Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7870
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Handlungsfähigkeit des
Staates zu stärken. Dazu sollen insbesondere auch die Modernisierung,
Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben werden,
damit diese effizient, transparent und bürgernah agieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in den vergangenen Jahren bereits große
Schritte bei der Digitalisierung unternommen. Diese gilt es konsequent
fortzusetzen, es gilt, die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und den
Sozialstaat stärker an den sich geänderten Lebensrealitäten der Bürgerinnen und
Bürger auszurichten. So führt das bislang geltende Schriftformerfordernis im
Zusammenhang mit Verträgen zwischen Arbeitsuchenden und privaten
Arbeitsvermittlern zu einem Aufwand, der in Zeiten zunehmender Digitalisierung und
elektronischer Kommunikation vermeidbar ist. Ziel einer Regelungsänderung ist es,
den bei Arbeitsuchenden und Vermittlern anfallenden bürokratischen Aufwand
zu reduzieren und zugleich den Schutz der Arbeitsuchenden zu wahren.
Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als zentrale Aufgabe der
Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden, womit auch eine Anpassung einzelner
Instrumente der Arbeitsförderung einhergeht.
Aufgrund des demografischen Wandels steht die Bundesagentur für Arbeit
ihrerseits vor grundlegenden Herausforderungen, die durch eine digitalisierte
Arbeitsverwaltung gemindert werden können. So rechnet die Bundesagentur für Arbeit
bis 2032 mit einem Personalrückgang aufgrund altersbedingter Abgänge und
Fluktuation im erheblichen Ausmaß. Die konsequente Digitalisierung der
Arbeitsverwaltung kann hier dazu beitragen, dem drohenden Personalengpass
entgegenzuwirken.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart, einen
umfassenden Rückbau von Bürokratie sowie die Digitalisierung voranzubringen.
Schriftformerfordernisse im Arbeitsschutz werden daher reformiert, vereinfacht und
soweit erforderlich an die neuen technischen Möglichkeiten und den digitalen
Wandel angepasst.
B. Lösung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
sollen die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher,
transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet werden. Hierzu sollen
der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, das Recht der
Arbeitslosenversicherung vereinfacht und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet angepasst
werden. Anträge sollen künftig vorrangig digital gestellt und die für die im Dritten
Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben
künftig vorrangig digital gemacht werden.
Die derzeit noch im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorhandenen
Schriftformerfordernisse werden abgeschafft. So wird bei der Vermittlung durch Dritte unter
anderem das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern
durch ein Textformerfordernis ersetzt. Dadurch sinkt der bürokratische Aufwand
für Arbeitsuchende und Vermittler und zugleich wird der Schutz der
Arbeitsuchenden durch das weiterhin bestehende Erfordernis, den Vertrag in
Schriftzeichen niederzulegen, aufrechterhalten.
Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die
Möglichkeit der Videotelefonie ersetzt und die Verbindlichkeit der
Terminwahrnehmung wird erhöht. Durch eine Experimentierklausel werden zusätzliche
Räume für innovatives Verwaltungshandeln und moderne Ansätze geschaffen.
Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem der Arbeitsschutz
digitalisiert und modernisiert wird. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere
durch Herabstufung von Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorangetrieben werden. Denn die
Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit
Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen Abläufe
vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen. Durch weit gefasste
Formulierungen wird Spielraum für eine Anpassung an die Situation der
Unternehmen gelassen. Änderungen erfolgen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:
– Ersetzung der Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von
Betriebsbeauftragten durch die Textform,
– Formerfordernisse in Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert,
– entbehrliche Formvorschriften werden gestrichen und durch formlose
Regelungen ersetzt.
C. Alternativen
Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen
Entwicklungen einer zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro
im Jahr 2027 sowie rund 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 verbunden.
Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund - 0 0 0
Länder - - - -
Kommunen - - - -
Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11
insgesamt - 8 11 11
Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzentwurf verbundenen
Regelungen bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und
Sachkostenpauschalen nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und
Sachkostenbedarfe in Höhe von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige
Umstellungsaufwände inklusive IT-Aufwände in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro an (dies
enthält bereits den unter E.3. dargestellten Erfüllungsaufwand und fällt nicht
zusätzlich zu diesem an).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein neuer
Erfüllungsaufwand. Vielmehr werden sie jährlich um einen Zeitaufwand von insgesamt rund
942 000 Stunden entlastet. Zudem werden die Bürgerinnen und Bürger pro Jahr
um rund 8 Millionen Euro an Sachaufwand entlastet. Die Entlastungen beruhen
ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand
unterliegt der „One in, one out“-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein laufender Erfüllungsaufwand.
Vielmehr wird sie pro Jahr um rund 11 Millionen Euro entlastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Die Entlastung betrifft vollständig Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Neue Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt, somit
entstehen keine Kosten.
Die Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen Rechtsänderungen. Der
Erfüllungsaufwand unterliegt der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch dieses Gesetz mittelfristig
Entlastungen beim Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 0,3 Millionen Euro jährlich.
Gleichzeitig entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 7,9 Millionen
Euro. Die Be- und Entlastungen beruhen ausschließlich auf nationalen
Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand unterliegt der „One in, one out“-Regel.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen,
entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Informationstechnik der Bundesagentur“.
b) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 Potenzialanalyse
§ 37a Kooperationsplan
§ 37b Verpflichtung“.
c) Nach der Angabe zu § 45 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“.
d) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 131b wird gestrichen.
f) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern
beschäftigten Personen
Erster Abschnitt
Ergänzende vergabespezifische Regelungen
§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Anlage 1
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen
§ 186 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§§ 187 bis 279a (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 394 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 394 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Erster Abschnitt
Erprobung
§ 408 Experimentierklausel“.
i) Die Angabe zu den §§ 421 und 421a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 421 (weggefallen)
§ 421a (weggefallen)“.
j) Nach der Angabe zu § 460 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 461 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „Arbeitsleben und“ durch die Angabe „Arbeitsleben,“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Weiterbildung.“ durch die Angabe „Weiterbildung und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ der Weiterbildungsprämie und des Weiterbildungsgeldes.“
3. In § 9a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
4. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Informationstechnik der Bundesagentur
Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder
Weiterentwicklung eines Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten. Die Bundesagentur soll bei der
Digitalisierung und Automatisierung folgende Ziele verfolgen:
1. nutzerinnen- und nutzerfreundliche Weiterentwicklung von Verwaltungsangeboten,
2. Digitalisierung und Automatisierung ihrer Verwaltungsabläufe, die für die Erbringung von Leistungen
der Arbeitsförderung erforderlich sind,
3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung ihrer
informationstechnischen Systeme an gesetzliche Vorgaben sicherstellen, für deren Durchführung sie nach
diesem Buch zuständig ist,
4. Schaffung der informationstechnischen Voraussetzungen für die zügige Pilotierung und den Einsatz
neuer Technologien für die Leistungserbringung.“
5. § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt mit
Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten
Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.“
6. In § 28a Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
7. § 29 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern, auch
unter dem Gesichtspunkt individueller wirtschaftlicher Eigenständigkeit.“
8. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
9. § 33 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre
Anforderungen und Aussichten, über die Bedeutung der Berufswahl für die individuelle wirtschaftliche
Eigenständigkeit, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame
Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.“
10. Die §§ 37 bis 37c werden durch die folgenden §§ 37 bis 37b ersetzt:
§ 37„
Potenzialanalyse
Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder
Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die beruflichen
und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die
Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche
Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
§ 37a
Kooperationsplan
(1) Die Agentur für Arbeit soll ausgehend von der Potenzialanalyse zusammen mit der oder dem
Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden unverzüglich einen individuellen Prozess zur
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit entwickeln (Kooperationsplan). In dem Kooperationsplan werden das
Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgelegt. Dies umfasst insbesondere,
1. welche Beratungsaktivitäten und Vermittlungsbemühungen die Agentur für Arbeit erbringt,
2. welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in
welcher Häufigkeit mindestens unternimmt und in welcher Form sie oder er diese nachweist,
3. welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Betracht kommen,
4. wie erforderliche Leistungen anderer Träger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden,
5. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer
Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes und
6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende
Antragstellung hingewirkt wird.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen
angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden wird der
Kooperationsplan in Textform zur Verfügung gestellt. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs
Monaten, bei jungen Menschen spätestens nach jeweils drei Monaten, gemeinsam überprüft, aktualisiert und
fortgeschrieben werden.
(3) Der Kooperationsplan begründet keine Rechte oder Pflichten.
§ 37b
Verpflichtung
(1) Die Agentur für Arbeit kann jederzeit die oder den Ausbildungsuchenden oder die oder den
Arbeitsuchenden schriftlich oder elektronisch unter Belehrung über die Rechtsfolgen zu folgenden Handlungen
verpflichten, wenn dies für eine erfolgreiche Eingliederung erforderlich ist:
1. zur Vornahme von konkreten Eigenbemühungen,
2. zur Vornahme von Handlungen zur Anbahnung oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
Ausbildung auf Grund eines konkreten Vorschlages der Agentur für Arbeit,
3. zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
4. zu Bemühungen zur Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43
des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie zur tatsächlichen Teilnahme.
Wenn ein Kooperationsplan einvernehmlich entwickelt worden ist, soll dieser berücksichtigt werden, ohne
dass der Kooperationsplan Bindungswirkung entfaltet.
(2) Werden die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die oder den
Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht und bezieht diese oder dieser Arbeitslosengeld, soll
die Agentur für Arbeit diese oder diesen nach Absatz 1 verpflichten.
(3) In der Verpflichtung nach Absatz 1 hat die Agentur für Arbeit, unabhängig davon, ob ein
Kooperationsplan gemeinsam erarbeitet worden ist, konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die oder der
Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss
und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind.“
11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der
Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder nach § 37b Absatz 1 Satz 1 obliegenden Pflichten nicht
erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die
Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht
für Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten“ durch die Angabe
„im Kooperationsplan festgehaltenen“ ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene
Maßnahme anbietet, oder
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in
versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren
berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert
ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber
durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“
14. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:
„§ 45a
Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive
(1) Die Agentur für Arbeit hat durch Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive die
Erprobung eines Übergangs von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einem laufenden
Arbeitsverhältnis heraus in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu unterstützen, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber der Maßnahme zugestimmt
haben,
2. der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer jetzt beschäftigende Arbeitgeber mindestens das
Arbeitsentgelt fortzahlt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne Erprobung erhalten würde,
und
3. der zuständige Betriebsrat des Arbeitgebers, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt
und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs über die beabsichtigte Erprobung unterrichtet
wurden; die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive ist die umfassende betriebliche
Erprobung einer bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines bei
ihm versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers bei einem Erprobungsbetrieb mit dem Ziel, die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur Prüfung der Begründung eines
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Die Maßnahme ermöglicht dem anderen
Arbeitgeber, insbesondere Neigung, Eignung, Leistungsfähigkeit und notwendigen Qualifizierungsbedarf der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für eine Übernahme zu identifizieren. Sie ermöglicht der
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, den Erprobungsbetrieb, die Arbeitsbedingungen und mögliche
Arbeitsplätze kennenzulernen sowie notwendige eigene Qualifizierungsbedarfe zu erkennen.
(3) Die Unterstützung der Agentur für Arbeit umfasst das Angebot der Beratung der beschäftigten
Arbeitnehmerin oder des beschäftigten Arbeitnehmers und der beteiligten Arbeitgeber nach dem Ersten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts.
(4) Die Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive darf eine Dauer von vier Wochen,
in Ausnahmefällen sechs Wochen, nicht überschreiten. Die erneute Erprobung der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers bei demselben anderen Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Der Antrag ist vom Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt, zu
stellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag für mehrere bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, auch wenn die Erprobung bei unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt, als Sammelantrag
stellen.
(6) Der Antrag ist elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu stellen.“
15. § 54a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes vorbereitet und“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen
nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes anerkannten
Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.“
16. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „oder dem Altenpflegegesetz“ gestrichen.
17. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1
förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche
Berufsausbildung), sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden
ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden
Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist.“
18. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verfügt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem angestrebten Beruf über eine Feststellung
der überwiegenden Vergleichbarkeit aus einem Verfahren nach § 1 Absatz 6 des
Berufsbildungsgesetzes, gilt Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Satz 4“ eingefügt.
c) In Absatz 3a Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 4“ eingefügt.
19. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 91 gilt entsprechend.“
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
20. § 82a Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 98 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gilt entsprechend.“
21. § 96 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf
betriebsorganisatorischen Gründen beruht oder
2. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden
werden kann.“
22. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
1. des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden,
2. während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von
Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der
Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
3. während des Bezugs von Krankengeld oder von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
4. während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder
Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen sowie
5. während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und
2 des Mutterschutzgesetzes, soweit sie deswegen nicht beschäftigt werden dürfen.“
23. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
vom Arbeitgeber oder von einem Bevollmächtigten elektronisch anzuzeigen. Alternativ kann die
Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder
des Bevollmächtigten ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist
glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen
für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 2027 kann der Arbeitsausfall nach Satz 1
auch noch schriftlich angezeigt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen elektronischen
Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein
erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zum 31.
Dezember 2027 kann der Bescheid nach Satz 1 auch noch schriftlich erteilt werden. Wird die Anzeige von
der Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch schriftlich erteilt
werden.“
24. § 106a wird gestrichen.
25. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des
Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden,
wenn der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der
Lehrgangskosten trägt.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber
während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auf 25 Prozent. Wenn ein
Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1,
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers
an den Lehrgangskosten festlegen.“
26. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung
für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung
und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger
übernommen werden, zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2
Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme seit mindestens
sechs Monaten eine eigene Wohnung bewohnt und ohne die Beibehaltung dieser
Wohnung wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme
wesentlich erschwert würde oder
b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene Wohnung zu diesem
Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im Fall des ersten Monats eine
fristgemäße Kündigung dieser Wohnung vor Beginn der Maßnahme nicht möglich ist.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigt in den Fällen der Nummern 2 und 4 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153
Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“
27. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
a) wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme seit mindestens
sechs Monaten eine eigene Wohnung bewohnt und ohne die Beibehaltung dieser Wohnung
wegen besonderer Umstände im Einzelfall die Teilnahme an der Maßnahme wesentlich
erschwert würde oder
b) im ersten und letzten Monat der Maßnahme, wenn eine eigene Wohnung zu diesem
Zeitpunkt noch oder bereits angemietet ist und im Fall des ersten Monats eine fristgemäße
Kündigung dieser Wohnung vor Beginn der Maßnahme nicht möglich ist.“
28. § 131b wird gestrichen.
29. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“.
b) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ sich im Geltungsbereich dieses Buches oder im grenznahen Ausland aufhält und werktäglich
Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zur Kenntnis
nehmen kann,“.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Erfüllt die oder der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder
des Absatzes 5 Nummer 2, steht dies dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im
Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die
Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht
beeinträchtigt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen,
religionsgemeinschaftlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen
Interesse liegt,
2. bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
3. für die Dauer der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation.
Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 5 Nummer 2 nicht erfüllt werden, sechs zusammenhängende
Wochen überschreitet.“
30. § 139 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45, an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 48a oder an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung im Sinne des
Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung
öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne
des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung
im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in
Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund
deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.“
31. § 140 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar,
wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen der zuletzt der Agentur für Arbeit mitgeteilten Wohnung und der
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.“
32. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die oder der Arbeitslose hat sich arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn
die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der
nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Meldung soll vorrangig elektronisch im Fachportal der
Bundesagentur unter Nutzung eines von dieser zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars erfolgen.
Die Meldung kann auch persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
(1a) Die Meldung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn sich die oder der Arbeitslose spätestens
am siebten Kalendertag nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, im Fall einer Meldung nach Eintritt
der Beschäftigungslosigkeit am siebten Kalendertag nach der Meldung, gegenüber der Bundesagentur
authentisiert. Die Authentisierung hat elektronisch unter den Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a
Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu
erfolgen. Die Bundesagentur hat die oder den Arbeitslosen unverzüglich nach der Meldung nach
Absatz 1 auf das Erfordernis und die Möglichkeiten zur Authentisierung hinzuweisen. Dabei hat sie
zumindest auch eine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache zum Zwecke der Authentisierung
innerhalb der ersten sieben Kalendertage nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, im Fall einer Meldung
nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit innerhalb der ersten sieben Kalendertage nach der Meldung,
sicherzustellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des
Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für
Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Satz 1
gilt entsprechend für die nach Absatz 1a vorzunehmende Authentisierung, wenn die Agentur für Arbeit
am letzten Tag der Authentisierungsfrist nicht dienstbereit ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt
der Arbeitslosigkeit ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder, wenn
ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, bei Einvernehmen zwischen der Agentur für
Arbeit und der oder dem Arbeitslosen auch per Videotelefonie geführt werden kann.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „persönliche“ gestrichen.
33. Nach § 145 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Agentur für Arbeit hat Personen, für die die Krankenkasse Daten nach § 48 Absatz 4 des
Fünften Buches übermittelt, unverzüglich nach Erhebung der Daten über die Voraussetzungen des Anspruchs
nach Absatz 1 zu informieren, um auf die Antragstellung hinzuwirken. Sie darf die erhobenen Daten zu
diesem Zweck verarbeiten.“
34. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis im
jeweiligen Arbeitsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
(2) „ Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht:
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und
erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes oder
eine Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben,
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden
wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während
eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.“
35. § 153 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51
Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan
bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a
bis c und e des Einkommensteuergesetzes ergibt, und“.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Abzüge nach Satz 2 ist jeweils der Betrag maßgebend, der sich zu Beginn des Jahres ergibt, in
dem der Anspruch entstanden ist; spätere, auch rückwirkend zu Beginn des Jahres anzuwendende
Änderungen bleiben unberücksichtigt.“
c) In dem neuen Satz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder Satz 2“ eingefügt.
36. In § 161 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“
eingefügt.
37. § 164 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zu den Pflichten von Arbeitslosen nach § 138 Absatz 5 Nummer 2 und“.
38. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Ergänzende vergabespezifische Regelungen und Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern
beschäftigten Personen“.
39. Vor § 185 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Ergänzende vergabespezifische Regelungen“.
40. Nach § 185 wird der folgende Zweite Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorgaben für die Auswahl der bei Trägern beschäftigten Personen
§ 186
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Für die Durchführung der folgenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung dürfen Träger
keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis
181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches verurteilt worden sind und Kontakt mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Maßnahme haben:
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), die sich an junge Menschen richten,
2. Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48),
3. Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung (§ 49),
4. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 51),
5. Maßnahmen der Assistierten Ausbildung (§ 74),
6. Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76) und
7. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Dritten und Neunten Buch.
Zu diesem Zweck sollen sich Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen
Personen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Träger dürfen von den nach Absatz 1 Satz 2 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und
speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,
2. das Datum des Führungszeugnisses und
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet für diejenige
Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erscheinen lässt.
Träger dürfen die Daten nach Satz 1 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer
Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen.
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person
die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind
spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.“
41. § 281 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt
werden,
2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des
Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,
3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,
4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2
des Neunten Buches,
5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,
6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher
Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
Soweit für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich, dürfen die Daten mittels identifizierender Merkmale
zusammengeführt werden. Identifizierende Merkmale, mit denen persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, sind von den Erhebungsmerkmalen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern und frühestmöglich nach Erfüllung des
Verarbeitungszwecks zu löschen.“
42. In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Form“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
43. In § 297 Nummer 1 und § 298 Absatz 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe
„Textform“ ersetzt.
44. In § 299 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlicher Form“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
45. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei
der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich oder, wenn ein
persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, bei Einvernehmen zwischen der oder dem Arbeitslosen
und der Agentur für Arbeit per Videotelefonie zu melden oder sie haben zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert
(allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten
Stelle oder im Fall der Videotelefonie in der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Art und
Weise erfolgen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung als
Aufforderung zur persönlichen Meldung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur
für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.“
46. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen
Antragszeitraum auszugehen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Betriebes,“ die Angabe „Betriebsnummer,“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Betriebes“ die Angabe „und der Betriebsnummer“ eingefügt.
47. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stellt die Bundesagentur elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in
einem Eingabegerät zur Verfügung, sollen diese vorrangig für die Antragstellung genutzt werden.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und
ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder von einem Bevollmächtigten elektronisch
zu beantragen. Alternativ kann der Antrag schriftlich von der Betriebsvertretung gestellt werden. Die
vor Antragstellung nach Satz 1 vom Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung
zu dem Antrag ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag auf
Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, die Anschriften und die
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt
wird. Für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 ist ab dem 1.
Januar 2028 das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches zu nutzen. Bis zum 31. Dezember
2027 kann der Antrag nach Satz 1 auch noch schriftlich gestellt werden.“
48. In § 336a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „persönlich“ gestrichen.
49. Nach § 344 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen das dem Freiwilligendienst vorangegangene
Versicherungspflichtverhältnis ein Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes war und dessen beitragspflichtige Einnahme das daraus erzielte Arbeitsentgelt war.“
50. § 394 wird gestrichen.
51. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird durch den folgenden Ersten Abschnitt ersetzt:
„Erster Abschnitt
Erprobung
§ 408
Experimentierklausel
(1) Diese Vorschrift dient der praktischen Erprobung von neuen Ansätzen bei der aktiven
Arbeitsförderung (Drittes Kapitel) sowie dem Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (Viertes Kapitel). Dazu kann die
Bundesagentur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Reallabore zur Erprobung
neuer Ansätze durchführen, in denen sie von gesetzlichen Regelungen des Dritten oder des Vierten Kapitels
dieses Buches abweicht, soweit die Erprobung den Zwecken dieses Buches, insbesondere den Zielen der
Arbeitsförderung entspricht und keine Nachteile beim Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Absatz 4
entstehen.
(2) Die Bundesagentur hat vor Beginn eines Reallabors festzulegen, welchem Zweck die Erprobung
dienen soll und von welchen Regelungen des Dritten oder des Vierten Kapitels dieses Buches abgewichen
werden soll.
(3) Ein Reallabor kann in bis zu 20 Agenturen für Arbeit durchgeführt werden. Die Erprobung soll
eine Dauer von zwölf Monaten und darf eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
(4) Der Antrag auf Genehmigung eines Reallabors wird von der Zentrale der Bundesagentur gestellt.
Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im eigenen Ermessen.
(5) Die Bundesagentur veröffentlicht nach der Genehmigung den örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen
Umfang der Erprobung im Bundesanzeiger.
(6) Die Bundesagentur sieht eine wissenschaftliche Begleitung der Erprobung vor, die, soweit
möglich, unter Einbeziehung von randomisierten Kontrollgruppen erfolgt, und wertet auf dieser Basis die
Umsetzung und die Wirkung der Erprobung aus. Sie legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
hierüber einen Bericht vor.“
52. § 421 wird gestrichen.
53. § 421a wird gestrichen.
54. § 440 Absatz 4 wird gestrichen.
55. Nach § 460 wird der folgende § 461 eingefügt:
„§ 461
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
(1) Für Eingliederungsvereinbarungen, die bis zum 30. Juni 2027 abgeschlossen wurden, sind bis zu
ihrer Anpassung oder Fortschreibung die §§ 37 und 38 Absatz 4, § 44 Absatz 1 und § 138 Absatz 4 in der
bis zum 30. Juni 2027 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(2) § 344 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste,
die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben und bei denen als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt
in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gilt, weiterhin anzuwenden.
(3) Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, richten sich abweichend von § 153
Absatz 1 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung die Abzüge
1. für die Sozialversicherungspauschale weiterhin nach dem Prozentsatz, der am 31. Dezember 2027
anzuwenden war,
2. für die Lohnsteuer weiterhin nach dem Programmablaufplan, der am 31. Dezember 2027 anzuwenden
war, und
3. für den Solidaritätszuschlag weiterhin nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der am 31.
Dezember 2027 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
vom Arbeitgeber oder von einem Bevollmächtigten elektronisch anzuzeigen. Alternativ kann die
Anzeige auch von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers oder
des Bevollmächtigten ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist
glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen
für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Werden Arbeitgeber bei der Anzeigenstellung durch Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des
Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt § 105a des Vierten Buches entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen elektronischen
Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein
erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die
Anzeige von der Betriebsvertretung schriftlich erstattet, kann der Bescheid nach Satz 1 auch schriftlich
erteilt werden.“
2. § 323 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und
ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber oder von einem Bevollmächtigten elektronisch zu
beantragen. Alternativ kann der Antrag schriftlich von der Betriebsvertretung gestellt werden. Die vor
Antragstellung nach Satz 1 vom Arbeitgeber einzuholende Stellungnahme der Betriebsvertretung zu dem Antrag
ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen. Mit einem Antrag auf Kurzarbeitergeld oder ergänzende
Leistungen nach § 102 sind die Namen, die Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Für einen Antrag auf
Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 ist das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten
Buches zu nutzen. Werden Arbeitgeber bei der Antragstellung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, gilt § 105a
des Vierten Buches entsprechend“.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, dass zukünftig mittels Erwerbstätigkeit die
dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit der leistungsberechtigten Person auch bei einer möglichen
Veränderung ihrer familiären Situation erreicht wird.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt mit
Ausnahme von Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive nach § 45a,“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für die Durchführung von Leistungen nach § 16d, § 16f, § 16h oder § 16k, die sich an junge
Menschen richten, gilt in Bezug auf das vom Träger eingesetzte Personal § 186 des Dritten Buches
entsprechend.“
3. In § 39 Nummer 3 wird die Angabe „persönlichen“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28a Absatz 3d Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt für die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen der Meldepflicht nach § 200 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches, für den Abruf von Daten nach § 109a sowie im Verfahren nach den §§ 14 und 15 des
Neunten Buches, wenn eine Weiterleitung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe an die gesetzliche
Krankenkasse vorgesehen ist, entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Hat die Krankenkasse das Ende des Krankengeldanspruchs wegen Ablaufs der Leistungsdauer
abschließend ermittelt, teilt sie dies dem Versicherten und unverzüglich auch der Bundesagentur für Arbeit
mit. Die Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt elektronisch. Die Krankenkasse übermittelt an
die Bundesagentur für Arbeit elektronisch zeitgleich mit der Mitteilung nach Satz 1 die folgenden Daten des
Versicherten:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnanschrift,
5. Versicherungsnummer.
Die Übermittlung der Daten soll in der Regel acht Wochen vor dem ermittelten Ende des
Krankengeldanspruchs erfolgen.“
2. In § 258 Satz 1 wird die Angabe „Bezieher von Übergangsgeld“ durch die Angabe „Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 162 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „eintreten,“ die Angabe „Versicherungsfälle während einer
Maßnahme nach § 45a des Dritten Buches“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anzeige ist ein Verzeichnis beizufügen, das die in der Anzeige berücksichtigten
schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie sonstigen anrechnungsfähigen Personen
gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ausweist.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Anzeige und das Verzeichnis sind elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das von der
Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen festgelegte elektronische Übermittlungsverfahren zu nutzen.“
e) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Der Arbeitgeber meldet der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen über das von dieser zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren
1. die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180
Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach deren Wahl sowie
2. seinen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181
Satz 1) unverzüglich nach dessen Bestellung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen stellt dem für den Sitz
des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit die
nach Satz 1 gemeldeten Informationen zur Verfügung, soweit dies zum Zwecke der Zusammenarbeit
im Sinne des § 182 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.“
2. In § 210 Absatz 6 wird die Angabe „nach § 163 Absatz 1 und 5 treffenden Verpflichtungen gelten“ durch
die Angabe „nach § 163 Absatz 5 treffende Verpflichtung gilt“ ersetzt.
3. § 238 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
4. In § 240 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führenden
Verzeichnisses,“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 80 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch digitale Dienste, die auf Abruf die Verwaltung eines
skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu
diesem Pool ermöglichen, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind (Cloud-
Computing-Dienste), muss ergänzend ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-
Basiskriterien für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte
Technik vorliegen und die im Prüfbericht des Testats enthaltenen, korrespondierenden Kriterien müssen
umgesetzt sein. Die C5-Basiskriterien ergeben sich aus dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung. Die jeweils geltende
Fassung wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Innerhalb der ersten 18 Monate der Verarbeitung durch Cloud-Computing-Dienste gilt als aktuelles C5-Testat im
Sinne des Satzes 1 ein C5-Typ1-Testat. Nach Ablauf von 18 Monaten gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des
Satzes 1 ein aktuelles C5-Typ2-Testat. Eine Verarbeitung ist auch zulässig, soweit ein Testat oder Zertifikat nach
einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres
Sicherheitsniveau sicherstellt.“
Artikel 9
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des
Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 zum Aufbau eines
Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Absatz 1 einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das
Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern; § 7e des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet mit Ausnahme von § 7e Absatz 7 und 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.
Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, g und i, Nummer 4, 47 Buchstabe a, Nummer 50, 52 und 53 sowie
Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 10 und 11 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 30 und 32 Buchstabe c, Nummer 45 und 48 sowie Artikel 3 Nummer 3 treten am
1. April 2027 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 8, 10, 11, 12, 26, 27, 29, 31 und 37 tritt am 1. Juli 2027
in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a und b, Nummer 35 Buchstabe a und b sowie die Artikel 2 und 7
treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 33 und Artikel 5 Nummer 1 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Leistungsfähigkeit des Staates zu stärken. Dazu sollen
insbesondere auch die Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung weiter
vorangetrieben werden, damit diese effizient, transparent und bürgernah agieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in den vergangenen Jahren bereits große Schritte bei der Digitalisierung
unternommen. Sie hat das Onlinezugangsgesetz umgesetzt und bietet bereits rund 70 Dienstleistungen
elektronisch an. Die digitalen Angebote für Bürgerinnen und Bürger umfassen unter anderem die Möglichkeit, sich
online arbeitsuchend und arbeitslos zu melden. Unternehmen können online Förderleistungen oder Kurzarbeitergeld
beantragen. Diese Digitalisierungsschritte gilt es konsequent fortzusetzen, es gilt, die dafür erforderlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen und den Sozialstaat stärker an den sich geänderten Lebensrealitäten der Bürgerinnen
und Bürger auszurichten. Digitale Antragstellung und neue Kommunikationsformen wie die Videotelefonie
vereinfachen die Bereitstellung von Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit, bringen aber auch
Herausforderungen mit sich. Durch eine Weiterentwicklung der begonnenen Digitalisierung sollen flexible und
bürgerfreundliche Lösungen im Recht der Arbeitsförderung ermöglicht werden.
Angesichts zunehmender Digitalisierung und elektronischer Kommunikation in vielen Lebensbereichen sind das
Schriftformerfordernis für den Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitsuchenden und Vermittlern sowie das
Schriftformerfordernis für die Gestattung zur verlängerten Aufbewahrung von Unterlagen und personenbezogenen
Daten entbehrlich. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitsuchende und Vermittler zu senken und
gleichzeitig der Schutzbedürftigkeit der Arbeitsuchenden weiterhin Rechnung zu tragen. Dieses Ziel kann durch
Ersetzen der Schriftformerfordernisse durch Textformerfordernisse erreicht werden.
Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden.
Hierzu werden mit dem Gesetz auch arbeitsmarktpolitische Instrumente entsprechend angepasst. Die
Fortentwicklungen bei Vermittlung und Weiterbildung sollen zu einer schnelleren und qualifikationsadäquaten
Arbeitsmarktintegration beitragen, die im Idealfall bereits den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden. Gründerinnen und
Gründer sollen besser und unbürokratischer unterstützt werden.
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung entlasten die Bundesagentur für Arbeit und tragen so dazu
bei, ihre Leistungsfähigkeit auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zu gewährleisten. Die mit
dem Entwurf vorgesehenen Änderungen ermöglichen der Bundesagentur für Arbeit eine weitere Digitalisierung
und Automatisierung ihrer Prozesse, was mit einem nicht unerheblichen Entlastungspotential einhergehen wird.
So wird zum Beispiel durch die gesetzliche Änderung zur verpflichtenden elektronischen Antragstellung beim
Kurzarbeitergeld die Grundlage geschaffen, um geplante untergesetzliche Verfahrensveränderungen sowie IT-
Anpassungen anzugehen und so Automatisierungspotenziale zu heben. Mit einer Umsetzung dieser Anpassungen
in den Verfahren und der IT wird bis zum Ende des Jahres 2028 gerechnet. Damit könnte ein perspektivischer
Effizienzgewinn bei der Bundesagentur für Arbeit in einer Größenordnung von rund 11 Millionen Euro jährlich
ab dem Jahr 2029 erzielt werden. In der Zukunft wird die Bundesagentur für Arbeit damit beim laufenden
Erfüllungsaufwand mit den vorgesehenen rechtlichen Änderungen entlastet.
Das Gesetz schafft Erleichterungen für Unternehmen, indem Formerfordernisse, die nicht mehr erforderlich
erscheinen, vereinfacht werden und der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird. Der digitale Wandel soll
durch die Herabstufung von strengen Schriftformerfordernissen auf die Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) vorangetrieben werden. Denn die Schriftform im Privatrecht verlangt die eigenhändige
Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen
Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen. Durch weit gefasste Formulierungen
wird Spielraum für eine Anpassung an die Situation der Unternehmen gelassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sollen die
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet
werden. Arbeitsmarktpolitische Instrumente und Strukturen bei der Bundesagentur für Arbeit werden angepasst,
um den besonderen Fokus auf eine Vermittlung in Erwerbsarbeit zu stärken und digitale Zugänge zu erleichtern.
Digitalisierung der Arbeitsförderung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Digitalisierung der Arbeitsförderung weiter vorangetrieben werden. Mit
einer Norm zur Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit wird insoweit eine strategische Zielmarke
formuliert und die Digitalisierung als Aufgabe und Chance für die Bundesagentur für Arbeit begriffen. Gleichzeitig
wird auch die digitale Vernetzung zwischen den Trägern gefördert. Zudem wird die elektronische Kommunikation
zwischen Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit verbessert. Dieser Informationsaustausch soll der
Bundesagentur ermöglichen, Personen, deren Krankengeldbezug ausläuft, initiativ zu möglichen Ansprüchen auf
Arbeitslosengeld zu beraten, um eine nahtlose Absicherung zu verbessern. Davon sollen auch Personen mit
psychischen Erkrankungen profitieren.
Im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern soll die Digitalisierung schnelleres und effektiveres
Verwaltungshandeln sicherstellen und gleichzeitig nutzendenfreundlicher ausgerichtet werden. Nach dem Prinzip „digital first“
sollen über die allgemeine Regelung in § 60 SGB I hinaus auch Anträge künftig vorrangig digital über die Online-
Formulare der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dies soll zu einem generellen Vorrang einer digitalen
Antragstellung führen, die bereits jetzt beim Antrag auf Arbeitslosengeld hohe Nutzungsquoten aufweist. Aus
einer Antragstellung ohne die Nutzung von elektronischen Formularen, die weiterhin möglich sein wird, ergeben
sich keine rechtlichen Nachteile. Auch die Arbeitslosmeldung soll künftig vorrangig digital erfolgen. Zugleich
wird die digitale Arbeitslosmeldung vereinfacht und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Damit sollen die bisher
niedrigen Nutzungsquoten der digitalen Arbeitslosmeldung von lediglich rund 15 Prozent deutlich erhöht werden.
In diesem Zusammenhang werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch noch bestehenden
Schriftformerfordernisse abgebaut. So wird im Bereich der Vermittlung durch Dritte insbesondere beim Vermittlungsvertrag
zwischen privaten Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis
ersetzt. Beim Kurzarbeitergeld, bei der Meldung von Arbeitskampfmaßnahmen an die Bundesagentur für Arbeit
und bei der Antragstellung für die Erprobung einer Beschäftigungsperspektive wird eine verpflichtende digitale
Antragstellung für Arbeitgeber aufgenommen.
Zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Bundesagentur für Arbeit andererseits soll auch die digitale
Kommunikation vermehrt nutzbar gemacht werden. Die bisher noch bestehenden Pflichten, ein Gespräch
persönlich in den Räumen der Agentur führen zu müssen, werden abgeschafft. So können Beratungsgespräche künftig,
sofern ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist, per Videotelefonie geführt werden. Dies ermöglicht ein
breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis
befinden.
Die Zunahme digitaler Kommunikation in der gesamten Gesellschaft ermöglicht auch eine Modernisierung des
Erreichbarkeitsrechts, ohne dass die Pflichten der arbeitslosen Personen zur Mitwirkung verringert werden: Für
die Erreichbarkeit ist es künftig nicht mehr erforderlich, werktäglich persönlich seinen Postbriefkasten auf
Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zu prüfen. Damit können künftig die Chancen, die sich aus einer
digitalen und damit schnelleren Kommunikation ergeben, besser genutzt werden.
Modernisierung der Arbeitsförderung
Mit dem Gesetz werden neue Impulse für die Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit, die Vermittlung, aber
auch für Weiterbildung gesetzt.
Die Instrumente der Vermittlung sollen fortentwickelt werden. Ausgehend von einer Potentialanalyse, mit der
Eignung, Neigung und Fähigkeit festgestellt werden, vereinbart die Agentur für Arbeit mit der oder dem
Ausbildung- oder Arbeitsuchenden künftig einen Kooperationsplan, in dem die Beratungsaktivitäten und andere
Leistungen der Agentur ebenso festgelegt werden, wie die Eigenbemühungen der oder des Ausbildung- oder
Arbeitsuchenden. Die Vornahme konkreter Eigenbemühungen und die Teilnahme an konkreten Maßnahmen kann
künftig außerhalb des Kooperationsplans rechtsverbindlich festgeschrieben und damit für die arbeitslosen Personen
verpflichtend ausgestaltet werden.
Neu in das Recht der Arbeitsförderung eingeführt wird das Instrument der Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive. Mit dem Instrument wird der rechtliche Rahmen für eine Job-to-Job-Erprobung gesetzt. Ziel ist, die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem anderen Arbeitgeber zusammenzuführen, damit diese prüfen
können, ob sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen. Das bietet zusätzliche
Möglichkeiten, um Arbeitslosigkeit in einem Transformationsprozess zu vermeiden und nahtlose Übergänge
zwischen zwei Beschäftigungen zu ermöglichen.
Zudem enthält der Entwurf eine Reallaborklausel, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, in begrenztem
Umfang neue Instrumente und Prozesse zu testen und zu evaluieren. Damit können innovative Ausgestaltungen
unter realen Bedingungen getestet werden. Dies fördert eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung
der Arbeitsförderung.
Das vorliegende Gesetz trägt der Bedeutung der Weiterbildung für die Aufnahme qualifikationsadäquater
Beschäftigungen Rechnung. So sind Verbesserungen beim Weiterbildungs- und Ausbildungsgeld vorgesehen;
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden gestärkt.
Der Entwurf enthält auch Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und Komplexitätsreduktion. Dazu zählen
etwa der Verzicht der Einbringung von Erholungsurlaub beim Kurzarbeitergeld, der Ausschluss von
Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst und die Klarstellung des Verhältnisses von Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Bei
der Berechnung von Arbeitslosengeld wird der Lohnsteuerabzug vereinfacht, indem rückwirkende
Programmablaufpläne künftig für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Für die gesamte Sozialverwaltung wird bei der Verarbeitung von Sozialdaten der Einsatz von Cloud-Computing-
Diensten unter Einhaltung der Mindestanforderungen des Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance
Criteria Catalogue) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik geregelt.
Mit der Fristverlängerung beim Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige werden
positive Impulse für Gründerinnen und Gründer gesetzt.
Formerleichterungen im Arbeitsschutzrecht
Die Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung von Betriebsbeauftragten wird abgeschafft. Formerfordernisse in
Dokumentationsvorgaben werden digitalisiert. Entbehrliche Formvorschriften werden gestrichen und durch
formlose Regelungen ersetzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt dieses Gesetzentwurfs wurde nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
sowie beteiligte Dritte beeinflusst. Der Entwurf hat sich demnach dadurch nicht geändert.
IV. Alternativen
Keine. Die Änderungen sind erforderlich, um den gesellschaftlichen Entwicklungen einer zunehmend mobilen
und digitalisierten Arbeitswelt gerecht zu werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III, des SGB IV, des SGB V, des SGB VII,
des SGB X, des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes
(Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsschutz).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen, weil hier die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse
gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und
Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der
öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge
auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
(Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung) des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Regelungen Teil des
bundesweit einheitlichen Systems der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und der
Ausgleichsabgabe sind. Zur Durchführung des bundesrechtlichen Schwerbehindertenrechts sind einheitliche Anzeige- und
Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber notwendig. Diese dienen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit;
zugleich stellen sie gleichwertige Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen im gesamten Bundesgebiet
sicher.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen im Vermittlungs- und Leistungsverfahren führen zu Rechts- und
Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bundesagentur für Arbeit in unterschiedlichem Umfang.
Bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen wurde der Verwaltungsaufwand sowie die Verständlichkeit der
Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt.
Die Ablösung der Eingliederungsvereinbarung durch einen einfacheren Kooperationsplan sorgt für eine
bürokratieärmere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit und Bürgerinnen und Bürgern. Das
gleiche gilt für die verbesserten Möglichkeiten der Nutzung von Videotelefonie. Der Vermittlungsprozess wird
insgesamt überschaubarer, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet.
Die Erleichterungen bei der elektronischen Arbeitslosmeldung sowie der Vorrang der Nutzung elektronischer
Übermittlungswege für Antragstellungen stärken die digitalisierte und automatisierte Bearbeitung im
Verwaltungsverfahren und ergänzen die allgemeine Regelung in § 60 SGB I zu den Angaben der
entscheidungserheblichen Tatsachen.
Die vereinfachte Berechnung des Arbeitslosengeldes vermeidet künftig in erheblichem Umfang
Umstellungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit, der sich in der Vergangenheit ergeben hat, wenn zum Beispiel
steuerrechtliche Änderungen im laufenden Jahr zur Bekanntgabe eines geänderten Programmablaufplans und zu
rückwirkenden Änderungen der Höhe des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes geführt haben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Die Modernisierung des Vermittlungs- und Leistungsprozesses sowie die
vorgesehenen Verbesserungen der bestehenden Förderinstrumente leisten einen wichtigen Beitrag zur zügigen sowie
qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration und tragen damit auch zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei. Sie
dienen damit auch einem dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstum (Nachhaltigkeitsziel 8).
Nachhaltigkeitsziel 8 verlangt unter anderem auch bis 2030 produktive Vollzeitbeschäftigung und
menschwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie
gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu erreichen (Zielvorgabe 8.5). Ein Indikator hierfür stellt die
Erwerbsquote dar. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, da er bereits bestehende und wirksame
Elemente zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit erweitert und somit dazu beiträgt, das Ziel der Vollbeschäftigung zu
erreichen. Soweit Papiervorgänge vermieden werden, etwa durch den Abbau von Schriftformerfordernissen oder
die digitale Bereitstellung und Übermittlung von Belegen, dient dies der Erreichung von Ziel 13 („Umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“). Der Abbau von
Schriftformerfordernissen ermöglicht zugleich eine höhere Ressourceneffizienz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 12
(„Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“). Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen
durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 sowie 11 Millionen
Euro ab dem Jahr 2028 verbunden.
Tabelle 1 – Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund - 0 0 0
Länder - - - -
Kommunen - - - -
Bundesagentur für Arbeit - 8 11 11
insgesamt - 8 11 11
Perspektivisch werden die geplanten Änderungen, wie beispielsweise die Fortentwicklung der Instrumente zur
Vermittlung und Job-to-Job-Erprobung sowie die Stärkung der Berufsberatung und -orientierung, zur
Verringerung von Leistungsfällen in der Arbeitslosenversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen.
Die entsprechenden nicht quantifizierbaren Minderausgaben fallen größtenteils nach dem Jahr 2029 an.
Darüber hinaus fallen in Erfüllung der mit diesem Gesetzentwurf verbundenen Regelungen bei der Bundesagentur
für Arbeit auf Basis ihrer Personal- und Sachkostenpauschalen nach vollem Inkrafttreten jährliche Personal- und
Sachkostenbedarfe in Höhe von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungsaufwände inklusive IT-
Aufwände in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro an (dies enthält den unter 4. dargestellten Erfüllungsaufwand).
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Tabelle 2 – Mehr- und Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Übergangsgeld - - 1 - 1 - 1
Leistungen zur Teilhabe - 1 1 1
insgesamt - 0 0 0
Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld (§ 22 SGB III) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im
Sinne des SGB II führt jährlich zu Minderausgaben in Höhe von weniger als 1 Million Euro.
Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der Wohnung im Rahmen der
Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich Mehrausgaben in Höhe von rund 1 Million
Euro.
Arbeitsförderung (SGB III)
Tabelle 3 – Mehr- und Minderausgaben für Leistungen zur Arbeitsförderung nach Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Übergangsgeld - 2 2 3
Arbeitslosenversicherung Selbstständige - 0 - 1 - 2
Leistungen zur Teilhabe - 3 6 6
Förderinstrumente Transferkurzarbeitergeld - 0 1 1
Freiwilligendienst - 3 3 3
insgesamt - 8 11 11
Die Streichung des Ausschlusses beim Übergangsgeld in § 22 SGB III für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im
Sinne des SGB II führt mittelfristig zu Mehrausgaben in Höhe von rund 3 Millionen Euro pro Jahr.
Die attraktivere Ausgestaltung der Antragspflichtversicherung für Selbstständige (§ 28a SGB III) führt infolge
zusätzlicher Zugänge zu einem höheren Beitragsaufkommen und damit zu jährlich steigenden Mehreinnahmen in
der Arbeitslosenversicherung. Der Bestand der durch die Neuregelung zusätzlich hinzukommenden
Versicherungsverhältnisse wird sich über die Zeit schrittweise aufbauen; entsprechend ist von sukzessive steigenden
Mehreinnahmen auch über den ausgewiesenen Zeitraum bis 2029 hinaus auszugehen. Im Jahr 2029 betragen die
zusätzlichen Beitragseinnahmen schätzungsweise 2 Millionen Euro. Den erwarteten höheren Beitragseinnahmen
stehen ab der mittleren Frist grundsätzlich Mehrausgaben infolge zusätzlicher Leistungsfälle gegenüber. Im
Betrachtungszeitraum dürften diese Mehrausgaben jedoch geringfügig sein. Dies ist insbesondere auf den langsamen
Aufbau der zusätzlich hinzukommenden Versicherungsverhältnisse sowie darauf zurückzuführen, dass ein
leistungsbegründender Versicherungsfall, also Arbeitslosigkeit, bei den neu zusätzlich Versicherten, wenn überhaupt,
erst zeitlich verzögert eintreten wird. Nennenswerte Mehrausgaben werden erst für den Zeitraum nach 2029
erwartet. Mögliche finanzielle Auswirkungen über den Betrachtungszeitraum des Entwurfs hinaus sind nicht
belastbar quantifizierbar.
Durch die Verbesserungen im Ausbildungsgeld bei der Übernahme der Kosten der Wohnung im Rahmen der
Leistungen zur Teilhabe (§§ 123, 124 SGB III) ergeben sich jährlich Mehrausgaben in Höhe von rund 6 Millionen
Euro.
Durch die Weiterentwicklung der Förderinstrumente während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (§111a
SGB III) fallen mittelfristig Mehrausgaben in Höhe von rund 1 Million Euro pro Jahr an.
Die geringeren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während eines Freiwilligendienstes (§ 344 SGB III) führen
jährlich zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 3 Millionen Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 138 Abs. 5 und 6
SGB III –
Erreichbarkeit
- 21 097
Anträge
auf
Ortsabwesenheit
3 Minuten - 1 055 Std.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.2 § 141 SGB III –
Formerleichterungen
durch Trennung von
Meldung und
Authentisierung
1 Mio.
Wegfall
persönlicher
Meldungen
Zeitaufwand:
- 22
Minuten
Sachaufwand:
- 3,10 Euro
(Fahrtkosten)
Zeitaufwand:
- 366 667
Std.
Sachaufwand:
- 3 100 Tsd.
Euro
1.3 §§ 141, 309 SGB III
– Verbesserte
Nutzung von
Videotelefonie
1 565 492
durch
Videogespräche
ersetzte
persönliche
Gespräche
Zeitaufaufwand:
- 22 Minuten
(Fahrzeit)
Sachaufwand: - 3,10
Euro
(Fahrtkosten)
Zeitaufwand:
- 574 014
Std.
Sachaufwand:
- 4 853 Tsd.
Euro
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
- 941 735
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
- 7 953
Zu Nummer 1.2: § 141 SGB III:
Die Annahmen beruhen darauf, dass von 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr 2025, Statistik der BA)
sich die Online-Quote der Arbeitslosmeldung von 15 Prozent auf 85 Prozent und somit 70 Prozent persönliche
Arbeitslosmeldungen entfallen, von denen die Hälfte die Authentisierung im Rahmen eines ohnehin vorgesehenen
Termins durchführen und somit in rund 1 Million Fällen die Anreise zur Agentur allein zum Zwecke der
Arbeitslosmeldung entfällt.
Zu Nummer 1.3: §§ 141, 309 SGB III:
Bei 2 885 000 Zugängen in Arbeitslosigkeit (Jahr 2025, Statistik der BA) besteht die Annahme, dass in rund
30 Prozent der Fälle ein Erstgespräch zukünftig mittels Videokommunikation durchgeführt wird, somit in rund
860 000 Fällen. Zudem finden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit jährlich rund 2 330 000
Folgegespräche statt. Bei einer angenommenen Quote von 30 Prozent ergeben sich weitere knapp 700 000 Gespräche, die
mittels Videokommunikation statt persönlich durchgeführt werden.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 45a SGB III
Maßnahme zur
Erprobung
einer
Beschäftigungsperspektive
ja - -
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
2.2 § 150 Abs. 1
Satz 1 SGB III
–
Vereinfachungen bei der
Berücksichtigung von
Entgeltabrech
nungszeiträumen beim
Arbeitslosengeld
ja - 85 140
Rückfragen
6,43 Euro
(18
Minuten * 38,60
Euro pro
Stunde LK)
- 1 029
- 43 000
schriftliche
Antworten
1,00 Euro
Sachaufwand
(Briefporto)
2.3 § 99 Absatz 1,
§ 323 Absatz 2
SGB III –
Nutzung der
künftigen
Vollmachtdatenbank der
Steuerberater
ja
12 600
Fälle
- 15,77
Euro (- 20
Minuten *
38,60 Euro
pro Stunde
LK
- 2,90 Euro
Sachaufwand)
- 199
2.4 § 296 Abs. 1
Satz 1, § 297
Nr. 1, § 298
Abs. 2 Satz 5
und § 299 –
Wegfall
Schriftformerfordernis
Vermittlungsvertrag private
Arbeitsvermittler
ja
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.5 § 320 Abs. 1
Satz 3 SGB III
– Wegfall der
Bescheinigung
für den
erhöhten
Leistungssatz beim
Kurzarbeitergeld
ja
- 15 000
Bescheinigungen
8,36 Euro
(13
Minuten * 38,60
Euro pro
Stunde LK)
- 125
2.6 § 323 Abs. 2
SGB III –
Gesetzliche
Verpflichtung für
Arbeitgeber zur
elektronischen
Antragstellung
beim
Kurzarbeitergeld
ja
340 000
Fälle
- 23,80
Euro (- 37
Minuten *
38,60 Euro
pro Stunde
LK)
- 8 092
2.7 § 163 SGB IX
–
Vereinfachung und
Entbürokratisierung des
Anzeigeverfahrens
ja
1 500
Arbeitgeber
- 78,4 Euro
(- 120
Minuten *
38,60 Euro
pro Stunde
LK - 1,20
Euro
Sachkosten)
- 118 1 500
Arbeitgeber
geringfügig
(Umstellungsaufwand/
Schulung
des
Personals)
2.8 § 2 Abs. 1 A-
SiG – Entfall
des
Schriftformerfordernisses
bei der
Bestellung von
Betriebsärztinnen
(Änderung)
ja
280 000
Unternehmen
- 1,84 Euro
(- 1 Minute
* 38,60
Euro pro
Stunde LK
- 1,20 Euro
Portokosten)
- 515
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.9 § 5 Abs. 1 –
Entfall des
Schriftformerfordernisses bei
der Bestellung
von
Fachkräften für die
Arbeitssicherheit
(Änderung)
ja
280 000
Unternemen
Wie bei 2.7 - 515
Summe
(in Tsd. Euro) - 10 593
davon aus
Informationspflichten (IP)
- 10 593
Zu Nummer 2.6: § 323 Absatz 2 SGB III:
Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung aus dem Entgeltabrechnungsprogramm heraus (KEA) führt
zu einer Entlastung bei den Arbeitgebenden von rund 8,1 Millionen Euro jährlich, da ein Übertragen der Daten
sowie der Ausdruck und Versand der Antragsunterlagen nicht mehr erforderlich sind (37 Minuten entfallender
Zeitaufwand bei einem Durchschnittslohn von 38,60 Euro je Stunde und geschätzten 340 000 Fällen). Die
Fallzahlen beruhen auf Schätzungen der BA auf der Grundlage von Abrechnungsdaten und unter der Annahme, dass
15 Prozent der Betriebe KEA bereits nutzen und 10 Prozent der Betriebe künftig das SV-Meldeportal nutzen
werden. Ggf. fallen nicht bezifferbare Mehrkosten für die Beschaffung eines entsprechenden Moduls im
Entgeltabrechnungsprogramm an. Bei der Nutzung des SV-Meldeportals ergeben sich geringfügige nicht
quantifizierbare Entlastungen.
Zu Nummer 2.7: § 2 Absatz 1 ASiG:
Die jährliche Fallzahl wird auf 280 000 Unternehmen geschätzt. Diese setzt sich aus zwei Komponenten
zusammen:
Zum einen aus den Neugründungen abzüglich der Unternehmen ohne Beschäftigte. Nach den Daten des
Statistischen Bundesamtes (www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/3b1cccfd) ergibt sich hier eine Zahl von rund
240 000 neugegründeten Unternehmen mit mindestens einem abhängig Beschäftigten im Jahr 2023.
Zum anderen wird berücksichtigt, dass es auch bei Bestandsunternehmen zu Neubestellungen von
Betriebsärztinnen und Betriebsärzten kommt, etwa infolge organisatorischer Veränderungen oder Fluktuationen. Auf Grundlage
des Unternehmensregisters (www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/f38a085f) wird für das Jahr 2023
angenommen, dass bei rund 10 Prozent der etwa 410 000 bestehenden Unternehmen mit mindestens zehn
Beschäftigten jährlich etwa 40 000 Bestandsunternehmen für Neubestellungen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
hinzukommen.
Zu Nummer 2.8: § 5 Absatz 1 ASiG
Die Herleitung der jährlichen Fallzahl erfolgt bei dieser Vorgabe analog zur Vorgabe 2.7.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 11
SGB III –
Weiterentwicklung
Informationstechnik
der BA
BA
Weiterentwicklung
Informati
onstechnik
148 160 (2
VZÄ *
74 080
Euro pro
Jahr (gD,
Sozialversicherung))
148
3.2 § 22 Abs. 4
Nr. 5 und 6
–
Streichung des
Leistungsausschlusses für
erwerbsfähige
Leistungsberechtigte
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.3 § 28a
Absatz 3
Satz 1 und
2 SGB III –
Verlängerung der
Antragsfrist
zur
Antragspflicht
versicherung für
Gründerinnen und
Gründer
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
3.4 § 29 Abs. 2
und 3
SGB III –
Stärkung
der
Berufsberatung
um Aspekte
der
wirtschaftlichen
Eigenständigkeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5 § 33 Satz 2
SGB III –
Stärkung
der
Berufsorientierung
um Aspekte
der
wirtschaftlichen
Eigenständigkeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.6 § 38
SGB III –
Wegfall
Vermittlungssperre
für U25
BA 1 662
Fälle
83,33 Euro
(165
Minuten * 30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
138
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand),
nicht
bezifferbarer
Sachaufwand (IT)
3.7 § 45
SGB III –
Wegfall
Gutscheinvariante
MAG
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
3.8 § 45a
SGB III –
Maßnahme
zur
Erprobung einer
Beschäftigungsperspektive
BA 1 000
Fälle
(Antragsbearbeitung,
Eingang
über e
Service)
90,90 Euro
(180
Minuten * 30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
1 400 100 Fälle
(AG-
Beratung:
Initialinfo
aller
Schlüsselkunden)
10,03 Euro
(13
Minuten * 46,30
Euro pro
Stunde (gD,
Sozialversicherung))
698
13 002
Beratungsfälle
(Beschäftigte,
abgebende
und
aufnehmende
Arbeitgeber)
86,89 Euro
(112,60
Minuten *
46,30 Euro
pro Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
Einmaliger
Zeitaufwand
Maßnahme,
Anpassung
Statistik und
Arbeitsmittel
17 224
Euro
(22 320
Minuten *
46,30 Euro
pro Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Sachaufwand
(Betrieb
Antragstrecke)
179 754
Euro
Einmaliger
Zeitaufwand
Maßnahme,
Anpassung
Statistik und
Arbeitsmittel
21 667
Euro
(17 760
Minuten *
73,20 Euro
pro Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
Bereitstellung
eService,
Anpassung
CoSach
und
Statistik, e-
Akte
Vorlagen
657 706
Euro
Sachaufwand
3.9 § 82a
Abs. 4
Satz 3
SGB III –
Einbezug
von
Beschäftigten
des
öffentlichen
Dienstes in das
Qualifizierungsgeld
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.10 § 96 Abs. 3
Satz 2,
§§ 98, 99,
106a und
111 Abs. 4
SGB III –
Änderungen
Kurzarbeit
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.11 § 111a SGB
III –
Verbesserung
der
Qualifizierungsförderung bei
Bezug von
Transfer-
Kug
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
3.12 §§ 123, 124
SGB III –
Ausbildungsgeld
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
Zeitaufwand
(Erstellung
Weisung,
Überarbeitung
Fachliche
Weisung
und
Merkblätter,
Vordrucke,
Veranlassung, IT-
Anpassungen)
1 235 Euro
(1 600
Minuten *
46,30 Euro
pro Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
123
1 708 Euro
(1 400
Minuten *
73,20 Euro
pro Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
Sachaufwand (IT-
Umstellung)
120 000
Euro
3.13 § 138
Abs. 5 und
6 SGB III –
Erreichbarkeitsrecht
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
3.14 § 141
SGB III –
Vorrang
und
Formerleichterung
elektronische
Arbeitslosmeldung
BA 1 171 Euro
(960
Minuten * 73,20
Euro pro
Stunde (hD,
Sozialversicherung))
982
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1 111 Euro
(1440
Minuten *
46,30 Euro
pro Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
Sachaufwand
(Anpassung IT)
980 000
Euro
3.15 § 145
SGB III
i. V. m. § 48
SGB V –
Neue
Datenübermittlung
Krankenkassen an BA
bei
Erschöpfen
Krankengeld
BA
Sachaufwand
(Pflege
und
Wartung
Datenüber
mittlungsverfahren,
Druck und
Versand
Erstinformation)
1 150 000
Euro
1 150
Zeitaufwand
7 320 Euro
(6 000
Minuten *
73,20 Euro
pro Stunde
(hD,
Sozialversicherung))
3 307
Sachaufwand (IT-
Entwicklung
Datenüber
mittlungsverfahren)
3 300 000
3.16 § 150
SGB III –
Vereinfachung bei
der
Berücksichtigung
von
Entgeltabrech
nungszeiträumen
(Buchstabe a)
BA - 85 140
telefonische
Rückfragen
9,09 Euro
(18
Minuten * 30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
- 862
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
- 88 100
Euro
Sachaufwand
(Papier,
Druck,
Porto)
3.17 § 153
Abs. 1
SGB III –
Vereinfachung bei
der
Ermittlung des
Leistungsentgelts
240 000
Euro
Sachaufwand
(IT-
Umstellungen)
240
3.18 § 161
Abs. 1
Nr. 2 –
SGB III –
Wegfall
Schriftformerfordernis
Sperrzeit
BA - 472 000
Euro
Sachaufwand
(Papier,
Druck,
Porto)
- 472
3.19 § 296
Abs. 1
Satz 1,
§ 297 Nr. 1,
§ 298
Abs. 2
Satz 5 und
§ 299 –
Wegfall
Schriftformerfordernis
Vermittlungsvertrag private
Arbeitsvermittler
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringer
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.20 § 320
Abs. 1
Satz 3
SGB III –
Wegfall
Bescheini
gungspflicht
erhöhter
Leistungssatz
BA
Geringfügiger
Mehraufwand
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.21 § 320
Abs. 5 –
Verpflichtung
elektronische
Anzeige
Arbeitskampfmaßnahmen
BA 9 000
Fälle
- 3,03 Euro
(- 6
Minuten * 30,30
Euro pro
Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
134 1 224 000
Euro
Sachaufwand
(Einrichtung
Online-
Strecke)
1 224
18 000
Fälle
- 6,17 Euro
(- 8
Minuten * 46,30
Euro (gD,
Sozialversicherung))
272 000
Euro
Sachaufwand
(Betrieb
Onlinestrecke)
3.22 § 323
Abs. 2
SGB III –
Nutzungsverpflichtung KEA
BA 456 109
Fälle
- 0,54 Euro
(- 0,7
Minuten *
46,30 Euro
pro Stunde
(gD,
Sozialversicherung))
- 297
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
456 109
Fälle
- 1,67 Euro
(- 3,3
Minuten *
30,30 Euro
pro Stunde
(mD,
Sozialversicherung))
1 VZÄ
hD
Zentrale
117 120
Euro (1
VZÄ
*117 120
Euro pro
Jahr (hD,
Sozialversicherung))
1 VZÄ
gD
Zentrale, 7
VZÄ gD
IT-Sys
592 640
Euro (8
VZÄ *
74 080
Euro pro
Jahr (gD,
Sozialversicherung))
3.23 § 408
SGB III –
Experimentierklausel /
Reallabore
BA Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.24 § 28a
Abs. 3d
Satz 2
SGB IV
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringfügige
Fallzahl)
Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
3.25 § 258
Satz 1
SGB V
BA
Geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl)
Geringfügig
(geringfügiger
Zeitaufwand)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.26 § 163 SGB
IX
BA Wegfall
der
digitalen
Erfassung der
mittels
Vordrucken
übermittelten
Informationen und
der
Unterstützung
bei
Durchführung
der
repräsentativen
Teilerhebung
durch
externen
Dienstleister
- 1 640
Umstellungsaufwand (IT-
Entwicklung,
Information
und
Schulung von
Mitarbeitenden)
1 360
Summe (in
Tsd. Euro)
- 301 7 934
davon Bund - 301 7 934
davon Land
(inklusive
Kommunen)
0
0
Zu Nummer 3.15: § 145 SGB III
Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband davon aus, dass in rund
100 000 Fällen pro Jahr Daten durch die Krankenkassen übermittelt und von der BA entgegengenommen und
verarbeitet werden. Da die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung in der Regel noch in keiner
Dienstleistungsbeziehung zur BA stehen und insofern eine Einwilligung für eine elektronische Bereitstellung von
Informationen noch nicht vorliegt, fallen jährlich Kosten für Druck und Versand der Erstinformation in Höhe von
ca. 150 000 Euro an. Nach Angaben der BA ergeben sich für die Pflege und Wartung des neuen
Datenübermittlungsverfahrens Betriebskosen in Höhe von 1 Million Euro jährlich.
Zu Nummer 3.21: § 320 Absatz 5 SGB III
Für die Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Entwicklung und
Implementierung der Digitalisierung der Streikanzeigen von rund 1,2 Millionen Euro. Dies entspricht einmalig 1000
Personentagen. Für den Betrieb wird ein jährlicher Aufwand von 272 000 Euro geschätzt. Demgegenüber stehen
fortlaufende Einsparungen, da die digital eingehenden Streikanzeigen nicht mehr einzeln durch Beschäftigte erfasst
werden müssen. Die Angaben beruhen auf einer Schätzung der Bundesagentur für Arbeit.
Zu Artikel 10 (§ 12 Abs. 4 ASiG) und zu Artikel 11 (§ 22 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)
Geringfügig (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall).
5. Weitere Kosten
Keine. Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine
Auswirkungen zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wesentlichen Auswirkungen
auf künftige Generationen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch ausgewogen. Mit den Regelungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit in
der Beratung (§§ 29, 33 SGB III-E, § 3 SGB II-E) soll zudem die tatsächliche Gleichstellung von Frauen gestärkt
werden. Bei der Umsetzung der Regelungen zur Digitalisierung und Automatisierung (§ 11 SGB III-E) bleibt die
Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung gewahrt. Mittelbaren
geschlechterbezogenen Benachteiligungen, insbesondere durch algorithmische Verzerrungen, wird dabei
entgegengewirkt.
Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen wirken sich positiv auf die Teilnahme an Ausbildungen in besonderen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie im Anschluss auf die Integration in den Arbeitsmarkt aus.
Somit werden die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben gestärkt und damit
die Inklusion in der Gesellschaft gefördert.
Positive Auswirkungen ergeben sich zudem auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Für arbeitslose
Personen verbessern sich die Möglichkeiten in der Kommunikation mit den Agenturen für Arbeit. Die rechtliche
Erweiterung der digitalen Kommunikationswege (erweiterte Möglichkeiten neben dem persönlichen Gespräch
durch Videogespräche zu führen) sind insbesondere für arbeitslose Personen in strukturschwachen Regionen von
Vorteil. So lassen sich nicht nur längere Wegezeiten in infrastrukturarmen Regionen vermeiden, sondern auch
eine verbesserte Kommunikation zwischen Agentur und Arbeitslosen bei Sorgearbeit ermöglichen.
Im Gesetzentwurf ist eine Experimentierklausel enthalten (vgl. § 408 SGB III-E).
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen scheidet aus, da diese auf Dauer
angelegt sind.
Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 SGB III in Verbindung mit § 282 SGB III ständige Aufgabe der
Bundesagentur für Arbeit. Eines gesonderten Evaluationsauftrages bedarf es daher in diesem Gesetz nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2
Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld sind gemäß § 87a Pflichtleistungen. Durch die Aufnahme
in § 3 Absatz 3 werden diese Leistungen deshalb zum Katalog der Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung
hinzugefügt.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37.
Zu Nummer 4
Die Norm setzt strategische Zielmarken für die Digitalisierung und Automatisierung in der Bundesagentur für
Arbeit. Dementsprechend werden Digitalisierung und Automatisierung im Rahmen einer Programmnorm im
Dritten Buch verankert. Die Norm enthält keine Anordnung bestimmter Rechtsfolgen oder die Begründung subjektiv
öffentlicher Rechte. Konkrete Vorgaben zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und
Verwaltungsabläufen nach anderen gesetzlichen Regelungen, wie etwa die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit, bleiben von
der Vorschrift unberührt. Die Vorschrift stellt insbesondere keine sozialdatenschutzrechtliche
Verarbeitungsgrundlage bzw. keine Regelung einer Aufgabe im Sinne des Sozialdatenschutzes dar, sondern soll eine
Signalwirkung haben. Es wird mit der Norm in diesem Sinne das Ziel verfolgt, die Digitalisierung und Automatisierung
für die Aufgaben und Zwecke der Arbeitsförderung zu nutzen. Dabei wird auf Interoperabilität geachtet. Die
Digitalisierung und Automatisierung umfasst insbesondere die Weiterentwicklung zeitgemäßer digitaler
Verwaltungsangebote, die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen, die Nutzung von
informationstechnischen Infrastrukturen, die die Flexibilität bei der Umsetzung neuer Anforderungen erhöhen
(insbesondere Cloud-Technologien), sowie die Erprobung neuer Technologien für die Leistungserbringung (z. B. im
Bereich Künstlicher Intelligenz).
Zu Satz 2
Zu Nummer 1
Die Bundesagentur für Arbeit stellt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zahlreiche
Verwaltungsangebote in der Arbeitsförderung zur Verfügung und soll diese fortlaufend weiterentwickeln. Studien zu digitalen
Angeboten der Verwaltung zeigen, dass Bürgerinnen und Bürger insbesondere diejenigen Angebote nutzen, die
niedrigschwellig zugänglich und einfach verständlich sind. Analoge Antragsformulare sollten in elektronische
Antragsstrecken überführt werden, die leicht verständlich sind und sich an der jeweiligen Lebenslage der
Bürgerinnen und Bürger orientieren. Dementsprechend nutzt die Bundesagentur für Arbeit insbesondere Instrumente
zur Nutzendenzentrierung und baut diese weiter aus. Beispielsweise ist User-Experience-Design dazu geeignet,
die Barrierefreiheit und Nutzendenfreundlichkeit von Verwaltungsangeboten zu erhöhen. Nutzendenfreundliche
Verwaltungsangebote stärken das Vertrauen in Staat und Demokratie, da sie die Inanspruchnahme von
Verwaltungsangeboten vereinfachen. Für Unternehmen sind Vereinfachungen bei Verwaltungsaufgaben und -angeboten
vor dem Hintergrund der bestehenden Bürokratiebelastung essenziell.
Zu Nummer 2
Mitarbeitende können durch Automatisierung bei regelhaften Routinetätigkeiten in Verwaltungsabläufen entlastet
werden. Dies führt dazu, dass routinierte Abläufe in kürzerer Zeit erledigt werden können, was zudem die
Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden der Bundesagentur für Arbeit steigern kann. Digitalisierte Arbeitsabläufe sind
auch Voraussetzung für eine effiziente Steuerung und die Erstellung hochwertiger, integrierter Statistiken.
Die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen ist ein Schlüssel zur Bewältigung der
demographischen Herausforderungen. Die Umsetzung solcher Vorhaben ist dazu geeignet, die Qualität und die
Effizienz bei der Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung zu erhöhen und damit den Auswirkungen des
abnehmenden Personalbestands entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund ist ein durchgängiger, weiterer Ausbau der Ende-zu-Ende-Digitalisierung und
Automatisierung der Verwaltungsabläufe der Bundesagentur für Arbeit unabdingbar. Die Leistungen der
Arbeitsförderung werden dementsprechend weiter digitalisiert und automatisiert und in diesem Zuge, sofern möglich,
Optimierungspotenziale identifiziert und gehoben. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zum vollständig
automatisierten Erlass von Verwaltungsakten zu beachten, demzufolge Verwaltungsakte nur vollautomatisiert erlassen
werden können, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (§ 31a SGB X). Eine
Bearbeitung durch einen Amtsträger ist beispielsweise zwingend, wenn das anzuwendende materielle Recht eine
Ermessensentscheidung oder einen Beurteilungsspielraum vorsieht oder wenn die Subsumtion unter einen
konkreten Tatbestand nicht durch automatische Einrichtungen erfolgen kann (BT-Drs. 18/8434, S. 120 f.).
Die Programmnorm setzt einen strategischen Impuls, der die geplanten Vorgaben zur Ende-zu-Ende-
Digitalisierung im OZG-Änderungsgesetz ergänzt. Die Programmnorm umfasst insoweit die Digitalisierung von Kern- wie
auch von Unterstützungsprozessen.
Zu Nummer 3
Die Bundesagentur für Arbeit setzt als Verwaltungsträgerin gesetzliche Aufgaben um. Dazu gehört auch,
gesetzliche Neuregelungen kurzfristig umzusetzen. Dies erfordert in der Regel, dass informationstechnische Systeme
angepasst oder weiterentwickelt werden. Diese Anpassungen sind zeit-, kosten- und ressourcenintensiv. Die IT-
Infrastrukturen für Eigenentwicklungen sind heterogen aufgebaut und erfordern die dauerhafte Betreuung durch
spezifisch geschultes Personal, das nicht flexibel für andere IT-Verfahren eingesetzt werden kann.
Durch die Anpassung der IT-Infrastruktur – unter anderem mit der datenschutzkonformen Transformation in das
Cloud-Modell – könnte künftig schneller auf Rechtsänderungen reagiert werden. Denn die IT-Infrastruktur der
Eigenentwicklungen ist in einer Cloud-Umgebung immer gleich aufgebaut. Dies hat den Vorteil, dass viele
Wissensträger vorhanden sind und fachliche Anpassungen nicht von Einzelpersonen abhängig sind. Dadurch kann
flexibel auf Mehr- oder Minderbedarfe reagiert werden, was nicht nur zu Kosteneinsparungen, sondern auch einer
höheren Performance der IT-Systeme insgesamt führen wird. Ein Cloud-Modell ist zudem häufig die
Voraussetzung, um neue Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz, bei der Bundesagentur für Arbeit
einsetzen zu können und somit auch die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen zu vereinfachen.
Die Modernisierung der informationstechnischen Infrastrukturen erfordert Investitionsentscheidungen. Bei diesen
Investitionsentscheidungen sind mittel- und langfristige positive Effekte dieser Modernisierung ausschlaggebend
– insbesondere die Flexibilisierung des Mitarbeitenden-Einsatzes und die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der
informationstechnischen Systeme an neue Anforderungen. Gleichzeitig sichert die Ausgestaltung der Norm als
Programmsatz, dass unabhängig von einer Modernisierung der IT-Infrastruktur laufende Anwendungen zur
Umsetzung des Dritten Buches an rechtliche Änderungen zeitnah anzupassen sind.
Zu Nummer 4
Gemäß der Digitalstrategie der Bundesregierung werden digitale Innovationen in der Verwaltung im Sinne eines
lernenden Staates eingesetzt. Digitale Innovationen dienen nicht immer unmittelbar der Erfüllung einer konkreten
gesetzlichen Aufgabe nach dem Dritten Buch, sind aber für die mittel- und langfristige Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit insgesamt von hoher Bedeutung. Beispielsweise hat der Einsatz von
Künstlicher Intelligenz das Potenzial, Mitarbeitende in erheblichem Maße von Routinetätigkeiten zu entlasten.
Aktuell ist die Pilotierung solcher Ansätze sehr zeitintensiv und mit hohen administrativen Hürden verbunden.
Beispielsweise fehlt es häufig an einer geschützten technischen Umgebung, innerhalb derer neue Technologien
ohne Echtdaten erprobt werden können. Dies führt dazu, dass neue Technologien im Zweifel nicht getestet und
somit auch nicht für die Verwaltung nutzbar gemacht werden können.
Die Regelung formuliert das Ziel, dass die Bundesagentur für Arbeit neue Technologien ergebnisoffen erprobt
und dafür notwendige Voraussetzungen schafft (beispielsweise durch die Schaffung von technisch
abgeschlossenen Experimentierräumen).
Dementsprechend setzt die Bundesagentur für Arbeit bei der Digitalisierung und Automatisierung ihrer
Verwaltungsabläufe verstärkt neue Technologien ein, die geeignet sind, Herausforderungen bei der Abwicklung von
Verwaltungsabläufen zu adressieren – beispielsweise durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur
Erkennung von Dokumenten. Hierdurch könnten neue technische Lösungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit
schneller erprobt werden und bei Erfolg zum Einsatz im Linienbetrieb kommen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Antragstellung durch den abgebenden Arbeitgeber soll ausschließlich bei den Agenturen für Arbeit möglich
sein. Dies schließt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber ergänzend Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, mit ein.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird der Leistungsausschluss zum Übergangsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im
Sinne des Zweiten Buches, für die die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist,
gestrichen. Auch diese Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erhalten so bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen künftig Übergangsgeld. Damit wird an dieser Stelle die Gleichbehandlung der Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden unabhängig vom zuständigen Rehabilitationsträger hergestellt.
Zu Nummer 6
Die Ausschlussfrist zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag wird von drei Monaten
nach der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen
Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, auf sechs Monate
verlängert. Damit wird der Zugang zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung erleichtert. Den
Betroffenen, insbesondere Gründerinnen und Gründern, wird damit eine längere Überlegungsfrist eingeräumt,
innerhalb derer sie die Zugehörigkeit zur Versicherung abwägen können. Dies schmälert auch den Zeitdruck in
der Gründungsphase. Die entsprechenden Stellen werden über die Änderungen sowie generell zum Zugang
Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung informieren. Die Informationslage wird damit verbessert, um bei
zugangsberechtigten Selbständigen die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme auszubauen.
Zu Nummer 7
Die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt geschlechtersensibel (§ 29 Absatz 2 Satz 2). Das dabei
nach Satz 3 in den Blick zu nehmende Berufswahlspektrum soll künftig noch stärker auch die individuelle
wirtschaftliche Eigenständigkeit der beratenen Frauen und Männer im Fokus haben. Die Berufswahl bildet einen
gewichtigen Baustein für individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit. Die Stärkung der wirtschaftlichen
Eigenständigkeit ist ein gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen Gleichstellung, die in Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der Berufsberatung gestärkt. Die Stärkung
der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist ein gewichtiges Element zur Herstellung der ökonomischen
Gleichstellung, die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verankert ist. Dieses Ziel wird nun auch im Rahmen der Berufsberatung
gestärkt. Dem zugrunde liegt ein Verständnis der Bundesregie¬rung von wirtschaftlicher Eigenständigkeit, dass
Bürgerinnen und Bürger ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren können sollten, entsprechend nicht
dauerhaft auf private oder staatliche Unterstützung angewiesen sind.
Zu Nummer 8
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 37.
Zu Nummer 9
Die Bedeutung der Berufswahl für die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit spielt nicht nur in der
Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit (siehe hierzu Begründung zu Nummer 6), sondern ebenso bereits bei der
Berufsorientierung eine wichtige Rolle, so dass die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit künftig noch
stärker als Ziel berücksichtigt werden soll.
Zu Nummer 10
Zu § 37 – Potenzialanalyse
Die Vorschrift wird redaktionell überarbeitet und systematisch bereinigt. Die bisher in § 37 Absatz 1 a. F.
enthaltenen Formulierungen zur Feststellung „für die Vermittlung erforderlicher“ Merkmale werden gestrichen, um
klarzustellen, dass die Potenzialanalyse umfassend auf alle relevanten beruflichen und persönlichen Merkmale
abzielt.
Die Potenzialanalyse wird inhaltlich weiter konkretisiert. Neben der Erfassung beruflicher Fähigkeiten und
Eignung rückt nun die Erhebung individueller Stärken ausdrücklich in den Fokus. Damit wird ein
ressourcenorientierter Beratungsansatz gestärkt. Ergänzend soll erfasst werden, ob und wodurch die berufliche Eingliederung
voraussichtlich erschwert wird.
Zu § 37a – Kooperationsplan
Zu Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet die Grundregelung für den neuen Kooperationsplan.
Der Absatz hebt besonders das kooperative Vorgehen beim Erstellen des Kooperationsplanes hervor. Er baut auf
die Ergebnisse der Potenzialanalyse auf und soll die mit den Ausbildung- und Arbeitsuchenden gemeinschaftlich
entwickelte Eingliederungsstrategie bzw. die gemeinsam getroffenen Absprachen (Eingliederungsziel und
wesentliche Schritte) dokumentieren. Die Agentur für Arbeit soll dabei partnerschaftlich mit der oder dem
Ausbildungsuchenden bzw. der oder dem Arbeitsuchenden zusammenarbeiten. Aus diesem Grund soll der
Kooperationsplan für beide Seiten einfach verständlich sein: Der Kooperationsplan soll sich auf die wesentlichen Schritte
zur Eingliederung fokussieren und kurzgefasst sein; zudem soll der Text in allgemeinverständlicher Sprache
formuliert sein.
Im Kooperationsplan soll festgehalten werden, welche Leistungen zur beruflichen Eingliederung die oder der
Ausbildung- und Arbeitsuchende von der Agentur für Arbeit erhält und welche Eigenbemühungen sie oder er
erbringen soll.
Neben den bereits im bisher geltenden Recht aufgeführten Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
nimmt die Neuregelung auch die in einer sich wandelnden Arbeitswelt bedeutender werdenden
Beratungsaktivitäten der Agentur für Arbeit auf (Satz 3 Nummer 1).
Darüber hinaus enthält der Kooperationsplan die in Betracht kommenden Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung, regelt, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, und
beinhaltet in geeigneten Fällen die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an
einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (Satz 3 Nummer 3
bis 5). Darüber hinaus soll im Falle des Bedarfs einer Leistung zur Teilhabe im Sinne von § 5 des Neunten Buches
auf eine Antragstellung hingewirkt werden. Damit wird die aktive Rolle der Agentur für Arbeit im Vergleich zur
geltenden Rechtslage stärker betont. (Satz 3 Nummer 6).
Diese Leistungen sollen dem kooperativen Ansatz entsprechend im Vorfeld gemeinsam mit der oder dem
Ausbildung- oder Arbeitsuchenden erörtert werden. Der Eingliederungsprozess setzt eine aktive Mitwirkung der oder
des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden voraus. Daher soll im Kooperationsplan weiterhin festgehalten werden,
welche Eigenbemühungen die oder der Ausbildung- oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens
unternehmen soll und in welcher Form diese Bemühungen nachgewiesen werden sollen (Satz 3 Nummer 2). Als
Eigenbemühungen gelten alle Aktivitäten, die geeignet sind, die Beschäftigungslosigkeit zu verhindern
beziehungsweise zu beenden. Hierzu gehören insbesondere alle Arten von Bewerbungsaktivitäten, darunter auch das
Erstellen von Bewerbungsunterlagen, die Nutzung von Jobbörsen und die Auswertung von Stellenanzeigen. Der
Eigenbemühungsbegriff entspricht demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III.
Absatz 1 stellt klar, dass mit allen Ausbildung- und Arbeitsuchenden ein Kooperationsplan erstellt werden soll.
In begründeten Einzelfällen kann von der Erstellung eines Kooperationsplans (ggf. vorläufig) abgesehen werden,
insbesondere, wenn bereits feststeht, dass Arbeitslosigkeit nicht eintritt oder zeitnah endet, zum Beispiel wegen
kurz bevorstehender Arbeitsaufnahme, baldigen Eintritts der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder
kurz bevorstehenden Übergangs in den Ruhestand. Eine Unterscheidung nach den beruflichen
Eingliederungschancen der ausbildung- oder arbeitsuchenden Personen begründet hingegen keine Ausnahme von der Pflicht der
Agentur für Arbeit zur Erstellung eines Kooperationsplans.
Nach wie vor sollen die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit
Schwerbehinderung angemessen Berücksichtigung finden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt in Satz 1, dass die Agentur für Arbeit der oder dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden den Inhalt
des Kooperationsplans in Textform zur Verfügung stellen soll. Eine elektronische Übermittlung ist möglich. Der
Kooperationsplan wird nicht unterschrieben, weil es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.
Das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X findet keine Anwendung.
Wesentlicher Bestandteil dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit ist, dass der Kooperationsplan regelmäßig
angepasst wird. Daher soll der Kooperationsplan als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess – wie bisher bei der
Eingliederungsvereinbarung – für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelmäßig in seinen Bestandteilen
überprüft und fortgeschrieben werden. Eine erste Überprüfung des Kooperationsplans soll spätestens sechs
Monate nach Erstellung erfolgen. Bei arbeitslosen und arbeitsuchenden jungen Menschen ist der Kooperationsplan
entsprechend der bisherigen Regelung spätestens nach jeweils drei Monaten gemeinsam zu überprüfen und
fortzuschreiben. Bei jeder Überprüfung und Fortschreibung sind die bisherigen Erkenntnisse aus dem
Vermittlungsprozess zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann sich zum Beispiel ergeben, dass die Förderung einer
beruflichen Weiterbildung angeboten werden soll, um die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu fördern.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass der Kooperationsplan keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X)
darstellt. Er ist für beide Seiten rechtlich unverbindlich und bietet keine Grundlage für den Eintritt von
Sperrzeiten. Die §§ 53 bis 61 SGB X finden keine Anwendung. Die Einordnung der Eingliederungsvereinbarung im
SGB III als öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags durch das
Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 4.4.2017 – B 11 AL 5/16 R; ebenso für das SGB II: BSG, Urteil vom
23.6.2016 – B 14 AS 30/15 R) hat die Rechtsanforderungen an das komplexe Instrument der
Eingliederungsvereinbarung in einem Ausmaß erhöht, das nach den Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
und Prüfung des Bundesrechnungshofs in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr rechtssicher
umsetzbar war. Anforderungen an eine umfassende Darstellung sowie das ausgewogene Vorhandensein von Leistung
und Gegenleistung, an die Nachhaltung und Vollständigkeit sowie Rechtsfolgen einer möglichen
Gesamtnichtigkeit bei Rechtswidrigkeit einzelner Elemente stellten angesichts der im Handeln zwischen Behörde und Bürger
bzw. Bürgerin vorhandenen Asymmetrie bei der bisherigen Eingliederungsvereinbarung eine rechtskonstruktive
und praktische Überforderung aller Beteiligten dar. Daher wird dieser Rechtsrahmen aufgegeben. Durch die
Aufgabe der Vertragsform wird der Kooperationsplan auf seine wesentliche Funktion als Instrument zur kooperativen
Planung des Integrationsprozesses zurückgeführt und erleichtert damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dies
greift aktuelle Ergebnisse der Wirkungsforschung auf, wonach die geltende „Funktionenvielfalt“ der
Eingliederungsvereinbarung ihre Handhabbarkeit erschwere (vgl. Senghaas, Monika, u. a. (2020):
Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Jobcenter: Pflichten der Arbeitsuchenden nehmen viel Raum ein (IAB-Kurzbericht,
05/2020, Nürnberg)).
Zu § 37b – Verpflichtung
Die Vorschrift führt mit § 37b eine neue Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche Verpflichtung von
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden durch die Agentur für Arbeit ein. Sie ergänzt den Kooperationsplan (§ 37a)
um ein Instrument zur Festlegung von Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt und stärkt damit die
verbindliche Handhabe im Eingliederungsprozess.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Die Agentur für Arbeit kann bei
Bedarf einzelne oder mehrere Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen treffen – unabhängig davon,
ob ein Kooperationsplan zustande gekommen ist oder nicht. Die Verpflichtungen betreffen konkrete
Eigenbemühungen, Bewerbungen auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen und die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung (Satz 1 Nummer 1 bis 3). Satz 1 Nummer 4 bezieht zudem die Vornahme von Bemühungen zur
Erlangung einer Berechtigung zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes,
namentlich Integrationskurse (§ 43 AufenthG) oder berufsbezogene Sprachfördermaßnahmen (§ 45a AufenthG),
sowie die tatsächliche Teilnahme, die bereits die aktive Suche nach Kursplätzen umfasst, selbst mit ein. Die
Agenturen für Arbeit können keine Zulassungen oder Verpflichtungen zum Integrationskurs erteilen.
Damit stellt Satz 1 sicher, dass die Agentur für Arbeit auch in Fällen mangelnder Kooperationsbereitschaft der
oder des Betroffenen geeignete Eingliederungsschritte einfordern kann. Die Verpflichtung erfolgt durch
Verwaltungsakt und ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Sie ist Grundlage für die Umsetzung von
Sperrzeittatbeständen.
Zugleich ist vorgesehen, dass ein bereits im Einvernehmen erstellter Kooperationsplan bei der Entscheidung über
eine Verpflichtung zu berücksichtigen ist, ohne dass der Kooperationsplan dabei Bindungswirkung entfaltet. Dies
stellt den Zusammenhang zwischen partnerschaftlicher Planung (§ 37a) und rechtsverbindlicher Verpflichtung
(§ 37b) her.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen für Fälle vor, in denen die oder der Ausbildungsuchende oder die
oder der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld bezieht. Arbeitslosengeldbeziehende können nicht nur, sondern sollen
zu Eingliederungsschritten verpflichtet werden, wenn die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte durch die
oder den Ausbildungsuchenden oder die oder den Arbeitsuchenden nicht erbracht werden. Die Mitwirkung wird
in diesen Fällen durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht. Dies trägt – gerade auch
mit Blick auf die begrenzte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld – den Mitwirkungspflichten der Versicherten im
beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem Rechnung (Versicherungsprinzip).
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 ist konkret zu bestimmen, welche Eigenbemühungen die oder der Betroffene zur Beendigung
seiner Beschäftigungslosigkeit in welcher Häufigkeit zu unternehmen hat und in welcher Form diese nachzuweisen
sind. Der Begriff der Eigenbemühungen entspricht dabei demjenigen in § 138 Absatz 4 SGB III. Diese Regelung
dient der Rechtssicherheit und -klarheit und ist Voraussetzung für die rechtmäßige Anordnung sowie etwaige
Sperrzeiten- oder Vermittlungssperren. Sie trägt insbesondere den Vorgaben zur Bestimmtheit belastender
Verwaltungsakte Rechnung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Bei den Änderungen in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 37 SGB III.
Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen soll zukünftig bei Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr erfolgen. Um die Eingliederung in Erwerbstätigkeit zu
unterstützen, soll die Agentur für Arbeit die jungen Menschen bei fehlender Mitwirkung noch stärker in die Prozesse
einbinden und mit Blick auf die Aufnahme einer Arbeit beraten. Gerade bei jungen Menschen ist wichtig, dass
sie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung kontinuierlich bei der Aufnahme einer Arbeit erhalten, gerade
auch dann, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen und
damit offenkundig wird, dass bei der Arbeitssuche Probleme aufgetreten sind. Dies entspricht dem Ansatz der
fortwährenden Unterstützung, der auch sonst für junge Menschen in der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird.
Zu Buchstabe b
Mit der Streichung von Satz 2 wird die sog. Vermittlungssperre für die Ausbildungsuche aufgehoben. Die
Vermittlung in Ausbildung ist ein tragendes Element für eine nachhaltige Integration in das Erwerbsleben. Sie ist
zudem im Wesentlichen auf bestimmte Monate eines Ausbildungsjahres konzentriert. Eine Einstellung der
Ausbildungsvermittlung für zwölf Wochen kann daher dazu führen, dass für das laufende Ausbildungsjahr keine
Berufsausbildung mehr aufgenommen wird. Daher soll auch die Ausbildungsvermittlung nicht wegen fehlender oder
unzureichender Mitwirkung eingestellt werden. Im Falle der Ausbildungsvermittlung soll dies unabhängig vom
Lebensalter für alle Personen gelten.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 37 SGB III.
Zu Nummer 13
Die Gutscheinvariante für Maßnahmeanteile bei einem Arbeitgeber (MAG) gemäß § 45 SGB III hat sich seit ihrer
Einführung im Jahr 2012 in der Praxis nicht bewährt. Ihr Anteil an der Gesamtförderung entsprechender
Maßnahmen liegt konstant bei lediglich rund einem Prozent. Angesichts des unverhältnismäßigen administrativen
Aufwands – sowohl im Hinblick auf die technischen Vorhaltungen als auch die Umsetzung durch die
Vermittlungsfachkräfte und die beteiligten Arbeitsuchenden und Arbeitgeber – erscheint eine Beibehaltung der
Gutscheinvariante nicht länger sachgerecht.
Das Förderinstrument MAG bleibt weiterhin als wirksames arbeitsmarktpolitisches Instrument bestehen und wird
zukünftig ausschließlich über das etablierte Verfahren der Zuweisung durchgeführt.
Zu Nummer 14
§ 45a ist ein Unterstützungsangebot der Agenturen für Arbeit, das den rechtlichen Rahmen setzt, um Maßnahmen
zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive zu ermöglichen, und die diesbezüglichen
Unterstützungsleistungen der Agenturen für Arbeit festlegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Agentur für Arbeit durch eine Maßnahme die Erprobung
einer Beschäftigungsperspektive unterstützt. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene
Entscheidung, der Agentur für Arbeit steht kein Ermessen zu.
Sowohl die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als auch der erprobende Arbeitgeber müssen der Erprobung
zustimmen. Damit wird sichergestellt, dass alle Beteiligten mit dem Verfahren einverstanden sind und dieses aktiv
mittragen.
Weiterhin muss der Arbeitgeber auch während der Erprobungsphase das Arbeitsentgelt fortzahlen und seine
beitrags- und melderechtlichen Pflichten erfüllen. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers, die oder der die Möglichkeit der Erprobung nutzen kann, ohne auf die Sicherheit des bestehenden
Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Arbeitsentgelts zu verzichten.
Um die Interessen der Belegschaften zu wahren und die notwendige Transparenz zu gewährleisten, wird in
Nummer 3 die Anforderung gestellt, dass der zuständige Betriebsrat des Betriebs des Arbeitgebers, der die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt, und der zuständige Betriebsrat des Erprobungsbetriebs über die
geplante Erprobung jeweils unterrichtet werden. Etwaige weitergehende Beteiligungsrechte der Betriebsräte, etwa
nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes, bleiben unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert eine Maßnahme zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive und beschreibt deren Ziel und
Inhalte.
Die Maßnahme schafft den rechtlichen Rahmen, der die Job-to-Job-Erprobung ermöglicht. Ziel ist, die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit dem anderen Arbeitgeber zur Prüfung der Begründung eines
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Dazu sollen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
mit dem bisherigen Arbeitgeber umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei dem erprobenden
Arbeitgeber ermöglicht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an die in Aussicht genommene Tätigkeit
herangeführt und hierzu Kenntnisse vermittelt werden. Durch die Maßnahme kann der erprobende Arbeitgeber
Neigungen, Eignungen, Leistungsfähigkeit sowie den Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers kennenlernen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen neuen Arbeitgeber
sowie Aufgaben und Einsatzfelder im Unternehmen kennenzulernen, um für sich klären zu können, ob ein
Arbeitsplatzwechsel vorstellbar ist und angegangen wird oder nicht. Dazu kann die Erprobungszeit mit
Praktikumsphasen, Kennenlernelementen und Arbeitsproben ausgestaltet werden. Die Erprobung kann den teilnehmenden
Beschäftigten damit auch zur Orientierung dienen und helfen, eventuelle Bedenken oder Unsicherheiten
auszuräumen sowie einen Übergangsprozess reibungslos zu gestalten. Dies trägt zur Schaffung eines transparenten und
fairen Prozesses bei, der sowohl die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber
berücksichtigt.
Die Phase dieser Erprobung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und
erprobendem Arbeitgeber, die Erprobung ist daher auch keine Probezeit eines Arbeitsverhältnisses. Auch handelt
es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung vom beschäftigenden Arbeitgeber an den erprobenden
Arbeitgeber. Es handelt sich vielmehr um ein Rechtsverhältnis sui generis zwischen dem erprobenden Arbeitgeber und der
zu erprobenden Arbeitnehmerin bzw. dem zu erprobenden Arbeitnehmer, das seine Rechtsgrundlage im neuen
§ 45a, mithin einer Regelung der aktiven Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit, findet. Aus
diesem Grund besteht auch kein Lohnanspruch, insbesondere Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers gegenüber dem erprobenden Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bleibt während
der Job-to-Job-Erprobung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beim erprobenden Arbeitgeber bestehen.
Dieses Arbeitsverhältnis wird – sollte die Erprobung im Anschluss nicht zu einem direkten
Beschäftigungswechsel führen – bis auf Weiteres fortgeführt. Die Erprobung soll es dem erprobenden Arbeitgeber im Ergebnis
ermöglichen, eine fundierte Entscheidung bezüglich einer möglichen Einstellung der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers zu treffen und das Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer reduzieren.
Zu Absatz 3
Die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit umfasst die Bereitstellung von Beratungsangeboten sowohl
für die beteiligten Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Dies umfasst insbesondere
das Angebot der Berufsberatung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie eine Arbeitsmarktberatung
der beteiligten Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Beratungsleistung i. S. d. §§ 29 ff. SGB III, nicht um
eine Beratung nach § 14 SGB I.
Die Agentur für Arbeit trägt – anders als bei Maßnahmen nach § 45 – keine Kosten, die für die Durchführung der
Maßnahme anfallen, wie z. B. Fahrtkosten. Ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch während
der Maßnahme sichergestellt.
Zu Absatz 4
Die Dauer der Erprobung wird grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt. Abweichend davon ist eine
Erprobungsdauer von bis zu sechs Wochen in Ausnahmefällen möglich. Damit wird berücksichtigt, dass die Feststellung der
beruflichen Eignung, Integrationsperspektive oder festzustellender Qualifizierungsbedarfe in bestimmten Fällen
innerhalb von vier Wochen nicht hinreichend möglich ist.
Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht über einen
unangemessen langen Zeitraum hinweg erprobt wird und schützt damit die Interessen der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers. Durch die zeitliche Begrenzung wird zudem sichergestellt, dass die Entscheidung über eine
Anstellung zeitnah getroffen werden kann. Die Unterbrechung der Erprobung durch eine Erkrankung oder
Erholungsurlaub der zu erprobenden Arbeitnehmerin oder des zu erprobenden Arbeitnehmers sollen bei der Berechnung der
Dauer der Erprobung nicht berücksichtigt werden.
Um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, ist eine erneute Erprobung derselben Arbeitnehmerin oder desselben
Arbeitnehmers beim gleichen anderen Arbeitgeber nicht zulässig.
Zu Absatz 5
Zur Gewährleistung eines von Beginn an transparenten und geregelten Ablaufs ist der Antrag von dem
Arbeitgeber zu stellen, der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat
der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, den Antrag als Sammelantrag für mehrere Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gleichzeitig zu stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erprobung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beim selben oder bei unterschiedlichen anderen Arbeitgebern erfolgt. Ohne die Bewilligung des
Antrags durch die Agentur für Arbeit entsteht das Rechtsverhältnis sui generis nach § 45a für die Dauer der
Maßnahme des erprobenden Arbeitgebers nicht.
Zu Absatz 6
Eine Maßnahme nach § 45a ist allein elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur zu beantragen. Andere
Formen der elektronischen Antragstellung, z. B. per E-Mail, sind nicht möglich. Durch die Möglichkeit des
digitalisierten Antragsverfahren werden die Bearbeitungszeiten verkürzt und die Ressourcen der antragstellenden
Arbeitgeber sowie der Bundesagentur für Arbeit geschont und effektiv eingesetzt. Gleichzeitig werden damit der
Aufwand bei der Antragstellung weiter reduziert, die Risiken von Übertragungsfehlern minimiert und die
Datensicherheit durch standardisierte und gesicherte Übermittlungswege erhöht.
Zu Nummer 15 und Nummer 16
Die Nennung des Altenpflegegesetzes in § 54a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, in § 54a Absatz 3 Satz 1 sowie in § 57
Absatz 1 SGB III soll nach Ablauf der Übergangsregelung in § 66 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes
(PflBG) im Sinne einer Rechtsbereinigung gestrichen werden. Die Übergangsregelung sah vor, dass eine
Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, bis zum
31. Dezember 2024 auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes abgeschlossen und durch Instrumente der
Ausbildungsförderung nach dem SGB III gefördert werden konnte.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung soll hinsichtlich des mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
geschaffenen Rechtsanspruchs auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung klargestellt werden, dass dieser nur dann
bestehen kann, wenn die geförderte außerbetriebliche Berufsausbildung voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen
werden kann. Der junge Mensch muss eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Durch die
Änderung wird die der Agentur für Arbeit obliegende und unter Zugrundelegung der individuellen Fähigkeiten
des jungen Menschen zu treffende Prognose zur Erfolgsaussicht einer entsprechenden außerbetrieblichen
Berufsausbildung eine ausdrückliche Fördervoraussetzung. Die Änderung dient damit der Stärkung des
gesetzgeberischen Willens, dass die außerbetriebliche Berufsausbildung nur als Ultima Ratio einzusetzen ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 76 Absatz 1 Satz 1.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung (Reduzierung des Prüfaufwandes) in der Folge des mit dem
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) im BBiG verankerten
Feststellungsverfahrens. Mit dem BVaDiG wurde ab dem 1. Januar 2025 für Menschen mit praktischer Berufserfahrung unter
anderem die Möglichkeit geschaffen, die überwiegende Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit am
Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufes nach dem BBiG oder der Handwerksordnung nachzuweisen und
einen entsprechenden Bescheid zu erhalten. Mit der Bescheinigung der überwiegenden Vergleichbarkeit eröffnet
sich über eine Qualifizierung und ein schlankes Ergänzungsverfahren unter anderem der Zugang zur
Abschlussprüfung. Wird die Abschlussprüfung angestrebt, ist eine Förderung der notwendigen Weiterbildungsmaßnahme
mit dem Ziel des Berufsabschlusses auch nach Absatz 2 möglich. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf eine
Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachholen des Berufsabschlusses über die Feststellung der
vollständigen Vergleichbarkeit in Betracht kommen, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen. Wer über
eine entsprechende öffentlich-rechtliche Bescheinigung verfügt, hat nachgewiesen, dass sie oder er für den Beruf
geeignet ist. Eine weitergehende Prüfung im Rahmen der Nummer 2 ist dann nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Mit der Regelung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des
Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Klarstellende Änderung. Es wird auf die Regelungen des Eingliederungszuschusses zum
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und zur Auszahlung in § 91 verwiesen. Diese sind entsprechend auf den Zuschuss zum
Arbeitsentgelt nach § 82 Absatz 3 anzuwenden.
Zu Buchstabe b
Bei der Streichung des Absatzes 7 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 106a. Der
Förderausschluss für Weiterbildungen während Kurzarbeit ist mit dem Auslaufen von § 106a nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe c
Folgeanpassung im Zusammenhang mit der Streichung des vorherigen Absatzes.
Zu Nummer 20
Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sollen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin nicht vom
Qualifizierungsgeld ausgeschlossen werden. Daher gilt der neue § 98 Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechend.
Zu Nummer 21
Auf die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld soll künftig verzichtet werden,
um Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Schon nach aktueller
Rechtslage kommt es regelmäßig zu Beginn der Kurzarbeit nicht zur Einbringung von Erholungsurlaub, weil
durch Urlaubsplanungen vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Einbringung
von Erholungsurlaub meist entgegenstehen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass sich durch das BAG-Urteil vom
30. November 2021, das eine Reduzierung des Urlaubsan
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Relationen
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