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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

dip / drucksache 20.03.2026 · WP 21 · 154/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 154/26 20.03.26 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes A. Problem und Ziel Die Belastung der Verwaltungsgerichte durch steigende Fallzahlen und eine signifikante Anzahl von Bestandsverfahren im Bereich Asyl ist unverändert hoch. Trotz bereits ergriffener Maßnahmen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, besteht ein großes gesellschaftliches und politisches Interesse an einer weiteren Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren. Auch mit Blick auf die durch das geplante Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungsfristen (insbesondere § 77 Absatz 6 Asylgesetz n.F. und § 78 Absatz 9 Asylgesetz n.F., BR-Drs. 429/25) sind weitere prozessuale Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsgerichte erforderlich. B. Lösung Das Asylgesetz soll dahingehend geändert werden, als dass der originäre Einzelrichter auch für Asylhauptsacheverfahren eingeführt wird. Ferner sollen Richter auf Probe bereits ab dem Tag ihrer Ernennung als Einzelrichter tätig sein dürfen. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz flexibler ausgestaltet werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. E. Erfüllungsaufwand E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet. E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet. E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 154/26 20.03.26 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes Freistaat Sachsen Dresden, 20. März 2026 Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Sächsische Staatsregierung hat am 17. März beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Michael Kretschmer Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes Vom … Der Bundestag hat am … das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: „§ 76 Einzelrichter (1) Über Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. (2) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überträgt der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.“ 2. § 79 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Die Verwaltungsgerichte sind nach wie vor mit beträchtlichen Herausforderungen hinsichtlich steigender Fallzahlen und einer hohen Anzahl von Bestandsverfahren im Bereich Asyl konfrontiert. Zwar haben Bund und Länder bereits organisatorische, personelle und auch prozessuale Maßnahmen ergriffen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dennoch bedarf es weiterer Schritte, um die Verwaltungsgerichte zu entlasten und so die gerichtlichen Asylverfahren zu beschleunigen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die durch das geplante Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungsfristen (insbesondere § 77 Absatz 6 Asylgesetz n.F. und § 78 Absatz 9 Asyl-gesetz n.F., BR-Drs. 429/25). Die Änderung des Asylgesetzes soll die Gerichte entlasten, indem der originäre Einzelrichter auch in Asylhauptsacheverfahren eingeführt wird. Zudem soll den Verwaltungsgerichten beim Einsatz von Richtern auf Probe ein erweiterter Handlungsspielraum gegeben werden: Eine Entscheidung als Einzelrichter soll künftig ab dem Tag der Ernennung möglich sein. In der Berufungsinstanz sollen die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter offener formuliert und so den Gerichten eine flexiblere Selbstorganisation ermöglicht werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ([Änderung des Asylgesetzes]) Zu Nummer 1 Die Änderung dient der Einführung des originären Einzelrichters in Asylhauptsacheverfahren. Zudem soll die Entscheidung durch Richter auf Probe als Einzelrichter ab dem Tag der Ernennung ermöglicht werden; der bisherige Absatz 5 entfällt insoweit. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt es bei dem bislang in Absatz 4 geregelten Grundsatz der originären Einzelrichterzuständigkeit und der Möglichkeit der Übertragung auf die Kammer. In Folge der Änderungen besteht für die Regelungen in den bisherigen Absätzen 2 und 3 kein Bedarf mehr. Diese werden gestrichen. Bei einer originären Einzelrichterzuständigkeit kann die Regelung, wonach der Rechtsstreit nach einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht mehr auf den Einzelrichter übertragen werden darf, entfallen (bisheriger Absatz 2). Auch eine Regelung zur Rückübertragung auf die Kammer unter bestimmten Umständen wird dadurch redundant (bisheriger Absatz 3). Der neugefasste § 76 Asylgesetz bleibt lex specialis gegenüber § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Schoch/Schneider/Clausing VwGO § 6 Rn. 8) und regelt die Zuständigkeit des Einzelrichters, die Übertragung auf die Kammer sowie den Einsatz von Richtern auf Probe für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz abschließend. Zu Absatz 1 Im Sinne der neuen Regelung umfasst der Begriff „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ sowohl Hauptsache- als auch Eilverfahren. So wie dies bislang für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes galt, soll auch in Asylhauptsacheverfahren künftig grundsätzlich der Einzelrichter entscheiden. Der Akt der Einzelrichterübertragung durch Beschluss kann so entfallen. Im Asylprozess wird die Praxis durch sich ständig wiederholende Fallkonstellationen geprägt. Nur sehr wenige Verfahren weisen über den Einzelfall hinaus. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist folglich die absolute Regel, Entscheidungen durch die Kammer die seltene Ausnahme. Die Änderung soll insofern die Praxis nachvollziehen und zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte führen. Sie dient dadurch auch der Beschleunigung von gerichtlichen Asylverfahren. Gleichzeitig bleibt der Einzelrichter in Asylhauptsacheverfahren gehalten, den Rechtsstreit auf die Kammer zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies kann auch aufgrund einer geänderten Prozesslage der Fall sein. Eine anschließende Rückübertragung auf den Einzelrichter – etwa nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – ist ausgeschlossen. Ferner wird § 76 dahingehend geändert, dass Richter auf Probe ab dem Zeitpunkt der Ernennung als Einzelrichter in Asylverfahren entscheiden können. Die bisher in Absatz 5 geregelte sechsmonatige Sperrfrist ab Ernennung wird gestrichen, die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung normierte Jahresfrist findet keine Anwendung. In Zusammenhang mit der Einführung des originären Einzelrichters in Asylhauptsacheverfahren muss konsequenterweise auch der Einsatz von Richtern auf Probe als Einzelrichter ab dem Tag der Ernennung ermöglicht werden. Die Möglichkeit des flexiblen und uneingeschränkten Einsatzes von Richtern auf Probe bei den Verwaltungsgerichten ist mit Blick auf die unverändert hohen Asylverfahrenszahlen dringend erforderlich. Auch in anderen Gerichtsbarkeiten dürfen Richter auf Probe ab dem ersten Tag ihrer Ernennung als Einzelrichter tätig sein oder in alleiniger Zuständigkeit entscheiden. Im Bereich der Amtsgerichte spielt der Zeitpunkt der Ernennung für die Tätigkeit der Proberichter in weiten Teilen keine Rolle, obgleich hiermit erhebliche Eingriffsbefugnisse verbunden sein können. Als Strafrichter oder im Bereich der Ermittlungsrichtertätigkeit dürfen etwa Freiheitsstrafen ausgesprochen, Haftbefehle erlassen oder weitreichende Ermittlungsmaßnahmen angeordnet werden. An den Arbeits- und Sozialgerichten können Richter auf Probe darüber hinaus ab dem ersten Tag ihrer Ernennung als Vorsitzende die mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzten Spruchkörper führen (§ 18 Absatz 7 des Arbeits-gerichtsgesetzes; § 11 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes). Zu Absatz 2 Die bisher in Absatz 4 Satz 2 geregelten Voraussetzungen für die Übertragung auf die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden in einem neuen Absatz 2 beibehalten, da diese sich von den Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer in Hauptsacheverfahren unterscheiden. Zudem wird hier ebenfalls die Rückübertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit findet sich die Regelung in einem gesonderten Absatz. Zu Nummer 2 Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in Berufungsverfahren werden flexibler ausgestaltet. Die bisherigen Möglichkeiten des Einsatzes von Einzelrichtern in Asylrechtsmittelsachen werden von der Praxis als zu eng empfunden. So berücksichtigt die bisherige Regelung beispielsweise schon den ebenfalls durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) eingeführten § 78 Absatz 8 Asylgesetz nicht, wonach nicht nur der Senat, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat treffen kann. Unabhängig davon sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine Berufung allein wegen eines Verfahrensmangels zugelassen wurde, die Sache aber keinerlei Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bietet und auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zumindest in Asylsachen sollen deshalb die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung auch für die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe entsprechend anwendbar sein. § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung hat in der Berufungsinstanz keinen Anwendungsbereich, weshalb er von dem Verweis ausgenommen wird. Eines Verweises auf § 6 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Nach § 80 Asylgesetz sind Übertragungsbeschlüsse unanfechtbar und unterliegen wegen § 173 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 557 Absatz 2 Zivilprozessordnung nicht der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts (vgl. BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 76 Rn. 3 und 5; NK- AuslR/Hocks AsylG § 76 Rn. 22). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Drucksache 154/26 - 4 -

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