Entschließung des Bundesrates "Technologieoffene Energieerzeugungsmengenziele statt Flächenziele für Windenergie"
Text
Entschließung des Bundesrates "Technologieoffene Energieerzeugungsmengenziele statt Flächenziele für Windenergie"
[Bundesrat Drucksache 327/25
09.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates „Technologieoffene
Energieerzeugungsmengenziele statt Flächenziele für Windenergie“
Freistaat Thüringen Erfurt, 8. Juli 2025
Der Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Regierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Technologieoffene
Energieerzeugungsmengenziele statt Flächenziele für Windenergie“
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 zu setzen und anschließend den
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Mario Voigt
Entschließung des Bundesrates
„Technologieoffene Energieerzeugungsmengenziele statt Flächenziele für
Windenergie“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat setzt auf eine technologieoffene Energiepolitik bei der Energiewende, die
sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Bezahlbarkeit von Energie gewährleistet.
Die Verfügbarkeit von Energie, die Bezahlbarkeit und Planbarkeit einer sozialverträglichen
Energieversorgung vor Ort haben Einfluss auf den sozialen Zusammenhalt. Sie sind
entscheidende Standortfaktoren und tragen zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung bei.
2. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat es als notwendig an, zur Förderung der
Akzeptanz der erneuerbaren Energien, das Windenergieflächenbedarfsgesetz zu evaluieren
und in diesem Zusammenhang den Ländern im Rahmen einer Länderöffnungsklausel die
Möglichkeit einzuräumen, Flächenziele für Windenergie durch technologieoffene
Energieerzeugungsmengenziele hinsichtlich anderer erneuerbarer Energiequellen zu ersetzen.
Die grundsätzliche Zielsetzung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien soll
daher in der festgelegten Gesamtenergiemenge unberührt bleiben und sich dabei am
möglichst flächenschonenden Ausbau orientieren. Insofern sollen anhand der regionalen
Bedingungen vor Ort die Potenziale der Sonnen-, Bio- und Windenergie sowie Geothermie,
Wasserkraft und Energieeffizienz bestmöglich ausgeschöpft und aufeinander abgestimmt
werden.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass der Anteil an erneuerbaren Energieträgern bei der
Bruttostromerzeugung einen massiven Anstieg vollzogen hat und hierbei der Windkraft eine
herausragende Bedeutung zukommt.
Begründung
Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien muss mit einem klugen Energiemix aus allen
erneuerbaren Energiequellen erfolgen und darf sich nicht einseitig auf den Ausbau der
Windenergie fokussieren. Nur mit einem Energiemix aus Geo-, Bio-, Solar-, Wasser- und
Windenergie sowie zukünftig Wasserstoff kann der Grundstein für eine nachhaltige und zukunftsfähige
Energieversorgung gelegt werden.
Insbesondere der weitere Ausbau der Windenergie muss sich an technologieoffenen
Erzeugungsmengenzielen orientieren, die sich am Energiebedarf ausrichten. Denn entscheidend ist
die auf geringstmöglich versiegelter Fläche produzierte Energiemenge vor Ort und nicht ein
pauschales Flächenziel, das vorrangig am Windpotenzial orientiert ist. Dank des
technologischen Fortschritts kann tendenziell auf immer weniger, aber deutlich leistungsstärkere
Anlagen zurückgegriffen und damit auf der gleichen Fläche mehr Strom erzeugt werden.
Der Stand der Technik moderner Windenergieanlagen sollte daher bei der verbindlichen
Zielsetzung für die Länder genauso Beachtung finden, wie das im Koalitionsvertrag angekündigte
Monitoring des zu erwartenden Strombedarfs. Realistisch aktualisierte Grundannahmen sind
die Voraussetzung für eine konsequente Ausrichtung des Ausbaus erneuerbarer Energien auf
Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit.
Die vom Bund angekündigte Evaluierung des Flächenziels 2032 muss sich an diesen Kriterien
messen lassen. Sie muss einhergehen mit einer Novellierung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes, die eine Ausrichtung des weiteren Windenergieausbaus auf Erzeugungsmengen
ermöglicht. Eine solche Umstellung von Flächen- auf Erzeugungsmengenziele kann mit einer
Länderöffnungsklausel im Windenergieflächenbedarfsgesetz in die Wege geleitet werden. Das
ist auch insofern sachgerecht, als dass die in einigen Ländern schon weit fortgeschrittene
Flächenausweisung dadurch nicht aufgehalten wird.
Drucksache 327/25 - 2 -]
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