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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 44/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 44/26 (Beschluss) 06.03.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu verzichten, bei der Überführung europäischer Vorgaben in deutsches Recht über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehende bürokratische Belastungen einzuführen. Dieses sogenannte „Gold-Plating“ liegt nicht erst vor, wenn ganz neue Verwaltungspflichten eingeführt werden, sondern entsteht ebenso, wenn vorhandene Spielräume zum Bürokratieabbau ungenutzt bleiben. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in einer schlanken 1 : 1-Umsetzung in nationales Recht zu überführen und dabei sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Ermessens- und Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen. Der Gesetzentwurf geht bislang ohne jegliche sachliche oder rechtliche Notwendigkeit an mehreren Stellen (z. B. § 3 Absatz 6j, § 10 Absatz 8a, § 65 BImSchG) über eine 1 : 1- Umsetzung des EU-Rechts hinaus und bewirkt damit eine unnötige Mehrbelastung für Wirtschaft und Verwaltung. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat sieht die in § 12a Absatz 5 BImSchG sowie in § 43b des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgesehene unmittelbare Geltung der Schlussfolgerungen zu den „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT- Schlussfolgerungen) für Neuanlagen sowie in §§ 61c Absatz 2, 61g Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für neue Abwassereinleitungen und in §§ 61c Absatz 5, 61g Absatz 5 WHG für vorhandene Abwassereinleitungen kritisch. Er stellt fest, dass diese Regelung den Vollzug zersplittert, weil jede Immissionsschutz-, Abfallüberwachungs- bzw. Wasserrechtsbehörde den maßgeblichen Stand der Technik für jede einzelne Anlage eigenständig festlegen muss. Dadurch fehlen bundeseinheitliche Maßstäbe, die Länderbehörden werden personell und fachlich überlastet und die Betreiber mit unverhältnismäßigen bürokratischen Pflichten belastet. Dies führt zu Rechts- sowie Planungsunsicherheit. Zudem unterläuft der Bund hierdurch seine unionsrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten und einheitlichen Umsetzung europäischen Rechts, indem er die Verantwortung für die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen faktisch auf die Länder abwälzt und so unnötiges „Gold-Plating“ begünstigt. Der Bundesrat fordert daher, dieses Umsetzungsdefizit im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu beheben und bundeseinheitliche, administrativ praktikable Regelungen zu gewährleisten. b) Der Bundesrat stellt fest, dass viele direkt den Vollzug betreffende Regelungen (z. B. die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 6 der IE-RL und diverser Ausnahmetatbestände im §12a BImSchG, der neue § 29c BImSchG und die neuen Bestimmungen zu den Umweltleistungswerten) nicht mehr wie bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), sondern im BImSchG verankert werden. Diese Verlagerung stellt eine Änderung der bisherigen Rechtssystematik dar. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kritisch zu prüfen, ob eine Umsetzung der betreffenden Bestimmungen in der TA Luft nicht zweckmäßiger erscheint, um rechtzeitig geeignete, bundeseinheitliche Vollzugshilfen bereitzustellen. c) Der Bundesrat stellt fest, dass der neue Entwurf zum BImSchG insgesamt viele, neue unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. tiefgreifende industrielle Transformation) enthält. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund von Ziffer 4. von Bedeutung, da die Vollzugsbehörden der Länder das BImSchG unmittelbar anwenden müssen. Die Vielzahl von Querverweisen schränkt ferner die Lesbarkeit ein, sodass es z. B. für den Rechtsanwender schwierig ist, auf einen Blick zu erkennen, in welchen Fällen eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben der IE-RL-neu durchzuführen ist. Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine dahingehende vereinfachende Anpassung mehr erfolgen sollte, wird die Bundesregierung gebeten, geeignete einheitliche Vollzugshilfen zur Verfügung zu stellen. d) Der Bundesrat begrüßt die neu in das BImSchG eingeführte Systematik zur stärkeren Trennung der Anforderungen an Industrieemissions-Anlagen von denen anderer genehmigungsbedürftiger Anlagen. Gleichfalls wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob es weitere, bestehende nationale Regelungen im abzuändernden Gesetzespaket gibt, die über EU-Recht hinausgehen und diese entsprechend zurückführen, so auch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 4. Dezember 2025 zu TOP 2.2. e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass fachfremde Vorschriften nicht systemfremd im BImSchG geregelt werden, sondern in den einschlägigen Fachgesetzen. Dies gilt exemplarisch für den neuen § 5 Absatz 4 BImSchG, der die effiziente Verwendung materieller Ressourcen und von Wasser systemfremd im BImSchG regelt anstatt in den einschlägigen Fachgesetzen. Die Aufnahme solcher fachfremden Vorschriften in das BImSchG ist nicht nur systemfremd, sondern auch vollzugshemmend. f) Der Bundesrat erkennt an, dass der Entwurf mit den neuen eingefügten Vorschriften § 65 BImSchG, § 99b WHG, § 43c KrWG und § 121 des Bundesberggesetzes (BbergG) lediglich eine 1 : 1-Umsetzung der entsprechenden Richtlinienvorgaben zur Sicherstellung und Ausgestaltung zivilrechtlicher Haftung bezweckt. Dennoch weist der Bundesrat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Vorgaben zu einer Zersplitterung des zivilrechtlichen Haftungsgefüges führen und das zivilrechtliche Gesamtgefüge durch unsystematische Einzelvorgaben und Wertungswidersprüche beeinträchtigen können und diese daher aus ordnungspolitischen und zivilrechtssystematischen Gründen unerwünscht sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, dass in sektoralen Unionsrechtsakten auf derartige Vorgaben verzichtet wird bzw. diese auf ein Minimum begrenzt werden. 3. Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 2 § 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Nummer 1 sind die Angaben „und kontinuierlichen Verminderung“ sowie „die menschliche Gesundheit und“ zu streichen. b) In Absatz 3 ist die Angabe „Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung“ durch die Angabe „kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu erreichen“ zu ersetzen. Begründung: Die Aspekte der kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit müssen rechtssystematisch in § 1 Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verschoben werden, der nur für Industrieemissions-Anlagen gilt. Anderenfalls würde die nationale Umsetzung über eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinausgehen. Die Themen Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung sind rechtssystematisch dagegen nicht im BImSchG zu verorten, sondern im jeweiligen Fachrecht. Das BImSchG bezweckt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vgl. hierzu §§ 1, 3 BImSchG. Ressourceneffizienz umfasst u. a. das Verhältnis von Ressourceneinsatz und dem geforderten Ergebnis. Das Ziel der Ressourceneffizienz ist demnach im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), zu verorten, ebenso die Kreislaufwirtschaft selbst, vgl. hierzu § 1 Absatz 1 KrWG. Das Ziel der Dekarbonisierung ist im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zu verorten, vgl. hierzu § 1 KSG i. V. m. § 2 Nummer 1 Variante 1 KSG. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f, h (§ 3 Absatz 6b Nummer 4, Absatz 6i Satz 1, Satz 1a – neu –, Absatz 6j BImSchG), Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27b KrWG)* Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: * Bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 4 und Ziffer 74 wären diese wie folgt redaktionell anzupassen: - Die Änderung in Ziffer 4 zu § 3 Absatz 27b KrWG würde obsolet und entfiele daher. - In Ziffer 74 wäre § 3 Absatz 27e Nummer 4, Absatz 27j und Absatz 27k jeweils an die durch Ziffer 4 geänderte Begrifflichkeit redaktionell anzupassen. a) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe f § 3 Absatz 6b Nummer 4 ist die Angabe „Umweltleistungsvergleichswerte“ durch die Angabe „Orientierungswerte für die Umweltleistung“ zu ersetzen. bb) Buchstabe h ist wie folgt zu ändern: aaa) Absatz 6i ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Umweltleistungswerte, die“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ sowie nach der Angabe „werden“ die Angabe „und im Umweltmanagementsystem von Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen berücksichtigt werden sollen“ einzufügen. bbbb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Orientierungswerte können, soweit dies europarechtlich erforderlich ist, auch als Spannen festgelegt werden.“ bbb) Absatz 6j ist durch den folgenden Absatz 6j zu ersetzen: „(6j) Umweltleistungsgrenzwerte sind für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie verbindliche Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden. Umweltleistungsgrenzwerte werden durch Rechtsverordnung festgelegt durch nationale Umsetzung des jeweils weniger strengen Endes der entsprechenden Bandbreiten der mit besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte.“ b) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27b ist die Angabe „Umweltleistungsvergleichswert“ durch die Angabe „Umweltleistungsgrenzwert“ zu ersetzen. Begründung: Die neue Terminologie der Umweltleistungswerte (Einführung von indikativen Orientierungswerten und verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten) wird begrüßt. Allerdings wurde dieser Vorschlag nicht ausreichend umgesetzt und birgt so die Gefahr von Verständnisproblemen im Vollzug. Eine Definition des Umweltleistungsgrenzwertes fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf gänzlich, obwohl in die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) eine Begriffsdefinition enthalten ist (vgl. Artikel 3 Nummer 5a). Diese Begriffsdefinition ist auch im Gesetzentwurf zwingend erforderlich. Bei der Begriffsdefinition des Umweltleistungsgrenzwertes ist bereits im Normtext darauf hinzuweisen, dass Umweltleistungsgrenzwerte (mit Ausnahme von Wasser) 1 : 1 am oberen Ende bzw. unteren Ende der verbindlichen Spannen umgesetzt werden, je nachdem welches Ende weniger streng in der Umsetzung ist. Eine Umsetzung innerhalb der Spannen wäre – mit Ausnahme der Festlegung des Umweltleistungsgrenzwertes für Wasser – überschießend, da gemäß Artikel 15 Absatz 4 IE-RL lediglich die Spannen für die Umweltleistung verbindlich sind. Um die Klarheit des neuen Begriffskonzeptes bestehend aus zwei Definitionen (Orientierungswert und Umweltleistungsgrenzwert) nicht zu unterminieren, ist die Begriffsdefinition zum Umweltleistungsvergleichswert zu streichen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu – und h2 – neu – (§ 3 Absatz 8 und Absatz 8a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h sind die folgende Buchstaben h1 und h2 einzufügen: ‚h1) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2010/75 vom 24. November 2010 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet sind.“ h2) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Nummer 6.6 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. November 2010, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet sind.“ ‘ Folgeänderungen: a) Artikel 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt: „Anlagen und Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“ ‘ b) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 11 ist durch den folgenden Absatz 11 zu ersetzen: „(11) Für Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist dieses Gesetz in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ Begründung: Die Besonderheiten des Bereichs Tierhaltungsanlagen werden im vorliegenden Entwurf nicht hinreichend berücksichtigt. Hintergrund ist, dass die Tierhaltungsanlagen in der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) von den anderen Anlagen getrennt definiert wurden. So wurde für Tierhaltungsanlagen ein eigenes Kapitel VIa und ein eigener Anhang Ia geschaffen. Die Umsetzungsfristen für Tierhaltungsanlagen unterscheiden sich zudem von denen der anderen Anlagen, so dass für Tierhaltungsanlagen die bisherige IE-RL zunächst weiter gilt. Der Gesetzentwurf sieht hier lediglich vor, durch Einführung des neuen Absatzes 11 in § 67 BImSchG als Übergangsvorschrift für Tierhaltungsanlagen den bisherigen Gesetzesstand des BImSchG anzuwenden. Spätestens nach dem Inkrafttreten der Betriebsvorschriften (UCOL) und der darauf folgenden nationalen Umsetzung für Tierhaltungsanlagen wird eine erneute umfangreiche Anpassung und Klarstellung der nationalen Regelungen erfolgen müssen. Zudem wurde versäumt, § 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG entsprechend anzupassen. Demnach würden Tierhaltungsanlagen gar nicht mehr unter die IE-RL fallen, was sowohl nach alter als auch neuer IE-RL nicht korrekt ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es daher notwendig, die Begrifflichkeiten im nationalen Recht bereits jetzt auf Gesetzesebene zu differenzieren. Das untergeordnete Regelwerk (4. BImSchV, 45. BImSchV etc.) kann sich dann der Begriffsdefinition im BImSchG bedienen. Zudem werden dadurch die Weichen gestellt, um bei der späteren nationalen Umsetzung der IE-RL für Tierhaltungsanlagen die entsprechenden Anforderungen an diese zielgerichtet zu adressieren. Die Definition für Tierhaltungsanlagen nach der IE-RL muss dann lediglich an einer Stelle an den Geltungsbereich der neuen IE-RL (Anlagen nach Anhang Ia) angepasst werden. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu –, h2 – neu – (§ 3 Absatz 8, Absatz 8a – neu – BImSchG): Durch Änderung des bisherigen Absatzes 8 und Einfügen eines neuen Absatzes 8a kann hier zwischen den beiden Begriffen „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ und „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie“ differenziert werden. Es wird nun nicht mehr auf die Kennzeichnung im Anhang 1 der 4. BImSchV verwiesen, sondern die Definition findet direkt im Gesetz statt, so dass die 4. BImSchV auf die Definitionen zugreifen kann. Der neue Begriff „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie“ kann damit eindeutig mit den speziellen Anforderungen aus Kapitel VIa der IE-RL verknüpft werden. Da der Begriff „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ bereits existiert und nun nur noch auf die Anlagen nach Artikel 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL abzielt, müssen die betreffenden Passagen im BImSchG nicht angepasst werden. Begründung zu den Folgeänderungen: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG): Der Satz verweist auf die Definitionen aus § 3 Absatz 8 und 8a. Es handelt sich daher um eine notwendige Folgeänderung. Der geänderte Satz 4 kann nun auf die Begriffsdefinitionen zugreifen, so dass der Verweis auf die IE-RL an dieser Stelle entfällt. Nach der Formulierung der Drucksache hätte das BImSchG sonst gefordert, dass Tierhaltungsanlagen nach der 4. BImSchV nicht mehr in den Anwendungsbereich der IE-RL fallen würden, da lediglich Anlagen nach Anhang I der neuen IE-RL zu kennzeichnen wären. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 11 BImSchG): Die Übergangsregelung wurde angepasst, sodass sie sich nun der Definition aus § 3 des neuen Absatzes 8a bedient. In der Drucksache findet sich zudem die Formulierung „[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes]“. Im Gesetzesentwurf gibt es aber keinen Artikel 9. Gemeint ist Artikel 8 Absatz 1 in der Drucksache. Dies wird entsprechend korrigiert. 6. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgesehene Ausnahmeregelung für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten national in § 7a und § 12a BImSchG umzusetzen. Begründung: Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Solche Ausnahmeregelungen dürfen angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. 7. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgesehene Ausnahme von Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte national in § 7a und § 12a BImSchG vollständig umzusetzen. Begründung: Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Bislang erfolgte die Umsetzung nur bezüglich Wasser. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird. 8. Zu Artikel 1 Nummer 8, 11 (§ 7a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BImSchG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 8 § 7a ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,“ bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „obere“ durch die Angabe „jeweils weniger strenge“ sowie die Angabe „nicht überschreitet“ durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen. cc) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben“ zu ersetzen. b) Nummer 11 § 12a ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT- Schlussfolgerungen genannt“ zu ersetzen. bb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „nicht überschreitet“ durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen. Begründung: Nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) sind lediglich die Spannen für die Umweltleistung verbindlich. Das neue nationale Umsetzungskonzept zu den Umweltleistungswerten sieht vor, statt der Spannen – und analog zu den Emissionsgrenzwerten – konkrete Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen. Eine Festlegung des Umweltleistungsgrenzwertes als oberstes Ende der Spanne ist allerdings nicht in allen Fällen korrekt. Je nach Art des Umweltleistungswertes kann auch das untere Ende der Spannen der BVT-assoziierten Bandbreiten einer 1 : 1-Umsetzung entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind Wiederverwendungswerte, wie z. B. die in den BVT-SF TXT enthaltenen BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für die Rückgewinnung von Wollfett, angegeben in Kilogramm zurückgewonnenes Fett pro Tonne gereinigtem Material. Hier ist der untere Wert der Spanne leichter zu erreichen und somit als Umweltleistungsgrenzwert festzulegen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil BImSchG) Vor Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,“ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken. Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG weiterhin uneingeschränkt erhalten. 11. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 6 und Absatz 8a i. V. m. § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob durch die geplanten Änderungen in § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 6 und Absatz 8a BImSchG sowie dem bestehenden § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV und den geplanten Änderungen in § 10 der 9. BImSchV ein hinreichender Schutz der öffentlichen Sicherheit im Rahmen von Internetveröffentlichung und Auslegung gewährleistet ist. Begründung: Artikel 24 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie verweist auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG, der als Ausnahmegrund von dem Zugang zu Umweltinformationen neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch die öffentliche Sicherheit nennt. Die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG im selben Buchstaben ebenfalls aufgeführten Ausnahmegründe „internationale Beziehungen“ und „Landesverteidigung“ sind in den aktuellen Entwürfen berücksichtigt worden. „Wichtige Sicherheitsbelange“ werden dagegen nur in § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 8 Satz 6 BImSchG sowie § 10 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV genannt, die jeweils den Widerspruch des Antragstellers/Vorhabenträgers gegen die Veröffentlichung im Internet regeln. Keine Nennung erfolgt in § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG und § 10 Absatz 3 der 9. BImSchV. Eine Anpassung von § 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV ist im Verordnungsentwurf nicht vorgesehen. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht dazu, warum neben dem durch die Änderung in § 10 Absatz 2 BImSchG bezweckten Schutz von Informationen, deren Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder die internationalen Beziehungen haben, kein Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Der bestehende § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV ist insoweit nicht ausreichend, da in diesem nicht alle Antragsunterlagen in Bezug genommen werden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstade c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ist die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ zu streichen. bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt < … wie Vorlage … >.‘ Folgeänderungen: Nach Artikel 1 Nummer 8 sind die folgenden Nummern 8a und 8b einzufügen: ‚8a. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen. 8b. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „zeitlich letzten“ gestrichen.‘ Begründung: Im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass der Bund die Zahl der Verfahren erhöhen wird, in denen digitale Bekanntmachungen sowie digitale Beteiligungen zulässig sind. Zwar erfolgt seit der Novellierung des BImSchG im Jahr 2024 die Bekanntmachung des Vorhabens und der Entscheidung im Internet. Jedoch muss das Vorhaben und die Entscheidung weiterhin zusätzlich im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt gemacht werden. Dies stellt zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar, den es zu vermeiden gilt. Der Pakt stellt im Hinblick auf zeit- und organisationsintensive analoge Verfahren fest: „Beschleunigungs- bzw. Vereinfachungseffekte werden erst umfassend realisiert [werden können], wenn der gesamte Prozess von Anfang bis Ende über alle Verfahrensschritte digitalisiert und die Verfahrenssteuerung einbezogen ist.“ Angesichts der klaren Zielsetzung des Paktes erscheint es sachgerecht und folgerichtig, im Zuge der aktuellen Novellierung des BImSchG bestehende Medienbrüche zu beseitigen, um eine vollständige Ende-zu-Ende-Digitalisierung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit einen durchgängig medienbruchfreien Verfahrensablauf zu ermöglichen. 13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antragsteller … < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Satz 8 wird nach der Angabe „nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die“ die Angabe „von dem Vorhaben betroffene“ eingefügt.‘ Begründung: Nach dem bisherigen Wortlaut kann derzeit jedermann unabhängig von der Betroffenheit Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben. Eine derartige Öffnung ist europarechtlich nicht geboten. Die derzeitige Praxis führt immer häufiger dazu, dass gerade bei Projekten zum Ausbau der erneuerbaren Energien wie Windkraftanlagen und Biogasanlagen, die nur kleinräumige Auswirkungen haben, von weit entfernt lebenden Personen oder tätigen Organisationen Einwendungen erhoben werden, die das Verfahren oft nicht unerheblich verzögern. Gleichzeitig wird durch die Änderung der Regelung eine Harmonisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in verschiedenen Verwaltungsverfahren erreicht, da in Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren ebenfalls nur die betroffene Öffentlichkeit berechtigt ist, Einwendungen zu erheben oder Stellung zu nehmen. Mit der Änderung wird die Möglichkeit, Einwendungen im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abzugeben, auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt. In Bezug auf den Ausbau von Windenergieanlagen gibt es zum Teil hohe Zahlen von Einwendungen. Eine entsprechende Rechtsänderung würde die Genehmigungsbehörde entlasten und die Verfahren beschleunigen. Bei einer Neuformulierung bietet sich im Sinne der einheitlichen Begriffsbestimmung eine Orientierung am Wortlaut des UVPG und der UVP-Richtlinie an. Dort wird der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit gewählt (vgl. Artikel 6 Absatz 4, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und §§ 18 Absatz 1 Satz 2, 2 Absatz 9 UVPG). Nach der Legaldefinition in § 2 Absatz 9 UVPG umfasst dies jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG „Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten und war Bestandteil der Stellungnahme des Bundesrats zur „RED-III-Umsetzung“ (BR-Drucksache 396/24, Beschlussziffer 23) in der letzten Legislaturperiode des Bundes. Diese Forderung wird zudem als Lösungsansatz im Abschlussbericht des Normenkontrollrats hervorgehoben. 14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb – neu –, Buchstabe d1 – neu – und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 10 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 8 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen, zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bekannt zu geben.“ ‘ c) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt. bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.“ cc) In Satz 8 wird die Angabe „zugestellt“ durch die Angabe „bekannt gegeben“ ersetzt.‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. In § 10a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Nummer 36 ist die folgende Nummer 36a einzufügen: ‚36a. In § 63 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ Begründung: Gemäß § 10a Absatz 5 Satz 1 BImSchG ist das Genehmigungsverfahren ab dem 21. November 2025 elektronisch durchzuführen. Die Zustellung an Antragstellerinnen und Antragsteller kann nach § 10 Absatz 8 Satz 1 BImSchG nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Schriftform eines Bescheids kann nach § 3a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 VwVfG jedoch nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder Versendung einer De-Mail-Nachricht ersetzt werden. Nach § 5 Absatz 5 und § 5a VwZG kann ein Bescheid nur elektronisch zugestellt werden, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger einen Zugang für Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet oder ein De-Mail-Postfach besitzt. Beide Optionen sind für Empfängerinnen und Empfänger freiwillig, da sie mit erheblichen Kosten und einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Unternehmen verfügen in der Regel nicht über ein De-Mail-Postfach oder einen Zugang für elektronisch signierte Dokumente. Eine unkomplizierte elektronische Zustellung ist nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Zudem wurde zuletzt angekündigt, dass De-Mail-Dienste zukünftig eingestellt werden sollen. Durch das Schriftform- und Zustellungserfordernis ist das Genehmigungsverfahren somit für Unternehmen erheblich komplizierter und teurer. Es erfordert einen hohen finanziellen, zeitlichen und bürokratischen Aufwand für Behörden, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie alle Personen, die Einwendungen erheben, diese elektronischen Zugänge zu eröffnen oder elektronischen Dokumente zu erstellen und zuzustellen. Da es sich bei dem Genehmigungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist für den Nachweis ein Schriftform- und Zustellungserfordernis nicht erforderlich. In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder zum Abbau von Schriftformerfordernissen verpflichtet. Das Schriftformerfordernis ist nicht mehr zeitgemäß. Gleiches gilt im vorgegebenen elektronischen Genehmigungsverfahren für das Zustellungserfordernis. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht. Das Schriftformerfordernis wird um die Möglichkeit einer einfachen elektronischen Form ergänzt. Das Zustellungserfordernis entfällt. 15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „in schriftlicher Form“ gestrichen.‘ Begründung: Die Frist zur Fachbehördenbeteiligung beträgt einen Monat. Mit der BImSchG- Novelle 2024 wurde neu geregelt, dass die beteiligte Fachbehörde in schriftlicher Form einmalig um eine Verlängerung um bis zu einem Monat bitten kann. Es widerspricht dem Ziel einer vollständigen Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens für diesen Verfahrensschritt, die Schriftform zu verlangen. Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG „Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten. 16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstaben d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: „d1) Absatz 5 Satz 8 wird gestrichen.“ Begründung: Nach § 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG hat die zuständige Behörde ihre Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung bei Stellungnahmen zu informieren. Die Vorschrift ist überflüssig, da die Fachaufsicht über die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden in den Landesorganisationsgesetzen der Länder geregelt ist. Die dortigen Regelungen enthalten ausreichende und effiziente Instrumente, um die ordnungsgemäße Recht- und Zweckmäßigkeit der Bearbeitung von Genehmigungsverfahren zu überwachen. Die Fachaufsicht wird auch in angemessener Weise ausgeübt. Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation in Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden, die durch den andauernden Fachkräftemangel und angespannte Haushaltslage in Ländern und Kommunen mittelfristig noch zunehmen wird, ist eine zusätzliche Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht zielführend. Für das Erstellen und Übermitteln der Informationen werden Arbeitskapazitäten gebunden, die besser für die Bearbeitung von Genehmigungen selbst genutzt werden sollten. Eine Beschleunigung kann durch die Regelung nicht erreicht werden, so dass auf die Berichtspflicht im Sinne der Entbürokratisierung verzichtet werden sollte. 17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Im vereinfachten Verfahren gilt das Einvernehmen der Gemeinde abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.“ ‘ Begründung: Nach der Förderalen Modernisierungsagenda ist jedes Änderungsgesetz ein Anlass, die bereits geregelten Verfahren kritisch auf Potentiale der Beschleunigung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere Fristverkürzungen. Die Genehmigungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren beträgt gemäß § 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG nur drei Monate. Für das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB eine Frist von zwei Monaten. Wird das Einvernehmen rechtswidrig verweigert, ist nach den Landesbauordnungen vor der Ersetzung des Einvernehmens die Gemeinde anzuhören und ihr dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, die planungsrechtlichen Steuerungsinstrumente zu ergreifen. Die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG kann in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Eine Verlängerung der Genehmigungsfrist ist nach § 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG jedoch auch nicht möglich. Durch die Änderung werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Genehmigungsfrist geschaffen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 10 Absatz 8 Satz 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „Bescheides“ die Angabe „mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen“ eingefügt. bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.‘ Begründung: Neben der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer Internetseite, verlangt § 10 Absatz 8 BImSchG die Auslegung des gesamten Bescheides zur Einsichtnahme. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf einer Internetseite zugänglich gemacht werden. In § 10 Absatz 8a Nummer 1 BImSchG werden die in Bezug genommenen Antragsunterlagen ausdrücklich von der Pflicht zur Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides ausgenommen. Eine solche Klarstellung fehlt bislang in § 10 Absatz 8 BImSchG. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten darüber, welche Dokumente zugänglich gemacht werden müssen. Ebenso wie im Falle des § 10 Absatz 8a Nummer 1 BImSchG gilt auch bei § 10 Absatz 8 BImSchG, dass der Vollzug nicht überlastet werden sollte. Die in Bezug genommenen Antragsunterlagen haben zum Teil einen erheblichen Umfang. Eine Zugänglichmachung dieser Dokumente führt zu einem hohen Aufwand. Das gilt vor allem dann, wenn darin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind und das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 BImSchG durchgeführt wird. Danach soll die Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen. Es gibt daher nicht schon zu Beginn des Verfahrens einen Satz Antragsunterlagen, in denen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits unkenntlich gemacht worden sind. Dies müsste erst und ausschließlich für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 BImSchG erfolgen. Die Änderung beseitigt Rechtsunsicherheiten, wirkt einer Überlastung des Vollzugs entgegen und trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei. 19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (§ 10 Absatz 8 Satz 6 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 10 Absatz 8 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“ Begründung: Die Widerspruchsmöglichkeit zur Internetveröffentlichung und die Veröffentlichung in einer anderen Form führen nicht dazu, dass das berechtigte Schutzinteresse des Antragstellers gewährleistet wird. Vielmehr wäre die Verfahrensweise wie im neugefassten § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG sachgerecht. Eine andere Form der Veröffentlichung, so beispielsweise bei der Behörde zur Einsicht würde nur einen höheren bürokratischen Aufwand erzeugen ohne den Zweck der Regelung zu erreichen. 20. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist,“ ist zu streichen. b) Nach der Angabe „Fassung“ ist die Angabe „ , soweit eine solche bei der zuständigen Behörde bereits vorhanden ist,“ einzufügen: Begründung: Der über eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) hinausgehende Anwendungsbereich der Vorschrift würde dazu führen, dass für jede Industrieanlage – mit jahrzehntelanger Bescheidshistorie – eine Konsolidierung der Nebenbestimmungen erfolgen müsste. Die Behörden wären nur noch mit der Zusammenstellung alter und ohnehin unanfechtbarer Nebenbestimmungen beschäftigt und müssten die zur ökologischen Transformation der Wirtschaft erforderlichen Genehmigungsverfahren zurückstellen. Dies würde einen Verwaltungsaufwand ohne Umweltnutzen bedeuten, der nicht leistbar wäre. Das EU-rechtlich vorgesehene Angabe „gegebenenfalls“ ist daher so zu verstehen und zu normieren, dass die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Nebenbestimmungen nur dann erforderlich ist, wenn eine solche Fassung bereits vorliegt. Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht und dem notwendigen Bürokratieabbau geboten, sondern wird dem Schutzzweck der Regelung gerecht, nämlich die Information der Öffentlichkeit über Umweltinformationen zu gewährleisten. Denn nach dem europäischen und nationalen Umweltinformationsrecht (Artikel 3 Absatz 1 EU- Umweltinformationsrichtlinie, §§ 3 Absatz 1 i. V. m. 2 Absatz 4 Umweltinformationsgesetz sind nur solche Informationen zu veröffentlichen, über die die Behörde verfügt; eine Beschaffung oder Bearbeitung ist dagegen nicht geboten (siehe u. a. BeckOK InfoMedienR/Karg, § 2 UIG Rn. 120). Dass keine Konsolidierungspflicht besteht, zeigt auch die Normgenese des Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a IE-RL. 21. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 3 und Satz 4 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 3 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „§§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen.“ Begründung: Gemäß § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG-E ist die Unkenntlichmachung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie von Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, vorgesehen. Dies steht im Widerspruch zu § 31 Absatz 5 Satz 4 BImSchG-E, der bei der Veröffentlichung von Emissionsüberwachungsergebnissen ausdrücklich auf die Ablehnungsgründe der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes verweist. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht sachlich gerechtfertigt, da beide Veröffentlichungspflichten Artikel 24 der Industrieemissions-Richtlinie umsetzen. Gemäß den Bestimmungen der §§ 8 und 9 UIG werden weitere schutzwürdige Belange erfasst, wie beispielsweise der Schutz öffentlicher Belange (d. h. insbesondere öffentliche Sicherheit etc.), personenbezogene Daten und Rechte am geistigen Eigentum. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Ablehnungsgründe auch im Rahmen der Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden von Relevanz sein können. 22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 10 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „ , die insolvenzfest ist, und auf die die Behörde direkten Zugriff hat“ eingefügt.‘ Begründung: Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der Nachsorge nach § 5 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel hinsichtlich ihrer Art so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf unmittelbaren Zugriff hat und die Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig bei selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei Grundstücken oder beispielsweise bei Konzernbürgschaften. Die Rechtsprechung hat teilweise jedoch die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel ausreichen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Insofern sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels geschaffen werden. Auch bei den Regelungen zur Sicherheit bei Deponien wurde die Konzernbürgschaft durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt (Deponieverordnung, Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2020, BGBl. I S. 1533). 23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2b Satz 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 12 Absatz 2b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Darüber hinausgehende Auskunftspflichten nach § 52 bleiben unberührt.“ Begründung: Der im Entwurf formulierte § 12 Absatz 2b eröffnet Auslegungsspielräume zur gleichzeitigen Anwendung des § 52 BImSchG. Als Spezialregelung würde er die allgemeinen Regelungen des § 52 BImSchG zu Auskunftspflichten des Betreibers einschränken. Darüber hinaus gehende Auskünfte, z. B. wiederkehrende Mitteilungen über Änderungen, wären dann ausgeschlossen. Die Einfügung dient daher der Klarstellung. 24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c – neu – (§ 12 Absatz 5 – neu –, Absatz 6 – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: „(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. (6) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, weniger strenge Emissionsbegrenzungen und weniger strenge Fristen festlegen, wenn in der Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.“ ‘ Begründung: Zu § 12 Absatz 5: Analog zu §12a Absatz 4 BImSchG-E soll auch für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Industrieemissions- Richtlinie fallen, die Erteilung von Ausnahmen ermöglicht werden. In Deutschland werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen einheitlich für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen umgesetzt, nicht nur für IED- Anlagen. Hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen sind für Anlagen, die unter die IE-Richtlinie fallen, ohne diese Ergänzung die Vorschriften der branchenspezifischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anwendbar. Diese Ausnahmevorschriften enthalten jedoch andere und teilweise strengere Voraussetzungen als die Ausnahmeregelungen in § 12a Absatz 4 BImSchG-E, so dass eine entsprechende Ergänzung des § 12 BImSchG erforderlich ist, um für die anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen die gleichen Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen. Da es sich bei den Nicht-IED-Anlagen um Anlagen mit einer geringeren Umweltrelevanz handelt, ist dies geboten. Da sich die Immissionssituation bei der Festlegung anderer Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen nicht verschlechtert, wird für diese Ausnahmen keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Zu § 12 Absatz 6: Laut Definition von Zukunftstechniken ist der Einsatz in IED-Anlagen ein Kriterium. Jedoch kommen die gleichen Techniken auch in genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Einsatz, die nicht dem Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie unterfallen, teils ist dieses nur von Leistungs- oder Mengenschwellen der Anlage abhängig. Auch in diesen nicht IED -Anlagen tragen diese Techniken ebenso zur Transformation hin zur Klimaneutralität bei. Daher muss auch hierzu ein entsprechender Ausnahmetatbestand für die Erprobung analog zu §12a Absatz 2 Nummer 3 BImSchG-E ergänzt werden. Die bestehenden Ausnahmeregelungen in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften enthalten keinen solchen Tatbestand. 25. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokalen Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,“ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken. Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG weiterhin uneingeschränkt erhalten. 26. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 4 ist nach der Angabe „Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen“ die Angabe „zu Lasten des Betreibers“ einzufügen. b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei abweichenden Anforderungen zu Gunsten des Betreibers, können die betroffenen Nebenbestimmungen in der Genehmigung auf formlosen Antrag des Betreibers hin nachträglich angepasst werden.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ für den Betreiber auswirken. Um eine unverhältnismäßige Härte zu vermeiden (siehe Begründung zu b), ist es sinnvoll bei den Rechtsfolgen zwischen Abweichungen zu Lasten des Betreibers und Abweichungen zu Gunsten des Betreibers zu unterscheiden. Zu Buchstabe b: Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ für den Betreiber auswirken. Es stellt aus hiesiger Sicht eine unverhältnismäßige Härte dar (ggf. Wettbewerbsnachteil) einen Betreiber von für ihn positiven Abweichungen auszuschließen, nur weil seine Genehmigung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem der Bund eine gültige BVT-Schlussfolgerung noch nicht in eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt hat. Eine unkomplizierte nachträgliche Änderung der Genehmigung – wie dies auch für andere Fälle im BImSchG (z. B. in § 12 Absatz 4) vorgesehen ist – ist wünschenswert für den Betreiber. 27. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a – neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen: ‚13. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen“ durch die Angabe „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche Bekanntmachung sowie <… weiter wie Vorlage …>“ ‘ Begründung: Die automatische Genehmigungspflicht bei Änderungen von Anlagen ist auf das europarechtliche Mindestmaß, auf IE-Anlagen, zu beschränken. Sofern die Änderung entsprechende Auswirkungen hat, bleibt sie nach dem 1. Halbsatz weiterhin genehmigungsbedürftig. 28. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen: ‚13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche <…weiter wie Vorlage…>. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.‘ Begründung: § 16 Absatz 3 Satz 2 verweist derzeit auf § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 und regelt damit, dass auch in Änderungsgenehmigungsverfahren die Genehmigungsfrist einmalig um bis zu drei Monate verlängern kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Allerdings fehlt der Verweis auf § 10 Absatz 6a Satz 4, wonach eine weitere Verlängerung nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich ist. Dies dient in einem solchen Fall auch der Beschleunigung, da bei einer Ablehnung ein neuer Antrag gestellt werden müsste. Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzebers, denn aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, dass diese weitere Verlängerungsmöglichkeit nicht auch für Änderungsgenehmigungsverfahren gelten soll. Es gibt keinen Grund Änderungsgenehmigungsverfahren diesbezüglich anders zu behandeln. Es ist auch im Interesse des Antragsstellers die Möglichkeit zu haben einer weiteren Verlängerung der Genehmigungsfrist zustimmen zu können um eine Ablehnung des Antrags mangels Entscheidungsreife zu verhindern. Zu diesem Ergebnis führt bereits eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und nach Systematik. Wegen des entgegenstehenden Wortlauts wäre eine Klarstellung im Gesetz jedoch notwendig um Rechtsunsicherheiten zu verhindern. 29. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (§ 17 Absatz 1b BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1b ist nach der Angabe „Emissionsbegrenzungen“ die Angabe „einer BVT-Schlussfolgerung“ einzufügen. Begründung: Durch den Verweis auf § 12a BImSchG sollen bei Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß Begründung durch die Behörde die strengsten möglichen Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden. Adressiert sind laut Begründung einerseits nachträgliche Anordnungen, die zur Sicherstellung europäischer Umweltqualitätsnormen dienen. Andererseits sind auch nachträgliche Anordnungen adressiert, die zur Umsetzung des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 BImSchG dienen. Dies dient laut Begründung der Umsetzung des Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a und b der IED- Richtlinie. Die Einfügung dient der Klarstellung, dass der Verweis auf § 12a BImSchG, also die direkte Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen durch die Behörde, nur in solchen Fällen gilt, in denen tatsächlich Emissionsgrenzwerte von BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden sollen. Andernfalls müsste eine solche behördliche Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, die noch nicht national durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt sind, auch dann erfolgen, wenn die nachträgliche Anordnung nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG zur Festsetzung von anderen Parametern als in der BVT- Schlussfolgerung geregelt erfolgt. Hierzu können neben Regelungen zu emittierten Luftschadstoffen auch Emissionsbegrenzungen zu Schall oder Gerüchen zählen. 30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 17 Absatz 2a BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c § 17 Absatz 2a ist nach der Angabe „gilt“ die Angabe „für den Erlass einer nachträglichen Anordnung“ einzufügen. Begründung: Klarstellung des Gewollten. Die zitierten Regelungen des § 12a gelten nur für IE-Anlagen und sind daher nicht nur entsprechend für IE-Anlagen anzuwenden. 31. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d (§ 17 Absatz 2b Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d § 17 Absatz 2b Satz 1 ist nach der Angabe „Anordnung“ die Angabe „aus diesem Grund“ einzufügen. Begründung: Klarstellung des Gewollten. Nur wenn vom Erlass einer nachträglichen Anordnung abgesehen werden soll und damit die Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bleiben oder Fristen der BVT-Schlussfolgerungen damit nicht eingehalten werden, sind die Gründe für den Nichterlass der nachträglichen Anordnung in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1a BImSchG öffentlich bekannt zu machen. 32. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e (§ 17 Absatz 4a Satz 2 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 der Deponieverordnung entsprechend.“ b) Satz 2 wird zu Satz 3. c) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 3 genannte Frist <… weiter wie Vorlage Buchstabe e …>.“ ‘ Begründung: Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der Nachsorge nach § 5 Absatz 3 BImSchG (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel hinsichtlich ihrer Art so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf unmittelbaren Zugriff hat, und die Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig bei selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei Grundstücken oder beispielsweise bei Konzernbürgschaften. Die Sicherheitsleistung nach dem BImSchG ist aber weit gefasst. Die Rechtsprechung hat daher teilweise die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel ausreichen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Insofern sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels geschaffen werden. Für die Sicherung der Nachsorge von Deponien enthält die Deponieverordnung (DepV) in § 18 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 Bestimmungen zur Festsetzung und zur Art der Sicherheitsleistung. Die Konzernbürgschaft wurde durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt (Deponieverordnung, Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung v. 30. Juni 2020, BGBl. I S. 1533). Durch die Änderung soll es den Vollzugsbehörden erleichtert werden, Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel abzulehnen. 33. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „einem Jahr“ durch die Angabe „drei Jahren“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit <… weiter wie Vorlage …>“ ‘ Begründung: Im Interesse eines effektiven Verwaltungshandelns und wirksamen Umweltschutzes soll die in § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG geregelte behördliche Anordnungsmöglichkeit zur Durchsetzung nachbetrieblicher Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3 BImSchG angemessen verlängert werden. In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass auf dem Gelände einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG, nachdem diese den Betrieb eingestellt hat, unter Verletzung der Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG Abfälle in regelwidriger Weise verbleiben. Nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit der Beräumung gegenüber dem Anlagenbetreiber bei Verletzung seiner Abfallentsorgungspflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG in der Nachbetriebsphase allerdings auf ein Jahr begrenzt. Diese Jahresfrist erscheint gerade bei komplexen und fachlich sowie rechtlich schwierigen Sachverhalten, bei denen sachverständige Dritte in das Verfahren einbezogen werden, zu kurz. Allein rechtliche Diskussionen mit einem vom Anlagenbetreiber bevollmächtigten Rechtsvertreter im Zuge der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge oder im Rahmen der Anhörung vor Erlass einer Anordnung nehmen häufig sehr viel Zeit in Anspruch. Dieser Befund gilt auch unter Berücksichtigung der in § 17 Absatz 4a Satz 3 BImSchG aus Klarstellungsgründen geplanten Neuregelung zum Fristbeginn, welche die praktisch nutzbare Prüfungs- und Bearbeitungsdauer für die zuständige Behörde nicht verlängern wird. Ohne die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit nach Ablauf der Jahresfrist ist die behördliche Durchsetzung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach den sonstigen Rechtsvorschriften – insbesondere nach den Regelungen des Abfallrechts wegen notwendigen Ermessenserwägungen zur Auswahl des Pflichtigen und fehlenden Zugriff auf eine Sicherheitsleistung – oftmals schwieriger und weniger erfolgsversprechend. Aufgrund von § 17 Absatz 4a Satz 1 BImSchG ist insbesondere auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer für Abfallentsorgungsanlagen geleisteten Sicherheit an die rechtzeitige Ausübung der Anordnungsbefugnis nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG gekoppelt. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, nicht nur die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit zur Umsetzung von § 5 Absatz 3 BImSchG, sondern auch die Möglichkeit zur Nutzung der geleisteten Sicherheit nicht vorschnell enden zu lassen. Insoweit erscheint eine angemessene Verlängerung der Jahresfrist nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG zielführend. Dabei erweist sich in Orientierung an den Rechtsgedanken der Regelverjährung nach § 195 BGB eine zeitliche Erweiterung der immissionsschutzrechtlichen Anordnungsbefugnis auf 3 Jahre als geboten und verhältnismäßig. Denn wenn schon im Zivilrechtsverkehr für jedermann eine Regelverjährung von drei Jahren gilt, ist es nicht sachgerecht, dass sich gerade im speziellen Gefahrenabwehrrecht Personen ihrer spezifischen Gefahrenabwehrpflichten vor Ablauf einer Dreijahresfrist auf Kosten der Allgemeinheit, öffentlicher Haushalte und des Umweltschutzes entledigen können. Auch eine Dreijahresfrist würde den betroffenen Anlagenbetreibern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewähren. Die gilt erst recht, wenn sich vor Augen geführt wird, dass für die in Rede stehende Anordnungsbefugnis bis zum Jahr 1998 noch eine Frist von 10 Jahren ab Betriebseinstellung galt. Der Ausschuss Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat sich in seiner Sitzung vom 30.06./01.07.2022 sowie zuletzt in seiner Sitzung vom 29./30.01.2025 mit großer Ländermehrheit für eine Verlängerung der in § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG niedergelegten Frist auf drei Jahre ausgesprochen. 34. Zu Artikel 1 Nummer 17a – neu – (§ 28 Satz 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 17 ist die folgende Nummer 17a einzufügen: ‚17a. Nach § 28 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gelten abweichend von Satz 1 Nummer 2 die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die Anlage festgelegten Zeiträume.“ ‘ Begründung: Um dem Anwendungsvorrang der in BVT-Schlussfolgerungen geregelten Messintervalle Rechnung zu tragen, ist eine Ergänzung in § 28 BImSchG erforderlich. Die Messanforderungen der BVT-Schlussfolgerungen werden durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften in deutsches Recht umgesetzt, so dass in der Regelung auf das untergesetzliche Regelwerk Bezug genommen wird. Da die BVT-Schlussfolgerungen und die entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften teilweise auch einzelfallabhängige, längere Messintervalle zulassen, wird zudem auf den von der Behörde im konkreten Einzelfall festgelegten Zeitraum hingewiesen. 35. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29c Absatz 3 Satz 3 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 18 § 29c Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „§ 26 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26“ zu ersetzen. Begründung: Durch einen Verweis auf den gesamten § 26 BImSchG kann die Behörde die Ermittlung der Immissionen auch durch einen anerkannte Messstelle einfordern. Damit können Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der messenden Organisationen und damit die Aussagefähigkeit der Messergebnisse sichergestellt werden. 36. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 31 Absatz 5 Satz 5 – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 19 ist Buchstabe d durch den folgenden Buchstaben zu ersetzen: ‚d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ergebnisse < … wie Vorlage Sätze 3 und 4 … >. Das Ergebnis der Überwachung der Emissionen ist die Information, ob ein Grenzwert eingehalten ist oder nicht.“ ‘ Begründung: Der Behörde liegen Informationen zur Emissionsüberwachung wie z. B. Messberichte vor, von denen bei einem Teil zu prüfen ist, ob es sich um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese Prüfung kann sehr aufwändig sein. Die Regelung dient dazu, diesen erheblichen Verwaltungsaufwand richtlinienkonform auf ein Minimum zu begrenzen. Dabei wird der unbestimmte Rechtsbegriff legal konkretisiert. Ansprüche nach dem Recht auf Umweltinformationen bleiben unberührt, ebenso die europarechtlich direkt geregelten Berichtspflichten nach dem Emissionsportal. 37. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 31m Absatz 4 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 23 § 31m Absatz 4 Satz 1 ist zu streichen. Begründung: Ein generelles Zustellungserfordernis für den durch § 31m BImSchG betrachteten Krisenfall steht der in Ausnahmesituationen benötigten Flexibilität entgegen. Die Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a ff. BImSchG) enthalten ebenfalls kein Zustellungserfordernis und auch keine Anordnung der Schriftform. Die Anordnung der Zustellung sollte dementsprechend in Krisensituationen im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. 38. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „in einer Verwaltungsvorschrift“ einzufügen. b) In Satz 2 ist nach der Angabe „so ist“ die Angabe „in einer Verwaltungsvorschrift“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Verwaltungsvorschrift handelt und nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht. 39. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „der betroffenen Anlagenart“ durch die Angabe „der Anlagenart oder wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen“ zu ersetzen. Begründung: Der geografische Standort und die lokalen Umweltbedingungen werden in der IE-Richtlinie als Ausnahmegründe genannt. Bei einer 1 : 1-Umsetzung sind sie auch in das BImSchG zu übernehmen. 40. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 4 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu fassen: ‚26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) < … wie Vorlage … >. (3) < … wie Vorlage …>. (4) Abweichend von Absatz 2 kann in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionswerte oder Fristen festlegen kann, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder b) technische Merkmale der betreffenden Anlage. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der IE-Richtlinie. Schadstoffe, Anlagen und Randbedingungen können in der Verwaltungsvorschrift näher eingegrenzt werden. Dabei kommen insbesondere Schadstoffe in Betracht, die keine Fernwirkungen haben oder deren Immissionsgrenzwerte großräumig weit unterschritten werden. Mit der neuen Verpflichtung, grundsätzlich den strengsten Wert der BVT- Bandbreite anzusetzen, steigt die Wahrscheinlichkeit von unverhältnismäßigen Anforderungen. Durch die Ausnahmemöglichkeit sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem europäischen Ausland vermieden werden. 41. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 50 Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 28 § 50 Satz 1 ist die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ zu ersetzen. Begründung: Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Entsprechend der Gesetzesbegründung wird nur die Zitierweise des in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes aktualisiert. Maßgeblicher EU-Rechtsakt für den Begriff des schweren Unfalls ist Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates und nicht die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG. 42. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c (§ 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung: Die geltende Regelung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG stellt bereits sicher, dass das behördliche Betretungsrecht verfassungskonform ausgeübt wird. Die Behörden sind verpflichtet, das Betretungsrecht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 13 des Grundgesetzes auszuüben. Die bisherige Praxis und die Auslegung durch die Gerichte gewährleisten bereits einen angemessenen Rechtsschutz, so dass unangemessene oder unverhältnismäßige Kontrollen außerhalb der üblichen Zeiten unterbleiben. Die beabsichtigte Einschränkung des Zutritts zu Grundstücken schränkt die Überwachungsmöglichkeiten erheblich ein. Sie eröffnet einem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, unter Verweis auf seine Geschäftszeiten, der Überwachungsbehörde den Zutritt zu verweigern. Insbesondere in Ereignisfällen kann die Behörde ihren Aufgaben so nicht nachkommen. Auch bei stillgelegten oder illegalen Anlagen wäre eine Vor- Ort-Überwachung erschwert, da diese keine üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten haben. Auch bei Lager- und Umschlagsanlagen können sich die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten auf wenige Stunden beschränken. Diese Einschränkung ist zudem nicht notwendig, da die Behörde bereits jetzt verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, wann eine Überwachung durchgeführt wird, die mit der Betretung verbundenen Grundrechtseinschränkungen mit dem konkreten Überwachungsziel abzuwägen. Darüber hinaus ist der Rechtsbegriff zu unbestimmt und führt zu zusätzlichen Auslegungsfragen und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Der in der Begründung vorgenommene Verweis auf eine über 50 Jahre alte Rechtsprechung erscheint mehr als fraglich. Zudem ist nach hiesigem Verständnis der dort zugrunde gelegte Fall zum Vollzug der Handwerkerverordnung nicht übertragbar auf die Überwachung von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Eine Änderung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG ist daher nicht erforderlich und würde die bewährte, flexible und verfassungskonforme und erforderliche Praxis der behördlichen Überwachung zur Gewährleistung eines ausreichenden Umweltschutzes unnötig einschränken. 43. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „§ 7a Absatz 2“ die Angabe „oder § 48 Absatz 2“ einzufügen. Begründung: Nach § 52a Absatz 2 Nummer 1 kann eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen gewährt werden, wenn sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden. Dies würde bedeuten, dass solch eine Fristverlängerung nur gewährt werden kann, wenn Anforderungen in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2, nicht aber in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 BImSchG festgelegt sind. Der Absatz 2 bezieht sich explizit auf Absatz 1, in welchem wiederum die Einhaltung von Anforderungen sowohl aus Verordnungen, als auch aus Verwaltungsvorschriften sicherzustellen ist. Eine mögliche Erklärung dafür, dass § 48 Absatz 2 nicht in diesem Absatz 2 aufgeführt ist, wäre, dass die Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung (basierend auf Artikel 27e IED - Tiefgreifender industrieller Wandel) nur in einer allgemein verbindlichen Rechtsverordnung, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen kann. Das muss jedoch juristisch abgeklärt werden. Die Begründung laut BR- Drucksache liefert keinen Aufschluss zu dieser Thematik. 44. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 BImSchG) Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 5 ist die Angabe „Eigenkontrolle,“ durch die Angabe „Eigenkontrolle und“ zu ersetzen. b) In Nummer 6 ist die Angabe „und“ zu streichen. Begründung: Die in § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 vorgesehene „Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage“ steht im systematischen Widerspruch zur gesetzlich normierten Vermutungswirkung für konformitätsgeprüfte Umweltmanagementsysteme. § 52a Absatz 7 Satz 5 BImSchG-E führt mit der Vermutungsregelung eine gesetzliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ein: Ein nach den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüftes Umweltmanagementsystem begründet die Vermutung, dass die Anforderungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erfüllt werden. Diese Vermutung basiert auf der Qualitätssicherung durch akkreditierte Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz sowie durch akkreditierte Zertifizierungsstellen nach ISO 14001 und soll den behördlichen Prüfaufwand gezielt reduzieren. Die behördliche Überwachung bleibt zwar weiterhin möglich, muss sich aber auf Anhaltspunkte für Rechtsverstöße oder konkrete Verdachtsmomente beschränken. Eine routinemäßige Eignungsprüfung als Regelbestandteil der Umweltinspektion nach § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 würde die gesetzliche Vermutungswirkung unterlaufen und die intendierte Entlastung im Vollzug konterkarieren. Die Überwachungsbehörden verfügen zudem nicht über die fachliche Expertise, um die Eignung hochkomplexer Umweltmanagementsysteme routinemäßig zu prüfen. Die effektive Überwachung der Anlagen ist durch die übrigen Elemente des § 52a Absatz 7 Satz 2 gewährleistet. 45. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG) Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 5 ist die Angabe „im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben“ durch die Angabe „unter Anwendung eines Umweltmanagementsystems gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 oder auf andere geeignete Weise erhoben und dokumentiert, und genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ zu ersetzen. b) In Satz 6 ist die Angabe „Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet“ durch die Angabe „Bei einem Umweltmanagementsystem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 wird vermutet“ zu ersetzen. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene Satz 5 beschränkt die Vermutungswirkung auf Daten, die „im Rahmen eines konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben“ wurden. Dies schließt Daten aus, die außerhalb des formalen Umweltmanagement (UMS)-Rahmens, aber nach gleichwertigen Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden. In der Praxis können Betreiber relevante Daten zur Umweltleistung auch auf andere geeignete Weise erheben, etwa durch spezialisierte externe Dienstleister, akkreditierte Messlabore oder etablierte branchenspezifische Dokumentationssysteme. Ziel ist es, die Prüfung zur Einhaltung der Anforderung der Umweltleistungsgrenzwerte gemäß § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 durch die Behörde zu erleichtern. Gemäß § 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG-E werden Umweltmanagementsysteme „gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ umgesetzt. Der vorliegende Verweis umfasst sämtliche Anforderungen der Rechtsverordnung, einschließlich derjenigen, die für die Konformitätsbewertung und Nachweisführung gelten. Es erfolgt eine Konkretisierung der Rechtsverordnung durch die 45. BImSchV. Gemäß § 6 der Verordnung werden die zulässigen Nachweisformen abschließend geregelt (derzeit: EMAS- Registrierung und ISO 14001-Zertifizierung; geplante Erweiterung um Bescheinigungen durch zugelassene Umweltgutachter sowie branchenspezifische Umweltmanagementsysteme mit externer Verifikation im Rahmen der BR- Drucksache 36/26). Gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 umgesetzte Umweltmanagementsysteme müssen zwingend diese Nachweisanforderungen erfüllen. Die Verwendung des Begriffes „konformitätsgeprüft“ ist in diesem Zusammenhang redundant. Die Neufassung von Satz 5 stellt zudem sicher, dass die Vermutungswirkung für alle Daten gilt, die den Anforderungen der Verordnung nach § 58e Absatz 2 genügen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des formalen UMS-Rahmens erhoben wurden. Entscheidend ist die Qualität und Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -dokumentation, nicht deren organisatorische Zuordnung. Die Formulierung „unter Anwendung eines [...] Umweltmanagementsystems“ erfasst sowohl die systematische Datenerhebung im Rahmen des UMS als auch die Nutzung von UMS-Strukturen für extern erhobene Daten. Die Ergänzung „oder auf andere geeignete Weise“ eröffnet die Möglichkeit, auch Daten aus alternativen, aber gleichwertigen Erhebungssystemen zu nutzen, sofern sie den Verordnungsanforderungen genügen. Die zusätzliche Voraussetzung „und genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ stellt sicher, dass die Vermutungswirkung nur für solche Daten greift, die die in der Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Des Weiteren wird durch die Streichung einer sprachlichen Verengung auf den Begriff der „Konformitätsprüfung“ vorgebeugt, der primär im EMAS-Kontext Verwendung findet. Die in § 6 der 45. BImSchV festgelegten Nachweisformen verwenden unterschiedliche Prüfterminologien (EMAS-Validierung, ISO 14001- Zertifizierung, externe Verifikation). Die Formulierung „gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ ist neutral und erfasst alle Nachweisformen ohne sprachliche Wertungen. Dies trägt zugleich zum Bürokratieabbau bei, indem vermieden wird, dass Betreiber bereits vorhandene, qualitativ gleichwertige Datenerhebungssysteme aufgeben und durch ein formal integriertes UMS ersetzen müssen, nur um die Vermutungswirkung nutzen zu können. Die Regelung vermeidet unnötige Doppelstrukturen und erkennt bestehende, bewährte Systeme an, sofern sie die materiellen Anforderungen erfüllen. 46. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 58e Absatz 3 Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 33 § 58e Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und nicht um eine Behördenpflicht. 47. Zu Artikel 1 Nummer 36a – neu – (§ 63 Absatz 1 Satz 1a – neu – BImSchG) In Artikel 1 ist nach Nummer 36 die folgende Nummer 36a einzufügen: ‚36a. In Absatz 1 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: „Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung.“ ‘ Begründung: Die Hinterlegung einer Sicherheit bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen wird häufig durch Rechtsbehelfe verzögert, wenn nicht gar verhindert. Denn solche Rechtsstreitigkeiten können sich über Jahre hinziehen, in denen einerseits Abfälle angesammelt werden, andererseits die Kosten für die weitere Entsorgung steigen. Daraus resultieren gerade im Fall von bestehenden Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden muss, erhebliche Gefahren für das Gemeinwesen, das die Kosten für unbesicherte Abfälle bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung der Anlage tragen muss (§ 5 Absatz 3 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Da Gerichtsverfahren für die Betreiber teilweise günstiger sind als die Kosten für eine Bürgschaft, wird der Zweck der Sicherheitsleistung durch die aufschiebende Wirkung konterkariert. Mit der Änderung wird bezweckt, dass die Sicherheitsleistung den gesamten Zeitraum während des Betriebes – auch während eines laufenden Hauptsacheverfahrens – soweit abdeckt, wie diese Abfälle angehäuft werden dürfen und nach Betriebseinstellung ggf. nicht entsorgt werden können. 48. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 64 BImSchG) Artikel 1 Nummer 37 ist durch folgende Nummer 37 zu ersetzen: ‚37. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt: „§ 65 Schadenersatz < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘ Begründung: Auf den rein deklaratorischen § 64 BImSchG (Elektronische Kommunikation) ist im Sinne der Entbürokratisierung zu verzichten. Es gilt § 3a VwVfG. 49. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 65 Absatz 2 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 37 ist § 65 Absatz 2 zu streichen. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 65 Absatz 2 BImSchG geht über eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinaus, da keine Beschränkung auf Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Artikel 19 Absatz 1 bis 5 und Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) vorgesehen ist. Vielmehr wird auf sämtliche in § 47 BImSchG geregelten Anforderungen und sämtliche Regelungen zu Luftreinhalteplänen, Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen in der 39. BImSchV verwiesen und dadurch eine Blankett-Schadensersatznorm in Bezug auf die Luftreinhalteplanung geschaffen. Da eine Beschränkung der Schadensersatzregelung auf eine 1 : 1 Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) nur im Zusammenhang mit der Umsetzung der Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) in nationales Recht rechtssicher gelingen kann, sollte die Regelung des § 65 Absatz 2 BImSchG zurückgestellt und erst in dem noch anstehenden Rechtssetzungsverfahren zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie eingebracht werden. 50. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach der Angabe „§ 12 Absatz 1a und 1b“ ist die Angabe „Nummer 1“ einzufügen. b) Nach der Angabe „§ 48 Absatz 1a und 1b,“ ist die Angabe „und § 52 Absatz 1 Satz 5 bis 8“ einzufügen. Begründung: Die Übergangsreglung wird begrüßt, denn BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, enthalten ggf. gar nicht die notwendigen Parameter, um die neuen Reglungen einzuhalten. Die aufgelisteten Reglungen, die weiterhin angewendet bzw. nicht angewendet werden sollen, sind jedoch unvollständig und redaktionell teilweise unrichtig. Da sowohl die alten als auch die neuen Reglungen untereinander Verweise enthalten, die ansonsten ins Leere führen, macht es außer in Bezug auf die Ausnahmen für die Zukunftstechniken nur Sinn, konsequent die Reglungen aus der alten Fassung des BImSchG für BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, anzuwenden. Nachfolgend werden die Herausforderungen im Einzelfall erörtert: Es ist sinnvoll weiterhin § 12 Absatz 1b Nummer 1 BImSchG (alt) statt § 12a Absatz 2 Nummer 1 und 2 BImSchG-E auf BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, denn in der neuen Reglung wird Bezug genommen auf Parameter wie z. B. „Umweltleistungsgrenzwerte“, welche ggf. in diesen BVT-Schlussfolgerungen noch nicht berücksichtigt wurden. In Bezug auf die Zukunftstechniken sollten jedoch unabhängig von dem Datum der für sie gültigen BVT-Schlussfolgerung bei Ausnahmen der neue Zeitraum von 30 Monaten (§ 12a Absatz 2 Nummer 3 BImSchG-E) statt wie bisher 9 Monate (§ 12 Absatz 1b Nummer 2 BImSchG (alt)) angewendet werden. Betreiber, die Innovationen vorantreiben, lediglich aufgrund des Alters der anzuwendenden BVT-Schlussfolgerungen schlechter zu stellen, stellt aus hiesiger Sicht eine unverhältnismäßige Härte dar. In § 52a Absatz 1 BImSchG-E wird Bezug genommen auf Umweltleistungsgrenzwerte, welche ggf. in BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlich wurden, noch nicht berücksichtigt wurden. Außerdem verweist der § 52a Absatz 1 auf § 7a Absatz 2, § 12a und § 48 Absatz 2, die für diese BVT-Schlussfolgerungen in der gleichen Übergangsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Anwendung ist daher auszuschließen und stattdessen die Anwendung von § 52 Absatz 1 Satz 5 und 8 BImSchG (alt) zu regeln. 51. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „§ 12a Absatz 1 und 5,“ ist durch die Angabe „§ 12a Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Absatz 5“ zu ersetzen. b) Die Angabe „im Fall einer Aktualisierung gemäß“ ist zu streichen. c) Die Angabe „§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ist zu streichen. Begründung: Es besteht ein Widerspruch, denn zunächst wird in der Übergangsvorschrift § 12 Absatz 1b BImSchG (alt) ohne Einschränkungen für BVT- Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlich wurden, unter den anzuwendenden Reglungen aus der alten Fassung genannt und dann aber die Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 BImSchG-E nur für den Fall der Aktualisierung einer Genehmigung ausgeschlossen. Es bleibt offen, was im Falle der Erteilung einer Genehmigung im Genehmigungsverfahren gelten soll. Auch ein formeller Grund erschließt sich nicht, denn weder die alten noch die neuen Reglungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall der Aktualisierung einer Genehmigung. Darüber hinaus ist ein Ausschluss der neuen Reglung nur für den Fall einer Aktualisierung nicht sinnvoll, denn auch bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage, die unter eine BVT-Schlussfolgerung fällt, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurde, bestünden Umsetzungsschwierigkeiten bei § 12a Absatz 1 Nummern 1 und 2. 52. Zu Artikel 1 Nummer 44 (Anlage 2 BImSchG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Einbindung der Finanzverwaltung - einheitliche Vorgaben für die Anwendung bzw. Verwendung von Diskontsätzen zu erarbeiten und zeitnah festzulegen, - sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene nachdrücklich dafür einzusetzen, dass der vorgesehene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer standardisierten Methode zur Bewertung der Unverhältnismäßigkeit schlank, praxisnah und anwenderfreundlich ausgestaltet wird, und - unter Heranziehung von Umweltgutachtern einheitliche fachliche Vorgaben zu erarbeiten, auf Basis derer die Prüfung der Betreiberangaben gemäß Anlage 2 BImSchG durch die Vollzugsbehörden durchgeführt werden kann. Begründung: Die durch die Anlage 2 zu § 12a Absatz 2 Satz 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgte 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht ist zwar prinzipiell zu begrüßen, allerdings bedarf es für einen einfachen und praktikablen Vollzug einer bundeseinheitlichen Festlegung zur Verwendung eines Diskontsatzes. Da die Vollzugsbehörden zur Beurteilung der in Anlage 2 aufgeführten Angaben regelmäßig externe Sachverständige heranziehen werden müssen, bedarf es ferner einheitlicher fachlicher Vorgaben für die Prüfung der Betreiberangaben gemäß Anlage 2 durch die Vollzugsbehörden. 53. Zu Artikel 2 (Bezeichnung der Abwasserverordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine einheitliche Formulierung für die Bezeichnung der Abwasserverordnung verwendet wurde. Begründung: Wiederholt wird in Artikel 2 auf die Abwasserverordnung Bezug genommen. Diese wird jedoch mal als Abwasserverordnung (Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c) Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 (Artikel 2 Nummer 9, § 61c Absatz 1, § 61g Absatz 1), Rechtsverordnung nach Absatz 1 (Artikel 2 Nummer 9, § 61c mehrmals, § 61g mehrmals), Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 (Artikel 2 Nummer 9, § 61i mehrmals) oder anders bezeichnet. Diese inkonsistente Terminologie führt zu unnötiger Verwirrung bei den Vollzugsbehörden. Soweit eine andere Bezeichnung der Rechtsverordnung bewusst gewählt wurde oder eine andere Rechtsverordnung gemeint ist, lässt sich dies dem Normtext oder der Begründung nicht entnehmen. Es wird empfohlen, die Bezeichnungen zu prüfen, einheitlich zu fassen und im gesamten Gesetzestext konsistent zu verwenden, um Rechtsklarheit und eine reibungslose Vollziehung sicherzustellen. 54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 9 (§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und § 61 g Absatz 9 WHG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 5 Buchstabe a § 57 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2“ zu streichen. bb) Satz 2 ist zu streichen. b) Nummer 9 § 61 g Absatz 9 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der 1 : 1-Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785. Die bisherige Formulierung geht als Doppelregelung über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus. Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785 notwendige Regelung zur Berücksichtigung der Anforderungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ist bereits im WHG vorhanden und wird mit dieser Änderung über die Richtlinie (EU) 2024/1785 doppelt geregelt. Zu diesem Zwecke kann, wie in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auf Seite 152 und Seite 165 auch dargelegt, sowohl für die Einleitungen von industriellem Abwasser schon auf § 61 a Satz 1 als auch für Einleitungen von sonstigem Abwasser auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG zurückgegriffen werden. 55. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 WHG) Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: „7. § 59 ist durch den folgenden § 59 zu ersetzen: § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach § 54 Absatz 3 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“ Folgeänderungen: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: aa) In § 61g Absatz 8 Satz 1 bis 3 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. bb) In § 61h Satz 4 und 5 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. b) In Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 103 Absatz 1 Nummer 9a ist die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, “ zu streichen. c) In Nummer 13 Buchstabe c § 107 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient einer redaktionellen Anpassung. Durch die Änderung in Artikel 2 Nummer 4a wird § 59 Absatz 1 WHG (Gleichstellung von Einleitungen in private Abwasseranlagen mit Einleitungen in öffentliche Abwassereinleitungen) überflüssig und ist zu streichen. 56. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 Absatz 2 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 7 § 59 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch die Angabe „Indirekteinleiter“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Einleiter“ wird in § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG neue Fassung nicht eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis in Satz 2, dass es sich dabei um Pflichten des unmittelbaren Gewässerbenutzers, also des Direkteinleiters handelt. Im Umkehrschluss handelt es sich bei § 59 Absatz 2 Satz 1 WHG um den Indirekteinleiter. Es sollten jeweils die in § 54 Absatz 3 neue Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten Begriffe verwendet werden. 57. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist zu streichen. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4. b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 ist die Angabe „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen. bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe „und Satz 2“ zu streichen. c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. bb) In dem neuen Satz 4 ist die die Angabe „nach Satz 4“ durch die Angabe „nach Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Mit § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Direkteinleitungen ein neues Regelungskonzept für den Fall eingeführt, dass die BVT-Schlussfolgerungen nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in die Abwasserverordnung überführt werden. Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht ist fachlich anspruchsvoll und setzt die Auswertung umfangreicher, regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger Merkblätter voraus. Gleichwohl erfolgt die Umsetzung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie systemgerecht durch Anpassung der Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche Mindestanforderungen geregelt sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber allerdings nicht gelungen, diese Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Jahren vorzunehmen. Die in § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung für eine nicht fristgerechte Umsetzung auf die Wasserbehörden der Länder und Kommunen. Nach § 61c Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen mit Mitwirkung der Betreiber alle erforderlichen Anforderungen festgelegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung auszugehen ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der BVT-Anforderungen ist damit nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus bestimmen § 61c Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG, dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt zu einer Rechtszersplitterung in einem Bereich, für den dem Bund eine abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für stoff- und anlagenbezogene Regelungen nach Artikel 72 Absatz 2 Nummer 5 Grundgesetz zusteht, und verursacht Rechtsunsicherheiten sowie erhöhte Prozess- und Begründungsrisiken. Die Abkehr vom bisherigen System führt zu zusätzlicher Bürokratie, zu Mehraufwänden für Unternehmen und zu einer fachlichen und personellen Überforderung der Wasserbehörden der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine zusätzliche Finanzierung der hierdurch entstehenden Belastungen ist nicht erkennbar. Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der Bundesverordnungsgeber – wie in § 61c Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die BVT-Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung umsetzt. Die erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben sich bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57 Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG. 58. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 3 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Direkteinleiter. 59. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 5 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Direkteinleiter. 60. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 7 – neu – WHG) Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1.“ Begründung: Der neue Absatz 7 entspricht für die dort geregelten Fälle der Regelung in § 61c Absatz 2 Satz 6. Auch Absatz 7 betrifft § 9 Absatz 5 AbwAG und stellt sicher, dass die dort vorgesehene Ermäßigung des Abgabesatzes auch dann zum Tragen kommt, wenn der Einleiter die von der zuständigen Behörde festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte einhält. Es wird ergänzend auf die Ausführungen in der Begründung zu § 61c Absatz 2 Satz 6 verwiesen. 61. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch die Angabe „Direkteinleiter“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Einleiter“ wird in § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung nicht eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis in Satz 2, dass es sich um Pflichten des unmittelbaren Gewässerbenutzers, also des Direkteinleiters handelt. Es sollten jeweils die in § 54 Absatz 3 WHG neue Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten Begriffe verwendet werden. 62. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „ist in der Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein werden. 63. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 2 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „ist in der Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein werden. 64. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden Daten aus diesen Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 verwendet. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, falls Ermittlungen nach Satz 2 durchzuführen sind. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.“ Begründung: In § 29c Absatz 3 BImSchG wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass vorrangig vorhandene Daten zu nutzen sind. Dies sollte auch im Wasserrecht ermöglicht werden. Sofern zur Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer auf die Messnetze der Länder oder andere bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden kann, sollen die zuständigen Behörden diese bereits vorliegenden Daten vorrangig für die Überwachung nutzen. Liegen solche Daten nicht vor oder reichen diese für eine angemessene Überwachung nicht aus, kann die zuständige Behörde den jeweiligen Betreiber zur Messung verpflichten. Die Sätze 1 und 3 der vorgeschlagenen Regelung sind analog zu der in § 29c Absatz 3 BImSchG vorgesehenen Regelung. Die Sätze 2, 4 und 5 entsprechen weitestgehend dem bisherigen Absatz 3 der Drucksache. Den Vorgaben von Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Unterabsatz 4 der Richtlinie wird Rechnung getragen. 65. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61e Absatz 2 Satz 3 – neu – WHG) Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61e Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1.“ Begründung: Der neue Satz 3 stellt mit Blick auf § 9 Absatz 5 AbwAG sicher, dass in den Fällen des Satzes 1 die Ermäßigung des Abgabesatzes zum Tragen kommt, wenn der Einleiter bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte einhält. Der neue Satz 3 trifft damit für die Fälle einer tiefgreifenden industriellen Transformation nach § 61e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine den Vorschriften des § 61c Absatz 2 Satz 6 und Absatz 7 vergleichbare Regelung. 66. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Schädliche Gewässerveränderungen“ durch die Angabe „Erhebliche Umweltverschmutzungen“ zu ersetzen. Begründung: Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim § 61f um Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise handelt, ist die Bezeichnung „schädliche Gewässerveränderung“ nicht einschlägig. Diese Bezeichnung wird bereits mehrfach im WHG verwendet (siehe §§ 12, 36 und 38a) und ist hierbei enger auszulegen („standardisierte“ Umweltanforderungen). Da es sich bei dem § 61f um den herausragenden Krisenfall handelt, sollte im Sinne einer 1 : 1- Umsetzung auf die Bezeichnung „erhebliche Umweltverschmutzung“ nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zurückgegriffen werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Krisenfall größer als im Regelfall und sollten daher auch für den Vollzug weitläufiger gefasst werden. 67. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis“ durch die Angabe „einem Bescheid“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der Angleichung an § 31m des Bundesimmissionsschutzgesetzes, in dem der Begriff „Bescheid“ verwendet wird. Zudem könnte der bisherige Terminus „Erlaubnis“ missverständlich sein: Im Wasserrecht wird „Erlaubnis“ bereits für bei der Einzelentscheidung zur Erlaubnis von Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG in Verbindung mit §§ 57, 58 WHG verwendet. Durch die Ersetzung durch „Bescheid“ wird die Verständlichkeit erhöht, Verwechslungen vermieden und zudem die Formulierung an Absatz 4 angeglichen. Sollte mit der bisherigen Formulierung tatsächlich beabsichtigt sein, dass Ausnahmen nur im Rahmen der Einleiterlaubnis erteilt werden, würde dies über eine 1 : 1-Umsetzung hinausgehen. Die Richtlinie 2010/75/EU (Artikel 15 Absatz 7) schreibt nicht vor, dass Ausnahmen nur im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis erteilt werden dürfen. 68. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist zu streichen. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4. b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 sind die Angaben „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen. bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe „und Satz 2“ zu streichen. c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. bb) In dem neuen Satz 4 ist die Angabe „nach Satz 4“ durch die Angabe „nach Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Mit § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Indirekteinleitungen ein neues Regelungskonzept zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für den Fall eingeführt, dass diese nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in die Abwasserverordnung überführt werden. Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht ist fachlich anspruchsvoll und erfordert die Auswertung umfangreicher, regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger Merkblätter. Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erfolgt die Umsetzung bislang durch Anpassung der Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche Mindestanforderungen für Indirekteinleitungen bestimmter Herkunftsbereiche geregelt sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber jedoch nicht gelungen, die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Jahren umzusetzen. Die in § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung für eine nicht fristgerechte Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen auf die zuständigen Wasserbehörden der Länder und Kommunen. Nach § 61g Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen alle zur Umsetzung erforderlichen Anforderungen gegenüber den Indirekteinleitern festgelegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung auszugehen ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der Anforderungen ist damit nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus bestimmen § 61g Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG, dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten sowie zu erhöhten Prozess- und Begründungsrisiken für Behörden und Betreiber. Die Einführung eines eigenständigen behördlichen Regelungskonzepts führt zu zusätzlicher Bürokratie, zu Mehraufwänden für Unternehmen sowie zu einer erheblichen fachlichen und personellen Mehrbelastung der Wasserbehörden der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine zusätzliche Finanzierung dieser Aufgaben ist nicht erkennbar. Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der Bundesverordnungsgeber – wie in § 61g Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die BVT- Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung überführt. Die erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben sich bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57 Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG. 69. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 3 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Indirekteinleiter. 70. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 5 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Indirekteinleiter. 71. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61h Satz 1 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61h Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass“ ist zu streichen. b) Nach der Angabe „nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden“ ist die Angabe „kann“ zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der 1 : 1-Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1785. Die bisherige Formulierung geht über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus. In der Richtlinie (EU) 2024/1785 wird die Abweichung von Anforderungen der Emissionsbandbreiten aus den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht an die jeweilige Zulassung in einer entsprechenden Verordnung gebunden. Eine gegebenenfalls nicht rechtzeitige Anpassung der Abwasserverordnung, die die Berücksichtigung einer nachgeschalteten Abwasserbehandlung zulässt, kann in Fällen bestehender Berücksichtigungen zu erheblichen Erschwernissen und Benachteiligungen für die Betreiber von Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen führen. Es sollte hier deswegen auf Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörden abgestellt werden. Die bisher geltende Regelung des § 3 Absatz 4 Abwasserverordnung ermöglicht bereits die Berücksichtigung der Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage, in der dieses Abwasser anfällt. Die Streichung führt zudem zu Vollzugserleichterung für die Arbeitsgruppen bei der BVT-Umsetzung in der Abwasserverordnung. 72. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61h Satz 3 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61h Satz 3 ist nach der Angabe „§ 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt“ die Angabe „im Übrigen“ einzufügen. Begründung: Die bisher geltende Regelung des § 3 Absatz 4 Abwasserverordnung ermöglicht bereits die Berücksichtigung der Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage, in der dieses Abwasser anfällt. Dieser Absatz kann daher nur in den Fällen unberührt bleiben, die nicht durch die neuen Regelungen des § 61h erfasst werden. 73. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61i Absatz 2 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61i Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Ist eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht erforderlich“ durch die Angabe „Wird eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt“ zu ersetzen. Begründung: Unter der Maßgabe, dass eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich ist, hat der Betreiber laut Gesetzentwurf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage der Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, und die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen beizufügen, damit die Behörde prüfen kann, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist (§ 61i Absatz 2 Satz 2). Diese Regelung ist nicht schlüssig. Mit dem Satz 1 (erster Halbsatz – Genehmigung nicht erforderlich) wird dem Ergebnis der Prüfung vorgegriffen. Es stellt sich zudem die Frage, warum die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens geprüft wird, wenn bereits feststeht, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Durch die Änderung wird eine Unstimmigkeit vermieden. 74. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27b bis 27m – neu – KrWG)* Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Nach § 3 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27m eingefügt: „(27a) … < wie Vorlage >. (27b) … < wie Vorlage Absatz 27c >. (27c) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen. (27d) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. * Bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 4 und Ziffer 74 wären diese wie folgt redaktionell anzupassen: - Die Änderung in Ziffer 4 zu § 3 Absatz 27b KrWG würde obsolet und entfiele daher. - In Ziffer 74 wäre § 3 Absatz 27e Nummer 4, Absatz 27j und Absatz 27k jeweils an die durch Ziffer 4 geänderte Begrifflichkeit redaktionell anzupassen. (27e) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte, 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte, 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen sowie 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. (27f) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. (27g) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte. (27h) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik. (27i) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen. (27j) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden (27k) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte (27l) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT- Schlussfolgerungen erzielt werden. (27m) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.“ ‘ Begründung: Der Gesetzentwurf sieht eine Verquickung von artfremden Rechtsgebieten des Immissionsschutzrechts und des Abfallrechts vor. Durch den Verweis im Kreislaufwirtschaftsgesetz auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird für den Adressaten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein unnötiger Aufwand geschaffen, um die vorliegende abfallrechtliche Rechtsnorm nachzuvollziehen. Mit der Änderung wird die eigenständige Lesbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wieder hergestellt und sie dient somit der Rechtsklarheit. 75. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27a KrWG) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27a ist nach der Angabe „mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle“ die Angabe „sowie der Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat“ einzufügen. Begründung: Mit dem neu eingefügten Absatz 27a soll nun in § 3 KrWG eine Klarstellung erfolgen, welche Deponien dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) unterfallen. Ausweislich des Wortlautes dürften künftig sämtliche der derzeit bestehenden Deponien als „Deponien nach der Industrieemissions-Richtlinie“ zu betrachten sein und wären bis zum Ende der Nachsorgephase durch die jeweils zuständige Behörde bzw. den jeweils zuständigen Landkreis zu überwachen. Dies dürfte mit einem erheblichem behördlichem Verwaltungs- und Kontrollaufwand eingehen, sodass eine Eingrenzung dahingehend erfolgen sollte wie sie auch in der Deponieverordnung zu finden ist. So regelt § 1 Absatz 3 Buchstabe a DepV, dass die Verordnung nicht für Deponien und Deponieabschnitte gilt, auf denen die Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat. Auch im Sinne einer einheitlichen und harmonisierten Rechtsordnung wäre es vorzugswürdig diese Eingrenzung auch in dem neuen § 3 Absatz 27 a KrWG vorzunehmen. 76. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27a Satz 2 – neu – KrWG) Nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27a Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 1 gilt nur für Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase.“ Folgeänderung: In Artikel 3 Nummer 6 § 43a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „ , der Zustand nach Stilllegung“ zu streichen. Begründung: Deponien in der Nachsorge (Zustand nach Stilllegung) unterliegen nicht der EU-Richtlinie 2010/75/EU, so dass sie auch nicht Regelungsgegenstand des neuen § 43a KrWG „Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU“ sein können. Dies wäre rechtssystematisch falsch und würde gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Denn die Anforderungen der IED gelten nur für Anlagen, in denen Tätigkeiten im Sinne der IED noch ausgeübt werden, was gerade nicht für Deponien in der Nachsorgephase gilt. Der ehemalige Betreiber einer solchen Deponie – zumeist die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) – wäre außerdem verpflichtet, erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tätigen, die er bei seiner ursprünglichen Investitionsentscheidung nicht hätte berücksichtigen können und die in der Nachsorgephase in diesem Umfang nicht durch Gebühren ausgeglichen würden. Eine solche Anforderung wäre unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der als rechtsstaatliches Prinzip den Rechtsrahmen der EU und damit auch die IED und ihre nationale Umsetzung grundlegend prägt. 77. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 43b Absatz 5 Satz 1 KrWG) In Artikel 3 Nummer 6 § 43b Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „sicherzustellen“ durch die Angabe „zu überwachen“ zu ersetzen. Begründung: Die Pflichten der zuständigen Behörde dürfen nicht mit den Pflichten des Betreibers einer Deponie gleichgestellt werden. Allein der Deponiebetreiber ist unmittelbar verpflichtet, den allgemeinwohlverträglichen Deponiebetrieb sicherzustellen. Die Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und ihre damit verbundenen Aufgaben bestehen darin, die Pflichtenerfüllung des Deponiebetreibers zu überwachen und bei Bedarf ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Pflichtendurchsetzung gegenüber dem Deponiebetreiber zu treffen. Dadurch tritt die zuständige Behörde aber nicht in die Pflichtenposition des Deponiebetreibers ein. Eine solche Fehlannahme darf durch den Gesetzeswortlaut weder unmittelbar vermittelt noch anderweitig indirekt impliziert werden. 78. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 47a Absatz 1 Nummer 1 KrWG) In Artikel 3 Nummer 8 § 47a Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „und gegebenenfalls Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen“ durch die Angabe „ , dabei kann die zuständige Behörde zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere erforderliche Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anordnen,“ zu ersetzen. Begründung: Die Formulierung „gegebenenfalls“ ist zu unpräzise und erfüllt nicht die Anforderungen an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz bei der Formulierung von Ermächtigungsgrundlagen im Rahmen der Eingriffsverwaltung. Vielmehr ist klarzustellen, dass sich entsprechend § 36 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 KrWG die Ermächtigung nur auf solche nachträglichen Auflagen bezieht, die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind. Zudem ist zu verdeutlichen, dass es sich bei der Regelungsbefugnis nach § 36 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 KrWG nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handelt. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch weitere ordnungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten, was das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck bringt. 79. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 47a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 KrWG) In Artikel 3 Nummer 8 § 47a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 ist jeweils die Angabe „sicherzustellen“ durch die Angabe „zu überwachen“ zu ersetzen. Begründung: Die Pflichten der zuständigen Behörde dürfen nicht mit den Pflichten des Betreibers einer Deponie gleichgestellt werden. Allein der Deponiebetreiber ist unmittelbar verpflichtet, den allgemeinwohlverträglichen Deponiebetrieb sicherzustellen. Die Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und ihre damit verbundenen Aufgaben bestehen darin, die Pflichtenerfüllung des Deponiebetreibers zu überwachen und bei Bedarf ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Pflichtendurchsetzung gegenüber dem Deponiebetreiber zu treffen. Dadurch tritt die zuständige Behörde aber nicht in die Pflichtenposition des Deponiebetreibers ein. Eine solche Fehlannahme darf durch den Gesetzeswortlaut weder unmittelbar vermittelt noch anderweitig indirekt impliziert werden. 80. Zu Artikel 3 Nummer 8a – neu – (§ 62a – neu – KrWG) Nach Artikel 3 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „§ 62a Wertausgleich (1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. (2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Maßnahmen ergibt (Endwert). (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes im Zusammenhang mit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 verwendet hat. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen. (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aus anderem Rechtsgrund erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden. (6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.“ ‘ Begründung: Der neue § 62a KrWG soll einen Wertausgleichsanspruch der öffentlichen Hand bei ungerechtfertigten Grundstückswertsteigerungen infolge abfallbehördlicher Maßnahmen normieren und zugleich die Sicherung des Anspruchs als öffentliche Grundstückslast regeln. In der Praxis können in vielen Fällen Anordnungen der Abfallbehörden nach dem KrWG zur Beseitigung illegaler Abfallentsorgungen nicht durchgesetzt werden, weil die Pflichtigen zahlungsunfähig bzw. insolvent sind, nicht ermittelt werden können oder sich ins Ausland abgesetzt haben. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Abfälle unrechtmäßig außerhalb von Anlagen entsorgt werden, für die somit auch keine Sicherheitsleistung nach dem BImSchG vorliegt. Um in diesen Fällen dennoch die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sicherzustellen, sind sodann oftmals die erforderlichen abfallrechtlichen Maßnahmen im Wege der abfallbehördlichen Ersatzvornahme zu vollziehen. Die Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich pro Standort nicht selten auf mehrere Millionen Euro und werden zunächst von den zuständigen Abfallbehörden verauslagt. Die Aussichten der Behörden eine erfolgreiche Forderungsvollstreckung wegen der Ersatzvornahmekosten gegen die Pflichtigen betreiben zu können, sind regelmäßig aufgrund deren Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Nichtermittelbarkeit oder ihres Sitzes im Ausland gering. Als relevantes Zugriffsobjekt der Forderungsvollstreckung kommt grundsätzlich nur das Grundstück in Betracht, auf dem die beräumten Abfälle vormals lagerten und dessen Wert durch die Abfallberäumung in der Regel deutlich gesteigert wird. Sehr häufig sind diese Grundstücke jedoch schon mit anderweitigen, vorrangigen Grundpfandrechten weit über dem Grundstückswert belastet, so dass das übliche Vollstreckungsprocedere der Verwaltung über die Eintragung einer nachrangigen Zwangshypothek - selbst nach Durchführung der Ersatzvornahme - wenig Chancen auf eine zumindest anteilige Befriedigung bietet. Das Ergebnis, dass mit öffentlichen Geldern sehr kostspielige abfallrechtliche Ersatzvornahmen durchgeführt werden, die unmittelbar zu einer Wertsteigerung privater Grundstücke führen, ohne dass ein Ausgleichsbetrag in die öffentlichen Kassen zurückfließt, erscheint jedoch unbillig. Zusätzlich verstärkt wird diese Problemlage insbesondere in den Fällen, in denen nunmehr begünstigte private Grundstückseigentümer selbst im Vorwege als Abfallbesitzer abfallrechtlich pflichtwidrig gehandelt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht und notwendig, zugunsten der Abfallbehörden und damit der öffentlichen Hand im KrWG nach dem Vorbild des § 25 BBodSchG einen Wertausgleichsanspruch zu normieren, der zur Anwendung gelangt, soweit durch abfallbehördliche Ersatzvornahmen oder andere abfallbehördliche Maßnahmen der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird. Auf diese Weise würde auch im Abfallrecht ein sachgerechtes Instrumentarium der Abschöpfung ungerechtfertigter Vermögenzuwächse geschaffen. Zugleich erscheint es auch wichtig, dass dieser Wertausgleichsanspruch entsprechend § 25 Absatz 6 BBodSchG als öffentliche Grundstückslast auf dem Grundstück ruht und somit der öffentlichen Hand nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ZVG im Falle einer Zwangsversteigerung oder eines Insolvenzverfahrens ein vorrangiges Befriedigungsrecht einräumt. Insgesamt wäre auch zu erwarten, dass durch die Regelung des Ausgleichsanspruchs und die verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten ein erhöhter Handlungsdruck auf pflichtige Grundstückseigentümer zur Erfüllung ihrer abfallrechtlichen Pflichten als Abfallbesitzer geschaffen wird. In einem Bericht des Bundesumweltministeriums aus dem Juni 2024 für den Abfallrechtsausschuss (ARA) der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat sich dieses zur effektiven Bekämpfung illegaler Abfallentsorgungen für eine Aufnahme der Wertausgleichsregelung nach Vorbild des § 25 BBodSchG in das KrWG bei nächstmöglicher Gelegenheit ausgesprochen. Auf der 126. Sitzung des ARA und auf der 123. Sitzung der LAGA- Vollversammlung haben die Länder diese beabsichtigte Bundesrechtsänderung bei nächstmöglicher Gelegenheit ausdrücklich begrüßt. Eine solche Gelegenheit zur Rechtsänderung stellt nun das vorliegende Gesetzesvorhaben dar. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Wertausgleichsregelung erhebliche fiskalische Interessen von Ländern und Kommunen bei der Bekämpfung illegaler Abfallentsorgung tangiert, so dass die in Aussicht gestellte Normierung des Anspruchs schnellstmöglich erfolgen sollte. 81. Zu Artikel 3 allgemein (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fristgemäß in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umzusetzen. Gleichzeitig sieht er mit Sorge, dass mit den neuen Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG sehr lange, äußerst komplexe und teilweise unübersichtliche Vorschriften in das Abfallrecht eingeführt werden sollen. Die neuen Vorschriften fügen sich damit insgesamt nur schwer in das Kreislaufwirtschaftsgesetz ein, das bisher durch übersichtliche, präzise und gut verständliche Regelungen gekennzeichnet ist. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten bei den Rechtsanwendern und damit zu relevanten Anwendungs- sowie Vollzugsproblemen in der Abfallwirtschaft sowie Verwaltung führen. b) Aufgrund der kurzen Fristen zur Länderbeteiligung im Vorwege der Behandlung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates sehen die Länder keine Möglichkeit, diese Problematik mittels Änderungsanträgen angemessen aufzulösen. c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, möglichst bereits im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, jedenfalls aber bei der nächsten Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu prüfen, inwieweit die Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG entsprechend den Vorgaben der Modernisierungsagenda der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung einfacher, adressatenorientierter und praxistauglicher formuliert werden können. 82. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 1 Satz 1, 4 BBergG) Artikel 4 Nummer 5 § 57f Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „im industriellen Maßstab der Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn“ durch die Angabe „oder Aufbereitung der Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn im industriellen Maßstab“ zu ersetzen. b) Satz 4 ist zu streichen. Begründung: § 57f BbergG-E enthält Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen von Vorhaben, die bisher zwar schon dem BBergG, mit der Revision der Industrieemissions-Richtlinie jedoch nun erstmalig auch dem Geltungsbereich der Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag bezweckt eine Angleichung an bereits bestehende Begriffsbestimmungen des BBergG. Hierdurch können Wertungswidersprüche vermieden und die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird Satz 1 um die Aufbereitung ergänzt. Der Gesetzentwurf adressiert die Aufbereitung bisher in einem eigenen Satz 4. Die hier enthaltenen Vorgaben weichen allerdings von den Begriffsbestimmungen des § 4 BBergG ab. Dies ist zur Sicherstellung der Binnenkohärenz des BBergG zu vermeiden. So ist die Abgrenzung von Aufbereitung und Weiterverarbeitung abschließend in § 4 Absatz 3 BBergG geregelt. Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst für eine klare Trennung der unterschiedlichen Wirtschaftszweige entschieden. Die in Satz 4 vorgesehene Verquickung widerspricht dem. Mit der vorgeschlagenen Änderung unterliegt nun sowohl die Aufbereitung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang als auch im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang den weitergehenden Bestimmungen der §§ 57f ff. Es wird hierdurch eine im sonstigen Bergrecht systemfremde Ausklammerung der Aufbereitung im unmittelbar betrieblichen Zusammenhang verhindert. Hierfür spricht auch die vergleichbare Sachnähe der Aufbereitung im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang zu der jeweiligen bergbaulichen Tätigkeit. Die vorgeschlagene Änderung erlaubt die Übernahme der bisherigen Verwaltungspraxis und der hierzu ergangenen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulassungsmodalitäten von Aufbereitungstätigkeiten; lediglich ergänzt durch zusätzliche Anforderungen in Umsetzung der Richtlinie. Dies trägt zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei. Das Verschieben der Voraussetzung des „industriellen Maßstabes“ am Ende des Teilsatzes stellt sicher, dass deren Wortbedeutung sich sowohl auf die Gewinnung wie auch die Aufbereitung bezieht. Durch die abschließende Bestimmung des Anwendungsbereiches in § 57f Absatz 1 Satz 1 erübrigt sich § 57f Absatz 1 Satz 4 (Aufbereitung und Weiterverarbeitung). 83. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 2 BBergG) Artikel 4 Nummer 5 § 57f Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: § 57f BbergG-E enthält Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen von Vorhaben, die bisher zwar schon dem BBergG, mit der Revision der Industrieemissions-Richtlinie jedoch nun erstmalig auch dem Geltungsbereich der Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag zielt auf die Streichung des überflüssigen Absatzes 2. Dieser hätte eine rein deklaratorische Funktion. Es entspricht der herrschenden Rechtslage, dass Anforderungen, die bereits bei der Zulassung eines Betriebsplans geprüft und berücksichtigt worden sind, keiner erneuten Prüfung und Berücksichtigung in späteren Betriebsplänen bedürfen, soweit sich die Anforderungen in der Zwischenzeit nicht geändert haben. Andererseits droht die Einführung des Absatzes 2 das bisherige Rechtsverständnis und die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Prüftiefe von Änderungsanträgen in Frage zu stellen. Aus der expliziten Regelung des Absatzes 2 könnte im Umkehrschluss zu folgern sein, dass für Vorhaben, die nicht § 57f unterfallen, umfangreiche Überprüfungen erforderlich sind. Dies gilt es vor dem Hintergrund der Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und zur Entlastung der Verwaltung unbedingt zu vermeiden. 84. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57f Absatz 5 BBergG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Absatz 5 durch eine Regelung ersetzt werden kann, nach der für Vorhaben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen ist, soweit sich dies nicht bereits aus § 52 Absatz 2a ergibt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sollte im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgen. Begründung: Absatz 5 regelt eine Konzentrationswirkung der Genehmigungsverfahren sowie die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei bergbaulichen Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der Industrieemissions-Richtlinie. Die Prüfbitte zielt darauf ab, dass die nach der Richtlinie erforderlichen Änderungen unter Berücksichtigung des grundlegenden bergrechtlichen Zulassungsregimes erfolgen und sich so in die bisherige Systematik einpassen. Hierdurch wird Wertungswidersprüchen vorgebeugt und die Rechtsanwendung erleichtert. Nach der Formulierung des Gesetzentwurfs wird die Konzentrationswirkung und Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Anwendungsbereiches von § 57f auch auf Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne erweitert. Dieser Vorschlag stellt einen Systembruch im Bergrecht dar, der im Rahmen der Betriebsplansystematik zu Folgeproblemen führt. Denn während die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, in dem eine Gesamtbetrachtung des Vorhabens stattfindet, sich für eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Konzentrationswirkung eignet, ist dies bei sonstigen Betriebsplänen nicht der Fall. Hauptbetriebspläne sind auf wenige Jahre befristet und betrachten ausschließlich den jeweiligen Vorhabenabschnitt. Sonderbetriebspläne behandeln bestimmte Teilaspekte, üblicherweise ebenfalls innerhalb einer Laufzeit von wenigen Jahren bzw. akzessorisch verknüpft an einen Hauptbetriebsplan. Im Rahmen dieser gestuften Zulassungssystematik bietet sich damit eine konzentrierende Entscheidung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur auf Ebene des Rahmenbetriebsplans an. Die geltende Rechtslage trägt dem bereits Rechnung. Durch die Formulierung des Gesetzentwurfs steht hingegen zu befürchten, dass auch bei anderen Betriebsplänen stets auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig wäre. Mehr noch: Es könnte im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. des jeweiligen Umfanges der Konzentrationswirkung im Hinblick auf die im gestuften Verfahren aufeinander abgestimmten Haupt- und Sonderbetriebspläne kommen. Durch die Anordnung der Erforderlichkeit eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss würde hingegen an die bestehe Rechtslage angeknüpft. Es handelt sich um Verfahren, die sowohl bei Vorhabenträgern als auch Behörden bekannt sind. Gleichzeitig könnten so die Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie gewahrt werden. Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sollte ein Planfeststellungsverfahren gemäß den dafür bereits geltenden Regelungen im Bundesberggesetz durchgeführt werden, jedoch nur in dem Umfang, wie dies zur 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen erforderlich ist. 85. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 57k Absatz 1 Satz 3 BBergG) Artikel 4 Nummer 5 § 57k Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen. Begründung: § 57k Absatz 1 Satz 3 BBergG-E sieht vor, dass die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung für Betriebe nach § 57f BBergG von der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung festgelegt wird. Diese Regelung steht im Widerspruch zu den europarechtlichen Anforderungen an einen risikobasierten Überwachungsansatz gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Industrieemissions- Richtlinie (EU) 2024/1785. Gemäß der Industrieemissions-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen auf Grundlage einer systematischen Bewertung der Umweltrisiken festzulegen. Es ist von essentieller Wichtigkeit, dass diese Risikobewertung in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und dabei verschiedene Kriterien berücksichtigt, darunter u. a. die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage, die Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers sowie das Vorhandensein von Umweltmanagementsystemen. Die Überwachungshäufigkeit ist somit dynamisch und darf nicht statisch bei Erteilung der Zulassung festgeschrieben werden. Gemäß § 52a Absatz 7 BImSchG-E werden diese Vorgaben durch Überwachungspläne und -programme umgesetzt, die eine flexible, risikobasierte Festlegung der Überwachungshäufigkeit ermöglichen. Gemäß § 57k Absatz 1 Satz 1 und 2 BBergG-E wird diese Systematik durch die Verpflichtung zur Aufstellung von Überwachungsplänen sowie die Verweisung auf § 52 Absatz 1b BImSchG übernommen. Die Regelung in Satz 3 steht im Widerspruch zu dieser Vorgabe, da sie eine zu starre Festlegung in der Zulassung vorsieht. 86. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 120a BBergG) Artikel 4 Nummer 10 ist zu streichen. Begründung: Die Regelung des § 120a BbergG-E wird als nicht erforderlich angesehen. § 121 BBergG ermöglicht bereits eine deliktische Haftung nach § 823 BGB. Artikel 79a IED schließt eine verschuldensabhängige Haftung nicht aus, auch wenn er eine solche nicht explizit vorsieht. Zudem spricht die Entwurfsbegründung ausdrücklich von einer Haftung wegen Sorgfaltspflichtverletzung und damit Fahrlässigkeit im Sinne der deutschen Verschuldenshaftung und verweist diesbezüglich auf die Vorschriften des BGB. § 823 BGB sieht eine verschuldensabhängige Haftung und damit auch Fahrlässigkeit vor. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das Erfordernis der Schaffung eines eigenständigen Paragrafen angesichts des bereits bestehenden § 121 BBergG nicht. 87. Zu Artikel 5 Nummer 01 – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 4 – neu – UVPG) Vor Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. Nach § 24 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde darf auf Inhalte von Unterlagen nach Satz 2 verweisen.“ ‘ Begründung: In der Förderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder verpflichtet, den Dokumentationsaufwand für die Umweltverträglichkeitsprüfung zu reduzieren. In § 24 UVPG soll klargestellt werden, dass die Behörde in ihrer zusammenfassenden Darstellung auf Unterlagen Bezug nehmen darf und diese nicht paraphrasiert werden müssen. 88. Zu Artikel 5 Nummer 01 – neu – (§ 67a Absatz 1 Satz 1 UVPG) Vor Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 wie folgt geändert: a) Die Angabe „Nummer 19.7“ wird durch die Angabe „Nummer 19.3 bis 19.9“ ersetzt. b) Die Angabe „Rohrleitungsanlage“ wird durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. Begründung: Für die Vorhaben der Ziffern 19.3 bis 19.6 sowie 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG besteht derzeit, aufgrund der aktuellen Fassung des § 67a Absatz 1 Satz 1 UVPG keine Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Ein eigenständiges Fachgesetz existiert für die betroffenen Vorhaben nicht, so dass eine Regelung im 6. Abschnitt des UVPG erforderlich wird. Ein Rückgriff auf bereits existierende Regelungen im Wasserrecht (vgl. 17 WHG) ist nicht möglich. Auch eine analoge Anwendung des bereits bestehenden § 67a UVPG kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit des vorzeitigen Beginns ist jedoch in der Praxis notwendig, um die Umsetzung von Vorhaben zu beschleunigen. So können bereits vor Erteilung der eigentlichen Zulassung vorbereitende Arbeiten durchgeführt werden (beispielsweise bauvorbereitende Maßnahmen wie die Baufeldfreimachung). 89. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage 1 Nummer 3.5 UVPG) Nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k ist der folgende Buchstabe k1 einzufügen: ‚k1) In Nummer 3.5 wird die Angabe in der Spalte „Vorhaben“ durch die folgende Angabe „Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen, ausgenommen Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen in Gießereien, mit einer Schmelzkapazität von“ ersetzt.‘ Begründung: In der aktuellen 4. BImSchV wird zwischen Schmelzanlagen von Nichteisenmetallen nach Nummer 3.4.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV (BVT-S NFM) und Schmelzanlagen von Nichteisenmetallen in Gießereien (endkonturnahe Gussprodukte) nach Nummer 3.8.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV (BVT-S SF) unterschieden. Grund dafür ist, dass Schmelzanlagen in NE-Gießereien (endkonturnahe Gussprodukte, ohne weitere Raffination der Schmelze) ein geringeres Schadstoffpotential haben, da dort in der Regel gießfertige NE-Legierungen erschmolzen werden. Daher sollte aus Gründen der Einheitlichkeit auch in Anlage 1 des UVPG eine gleichlautende Regelung eingeführt werden. 90. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage 1 Nummer 3.5.1 UVPG) Nach Artikel 5 Nummer Buchstabe k ist folgender Buchstabe k1 einzufügen: ‚k1) Nummer 3.5.1 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 1 wird die Angabe „X“ gestrichen. b) In Spalte 2 wird die Angabe „A“ eingefügt.‘ Begründung: 1 : 1-Umsetzung. Die Anlagen sind im Anhang II Nummer 4 d) der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU gelistet und bedürfen daher nicht zwingend einer UVP. 91. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k1 – neu – (Anlage I Nummer 3.7.1 UVPG) Nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe k ist folgender Buchstabe k1

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