Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 44/26 (Beschluss)
06.03.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu
verzichten, bei der Überführung europäischer Vorgaben in deutsches Recht
über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehende bürokratische
Belastungen einzuführen. Dieses sogenannte „Gold-Plating“ liegt nicht erst vor,
wenn ganz neue Verwaltungspflichten eingeführt werden, sondern entsteht
ebenso, wenn vorhandene Spielräume zum Bürokratieabbau ungenutzt
bleiben.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen in einer schlanken 1 : 1-Umsetzung in nationales Recht zu
überführen und dabei sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Ermessens- und
Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen. Der Gesetzentwurf geht
bislang ohne jegliche sachliche oder rechtliche Notwendigkeit an mehreren
Stellen (z. B. § 3 Absatz 6j, § 10 Absatz 8a, § 65 BImSchG) über eine 1 : 1-
Umsetzung des EU-Rechts hinaus und bewirkt damit eine unnötige
Mehrbelastung für Wirtschaft und Verwaltung.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat sieht die in § 12a Absatz 5 BImSchG sowie in § 43b des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgesehene unmittelbare Geltung
der Schlussfolgerungen zu den „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT-
Schlussfolgerungen) für Neuanlagen sowie in §§ 61c Absatz 2, 61g
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für neue Abwassereinleitungen
und in §§ 61c Absatz 5, 61g Absatz 5 WHG für vorhandene
Abwassereinleitungen kritisch. Er stellt fest, dass diese Regelung den Vollzug
zersplittert, weil jede Immissionsschutz-, Abfallüberwachungs- bzw.
Wasserrechtsbehörde den maßgeblichen Stand der Technik für jede einzelne
Anlage eigenständig festlegen muss. Dadurch fehlen bundeseinheitliche
Maßstäbe, die Länderbehörden werden personell und fachlich überlastet und die
Betreiber mit unverhältnismäßigen bürokratischen Pflichten belastet. Dies
führt zu Rechts- sowie Planungsunsicherheit. Zudem unterläuft der Bund
hierdurch seine unionsrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten und
einheitlichen Umsetzung europäischen Rechts, indem er die Verantwortung für
die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen faktisch auf die Länder
abwälzt und so unnötiges „Gold-Plating“ begünstigt. Der Bundesrat fordert
daher, dieses Umsetzungsdefizit im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
beheben und bundeseinheitliche, administrativ praktikable Regelungen zu
gewährleisten.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass viele direkt den Vollzug betreffende
Regelungen (z. B. die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 6 der IE-RL und
diverser Ausnahmetatbestände im §12a BImSchG, der neue § 29c
BImSchG und die neuen Bestimmungen zu den Umweltleistungswerten)
nicht mehr wie bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (TA Luft), sondern im BImSchG verankert werden. Diese Verlagerung
stellt eine Änderung der bisherigen Rechtssystematik dar. Der Bundesrat
bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kritisch zu prüfen, ob
eine Umsetzung der betreffenden Bestimmungen in der TA Luft nicht
zweckmäßiger erscheint, um rechtzeitig geeignete, bundeseinheitliche
Vollzugshilfen bereitzustellen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass der neue Entwurf zum BImSchG insgesamt
viele, neue unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. tiefgreifende industrielle
Transformation) enthält. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund von
Ziffer 4. von Bedeutung, da die Vollzugsbehörden der Länder das BImSchG
unmittelbar anwenden müssen. Die Vielzahl von Querverweisen schränkt
ferner die Lesbarkeit ein, sodass es z. B. für den Rechtsanwender schwierig
ist, auf einen Blick zu erkennen, in welchen Fällen eine
Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben der IE-RL-neu durchzuführen ist. Soweit im
weiteren Gesetzgebungsverfahren keine dahingehende vereinfachende
Anpassung mehr erfolgen sollte, wird die Bundesregierung gebeten, geeignete
einheitliche Vollzugshilfen zur Verfügung zu stellen.
d) Der Bundesrat begrüßt die neu in das BImSchG eingeführte Systematik zur
stärkeren Trennung der Anforderungen an Industrieemissions-Anlagen von
denen anderer genehmigungsbedürftiger Anlagen. Gleichfalls wird die
Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob es weitere, bestehende nationale
Regelungen im abzuändernden Gesetzespaket gibt, die über EU-Recht
hinausgehen und diese entsprechend zurückführen, so auch Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 4. Dezember 2025 zu TOP 2.2.
e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu
achten, dass fachfremde Vorschriften nicht systemfremd im BImSchG geregelt
werden, sondern in den einschlägigen Fachgesetzen. Dies gilt exemplarisch
für den neuen § 5 Absatz 4 BImSchG, der die effiziente Verwendung
materieller Ressourcen und von Wasser systemfremd im BImSchG regelt anstatt
in den einschlägigen Fachgesetzen. Die Aufnahme solcher fachfremden
Vorschriften in das BImSchG ist nicht nur systemfremd, sondern auch
vollzugshemmend.
f) Der Bundesrat erkennt an, dass der Entwurf mit den neuen eingefügten
Vorschriften § 65 BImSchG, § 99b WHG, § 43c KrWG und § 121 des
Bundesberggesetzes (BbergG) lediglich eine 1 : 1-Umsetzung der
entsprechenden Richtlinienvorgaben zur Sicherstellung und Ausgestaltung
zivilrechtlicher Haftung bezweckt. Dennoch weist der Bundesrat in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass derartige Vorgaben zu einer Zersplitterung
des zivilrechtlichen Haftungsgefüges führen und das zivilrechtliche
Gesamtgefüge durch unsystematische Einzelvorgaben und
Wertungswidersprüche beeinträchtigen können und diese daher aus ordnungspolitischen
und zivilrechtssystematischen Gründen unerwünscht sind. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung daher, in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren
auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, dass in sektoralen Unionsrechtsakten
auf derartige Vorgaben verzichtet wird bzw. diese auf ein Minimum
begrenzt werden.
3. Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 2 § 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Nummer 1 sind die Angaben „und kontinuierlichen
Verminderung“ sowie „die menschliche Gesundheit und“ zu streichen.
b) In Absatz 3 ist die Angabe „Verbesserung der Ressourceneffizienz, der
Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung“ durch die
Angabe „kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen
durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der
Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
zu erreichen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aspekte der kontinuierlichen Verminderung schädlicher
Umwelteinwirkungen sowie des hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit
müssen rechtssystematisch in § 1 Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) verschoben werden, der nur für Industrieemissions-Anlagen gilt.
Anderenfalls würde die nationale Umsetzung über eine 1 : 1-Umsetzung von
EU-Recht hinausgehen.
Die Themen Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung
sind rechtssystematisch dagegen nicht im BImSchG zu verorten, sondern im
jeweiligen Fachrecht. Das BImSchG bezweckt den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen, vgl. hierzu §§ 1, 3 BImSchG. Ressourceneffizienz
umfasst u. a. das Verhältnis von Ressourceneinsatz und dem geforderten Ergebnis.
Das Ziel der Ressourceneffizienz ist demnach im Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG), zu verorten, ebenso die Kreislaufwirtschaft selbst, vgl. hierzu § 1
Absatz 1 KrWG. Das Ziel der Dekarbonisierung ist im Bundes-Klimaschutzgesetz
(KSG) zu verorten, vgl. hierzu § 1 KSG i. V. m. § 2 Nummer 1 Variante 1
KSG.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f, h (§ 3 Absatz 6b Nummer 4, Absatz 6i
Satz 1, Satz 1a – neu –, Absatz 6j BImSchG), Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a
(§ 3 Absatz 27b KrWG)*
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
* Bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 4 und Ziffer 74 wären diese wie folgt redaktionell
anzupassen:
- Die Änderung in Ziffer 4 zu § 3 Absatz 27b KrWG würde obsolet und entfiele daher.
- In Ziffer 74 wäre § 3 Absatz 27e Nummer 4, Absatz 27j und Absatz 27k jeweils an die durch
Ziffer 4 geänderte Begrifflichkeit redaktionell anzupassen.
a) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe f § 3 Absatz 6b Nummer 4 ist die Angabe
„Umweltleistungsvergleichswerte“ durch die Angabe „Orientierungswerte für die
Umweltleistung“ zu ersetzen.
bb) Buchstabe h ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 6i ist wie folgt zu ändern:
aaaa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Umweltleistungswerte,
die“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ sowie nach
der Angabe „werden“ die Angabe „und im
Umweltmanagementsystem von Anlagen nach der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen berücksichtigt
werden sollen“ einzufügen.
bbbb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Orientierungswerte können, soweit dies europarechtlich
erforderlich ist, auch als Spannen festgelegt werden.“
bbb) Absatz 6j ist durch den folgenden Absatz 6j zu ersetzen:
„(6j) Umweltleistungsgrenzwerte sind für Anlagen nach der
Industrieemissionsrichtlinie verbindliche Umweltleistungswerte,
die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte
spezifische Parameter ausgedrückt werden. Umweltleistungsgrenzwerte
werden durch Rechtsverordnung festgelegt durch nationale
Umsetzung des jeweils weniger strengen Endes der entsprechenden
Bandbreiten der mit besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte.“
b) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27b ist die Angabe
„Umweltleistungsvergleichswert“ durch die Angabe
„Umweltleistungsgrenzwert“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Terminologie der Umweltleistungswerte (Einführung von indikativen
Orientierungswerten und verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten) wird
begrüßt. Allerdings wurde dieser Vorschlag nicht ausreichend umgesetzt und
birgt so die Gefahr von Verständnisproblemen im Vollzug.
Eine Definition des Umweltleistungsgrenzwertes fehlt im vorliegenden
Gesetzentwurf gänzlich, obwohl in die Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) eine Begriffsdefinition
enthalten ist (vgl. Artikel 3 Nummer 5a). Diese Begriffsdefinition ist auch im
Gesetzentwurf zwingend erforderlich. Bei der Begriffsdefinition des
Umweltleistungsgrenzwertes ist bereits im Normtext darauf hinzuweisen, dass
Umweltleistungsgrenzwerte (mit Ausnahme von Wasser) 1 : 1 am oberen Ende bzw.
unteren Ende der verbindlichen Spannen umgesetzt werden, je nachdem
welches Ende weniger streng in der Umsetzung ist. Eine Umsetzung innerhalb der
Spannen wäre – mit Ausnahme der Festlegung des
Umweltleistungsgrenzwertes für Wasser – überschießend, da gemäß Artikel 15 Absatz 4 IE-RL lediglich
die Spannen für die Umweltleistung verbindlich sind.
Um die Klarheit des neuen Begriffskonzeptes bestehend aus zwei Definitionen
(Orientierungswert und Umweltleistungsgrenzwert) nicht zu unterminieren, ist
die Begriffsdefinition zum Umweltleistungsvergleichswert zu streichen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu – und h2 – neu – (§ 3 Absatz 8 und
Absatz 8a – neu – BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h sind die folgende Buchstaben h1 und h2
einzufügen:
‚h1) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses
Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der
Richtlinie (EU) 2010/75 vom 24. November 2010 in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024, die in der Rechtsverordnung
nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet sind.“
h2) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im
Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit
Nummer 6.6 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung
vom 24. November 2010, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1
Satz 4 gekennzeichnet sind.“ ‘
Folgeänderungen:
a) Artikel 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:
„Anlagen und Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu
kennzeichnen.“ ‘
b) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 11 ist durch den folgenden
Absatz 11 zu ersetzen:
„(11) Für Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
ist dieses Gesetz in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anzuwenden.“
Begründung:
Die Besonderheiten des Bereichs Tierhaltungsanlagen werden im vorliegenden
Entwurf nicht hinreichend berücksichtigt. Hintergrund ist, dass die
Tierhaltungsanlagen in der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) von den
anderen Anlagen getrennt definiert wurden. So wurde für Tierhaltungsanlagen
ein eigenes Kapitel VIa und ein eigener Anhang Ia geschaffen. Die
Umsetzungsfristen für Tierhaltungsanlagen unterscheiden sich zudem von denen der
anderen Anlagen, so dass für Tierhaltungsanlagen die bisherige IE-RL
zunächst weiter gilt.
Der Gesetzentwurf sieht hier lediglich vor, durch Einführung des neuen
Absatzes 11 in § 67 BImSchG als Übergangsvorschrift für Tierhaltungsanlagen den
bisherigen Gesetzesstand des BImSchG anzuwenden. Spätestens nach dem
Inkrafttreten der Betriebsvorschriften (UCOL) und der darauf folgenden
nationalen Umsetzung für Tierhaltungsanlagen wird eine erneute umfangreiche
Anpassung und Klarstellung der nationalen Regelungen erfolgen müssen. Zudem
wurde versäumt, § 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG entsprechend anzupassen.
Demnach würden Tierhaltungsanlagen gar nicht mehr unter die IE-RL fallen,
was sowohl nach alter als auch neuer IE-RL nicht korrekt ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es daher notwendig, die Begrifflichkeiten
im nationalen Recht bereits jetzt auf Gesetzesebene zu differenzieren. Das
untergeordnete Regelwerk (4. BImSchV, 45. BImSchV etc.) kann sich dann der
Begriffsdefinition im BImSchG bedienen. Zudem werden dadurch die Weichen
gestellt, um bei der späteren nationalen Umsetzung der IE-RL für
Tierhaltungsanlagen die entsprechenden Anforderungen an diese zielgerichtet zu
adressieren. Die Definition für Tierhaltungsanlagen nach der IE-RL muss dann
lediglich an einer Stelle an den Geltungsbereich der neuen IE-RL (Anlagen
nach Anhang Ia) angepasst werden.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu –, h2 – neu – (§ 3 Absatz 8,
Absatz 8a – neu – BImSchG):
Durch Änderung des bisherigen Absatzes 8 und Einfügen eines neuen Absatzes
8a kann hier zwischen den beiden Begriffen „Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie“ und „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie“ differenziert werden. Es wird nun nicht mehr auf die
Kennzeichnung im Anhang 1 der 4. BImSchV verwiesen, sondern die Definition findet
direkt im Gesetz statt, so dass die 4. BImSchV auf die Definitionen zugreifen
kann. Der neue Begriff „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie“ kann damit eindeutig mit den speziellen Anforderungen aus
Kapitel VIa der IE-RL verknüpft werden. Da der Begriff „Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie“ bereits existiert und nun nur noch auf die Anlagen
nach Artikel 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL abzielt, müssen die betreffenden
Passagen im BImSchG nicht angepasst werden.
Begründung zu den Folgeänderungen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG):
Der Satz verweist auf die Definitionen aus § 3 Absatz 8 und 8a. Es handelt sich
daher um eine notwendige Folgeänderung. Der geänderte Satz 4 kann nun auf
die Begriffsdefinitionen zugreifen, so dass der Verweis auf die IE-RL an dieser
Stelle entfällt. Nach der Formulierung der Drucksache hätte das BImSchG
sonst gefordert, dass Tierhaltungsanlagen nach der 4. BImSchV nicht mehr in
den Anwendungsbereich der IE-RL fallen würden, da lediglich Anlagen nach
Anhang I der neuen IE-RL zu kennzeichnen wären.
Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 11 BImSchG):
Die Übergangsregelung wurde angepasst, sodass sie sich nun der Definition
aus § 3 des neuen Absatzes 8a bedient.
In der Drucksache findet sich zudem die Formulierung „[einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes]“. Im
Gesetzesentwurf gibt es aber keinen Artikel 9. Gemeint ist Artikel 8 Absatz 1 in
der Drucksache. Dies wird entsprechend korrigiert.
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
vorgesehene Ausnahmeregelung für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten
national in § 7a und § 12a BImSchG umzusetzen.
Begründung:
Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten.
Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die
zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die
höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Solche
Ausnahmeregelungen dürfen angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die
Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen
beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des
geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden
Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15
Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
vorgesehene Ausnahme von Spannen für die Umweltleistung oder
Umweltleistungsgrenzwerte national in § 7a und § 12a BImSchG vollständig umzusetzen.
Begründung:
Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Bislang
erfolgte die Umsetzung nur bezüglich Wasser. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a
der der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die zuständige Behörde in bestimmten
Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder
Umweltleistungsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur
angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der
Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten
verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des geografischen
Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage zu erheblichen
negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender
Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird.
8. Zu Artikel 1 Nummer 8, 11 (§ 7a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
BImSchG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 8 § 7a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten
müssen,“
bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „obere“ durch die
Angabe „jeweils weniger strenge“ sowie die Angabe „nicht überschreitet“
durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen.
cc) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsgrenzwerte
oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger strenge
Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben“ zu
ersetzen.
b) Nummer 11 § 12a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsbegrenzungen
oberhalb der Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger
strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-
Schlussfolgerungen genannt“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „nicht überschreitet“
durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-
Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) sind lediglich die Spannen für die Umweltleistung
verbindlich. Das neue nationale Umsetzungskonzept zu den Umweltleistungswerten
sieht vor, statt der Spannen – und analog zu den Emissionsgrenzwerten –
konkrete Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen. Eine Festlegung des
Umweltleistungsgrenzwertes als oberstes Ende der Spanne ist allerdings nicht in allen
Fällen korrekt. Je nach Art des Umweltleistungswertes kann auch das untere
Ende der Spannen der BVT-assoziierten Bandbreiten einer 1 : 1-Umsetzung
entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind Wiederverwendungswerte, wie z. B. die
in den BVT-SF TXT enthaltenen BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für
die Rückgewinnung von Wollfett, angegeben in Kilogramm
zurückgewonnenes Fett pro Tonne gereinigtem Material. Hier ist der untere Wert der Spanne
leichter zu erreichen und somit als Umweltleistungsgrenzwert festzulegen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil BImSchG)
Vor Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„ist“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der
Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und
nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a – neu – BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende
Nummer 1a einzufügen:
„1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen
Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,“
Begründung:
Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die
Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von
Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als
viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung
lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken.
Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige
Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf
zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen
und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts
vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder
Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann
schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der
Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG
weiterhin uneingeschränkt erhalten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 6
und Absatz 8a i. V. m. § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
durch die geplanten Änderungen in § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5,
Absatz 8 Satz 6 und Absatz 8a BImSchG sowie dem bestehenden § 4b Absatz 3
der 9. BImSchV und den geplanten Änderungen in § 10 der 9. BImSchV ein
hinreichender Schutz der öffentlichen Sicherheit im Rahmen von
Internetveröffentlichung und Auslegung gewährleistet ist.
Begründung:
Artikel 24 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie verweist auf Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG, der als Ausnahmegrund von dem Zugang
zu Umweltinformationen neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch die
öffentliche Sicherheit nennt.
Die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG im selben Buchstaben
ebenfalls aufgeführten Ausnahmegründe „internationale Beziehungen“ und
„Landesverteidigung“ sind in den aktuellen Entwürfen berücksichtigt worden.
„Wichtige Sicherheitsbelange“ werden dagegen nur in § 10 Absatz 3 Satz 5
und Absatz 8 Satz 6 BImSchG sowie § 10 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV
genannt, die jeweils den Widerspruch des Antragstellers/Vorhabenträgers gegen
die Veröffentlichung im Internet regeln. Keine Nennung erfolgt in § 10
Absatz 8a Satz 3 BImSchG und § 10 Absatz 3 der 9. BImSchV. Eine Anpassung
von § 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV ist im Verordnungsentwurf nicht
vorgesehen.
Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht dazu, warum neben dem durch die
Änderung in § 10 Absatz 2 BImSchG bezweckten Schutz von Informationen,
deren Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder
die internationalen Beziehungen haben, kein Schutz vor nachteiligen
Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Der bestehende § 4b
Absatz 3 der 9. BImSchV ist insoweit nicht ausreichend, da in diesem nicht alle
Antragsunterlagen in Bezug genommen werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstade c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und“ zu streichen.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt < … wie Vorlage … >.‘
Folgeänderungen:
Nach Artikel 1 Nummer 8 sind die folgenden Nummern 8a und 8b einzufügen:
‚8a. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen.
8b. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „zeitlich letzten“ gestrichen.‘
Begründung:
Im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung
zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass der Bund die Zahl der
Verfahren erhöhen wird, in denen digitale Bekanntmachungen sowie digitale
Beteiligungen zulässig sind.
Zwar erfolgt seit der Novellierung des BImSchG im Jahr 2024 die
Bekanntmachung des Vorhabens und der Entscheidung im Internet. Jedoch muss das
Vorhaben und die Entscheidung weiterhin zusätzlich im amtlichen
Veröffentlichungsblatt bekannt gemacht werden. Dies stellt zusätzlichen
Verwaltungsaufwand dar, den es zu vermeiden gilt.
Der Pakt stellt im Hinblick auf zeit- und organisationsintensive analoge
Verfahren fest: „Beschleunigungs- bzw. Vereinfachungseffekte werden erst
umfassend realisiert [werden können], wenn der gesamte Prozess von Anfang bis
Ende über alle Verfahrensschritte digitalisiert und die Verfahrenssteuerung
einbezogen ist.“
Angesichts der klaren Zielsetzung des Paktes erscheint es sachgerecht und
folgerichtig, im Zuge der aktuellen Novellierung des BImSchG bestehende
Medienbrüche zu beseitigen, um eine vollständige Ende-zu-Ende-Digitalisierung des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit einen
durchgängig medienbruchfreien Verfahrensablauf zu ermöglichen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 10
Absatz 3 Satz 8 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antragsteller … < … weiter wie Vorlage … >.“
bb) In Satz 8 wird nach der Angabe „nach Ablauf der Auslegungsfrist
kann die“ die Angabe „von dem Vorhaben betroffene“ eingefügt.‘
Begründung:
Nach dem bisherigen Wortlaut kann derzeit jedermann unabhängig von der
Betroffenheit Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben. Eine derartige
Öffnung ist europarechtlich nicht geboten. Die derzeitige Praxis führt immer
häufiger dazu, dass gerade bei Projekten zum Ausbau der erneuerbaren Energien
wie Windkraftanlagen und Biogasanlagen, die nur kleinräumige Auswirkungen
haben, von weit entfernt lebenden Personen oder tätigen Organisationen
Einwendungen erhoben werden, die das Verfahren oft nicht unerheblich
verzögern. Gleichzeitig wird durch die Änderung der Regelung eine Harmonisierung
der Öffentlichkeitsbeteiligung in verschiedenen Verwaltungsverfahren erreicht,
da in Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren ebenfalls nur die
betroffene Öffentlichkeit berechtigt ist, Einwendungen zu erheben oder Stellung
zu nehmen.
Mit der Änderung wird die Möglichkeit, Einwendungen im förmlichen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abzugeben, auf die betroffene
Öffentlichkeit beschränkt. In Bezug auf den Ausbau von Windenergieanlagen
gibt es zum Teil hohe Zahlen von Einwendungen. Eine entsprechende
Rechtsänderung würde die Genehmigungsbehörde entlasten und die Verfahren
beschleunigen.
Bei einer Neuformulierung bietet sich im Sinne der einheitlichen
Begriffsbestimmung eine Orientierung am Wortlaut des UVPG und der UVP-Richtlinie
an. Dort wird der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit gewählt (vgl. Artikel 6
Absatz 4, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und §§ 18
Absatz 1 Satz 2, 2 Absatz 9 UVPG). Nach der Legaldefinition in § 2 Absatz 9
UVPG umfasst dies jede Person, deren Belange durch eine
Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören
auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine
Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird,
darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG
„Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten und war Bestandteil der
Stellungnahme des Bundesrats zur „RED-III-Umsetzung“ (BR-Drucksache
396/24, Beschlussziffer 23) in der letzten Legislaturperiode des Bundes. Diese
Forderung wird zudem als Lösungsansatz im Abschlussbericht des
Normenkontrollrats hervorgehoben.
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb – neu –, Buchstabe d1
– neu – und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – und Doppelbuchstabe cc
– neu – (§ 10 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 8
BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. < … weiter wie Vorlage … >.“
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe
„Bekanntgabe“ ersetzt.‘
b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:
‚d1) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch
zu erlassen, zu begründen und dem Antragsteller und den Personen,
die Einwendungen erhoben haben, bekannt zu geben.“ ‘
c) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen:
‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe
„Bekanntgabe“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.“
cc) In Satz 8 wird die Angabe „zugestellt“ durch die Angabe
„bekannt gegeben“ ersetzt.‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen:
‚9a. In § 10a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Zustellung“ durch die
Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘
b) Nach Nummer 36 ist die folgende Nummer 36a einzufügen:
‚36a. In § 63 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die
Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘
Begründung:
Gemäß § 10a Absatz 5 Satz 1 BImSchG ist das Genehmigungsverfahren ab
dem 21. November 2025 elektronisch durchzuführen. Die Zustellung an
Antragstellerinnen und Antragsteller kann nach § 10 Absatz 8 Satz 1 BImSchG
nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Schriftform eines
Bescheids kann nach § 3a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 VwVfG jedoch nur
durch eine qualifizierte elektronische Signatur, ein qualifiziertes elektronisches
Siegel oder Versendung einer De-Mail-Nachricht ersetzt werden. Nach § 5
Absatz 5 und § 5a VwZG kann ein Bescheid nur elektronisch zugestellt werden,
wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger einen Zugang für Dokumente mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet oder ein De-Mail-Postfach
besitzt. Beide Optionen sind für Empfängerinnen und Empfänger freiwillig, da
sie mit erheblichen Kosten und einem hohen bürokratischen Aufwand
verbunden sind. Unternehmen verfügen in der Regel nicht über ein De-Mail-Postfach
oder einen Zugang für elektronisch signierte Dokumente. Eine unkomplizierte
elektronische Zustellung ist nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung
nicht möglich. Zudem wurde zuletzt angekündigt, dass De-Mail-Dienste
zukünftig eingestellt werden sollen.
Durch das Schriftform- und Zustellungserfordernis ist das
Genehmigungsverfahren somit für Unternehmen erheblich komplizierter und teurer. Es erfordert
einen hohen finanziellen, zeitlichen und bürokratischen Aufwand für
Behörden, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie alle Personen, die
Einwendungen erheben, diese elektronischen Zugänge zu eröffnen oder elektronischen
Dokumente zu erstellen und zuzustellen. Da es sich bei dem
Genehmigungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist für den Nachweis
ein Schriftform- und Zustellungserfordernis nicht erforderlich.
In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder zum
Abbau von Schriftformerfordernissen verpflichtet. Das Schriftformerfordernis
ist nicht mehr zeitgemäß. Gleiches gilt im vorgegebenen elektronischen
Genehmigungsverfahren für das Zustellungserfordernis. Durch die
vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht.
Das Schriftformerfordernis wird um die Möglichkeit einer einfachen
elektronischen Form ergänzt. Das Zustellungserfordernis entfällt.
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1
einzufügen:
‚d1) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „in schriftlicher Form“ gestrichen.‘
Begründung:
Die Frist zur Fachbehördenbeteiligung beträgt einen Monat. Mit der BImSchG-
Novelle 2024 wurde neu geregelt, dass die beteiligte Fachbehörde in
schriftlicher Form einmalig um eine Verlängerung um bis zu einem Monat bitten kann.
Es widerspricht dem Ziel einer vollständigen Digitalisierung des
Genehmigungsverfahrens für diesen Verfahrensschritt, die Schriftform zu verlangen.
Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG
„Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten.
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstaben d ist der folgende Buchstabe d1
einzufügen:
„d1) Absatz 5 Satz 8 wird gestrichen.“
Begründung:
Nach § 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG hat die zuständige Behörde ihre
Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung bei Stellungnahmen zu
informieren. Die Vorschrift ist überflüssig, da die Fachaufsicht über die jeweils
zuständigen Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden in den
Landesorganisationsgesetzen der Länder geregelt ist. Die dortigen Regelungen enthalten
ausreichende und effiziente Instrumente, um die ordnungsgemäße Recht- und
Zweckmäßigkeit der Bearbeitung von Genehmigungsverfahren zu überwachen.
Die Fachaufsicht wird auch in angemessener Weise ausgeübt.
Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation in
Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden, die durch den andauernden
Fachkräftemangel und angespannte Haushaltslage in Ländern und Kommunen mittelfristig
noch zunehmen wird, ist eine zusätzliche Berichtspflicht gegenüber der
Aufsichtsbehörde nicht zielführend. Für das Erstellen und Übermitteln der
Informationen werden Arbeitskapazitäten gebunden, die besser für die Bearbeitung
von Genehmigungen selbst genutzt werden sollten. Eine Beschleunigung kann
durch die Regelung nicht erreicht werden, so dass auf die Berichtspflicht im
Sinne der Entbürokratisierung verzichtet werden sollte.
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5a – neu –
BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1
einzufügen:
‚d1) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Im vereinfachten Verfahren gilt das Einvernehmen der Gemeinde
abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches als erteilt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.“ ‘
Begründung:
Nach der Förderalen Modernisierungsagenda ist jedes Änderungsgesetz ein
Anlass, die bereits geregelten Verfahren kritisch auf Potentiale der
Beschleunigung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere Fristverkürzungen.
Die Genehmigungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren beträgt
gemäß § 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG nur drei Monate. Für das gemeindliche
Einvernehmen gilt gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB eine Frist von zwei
Monaten. Wird das Einvernehmen rechtswidrig verweigert, ist nach den
Landesbauordnungen vor der Ersetzung des Einvernehmens die Gemeinde
anzuhören und ihr dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, die planungsrechtlichen
Steuerungsinstrumente zu ergreifen. Die Genehmigungsfrist nach § 10
Absatz 6a Satz 1 BImSchG kann in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Eine
Verlängerung der Genehmigungsfrist ist nach § 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG
jedoch auch nicht möglich. Durch die Änderung werden die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Einhaltung der Genehmigungsfrist geschaffen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 10
Absatz 8 Satz 3 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu
ersetzen:
‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „Bescheides“ die Angabe „mit
Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen“ eingefügt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Neben der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheides und der
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer
Internetseite, verlangt § 10 Absatz 8 BImSchG die Auslegung des gesamten
Bescheides zur Einsichtnahme. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die
Dokumente auf einer Internetseite zugänglich gemacht werden. In § 10
Absatz 8a Nummer 1 BImSchG werden die in Bezug genommenen
Antragsunterlagen ausdrücklich von der Pflicht zur Veröffentlichung des
Genehmigungsbescheides ausgenommen. Eine solche Klarstellung fehlt bislang in § 10 Absatz 8
BImSchG. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten darüber, welche
Dokumente zugänglich gemacht werden müssen. Ebenso wie im Falle des § 10
Absatz 8a Nummer 1 BImSchG gilt auch bei § 10 Absatz 8 BImSchG, dass der
Vollzug nicht überlastet werden sollte. Die in Bezug genommenen
Antragsunterlagen haben zum Teil einen erheblichen Umfang. Eine Zugänglichmachung
dieser Dokumente führt zu einem hohen Aufwand. Das gilt vor allem dann,
wenn darin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind und das
Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 BImSchG durchgeführt wird. Danach soll die
Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung
des Antrags und der Unterlagen absehen. Es gibt daher nicht schon zu Beginn
des Verfahrens einen Satz Antragsunterlagen, in denen die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse bereits unkenntlich gemacht worden sind. Dies müsste erst
und ausschließlich für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8
BImSchG erfolgen. Die Änderung beseitigt Rechtsunsicherheiten, wirkt einer
Überlastung des Vollzugs entgegen und trägt zur Verfahrensbeschleunigung
bei.
19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (§ 10 Absatz 8 Satz 6 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 10 Absatz 8 Satz 6 ist durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die
entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“
Begründung:
Die Widerspruchsmöglichkeit zur Internetveröffentlichung und die
Veröffentlichung in einer anderen Form führen nicht dazu, dass das berechtigte
Schutzinteresse des Antragstellers gewährleistet wird. Vielmehr wäre die
Verfahrensweise wie im neugefassten § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG sachgerecht.
Eine andere Form der Veröffentlichung, so beispielsweise bei der Behörde zur
Einsicht würde nur einen höheren bürokratischen Aufwand erzeugen ohne den
Zweck der Regelung zu erreichen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3
BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 ist wie folgt
zu ändern:
a) Die Angabe „soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit
erforderlich ist,“ ist zu streichen.
b) Nach der Angabe „Fassung“ ist die Angabe „ , soweit eine solche bei der
zuständigen Behörde bereits vorhanden ist,“ einzufügen:
Begründung:
Der über eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie –
IE-RL) hinausgehende Anwendungsbereich der Vorschrift würde dazu führen,
dass für jede Industrieanlage – mit jahrzehntelanger Bescheidshistorie – eine
Konsolidierung der Nebenbestimmungen erfolgen müsste. Die Behörden wären
nur noch mit der Zusammenstellung alter und ohnehin unanfechtbarer
Nebenbestimmungen beschäftigt und müssten die zur ökologischen Transformation
der Wirtschaft erforderlichen Genehmigungsverfahren zurückstellen. Dies
würde einen Verwaltungsaufwand ohne Umweltnutzen bedeuten, der nicht
leistbar wäre.
Das EU-rechtlich vorgesehene Angabe „gegebenenfalls“ ist daher so zu
verstehen und zu normieren, dass die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung
der Nebenbestimmungen nur dann erforderlich ist, wenn eine solche Fassung
bereits vorliegt. Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der im
Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht und
dem notwendigen Bürokratieabbau geboten, sondern wird dem Schutzzweck
der Regelung gerecht, nämlich die Information der Öffentlichkeit über
Umweltinformationen zu gewährleisten. Denn nach dem europäischen und nationalen
Umweltinformationsrecht (Artikel 3 Absatz 1 EU-
Umweltinformationsrichtlinie, §§ 3 Absatz 1 i. V. m. 2 Absatz 4 Umweltinformationsgesetz sind
nur solche Informationen zu veröffentlichen, über die die Behörde verfügt; eine
Beschaffung oder Bearbeitung ist dagegen nicht geboten (siehe u. a. BeckOK
InfoMedienR/Karg, § 2 UIG Rn. 120). Dass keine Konsolidierungspflicht
besteht, zeigt auch die Normgenese des Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a IE-RL.
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 3 und Satz 4 – neu –
BImSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 3 ist durch die folgenden
Sätze zu ersetzen:
„§§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende
Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen.“
Begründung:
Gemäß § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG-E ist die Unkenntlichmachung von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie von Informationen, deren
Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder
die Verteidigung hätte, vorgesehen. Dies steht im Widerspruch zu § 31
Absatz 5 Satz 4 BImSchG-E, der bei der Veröffentlichung von
Emissionsüberwachungsergebnissen ausdrücklich auf die Ablehnungsgründe der §§ 8 und 9 des
Umweltinformationsgesetzes verweist. Diese unterschiedliche Behandlung ist
nicht sachlich gerechtfertigt, da beide Veröffentlichungspflichten Artikel 24
der Industrieemissions-Richtlinie umsetzen. Gemäß den Bestimmungen der
§§ 8 und 9 UIG werden weitere schutzwürdige Belange erfasst, wie
beispielsweise der Schutz öffentlicher Belange (d. h. insbesondere öffentliche
Sicherheit etc.), personenbezogene Daten und Rechte am geistigen Eigentum. Es sei
darauf hingewiesen, dass diese Ablehnungsgründe auch im Rahmen der
Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden von Relevanz sein können.
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „ , die
insolvenzfest ist, und auf die die Behörde direkten Zugriff hat“ eingefügt.‘
Begründung:
Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der
Nachsorge nach § 5 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 12 Absatz 1
Satz 2 BImSchG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel
hinsichtlich ihrer Art so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf
unmittelbaren Zugriff hat und die Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig
bei selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei
Grundstücken oder beispielsweise bei Konzernbürgschaften. Die Rechtsprechung hat
teilweise jedoch die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel ausreichen
lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Insofern
sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels geschaffen werden.
Auch bei den Regelungen zur Sicherheit bei Deponien wurde die
Konzernbürgschaft durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt
(Deponieverordnung, Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2020,
BGBl. I S. 1533).
23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2b Satz 1a – neu –
BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 12 Absatz 2b Satz 1 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Darüber hinausgehende Auskunftspflichten nach § 52 bleiben unberührt.“
Begründung:
Der im Entwurf formulierte § 12 Absatz 2b eröffnet Auslegungsspielräume zur
gleichzeitigen Anwendung des § 52 BImSchG. Als Spezialregelung würde er
die allgemeinen Regelungen des § 52 BImSchG zu Auskunftspflichten des
Betreibers einschränken. Darüber hinaus gehende Auskünfte, z. B.
wiederkehrende Mitteilungen über Änderungen, wären dann ausgeschlossen. Die Einfügung
dient daher der Klarstellung.
24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c – neu – (§ 12 Absatz 5 – neu –,
Absatz 6 – neu – BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Anlagen, die nicht der
Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, Emissionsbegrenzungen
festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den
in einer Rechtsverordnung nach § 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten
oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1
festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges
Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(6) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7
festgelegten Emissionsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach
§ 48 Absatz 1 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde
auf Antrag für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie
unterfallen, weniger strenge Emissionsbegrenzungen und weniger strenge Fristen
festlegen, wenn in der Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 3
Absatz 6e für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt
werden sollen.“ ‘
Begründung:
Zu § 12 Absatz 5:
Analog zu §12a Absatz 4 BImSchG-E soll auch für genehmigungsbedürftige
Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Industrieemissions-
Richtlinie fallen, die Erteilung von Ausnahmen ermöglicht werden. In
Deutschland werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen
einheitlich für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen umgesetzt, nicht nur für IED-
Anlagen. Hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen sind für Anlagen, die
unter die IE-Richtlinie fallen, ohne diese Ergänzung die Vorschriften der
branchenspezifischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
anwendbar. Diese Ausnahmevorschriften enthalten jedoch andere und teilweise
strengere Voraussetzungen als die Ausnahmeregelungen in § 12a Absatz 4
BImSchG-E, so dass eine entsprechende Ergänzung des § 12 BImSchG
erforderlich ist, um für die anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen die gleichen
Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen.
Da es sich bei den Nicht-IED-Anlagen um Anlagen mit einer geringeren
Umweltrelevanz handelt, ist dies geboten. Da sich die Immissionssituation bei der
Festlegung anderer Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen nicht
verschlechtert, wird für diese Ausnahmen keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.
Zu § 12 Absatz 6:
Laut Definition von Zukunftstechniken ist der Einsatz in IED-Anlagen ein
Kriterium. Jedoch kommen die gleichen Techniken auch in
genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Einsatz, die nicht dem Anwendungsbereich der
Industrieemissionsrichtlinie unterfallen, teils ist dieses nur von Leistungs- oder
Mengenschwellen der Anlage abhängig. Auch in diesen nicht IED -Anlagen tragen
diese Techniken ebenso zur Transformation hin zur Klimaneutralität bei. Daher
muss auch hierzu ein entsprechender Ausnahmetatbestand für die Erprobung
analog zu §12a Absatz 2 Nummer 3 BImSchG-E ergänzt werden. Die
bestehenden Ausnahmeregelungen in Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften enthalten keinen solchen Tatbestand.
25. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a – neu –
BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende
Nummer 1a einzufügen:
„1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen
Standorts und lokalen Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,“
Begründung:
Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die
Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von
Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als
viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung
lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken.
Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige
Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf
zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen
und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts
vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder
Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann
schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der
Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG
weiterhin uneingeschränkt erhalten.
26. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 – neu – BImSchG)
Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 4 ist nach der Angabe „Ergeben sich aus der Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich
abweichende Anforderungen“ die Angabe „zu Lasten des Betreibers“
einzufügen.
b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei abweichenden Anforderungen zu Gunsten des Betreibers, können die
betroffenen Nebenbestimmungen in der Genehmigung auf formlosen
Antrag des Betreibers hin nachträglich angepasst werden.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ
für den Betreiber auswirken. Um eine unverhältnismäßige Härte zu vermeiden
(siehe Begründung zu b), ist es sinnvoll bei den Rechtsfolgen zwischen
Abweichungen zu Lasten des Betreibers und Abweichungen zu Gunsten des
Betreibers zu unterscheiden.
Zu Buchstabe b:
Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ
für den Betreiber auswirken. Es stellt aus hiesiger Sicht eine
unverhältnismäßige Härte dar (ggf. Wettbewerbsnachteil) einen Betreiber von für ihn positiven
Abweichungen auszuschließen, nur weil seine Genehmigung zu einem
Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem der Bund eine gültige BVT-Schlussfolgerung noch
nicht in eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt hat.
Eine unkomplizierte nachträgliche Änderung der Genehmigung – wie dies auch
für andere Fälle im BImSchG (z. B. in § 12 Absatz 4) vorgesehen ist – ist
wünschenswert für den Betreiber.
27. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a – neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen:
‚13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „eine Genehmigung ist stets
erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer
genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die
Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen“ durch die
Angabe „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung
oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die
Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne
des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017
(BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist,
die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind,
erreichen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung sowie <… weiter wie
Vorlage …>“ ‘
Begründung:
Die automatische Genehmigungspflicht bei Änderungen von Anlagen ist auf
das europarechtliche Mindestmaß, auf IE-Anlagen, zu beschränken. Sofern die
Änderung entsprechende Auswirkungen hat, bleibt sie nach dem 1. Halbsatz
weiterhin genehmigungsbedürftig.
28. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen:
‚13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche <…weiter wie Vorlage…>.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 16 Absatz 3 Satz 2 verweist derzeit auf § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 und
regelt damit, dass auch in Änderungsgenehmigungsverfahren die
Genehmigungsfrist einmalig um bis zu drei Monate verlängern kann, wenn dies wegen der
Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen. Allerdings fehlt der Verweis auf § 10 Absatz 6a Satz 4,
wonach eine weitere Verlängerung nur auf Antrag oder mit Zustimmung des
Antragstellers möglich ist. Dies dient in einem solchen Fall auch der
Beschleunigung, da bei einer Ablehnung ein neuer Antrag gestellt werden müsste.
Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des
Gesetzebers, denn aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, dass diese weitere
Verlängerungsmöglichkeit nicht auch für Änderungsgenehmigungsverfahren
gelten soll. Es gibt keinen Grund Änderungsgenehmigungsverfahren
diesbezüglich anders zu behandeln. Es ist auch im Interesse des Antragsstellers die
Möglichkeit zu haben einer weiteren Verlängerung der Genehmigungsfrist
zustimmen zu können um eine Ablehnung des Antrags mangels
Entscheidungsreife zu verhindern. Zu diesem Ergebnis führt bereits eine Auslegung nach dem
Sinn und Zweck der Vorschrift und nach Systematik. Wegen des
entgegenstehenden Wortlauts wäre eine Klarstellung im Gesetz jedoch notwendig um
Rechtsunsicherheiten zu verhindern.
29. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (§ 17 Absatz 1b BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1b ist nach der Angabe
„Emissionsbegrenzungen“ die Angabe „einer BVT-Schlussfolgerung“
einzufügen.
Begründung:
Durch den Verweis auf § 12a BImSchG sollen bei Erlass einer nachträglichen
Anordnung gemäß Begründung durch die Behörde die strengsten möglichen
Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden. Adressiert sind laut Begründung
einerseits nachträgliche Anordnungen, die zur Sicherstellung europäischer
Umweltqualitätsnormen dienen.
Andererseits sind auch nachträgliche Anordnungen adressiert, die zur
Umsetzung des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 BImSchG dienen. Dies dient laut
Begründung der Umsetzung des Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a und b der IED-
Richtlinie. Die Einfügung dient der Klarstellung, dass der Verweis auf § 12a
BImSchG, also die direkte Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen durch die
Behörde, nur in solchen Fällen gilt, in denen tatsächlich Emissionsgrenzwerte
von BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden sollen. Andernfalls müsste
eine solche behördliche Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, die noch
nicht national durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt sind,
auch dann erfolgen, wenn die nachträgliche Anordnung nach § 52 Absatz 1
Nummer 1 BImSchG zur Festsetzung von anderen Parametern als in der BVT-
Schlussfolgerung geregelt erfolgt. Hierzu können neben Regelungen zu
emittierten Luftschadstoffen auch Emissionsbegrenzungen zu Schall oder Gerüchen
zählen.
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 17 Absatz 2a BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c § 17 Absatz 2a ist nach der Angabe „gilt“
die Angabe „für den Erlass einer nachträglichen Anordnung“ einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die zitierten Regelungen des § 12a gelten nur für
IE-Anlagen und sind daher nicht nur entsprechend für IE-Anlagen
anzuwenden.
31. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d (§ 17 Absatz 2b Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d § 17 Absatz 2b Satz 1 ist nach der Angabe
„Anordnung“ die Angabe „aus diesem Grund“ einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Nur wenn vom Erlass einer nachträglichen
Anordnung abgesehen werden soll und damit die Emissionsbegrenzungen oberhalb
der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bleiben
oder Fristen der BVT-Schlussfolgerungen damit nicht eingehalten werden, sind
die Gründe für den Nichterlass der nachträglichen Anordnung in
entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1a BImSchG öffentlich bekannt zu machen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e (§ 17 Absatz 4a Satz 2 – neu – BImSchG)
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu
ersetzen:
‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Sätze 1
bis 4 der Deponieverordnung entsprechend.“
b) Satz 2 wird zu Satz 3.
c) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 3 genannte Frist <… weiter wie Vorlage
Buchstabe e …>.“ ‘
Begründung:
Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der
Nachsorge nach § 5 Absatz 3 BImSchG (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). Um
diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel hinsichtlich ihrer Art
so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf unmittelbaren Zugriff hat, und die
Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig bei selbstschuldnerischen
Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei Grundstücken oder beispielsweise
bei Konzernbürgschaften.
Die Sicherheitsleistung nach dem BImSchG ist aber weit gefasst. Die
Rechtsprechung hat daher teilweise die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel
ausreichen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S
709/19). Insofern sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels
geschaffen werden. Für die Sicherung der Nachsorge von Deponien enthält die
Deponieverordnung (DepV) in § 18 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 Bestimmungen zur
Festsetzung und zur Art der Sicherheitsleistung. Die Konzernbürgschaft wurde
durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt (Deponieverordnung,
Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung v. 30. Juni 2020, BGBl. I
S. 1533). Durch die Änderung soll es den Vollzugsbehörden erleichtert
werden, Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel abzulehnen.
33. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 17
Absatz 4a Satz 2 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu
ersetzen:
‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „einem Jahr“ durch die Angabe „drei
Jahren“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit <… weiter wie
Vorlage …>“ ‘
Begründung:
Im Interesse eines effektiven Verwaltungshandelns und wirksamen
Umweltschutzes soll die in § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG geregelte behördliche
Anordnungsmöglichkeit zur Durchsetzung nachbetrieblicher Betreiberpflichten
nach § 5 Absatz 3 BImSchG angemessen verlängert werden.
In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass auf dem Gelände einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG, nachdem diese den Betrieb
eingestellt hat, unter Verletzung der Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2
BImSchG Abfälle in regelwidriger Weise verbleiben. Nach § 17 Absatz 4a
Satz 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit
der Beräumung gegenüber dem Anlagenbetreiber bei Verletzung seiner
Abfallentsorgungspflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG in der
Nachbetriebsphase allerdings auf ein Jahr begrenzt.
Diese Jahresfrist erscheint gerade bei komplexen und fachlich sowie rechtlich
schwierigen Sachverhalten, bei denen sachverständige Dritte in das Verfahren
einbezogen werden, zu kurz. Allein rechtliche Diskussionen mit einem vom
Anlagenbetreiber bevollmächtigten Rechtsvertreter im Zuge der Einsichtnahme
in die Verwaltungsvorgänge oder im Rahmen der Anhörung vor Erlass einer
Anordnung nehmen häufig sehr viel Zeit in Anspruch. Dieser Befund gilt auch
unter Berücksichtigung der in § 17 Absatz 4a Satz 3 BImSchG aus
Klarstellungsgründen geplanten Neuregelung zum Fristbeginn, welche die praktisch
nutzbare Prüfungs- und Bearbeitungsdauer für die zuständige Behörde nicht
verlängern wird.
Ohne die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit nach Ablauf der
Jahresfrist ist die behördliche Durchsetzung der ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung nach den sonstigen Rechtsvorschriften – insbesondere nach den
Regelungen des Abfallrechts wegen notwendigen Ermessenserwägungen zur
Auswahl des Pflichtigen und fehlenden Zugriff auf eine Sicherheitsleistung –
oftmals schwieriger und weniger erfolgsversprechend. Aufgrund von § 17
Absatz 4a Satz 1 BImSchG ist insbesondere auch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer für Abfallentsorgungsanlagen geleisteten Sicherheit an die
rechtzeitige Ausübung der Anordnungsbefugnis nach § 17 Absatz 4a Satz 2
BImSchG gekoppelt.
Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, nicht nur die
immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit zur Umsetzung von § 5 Absatz 3
BImSchG, sondern auch die Möglichkeit zur Nutzung der geleisteten
Sicherheit nicht vorschnell enden zu lassen. Insoweit erscheint eine angemessene
Verlängerung der Jahresfrist nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG zielführend.
Dabei erweist sich in Orientierung an den Rechtsgedanken der
Regelverjährung nach § 195 BGB eine zeitliche Erweiterung der
immissionsschutzrechtlichen Anordnungsbefugnis auf 3 Jahre als geboten und verhältnismäßig. Denn
wenn schon im Zivilrechtsverkehr für jedermann eine Regelverjährung von
drei Jahren gilt, ist es nicht sachgerecht, dass sich gerade im speziellen
Gefahrenabwehrrecht Personen ihrer spezifischen Gefahrenabwehrpflichten vor
Ablauf einer Dreijahresfrist auf Kosten der Allgemeinheit, öffentlicher Haushalte
und des Umweltschutzes entledigen können. Auch eine Dreijahresfrist würde
den betroffenen Anlagenbetreibern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit
und Vertrauensschutz gewähren. Die gilt erst recht, wenn sich vor Augen
geführt wird, dass für die in Rede stehende Anordnungsbefugnis bis zum Jahr
1998 noch eine Frist von 10 Jahren ab Betriebseinstellung galt.
Der Ausschuss Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat sich in seiner
Sitzung vom 30.06./01.07.2022 sowie zuletzt in seiner Sitzung vom
29./30.01.2025 mit großer Ländermehrheit für eine Verlängerung der in § 17
Absatz 4a Satz 2 BImSchG niedergelegten Frist auf drei Jahre ausgesprochen.
34. Zu Artikel 1 Nummer 17a – neu – (§ 28 Satz 1a – neu – BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 17 ist die folgende Nummer 17a einzufügen:
‚17a. Nach § 28 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gelten abweichend
von Satz 1 Nummer 2 die von der zuständigen Behörde auf Grundlage
einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder einer Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 2 für die Anlage festgelegten Zeiträume.“ ‘
Begründung:
Um dem Anwendungsvorrang der in BVT-Schlussfolgerungen geregelten
Messintervalle Rechnung zu tragen, ist eine Ergänzung in § 28 BImSchG
erforderlich. Die Messanforderungen der BVT-Schlussfolgerungen werden durch
Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften in deutsches Recht
umgesetzt, so dass in der Regelung auf das untergesetzliche Regelwerk Bezug
genommen wird. Da die BVT-Schlussfolgerungen und die entsprechenden
nationalen Umsetzungsvorschriften teilweise auch einzelfallabhängige, längere
Messintervalle zulassen, wird zudem auf den von der Behörde im konkreten
Einzelfall festgelegten Zeitraum hingewiesen.
35. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29c Absatz 3 Satz 3 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 18 § 29c Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „§ 26 Satz 2“
durch die Angabe „§ 26“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch einen Verweis auf den gesamten § 26 BImSchG kann die Behörde die
Ermittlung der Immissionen auch durch einen anerkannte Messstelle
einfordern. Damit können Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit und
Unabhängigkeit der messenden Organisationen und damit die Aussagefähigkeit der
Messergebnisse sichergestellt werden.
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 31 Absatz 5 Satz 5 – neu – BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 19 ist Buchstabe d durch den folgenden Buchstaben zu
ersetzen:
‚d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ergebnisse < … wie Vorlage Sätze 3 und 4 … >. Das Ergebnis der
Überwachung der Emissionen ist die Information, ob ein Grenzwert
eingehalten ist oder nicht.“ ‘
Begründung:
Der Behörde liegen Informationen zur Emissionsüberwachung wie z. B.
Messberichte vor, von denen bei einem Teil zu prüfen ist, ob es sich um
Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese Prüfung kann sehr aufwändig sein.
Die Regelung dient dazu, diesen erheblichen Verwaltungsaufwand
richtlinienkonform auf ein Minimum zu begrenzen. Dabei wird der unbestimmte
Rechtsbegriff legal konkretisiert. Ansprüche nach dem Recht auf
Umweltinformationen bleiben unberührt, ebenso die europarechtlich direkt geregelten
Berichtspflichten nach dem Emissionsportal.
37. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 31m Absatz 4 Satz 1 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 23 § 31m Absatz 4 Satz 1 ist zu streichen.
Begründung:
Ein generelles Zustellungserfordernis für den durch § 31m BImSchG
betrachteten Krisenfall steht der in Ausnahmesituationen benötigten Flexibilität
entgegen. Die Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a ff.
BImSchG) enthalten ebenfalls kein Zustellungserfordernis und auch keine
Anordnung der Schriftform. Die Anordnung der Zustellung sollte
dementsprechend in Krisensituationen im Ermessen der zuständigen Behörden stehen.
38. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „in einer
Verwaltungsvorschrift“ einzufügen.
b) In Satz 2 ist nach der Angabe „so ist“ die Angabe „in einer
Verwaltungsvorschrift“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der
Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Verwaltungsvorschrift handelt
und nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht.
39. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „der
betroffenen Anlagenart“ durch die Angabe „der Anlagenart oder wegen des
geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der geografische Standort und die lokalen Umweltbedingungen werden in der
IE-Richtlinie als Ausnahmegründe genannt. Bei einer 1 : 1-Umsetzung sind sie
auch in das BImSchG zu übernehmen.
40. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 4 – neu – BImSchG)
Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu fassen:
‚26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) < … wie Vorlage … >.
(3) < … wie Vorlage …>.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann in einer
Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge
Emissionswerte oder Fristen festlegen kann, wenn eine Bewertung
ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den
BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren
Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der
betreffenden Anlage oder
b) technische Merkmale der betreffenden Anlage.
Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die
Abweichung. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die
gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten
Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe a der IE-Richtlinie. Schadstoffe, Anlagen und
Randbedingungen können in der Verwaltungsvorschrift näher eingegrenzt werden. Dabei
kommen insbesondere Schadstoffe in Betracht, die keine Fernwirkungen haben
oder deren Immissionsgrenzwerte großräumig weit unterschritten werden. Mit
der neuen Verpflichtung, grundsätzlich den strengsten Wert der BVT-
Bandbreite anzusetzen, steigt die Wahrscheinlichkeit von unverhältnismäßigen
Anforderungen. Durch die Ausnahmemöglichkeit sollen
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem europäischen Ausland vermieden werden.
41. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 50 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 28 § 50 Satz 1 ist die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ zu ersetzen.
Begründung:
Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Entsprechend der Gesetzesbegründung
wird nur die Zitierweise des in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes
aktualisiert. Maßgeblicher EU-Rechtsakt für den Begriff des schweren Unfalls ist
Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates und nicht die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom
25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG.
42. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c (§ 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Die geltende Regelung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG stellt bereits sicher,
dass das behördliche Betretungsrecht verfassungskonform ausgeübt wird. Die
Behörden sind verpflichtet, das Betretungsrecht unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus
Artikel 13 des Grundgesetzes auszuüben.
Die bisherige Praxis und die Auslegung durch die Gerichte gewährleisten
bereits einen angemessenen Rechtsschutz, so dass unangemessene oder
unverhältnismäßige Kontrollen außerhalb der üblichen Zeiten unterbleiben.
Die beabsichtigte Einschränkung des Zutritts zu Grundstücken schränkt die
Überwachungsmöglichkeiten erheblich ein. Sie eröffnet einem
Anlagenbetreiber die Möglichkeit, unter Verweis auf seine Geschäftszeiten, der
Überwachungsbehörde den Zutritt zu verweigern.
Insbesondere in Ereignisfällen kann die Behörde ihren Aufgaben so nicht
nachkommen. Auch bei stillgelegten oder illegalen Anlagen wäre eine Vor-
Ort-Überwachung erschwert, da diese keine üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten haben. Auch bei Lager- und Umschlagsanlagen können sich die üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten auf wenige Stunden beschränken. Diese
Einschränkung ist zudem nicht notwendig, da die Behörde bereits jetzt verpflichtet
ist, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, wann eine Überwachung
durchgeführt wird, die mit der Betretung verbundenen Grundrechtseinschränkungen
mit dem konkreten Überwachungsziel abzuwägen.
Darüber hinaus ist der Rechtsbegriff zu unbestimmt und führt zu zusätzlichen
Auslegungsfragen und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Der in
der Begründung vorgenommene Verweis auf eine über 50 Jahre alte
Rechtsprechung erscheint mehr als fraglich. Zudem ist nach hiesigem Verständnis
der dort zugrunde gelegte Fall zum Vollzug der Handwerkerverordnung nicht
übertragbar auf die Überwachung von Anlagen, die in besonderem Maße
geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
Eine Änderung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG ist daher nicht erforderlich
und würde die bewährte, flexible und verfassungskonforme und erforderliche
Praxis der behördlichen Überwachung zur Gewährleistung eines ausreichenden
Umweltschutzes unnötig einschränken.
43. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„§ 7a Absatz 2“ die Angabe „oder § 48 Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 52a Absatz 2 Nummer 1 kann eine Verlängerung der Frist zur
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen gewährt werden, wenn sich der Betreiber
zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und
sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen
gemäß einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur
Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken
eingehalten werden. Dies würde bedeuten, dass solch eine Fristverlängerung nur
gewährt werden kann, wenn Anforderungen in einer Verordnung nach § 7a
Absatz 2, nicht aber in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
BImSchG festgelegt sind. Der Absatz 2 bezieht sich explizit auf Absatz 1, in
welchem wiederum die Einhaltung von Anforderungen sowohl aus
Verordnungen, als auch aus Verwaltungsvorschriften sicherzustellen ist. Eine mögliche
Erklärung dafür, dass § 48 Absatz 2 nicht in diesem Absatz 2 aufgeführt ist,
wäre, dass die Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung (basierend auf
Artikel 27e IED - Tiefgreifender industrieller Wandel) nur in einer allgemein
verbindlichen Rechtsverordnung, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen
kann. Das muss jedoch juristisch abgeklärt werden. Die Begründung laut BR-
Drucksache liefert keinen Aufschluss zu dieser Thematik.
44. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist die Angabe „Eigenkontrolle,“ durch die Angabe
„Eigenkontrolle und“ zu ersetzen.
b) In Nummer 6 ist die Angabe „und“ zu streichen.
Begründung:
Die in § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 vorgesehene „Prüfung der Eignung des
Umweltmanagements der Anlage“ steht im systematischen Widerspruch zur
gesetzlich normierten Vermutungswirkung für konformitätsgeprüfte
Umweltmanagementsysteme.
§ 52a Absatz 7 Satz 5 BImSchG-E führt mit der Vermutungsregelung eine
gesetzliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ein: Ein nach den
Anforderungen einer Verordnung gemäß § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüftes
Umweltmanagementsystem begründet die Vermutung, dass die Anforderungen des
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erfüllt werden. Diese Vermutung basiert auf
der Qualitätssicherung durch akkreditierte Umweltgutachterinnen und
Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz sowie durch akkreditierte
Zertifizierungsstellen nach ISO 14001 und soll den behördlichen Prüfaufwand gezielt
reduzieren. Die behördliche Überwachung bleibt zwar weiterhin möglich, muss
sich aber auf Anhaltspunkte für Rechtsverstöße oder konkrete
Verdachtsmomente beschränken. Eine routinemäßige Eignungsprüfung als Regelbestandteil
der Umweltinspektion nach § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 würde die
gesetzliche Vermutungswirkung unterlaufen und die intendierte Entlastung im
Vollzug konterkarieren.
Die Überwachungsbehörden verfügen zudem nicht über die fachliche
Expertise, um die Eignung hochkomplexer Umweltmanagementsysteme
routinemäßig zu prüfen. Die effektive Überwachung der Anlagen ist durch die übrigen
Elemente des § 52a Absatz 7 Satz 2 gewährleistet.
45. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften
Umweltmanagementsystems erhoben“ durch die Angabe „unter Anwendung eines
Umweltmanagementsystems gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach
§ 58e Absatz 2 oder auf andere geeignete Weise erhoben und dokumentiert,
und genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e
Absatz 2“ zu ersetzen.
b) In Satz 6 ist die Angabe „Bei einem gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften
Umweltmanagementsystem wird vermutet“ durch die Angabe „Bei einem
Umweltmanagementsystem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2
wird vermutet“ zu ersetzen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Satz 5 beschränkt die Vermutungswirkung
auf Daten, die „im Rahmen eines konformitätsgeprüften
Umweltmanagementsystems erhoben“ wurden. Dies schließt Daten aus, die außerhalb des formalen
Umweltmanagement (UMS)-Rahmens, aber nach gleichwertigen
Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden. In der Praxis können Betreiber
relevante Daten zur Umweltleistung auch auf andere geeignete Weise erheben,
etwa durch spezialisierte externe Dienstleister, akkreditierte Messlabore oder
etablierte branchenspezifische Dokumentationssysteme. Ziel ist es, die Prüfung
zur Einhaltung der Anforderung der Umweltleistungsgrenzwerte gemäß § 52a
Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 durch die Behörde zu erleichtern.
Gemäß § 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG-E werden
Umweltmanagementsysteme „gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“
umgesetzt. Der vorliegende Verweis umfasst sämtliche Anforderungen der
Rechtsverordnung, einschließlich derjenigen, die für die
Konformitätsbewertung und Nachweisführung gelten. Es erfolgt eine Konkretisierung der
Rechtsverordnung durch die 45. BImSchV. Gemäß § 6 der Verordnung werden die
zulässigen Nachweisformen abschließend geregelt (derzeit: EMAS-
Registrierung und ISO 14001-Zertifizierung; geplante Erweiterung um
Bescheinigungen durch zugelassene Umweltgutachter sowie branchenspezifische
Umweltmanagementsysteme mit externer Verifikation im Rahmen der BR-
Drucksache 36/26). Gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e
Absatz 2 umgesetzte Umweltmanagementsysteme müssen zwingend diese
Nachweisanforderungen erfüllen. Die Verwendung des Begriffes
„konformitätsgeprüft“ ist in diesem Zusammenhang redundant.
Die Neufassung von Satz 5 stellt zudem sicher, dass die Vermutungswirkung
für alle Daten gilt, die den Anforderungen der Verordnung nach § 58e Absatz 2
genügen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des formalen
UMS-Rahmens erhoben wurden. Entscheidend ist die Qualität und
Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -dokumentation, nicht deren organisatorische
Zuordnung.
Die Formulierung „unter Anwendung eines [...] Umweltmanagementsystems“
erfasst sowohl die systematische Datenerhebung im Rahmen des UMS als auch
die Nutzung von UMS-Strukturen für extern erhobene Daten. Die Ergänzung
„oder auf andere geeignete Weise“ eröffnet die Möglichkeit, auch Daten aus
alternativen, aber gleichwertigen Erhebungssystemen zu nutzen, sofern sie den
Verordnungsanforderungen genügen. Die zusätzliche Voraussetzung „und
genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ stellt
sicher, dass die Vermutungswirkung nur für solche Daten greift, die die in der
Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Des Weiteren wird
durch die Streichung einer sprachlichen Verengung auf den Begriff der
„Konformitätsprüfung“ vorgebeugt, der primär im EMAS-Kontext Verwendung
findet. Die in § 6 der 45. BImSchV festgelegten Nachweisformen verwenden
unterschiedliche Prüfterminologien (EMAS-Validierung, ISO 14001-
Zertifizierung, externe Verifikation). Die Formulierung „gemäß den
Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ ist neutral und erfasst alle
Nachweisformen ohne sprachliche Wertungen.
Dies trägt zugleich zum Bürokratieabbau bei, indem vermieden wird, dass
Betreiber bereits vorhandene, qualitativ gleichwertige Datenerhebungssysteme
aufgeben und durch ein formal integriertes UMS ersetzen müssen, nur um die
Vermutungswirkung nutzen zu können. Die Regelung vermeidet unnötige
Doppelstrukturen und erkennt bestehende, bewährte Systeme an, sofern sie die
materiellen Anforderungen erfüllen.
46. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 58e Absatz 3 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 33 § 58e Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die
Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der
Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und
nicht um eine Behördenpflicht.
47. Zu Artikel 1 Nummer 36a – neu – (§ 63 Absatz 1 Satz 1a – neu – BImSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 36 die folgende Nummer 36a einzufügen:
‚36a. In Absatz 1 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der
Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende
Wirkung.“ ‘
Begründung:
Die Hinterlegung einer Sicherheit bei immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen wird häufig durch Rechtsbehelfe
verzögert, wenn nicht gar verhindert. Denn solche Rechtsstreitigkeiten können
sich über Jahre hinziehen, in denen einerseits Abfälle angesammelt werden,
andererseits die Kosten für die weitere Entsorgung steigen. Daraus resultieren
gerade im Fall von bestehenden Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die
Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden muss, erhebliche Gefahren
für das Gemeinwesen, das die Kosten für unbesicherte Abfälle bei nicht
ordnungsgemäßer Stilllegung der Anlage tragen muss (§ 5 Absatz 3 i. V. m. § 12
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Da Gerichtsverfahren für die Betreiber teilweise günstiger sind als die Kosten
für eine Bürgschaft, wird der Zweck der Sicherheitsleistung durch die
aufschiebende Wirkung konterkariert. Mit der Änderung wird bezweckt, dass die
Sicherheitsleistung den gesamten Zeitraum während des Betriebes – auch
während eines laufenden Hauptsacheverfahrens – soweit abdeckt, wie diese Abfälle
angehäuft werden dürfen und nach Betriebseinstellung ggf. nicht entsorgt
werden können.
48. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 64 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 37 ist durch folgende Nummer 37 zu ersetzen:
‚37. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
„§ 65
Schadenersatz
< … weiter wie Vorlage … >.“ ‘
Begründung:
Auf den rein deklaratorischen § 64 BImSchG (Elektronische Kommunikation)
ist im Sinne der Entbürokratisierung zu verzichten. Es gilt § 3a VwVfG.
49. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 65 Absatz 2 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 37 ist § 65 Absatz 2 zu streichen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 65 Absatz 2 BImSchG geht über eine
1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinaus, da keine Beschränkung auf Verstöße
gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Artikel 19 Absatz 1 bis 5 und
Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881
(Luftqualitätsrichtlinie) vorgesehen ist. Vielmehr wird auf sämtliche in § 47 BImSchG geregelten
Anforderungen und sämtliche Regelungen zu Luftreinhalteplänen,
Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen in der 39. BImSchV
verwiesen und dadurch eine Blankett-Schadensersatznorm in Bezug auf die
Luftreinhalteplanung geschaffen. Da eine Beschränkung der
Schadensersatzregelung auf eine 1 : 1 Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/2881
(Luftqualitätsrichtlinie) nur im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU)
2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) in nationales Recht rechtssicher gelingen
kann, sollte die Regelung des § 65 Absatz 2 BImSchG zurückgestellt und erst
in dem noch anstehenden Rechtssetzungsverfahren zur Umsetzung der
Luftqualitätsrichtlinie eingebracht werden.
50. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 1 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „§ 12 Absatz 1a und 1b“ ist die Angabe „Nummer 1“
einzufügen.
b) Nach der Angabe „§ 48 Absatz 1a und 1b,“ ist die Angabe „und § 52
Absatz 1 Satz 5 bis 8“ einzufügen.
Begründung:
Die Übergangsreglung wird begrüßt, denn BVT-Schlussfolgerungen, die vor
dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, enthalten ggf. gar nicht die
notwendigen Parameter, um die neuen Reglungen einzuhalten. Die aufgelisteten
Reglungen, die weiterhin angewendet bzw. nicht angewendet werden sollen, sind
jedoch unvollständig und redaktionell teilweise unrichtig. Da sowohl die alten
als auch die neuen Reglungen untereinander Verweise enthalten, die ansonsten
ins Leere führen, macht es außer in Bezug auf die Ausnahmen für die
Zukunftstechniken nur Sinn, konsequent die Reglungen aus der alten Fassung des
BImSchG für BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht
wurden, anzuwenden. Nachfolgend werden die Herausforderungen im
Einzelfall erörtert:
Es ist sinnvoll weiterhin § 12 Absatz 1b Nummer 1 BImSchG (alt) statt § 12a
Absatz 2 Nummer 1 und 2 BImSchG-E auf BVT-Schlussfolgerungen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, denn in der neuen
Reglung wird Bezug genommen auf Parameter wie z. B.
„Umweltleistungsgrenzwerte“, welche ggf. in diesen BVT-Schlussfolgerungen noch nicht
berücksichtigt wurden. In Bezug auf die Zukunftstechniken sollten jedoch
unabhängig von dem Datum der für sie gültigen BVT-Schlussfolgerung bei
Ausnahmen der neue Zeitraum von 30 Monaten (§ 12a Absatz 2 Nummer 3
BImSchG-E) statt wie bisher 9 Monate (§ 12 Absatz 1b Nummer 2 BImSchG
(alt)) angewendet werden. Betreiber, die Innovationen vorantreiben, lediglich
aufgrund des Alters der anzuwendenden BVT-Schlussfolgerungen schlechter
zu stellen, stellt aus hiesiger Sicht eine unverhältnismäßige Härte dar.
In § 52a Absatz 1 BImSchG-E wird Bezug genommen auf
Umweltleistungsgrenzwerte, welche ggf. in BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026
veröffentlich wurden, noch nicht berücksichtigt wurden. Außerdem verweist
der § 52a Absatz 1 auf § 7a Absatz 2, § 12a und § 48 Absatz 2, die für diese
BVT-Schlussfolgerungen in der gleichen Übergangsvorschrift ausgeschlossen
werden. Die Anwendung ist daher auszuschließen und stattdessen die
Anwendung von § 52 Absatz 1 Satz 5 und 8 BImSchG (alt) zu regeln.
51. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 2 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „§ 12a Absatz 1 und 5,“ ist durch die Angabe „§ 12a Absatz 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Absatz 5“ zu ersetzen.
b) Die Angabe „im Fall einer Aktualisierung gemäß“ ist zu streichen.
c) Die Angabe „§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ist zu streichen.
Begründung:
Es besteht ein Widerspruch, denn zunächst wird in der Übergangsvorschrift
§ 12 Absatz 1b BImSchG (alt) ohne Einschränkungen für BVT-
Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlich wurden, unter den
anzuwendenden Reglungen aus der alten Fassung genannt und dann aber die
Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 BImSchG-E nur für den Fall der
Aktualisierung einer Genehmigung ausgeschlossen. Es bleibt offen, was im
Falle der Erteilung einer Genehmigung im Genehmigungsverfahren gelten soll.
Auch ein formeller Grund erschließt sich nicht, denn weder die alten noch die
neuen Reglungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall der Aktualisierung
einer Genehmigung. Darüber hinaus ist ein Ausschluss der neuen Reglung nur
für den Fall einer Aktualisierung nicht sinnvoll, denn auch bei der Erteilung
einer Genehmigung für eine Anlage, die unter eine BVT-Schlussfolgerung fällt,
die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurde, bestünden
Umsetzungsschwierigkeiten bei § 12a Absatz 1 Nummern 1 und 2.
52. Zu Artikel 1 Nummer 44 (Anlage 2 BImSchG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Einbindung der
Finanzverwaltung
- einheitliche Vorgaben für die Anwendung bzw. Verwendung von
Diskontsätzen zu erarbeiten und zeitnah festzulegen,
- sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene nachdrücklich
dafür einzusetzen, dass der vorgesehene Durchführungsrechtsakt zur
Festlegung einer standardisierten Methode zur Bewertung der
Unverhältnismäßigkeit schlank, praxisnah und anwenderfreundlich ausgestaltet wird, und
- unter Heranziehung von Umweltgutachtern einheitliche fachliche Vorgaben
zu erarbeiten, auf Basis derer die Prüfung der Betreiberangaben gemäß
Anlage 2 BImSchG durch die Vollzugsbehörden durchgeführt werden kann.
Begründung:
Die durch die Anlage 2 zu § 12a Absatz 2 Satz 5
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgte 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht ist zwar prinzipiell zu
begrüßen, allerdings bedarf es für einen einfachen und praktikablen Vollzug
einer bundeseinheitlichen Festlegung zur Verwendung eines Diskontsatzes.
Da die Vollzugsbehörden zur Beurteilung der in Anlage 2 aufgeführten
Angaben regelmäßig externe Sachverständige heranziehen werden müssen, bedarf es
ferner einheitlicher fachlicher Vorgaben für die Prüfung der Betreiberangaben
gemäß Anlage 2 durch die Vollzugsbehörden.
53. Zu Artikel 2 (Bezeichnung der Abwasserverordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
einheitliche Formulierung für die Bezeichnung der Abwasserverordnung
verwendet wurde.
Begründung:
Wiederholt wird in Artikel 2 auf die Abwasserverordnung Bezug genommen.
Diese wird jedoch mal als Abwasserverordnung (Artikel 2 Nummer 5
Buchstabe c) Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 (Artikel 2 Nummer 9, § 61c
Absatz 1, § 61g Absatz 1), Rechtsverordnung nach Absatz 1 (Artikel 2 Nummer 9,
§ 61c mehrmals, § 61g mehrmals), Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
(Artikel 2 Nummer 9, § 61i mehrmals) oder anders bezeichnet. Diese inkonsistente
Terminologie führt zu unnötiger Verwirrung bei den Vollzugsbehörden. Soweit
eine andere Bezeichnung der Rechtsverordnung bewusst gewählt wurde oder
eine andere Rechtsverordnung gemeint ist, lässt sich dies dem Normtext oder
der Begründung nicht entnehmen. Es wird empfohlen, die Bezeichnungen zu
prüfen, einheitlich zu fassen und im gesamten Gesetzestext konsistent zu
verwenden, um Rechtsklarheit und eine reibungslose Vollziehung sicherzustellen.
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 9 (§ 57 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Satz 2 und § 61 g Absatz 9 WHG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 5 Buchstabe a § 57 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „sowie, soweit erforderlich, nach
Satz 2“ zu streichen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
b) Nummer 9 § 61 g Absatz 9 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der 1 : 1-Umsetzung von Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785. Die bisherige
Formulierung geht als Doppelregelung über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus.
Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2024/1785 notwendige Regelung zur Berücksichtigung der Anforderungen der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ist bereits im WHG vorhanden und wird
mit dieser Änderung über die Richtlinie (EU) 2024/1785 doppelt geregelt.
Zu diesem Zwecke kann, wie in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 5 des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auf Seite 152 und
Seite 165 auch dargelegt, sowohl für die Einleitungen von industriellem Abwasser
schon auf § 61 a Satz 1 als auch für Einleitungen von sonstigem Abwasser auf
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG zurückgegriffen werden.
55. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 WHG)
Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
„7. § 59 ist durch den folgenden § 59 zu ersetzen:
§ 59
Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach § 54 Absatz 3
von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 58 Absatz 1 freistellen, wenn
durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten
Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach
§ 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen
der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der
Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten
Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13
Absatz 1 entsprechend.“
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 61g Absatz 8 Satz 1 bis 3 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu
streichen.
bb) In § 61h Satz 4 und 5 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen.
b) In Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 103 Absatz 1
Nummer 9a ist die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, “ zu
streichen.
c) In Nummer 13 Buchstabe c § 107 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist jeweils die
Angabe „Absatz 2“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient einer redaktionellen Anpassung. Durch die
Änderung in Artikel 2 Nummer 4a wird § 59 Absatz 1 WHG (Gleichstellung
von Einleitungen in private Abwasseranlagen mit Einleitungen in öffentliche
Abwassereinleitungen) überflüssig und ist zu streichen.
56. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 Absatz 2 Satz 1 WHG)
In Artikel 2 Nummer 7 § 59 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch
die Angabe „Indirekteinleiter“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Einleiter“ wird in § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG neue Fassung nicht
eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den
unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind
Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG
ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass
sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1
Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis
in Satz 2, dass es sich dabei um Pflichten des unmittelbaren
Gewässerbenutzers, also des Direkteinleiters handelt. Im Umkehrschluss handelt es sich bei
§ 59 Absatz 2 Satz 1 WHG um den Indirekteinleiter. Es sollten jeweils die in
§ 54 Absatz 3 neue Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten
Begriffe verwendet werden.
57. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG)
Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist zu streichen.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.
b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist die Angabe „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen.
bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe
„und Satz 2“ zu streichen.
c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche
Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen.
bb) In dem neuen Satz 4 ist die die Angabe „nach Satz 4“ durch die
Angabe „nach Satz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Direkteinleitungen ein neues
Regelungskonzept für den Fall eingeführt, dass die BVT-Schlussfolgerungen
nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in die
Abwasserverordnung überführt werden. Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das
nationale Recht ist fachlich anspruchsvoll und setzt die Auswertung
umfangreicher, regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger
Merkblätter voraus. Gleichwohl erfolgt die Umsetzung für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie systemgerecht durch Anpassung der
Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche Mindestanforderungen geregelt
sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber allerdings
nicht gelungen, diese Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist von vier
Jahren vorzunehmen.
Die in § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern
den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung
für eine nicht fristgerechte Umsetzung auf die Wasserbehörden der Länder und
Kommunen. Nach § 61c Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre
nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen mit Mitwirkung der
Betreiber alle erforderlichen Anforderungen festgelegt haben, obwohl zu diesem
Zeitpunkt regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung
auszugehen ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der BVT-Anforderungen
ist damit nicht mehr gewährleistet.
Darüber hinaus bestimmen § 61c Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG,
dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn
die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt
zu einer Rechtszersplitterung in einem Bereich, für den dem Bund eine
abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für stoff- und anlagenbezogene
Regelungen nach Artikel 72 Absatz 2 Nummer 5 Grundgesetz zusteht, und
verursacht Rechtsunsicherheiten sowie erhöhte Prozess- und Begründungsrisiken.
Die Abkehr vom bisherigen System führt zu zusätzlicher Bürokratie, zu
Mehraufwänden für Unternehmen und zu einer fachlichen und personellen
Überforderung der Wasserbehörden der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine
zusätzliche Finanzierung der hierdurch entstehenden Belastungen ist nicht
erkennbar. Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der
Bundesverordnungsgeber – wie in § 61c Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die
BVT-Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung umsetzt.
Die erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben
sich bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57
Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG.
58. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 3 Satz 1 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“
die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen
Umweltbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im
Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den
„geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG
aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für
Direkteinleiter.
59. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 5 Satz 4 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die
Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen
Umweltbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im
Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den
„geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese
Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des
Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die
Ausnahmemöglichkeit für Direkteinleiter.
60. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 7 – neu – WHG)
Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder
nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die
behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
nach Absatz 1.“
Begründung:
Der neue Absatz 7 entspricht für die dort geregelten Fälle der Regelung in
§ 61c Absatz 2 Satz 6. Auch Absatz 7 betrifft § 9 Absatz 5 AbwAG und stellt
sicher, dass die dort vorgesehene Ermäßigung des Abgabesatzes auch dann
zum Tragen kommt, wenn der Einleiter die von der zuständigen Behörde
festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte einhält. Es wird ergänzend auf
die Ausführungen in der Begründung zu § 61c Absatz 2 Satz 6 verwiesen.
61. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 1 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch
die Angabe „Direkteinleiter“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Einleiter“ wird in § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung nicht
eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den
unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind
Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG
ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass
sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1
Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis
in Satz 2, dass es sich um Pflichten des unmittelbaren Gewässerbenutzers, also
des Direkteinleiters handelt. Es sollten jeweils die in § 54 Absatz 3 WHG neue
Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten Begriffe verwendet
werden.
62. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „ist in der
Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits
vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der
Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige
Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein
werden.
63. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 2 Satz 2 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „ist in der
Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits
vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der
Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige
Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein
werden.
64. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 3 WHG)
Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll
auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende
Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der
Europäischen Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden
Schadstoffe festgelegt, werden Daten aus diesen Verfahren für die
Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 verwendet. Soweit dies für
eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. Sind in
einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu
ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden
Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, falls Ermittlungen nach Satz 2
durchzuführen sind. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse
der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.“
Begründung:
In § 29c Absatz 3 BImSchG wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass
vorrangig vorhandene Daten zu nutzen sind. Dies sollte auch im Wasserrecht
ermöglicht werden.
Sofern zur Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden
Oberflächengewässer auf die Messnetze der Länder oder andere bereits vorliegende
Daten zurückgegriffen werden kann, sollen die zuständigen Behörden diese
bereits vorliegenden Daten vorrangig für die Überwachung nutzen. Liegen solche
Daten nicht vor oder reichen diese für eine angemessene Überwachung nicht
aus, kann die zuständige Behörde den jeweiligen Betreiber zur Messung
verpflichten.
Die Sätze 1 und 3 der vorgeschlagenen Regelung sind analog zu der in § 29c
Absatz 3 BImSchG vorgesehenen Regelung. Die Sätze 2, 4 und 5 entsprechen
weitestgehend dem bisherigen Absatz 3 der Drucksache. Den Vorgaben von
Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Unterabsatz 4 der Richtlinie wird Rechnung
getragen.
65. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61e Absatz 2 Satz 3 – neu – WHG)
Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61e Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte
Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1.“
Begründung:
Der neue Satz 3 stellt mit Blick auf § 9 Absatz 5 AbwAG sicher, dass in den
Fällen des Satzes 1 die Ermäßigung des Abgabesatzes zum Tragen kommt,
wenn der Einleiter bisherige in der Abwasserverordnung geregelte
Emissionsgrenzwerte einhält. Der neue Satz 3 trifft damit für die Fälle einer
tiefgreifenden industriellen Transformation nach § 61e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine
den Vorschriften des § 61c Absatz 2 Satz 6 und Absatz 7 vergleichbare
Regelung.
66. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 2 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Schädliche
Gewässerveränderungen“ durch die Angabe „Erhebliche
Umweltverschmutzungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim § 61f um Abweichungen von
Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise handelt, ist die Bezeichnung „schädliche
Gewässerveränderung“ nicht einschlägig. Diese Bezeichnung wird bereits
mehrfach im WHG verwendet (siehe §§ 12, 36 und 38a) und ist hierbei enger
auszulegen („standardisierte“ Umweltanforderungen). Da es sich bei dem § 61f
um den herausragenden Krisenfall handelt, sollte im Sinne einer 1 : 1-
Umsetzung auf die Bezeichnung „erhebliche Umweltverschmutzung“ nach
Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zurückgegriffen werden. Die
Auswirkungen auf die Umwelt sind im Krisenfall größer als im Regelfall und
sollten daher auch für den Vollzug weitläufiger gefasst werden.
67. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 4 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „der Erlaubnis oder
im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis“ durch die Angabe „einem
Bescheid“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Angleichung an § 31m des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, in dem der Begriff „Bescheid“ verwendet wird.
Zudem könnte der bisherige Terminus „Erlaubnis“ missverständlich sein: Im
Wasserrecht wird „Erlaubnis“ bereits für bei der Einzelentscheidung zur
Erlaubnis von Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG in Verbindung mit §§ 57, 58
WHG verwendet. Durch die Ersetzung durch „Bescheid“ wird die
Verständlichkeit erhöht, Verwechslungen vermieden und zudem die Formulierung an
Absatz 4 angeglichen.
Sollte mit der bisherigen Formulierung tatsächlich beabsichtigt sein, dass
Ausnahmen nur im Rahmen der Einleiterlaubnis erteilt werden, würde dies über
eine 1 : 1-Umsetzung hinausgehen. Die Richtlinie 2010/75/EU (Artikel 15
Absatz 7) schreibt nicht vor, dass Ausnahmen nur im Rahmen einer Anpassung
der Erlaubnis erteilt werden dürfen.
68. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG)
Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist zu streichen.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.
b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 sind die Angaben „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen.
bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe
„und Satz 2“ zu streichen.
c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche
Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen.
bb) In dem neuen Satz 4 ist die Angabe „nach Satz 4“ durch die Angabe
„nach Satz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Indirekteinleitungen ein neues
Regelungskonzept zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für den Fall
eingeführt, dass diese nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in
die Abwasserverordnung überführt werden.
Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht ist
fachlich anspruchsvoll und erfordert die Auswertung umfangreicher, regelmäßig
mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger Merkblätter. Für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erfolgt die Umsetzung bislang
durch Anpassung der Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche
Mindestanforderungen für Indirekteinleitungen bestimmter Herkunftsbereiche
geregelt sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber
jedoch nicht gelungen, die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen
innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Jahren umzusetzen.
Die in § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern
den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung
für eine nicht fristgerechte Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen auf die
zuständigen Wasserbehörden der Länder und Kommunen. Nach § 61g
Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre nach Veröffentlichung der
BVT-Schlussfolgerungen alle zur Umsetzung erforderlichen Anforderungen
gegenüber den Indirekteinleitern festgelegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt
regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung auszugehen
ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der Anforderungen ist damit nicht
mehr gewährleistet.
Darüber hinaus bestimmen § 61g Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG,
dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn
die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt
zu Rechtsunsicherheiten sowie zu erhöhten Prozess- und Begründungsrisiken
für Behörden und Betreiber.
Die Einführung eines eigenständigen behördlichen Regelungskonzepts führt zu
zusätzlicher Bürokratie, zu Mehraufwänden für Unternehmen sowie zu einer
erheblichen fachlichen und personellen Mehrbelastung der Wasserbehörden
der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine zusätzliche Finanzierung dieser
Aufgaben ist nicht erkennbar.
Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der Bundesverordnungsgeber
– wie in § 61g Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die BVT-
Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung überführt. Die
erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben sich
bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57
Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG.
69. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 3 Satz 1 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“
die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen
Umweltbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im
Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den
„geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG
aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für
Indirekteinleiter.
70. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 5 Satz 4 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die
Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen
Umweltbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im
Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den
„geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese
Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des
Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die
Ausnahmemöglichkeit für Indirekteinleiter.
71. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61h Satz 1 WHG)
Artikel 2 Nummer 9 § 61h Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt
werden, dass“ ist zu streichen.
b) Nach der Angabe „nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen abgewichen werden“ ist die Angabe „kann“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der 1 : 1-Umsetzung von Artikel 15
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1785. Die bisherige
Formulierung geht über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus.
In der Richtlinie (EU) 2024/1785 wird die Abweichung von Anforderungen der
Emissionsbandbreiten aus den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht an
die jeweilige Zulassung in einer entsprechenden Verordnung gebunden. Eine
gegebenenfalls nicht rechtzeitige Anpassung der Abwasserverordnung, die die
Berücksichtigung einer nachgeschalteten Abwasserbehandlung zulässt, kann in
Fällen bestehender Berücksichtigungen zu erheblichen Erschwernissen und
Benachteiligungen für die Betreiber von Anlagen nach § 3 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen führen. Es sollte hier deswegen auf
Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörden abgestellt werden. Die
bisher geltende Regelung des § 3 Absatz 4 Abwasserverordnung ermöglicht
bereits die Berücksichtigung der Behandlung des Abwassers in einer
Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage, in der dieses Abwasser anfällt.
Die Streichung führt zudem zu Vollzugserleichterung für die Arbeitsgruppen
bei der BVT-Umsetzung in der Abwasserverordnung.
72. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61h Satz 3 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61h Satz 3 ist nach der Angabe „§ 3 Absatz 3 bis 6 der
Abwasserverordnung bleibt“ die Angabe „im Übrigen“ einzufügen.
Begründung:
Die bisher geltende Regelung des § 3 Absatz 4 Abwasserverordnung
ermöglicht bereits die Berücksichtigung der Behandlung des Abwassers in einer
Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage, in der dieses Abwasser
anfällt. Dieser Absatz kann daher nur in den Fällen unberührt bleiben, die nicht
durch die neuen Regelungen des § 61h erfasst werden.
73. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61i Absatz 2 Satz 1 WHG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 61i Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Ist eine
Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht erforderlich“ durch die Angabe „Wird
eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt“ zu ersetzen.
Begründung:
Unter der Maßgabe, dass eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich ist, hat der Betreiber laut
Gesetzentwurf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
Abwasserbehandlungsanlage der Behörde mindestens einen Monat vor Beginn
der Änderung anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt
haben kann, und die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen
Unterlagen beizufügen, damit die Behörde prüfen kann, ob das Vorhaben
genehmigungsbedürftig ist (§ 61i Absatz 2 Satz 2).
Diese Regelung ist nicht schlüssig. Mit dem Satz 1 (erster Halbsatz –
Genehmigung nicht erforderlich) wird dem Ergebnis der Prüfung vorgegriffen. Es
stellt sich zudem die Frage, warum die Genehmigungsbedürftigkeit des
Vorhabens geprüft wird, wenn bereits feststeht, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich ist.
Durch die Änderung wird eine Unstimmigkeit vermieden.
74. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27b bis 27m – neu – KrWG)*
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach § 3 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27m eingefügt:
„(27a) … < wie Vorlage >.
(27b) … < wie Vorlage Absatz 27c >.
(27c) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage
ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(27d) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das
auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte
Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die
derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die
Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken
sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
* Bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 4 und Ziffer 74 wären diese wie folgt redaktionell
anzupassen:
- Die Änderung in Ziffer 4 zu § 3 Absatz 27b KrWG würde obsolet und entfiele daher.
- In Ziffer 74 wäre § 3 Absatz 27e Nummer 4, Absatz 27j und Absatz 27k jeweils an die durch
Ziffer 4 geänderte Begrifflichkeit redaktionell anzupassen.
(27e) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach
Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024 von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument,
das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug
auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre
Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken
assoziierten Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken
assoziierten Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden
Überwachungsmaßnahmen sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(27f) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(27g) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses
Gesetzes sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte.
(27h) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder
weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder
zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende
Stand der Technik.
(27i) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in
Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf
Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung
von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen.
(27j) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses
Gesetzes sind indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte
Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden
(27k) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die
indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Umweltleistungswerte
(27l) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte
Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von
Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung
einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten
verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden.
(27m) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im
Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die
unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der
Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.“ ‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Verquickung von artfremden Rechtsgebieten des
Immissionsschutzrechts und des Abfallrechts vor. Durch den Verweis im
Kreislaufwirtschaftsgesetz auf die Begriffsbestimmungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes wird für den Adressaten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
ein unnötiger Aufwand geschaffen, um die vorliegende abfallrechtliche
Rechtsnorm nachzuvollziehen.
Mit der Änderung wird die eigenständige Lesbarkeit des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wieder hergestellt und sie dient somit der Rechtsklarheit.
75. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27a KrWG)
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27a ist nach der Angabe „mit
Ausnahme der Deponien für Inertabfälle“ die Angabe „sowie der Deponien und
Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997
begonnen hat“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem neu eingefügten Absatz 27a soll nun in § 3 KrWG eine Klarstellung
erfolgen, welche Deponien dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) unterfallen. Ausweislich des
Wortlautes dürften künftig sämtliche der derzeit bestehenden Deponien als
„Deponien nach der Industrieemissions-Richtlinie“ zu betrachten sein und wären bis
zum Ende der Nachsorgephase durch die jeweils zuständige Behörde bzw. den
jeweils zuständigen Landkreis zu überwachen. Dies dürfte mit einem
erheblichem behördlichem Verwaltungs- und Kontrollaufwand eingehen, sodass eine
Eingrenzung dahingehend erfolgen sollte wie sie auch in der
Deponieverordnung zu finden ist. So regelt § 1 Absatz 3 Buchstabe a DepV, dass die
Verordnung nicht für Deponien und Deponieabschnitte gilt, auf denen die
Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat. Auch im Sinne einer
einheitlichen und harmonisierten Rechtsordnung wäre es vorzugswürdig diese
Eingrenzung auch in dem neuen § 3 Absatz 27 a KrWG vorzunehmen.
76. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27a Satz 2 – neu – KrWG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27a Satz 1 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Satz 1 gilt nur für Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase.“
Folgeänderung:
In Artikel 3 Nummer 6 § 43a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „ , der Zustand
nach Stilllegung“ zu streichen.
Begründung:
Deponien in der Nachsorge (Zustand nach Stilllegung) unterliegen nicht der
EU-Richtlinie 2010/75/EU, so dass sie auch nicht Regelungsgegenstand des
neuen § 43a KrWG „Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie
2010/75/EU“ sein können. Dies wäre rechtssystematisch falsch und würde
gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Denn die Anforderungen
der IED gelten nur für Anlagen, in denen Tätigkeiten im Sinne der IED noch
ausgeübt werden, was gerade nicht für Deponien in der Nachsorgephase gilt.
Der ehemalige Betreiber einer solchen Deponie – zumeist die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) – wäre außerdem verpflichtet, erhebliche
finanzielle Aufwendungen zu tätigen, die er bei seiner ursprünglichen
Investitionsentscheidung nicht hätte berücksichtigen können und die in der
Nachsorgephase in diesem Umfang nicht durch Gebühren ausgeglichen würden. Eine
solche Anforderung wäre unvereinbar mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der als rechtsstaatliches Prinzip den Rechtsrahmen der EU und damit
auch die IED und ihre nationale Umsetzung grundlegend prägt.
77. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 43b Absatz 5 Satz 1 KrWG)
In Artikel 3 Nummer 6 § 43b Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „sicherzustellen“
durch die Angabe „zu überwachen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Pflichten der zuständigen Behörde dürfen nicht mit den Pflichten des
Betreibers einer Deponie gleichgestellt werden. Allein der Deponiebetreiber ist
unmittelbar verpflichtet, den allgemeinwohlverträglichen Deponiebetrieb
sicherzustellen. Die Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und
ihre damit verbundenen Aufgaben bestehen darin, die Pflichtenerfüllung des
Deponiebetreibers zu überwachen und bei Bedarf ordnungsrechtliche
Maßnahmen zur Pflichtendurchsetzung gegenüber dem Deponiebetreiber zu treffen.
Dadurch tritt die zuständige Behörde aber nicht in die Pflichtenposition des
Deponiebetreibers ein. Eine solche Fehlannahme darf durch den
Gesetzeswortlaut weder unmittelbar vermittelt noch anderweitig indirekt impliziert werden.
78. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 47a Absatz 1 Nummer 1 KrWG)
In Artikel 3 Nummer 8 § 47a Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „und
gegebenenfalls Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen“ durch die Angabe
„ , dabei kann die zuständige Behörde zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit insbesondere erforderliche Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anordnen,“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung „gegebenenfalls“ ist zu unpräzise und erfüllt nicht die
Anforderungen an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz bei der
Formulierung von Ermächtigungsgrundlagen im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
Vielmehr ist klarzustellen, dass sich entsprechend § 36 Absatz 4 Satz 3 in
Verbindung mit Satz 1 KrWG die Ermächtigung nur auf solche nachträglichen
Auflagen bezieht, die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich
sind. Zudem ist zu verdeutlichen, dass es sich bei der Regelungsbefugnis nach
§ 36 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 KrWG nicht um eine gebundene
Entscheidung, sondern um eine Ermessensentscheidung der zuständigen
Behörde handelt.
Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen
auch noch weitere ordnungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten, was das Wort
„insbesondere“ zum Ausdruck bringt.
79. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 47a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 10 KrWG)
In Artikel 3 Nummer 8 § 47a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 10 ist jeweils die Angabe „sicherzustellen“ durch die Angabe „zu
überwachen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Pflichten der zuständigen Behörde dürfen nicht mit den Pflichten des
Betreibers einer Deponie gleichgestellt werden. Allein der Deponiebetreiber ist
unmittelbar verpflichtet, den allgemeinwohlverträglichen Deponiebetrieb
sicherzustellen. Die Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und
ihre damit verbundenen Aufgaben bestehen darin, die Pflichtenerfüllung des
Deponiebetreibers zu überwachen und bei Bedarf ordnungsrechtliche
Maßnahmen zur Pflichtendurchsetzung gegenüber dem Deponiebetreiber zu treffen.
Dadurch tritt die zuständige Behörde aber nicht in die Pflichtenposition des
Deponiebetreibers ein. Eine solche Fehlannahme darf durch den
Gesetzeswortlaut weder unmittelbar vermittelt noch anderweitig indirekt impliziert werden.
80. Zu Artikel 3 Nummer 8a – neu – (§ 62a – neu – KrWG)
Nach Artikel 3 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Wertausgleich
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur
Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes der Verkehrswert eines
Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten
hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der
zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der
maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten
öffentlichen Mittel begrenzt.
(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedingte Erhöhung des
Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen
dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die
Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem
Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Maßnahmen
ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde
festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der
Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der
Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Wertausgleich nach Absatz 1
die Aufwendungen abziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen
zur Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes im Zusammenhang mit der
Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 verwendet hat. Kann der Eigentümer von
Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu
berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem
öffentlichen Kostenträger Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aus
anderem Rechtsgrund erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen
oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und
Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last
hinzuweisen ist, zu regeln.“ ‘
Begründung:
Der neue § 62a KrWG soll einen Wertausgleichsanspruch der öffentlichen
Hand bei ungerechtfertigten Grundstückswertsteigerungen infolge
abfallbehördlicher Maßnahmen normieren und zugleich die Sicherung des Anspruchs
als öffentliche Grundstückslast regeln.
In der Praxis können in vielen Fällen Anordnungen der Abfallbehörden nach
dem KrWG zur Beseitigung illegaler Abfallentsorgungen nicht durchgesetzt
werden, weil die Pflichtigen zahlungsunfähig bzw. insolvent sind, nicht
ermittelt werden können oder sich ins Ausland abgesetzt haben. Dies betrifft
insbesondere Fälle, in denen Abfälle unrechtmäßig außerhalb von Anlagen entsorgt
werden, für die somit auch keine Sicherheitsleistung nach dem BImSchG
vorliegt.
Um in diesen Fällen dennoch die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle
sicherzustellen, sind sodann oftmals die erforderlichen abfallrechtlichen
Maßnahmen im Wege der abfallbehördlichen Ersatzvornahme zu vollziehen. Die
Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich pro Standort nicht selten auf mehrere
Millionen Euro und werden zunächst von den zuständigen Abfallbehörden
verauslagt. Die Aussichten der Behörden eine erfolgreiche
Forderungsvollstreckung wegen der Ersatzvornahmekosten gegen die Pflichtigen betreiben zu
können, sind regelmäßig aufgrund deren Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz,
Nichtermittelbarkeit oder ihres Sitzes im Ausland gering.
Als relevantes Zugriffsobjekt der Forderungsvollstreckung kommt
grundsätzlich nur das Grundstück in Betracht, auf dem die beräumten Abfälle vormals
lagerten und dessen Wert durch die Abfallberäumung in der Regel deutlich
gesteigert wird. Sehr häufig sind diese Grundstücke jedoch schon mit
anderweitigen, vorrangigen Grundpfandrechten weit über dem Grundstückswert belastet,
so dass das übliche Vollstreckungsprocedere der Verwaltung über die
Eintragung einer nachrangigen Zwangshypothek - selbst nach Durchführung der
Ersatzvornahme - wenig Chancen auf eine zumindest anteilige Befriedigung
bietet.
Das Ergebnis, dass mit öffentlichen Geldern sehr kostspielige abfallrechtliche
Ersatzvornahmen durchgeführt werden, die unmittelbar zu einer
Wertsteigerung privater Grundstücke führen, ohne dass ein Ausgleichsbetrag in die
öffentlichen Kassen zurückfließt, erscheint jedoch unbillig. Zusätzlich verstärkt
wird diese Problemlage insbesondere in den Fällen, in denen nunmehr
begünstigte private Grundstückseigentümer selbst im Vorwege als Abfallbesitzer
abfallrechtlich pflichtwidrig gehandelt haben.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht und notwendig, zugunsten
der Abfallbehörden und damit der öffentlichen Hand im KrWG nach dem
Vorbild des § 25 BBodSchG einen Wertausgleichsanspruch zu normieren, der zur
Anwendung gelangt, soweit durch abfallbehördliche Ersatzvornahmen oder
andere abfallbehördliche Maßnahmen der Verkehrswert eines Grundstücks
nicht nur unwesentlich erhöht wird. Auf diese Weise würde auch im
Abfallrecht ein sachgerechtes Instrumentarium der Abschöpfung ungerechtfertigter
Vermögenzuwächse geschaffen. Zugleich erscheint es auch wichtig, dass
dieser Wertausgleichsanspruch entsprechend § 25 Absatz 6 BBodSchG als
öffentliche Grundstückslast auf dem Grundstück ruht und somit der öffentlichen
Hand nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ZVG im Falle einer Zwangsversteigerung
oder eines Insolvenzverfahrens ein vorrangiges Befriedigungsrecht einräumt.
Insgesamt wäre auch zu erwarten, dass durch die Regelung des
Ausgleichsanspruchs und die verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten ein erhöhter
Handlungsdruck auf pflichtige Grundstückseigentümer zur Erfüllung ihrer
abfallrechtlichen Pflichten als Abfallbesitzer geschaffen wird.
In einem Bericht des Bundesumweltministeriums aus dem Juni 2024 für den
Abfallrechtsausschuss (ARA) der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) hat sich dieses zur effektiven Bekämpfung illegaler
Abfallentsorgungen für eine Aufnahme der Wertausgleichsregelung nach Vorbild des § 25
BBodSchG in das KrWG bei nächstmöglicher Gelegenheit ausgesprochen. Auf
der 126. Sitzung des ARA und auf der 123. Sitzung der LAGA-
Vollversammlung haben die Länder diese beabsichtigte Bundesrechtsänderung
bei nächstmöglicher Gelegenheit ausdrücklich begrüßt. Eine solche
Gelegenheit zur Rechtsänderung stellt nun das vorliegende Gesetzesvorhaben dar.
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende
Wertausgleichsregelung erhebliche fiskalische Interessen von Ländern und Kommunen bei der
Bekämpfung illegaler Abfallentsorgung tangiert, so dass die in Aussicht
gestellte Normierung des Anspruchs schnellstmöglich erfolgen sollte.
81. Zu Artikel 3 allgemein (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2024/1785
zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
fristgemäß in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umzusetzen. Gleichzeitig
sieht er mit Sorge, dass mit den neuen Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie
des § 47a KrWG sehr lange, äußerst komplexe und teilweise
unübersichtliche Vorschriften in das Abfallrecht eingeführt werden sollen. Die neuen
Vorschriften fügen sich damit insgesamt nur schwer in das
Kreislaufwirtschaftsgesetz ein, das bisher durch übersichtliche, präzise und gut
verständliche Regelungen gekennzeichnet ist. Die neuen Regelungen werden
voraussichtlich zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten bei den
Rechtsanwendern und damit zu relevanten Anwendungs- sowie Vollzugsproblemen
in der Abfallwirtschaft sowie Verwaltung führen.
b) Aufgrund der kurzen Fristen zur Länderbeteiligung im Vorwege der
Behandlung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen und im Plenum des
Bundesrates sehen die Länder keine Möglichkeit, diese Problematik mittels
Änderungsanträgen angemessen aufzulösen.
c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, möglichst bereits im
Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, jedenfalls
aber bei der nächsten Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu prüfen,
inwieweit die Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG
entsprechend den Vorgaben der Modernisierungsagenda der Bundesregierung
zur besseren Rechtsetzung einfacher, adressatenorientierter und
praxistauglicher formuliert werden können.
82. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 1 Satz 1, 4 BBergG)
Artikel 4 Nummer 5 § 57f Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „im industriellen Maßstab der Erze Bauxit, Blei,
Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium,
Platin, Wolfram, Zink und Zinn“ durch die Angabe „oder Aufbereitung der
Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan,
Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn im industriellen
Maßstab“ zu ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
§ 57f BbergG-E enthält Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen von
Vorhaben, die bisher zwar schon dem BBergG, mit der Revision der
Industrieemissions-Richtlinie jedoch nun erstmalig auch dem Geltungsbereich der
Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag bezweckt eine Angleichung an bereits
bestehende Begriffsbestimmungen des BBergG. Hierdurch können
Wertungswidersprüche vermieden und die Rechtsanwendung vereinfacht werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird Satz 1 um die Aufbereitung ergänzt.
Der Gesetzentwurf adressiert die Aufbereitung bisher in einem eigenen Satz 4.
Die hier enthaltenen Vorgaben weichen allerdings von den
Begriffsbestimmungen des § 4 BBergG ab. Dies ist zur Sicherstellung der Binnenkohärenz
des BBergG zu vermeiden. So ist die Abgrenzung von Aufbereitung und
Weiterverarbeitung abschließend in § 4 Absatz 3 BBergG geregelt. Der
Gesetzgeber hat sich hier bewusst für eine klare Trennung der
unterschiedlichen Wirtschaftszweige entschieden. Die in Satz 4 vorgesehene Verquickung
widerspricht dem.
Mit der vorgeschlagenen Änderung unterliegt nun sowohl die Aufbereitung im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang als auch im unmittelbaren
betrieblichen Zusammenhang den weitergehenden Bestimmungen der §§ 57f ff. Es
wird hierdurch eine im sonstigen Bergrecht systemfremde Ausklammerung der
Aufbereitung im unmittelbar betrieblichen Zusammenhang verhindert. Hierfür
spricht auch die vergleichbare Sachnähe der Aufbereitung im unmittelbaren
betrieblichen Zusammenhang zu der jeweiligen bergbaulichen Tätigkeit.
Die vorgeschlagene Änderung erlaubt die Übernahme der bisherigen
Verwaltungspraxis und der hierzu ergangenen Rechtsprechung hinsichtlich der
Zulassungsmodalitäten von Aufbereitungstätigkeiten; lediglich ergänzt durch
zusätzliche Anforderungen in Umsetzung der Richtlinie. Dies trägt zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung bei.
Das Verschieben der Voraussetzung des „industriellen Maßstabes“ am Ende
des Teilsatzes stellt sicher, dass deren Wortbedeutung sich sowohl auf die
Gewinnung wie auch die Aufbereitung bezieht.
Durch die abschließende Bestimmung des Anwendungsbereiches in § 57f
Absatz 1 Satz 1 erübrigt sich § 57f Absatz 1 Satz 4 (Aufbereitung und
Weiterverarbeitung).
83. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 2 BBergG)
Artikel 4 Nummer 5 § 57f Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
§ 57f BbergG-E enthält Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen von
Vorhaben, die bisher zwar schon dem BBergG, mit der Revision der
Industrieemissions-Richtlinie jedoch nun erstmalig auch dem Geltungsbereich der
Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag zielt auf die Streichung des überflüssigen
Absatzes 2. Dieser hätte eine rein deklaratorische Funktion. Es entspricht der
herrschenden Rechtslage, dass Anforderungen, die bereits bei der Zulassung
eines Betriebsplans geprüft und berücksichtigt worden sind, keiner erneuten
Prüfung und Berücksichtigung in späteren Betriebsplänen bedürfen, soweit
sich die Anforderungen in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Andererseits droht die Einführung des Absatzes 2 das bisherige
Rechtsverständnis und die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Prüftiefe von
Änderungsanträgen in Frage zu stellen. Aus der expliziten Regelung des Absatzes 2
könnte im Umkehrschluss zu folgern sein, dass für Vorhaben, die nicht § 57f
unterfallen, umfangreiche Überprüfungen erforderlich sind. Dies gilt es vor
dem Hintergrund der Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und zur
Entlastung der Verwaltung unbedingt zu vermeiden.
84. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 5 BBergG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
Absatz 5 durch eine Regelung ersetzt werden kann, nach der für Vorhaben im
Anwendungsbereich des Absatzes 1 die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu
verlangen ist, soweit sich dies nicht bereits aus § 52 Absatz 2a ergibt. Die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans sollte im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens erfolgen.
Begründung:
Absatz 5 regelt eine Konzentrationswirkung der Genehmigungsverfahren
sowie die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei bergbaulichen Tätigkeiten
nach Anhang I Nummer 3.6 der Industrieemissions-Richtlinie. Die Prüfbitte
zielt darauf ab, dass die nach der Richtlinie erforderlichen Änderungen unter
Berücksichtigung des grundlegenden bergrechtlichen Zulassungsregimes
erfolgen und sich so in die bisherige Systematik einpassen. Hierdurch wird
Wertungswidersprüchen vorgebeugt und die Rechtsanwendung erleichtert.
Nach der Formulierung des Gesetzentwurfs wird die Konzentrationswirkung
und Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des
Anwendungsbereiches von § 57f auch auf Haupt-, Sonder- und
Abschlussbetriebspläne erweitert. Dieser Vorschlag stellt einen Systembruch im Bergrecht dar,
der im Rahmen der Betriebsplansystematik zu Folgeproblemen führt. Denn
während die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, in dem eine
Gesamtbetrachtung des Vorhabens stattfindet, sich für eine Öffentlichkeitsbeteiligung und
eine Konzentrationswirkung eignet, ist dies bei sonstigen Betriebsplänen nicht
der Fall. Hauptbetriebspläne sind auf wenige Jahre befristet und betrachten
ausschließlich den jeweiligen Vorhabenabschnitt. Sonderbetriebspläne
behandeln bestimmte Teilaspekte, üblicherweise ebenfalls innerhalb einer Laufzeit
von wenigen Jahren bzw. akzessorisch verknüpft an einen Hauptbetriebsplan.
Im Rahmen dieser gestuften Zulassungssystematik bietet sich damit eine
konzentrierende Entscheidung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur auf Ebene
des Rahmenbetriebsplans an. Die geltende Rechtslage trägt dem bereits
Rechnung. Durch die Formulierung des Gesetzentwurfs steht hingegen zu
befürchten, dass auch bei anderen Betriebsplänen stets auch eine erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig wäre. Mehr noch: Es könnte im Einzelfall zu
Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. des jeweiligen Umfanges der
Konzentrationswirkung im Hinblick auf die im gestuften Verfahren aufeinander abgestimmten
Haupt- und Sonderbetriebspläne kommen.
Durch die Anordnung der Erforderlichkeit eines Rahmenbetriebsplans und
dessen Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss würde hingegen an die
bestehe Rechtslage angeknüpft. Es handelt sich um Verfahren, die sowohl bei
Vorhabenträgern als auch Behörden bekannt sind. Gleichzeitig könnten so die
Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie gewahrt werden. Für die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans sollte ein Planfeststellungsverfahren gemäß
den dafür bereits geltenden Regelungen im Bundesberggesetz durchgeführt
werden, jedoch nur in dem Umfang, wie dies zur 1 : 1-Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen erforderlich ist.
85. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57k Absatz 1 Satz 3 BBergG)
Artikel 4 Nummer 5 § 57k Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 57k Absatz 1 Satz 3 BBergG-E sieht vor, dass die Häufigkeit der
wiederkehrenden Überwachung für Betriebe nach § 57f BBergG von der zuständigen
Behörde im Rahmen der Zulassung festgelegt wird. Diese Regelung steht im
Widerspruch zu den europarechtlichen Anforderungen an einen risikobasierten
Überwachungsansatz gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Industrieemissions-
Richtlinie (EU) 2024/1785.
Gemäß der Industrieemissions-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu
verpflichtet, die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen auf Grundlage einer
systematischen Bewertung der Umweltrisiken festzulegen. Es ist von essentieller
Wichtigkeit, dass diese Risikobewertung in regelmäßigen Abständen
aktualisiert wird und dabei verschiedene Kriterien berücksichtigt, darunter u. a. die
tatsächlichen Auswirkungen der Anlage, die Zuverlässigkeit des
Anlagenbetreibers sowie das Vorhandensein von Umweltmanagementsystemen. Die
Überwachungshäufigkeit ist somit dynamisch und darf nicht statisch bei
Erteilung der Zulassung festgeschrieben werden.
Gemäß § 52a Absatz 7 BImSchG-E werden diese Vorgaben durch
Überwachungspläne und -programme umgesetzt, die eine flexible, risikobasierte
Festlegung der Überwachungshäufigkeit ermöglichen. Gemäß § 57k Absatz 1
Satz 1 und 2 BBergG-E wird diese Systematik durch die Verpflichtung zur
Aufstellung von Überwachungsplänen sowie die Verweisung auf § 52
Absatz 1b BImSchG übernommen. Die Regelung in Satz 3 steht im Widerspruch
zu dieser Vorgabe, da sie eine zu starre Festlegung in der Zulassung vorsieht.
86. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 120a BBergG)
Artikel 4 Nummer 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung des § 120a BbergG-E wird als nicht erforderlich angesehen.
§ 121 BBergG ermöglicht bereits eine deliktische Haftung nach § 823 BGB.
Artikel 79a IED schließt eine verschuldensabhängige Haftung nicht aus, auch
wenn er eine solche nicht explizit vorsieht.
Zudem spricht die Entwurfsbegründung ausdrücklich von einer Haftung wegen
Sorgfaltspflichtverletzung und damit Fahrlässigkeit im Sinne der deutschen
Verschuldenshaftung und verweist diesbezüglich auf die Vorschriften des
BGB. § 823 BGB sieht eine verschuldensabhängige Haftung und damit auch
Fahrlässigkeit vor. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das Erfordernis der
Schaffung eines eigenständigen Paragrafen angesichts des bereits bestehenden
§ 121 BBergG nicht.
87. Zu Artikel 5 Nummer 01 – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 4 – neu – UVPG)
Vor Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 24 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde darf auf Inhalte von Unterlagen nach Satz 2
verweisen.“ ‘
Begründung:
In der Förderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder
verpflichtet, den Dokumentationsaufwand für die Umweltverträglichkeitsprüfung
zu reduzieren. In § 24 UVPG soll klargestellt werden, dass die Behörde in ihrer
zusammenfassenden Darstellung auf Unterlagen Bezug nehmen darf und diese
nicht paraphrasiert werden müssen.
88. Zu Artikel 5 Nummer 01 – neu – (§ 67a Absatz 1 Satz 1 UVPG)
Vor Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 wie folgt
geändert:
a) Die Angabe „Nummer 19.7“ wird durch die Angabe „Nummer 19.3
bis 19.9“ ersetzt.
b) Die Angabe „Rohrleitungsanlage“ wird durch die Angabe „Anlage“
ersetzt.
Begründung:
Für die Vorhaben der Ziffern 19.3 bis 19.6 sowie 19.8 und 19.9 der Anlage 1
zum UVPG besteht derzeit, aufgrund der aktuellen Fassung des § 67a Absatz 1
Satz 1 UVPG keine Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Ein
eigenständiges Fachgesetz existiert für die betroffenen Vorhaben nicht, so dass
eine Regelung im 6. Abschnitt des UVPG erforderlich wird. Ein Rückgriff auf
bereits existierende Regelungen im Wasserrecht (vgl. 17 WHG) ist nicht
möglich. Auch eine analoge Anwendung des bereits bestehenden § 67a UVPG
kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit des vorzeitigen Beginns ist jedoch in
der Praxis notwendig, um die Umsetzung von Vorhaben zu beschleunigen. So
können bereits vor Erteilung der eigentlichen Zulassung vorbereitende
Arbeiten durchgeführt werden (beispielsweise bauvorbereitende Maßnahmen wie die
Baufeldfreimachung).
89. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage 1 Nummer 3.5 UVPG)
Nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k ist der folgende Buchstabe k1
einzufügen:
‚k1) In Nummer 3.5 wird die Angabe in der Spalte „Vorhaben“ durch die
folgende Angabe „Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen, ausgenommen
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen in Gießereien, mit einer
Schmelzkapazität von“ ersetzt.‘
Begründung:
In der aktuellen 4. BImSchV wird zwischen Schmelzanlagen von
Nichteisenmetallen nach Nummer 3.4.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV (BVT-S NFM) und
Schmelzanlagen von Nichteisenmetallen in Gießereien (endkonturnahe
Gussprodukte) nach Nummer 3.8.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV (BVT-S SF)
unterschieden. Grund dafür ist, dass Schmelzanlagen in NE-Gießereien
(endkonturnahe Gussprodukte, ohne weitere Raffination der Schmelze) ein geringeres
Schadstoffpotential haben, da dort in der Regel gießfertige NE-Legierungen
erschmolzen werden. Daher sollte aus Gründen der Einheitlichkeit auch in
Anlage 1 des UVPG eine gleichlautende Regelung eingeführt werden.
90. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage 1 Nummer 3.5.1 UVPG)
Nach Artikel 5 Nummer Buchstabe k ist folgender Buchstabe k1 einzufügen:
‚k1) Nummer 3.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 wird die Angabe „X“ gestrichen.
b) In Spalte 2 wird die Angabe „A“ eingefügt.‘
Begründung:
1 : 1-Umsetzung. Die Anlagen sind im Anhang II Nummer 4 d) der Richtlinie
2011/92/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU gelistet und
bedürfen daher nicht zwingend einer UVP.
91. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage I Nummer 3.7.1 UVPG)
Nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k ist folgender Buchstabe k1
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Beschlussdrucksache)