Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 436/26
14.08.26 BRFuss
AIS - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Handlungsfähigkeit des Staates zu
stärken. Dazu soll insbesondere auch die Modernisierung, Entbürokratisierung und
Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben werden, damit diese effizient, transparent
und bürgernah agieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in den vergangenen Jahren bereits große Schritte bei
der Digitalisierung unternommen. Diese gilt es konsequent fortzusetzen, die dafür
erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und den Sozialstaat stärker an den sich
geänderten Lebensrealitäten der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. So führt das bislang
geltende Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit Verträgen zwischen
Arbeitsuchenden und privaten Arbeitsvermittlern zu einem Aufwand, der in Zeiten zunehmender
Digitalisierung und elektronischer Kommunikation vermeidbar ist. Ziel einer Regelungsänderung
ist es, den bei Arbeitsuchenden und Vermittlern anfallenden bürokratischen Aufwand zu
reduzieren und zugleich den Schutz der Arbeitsuchenden zu wahren.
Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als zentrale Aufgabe der Bundesagentur für
Arbeit gestärkt werden, womit auch eine Anpassung einzelner Instrumente der
Arbeitsförderung einhergeht.
Aufgrund des demografischen Wandels steht die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits vor
grundlegenden Herausforderungen, die durch eine digitalisierte Arbeitsverwaltung
gemindert werden können. So rechnet die Bundesagentur für Arbeit bis 2032 mit einem
Personalrückgang aufgrund altersbedingter Abgänge und Fluktuation im erheblichen Ausmaß.
Die konsequente Digitalisierung der Arbeitsverwaltung kann hier dazu beitragen, dem
drohenden Personalengpass entgegenzuwirken.
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist vereinbart, einen umfassenden Rückbau
von Bürokratie sowie die Digitalisierung voranzubringen. Schriftformerfordernisse im
Arbeitsschutz werden daher reformiert, vereinfacht und soweit erforderlich an die neuen
technischen Möglichkeiten und den digitalen Wandel angepasst.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter,
effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden. Hierzu sollen der Vermittlungsprozess
weiterentwickelt, das Recht der Arbeitslosenversicherung vereinfacht und vorhandene
Förderinstrumente zielgerichtet angepasst werden. Anträge sowie die für die im Dritten
Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben sollen
künftig vorrangig digital gestellt werden.
Die derzeit noch im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorhandenen Schriftformerfordernisse
werden abgeschafft. So wird bei der Vermittlung durch Dritte unter anderem das
Schriftformerfordernis bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern durch ein
Textformerfordernis ersetzt. Dadurch sinkt der bürokratische Aufwand für Arbeitsuchende und Vermittler
und zugleich wird der Schutz der Arbeitsuchenden durch das weiterhin bestehende
Erfordernis, den Vertrag in Schriftzeichen niederzulegen, aufrechterhalten.
Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die
Möglichkeit der Videotelefonie ersetzt und die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird
erhöht. Durch eine Experimentierklausel werden zusätzliche Räume für innovatives
Verwaltungshandeln und moderne Ansätze geschaffen.
Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert
und modernisiert wird. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch Herabstufung
von Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) vorangetrieben werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige
Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Durch das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in
Frage zu stellen. Durch weit gefasste Formulierungen wird Spielraum für eine Anpassung an
die Situation der Unternehmen gelassen. Änderungen erfolgen im Wesentlichen in
folgenden Bereichen:
Ersetzung der Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von Betriebsbeauftragten
durch die Textform
Formerfordernisse in Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert
Entbehrliche Formvorschriften werden gestrichen und durch formlose Regelungen
ersetzt
C. Alternativen
Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen Entwicklungen einer
zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr
2027 sowie rund 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 verbunden.
Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund - 0 0 0
Länder - - - -
Kommunen - - - -
Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11
insgesamt - 8 11 11
Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzesentwurf verbundenen
Regelungen bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und
Sachkostenpauschalen nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und Sachkostenbedarfe in Höhe von
rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungsaufwände inklusive IT-Aufwände in
Höhe von rund 8,1 Millionen Euro an (dies enthält bereits den unter E.3. dargestellten
Erfüllungsaufwand und fällt nicht zusätzlich zu diesem an).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand.
Vielmehr werden sie jährlich um einen Zeitaufwand von insgesamt rund 942 000 Stunden
entlastet. Zudem werden die Bürgerinnen und Bürger pro Jahr um rund 8 Millionen Euro
an Sachaufwand entlastet. Die Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen
Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand unterliegt der One in, one out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein laufender Erfüllungsaufwand. Vielmehr
wird sie pro Jahr um rund 11 Millionen Euro entlastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Die Entlastung betrifft vollständig Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Neue Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt, somit entstehen
keine Kosten.
Die Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der
Erfüllungsaufwand unterliegt der One in, one out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch dieses Gesetz mittelfristig Entlastungen
beim Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 0,3 Millionen Euro jährlich. Gleichzeitig entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Millionen Euro. Die Be- und Entlastungen
beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand
unterliegt der One in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 436/26
14.08.26 BRFuss
AIS - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Arbeitsförderung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil der Gesetzentwurf der
Bundesagentur für Arbeit frühzeitig die Möglichkeit geben soll wichtige
Digitalisierungs- und Transformationsprozesse umzusetzen, welche zum 1. Januar 2027
ihre Wirksamkeit entfalten sollen. Hierfür ist es notwendig, dass das
Gesetzgebungsverfahren, welches zudem Bestandteil des Koalitionsvertrages ist,
möglichst zügig umgesetzt wird.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Arbeitsförderung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Informationstechnik der Bundesagentur“.
b) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 Potenzialanalyse
§ 37a Kooperationsplan
§ 37b Verpflichtung“.
c) Nach der Angabe zu § 45 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“.
d) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 131b wird gestrichen.
f) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern
beschäftigten Personen
Erster Abschnitt
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen
§ 186 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§§ 187-279a (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 394 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 394 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Erster Abschnitt
Erprobung
§ 408 Experimentierklausel“.
i) Die Angabe zu den §§ 421 und 421a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 421 (weggefallen)
§ 421a (weggefallen)“.
j) Nach der Angabe zu § 460 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 461 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „Arbeitsleben und“ durch die Angabe „Arbeitsleben,“
ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Weiterbildung.“ durch die Angabe „Weiterbildung
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ der Weiterbildungsprämie und des Weiterbildungsgeldes.“
3. In § 9a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“
ersetzt.
4. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Informationstechnik der Bundesagentur
Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit
der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines Verfahrens der Informationstechnik zu
bewerten. Die Bundesagentur soll bei der Digitalisierung und Automatisierung folgende
Ziele verfolgen:
1. nutzerinnen- und nutzerfreundliche Weiterentwicklung von
Verwaltungsangeboten,
2. Digitalisierung und Automatisierung ihrer Verwaltungsabläufe, die für die
Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung erforderlichen sind,
3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige
Anpassung ihrer informationstechnischen Systeme an gesetzliche Vorgaben
sicherstellen, für deren Durchführung sie nach diesem Buch zuständig ist,
4. Schaffung der informationstechnischen Voraussetzungen für die zügige
Pilotierung und den Einsatz neuer Technologien für die Leistungserbringung.“
5. § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten
Abschnitt mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.“
6. In § 28a Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“
ersetzt.
7. § 29 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern
zu erweitern, auch unter dem Gesichtspunkt individueller wirtschaftlicher
Eigenständigkeit.“
8. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
9. § 33 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die
Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Bedeutung der Berufswahl für
die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit, über die Wege und die Förderung der
beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben,
Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.“
10. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37b ersetzt:
§ 37„
Potenzialanalyse
Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder
Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der
oder dem Arbeitsuchenden die beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen
Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse
erstreckt sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche
Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
§ 37a
Kooperationsplan
(1) Die Agentur für Arbeit soll ausgehend von der Potenzialanalyse zusammen
mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden
unverzüglich einen individuellen Prozess zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit
entwickeln (Kooperationsplan). In dem Kooperationsplan werden das Eingliederungsziel und
die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgelegt. Dies umfasst insbesondere,
1. welche Beratungsaktivitäten und Vermittlungsbemühungen die Agentur für Arbeit
erbringt,
2. welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der
Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternimmt und in welcher Form
sie oder er diese nachweist,
3. welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Betracht kommen,
4. wie erforderliche Leistungen anderer Träger in den Eingliederungsprozess
einbezogen werden,
5. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes und
6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf
eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und
schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden wird
der Kooperationsplan in Textform zur Verfügung gestellt. Der Kooperationsplan soll
spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten, bei jungen Menschen spätestens
nach jeweils drei Monaten, gemeinsam überprüft, aktualisiert und fortgeschrieben
werden.
(3) Der Kooperationsplan begründet keine Rechte oder Pflichten.
§ 37b
Verpflichtung
(1) Die Agentur für Arbeit kann jederzeit die oder den Ausbildungsuchenden oder
die oder den Arbeitsuchenden schriftlich oder elektronisch unter Belehrung über die
Rechtsfolgen zu folgenden Handlungen verpflichten, wenn dies für eine erfolgreiche
Eingliederung erforderlich ist:
1. zur Vornahme von konkreten Eigenbemühungen,
2. zur Vornahme von Handlungen zur Anbahnung oder Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder Ausbildung aufgrund eines konkreten Vorschlages der Agentur für
Arbeit,
3. zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
4. zu Bemühungen zur Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes
sowie zur tatsächlichen Teilnahme.
Wenn ein Kooperationsplan einvernehmlich entwickelt worden ist, soll dieser
berücksichtigt werden, ohne dass der Kooperationsplan Bindungswirkung entfaltet.
(2) Werden die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die oder den
Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht und bezieht
diese oder dieser Arbeitslosengeld, soll die Agentur für Arbeit diese oder diesen nach
Absatz 1 verpflichten.
(3) In der Verpflichtung nach Absatz 1 hat die Agentur für Arbeit, unabhängig
davon, ob ein Kooperationsplan gemeinsam erarbeitet worden ist, konkret zu bestimmen,
welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der
Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form
und Frist diese nachzuweisen sind.“
11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die
oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder nach § 37b Absatz 1
Satz 1 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu
haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf
von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten“ durch die Angabe „im Kooperationsplan festgehaltenen“ ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und
nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, oder
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 hat der Agentur für Arbeit den
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 darf bei Langzeitarbeitslosen oder
Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden
Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen
oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt
werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“
14. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:
„§ 45a
Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive
(1) Die Agentur für Arbeit hat durch Maßnahmen zur Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive die Erprobung eines Übergangs von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus in ein Arbeitsverhältnis bei
einem anderen Arbeitgeber zu unterstützen, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber der
Maßnahme zugestimmt haben,
2. der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer jetzt beschäftigende Arbeitgeber
mindestens das Arbeitsentgelt fortzahlt, das die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer ohne Erprobung erhalten würde, und
3. der zuständige Betriebsrat des Arbeitgebers, der die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer beschäftigt und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs
über die beabsichtigte Erprobung unterrichtet wurden; die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive ist die
umfassende betriebliche Erprobung einer bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig
beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines bei ihm versicherungspflichtig beschäftigten
Arbeitnehmers bei einem Erprobungsbetrieb mit dem Ziel, die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur Prüfung der Begründung eines
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Die Maßnahme
ermöglicht dem anderen Arbeitgeber, insbesondere Neigung, Eignung, Leistungsfähigkeit
und notwendigen Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für
eine Übernahme zu identifizieren. Sie ermöglicht der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer, den Erprobungsbetrieb, die Arbeitsbedingungen und mögliche Arbeitsplätze
kennenzulernen sowie notwendige eigene Qualifizierungsbedarfe zu erkennen.
(3) Die Unterstützung der Agentur für Arbeit umfasst das Angebot der Beratung
der beschäftigten Arbeitnehmerin oder des beschäftigten Arbeitnehmers und der
beteiligten Arbeitgeber nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts.
(4) Die Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive darf eine
Dauer von vier Wochen, in Ausnahmefällen sechs Wochen, nicht überschreiten. Die
erneute Erprobung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei demselben
anderen Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Der Antrag ist vom Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer beschäftigt, zu stellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag für mehrere bei ihm
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch wenn die Erprobung bei
unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt, als Sammelantrag stellen.
(6) Der Antrag ist elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu stellen.“
15. § 54a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des
Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes vorbereitet und“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der
Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes anerkannten Ausbildungsberuf der nach
Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.“
16. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „oder dem Altenpflegegesetz“ gestrichen.
17. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine
nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen
Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung), sofern zu erwarten ist, dass sie
die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis
vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche
Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch
aussichtslos ist.“
18. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verfügt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem angestrebten Beruf
über eine Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit aus einem Verfahren
nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes, gilt Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4“ eingefügt.
c) In Absatz 3a Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4“ eingefügt.
19. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 91 gilt entsprechend.“
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
20. § 82a Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 98 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gilt entsprechend.“
21. § 96 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder
ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht oder
2. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder
teilweise vermieden werden kann.“
22. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern
1. des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die
in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden,
2. während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug
von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese
Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme
gezahlt wird,
3. während des Bezugs von Krankengeld oder von Krankengeld bei Erkrankung
eines Kindes,
4. während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im
Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer
im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen sowie
5. während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes, soweit sie deswegen nicht
beschäftigt werden dürfen.“
23. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb
seinen Sitz hat, vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch
anzuzeigen. Alternativ kann die Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich
erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder des Bevollmächtigten ist eine
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu
machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 2027 kann
der Arbeitsausfall nach Satz 1 auch noch schriftlich angezeigt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen
elektronischen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und
glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 2027 kann der
Bescheid nach Satz 1 auch noch schriftlich erteilt werden. Wird die Anzeige von der
Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch
schriftlich erteilt werden.“
24. § 106a wird gestrichen.
25. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach
dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber während des
Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten
trägt.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von
dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu
tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im
Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend
von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 eine
niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.“
26. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe
„anzuwenden,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer
besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich,
wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für
Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2
Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der
Maßnahme seit mindestens sechs Monaten eine eigene Wohnung
bewohnt und ohne die Beibehaltung dieser Wohnung wegen
besonderer Umstände im Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme
wesentlich erschwert würde oder
b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene
Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im
Fall des ersten Monats eine fristgemäße Kündigung dieser Wohnung
vor Beginn der Maßnahme nicht möglich ist.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigt in den Fällen der Nummern 2 und 4 die Ausbildungsvergütung nach
§ 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer
Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der
Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“
27. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die
Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder
einem anderen Leistungsträger übernommen werden, zuzüglich des jeweils
geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme
seit mindestens sechs Monaten eine eigene Wohnung bewohnt und
ohne die Beibehaltung dieser Wohnung wegen besonderer Umstände im
Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme wesentlich erschwert würde
oder
b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene Wohnung
zu diesem Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im Fall des
ersten Monats eine fristgemäße Kündigung dieser Wohnung vor Beginn
der Maßnahme nicht möglich ist.“
28. § 131b wird gestrichen.
29. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“.
b) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ sich im Geltungsbereich dieses Buches oder im grenznahen Ausland aufhält
und werktäglich Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur
beruflichen Eingliederung zur Kenntnis nehmen kann,“.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Erfüllt die oder der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nummer 2 oder des Absatzes 5 Nummer 2, steht dies dem Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die
Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur
erteilt werden, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht
beeinträchtigt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Teilnahme an einer Veranstaltung, die
staatspolitischen, religionsgemeinschaftlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,
2. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Ausübung einer ehrenamtlichen
Tätigkeit oder
3. für die Dauer der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der Zeitraum, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 5 Nummer 2 nicht
erfüllt werden, sechs zusammenhängende Wochen überschreitet.“
30. § 139 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45, an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 48a oder an einer Abklärung der beruflichen
Eignung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil,
leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände
Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne
des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf
Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige
Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender
Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.“
31. § 140 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung
auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen der zuletzt der Agentur
für Arbeit mitgeteilten Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit
unverhältnismäßig lang sind.“
32. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die oder der Arbeitslose hat sich arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist
auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der
Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die
Meldung soll vorrangig elektronisch im Fachportal der Bundesagentur unter Nutzung
eines von dieser zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars erfolgen. Die
Meldung kann auch persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
(1a) Die Meldung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn sich die oder der
Arbeitslose spätestens am siebten Kalendertag nach Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit, im Falle einer Meldung nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am
siebten Kalendertag nach der Meldung, gegenüber der Bundesagentur authentisiert.
Die Authentisierung hat elektronisch unter den Voraussetzungen des § 36a
Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches oder persönlich bei der
zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Die Bundesagentur hat die oder den
Arbeitslosen unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auf das Erfordernis und die
Möglichkeiten zur Authentisierung hinzuweisen. Dabei hat sie zumindest auch eine
Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache zum Zwecke der Authentisierung
innerhalb der ersten sieben Kalendertage nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, im
Falle einer Meldung nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit innerhalb der ersten
sieben Kalendertage nach der Meldung, sicherzustellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an
dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag
zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Satz 1 gilt
entsprechend für die nach Absatz 1a vorzunehmende Authentisierung, wenn die Agentur
für Arbeit am letzten Tag der Authentisierungsfrist nicht dienstbereit ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen
unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Beratungs- und
Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder, wenn ein persönliches Gespräch nicht
erforderlich ist, bei Einvernehmen zwischen der Agentur für Arbeit und der oder
dem Arbeitslosen auch per Videotelefonie geführt werden kann.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „persönliche“ gestrichen.
33. Nach § 145 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Agentur für Arbeit hat Personen, für die die Krankenkasse Daten nach
§ 48 Absatz 4 des Fünften Buches übermittelt, unverzüglich nach Erhebung der Daten
über die Voraussetzungen des Anspruchs nach Absatz 1 zu informieren, um auf die
Antragstellung hinzuwirken. Sie darf die erhobenen Daten zu diesem Zweck
verarbeiten.“
34. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem letzten
Beschäftigungsverhältnis im jeweiligen Arbeitsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im
Bemessungsrahmen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
(2) „ Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht:
1. Zeiten einer Beschäftigung neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur
wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein
Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der
Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Pflegezeitgesetzes oder eine Familienpflegezeit nach dem
Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben,
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als
80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich,
vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden
Zeitraums ausgeübt hat.“
35. § 153 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf
Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes
bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e
des Einkommensteuergesetzes ergibt, und“.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Abzüge nach Satz 2 ist jeweils der Betrag maßgebend, der sich zu Beginn des
Jahres ergibt, in dem der Anspruch entstanden ist; spätere, auch rückwirkend zu
Beginn des Jahres anzuwendende Änderungen bleiben unberücksichtigt.“
c) In dem neuen Satz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder
Satz 2“ eingefügt.
36. In § 161 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder
elektronische“ eingefügt.
37. § 164 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zu den Pflichten von Arbeitslosen nach § 138 Absatz 5 Nummer 2 und“.
38. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die
Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen“.
39. Vor § 185 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Ergänzende vergabespezifische Regelungen“.
40. Nach § 185 wird der folgende Zweite Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen
§ 186
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Für die Durchführung der folgenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung
dürfen Träger keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach
den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3,
den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden
sind und Kontakt mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Maßnahme haben:
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), die sich an
junge Menschen richten,
2. Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48),
3. Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung (§ 49),
4. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 51),
5. Maßnahmen der Assistierten Ausbildung (§ 74),
6. Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76) und
7. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Dritten und
Neunten Buch.
Zu diesem Zweck sollen sich Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen
Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Träger dürfen von den nach Absatz 1 Satz 2 eingesehenen Daten nur folgende
Daten erheben und speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,
2. das Datum des Führungszeugnisses und
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der
folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist
a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als
ungeeignet für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das
Führungszeugnis gewesen ist, erscheinen lässt.
Träger dürfen die Daten nach Satz 1 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in
das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die
Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten
sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu
löschen.“
41. § 281 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke:
1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben
oder übermittelt werden,
2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,
3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,
4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,
5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,
6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer
einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
Soweit für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich, dürfen die Daten mittels
identifizierender Merkmale zusammengeführt werden. Identifizierende Merkmale, mit denen
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden können, sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern und frühestmöglich nach Erfüllung
des Verarbeitungszwecks zu löschen.“
42. In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Form“ durch die Angabe
„Textform“ ersetzt.
43. In § 297 Nummer 1 und § 298 Absatz 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „Schriftform“
durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
44. In § 299 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlicher Form“ durch die
Angabe „Textform“ ersetzt.
45. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der
Bundesagentur persönlich oder, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich
ist, bei Einvernehmen zwischen der oder dem Arbeitslosen und der Agentur für
Arbeit per Videotelefonie zu melden oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu
auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung
zur Meldung bezeichneten Stelle oder im Falle der Videotelefonie in der in der
Aufforderung zur Meldung bezeichneten Art und Weise erfolgen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die
Meldeaufforderung als Aufforderung zur persönlichen Meldung auf den ersten Tag der
Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung
bestimmt.“
46. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem
maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „elektronisch“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Betriebes,“ die Angabe „Betriebsnummer,“
eingefügt.
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Betriebes“ die Angabe „und der
Betriebsnummer“ eingefügt.
47. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stellt die Bundesagentur elektronische Formulare über öffentlich zugängliche
Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung, sollen diese vorrangig für
die Antragstellung genutzt werden.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Sätze
4 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder
einem Bevollmächtigten elektronisch zu beantragen. Alternativ kann der Antrag
schriftlich von der Betriebsvertretung gestellt werden. Die vor Antragstellung nach
Satz 1 vom Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung zu
dem Antrag ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag
auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, die
Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Für einen Antrag auf
Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 ist ab 1. Januar 2028
das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches zu nutzen. Bis zum 31.
Dezember 2027 kann der Antrag nach Satz 1 auch noch schriftlich gestellt werden.“
48. In § 336a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „persönlich“ gestrichen.
49. Nach § 344 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen das dem Freiwilligendienst vorangegangene
Versicherungspflichtverhältnis ein Freiwilligendienst im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes war und dessen
beitragspflichtige Einnahme das daraus erzielte Arbeitsentgelt war.“
50. § 394 wird gestrichen.
51. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch den folgenden Ersten
Abschnitt ersetzt:
„Erster Abschnitt
Erprobung
§ 408
Experimentierklausel
(1) Diese Vorschrift dient der praktischen Erprobung von neuen Ansätzen bei der
aktiven Arbeitsförderung (Drittes Kapitel) sowie dem Arbeitslosengeld und
Insolvenzgeld (Viertes Kapitel). Dazu kann die Bundesagentur mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Reallabore zur Erprobung neuer Ansätze
durchführen, in denen sie von gesetzlichen Regelungen des Dritten oder des Vierten Kapitels
dieses Buches abweicht, soweit die Erprobung den Zwecken dieses Buches,
insbesondere den Zielen der Arbeitsförderung entspricht und keine Nachteile beim Bezug
von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Absatz 4 entstehen.
(2) Die Bundesagentur hat vor Beginn eines Reallabors festzulegen, welchem
Zweck die Erprobung dienen soll und von welchen Regelungen des Dritten oder des
Vierten Kapitels dieses Buches abgewichen werden soll.
(3) Ein Reallabor kann in bis zu zwanzig Agenturen für Arbeit durchgeführt
werden. Die Erprobung soll eine Dauer von zwölf Monaten und darf eine Dauer von 24
Monaten nicht überschreiten.
(4) Der Antrag auf Genehmigung eines Reallabors wird von der Zentrale der
Bundesagentur gestellt. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im eigenen Ermessen.
(5) Die Bundesagentur veröffentlicht nach der Genehmigung den örtlichen,
zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Erprobung im Bundesanzeiger.
(6) Die Bundesagentur sieht eine wissenschaftliche Begleitung der Erprobung
vor, die soweit möglich unter Einbeziehung von randomisierten Kontrollgruppen erfolgt,
und wertet auf dieser Basis die Umsetzung und die Wirkung der Erprobung aus. Sie
legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierüber einen Bericht vor.“
52. § 421 wird gestrichen.
53. § 421a wird gestrichen.
54. § 440 Absatz 4 wird gestrichen.
55. Nach § 460 wird der folgende § 461 eingefügt:
„§ 461
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
(1) Für Eingliederungsvereinbarungen, die bis zum 30. Juni 2027 abgeschlossen
wurden, sind bis zu ihrer Anpassung oder Fortschreibung die §§ 37 und 38 Absatz 4,
§ 44 Absatz 1 und § 138 Absatz 4 in der bis zum 30. Juni 2027 geltenden Fassung bis
zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(2) § 344 Absatz 2 in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf
Freiwilligendienste, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben und bei denen als
beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gilt,
weiterhin anzuwenden.
(3) Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, richten sich
abweichend von § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Satz 3 in der ab 1. Januar
2028 geltenden Fassung die Abzüge
1. für die Sozialversicherungspauschale weiterhin nach dem Prozentsatz, der am 31.
Dezember 2027 anzuwenden war,
2. für die Lohnsteuer weiterhin nach dem Programmablaufplan, der am 31.Dezember
2027 anzuwenden war, und
3. für den Solidaritätszuschlag weiterhin nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995
in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb
seinen Sitz hat, vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch
anzuzeigen. Alternativ kann die Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich
erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder des Bevollmächtigten ist eine
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu
machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Werden Arbeitgeber bei der
Anzeigenstellung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt
§ 105a des Vierten Buches entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen
elektronischen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und
glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anzeige von der
Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch schriftlich erteilt
werden.“
2. § 323 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder einem
Bevollmächtigten elektronisch zu beantragen. Alternativ kann der Antrag schriftlich von
der Betriebsvertretung gestellt werden. Die vor Antragstellung nach Satz 1 vom
Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung zu dem Antrag ist auf
Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag auf Kurzarbeitergeld oder
ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, die Anschriften und die
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die
Leistung beantragt wird. Für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende
Leistungen nach § 102 ist das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches zu
nutzen. Werden Arbeitgeber bei der Antragstellung durch Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des
Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt § 105a des Vierten Buches entsprechend“.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, dass zukünftig mittels
Erwerbstätigkeit die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit der leistungsberechtigten
Person auch bei einer möglichen Veränderung ihrer familiären Situation erreicht wird.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten
Abschnitt mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für die Durchführung von Leistungen nach § 16d, § 16f, § 16h oder § 16k,
die sich an junge Menschen richten, gilt in Bezug auf das vom Träger eingesetzte
Personal § 186 des Dritten Buches entsprechend.“
3. In § 39 Nummer 3 wird die Angabe „persönlichen“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28a Absatz 3d Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt für die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen der Meldepflicht nach § 200
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, für den Abruf von Daten nach § 109a sowie
im Verfahren nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches, wenn eine Weiterleitung des
Antrags auf Leistungen zur Teilhabe an die gesetzliche Krankenkasse vorgesehen ist,
entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 48 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Hat die Krankenkasse das Ende des Krankengeldanspruchs wegen Ablauf der
Leistungsdauer abschließend ermittelt, teilt sie dies dem Versicherten und
unverzüglich auch der Bundesagentur für Arbeit mit. Die Mitteilung an die Bundesagentur für
Arbeit erfolgt elektronisch. Die Krankenkasse übermittelt an die Bundesagentur für
Arbeit elektronisch zeitgleich mit der Mitteilung nach Satz 1 die folgenden Daten des
Versicherten:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnanschrift,
5. Versicherungsnummer.
Die Übermittlung der Daten soll in der Regel acht Wochen vor dem ermittelten Ende
des Krankengeldanspruchs erfolgen.“
2. In § 258 Satz 1 wird die Angabe „Bezieher von Übergangsgeld“ durch die Angabe
„Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 162 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „eintreten,“ die Angabe „Versicherungsfälle
während einer Maßnahme nach § 45a des Dritten Buches“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anzeige ist ein Verzeichnis beizufügen, das die in der Anzeige
berücksichtigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie
sonstigen anrechnungsfähigen Personen gesondert für jeden Betrieb und jede
Dienststelle ausweist.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Anzeige und das Verzeichnis sind elektronisch zu übermitteln. Dabei
ist das von der Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen festgelegte
elektronische Übermittlungsverfahren zu nutzen.“
e) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Der Arbeitgeber meldet der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen über das von dieser zur Verfügung gestellte
elektronische Verfahren
1. die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1
Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach deren Wahl sowie
2. seinen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der
schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach dessen Bestellung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
stellt dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit die nach Satz 1 gemeldeten
Informationen zur Verfügung, soweit dies zum Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des §
182 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.“
2. In § 210 Absatz 6 wird die Angabe „nach § 163 Absatz 1 und 5 treffenden
Verpflichtungen gelten“ durch die Angabe „nach § 163 Absatz 5 treffende Verpflichtung gilt“ ersetzt.
3. § 238 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
4. In § 240 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1
zu führenden Verzeichnisses,“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 80 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch digitale Dienste, die auf Abruf die
Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen
sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglichen, auch wenn die
Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind (Cloud-Computing-Dienste), muss
ergänzend ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-
Basiskriterien für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme
und die eingesetzte Technik vorliegen und die im Prüfbericht des Testats enthaltenen,
korrespondierenden Kriterien müssen umgesetzt sein. Die C5-Basiskriterien ergeben sich aus
dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung. Die jeweils geltende Fassung wird
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Internetseite
veröffentlicht. Innerhalb der ersten 18 Monate der Verarbeitung durch Cloud-Computing-Dienste gilt
als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein C5-Typ1-Testat. Nach Ablauf von 18
Monaten gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein aktuelles C5-Typ2-Testat.
Eine Verarbeitung ist auch zulässig, soweit ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard
vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres
Sicherheitsniveau sicherstellt.“
Artikel 9
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel
11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 8a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 zum Aufbau
eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6
Absatz 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit
der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit
abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet mit Ausnahme von § 7e Absatz
7 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz
5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die
Angabe „in Textform“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die
Angabe „in Textform“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, g und i, Nummer 4, Nummer 47 Buchstabe a,
Nummer 50, 52 und 53, Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 10 und 11 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten
auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 30 und Nummer 32 Buchstabe c, Nummer 45 und 48 und Artikel
3 Nummer 3 treten am 1. April 2027 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 8, 10, 11, 12, 26, 27, 29, 31 und 37
tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a und b, Nummer 35 Buchstabe a und b, die Artikel
2 und 7 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 33 und Artikel 5 Nummer 1 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Leistungsfähigkeit des Staates zu
stärken. Dazu soll insbesondere auch die Modernisierung, Entbürokratisierung und
Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben werden, damit diese effizient, transparent
und bürgernah agieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in den vergangenen Jahren bereits große Schritte bei der
Digitalisierung unternommen. Sie hat das Onlinezugangsgesetz umgesetzt und bietet
bereits rund 70 Dienstleistungen elektronisch an. Die digitalen Angebote für Bürgerinnen und
Bürger umfassen unter anderem die Möglichkeit, sich online arbeitsuchend und arbeitslos
zu melden. Unternehmen können online Förderleistungen oder Kurzarbeitergeld
beantragen. Diese Digitalisierungsschritte gilt es konsequent fortzusetzen, die dafür erforderlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen und den Sozialstaat stärker an den sich geänderten
Lebensrealitäten der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Digitale Antragstellung und neue
Kommunikationsformen wie die Videotelefonie vereinfachen die Bereitstellung von
Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit, bringen aber auch Herausforderungen mit sich.
Durch eine Weiterentwicklung der begonnenen Digitalisierung sollen flexible und
bürgerfreundliche Lösungen im Recht der Arbeitsförderung ermöglicht werden.
Angesichts zunehmender Digitalisierung und elektronischer Kommunikation in vielen
Lebensbereichen sind das Schriftformerfordernis für den Vermittlungsvertrag zwischen
Arbeitsuchenden und Vermittlern sowie das Schriftformerfordernis für die Gestattung zur
verlängerten Aufbewahrung von Unterlagen und personenbezogenen Daten entbehrlich. Ziel ist
es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitsuchende und Vermittler zu senken und
gleichzeitig der Schutzbedürftigkeit der Arbeitsuchenden weiterhin Rechnung zu tragen. Dieses
Ziel kann durch Ersetzen der Schriftformerfordernisse durch Textformerfordernisse erreicht
werden.
Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit
gestärkt werden. Hierzu werden mit dem Gesetz auch arbeitsmarktpolitische Instrumente
entsprechend angepasst. Die Fortentwicklungen bei Vermittlung und Weiterbildung sollen
zu einer schnelleren und qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration beitragen, die im
Idealfall bereits den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden. Gründerinnen und Gründer
sollen besser und unbürokratischer unterstützt werden.
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung entlasten die Bundesagentur für Arbeit
und tragen so dazu bei, ihre Leistungsfähigkeit auch vor dem Hintergrund des
demographischen Wandels zu gewährleisten. Die mit dem Entwurf vorgesehenen Änderungen
ermöglichen der Bundesagentur für Arbeit eine weitere Digitalisierung und Automatisierung ihrer
Prozesse, was mit einem nicht unerheblichen Entlastungspotential einhergehen wird. So
wird zum Beispiel durch die gesetzliche Änderung zur verpflichtenden elektronischen
Antragstellung beim Kurzarbeitergeld die Grundlage geschaffen, um geplante
untergesetzliche Verfahrensveränderungen sowie IT-Anpassungen anzugehen und so
Automatisierungspotenziale zu heben. Mit einer Umsetzung dieser Anpassungen in den Verfahren und
der IT wird bis zum Ende des Jahres 2028 gerechnet. Damit könnte ein perspektivischer
Effizienzgewinn bei der Bundesagentur für Arbeit in einer Größenordnung von rund 11
Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2029 erzielt werden. In der Zukunft wird die Bundesagentur
für Arbeit damit beim laufenden Erfüllungsaufwand mit den vorgesehenen rechtlichen
Änderungen entlastet.
Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem Formerfordernisse, die nicht
mehr erforderlich erscheinen, vereinfacht werden und der Arbeitsschutz digitalisiert und
modernisiert wird. Der digitale Wandel soll durch die Herabstufung von strengen
Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
vorangetrieben werden. Denn die Schriftform im Privatrecht verlangt die eigenhändige
Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch
das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu
stellen. Durch weit gefasste Formulierungen wird Spielraum für eine Anpassung an die
Situation der Unternehmen gelassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sollen die
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter,
effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden. Arbeitsmarktpolitische Instrumente und
Strukturen bei der Bundesagentur für Arbeit werden angepasst, um den besonderen Fokus
auf eine Vermittlung in Erwerbsarbeit zu stärken und digitale Zugänge zu erleichtern.
Digitalisierung der Arbeitsförderung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Digitalisierung der Arbeitsförderung weiter
vorangetrieben werden. Mit einer Norm zur Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit wird
insoweit eine strategische Zielmarke formuliert und die Digitalisierung als Aufgabe und
Chance für die Bundesagentur für Arbeit begriffen. Gleichzeitig wird auch die digitale
Vernetzung zwischen den Trägern gefördert. Zudem wird die elektronische Kommunikation
zwischen Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit verbessert. Dieser
Informationsaustausch soll der Bundesagentur ermöglichen, Personen, deren Krankengeldbezug
ausläuft, initiativ zu möglichen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu beraten, um eine nahtlose
Absicherung zu verbessern. Davon sollen auch Personen mit psychischen Erkrankungen
profitieren.
Im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern soll die Digitalisierung schnelleres und
effektiveres Verwaltungshandeln sicherstellen und gleichzeitig nutzendenfreundlicher ausgerichtet
werden. Nach dem Prinzip „digital first“ sollen über die allgemeine Regelung in § 60 SGB I
hinaus auch Anträge künftig vorrangig digital über die online-Formulare der Bundesagentur
für Arbeit gestellt werden. Dies soll zu einem generellen Vorrang einer digitalen
Antragstellung führen, die bereits jetzt beim Antrag auf Arbeitslosengeld hohe Nutzungsquoten
aufweist. Aus einer Antragstellung ohne die Nutzung von elektronischen Formularen, die
weiterhin möglich sein wird, ergeben sich keine rechtlichen Nachteile. Auch die
Arbeitslosmeldung soll künftig vorrangig digital erfolgen. Zugleich wird die digitale Arbeitslosmeldung
vereinfacht und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Damit sollen die bisher niedrigen
Nutzungsquoten der digitalen Arbeitslosmeldung von lediglich rund 15% deutlich erhöht werden.
In diesem Zusammenhang werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch noch
bestehenden Schriftformerfordernisse abgebaut. So wird im Bereich der Vermittlung durch Dritte
insbesondere beim Vermittlungsvertrag zwischen privaten Arbeitsvermittlern und
Arbeitsuchenden das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt. Beim
Kurzarbeitergeld, bei der Meldung von Arbeitskampfmaßnahmen an die Bundesagentur für Arbeit
und bei der Antragstellung für die Erprobung einer Beschäftigungsperspektive wird eine
verpflichtende digitale Antragstellung für Arbeitgeber aufgenommen.
Zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Bundesagentur für Arbeit
andererseits soll auch die digitale Kommunikation vermehrt nutzbar gemacht werden. Die bisher
noch bestehenden Pflichten, ein Gespräch persönlich in den Räumen der Agentur führen
zu müssen, werden abgeschafft. So können Beratungsgespräche künftig, sofern ein
persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, per Videotelefonie geführt werden. Dies
ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in
einem Beschäftigungsverhältnis befinden.
Die Zunahme digitaler Kommunikation in der gesamten Gesellschaft ermöglicht auch eine
Modernisierung des Erreichbarkeitsrechts, ohne dass die Pflichten der arbeitslosen
Personen zur Mitwirkung verringert werden: Für die Erreichbarkeit ist es künftig nicht mehr
erforderlich, werktäglich persönlich seinen Postbriefkasten auf Mitteilungen und Vorschläge der
Agentur für Arbeit zu prüfen. Damit können künftig die Chancen, die sich aus einer digitalen
und damit schnelleren Kommunikation ergeben, besser genutzt werden.
Modernisierung der Arbeitsförderung
Mit dem Gesetz werden neue Impulse für die Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit,
die Vermittlung, aber auch für Weiterbildung gesetzt.
Die Instrumente der Vermittlung sollen fortentwickelt werden. Ausgehend von einer
Potentialanalyse, mit der Eignung, Neigung und Fähigkeit festgestellt werden, vereinbart die
Agentur für Arbeit mit der oder dem Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden künftig einen
Kooperationsplan, in dem die Beratungsaktivitäten und andere Leistungen der Agentur ebenso
festgelegt werden, wie die Eigenbemühungen der oder des Ausbildungs- oder
Arbeitsuchenden. Die Vornahme konkreter Eigenbemühungen und die Teilnahme an konkreten
Maßnahmen kann künftig außerhalb des Kooperationsplans rechtsverbindlich
festgeschrieben und damit für die arbeitslosen Personen verpflichtend ausgestaltet werden.
Neu im Recht der Arbeitsförderung eingeführt wird das Instrument der Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive. Mit dem Instrument wird der rechtliche Rahmen für eine Job-to-
Job Erprobung gesetzt. Ziel ist, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem
anderen Arbeitgeber zusammenzuführen, damit diese prüfen können, ob sie ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen. Das bietet zusätzliche
Möglichkeiten, um Arbeitslosigkeit in einem Transformationsprozess zu vermeiden und nahtlose
Übergänge zwischen zwei Beschäftigungen zu ermöglichen.
Zudem enthält der Entwurf eine Reallaborklausel, die es der Bundesagentur für Arbeit
ermöglicht, in begrenztem Umfang neue Instrumente und Prozesse zu testen und zu
evaluieren. Damit können innovative Ausgestaltungen unter realen Bedingungen getestet
werden. Dies fördert eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung der
Arbeitsförderung.
Das vorliegende Gesetz trägt der Bedeutung der Weiterbildung für die Aufnahme
qualifikationsadäquater Beschäftigungen Rechnung. So sind Verbesserungen beim Weiterbildungs-
und Ausbildungsgeld vorgesehen; Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden
gestärkt.
Der Entwurf enthält auch Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und
Komplexitätsreduktion. Dazu zählen etwa der Verzicht der Einbringung von Erholungsurlaub beim
Kurzarbeitergeld, der Ausschluss von Kurzarbeitergeld im Öffentlichen Dienst und die Klarstellung
des Verhältnisses von Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Bei der Berechnung von
Arbeitslosengeld wird der Lohnsteuerabzug vereinfacht, indem rückwirkende
Programmablaufpläne künftig für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Für die gesamte Sozialverwaltung wird bei der Verarbeitung von Sozialdaten der Einsatz
von Cloud-Computing-Diensten unter Einhaltung der Mindestanforderungen des
Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue)“ des Bundesamts für
Sicherheit in der Informationstechnik geregelt.
Mit der Fristverlängerung beim Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für
Selbständige werden positive Impulse für Gründerinnen und Gründer gesetzt.
Formerleichterungen im Arbeitsschutzrecht
Die Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von Betriebsbeauftragten wird abgeschafft.
Formerfordernisse in Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert. Entbehrliche
Formvorschriften werden gestrichen und durch formlose Regelungen ersetzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt dieses Gesetzentwurfs wurde nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen
und Interessenvertretern sowie beteiligte Dritte beeinflusst. Der Entwurf hat sich demnach
dadurch nicht geändert.
IV. Alternativen
Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen Entwicklungen einer
zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III, SGB IV, SGB V,
SGB VII, SGB X, des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsschutz).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes
(öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die
Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen, weil hier die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist
(Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich
einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland
bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale
Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen
Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das
Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) sowie
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arbeitsvermittlung und
Sozialversicherung) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Regelungen Teil des
bundesweit einheitlichen Systems der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
und der Ausgleichsabgabe sind. Zur Durchführung des bundesrechtlichen
Schwerbehindertenrechts sind einheitliche Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber
notwendig. Diese dienen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit; zugleich stellen sie
gleichwertige Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen im gesamten Bundesgebiet
sicher.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen im Vermittlungs- und Leistungsverfahren führen zu Rechts-
und Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bundesagentur
für Arbeit in unterschiedlichem Umfang. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen
wurde der Verwaltungsaufwand sowie die Verständlichkeit der Regelungen für die
Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt.
Die Ablösung der Eingliederungsvereinbarung durch einen einfacheren Kooperationsplan
sorgt für eine bürokratieärmere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agenturen für
Arbeit und Bürgerinnen und Bürgern. Das gleiche gilt für die verbesserten Möglichkeiten
der Nutzung von Videotelefonie. Der Vermittlungsprozess wird insgesamt überschaubarer,
transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet.
Die Erleichterungen bei der elektronischen Arbeitslosmeldung sowie der Vorrang der
Nutzung elektronischer Übermittlungswege für Antragstellungen stärken die digitalisierte und
automatisierte Bearbeitung im Verwaltungsverfahren und ergänzen die allgemeine
Regelung in § 60 SGB I zu den Angaben der entscheidungserheblichen Tatsachen.
Die vereinfachte Berechnung des Arbeitslosengeldes vermeidet künftig in erheblichem
Umfang Umstellungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit, der sich in der Vergangenheit
ergeben hat, wenn zum Beispiel steuerrechtliche Änderungen im laufenden Jahr zur
Bekanntgabe eines geänderten Programmablaufplans und zu rückwirkenden Änderungen der
Höhe des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes geführt haben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Die Modernisierung
des Vermittlungs- und Leistungsprozesses sowie die vorgesehenen Verbesserungen der
bestehenden Förderinstrumente leisten einen wichtigen Beitrag zur zügigen sowie
qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration und tragen damit auch zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit bei. Sie dienen damit auch einem dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen
Wirtschaftswachstum (Nachhaltigkeitsziel 8). Nachhaltigkeitsziel 8 verlangt unter anderem
auch bis 2030 produktive Vollzeitbeschäftigung und menschwürdige Arbeit für alle Frauen
und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie
gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu erreichen (Zielvorgabe 8.5). Ein Indikator hierfür
stellt die Erwerbsquote dar. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, da er
bereits bestehende und wirksame Elemente zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit erweitert
und somit dazu beiträgt, das Ziel der Vollbeschäftigung zu erreichen. Soweit
Papiervorgänge vermieden werden, etwa durch den Abbau von Schriftformerfordernissen oder die
digitale Bereitstellung und Übermittlung von Belegen, dient dies der Erreichung von Ziel 13
(„Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“). Der Abbau von Schriftformerfordernissen ermöglicht zugleich eine höhere
Ressourceneffizienz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“). Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen durch das
Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027
sowie 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 verbunden.
Tabelle 1 – Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund - 0 0 0
Länder - - - -
Kommunen - - - -
Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11
insgesamt - 8 11 11
Perspektivisch werden die geplanten Änderungen, wie beispielsweise die Fortentwicklung
der Instrumente zur Vermittlung und Job-to-Job-Erprobung sowie die Stärkung der
Berufsberatung und -orientierung, zur Verringerung von Leistungsfällen in der
Arbeitslosenversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Die entsprechenden nicht
quantifizierbaren Minderausgaben fallen größtenteils nach dem Jahr 2029 an.
Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzesentwurf verbundenen
Regelungen bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und Sachkostenpauschalen
nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und Sachkostenbedarfe in Höhe von rund 0,2
Millionen Euro sowie einmalige Umstellungsaufwände inklusive IT-Aufwände in Höhe von
rund 8,1 Millionen Euro an (dies enthält den unter 4. dargestellten Erfüllungsaufwand).
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Tabelle 2 – Mehr- und Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Übergangsgeld - -1 -1 -1
Leistungen zur Teilhabe - 1 1 1
insgesamt - 0 0 0
Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld (§ 22 SGB III) für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II führt jährlich zu Minderausgaben in Höhe von
weniger als einer Million Euro.
Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der
Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich
Mehrausgaben in Höhe von rund einer Million Euro.
Arbeitsförderung (SGB III)
Tabelle 3 – Mehr- und Minderausgaben für Leistungen zur Arbeitsförderung nach Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Übergangsgeld - 2 2 3
Arbeitslosenversicherung Selbstständige - 0 -1 -2
Leistungen zur Teilhabe - 3 6 6
Förderinstrumente Transferkurzarbeitergeld - 0 1 1
Freiwilligendienst - 3 3 3
insgesamt - 8 11 11
Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld in § 22 SGB III für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II führt mittelfristig zu Mehrausgaben in Höhe von
rund 3 Millionen Euro pro Jahr.
Die attraktivere Ausgestaltung der Antragspflichtversicherung für Selbstständige (§ 28a
SGB III) führt infolge zusätzlicher Zugänge zu einem höheren Beitragsaufkommen und
damit zu jährlich steigenden Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Der Bestand
der durch die Neuregelung zusätzlich hinzukommenden Versicherungsverhältnisse wird
sich über die Zeit schrittweise aufbauen; entsprechend ist von sukzessive steigenden
Mehreinnahmen auch über den ausgewiesenen Zeitraum bis 2029 hinaus auszugehen.Im Jahr
2029 betragen die zusätzlichen Beitragseinnahmen schätzungsweise 2 Mio. Euro. Den
erwarteten höheren Beitragseinnahmen stehen ab der mittleren Frist grundsätzlich
Mehrausgaben infolge zusätzlicher Leistungsfälle gegenüber. Im Betrachtungszeitraum dürften
diese Mehrausgaben jedoch geringfügig sein. Dies ist insbesondere auf den langsamen
Aufbau der zusätzlich hinzukommenden Versicherungsverhältnisse sowie darauf
zurückzuführen, dass ein leistungsbegründender Versicherungsfall, also Arbeitslosigkeit, bei den
neu zusätzlich Versicherten, wenn überhaupt, erst zeitlich verzögert eintreten wird.
Nennenswerte Mehrausgaben werden erst für den Zeitraum nach 2029 erwartet. Mögliche
finanzielle Auswirkungen über den Betrachtungszeitraum des Entwurfs hinaus sind nicht
belastbar quantifizierbar.
Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der
Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich
Mehrausgaben in Höhe von rund 6 Millionen Euro.
Durch die Weiterentwicklung der Förderinstrumente während des Bezugs von
Transferkurzarbeitergeld (§111a SGB III) fallen mittelfristig Mehrausgaben in Höhe von rund 1 Million
Euro pro Jahr an.
Die geringeren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während eines Freiwilligendienstes
(§ 344 SGB III) führen jährlich zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 3 Millionen Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 138 Abs. 5 und
6 SGB III -
Erreichbarkeit
-21 097
Anträge
auf
Ortsabwesenheit
3 Minuten - 1055
Std.
1.2 § 141 SGB III -
Formerleichterungen durch Tren-
1 Mio.
Wegfall
Zeitaufwand: -
22
Minuten
Zeitaufwand: -
366 667
Std.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
nung von
Meldung und
Authentisierung
persönliche
Meldungen
Sachaufwand: -
3,10 Euro
(Fahrtkosten)
Sachaufwand: -
3 100
Tsd. Euro
1.3 §§ 141, 309
SGB III -
Verbesserte Nutzung von
Videotelefonie
1 565 4
durch
Videogespräche
ersetzte
persönliche
Gespräche-
Zeitaufaufwand:
-22
Minuten
(Fahrzeit)
Sachaufwand: -
3,10 Euro
(Fahrtkosten)
Zeitaufwand: -
574 014
Std.
Sachaufwand: -
4 853
Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-941 735
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
-7 953
Zu 1.2: § 141 SGB III:
Die Annahmen beruhen darauf, dass von 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr
2025, Statistik der BA) sich die online-Quote der Arbeitslosmeldung von 15 % auf 85 % und
somit 70 % persönliche Arbeitslosmeldungen entfallen, von denen die Hälfte die
Authentisierung im Rahmen eines ohnehin vorgesehenen Termins durchführen und somit in rund 1
Million Fällen die Anreise zur Agentur allein zum Zwecke der Arbeitslosmeldung entfällt.
Zu 1.3: §§ 141, 309 SGB III:
Bei 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr 2025, Statistik der BA) besteht die
Annahme, dass in rund 30 % der Fälle ein Erstgespräch zukünftig mittels Videokommunikation
durchgeführt wird, somit in rund 860 000 Fällen. Zudem finden nach Angaben der
Bundesagentur für Arbeit jährlich rund 2 330 000 Folgegespräche statt. Bei einer angenommenen
Quote von 30 % ergeben sich weitere knapp 700 000 Gespräche, die mittels
Videokommunikation statt persönlich durchgeführt werden.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 45a SGB III
Maßnahme
zur
Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive
ja - -
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
2.2 § 150 Abs. 1
S. 1 SGB III -
Vereinfachungen bei
der
Berücksichtigung
von
Entgeltabrech
nungszeiträumen beim
Arbeitslosengeld
ja -85 140
Rückfragen
6,43 Euro
(18
Minuten *
38,60
Euro pro
Stunde
LK)
-1 029
-43 000
schriftliche
Antworten
1,00 Euro
Sachaufwand
(Briefporto)
2.3 §§ 99
Absatz 1, 323
Absatz 2
SGB III -
Nutzung der
künftigen
Vollmachtdatenbank der
Steuerberater
ja
12 600
Fälle
-15,77
Euro (-20
Minuten *
38,60
Euro pro
Stunde
LK
- 2,90
Euro
Sachaufwand)
2.4 § 296 Abs. 1
S.1, § 297
Nr. 1, § 298
Abs. 2 S. 5
und § 299 -
Wegfall
Schriftformerfordernis
ja
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Vermittlungsvertrag
private
2.5 § 320 Abs. 1
S. 3 SGB III -
Wegfall der
Bescheinigung für den
erhöhten
Leistungssatz beim
Kurzarbeitergeld
ja
-15 000
Bescheinigungen
8,36 Euro
(13
Minuten *
38,60
Euro pro
Stunde
LK)
2.6 § 323 Abs. 2
SGB III -
Gesetzliche
Verpflichtung
für
Arbeitgeber zur
elektronischen
Antragstellung beim
Kurzarbeitergeld
ja
340 000
Fälle
-23,80
Euro (-37
Minuten *
38,60
Euro pro
Stunde
LK)
-8 092
2.7 § 163 SGB
IX -
Vereinfachung und
Entbürokratisierung des
Anzeigeverfahrens
ja
1 500
Arbeitgeber
-78,4
Euro (-
120
Minuten *
38,60
Euro pro
Stunde
LK - 1,20
Euro
Sachkosten)
- 118 1 500
Arbeitgeber
geringfügig
(Umstellungsaufwand/
Schulung
des
Personals)
2.8 § 2 Abs. 1 A-
SiG - Entfall
des
Schriftformerfordernisses bei
der
Bestellung von
Betriebsärztinnen
(Änderung)
ja
280 000
Unternehmen
-1,84
Euro (-1
Minute *
38,60
Euro pro
Stunde
LK - 1,20
Euro
Portokosten)
- 34 -Drucksache 436/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.9 § 5 Abs. 1 -
Entfall des
Schriftformerfordernisses bei der
Bestellung
von
Fachkräften für
die
Arbeitssicherheit
(Änderung)
ja
280 000
Unternemen
Wie bei
2.7
Summe (in
Tsd. Euro)
-10 593
davon aus
Informationspflichten (IP)
-10 593
Zu Ziffer 2.6: § 323 Absatz 2 SGB III:
Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung aus dem
Entgeltabrechnungsprogramm heraus (KEA) führt zu einer Entlastung bei den Arbeitgebenden von rund 8,1
Millionen Euro jährlich, da ein Übertragen der Daten sowie der Ausdruck und Versand der
Antragsunterlagen nicht mehr erforderlich sind (37 Minuten entfallender Zeitaufwand bei
einem Durchschnittslohn von 38,60 Euro je Stunde und geschätzten 340 000 Fällen). Die
Fallzahlen beruhen auf Schätzungen der BA auf der Grundlage von Abrechnungsdaten und
unter der Annahme, dass 15 Prozent der Betriebe KEA bereits nutzen und 10 Prozent der
Betriebe künftig das SV-Meldeportal nutzen werden. Ggf. fallen nicht bezifferbare
Mehrkosten für die Beschaffung eines entsprechenden Moduls im Entgeltabrechnungsprogramm
an. Bei der Nutzung des SV-Meldeportals ergeben sich geringfügige nicht quantifizierbare
Entlastungen.
Zu Ziffer 2.7: § 2 Absatz 1 ASiG:
Die jährliche Fallzahl wird auf 280 000 Unternehmen geschätzt. Diese setzt sich aus zwei
Komponenten zusammen:
Zum einen aus den Neugründungen abzüglich der Unternehmen ohne Beschäftigte. Nach
den Daten des Statistischen Bundesamtes (https://www-genesis.destatis.de/datenbank/on-
line/url/3b1cccfd) ergibt sich hier eine Zahl von rund 240 000 neugegründeten
Unternehmen mit mindestens einem abhängig Beschäftigten im Jahr 2023.
Zum anderen wird berücksichtigt, dass es auch bei Bestandsunternehmen zu
Neubestellungen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten kommt, etwa infolge organisatorischer
Veränderungen oder Fluktuationen. Auf Grundlage des Unternehmensregisters
(https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/f38a085f) wird für das Jahr 2023
angenommen, dass bei rund 10 % der etwa 410 000 bestehenden Unternehmen mit
mindestens zehn Beschäftigten jährlich etwa 40 000 Bestandsunternehmen für Neubestellungen
von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten hinzukommen.
Zu Ziffer 2.8: § 5 Absatz 1 ASiG
Die Herleitung der jährlichen Fallzahl erfolgt bei dieser Vorgabe analog zur Vorgabe 2.7.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 11
SGB III -
Weiterentwicklung
Informationstechnik
der BA
BA
Weiterentwicklung
Informati
onstechnik
148 160
(2 VZÄ *
74 080
Euro pro
Jahr (gD,
Sozialversicherung))
3.2 § 22
Abs. 4
Nr. 5 und
6 -
Streichung
des
Leistungsausschlusses
für
erwerbsfähige
Leistungsberechtigte
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.3 § 28a
Absatz 3
Satz 1
und 2
SGB III -
Verlängerung der
Antragsfrist zur
Antragspflichtversicherung
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
für
Gründerinnen
und
Gründer
3.4 § 29
Abs. 2
und 3
SGB III -
Stärkung
der
Berufsberatung um
Aspekte
der
wirtschaftlichen
Eigenständigkeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.5 § 33 S. 2
SGB III -
Stärkung
der
Berufsorientierung
um
Aspekte der
wirtschaftlichen
Eigenständigkeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.6 § 38
SGB III -
Wegfall
Vermittlungssperre für
U25
BA 1 662
Fälle
83,33
Euro (165
Minuten *
30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
138
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand),
nicht
bezifferbarer
Sachaufwand (IT)
3.7 § 45
SGB III -
Wegfall
BA
Geringfügiger
Mehrauflfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Gutscheinvariante
MAG
wand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
3.8 § 45a
SGB III -
Maßnahme
zur
Erprobung
einer
Beschäfti
gungsperspektive
BA 1 000
Fälle
(Antragsbe
arbeitung,
Eingang
über e-
Service)
90,90
Euro (180
Minuten *
30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
1 400 100
Fälle
(AG-
Beratung:
Initialinfo
aller
Schlüsselkunden)
10,03
Euro (13
Minuten *
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
13 002
Beratungsfälle
(Beschäftigte,
abgebende
und
aufnehmende
Arbeitgeber)
86,89
Euro
(112,60
Minuten *
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
Einmaliger
Zeitaufwand
Maßnahme,
Anpassung
Statistik
und
Arbeitsmittel
17 224
Euro
(22 320
Minuten *
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
Sachaufwand
(Betrieb
Antragstrecke)
179 754
Euro
Einmaliger
Zeitaufwand
Maßnahme,
Anpassung
Statistik
und
Arbeitsmittel
21 667
Euro
(17 760
Minuten *
73,20
Euro pro
Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
Bereitstellung
e
Service,
657 706
Euro
Sachaufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Anpassung
CoSach
und
Statistik, e-
Akte
Vorlagen
3.9 § 82a
Abs. 4
S. 3
SGB III -
Einbezug
von
Beschäftigten des
Öffentlichen
Dienstes
in das
Qualifizierungsgeld
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.1
§§ 96
Abs. 3
S.2, 98,
99, 106a
und 111
Abs. 4
SGB III -
Änderungen
Kurzarbeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.1
§ 111a S
GB III -
Verbesserung der
Qualifizierungsförderung
bei Bezug
von
Transfer-
Kug
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
3.1
§§ 123,
BA
Geringfügiger
Zeitaufwand
1 235
Euro
- 39 - Drucksache 436/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
SGB III -
Ausbildungsgeld
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
(Erstellung
Weisung,
Überarbeitung
Fachliche
Weisung
und
Merkblätter,
Vordrucke,
Veranlassung,
IT-
Anpassungen)
(1 600
Minuten *
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
1 708
Euro
(1 400
Minuten *
73,20
Euro pro
Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
Sachaufwand
(IT-
Umstellung)
120 000
Euro
3.1
§ 138
Abs. 5
und 6
SGB III -
Erreichbarkeitsrecht
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
3.1
§ 141
SGB III -
Vorrang
und
Formerleichterung
elektronische
Arbeitslosmeldung
BA 1 171
Euro (960
Minuten *
73,20
Euro pro
Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
1 111
Euro
(1440
Minuten *
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
Sachaufwand
(Anpassung IT)
980 000
Euro
3.1
§ 145
SGB III
i. V. m.
§ 48
SGB V -
Neue
Datenübermittlung
Krankenkassen an
BA bei
Erschöpfen
Krankengeld
BA
Sachaufwand
(Pflege
und
Wartung
Datenüber
mittlungs
verfahren,
Druck
und
Versand
Erstinformation)
1 150 000
Euro
1 150
Zeitaufwand
7 320
Euro
(6 000
Minuten *
73,20
Euro pro
Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
3 307
Sachaufwand
(IT-
Entwicklung
Datenüber
mittlungs
verfahren)
3 300 000
3.1
§ 150
SGB III -
Vereinfachung bei
der
Berücksichtigung von
BA -85 140
telefonische
Rückfragen
9,09 Euro
(18
Minuten *
30,30
Euro pro
Stunde
-862
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Entgeltabrech
nungszeiträumen
(Buchstabe a)
(mD,
Sozialversicherung))
-88 100
Euro
Sachaufwand
(Papier,
Druck,
Porto)
3.1
§ 153
Abs. 1
SGB III -
Vereinfachung bei
der
Ermittlung
des
Leistungsentgelts
240 000
Euro
Sachaufwand (IT-
Umstellungen)
3.1
§ 161
Abs. 1
Nr. 2 -
SGB III -
Wegfall
Schriftformerfordernis
Sperrzeit
BA -472 000
Euro
Sachaufwand
(Papier,
Druck,
Porto)
3.1
§ 296
Abs. 1 S.
1, § 297
Nr. 1, §
298 Abs.
2 S. 5 und
§ 299 -
Wegfall
Schriftformerfordernis
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Vermittlungsvertrag
private
Arbeitsvermittler
3.2
§ 320
Abs. 1
S. 3
SGB III -
Wegfall
Bescheinigungspflicht
erhöhter
Leistungssatz
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.2
§ 320
Abs. 5 -
Verpflichtung
elektronische
Anzeige
Arbeits
kampfmaßnahmen
BA 9 000
Fälle
-3,03
Euro (-6
Minuten *
30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
134 1 224 000
Euro
Sachaufwand
(Einrichtung
Online-
Strecke)
1 224
18 000
Fälle
-6,17
Euro (-8
Minuten *
46,30
Euro (gD,
Sozialversicherung))
272 000
Euro
Sachaufwand
(Betrieb
Onlinestrecke)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
§ 323
Abs. 2
SGB III -
Nutzungsverpflichtung KEA
BA 456 109
Fälle
-0,54
Euro (-0,7
Minuten *
46,30
Euro pro
Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
456 109
Fälle
-1,67
Euro (-3,3
Minuten *
30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
1 VZÄ
hD
Zentrale
117 120
Euro (1
VZÄ
*117 120
Euro pro
Jahr (hD,
Sozialversicherung))
1 VZÄ
gD
Zentrale, 7
VZA gD
IT-Sys
592 640
Euro (8
VZÄ *
74 080
Euro pro
Jahr (gD,
Sozialversicherung))
3.2
§ 408
SGB III -
Experimentierklausel /
Reallabore
BA
Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
§ 28a
Abs. 3d
Satz 2
SGB IV
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringfügige
Fallzahl)
Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.2
§ 258
Satz 1
SGB V
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl)
Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.2
§ 163
SGB IX
BA Wegfall
der
digitalen
Erfassung
der
mittels
Vordrucken
übermittelten
Informationen
und der
Unterstützung
bei
Durchführung
der
repräsentativen
Teilerhebung
durch
externen
Dienstleister
-1 640
Umstellungsaufwand
(IT-
Entwicklung,
Information und
Schulung von
Mitarbeitenden)
1 360
Summe
(in Tsd.
Euro)
7 934
davon
Bund
7 934
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
Zu 3.15: § 145 SGB III
Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband davon
aus, dass in rund 100 000 Fällen pro Jahr Daten durch die Krankenkassen übermittelt und
von der BA entgegengenommen und verarbeitet werden. Da die betroffenen Personen zum
Zeitpunkt der Datenübermittlung in der Regel noch in keiner Dienstleistungsbeziehung zur
BA stehen und insofern eine Einwilligung für eine elektronische Bereitstellung von
Informationen noch nicht vorliegt, fallen jährlich Kosten für Druck und Versand der Erstinformation
in Höhe von ca. 150 000 Euro an. Nach Angaben der BA ergeben sich für die Pflege und
Wartung des neuen Datenübermittlungsverfahrens Betriebskosen in Höhe von 1 Mio. Euro
jährlich
Zu 3.21: § 320 Absatz 5 SGB III
Für die Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die
Entwicklung und Implementierung der Digitalisierung der Streikanzeigen von rund 1,2 Mio. Euro.
Dies entspricht einmalig 1000 Personentagen. Für den Betrieb wird ein jährlicher Aufwand
von 272 000 Euro geschätzt. Demgegenüber stehen fortlaufende Einsparungen, da die
digital eingehenden Streikanzeigen nicht mehr einzeln durch Beschäftigte erfasst werden
müssen. Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Bundesagentur für Arbeit.
Zu Artikel 9 (§ 12 Abs. 4 ASiG) und zu Artikel 10 (§ 22 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)
Geringfügig (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall).
5. Weitere Kosten
Keine. Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die
Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Wesentlichen Auswirkungen auf künftige Generationen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Mit den Regelungen zur Stärkung
der wirtschaftlichen Eigenständigkeit in der Beratung (§§ 29, 33 SGB III-E, § 3 SGB II-E)
soll zudem die tatsächliche Gleichstellung von Frauen gestärkt werden. Bei der Umsetzung
der Regelungen zur Digitalisierung und Automatisierung (§ 11 SGB III-E) bleibt die
Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung gewahrt.
Mittelbaren geschlechterbezogenen Benachteiligungen, insbesondere durch
algorithmische Verzerrungen, wird dabei entgegengewirkt.
Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen wirken sich positiv auf die Teilnahme an
Ausbildungen in besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie im Anschluss
auf die Integration in den Arbeitsmarkt aus. Somit werden die Teilhabemöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben gestärkt und damit die Inklusion in der
Gesellschaft gefördert.
Positive Auswirkungen ergeben sich zudem auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse. Für arbeitslose Personen verbessern sich die Möglichkeiten in der Kommunikation
mit den Agenturen für Arbeit. Die rechtliche Erweiterung der digitalen Kommunikationswege
(erweiterte Möglichkeiten neben dem persönlichen Gespräch durch Videogespräche zu
führen) sind insbesondere für arbeitslose Personen in strukturschwachen Regionen von
Vorteil. So lassen sich nicht nur längere Wegezeiten in infrastrukturarmen Regionen
vermeiden, sondern auch eine verbesserte Kommunikation zwischen Agentur und
Arbeitslosen bei Sorgearbeit ermöglichen.
Im Gesetzentwurf ist eine Experimentierklausel enthalten (vgl. § 408 SGB III-E).
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen scheidet aus,
da diese auf Dauer angelegt sind.
Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 SGB III in Verbindung mit
§ 282 SGB III ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Eines gesonderten
Evaluationsauftrages bedarf es daher in diesem Gesetz nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2
Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld sind gemäß § 87a Pflichtleistungen.
Durch die Aufnahme in § 3 Absatz 3 werden diese Leistungen deshalb zum Katalog der
Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung hinzugefügt.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37.
Zu Nummer 4
Die Norm setzt strategische Zielmarken für die Digitalisierung und Automatisierung in der
Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend werden Digitalisierung und Automatisierung
im Rahmen einer Programmnorm im Dritten Buch verankert. Die Norm enthält keine
Anordnung bestimmter Rechtsfolgen oder die Begründung subjektiv öffentlicher Rechte. Konkrete
Vorgaben zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Verwaltungsabläufen nach
anderen gesetzlichen Regelungen, wie etwa die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit,
bleiben von der Vorschrift unberührt. Die Vorschrift stellt insbesondere keine
sozialdatenschutzrechtliche Verarbeitungsgrundlage bzw. keine Regelung einer Aufgabe im Sinne des
Sozialdatenschutzes dar, sondern soll eine Signalwirkung haben. Es wird mit der Norm in
diesem Sinne das Ziel verfolgt, die Digitalisierung und Automatisierung für die Aufgaben
und Zwecke der Arbeitsförderung zu nutzen. Dabei wird auf Interoperabilität geachtet. Die
Digitalisierung und Automatisierung umfasst insbesondere die Weiterentwicklung
zeitgemäßer digitaler Verwaltungsangebote, die Digitalisierung und Automatisierung von
Verwaltungsabläufen, die Nutzung von informationstechnischen Infrastrukturen, die die Flexibilität
bei der Umsetzung neuer Anforderungen erhöhen (insbesondere Cloud-Technologien),
sowie die Erprobung neuer Technologien für die Leistungserbringung (z. B. im Bereich
Künstlicher Intelligenz).
Zu Nummer 1
Die Bundesagentur für Arbeit stellt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
zahlreiche Verwaltungsangebote in der Arbeitsförderung zur Verfügung und soll diese
fortlaufend weiterentwickeln. Studien zu digitalen Angeboten der Verwaltung zeigen, dass
Bürgerinnen und Bürger insbesondere diejenigen Angebote nutzen, die niedrigschwellig
zugänglich und einfach verständlich sind. Analoge Antragsformulare sollten in elektronische
Antragsstrecken überführt werden, die leicht verständlich sind und sich an der jeweiligen
Lebenslage der Bürgerinnen und Bürger orientieren. Dementsprechend nutzt die
Bundesagentur für Arbeit insbesondere Instrumente zur Nutzendenzentrierung und baut diese
weiter aus. Beispielsweise ist User-Experience-Design dazu geeignet, die Barrierefreiheit
und Nutzendenfreundlichkeit von Verwaltungsangeboten zu erhöhen.
Nutzendenfreundliche Verwaltungsangebote stärken das Vertrauen in Staat und Demokratie, da sie die
Inanspruchnahme von Verwaltungsangeboten vereinfachen. Für Unternehmen sind
Vereinfachungen bei Verwaltungsaufgaben und -angeboten vor dem Hintergrund der bestehenden
Bürokratiebelastung essenziell.
Zu Nummer 2
Mitarbeitende können durch Automatisierung bei regelhaften Routinetätigkeiten in
Verwaltungsabläufen entlastet werden. Dies führt dazu, dass routinierte Abläufe in kürzerer Zeit
erledigt werden können, was zudem die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden der
Bundesagentur für Arbeit steigern kann. Digitalisierte Arbeitsabläufe sind auch Voraussetzung
für eine effiziente Steuerung und die Erstellung hochwertiger, integrierter Statistiken.
Die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen ist ein Schlüssel zur
Bewältigung der demographischen Herausforderungen. Die Umsetzung solcher Vorhaben ist
dazu geeignet, die Qualität und die Effizienz bei der Erbringung von Leistungen der
Arbeitsförderung zu erhöhen und damit den Auswirkungen des abnehmenden Personalbestands
entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund ist ein durchgängiger, weiterer Ausbau der Ende-zu-Ende-
Digitalisierung und Automatisierung der Verwaltungsabläufe der Bundesagentur für Arbeit
unabdingbar. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden dementsprechend weiter digitalisiert
und automatisiert und in diesem Zuge, sofern möglich, Optimierungspotenziale identifiziert
und gehoben. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zum vollständig automatisierten
Erlass von Verwaltungsakten zu beachten, demzufolge Verwaltungsakte nur vollautomatisiert
erlassen werden können, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
bearbeiten (§ 31a SGB X). Eine Bearbeitung durch einen Amtsträger ist beispielsweise
zwingend, wenn das anzuwendende materielle Recht eine Ermessensentscheidung oder
einen Beurteilungsspielraum vorsieht oder wenn die Subsumtion unter einen konkreten
Tatbestand nicht durch automatische Einrichtungen erfolgen kann (BT-Drs. 18/8434, S. 120
f.).
Die Programmnorm setzt einen strategischen Impuls, der die geplanten Vorgaben zur
Ende-zu-Ende-Digitalisierung im OZG-Änderungsgesetz ergänzt. Die Programmnorm
umfasst insoweit die Digitalisierung von Kern- wie auch von Unterstützungsprozessen.
Zu Nummer 3
Die Bundesagentur für Arbeit setzt als Verwaltungsträgerin gesetzliche Aufgaben um. Dazu
gehört auch, gesetzliche Neuregelungen kurzfristig umzusetzen. Dies erfordert in der
Regel, dass informationstechnische Systeme angepasst oder weiterentwickelt werden. Diese
Anpassungen sind zeit-, kosten- und ressourcenintensiv. Die IT-Infrastrukturen für
Eigenentwicklungen sind heterogen aufgebaut und erfordern die dauerhafte Betreuung durch
spezifisch geschultes Personal, das nicht flexibel für andere IT-Verfahren eingesetzt
werden kann.
Durch die Anpassung der IT-Infrastruktur – unter anderem mit der datenschutzkonformen
Transformation in das Cloud-Modell – könnte künftig schneller auf Rechtsänderungen
reagiert werden. Denn die IT-Infrastruktur der Eigenentwicklungen ist in einer Cloud-
Umgebung immer gleich aufgebaut. Dies hat den Vorteil, dass viele Wissensträger vorhanden
sind und fachliche Anpassungen nicht von Einzelpersonen abhängig sind. Dadurch kann
flexibel auf Mehr- oder Minderbedarfe reagiert werden, was nicht nur zu
Kosteneinsparungen, sondern auch einer höheren Performance der IT-Systeme insgesamt führen wird. Ein
Cloud-Modell ist zudem häufig die Voraussetzung, um neue Technologien, wie
beispielsweise Künstliche Intelligenz, bei der Bundesagentur für Arbeit einsetzen zu können und
somit auch die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen zu vereinfachen.
Die Modernisierung der informationstechnischen Infrastrukturen erfordert
Investitionsentscheidungen. Bei diesen Investitionsentscheidungen sind mittel- und langfristige positive
Effekte dieser Modernisierung ausschlaggebend – insbesondere die Flexibilisierung des
Mitarbeitenden-Einsatzes und die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der
informationstechnischen Systeme an neue Anforderungen. Gleichzeitig sichert die Ausgestaltung der Norm
als Programmsatz, dass unabhängig von einer Modernisierung der IT-Infrastruktur laufende
Anwendungen zur Umsetzung des Dritten Buches an rechtliche Änderungen zeitnah
anzupassen sind.
Zu Nummer 4
Gemäß der Digitalstrategie der Bundesregierung werden digitale Innovationen in der
Verwaltung im Sinne eines lernenden Staates eingesetzt. Digitale Innovationen dienen nicht
immer unmittelbar der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe nach dem Dritten
Buch, sind aber für die mittel- und langfristige Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der
Bundesagentur für Arbeit insgesamt von hoher Bedeutung. Beispielsweise hat der Einsatz
von Künstlicher Intelligenz das Potenzial, Mitarbeitende in erheblichem Maße von
Routinetätigkeiten zu entlasten. Aktuell ist die Pilotierung solcher Ansätze sehr zeitintensiv und mit
hohen administrativen Hürden verbunden. Beispielsweise fehlt es häufig an einer
geschützten technischen Umgebung, innerhalb derer neue Technologien ohne Echtdaten erprobt
werden können. Dies führt dazu, dass neue Technologien im Zweifel nicht getestet und
somit auch nicht für die Verwaltung nutzbar gemacht werden können.
Die Regelung formuliert das Ziel, dass die Bundesagentur für Arbeit neue Technologien
ergebnisoffen erprobt und dafür notwendige Voraussetzungen schafft (beispielsweise
durch die Schaffung von technisch abgeschlossenen Experimentierräumen).
Dementsprechend setzt die Bundesagentur für Arbeit bei der Digitalisierung und
Automatisierung ihrer Verwaltungsabläufe verstärkt neue Technologien ein, die geeignet sind,
Herausforderungen bei der Abwicklung von Verwaltungsabläufen zu adressieren –
beispielsweise durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Erkennung von Dokumenten.
Hierdurch könnten neue technische Lösungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit schneller
erprobt werden und bei Erfolg zum Einsatz im Linienbetrieb kommen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Antragstellung durch den abgebenden Arbeitgeber soll ausschließlich bei den
Agenturen für Arbeit möglich sein. Dies schließt Personen, die sozialversicherungspflichtig
beschäftigt sind, aber ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
erhalten, mit ein.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird der Leistungsausschluss zum Übergangsgeld für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, für die die Bundesagentur für Arbeit
der zuständige Rehabilitationsträger ist, gestrichen. Auch diese Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden erhalten so bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen künftig
Übergangsgeld. Damit wird an dieser Stelle die Gleichbehandlung der Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden unabhängig vom zuständigen Rehabilitationsträger hergestellt.
Zu Nummer 6
Die Ausschlussfrist zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag
wird von drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem
Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines
Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, auf sechs Monate verlängert. Damit wird
der Zugang zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung erleichtert. Den
Betroffenen, insbesondere Gründerinnen und Gründern, wird damit eine längere
Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb derer sie die Zugehörigkeit zur Versicherung abwägen können.
Dies schmälert auch den Zeitdruck in der Gründungsphase. Die entsprechenden Stellen
werden über die Änderungen sowie generell zum Zugang Selbständiger in die
Arbeitslosenversicherung informieren. Die Informationslage wird damit verbessert, um bei
zugangsberechtigten Selbständigen die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme
auszubauen.
Zu Nummer 7
Die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt geschlechtersensibel (§ 29
Absatz 2 Satz 2). Das dabei nach Satz 3 in den Blick zu nehmende Berufswahlspektrum soll
künftig noch stärker auch die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit der beratenen
Frauen und Männer im Fokus haben. Die Berufswahl bildet einen gewichtigen Baustein für
individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit. Die Stärkung der wirtschaftlichen
Eigenständigkeit ist ein gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen Gleichstellung, die in
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der
Berufsberatung gestärkt. Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist ein
gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen Gleichstellung, die in Artikel 3 Absatz 2
Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der Berufsberatung gestärkt.
Dem zugrunde liegt ein Verständnis der Bundesregie¬rung von wirtschaftlicher
Eigenständigkeit, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren
können sollten, entsprechend nicht dauerhaft auf private oder staatliche Unterstützung
angewiesen sind.
Zu Nummer 8
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37.
Zu Nummer 9
Die Bedeutung der Berufswahl für die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit spielt
nicht nur in der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit (siehe hierzu Begründung zu
Nummer 6), sondern ebenso bereits bei der Berufsorientierung eine wichtige Rolle, so dass
die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit künftig noch stärker als Ziel berücksichtigt
werden soll.
Zu Nummer 10
Zu § 37 - Potenzialanalyse
Die Vorschrift wird redaktionell überarbeitet und systematisch bereinigt. Die bisher in § 37
Absatz 1 a. F. enthaltenen Formulierungen zur Feststellung „für die Vermittlung
erforderlicher“ Merkmale werden gestrichen, um klarzustellen, dass die Potenzialanalyse umfassend
auf alle relevanten beruflichen und persönlichen Merkmale abzielt.
Die Potenzialanalyse wird inhaltlich weiter konkretisiert. Neben der Erfassung beruflicher
Fähigkeiten und Eignung rückt nun die Erhebung individueller Stärken ausdrücklich in den
Fokus. Damit wird ein ressourcenorientierter Beratungsansatz gestärkt. Ergänzend soll
erfasst werden, ob und wodurch die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert wird.
Zu § 37a - Kooperationsplan
Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet die Grundregelung für den neuen Kooperationsplan.
Der Absatz hebt besonders das kooperative Vorgehen beim Erstellen des
Kooperationsplanes hervor. Er baut auf die Ergebnisse der Potenzialanalyse auf und soll die mit den
Ausbildung- und Arbeitsuchenden gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie
bzw. die gemeinsam getroffenen Absprachen (Eingliederungsziel und wesentliche Schritte)
dokumentieren. Die Agentur für Arbeit soll dabei partnerschaftlich mit der oder dem
Ausbildungsuchenden bzw. der oder dem Arbeitsuchenden zusammenarbeiten. Aus diesem
Grund soll der Kooperationsplan für beide Seiten einfach verständlich sein: Der
Kooperationsplan soll sich auf die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fokussieren und
kurzgefasst sein; zudem soll der Text in allgemeinverständlicher Sprache formuliert sein.
Im Kooperationsplan soll festgehalten werden, welche Leistungen zur beruflichen
Eingliederung die oder der Ausbildung- und Arbeitsuchende von der Agentur für Arbeit erhält und
welche Eigenbemühungen sie oder er erbringen soll.
Neben den bereits im bisher geltenden Recht aufgeführten Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit nimmt die Neuregelung auch die in einer sich wandelnden Arbeitswelt
bedeutender werdenden Beratungsaktivitäten der Agentur für Arbeit auf (Satz 3
Nummer 1).
Darüber hinaus enthält der Kooperationsplan die in Betracht kommenden Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung, regelt, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
Eingliederungsprozess einbezogen werden, und beinhaltet in geeigneten Fällen die Teilnahme an
einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (Satz 3
Nummer 3 bis 5). Darüber hinaus soll im Falle des Bedarfs einer Leistung zur Teilhabe im Sinne
von § 5 des Neunten Buches auf eine Antragstellung hingewirkt werden. Damit wird die
aktive Rolle der Agentur für Arbeit im Vergleich zur geltenden Rechtslage stärker betont.
(Satz 3 Nummer 6)
Diese Leistungen sollen dem kooperativen Ansatz entsprechend im Vorfeld gemeinsam mit
der oder dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden erörtert werden. Der
Eingliederungsprozess setzt eine aktive Mitwirkung der oder des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden voraus.
Daher soll im Kooperationsplan weiterhin festgehalten werden, welche Eigenbemühungen
die oder der Ausbildung- oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens
unternehmen soll und in welcher Form diese Bemühungen nachgewiesen werden sollen (Satz 3
Nummer 2). Als Eigenbemühungen gelten alle Aktivitäten, die geeignet sind, die
Beschäftigungslosigkeit zu verhindern beziehungsweise zu beenden. Hierzu gehören insbesondere
alle Arten von Bewerbungsaktivitäten, darunter auch das Erstellen von
Bewerbungsunterlagen, die Nutzung von Jobbörsen und die Auswertung von Stellenanzeigen. Der
Eigenbemühungsbegriff entspricht demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III.
Absatz 1 stellt klar, dass mit allen Ausbildung- und Arbeitsuchenden ein Kooperationsplan
erstellt werden soll. In begründeten Einzelfällen kann von der Erstellung eines
Kooperationsplans (ggf. vorläufig) abgesehen werden, insbesondere, wenn bereits feststeht, dass
Arbeitslosigkeit nicht eintritt oder zeitnah endet, zum Beispiel wegen kurz bevorstehender
Arbeitsaufnahme, baldigen Eintritts der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder
kurz bevorstehenden Übergangs in den Ruhestand. Eine Unterscheidung nach den
beruflichen Eingliederungschancen der ausbildung- oder arbeitsuchenden Personen begründet
hingegen keine Ausnahme von der Pflicht der Agentur für Arbeit zur Erstellung eines
Kooperationsplans.
Nach wie vor sollen die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und
Menschen mit Schwerbehinderung angemessen Berücksichtigung finden.
Absatz 2
Absatz 2 regelt in Satz 1, dass die Agentur für Arbeit der oder dem Ausbildung- oder
Arbeitsuchenden den Inhalt des Kooperationsplans in Textform zur Verfügung stellen soll.
Eine elektronische Übermittlung ist möglich. Der Kooperationsplan wird nicht
unterschrieben, weil es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Das
Schriftformerfordernis des § 56 SGB X findet keine Anwendung.
Wesentlicher Bestandteil dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit ist, dass der
Kooperationsplan regelmäßig angepasst wird. Daher soll der Kooperationsplan als „roter Faden“ im
Eingliederungsprozess – wie bisher bei der Eingliederungsvereinbarung – für alle
Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelmäßig in seinen Bestandteilen überprüft und
fortgeschrieben werden. Eine erste Überprüfung des Kooperationsplans soll spätestens sechs Monate
nach Erstellung erfolgen. Bei arbeitslosen und arbeitsuchenden jungen Menschen ist der
Kooperationsplan entsprechend der bisherigen Regelung spätestens nach jeweils drei
Monaten gemeinsam zu überprüfen und fortzuschreiben. Bei jeder Überprüfung und
Fortschreibung sind die bisherigen Erkenntnisse aus dem Vermittlungsprozess zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann sich zum Beispiel ergeben, dass die Förderung einer
beruflichen Weiterbildung angeboten werden soll, um die Beschäftigungsfähigkeit
nachhaltig zu fördern.
Absatz 3
Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass der Kooperationsplan keinen öffentlich-rechtlichen
Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) darstellt. Er ist für beide Seiten rechtlich unverbindlich und bietet
keine Grundlage für den Eintritt von Sperrzeiten. Die §§ 53 bis 61 SGB X finden keine
Anwendung. Die Einordnung der Eingliederungsvereinbarung im SGB III als öffentlich-
rechtlicher Vertrag in Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags durch das
Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 5/16 R; ebenso für das SGB II: BSG,
Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R) hat die Rechtsanforderungen an das komplexe
Instrument der Eingliederungsvereinbarung in einem Ausmaß erhöht, das nach den Studien
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Prüfung des Bundesrechnungshofs
in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr rechtssicher umsetzbar war.
Anforderungen an eine umfassende Darstellung sowie das ausgewogene Vorhandensein von
Leistung und Gegenleistung, an die Nachhaltung und Vollständigkeit sowie Rechtsfolgen einer
möglichen Gesamtnichtigkeit bei Rechtswidrigkeit einzelner Elemente stellten angesichts
der im Handeln zwischen Behörde und Bürger bzw. Bürgerin vorhandenen Asymmetrie bei
der bisherigen Eingliederungsvereinbarung eine rechtskonstruktive und praktische
Überforderung aller Beteiligten dar. Daher wird dieser Rechtsrahmen aufgegeben. Durch die
Aufgabe der Vertragsform wird der Kooperationsplan auf seine wesentliche Funktion als
Instrument zur kooperativen Planung des Integrationsprozesses zurückgeführt und erleichtert
damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dies greift aktuelle Ergebnisse der
Wirkungsforschung auf, wonach die geltende „Funktionenvielfalt“ der Eingliederungsvereinbarung
ihre Handhabbarkeit erschwere (vgl. Senghaas, Monika, u. a. (2020):
Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein
(IAB-Kurzbericht, 05/2020, Nürnberg)).
Zu § 37b - Verpflichtung
Die Vorschrift führt mit § 37b eine neue Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche
Verpflichtung von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden durch die Agentur für Arbeit ein.
Sie ergänzt den Kooperationsplan (§ 37a) um ein Instrument zur Festlegung von
Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt und stärkt damit die verbindliche Handhabe im
Eingliederungsprozess.
Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Die Agentur
für Arbeit kann bei Bedarf einzelne oder mehrere Verpflichtungen gegenüber den
betroffenen Personen treffen – unabhängig davon, ob ein Kooperationsplan zustande gekommen
ist oder nicht. Die Verpflichtungen betreffen konkrete Eigenbemühungen, Bewerbungen auf
Ausbildungs- oder Arbeitsstellen und die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung (Satz 1 Nummer 1 bis 3). Satz 1 Nummer 4 bezieht zudem die Vornahme von
Bemühungen zur Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen im
Sinne des Aufenthaltsgesetzes, namentlich Integrationskurse (§ 43 AufenthG) oder
berufsbezogene Sprachfördermaßnahmen (§ 45a AufenthG), sowie die tatsächliche Teilnahme,
die bereits die aktive Suche nach Kursplätzen umfasst, selbst mit ein. Die Agenturen für
Arbeit können keine Zulassungen oder Verpflichtungen zum Integrationskurs erteilen.
Damit stellt Satz 1 sicher, dass die Agentur für Arbeit auch in Fällen mangelnder
Kooperationsbereitschaft der oder des Betroffenen geeignete Eingliederungsschritte einfordern
kann. Die Verpflichtung erfolgt durch Verwaltungsakt und ist mit einer
Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Sie ist Grundlage für die Umsetzung von Sperrzeittatbeständen.
Zugleich ist vorgesehen, dass ein bereits im Einvernehmen erstellter Kooperationsplan bei
der Entscheidung über eine Verpflichtung zu berücksichtigen ist, ohne dass der
Kooperationsplan dabei Bindungswirkung entfaltet. Dies stellt den Zusammenhang zwischen
partnerschaftlicher Planung (§ 37a) und rechtsverbindlicher Verpflichtung (§ 37b) her.
Absatz 2
Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen für Fälle vor, in denen die oder der
Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld bezieht.
Arbeitslosengeldbeziehende können nicht nur, sondern sollen zu Eingliederungsschritten verpflichtet
werden, wenn die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die oder den
Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht werden. Die
Mitwirkung wird in diesen Fällen durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich
gemacht. Dies trägt - gerade auch mit Blick auf die begrenzte Bezugsdauer von
Arbeitslosengeld - den Mitwirkungspflichten der Versicherten im beitragsfinanzierten
Sozialversicherungssystem Rechnung (Versicherungsprinzip).
Absatz 3
Nach Absatz 3 ist konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die oder der Betroffene
zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit in welcher Häufigkeit zu unternehmen hat
und in welcher Form diese nachzuweisen sind. Der Begriff der Eigenbemühungen
entspricht dabei demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III. Diese Regelung dient der
Rechtssicherheit und -klarheit und ist Voraussetzung für die rechtmäßige Anordnung sowie etwaige
Sperrzeiten- oder Vermittlungssperren. Sie trägt insbesondere den Vorgaben zur
Bestimmtheit belastender Verwaltungsakte Rechnung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Bei den Änderungen in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 37 SGB III.
Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen soll zukünftig bei
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr erfolgen. Um die
Eingliederung in Erwerbstätigkeit zu unterstützen, soll die Agentur für Arbeit die jungen
Menschen bei fehlender Mitwirkung noch stärker in die Prozesse einbinden und mit Blick
auf die Aufnahme einer Arbeit beraten. Gerade bei jungen Menschen ist wichtig, dass sie
die im Einzelfall erforderliche Unterstützung kontinuierlich bei der Aufnahme einer Arbeit
erhalten, gerade auch dann, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – vereinbarte
Mitwirkungspflichten nicht erfüllen und damit offenkundig wird, dass bei der Arbeitssuche
Probleme aufgetreten sind. Dies entspricht dem Ansatz der fortwährenden Unterstützung,
der auch sonst für junge Menschen in der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird.
Zu Buchstabe b
Mit der Streichung von Satz 2 wird die sog. Vermittlungssperre für die Ausbildungsuche
aufgehoben. Die Vermittlung in Ausbildung ist ein tragendes Element für eine nachhaltige
Integration in das Erwerbsleben. Sie ist zudem im Wesentlichen auf bestimmte Monate
eines Ausbildungsjahres konzentriert. Eine Einstellung der Ausbildungsvermittlung für zwölf
Wochen kann daher dazu führen, dass für das laufende Ausbildungsjahr keine
Berufsausbildung mehr aufgenommen wird. Daher soll auch die Ausbildungsvermittlung nicht wegen
fehlender oder unzureichender Mitwirkung eingestellt werden. Im Falle der
Ausbildungsvermittlung soll dies unabhängig vom Lebensalter für alle Personen gelten.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 37 SGB III.
Zu Nummer 13
Die Gutscheinvariante für Maßnahmeanteile bei einem Arbeitgeber (MAG) gemäß § 45
SGB III hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2012 in der Praxis nicht bewährt. Ihr Anteil an
der Gesamtförderung entsprechender Maßnahmen liegt konstant bei lediglich rund einem
Prozent. Angesichts des unverhältnismäßigen administrativen Aufwands – sowohl im
Hinblick auf die technischen Vorhaltungen als auch die Umsetzung durch die
Vermittlungsfachkräfte und die beteiligten Arbeitsuchenden und Arbeitgeber – erscheint eine Beibehaltung
der Gutscheinvariante nicht länger sachgerecht.
Das Förderinstrument MAG bleibt weiterhin als wirksames arbeitsmarktpolitisches
Instrument bestehen und wird zukünftig ausschließlich über das etablierte Verfahren der
Zuweisung durchgeführt.
Zu Nummer 14
§ 45a ist ein Unterstützungsangebot der Agenturen für Arbeit, das den rechtlichen Rahmen
setzt, um Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive zu ermöglichen,
und die diesbezüglichen Unterstützungsleistungen der Agenturen für Arbeit festlegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Agentur für Arbeit durch eine
Maßnahme die Erprobung einer Beschäftigungsperspektive unterstützt. Liegen die
Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, der Agentur für Arbeit steht
kein Ermessen zu.
Sowohl die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als auch der erprobende Arbeitgeber
müssen der Erprobung zustimmen. Damit wird sichergestellt, dass alle Beteiligten mit dem
Verfahren einverstanden sind und dieses aktiv mittragen.
Weiterhin muss der Arbeitgeber auch während der Erprobungsphase das Arbeitsentgelt
fortzahlen und seine beitrags- und melderechtlichen Pflichten erfüllen. Dies dient dem
Schutz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die oder der die Möglichkeit der
Erprobung nutzen kann, ohne auf die Sicherheit des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die
Zahlung des Arbeitsentgelts zu verzichten.
Um die Interessen der Belegschaften zu wahren und die notwendige Transparenz zu
gewährleisten, wird in Nummer 3 die Anforderung gestellt, dass der zuständige Betriebsrat
des Betriebs des Arbeitgebers, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt,
und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs über die geplante Erprobung
jeweils unterrichtet werden. Etwaige weitergehende Beteiligungsrechte der Betriebsräte,
etwa nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes, bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive und
beschreibt deren Ziel und Inhalte.
Die Maßnahme schafft den rechtlichen Rahmen, der die Job-to-Job-Erprobung ermöglicht.
Ziel ist, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur
Prüfung der Begründung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses
zusammenzuführen. Dazu sollen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen
Arbeitgeber umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei dem erprobenden Arbeitgeber
ermöglicht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an die in Aussicht genommene
Tätigkeit herangeführt und hierzu Kenntnisse vermittelt werden. Durch die Maßnahme kann
der erprobende Arbeitgeber Neigungen, Eignungen, Leistungsfähigkeit sowie den
Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kennenlernen. Die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen neuen Arbeitgeber sowie Aufgaben
und Einsatzfelder im Unternehmen kennenzulernen, um für sich klären zu können, ob ein
Arbeitsplatzwechsel vorstellbar ist und angegangen wird oder nicht. Dazu kann die
Erprobungszeit mit Praktikumsphasen, Kennenlernelementen und Arbeitsproben ausgestaltet
werden. Die Erprobung kann den teilnehmenden Beschäftigten damit auch zur Orientierung
dienen und helfen, eventuelle Bedenken oder Unsicherheiten auszuräumen sowie einen
Übergangsprozess reibungslos zu gestalten. Dies trägt zur Schaffung eines transparenten
und fairen Prozesses bei, der sowohl die Interessen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber berücksichtigt.
Die Phase dieser Erprobung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer und erprobendem Arbeitgeber, die Erprobung ist daher auch keine
Probezeit eines Arbeitsverhältnisses. Auch handelt es sich nicht um eine
Arbeitnehmerüberlassung vom beschäftigenden Arbeitgeber an den erprobenden Arbeitgeber. Es handelt
sich vielmehr um ein Rechtsverhältnis sui generis zwischen dem erprobenden Arbeitgeber
und der zu erprobenden Arbeitnehmerin bzw. dem zu erprobenden Arbeitnehmer, das seine
Rechtsgrundlage im neuen § 45a, mithin einer Regelung der aktiven Arbeitsförderung durch
die Bundesagentur für Arbeit, findet. Aus diesem Grund besteht auch kein Lohnanspruch,
insbesondere Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
gegenüber dem erprobenden Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer bleibt während der Job-to-Job-Erprobung der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers beim erprobenden Arbeitgeber bestehen. Dieses Arbeitsverhältnis wird - sollte die
Erprobung im Anschluss nicht zu einem direkten Beschäftigungswechsel führen - bis auf
Weiteres fortgeführt. Die Erprobung soll es dem erprobenden Arbeitgeber im Ergebnis
ermöglichen, eine fundierte Entscheidung bezüglich einer möglichen Einstellung der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu treffen und das Risiko des Eintritts von
Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer reduzieren.
Zu Absatz 3
Die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit umfasst die Bereitstellung von
Beratungsangeboten sowohl für die beteiligten Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer. Dies umfasst insbesondere das Angebot der Berufsberatung der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie eine Arbeitsmarktberatung der beteiligten
Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Beratungsleistung i.S.d. §§ 29 ff. SGB III, nicht um eine
Beratung nach § 14 SGB I.
Die Agentur für Arbeit trägt - anders als bei Maßnahmen nach § 45 - keine Kosten, die für
die Durchführung der Maßnahme anfallen, wie z. B. Fahrtkosten. Ein Schutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung ist auch während der Maßnahme sichergestellt.
Zu Absatz 4
Die Dauer der Erprobung wird grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt. Abweichend davon
ist eine Erprobungsdauer von bis zu sechs Wochen in Ausnahmefällen möglich. Damit wird
berücksichtigt, dass die Feststellung der beruflichen Eignung, Integrationsperspektive oder
festzustellender Qualifizierungsbedarfe in bestimmten Fällen innerhalb von vier Wochen
nicht hinreichend möglich ist.
Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht
über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg erprobt wird und schützt damit die
Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Durch die zeitliche Begrenzung wird
zudem sichergestellt, dass die Entscheidung über eine Anstellung zeitnah getroffen werden
kann. Die Unterbrechung der Erprobung durch eine Erkrankung oder Erholungsurlaub der
zu erprobenden Arbeitnehmerin oder des zu erprobenden Arbeitnehmers sollen bei der
Berechnung der Dauer der Erprobung nicht berücksichtigt werden.
Um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, ist eine erneute Erprobung derselben
Arbeitnehmerin oder desselben Arbeitnehmers beim gleichen anderen Arbeitgeber nicht zulässig.
Zu Absatz 5
Zur Gewährleistung eines von Beginn an transparenten und geregelten Ablaufs ist der
Antrag von dem Arbeitgeber zu stellen, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer
beschäftigt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit,
den Antrag als Sammelantrag für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gleichzeitig zu stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erprobung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beim selben oder bei unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt. Ohne
die Bewilligung des Antrags durch die Agentur für Arbeit entsteht das Rechtsverhältnis sui
generis nach § 45a für die Dauer der Maßnahme des erprobenden Arbeitgebers nicht.
Zu Absatz 6
Eine Maßnahme nach § 45a ist allein elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur
zu beantragen. Andere Formen der elektronischen Antragstellung, z. B. per E-Mail, sind
nicht möglich. Durch die Möglichkeit des digitalisierten Antragsverfahren werden die
Bearbeitungszeiten verkürzt und die Ressourcen der antragstellenden Arbeitgeber sowie der
Bundesagentur für Arbeit geschont und effektiv eingesetzt. Gleichzeitig werden damit der
Aufwand bei der Antragstellung weiter reduziert, die Risiken von Übertragungsfehlern
minimiert und die Datensicherheit durch standardisierte und gesicherte Übermittlungswege
erhöht.
Zu Nummer 15 und Zu Nummer 16
Die Nennung des Altenpflegegesetzes in § 54a Absatz 2 Nr. 2 SGB III, in § 54a Absatz 3
Satz 1 SGB III sowie in § 57 Absatz 1 SGB III soll nach Ablauf der Übergangsregelung in §
66 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) im Sinne einer Rechtsbereinigung gestrichen
werden. Die Übergangsregelung sah vor, dass eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, bis zum 31.
Dezember 2024 auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes abgeschlossen und durch
Instrumente der Ausbildungsförderung nach dem SGB III gefördert werden konnte.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung soll hinsichtlich des mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und
Weiterbildungsförderung geschaffenen Rechtsanspruchs auf eine außerbetriebliche
Berufsausbildung klargestellt werden, dass dieser nur dann bestehen kann, wenn die geförderte
außerbetriebliche Berufsausbildung voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der
junge Mensch muss eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Durch
die Änderung wird die der Agentur für Arbeit obliegende und unter Zugrundelegung der
individuellen Fähigkeiten des jungen Menschen zu treffende Prognose zur Erfolgsaussicht
einer entsprechenden außerbetrieblichen Berufsausbildung eine ausdrückliche
Fördervoraussetzung. Die Änderung dient damit der Stärkung des gesetzgeberischen Willens, dass
die außerbetriebliche Berufsausbildung nur als „Ultima Ratio“ einzusetzen ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 76 Absatz 1 Satz 1.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung (Reduzierung des Prüfaufwandes) in
der Folge des mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
im BBiG verankerten Feststellungsverfahrens. Mit dem BVaDiG wurde ab dem 1. Januar
2025 für Menschen mit praktischer Berufserfahrung unter anderem die Möglichkeit
geschaffen, die überwiegende Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab
eines anerkannten Ausbildungsberufes nach dem BBiG oder der Handwerksordnung
nachzuweisen und einen entsprechenden Bescheid zu erhalten. Mit der Bescheinigung der
überwiegenden Vergleichbarkeit eröffnet sich über eine Qualifizierung und ein schlankes
Ergänzungsverfahren unter anderem der Zugang zur Abschlussprüfung. Wird die
Abschlussprüfung angestrebt, ist eine Förderung der notwendigen Weiterbildungsmaßnahme mit dem
Ziel des Berufsabschlusses auch nach Absatz 2 möglich. In diesen Fällen kann ein
Anspruch auf eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachholen des
Berufsabschlusses über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit in Betracht kommen,
wenn die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen. Wer über eine entsprechende
öffentlich-rechtliche Bescheinigung verfügt, hat nachgewiesen, dass sie oder er für den Beruf
geeignet ist. Eine weitergehende Prüfung im Rahmen der Nummer 2 ist dann nicht
erforderlich.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Mit der Regelung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie
das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte
förderfähig sind.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Klarstellende Änderung. Es wird auf die Regelungen des Eingliederungszuschusses zum
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und zur Auszahlung in § 91 verwiesen. Diese sind
entsprechend auf den Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 82 Absatz 3 anzuwen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (Gesetzentwurf)