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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 436/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 436/26 14.08.26 BRFuss AIS - G - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken. Dazu soll insbesondere auch die Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben werden, damit diese effizient, transparent und bürgernah agieren kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat in den vergangenen Jahren bereits große Schritte bei der Digitalisierung unternommen. Diese gilt es konsequent fortzusetzen, die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und den Sozialstaat stärker an den sich geänderten Lebensrealitäten der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. So führt das bislang geltende Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Arbeitsuchenden und privaten Arbeitsvermittlern zu einem Aufwand, der in Zeiten zunehmender Digitalisierung und elektronischer Kommunikation vermeidbar ist. Ziel einer Regelungsänderung ist es, den bei Arbeitsuchenden und Vermittlern anfallenden bürokratischen Aufwand zu reduzieren und zugleich den Schutz der Arbeitsuchenden zu wahren. Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als zentrale Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden, womit auch eine Anpassung einzelner Instrumente der Arbeitsförderung einhergeht. Aufgrund des demografischen Wandels steht die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits vor grundlegenden Herausforderungen, die durch eine digitalisierte Arbeitsverwaltung gemindert werden können. So rechnet die Bundesagentur für Arbeit bis 2032 mit einem Personalrückgang aufgrund altersbedingter Abgänge und Fluktuation im erheblichen Ausmaß. Die konsequente Digitalisierung der Arbeitsverwaltung kann hier dazu beitragen, dem drohenden Personalengpass entgegenzuwirken. Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist vereinbart, einen umfassenden Rückbau von Bürokratie sowie die Digitalisierung voranzubringen. Schriftformerfordernisse im Arbeitsschutz werden daher reformiert, vereinfacht und soweit erforderlich an die neuen technischen Möglichkeiten und den digitalen Wandel angepasst. Fristablauf: 25.09.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG B. Lösung Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden. Hierzu sollen der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, das Recht der Arbeitslosenversicherung vereinfacht und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet angepasst werden. Anträge sowie die für die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben sollen künftig vorrangig digital gestellt werden. Die derzeit noch im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorhandenen Schriftformerfordernisse werden abgeschafft. So wird bei der Vermittlung durch Dritte unter anderem das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern durch ein Textformerfordernis ersetzt. Dadurch sinkt der bürokratische Aufwand für Arbeitsuchende und Vermittler und zugleich wird der Schutz der Arbeitsuchenden durch das weiterhin bestehende Erfordernis, den Vertrag in Schriftzeichen niederzulegen, aufrechterhalten. Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die Möglichkeit der Videotelefonie ersetzt und die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird erhöht. Durch eine Experimentierklausel werden zusätzliche Räume für innovatives Verwaltungshandeln und moderne Ansätze geschaffen. Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch Herabstufung von Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorangetrieben werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen. Durch weit gefasste Formulierungen wird Spielraum für eine Anpassung an die Situation der Unternehmen gelassen. Änderungen erfolgen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:  Ersetzung der Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von Betriebsbeauftragten durch die Textform  Formerfordernisse in Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert  Entbehrliche Formvorschriften werden gestrichen und durch formlose Regelungen ersetzt C. Alternativen Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen Entwicklungen einer zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 sowie rund 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 verbunden. Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Bund - 0 0 0 Länder - - - - Kommunen - - - - Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11 insgesamt - 8 11 11 Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzesentwurf verbundenen Regelungen bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und Sachkostenpauschalen nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und Sachkostenbedarfe in Höhe von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungsaufwände inklusive IT-Aufwände in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro an (dies enthält bereits den unter E.3. dargestellten Erfüllungsaufwand und fällt nicht zusätzlich zu diesem an). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand. Vielmehr werden sie jährlich um einen Zeitaufwand von insgesamt rund 942 000 Stunden entlastet. Zudem werden die Bürgerinnen und Bürger pro Jahr um rund 8 Millionen Euro an Sachaufwand entlastet. Die Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand unterliegt der One in, one out-Regel. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein laufender Erfüllungsaufwand. Vielmehr wird sie pro Jahr um rund 11 Millionen Euro entlastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Die Entlastung betrifft vollständig Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Neue Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt, somit entstehen keine Kosten. Die Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand unterliegt der One in, one out-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch dieses Gesetz mittelfristig Entlastungen beim Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 0,3 Millionen Euro jährlich. Gleichzeitig entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Millionen Euro. Die Be- und Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand unterliegt der One in, one out-Regel. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 436/26 14.08.26 BRFuss AIS - G - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil der Gesetzentwurf der Bundesagentur für Arbeit frühzeitig die Möglichkeit geben soll wichtige Digitalisierungs- und Transformationsprozesse umzusetzen, welche zum 1. Januar 2027 ihre Wirksamkeit entfalten sollen. Hierfür ist es notwendig, dass das Gesetzgebungsverfahren, welches zudem Bestandteil des Koalitionsvertrages ist, möglichst zügig umgesetzt wird. Fristablauf: 25.09.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Informationstechnik der Bundesagentur“. b) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 37 Potenzialanalyse § 37a Kooperationsplan § 37b Verpflichtung“. c) Nach der Angabe zu § 45 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“. d) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 131b wird gestrichen. f) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen Erster Abschnitt Ergänzende vergabespezifische Regelungen § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen § 186 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen §§ 187-279a (weggefallen)“. g) Die Angabe zu § 394 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 394 (weggefallen)“. h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Erster Abschnitt Erprobung § 408 Experimentierklausel“. i) Die Angabe zu den §§ 421 und 421a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 421 (weggefallen) § 421a (weggefallen)“. j) Nach der Angabe zu § 460 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 461 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „Arbeitsleben und“ durch die Angabe „Arbeitsleben,“ ersetzt. b) In Nummer 9 wird die Angabe „Weiterbildung.“ durch die Angabe „Weiterbildung und“ ersetzt. c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. „ der Weiterbildungsprämie und des Weiterbildungsgeldes.“ 3. In § 9a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt. 4. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Informationstechnik der Bundesagentur Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten. Die Bundesagentur soll bei der Digitalisierung und Automatisierung folgende Ziele verfolgen: 1. nutzerinnen- und nutzerfreundliche Weiterentwicklung von Verwaltungsangeboten, 2. Digitalisierung und Automatisierung ihrer Verwaltungsabläufe, die für die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung erforderlichen sind, 3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung ihrer informationstechnischen Systeme an gesetzliche Vorgaben sicherstellen, für deren Durchführung sie nach diesem Buch zuständig ist, 4. Schaffung der informationstechnischen Voraussetzungen für die zügige Pilotierung und den Einsatz neuer Technologien für die Leistungserbringung.“ 5. § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“. b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.“ 6. In § 28a Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt. 7. § 29 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern, auch unter dem Gesichtspunkt individueller wirtschaftlicher Eigenständigkeit.“ 8. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt. 9. § 33 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Bedeutung der Berufswahl für die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.“ 10. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37b ersetzt: § 37„ Potenzialanalyse Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. § 37a Kooperationsplan (1) Die Agentur für Arbeit soll ausgehend von der Potenzialanalyse zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden unverzüglich einen individuellen Prozess zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit entwickeln (Kooperationsplan). In dem Kooperationsplan werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgelegt. Dies umfasst insbesondere, 1. welche Beratungsaktivitäten und Vermittlungsbemühungen die Agentur für Arbeit erbringt, 2. welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternimmt und in welcher Form sie oder er diese nachweist, 3. welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Betracht kommen, 4. wie erforderliche Leistungen anderer Träger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, 5. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes und 6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden wird der Kooperationsplan in Textform zur Verfügung gestellt. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten, bei jungen Menschen spätestens nach jeweils drei Monaten, gemeinsam überprüft, aktualisiert und fortgeschrieben werden. (3) Der Kooperationsplan begründet keine Rechte oder Pflichten. § 37b Verpflichtung (1) Die Agentur für Arbeit kann jederzeit die oder den Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden schriftlich oder elektronisch unter Belehrung über die Rechtsfolgen zu folgenden Handlungen verpflichten, wenn dies für eine erfolgreiche Eingliederung erforderlich ist: 1. zur Vornahme von konkreten Eigenbemühungen, 2. zur Vornahme von Handlungen zur Anbahnung oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung aufgrund eines konkreten Vorschlages der Agentur für Arbeit, 3. zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, 4. zu Bemühungen zur Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie zur tatsächlichen Teilnahme. Wenn ein Kooperationsplan einvernehmlich entwickelt worden ist, soll dieser berücksichtigt werden, ohne dass der Kooperationsplan Bindungswirkung entfaltet. (2) Werden die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die oder den Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht und bezieht diese oder dieser Arbeitslosengeld, soll die Agentur für Arbeit diese oder diesen nach Absatz 1 verpflichten. (3) In der Verpflichtung nach Absatz 1 hat die Agentur für Arbeit, unabhängig davon, ob ein Kooperationsplan gemeinsam erarbeitet worden ist, konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind.“ 11. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder nach § 37b Absatz 1 Satz 1 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 12. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten“ durch die Angabe „im Kooperationsplan festgehaltenen“ ersetzt. 13. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, oder 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.“ b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“ 14. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt: „§ 45a Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive (1) Die Agentur für Arbeit hat durch Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive die Erprobung eines Übergangs von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu unterstützen, wenn 1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber der Maßnahme zugestimmt haben, 2. der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer jetzt beschäftigende Arbeitgeber mindestens das Arbeitsentgelt fortzahlt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne Erprobung erhalten würde, und 3. der zuständige Betriebsrat des Arbeitgebers, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs über die beabsichtigte Erprobung unterrichtet wurden; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive ist die umfassende betriebliche Erprobung einer bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines bei ihm versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers bei einem Erprobungsbetrieb mit dem Ziel, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur Prüfung der Begründung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Die Maßnahme ermöglicht dem anderen Arbeitgeber, insbesondere Neigung, Eignung, Leistungsfähigkeit und notwendigen Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für eine Übernahme zu identifizieren. Sie ermöglicht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, den Erprobungsbetrieb, die Arbeitsbedingungen und mögliche Arbeitsplätze kennenzulernen sowie notwendige eigene Qualifizierungsbedarfe zu erkennen. (3) Die Unterstützung der Agentur für Arbeit umfasst das Angebot der Beratung der beschäftigten Arbeitnehmerin oder des beschäftigten Arbeitnehmers und der beteiligten Arbeitgeber nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts. (4) Die Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive darf eine Dauer von vier Wochen, in Ausnahmefällen sechs Wochen, nicht überschreiten. Die erneute Erprobung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei demselben anderen Arbeitgeber ist nicht zulässig. (5) Der Antrag ist vom Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt, zu stellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag für mehrere bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch wenn die Erprobung bei unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt, als Sammelantrag stellen. (6) Der Antrag ist elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu stellen.“ 15. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes vorbereitet und“. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.“ 16. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „oder dem Altenpflegegesetz“ gestrichen. 17. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung), sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.“ b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist.“ 18. § 81 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Verfügt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem angestrebten Beruf über eine Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit aus einem Verfahren nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes, gilt Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.“ b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4“ eingefügt. c) In Absatz 3a Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4“ eingefügt. 19. § 82 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 91 gilt entsprechend.“ b) Absatz 7 wird gestrichen. c) Absatz 8 wird zu Absatz 7. 20. § 82a Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 98 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gilt entsprechend.“ 21. § 96 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht oder 2. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.“ 22. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1. des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden, 2. während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, 3. während des Bezugs von Krankengeld oder von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, 4. während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen sowie 5. während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes, soweit sie deswegen nicht beschäftigt werden dürfen.“ 23. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch anzuzeigen. Alternativ kann die Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder des Bevollmächtigten ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 2027 kann der Arbeitsausfall nach Satz 1 auch noch schriftlich angezeigt werden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen elektronischen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 2027 kann der Bescheid nach Satz 1 auch noch schriftlich erteilt werden. Wird die Anzeige von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch schriftlich erteilt werden.“ 24. § 106a wird gestrichen. 25. § 111a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.“ 26. § 123 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme seit mindestens sechs Monaten eine eigene Wohnung bewohnt und ohne die Beibehaltung dieser Wohnung wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme wesentlich erschwert würde oder b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im Fall des ersten Monats eine fristgemäße Kündigung dieser Wohnung vor Beginn der Maßnahme nicht möglich ist.“ b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Übersteigt in den Fällen der Nummern 2 und 4 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“ 27. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden,“ ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme seit mindestens sechs Monaten eine eigene Wohnung bewohnt und ohne die Beibehaltung dieser Wohnung wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme wesentlich erschwert würde oder b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im Fall des ersten Monats eine fristgemäße Kündigung dieser Wohnung vor Beginn der Maßnahme nicht möglich ist.“ 28. § 131b wird gestrichen. 29. § 138 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“. b) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ sich im Geltungsbereich dieses Buches oder im grenznahen Ausland aufhält und werktäglich Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zur Kenntnis nehmen kann,“. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Erfüllt die oder der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 5 Nummer 2, steht dies dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden 1. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, religionsgemeinschaftlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, 2. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 3. für die Dauer der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 5 Nummer 2 nicht erfüllt werden, sechs zusammenhängende Wochen überschreitet.“ 30. § 139 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45, an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 48a oder an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.“ 31. § 140 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen der zuletzt der Agentur für Arbeit mitgeteilten Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.“ 32. § 141 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die oder der Arbeitslose hat sich arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Meldung soll vorrangig elektronisch im Fachportal der Bundesagentur unter Nutzung eines von dieser zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars erfolgen. Die Meldung kann auch persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. (1a) Die Meldung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn sich die oder der Arbeitslose spätestens am siebten Kalendertag nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, im Falle einer Meldung nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am siebten Kalendertag nach der Meldung, gegenüber der Bundesagentur authentisiert. Die Authentisierung hat elektronisch unter den Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Die Bundesagentur hat die oder den Arbeitslosen unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auf das Erfordernis und die Möglichkeiten zur Authentisierung hinzuweisen. Dabei hat sie zumindest auch eine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache zum Zwecke der Authentisierung innerhalb der ersten sieben Kalendertage nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, im Falle einer Meldung nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit innerhalb der ersten sieben Kalendertage nach der Meldung, sicherzustellen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Satz 1 gilt entsprechend für die nach Absatz 1a vorzunehmende Authentisierung, wenn die Agentur für Arbeit am letzten Tag der Authentisierungsfrist nicht dienstbereit ist.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, bei Einvernehmen zwischen der Agentur für Arbeit und der oder dem Arbeitslosen auch per Videotelefonie geführt werden kann.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „persönliche“ gestrichen. 33. Nach § 145 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die Agentur für Arbeit hat Personen, für die die Krankenkasse Daten nach § 48 Absatz 4 des Fünften Buches übermittelt, unverzüglich nach Erhebung der Daten über die Voraussetzungen des Anspruchs nach Absatz 1 zu informieren, um auf die Antragstellung hinzuwirken. Sie darf die erhobenen Daten zu diesem Zweck verarbeiten.“ 34. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis im jeweiligen Arbeitsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: (2) „ Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht: 1. Zeiten einer Beschäftigung neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, 2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bestimmt, 3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, 4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes oder eine Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.“ 35. § 153 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes ergibt, und“. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Als Abzüge nach Satz 2 ist jeweils der Betrag maßgebend, der sich zu Beginn des Jahres ergibt, in dem der Anspruch entstanden ist; spätere, auch rückwirkend zu Beginn des Jahres anzuwendende Änderungen bleiben unberücksichtigt.“ c) In dem neuen Satz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder Satz 2“ eingefügt. 36. In § 161 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt. 37. § 164 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zu den Pflichten von Arbeitslosen nach § 138 Absatz 5 Nummer 2 und“. 38. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen“. 39. Vor § 185 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Erster Abschnitt Ergänzende vergabespezifische Regelungen“. 40. Nach § 185 wird der folgende Zweite Abschnitt eingefügt: „Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen § 186 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Für die Durchführung der folgenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung dürfen Träger keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind und Kontakt mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Maßnahme haben: 1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), die sich an junge Menschen richten, 2. Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48), 3. Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung (§ 49), 4. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 51), 5. Maßnahmen der Assistierten Ausbildung (§ 74), 6. Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76) und 7. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Dritten und Neunten Buch. Zu diesem Zweck sollen sich Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Träger dürfen von den nach Absatz 1 Satz 2 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: 1. den Umstand der Einsichtnahme, 2. das Datum des Führungszeugnisses und 3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erscheinen lässt. Träger dürfen die Daten nach Satz 1 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.“ 41. § 281 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke: 1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden, 2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden, 3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches, 4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, 5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden. Soweit für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich, dürfen die Daten mittels identifizierender Merkmale zusammengeführt werden. Identifizierende Merkmale, mit denen persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern und frühestmöglich nach Erfüllung des Verarbeitungszwecks zu löschen.“ 42. In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Form“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 43. In § 297 Nummer 1 und § 298 Absatz 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 44. In § 299 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlicher Form“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 45. § 309 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich oder, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, bei Einvernehmen zwischen der oder dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit per Videotelefonie zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle oder im Falle der Videotelefonie in der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Art und Weise erfolgen.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung als Aufforderung zur persönlichen Meldung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.“ 46. § 320 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „elektronisch“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Betriebes,“ die Angabe „Betriebsnummer,“ eingefügt. cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Betriebes“ die Angabe „und der Betriebsnummer“ eingefügt. 47. § 323 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Stellt die Bundesagentur elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung, sollen diese vorrangig für die Antragstellung genutzt werden.“ bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch zu beantragen. Alternativ kann der Antrag schriftlich von der Betriebsvertretung gestellt werden. Die vor Antragstellung nach Satz 1 vom Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung zu dem Antrag ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, die Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 ist ab 1. Januar 2028 das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches zu nutzen. Bis zum 31. Dezember 2027 kann der Antrag nach Satz 1 auch noch schriftlich gestellt werden.“ 48. In § 336a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „persönlich“ gestrichen. 49. Nach § 344 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen das dem Freiwilligendienst vorangegangene Versicherungspflichtverhältnis ein Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes war und dessen beitragspflichtige Einnahme das daraus erzielte Arbeitsentgelt war.“ 50. § 394 wird gestrichen. 51. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch den folgenden Ersten Abschnitt ersetzt: „Erster Abschnitt Erprobung § 408 Experimentierklausel (1) Diese Vorschrift dient der praktischen Erprobung von neuen Ansätzen bei der aktiven Arbeitsförderung (Drittes Kapitel) sowie dem Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (Viertes Kapitel). Dazu kann die Bundesagentur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Reallabore zur Erprobung neuer Ansätze durchführen, in denen sie von gesetzlichen Regelungen des Dritten oder des Vierten Kapitels dieses Buches abweicht, soweit die Erprobung den Zwecken dieses Buches, insbesondere den Zielen der Arbeitsförderung entspricht und keine Nachteile beim Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Absatz 4 entstehen. (2) Die Bundesagentur hat vor Beginn eines Reallabors festzulegen, welchem Zweck die Erprobung dienen soll und von welchen Regelungen des Dritten oder des Vierten Kapitels dieses Buches abgewichen werden soll. (3) Ein Reallabor kann in bis zu zwanzig Agenturen für Arbeit durchgeführt werden. Die Erprobung soll eine Dauer von zwölf Monaten und darf eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. (4) Der Antrag auf Genehmigung eines Reallabors wird von der Zentrale der Bundesagentur gestellt. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im eigenen Ermessen. (5) Die Bundesagentur veröffentlicht nach der Genehmigung den örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Erprobung im Bundesanzeiger. (6) Die Bundesagentur sieht eine wissenschaftliche Begleitung der Erprobung vor, die soweit möglich unter Einbeziehung von randomisierten Kontrollgruppen erfolgt, und wertet auf dieser Basis die Umsetzung und die Wirkung der Erprobung aus. Sie legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierüber einen Bericht vor.“ 52. § 421 wird gestrichen. 53. § 421a wird gestrichen. 54. § 440 Absatz 4 wird gestrichen. 55. Nach § 460 wird der folgende § 461 eingefügt: „§ 461 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (1) Für Eingliederungsvereinbarungen, die bis zum 30. Juni 2027 abgeschlossen wurden, sind bis zu ihrer Anpassung oder Fortschreibung die §§ 37 und 38 Absatz 4, § 44 Absatz 1 und § 138 Absatz 4 in der bis zum 30. Juni 2027 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden. (2) § 344 Absatz 2 in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben und bei denen als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gilt, weiterhin anzuwenden. (3) Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, richten sich abweichend von § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Satz 3 in der ab 1. Januar 2028 geltenden Fassung die Abzüge 1. für die Sozialversicherungspauschale weiterhin nach dem Prozentsatz, der am 31. Dezember 2027 anzuwenden war, 2. für die Lohnsteuer weiterhin nach dem Programmablaufplan, der am 31.Dezember 2027 anzuwenden war, und 3. für den Solidaritätszuschlag weiterhin nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch anzuzeigen. Alternativ kann die Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder des Bevollmächtigten ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Werden Arbeitgeber bei der Anzeigenstellung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt § 105a des Vierten Buches entsprechend.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen elektronischen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anzeige von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch schriftlich erteilt werden.“ 2. § 323 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten elektronisch zu beantragen. Alternativ kann der Antrag schriftlich von der Betriebsvertretung gestellt werden. Die vor Antragstellung nach Satz 1 vom Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung zu dem Antrag ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, die Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 ist das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches zu nutzen. Werden Arbeitgeber bei der Antragstellung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt § 105a des Vierten Buches entsprechend“. Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, dass zukünftig mittels Erwerbstätigkeit die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit der leistungsberechtigten Person auch bei einer möglichen Veränderung ihrer familiären Situation erreicht wird.“ 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Für die Durchführung von Leistungen nach § 16d, § 16f, § 16h oder § 16k, die sich an junge Menschen richten, gilt in Bezug auf das vom Träger eingesetzte Personal § 186 des Dritten Buches entsprechend.“ 3. In § 39 Nummer 3 wird die Angabe „persönlichen“ gestrichen. Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28a Absatz 3d Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 gilt für die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen der Meldepflicht nach § 200 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, für den Abruf von Daten nach § 109a sowie im Verfahren nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches, wenn eine Weiterleitung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe an die gesetzliche Krankenkasse vorgesehen ist, entsprechend.“ Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 48 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Hat die Krankenkasse das Ende des Krankengeldanspruchs wegen Ablauf der Leistungsdauer abschließend ermittelt, teilt sie dies dem Versicherten und unverzüglich auch der Bundesagentur für Arbeit mit. Die Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt elektronisch. Die Krankenkasse übermittelt an die Bundesagentur für Arbeit elektronisch zeitgleich mit der Mitteilung nach Satz 1 die folgenden Daten des Versicherten: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Wohnanschrift, 5. Versicherungsnummer. Die Übermittlung der Daten soll in der Regel acht Wochen vor dem ermittelten Ende des Krankengeldanspruchs erfolgen.“ 2. In § 258 Satz 1 wird die Angabe „Bezieher von Übergangsgeld“ durch die Angabe „Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 162 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „eintreten,“ die Angabe „Versicherungsfälle während einer Maßnahme nach § 45a des Dritten Buches“ eingefügt. Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 163 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Anzeige ist ein Verzeichnis beizufügen, das die in der Anzeige berücksichtigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie sonstigen anrechnungsfähigen Personen gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ausweist.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Anzeige und das Verzeichnis sind elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das von der Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen festgelegte elektronische Übermittlungsverfahren zu nutzen.“ e) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Der Arbeitgeber meldet der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen über das von dieser zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren 1. die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach deren Wahl sowie 2. seinen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach dessen Bestellung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen stellt dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit die nach Satz 1 gemeldeten Informationen zur Verfügung, soweit dies zum Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des § 182 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.“ 2. In § 210 Absatz 6 wird die Angabe „nach § 163 Absatz 1 und 5 treffenden Verpflichtungen gelten“ durch die Angabe „nach § 163 Absatz 5 treffende Verpflichtung gilt“ ersetzt. 3. § 238 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen. 4. In § 240 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses,“ gestrichen. Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 80 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch digitale Dienste, die auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglichen, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind (Cloud-Computing-Dienste), muss ergänzend ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5- Basiskriterien für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik vorliegen und die im Prüfbericht des Testats enthaltenen, korrespondierenden Kriterien müssen umgesetzt sein. Die C5-Basiskriterien ergeben sich aus dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung. Die jeweils geltende Fassung wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Internetseite veröffentlicht. Innerhalb der ersten 18 Monate der Verarbeitung durch Cloud-Computing-Dienste gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein C5-Typ1-Testat. Nach Ablauf von 18 Monaten gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein aktuelles C5-Typ2-Testat. Eine Verarbeitung ist auch zulässig, soweit ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt.“ Artikel 9 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Absatz 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet mit Ausnahme von § 7e Absatz 7 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“ Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 4. In § 12 Absatz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 11 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, g und i, Nummer 4, Nummer 47 Buchstabe a, Nummer 50, 52 und 53, Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 10 und 11 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 30 und Nummer 32 Buchstabe c, Nummer 45 und 48 und Artikel 3 Nummer 3 treten am 1. April 2027 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 8, 10, 11, 12, 26, 27, 29, 31 und 37 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a und b, Nummer 35 Buchstabe a und b, die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 33 und Artikel 5 Nummer 1 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Leistungsfähigkeit des Staates zu stärken. Dazu soll insbesondere auch die Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben werden, damit diese effizient, transparent und bürgernah agieren kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat in den vergangenen Jahren bereits große Schritte bei der Digitalisierung unternommen. Sie hat das Onlinezugangsgesetz umgesetzt und bietet bereits rund 70 Dienstleistungen elektronisch an. Die digitalen Angebote für Bürgerinnen und Bürger umfassen unter anderem die Möglichkeit, sich online arbeitsuchend und arbeitslos zu melden. Unternehmen können online Förderleistungen oder Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Digitalisierungsschritte gilt es konsequent fortzusetzen, die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und den Sozialstaat stärker an den sich geänderten Lebensrealitäten der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Digitale Antragstellung und neue Kommunikationsformen wie die Videotelefonie vereinfachen die Bereitstellung von Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit, bringen aber auch Herausforderungen mit sich. Durch eine Weiterentwicklung der begonnenen Digitalisierung sollen flexible und bürgerfreundliche Lösungen im Recht der Arbeitsförderung ermöglicht werden. Angesichts zunehmender Digitalisierung und elektronischer Kommunikation in vielen Lebensbereichen sind das Schriftformerfordernis für den Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitsuchenden und Vermittlern sowie das Schriftformerfordernis für die Gestattung zur verlängerten Aufbewahrung von Unterlagen und personenbezogenen Daten entbehrlich. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitsuchende und Vermittler zu senken und gleichzeitig der Schutzbedürftigkeit der Arbeitsuchenden weiterhin Rechnung zu tragen. Dieses Ziel kann durch Ersetzen der Schriftformerfordernisse durch Textformerfordernisse erreicht werden. Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden. Hierzu werden mit dem Gesetz auch arbeitsmarktpolitische Instrumente entsprechend angepasst. Die Fortentwicklungen bei Vermittlung und Weiterbildung sollen zu einer schnelleren und qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration beitragen, die im Idealfall bereits den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden. Gründerinnen und Gründer sollen besser und unbürokratischer unterstützt werden. Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung entlasten die Bundesagentur für Arbeit und tragen so dazu bei, ihre Leistungsfähigkeit auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zu gewährleisten. Die mit dem Entwurf vorgesehenen Änderungen ermöglichen der Bundesagentur für Arbeit eine weitere Digitalisierung und Automatisierung ihrer Prozesse, was mit einem nicht unerheblichen Entlastungspotential einhergehen wird. So wird zum Beispiel durch die gesetzliche Änderung zur verpflichtenden elektronischen Antragstellung beim Kurzarbeitergeld die Grundlage geschaffen, um geplante untergesetzliche Verfahrensveränderungen sowie IT-Anpassungen anzugehen und so Automatisierungspotenziale zu heben. Mit einer Umsetzung dieser Anpassungen in den Verfahren und der IT wird bis zum Ende des Jahres 2028 gerechnet. Damit könnte ein perspektivischer Effizienzgewinn bei der Bundesagentur für Arbeit in einer Größenordnung von rund 11 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2029 erzielt werden. In der Zukunft wird die Bundesagentur für Arbeit damit beim laufenden Erfüllungsaufwand mit den vorgesehenen rechtlichen Änderungen entlastet. Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem Formerfordernisse, die nicht mehr erforderlich erscheinen, vereinfacht werden und der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird. Der digitale Wandel soll durch die Herabstufung von strengen Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorangetrieben werden. Denn die Schriftform im Privatrecht verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen. Durch weit gefasste Formulierungen wird Spielraum für eine Anpassung an die Situation der Unternehmen gelassen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sollen die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden. Arbeitsmarktpolitische Instrumente und Strukturen bei der Bundesagentur für Arbeit werden angepasst, um den besonderen Fokus auf eine Vermittlung in Erwerbsarbeit zu stärken und digitale Zugänge zu erleichtern. Digitalisierung der Arbeitsförderung Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Digitalisierung der Arbeitsförderung weiter vorangetrieben werden. Mit einer Norm zur Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit wird insoweit eine strategische Zielmarke formuliert und die Digitalisierung als Aufgabe und Chance für die Bundesagentur für Arbeit begriffen. Gleichzeitig wird auch die digitale Vernetzung zwischen den Trägern gefördert. Zudem wird die elektronische Kommunikation zwischen Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit verbessert. Dieser Informationsaustausch soll der Bundesagentur ermöglichen, Personen, deren Krankengeldbezug ausläuft, initiativ zu möglichen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu beraten, um eine nahtlose Absicherung zu verbessern. Davon sollen auch Personen mit psychischen Erkrankungen profitieren. Im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern soll die Digitalisierung schnelleres und effektiveres Verwaltungshandeln sicherstellen und gleichzeitig nutzendenfreundlicher ausgerichtet werden. Nach dem Prinzip „digital first“ sollen über die allgemeine Regelung in § 60 SGB I hinaus auch Anträge künftig vorrangig digital über die online-Formulare der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dies soll zu einem generellen Vorrang einer digitalen Antragstellung führen, die bereits jetzt beim Antrag auf Arbeitslosengeld hohe Nutzungsquoten aufweist. Aus einer Antragstellung ohne die Nutzung von elektronischen Formularen, die weiterhin möglich sein wird, ergeben sich keine rechtlichen Nachteile. Auch die Arbeitslosmeldung soll künftig vorrangig digital erfolgen. Zugleich wird die digitale Arbeitslosmeldung vereinfacht und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Damit sollen die bisher niedrigen Nutzungsquoten der digitalen Arbeitslosmeldung von lediglich rund 15% deutlich erhöht werden. In diesem Zusammenhang werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch noch bestehenden Schriftformerfordernisse abgebaut. So wird im Bereich der Vermittlung durch Dritte insbesondere beim Vermittlungsvertrag zwischen privaten Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt. Beim Kurzarbeitergeld, bei der Meldung von Arbeitskampfmaßnahmen an die Bundesagentur für Arbeit und bei der Antragstellung für die Erprobung einer Beschäftigungsperspektive wird eine verpflichtende digitale Antragstellung für Arbeitgeber aufgenommen. Zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Bundesagentur für Arbeit andererseits soll auch die digitale Kommunikation vermehrt nutzbar gemacht werden. Die bisher noch bestehenden Pflichten, ein Gespräch persönlich in den Räumen der Agentur führen zu müssen, werden abgeschafft. So können Beratungsgespräche künftig, sofern ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, per Videotelefonie geführt werden. Dies ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Die Zunahme digitaler Kommunikation in der gesamten Gesellschaft ermöglicht auch eine Modernisierung des Erreichbarkeitsrechts, ohne dass die Pflichten der arbeitslosen Personen zur Mitwirkung verringert werden: Für die Erreichbarkeit ist es künftig nicht mehr erforderlich, werktäglich persönlich seinen Postbriefkasten auf Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zu prüfen. Damit können künftig die Chancen, die sich aus einer digitalen und damit schnelleren Kommunikation ergeben, besser genutzt werden. Modernisierung der Arbeitsförderung Mit dem Gesetz werden neue Impulse für die Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit, die Vermittlung, aber auch für Weiterbildung gesetzt. Die Instrumente der Vermittlung sollen fortentwickelt werden. Ausgehend von einer Potentialanalyse, mit der Eignung, Neigung und Fähigkeit festgestellt werden, vereinbart die Agentur für Arbeit mit der oder dem Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden künftig einen Kooperationsplan, in dem die Beratungsaktivitäten und andere Leistungen der Agentur ebenso festgelegt werden, wie die Eigenbemühungen der oder des Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden. Die Vornahme konkreter Eigenbemühungen und die Teilnahme an konkreten Maßnahmen kann künftig außerhalb des Kooperationsplans rechtsverbindlich festgeschrieben und damit für die arbeitslosen Personen verpflichtend ausgestaltet werden. Neu im Recht der Arbeitsförderung eingeführt wird das Instrument der Erprobung einer Beschäftigungsperspektive. Mit dem Instrument wird der rechtliche Rahmen für eine Job-to- Job Erprobung gesetzt. Ziel ist, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem anderen Arbeitgeber zusammenzuführen, damit diese prüfen können, ob sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen. Das bietet zusätzliche Möglichkeiten, um Arbeitslosigkeit in einem Transformationsprozess zu vermeiden und nahtlose Übergänge zwischen zwei Beschäftigungen zu ermöglichen. Zudem enthält der Entwurf eine Reallaborklausel, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, in begrenztem Umfang neue Instrumente und Prozesse zu testen und zu evaluieren. Damit können innovative Ausgestaltungen unter realen Bedingungen getestet werden. Dies fördert eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung der Arbeitsförderung. Das vorliegende Gesetz trägt der Bedeutung der Weiterbildung für die Aufnahme qualifikationsadäquater Beschäftigungen Rechnung. So sind Verbesserungen beim Weiterbildungs- und Ausbildungsgeld vorgesehen; Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden gestärkt. Der Entwurf enthält auch Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und Komplexitätsreduktion. Dazu zählen etwa der Verzicht der Einbringung von Erholungsurlaub beim Kurzarbeitergeld, der Ausschluss von Kurzarbeitergeld im Öffentlichen Dienst und die Klarstellung des Verhältnisses von Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld wird der Lohnsteuerabzug vereinfacht, indem rückwirkende Programmablaufpläne künftig für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Für die gesamte Sozialverwaltung wird bei der Verarbeitung von Sozialdaten der Einsatz von Cloud-Computing-Diensten unter Einhaltung der Mindestanforderungen des Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue)“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik geregelt. Mit der Fristverlängerung beim Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige werden positive Impulse für Gründerinnen und Gründer gesetzt. Formerleichterungen im Arbeitsschutzrecht Die Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von Betriebsbeauftragten wird abgeschafft. Formerfordernisse in Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert. Entbehrliche Formvorschriften werden gestrichen und durch formlose Regelungen ersetzt. III. Exekutiver Fußabdruck Der Inhalt dieses Gesetzentwurfs wurde nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beteiligte Dritte beeinflusst. Der Entwurf hat sich demnach dadurch nicht geändert. IV. Alternativen Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen Entwicklungen einer zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VII, SGB X, des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsschutz). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen, weil hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Regelungen Teil des bundesweit einheitlichen Systems der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und der Ausgleichsabgabe sind. Zur Durchführung des bundesrechtlichen Schwerbehindertenrechts sind einheitliche Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber notwendig. Diese dienen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit; zugleich stellen sie gleichwertige Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen im gesamten Bundesgebiet sicher. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Änderungen im Vermittlungs- und Leistungsverfahren führen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bundesagentur für Arbeit in unterschiedlichem Umfang. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen wurde der Verwaltungsaufwand sowie die Verständlichkeit der Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt. Die Ablösung der Eingliederungsvereinbarung durch einen einfacheren Kooperationsplan sorgt für eine bürokratieärmere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit und Bürgerinnen und Bürgern. Das gleiche gilt für die verbesserten Möglichkeiten der Nutzung von Videotelefonie. Der Vermittlungsprozess wird insgesamt überschaubarer, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet. Die Erleichterungen bei der elektronischen Arbeitslosmeldung sowie der Vorrang der Nutzung elektronischer Übermittlungswege für Antragstellungen stärken die digitalisierte und automatisierte Bearbeitung im Verwaltungsverfahren und ergänzen die allgemeine Regelung in § 60 SGB I zu den Angaben der entscheidungserheblichen Tatsachen. Die vereinfachte Berechnung des Arbeitslosengeldes vermeidet künftig in erheblichem Umfang Umstellungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit, der sich in der Vergangenheit ergeben hat, wenn zum Beispiel steuerrechtliche Änderungen im laufenden Jahr zur Bekanntgabe eines geänderten Programmablaufplans und zu rückwirkenden Änderungen der Höhe des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes geführt haben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Die Modernisierung des Vermittlungs- und Leistungsprozesses sowie die vorgesehenen Verbesserungen der bestehenden Förderinstrumente leisten einen wichtigen Beitrag zur zügigen sowie qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration und tragen damit auch zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei. Sie dienen damit auch einem dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstum (Nachhaltigkeitsziel 8). Nachhaltigkeitsziel 8 verlangt unter anderem auch bis 2030 produktive Vollzeitbeschäftigung und menschwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu erreichen (Zielvorgabe 8.5). Ein Indikator hierfür stellt die Erwerbsquote dar. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, da er bereits bestehende und wirksame Elemente zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit erweitert und somit dazu beiträgt, das Ziel der Vollbeschäftigung zu erreichen. Soweit Papiervorgänge vermieden werden, etwa durch den Abbau von Schriftformerfordernissen oder die digitale Bereitstellung und Übermittlung von Belegen, dient dies der Erreichung von Ziel 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“). Der Abbau von Schriftformerfordernissen ermöglicht zugleich eine höhere Ressourceneffizienz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“). Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 sowie 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 verbunden. Tabelle 1 – Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Bund - 0 0 0 Länder - - - - Kommunen - - - - Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11 insgesamt - 8 11 11 Perspektivisch werden die geplanten Änderungen, wie beispielsweise die Fortentwicklung der Instrumente zur Vermittlung und Job-to-Job-Erprobung sowie die Stärkung der Berufsberatung und -orientierung, zur Verringerung von Leistungsfällen in der Arbeitslosenversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Die entsprechenden nicht quantifizierbaren Minderausgaben fallen größtenteils nach dem Jahr 2029 an. Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzesentwurf verbundenen Regelungen bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und Sachkostenpauschalen nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und Sachkostenbedarfe in Höhe von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungsaufwände inklusive IT-Aufwände in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro an (dies enthält den unter 4. dargestellten Erfüllungsaufwand). Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Tabelle 2 – Mehr- und Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Übergangsgeld - -1 -1 -1 Leistungen zur Teilhabe - 1 1 1 insgesamt - 0 0 0 Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld (§ 22 SGB III) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II führt jährlich zu Minderausgaben in Höhe von weniger als einer Million Euro. Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich Mehrausgaben in Höhe von rund einer Million Euro. Arbeitsförderung (SGB III) Tabelle 3 – Mehr- und Minderausgaben für Leistungen zur Arbeitsförderung nach Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Übergangsgeld - 2 2 3 Arbeitslosenversicherung Selbstständige - 0 -1 -2 Leistungen zur Teilhabe - 3 6 6 Förderinstrumente Transferkurzarbeitergeld - 0 1 1 Freiwilligendienst - 3 3 3 insgesamt - 8 11 11 Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld in § 22 SGB III für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II führt mittelfristig zu Mehrausgaben in Höhe von rund 3 Millionen Euro pro Jahr. Die attraktivere Ausgestaltung der Antragspflichtversicherung für Selbstständige (§ 28a SGB III) führt infolge zusätzlicher Zugänge zu einem höheren Beitragsaufkommen und damit zu jährlich steigenden Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Der Bestand der durch die Neuregelung zusätzlich hinzukommenden Versicherungsverhältnisse wird sich über die Zeit schrittweise aufbauen; entsprechend ist von sukzessive steigenden Mehreinnahmen auch über den ausgewiesenen Zeitraum bis 2029 hinaus auszugehen.Im Jahr 2029 betragen die zusätzlichen Beitragseinnahmen schätzungsweise 2 Mio. Euro. Den erwarteten höheren Beitragseinnahmen stehen ab der mittleren Frist grundsätzlich Mehrausgaben infolge zusätzlicher Leistungsfälle gegenüber. Im Betrachtungszeitraum dürften diese Mehrausgaben jedoch geringfügig sein. Dies ist insbesondere auf den langsamen Aufbau der zusätzlich hinzukommenden Versicherungsverhältnisse sowie darauf zurückzuführen, dass ein leistungsbegründender Versicherungsfall, also Arbeitslosigkeit, bei den neu zusätzlich Versicherten, wenn überhaupt, erst zeitlich verzögert eintreten wird. Nennenswerte Mehrausgaben werden erst für den Zeitraum nach 2029 erwartet. Mögliche finanzielle Auswirkungen über den Betrachtungszeitraum des Entwurfs hinaus sind nicht belastbar quantifizierbar. Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der Wohnung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich Mehrausgaben in Höhe von rund 6 Millionen Euro. Durch die Weiterentwicklung der Förderinstrumente während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (§111a SGB III) fallen mittelfristig Mehrausgaben in Höhe von rund 1 Million Euro pro Jahr an. Die geringeren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während eines Freiwilligendienstes (§ 344 SGB III) führen jährlich zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 3 Millionen Euro. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 138 Abs. 5 und 6 SGB III - Erreichbarkeit -21 097 Anträge auf Ortsabwesenheit 3 Minuten - 1055 Std. 1.2 § 141 SGB III - Formerleichterungen durch Tren- 1 Mio. Wegfall Zeitaufwand: - 22 Minuten Zeitaufwand: - 366 667 Std. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) nung von Meldung und Authentisierung persönliche Meldungen Sachaufwand: - 3,10 Euro (Fahrtkosten) Sachaufwand: - 3 100 Tsd. Euro 1.3 §§ 141, 309 SGB III - Verbesserte Nutzung von Videotelefonie 1 565 4 durch Videogespräche ersetzte persönliche Gespräche- Zeitaufaufwand: -22 Minuten (Fahrzeit) Sachaufwand: - 3,10 Euro (Fahrtkosten) Zeitaufwand: - 574 014 Std. Sachaufwand: - 4 853 Tsd. Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) -941 735 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -7 953 Zu 1.2: § 141 SGB III: Die Annahmen beruhen darauf, dass von 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr 2025, Statistik der BA) sich die online-Quote der Arbeitslosmeldung von 15 % auf 85 % und somit 70 % persönliche Arbeitslosmeldungen entfallen, von denen die Hälfte die Authentisierung im Rahmen eines ohnehin vorgesehenen Termins durchführen und somit in rund 1 Million Fällen die Anreise zur Agentur allein zum Zwecke der Arbeitslosmeldung entfällt. Zu 1.3: §§ 141, 309 SGB III: Bei 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr 2025, Statistik der BA) besteht die Annahme, dass in rund 30 % der Fälle ein Erstgespräch zukünftig mittels Videokommunikation durchgeführt wird, somit in rund 860 000 Fällen. Zudem finden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit jährlich rund 2 330 000 Folgegespräche statt. Bei einer angenommenen Quote von 30 % ergeben sich weitere knapp 700 000 Gespräche, die mittels Videokommunikation statt persönlich durchgeführt werden. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 45a SGB III Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive ja - - Geringfügiger Mehraufwand (geringe Fallzahl) 2.2 § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III - Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Entgeltabrech nungszeiträumen beim Arbeitslosengeld ja -85 140 Rückfragen 6,43 Euro (18 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde LK) -1 029 -43 000 schriftliche Antworten 1,00 Euro Sachaufwand (Briefporto) 2.3 §§ 99 Absatz 1, 323 Absatz 2 SGB III - Nutzung der künftigen Vollmachtdatenbank der Steuerberater ja 12 600 Fälle -15,77 Euro (-20 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde LK - 2,90 Euro Sachaufwand) 2.4 § 296 Abs. 1 S.1, § 297 Nr. 1, § 298 Abs. 2 S. 5 und § 299 - Wegfall Schriftformerfordernis ja Geringfügige Entlastung (geringer Zeitaufwand) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Vermittlungsvertrag private 2.5 § 320 Abs. 1 S. 3 SGB III - Wegfall der Bescheinigung für den erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld ja -15 000 Bescheinigungen 8,36 Euro (13 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde LK) 2.6 § 323 Abs. 2 SGB III - Gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber zur elektronischen Antragstellung beim Kurzarbeitergeld ja 340 000 Fälle -23,80 Euro (-37 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde LK) -8 092 2.7 § 163 SGB IX - Vereinfachung und Entbürokratisierung des Anzeigeverfahrens ja 1 500 Arbeitgeber -78,4 Euro (- 120 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde LK - 1,20 Euro Sachkosten) - 118 1 500 Arbeitgeber geringfügig (Umstellungsaufwand/ Schulung des Personals) 2.8 § 2 Abs. 1 A- SiG - Entfall des Schriftformerfordernisses bei der Bestellung von Betriebsärztinnen (Änderung) ja 280 000 Unternehmen -1,84 Euro (-1 Minute * 38,60 Euro pro Stunde LK - 1,20 Euro Portokosten) - 34 -Drucksache 436/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.9 § 5 Abs. 1 - Entfall des Schriftformerfordernisses bei der Bestellung von Fachkräften für die Arbeitssicherheit (Änderung) ja 280 000 Unternemen Wie bei 2.7 Summe (in Tsd. Euro) -10 593 davon aus Informationspflichten (IP) -10 593 Zu Ziffer 2.6: § 323 Absatz 2 SGB III: Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung aus dem Entgeltabrechnungsprogramm heraus (KEA) führt zu einer Entlastung bei den Arbeitgebenden von rund 8,1 Millionen Euro jährlich, da ein Übertragen der Daten sowie der Ausdruck und Versand der Antragsunterlagen nicht mehr erforderlich sind (37 Minuten entfallender Zeitaufwand bei einem Durchschnittslohn von 38,60 Euro je Stunde und geschätzten 340 000 Fällen). Die Fallzahlen beruhen auf Schätzungen der BA auf der Grundlage von Abrechnungsdaten und unter der Annahme, dass 15 Prozent der Betriebe KEA bereits nutzen und 10 Prozent der Betriebe künftig das SV-Meldeportal nutzen werden. Ggf. fallen nicht bezifferbare Mehrkosten für die Beschaffung eines entsprechenden Moduls im Entgeltabrechnungsprogramm an. Bei der Nutzung des SV-Meldeportals ergeben sich geringfügige nicht quantifizierbare Entlastungen. Zu Ziffer 2.7: § 2 Absatz 1 ASiG: Die jährliche Fallzahl wird auf 280 000 Unternehmen geschätzt. Diese setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen aus den Neugründungen abzüglich der Unternehmen ohne Beschäftigte. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes (https://www-genesis.destatis.de/datenbank/on- line/url/3b1cccfd) ergibt sich hier eine Zahl von rund 240 000 neugegründeten Unternehmen mit mindestens einem abhängig Beschäftigten im Jahr 2023. Zum anderen wird berücksichtigt, dass es auch bei Bestandsunternehmen zu Neubestellungen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten kommt, etwa infolge organisatorischer Veränderungen oder Fluktuationen. Auf Grundlage des Unternehmensregisters (https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/f38a085f) wird für das Jahr 2023 angenommen, dass bei rund 10 % der etwa 410 000 bestehenden Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten jährlich etwa 40 000 Bestandsunternehmen für Neubestellungen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten hinzukommen. Zu Ziffer 2.8: § 5 Absatz 1 ASiG Die Herleitung der jährlichen Fallzahl erfolgt bei dieser Vorgabe analog zur Vorgabe 2.7. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 11 SGB III - Weiterentwicklung Informationstechnik der BA BA Weiterentwicklung Informati onstechnik 148 160 (2 VZÄ * 74 080 Euro pro Jahr (gD, Sozialversicherung)) 3.2 § 22 Abs. 4 Nr. 5 und 6 - Streichung des Leistungsausschlusses für erwerbsfähige Leistungsberechtigte BA Geringfügiger Mehraufwand (geringe Fallzahl) Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.3 § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB III - Verlängerung der Antragsfrist zur Antragspflichtversicherung BA Geringfügiger Mehraufwand (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) für Gründerinnen und Gründer 3.4 § 29 Abs. 2 und 3 SGB III - Stärkung der Berufsberatung um Aspekte der wirtschaftlichen Eigenständigkeit BA Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.5 § 33 S. 2 SGB III - Stärkung der Berufsorientierung um Aspekte der wirtschaftlichen Eigenständigkeit BA Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.6 § 38 SGB III - Wegfall Vermittlungssperre für U25 BA 1 662 Fälle 83,33 Euro (165 Minuten * 30,30 Euro pro Stunde (mD, Sozialversicherung)) 138 Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand), nicht bezifferbarer Sachaufwand (IT) 3.7 § 45 SGB III - Wegfall BA Geringfügiger Mehrauflfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Gutscheinvariante MAG wand (geringer Zeit- und Sachaufwand) 3.8 § 45a SGB III - Maßnahme zur Erprobung einer Beschäfti gungsperspektive BA 1 000 Fälle (Antragsbe arbeitung, Eingang über e- Service) 90,90 Euro (180 Minuten * 30,30 Euro pro Stunde (mD, Sozialversicherung)) 1 400 100 Fälle (AG- Beratung: Initialinfo aller Schlüsselkunden) 10,03 Euro (13 Minuten * 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) 13 002 Beratungsfälle (Beschäftigte, abgebende und aufnehmende Arbeitgeber) 86,89 Euro (112,60 Minuten * 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) Einmaliger Zeitaufwand Maßnahme, Anpassung Statistik und Arbeitsmittel 17 224 Euro (22 320 Minuten * 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) Sachaufwand (Betrieb Antragstrecke) 179 754 Euro Einmaliger Zeitaufwand Maßnahme, Anpassung Statistik und Arbeitsmittel 21 667 Euro (17 760 Minuten * 73,20 Euro pro Stunde (hD, Sozialversicherung)) Bereitstellung e Service, 657 706 Euro Sachaufwand lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Anpassung CoSach und Statistik, e- Akte Vorlagen 3.9 § 82a Abs. 4 S. 3 SGB III - Einbezug von Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in das Qualifizierungsgeld BA Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.1 §§ 96 Abs. 3 S.2, 98, 99, 106a und 111 Abs. 4 SGB III - Änderungen Kurzarbeit BA Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.1 § 111a S GB III - Verbesserung der Qualifizierungsförderung bei Bezug von Transfer- Kug BA Geringfügiger Mehraufwand (geringe Fallzahl) Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeit- und Sachaufwand) 3.1 §§ 123, BA Geringfügiger Zeitaufwand 1 235 Euro - 39 - Drucksache 436/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) SGB III - Ausbildungsgeld Mehraufwand (geringe Fallzahl) (Erstellung Weisung, Überarbeitung Fachliche Weisung und Merkblätter, Vordrucke, Veranlassung, IT- Anpassungen) (1 600 Minuten * 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) 1 708 Euro (1 400 Minuten * 73,20 Euro pro Stunde (hD, Sozialversicherung)) Sachaufwand (IT- Umstellung) 120 000 Euro 3.1 § 138 Abs. 5 und 6 SGB III - Erreichbarkeitsrecht BA Geringfügige Entlastung (geringer Zeitaufwand) 3.1 § 141 SGB III - Vorrang und Formerleichterung elektronische Arbeitslosmeldung BA 1 171 Euro (960 Minuten * 73,20 Euro pro Stunde (hD, Sozialversicherung)) 1 111 Euro (1440 Minuten * lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) Sachaufwand (Anpassung IT) 980 000 Euro 3.1 § 145 SGB III i. V. m. § 48 SGB V - Neue Datenübermittlung Krankenkassen an BA bei Erschöpfen Krankengeld BA Sachaufwand (Pflege und Wartung Datenüber mittlungs verfahren, Druck und Versand Erstinformation) 1 150 000 Euro 1 150 Zeitaufwand 7 320 Euro (6 000 Minuten * 73,20 Euro pro Stunde (hD, Sozialversicherung)) 3 307 Sachaufwand (IT- Entwicklung Datenüber mittlungs verfahren) 3 300 000 3.1 § 150 SGB III - Vereinfachung bei der Berücksichtigung von BA -85 140 telefonische Rückfragen 9,09 Euro (18 Minuten * 30,30 Euro pro Stunde -862 Geringfügiger Mehraufwand (geringer Zeit- und Sachaufwand) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Entgeltabrech nungszeiträumen (Buchstabe a) (mD, Sozialversicherung)) -88 100 Euro Sachaufwand (Papier, Druck, Porto) 3.1 § 153 Abs. 1 SGB III - Vereinfachung bei der Ermittlung des Leistungsentgelts 240 000 Euro Sachaufwand (IT- Umstellungen) 3.1 § 161 Abs. 1 Nr. 2 - SGB III - Wegfall Schriftformerfordernis Sperrzeit BA -472 000 Euro Sachaufwand (Papier, Druck, Porto) 3.1 § 296 Abs. 1 S. 1, § 297 Nr. 1, § 298 Abs. 2 S. 5 und § 299 - Wegfall Schriftformerfordernis BA Geringfügige Entlastung (geringer Zeitaufwand) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Vermittlungsvertrag private Arbeitsvermittler 3.2 § 320 Abs. 1 S. 3 SGB III - Wegfall Bescheinigungspflicht erhöhter Leistungssatz BA Geringfügiger Mehraufwand (geringfügiger Zeitaufwand) 3.2 § 320 Abs. 5 - Verpflichtung elektronische Anzeige Arbeits kampfmaßnahmen BA 9 000 Fälle -3,03 Euro (-6 Minuten * 30,30 Euro pro Stunde (mD, Sozialversicherung)) 134 1 224 000 Euro Sachaufwand (Einrichtung Online- Strecke) 1 224 18 000 Fälle -6,17 Euro (-8 Minuten * 46,30 Euro (gD, Sozialversicherung)) 272 000 Euro Sachaufwand (Betrieb Onlinestrecke) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 § 323 Abs. 2 SGB III - Nutzungsverpflichtung KEA BA 456 109 Fälle -0,54 Euro (-0,7 Minuten * 46,30 Euro pro Stunde (gD, Sozialversicherung)) 456 109 Fälle -1,67 Euro (-3,3 Minuten * 30,30 Euro pro Stunde (mD, Sozialversicherung)) 1 VZÄ hD Zentrale 117 120 Euro (1 VZÄ *117 120 Euro pro Jahr (hD, Sozialversicherung)) 1 VZÄ gD Zentrale, 7 VZA gD IT-Sys 592 640 Euro (8 VZÄ * 74 080 Euro pro Jahr (gD, Sozialversicherung)) 3.2 § 408 SGB III - Experimentierklausel / Reallabore BA Geringfügig (geringfügiger Zeitaufwand) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 § 28a Abs. 3d Satz 2 SGB IV BA Geringfügige Entlastung (geringfügige Fallzahl) Geringfügig (geringfügiger Zeitaufwand) 3.2 § 258 Satz 1 SGB V BA Geringfügige Entlastung (geringe Fallzahl) Geringfügig (geringfügiger Zeitaufwand) 3.2 § 163 SGB IX BA Wegfall der digitalen Erfassung der mittels Vordrucken übermittelten Informationen und der Unterstützung bei Durchführung der repräsentativen Teilerhebung durch externen Dienstleister -1 640 Umstellungsaufwand (IT- Entwicklung, Information und Schulung von Mitarbeitenden) 1 360 Summe (in Tsd. Euro) 7 934 davon Bund 7 934 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) davon Land (inklusive Kommunen) 0 Zu 3.15: § 145 SGB III Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband davon aus, dass in rund 100 000 Fällen pro Jahr Daten durch die Krankenkassen übermittelt und von der BA entgegengenommen und verarbeitet werden. Da die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung in der Regel noch in keiner Dienstleistungsbeziehung zur BA stehen und insofern eine Einwilligung für eine elektronische Bereitstellung von Informationen noch nicht vorliegt, fallen jährlich Kosten für Druck und Versand der Erstinformation in Höhe von ca. 150 000 Euro an. Nach Angaben der BA ergeben sich für die Pflege und Wartung des neuen Datenübermittlungsverfahrens Betriebskosen in Höhe von 1 Mio. Euro jährlich Zu 3.21: § 320 Absatz 5 SGB III Für die Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Entwicklung und Implementierung der Digitalisierung der Streikanzeigen von rund 1,2 Mio. Euro. Dies entspricht einmalig 1000 Personentagen. Für den Betrieb wird ein jährlicher Aufwand von 272 000 Euro geschätzt. Demgegenüber stehen fortlaufende Einsparungen, da die digital eingehenden Streikanzeigen nicht mehr einzeln durch Beschäftigte erfasst werden müssen. Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Bundesagentur für Arbeit. Zu Artikel 9 (§ 12 Abs. 4 ASiG) und zu Artikel 10 (§ 22 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG) Geringfügig (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall). 5. Weitere Kosten Keine. Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wesentlichen Auswirkungen auf künftige Generationen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Mit den Regelungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit in der Beratung (§§ 29, 33 SGB III-E, § 3 SGB II-E) soll zudem die tatsächliche Gleichstellung von Frauen gestärkt werden. Bei der Umsetzung der Regelungen zur Digitalisierung und Automatisierung (§ 11 SGB III-E) bleibt die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung gewahrt. Mittelbaren geschlechterbezogenen Benachteiligungen, insbesondere durch algorithmische Verzerrungen, wird dabei entgegengewirkt. Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen wirken sich positiv auf die Teilnahme an Ausbildungen in besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie im Anschluss auf die Integration in den Arbeitsmarkt aus. Somit werden die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben gestärkt und damit die Inklusion in der Gesellschaft gefördert. Positive Auswirkungen ergeben sich zudem auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Für arbeitslose Personen verbessern sich die Möglichkeiten in der Kommunikation mit den Agenturen für Arbeit. Die rechtliche Erweiterung der digitalen Kommunikationswege (erweiterte Möglichkeiten neben dem persönlichen Gespräch durch Videogespräche zu führen) sind insbesondere für arbeitslose Personen in strukturschwachen Regionen von Vorteil. So lassen sich nicht nur längere Wegezeiten in infrastrukturarmen Regionen vermeiden, sondern auch eine verbesserte Kommunikation zwischen Agentur und Arbeitslosen bei Sorgearbeit ermöglichen. Im Gesetzentwurf ist eine Experimentierklausel enthalten (vgl. § 408 SGB III-E). VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen scheidet aus, da diese auf Dauer angelegt sind. Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 SGB III in Verbindung mit § 282 SGB III ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Eines gesonderten Evaluationsauftrages bedarf es daher in diesem Gesetz nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld sind gemäß § 87a Pflichtleistungen. Durch die Aufnahme in § 3 Absatz 3 werden diese Leistungen deshalb zum Katalog der Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung hinzugefügt. Zu Nummer 3 Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37. Zu Nummer 4 Die Norm setzt strategische Zielmarken für die Digitalisierung und Automatisierung in der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend werden Digitalisierung und Automatisierung im Rahmen einer Programmnorm im Dritten Buch verankert. Die Norm enthält keine Anordnung bestimmter Rechtsfolgen oder die Begründung subjektiv öffentlicher Rechte. Konkrete Vorgaben zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Verwaltungsabläufen nach anderen gesetzlichen Regelungen, wie etwa die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit, bleiben von der Vorschrift unberührt. Die Vorschrift stellt insbesondere keine sozialdatenschutzrechtliche Verarbeitungsgrundlage bzw. keine Regelung einer Aufgabe im Sinne des Sozialdatenschutzes dar, sondern soll eine Signalwirkung haben. Es wird mit der Norm in diesem Sinne das Ziel verfolgt, die Digitalisierung und Automatisierung für die Aufgaben und Zwecke der Arbeitsförderung zu nutzen. Dabei wird auf Interoperabilität geachtet. Die Digitalisierung und Automatisierung umfasst insbesondere die Weiterentwicklung zeitgemäßer digitaler Verwaltungsangebote, die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen, die Nutzung von informationstechnischen Infrastrukturen, die die Flexibilität bei der Umsetzung neuer Anforderungen erhöhen (insbesondere Cloud-Technologien), sowie die Erprobung neuer Technologien für die Leistungserbringung (z. B. im Bereich Künstlicher Intelligenz). Zu Nummer 1 Die Bundesagentur für Arbeit stellt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zahlreiche Verwaltungsangebote in der Arbeitsförderung zur Verfügung und soll diese fortlaufend weiterentwickeln. Studien zu digitalen Angeboten der Verwaltung zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger insbesondere diejenigen Angebote nutzen, die niedrigschwellig zugänglich und einfach verständlich sind. Analoge Antragsformulare sollten in elektronische Antragsstrecken überführt werden, die leicht verständlich sind und sich an der jeweiligen Lebenslage der Bürgerinnen und Bürger orientieren. Dementsprechend nutzt die Bundesagentur für Arbeit insbesondere Instrumente zur Nutzendenzentrierung und baut diese weiter aus. Beispielsweise ist User-Experience-Design dazu geeignet, die Barrierefreiheit und Nutzendenfreundlichkeit von Verwaltungsangeboten zu erhöhen. Nutzendenfreundliche Verwaltungsangebote stärken das Vertrauen in Staat und Demokratie, da sie die Inanspruchnahme von Verwaltungsangeboten vereinfachen. Für Unternehmen sind Vereinfachungen bei Verwaltungsaufgaben und -angeboten vor dem Hintergrund der bestehenden Bürokratiebelastung essenziell. Zu Nummer 2 Mitarbeitende können durch Automatisierung bei regelhaften Routinetätigkeiten in Verwaltungsabläufen entlastet werden. Dies führt dazu, dass routinierte Abläufe in kürzerer Zeit erledigt werden können, was zudem die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden der Bundesagentur für Arbeit steigern kann. Digitalisierte Arbeitsabläufe sind auch Voraussetzung für eine effiziente Steuerung und die Erstellung hochwertiger, integrierter Statistiken. Die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen ist ein Schlüssel zur Bewältigung der demographischen Herausforderungen. Die Umsetzung solcher Vorhaben ist dazu geeignet, die Qualität und die Effizienz bei der Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung zu erhöhen und damit den Auswirkungen des abnehmenden Personalbestands entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist ein durchgängiger, weiterer Ausbau der Ende-zu-Ende- Digitalisierung und Automatisierung der Verwaltungsabläufe der Bundesagentur für Arbeit unabdingbar. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden dementsprechend weiter digitalisiert und automatisiert und in diesem Zuge, sofern möglich, Optimierungspotenziale identifiziert und gehoben. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zum vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten zu beachten, demzufolge Verwaltungsakte nur vollautomatisiert erlassen werden können, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (§ 31a SGB X). Eine Bearbeitung durch einen Amtsträger ist beispielsweise zwingend, wenn das anzuwendende materielle Recht eine Ermessensentscheidung oder einen Beurteilungsspielraum vorsieht oder wenn die Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand nicht durch automatische Einrichtungen erfolgen kann (BT-Drs. 18/8434, S. 120 f.). Die Programmnorm setzt einen strategischen Impuls, der die geplanten Vorgaben zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung im OZG-Änderungsgesetz ergänzt. Die Programmnorm umfasst insoweit die Digitalisierung von Kern- wie auch von Unterstützungsprozessen. Zu Nummer 3 Die Bundesagentur für Arbeit setzt als Verwaltungsträgerin gesetzliche Aufgaben um. Dazu gehört auch, gesetzliche Neuregelungen kurzfristig umzusetzen. Dies erfordert in der Regel, dass informationstechnische Systeme angepasst oder weiterentwickelt werden. Diese Anpassungen sind zeit-, kosten- und ressourcenintensiv. Die IT-Infrastrukturen für Eigenentwicklungen sind heterogen aufgebaut und erfordern die dauerhafte Betreuung durch spezifisch geschultes Personal, das nicht flexibel für andere IT-Verfahren eingesetzt werden kann. Durch die Anpassung der IT-Infrastruktur – unter anderem mit der datenschutzkonformen Transformation in das Cloud-Modell – könnte künftig schneller auf Rechtsänderungen reagiert werden. Denn die IT-Infrastruktur der Eigenentwicklungen ist in einer Cloud- Umgebung immer gleich aufgebaut. Dies hat den Vorteil, dass viele Wissensträger vorhanden sind und fachliche Anpassungen nicht von Einzelpersonen abhängig sind. Dadurch kann flexibel auf Mehr- oder Minderbedarfe reagiert werden, was nicht nur zu Kosteneinsparungen, sondern auch einer höheren Performance der IT-Systeme insgesamt führen wird. Ein Cloud-Modell ist zudem häufig die Voraussetzung, um neue Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz, bei der Bundesagentur für Arbeit einsetzen zu können und somit auch die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen zu vereinfachen. Die Modernisierung der informationstechnischen Infrastrukturen erfordert Investitionsentscheidungen. Bei diesen Investitionsentscheidungen sind mittel- und langfristige positive Effekte dieser Modernisierung ausschlaggebend – insbesondere die Flexibilisierung des Mitarbeitenden-Einsatzes und die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der informationstechnischen Systeme an neue Anforderungen. Gleichzeitig sichert die Ausgestaltung der Norm als Programmsatz, dass unabhängig von einer Modernisierung der IT-Infrastruktur laufende Anwendungen zur Umsetzung des Dritten Buches an rechtliche Änderungen zeitnah anzupassen sind. Zu Nummer 4 Gemäß der Digitalstrategie der Bundesregierung werden digitale Innovationen in der Verwaltung im Sinne eines lernenden Staates eingesetzt. Digitale Innovationen dienen nicht immer unmittelbar der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe nach dem Dritten Buch, sind aber für die mittel- und langfristige Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit insgesamt von hoher Bedeutung. Beispielsweise hat der Einsatz von Künstlicher Intelligenz das Potenzial, Mitarbeitende in erheblichem Maße von Routinetätigkeiten zu entlasten. Aktuell ist die Pilotierung solcher Ansätze sehr zeitintensiv und mit hohen administrativen Hürden verbunden. Beispielsweise fehlt es häufig an einer geschützten technischen Umgebung, innerhalb derer neue Technologien ohne Echtdaten erprobt werden können. Dies führt dazu, dass neue Technologien im Zweifel nicht getestet und somit auch nicht für die Verwaltung nutzbar gemacht werden können. Die Regelung formuliert das Ziel, dass die Bundesagentur für Arbeit neue Technologien ergebnisoffen erprobt und dafür notwendige Voraussetzungen schafft (beispielsweise durch die Schaffung von technisch abgeschlossenen Experimentierräumen). Dementsprechend setzt die Bundesagentur für Arbeit bei der Digitalisierung und Automatisierung ihrer Verwaltungsabläufe verstärkt neue Technologien ein, die geeignet sind, Herausforderungen bei der Abwicklung von Verwaltungsabläufen zu adressieren – beispielsweise durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Erkennung von Dokumenten. Hierdurch könnten neue technische Lösungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit schneller erprobt werden und bei Erfolg zum Einsatz im Linienbetrieb kommen. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Antragstellung durch den abgebenden Arbeitgeber soll ausschließlich bei den Agenturen für Arbeit möglich sein. Dies schließt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, mit ein. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird der Leistungsausschluss zum Übergangsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, für die die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist, gestrichen. Auch diese Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erhalten so bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen künftig Übergangsgeld. Damit wird an dieser Stelle die Gleichbehandlung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden unabhängig vom zuständigen Rehabilitationsträger hergestellt. Zu Nummer 6 Die Ausschlussfrist zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag wird von drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, auf sechs Monate verlängert. Damit wird der Zugang zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung erleichtert. Den Betroffenen, insbesondere Gründerinnen und Gründern, wird damit eine längere Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb derer sie die Zugehörigkeit zur Versicherung abwägen können. Dies schmälert auch den Zeitdruck in der Gründungsphase. Die entsprechenden Stellen werden über die Änderungen sowie generell zum Zugang Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung informieren. Die Informationslage wird damit verbessert, um bei zugangsberechtigten Selbständigen die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme auszubauen. Zu Nummer 7 Die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt geschlechtersensibel (§ 29 Absatz 2 Satz 2). Das dabei nach Satz 3 in den Blick zu nehmende Berufswahlspektrum soll künftig noch stärker auch die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit der beratenen Frauen und Männer im Fokus haben. Die Berufswahl bildet einen gewichtigen Baustein für individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit. Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist ein gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen Gleichstellung, die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der Berufsberatung gestärkt. Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist ein gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen Gleichstellung, die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der Berufsberatung gestärkt. Dem zugrunde liegt ein Verständnis der Bundesregie¬rung von wirtschaftlicher Eigenständigkeit, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren können sollten, entsprechend nicht dauerhaft auf private oder staatliche Unterstützung angewiesen sind. Zu Nummer 8 Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37. Zu Nummer 9 Die Bedeutung der Berufswahl für die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit spielt nicht nur in der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit (siehe hierzu Begründung zu Nummer 6), sondern ebenso bereits bei der Berufsorientierung eine wichtige Rolle, so dass die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit künftig noch stärker als Ziel berücksichtigt werden soll. Zu Nummer 10 Zu § 37 - Potenzialanalyse Die Vorschrift wird redaktionell überarbeitet und systematisch bereinigt. Die bisher in § 37 Absatz 1 a. F. enthaltenen Formulierungen zur Feststellung „für die Vermittlung erforderlicher“ Merkmale werden gestrichen, um klarzustellen, dass die Potenzialanalyse umfassend auf alle relevanten beruflichen und persönlichen Merkmale abzielt. Die Potenzialanalyse wird inhaltlich weiter konkretisiert. Neben der Erfassung beruflicher Fähigkeiten und Eignung rückt nun die Erhebung individueller Stärken ausdrücklich in den Fokus. Damit wird ein ressourcenorientierter Beratungsansatz gestärkt. Ergänzend soll erfasst werden, ob und wodurch die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert wird. Zu § 37a - Kooperationsplan Absatz 1 Absatz 1 beinhaltet die Grundregelung für den neuen Kooperationsplan. Der Absatz hebt besonders das kooperative Vorgehen beim Erstellen des Kooperationsplanes hervor. Er baut auf die Ergebnisse der Potenzialanalyse auf und soll die mit den Ausbildung- und Arbeitsuchenden gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie bzw. die gemeinsam getroffenen Absprachen (Eingliederungsziel und wesentliche Schritte) dokumentieren. Die Agentur für Arbeit soll dabei partnerschaftlich mit der oder dem Ausbildungsuchenden bzw. der oder dem Arbeitsuchenden zusammenarbeiten. Aus diesem Grund soll der Kooperationsplan für beide Seiten einfach verständlich sein: Der Kooperationsplan soll sich auf die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fokussieren und kurzgefasst sein; zudem soll der Text in allgemeinverständlicher Sprache formuliert sein. Im Kooperationsplan soll festgehalten werden, welche Leistungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildung- und Arbeitsuchende von der Agentur für Arbeit erhält und welche Eigenbemühungen sie oder er erbringen soll. Neben den bereits im bisher geltenden Recht aufgeführten Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nimmt die Neuregelung auch die in einer sich wandelnden Arbeitswelt bedeutender werdenden Beratungsaktivitäten der Agentur für Arbeit auf (Satz 3 Nummer 1). Darüber hinaus enthält der Kooperationsplan die in Betracht kommenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, regelt, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, und beinhaltet in geeigneten Fällen die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (Satz 3 Nummer 3 bis 5). Darüber hinaus soll im Falle des Bedarfs einer Leistung zur Teilhabe im Sinne von § 5 des Neunten Buches auf eine Antragstellung hingewirkt werden. Damit wird die aktive Rolle der Agentur für Arbeit im Vergleich zur geltenden Rechtslage stärker betont. (Satz 3 Nummer 6) Diese Leistungen sollen dem kooperativen Ansatz entsprechend im Vorfeld gemeinsam mit der oder dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden erörtert werden. Der Eingliederungsprozess setzt eine aktive Mitwirkung der oder des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden voraus. Daher soll im Kooperationsplan weiterhin festgehalten werden, welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildung- oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen soll und in welcher Form diese Bemühungen nachgewiesen werden sollen (Satz 3 Nummer 2). Als Eigenbemühungen gelten alle Aktivitäten, die geeignet sind, die Beschäftigungslosigkeit zu verhindern beziehungsweise zu beenden. Hierzu gehören insbesondere alle Arten von Bewerbungsaktivitäten, darunter auch das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, die Nutzung von Jobbörsen und die Auswertung von Stellenanzeigen. Der Eigenbemühungsbegriff entspricht demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III. Absatz 1 stellt klar, dass mit allen Ausbildung- und Arbeitsuchenden ein Kooperationsplan erstellt werden soll. In begründeten Einzelfällen kann von der Erstellung eines Kooperationsplans (ggf. vorläufig) abgesehen werden, insbesondere, wenn bereits feststeht, dass Arbeitslosigkeit nicht eintritt oder zeitnah endet, zum Beispiel wegen kurz bevorstehender Arbeitsaufnahme, baldigen Eintritts der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder kurz bevorstehenden Übergangs in den Ruhestand. Eine Unterscheidung nach den beruflichen Eingliederungschancen der ausbildung- oder arbeitsuchenden Personen begründet hingegen keine Ausnahme von der Pflicht der Agentur für Arbeit zur Erstellung eines Kooperationsplans. Nach wie vor sollen die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Schwerbehinderung angemessen Berücksichtigung finden. Absatz 2 Absatz 2 regelt in Satz 1, dass die Agentur für Arbeit der oder dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden den Inhalt des Kooperationsplans in Textform zur Verfügung stellen soll. Eine elektronische Übermittlung ist möglich. Der Kooperationsplan wird nicht unterschrieben, weil es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X findet keine Anwendung. Wesentlicher Bestandteil dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit ist, dass der Kooperationsplan regelmäßig angepasst wird. Daher soll der Kooperationsplan als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess – wie bisher bei der Eingliederungsvereinbarung – für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelmäßig in seinen Bestandteilen überprüft und fortgeschrieben werden. Eine erste Überprüfung des Kooperationsplans soll spätestens sechs Monate nach Erstellung erfolgen. Bei arbeitslosen und arbeitsuchenden jungen Menschen ist der Kooperationsplan entsprechend der bisherigen Regelung spätestens nach jeweils drei Monaten gemeinsam zu überprüfen und fortzuschreiben. Bei jeder Überprüfung und Fortschreibung sind die bisherigen Erkenntnisse aus dem Vermittlungsprozess zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann sich zum Beispiel ergeben, dass die Förderung einer beruflichen Weiterbildung angeboten werden soll, um die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu fördern. Absatz 3 Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass der Kooperationsplan keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) darstellt. Er ist für beide Seiten rechtlich unverbindlich und bietet keine Grundlage für den Eintritt von Sperrzeiten. Die §§ 53 bis 61 SGB X finden keine Anwendung. Die Einordnung der Eingliederungsvereinbarung im SGB III als öffentlich- rechtlicher Vertrag in Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags durch das Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 5/16 R; ebenso für das SGB II: BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R) hat die Rechtsanforderungen an das komplexe Instrument der Eingliederungsvereinbarung in einem Ausmaß erhöht, das nach den Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Prüfung des Bundesrechnungshofs in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr rechtssicher umsetzbar war. Anforderungen an eine umfassende Darstellung sowie das ausgewogene Vorhandensein von Leistung und Gegenleistung, an die Nachhaltung und Vollständigkeit sowie Rechtsfolgen einer möglichen Gesamtnichtigkeit bei Rechtswidrigkeit einzelner Elemente stellten angesichts der im Handeln zwischen Behörde und Bürger bzw. Bürgerin vorhandenen Asymmetrie bei der bisherigen Eingliederungsvereinbarung eine rechtskonstruktive und praktische Überforderung aller Beteiligten dar. Daher wird dieser Rechtsrahmen aufgegeben. Durch die Aufgabe der Vertragsform wird der Kooperationsplan auf seine wesentliche Funktion als Instrument zur kooperativen Planung des Integrationsprozesses zurückgeführt und erleichtert damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dies greift aktuelle Ergebnisse der Wirkungsforschung auf, wonach die geltende „Funktionenvielfalt“ der Eingliederungsvereinbarung ihre Handhabbarkeit erschwere (vgl. Senghaas, Monika, u. a. (2020): Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein (IAB-Kurzbericht, 05/2020, Nürnberg)). Zu § 37b - Verpflichtung Die Vorschrift führt mit § 37b eine neue Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche Verpflichtung von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden durch die Agentur für Arbeit ein. Sie ergänzt den Kooperationsplan (§ 37a) um ein Instrument zur Festlegung von Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt und stärkt damit die verbindliche Handhabe im Eingliederungsprozess. Absatz 1 Absatz 1 regelt die Voraussetzungen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Die Agentur für Arbeit kann bei Bedarf einzelne oder mehrere Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen treffen – unabhängig davon, ob ein Kooperationsplan zustande gekommen ist oder nicht. Die Verpflichtungen betreffen konkrete Eigenbemühungen, Bewerbungen auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen und die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (Satz 1 Nummer 1 bis 3). Satz 1 Nummer 4 bezieht zudem die Vornahme von Bemühungen zur Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, namentlich Integrationskurse (§ 43 AufenthG) oder berufsbezogene Sprachfördermaßnahmen (§ 45a AufenthG), sowie die tatsächliche Teilnahme, die bereits die aktive Suche nach Kursplätzen umfasst, selbst mit ein. Die Agenturen für Arbeit können keine Zulassungen oder Verpflichtungen zum Integrationskurs erteilen. Damit stellt Satz 1 sicher, dass die Agentur für Arbeit auch in Fällen mangelnder Kooperationsbereitschaft der oder des Betroffenen geeignete Eingliederungsschritte einfordern kann. Die Verpflichtung erfolgt durch Verwaltungsakt und ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Sie ist Grundlage für die Umsetzung von Sperrzeittatbeständen. Zugleich ist vorgesehen, dass ein bereits im Einvernehmen erstellter Kooperationsplan bei der Entscheidung über eine Verpflichtung zu berücksichtigen ist, ohne dass der Kooperationsplan dabei Bindungswirkung entfaltet. Dies stellt den Zusammenhang zwischen partnerschaftlicher Planung (§ 37a) und rechtsverbindlicher Verpflichtung (§ 37b) her. Absatz 2 Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen für Fälle vor, in denen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld bezieht. Arbeitslosengeldbeziehende können nicht nur, sondern sollen zu Eingliederungsschritten verpflichtet werden, wenn die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die oder den Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht werden. Die Mitwirkung wird in diesen Fällen durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht. Dies trägt - gerade auch mit Blick auf die begrenzte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld - den Mitwirkungspflichten der Versicherten im beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem Rechnung (Versicherungsprinzip). Absatz 3 Nach Absatz 3 ist konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die oder der Betroffene zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit in welcher Häufigkeit zu unternehmen hat und in welcher Form diese nachzuweisen sind. Der Begriff der Eigenbemühungen entspricht dabei demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und -klarheit und ist Voraussetzung für die rechtmäßige Anordnung sowie etwaige Sperrzeiten- oder Vermittlungssperren. Sie trägt insbesondere den Vorgaben zur Bestimmtheit belastender Verwaltungsakte Rechnung. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Bei den Änderungen in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 37 SGB III. Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen soll zukünftig bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr erfolgen. Um die Eingliederung in Erwerbstätigkeit zu unterstützen, soll die Agentur für Arbeit die jungen Menschen bei fehlender Mitwirkung noch stärker in die Prozesse einbinden und mit Blick auf die Aufnahme einer Arbeit beraten. Gerade bei jungen Menschen ist wichtig, dass sie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung kontinuierlich bei der Aufnahme einer Arbeit erhalten, gerade auch dann, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen und damit offenkundig wird, dass bei der Arbeitssuche Probleme aufgetreten sind. Dies entspricht dem Ansatz der fortwährenden Unterstützung, der auch sonst für junge Menschen in der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird. Zu Buchstabe b Mit der Streichung von Satz 2 wird die sog. Vermittlungssperre für die Ausbildungsuche aufgehoben. Die Vermittlung in Ausbildung ist ein tragendes Element für eine nachhaltige Integration in das Erwerbsleben. Sie ist zudem im Wesentlichen auf bestimmte Monate eines Ausbildungsjahres konzentriert. Eine Einstellung der Ausbildungsvermittlung für zwölf Wochen kann daher dazu führen, dass für das laufende Ausbildungsjahr keine Berufsausbildung mehr aufgenommen wird. Daher soll auch die Ausbildungsvermittlung nicht wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung eingestellt werden. Im Falle der Ausbildungsvermittlung soll dies unabhängig vom Lebensalter für alle Personen gelten. Zu Nummer 12 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 37 SGB III. Zu Nummer 13 Die Gutscheinvariante für Maßnahmeanteile bei einem Arbeitgeber (MAG) gemäß § 45 SGB III hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2012 in der Praxis nicht bewährt. Ihr Anteil an der Gesamtförderung entsprechender Maßnahmen liegt konstant bei lediglich rund einem Prozent. Angesichts des unverhältnismäßigen administrativen Aufwands – sowohl im Hinblick auf die technischen Vorhaltungen als auch die Umsetzung durch die Vermittlungsfachkräfte und die beteiligten Arbeitsuchenden und Arbeitgeber – erscheint eine Beibehaltung der Gutscheinvariante nicht länger sachgerecht. Das Förderinstrument MAG bleibt weiterhin als wirksames arbeitsmarktpolitisches Instrument bestehen und wird zukünftig ausschließlich über das etablierte Verfahren der Zuweisung durchgeführt. Zu Nummer 14 § 45a ist ein Unterstützungsangebot der Agenturen für Arbeit, das den rechtlichen Rahmen setzt, um Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive zu ermöglichen, und die diesbezüglichen Unterstützungsleistungen der Agenturen für Arbeit festlegt. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Agentur für Arbeit durch eine Maßnahme die Erprobung einer Beschäftigungsperspektive unterstützt. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, der Agentur für Arbeit steht kein Ermessen zu. Sowohl die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als auch der erprobende Arbeitgeber müssen der Erprobung zustimmen. Damit wird sichergestellt, dass alle Beteiligten mit dem Verfahren einverstanden sind und dieses aktiv mittragen. Weiterhin muss der Arbeitgeber auch während der Erprobungsphase das Arbeitsentgelt fortzahlen und seine beitrags- und melderechtlichen Pflichten erfüllen. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die oder der die Möglichkeit der Erprobung nutzen kann, ohne auf die Sicherheit des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Arbeitsentgelts zu verzichten. Um die Interessen der Belegschaften zu wahren und die notwendige Transparenz zu gewährleisten, wird in Nummer 3 die Anforderung gestellt, dass der zuständige Betriebsrat des Betriebs des Arbeitgebers, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt, und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs über die geplante Erprobung jeweils unterrichtet werden. Etwaige weitergehende Beteiligungsrechte der Betriebsräte, etwa nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes, bleiben unberührt. Zu Absatz 2 Absatz 2 definiert eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive und beschreibt deren Ziel und Inhalte. Die Maßnahme schafft den rechtlichen Rahmen, der die Job-to-Job-Erprobung ermöglicht. Ziel ist, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur Prüfung der Begründung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Dazu sollen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei dem erprobenden Arbeitgeber ermöglicht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an die in Aussicht genommene Tätigkeit herangeführt und hierzu Kenntnisse vermittelt werden. Durch die Maßnahme kann der erprobende Arbeitgeber Neigungen, Eignungen, Leistungsfähigkeit sowie den Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kennenlernen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen neuen Arbeitgeber sowie Aufgaben und Einsatzfelder im Unternehmen kennenzulernen, um für sich klären zu können, ob ein Arbeitsplatzwechsel vorstellbar ist und angegangen wird oder nicht. Dazu kann die Erprobungszeit mit Praktikumsphasen, Kennenlernelementen und Arbeitsproben ausgestaltet werden. Die Erprobung kann den teilnehmenden Beschäftigten damit auch zur Orientierung dienen und helfen, eventuelle Bedenken oder Unsicherheiten auszuräumen sowie einen Übergangsprozess reibungslos zu gestalten. Dies trägt zur Schaffung eines transparenten und fairen Prozesses bei, der sowohl die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Phase dieser Erprobung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und erprobendem Arbeitgeber, die Erprobung ist daher auch keine Probezeit eines Arbeitsverhältnisses. Auch handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung vom beschäftigenden Arbeitgeber an den erprobenden Arbeitgeber. Es handelt sich vielmehr um ein Rechtsverhältnis sui generis zwischen dem erprobenden Arbeitgeber und der zu erprobenden Arbeitnehmerin bzw. dem zu erprobenden Arbeitnehmer, das seine Rechtsgrundlage im neuen § 45a, mithin einer Regelung der aktiven Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit, findet. Aus diesem Grund besteht auch kein Lohnanspruch, insbesondere Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegenüber dem erprobenden Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bleibt während der Job-to-Job-Erprobung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beim erprobenden Arbeitgeber bestehen. Dieses Arbeitsverhältnis wird - sollte die Erprobung im Anschluss nicht zu einem direkten Beschäftigungswechsel führen - bis auf Weiteres fortgeführt. Die Erprobung soll es dem erprobenden Arbeitgeber im Ergebnis ermöglichen, eine fundierte Entscheidung bezüglich einer möglichen Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu treffen und das Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer reduzieren. Zu Absatz 3 Die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit umfasst die Bereitstellung von Beratungsangeboten sowohl für die beteiligten Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Dies umfasst insbesondere das Angebot der Berufsberatung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie eine Arbeitsmarktberatung der beteiligten Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Beratungsleistung i.S.d. §§ 29 ff. SGB III, nicht um eine Beratung nach § 14 SGB I. Die Agentur für Arbeit trägt - anders als bei Maßnahmen nach § 45 - keine Kosten, die für die Durchführung der Maßnahme anfallen, wie z. B. Fahrtkosten. Ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch während der Maßnahme sichergestellt. Zu Absatz 4 Die Dauer der Erprobung wird grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt. Abweichend davon ist eine Erprobungsdauer von bis zu sechs Wochen in Ausnahmefällen möglich. Damit wird berücksichtigt, dass die Feststellung der beruflichen Eignung, Integrationsperspektive oder festzustellender Qualifizierungsbedarfe in bestimmten Fällen innerhalb von vier Wochen nicht hinreichend möglich ist. Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg erprobt wird und schützt damit die Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Durch die zeitliche Begrenzung wird zudem sichergestellt, dass die Entscheidung über eine Anstellung zeitnah getroffen werden kann. Die Unterbrechung der Erprobung durch eine Erkrankung oder Erholungsurlaub der zu erprobenden Arbeitnehmerin oder des zu erprobenden Arbeitnehmers sollen bei der Berechnung der Dauer der Erprobung nicht berücksichtigt werden. Um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, ist eine erneute Erprobung derselben Arbeitnehmerin oder desselben Arbeitnehmers beim gleichen anderen Arbeitgeber nicht zulässig. Zu Absatz 5 Zur Gewährleistung eines von Beginn an transparenten und geregelten Ablaufs ist der Antrag von dem Arbeitgeber zu stellen, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, den Antrag als Sammelantrag für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig zu stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erprobung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim selben oder bei unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt. Ohne die Bewilligung des Antrags durch die Agentur für Arbeit entsteht das Rechtsverhältnis sui generis nach § 45a für die Dauer der Maßnahme des erprobenden Arbeitgebers nicht. Zu Absatz 6 Eine Maßnahme nach § 45a ist allein elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu beantragen. Andere Formen der elektronischen Antragstellung, z. B. per E-Mail, sind nicht möglich. Durch die Möglichkeit des digitalisierten Antragsverfahren werden die Bearbeitungszeiten verkürzt und die Ressourcen der antragstellenden Arbeitgeber sowie der Bundesagentur für Arbeit geschont und effektiv eingesetzt. Gleichzeitig werden damit der Aufwand bei der Antragstellung weiter reduziert, die Risiken von Übertragungsfehlern minimiert und die Datensicherheit durch standardisierte und gesicherte Übermittlungswege erhöht. Zu Nummer 15 und Zu Nummer 16 Die Nennung des Altenpflegegesetzes in § 54a Absatz 2 Nr. 2 SGB III, in § 54a Absatz 3 Satz 1 SGB III sowie in § 57 Absatz 1 SGB III soll nach Ablauf der Übergangsregelung in § 66 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) im Sinne einer Rechtsbereinigung gestrichen werden. Die Übergangsregelung sah vor, dass eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes abgeschlossen und durch Instrumente der Ausbildungsförderung nach dem SGB III gefördert werden konnte. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Mit der Änderung soll hinsichtlich des mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung geschaffenen Rechtsanspruchs auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung klargestellt werden, dass dieser nur dann bestehen kann, wenn die geförderte außerbetriebliche Berufsausbildung voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der junge Mensch muss eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Durch die Änderung wird die der Agentur für Arbeit obliegende und unter Zugrundelegung der individuellen Fähigkeiten des jungen Menschen zu treffende Prognose zur Erfolgsaussicht einer entsprechenden außerbetrieblichen Berufsausbildung eine ausdrückliche Fördervoraussetzung. Die Änderung dient damit der Stärkung des gesetzgeberischen Willens, dass die außerbetriebliche Berufsausbildung nur als „Ultima Ratio“ einzusetzen ist. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 76 Absatz 1 Satz 1. Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung (Reduzierung des Prüfaufwandes) in der Folge des mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) im BBiG verankerten Feststellungsverfahrens. Mit dem BVaDiG wurde ab dem 1. Januar 2025 für Menschen mit praktischer Berufserfahrung unter anderem die Möglichkeit geschaffen, die überwiegende Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufes nach dem BBiG oder der Handwerksordnung nachzuweisen und einen entsprechenden Bescheid zu erhalten. Mit der Bescheinigung der überwiegenden Vergleichbarkeit eröffnet sich über eine Qualifizierung und ein schlankes Ergänzungsverfahren unter anderem der Zugang zur Abschlussprüfung. Wird die Abschlussprüfung angestrebt, ist eine Förderung der notwendigen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel des Berufsabschlusses auch nach Absatz 2 möglich. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachholen des Berufsabschlusses über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit in Betracht kommen, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen. Wer über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Bescheinigung verfügt, hat nachgewiesen, dass sie oder er für den Beruf geeignet ist. Eine weitergehende Prüfung im Rahmen der Nummer 2 ist dann nicht erforderlich. Zu Buchstabe b und Buchstabe c Mit der Regelung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Klarstellende Änderung. Es wird auf die Regelungen des Eingliederungszuschusses zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und zur Auszahlung in § 91 verwiesen. Diese sind entsprechend auf den Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 82 Absatz 3 anzuwen

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