Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
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Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 121/26
06.03.26 BRFuss
In - FSFJ
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/4321 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
– Drucksachen 21/1848, 21/2460 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 429/25
1. Artikel 1 wird gestrichen.
2. Artikel 2 wird zu Artikel 1 und wird wie folgt geändert:
a) Die Artikelüberschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes“.
b) Nach der Artikelüberschrift wird der Eingangssatz durch den folgenden Eingangssatz
ersetzt:
„Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) ‚ Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze“.‘
bb) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt:
‚j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Anhörung im Asylverfahren
§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen
§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des
Grundgesetzes
§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“.‘
cc) Buchstabe k wird gestrichen.
dd) Die Buchstaben l bis o werden zu den Buchstaben k bis n.
ee) Buchstabe p wird durch den folgenden Buchstaben o ersetzt:
o) ‚ Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)
§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Ausreisefrist“.‘
ff) Buchstabe q wird zu Buchstabe p.
gg) Buchstabe r wird durch den folgenden Buchstabe q ersetzt:
q) ‚ Die Angabe zu § 44 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen;
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration“.‘
hh) Buchstabe s wird zu Buchstabe r.
ii) Buchstabe t wird durch den folgenden Buchstaben s ersetzt:
s) ‚ Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur
Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration;
Verordnungsermächtigung
§ 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen
Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung
§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft“.‘
jj) Die Buchstaben u bis aa werden zu den Buchstaben t bis z.
d) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 18a
Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze“. ‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die
Grenzbehörde zu verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer
nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die
Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine
Frist zur freiwilligen Ausreise.“ ‘
cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der
Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem
zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der
Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des
Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.“ ‘
dd) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ee und ff durch die folgenden
Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:
ee) ‚ In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 3“ ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 9“ durch die Angabe
„§ 36 Absatz 2 Satz 9“ ersetzt.‘
ee) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
f) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Abschiebungsandrohung“ die Angabe
„oder Abschiebungsanordnung“ eingefügt.‘
ff) Die bisherigen Buchstaben f und g werden durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) ‚ Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
(6) „ Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft,
ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten
Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der
in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss
verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers,
einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.
Familien mit minderjährigen Kindern werden in Unterbringungseinrichtungen
untergebracht, die den Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1348 entsprechen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die
Dauer der Prüfung des Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des
Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt. Die Höchstdauer der Anordnung der
Beschränkung der Bewegungsfreiheit beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des
Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann sie bis zu 16 Wochen
betragen. Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6a) Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze
(Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Er muss sich
für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem
Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des
Asylantrags schriftlich mitzuteilen.
(6b) Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das
Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das
Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349
durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet
nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der
Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort
kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere
Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung
steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts
möglich bleiben.
(7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft,
entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von
sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist
die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu
begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen
entscheiden.
(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7
mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.“ ‘
e) Nummer 23 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt
dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich
mit.“ ‘
f) Nach Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc
eingefügt:
cc) ‚ In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.‘
g) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. ‚ Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23
Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt
auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.“ ‘
h) Nummer 31 wird durch die folgende Nummer 31 ersetzt:
31. ‚ § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU)
2024/1348.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals
zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach
Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt
wurden.“ ‘
i) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt:
32. ‚ § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 2 werden gestrichen.‘
j) In Nummer 35 wird nach § 29b Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum
12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung
weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“
k) Nummer 38 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348
sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten
unverzüglich zuzustellen.“ ‘
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „wird zu Absatz 1 und“ gestrichen.
cc) Buchstabe c wird gestrichen.
dd) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
l) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt:
47. ‚ § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
„§ 38
Ausreisefrist
(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll
die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist
beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser
Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt,
beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu
setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist
nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der
Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der
Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich
zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem
Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn
1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des
Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der
zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom
Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei
Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für
den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde,
spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach
§ 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen
unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei
Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für
den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung
der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach
Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf
Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das Bundesamt hat über
den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der
Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer Frist
zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder
verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in
einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden
darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.“ ‘
m) Nummer 49 wird durch die folgende Nummer 49 ersetzt:
49. ‚ In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikels 68
Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.‘
n) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44
Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen;
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von
Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein
anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ ‘
dd) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu den Buchstaben d bis f.
o) Nummer 54 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a
vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im
Rahmen der Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die
Voraussetzungen des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, ist
die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen
freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der
eine Außenstelle des Bundesamtes eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die
Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei mehreren
in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2
für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“ ‘
bb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die
Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn
sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45
verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus
dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2
bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.“ ‘
cc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d.
p) Nummer 55 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:“ wird durch
die Angabe “Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c
eingefügt:“ ersetzt.
bbb) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „, bei minderjährigen Kindern und ihren
Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen
Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate,“ gestrichen.
ccc) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Abweichend von Absatz 1 sind minderjährige Kinder und ihre Eltern
oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, die
in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet,
während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen
Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die
Zulässigkeit des Antrags, längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre
Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Erlässt das
Bundesamt die Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 oder lehnt es den Asylantrag als unzulässig nach
§ 29 Nummer 2 ab, besteht die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
längstens bis zu sechs weitere Monate. Kann eine Überstellung aus den in
Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen
nicht erfolgen, besteht die Pflicht nach Satz 2, in der Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen über sechs Monate hinaus. Die Pflicht nach Satz 1 bis 3, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt insgesamt nicht länger als 12
Monate. Absatz 1b Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „1c“ durch die Angabe „1d“ ersetzt.
q) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt:
56. ‚ § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47
Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach
§ 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung,
beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu
beenden.“ ‘
r) Nummer 59 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben“
durch die Angabe „Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben“ ersetzt.‘
s) Nummer 64 wird durch die folgende Nummer 64 ersetzt:
64. ‚ § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„§ 61
Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der
Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem
Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer
Beschäftigung zu erlauben, sofern
1. das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn
1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt
wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung
(EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder
2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es
sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes
Asylverfahren durchzuführen.
Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in
erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Sofern das
beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f
der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur
Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder
zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung
nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur
Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit
staatlichen Mitteln gestellt hat,
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des
Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass
diese nicht zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität
des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder
Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41
und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2
und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung
zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits
während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde.
(2) Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten
gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein
geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1
angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42
des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren
Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen
Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer
Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt.“ ‘
t) Nummer 66 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange
der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in
den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die
Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt
ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende
Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der
Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Auflagen
und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b)
können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.“ ‘
u) Nummer 72 wird wie folgt geändert:
aa) § 68 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 68
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur
Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration;
Verordnungsermächtigung“.
bbb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47
Absatz 1b und 1c“ ersetzt.
ccc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1b“ durch die Angabe „§ 47
Absatz 1b und 1c“ ersetzt.
ddd) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung
akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen.“
eee) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung
nach den Absätzen 1 und 6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.“
bb) § 68a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 68a
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen;
Verordnungsermächtigung“.
bbb) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung
akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen.“
ccc) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung
nach den Absätzen 1 und 3 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.“
cc) § 69 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 69
Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung“.
bbb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Beantragung nach
Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“
v) Nummer 73 § 70a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Minderjährige werden nicht in Haft genommen. Stattdessen sind im Einklang
mit dem Grundsatz der Einheit der Familie für Familien mit Minderjährigen
angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 dürfen Minderjährige nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem
festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam angewandt werden können und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die
Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden,
1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre
Betreuungsperson in Haft befinden oder
2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen
schützt.
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet und im
Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft.
Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu
Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In
Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die
Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr
kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu
Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und
Erholungsmöglichkeiten.“
w) Nummer 75 § 71 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„§ 46 findet keine Anwendung.“
bb) In Buchstabe c wird in Absatz 3 Satz 3 nach der Angabe „Artikels 68 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2024/1348 vor“ die Angabe „und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass
der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird“ eingefügt.
x) In Nummer 80 Buchstabe b wird in § 73b Absatz 1 Satz 2 die Angabe „und Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d“ gestrichen.
y) Nummer 84 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
(5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines
sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf
deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das
Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen
oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten
ist.
(6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden.
Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend.
(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das
Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348
innerhalb der folgenden Fristen:
1. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1348 beträgt einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf Tage.
2. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt zwei
Monate.
3. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt
vier Monate.
(8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als
unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen
entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.“ ‘
z) Nummer 85 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt:
(9) „ In den Fällen, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib besteht, ist der Antrag auf das Recht auf
Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb eines
Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Ist dieses
Gericht nicht das Rechtsmittelgericht, leitet es den Antrag unverzüglich an das
Rechtsmittelgericht weiter. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb
von zwei Wochen nach dortigem Eingang des Antrags entscheiden. Vor Ablauf der
Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag ist
die Abschiebung nicht zulässig.
(10) Wurde die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42
Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 im ersten
Rechtszug abgewiesen, besteht die aufschiebende Wirkung der Klage abweichend von
§ 80b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur fort, wenn das
Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer anordnet. Absatz 9 gilt entsprechend.“ ‘
aa) In Nummer 92 wird § 87e wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Begründetheit von Asylanträgen“ die Angabe
„sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen
Schutzes“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „im Rahmen des Asylverfahrens“ die Angabe
„sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung
und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“
eingefügt.
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz
Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für
alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.“
cc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Für den Widerruf“ die Angabe „oder die
Rücknahme“ eingefügt und die Angabe „findet § 73a“ durch die Angabe „finden § 73
Absatz 4 und 5 sowie § 73a“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) ‚ Die Angabe zu § 71 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben e und f.
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. ‚ Nach § 9b Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler
Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem er
nach dem einschlägigen nationalen Recht, Unionsrecht oder internationalen Recht
kein Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer
des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht angerechnet.“ ‘
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
d) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und § 14a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „überschritten“ durch die Angabe „passiert“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Der Grenzbehörde“ durch die Angabe „Den mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“
ersetzt.
e) Die bisherigen Nummern 8 bis 27 werden zu den Nummern 9 bis 28.
f) Die bisherige Nummer 28 wird zu Nummer 29 und wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) ‚ Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 71
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe a wird zu Buchstabe b.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c und Doppelbuchstabe cc wird durch
den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu
ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9,
§§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen bei Erfüllung ihrer
grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird.“ ‘
dd) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
ee) Der bisherige Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) ‚ Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen
nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die
Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Ausländerbehörden, die
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach
Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die für Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, dass für einzelne Maßnahmen nach Satz 1 nur eine oder mehrere der in
Satz 1 genannten Stellen zuständig sind. Die oberste Landesgesundheitsbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der vorläufigen
Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a und das qualifizierte medizinische
Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt, soweit eine
Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle
zuständig ist.“ ‘
ff) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
g) Die bisherige Nummer 29 wird zu Nummer 30 und in Buchstabe d wird in § 73 Absatz 4
Satz 1 nach der Angabe „Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von“ die Angabe
„Artikel 14 oder“ eingefügt.
h) Die bisherigen Nummern 30 und 31 werden zu den Nummern 31 und 32.
i) Die bisherige Nummer 32 wird zu Nummer 33 und Buchstabe b wird durch den folgenden
Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1, 2 oder
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die für die
Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle
eine vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an einer sofortigen
Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit
zu ermitteln. Der Ausländer hat diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dulden.
Werden im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe
vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen
Kunst vorgenommen werden. Wird die vorläufige Gesundheitskontrolle von einer
anderen als der anordnenden Stelle durchgeführt, wird das Ergebnis der vorläufigen
Gesundheitskontrolle an die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder
§ 71 Absatz 4a zuständige Stelle übermittelt. Wird bei der vorläufigen
Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer
meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion
mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist
diese Feststellung auch der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen,
sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes besteht.“ ‘
j) Die bisherigen Nummern 33 bis 38 werden zu den Nummern 34 bis 39.
4. Artikel 4 wird zu Artikel 3 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 1 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von
einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a
Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des
Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und
somit durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche
und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn
die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,
haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der
Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist.“ ‘
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ In § 1a wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat
ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die
Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der
Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend
beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig
verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung
zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch
mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des
Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde,
berücksichtigt.“ ‘
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1 und 1a“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1“
ersetzt.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
5. Artikel 5 wird zu Artikel 4 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben
bb ersetzt:
bb) ‚ Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a
Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet,“.‘
b) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 9 ersetzt:“ wird durch
die Angabe „Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:“ ersetzt.
bb) § 1a Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die
ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht
nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die
Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre
Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder
§ 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.“
c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschränkung“ die Angabe „oder einer
Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes“
eingefügt.‘
6. Die Artikel 6 bis 12 werden zu den Artikeln 5 bis 11.
7. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 12 bis 13 ersetzt:
‚Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für
Menschenrechte
Das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für
Menschenrechte vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1194) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine
Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen
eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte
(unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348,
mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die
Inhaftnahme und die Unterbringung.“
2. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Als Teil des unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1348 soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Aufgaben
wahrnehmen, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die
Inhaftnahme und die Unterbringung.“
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne
Stimmrecht benannt wird durch:
1. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale
Minderheiten,
2. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und
Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
3. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderung,
4. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration,
5. das Bundesministerium der Verteidigung,
6. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
7. das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
9. den Bundesrat.“
Artikel 12a
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig“ die Angabe „, bei dem bereits ein
Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes
anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des
Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a
Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die
Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig“ eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 92, Artikel 2 Nummer 1 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b bis d,
Nummer 19 bis 39, Artikel 4 bis 7 und Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in Kraft.‘
Drucksache 121/26- 21 -
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)