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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4321 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4321 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) A. Problem Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden. Die GEAS-Reform besteht aus folgenden Rechtsakten: – Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union zur Reform der EU-Asylagentur; – Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen; – Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten; – Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten; – Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung des Rückkehrgrenzverfahrens; – Verordnung (EU) 2024/1350 – Neuansiedlungs-Verordnung zur Regelung des Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen; – Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement- Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration; – Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität; – Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des Überprüfungsverfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zu erfüllen; – Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und effizientere Nutzung der Daten; – Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten. Mit Ausnahme der Verordnung über die EU-Asylagentur, die bereits Anfang 2022 in Kraft getreten ist, sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU-Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden Mitte 2026 anwendbar werden. Die Anpassungen des Europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu lassen, ist nach Auffassung der Bundesregierung die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich. Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Die vorliegenden Gesetzentwürfe dienen der Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Streichung der ursprünglich in Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading, also zur frühzeitigen Erweiterung des Asyl-Flughafenverfahrens und zur frühzeitigen Einrichtung von sog. Sekundärmigrationszentren; – Anpassung der Regelungen zur Wohn- und Aufenthaltspflicht in Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen; – Anpassung bei der Wohnpflicht für Familien mit Kindern: maximal sechs Monate bis zur Entscheidung des BAMF, danach maximal weitere sechs Monate bis insgesamt zwölf Monate möglich (§ 47 Absatz 1c AsylG-E); – Ausnahme von der Aufenthaltsverpflichtung zur medizinischen Versorgung (§ 68 Absatz 5 Satz 3, § 68a Absatz 2 Satz 3 AsylG-E); – Anpassung der Regelung zum Arbeitsmarktzugang (§ 61 AsylG-E): Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten, sofern das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist; Arbeitsmarktzugang für Geduldete ebenfalls nach drei Monaten, sofern deren Identität geklärt ist; – deutlichere Klarstellung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Inhaftnahme Minderjähriger (§ 70a Absatz 3 AsylG-E); – gesetzliche Vermutung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim Dublin-Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG-E); – gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus durch eine Änderung des DIMRG (Artikel 12); – Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Grenzverfahren durch das BAMF statt durch eine Landesbehörde (§ 18a Absatz 6 AsylG-E); – Anpassung der Regelungen zur vorläufigen Gesundheitskontrolle im Screening, insbesondere zur Kostentragung des Bundes für die vorläufige Gesundheitskontrolle in den Fällen, in denen die Bundespolizei als Grenzbehörde Überprüfungsbehörde ist (§ 71 Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4a und 4b und § 82 Absatz 3a AufenthG-E). Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter werden von der Verpflichtung zur Übermittlung von „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR ausgenommen; – Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf GKV-Niveau auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Minderjährigen (§ 4 Absatz 4 AsylbLG-E). Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu den Buchstaben a und b Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a 1. Bund Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und Personalmittel. Der Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt sich mindestens aus einmaligen Sachausgaben in Höhe von 149,74 Millionen Euro und jährlichen Sachausgaben in Höhe von bis zu 57,6 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich wird für die Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Aufgaben ein Aufwuchs um mindestens zusätzliche 271,8 Stellen erforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer Aufgaben beim Bundesministerium des Innern und seinen Geschäftsbereichsbehörden entsteht, werden mit mindestens 31,4 Millionen Euro kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren. Etwaige Begünstigungen aus dem Fonds der Europäischen Union (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa Instrument – BMVI) werden zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im Bundeshaushalt eingesetzt. 2. Länder Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können. Zu Buchstabe b 1. Bund: Die notwendigen Anpassungen des Ausländerzentralregisters verursachen Haushaltsausgaben, die bislang nicht abschließend beziffert werden können. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen wird Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren sein. 2. Länder: Mit den Änderungen zum Asylbewerberleistungsgesetz entstehen durch den geplanten Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen müssen. Diese Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu kalkulieren, da nicht zuverlässig geschätzt werden kann, wie hoch die Mehrausgaben pro von den Änderungen betroffener Person sein werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um mindestens 2,3 Millionen Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 61,6 Millionen Euro. Die Umstellungsaufwände für die Länder und Kommunen können derzeit nicht beziffert werden. Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): > 2 300 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 300 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61 600 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61 600 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Soweit der unter diesem Abschnitt dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Zu Buchstabe b Der Regelungsentwurf verursacht eine derzeit nicht bezifferbare Veränderung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur Umstellung. Dieser ist nicht bezifferbar. Soweit der unter diesem Abschnitt dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können nicht prognostiziert werden. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird gestrichen. 2. Artikel 2 wird zu Artikel 1 und wird wie folgt geändert: a) Die Artikelüberschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes“. b) Nach der Artikelüberschrift wird der Eingangssatz durch den folgenden Eingangssatz ersetzt: „Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“. c) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) ‚ Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze“.‘ bb) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt: ‚j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung § 24 (weggefallen) § 25 Anhörung im Asylverfahren § 26 Asylanträge von Familienangehörigen § 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“.‘ cc) Buchstabe k wird gestrichen. dd) Die Buchstaben l bis o werden zu den Buchstaben k bis n. ee) Buchstabe p wird durch den folgenden Buchstaben o ersetzt: o) ‚ Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35 (weggefallen) § 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37 (weggefallen) § 38 Ausreisefrist“.‘ ff) Buchstabe q wird zu Buchstabe p. gg) Buchstabe r wird durch den folgenden Buchstabe q ersetzt: q) ‚ Die Angabe zu § 44 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“.‘ hh) Buchstabe s wird zu Buchstabe r. ii) Buchstabe t wird durch den folgenden Buchstaben s ersetzt: s) ‚ Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung § 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft“.‘ jj) Die Buchstaben u bis aa werden zu den Buchstaben t bis z. d) Nummer 21 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze“. ‘ bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise.“ ‘ cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.“ ‘ dd) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ee und ff durch die folgenden Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt: ee) ‚ In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3“ ersetzt. ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 9“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2 Satz 9“ ersetzt.‘ ee) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: f) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Abschiebungsandrohung“ die Angabe „oder Abschiebungsanordnung“ eingefügt.‘ ff) Die bisherigen Buchstaben f und g werden durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) ‚ Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt: (6) „ Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. Familien mit minderjährigen Kindern werden in Unterbringungseinrichtungen untergebracht, die den Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt. Die Höchstdauer der Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann sie bis zu 16 Wochen betragen. Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6a) Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen. (6b) Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben. (7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden. (8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.“ ‘ e) Nummer 23 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit.“ ‘ f) Nach Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt: cc) ‚ In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.‘ g) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt: 27. ‚ Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt: § 23„ Entscheidung über das Verbot der Abschiebung Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.“ ‘ h) Nummer 31 wird durch die folgende Nummer 31 ersetzt: 31. ‚ § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: § 27„ Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘ i) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt: 32. ‚ § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Die Absätze 1a und 2 werden gestrichen.‘ j) In Nummer 35 wird nach § 29b Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ k) Nummer 38 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“ ‘ bb) In Buchstabe b wird die Angabe „wird zu Absatz 1 und“ gestrichen. cc) Buchstabe c wird gestrichen. dd) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e. l) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt: 47. ‚ § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: § 38„ Ausreisefrist (1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses. (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. (4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn 1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder 3. Fluchtgefahr besteht. (5) Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.“ ‘ m) Nummer 49 wird durch die folgende Nummer 49 ersetzt: 49. ‚ In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.‘ n) Nummer 52 wird wie folgt geändert: aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt: a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b. cc) Der bisherige Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ ‘ dd) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu den Buchstaben d bis f. o) Nummer 54 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei mehreren in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“ ‘ bb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.“ ‘ cc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d. p) Nummer 55 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:“ wird durch die Angabe “Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:“ ersetzt. bbb) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate,“ gestrichen. ccc) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt: „(1c) Abweichend von Absatz 1 sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Antrags, längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Erlässt das Bundesamt die Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder lehnt es den Asylantrag als unzulässig nach § 29 Nummer 2 ab, besteht die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen längstens bis zu sechs weitere Monate. Kann eine Überstellung aus den in Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht erfolgen, besteht die Pflicht nach Satz 2, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen über sechs Monate hinaus. Die Pflicht nach Satz 1 bis 3, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt insgesamt nicht länger als 12 Monate. Absatz 1b Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“ bb) In Buchstabe d wird die Angabe „1c“ durch die Angabe „1d“ ersetzt. q) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt: 56. ‚ § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.“ ‘ r) Nummer 59 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben“ durch die Angabe „Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben“ ersetzt.‘ s) Nummer 64 wird durch die folgende Nummer 64 ersetzt: 64. ‚ § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61„ Erwerbstätigkeit (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern 1. das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn 1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder 2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde. (2) Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt.“ ‘ t) Nummer 66 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.“ ‘ u) Nummer 72 wird wie folgt geändert: aa) § 68 wird wie folgt geändert: aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung“. bbb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 1b und 1c“ ersetzt. ccc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 1b und 1c“ ersetzt. ddd) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen.“ eee) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: (9) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“ bb) § 68a wird wie folgt geändert: aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung“. bbb) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen.“ ccc) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 3 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“ cc) § 69 wird wie folgt geändert: aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung“. bbb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Beantragung nach Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“ v) Nummer 73 § 70a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Minderjährige werden nicht in Haft genommen. Stattdessen sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie für Familien mit Minderjährigen angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Minderjährige nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, 1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befinden oder 2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen schützt. Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet und im Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft. Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.“ w) Nummer 75 § 71 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „§ 46 findet keine Anwendung.“ bb) In Buchstabe c wird in Absatz 3 Satz 3 nach der Angabe „Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor“ die Angabe „und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird“ eingefügt. x) In Nummer 80 Buchstabe b wird in § 73b Absatz 1 Satz 2 die Angabe „und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d“ gestrichen. y) Nummer 84 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt: (5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. (6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden. Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend. (7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb der folgenden Fristen: 1. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf Tage. 2. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt zwei Monate. 3. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt vier Monate. (8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.“ ‘ z) Nummer 85 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt: (9) „ In den Fällen, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib besteht, ist der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Ist dieses Gericht nicht das Rechtsmittelgericht, leitet es den Antrag unverzüglich an das Rechtsmittelgericht weiter. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Eingang des Antrags entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig. (10) Wurde die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 im ersten Rechtszug abgewiesen, besteht die aufschiebende Wirkung der Klage abweichend von § 80b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur fort, wenn das Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer anordnet. Absatz 9 gilt entsprechend.“ ‘ aa) In Nummer 92 wird § 87e wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Begründetheit von Asylanträgen“ die Angabe „sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes“ eingefügt. bbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „im Rahmen des Asylverfahrens“ die Angabe „sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt. bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.“ cc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Für den Widerruf“ die Angabe „oder die Rücknahme“ eingefügt und die Angabe „findet § 73a“ durch die Angabe „finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a“ ersetzt. 3. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Die Angabe zu § 71 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘ bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben e und f. b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. ‚ Nach § 9b Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem er nach dem einschlägigen nationalen Recht, Unionsrecht oder internationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht angerechnet.“ ‘ c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7. d) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und § 14a Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „überschritten“ durch die Angabe „passiert“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „Der Grenzbehörde“ durch die Angabe „Den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ ersetzt. e) Die bisherigen Nummern 8 bis 27 werden zu den Nummern 9 bis 28. f) Die bisherige Nummer 28 wird zu Nummer 29 und wird wie folgt geändert: aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt: a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b. cc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c und Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird.“ ‘ dd) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d. ee) Der bisherige Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) ‚ Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für einzelne Maßnahmen nach Satz 1 nur eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen zuständig sind. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a und das qualifizierte medizinische Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt, soweit eine Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle zuständig ist.“ ‘ ff) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. g) Die bisherige Nummer 29 wird zu Nummer 30 und in Buchstabe d wird in § 73 Absatz 4 Satz 1 nach der Angabe „Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von“ die Angabe „Artikel 14 oder“ eingefügt. h) Die bisherigen Nummern 30 und 31 werden zu den Nummern 31 und 32. i) Die bisherige Nummer 32 wird zu Nummer 33 und Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1, 2 oder Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle eine vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Der Ausländer hat diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dulden. Werden im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Wird die vorläufige Gesundheitskontrolle von einer anderen als der anordnenden Stelle durchgeführt, wird das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle an die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle übermittelt. Wird bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.“ ‘ j) Die bisherigen Nummern 33 bis 38 werden zu den Nummern 34 bis 39. 4. Artikel 4 wird zu Artikel 3 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 1 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, 1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder 2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.“ ‘ b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ In § 1a wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt.“ ‘ c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1 und 1a“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1“ ersetzt. d) Nummer 4 wird gestrichen. 5. Artikel 5 wird zu Artikel 4 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,“.‘ b) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 9 ersetzt:“ wird durch die Angabe „Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:“ ersetzt. bb) § 1a Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.“ c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschränkung“ die Angabe „oder einer Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes“ eingefügt.‘ 6. Die Artikel 6 bis 12 werden zu den Artikeln 5 bis 11. 7. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 12 bis 13 ersetzt: ‚Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte Das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1194) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte (unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung.“ 2. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Als Teil des unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Aufgaben wahrnehmen, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung.“ 3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch: 1. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, 2. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, 3. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, 4. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 5. das Bundesministerium der Verteidigung, 6. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 7. das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 8. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und 9. den Bundesrat.“ Artikel 12a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig“ die Angabe „, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig“ eingefügt. Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 bis 92, Artikel 2 Nummer 1 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b bis d, Nummer 19 bis 39, Artikel 4 bis 7 und Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in Kraft.‘ b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR- Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)“. 2. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Doppelbuchstabe ee wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ee ersetzt: ee) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘ bb) Doppelbuchstabe ff wird durch den folgenden Doppelbuchstaben ff ersetzt: ff) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4,“.‘ b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) ‚ In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Aufhebung“ durch die Angabe „Aberkennung“ ersetzt.‘ 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,“.‘ b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. ‚ Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt: § 22„ Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 und wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ In Nummer 4 Spalte C wird die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ und die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.‘ bb) Der bisherige Buchstaben b wird zu Buchstabe c. cc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d und in Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ gestrichen. dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden gestrichen. ee) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben e und f. ff) Nach dem neuen Buchstaben f wird der folgende Buchstabe g eingefügt: g) ‚ In Nummer 37 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 8 (Teil I)“ durch die Angabe „Tabellen 8 (Teil I) und 8 (Teil II)“ ersetzt.‘ 4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: Artikel 3‚ Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.“ ‘ 5. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt: ‚Artikel 5 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 a) Asylantrag gestellt am (1) b) Asylantrag registriert am (7) c) Asylantrag eingereicht am (7) d) nationaler Folgeantrag eingereicht am (7) e) nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am (7) f) Asylantrag abgelehnt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe g) als Asylberechtigter anerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) h) Anerkennung aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) i) Anerkennung erloschen am (6) j) Entscheidung über die Antragsrücknahme am (2) aa) zugestellt am (5) „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe k) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am (6) l) Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) m) Flüchtlingseigenschaft aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) n) Flüchtlingseigenschaft erloschen am (6) o) subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2) bestandskräftig seit (6) p) subsidiärer Schutz aberkannt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) q) subsidiärer Schutz erloschen am (6) r) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) s) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) t) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am (6) u) Aufenthaltsgestattung seit (6) v) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6) w) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) x) räumliche Beschränkung nach aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am (7) „A B**) 8 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung erlischt am bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis (7) y) Wohnsitzauflage nach aa) § 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis (7) bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis (7) cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis (7) § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd – – wie vorstehend – § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd – – wie vorstehend – “. b) Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x“ wird durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y“ ersetzt. cc) Die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. dd) Die Angaben „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s“ und „– Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s“ werden durch die Angabe „– wie vorstehend –“ ersetzt. c) Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h“ wird durch die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v“ ersetzt. 2. Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt: „A A1*) B**) 8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a a) Asylantrag vor Einreise gestellt am (1) b) Asylantrag vor Einreise registriert am (7) c) Asylantrag vor Einreise eingereicht am (7) d) nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7) e) transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7) f) transnationaler Folgeantrag eingereicht am (7) g) transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am (7) h) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe i) Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (6) j) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (2) k) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am (2) l) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaats- (7) „A A1*) B**) 8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung angehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am m) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 aa) erteilt am (2) bb) abgelehnt am (1) (2) n) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am (7) o) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV aa) bestätigt/erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2) p) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am (7) q) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV aa) bestätigt/erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (2) – wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q – – wie vorstehend – § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (3) – wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q – – wie vorstehend – “. b) In Spalte C wird nach der Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ die Angabe „– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt. c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR- Gesetzes I. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h II . – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h – Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – wie vorstehend – – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen“. 3. Nach Nummer 8b wird die folgende Nummer 8c eingefügt: „A A1*) B**) C D 8c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR- Gesetzes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 a) Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am (7) – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfülb) Zuständigkeit DEU festgestellt am (2) c) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am (2) aa) zugestellt am (5) bb) unanfechtbar seit (6) d) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am (4) e) Aufnahmegesuch/ Wiederaufnahmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 (1) „A A1*) B**) C D 8c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 lung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen aa) gestellt am (1) bb) zugestimmt/ bestätigt am (2) cc) abgelehnt am (2) f) Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am (4)“. ‘ 6. Der bisherige Artikel 5 wird zu Artikel 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2026“ durch die Angabe „12. Juni 2026“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in Kraft.“; c) folgende Entschließung anzunehmen: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems eine besondere Aufmerksamkeit auf die folgenden Punkte zu legen: 1. Recht auf Bildung: Der Deutsche Bundestag begrüßt die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie – vorgesehenen hohen Standards für den Schulzugang von Antragstellenden und Kindern von Antragstellenden im schulpflichtigen Alter. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, in einem regelhaften Austausch mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass der Zugang zum Regelschulsystem für diese Personengruppe in allen Bundesländern unabhängig von Wohnverpflichtungen oder Verfahrensstand spätestens zwei Monate nach Antragstellung (unter Berücksichtigung der Schulferien) verpflichtend sichergestellt wird. Dazu wird den Bundesländern empfohlen, die jeweiligen Landesschulgesetze gegebenenfalls entsprechend anzupassen. 2. Umgang mit vulnerablen Gruppen: Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass durch die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein hohes Schutzniveau für vulnerable Gruppen gewahrt wird. Alle getroffenen Regelungen sind im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN- Kinderrechtskonvention auszulegen. Das Vorliegen besonderer Schutzbedarfe wird bei den betroffenen Personen in den verschiedenen Verfahrensstadien jeweils sorgfältig geprüft. So ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung – die Pflicht zu einer vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung, die sowohl im Außengrenzscreening als auch im Screening im Inland umzusetzen ist und deren Ergebnissen bei Versorgung und Unterbringung unmittelbar Rechnung zu tragen ist. Der Deutsche Bundestag betont, dass mit der Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 in nationales Recht die gesetzliche Grundlage für eine umfassende Prüfung besonderer Schutzbedarfe bei der Unterbringung geschaffen wird und fordert die Bundesregierung auf, sich zur Berücksichtigung der besonderen Schutzbedarfe in der Praxis mit den Ländern im Sinne des „Best-Practice-Ansatzes“ auszutauschen, damit Schutzbedarfe von allen zuständigen Stellen zuverlässig erkannt und die vorgesehenen Standards der Unterbringung und Versorgung berücksichtigt werden. Hierbei sollen auch neu eintretende oder zuvor nicht erkannte Bedarfe und mögliche Abhilfemöglichkeiten betrachtet werden. Der Deutsche Bundestag weist zudem darauf hin, dass die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden ist, wenn erkannte Schutzbedarfe dort nicht berücksichtigt werden können. Der Deutsche Bundestag betont die Notwendigkeit eines guten Zusammenwirkens aller Beteiligten an den Überprüfungsverfahren, der Unterbringung und der Versorgung.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Detlef Seif Berichterstatter Dr. Christian Wirth Berichterstatter Hakan Demir Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Hakan Demir, Lukas Benner und Clara Bünger I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1848 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2460 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung auf Drucksache 21/2669 Nr. 17 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1850 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2462 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung auf Drucksache 21/2669 Nr. 19 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zu den Gesetzentwürfen auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 und 21/1850, 21/2462 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht von den Fraktionen benannte Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 14. Sitzung am 3. November 2025 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die schriftlichen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände lagen dem Innenausschuss bei seiner abschließenden Beratung auf den Ausschussdrucksachen 21(4)086 B und 21(4)086 E vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 14. Sitzung (Protokoll 21/14) verwiesen. Zu Buchstabe a Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)138, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. Zu Buchstabe b Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)139, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. Zu den Buchstaben a und b Der Innenausschuss hat eine Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)140 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. IV. Begründung 1. Begründung zu den Änderungsanträgen Zur Begründung allgemein wird auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Zu Buchstabe a Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)138 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Streichung Artikel 1) Durch Artikel 1 Nummer 2 und 4 bis 6 sollten die zuständigen Behörden auf der derzeit geltenden Rechtsgrundlage die Möglichkeit erhalten, bereits vor der Anwendbarkeit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 die Anwendung des Flughafenverfahrens auf weitere Fallkonstellationen auszuweiten (§ 18a Absatz 1a) sowie Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zu schaffen (§ 44 Absatz 1a), in denen gesonderte Regelungen für den Aufenthalt gelten sollten (§ 47a). Diese Regelungen sollten unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs könnten diese Regelungen jedoch nur noch mit einem geringen zeitlichen Vorlauf vor der Anwendbarkeit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 in Kraft treten. In der Praxis wäre die Umsetzung dieser Regelungen vor Anwendbarkeit des GEAS in dem verbleibenden Zeitfenster nicht effektiv verwirklichbar. Aus Praktikabilitätsgründen wird daher auf eine vorgezogene Einführung der beiden Regelungen verzichtet. Diejenigen Änderungen aus Artikel 1, für die bislang vorgesehen war, dass sie ab dem 12. Juni 2026 weiter gelten, werden in den neuen Artikel 1 überführt. Zu Nummer 2 (Änderung Artikel 1 – neu) Zu Buchstabe a (Änderung Artikelüberschrift) Folgeänderung zu Streichung des bisherigen Artikels 1. Zu Buchstabe b (Änderung Eingangssatz) Folgeänderung zu Streichung des bisherigen Artikels 1. Zu Buchstabe c (Änderung Inhaltsübersicht) Bei Doppelbuchstabe aa handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa. Bei Doppelbuchstabe ii handelt es sich um Folgeänderungen zur Anpassung der Überschriften der §§ 68, 68a, 69 und 70 des Asylgesetzes. Im Übrigen sind aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 die Anpassungen an der Inhaltsangabe aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in den neuen Artikel 1 zu überführen. Zu Buchstabe d (Änderung § 18a) Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und e des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 18a Absatz 2, 4 und 5 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Überschrift) Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass die Vorschrift auch das Rückkehrverfahren an der Grenze regelt. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 18a Absatz 2) In der aktuellen Fassung von § 18a ist in Absatz 3 Satz 1 geregelt, dass dem Ausländer bei Ablehnung des Asylantrags die Einreise zu verweigern ist. Diese Regelung in Verbindung mit der Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Einreiseverweigerung soll auch zukünftig klarstellend enthalten sein. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung die Einreise zu verweigern. Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 18a Absatz 3) Satz 1 wird verschoben in den neuen Absatz 6a. Zu Doppelbuchstabe dd (Änderung § 18a Absatz 4) Redaktionelle Änderung aufgrund Streichung von Artikel 1. Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung § 18a Absatz 5) Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 18a Absatz 5 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Zu Doppelbuchstabe ff (Änderung § 18a Absatz 6 bis 6b) Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-VO) schreiben die Mitgliedstaaten Ausländern, deren Antrag auf internationalen Schutz im Asylgrenzverfahren geprüft wird, vor, an welchem Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz 1 der Asylverfahrens-VO sie sich aufhalten müssen und beschränken damit ihre Bewegungsfreiheit. Im neu eingefügten Absatz 6 wird geregelt, dass es für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit während des Asylgrenzverfahrens einer behördlichen Anordnung bedarf, welche Behörde diese Anordnung erlässt, was bei Erlass zu prüfen ist und welche Form und welchen Inhalt die erlassene Anordnung haben muss. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und den individuellen Bedürfnissen des Ausländers bei der Aufnahme, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme Rechnung tragen. Bei minderjährigen Ausländern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Anordnung ist gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 75 des Asylgesetzes sofort vollziehbar. Die Länder errichten und betreiben die Einrichtungen für das Grenzverfahren. Der Bund erstattet den Ländern die erforderlichen Kosten, die den Ländern, in denen Grenzverfahren durchgeführt werden, als Sonderbelastung durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 Verordnung (EU) 2014/1349 und den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen. Der neu eingefügte Absatz 6a regelt demgegenüber die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für das Rückkehrgrenzverfahren. Aus Absatz 3 wird daher der Satz 1 eingefügt und ergänzend klargestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens auf den konkreten Standort des Rückkehrgrenzverfahrens beschränkt ist. Einer individualisierten Anordnung wie beim Asylgrenzverfahren bedarf es für das Rückkehrgrenzverfahren nicht. Dem Ausländer soll jedoch zur Rechtsklarheit der individuelle Beginn der Frist der Aufenthaltspflicht mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitgeteilt werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 beginnt die zwölfwöchige Frist zum Aufenthalt in einem Standort des Rückkehrgrenzverfahrens mit dem Tag, an dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind im Rahmen des Rückkehrverfahrens an der Grenze die individuellen Bedürfnisse des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse, zu berücksichtigen. Bei minderjährigen Ausländern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 6b und als Folgeänderung zur Verschiebung von Absatz 3 Satz 1 in Absatz 6a der Verweis für das Rückkehrgrenzverfahren unmittelbar auf die Verordnung geändert. Die Formulierung im bisherigen § 18a Absatz 6 Satz 2 AsylG wird an die Terminologie des § 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG angepasst. Statt „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze überschritten hat“ muss es lauten „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat. Zu Buchstabe e (Änderung § 20 Absatz 2) Die Änderung dient zum einen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die neue Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1348. Zum anderen ist der Verweis auf den durch Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a des Gesetzentwurfs entfallenen § 20 Absatz 1 Satz 4 AsylG zu streichen. Zu Buchstabe f (Änderung § 22 Absatz 3) Folgeänderung aufgrund Streichung des § 20 Absatz 1 Satz 4 in Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe g (Änderung § 23) § 24 Absatz 2 regelt bisher die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Regelung bedarf es weiterhin. Lediglich zur Klarstellung wird ergänzt, dass dies auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gilt. Zu Buchstabe h (Änderung § 27) Durch die Änderung wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu der Bestimmung sicherer Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 geregelt. Die Berichtspflicht gilt nur für sichere Drittstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten auf nationaler Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Bestimmung von auf Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten ist auf nationaler Ebene aufgrund des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum kann es aber zu einer parallelen Bestimmung auf nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum besteht keine Berichtspflicht. Zu Buchstabe i (Änderung § 28) § 28 Absatz 1 regelt bisher Nachfluchtgründe für das Asylgrundrecht. Diese weichen von den Nachfluchtgründen für den Flüchtlingsschutz ab, wie sie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 geregelt sind. Der Regelung bedarf es daher weiterhin. Zu Buchstabe j (Änderung § 29b) Durch die Änderung wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 geregelt. Die Berichtspflicht gilt nur für sichere Herkunftsstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Bestimmung von auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten ist auf nationaler Ebene aufgrund des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum kann es aber zu einer parallelen Bestimmung auf nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum besteht keine Berichtspflicht. Zu Buchstabe k (Änderung § 31) § 31 Absatz 1 Satz 3 regelt bisher, dass anfechtbare Entscheidungen unverzüglich zugestellt werden müssen. Da Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht regelt, wie Entscheidungen mitgeteilt werden, bedarf es der Regelung weiterhin. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Buchstabe l (Änderung § 38) Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 38 in den neuen Artikel 1 zu überführen. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt, um neben den förmlichen Zustellungen auch sonstige Bekanntgaben zu erfassen. In Absatz 3 wird der Verweis auf Absatz 2 ergänzt, da die längere Ausreisefrist auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen soll. Zudem wird die Rücknahme des Asylantrags ergänzt. In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „missbräuchlich, insbesondere“ durch die Wörter „offensichtlich unbegründet“ ersetzt und damit geregelt, dass eine Ausreisefrist nur in dem konkret genannten Fall nicht zu gewähren ist. In Absatz 5 wird in Satz 4 die Angabe „spätestens drei Tage“ zur Angleichung an die Formulierung der Fristenläufe im restlichen § 38 Absatz 5 durch die Angabe „spätestens drei Arbeitstage“ ersetzt. Zudem wird ein neuer Satz 9 ergänzt, wonach auch im Rückkehrgrenzverfahren die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisfrist besteht, vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349, der auf Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG verweist. Zu Buchstabe m (Änderung § 40) Verweiskorrektur: Die Regelung des § 40 Absatz 2 muss sich weiterhin auf diejenigen Fälle beziehen, in denen das Verwaltungsgericht in Fällen einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Zu Buchstabe n (Änderung § 44) Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen der Überschrift des § 44 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Buchstabe o (Änderung § 46) Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 46 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Zu Buchstabe p (Änderung § 47) Um zu vermeiden, dass minderjährige Kinder und ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister länger als sechs Monate dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zu wohnen, ohne dass eine Überstellungsentscheidung oder Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Asylantrags getroffen wurde, wird vorgesehen, dass die Wohnverpflichtung in diesen Fällen nach sechs Monaten endet. Sobald eine Entscheidung des Bundesamtes vorliegt, die eine Überstellung vorsieht oder aufgrund derer der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, entsteht eine neue Wohnverpflichtung von höchstens sechs Monaten, um durch die zentrale Unterbringung die Überstellung oder Rückführung der Personen in den zuständigen bzw. schutzgewährenden Mitgliedsstaat zu vereinfachen. In Fällen, in welchen aus in der zu überstellenden Person liegenden Gründen nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Überstellung innerhalb der sechs Monate nicht durchgeführt werden konnte, besteht die Wohnpflicht bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwölf Monaten fort, sofern diese Höchstdauer nicht bereits durch die Dauer der bisher bereits nach Satz 1 und 2 bestehenden Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung erreicht wurde. Zu Buchstabe q (Änderung § 49) Der bisherige Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs, durch den ein neuer § 47a eingefügt werden sollte, wird ersatzlos gestrichen. Somit ist auch die Streichung des § 47a in dem neuen Artikel 1 Nummer 56 nicht mehr erforderlich. Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 49 Absatz 2 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Zu Buchstabe r (Änderung § 53) Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1348. Zu Buchstabe s (Änderung § 61) Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode. Die grundsätzliche Reduzierung der Frist von sechs auf drei Monate für Asylbewerber ist eine der Maßnahmen zur Umsetzung des folgenden Vorhabens des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode: „Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme werden wir abbauen und Arbeitsverbote auf maximal drei Monate reduzieren“. Für Asylbewerber, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird die Frist von bislang sechs Monaten auf drei Monate verkürzt, Absatz 1 Satz 2. Der Arbeitsmarktzugang wird nicht gewährt, wenn das Asylverfahren innerhalb der drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist. Im Hinblick auf Personen, bei denen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 Verfahren durchgeführt werden, die zu einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat führen können sowie auf Personen, denen bereits internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt wurde, wird die Maximalfrist der Richtlinie (EU) 2024/1346 ausgeschöpft. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausländer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, hat er gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei wiederholten und erheblichen unentschuldigten Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 soll keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, regelt Satz 5, dass die Erlaubnis nicht zu erteilen ist bzw. eine bereits erteilte Erlaubnis zu entziehen oder zu widerrufen ist. Bei geduldeten Personen bleibt es überwiegend bei der bisherigen Regelung, wonach die Ausübung einer Beschäftigung Geduldeten in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich erst nach sechs Monaten erlaubt werden soll. Die verkürzte Frist von drei Monaten gilt für die Ausländer in Aufnahmeeinrichtungen im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG, wenn sie eine in § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG genannte Berufsausbildung aufnehmen oder wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt haben. In Absatz 1 Satz 9 wird außerdem eine Ausnahme für jene geduldeten Ausländer geschaffen, denen bereits als Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschäftigung nach negativ beendeten Asylverfahren im Status der Duldung gegebenenfalls fortsetzen zu können. Trotz dieser Privilegierung bleiben diese Personen vollziehbar ausreisepflichtig. Bei Asylbewerbern, die nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten zu gewähren. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten auch für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde durch Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 ersetzt. In Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 wird zur besseren Verständlichkeit die Satzstruktur angepasst; eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Zu Buchstabe t (Änderung § 63) In Absatz 2 Satz 1 wird neu eingefügt, dass das BAMF auch dann die Aufenthaltsgestattung ausstellt, wenn Asylantragsteller keiner Wohnpflicht unterliegen, aber ihren Asylantrag nach § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2 einreichen müssen. Zu Buchstabe u (Änderung §§ 68, 68a, 69 und 70a) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung § 68) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift) Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe eee. Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung § 68 Absatz 1) Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen § 47 Absatz 1c. Zu Dreifachbuchstabe ccc (Änderung § 68 Absatz 3) Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen § 47 Absatz 1c. Zu Dreifachbuchstabe ddd (Änderung § 68 Absatz 5) Eine Ausnahme von der Aufenthaltsverpflichtung in einem Sekundärmigrationszentrum soll dem Ausländer auch erteilt werden, wenn ein Verlassen der Aufnahmeeinrichtung erforderlich ist, um die zur Behandlung einer akuten Erkrankung erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur zur Nachtzeit oder auch während des Tages gilt. Zu Dreifachbuchstabe eee (Änderung § 68 Absatz 9) Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für die Anordnung einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder einer Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 6 zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 68a) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift) Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe ccc. Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung § 68a Absatz 2) Entsprechend der Regelung in § 68 Absatz 5 soll dem Ausländer auch in regulären Erstaufnahmeeinrichtungen eine Erlaubnis zum Verlassen der Einrichtung erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die zur Behandlung einer akuten Erkrankung erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. Zu Dreifachbuchstabe ccc (Einfügung § 68a Absatz 6) Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für die Anordnung einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder einer Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen. Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 69) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift) Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb. Zu Dreifachbuchstabe bbb Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beantragung der Asylverfahrenshaft zuständige Behörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen. Zu Buchstabe v (Änderung § 70a Absatz 3) Durch die Änderungen der Formulierung soll der Ausnahmecharakter einer Inhaftnahme Minderjähriger stärker herausgestellt werden. Statt der Inhaftnahme Minderjähriger sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familien für Familien mit Minderjährigen angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Nur nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ausnahmsweise dem Wohl eines Minderjährigen dient, dürfen Minderjährige in Ausnahmefällen als letztes Mittel inhaftiert werden. Im Fall von begleiteten Minderjährigen ist zusätzlich Voraussetzung, dass sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befinden. Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Haft den Minderjährigen schützt. Diese hohen Voraussetzungen gewährleisten schon tatbestandlich, dass Minderjährige nur in bestimmten Konstellationen und unter hohen Voraussetzungen in Haft genommen werden dürfen, so dass es auch in der praktischen Anwendung bei sehr seltenen Ausnahmefällen bleiben dürfte. Nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben die Mitgliedstaaten bei Minderjährigen betreffenden Bestimmungen vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere den Möglichkeiten der Familienzusammenführung, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und dem geäußerten Willen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen (Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346). Dies gilt gerade auch für die Inhaftnahme Minderjähriger, wie nicht zuletzt der Verweis auf Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/1346 in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 verdeutlicht. Zu Buchstabe w (Änderung § 71) Zu Doppelbuchstabe aa Die Ergänzung des neuen Satz 4 dient der Klarstellung, dass § 46 AsylG nicht anwendbar ist und damit eine neue Verteilung bei Folgeanträgen nicht stattfindet. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass es auch in den Fällen des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 einer Mitteilung des Bundesamts bedarf. Zu Buchstabe x (Änderung § 73b Absatz 1) Die Änderung dient der Streichung des Verweises auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 in § 73b Absatz 1 Satz 2 AsylG. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 regelt den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes in Fällen, in denen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt. Für das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat nicht erforderlich, sodass sich die Regelung in § 73b Absatz 1 Satz 2 AsylG, wann eine besonders schwere Straftat vorliegt, nicht auf die Fälle des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 beziehen muss. Zu Buchstabe y (Änderung § 77 Absatz 5, 7) Zu Änderung Absatz 5: Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2026 das Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b geschaffen. Zudem wurde die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen eingeführt. In dem Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) wird das Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht, welches sich nach der derzeitigen Rechtslage allein auf die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b bezogen hat, auf die Bestimmung eines sicheren Drittstaates durch Rechtsverordnung nach § 27 ausgeweitet. Mit der ergänzenden Änderung wird nunmehr die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Bestimmung eines sicheren Drittstaates durch Rechtsverordnung nach § 27 erstreckt. Zu Änderung Absatz 7: Artikel 38 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 sieht vor, dass die behördlichen Fristen nach gerichtlicher Überprüfung kürzer sein müssen als die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fristen. Die Änderung dient der Umsetzung dieser Regelung und legt verkürzte Fristen für die jeweiligen Fallkonstellationen fest. Zu Buchstabe z (Änderung § 78 Absatz 9 und 10) Zu Änderung Absatz 9: In Satz 1 wird ergänzend klargestellt, dass der Antrag nur in den Fällen zulässig ist, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch ein Recht zum Verbleib besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in Satz 1 neu geregelt, dass der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, bei dem auch das Rechtsmittel einzulegen ist. Im neu eingefügten Satz 2 wird das Ausgangsgericht zur unverzüglichen Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht verpflichtet. Im neuen Satz 3 wird ergänzend klargestellt, dass die Frist für das Rechtsmittelgericht erst bei Eingang des Antrags bei diesem beginnt. Zu Änderung Absatz 10: Um einen Gleichlauf des Rechts auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz bei Klagen gegen Asylentscheidungen mit Klagen gegen Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu gewährleisten, wird ein neuer Absatz 10 eingefügt. Nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 besteht in der Rechtsmittelinstanz kein Recht auf Verbleib, es sei denn das Gericht gestattet ein solches auf Antrag. Im Unterschied hierzu enthält die Verordnung (EU) 2024/1351 keine Regelung zum Recht auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz, weshalb § 80b Absatz 1der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden wäre. Danach käme dem Antragsteller bei Klagen gegen eine Überstellungsentscheidung im Ergebnis ein Recht auf Verbleib während eines längeren Zeitraumes zu als bei Klagen gegen Asylentscheidungen. Da ein sachlicher Grund hierfür nicht ersichtlich und auch nicht unionsrechtlich vorgegeben ist, ist eine entsprechende Ergänzung in § 78 vorzunehmen. Wie bei Klagen gegen Asylentscheidungen soll auch bei einer Klage gegen Überstellungsentscheidungen ein Recht auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz nicht bestehen, es sei denn, das Gericht gibt einem entsprechenden Antrag statt. Durch den Verweis auf Absatz 9 wird sichergestellt, dass insoweit die gleichen Fristen gelten. Zu Buchstabe aa (Änderung § 87e) Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, dass Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 auch für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes gilt. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Übergangsregelung auch für die Verfahren zur Prüfung des Entzugs der Asylberechtigung sowie des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes gilt. Zu Doppelbuchstabe bb Der neue Satz 2 dient der Klarstellung, dass es bei den Entzugsverfahren auf den Beginn ab dem 12. Juni 2026 ankommt. Zu Doppelbuchstabe cc Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass neben dem Widerruf auch Rücknahmen erfasst sind, wie bereits in der Begründetheit zur Regelung ausgeführt. Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 2 – neu) Zu Buchstabe a (Änderung Inhaltsübersicht) Folgeänderungen zu Anpassung der Überschrift des § 71. Zu Buchstabe b (Änderung § 9b Absatz 1) Mit der Neuregelung wird Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung) umgesetzt, der eine Änderung der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger vorsieht. Die Änderungsbestimmung sieht vor, dass Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zeiten, in denen sich eine Person mit zuerkanntem internationalem Schutz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aushält, ohne dort ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht zu besitzen, nicht auf die für die Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Die Ergänzung stellt klar, dass auch die Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat ohne dortiges Aufenthaltsrecht als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gilt. Damit wird, entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben, verhindert, dass tatsächliche Abwesenheitszeiten, die nicht von einem unions- oder völkerrechtlich anerkannten Aufenthaltsrecht getragen sind, den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts begünstigen. Die Regelung dient damit der Rechtsklarheit und der einheitlichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe d (Änderung § 14a Absatz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Formulierung in § 14a Absatz 1 Satz 3 AufenthG-E wird an die Terminologie des § 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG angepasst. Statt „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze überschritten hat“ muss es lauten „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat. Zudem wird die Formulierung „Grenzbehörde“ an die im AufenthG übliche Terminologie „mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde“ angepasst, vergleiche zum Beispiel § 13 Absatz 2 oder § 71 Absatz 3 AufenthG. Zu Buchstabe e Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe f (Änderung § 71) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Überschrift) Folgeänderung zu Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in Absatz 4a. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 71 Absatz 3) Die Änderung setzt eine Änderungsbitte der Länder um. Nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine vorläufige Gesundheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung verpflichtend durchzuführen, um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Der Gesetzentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes weist bisher in § 71 Absatz 4b AufenthG die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle als Element der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 den Ländern auch in den Fällen zu, in denen die Grenzbehörde die zuständige Überprüfungsbehörde nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG ist. Mit der Änderung umfasst die Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit die Grenzbehörde Ausländer bei der Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben feststellt, alle der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Elemente, kraft Sachzusammenhang auch die in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten vorläufige Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356. Mit Blick auf die Aufgabenerstreckung trägt die Grenzbehörde die Kosten der vorläufigen Gesundheitskontrolle. Zur Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle greift die Grenzbehörde auf vorhandene Strukturen bei den Ländern zurück, die über das für die vorläufige Gesundheitskontrolle notwendige qualifizierte medizinische Personal verfügen. Die Länder führen die vorläufige Gesundheitskontrolle im Wege der Organleihe für die Grenzbehörden des Bundes durch, wobei der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit als Überprüfungsbehörde dem Land die Kosten für die im Wege der Organleihe durchgeführte vorläufige Gesundheitskontrolle erstattet. Sofern der Bedarf einer Gesundheitsversorgung festgestellt wird, erfolgt diese in Zuständigkeit der Länder. Von der vorläufigen Gesundheitskontrolle zu unterscheiden sind etwa Maßnahmen wie Gesundheitskontrollen nach anderen Vorschriften (z. B. § 62 AsylG), die Gesundheitsversorgung des Drittstaatsangehörigen sowie Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Zu Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung § 71 Absatz 4a) Die Änderung setzt zum einen eine Änderungsbitte des Bundesrates (Ziffer 28 der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, Bundestagsdrucksache 21/2460) um. Bei der Umsetzung im Landesrecht ist zu beachten, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 sicherzustellen ist, dass die zu überprüfende Person der Überprüfungsbehörde während der gesamten Dauer der Überprüfung zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesrecht in Absätzen 1 bis 3 nach Maßgabe der dortigen Voraussetzungen die Befugnis jeder Überprüfungsbehörde zum Festhalten der Person vor. Zum anderen erfolgt eine Änderung zur Anpassung an die neue Regelungsstruktur zur vorläufigen Gesundheitskontrolle. Die Regelung in § 71 Absatz 4b AufenthG, die bisher die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle der Landesgesundheitsbehörde zuwies, wird auf Bitten der Länder gestrichen. Die Zuständigkeit für die Gesundheitskontrolle richtet sich nun nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a AufenthG. § 71 Absatz 4b AufenthG wird gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG. Die Änderung setzt eine Bitte der Länder um. Die Regelung einer generellen Zuständigkeit der Länder und der Landesgesundheitsbehörden für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird gestrichen. Für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist in der Folge die jeweilige Überprüfungsbehörde zuständig, sofern bei Landeszuständigkeit nicht durch Landesrecht eine gesonderte Zuständigkeit bestimmt wird. Im Übrigen wird der Regelungsgehalt nach § 82 Absatz 3a AufenthG verschoben. Zu Doppelbuchstabe ff Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe g (§ 73 Absatz 4) Aufgrund eines redaktionellen Versehens war Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht von der Ausnahme umfasst, obwohl sich der Anwendungsbereich auch insoweit unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Zu Buchstabe h Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe i (Änderung § 82 Absatz 3a) Die Formulierung von § 82 Absatz 3a AufenthG wird in Folge der Streichung von § 71 Absatz 4b AufenthG und zur besseren Verständlichkeit umformuliert. Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine vorläufige Gesundheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung verpflichtend durchzuführen, um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Zuständig für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist die jeweilige Überprüfungsbehörde, mithin die Grenzbehörde, soweit sie zuständige Überprüfungsbehörde nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG ist, oder die zuständige Behörde oder Stelle des Landes nach § 71 Absatz 4a AufenthG. Von der Anordnung ist die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle durch medizinisch qualifiziertes Personal nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterscheiden. Der Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 bestimmt. Die anordnende Überprüfungsbehörde bestimmt den Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle und das medizinisch qualifizierte Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt. In den Fällen, in denen eine Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 71 Absatz 4a zuständig ist, bestimmt die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Umfang der Untersuchung und das qualifizierte medizinische Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt. Die übrigen Regelungen des § 71 Absatz 4b AufenthG-E werden in § 82 Absatz 3a AufenthG verschoben. Dies betrifft die in § 71 Absatz 4b AufenthG enthaltene Regelung zu körperlichen Eingriffen, die nur durch einen Arzt durchgeführt werden dürfen, sowie zu Übermittlungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz. Zu Buchstabe j Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 3 – neu) Zu Buchstabe a (Änderung § 1 Absatz 4) Unsicherheiten in der Anwendung und Auslegung des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG machen weitere Präzisierungen der Regelung und Ausführungen zum Zusammenwirken von Ausländer- und Leistungsrecht erforderlich. Bereits nach geltender Rechtslage ist – auch nach Auffassung der EU-Kommission – eine freiwillige Ausreise in Form der sogenannten selbstinitiierten, koordinierten sowie der freiwilligen, nichtkoordinierten Ausreise möglich. Die aktuelle Dublin-III-Durchführungsverordnung legt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die selbstinitiierte, koordinierte Ausreise als gleichrangige Überstellungsform neben der kontrollierten und begleiteten Überstellung fest. Die behördlich kontrollierten bzw. begleiteten Überstellungen erfordern umfangreiche Vorbereitungen und Koordinierung zwischen den Behörden von Bund und Ländern sowie mit den Behörden des Zielstaates und führen so zu hohem Verwaltungsaufwand und zeitlicher Verzögerung. In der Vergangenheit wurde in der Praxis dennoch fast ausschließlich auf eine kontrollierte Überstellung der Ausreisepflichtigen in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgegriffen, auch wenn die freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedsstaat bereits nach geltender Rechtslage möglich war. Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, welche die Dublin-III- Durchführungsverordnung unter dem neuen GEAS ablöst, wird in Artikel 24 das Verfahren der freiwilligen Überstellung aus Gründen der Rechtsklarheit nunmehr detailliert geregelt. In Deutschland soll die freiwillige Ausreise von Ausreisepflichtigen in den zuständigen Mitgliedstaat in der Durchführung künftig eine zentrale Rolle spielen und zum Paradigmenwechsel bei den Dublin-Überstellungen entscheidend beitragen. Die freiwillige Ausreise in den zuständigen Staat wird daher leistungsrechtlich flankiert. Der Ausschluss von Leistungen im unzuständigen Staat setzt dem Ausreisepflichtigen einen wirksamen Anreiz, der Verpflichtung zur Rückkehr in den zuständigen Staat durch freiwillige Ausreise nachzukommen, da ihm dort materielle Leistungen nach der Aufnahmerichtlinie unionsrechtlich zustehen. Die behördliche Gewährleistungsverpflichtung erschöpft sich daher regelmäßig darin, bei den Bemühungen der Selbsthilfe zu unterstützen. Die Ausländerbehörde informiert den Ausreisepflichtigen und unterstützt diesen bei der freiwilligen Ausreise, z. B. durch Informationen zu Reisemöglichkeiten und der zuständigen Behörde im Zielland oder durch Beschaffung von Reisemitteln. Sofern den Betroffenen Reisekosten entstehen, können diese auch nach § 1 Absatz 4 AsylbLG in angemessener Höhe durch die Leistungsbehörde übernommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzung der „rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise“ des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG ist nicht auf die behördlich kontrollierte Überstellung zu beziehen, sondern allein auf die freiwillige Ausreise. Ist die freiwillige Ausreise dem Betroffenen rechtlich und tatsächlich möglich, so ist der Tatbestand des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG eröffnet. Dies gilt insbesondere unabhängig vom Tätigwerden der Ausländerbehörde. Auch wenn die Ausländerbehörde (noch) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen oder vorbereitet hat, ändert dieser vermeintliche Durchsetzungsverzicht nicht die Verpflichtung und Möglichkeit des Betroffenen zur freiwilligen Ausreise und wirkt sich damit auch nicht einschränkend auf die Eröffnung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG aus. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes und der Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Ausreise im jeweiligen Einzelfall bereits geprüft und festgestellt; eine gesonderte oder nochmalige Feststellung durch das Bundesamt ist daher in keinem Fall erforderlich. Die freiwillige Ausreise soll nach den Zielen des neuen GEAS und des nationalen Gesetzgebers eine zentrale Rolle spielen. Grundvoraussetzung dieser Zielsetzung ist die Annahme des Gesetzgebers, dass eine freiwillige Ausreise vorrangig ist und diese auch tatsächlich stattfinden kann. Innerhalb der europäischen Union ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Betroffenen eine Ausreise in den für seine Versorgung zuständigen Mitgliedstaat möglich ist. Mit der Ergänzung einer gesetzlichen Vermutung in Satz 1 am Ende wird klargestellt, dass die Leistungsbehörde die vom Bundesamt festgestellte Möglichkeit zur Ausreise nicht nochmals zu prüfen hat, soweit ihr nicht ohnehin positive Kenntnisse über die Unmöglichkeit vorliegen (z. B. vollständige Grenzschließung für alle ausländischen Staatsangehörigen während der Corona-Pandemie). Die Leistungsbehörde muss nicht von Amts wegen ermitteln, es obliegt vielmehr dem Leistungsberechtigten, im Einzelfall die Vermutung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise zu widerlegen. Die ausländer- und leistungsrechtlichen Folgen in den Fällen, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine freiwillige Ausreise ausnahmsweise nicht möglich ist, sind in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 der Bundestagsdrucksache 21/1848 dargestellt. Zu Buchstabe b (Änderung § 1a Absatz 7) Streichung von Absatz 8 als Folgeänderung zu Streichung von Artikel 1. Zu Buchstabe c (Änderung § 2 Absatz 2) Folgeänderung aufgrund Streichung von Artikel 1. Eine entsprechende Folgeänderung im neuen Artikel 4 zur Wiederaufnahme der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1a des Asylgesetzes ist entbehrlich, da diese bereits durch § 44 Absatz 1 AsylG erfasst sind; ein gesonderter Verweis auf Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1a AsylG ist auch nach dem 12. Juni 2026 nicht erforderlich. Zu Buchstabe d (Änderung § 11 Absatz 2) Folgeänderung aufgrund Streichung von Artikel 1. Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 4 – neu) Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 4) Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a. Der in Nummer 4 Buchstabe a erfolgte Ersatz der Angabe „geprüft“ durch die Angabe „festgestellt“ wird hier für den Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 12. Juni 2026 nachvollzogen. Darüber hinaus wird der in der Kabinettfassung rechtsförmlich falsch gesetzte Punkt durch ein Komma ersetzt. Zu Buchstabe b (§ 1a) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 1a Absatz 8) Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Aufteilung der Regelungen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen in Artikel 2 Nummer 72 des Gesetzentwurfs. Eine Leistungsbeschränkung nach § 1a Absatz 8 AsylbLG soll bei Verstößen gegen eine Aufenthalts- oder Meldeverpflichtung sowohl in Sekundärmigrationszentren als auch in regulären Aufnahmeeinrichtungen erfolgen können. Zu Buchstabe c (Änderung § 11 Absatz 2) Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Aufteilung der Regelungen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen in Artikel 2 Nummer 72 des Gesetzentwurfs. Zu Nummer 6 Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 12 bis 13) Zu Artikel 12 Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 1 DIMRG) Mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 verpflichtet die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) die Mitgliedstaaten jeweils einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Rahmen der Durchführung des Überprüfungsverfahrens und des Asylgrenzverfahrens zu schaffen. Dieser unabhängige und nicht hoheitlich tätige Überwachungsmechanismus soll in der Bundesrepublik Deutschland durch damit beauftragte Stellen wahrgenommen werden. Mit den Änderungen erfolgen die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht für die Durchführung des GEAS-bedingten Monitorings (vgl. S. 106 der Gesetzesbegründung) durch das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. (DIMR) in Bezug auf die Aufgabenzuweisung und die Finanzierung. Wenn das DIMR Aufgaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übernimmt, muss die Finanzierung dieser Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356 gewährleistet sein. Für die Finanzierung des unabhängigen Überwachungsmechanismus stehen dem DIMR Mittel aus den europäischen Fonds AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds) und BMVI (Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik) zur Verfügung. Entsprechende Mittel sind im aktuellen mehrjährigen EU-Finanzrahmen vorgesehen. Zu Artikel 12 Nummer 2 (§ 2 DIMRG) Im neuen Absatz 4a wird die Aufgabenzuweisung geregelt. Diese erfolgt mit der Einschränkung in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung, die in den Aufgabenbereich der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter (NSVF) fällt. Der Bundesstelle der NSVF werden die Aufgaben im Rahmen einer Anpassung des bestehenden Organisationserlasses des Bundesministeriums der Justiz übertragen. Die Aufgaben im Bereich der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 umfassen die Einrichtungen und Standorte sowie die Verfahren des Asylgrenzverfahrens und des Überprüfungsverfahrens. Nicht umfasst ist das Rückkehrgrenzverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1349. Auf dieses findet das nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 RL 2008/115/EG vorgeschriebene wirksame System für die Überwachung von Rückführungen Anwendung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 umfasst der unabhängige Überwachungsmechanismus alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens und des Asylgrenzverfahrens. Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1356 soll überwacht werden, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Wohl des Kindes während des Asylgrenzverfahrens und Überprüfungsverfahrens eingehalten wird. Damit sollen die verpflichtenden EU- Vorgaben zum Überwachungsmechanismus implementiert werden, ohne darüber hinauszugehen. Dies umfasst eine Prüfung im Hinblick auf strukturelle Mängel und die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards. Abstrakte Risiken sollen ermittelt werden, wobei konkrete Einzelfälle nur herangezogen werden, um strukturelle Mängel zu überprüfen. In Bezug auf Vulnerable bedeutet dies, dass der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen kann, wie die entsprechenden Behörden bei der Ermittlung von Vulnerabilitäten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vorgehen. Hinsichtlich des Asylgrenzverfahrens kann der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen, ob Verfahrensgarantien beispielsweise zur Sachverhaltsaufklärung, Informationsbereitstellung und Berücksichtigung von Vulnerabilitäten eingehalten werden. Mit Blick auf das Gebot der Nichtzurückweisung bedeutet dies, dass der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen kann, ob und wie die zuständigen Behörden das Gebot einhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen kann der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen, ob die Unterbringungsgarantien beispielsweise hinsichtlich baulicher Gegebenheiten, Schulbildung und Bildung Minderjähriger im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Besonderheiten für vulnerable Personen eingehalten werden. Dies findet nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 durch stichprobenartige, auch unangekündigte Besuche vor Ort sowie anhand der Einsichtnahme in Dokumente statt. In Bezug auf die Verfahren kann dies im Einzelfall auch eine stille Beobachtung von Verfahren beinhalten. In Bezug auf die Einrichtungen/Standorte bedeutet dies die Besichtigung der jeweiligen Räumlichkeiten. Dafür ist Zugang des entsprechend sicherheitsüberprüften Personals zu allen einschlägigen Orten, an denen die Verfahren durchgeführt werden sowie zu betroffenen Personen und physischen und elektronischen Dokumenten, unter Beachtung der nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen für Verschlusssachen zu gewähren. Die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Durchführung der Aufgaben des Überwachungsmechanismus darf die gesetzlich vorgesehene Durchführung des Asylgrenzverfahrens und des Überprüfungsverfahrens durch die zuständigen Behörden nicht regelhaft in dem Maße beeinträchtigen, dass die fristgemäße Durchführung gefährdet ist. Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1356 soll sichergestellt werden, dass fundierte Behauptungen von Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Überprüfung effektiv und unverzüglich untersucht werden, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird. Damit werden keine eigenen Ermittlungsbefugnisse des Überwachungsmechanismus (z. B. durch Erhebungen vor Ort) begründet. Zur Überprüfung der Entscheidungen im Überprüfungs- und im Asylgrenzverfahren stehen den Betroffenen entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Eine Inzidentprüfung des Überprüfungsverfahrens und des Asylgrenzverfahrens ist nicht Aufgabe des unabhängige Überwachungsmechanismus. Materielle Rechtsfragen sind nicht vom unabhängige Überwachungsmechanismus zu prüfen. Ein Eingreifen in die Verfahren findet nicht statt. Bei fundierten Hinweisen auf Grundrechtsverletzungen sorgt die beauftragte Stelle dafür, dass die Behauptungen wirksam und unverzüglich von dritter Seite untersucht werden können, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen fundierten Behauptungen von dritter Seite ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird. Personen im Überprüfungs- und Asylgrenzverfahren werden durch die Behörden über die Möglichkeit zur Beschwerde und Kontaktmöglichkeiten zur beauftragten Stelle informiert. Die Prüfung von Beschwerden erfolgt durch die beauftragte Stelle daraufhin, ob die Beschwerde nach summarischer Prüfung grundrechtsrelevant und der Sachverhalt ausreichend substantiiert erscheint. Der Sachvortrag der Betroffenen wird dabei als zutreffend unterstellt. Weitere eigene Ermittlungen zu Sachverhaltsaufklärung durch die beauftragte Stelle sind nicht vorgesehen. Mit Ausnahme einer Verweisberatung dahingehend, welche Behörde oder ggf. welche andere Stelle für die weitere Prüfung der Beschwerde nach erster Einschätzung zuständig ist, berät die beauftragte Stelle die Betroffenen nicht zu ihren Rechten. Erscheint der Vortrag einer Grundrechtsverletzung fundiert und fällt die Prüfung damit positiv aus, informiert die beauftragte Stelle die entsprechende Behörde oder Stelle, dass eine fundierte Beschwerde vorliegt und beobachtet sodann den Fortgang und Abschluss der etwaig ausgelösten behördeninternen Untersuchung. Mit Ausnahme dieser summarischen Schlüssigkeitsprüfung erfolgt durch die beauftragte Stelle keine inhaltliche Bearbeitung, vielmehr soll die beauftragte Stelle die bestehenden Rechtschutz-Systeme zur Feststellung und Verfolgung rechtswidriger Handlungen (bspw. strafrechtliche/zivilrechtliche/ verwaltungsrechtliche/dienstrechtliche Verfahren etc.) nutzen, damit eine Parallelität von Überwachungssystemen vermieden wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist der unabhängige Überwachungsmechanismus befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben. Die beauftragten Stellen können auf dieser Grundlage eine gemeinsame jährliche Empfehlung an die Bundesregierung abgeben. Vor einer Veröffentlichung ist der Bundesregierung ausreichend Zeit zur Stellungnahme einzuräumen. Unbeschadet der jährlichen Empfehlungen kann die beauftragte Stelle bei beispielsweise im Rahmen von Vorort-Besuchen festgestellten Mängeln die jeweilige Behörde unmittelbar über ihre Feststellungen informieren, damit die Möglichkeit zur zeitnahen Abhilfe besteht. Eine Veröffentlichung dieser Feststellungen außerhalb der jährlichen Empfehlung erfolgt nicht. Zu Artikel 12 Nummer 3 (§ 6 Absatz 3 DIMRG) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des § 6 Absatz 3 DIMRG aufgrund des Wegfalls der Funktion der/des Beauftragen der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zu Artikel 12a Die Ergänzung dient zur Beschleunigung und Effektivität der Gerichtsverfahren und schafft eine Regelung zur einheitlichen örtlichen Zuständigkeit bei Familienangehörigen. Damit es für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO – etwa für nachgeborene Kinder – nur auf den bei Klageanhängigkeit bestehenden Familienverbund ankommt, ist das entsprechende Merkmal des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgenommen. Von der Regelung ausgenommen werden jedoch Klagen gegen sämtliche Verwaltungsentscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 18a des Asylgesetzes ergehen, soweit zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Streitsache bei Gericht die Höchstdauer, sich an einem Grenzverfahrensstandort aufzuhalten (§ 18a Absatz 6 und 6a AsylG) noch nicht abgelaufen ist. Der Ausländer hat sich nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für die Dauer von bis zu zwölf Wochen, in den Fällen des Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zu 16 Wochen, an dem für das Verfahren an der Grenze bestimmten Standort aufzuhalten. Während dieser Frist darf eine Einreise in das Hoheitsgebiet nicht gestattet werden; das Asylerfahren wird in diesem Zeitraum unter der Fiktion der Nichteinreise durchgeführt (§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Zu diesem Zweck muss der Grenzbehörde jederzeit die Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleiben. Um vor diesem Hintergrund ressourcenaufwändige und die betroffene Person belastende Fahrten zu Gerichtsterminen bei einem unter Umständen weiter entfernten Verwaltungsgericht zu vermeiden, soll sich die örtliche Zuständigkeit daher in diesen Fällen weiterhin nach den allgemeinen Regelungen richten. Ist die Pflicht, sich an dem Grenzverfahrensstandort aufzuhalten, bereits abgelaufen, so ist die Ausnahme nicht mehr einschlägig. Zuständig ist dann das Verwaltungsgericht, bei dem eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz eines Familienangehörigen anhängig ist. Zu Artikel 13 Bei der Änderung in Artikel 13 handelt es sich überwiegend um redaktionelle Folgeänderungen der Inkrafttretensregelung aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1. Damit Rechtsverordnungen auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 88 des Asylgesetzes rechtzeitig zur Geltung der GEAS-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 in Kraft treten können, ist zudem ein Inkrafttreten der Änderung des § 88 des Asylgesetzes in Artikel 1 Nummer 93 bereits vor dem 12. Juni 2026 erforderlich. Zu Buchstabe b Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)139 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift) Redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit dieser Änderung werden die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen von der Verpflichtung zur Übermittlung von „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR ausgenommen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Korrektur in Bezug auf die Zuordnung der Daten nach § 3 zu den Anlässen nach § 2. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Empfehlung Nummer 4. In Nummer 4 (Teil I) der Anlage der AZRG- Durchführungsverordnung werden sprachliche Anpassungen an Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 („Aberkennung“ anstelle von „Widerruf“ oder „Rücknahme“) vorgenommen; damit war auch § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu ändern. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Angaben zur Unterbringung und Unterstützung zu den Personen im Aufnahmesystem sind durch die Mitgliedstaaten monatlich an die Asylagentur (EUAA) zu übermitteln, in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach Monatsende. Anschließend werden diese Daten durch die EUAA konsolidiert und geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung richtet die EUAA bei Unklarheiten häufig Rückfragen an die Mitgliedstaaten. Diese Rückfragen können nicht nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zulieferung monatlicher Daten erfolgen, sondern sich auch auf einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum beziehen. Zum Beispiel erstellt die Europäische Kommission im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus auf Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und Agenturen zum 15. Oktober eines jeden Jahres einen jährlichen Asyl- und Migrationsbericht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351. Dabei wird der vorangegangene Zwölfmonatszeitraum betrachtet. Sollten im Rahmen der Erstellung des jährlichen Asyl- und Migrationsberichts Fragen zu den übermittelten Zahlen entstehen, nachdem die Asylagentur die Konsolidierung der einzelnen Monatswerte aller Mitgliedstaaten vorgenommen hat, ist es zur Gewährleistung einer validen Beantwortung derartiger Rückfragen essentiell, dass auf diese Daten im zurückliegenden zwölfmonatigen Betrachtungszeitraum zurückgegriffen werden kann. Zudem ist es möglich, dass die EUAA im Rahmen des Monitoringmechanismus gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 auch außerhalb des regulären Rhythmus Daten zur Aufnahmesituation abfragt, sowohl im Rahmen des regelmäßigen Monitorings alle fünf Jahre aber auch ad hoc im Falle thematischer Monitorings. Die EUAA hat in der Regel vor allem ein Interesse an Entwicklungen über einen längeren Zeitraum, zumeist für 12 Monate. Auch in diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass valide Daten an die EUAA gemeldet werden können. Die im AZR gespeicherten Angaben zur Unterbringung und Unterstützung zu den Personen im Aufnahmesystem sollen daher nach 12 Monaten gelöscht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Zu Buchstabe b Durch die Kapitel III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 wird zum 12. Juni 2026 die Zuerkennung internationalen Schutzes neu geregelt. Dadurch sind terminologische Anpassungen

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