Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 154/26
20.03.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Belastung der Verwaltungsgerichte durch steigende Fallzahlen und eine
signifikante Anzahl von Bestandsverfahren im Bereich Asyl ist unverändert hoch. Trotz
bereits ergriffener Maßnahmen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene,
besteht ein großes gesellschaftliches und politisches Interesse an einer weiteren
Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren. Auch mit Blick auf die durch das
geplante Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vorgesehenen gerichtlichen
Entscheidungsfristen (insbesondere § 77 Absatz 6 Asylgesetz n.F. und § 78 Absatz
9 Asylgesetz n.F., BR-Drs. 429/25) sind weitere prozessuale Maßnahmen zur
Entlastung der Verwaltungsgerichte erforderlich.
B. Lösung
Das Asylgesetz soll dahingehend geändert werden, als dass der originäre
Einzelrichter auch für Asylhauptsacheverfahren eingeführt wird. Ferner sollen Richter auf
Probe bereits ab dem Tag ihrer Ernennung als Einzelrichter tätig sein dürfen.
Zudem sollen die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf den
Einzelrichter in der Berufungsinstanz flexibler ausgestaltet werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet.
E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 154/26
20.03.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Freistaat Sachsen Dresden, 20. März 2026
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Sächsische Staatsregierung hat am 17. März beschlossen, den als Anlage
beigefügten
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz
beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1063. Sitzung des Bundesrates am
27. März 2026 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entwurf eines … Gesetzes
zur Änderung des Asylgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:
„§ 76
Einzelrichter
(1) Über Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet ein Mitglied der Kammer als
Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen. § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine
Anwendung.
(2) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überträgt der Einzelrichter den
Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn
er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will. Eine erneute Übertragung auf den
Einzelrichter ist ausgeschlossen.“
2. § 79 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verwaltungsgerichte sind nach wie vor mit beträchtlichen Herausforderungen hinsichtlich
steigender Fallzahlen und einer hohen Anzahl von Bestandsverfahren im Bereich Asyl
konfrontiert. Zwar haben Bund und Länder bereits organisatorische, personelle und auch
prozessuale Maßnahmen ergriffen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dennoch
bedarf es weiterer Schritte, um die Verwaltungsgerichte zu entlasten und so die gerichtlichen
Asylverfahren zu beschleunigen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die durch das geplante
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungsfristen
(insbesondere § 77 Absatz 6 Asylgesetz n.F. und § 78 Absatz 9 Asyl-gesetz n.F., BR-Drs.
429/25).
Die Änderung des Asylgesetzes soll die Gerichte entlasten, indem der originäre Einzelrichter
auch in Asylhauptsacheverfahren eingeführt wird. Zudem soll den Verwaltungsgerichten beim
Einsatz von Richtern auf Probe ein erweiterter Handlungsspielraum gegeben werden: Eine
Entscheidung als Einzelrichter soll künftig ab dem Tag der Ernennung möglich sein. In der
Berufungsinstanz sollen die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den
Einzelrichter offener formuliert und so den Gerichten eine flexiblere Selbstorganisation
ermöglicht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 ([Änderung des Asylgesetzes])
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Einführung des originären Einzelrichters in Asylhauptsacheverfahren.
Zudem soll die Entscheidung durch Richter auf Probe als Einzelrichter ab dem Tag der
Ernennung ermöglicht werden; der bisherige Absatz 5 entfällt insoweit. In Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes bleibt es bei dem bislang in Absatz 4 geregelten Grundsatz der
originären Einzelrichterzuständigkeit und der Möglichkeit der Übertragung auf die Kammer.
In Folge der Änderungen besteht für die Regelungen in den bisherigen Absätzen 2 und 3 kein
Bedarf mehr. Diese werden gestrichen. Bei einer originären Einzelrichterzuständigkeit kann
die Regelung, wonach der Rechtsstreit nach einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer
nicht mehr auf den Einzelrichter übertragen werden darf, entfallen (bisheriger Absatz 2). Auch
eine Regelung zur Rückübertragung auf die Kammer unter bestimmten Umständen wird
dadurch redundant (bisheriger Absatz 3).
Der neugefasste § 76 Asylgesetz bleibt lex specialis gegenüber § 6
Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Schoch/Schneider/Clausing VwGO § 6 Rn. 8) und regelt die Zuständigkeit des
Einzelrichters, die Übertragung auf die Kammer sowie den Einsatz von Richtern auf Probe für
Streitigkeiten nach dem Asylgesetz abschließend.
Zu Absatz 1
Im Sinne der neuen Regelung umfasst der Begriff „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ sowohl
Hauptsache- als auch Eilverfahren. So wie dies bislang für Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes galt, soll auch in Asylhauptsacheverfahren künftig grundsätzlich der
Einzelrichter entscheiden. Der Akt der Einzelrichterübertragung durch Beschluss kann so
entfallen. Im Asylprozess wird die Praxis durch sich ständig wiederholende
Fallkonstellationen geprägt. Nur sehr wenige Verfahren weisen über den Einzelfall hinaus. Die Übertragung
auf den Einzelrichter ist folglich die absolute Regel, Entscheidungen durch die Kammer die
seltene Ausnahme. Die Änderung soll insofern die Praxis nachvollziehen und zu einer
Entlastung der Verwaltungsgerichte führen. Sie dient dadurch auch der Beschleunigung von
gerichtlichen Asylverfahren.
Gleichzeitig bleibt der Einzelrichter in Asylhauptsacheverfahren gehalten, den Rechtsstreit auf
die Kammer zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies kann auch
aufgrund einer geänderten Prozesslage der Fall sein. Eine anschließende Rückübertragung
auf den Einzelrichter – etwa nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – ist
ausgeschlossen.
Ferner wird § 76 dahingehend geändert, dass Richter auf Probe ab dem Zeitpunkt der
Ernennung als Einzelrichter in Asylverfahren entscheiden können. Die bisher in Absatz 5
geregelte sechsmonatige Sperrfrist ab Ernennung wird gestrichen, die in § 6 Absatz 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung normierte Jahresfrist findet keine Anwendung.
In Zusammenhang mit der Einführung des originären Einzelrichters in
Asylhauptsacheverfahren muss konsequenterweise auch der Einsatz von Richtern auf Probe als Einzelrichter
ab dem Tag der Ernennung ermöglicht werden. Die Möglichkeit des flexiblen und
uneingeschränkten Einsatzes von Richtern auf Probe bei den Verwaltungsgerichten ist mit
Blick auf die unverändert hohen Asylverfahrenszahlen dringend erforderlich. Auch in anderen
Gerichtsbarkeiten dürfen Richter auf Probe ab dem ersten Tag ihrer Ernennung als
Einzelrichter tätig sein oder in alleiniger Zuständigkeit entscheiden. Im Bereich der
Amtsgerichte spielt der Zeitpunkt der Ernennung für die Tätigkeit der Proberichter in weiten
Teilen keine Rolle, obgleich hiermit erhebliche Eingriffsbefugnisse verbunden sein können. Als
Strafrichter oder im Bereich der Ermittlungsrichtertätigkeit dürfen etwa Freiheitsstrafen
ausgesprochen, Haftbefehle erlassen oder weitreichende Ermittlungsmaßnahmen angeordnet
werden. An den Arbeits- und Sozialgerichten können Richter auf Probe darüber hinaus ab dem
ersten Tag ihrer Ernennung als Vorsitzende die mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen und
Richtern besetzten Spruchkörper führen (§ 18 Absatz 7 des Arbeits-gerichtsgesetzes; § 11
Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes).
Zu Absatz 2
Die bisher in Absatz 4 Satz 2 geregelten Voraussetzungen für die Übertragung auf die Kammer
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden in einem neuen Absatz 2 beibehalten,
da diese sich von den Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer in
Hauptsacheverfahren unterscheiden. Zudem wird hier ebenfalls die Rückübertragung auf den
Einzelrichter ausgeschlossen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit findet sich die Regelung in
einem gesonderten Absatz.
Zu Nummer 2
Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in
Berufungsverfahren werden flexibler ausgestaltet.
Die bisherigen Möglichkeiten des Einsatzes von Einzelrichtern in Asylrechtsmittelsachen
werden von der Praxis als zu eng empfunden. So berücksichtigt die bisherige Regelung
beispielsweise schon den ebenfalls durch das Gesetz zur Beschleunigung der
Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817)
eingeführten § 78 Absatz 8 Asylgesetz nicht, wonach nicht nur der Senat, sondern auch das
Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder
überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat treffen kann. Unabhängig
davon sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine Berufung allein wegen eines
Verfahrensmangels zugelassen wurde, die Sache aber keinerlei Schwierigkeiten in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht bietet und auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zumindest
in Asylsachen sollen deshalb die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2
und 3 Verwaltungsgerichtsordnung auch für die Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtshöfe entsprechend anwendbar sein. § 6 Absatz 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung hat in der Berufungsinstanz keinen Anwendungsbereich,
weshalb er von dem Verweis ausgenommen wird.
Eines Verweises auf § 6 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Nach
§ 80 Asylgesetz sind Übertragungsbeschlüsse unanfechtbar und unterliegen wegen § 173
Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 557 Absatz 2 Zivilprozessordnung nicht der Beurteilung
des Rechtsmittelgerichts (vgl. BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 76 Rn. 3 und 5; NK-
AuslR/Hocks AsylG § 76 Rn. 22).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 154/26 - 4 -
Relationen
- authored ← Sachsen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Gesetzesantrag)