polradar

Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 92/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus [Bundesrat Drucksache 92/26 11.02.26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. Februar 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1062. Sitzung am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah Klarheit über die zukünftigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausbau der Windenergie zu schaffen, um Rechts-, Investitions- und Planungssicherheit für Länder, Regionale Planungsverbände, Kommunen sowie für die Windenergiebranche sicherzustellen. 2. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung darum, im Rahmen der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sicherzustellen, dass das zukünftige Förderregime einen wirtschaftlichen Ausbau der Windenergie in allen Bundesländern dauerhaft gewährleistet und ausreichend Ausschreibungsvolumina zur Verfügung stellt. Hierfür sollte das Referenzertragsmodell im EEG so weiterentwickelt werden, dass ein regional ausgewogener Ausbau der Windenergie auch künftig ermöglicht wird. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausbau der Windenergie auch in den südlichen Bundesländern mit hohem Energiebedarf zur Sicherung der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist und dieser Aspekt daher neben dem Windertrag Berücksichtigung finden muss. 3. Nach Ansicht des Bundesrates sollten für die Jahre 2027 und 2028 im EEG zusätzliche Ausschreibungsvolumina vorgesehen werden, um einen Realisierungsstau zu vermeiden und die Ausbauziele erreichen zu können. Begründung: Der Ausbau der Windenergie an Land erfordert langfristig verlässliche rechtliche und planerische Rahmenbedingungen. Die im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Flächenziele bilden hierfür eine zentrale Grundlage. Auf Bundesebene ist im Koalitionsvertrag eine Evaluierung der Flächenziele angekündigt worden, welche bislang ausblieb. Vielmehr stehen politische Forderungen nach einer Abkehr von bundesweiten Zielen im Raum. Diese langwierigen Diskussionen gefährden laufende Planungen und führen zu Akzeptanzproblemen vor Ort. Angesicht anhaltender öffentlichkeitswirksamer Diskussionen ist eine Klarstellung durch die Bundesregierung erforderlich, um Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Ein Systemwechsel weg von Flächenzielen würde weit fortgeschrittene Planungen entwerten und zu erheblicher zusätzlicher Unsicherheit für Planungsträger, bei der Netzplanung und beim Netzausbau und der Windenergiebranche führen. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten mit den dort vorgesehenen Genehmigungserleichterungen, welche der Umsetzung der Erneuerbare-Energien- Richtlinie (RED III) dient, ist zudem an die Ausweisung von Windenergiegebieten gekoppelt. Eine Abkehr vom System der Flächenziele wirft daher auch die Frage nach einem neuen Ausweisungsregime für Beschleunigungsgebiete auf. Eine weitere Stärkung des Windenergieausbaus erfordert darüber hinaus, dass ein ausgewogener und deutschlandweit verteilter Ausbau der Windenergie dauerhaft gewährleistet wird. Das Referenzertragsmodell stellt sicher, dass auch Standorte mit geringeren Windhöffigkeiten in den Ausschreibungen wettbewerbsfähig sind, und verhindert eine zu starke Konzentration des Ausbaus auf wenige besonders windstarke Regionen. Dies muss auch im zukünftigen EEG-Förderregime ermöglicht werden. Ein regional ausgewogener Ausbau der Windenergie ist aus energiewirtschaftlichen, netztechnischen und sicherheitspolitischen Gründen zwingend erforderlich. Windenergie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherstellung einer ganzjährig stabilen und wettbewerbsfähigen Stromversorgung. Eine stärkere regionale Stromerzeugung durch Windenergie trägt zudem wesentlich zur Entlastung der Übertragungsnetze bei. Nicht zuletzt stärkt eine höhere heimische Stromerzeugung durch Windenergie die Resilienz des Energiesystems. Sie verringert die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten aus geopolitisch unsicheren Herkunftsregionen und reduziert die Verwundbarkeit des Stromsystems durch eine zu starke Konzentration auf wenige zentrale Infrastrukturen. Das EEG-Förderregime muss daher so ausgerichtet sein, dass ein regional ausgewogener Ausbau der Windenergie gewährleistet bleibt und keine strukturellen Fehlanreize entstehen, die zu einer einseitigen Konzentration von Erzeugungsanlagen führen. Da auch in den Jahren 2027 und 2028 die Umsetzung einer Vielzahl an genehmigten und weit fortgeschrittenen Windenergieprojekten durch die bislang unzureichenden Ausschreibungsvolumina gefährdet ist, sind zusätzliche Ausschreibungsvolumina erforderlich, um einen Realisierungsstau zu vermeiden, Investitionssicherheit herzustellen und den Ausbau der Windenergie verlässlich auf Kurs zu halten. Andernfalls drohen sinkende Realisierungsquoten und eine Verfehlung der energiepolitischen Ausbauziele. In diesem Rahmen sollte geprüft werden, inwieweit bestehende gesetzliche Instrumente, wie etwa § 28 Abs. 3a EEG, einen hinreichenden Handlungsspielraum bieten, um auf außergewöhnliche Marktentwicklungen zeitnah reagieren zu können. Drucksache 92/26- 3 -]

Relationen