Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6588
21. Wahlperiode 22.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
A. Problem und Ziel
Das Baugesetzbuch (BauGB) formt die kommunale Planungshoheit aus. Nach
diesem Gesetz richten sich sowohl die Aufstellung und Änderung von
Bauleitplänen als auch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Hinzu treten
bodenpolitische Instrumente wie beispielsweise Vorkaufsrechte und
Erhaltungssatzungen, die der Steuerung der Bodennutzung und der Sicherung städtebaulicher
Ziele dienen. Gemeinsam mit flankierenden Regelungen des Umweltrechts und
der Bauordnungen der Länder bilden diese Regelungen ein bewährtes System, das
jedoch angesichts veränderter Rahmenbedingungen einer Weiterentwicklung
bedarf.
Die Anforderungen an eine rechtssichere Durchführung planungsrechtlicher
Verfahren sind in den vergangenen Jahrzehnten – trotz fortlaufender Bemühungen
zur Verfahrensvereinfachung – stetig gewachsen. Dies ist unter anderem auf die
zunehmende Komplexität der abzuwägenden Belange zurückzuführen sowie auf
die größeren Konflikte, die eine auf den Bestand und auf Umwandlung angelegte
Bautätigkeit mit sich bringt.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung bislang nicht
durchgängig genutzt werden. Zwar wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der
Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften digitale
Beteiligungs- und Verfahrenselemente eingeführt. In der Praxis sind die Abläufe
jedoch, bedingt durch die seinerzeitige Beibehaltung analoger Elemente, durch
Medienbrüche und fehlende digitale Schnittstellen gekennzeichnet.
Diese Rahmenbedingungen treffen insbesondere in den Kommunen auf eine
Verwaltungspraxis, die durch begrenzte personelle Ressourcen geprägt ist, ein
Umstand, der sich angesichts der angespannten öffentlichen Haushalte, des
demografischen Wandels und des Fachkräftemangels weiter verschlechtern dürfte.
Bürgerinnen und Bürger sowie Vorhabenträger erwarten zu Recht einen
leistungsfähigen Staat, der planungsrechtliche Entscheidungen verlässlich, transparent und
in angemessener Zeit trifft. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode legt daher einen wesentlichen Schwerpunkt auf die
Beschleunigung von Verfahren. Soweit dieser nicht bereits mit dem Gesetz zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vorgezogen
umgesetzt wurde, erfolgt die Umsetzung für den Bereich des Bauplanungsrechts
in der vorliegenden Novelle.
Zugleich soll das Baugesetzbuch an bestehende Herausforderungen wie die
veränderte Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Folgen des Klimawandels
angepasst werden und so die Resilienz von Städten und Gemeinden stärken.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Verpflichtung aus dem
europäischen Recht, den Anteil an Grünflächen und Baumüberschirmung in sogenannten
städtischen Ökosystemgebieten zu erhalten und zu steigern (Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2024/1991).
Zudem werden einzelne Instrumente des Besonderen Städtebaurechts in ihrer
Wirksamkeit verbessert.
Weiter soll auch das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen
vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner steigen die Anforderungen an resiliente
Raumstrukturen; hieran soll das Raumordnungsrecht angepasst werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Entscheidungen des
Koalitionsausschusses vom 28. November 2025 zu dieser Novelle um und berücksichtigt die
Regelungsaufträge der Föderalen Modernisierungsagenda, die am 4. Dezember 2025
vom Bundeskanzler sowie von den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder angenommen wurde. Weiterhin soll auch der von Bund und Ländern
im November 2023 geschlossene Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung aufgegriffen und in Bezug auf das Städtebaurecht
abschließend umgesetzt werden (Koalitionsvertrag, Zeile 2111 ff.).
B. Lösung; Nutzen
In diesem Gesetzentwurf werden unterschiedliche Rechtsänderungen
vorgeschlagen, um die vorgenannten Regelungsziele der Modernisierung von Städtebau- und
Raumordnungsrecht umzusetzen. Besonders hervorzuheben sind die folgenden
Neuregelungen im Städtebaurecht:
– Für Wohnbebauung, für die ein Bebauungsplan in einem angespannten
Wohnungsmarkt ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient,
wird gesetzlich ein überragendes öffentliches Interesse angeordnet. Dies gilt
ebenso für bestimmte Nutzungen, die die Wohnbebauung in dem Plan
ergänzen. Im Naturschutzrecht soll klargestellt werden, dass Interessen des
Wohnungsbaus ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses
sein können.
– Die Umweltprüfung wird vereinfacht. Während die Anforderungen der
Strategischen Umweltprüfung (SUP) bei jeder Umweltprüfung weiterhin
anzuwenden sind, sind die Anforderungen an eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) künftig nur dann zu beachten, wenn es um
planfeststellungsersetzende Bebauungspläne für UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtige
Vorhaben oder um Bebauungspläne für UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtige
Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geht. Das UVPG soll in einem parallelen
Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich angepasst werden. Darüber hinaus soll die
Bedeutung der Festlegung des Untersuchungsrahmens besonders
hervorgehoben werden, um überobligatorische Prüfungen aus Sorge um
Verfahrensfehler zu vermeiden. Zudem werden die Schwellenwerte für die
Durchführung des beschleunigten Verfahrens erhöht.
– Das Bauleitplanverfahren wird gestrafft und vollständig digital ausgestaltet.
Der Standard XPlanung wird unter Bezugnahme auf die verbindlichen
Vorgaben des IT-Planungsrats bundesweit den Gemeinden vorgegeben.
– Mehrfachbeteiligungen werden reduziert, indem die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung fakultativ gestellt wird und eine erneute Beteiligung zur
Ausnahme wird. Zudem werden Fristen für die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens aufgestellt. Die Gemeinden sollen künftig fortlaufend über
den Verfahrensstand informieren.
– Es wird, soweit unionsrechtlich zulässig, für Einwendungen gegen
Bebauungspläne eine materielle Präklusion für Individualkläger und -klägerinnen
sowie anerkannte Umweltvereinigungen eingeführt.
– Der Flächennutzungsplan wird aufgewertet, indem durch ihn bestimmte
Außenbereichsvorhaben mit einer Privilegierungswirkung ausgestattet werden
können.
– Die Spielräume der Gemeinden bei Baugebietsausweisungen werden
ausgeweitet. So soll im Interesse der Nutzungsmischung die Möglichkeit der
Öffnung der Kerngebiete für das Wohnen eingeführt werden. Zudem wird eine
besondere Form der Sondergebietsausweisung ermöglicht, womit in
beschränktem Umfang ein experimentelles Gebietsfindungsrecht der
Gemeinden eingeführt wird.
Darüber hinaus werden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen, die der
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung sowie einer Stärkung der
Gemeinwohlorientierung und der Resilienz dienen. Hinzu kommen weitere Änderungen
der Baunutzungsverordnung.
Auch das Raumordnungsgesetz (ROG) wird modernisiert und insbesondere die
vollständige Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von
Raumordnungsplänen und bei Raumverträglichkeitsprüfungen geregelt. Des
Weiteren wird zur Gewährleistung resilienter Raumstrukturen, einschließlich der
Belange von Verteidigung und Zivilschutz, eine Ermächtigungsgrundlage für
Bundesraumordnungspläne geschaffen und ein entsprechender Grundsatz der
Raumordnung eingeführt. Ferner sollen die Regelungen ein stärkeres Gewicht erfahren,
die der Erfüllung der strategischen Aufgabe der Raumordnung dienen,
konkurrierende Nutzungsansprüche an den Raum zu koordinieren und auszugleichen.
Schließlich soll die Raumordnung die Schaffung von dringend benötigtem
Wohnbauland in Ballungsräumen vorgeben können.
Für weitere Einzelheiten sowie für die Erläuterungen zu weiteren
vorgeschlagenen Änderungen wird auf die Darstellungen im Besonderen Teil verwiesen.
C. Alternativen
Alternativen hinsichtlich der grundsätzlichen Zielsetzung dieses Gesetzes, das
Städtebau- und Raumordnungsrecht zu modernisieren, und seiner entsprechenden
Schwerpunkte sind nicht ersichtlich. Abweichungen bei der konkreten
Ausgestaltung der Änderungen sind – wie stets – grundsätzlich denkbar. Die Regelungen
dieses Entwurfs sind Ergebnis insbesondere der Auswertung von
Expertenworkshops und laufender Fachbeiträge sowie von Diskussionen mit Ländern und
Verbänden der vergangenen Jahre und stellen sich aus fachlicher Sicht als
ausgewogen und zielführend dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand um 28.000
Stunden Zeitersparnis.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand um - 741.000 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
- 90.099.000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 5.378.000
Euro. Beides entfällt auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5.378.000 Euro entsteht
durch die Durchführung von Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1991 über die
Wiederherstellung der Natur (§ 135e BauGB-E). Im Übrigen entsteht kein
Erfüllungsaufwand aus der Umsetzung von EU-Vorgaben.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der „One in, One out“-
Regel der Bundesregierung. Die für die Wirtschaft ermittelte Entlastung in Höhe
von jährlich - 741.000 Euro stellt ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation
für ein anderes Regelungsvorhaben verwendet werden.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder weitere Kosten (Belastungen) für die Wirtschaft
noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu
einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherniveau haben, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 22. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Planzeichenverordnung
Artikel 4 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 12 Änderung des Investitionsvorranggesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 2a und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2a Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs“.
b) Die Angabe zu den §§ 4a und 4b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion
§ 4b Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens“.
Anlage 1
c) Die Angabe zum Ersten Kapitel Erster Teil Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flächennutzungsplan“.
d) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
e) Die Angabe zum Ersten Kapitel Erster Teil Dritter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Bebauungsplan“.
f) Die Angabe zu den §§ 9a bis 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9a Verordnungsermächtigungen
§ 10 Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans
§ 10a Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung“.
g) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
h) Die Angabe zum Ersten Kapitel Zweiter Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung“.
i) Die Angabe zum Ersten Kapitel Zweiter Teil Dritter Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
j) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Erwerbsrecht
§ 28b Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum“.
k) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“.
l) Nach der Angabe zu § 135c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 135d Ersatzgeld
Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung
(EU) 2024/1991
§ 135e Wiederherstellungssatzung“.
m) Die Angabe zum Zweiten Kapitel Sechster Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Teil
Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
n) Die Angabe zu § 172 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung);
Verordnungsermächtigung“.
o) Die Angabe zum Zweiten Kapitel Sechster Teil Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
p) Nach der Angabe zu § 175 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 175a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung“.
q) Die Angabe zu § 176a wird gestrichen.
r) Nach der Angabe zu § 191 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a Instrumente zur Klimaanpassung“.
s) Die Angabe zu § 209 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 209 Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts“.
t) Die Angabe zu § 213 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 213 Bußgeldvorschriften“.
u) Die Angabe zu den §§ 233 bis 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 234 Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen
§ 235 Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
§ 236 Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
§ 237 Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
§ 238 Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs-
und Erhaltungssatzungen
§ 239 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
§§ 240 bis 245 (weggefallen)“.
v) Die Angabe zu den §§ 246a und 246b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 246a Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 246b (weggefallen)“.
w) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
Anlage 2 (zu § 2a Absatz 3)
Anlage 3 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anlage 4 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des
ausreichenden Zugangs zu Grün- und Freiflächen sowie der Schaffung bezahlbaren Wohnraums, auch unter
Verwendung im Eigentum der Gemeinde stehender Grundstücke, gewährleisten. Sie sollen dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die vorsorgende Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes
die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu
soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen, wozu
neben der baulichen Innenentwicklung auch die Entwicklung von Grün- und Freiflächen sowie die
Entwicklung von Flächen für die Mobilität zählen (dreifache Innenentwicklung).“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Als öffentliche Belange sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 soziale, umweltbezogene,
wirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange zu berücksichtigen. Soziale Belange sind vornehmlich
Belange der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, insbesondere
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen und bezahlbaren Wohnraums, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und
von Kultur, Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange der Kirchen und
Religionsgemeinschaften,
4. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen, einschließlich
der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5. die ausreichende und qualitativ hochwertige Versorgung mit Grün- und Freiflächen sowie
städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes von Altbäumen.
Umweltbezogene Belange sind vornehmlich Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Immissionsschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Abwasserbeseitigung, des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere
1. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft,
Klima, Landschaft sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
2. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt sowie auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, einschließlich der Wechselwirkungen
mit Belangen nach Nummer 1,
3. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,
des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die
Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder
als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
5. unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Auswirkungen auf die
Belange nach den Nummern 1 und 2, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan
zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind,
6. die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der
Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
Wirtschaftliche Belange sind vornehmlich Belange der Wirtschaft, auch in ihrer mittelständischen
Struktur, insbesondere
1. die Belange von Industrie und Gewerbe, einschließlich des Handwerks und einschließlich ihrer
Bestands- und Entwicklungsinteressen, sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft,
2. die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
3. die Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
und die Sicherung von Rohstoffvorkommen,
4. die Kommunikations- und Informationsinfrastruktur,
5. der Personen- und Güterverkehr, einschließlich des Bestands- und Entwicklungsinteresses bei
Verkehrsanlagen sowie des nicht motorisierten Verkehrs.
Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere
1. die Anforderungen des kostensparenden, insbesondere des seriellen und modularen Bauens sowie
die Mehrfachnutzung von Flächen,
2. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die
Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
3. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
4. die Landes- und Bündnisverteidigung, der Zivilschutz sowie die zivile Anschlussnutzung von
Militärliegenschaften,
5. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
insbesondere eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, eines integrierten
Freiraumentwicklungskonzeptes, eines nachhaltigen Mobilitätskonzeptes oder eines Plans für die Kälteversorgung.“
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Soll in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt in
einem Bebauungsplan ein Baugebiet, das zumindest auch dem Wohnen dient, festgesetzt werden, so
liegt die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse
und soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Abwägungen eingebracht werden. Dies
gilt auch für im Bebauungsplan festgesetzte, die Wohnbebauung ergänzende Nutzungen, insbesondere,
wenn sie kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit
städtischen Grünstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder für Wohnzwecke genutzte Flächen“ durch die Angabe „, für
Wohnzwecke genutzte Flächen oder Moorbodenflächen“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1
Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Bestandteilen sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu
berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5
und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des
Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche
Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen getroffen oder vorgesehen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt
entsprechend. Soweit ein Ausgleich nicht möglich ist, ist nach Aufstellung des Bebauungsplans Ersatz in
Geld nach Maßgabe des § 135d zu leisten. Ein Ausgleich oder ein Ersatzgeld ist nicht erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, einschließlich solcher des natürlichen Klimaschutzes, Rechnung getragen werden; dabei
sind Klimaschutzkonzepte zu berücksichtigen. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(5) Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden; dabei sind
insbesondere Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten und
Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen. Insbesondere soll durch ausreichend versickerungsfähige
Fläche, Verdunstungsmöglichkeiten und einen geringen Oberflächenabfluss die Annäherung an einen
naturnahen Wasserhaushalt erreicht werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Bei Planungen und Entscheidungen nach diesem Gesetz
sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29
Absatz 1 richtet sich die Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung nach dem Bundes-
Klimaanpassungsgesetz allein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs. § 8 des Bundes-
Klimaanpassungsgesetzes findet keine Anwendung.“
4. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei der Erstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen ist
gemäß dem Beschluss 2017/37 des IT-Planungsrats vom 5. Oktober 2017 (BAnz AT 08.02.2018 B5) der
Standard XPlanung zu verwenden.“
5. Die §§ 2a bis 4 werden durch die folgenden §§ 2a bis 4 ersetzt:
„§ 2a
Begründung zum Bauleitplan; Umweltprüfung
(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung,
einschließlich des Umweltberichts als gesonderten Teil, beizufügen. In der Begründung ist entsprechend dem
Stand des Verfahrens Folgendes darzulegen:
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten und
bewerteten Belange.
(2) In der Umweltprüfung werden in Bezug auf die umweltbezogenen Belange nach § 1 Absatz 6
Satz 3 und § 1a die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Die
Gemeinde legt dazu unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 den
Untersuchungsrahmen für jeden Bauleitplan fest. Anlage 1 ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in
der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1
Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung
heranzuziehen.
(3) Bei der Aufstellung der folgenden Bebauungspläne ist bei der Durchführung der Umweltprüfung
zusätzlich Anlage 2 anzuwenden:*
1. bei Bebauungsplänen, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben ersetzen, für die eine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
2. bei Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1. bis 18.9
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, es sei denn, im
Landesrecht ist gemäß § 50 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Abweichendes
geregelt.
(4) Soweit ein Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigt werden kann, ist § 36 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und
Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen
Kommission anzuwenden.
§ 3
Beteiligung der Öffentlichkeit; Einbindung vor Erstellung des Entwurfs
(1) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Bauleitplans frühzeitig mit der Begründung
und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer von 30 Tagen, bei wichtigem Grund für die Dauer von bis zu 45 Tagen, im Internet
zu veröffentlichen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der
Veröffentlichungsfrist zu geben. Die Internetadresse, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln sind,
2. bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen nach § 4a
Absatz 5 unberücksichtigt bleiben können,
3. in einem nachfolgenden Rechtsschutzverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte
Einwendungen unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 6 dieses Gesetzbuchs oder des § 7 Absatz 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen sind, sofern kein Fall des § 2a Absatz 3 oder 4 vorliegt
und
4. auf Anfrage eine zusätzliche Zugangs- und Stellungnahmemöglichkeit eröffnet wird, wenn dies
nachweislich aus persönlichen Gründen erforderlich ist.
Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales
Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen.
* Hinweis: Korrespondierende Anpassungen sollen auch in den §§ 2 und 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt
werden (Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung derzeit in der Ressortabstimmung). Die UVP-Pflichtigkeit von
Bebauungsplänen soll dabei in § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – wie auch in § 2a Absatz 3 des
Baugesetzbuchs in der Entwurfsfassung – auf planfeststellungsersetzende Bebauungspläne beschränkt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung für
Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 soll künftig dann nicht mehr im Planverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden können, wenn das Landesrecht dies bestimmt (Länderöffnungsklausel in § 50 Absatz 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entwurfsfassung).
(2) Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben
mehr als 20 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung
dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen über eine ortsüblich bekannt zu machende Internetadresse die
Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird.
(3) Die Gemeinde kann die Öffentlichkeit bereits vor dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die
für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(4) Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
§ 4
Beteiligung der Behörden
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die
Planung berührt werden können, sind vor dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3, aufzufordern; hieran schließt
sich das Verfahren nach Absatz 2 auch dann an, wenn die Äußerung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu einer Änderung der Planung führt. Eine Beteiligung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
soweit ihr Zweck bereits dadurch erreicht ist, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
anderweitig in die Vorbereitung der Planung einbezogen worden sind.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, zum Planentwurf und zur Begründung
frühzeitig ein. Die Bereitstellung der Unterlagen und die Mitteilung hierüber sowie die Übermittlung der
Stellungnahmen erfolgen elektronisch. Die Frist für die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht der Frist
nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu weitere 15 Tage verlängert
werden. Hat eine nach Satz 1 zu beteiligende Stelle innerhalb der Fristen nach den Sätzen 3 und 4 keine
Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass sie sich nicht äußern will. In den Stellungnahmen
beschränken sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren jeweiligen
Aufgabenbereich. Sie geben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und
sonstige Maßnahmen sowie über die zeitliche Abwicklung dieser Planungen und Maßnahmen, die für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen,
die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese
Informationen der Gemeinde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die
Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche,
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.“
6. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung; Präklusion“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 ist gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchzuführen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 1 oder § 4
Absatz 2 geändert oder ergänzt und führt dies offensichtlich zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung
von Belangen, so ist der erstmals oder stärker betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden
oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung Gelegenheit
zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit kann
durch erneute Veröffentlichung entsprechend § 3 Absatz 1 im Internet erfolgen; in diesem Fall ist in
der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme
der betroffenen Öffentlichkeit hinzuweisen.“
d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4“
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei Vorlage des Bauleitplans nach § 6 oder § 10
Absatz 2 mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind in einem nachfolgenden
Rechtsbehelfsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die vom Rechtsbehelfsführer nicht oder
nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, es sei denn, es
handelt sich um einen Bebauungsplan nach § 2a Absatz 3 oder 4.“
7. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung der Erstellung des Entwurfs des Bauleitplans sowie im
Rahmen der Durchführung der Beteiligung nach den §§ 3 bis 4a Künstliche Intelligenz einsetzen.
(2) Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung
und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem
Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung übertragen.
(3) Das Bauleitplanverfahren soll innerhalb von zwei Jahren ab der Einleitung mit der
Veröffentlichung des Bauleitplans nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder § 10a Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden.
Zwischen dem Ende der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 1 und der Veröffentlichung des Bauleitplans
sollen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Die Gemeinde veröffentlicht während des laufenden
Bauleitplanverfahrens mindestens die folgenden Informationen zum Verfahrensstand im Internet:
1. das Datum der ortsüblichen Bekanntmachung eines Beschlusses nach § 2 Absatz 1 Satz 2,
2. das Datum der Einleitung sowie des Abschlusses der Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
3. bei Überschreitung der Fristen nach den Sätzen 1 oder 2 die für die Überschreitung maßgeblichen
Gründe.“
8. In § 4c Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
9. Die Überschrift des Ersten Kapitels Erster Teil Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flächennutzungsplan“.
10. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in
den Grundzügen dar. Die Aufstellung sachlicher oder räumlicher Teilflächennutzungspläne ist
zulässig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Angabe „, oder
Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“ eingefügt.
bb) In Nummer 5a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die Angabe „, insbesondere für
Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „und zur Entwicklung“ durch die Angabe „, zur Entwicklung oder
Wiederherstellung“ ersetzt.
c) Absatz 2b wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für Vorhaben, die weder Nutzungen dienen, die üblicherweise nur innerhalb der
Siedlungsbereiche ausgeübt werden, noch nach § 35 Absatz 1 zulässig sind, kann die Gemeinde im Außenbereich
Sonderbauflächen darstellen, in denen Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung die Wirkungen
nach § 35 Absatz 1a zukommen. Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können
ergänzende Darstellungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren
Grundstücksflächen, getroffen werden. Vorhaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität sowie Rechenzentren. Satz 1
gilt nicht für bauliche Anlagen zur Tierhaltung.“
11. In § 6 werden die Absätze 5 und 6 durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder
Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Anlässlich der Neubekanntmachung sollen die in § 5
Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt
werden.“
12. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans; zusammenfassende Erklärung
(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan im Standard XPlanung wird zusammen mit der Begründung
im Internet veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich
gemacht. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich
bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
(2) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und
2. die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung nach § 1 Absatz 7 mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder
zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind für eine Dauer von mindestens sieben Jahren
zugänglich zu halten.“
13. Die Überschrift des Ersten Kapitels Erster Teil Dritter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Bebauungsplan“.
14. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Gemeinbedarf“ durch die Angabe „Gemeinbedarf, für
Schutzräume“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Angabe „oder für Anlagen
zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“ eingefügt.
cc) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ die Flächen
a) für die Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen,
b) für die Schmutzwasserbeseitigung,
c) zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser sowie die baulichen Maßnahmen zu
diesem Zweck, insbesondere Anlagen für die dezentrale Versickerung, Zisternen und
Retentionsdächer;“.
dd) In Nummer 15a wird nach der Angabe „natürlichen Klimaschutzes“ die Angabe „, insbesondere
für Moorerhaltung und Moorschutz“ eingefügt.
ee) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses,
einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen, sowie für die
Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers durch multifunktionale
Auffangflächen,“.
bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „, Änderung oder
Nutzungsänderung“ eingefügt.
ff) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. „ die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder
Wiederherstellung von Boden, Natur und Landschaft, wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der
Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 hingewiesen werden soll;“.
gg) Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch die folgenden Doppelbuchstaben cc und
dd ersetzt:
cc) „ bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
oder
dd) auf Grundlage von Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom
18. August 2021 (GMBl 2021 S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Werte
zum Schutz vor erheblichen Belästigungen nicht überschritten werden dürfen,“.
hh) In Nummer 24 wird nach der Angabe „bleiben“ die Angabe „, sowie Maßnahmen zur
Gassicherung“ eingefügt.
ii) Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
25. „ für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile
baulicher Anlagen, insbesondere für Dächer und Fassaden, mit Ausnahme der für
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern,
wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178
hingewiesen werden soll;“.
b) Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 für einen auf einem Grundstück zu erwartenden Eingriff ein Ersatzgeld
zu leisten, so ist diesem Grundstück die Pflicht zur Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 1a Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit § 135d zuzuordnen.“
c) Die Absätze 2d und 8 werden gestrichen.
15. Die Überschrift des § 9a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a
Verordnungsermächtigungen“.
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10
Beschluss und Genehmigung des Bebauungsplans“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
17. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a
Inkrafttreten des Bebauungsplans; zusammenfassende Erklärung
(1) Der Bebauungsplan im Standard XPlanung wird zusammen mit der Begründung im Internet
veröffentlicht und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich gemacht. Die
Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(2) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
1. die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und
2. die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder
zugänglich gemachten umweltbezogenen Stellungnahmen sind für eine Dauer von mindestens sieben Jahren
zugänglich zu halten.“
18. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ausgleichs“ die Angabe „und die Zahlung eines Ersatzgeldes“
eingefügt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und
Zwecken in Bezug auf die Klimaanpassung
a) die Anforderungen an das Vorhaben,
b) die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner
auf eigene Kosten,
c) die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen der Klimaanpassung entstehen oder entstanden sind und die
Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von
Grundstücken;“.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
19. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan“.
b) Absatz 1 Satz 2 und 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird als Anlage Bestandteil des Durchführungsvertrags.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „28b“ ersetzt.
e) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige
Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, so ist unter entsprechender
Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der Festsetzungen über die Art und das Maß der
baulichen Nutzung sowie über die überbaubare Grundstücksfläche nur solche Vorhaben zulässig sind,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.“
f) In Absatz 4 wird die Angabe „Einzelne“ gestrichen.
20. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt oder dient die Änderung allein der Umstellung auf die jeweils geltende Fassung der
Baunutzungsverordnung oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus
der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich
verändert oder enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder 2b, so kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura
2000-Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen und
3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
1. von der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Absatz 1 abgesehen werden,
2. abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben werden,
3. die Stellungnahmefrist für die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Absatz 2 angemessen verkürzt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, so ist hierauf in der Bekanntmachung
nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von dem Umweltbericht und der Umweltprüfung nach § 2a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 und 3, von der Angabe nach § 3 Absatz 1 Satz 3, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.“
21. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „30 000“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ 30 000 Quadratmetern bis weniger als 100 000 Quadratmetern, wenn auf Grund
einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 dieses
Gesetzbuchs genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2a Absatz 2
Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls
zu beteiligen.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das beschleunigte Verfahren ist für Bebauungspläne nach § 2a Absatz 3 ausgeschlossen.“
cc) In Satz 5 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter“ durch
die Angabe „Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im Sinne von § 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu
machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2a Absatz 2 und 3 aufgestellt werden soll; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe. Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
Einzelfalls.“
22. Die Überschrift des Ersten Kapitels Zweiter Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung“.
23. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Gemeinde hat die Veränderungssperre im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
24. In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „In der Bekanntmachung“ durch die Angabe „Bei der
Veröffentlichung“ ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Gemeinde hat die Satzung im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde
dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue
Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Veröffentlichung nach Satz 1 rechtzeitig mit. Von
der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem
Grundbuchamt mitteilt.“
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 8)“ gestrichen.
26. Die Überschrift des Ersten Kapitels Zweiter Teil Dritter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufs- und Erwerbsrechte der Gemeinde“.
27. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 oder einen Mangel
im Sinne des § 177 Absatz 3 Satz 1 aufweisen und
das Grundstück dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder
städtebauliche Umfeld aufweist, insbesondere durch seinen baulichen Zustand oder seine der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde auch zu bei einer Vertragsgestaltung, die in ihrer
Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommt. Mehrere Verträge sind in ihrem Zusammenhang zu
betrachten. Nach dem Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6 Absatz 3 und 5, § 16 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, begünstigte Vorgänge gelten nicht als Vertragsgestaltungen im Sinne der
Sätze 1 und 2; § 28a Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 steht der
Gemeinde in Abweichung zu Satz 1 beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz dann
ein Vorkaufsrecht zu, wenn sie dies durch Satzung für ihr Gemeindegebiet oder für Teile davon
bestimmt. Auf die Satzung nach Satz 2 ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der
Gemeinde dienen und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 auch die Beseitigung der erheblichen
nachteiligen sozialen oder städtebaulichen Auswirkungen des Grundstücks auf das Umfeld,
insbesondere durch Instandsetzung oder Rückbau. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den
Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben; dies gilt in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8
nur, soweit die Angabe bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.“
28. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 24 Absatz 1a und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden.“
29. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der
Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes
oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren
eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage
keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne
möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind.“
30. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
§ 27„
Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des
Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück
binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2
Satz 1 hierzu verpflichtet.
(2) Für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 kann die Gemeinde zur Abwendung der Ausübung des Vorkaufsrechts vom Käufer die Verpflichtung
zur Nutzung entsprechend den Zielen und Zwecken der Satzung für die Geltungsdauer der Satzung,
höchstens aber für einen Zeitraum von 20 Jahren, verlangen. Eine Verpflichtung zum Unterlassen von
Maßnahmen, auf deren Genehmigung gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 1 bis 5 ein Anspruch
besteht, ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach Satz 1 muss vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1
erfolgen.
(3) Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne
des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, so kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn
er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist
nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet.
(4) Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu
verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(5) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.“
31. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeinde“ die Angabe „unbeschadet des § 208“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt Satz 2 nur, wenn das betroffene
Grundstück im Geltungsbereich einer Satzung nach § 24 Absatz 2 Satz 2 liegt.“
32. Nach § 28 werden die folgenden §§ 28a und 28b eingefügt:
„§ 28a
Erwerbsrecht
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon durch Satzung
bestimmen, dass sie vom Grundstückseigentümer den Verkauf eines Grundstücks an sich verlangen kann, wenn die
Voraussetzungen des § 24 oder des § 25 mit der Ausnahme des Kaufvertrags vorliegen und der
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
an eine Gesellschaft zu übertragen. Die Satzung nach Satz 1 kann mit anderen Satzungen nach § 25 Absatz 1,
den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 4 verbunden werden. § 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Erwerbsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz
oder § 6 Absatz 3 und 5 oder § 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist. Abweichend von
Satz 1 besteht das Erwerbsrecht, wenn die Haupttätigkeit der erwerbenden Gesellschaft in der Entwicklung
von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten oder Bauten oder in deren
Nutzungsüberlassung oder Veräußerung an Dritte sowie in darauf bezogenen Hilfsgeschäften besteht. Eine
Haupttätigkeit im Sinne des Satzes 2 ist regelmäßig anzunehmen, wenn die erwerbende Gesellschaft in den letzten
fünf Wirtschaftsjahren, bei kürzerem Bestehen in der Zeit seit ihrer Gründung, mehr als die Hälfte ihres
Umsatzes aus diesen Tätigkeiten erzielt hat oder wenn die erwerbende Gesellschaft bei Abschluss des auf
die Übertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts keine wesentlichen Umsätze erzielt und das zu
übertragende Grundstück deren werthaltigster Vermögensgegenstand wäre.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 26 Satz 1 Nummer 1 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die Absätze 3 bis 6 keine abweichende Regelung treffen. Die Mitteilungspflicht nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 besteht mit der Maßgabe, dass anstelle des Inhalts des Kaufvertrags der Inhalt des
Verpflichtungsgeschäfts mitzuteilen und gegebenenfalls das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für
den Ausschluss des Erwerbsrechts nach Absatz 2 nachzuweisen ist. § 28 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der
Maßgabe, dass das Grundbuchamt bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1
Satz 1 liegt, die Gesellschaft als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen darf, wenn ihm die
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Erwerbsrechts nach Absatz 1 nachgewiesen ist.
(4) Unbeschadet der Mitteilungs- und Nachweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinde mitgeteilt werden, dass und mit wem ein Verpflichtungsgeschäft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgeschlossen wurde oder dass und mit wem der Abschluss eines solchen
Verpflichtungsgeschäfts beabsichtigt ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dem Eigentümer binnen zehn
Werktagen entweder mitzuteilen, dass sie ihr Erwerbsrecht prüfen möchte, oder den Nachweis zu erteilen, dass
sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht ausübt, oder, sofern das Rechtsgeschäft noch nicht beurkundet ist, dass
sie ein etwaiges Erwerbsrecht nicht ausüben wird.
(5) Das Erwerbsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Erfüllung der Mitteilungs- und
Nachweispflicht gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Abgabe eines notariell
beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Es
gelten die grundstücksbezogenen Bestimmungen, insbesondere über die Eigenschaften des Grundstücks und
den Übergang des Eigentums und der Lasten, die der Verpflichtete in dem Verpflichtungsgeschäft mit dem
Dritten vereinbart hat. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das Angebot binnen eines Monats nach
Zugang in notariell beurkundeter Form anzunehmen, wenn der angebotene Kaufpreis mindestens dem
Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts entspricht. Abweichend von
Satz 3 muss der angebotene Kaufpreis mindestens dem zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des
Zweiten Abschnitts im Fünften Teil des Ersten Kapitels entsprechen, wenn in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es
nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Der Anspruch auf Annahme des
Angebots ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Annahmefrist
Klage beim Landgericht, Kammer für Baulandsachen, erhebt.
(6) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der
Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung von dem Verpflichtungsgeschäft zurückzutreten, was
zugleich als Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Gemeinde gilt.
§ 28b
Mitteilungspflicht bei Gesellschaften mit Grundeigentum
(1) Die Gemeinde kann für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile davon durch Satzung
bestimmen, dass ihr unbeschadet des § 208 die in § 1 Absatz 3 und 3a des Grunderwerbsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, genannten Rechtsvorgänge mitzuteilen sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück im
Geltungsbereich der Satzung gehört. Auf die Satzung nach Satz 1 ist § 16 Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) Verpflichtet ist in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3a des
Grunderwerbsteuergesetzes der Erwerber, in Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes der
Veräußerer. Die Mitteilung wird durch die Mitteilung der jeweils anderen Vertragspartei ersetzt.
(3) Die Mitteilung muss die in § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes genannten Angaben enthalten mit
Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, die jedoch enthalten sein dürfen. Die Mitteilungspflicht
kann durch Übersendung einer Kopie der Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes an die
Gemeinde erfüllt werden.“
33. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter“ durch die Angabe „der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-
Gebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 2a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die
Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 ist § 10a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
35. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Telekommunikationsdienstleistungen“ durch die Angabe
„Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:
„(1a) Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch zulässig, wenn es den Darstellungen des
Flächennutzungsplans nach § 5 Absatz 5 Satz 1 entspricht, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Sonstige Vorhaben sind in der Regel unzulässig, es sei denn, durch ihre Ausführung oder
Benutzung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert. Ein
gesetzlich angeordnetes überragendes öffentliches Interesse ist auf Vorhaben, die nach diesem Absatz
beurteilt werden, nicht anzuwenden.“
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
7. „ die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt,
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört oder
9. die Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden“
durch die Angabe „Gebäuden von kulturhistorischer Bedeutung“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „zwei Wohnungen“ durch die Angabe „vier Wohnungen
oder die Errichtung eines Wohngebäudes als Anbau an ein bestehendes Wohngebäude mit
zusammengenommen höchstens vier Wohnungen“ ersetzt.
ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Einrichtung, die der
Erfüllung der Aufgaben einer Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes dient, durch oder
im Auftrag der Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen
Rechts.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht
anzuwenden ist.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter“ durch die Angabe „Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten im
Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 sowie § 10a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
36. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder
eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses
Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14
oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Satz 1 gilt auch, wenn die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „dienstlichen Zwecken der Bundespolizei“ die Angabe
„, dienstlichen Zwecken der Zollverwaltung“ eingefügt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3“ durch die Angabe „Bei der
Veröffentlichung nach § 10a Absatz 1“ ersetzt.
38. In § 58 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
39. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Sozialer Flächenbeitrag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung
gemäß § 47 nach § 201a bestimmt ist, kann die Gemeinde verlangen, dass der Vorteilsausgleich nach § 57
Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 statt in Geld ganz oder teilweise in Form einer der Gemeinde ausschließlich
für den sozialen Wohnungsbau zweckgebunden zuzuteilenden Fläche ausgeglichen wird (sozialer
Flächenbeitrag), wenn die Errichtung des sozialen Wohnungsbaus durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde
bezeichneten Dritten, der dazu in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, innerhalb angemessener Frist
sichergestellt ist. Stehen der Gemeinde in einem Umlegungsverfahren gegenüber mehreren Beteiligten
Ansprüche nach § 57 Satz 5 oder § 58 Absatz 1 Satz 4 zu, so ist der soziale Flächenbeitrag anteilig nach dem
Verhältnis der eingebrachten Grundstücke von diesen Beteiligten aufzubringen. Die Wirksamkeit des
Verlangens wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.“
40. In § 64 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
41. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „zu beseitigen.“ durch die Angabe „zu beseitigen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
1. „ an einer baulichen Anlage, die die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt,
Missstände zu beseitigen oder Mängel zu beheben, wenn der Eigentümer die Verpflichtung nach
§ 177 Absatz 1 nicht erfüllt.“
42. In § 87 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 5“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
43. In § 88 wird die Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 85 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 8“ ersetzt.
44. In § 99 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
45. In § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1“ ersetzt.
46. In § 129 Absatz 1 Satz 3, § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „vom
Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.
47. § 135a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu
erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt einen
Kostenerstattungsbetrag zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür
erforderlicher Flächen und einschließlich der Pflegemaßnahmen, die über einen Zeitraum von längstens fünf
Jahren nach Herstellung durchgeführt werden. Erfordert der Aufwand für Maßnahmen eine Pflege über
diesen Zeitraum hinaus, kann eine Kostenerstattung für Pflegemaßnahmen über einen längeren Zeitraum als
fünf Jahre vertraglich vereinbart werden. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen
zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“
48. Nach § 135c wird der folgende § 135d eingefügt:
„§ 135d
Ersatzgeld
(1) Das Ersatzgeld nach § 1a Absatz 3 Satz 6 wird durch die Gemeinde vom Vorhabenträger oder vom
Eigentümer erhoben. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 135a Absatz 4 gilt
entsprechend.
(2) Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich entsprechend § 135a Absatz 3 Satz 2 und 3 nach den
durchschnittlichen Kosten der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung
hierfür erforderlicher Flächen und einschließlich der Pflegemaßnahmen. Soweit Kosten für
Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar sind, bemisst sich die Höhe des Ersatzgeldes nach Dauer und Schwere der
voraussichtlichen Beeinträchtigung. Für die Verteilung auf die zugeordneten Grundstücke gilt § 135b, auch in
Verbindung mit einer Satzung nach Absatz 5, entsprechend.
(3) Die Pflicht zur Zahlung eines Ersatzgeldes entsteht, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe
zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
(4) Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht.
(5) Die Gemeinde kann Einzelheiten entsprechend § 135c Nummer 2 bis 6 durch Satzung regeln.
(6) Das Ersatzgeld ist bis zum Ablauf des fünften auf die Vereinnahmung folgenden Kalenderjahres
zu verwenden. Nicht rechtzeitig verausgabte Mittel fließen dem jeweiligen Land zu; die Zweckbindung nach
Absatz 4 besteht fort.“
49. Nach § 135d wird der folgende Achte Teil eingefügt:
„Achter Teil
Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der
Verordnung (EU) 2024/1991
§ 135e
Wiederherstellungssatzung
(1) Die Gemeinde kann für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU)
2024/1991 oder für Teile davon in einer Satzung ergänzende Vorgaben für die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke treffen, um Grünflächen und Baumüberschirmung zu sichern oder ihren Anteil an der
Fläche des städtischen Ökosystemgebiets zu vergrößern.
(2) In der Satzung kann die Gemeinde insbesondere
1. Anforderungen an die Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen sowie an die Begrünung
baulicher Anlagen stellen,
2. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15, 18 Buchstabe b, Nummer 20 und 25 treffen oder
3. Grundlagen für die Ausgestaltung eines gemeindeübergreifenden Ausgleichs für die auf die nationale
Gesamtfläche bezogenen Vorgaben des Artikels 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1991
festlegen.
Auf die Festsetzungen sind die §§ 175 und 176 bis 179 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften der Satzung ergeben,
im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, soll die Gemeinde den Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von der Einhaltung der Vorgaben der Satzung befreien.“
50. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in
ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht,
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage
und Funktion obliegen oder
3. das Gebiet einen erheblichen Anpassungsbedarf an den Klimawandel aufweist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung
von Grün- und Freiflächen sowie mit Flächen oder Anlagen der wassersensiblen
Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
sowie seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets
im Verflechtungsbereich;“.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ die Auswirkungen des Klimawandels auf
a) die Hitzebelastung,
b) das Überflutungs- oder Überschwemmungsrisiko bei Starkregen, Sturzfluten oder
Hochwasser.“
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die bauliche Struktur und die Freiraumstruktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den
allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen,
hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt werden,“.
51. § 143 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung ist, außer im vereinfachten Sanierungsverfahren, auf die
Vorschriften des Dritten Abschnitts im Ersten Teil des Zweiten Kapitels hinzuweisen. Mit der
Veröffentlichung nach Satz 1 wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.“
52. § 144 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Bedarfsträger.“ durch die Angabe „Bedarfsträger;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ Kaufverträge nach Absatz 2 Nummer 3, wenn die Gemeinde ein an dem Grundstück bestehendes
Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auszuüben beabsichtigt.“
53. In § 150 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen“ durch die Angabe
„Wärme oder Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.
54. In § 154 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“ durch die
Angabe „Prozent“ ersetzt.
55. § 162 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder
teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist im Internet zu veröffentlichen; § 10a
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Veröffentlichung nach Satz 2 wird die Satzung
rechtsverbindlich.“
56. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, zur Wiedernutzung brachliegender
Flächen oder zur Klimaanpassung,“.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Entwicklungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. In der Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung nach Satz 1 wird die Satzung
rechtsverbindlich.“
57. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Sechster Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechster Teil
Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Konzepte und Gebote“.
58. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 172„
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung);
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sowie des Satzes 2 kann die Gemeinde durch Satzung
bestimmen, dass bestimmte Arten von baulichen Maßnahmen, die der Nutzung erneuerbarer
Energien oder der Steigerung der Energieeffizienz oder dem Abbau von Barrieren dienen, keiner
Genehmigung bedürfen. In der Satzung hat die Gemeinde bauliche oder anlagentechnische
Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass der Erhaltungszweck nicht beeinträchtigt wird. Auf die
Satzungen nach den Sätzen 1 und 3 ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
bb) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 6 ist § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 8 entsprechend
anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und entsprechend § 16
Absatz 2 im Internet veröffentlicht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne
des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4“ durch die
Angabe „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 6“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des in der Gemeinde
zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder der
Eigentümer auf Grund öffentlich-rechtlicher Regelungen zu dieser Änderung verpflichtet
ist,“.
bbb) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die Änderung einer baulichen Anlage nicht über die baulichen oder
anlagentechnischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgeht,“.
ccc) Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b und 1c eingefügt:
„1b. die den Zielen des Gebäudeenergiegesetzes dienende bauliche Änderung über die
Anforderungen nach Nummer 1a hinausgeht, wenn sichergestellt ist, dass trotz
dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach Nummer 1a zusätzliche
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind,
1c. mit Ausnahme der Teilung oder Zusammenlegung von Wohnungen die bauliche
Änderung eine Wohnung betrifft, die von ihrem Eigentümer als Erstwohnsitz selbst
bewohnt wird, und der Eigentümer sich für die Geltungsdauer der
Erhaltungssatzung verpflichtet, entweder die Fläche selbst zu nutzen oder im Fall der
Neuvermietung sicherzustellen, dass trotz dieser Änderung im Vergleich zu Änderungen nach
den Nummern 1 und 1a zusätzliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung ausgeschlossen sind, und im Fall der Übertragung des
Eigentums an der Wohnung diese der Gemeinde gegenüber bestehenden Pflichten an den
neuen Eigentümer zu übertragen,“.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1b und 1c ist der Ausschluss von zusätzlichen Auswirkungen
auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vom Antragsteller gegenüber der Gemeinde
nachzuweisen. Zur Sicherstellung dieses Ausschlusses kann die Genehmigung unter Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen erteilt oder vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
abhängig gemacht werden. Die Nachweispflicht nach Satz 4 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der
Antragsteller die Erfüllung der nach Satz 5 aufgegebenen Vorgaben zum Zeitpunkt, in dem zusätzliche
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung entstehen können, gegenüber der
Gemeinde belegt, wobei in Fällen des Satzes 3 Nummer 1c bei Neuvermietung oder Übertragung
die Vorlage des den Vorgaben entsprechenden Miet- oder Übertragungsvertrags ausreicht. In der
Genehmigung oder dem Vertrag kann bestimmt werden, dass während der Dauer der
Verpflichtung folgende Handlungen des Eigentümers einer Genehmigung der Gemeinde bedürfen:
1. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 1c die Veräußerung oder Vermietung der selbstgenutzten
Wohnung,
2. in den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem
Gebäude.
Die Genehmigungspflichten nach Satz 7 können auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch
oder Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlöschen nach Ablauf der Verpflichtung.“
59. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Sechster Teil Zweiter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Konzepte und Gebote“.
60. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179) zu
erlassen, so soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dahingehend
beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus
öffentlichen Kassen bestehen. Liegen auf einem Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 vor, so kann die Gemeinde die Erörterung nach Satz 1 und die Beratung nach Satz 2
durch eine Anhörung ersetzen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „unter anderem insbesondere dann“ durch die Angabe
„insbesondere“ ersetzt.
61. Nach § 175 wird der folgende § 175a eingefügt:
„§ 175a
Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum
räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der
Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere dienen:
1. der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden
unbebauten oder brachliegenden Grundstücken,
2. der Mehrfachnutzung von Flächen,
3. dem Erhalt und der Steigerung des Anteils an Grünflächen und Baumüberschirmung in städtischen
Ökosystemgebieten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 oder
4. der klimaangepassten Stadtentwicklung.
Es können darin auch Flächen zur Entsiegelung oder Begrünung vorgesehen werden.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der
Begründung eines Bebauungsplans oder einer Wiederherstellungssatzung nach § 135e machen. Es kann
insbesondere auch zur Begründung von Maßnahmen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der
Bevölkerung, zur Nutzbarmachung von bebaubaren Flächen oder von sonstigen Maßnahmen nach diesem
Gesetzbuch herangezogen werden.“
62. § 176a wird gestrichen.
63. Nach § 177 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bezieht sich eine Maßnahme nach Absatz 1 auf ein Grundstück, das die Voraussetzungen des § 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erfüllt, so gilt § 176 Absatz 7 bis 9 entsprechend.“
64. § 178 wird durch den folgenden § 178 ersetzt:
§ 178„
Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, auf seinem Grundstück innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist die nach § 9 Absatz 1 Nummer 20 oder 25 getroffenen
Festsetzungen umzusetzen.“
65. Nach § 191 wird der folgende Zehnte Teil eingefügt:
„Zehnter Teil
Städtebauliche Instrumente zur Klimaanpassung
§ 191a
Instrumente zur Klimaanpassung
Über die Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der
Bauleitplanung und bei der Vorhabenzulassung hinaus stehen den Gemeinden nach diesem Gesetzbuch
insbesondere folgende Instrumente zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung auf ihrem
Gemeindegebiet zur Verfügung:
1. Vorkaufsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 sowie § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 151,
3. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171,
4. Stadtumbaumaßnahmen nach den §§ 171a bis 171d,
5. städtebauliche Gebote nach den §§ 176 bis 179,
6. städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 175a sowie
7. private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171f in nach Maßgabe des Landesrechts festgelegten
Gebieten.“
66. In § 192 Absatz 1 wird nach der Angabe „Wertermittlungen“ die Angabe „, auch für Zwecke der
Grundstücksmarkttransparenz,“ eingefügt.
67. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt
Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung
erforderlichen Daten gehören insbesondere
1. Liegenschaftszinssätze, insbesondere für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt
genutzte Grundstücke,
2. Sachwertfaktoren, insbesondere für Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern,
3. Umrechnungskoeffizienten,
4. Vergleichsfaktoren,
5. Indexreihen.
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zu veröffentlichen und den zuständigen
Finanzbehörden mitzuteilen.
(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken auf Antrag
1. der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch,
2. der auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder
der Feststellung der Entschädigung für ein Grundstück oder der Feststellung des Werts eines Rechts an
einem Grundstück zuständigen Behörden,
3. der Eigentümer eines Grundstücks, der ihnen gleichstehenden Berechtigten, der Inhaber anderer Rechte
am Grundstück sowie der Pflichtteilsberechtigten, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von
Bedeutung ist, oder
4. der Gerichte und Justizbehörden.
Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der Gutachterausschuss kann
außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der
Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts
anderes bestimmt oder vereinbart ist. Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.“
68. In § 201a Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 7a, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den §§ 58a,
175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
69. § 205 Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; § 4a Absatz 5 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.“
70. § 209 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 209„
Vorarbeiten; Betreten von Grundstücken und Gebäuden; Einschränkung eines Grundrechts“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Liegen auf einem Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vor,
so haben Eigentümer, Besitzer und andere Nutzungsberechtigte darüber hinaus zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörde das Grundstück, darauf befindliche Gebäude sowie den Wohnraum oder
die Unterkunft außerhalb der Nachtzeit betreten, wenn dies für die Vorbereitung nachfolgender
Maßnahmen erforderlich ist:
1. Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2. Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 oder
3. Anordnung eines Rückbau- und Entsiegelungsgebots nach § 179.
Die Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
71. Nach § 212a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Weist ein Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auf, so haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots
nach § 177 oder gegen ein Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 keine aufschiebende Wirkung.“
72. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 213„
Bußgeldvorschriften“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
73. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4
Absatz 2, § 4a Absatz 3 und 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, auch in
Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1
oder § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch
unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben,
c) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 gefehlt hat,
d) der Hinweis nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 gefehlt hat, bei Anwendung des § 3
Absatz 1 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar im Internet veröffentlicht wurde,
aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichenden
Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
oder
e) bei Anwendung des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind;“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5,
§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 22
Absatz 10“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst,
eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung nach § 6a Absatz 1 Satz 2
oder nach § 10a Absatz 1 Satz 2 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist; dabei ist
unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 6a Absatz 1 oder des § 10a Absatz 1 der
Flächennutzungsplan oder die Satzung zwar im Internet veröffentlicht, aber nicht über das zentrale
Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurde.“
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des § 6“ durch die Angabe „der §§ 6 und 6a Absatz 1 und 2“
ersetzt.
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Für Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 oder im beschleunigten
Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2
Nummer 1, ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 Absatz 3 Satz 2 und nach § 13a Absatz 3 ist für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt
worden und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 13a
Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch
den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.“
74. § 216a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichen, durch gerichtliche
Entscheidung als unwirksam, nachdem ein Wohnbauvorhaben entsprechend diesen abweichenden
Festsetzungen verwirklicht wurde, wird über die Anordnung von lärmmindernden Maßnahmen, die zur Wahrung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind, nach Maßgabe des Immissionsschutzrechts und
des landesrechtlichen Bauordnungsrechts entschieden.“
75. § 233 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 233„
Allgemeine Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung, das Vorkaufsrecht und Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen“.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden
städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(5) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von Absatz 1
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben
unberührt.
(6) Soweit die §§ 233 bis 238 nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13
Satz 1 dieses Gesetzes] notwendige Überleitungsregeln nicht mehr enthalten, sind die §§ 234 bis 245f
in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
76. Die §§ 234 bis 239 werden durch die folgenden §§ 234 bis 239 ersetzt:
§ 234„
Überleitungsvorschriften für Anlagen zur Kinderbetreuung und für bestimmte Nebenanlagen
(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur
Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten
vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der
Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in
Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise
Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990
bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8
und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Regelung des § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen,
die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten dienen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2
auch für Bebauungspläne, die auf Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 23. Juni
2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 23. Juni 2021 die Zulässigkeit
fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. Die
Zulässigkeit nach § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung in Verbindung mit Satz 1 kann durch
Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der
Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden.
§ 235
Überleitungsvorschriften für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich
(1) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche
Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3
Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im
Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten
der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die
Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen
Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan
ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(2) Soweit bei einer Zulässigkeitsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35 Absatz 1
Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die
Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35
Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur
Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen
und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch
Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs-
und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum
Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie
§ 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
(3) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung § 35 Absatz 1 Nummer 4
in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der
danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1
Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die die Haltungsbedingungen über die
gesetzlichen Anforderungen hinaus verbessert werden, und
2. durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur Tierhaltung nur insoweit
vergrößert wird, als dies unter Beibehaltung der vor dem Umbau zulässigen Höchsttierzahl für die
Verbesserung der Haltungsbedingungen erforderlich ist.
Die bei einer Änderung der Tierart zulässige Höchsttierzahl bestimmt sich durch die Umrechnung über
Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011,
die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau einer
vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn
1. hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall der Änderung,
insbesondere, wenn auch die Bodenversiegelung durch die zurückzubauende Anlage beseitigt wird,
2. der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden
Anlage steht und
3. die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in
seiner ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31
Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt. Satz 4 gilt
entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35,
die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren
Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist.
§ 236
Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen
(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3
Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249
Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit für
den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten
Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wird, spätestens
aber mit Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben,
bleibt unberührt. Werden in einem Raumordnungsplan oder Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für
die Nutzung von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die
durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das
der Abwägung über bereits ausgewiesene Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die
Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist
regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang
ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3
Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die
Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der
Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vorhaben,
die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere
Windenergieanlage zum Inhalt haben, nicht entgegengehalten werden. Bei einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur,
wenn
1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der auszutauschenden Anlage errichtet
wird,
2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache
der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in einem Naturschutzgebiet nach § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten
werden, wenn für den Standort des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3
dieses Gesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses
Gesetzbuchs oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden,
wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.
(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzbuchs in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht
vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie
unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.
(6) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als
Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung
als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten
förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.
(7) Abweichend von Absatz 3 ist § 245e Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige
Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Abweichend von § 249 Absatz 3
ist § 249 Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Genehmigungsantrag bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der
zuständigen Behörde eingegangen ist.
§ 237
Überleitungsvorschriften für die Erschließung; Verordnungsermächtigung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni
1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag
erhoben werden.
(2) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann
nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen
Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von
Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 238
Überleitungsvorschriften für Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen sowie für Sanierungs- und
Erhaltungssatzungen
(1) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem
13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017
aufgenommen worden ist.
(2) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens
bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es
sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der
Sanierung festgelegt worden.
(3) § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1.
Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
(4) Auflagen und vertragliche Regelungen in Bezug auf Genehmigungen nach § 172 Absatz 4, die vor
dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] bestandskräftig oder
rechtskräftig geworden sind, bleiben wirksam.
§ 239
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 gilt § 4b Absatz 3 ab dem 1. Juli 2027 entsprechend für
Bauleitplanverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes]
förmlich eingeleitet worden sind.
(2) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung bis zum 30. Juni 2027,
auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung dauerhaft keine Anwendung.“
77. Die §§ 242 bis 245f werden gestrichen.
78. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 162 Absatz 2
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 162 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Länder können bestimmen, dass Vorhaben zum Bau von Betriebsanlagen für
Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes bereits dann von überörtlicher Bedeutung im Sinne
des § 38 sind, wenn die voraussichtliche Straßenbahnstrecke eine Gesamtlänge von mindestens 20
Kilometern haben soll und die Gemeinde sich einverstanden erklärt.“
c) Absatz 7 wird gestrichen.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „kann in Gewerbegebieten“ durch die Angabe „soll in
Gewerbegebieten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke, die der weiteren Versorgung von Flüchtlingen
dienen, gilt Absatz 11 Satz 1 in Gewerbegebieten entsprechend.“
e) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Soweit in den Baugebieten nach den §§ 3 bis 7 der jeweils anwendbaren Fassung der
Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2, Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme
zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale oder kulturelle
Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen.“
79. § 246a wird durch den folgenden § 246a ersetzt:
„§ 246a
Sonderregelungen für Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(1) Für Vorhaben im Außenbereich, die der Versorgung mit öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dienen, gilt § 35 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die ausreichende Erschließung
als gesichert gilt.
(2) In Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben, die der Versorgung mit öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dienen, gilt das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt,
wenn
1. es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird und
2. bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass die Gemeinde mindestens zwei Monate vor der
Antragstellung nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung zu dem Vorhaben gehört
worden ist.“
80. § 246b wird gestrichen.
81. § 246c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6a
Absatz 2 und § 10a Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
82. § 246d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 235 Absatz 2,
auch in Verbindung mit § 235 Absatz 4,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „Ablauf des 31. Dezembers 2032“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2032“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 ein Vorhaben bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2032 zulässig, das
1. der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan aus einer oder mehreren Biogasanlagen einschließlich
des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient, wenn das Vorhaben in einem
räumlichfunktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35
Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt
als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen
Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt, oder
2. als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das
öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein lokales Wärmenetz oder zur
Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben
dient, wenn das Vorhaben an eine am 1. Januar 2024 bestehende, in räumlicher Nähe befindliche,
zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichtete Anlage angeschlossen ist und keine
größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser
Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.“
e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember
2028“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2032“
ersetzt.
83. § 246e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend. Bei Vorhaben
nach Absatz 1 Satz 1 in städtischen Ökosystemgebieten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU)
2024/1991 gelten Satzungen nach § 135e entsprechend.“
84. In § 248 Satz 2 wird nach der Angabe „Außenwandflächen“ die Angabe „sowie für das Aufstellen von
untergeordneten Luftwärmepumpen vor Außenwänden auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen“ eingefügt.
85. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für
Vorhaben, die den vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere
Windenergieanlage zum Inhalt haben. Bei einem vollständigen Austausch gilt Satz 1 nur, wenn
1. die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der auszutauschenden Anlage
errichtet wird,
2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage höchstens das
Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und
3. sich der Standort der auszutauschenden Anlage außerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in einem Naturschutzgebiet nach § 23
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.“
b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt:
„(6b) Ist bei der Ausweisung eines Windenergiegebiets in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan
absehbar, dass Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in
dem Windenergiegebiet aus rechtlichen Gründen nur bis zu einer bestimmten Maximalhöhe zugelassen
werden können, können diese Höhenbeschränkungen nachrichtlich in den Plan übernommen werden.
Die Berücksichtigung der Höhenbeschränkungen bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit und in
der planerischen Abwägung bleibt unberührt.“
c) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
(11) „ Wird eine Windenergieanlage zurückgebaut, umfasst die Verpflichtung zum Rückbau und
zur Beseitigung von Bodenversiegelungen nach § 35 Absatz 5 Satz 2 nicht die Entfernung von
Tiefgründungen.“
86. § 249c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
87. Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 2a Absatz 2 und § 4c)
1. Festlegung des Untersuchungsrahmens
Für die Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts nach § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und Absatz 2 legt die Gemeinde unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung nach § 4
Absatz 1 wie folgt fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die
Abwägung erforderlich ist:
a) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die unter Berücksichtigung von gegenwärtigem
Wissensstand, der Gemeinde bekannten Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannten
Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans sowie dessen Stellung im
Entscheidungsprozess mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können.
b) Ist der Bauleitplan Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur
Vermeidung von Mehrfachprüfungen im Bauleitplan bestimmt werden, auf welcher der Stufen
dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.
c) Wurde eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-,
Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren oder in einem anderen Verfahren durchgeführt,
so soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten
Bauleitplanverfahren auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie
auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränkt werden.
d) Vorhandene Umweltgutachten und Umweltdaten, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den
Bebauungsplan nicht älter als fünf Jahre sind, sind zu verwenden, es sei denn, es liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen vor. Ältere Daten
können verwendet werden, soweit sie weiterhin aktuell erscheinen oder plausibilisiert wurden.
2. Allgemeine Bestandteile des Umweltberichts
Der Umweltbericht hat nach Maßgabe der Nummer 1 folgende Bestandteile:
a) eine Einleitung mit folgenden Angaben:
aa) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer
Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben;
bb) Darstellung der auf Ebene der Europäischen Union sowie in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung
sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des
Bauleitplans berücksichtigt wurden;
b) eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
aa) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden, sowie die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit
zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
bb) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung;
cc) eine Beschreibung und Erläuterung der im Plan enthaltenen Vorkehrungen und Maßnahmen,
mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert,
verringert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen;
dd) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, sowie die Angabe der
wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
ee) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Satz 3
Nummer 5; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse
anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte
diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen
nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf
die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle
erfassen;
c) zusätzliche Angaben:
aa) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse;
bb) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt;
cc) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser
Anlage.
Anlage 2
(zu § 2a Absatz 3)
In den Fällen des § 2a Absatz 3 gilt für die Umweltprüfung und den Umweltbericht ergänzend zu Anlage 1
Folgendes:
1. Die Prognose nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb enthält, soweit für die
Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Vorhaben relevant, eine Beschreibung der möglichen
erheblichen direkten und etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden,
kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und
negativen Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben während der Bau- und Betriebsphase infolge
a) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich
Abrissarbeiten,
b) des Energiebedarfs und Energieverbrauchs sowie der Nutzung von Rohstoffen,
c) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt, wobei, soweit möglich, die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu
berücksichtigen ist,
d) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und
Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
e) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
f) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel
durch Unfälle oder Katastrophen),
g) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter
Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene
Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
h) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der
Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des
Klimawandels,
i) der eingesetzten Techniken und Stoffe.
2. Dem Bericht ist zusätzlich eine Referenzliste der Quellen beizufügen, die für die enthaltenen
Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.“
88. Die bisherige Anlage 2 wird zu Anlage 3 und wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor der Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2.6.3 wird nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und nationale Naturmonumente“
eingefügt.
c) Nach Nummer 2.6.4 werden die folgenden Nummern 2.6.5 und 2.6.6 eingefügt:
„2.6.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes,“.
d) Die bisherigen Nummern 2.6.5 bis 2.6.9 werden zu den Nummern 2.6.7 bis 2.6.11.
89. Die bisherige Anlage 3 wird zu Anlage 4 und wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer I wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
b) Nummer I.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ und die Angabe „§ 2
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
c) In Nummer I.3 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
„Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1“
ersetzt.
d) In Nummer II Satz 3 Buchstabe a wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d“ durch die
Angabe „Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Versiegelungsfaktor“.
c) Nach der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Verkaufsflächenzahl; Verkaufsfläche“.
d) Nach der Angabe zu § 25g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 25h Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 12 werden zu den Nummern 1 bis 11.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“ ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“ ersetzt.
d) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
e) In Absatz 9 wird die Angabe „Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im
Bebauungsplan“ durch die Angabe „Im Bebauungsplan kann“ ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9“ ersetzt.
3. § 2 wird gestrichen.
4. In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2, 4 bis 7“ durch die Angabe „§§ 4 bis 7“ ersetzt.
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
6. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Musikclubs,
2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 3.“
7. § 5a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
Wohngebäude,
2. Musikclubs,
3. Gartenbaubetriebe,
4. Tankstellen.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 9 und die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 2“ wird
durch die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 3 Nummer 3“
und die Angabe „Absatz 2 Nummer 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 9“ ersetzt.
9. § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Musikclubs,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sie dienen auch dem Wohnen, soweit
der Bebauungsplan dies festsetzt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Musikclubs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 6“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 und 7“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 7 und 8“ ersetzt.
d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
11. § 8 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Anlagen für sportliche Zwecke,
5. Musikclubs.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Zwecke.“ durch die Angabe „Zwecke,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Musikclubs.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 10“ durch die Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht:
1. Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch
mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen
andererseits,
2. Gebiete für Musikclubs,
3. Ladengebiete,
4. Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
5. Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
6. Hochschulgebiete, auch mit Wohnraum für Auszubildende und Studierende,
7. Klinikgebiete, auch mit Wohnraum für Mitarbeitende,
8. Hafengebiete,
9. Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie
Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen, einschließlich der unmittelbaren Nutzung der
erneuerbaren Energien durch Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 können auch experimentelle Sondergebiete festgesetzt werden, die
von den Baugebieten nach den §§ 3 bis 9 abweichen. Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden.“
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment besteht bei einer maßvollen
Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen
von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, es sei denn, die Betriebe dienen nicht der verbrauchernahen
Versorgung.“
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Kleinsiedlungsgebieten und“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),“ gestrichen.
15. Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
„§ 13
Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a
bis 9 auch Gebäude zulässig.
§ 13a
Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend
zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet
und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden
Gewerbebetrieben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2
Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 5, § 6a Absatz 2 Nummer 5
und § 7 Absatz 2 Nummer 4. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen
insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden
Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2
Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2
Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3
Absatz 3 Nummer 1 gehören.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 3 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten dienen, und Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit
Elektrizität dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen für
erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Elektrizität,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 13“ durch die Angabe „§§ 3 bis 13“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 249a Absatz 4“ die Angabe „des Baugesetzbuchs“
eingefügt.
17. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 14“ durch die Angabe „§§ 3 bis 14“ ersetzt.
18. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2. des Versiegelungsfaktors,
3. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
4. der Zahl der Vollgeschosse,
5. der Höhe baulicher Anlagen,
6. der Verkaufsflächenzahl oder der Größe der Verkaufsfläche.“
19. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine
Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte
für Obergrenzen:
1 2 3 4
Baugebiet Grundflächenzahl
(GRZ)
Geschossflächenzahl
(GFZ)
Baumassenzahl (BMZ)
in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 -
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 -
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 -
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 -
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 -
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 -
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach
Satz 1 nicht überschritten werden.“
20. Nach § 19 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass die Grundflächen von baulichen Anlagen
mit Grün- oder Retentionsdächern nur zu einem festgelegten Anteil auf die zulässige Grundfläche
angerechnet werden. Als Gründächer gelten Dächer mit Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht
mit 10 Zentimetern Stärke. Als Retentionsgründächer gelten Gründächer nach Satz 1 mit einem
Retentionsraum unterhalb des Gründachaufbaus, in dem sich mindestens 0,1 Kubikmeter Niederschlagswasser je
Quadratmeter Grundfläche anstauen und gedrosselt wieder ableiten lassen. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan
von den Sätzen 2 und 3 abweichende, höhere Anforderungen für Grün- und Retentionsdächer festsetzen.“
21. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
Versiegelungsfaktor
(1) Der Versiegelungsfaktor gibt die maximal zulässige durchschnittliche Wasserundurchlässigkeit je
Quadratmeter an, bezogen auf die Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Absatz 3 oder eines im
Bebauungsplan zu bestimmenden Teils dieser Fläche (Bezugsfläche).
(2) Für die Ermittlung des Versiegelungsfaktors wird die Wasserundurchlässigkeit innerhalb der
Bezugsfläche anteilig wie folgt berücksichtigt:
1. unversiegelte Flächen, beispielsweise Rasenflächen, mit dem Faktor 0,0;
2. schwachversiegelte Flächen, beispielsweise mit Rasengittersteinen oder mit Ökopflaster befestigte
Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit Retentionsgründächern mit dem Faktor 0,3;
3. teilversiegelte Flächen, beispielsweise mit Pflaster und Platten ohne Fugenverguss sowie mit
Rasenfugenpflaster befestigte Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit Gründächern mit dem
Faktor 0,6;
4. vollversiegelte Flächen, beispielsweise mit Beton, Asphalt oder Pflaster mit Fugenverguss befestigte
Flächen, und die Grundflächen baulicher Anlagen mit sonstigen Dächern sowie Flächen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, mit dem Faktor 1,0.
Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem
Wasserundurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. § 19 Absatz 6 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.“
22. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 Meter über die
Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer nach Außenmaßen einschließlich aller
Vorbauten berechneten Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Metern haben. Die Gemeinde kann im
Bebauungsplan festsetzen, dass
1. ein gegenüber mindestens einer Außenwand zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) oder
das oberste Geschoss im Dachraum nur dann ein Vollgeschoss ist, wenn es eine lichte Höhe von
mindestens 2,3 Metern über mindestens drei Viertel der nach Außenmaßen einschließlich aller Vorbauten
berechneten Fläche des darunterliegenden Geschosses hat und
2. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
dienen, keine Vollgeschosse sind.“
23. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Verkaufsflächenzahl; Verkaufsfläche
(1) Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind. Eine Verkaufsflächenzahl kann auch je Quadratmeter
der addierten Flächen mehrerer oder aller Grundstücke innerhalb eines Baugebiets festgesetzt werden.
(2) Die Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden. Dazu
gehören insbesondere auch Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände
sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge.
Die Verkehrsflächen außerhalb des absperrbaren Bereichs sind nicht anzurechnen.
(3) Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Verkaufsfläche, auch
abweichend von Absatz 2, getroffen werden.“
24. Nach § 25g wird der folgende § 25h eingefügt:
„§ 25h
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem … [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13
Satz 1 dieses Gesetzes] nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem … [einfügen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 1 des
Planungssicherstellungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Internet veröffentlicht
worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis einschließlich zum … [einfügen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt
insbesondere auch für die Begriffsbestimmungen im Zweiten Abschnitt. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren
zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.“
Artikel 3
Änderung der Planzeichenverordnung
Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Karten“ durch die Angabe „Karten, auch im elektronischen Format,“
ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.6 wird die Angabe „besonderen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2.8 werden die folgenden Nummern 2.9 und 2.10 eingefügt:
„2.9. Zulässige Verkaufsfläche (VKF)
VKF mit Flächenangabe z. B. VKF 800 m²
2.10. Verkaufsflächenzahl (VKFZ)
Dezimalzahl in Ellipse
oder VKFZ mit Dezimalzahl
z. B.
z. B.
0,3
VKFZ 0,3 .“
c) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und die Ablagerung sowie für
Schmutzwasserbeseitigung sowie Flächen und bauliche Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser; Anlagen,
Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)
schwarz/weiß farbig
Gelb hell
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:
Elektrizität
Schmutzwasser
Gas
Abfall
Fernwärme
Ablagerung
Wasser
Niederschlagswasser
Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne
Flächendarstellung verwendet werden.“
Artikel 4
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Inkrafttreten von Raumordnungsplänen“.
b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den
Gesamtraum; Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 Aufstellung und Inkr
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Gesetzentwurf)