Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4321
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze
in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame
Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
A. Problem
Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024
beschlossen worden. Die GEAS-Reform besteht aus folgenden Rechtsakten:
– Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der
Europäischen Union zur Reform der EU-Asylagentur;
– Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von
Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum
Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen;
– Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der
materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die
Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international
Schutzberechtigten;
– Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen
zu Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden)
Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten;
– Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur
Regelung des Rückkehrgrenzverfahrens;
– Verordnung (EU) 2024/1350 – Neuansiedlungs-Verordnung zur Regelung
des Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen;
– Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-
Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit
Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von
Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat,
zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden
Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration;
– Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit
notwendigen Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der
Datenabfragen in existierenden Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der
Herstellung der Interoperabilität;
– Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des
Überprüfungsverfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und
Vulnerabilitätsprüfung sowie Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der
Europäischen Union einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zu erfüllen;
– Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur
Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage,
Interoperabilität und effizientere Nutzung der Daten;
– Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen
für Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen
könnten.
Mit Ausnahme der Verordnung über die EU-Asylagentur, die bereits Anfang 2022
in Kraft getreten ist, sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft
getreten. Damit hat die zweijährige EU-Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit
der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden Mitte 2026 anwendbar werden.
Die Anpassungen des Europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen
auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die Verfahren den neuen
Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen
für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit
zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu lassen, ist nach
Auffassung der Bundesregierung die Verabschiedung der Anpassung des nationalen
Rechts an die GEAS-Reform vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich.
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im
nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende
Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte
sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich
ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt
werden. Die vorliegenden Gesetzentwürfe dienen der Anpassung des nationalen
Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 im Wesentlichen um folgende
Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Streichung der ursprünglich in Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes
enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading, also zur frühzeitigen
Erweiterung des Asyl-Flughafenverfahrens und zur frühzeitigen Einrichtung von
sog. Sekundärmigrationszentren;
– Anpassung der Regelungen zur Wohn- und Aufenthaltspflicht in
Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen;
– Anpassung bei der Wohnpflicht für Familien mit Kindern: maximal sechs
Monate bis zur Entscheidung des BAMF, danach maximal weitere sechs
Monate bis insgesamt zwölf Monate möglich (§ 47 Absatz 1c AsylG-E);
– Ausnahme von der Aufenthaltsverpflichtung zur medizinischen Versorgung
(§ 68 Absatz 5 Satz 3, § 68a Absatz 2 Satz 3 AsylG-E);
– Anpassung der Regelung zum Arbeitsmarktzugang (§ 61 AsylG-E):
Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten, sofern das Asylverfahren noch nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist; Arbeitsmarktzugang für Geduldete ebenfalls
nach drei Monaten, sofern deren Identität geklärt ist;
– deutlichere Klarstellung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der
Inhaftnahme Minderjähriger (§ 70a Absatz 3 AsylG-E);
– gesetzliche Vermutung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim
Dublin-Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG-E);
– gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus durch eine
Änderung des DIMRG (Artikel 12);
– Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Grenzverfahren
durch das BAMF statt durch eine Landesbehörde (§ 18a Absatz 6 AsylG-E);
– Anpassung der Regelungen zur vorläufigen Gesundheitskontrolle im
Screening, insbesondere zur Kostentragung des Bundes für die vorläufige
Gesundheitskontrolle in den Fällen, in denen die Bundespolizei als Grenzbehörde
Überprüfungsbehörde ist (§ 71 Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4a und 4b und
§ 82 Absatz 3a AufenthG-E).
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 im Wesentlichen um folgende
Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter werden von der
Verpflichtung zur Übermittlung von „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der
Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR ausgenommen;
– Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf GKV-Niveau auch bei vollziehbar
ausreisepflichtigen Minderjährigen (§ 4 Absatz 4 AsylbLG-E).
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu den Buchstaben a und b
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
1. Bund
Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und
Personalmittel. Der Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt sich mindestens aus
einmaligen Sachausgaben in Höhe von 149,74 Millionen Euro und jährlichen
Sachausgaben in Höhe von bis zu 57,6 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2026.
Zusätzlich wird für die Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Aufgaben
ein Aufwuchs um mindestens zusätzliche 271,8 Stellen erforderlich. Die Kosten
des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer Aufgaben beim
Bundesministerium des Innern und seinen Geschäftsbereichsbehörden entsteht, werden
mit mindestens 31,4 Millionen Euro kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf
für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von
Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Etwaige Begünstigungen aus dem Fonds der Europäischen Union (Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa
Instrument – BMVI) werden zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im
Bundeshaushalt eingesetzt.
2. Länder
Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische
Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können.
Zu Buchstabe b
1. Bund:
Die notwendigen Anpassungen des Ausländerzentralregisters verursachen
Haushaltsausgaben, die bislang nicht abschließend beziffert werden können. Ein
etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen wird
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren sein.
2. Länder:
Mit den Änderungen zum Asylbewerberleistungsgesetz entstehen durch den
geplanten Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung höhere Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen
müssen. Diese Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu
kalkulieren, da nicht zuverlässig geschätzt werden kann, wie hoch die Mehrausgaben
pro von den Änderungen betroffener Person sein werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um
mindestens 2,3 Millionen Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in
einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige
Umstellungsaufwände in Höhe von 61,6 Millionen Euro. Die Umstellungsaufwände
für die Länder und Kommunen können derzeit nicht beziffert werden.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
(in Tsd. Euro):
> 2 300
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 300
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61 600
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61 600
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Soweit der unter diesem Abschnitt dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
Zu Buchstabe b
Der Regelungsentwurf verursacht eine derzeit nicht bezifferbare Veränderung des
Erfüllungsaufwands der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen im
Asylbewerberleistungsgesetz erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung
verwendeten Software-Lösungen. Den Trägern des
Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur Umstellung. Dieser ist nicht bezifferbar.
Soweit der unter diesem Abschnitt dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können
nicht prognostiziert werden.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird gestrichen.
2. Artikel 2 wird zu Artikel 1 und wird wie folgt geändert:
a) Die Artikelüberschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes“.
b) Nach der Artikelüberschrift wird der Eingangssatz durch den
folgenden Eingangssatz ersetzt:
„Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) ‚ Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der
Grenze“.‘
bb) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt:
‚j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Entscheidung über das Verbot der
Abschiebung
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Anhörung im Asylverfahren
§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen
§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a
Absatz 2 des Grundgesetzes
§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1348“.‘
cc) Buchstabe k wird gestrichen.
dd) Die Buchstaben l bis o werden zu den Buchstaben k bis n.
ee) Buchstabe p wird durch den folgenden Buchstaben o ersetzt:
o) ‚ Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)
§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/1348
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Ausreisefrist“.‘
ff) Buchstabe q wird zu Buchstabe p.
gg) Buchstabe r wird durch den folgenden Buchstabe q ersetzt:
q) ‚ Die Angabe zu § 44 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 44 Schaffung und Unterhaltung von
Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur
Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration“.‘
hh) Buchstabe s wird zu Buchstabe r.
ii) Buchstabe t wird durch den folgenden Buchstaben s ersetzt:
s) ‚ Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von
Verfahren bei Sekundärmigration;
Verordnungsermächtigung
§ 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
sonstigen Aufnahmeeinrichtungen;
Verordnungsermächtigung
§ 69 Asylverfahrenshaft;
Verordnungsermächtigung
§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft“.‘
jj) Die Buchstaben u bis aa werden zu den Buchstaben t bis z.
d) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 18a
Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der
Grenze“. ‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem
Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu
verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab,
droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und
36 vorsorglich für den Fall der Einreise die
Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1
vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise.“ ‘
cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidungen des Bundesamtes sind
zusammen mit der Einreiseverweigerung der
Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde
zuzustellen. Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine
Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der
Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des
Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.“ ‘
dd) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ee und ff durch
die folgenden Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:
ee) ‚ In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 36 Absatz 3“ ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3
Satz 9“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2 Satz 9“
ersetzt.‘
ee) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
f) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
„Abschiebungsandrohung“ die Angabe „oder
Abschiebungsanordnung“ eingefügt.‘
ff) Die bisherigen Buchstaben f und g werden durch den
folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) ‚ Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8
ersetzt:
(6) „ Wird der Asylantrag eines Ausländers im
Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an,
dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten
Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu
bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss
verhältnismäßig sein und trägt der individuellen
Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen
Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. Familien
mit minderjährigen Kindern werden in
Unterbringungseinrichtungen untergebracht, die den
Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1348 entsprechen. Die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit ist auf die Dauer der Prüfung des
Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des
Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt. Die Höchstdauer der
Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit
beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des Artikels 67
Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann sie bis
zu 16 Wochen betragen. Die Anordnung ist schriftlich
zu erlassen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6a) Der Ausländer ist für die Dauer des
Rückkehrverfahrens an der Grenze
(Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu
verbringen. Er muss sich für die Dauer des
Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem
Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an
dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des
Asylantrags schriftlich mitzuteilen.
(6b) Während der Unterbringung an einem
Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2024/1348 oder das
Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer
an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert
werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen
zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze
passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur
Abreise zur Verfügung steht, an eine andere
Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur
Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der
Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich
bleiben.
(7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten
Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des
Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das
Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach
Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag
abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2
Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das
Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier
Wochen entscheiden.
(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der
Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit
der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei
Wochen zu begründen ist.“ ‘
e) Nummer 23 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörde, die den Ausländer an eine
Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung
und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit.“ ‘
f) Nach Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird der
folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt:
cc) ‚ In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 4
und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.‘
g) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. ‚ Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem
Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt
auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens.“ ‘
h) Nummer 31 wird durch die folgende Nummer 31 ersetzt:
31. ‚ § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
§ 27„
Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU)
2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere
Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU)
2024/1348.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen
Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten
nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘
i) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt:
32. ‚ § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 2 werden gestrichen.‘
j) In Nummer 35 wird nach § 29b Absatz 2 der folgende Absatz 3
eingefügt:
(3) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber
vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin
vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene
bestimmt wurden.“
k) Nummer 38 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der
Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich
zuzustellen.“ ‘
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „wird zu Absatz 1 und“
gestrichen.
cc) Buchstabe c wird gestrichen.
dd) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
l) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt:
47. ‚ § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
§ 38„
Ausreisefrist
(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist
beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der
Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80
Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die
Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen
Beschlusses.
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen.
Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74
Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist,
wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem
Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der
Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls
eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden,
wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist
gewährt, wenn
1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung darstellt,
2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen
im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die
Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1349. Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige
Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim
Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens
drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a
Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde,
spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der
Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt
werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen
unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von
Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der
Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den
Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage
nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach
§ 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist
des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf
Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig.
Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb
von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der Ausländer ist über
das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer
Frist zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der
unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei
der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er
versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt
werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine
Anwendung. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.“ ‘
m) Nummer 49 wird durch die folgende Nummer 49 ersetzt:
49. ‚ In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2“ durch die
Angabe „Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2024/1348“ ersetzt.‘
n) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 44
Schaffung und Unterhaltung von
Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung
von Verfahren bei Sekundärmigration“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder können zur Durchführung von
Verfahren bei Sekundärmigration
Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern
einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat
aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat
bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ ‘
dd) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu den
Buchstaben d bis f.
o) Nummer 54 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Ausländer, bei denen die
Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die
Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration zuständig, die über einen freien
Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45
verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die
Voraussetzungen des Artikels 42 der Verordnung (EU)
2024/1348 vorliegen, ist die besondere
Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien
Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45
verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes
eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus
dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei
mehreren in Betracht kommenden
Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
entsprechend.“ ‘
bb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht vor, ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei
der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über
einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote
nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle
des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland
des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach
Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die
Aufnahme des Ausländers zuständig.“ ‘
cc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den
Buchstaben c und d.
p) Nummer 55 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Nach Absatz 1a wird folgender
Absatz 1b eingefügt:“ wird durch die Angabe “Nach
Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c
eingefügt:“ ersetzt.
bbb) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „, bei
minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen
Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen
Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate,“
gestrichen.
ccc) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c
eingefügt:
„(1c) Abweichend von Absatz 1 sind
minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere
Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister,
die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung
von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44
Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während
des Verfahrens nach der Verordnung (EU)
2024/1351 bis zur Überstellungsentscheidung nach
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat
internationalen Schutz gewährt hat, bis zur
Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des
Antrags, längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der
für ihre Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Erlässt das Bundesamt die
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 oder lehnt es den
Asylantrag als unzulässig nach § 29 Nummer 2 ab,
besteht die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen längstens bis zu sechs weitere Monate. Kann
eine Überstellung aus den in Artikel 46 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten
Gründen nicht erfolgen, besteht die Pflicht nach
Satz 2, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen über
sechs Monate hinaus. Die Pflicht nach Satz 1 bis 3,
in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt
insgesamt nicht länger als 12 Monate. Absatz 1b Satz 2
bis 4 gelten entsprechend.“
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „1c“ durch die Angabe „1d“
ersetzt.
q) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt:
56. ‚ § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor
Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt
in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25
durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der
öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung,
beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist
sie unverzüglich zu beenden.“ ‘
r) Nummer 59 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Ausländer, die einen
Asylantrag gestellt haben“ durch die Angabe „Ausländer,
die einen Asylantrag eingereicht haben“ ersetzt.‘
s) Nummer 64 wird durch die folgende Nummer 64 ersetzt:
64. ‚ § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei
Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern
1. das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist und
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn
1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der
Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine
Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung
(EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder
2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union internationaler Schutz im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es
sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist
verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen.
Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer
wiederholt oder in erheblicher Weise seinen
Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht
nachgekommen ist. Sofern das beschleunigte Verfahren
nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f
der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt,
wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine
bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen.
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine
Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn,
zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung
einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung
stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der
Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer
freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung
eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur
Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei
denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht
zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die
Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des
Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes
oder Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen
2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der
Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits
während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt wurde.
(2) Im Übrigen ist einem Ausländer im
Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet
aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die
Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die
Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus
einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der
nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat,
darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer
Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5
bleiben unberührt.“ ‘
t) Nummer 66 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c
ersetzt:
c) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung
ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen
von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist
die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die
Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der
Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende
Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche
Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer
geographischen Ausdehnung. Auflagen und Änderungen der
räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b)
können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie
verfügt hat.“ ‘
u) Nummer 72 wird wie folgt geändert:
aa) § 68 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 68
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung“.
bbb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47
Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 1b und 1c“
ersetzt.
ccc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 47
Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 1b und 1c“
ersetzt.
ddd) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt
werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen
erforderlichen ärztlichen Behandlungen
wahrzunehmen.“
eee) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9
eingefügt:
(9) „ Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und
6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.“
bb) § 68a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 68a
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen
Aufnahmeeinrichtungen;
Verordnungsermächtigung“.
bbb) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt
werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen
erforderlichen ärztlichen Behandlungen
wahrzunehmen.“
ccc) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
(6) „ Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und
3 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.“
cc) § 69 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 69
Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung“.
bbb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für
die Beantragung nach Satz 1 zuständige Behörde
durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“
v) Nummer 73 § 70a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
(3) „ Minderjährige werden nicht in Haft genommen.
Stattdessen sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit
der Familie für Familien mit Minderjährigen angemessene
Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 dürfen Minderjährige nur in
Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist,
dass andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam angewandt werden können und nachdem eine Prüfung
ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft
genommen werden,
1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der
Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft
befinden oder
2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die
Haft den Minderjährigen schützt.
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum
angeordnet und im Abstand von drei Monaten durch das
anordnende Gericht von Amts wegen überprüft. Minderjährige
werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu
Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten
Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche Minderjährige haben
das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von
Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für
sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen
erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen,
einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.“
w) Nummer 75 § 71 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 nach Satz 3 der folgende
Satz eingefügt:
„§ 46 findet keine Anwendung.“
bb) In Buchstabe c wird in Absatz 3 Satz 3 nach der Angabe
„Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor“ die
Angabe „und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der
Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird“ eingefügt.
x) In Nummer 80 Buchstabe b wird in § 73b Absatz 1 Satz 2 die
Angabe „und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d“ gestrichen.
y) Nummer 84 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
(5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren
Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine
Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so
ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5
Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht
kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen
dringend geboten ist.
(6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs
Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden. Artikel 35
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend.
(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des
Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit
Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb
der folgenden Fristen:
1. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt
einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf
Tage.
2. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1348 beträgt zwei Monate.
3. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt vier Monate.
(8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das
Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über
die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet
das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen
aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.“ ‘
z) Nummer 85 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 9 und 10
eingefügt:
(9) „ In den Fällen, in denen bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib
besteht, ist der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach
Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb
eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das
Rechtsmittel einzulegen ist. Ist dieses Gericht nicht das
Rechtsmittelgericht, leitet es den Antrag unverzüglich an das
Rechtsmittelgericht weiter. Das Rechtsmittelgericht soll
über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dortigem
Eingang des Antrags entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach
Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß
gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig.
(10) Wurde die Klage gegen eine
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67
Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 im ersten
Rechtszug abgewiesen, besteht die aufschiebende Wirkung der
Klage abweichend von § 80b Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung nur fort, wenn das Rechtsmittelgericht auf
Antrag die Fortdauer anordnet. Absatz 9 gilt
entsprechend.“ ‘
aa) In Nummer 92 wird § 87e wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Begründetheit von
Asylanträgen“ die Angabe „sowie für die
Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen
Schutzes“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „im Rahmen des
Asylverfahrens“ die Angabe „sowie für die
Durchführung des Verfahrens zum Entzug der
Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der
Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die
Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz
Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026
eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des
Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle
Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.“
cc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Für den Widerruf“
die Angabe „oder die Rücknahme“ eingefügt und die Angabe
„findet § 73a“ durch die Angabe „finden § 73 Absatz 4 und 5
sowie § 73a“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) ‚ Die Angabe zu § 71 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den
Buchstaben e und f.
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. ‚ Nach § 9b Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den
Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein
Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler Schutz
zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen
wird, in dem er nach dem einschlägigen nationalen Recht,
Unionsrecht oder internationalen Recht kein
Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 nicht angerechnet.“ ‘
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
d) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und § 14a Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „überschritten“ durch die Angabe
„passiert“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Der Grenzbehörde“ durch die
Angabe „Den mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ ersetzt.
e) Die bisherigen Nummern 8 bis 27 werden zu den Nummern 9 bis
28.
f) Die bisherige Nummer 28 wird zu Nummer 29 und wird wie folgt
geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 71
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c und
Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc
ersetzt:
cc) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9
eingefügt:
9. „ die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2
und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang
zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a,
15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82
Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen bei
Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben
festgestellt wird.“ ‘
dd) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
ee) Der bisherige Buchstabe d wird durch den folgenden
Buchstaben e ersetzt:
e) ‚ Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem
Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den
§§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82
Absatz 3a sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder,
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen
im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach
Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die für
Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung
kann auch bestimmt werden, dass für einzelne
Maßnahmen nach Satz 1 nur eine oder mehrere der in Satz 1
genannten Stellen zuständig sind. Die oberste
Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
bestimmt den Umfang der vorläufigen
Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a und das qualifizierte
medizinische Personal, das die vorläufige
Gesundheitskontrolle durchführt, soweit eine Landesbehörde für
die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle
zuständig ist.“ ‘
ff) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
g) Die bisherige Nummer 29 wird zu Nummer 30 und in Buchstabe d
wird in § 73 Absatz 4 Satz 1 nach der Angabe „Artikel 67 der
Verordnung (EU) 2024/1351 oder von“ die Angabe „Artikel 14 oder“
eingefügt.
h) Die bisherigen Nummern 30 und 31 werden zu den Nummern 31
und 32.
i) Die bisherige Nummer 32 wird zu Nummer 33 und Buchstabe b
wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach
Artikel 5 Absatz 1, 2 oder Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die für die
Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a
zuständige Stelle eine vorläufige Gesundheitskontrolle nach
Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an einer sofortigen
Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Der Ausländer hat
diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dulden. Werden
im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle
körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen
Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen
werden. Wird die vorläufige Gesundheitskontrolle von einer
anderen als der anordnenden Stelle durchgeführt, wird das
Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle an die für die
Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71
Absatz 4a zuständige Stelle übermittelt. Wird bei der
vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung
oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit
nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion
mit einem Krankheitserreger nach § 7 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die
Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine
Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes besteht.“ ‘
j) Die bisherigen Nummern 33 bis 38 werden zu den Nummern 34
bis 39.
4. Artikel 4 wird zu Artikel 3 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 1 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder von einem am
Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a
Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist,
der fortbesteht, oder
2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des
Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die
eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite
Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und
somit durch das Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,
haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz;
in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die
freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.“ ‘
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ In § 1a wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7
eingefügt:
(7) „ Soweit hinreichend begründet und
verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die
Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen
entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die
Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des
Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne
des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt
oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich
gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden
der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von
der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch
mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer
werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten
Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde,
berücksichtigt.“ ‘
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1 und 1a“ durch die
Angabe „§ 44 Absatz 1“ ersetzt.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
5. Artikel 5 wird zu Artikel 4 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den
folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für die eine Überstellungsentscheidung nach
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1
Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der
Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn,
ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage
angeordnet,“.‘
b) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
und 9 ersetzt:“ wird durch die Angabe „Nach Absatz 7
werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:“ ersetzt.
bb) § 1a Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer
Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des
Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen
entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1
endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß
der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des
Asylgesetzes erfüllen.“
c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschränkung“
die Angabe „oder einer Verpflichtung nach § 68 Absatz 1
Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes“
eingefügt.‘
6. Die Artikel 6 bis 12 werden zu den Artikeln 5 bis 11.
7. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 12 bis 13 ersetzt:
‚Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des
Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen
Instituts für Menschenrechte vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1194) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a,
soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds
erfolgt.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat
zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus
zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte
(unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348, mit Ausnahme der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die
Inhaftnahme und die Unterbringung.“
2. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Als Teil des unabhängigen Überwachungsmechanismus
gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und
Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll das
Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU)
2024/1356 genannten Aufgaben wahrnehmen, mit Ausnahme der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die
Inhaftnahme und die Unterbringung.“
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein
Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch:
1. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
2. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für
Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
3. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderung,
4. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration,
5. das Bundesministerium der Verteidigung,
6. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
7. das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend,
8. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung und
9. den Bundesrat.“
Artikel 12a
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig“ die
Angabe „, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn,
die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des
Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort
gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten;
dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des
Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im
Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig“ eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 92, Artikel 2 Nummer 1 bis 17,
Nummer 18 Buchstabe b bis d, Nummer 19 bis 39, Artikel 4 bis 7 und
Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in
Kraft.‘
b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird durch die folgende
Bezeichnung ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-
Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des
nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische
Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)“.
2. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe ee wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben ee ersetzt:
ee) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen, die für die Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug
des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für
die Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der
Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in
den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie
die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den
Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach
Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die
für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen)
und die für die Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger
der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den
Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch nach
Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die
Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2
Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für
Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘
bb) Doppelbuchstabe ff wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben ff ersetzt:
ff) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a
ersetzt:
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a
in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie
die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den
Fällen des § 2 Absatz 4,“.‘
b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird der folgende
Buchstabe c eingefügt:
c) ‚ In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Aufhebung“ durch die Angabe „Aberkennung“ ersetzt.‘
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des
AZR-Gesetzes,“.‘
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. ‚ Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt:
§ 22„
Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der
Verordnung (EU) 2024/1347
Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit
der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß
§ 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis
zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden,
werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der
Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis
sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4
Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026
geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4 und wird wie folgt
geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ In Nummer 4 Spalte C wird die Angabe „–
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ durch
die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, h und i“ und die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A
Buchstabe a, b, d und i“ durch die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstaben b wird zu Buchstabe c.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d und in
Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „– Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“
gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden gestrichen.
ee) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den
Buchstaben e und f.
ff) Nach dem neuen Buchstaben f wird der folgende Buchstabe g
eingefügt:
g) ‚ In Nummer 37 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe
„Tabelle 8 (Teil I)“ durch die Angabe „Tabellen 8
(Teil I) und 8 (Teil II)“ ersetzt.‘
4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
Artikel 3‚
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige
Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und
Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen.
Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen
sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne
Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt
entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf
Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten
haben.“ ‘
5. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt:
‚Artikel 5
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A
und B ersetzt:
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
a) Asylantrag gestellt am (1)
b) Asylantrag registriert am (7)
c) Asylantrag eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
e) nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am
(7)
f) Asylantrag abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden
Straftat
(7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
g) als Asylberechtigter anerkannt am (2)
bestandskräftig seit (6)
h) Anerkennung aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
i) Anerkennung erloschen am (6)
j) Entscheidung über die Antragsrücknahme am (2)
aa) zugestellt am (5)
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden
Straftat
(7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
k) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am (6)
l) Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)
bestandskräftig seit (6)
m) Flüchtlingseigenschaft aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
n) Flüchtlingseigenschaft erloschen am (6)
o) subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)
bestandskräftig seit (6)
p) subsidiärer Schutz aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
q) subsidiärer Schutz erloschen am (6)
r) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7
Satz 1 AufenthG festgestellt am
für den Zielstaat/die Zielstaaten
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
s) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7
Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
t) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7
Satz 1 AufenthG erloschen am
(6)
u) Aufenthaltsgestattung seit (6)
v) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
w) Nummer der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung
(7)
x) räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
kraft Gesetzes entstanden am
geändert am
(7)
„A B**)
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
erlischt am
bb) § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
angeordnet am
befristet bis
(7)
y) Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
(7)
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG
Ort
erteilt am
befristet bis
(7)
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
erteilt am
befristet bis
(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die
Doppelbuchstaben cc und dd –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 2
Asyl
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die
Doppelbuchstaben cc und dd –
– wie vorstehend –
“.
b) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v“
wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p,
r, s, u bis w“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r
bis t, w und x“ wird durch die Angabe „–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a, i, n, q bis y“ ersetzt.
cc) Die Angabe „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A
Buchstabe a“ wird durch die Angabe „–
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
dd) Die Angaben „– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s“ und
„– Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s“
werden durch die Angabe „– wie vorstehend –“ ersetzt.
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h“
wird durch die Angabe „Die Daten zu Spalte A
Buchstabe f und j“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe r und s“ wird durch die Angabe „–
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v“
ersetzt.
2. Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A
bis B ersetzt:
„A A1*) B**)
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b
in Verbindung mit § 2 Absatz 2a
a) Asylantrag vor Einreise gestellt am (1)
b) Asylantrag vor Einreise registriert am (7)
c) Asylantrag vor Einreise eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
e) transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
f) transnationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
g) transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am
(7)
h) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden
Straftat
(7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
i) Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (6)
j) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (2)
k) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am (2)
l) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage
im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und
sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaats-
(7)
„A A1*) B**)
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt der
Übermittlung
angehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am
m) Aufnahmezusage im Rahmen eines
Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären
Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350
aa) erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (1) (2)
n) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der
Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage
einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat,
im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach
Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines
Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
eingeleitet am
(7)
o) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung
(EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens
nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
p) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der
Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage
einer Person, die internationalen Schutz genießt, im
Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67
der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines
Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
eingeleitet am
(7)
q) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die
internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach
Artikel 78 Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 2
(2)
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc
und dd und die Buchstaben l bis q –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 2
(3)
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc
und dd und die Buchstaben l bis q –
– wie vorstehend –
“.
b) In Spalte C wird nach der Angabe „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge“ die Angabe „– Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-
Gesetzes
I. – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis h und l bis q
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a
bis h und l bis q
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit
der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe
betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten und andere
öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A
Buchstabe a bis h und l bis q
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a
bis h
II
.
– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
zu Spalte A Buchstabe a bis h
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a
bis h und l bis q
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a
bis h und l bis q
– sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a
bis h und l bis q
– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
bis h und l bis q
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis h
– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
zu Spalte A Buchstabe a bis h
– wie vorstehend –
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I
genannten Stellen“.
3. Nach Nummer 8b wird die folgende Nummer 8c eingefügt:
„A A1*) B**) C D
8c
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche
Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23 des AZR-
Gesetzes
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU)
2024/1351
a) Prüfung Zuständigkeit
eingeleitet am
(7) – Bundesamt
für Migration
und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
und andere
mit der
polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
beauftragte
Behörden
–
Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A
Buchstabe f
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundespolizei und
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für
Arbeit zur
Aufgabenerfülb) Zuständigkeit DEU
festgestellt am
(2)
c) über Überstellung an
(Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen
Mitgliedstaats) nach
Artikel 42 der Verordnung
(EU) 2024/1351
entschieden am
(2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
d) Überstellung an
(Staatsangehörigkeitsschlüssel des
zuständigen
Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der
Verordnung (EU)
2024/1351 erfolgt am
(4)
e) Aufnahmegesuch/
Wiederaufnahmemitteilung von
(Staatsangehörigkeitsschlüssel des
Mitgliedstaats) nach Artikel 39
(1)
„A A1*) B**) C D
8c
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche
Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
bzw. 41 der Verordnung
(EU) 2024/1351
lung nach § 18 Absatz 1
des AZR-Gesetzes
– deutsche
Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige
Angelegenheiten und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes
– für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für
die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche
Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige
Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen
– Gerichte
– Behörden der
Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die
Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
zuständigen Stellen
– Jugendämter und die
Unterhaltsvorschussstellen
aa) gestellt am (1)
bb) zugestimmt/
bestätigt am
(2)
cc) abgelehnt am (2)
f) Überstellung aus
(Staatsangerhörigkeitsschlüssel
des Mitgliedstaats) nach
Artikel 46 der
Verordnung (EU) 2024/1351
erfolgt am
(4)“. ‘
6. Der bisherige Artikel 5 wird zu Artikel 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2026“ durch die Angabe
„12. Juni 2026“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1.
November 2026 in Kraft.“;
c) folgende Entschließung anzunehmen:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der
Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems eine
besondere Aufmerksamkeit auf die folgenden Punkte zu legen:
1. Recht auf Bildung:
Der Deutsche Bundestag begrüßt die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 –
Aufnahme-Richtlinie – vorgesehenen hohen Standards für den Schulzugang
von Antragstellenden und Kindern von Antragstellenden im schulpflichtigen
Alter. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auf, in einem regelhaften Austausch mit den Ländern darauf
hinzuwirken, dass der Zugang zum Regelschulsystem für diese Personengruppe
in allen Bundesländern unabhängig von Wohnverpflichtungen oder
Verfahrensstand spätestens zwei Monate nach Antragstellung (unter
Berücksichtigung der Schulferien) verpflichtend sichergestellt wird. Dazu wird den
Bundesländern empfohlen, die jeweiligen Landesschulgesetze gegebenenfalls
entsprechend anzupassen.
2. Umgang mit vulnerablen Gruppen:
Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass durch die Umsetzung der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein hohes Schutzniveau für
vulnerable Gruppen gewahrt wird. Alle getroffenen Regelungen sind im
Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-
Kinderrechtskonvention auszulegen. Das Vorliegen besonderer Schutzbedarfe wird bei
den betroffenen Personen in den verschiedenen Verfahrensstadien jeweils
sorgfältig geprüft. So ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2024/1356 –
Überprüfungs-Verordnung – die Pflicht zu einer vorläufigen
Vulnerabilitätsprüfung, die sowohl im Außengrenzscreening als auch im Screening im
Inland umzusetzen ist und deren Ergebnissen bei Versorgung und
Unterbringung unmittelbar Rechnung zu tragen ist. Der Deutsche Bundestag betont,
dass mit der Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 in
nationales Recht die gesetzliche Grundlage für eine umfassende Prüfung
besonderer Schutzbedarfe bei der Unterbringung geschaffen wird und fordert die
Bundesregierung auf, sich zur Berücksichtigung der besonderen
Schutzbedarfe in der Praxis mit den Ländern im Sinne des „Best-Practice-Ansatzes“
auszutauschen, damit Schutzbedarfe von allen zuständigen Stellen
zuverlässig erkannt und die vorgesehenen Standards der Unterbringung und
Versorgung berücksichtigt werden. Hierbei sollen auch neu eintretende oder zuvor
nicht erkannte Bedarfe und mögliche Abhilfemöglichkeiten betrachtet
werden. Der Deutsche Bundestag weist zudem darauf hin, dass die Pflicht, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden ist, wenn erkannte
Schutzbedarfe dort nicht berücksichtigt werden können. Der Deutsche Bundestag
betont die Notwendigkeit eines guten Zusammenwirkens aller Beteiligten an
den Überprüfungsverfahren, der Unterbringung und der Versorgung.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Detlef Seif
Berichterstatter
Dr. Christian Wirth
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Hakan Demir, Lukas
Benner und Clara Bünger
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1848 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober
2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Dem
Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung
durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung
auf Drucksache 21/2460 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung auf
Drucksache 21/2669 Nr. 17 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1850 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober
2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Die
Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der
Bundesregierung auf Drucksache 21/2462 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung
auf Drucksache 21/2669 Nr. 19 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar
2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in geänderter
Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar
2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in geänderter
Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 17. Sitzung am 25. Februar 2026
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in
geänderter Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zu den
Gesetzentwürfen auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 und 21/1850, 21/2462 eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung, an der sich acht von den Fraktionen benannte Sachverständige beteiligt haben, hat der
Innenausschuss in seiner 14. Sitzung am 3. November 2025 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die schriftlichen Stellungnahmen der kommunalen
Spitzenverbände lagen dem Innenausschuss bei seiner abschließenden Beratung auf den Ausschussdrucksachen 21(4)086 B
und 21(4)086 E vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 14. Sitzung (Protokoll
21/14) verwiesen.
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1848, 21/2460 in seiner 26. Sitzung am 25.
Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)138, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1850, 21/2462 in seiner 26. Sitzung am 25.
Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)139, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
Zu den Buchstaben a und b
Der Innenausschuss hat eine Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(4)140 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.
IV. Begründung
1. Begründung zu den Änderungsanträgen
Zur Begründung allgemein wird auf die Gesetzentwürfe verwiesen.
Zu Buchstabe a
Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)138 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Streichung Artikel 1)
Durch Artikel 1 Nummer 2 und 4 bis 6 sollten die zuständigen Behörden auf der derzeit geltenden
Rechtsgrundlage die Möglichkeit erhalten, bereits vor der Anwendbarkeit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 die
Anwendung des Flughafenverfahrens auf weitere Fallkonstellationen auszuweiten (§ 18a Absatz 1a) sowie
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zu schaffen (§ 44 Absatz 1a), in denen
gesonderte Regelungen für den Aufenthalt gelten sollten (§ 47a). Diese Regelungen sollten unmittelbar nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs könnten diese Regelungen jedoch nur noch mit einem geringen
zeitlichen Vorlauf vor der Anwendbarkeit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 in Kraft treten. In der Praxis wäre
die Umsetzung dieser Regelungen vor Anwendbarkeit des GEAS in dem verbleibenden Zeitfenster nicht effektiv
verwirklichbar. Aus Praktikabilitätsgründen wird daher auf eine vorgezogene Einführung der beiden Regelungen
verzichtet.
Diejenigen Änderungen aus Artikel 1, für die bislang vorgesehen war, dass sie ab dem 12. Juni 2026 weiter gelten,
werden in den neuen Artikel 1 überführt.
Zu Nummer 2 (Änderung Artikel 1 – neu)
Zu Buchstabe a (Änderung Artikelüberschrift)
Folgeänderung zu Streichung des bisherigen Artikels 1.
Zu Buchstabe b (Änderung Eingangssatz)
Folgeänderung zu Streichung des bisherigen Artikels 1.
Zu Buchstabe c (Änderung Inhaltsübersicht)
Bei Doppelbuchstabe aa handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa.
Bei Doppelbuchstabe ii handelt es sich um Folgeänderungen zur Anpassung der Überschriften der §§ 68, 68a, 69
und 70 des Asylgesetzes.
Im Übrigen sind aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 die Anpassungen an der Inhaltsangabe aus
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in den neuen Artikel 1 zu überführen.
Zu Buchstabe d (Änderung § 18a)
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und e des
Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 18a Absatz 2, 4 und 5 in den neuen Artikel 1 zu überführen.
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Überschrift)
Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass die Vorschrift auch das Rückkehrverfahren an der Grenze regelt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 18a Absatz 2)
In der aktuellen Fassung von § 18a ist in Absatz 3 Satz 1 geregelt, dass dem Ausländer bei Ablehnung des
Asylantrags die Einreise zu verweigern ist. Diese Regelung in Verbindung mit der Zuständigkeit der Grenzbehörde
für die Einreiseverweigerung soll auch zukünftig klarstellend enthalten sein. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist
dem Ausländer zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung die Einreise zu verweigern.
Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 18a Absatz 3)
Satz 1 wird verschoben in den neuen Absatz 6a.
Zu Doppelbuchstabe dd (Änderung § 18a Absatz 4)
Redaktionelle Änderung aufgrund Streichung von Artikel 1.
Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung § 18a Absatz 5)
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des § 18a Absatz 5 in den neuen Artikel 1 zu überführen.
Zu Doppelbuchstabe ff (Änderung § 18a Absatz 6 bis 6b)
Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-VO) schreiben die
Mitgliedstaaten Ausländern, deren Antrag auf internationalen Schutz im Asylgrenzverfahren geprüft wird, vor, an
welchem Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz 1 der Asylverfahrens-VO sie sich aufhalten müssen und
beschränken damit ihre Bewegungsfreiheit. Im neu eingefügten Absatz 6 wird geregelt, dass es für die
Beschränkung der Bewegungsfreiheit während des Asylgrenzverfahrens einer behördlichen Anordnung bedarf, welche
Behörde diese Anordnung erlässt, was bei Erlass zu prüfen ist und welche Form und welchen Inhalt die erlassene
Anordnung haben muss. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und den individuellen Bedürfnissen des
Ausländers bei der Aufnahme, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme Rechnung tragen. Bei
minderjährigen Ausländern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig das Kindeswohl zu
berücksichtigen. Die Anordnung ist gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Verbindung mit § 75 des Asylgesetzes sofort vollziehbar.
Die Länder errichten und betreiben die Einrichtungen für das Grenzverfahren. Der Bund erstattet den Ländern die
erforderlichen Kosten, die den Ländern, in denen Grenzverfahren durchgeführt werden, als Sonderbelastung
durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 Verordnung
(EU) 2024/1348 und Artikel 4 Verordnung (EU) 2014/1349 und den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen
entstehen.
Der neu eingefügte Absatz 6a regelt demgegenüber die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für das
Rückkehrgrenzverfahren. Aus Absatz 3 wird daher der Satz 1 eingefügt und ergänzend klargestellt, dass der Aufenthalt des
Ausländers für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens auf den konkreten Standort des Rückkehrgrenzverfahrens
beschränkt ist. Einer individualisierten Anordnung wie beim Asylgrenzverfahren bedarf es für das
Rückkehrgrenzverfahren nicht. Dem Ausländer soll jedoch zur Rechtsklarheit der individuelle Beginn der Frist der
Aufenthaltspflicht mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitgeteilt werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1349 beginnt die zwölfwöchige Frist zum Aufenthalt in einem Standort des
Rückkehrgrenzverfahrens mit dem Tag, an dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf
Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 14
Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind im Rahmen des Rückkehrverfahrens an der Grenze die individuellen
Bedürfnisse des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse, zu berücksichtigen. Bei
minderjährigen Ausländern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 6b und als Folgeänderung zur Verschiebung von Absatz 3 Satz 1 in Absatz 6a
der Verweis für das Rückkehrgrenzverfahren unmittelbar auf die Verordnung geändert. Die Formulierung im
bisherigen § 18a Absatz 6 Satz 2 AsylG wird an die Terminologie des § 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG angepasst.
Statt „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze überschritten hat“ muss es lauten „Grenzübergangsstelle, an der
er die Grenze passiert hat.
Zu Buchstabe e (Änderung § 20 Absatz 2)
Die Änderung dient zum einen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die neue Terminologie der Verordnung
(EU) 2024/1348. Zum anderen ist der Verweis auf den durch Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a des
Gesetzentwurfs entfallenen § 20 Absatz 1 Satz 4 AsylG zu streichen.
Zu Buchstabe f (Änderung § 22 Absatz 3)
Folgeänderung aufgrund Streichung des § 20 Absatz 1 Satz 4 in Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a des
Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe g (Änderung § 23)
§ 24 Absatz 2 regelt bisher die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Regelung bedarf
es weiterhin. Lediglich zur Klarstellung wird ergänzt, dass dies auch nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens gilt.
Zu Buchstabe h (Änderung § 27)
Durch die Änderung wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu der
Bestimmung sicherer Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 geregelt. Die Berichtspflicht gilt nur
für sichere Drittstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten auf nationaler
Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Bestimmung von auf
Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten ist auf nationaler Ebene aufgrund des unionsrechtlichen
Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum kann es aber zu einer parallelen Bestimmung auf
nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum besteht keine Berichtspflicht.
Zu Buchstabe i (Änderung § 28)
§ 28 Absatz 1 regelt bisher Nachfluchtgründe für das Asylgrundrecht. Diese weichen von den Nachfluchtgründen
für den Flüchtlingsschutz ab, wie sie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 geregelt sind. Der Regelung
bedarf es daher weiterhin.
Zu Buchstabe j (Änderung § 29b)
Durch die Änderung wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu der
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 geregelt. Die Berichtspflicht
gilt nur für sichere Herkunftsstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten
auf nationaler Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Bestimmung
von auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten ist auf nationaler Ebene aufgrund des
unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum kann es aber zu einer parallelen
Bestimmung auf nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum besteht keine Berichtspflicht.
Zu Buchstabe k (Änderung § 31)
§ 31 Absatz 1 Satz 3 regelt bisher, dass anfechtbare Entscheidungen unverzüglich zugestellt werden müssen. Da
Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht regelt, wie Entscheidungen mitgeteilt werden, bedarf
es der Regelung weiterhin.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe l (Änderung § 38)
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Änderungen des § 38 in den neuen Artikel 1 zu überführen.
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt, um neben den förmlichen
Zustellungen auch sonstige Bekanntgaben zu erfassen.
In Absatz 3 wird der Verweis auf Absatz 2 ergänzt, da die längere Ausreisefrist auch in diesen Fällen zur
Anwendung kommen soll. Zudem wird die Rücknahme des Asylantrags ergänzt.
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „missbräuchlich, insbesondere“ durch die Wörter „offensichtlich
unbegründet“ ersetzt und damit geregelt, dass eine Ausreisefrist nur in dem konkret genannten Fall nicht zu
gewähren ist.
In Absatz 5 wird in Satz 4 die Angabe „spätestens drei Tage“ zur Angleichung an die Formulierung der
Fristenläufe im restlichen § 38 Absatz 5 durch die Angabe „spätestens drei Arbeitstage“ ersetzt. Zudem wird ein neuer
Satz 9 ergänzt, wonach auch im Rückkehrgrenzverfahren die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisfrist
besteht, vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349, der auf Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie
2008/115/EG verweist.
Zu Buchstabe m (Änderung § 40)
Verweiskorrektur: Die Regelung des § 40 Absatz 2 muss sich weiterhin auf diejenigen Fälle beziehen, in denen
das Verwaltungsgericht in Fällen einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet hat.
Zu Buchstabe n (Änderung § 44)
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen der Überschrift des § 44 in den neuen Artikel 1 zu überführen. Im Übrigen
handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe o (Änderung § 46)
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Änderungen des § 46 in den neuen Artikel 1 zu überführen.
Zu Buchstabe p (Änderung § 47)
Um zu vermeiden, dass minderjährige Kinder und ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihre
volljährigen, ledigen Geschwister länger als sechs Monate dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zur
Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zu wohnen, ohne dass eine Überstellungsentscheidung oder
Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Asylantrags getroffen wurde, wird vorgesehen, dass die
Wohnverpflichtung in diesen Fällen nach sechs Monaten endet. Sobald eine Entscheidung des Bundesamtes vorliegt, die eine
Überstellung vorsieht oder aufgrund derer der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, entsteht eine neue
Wohnverpflichtung von höchstens sechs Monaten, um durch die zentrale Unterbringung die Überstellung oder
Rückführung der Personen in den zuständigen bzw. schutzgewährenden Mitgliedsstaat zu vereinfachen. In Fällen,
in welchen aus in der zu überstellenden Person liegenden Gründen nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1351 eine Überstellung innerhalb der sechs Monate nicht durchgeführt werden konnte, besteht
die Wohnpflicht bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwölf Monaten fort, sofern diese Höchstdauer nicht
bereits durch die Dauer der bisher bereits nach Satz 1 und 2 bestehenden Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung
erreicht wurde.
Zu Buchstabe q (Änderung § 49)
Der bisherige Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs, durch den ein neuer § 47a eingefügt werden sollte, wird
ersatzlos gestrichen. Somit ist auch die Streichung des § 47a in dem neuen Artikel 1 Nummer 56 nicht mehr
erforderlich.
Aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1 sind die bisher in Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Änderungen des § 49 Absatz 2 in den neuen Artikel 1 zu überführen.
Zu Buchstabe r (Änderung § 53)
Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an die Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1348.
Zu Buchstabe s (Änderung § 61)
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie des
Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode.
Die grundsätzliche Reduzierung der Frist von sechs auf drei Monate für Asylbewerber ist eine der Maßnahmen
zur Umsetzung des folgenden Vorhabens des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode: „Hürden für
Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme werden wir abbauen und Arbeitsverbote auf maximal drei Monate
reduzieren“.
Für Asylbewerber, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird die Frist von bislang
sechs Monaten auf drei Monate verkürzt, Absatz 1 Satz 2.
Der Arbeitsmarktzugang wird nicht gewährt, wenn das Asylverfahren innerhalb der drei Monate nach der
Registrierung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist.
Im Hinblick auf Personen, bei denen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 Verfahren durchgeführt werden, die
zu einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat führen können sowie auf Personen, denen bereits
internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt wurde, wird die Maximalfrist der
Richtlinie (EU) 2024/1346 ausgeschöpft. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausländer von der Entscheidung in
Kenntnis gesetzt wurde, ihn gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, hat er gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Bei wiederholten und erheblichen unentschuldigten Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2
sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1351 soll keine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348
zur Anwendung gelangt, regelt Satz 5, dass die Erlaubnis nicht zu erteilen ist bzw. eine bereits erteilte Erlaubnis
zu entziehen oder zu widerrufen ist.
Bei geduldeten Personen bleibt es überwiegend bei der bisherigen Regelung, wonach die Ausübung einer
Beschäftigung Geduldeten in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich erst nach sechs Monaten erlaubt werden soll.
Die verkürzte Frist von drei Monaten gilt für die Ausländer in Aufnahmeeinrichtungen im Besitz einer Duldung
nach § 60a AufenthG, wenn sie eine in § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG genannte Berufsausbildung
aufnehmen oder wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt haben. In Absatz 1 Satz 9
wird außerdem eine Ausnahme für jene geduldeten Ausländer geschaffen, denen bereits als Asylbewerber die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschäftigung nach
negativ beendeten Asylverfahren im Status der Duldung gegebenenfalls fortsetzen zu können. Trotz dieser
Privilegierung bleiben diese Personen vollziehbar ausreisepflichtig.
Bei Asylbewerbern, die nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat die
Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten zu gewähren. Dabei
handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten auch für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Artikel 20
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde durch Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
ersetzt.
In Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 wird zur besseren Verständlichkeit die Satzstruktur angepasst; eine inhaltliche
Änderung geht damit nicht einher.
Zu Buchstabe t (Änderung § 63)
In Absatz 2 Satz 1 wird neu eingefügt, dass das BAMF auch dann die Aufenthaltsgestattung ausstellt, wenn
Asylantragsteller keiner Wohnpflicht unterliegen, aber ihren Asylantrag nach § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2
einreichen müssen.
Zu Buchstabe u (Änderung §§ 68, 68a, 69 und 70a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung § 68)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift)
Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe eee.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung § 68 Absatz 1)
Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen § 47 Absatz 1c.
Zu Dreifachbuchstabe ccc (Änderung § 68 Absatz 3)
Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen § 47 Absatz 1c.
Zu Dreifachbuchstabe ddd (Änderung § 68 Absatz 5)
Eine Ausnahme von der Aufenthaltsverpflichtung in einem Sekundärmigrationszentrum soll dem Ausländer auch
erteilt werden, wenn ein Verlassen der Aufnahmeeinrichtung erforderlich ist, um die zur Behandlung einer akuten
Erkrankung erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine
Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur zur Nachtzeit oder auch während des Tages gilt.
Zu Dreifachbuchstabe eee (Änderung § 68 Absatz 9)
Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für
die Anordnung einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder einer Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 6
zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 68a)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift)
Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe ccc.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung § 68a Absatz 2)
Entsprechend der Regelung in § 68 Absatz 5 soll dem Ausländer auch in regulären Erstaufnahmeeinrichtungen
eine Erlaubnis zum Verlassen der Einrichtung erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die zur Behandlung
einer akuten Erkrankung erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc (Einfügung § 68a Absatz 6)
Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für
die Anordnung einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder einer Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 3
zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen.
Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 69)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Überschrift)
Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die für
die Beantragung der Asylverfahrenshaft zuständige Behörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu
bestimmen.
Zu Buchstabe v (Änderung § 70a Absatz 3)
Durch die Änderungen der Formulierung soll der Ausnahmecharakter einer Inhaftnahme Minderjähriger stärker
herausgestellt werden. Statt der Inhaftnahme Minderjähriger sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der
Familien für Familien mit Minderjährigen angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Nur nachdem
eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ausnahmsweise dem Wohl eines Minderjährigen dient, dürfen
Minderjährige in Ausnahmefällen als letztes Mittel inhaftiert werden. Im Fall von begleiteten Minderjährigen ist
zusätzlich Voraussetzung, dass sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befinden. Im Fall
von unbegleiteten Minderjährigen ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Haft den Minderjährigen schützt. Diese
hohen Voraussetzungen gewährleisten schon tatbestandlich, dass Minderjährige nur in bestimmten
Konstellationen und unter hohen Voraussetzungen in Haft genommen werden dürfen, so dass es auch in der praktischen
Anwendung bei sehr seltenen Ausnahmefällen bleiben dürfte.
Nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben die Mitgliedstaaten bei Minderjährigen
betreffenden Bestimmungen vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere den
Möglichkeiten der Familienzusammenführung, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen,
Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und dem geäußerten Willen des Minderjährigen entsprechend
seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen (Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346). Dies gilt
gerade auch für die Inhaftnahme Minderjähriger, wie nicht zuletzt der Verweis auf Artikel 26 der Richtlinie (EU)
2024/1346 in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 verdeutlicht.
Zu Buchstabe w (Änderung § 71)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Ergänzung des neuen Satz 4 dient der Klarstellung, dass § 46 AsylG nicht anwendbar ist und damit eine neue
Verteilung bei Folgeanträgen nicht stattfindet.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass es auch in den Fällen des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/1348 einer Mitteilung des Bundesamts bedarf.
Zu Buchstabe x (Änderung § 73b Absatz 1)
Die Änderung dient der Streichung des Verweises auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2024/1347 in § 73b Absatz 1 Satz 2 AsylG. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347
regelt den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes in Fällen, in denen schwerwiegende Gründe die
Annahme rechtfertigen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser eine Gefahr für die Allgemeinheit oder
für die nationale Sicherheit darstellt. Für das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit ist eine rechtskräftige
Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat nicht erforderlich, sodass sich die Regelung in § 73b
Absatz 1 Satz 2 AsylG, wann eine besonders schwere Straftat vorliegt, nicht auf die Fälle des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 beziehen muss.
Zu Buchstabe y (Änderung § 77 Absatz 5, 7)
Zu Änderung Absatz 5:
Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des
anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2026 das
Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine
Rechtsverordnung nach § 29b geschaffen. Zudem wurde die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen eingeführt. In dem Gesetzentwurf zur Anpassung des
nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) wird
das Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht, welches sich nach der derzeitigen Rechtslage allein auf die
Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b bezogen hat, auf die
Bestimmung eines sicheren Drittstaates durch Rechtsverordnung nach § 27 ausgeweitet.
Mit der ergänzenden Änderung wird nunmehr die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch
das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Bestimmung eines sicheren Drittstaates durch Rechtsverordnung nach
§ 27 erstreckt.
Zu Änderung Absatz 7:
Artikel 38 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 sieht vor, dass die behördlichen Fristen nach gerichtlicher
Überprüfung kürzer sein müssen als die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fristen. Die
Änderung dient der Umsetzung dieser Regelung und legt verkürzte Fristen für die jeweiligen Fallkonstellationen
fest.
Zu Buchstabe z (Änderung § 78 Absatz 9 und 10)
Zu Änderung Absatz 9:
In Satz 1 wird ergänzend klargestellt, dass der Antrag nur in den Fällen zulässig ist, in denen bis zum Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens noch ein Recht zum Verbleib besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen
wird in Satz 1 neu geregelt, dass der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, bei dem auch das Rechtsmittel
einzulegen ist. Im neu eingefügten Satz 2 wird das Ausgangsgericht zur unverzüglichen Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht verpflichtet. Im neuen Satz 3 wird ergänzend klargestellt, dass die Frist für das Rechtsmittelgericht
erst bei Eingang des Antrags bei diesem beginnt.
Zu Änderung Absatz 10:
Um einen Gleichlauf des Rechts auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz bei Klagen gegen Asylentscheidungen
mit Klagen gegen Überstellungsentscheidungen nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2024/1351 zu gewährleisten, wird ein neuer Absatz 10 eingefügt. Nach Artikel 68 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2024/1348 besteht in der Rechtsmittelinstanz kein Recht auf Verbleib, es sei denn das Gericht
gestattet ein solches auf Antrag. Im Unterschied hierzu enthält die Verordnung (EU) 2024/1351 keine Regelung
zum Recht auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz, weshalb § 80b Absatz 1der Verwaltungsgerichtsordnung
anzuwenden wäre. Danach käme dem Antragsteller bei Klagen gegen eine Überstellungsentscheidung im Ergebnis
ein Recht auf Verbleib während eines längeren Zeitraumes zu als bei Klagen gegen Asylentscheidungen. Da ein
sachlicher Grund hierfür nicht ersichtlich und auch nicht unionsrechtlich vorgegeben ist, ist eine entsprechende
Ergänzung in § 78 vorzunehmen. Wie bei Klagen gegen Asylentscheidungen soll auch bei einer Klage gegen
Überstellungsentscheidungen ein Recht auf Verbleib in der Rechtsmittelinstanz nicht bestehen, es sei denn, das
Gericht gibt einem entsprechenden Antrag statt. Durch den Verweis auf Absatz 9 wird sichergestellt, dass
insoweit die gleichen Fristen gelten.
Zu Buchstabe aa (Änderung § 87e)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, dass Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
auch für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes gilt. Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 dient der
Klarstellung, dass die Übergangsregelung auch für die Verfahren zur Prüfung des Entzugs der Asylberechtigung
sowie des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7
des Aufenthaltsgesetzes gilt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der neue Satz 2 dient der Klarstellung, dass es bei den Entzugsverfahren auf den Beginn ab dem 12. Juni 2026
ankommt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass neben dem Widerruf auch Rücknahmen erfasst sind, wie bereits in der
Begründetheit zur Regelung ausgeführt.
Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 2 – neu)
Zu Buchstabe a (Änderung Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zu Anpassung der Überschrift des § 71.
Zu Buchstabe b (Änderung § 9b Absatz 1)
Mit der Neuregelung wird Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung)
umgesetzt, der eine Änderung der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtstellung langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger vorsieht. Die Änderungsbestimmung sieht vor, dass Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
Zeiten, in denen sich eine Person mit zuerkanntem internationalem Schutz im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates aushält, ohne dort ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht zu besitzen, nicht auf die für die Erlangung des Status
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die Ergänzung stellt klar, dass auch die Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat ohne dortiges
Aufenthaltsrecht als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gilt. Damit wird, entsprechend den
unionsrechtlichen Vorgaben, verhindert, dass tatsächliche Abwesenheitszeiten, die nicht von einem unions- oder
völkerrechtlich anerkannten Aufenthaltsrecht getragen sind, den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts begünstigen.
Die Regelung dient damit der Rechtsklarheit und der einheitlichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d (Änderung § 14a Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Formulierung in § 14a Absatz 1 Satz 3 AufenthG-E wird an
die Terminologie des § 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG angepasst. Statt „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze
überschritten hat“ muss es lauten „Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat. Zudem wird die
Formulierung „Grenzbehörde“ an die im AufenthG übliche Terminologie „mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde“ angepasst, vergleiche zum Beispiel § 13 Absatz 2 oder § 71
Absatz 3 AufenthG.
Zu Buchstabe e
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe f (Änderung § 71)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Überschrift)
Folgeänderung zu Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in Absatz 4a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung § 71 Absatz 3)
Die Änderung setzt eine Änderungsbitte der Länder um. Nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2024/1356 ist eine vorläufige Gesundheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung verpflichtend durchzuführen,
um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit zu ermitteln. Der Gesetzentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes weist bisher in § 71 Absatz 4b AufenthG
die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle als Element der Überprüfung nach der Verordnung
(EU) 2024/1356 den Ländern auch in den Fällen zu, in denen die Grenzbehörde die zuständige
Überprüfungsbehörde nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG ist. Mit der Änderung umfasst die Zuständigkeit der Grenzbehörde
für die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356,
soweit die Grenzbehörde Ausländer bei der Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben feststellt, alle der in
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Elemente, kraft Sachzusammenhang auch die in
Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten vorläufige Gesundheitskontrolle durch
qualifiziertes medizinisches Personal gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356.
Mit Blick auf die Aufgabenerstreckung trägt die Grenzbehörde die Kosten der vorläufigen Gesundheitskontrolle.
Zur Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle greift die Grenzbehörde auf vorhandene Strukturen bei
den Ländern zurück, die über das für die vorläufige Gesundheitskontrolle notwendige qualifizierte medizinische
Personal verfügen. Die Länder führen die vorläufige Gesundheitskontrolle im Wege der Organleihe für die
Grenzbehörden des Bundes durch, wobei der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit als Überprüfungsbehörde dem
Land die Kosten für die im Wege der Organleihe durchgeführte vorläufige Gesundheitskontrolle erstattet.
Sofern der Bedarf einer Gesundheitsversorgung festgestellt wird, erfolgt diese in Zuständigkeit der Länder. Von
der vorläufigen Gesundheitskontrolle zu unterscheiden sind etwa Maßnahmen wie Gesundheitskontrollen nach
anderen Vorschriften (z. B. § 62 AsylG), die Gesundheitsversorgung des Drittstaatsangehörigen sowie
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung § 71 Absatz 4a)
Die Änderung setzt zum einen eine Änderungsbitte des Bundesrates (Ziffer 28 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. Oktober 2025, Bundestagsdrucksache 21/2460) um.
Bei der Umsetzung im Landesrecht ist zu beachten, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1356 sicherzustellen ist, dass die zu überprüfende Person der Überprüfungsbehörde während der gesamten
Dauer der Überprüfung zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesrecht in Absätzen 1 bis 3
nach Maßgabe der dortigen Voraussetzungen die Befugnis jeder Überprüfungsbehörde zum Festhalten der Person
vor.
Zum anderen erfolgt eine Änderung zur Anpassung an die neue Regelungsstruktur zur vorläufigen
Gesundheitskontrolle. Die Regelung in § 71 Absatz 4b AufenthG, die bisher die Zuständigkeit für die vorläufige
Gesundheitskontrolle der Landesgesundheitsbehörde zuwies, wird auf Bitten der Länder gestrichen. Die Zuständigkeit für die
Gesundheitskontrolle richtet sich nun nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a AufenthG.
§ 71 Absatz 4b AufenthG wird gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 71
Absatz 3 Nummer 9 AufenthG. Die Änderung setzt eine Bitte der Länder um. Die Regelung einer generellen
Zuständigkeit der Länder und der Landesgesundheitsbehörden für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12
der Verordnung (EU) 2024/1356 wird gestrichen. Für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist in
der Folge die jeweilige Überprüfungsbehörde zuständig, sofern bei Landeszuständigkeit nicht durch Landesrecht
eine gesonderte Zuständigkeit bestimmt wird. Im Übrigen wird der Regelungsgehalt nach § 82 Absatz 3a
AufenthG verschoben.
Zu Doppelbuchstabe ff
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe g (§ 73 Absatz 4)
Aufgrund eines redaktionellen Versehens war Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht von der
Ausnahme umfasst, obwohl sich der Anwendungsbereich auch insoweit unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt.
Zu Buchstabe h
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe i (Änderung § 82 Absatz 3a)
Die Formulierung von § 82 Absatz 3a AufenthG wird in Folge der Streichung von § 71 Absatz 4b AufenthG und
zur besseren Verständlichkeit umformuliert.
Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine vorläufige Gesundheitskontrolle
im Rahmen der Überprüfung verpflichtend durchzuführen, um den Bedarf an einer sofortigen
Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Zuständig für die Anordnung der
vorläufigen Gesundheitskontrolle ist die jeweilige Überprüfungsbehörde, mithin die Grenzbehörde, soweit sie
zuständige Überprüfungsbehörde nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG ist, oder die zuständige Behörde oder
Stelle des Landes nach § 71 Absatz 4a AufenthG.
Von der Anordnung ist die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle durch medizinisch qualifiziertes
Personal nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterscheiden. Der Umfang der
vorläufigen Gesundheitskontrolle ist durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 bestimmt. Die
anordnende Überprüfungsbehörde bestimmt den Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle und das
medizinisch qualifizierte Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt. In den Fällen, in denen eine
Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 71 Absatz 4a zuständig ist, bestimmt
die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Umfang der Untersuchung und das
qualifizierte medizinische Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt.
Die übrigen Regelungen des § 71 Absatz 4b AufenthG-E werden in § 82 Absatz 3a AufenthG verschoben. Dies
betrifft die in § 71 Absatz 4b AufenthG enthaltene Regelung zu körperlichen Eingriffen, die nur durch einen Arzt
durchgeführt werden dürfen, sowie zu Übermittlungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Zu Buchstabe j
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 3 – neu)
Zu Buchstabe a (Änderung § 1 Absatz 4)
Unsicherheiten in der Anwendung und Auslegung des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG machen weitere
Präzisierungen der Regelung und Ausführungen zum Zusammenwirken von Ausländer- und Leistungsrecht
erforderlich.
Bereits nach geltender Rechtslage ist – auch nach Auffassung der EU-Kommission – eine freiwillige Ausreise in
Form der sogenannten selbstinitiierten, koordinierten sowie der freiwilligen, nichtkoordinierten Ausreise möglich.
Die aktuelle Dublin-III-Durchführungsverordnung legt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die selbstinitiierte,
koordinierte Ausreise als gleichrangige Überstellungsform neben der kontrollierten und begleiteten Überstellung
fest. Die behördlich kontrollierten bzw. begleiteten Überstellungen erfordern umfangreiche Vorbereitungen und
Koordinierung zwischen den Behörden von Bund und Ländern sowie mit den Behörden des Zielstaates und führen
so zu hohem Verwaltungsaufwand und zeitlicher Verzögerung.
In der Vergangenheit wurde in der Praxis dennoch fast ausschließlich auf eine kontrollierte Überstellung der
Ausreisepflichtigen in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgegriffen, auch wenn die freiwillige Ausreise in den
zuständigen Mitgliedsstaat bereits nach geltender Rechtslage möglich war. Mit der neuen
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, welche die Dublin-III-
Durchführungsverordnung unter dem neuen GEAS ablöst, wird in Artikel 24 das Verfahren der freiwilligen Überstellung aus
Gründen der Rechtsklarheit nunmehr detailliert geregelt.
In Deutschland soll die freiwillige Ausreise von Ausreisepflichtigen in den zuständigen Mitgliedstaat in der
Durchführung künftig eine zentrale Rolle spielen und zum Paradigmenwechsel bei den Dublin-Überstellungen
entscheidend beitragen. Die freiwillige Ausreise in den zuständigen Staat wird daher leistungsrechtlich flankiert.
Der Ausschluss von Leistungen im unzuständigen Staat setzt dem Ausreisepflichtigen einen wirksamen Anreiz,
der Verpflichtung zur Rückkehr in den zuständigen Staat durch freiwillige Ausreise nachzukommen, da ihm dort
materielle Leistungen nach der Aufnahmerichtlinie unionsrechtlich zustehen. Die behördliche
Gewährleistungsverpflichtung erschöpft sich daher regelmäßig darin, bei den Bemühungen der Selbsthilfe zu unterstützen. Die
Ausländerbehörde informiert den Ausreisepflichtigen und unterstützt diesen bei der freiwilligen Ausreise, z. B.
durch Informationen zu Reisemöglichkeiten und der zuständigen Behörde im Zielland oder durch Beschaffung
von Reisemitteln. Sofern den Betroffenen Reisekosten entstehen, können diese auch nach § 1 Absatz 4 AsylbLG
in angemessener Höhe durch die Leistungsbehörde übernommen werden.
Die Tatbestandsvoraussetzung der „rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise“ des § 1 Absatz 4
Nummer 2 AsylbLG ist nicht auf die behördlich kontrollierte Überstellung zu beziehen, sondern allein auf die
freiwillige Ausreise. Ist die freiwillige Ausreise dem Betroffenen rechtlich und tatsächlich möglich, so ist der
Tatbestand des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG eröffnet. Dies gilt insbesondere unabhängig vom Tätigwerden
der Ausländerbehörde. Auch wenn die Ausländerbehörde (noch) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
ergriffen oder vorbereitet hat, ändert dieser vermeintliche Durchsetzungsverzicht nicht die Verpflichtung und
Möglichkeit des Betroffenen zur freiwilligen Ausreise und wirkt sich damit auch nicht einschränkend auf die
Eröffnung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG aus.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1
Nummer 1 des Asylgesetzes und der Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des
Asylgesetzes die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Ausreise im jeweiligen Einzelfall bereits geprüft und
festgestellt; eine gesonderte oder nochmalige Feststellung durch das Bundesamt ist daher in keinem Fall
erforderlich.
Die freiwillige Ausreise soll nach den Zielen des neuen GEAS und des nationalen Gesetzgebers eine zentrale
Rolle spielen. Grundvoraussetzung dieser Zielsetzung ist die Annahme des Gesetzgebers, dass eine freiwillige
Ausreise vorrangig ist und diese auch tatsächlich stattfinden kann. Innerhalb der europäischen Union ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Betroffenen eine Ausreise in den für seine Versorgung zuständigen
Mitgliedstaat möglich ist. Mit der Ergänzung einer gesetzlichen Vermutung in Satz 1 am Ende wird klargestellt, dass
die Leistungsbehörde die vom Bundesamt festgestellte Möglichkeit zur Ausreise nicht nochmals zu prüfen hat,
soweit ihr nicht ohnehin positive Kenntnisse über die Unmöglichkeit vorliegen (z. B. vollständige
Grenzschließung für alle ausländischen Staatsangehörigen während der Corona-Pandemie). Die Leistungsbehörde muss nicht
von Amts wegen ermitteln, es obliegt vielmehr dem Leistungsberechtigten, im Einzelfall die Vermutung der
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise zu widerlegen. Die ausländer- und leistungsrechtlichen
Folgen in den Fällen, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine freiwillige Ausreise
ausnahmsweise nicht möglich ist, sind in der Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 der Bundestagsdrucksache
21/1848 dargestellt.
Zu Buchstabe b (Änderung § 1a Absatz 7)
Streichung von Absatz 8 als Folgeänderung zu Streichung von Artikel 1.
Zu Buchstabe c (Änderung § 2 Absatz 2)
Folgeänderung aufgrund Streichung von Artikel 1. Eine entsprechende Folgeänderung im neuen Artikel 4 zur
Wiederaufnahme der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1a des Asylgesetzes ist entbehrlich, da
diese bereits durch § 44 Absatz 1 AsylG erfasst sind; ein gesonderter Verweis auf Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 Absatz 1a AsylG ist auch nach dem 12. Juni 2026 nicht erforderlich.
Zu Buchstabe d (Änderung § 11 Absatz 2)
Folgeänderung aufgrund Streichung von Artikel 1.
Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 4 – neu)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 4)
Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a. Der in Nummer 4 Buchstabe a erfolgte Ersatz der Angabe „geprüft“
durch die Angabe „festgestellt“ wird hier für den Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 12. Juni 2026 nachvollzogen.
Darüber hinaus wird der in der Kabinettfassung rechtsförmlich falsch gesetzte Punkt durch ein Komma ersetzt.
Zu Buchstabe b (§ 1a)
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung § 1a Absatz 8)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Aufteilung der Regelungen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen in Artikel 2 Nummer 72 des Gesetzentwurfs.
Eine Leistungsbeschränkung nach § 1a Absatz 8 AsylbLG soll bei Verstößen gegen eine Aufenthalts- oder
Meldeverpflichtung sowohl in Sekundärmigrationszentren als auch in regulären Aufnahmeeinrichtungen erfolgen
können.
Zu Buchstabe c (Änderung § 11 Absatz 2)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Aufteilung der Regelungen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen in Artikel 2 Nummer 72 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 12 bis 13)
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 1 DIMRG)
Mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348
verpflichtet die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) die Mitgliedstaaten jeweils einen
unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Rahmen der Durchführung des
Überprüfungsverfahrens und des Asylgrenzverfahrens zu schaffen. Dieser unabhängige und nicht hoheitlich tätige
Überwachungsmechanismus soll in der Bundesrepublik Deutschland durch damit beauftragte Stellen
wahrgenommen werden. Mit den Änderungen erfolgen die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht für die
Durchführung des GEAS-bedingten Monitorings (vgl. S. 106 der Gesetzesbegründung) durch das Deutsche Institut für
Menschenrechte e.V. (DIMR) in Bezug auf die Aufgabenzuweisung und die Finanzierung. Wenn das DIMR
Aufgaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348
übernimmt, muss die Finanzierung dieser Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356
gewährleistet sein. Für die Finanzierung des unabhängigen Überwachungsmechanismus stehen dem DIMR Mittel
aus den europäischen Fonds AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds) und BMVI (Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik) zur Verfügung. Entsprechende Mittel sind im
aktuellen mehrjährigen EU-Finanzrahmen vorgesehen.
Zu Artikel 12 Nummer 2 (§ 2 DIMRG)
Im neuen Absatz 4a wird die Aufgabenzuweisung geregelt. Diese erfolgt mit der Einschränkung in Bezug auf die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung, die in den
Aufgabenbereich der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter (NSVF) fällt. Der Bundesstelle der NSVF werden die
Aufgaben im Rahmen einer Anpassung des bestehenden Organisationserlasses des Bundesministeriums der Justiz
übertragen.
Die Aufgaben im Bereich der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 umfassen die Einrichtungen
und Standorte sowie die Verfahren des Asylgrenzverfahrens und des Überprüfungsverfahrens. Nicht umfasst ist
das Rückkehrgrenzverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1349. Auf dieses findet das nach Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/1349 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 RL 2008/115/EG vorgeschriebene
wirksame System für die Überwachung von Rückführungen Anwendung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348
umfasst der unabhängige Überwachungsmechanismus alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung des
Überprüfungsverfahrens und des Asylgrenzverfahrens.
Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1356 soll überwacht
werden, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta, insbesondere in Bezug auf den
Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Wohl des Kindes während des
Asylgrenzverfahrens und Überprüfungsverfahrens eingehalten wird. Damit sollen die verpflichtenden EU-
Vorgaben zum Überwachungsmechanismus implementiert werden, ohne darüber hinauszugehen. Dies umfasst eine
Prüfung im Hinblick auf strukturelle Mängel und die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards. Abstrakte Risiken
sollen ermittelt werden, wobei konkrete Einzelfälle nur herangezogen werden, um strukturelle Mängel zu
überprüfen. In Bezug auf Vulnerable bedeutet dies, dass der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und
feststellen kann, wie die entsprechenden Behörden bei der Ermittlung von Vulnerabilitäten im Rahmen des
Überprüfungsverfahrens vorgehen. Hinsichtlich des Asylgrenzverfahrens kann der unabhängige
Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen, ob Verfahrensgarantien beispielsweise zur Sachverhaltsaufklärung,
Informationsbereitstellung und Berücksichtigung von Vulnerabilitäten eingehalten werden. Mit Blick auf das Gebot der
Nichtzurückweisung bedeutet dies, dass der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen
kann, ob und wie die zuständigen Behörden das Gebot einhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen
kann der unabhängige Überwachungsmechanismus prüfen und feststellen, ob die Unterbringungsgarantien
beispielsweise hinsichtlich baulicher Gegebenheiten, Schulbildung und Bildung Minderjähriger im Sinne des
Artikels 16 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten, Zugang zu medizinischer
Versorgung, Besonderheiten für vulnerable Personen eingehalten werden. Dies findet nach Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 durch stichprobenartige, auch unangekündigte Besuche vor Ort sowie
anhand der Einsichtnahme in Dokumente statt. In Bezug auf die Verfahren kann dies im Einzelfall auch eine stille
Beobachtung von Verfahren beinhalten. In Bezug auf die Einrichtungen/Standorte bedeutet dies die Besichtigung
der jeweiligen Räumlichkeiten. Dafür ist Zugang des entsprechend sicherheitsüberprüften Personals zu allen
einschlägigen Orten, an denen die Verfahren durchgeführt werden sowie zu betroffenen Personen und physischen
und elektronischen Dokumenten, unter Beachtung der nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen für
Verschlusssachen zu gewähren. Die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Durchführung der Aufgaben des
Überwachungsmechanismus darf die gesetzlich vorgesehene Durchführung des Asylgrenzverfahrens und des
Überprüfungsverfahrens durch die zuständigen Behörden nicht regelhaft in dem Maße beeinträchtigen, dass die
fristgemäße Durchführung gefährdet ist.
Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1356 soll
sichergestellt werden, dass fundierte Behauptungen von Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Überprüfung
effektiv und unverzüglich untersucht werden, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen
ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird. Damit werden keine eigenen
Ermittlungsbefugnisse des Überwachungsmechanismus (z. B. durch Erhebungen vor Ort) begründet.
Zur Überprüfung der Entscheidungen im Überprüfungs- und im Asylgrenzverfahren stehen den Betroffenen
entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Eine Inzidentprüfung des Überprüfungsverfahrens und des
Asylgrenzverfahrens ist nicht Aufgabe des unabhängige Überwachungsmechanismus. Materielle Rechtsfragen sind nicht
vom unabhängige Überwachungsmechanismus zu prüfen. Ein Eingreifen in die Verfahren findet nicht statt.
Bei fundierten Hinweisen auf Grundrechtsverletzungen sorgt die beauftragte Stelle dafür, dass die Behauptungen
wirksam und unverzüglich von dritter Seite untersucht werden können, erforderlichenfalls Ermittlungen zu
solchen fundierten Behauptungen von dritter Seite ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen
überwacht wird. Personen im Überprüfungs- und Asylgrenzverfahren werden durch die Behörden über die
Möglichkeit zur Beschwerde und Kontaktmöglichkeiten zur beauftragten Stelle informiert. Die Prüfung von Beschwerden
erfolgt durch die beauftragte Stelle daraufhin, ob die Beschwerde nach summarischer Prüfung grundrechtsrelevant
und der Sachverhalt ausreichend substantiiert erscheint. Der Sachvortrag der Betroffenen wird dabei als zutreffend
unterstellt. Weitere eigene Ermittlungen zu Sachverhaltsaufklärung durch die beauftragte Stelle sind nicht
vorgesehen. Mit Ausnahme einer Verweisberatung dahingehend, welche Behörde oder ggf. welche andere Stelle für
die weitere Prüfung der Beschwerde nach erster Einschätzung zuständig ist, berät die beauftragte Stelle die
Betroffenen nicht zu ihren Rechten. Erscheint der Vortrag einer Grundrechtsverletzung fundiert und fällt die Prüfung
damit positiv aus, informiert die beauftragte Stelle die entsprechende Behörde oder Stelle, dass eine fundierte
Beschwerde vorliegt und beobachtet sodann den Fortgang und Abschluss der etwaig ausgelösten
behördeninternen Untersuchung. Mit Ausnahme dieser summarischen Schlüssigkeitsprüfung erfolgt durch die beauftragte Stelle
keine inhaltliche Bearbeitung, vielmehr soll die beauftragte Stelle die bestehenden Rechtschutz-Systeme zur
Feststellung und Verfolgung rechtswidriger Handlungen (bspw. strafrechtliche/zivilrechtliche/
verwaltungsrechtliche/dienstrechtliche Verfahren etc.) nutzen, damit eine Parallelität von Überwachungssystemen vermieden wird.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist der unabhängige
Überwachungsmechanismus befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben. Die beauftragten Stellen können
auf dieser Grundlage eine gemeinsame jährliche Empfehlung an die Bundesregierung abgeben. Vor einer
Veröffentlichung ist der Bundesregierung ausreichend Zeit zur Stellungnahme einzuräumen. Unbeschadet der
jährlichen Empfehlungen kann die beauftragte Stelle bei beispielsweise im Rahmen von Vorort-Besuchen festgestellten
Mängeln die jeweilige Behörde unmittelbar über ihre Feststellungen informieren, damit die Möglichkeit zur
zeitnahen Abhilfe besteht. Eine Veröffentlichung dieser Feststellungen außerhalb der jährlichen Empfehlung erfolgt
nicht.
Zu Artikel 12 Nummer 3 (§ 6 Absatz 3 DIMRG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des § 6 Absatz 3 DIMRG aufgrund des Wegfalls der Funktion
der/des Beauftragen der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen beim Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.
Zu Artikel 12a
Die Ergänzung dient zur Beschleunigung und Effektivität der Gerichtsverfahren und schafft eine Regelung zur
einheitlichen örtlichen Zuständigkeit bei Familienangehörigen. Damit es für die örtliche Zuständigkeit gemäß
§ 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO – etwa für nachgeborene Kinder – nur auf den bei Klageanhängigkeit bestehenden
Familienverbund ankommt, ist das entsprechende Merkmal des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2024/1347 aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgenommen.
Von der Regelung ausgenommen werden jedoch Klagen gegen sämtliche Verwaltungsentscheidungen, die im
Rahmen eines Verfahrens nach § 18a des Asylgesetzes ergehen, soweit zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der
Streitsache bei Gericht die Höchstdauer, sich an einem Grenzverfahrensstandort aufzuhalten (§ 18a Absatz 6 und
6a AsylG) noch nicht abgelaufen ist. Der Ausländer hat sich nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für die Dauer von bis zu zwölf Wochen, in
den Fällen des Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zu 16 Wochen, an dem für das
Verfahren an der Grenze bestimmten Standort aufzuhalten. Während dieser Frist darf eine Einreise in das Hoheitsgebiet
nicht gestattet werden; das Asylerfahren wird in diesem Zeitraum unter der Fiktion der Nichteinreise durchgeführt
(§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Zu diesem Zweck muss der Grenzbehörde jederzeit die Kontrolle
des Aufenthalts des Ausländers möglich bleiben. Um vor diesem Hintergrund ressourcenaufwändige und die
betroffene Person belastende Fahrten zu Gerichtsterminen bei einem unter Umständen weiter entfernten
Verwaltungsgericht zu vermeiden, soll sich die örtliche Zuständigkeit daher in diesen Fällen weiterhin nach den
allgemeinen Regelungen richten. Ist die Pflicht, sich an dem Grenzverfahrensstandort aufzuhalten, bereits abgelaufen,
so ist die Ausnahme nicht mehr einschlägig. Zuständig ist dann das Verwaltungsgericht, bei dem eine Streitigkeit
nach dem Asylgesetz eines Familienangehörigen anhängig ist.
Zu Artikel 13
Bei der Änderung in Artikel 13 handelt es sich überwiegend um redaktionelle Folgeänderungen der
Inkrafttretensregelung aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 1. Damit Rechtsverordnungen auf Grundlage der
Verordnungsermächtigung in § 88 des Asylgesetzes rechtzeitig zur Geltung der GEAS-Rechtsakte ab dem 12.
Juni 2026 in Kraft treten können, ist zudem ein Inkrafttreten der Änderung des § 88 des Asylgesetzes in Artikel 1
Nummer 93 bereits vor dem 12. Juni 2026 erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)139 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit dieser Änderung werden die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen von der Verpflichtung zur Übermittlung von „Angaben zur Unterbringung
zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR ausgenommen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Korrektur in Bezug auf die Zuordnung der Daten nach § 3 zu den Anlässen nach § 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Empfehlung Nummer 4. In Nummer 4 (Teil I) der Anlage der AZRG-
Durchführungsverordnung werden sprachliche Anpassungen an Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348 („Aberkennung“ anstelle von „Widerruf“ oder „Rücknahme“) vorgenommen; damit war auch § 6
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu ändern.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Angaben zur Unterbringung und Unterstützung zu den Personen im Aufnahmesystem sind durch die
Mitgliedstaaten monatlich an die Asylagentur (EUAA) zu übermitteln, in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach
Monatsende.
Anschließend werden diese Daten durch die EUAA konsolidiert und geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung richtet
die EUAA bei Unklarheiten häufig Rückfragen an die Mitgliedstaaten. Diese Rückfragen können nicht nur in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zulieferung monatlicher Daten erfolgen, sondern sich auch auf
einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum beziehen. Zum Beispiel erstellt die Europäische Kommission im
Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus auf Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und Agenturen
zum 15. Oktober eines jeden Jahres einen jährlichen Asyl- und Migrationsbericht gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2024/1351. Dabei wird der vorangegangene Zwölfmonatszeitraum betrachtet. Sollten im Rahmen der
Erstellung des jährlichen Asyl- und Migrationsberichts Fragen zu den übermittelten Zahlen entstehen, nachdem die
Asylagentur die Konsolidierung der einzelnen Monatswerte aller Mitgliedstaaten vorgenommen hat, ist es zur
Gewährleistung einer validen Beantwortung derartiger Rückfragen essentiell, dass auf diese Daten im
zurückliegenden zwölfmonatigen Betrachtungszeitraum zurückgegriffen werden kann.
Zudem ist es möglich, dass die EUAA im Rahmen des Monitoringmechanismus gemäß Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2021/2303 auch außerhalb des regulären Rhythmus Daten zur Aufnahmesituation abfragt, sowohl im
Rahmen des regelmäßigen Monitorings alle fünf Jahre aber auch ad hoc im Falle thematischer Monitorings. Die
EUAA hat in der Regel vor allem ein Interesse an Entwicklungen über einen längeren Zeitraum, zumeist für 12
Monate. Auch in diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass valide Daten an die EUAA gemeldet werden
können.
Die im AZR gespeicherten Angaben zur Unterbringung und Unterstützung zu den Personen im Aufnahmesystem
sollen daher nach 12 Monaten gelöscht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten
übermittelt worden sind.
Zu Buchstabe b
Durch die Kapitel III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 wird zum 12. Juni 2026 die Zuerkennung
internationalen Schutzes neu geregelt. Dadurch sind terminologische Anpassungen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Christian Wirth (Berichterstattung)
- authored ← Clara Bünger (Berichterstattung)
- authored ← Detlef Seif (Berichterstattung)
- authored ← Hakan Demir (Berichterstattung)
- authored ← Innenausschuss
- authored ← Lukas Benner (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht)