Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
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Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
[Bundesrat Drucksache 92/26
11.02.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. Februar 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1062. Sitzung am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah Klarheit über die
zukünftigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausbau der
Windenergie zu schaffen, um Rechts-, Investitions- und Planungssicherheit für
Länder, Regionale Planungsverbände, Kommunen sowie für die
Windenergiebranche sicherzustellen.
2. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung darum, im Rahmen
der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
sicherzustellen, dass das zukünftige Förderregime einen wirtschaftlichen
Ausbau der Windenergie in allen Bundesländern dauerhaft gewährleistet und
ausreichend Ausschreibungsvolumina zur Verfügung stellt. Hierfür sollte das
Referenzertragsmodell im EEG so weiterentwickelt werden, dass ein regional
ausgewogener Ausbau der Windenergie auch künftig ermöglicht wird. Der
Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausbau der
Windenergie auch in den südlichen Bundesländern mit hohem Energiebedarf
zur Sicherung der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist und dieser Aspekt daher neben dem
Windertrag Berücksichtigung finden muss.
3. Nach Ansicht des Bundesrates sollten für die Jahre 2027 und 2028 im EEG
zusätzliche Ausschreibungsvolumina vorgesehen werden, um einen
Realisierungsstau zu vermeiden und die Ausbauziele erreichen zu können.
Begründung:
Der Ausbau der Windenergie an Land erfordert langfristig verlässliche rechtliche
und planerische Rahmenbedingungen. Die im Windenergieflächenbedarfsgesetz
festgelegten Flächenziele bilden hierfür eine zentrale Grundlage. Auf Bundesebene
ist im Koalitionsvertrag eine Evaluierung der Flächenziele angekündigt worden,
welche bislang ausblieb. Vielmehr stehen politische Forderungen nach einer
Abkehr von bundesweiten Zielen im Raum. Diese langwierigen Diskussionen
gefährden laufende Planungen und führen zu Akzeptanzproblemen vor Ort.
Angesicht anhaltender öffentlichkeitswirksamer Diskussionen ist eine Klarstellung
durch die Bundesregierung erforderlich, um Rechts-, Planungs- und
Investitionssicherheit zu gewährleisten.
Ein Systemwechsel weg von Flächenzielen würde weit fortgeschrittene Planungen
entwerten und zu erheblicher zusätzlicher Unsicherheit für Planungsträger, bei der
Netzplanung und beim Netzausbau und der Windenergiebranche führen. Die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten mit den dort vorgesehenen
Genehmigungserleichterungen, welche der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie (RED III) dient, ist zudem an die Ausweisung von Windenergiegebieten
gekoppelt. Eine Abkehr vom System der Flächenziele wirft daher auch die Frage
nach einem neuen Ausweisungsregime für Beschleunigungsgebiete auf.
Eine weitere Stärkung des Windenergieausbaus erfordert darüber hinaus, dass ein
ausgewogener und deutschlandweit verteilter Ausbau der Windenergie dauerhaft
gewährleistet wird. Das Referenzertragsmodell stellt sicher, dass auch Standorte
mit geringeren Windhöffigkeiten in den Ausschreibungen wettbewerbsfähig sind,
und verhindert eine zu starke Konzentration des Ausbaus auf wenige besonders
windstarke Regionen. Dies muss auch im zukünftigen EEG-Förderregime
ermöglicht werden.
Ein regional ausgewogener Ausbau der Windenergie ist aus
energiewirtschaftlichen, netztechnischen und sicherheitspolitischen Gründen
zwingend erforderlich. Windenergie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur
Sicherstellung einer ganzjährig stabilen und wettbewerbsfähigen
Stromversorgung. Eine stärkere regionale Stromerzeugung durch Windenergie
trägt zudem wesentlich zur Entlastung der Übertragungsnetze bei. Nicht zuletzt
stärkt eine höhere heimische Stromerzeugung durch Windenergie die Resilienz
des Energiesystems. Sie verringert die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten
aus geopolitisch unsicheren Herkunftsregionen und reduziert die Verwundbarkeit
des Stromsystems durch eine zu starke Konzentration auf wenige zentrale
Infrastrukturen.
Das EEG-Förderregime muss daher so ausgerichtet sein, dass ein regional
ausgewogener Ausbau der Windenergie gewährleistet bleibt und keine
strukturellen Fehlanreize entstehen, die zu einer einseitigen Konzentration von
Erzeugungsanlagen führen.
Da auch in den Jahren 2027 und 2028 die Umsetzung einer Vielzahl an
genehmigten und weit fortgeschrittenen Windenergieprojekten durch die bislang
unzureichenden Ausschreibungsvolumina gefährdet ist, sind zusätzliche
Ausschreibungsvolumina erforderlich, um einen Realisierungsstau zu vermeiden,
Investitionssicherheit herzustellen und den Ausbau der Windenergie verlässlich auf
Kurs zu halten. Andernfalls drohen sinkende Realisierungsquoten und eine
Verfehlung der energiepolitischen Ausbauziele. In diesem Rahmen sollte geprüft
werden, inwieweit bestehende gesetzliche Instrumente, wie etwa § 28 Abs. 3a
EEG, einen hinreichenden Handlungsspielraum bieten, um auf außergewöhnliche
Marktentwicklungen zeitnah reagieren zu können.
Drucksache 92/26- 3 -]
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