polradar

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 21/5920 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Deutscher Bundestag Drucksache 21/5920 21. Wahlperiode 13.05.2026 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land A. Problem und Ziel Die Windenergie an Land ist ein zentraler Bestandteil der erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland und wesentlich für eine sichere, bezahlbare und klimaverträgliche Energieversorgung. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Deckung des Strombedarfs, insbesondere in den Wintermonaten sowie in den Nachtstunden, und ist damit für die Stabilität des Stromsystems von zentraler Bedeutung. Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr 2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden. Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der energiepolitischen Ausbauziele gefährdet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, kurzfristig zusätzliche Ausschreibungskapazitäten zu schaffen, um genehmigte und weit fortgeschrittene Projekte zügig in die Umsetzung zu bringen und so den Ausbau der Windenergie wirksam zu stärken. B. Lösung Im Jahr 2026 wird einmalig eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5 000 Megawatt eingeführt. Das zusätzliche Ausschreibungsvolumen wird nicht auf die regulären Ausschreibungsmengen angerechnet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Infolge der Sonderausschreibung könnten Mehrausgaben aus dem EEG-Konto entstehen, die jedoch aktuell nicht beziffert werden können. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vielmehr verbessert die Maßnahme die Planungs- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesnetzagentur entsteht ein geringfügiger zusätzlicher administrativer Aufwand durch die Durchführung eines weiteren Ausschreibungstermins. F. Sonstige Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 13. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2026 zusätzlich eine Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. Oktober statt (Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2026 nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Ausschreibungen dieses Jahres nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen der anderen Gebotstermine.“ 2. Nach § 101 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bestimmungen von § 28 Absatz 7 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende sowie für die langfristige Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dabei kommt der Windenergie an Land eine Schlüsselrolle zu. Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr 2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden. Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der energiepolitischen Ausbauziele gefährdet. Die Einführung einer zusätzlichen Windsonderausschreibung im Jahr 2026 ermöglicht es, kurzfristig auf die außergewöhnliche Marktsituation mit einer hohen Zahl genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu reagieren. Sie schafft die Voraussetzung, genehmigte und weit fortgeschrittene Vorhaben zügig in die Umsetzung zu bringen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetzentwurf wird durch eine Ergänzung des § 28 EEG für das Jahr 2026 eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5 000 Megawatt eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz ist die Änderung mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen. VI. Auswirkungen des Gesetzes Die Sonderausschreibung stärkt die Planungs- und Investitionssicherheit, beschleunigt den Ausbau der Windenergie und unterstützt eine stabile und zunehmend treibhausgasneutrale Energieversorgung. Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung des § 28 EEG wird einmalig eine zusätzliche Ausschreibung für Windenergie an Land im Jahr 2026 eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet. Zu Nummer 2 Die Ergänzung von § 101 EEG sichert die Vereinbarkeit der zusätzlichen Ausschreibung mit dem EU- Beihilfenrecht, indem die Durchführung von einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV abhängig gemacht wird. Bis zu einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission finden die Regelungen zur Windsonderausschreibung nach § 28 Absatz 7 EEG keine Anwendung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 im Klimaschutzprogramm 2026 folgenden Beschluss gefasst: Netz- und systemdienlicher Ausbau der erneuerbaren Energien mit zusätzlichen Ausschreibungsmengen Wind an Land (EW 8) Der weiterhin dynamische und zielgerechte Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Voraussetzung für die verlässliche Erreichung der Klimaziele in Deutschland. Das im EEG verankerte Ziel für Wind an Land in 2030 von 115 GW installierter Leistung soll erreicht werden. Hierzu werden mit der EEG-Novelle 2027 die Ausbaukorridore für Wind an Land fortgeschrieben, das Referenzertragsmodell weiterentwickelt und der Zubau regional ausgewogener und netz- und systemdienlicher ausgestaltet. Um einen systemdienlichen und kosteneffizienten Zubau zu gewährleisten und Engpässe beim Netzanschluss zu adressieren, werden mit dem Netzanschlusspaket die Netzanschlussverfahren neu geregelt und eine wirksame regionale Steuerung implementiert. Dabei werden wir die Synchronisation von Windkraft und Netzausbau z. B. unter anderem durch Ausweisung von befristeten Engpassgebieten verbessern, ohne dabei die Ausbauziele der Windkraft zu gefährden. Ziel der Bundesregierung ist es damit, die eingespeiste Menge erneuerbarer Energien zu steigern und einen Anstieg der Redispatchkosten zu reduzieren. Unter diesen Rahmenbedingungen werden wir verteilt über die anstehenden Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land eine zusätzliche Menge von 12 GW ausschreiben. Aufgrund der in den letzten Jahren in großem Umfang erteilten Genehmigungen für Wind-an-Land Anlagen und den auch weiterhin anhaltend hohen Genehmigungszahlen kann davon ausgegangen werden, dass dafür ein ausreichendes Angebot verfügbar ist. Die zusätzlichen Ausschreibungsmengen sollen im Rahmen der EEG-Novelle 2027 auf die bisher für die Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land geplanten Volumina aufgeschlagen werden und netz- und systemdienlich realisiert werden. Das Referenzertragsmodell wird zu einer regional ausgewogeneren Verteilung, insbesondere auch für Windenergie im Süden, beitragen. Die genaue Ausgestaltung erfolgt im Netzpaket. Die Ausschreibungsmengen werden so verteilt, dass diese zusätzlichen Anlagen so rechtzeitig in 2030 am Netz sind, dass durch diese Maßnahme das Erreichen des 115 GW Ausbauziels sichergestellt und eine zusätzliche THG-Minderung gegenüber dem Projektionsbericht 2025 von 6,5 Mio. t im Jahr 2030 erreicht wird. Vor diesem Hintergrund wird nach Auffassung der Bundesregierung mit der nun anstehenden EEG-Novelle und dem Netzanschlusspaket und den damit umzusetzenden Zusatzausschreibungen in Höhe von 12 GW das Anliegen des Bundesrates zur Stärkung des Ausbaus der Windenergienutzung an Land aufgegriffen. Den Gesetzentwurf des Bundesrates nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen