Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1380
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur
Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von
Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
A. Problem und Ziel
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat seit vielen Jahren eine hohe Arbeitslast zu
bewältigen. Diese Belastung beruht zu einem Großteil auf den hohen Eingängen
und Beständen an Asylverfahren. Während bei den Verwaltungsgerichten im Jahr
2012 bundesweit nur rund 30 000 Asylverfahren eingingen, waren es 2016 bereits
ca. 182 000 und 2017 etwa 202 000 Verfahren. Nach einem zwischenzeitlichen
Rückgang sind die Eingänge 2022 erneut – von rund 75 000 auf etwa 82 000
Verfahren – angestiegen. Zwar bauen die Gerichte die anhängigen Verfahren
kontinuierlich ab. Zum 15. Januar 2023 waren jedoch weiterhin rund 126 000
Verfahren vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten anhängig. Dieser
Anzahl von Verfahren lässt sich mit Maßnahmen auf Landesebene (z. B.
Zuständigkeitskonzentrationen, Schaffung zusätzlicher Richterstellen) und/oder
gerichtsinternen Umstrukturierungen (z. B. Zuweisung bestimmter Herkunftsstaaten an
einzelne Kammern bzw. Berichterstatter, Konzentration von Dublin- und
Drittstaatenfällen auf eine Kammer bzw. einen Senat) allein nicht begegnen. Vielmehr
bedarf es weiterer bundesgesetzlicher Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung.
Diese Maßnahmen sind umso dringlicher, als die Zahl der Asylantragstellungen
in Deutschland einen neuen Höchststand erreicht hat. Beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge sind im Jahr 2023 351 915 Asylerst- und Folgeanträge
gestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Gesamtklagequote von ca. 30 Prozent
ist damit zu rechnen, dass die Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den
kommenden Jahren erneut zunehmen wird. Zugleich haben der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wiederholt das Ziel
formuliert, dass Gerichtsverfahren betreffend Angehörige von Staaten, für die die
Anerkennungsquote weniger als fünf Prozent beträgt, innerhalb von drei Monaten
rechtskräftig abgeschlossen und alle anderen erstinstanzlichen Verfahren
regelhaft nach sechs Monaten beendet werden sollen. Um dieses Ziel erreichen und
den Schutzsuchenden zeitnah eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über
ihren Asylantrag gewähren zu können, bedarf es auch prozessrechtlich weiterer
Anpassungen.
Das Asylgesetz (AsylG) sieht einen äußerst beschränkten Rechtsmittelzug vor.
Urteile des Verwaltungsgerichts, durch die eine Klage als offensichtlich
unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist, sowie Entscheidungen in
vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind unanfechtbar (§ 78 Absatz 1, § 80 AsylG).
Anders als im allgemeinen Verwaltungsprozess hat das Verwaltungsgericht in den
übrigen Hauptsacheverfahren auch nicht die Möglichkeit, die Berufung
zuzulassen (vgl. § 78 Absatz 2 AsylG). Dies hat zu einer nicht mehr hinnehmbaren
Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und in der Folge zu Rechtsunsicherheit
geführt. Hierauf haben die Präsidentinnen und Präsidenten der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts bereits im Rahmen ihrer 57. Jahrestagung am 5. und 6.
Oktober 2017 hingewiesen und folgende Änderungen im Asylprozessrecht
gefordert:
− die Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht bei grundsätzlicher
Bedeutung der Asylsache und bei Divergenz,
− die beschränkte Zulassung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei grundsätzlicher Bedeutung
der Asylsache sowie
− eine Klarstellung, dass das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz
in Asylverfahren auch fallübergreifende allgemeine Tatsachenfragen
überprüfen kann.
Während eine Tatsachenfeststellungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und
Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) eingeführt worden ist (§ 78
Absatz 8 AsylG), steht eine Reform des Berufungszulassungs- und des
Beschwerderechts noch aus. Durch die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung
durch das Verwaltungsgericht und die in der Folge zu erwartenden
Leitentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ließe sich die erstinstanzliche Bearbeitung
von Asylverfahren signifikant beschleunigen. Die Möglichkeit der
Beschwerdezulassung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist umso dringlicher, als
insbesondere Dublin-Verfahren, die die Bestimmung des für das Asylverfahren
zuständigen europäischen Staates betreffen, fast ausschließlich in diesen
Eilverfahren entschieden werden. Hier wären obergerichtliche Leitentscheidungen,
z. B. bei der Frage, ob in einem europäischen Staat systemische Mängel im
Asylverfahren herrschen und somit die Überstellung in diesen Staat generell oder für
bestimmte Personengruppen ausgeschlossen ist, besonders wichtig.
Gleichzeitig ist es zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte erforderlich, dass
der zuständige Senat in Fällen, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat
bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist, die Rechtssache sonst
keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung
hat, das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen kann. § 79 Absatz 3 AsylG sieht eine solche
Möglichkeit ausdrücklich bisher lediglich für das Berufungsverfahren vor.
Ziel ist es, die Asylrechtsprechung einheitlicher und zugleich effektiver und
schneller zu gestalten. Gerade in den Fällen, in denen im Grunde die gleiche
Rechts- und/oder Tatsachenfrage in einer Vielzahl von Verfahren zur Klärung
ansteht, hat die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung für die erste
Instanz eine entlastende Wirkung. Eine Grundsatzentscheidung des zuständigen
Oberverwaltungsgerichts führt zudem zu Rechtssicherheit und im Ergebnis zu
einer Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren. Eine obergerichtliche
Klärung kann auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Orientierung
dienen und so künftig Prozesse vermeiden. Die Übertragung von
Berufungszulassungsverfahren auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter versetzt den Senat in
die Lage, seine zur Verfügung stehende Arbeitskraft noch effektiver einsetzen zu
können und trägt damit ebenfalls zur Verfahrensbeschleunigung bei.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird das Berufungszulassungs- und das Beschwerderecht
in Asylsachen reformiert. Das Verwaltungsgericht lässt in Hauptsacheverfahren
bei grundsätzlicher Bedeutung und/oder Divergenz die Berufung zu. In Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes lässt es bei grundsätzlicher Bedeutung die
Beschwerde zu. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Senat in Streitigkeiten
nach dem Asylgesetz unter den in § 79 Absatz 3 Satz 1 AsylG bezeichneten
Voraussetzungen auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung durch das
Verwaltungsgericht dürfte die Zahl der von den Oberverwaltungsgerichten
anhängigen Asylverfahren zwar steigen. Da den Beteiligten die Rechtsmittel nur
zustehen, wenn sie zugelassen wurden, ist eine erhebliche und langfristige
Verfahrenszunahme aber nicht zu erwarten. Darüber hinaus profitieren die
Verwaltungsgerichte von den zu erwartenden Leitentscheidungen und werden dadurch
entlastet. Auf der Ebene der Verwaltung (Bundesamt) dürfte es ebenfalls zu einer
Lastenverschiebung kommen. Der für die zusätzlichen Berufungs- und
Beschwerdeverfahren anfallende Zeitaufwand dürfte allerdings durch die Vereinheitlichung
der Rechtsprechung und die zu erwartenden klareren Entscheidungsmaßstäbe
sowie durch kürzere Verfahrensdauern in der ersten Instanz im Mindesten
kompensiert werden. Der genaue Umfang der jeweiligen Be- und Entlastungen kann
derzeit nicht prognostiziert werden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur
Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von
Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur
Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von
Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 80 die Wörter „Ausschluss der“ gestrichen.
2. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berufung ist nur zuzulassen“ durch die Wörter „Das
Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung zu“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:
„(4) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des Absatzes 3
Nummer 1 oder 2 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer
Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt. Die Berufung ist, wenn sie von
dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
(4a) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 4 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung
der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die
Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
unzulässig.
(4b) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die
Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist
bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag
sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt
die Rechtskraft des Urteils.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 79 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Anlage 1
3. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Beschwerde
(1) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des Absatzes 2
und des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes steht den
Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht in
dem angefochtenen Beschluss zugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(3) Die Beschwerde nach Absatz 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen und innerhalb dieser Frist zu begründen. Die Begründung
der Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das
Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Regelungen ist es, die Asylrechtsprechung einheitlicher, effektiver und schneller zu gestalten.
Das bestehende Prozessrecht im Asylverfahren befördert eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung, die zu
Rechtsunsicherheit, zusätzlichen Gerichtsverfahren und längeren Verfahrenslaufzeiten führt. Anders als nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im allgemeinen Verwaltungsprozess hat das Verwaltungsgericht in
asylrechtlichen Hauptsacheverfahren nicht die Möglichkeit, die Berufung zuzulassen (vgl. § 78 Absatz 2 AsylG). Eine
Anfechtung von Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte ist generell ausgeschlossen (§ 80 AsylG). Diese
beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten sollten ursprünglich der Verfahrensstraffung und -beschleunigung dienen.
Mit dem deutlichen Anstieg der Asylklageverfahren insbesondere ab dem Jahr 2017 hat sich gezeigt, dass die
Rechtsmittelbeschränkung das Gegenteil bewirkt. Denn es mangelt aufgrund der – auch nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2817) – eingeschränkten Möglichkeit, obergerichtliche Rechtsprechung herbeizuführen. In
Hauptsacheverfahren kann sich das Oberverwaltungsgericht nur dann mit einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder
Tatsachenfrage bzw. einer divergierenden Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung auseinandersetzen, wenn
es den Beteiligten gelingt, einen der in § 78 Absatz 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen
des § 78 Absatz 4 Satz 4 AsylG genügend darzulegen, so dass die Berufung gem. § 78 Absatz 2 AsylG zuzulassen
ist. Zudem ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf das Vorbringen des Zulassungsantragstellers
beschränkt (§ 78 Absatz 4 Satz 4 AsylG). Macht der Antragsteller beispielsweise ausschließlich Verfahrensfehler
geltend, kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung bei Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zulassen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist
ausschließlich der Weg vor das Bundesverfassungsgericht möglich. Da das Bundesverfassungsgericht nur über die
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts entscheidet, kann es aber grundsätzlich nicht für asylrechtliche
Leitentscheidungen sorgen.
Durch die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung durch das Verwaltungsgericht und die in der
Folge zu erwartenden Leitentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ließe sich die Asylrechtsprechung
vereinheitlichen und die erstinstanzliche Bearbeitung von Asylverfahren signifikant beschleunigen. Gerade in den
Fällen, in denen letztlich die gleiche Rechts- und/oder Tatsachenfrage in einer Vielzahl von Verfahren zur Klärung
ansteht, hat die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung für die erste Instanz eine entlastende
Wirkung. Dies gilt vor allem für die sog. Dublin-Verfahren. Hier wären Leitentscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts, z. B. zu der Frage, ob das Asylverfahren in einem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist und somit
die Überstellung in diesen Staat generell oder für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen ist, besonders
wichtig. Eine obergerichtliche Klärung kann auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Orientierung
dienen und so in der Zukunft Prozesse vermeiden.
Gleichzeitig ist es zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte erforderlich, dass der zuständige Senat in Fällen,
in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist, die
Rechtssache sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, das
Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen kann. § 79
Absatz 3 AsylG sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich bisher lediglich für das Berufungsverfahren vor. Diese
Beschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss die Möglichkeit der Einzelrichterübertragung erst
recht für das Berufungszulassungsverfahren gelten.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf werden die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung (§ 78) und zur
Beschwerde (§ 80) neu gefasst. Hierdurch werden Leitentscheidungen ermöglicht, die die Bearbeitung der
Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen. In Hauptsacheverfahren können die
Verwaltungsgerichte bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum
Oberverwaltungsgericht zulassen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten die
Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.
Mit der Ergänzung des bisherigen § 78 Absatz 5 Satz 1 AsylG wird dem zuständigen Senat des
Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, in Fällen, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat
bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist, die Rechtssache sonst keine besonderen Schwierigkeiten
aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, neben dem Berufungsverfahren (§ 79 Absatz 3 AsylG) auch
das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die
Änderung versetzt den Senat in die Lage, seine zur Verfügung stehende Arbeitskraft noch effektiver einsetzen zu
können, und trägt damit ebenfalls zur Verfahrensbeschleunigung bei.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Asylgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren und Gerichtsverfassung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Insbesondere werden die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU hinsichtlich des Rechts auf einen wirksamen
Rechtsbehelf (Artikel 46) eingehalten.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die infolge der Gesetzesänderungen zu erwartenden obergerichtlichen Leitentscheidungen dürften neben einer
Verkürzung der Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten auch eine Vereinfachung und Beschleunigung
der beim Bundesamt anhängigen Verfahren bewirken. Das genaue Ausmaß lässt sich nicht ermitteln.
Mit der Regelung zur Übertragung des Berufungszulassungsverfahrens auf den Einzelrichter trägt der
Gesetzentwurf den Grundsätzen der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit Rechnung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Durch die Möglichkeit der Berufungs- und Beschwerdezulassung durch das Verwaltungsgericht dürfte die Zahl
der von den Oberverwaltungsgerichten anhängigen Asylverfahren zwar steigen. Da den Beteiligten die
Rechtsmittel nur zustehen, wenn sie zugelassen wurden, ist eine erhebliche und langfristige Verfahrenszunahme aber
nicht zu erwarten. Darüber hinaus profitieren die Verwaltungsgerichte von den zu erwartenden
Leitentscheidungen und werden dadurch entlastet. Auf der Ebene der Verwaltung (Bundesamt) dürfte es ebenfalls zu einer
Lastenverschiebung kommen. Der für die zusätzlichen Berufungs- und Beschwerdeverfahren anfallende Zeitaufwand
dürfte allerdings durch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung und die zu erwartenden klareren
Entscheidungsmaßstäbe sowie durch kürzere Verfahrensdauern in der ersten Instanz im Mindesten kompensiert werden.
Der genaue Umfang der jeweiligen Belastungen und Entlastungen kann derzeit nicht prognostiziert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung
Die Neuregelungen gelten unbefristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3.
Zu Nummer 2 (§ 78 AsylG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung eröffnet dem Verwaltungsgericht die grundsätzliche Möglichkeit der Zulassung der Berufung.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist notwendig, weil ansonsten sämtliche Berufungszulassungsgründe auch von dem
Verwaltungsgericht zu berücksichtigen wären. Dies ist aber nicht gewollt. Die Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht soll sich wie im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht auf die Gründe des § 78 Absatz 3 Nummer 1
und 2 (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz) beschränken. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(Absatz 3 Nummer 3) passt nach Sinn und Zweck nicht auf eine Berufungszulassung durch das
Verwaltungsgericht.
Zu Buchstabe c
Der neu gefasste Absatz 4 und der eingefügte Absatz 4a regeln die Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht. Die Regelungen über die Berufungsgründe und das Berufungsverfahren entsprechen den
diesbezüglichen Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts (vgl. § 124a Absatz 1 bis 3 VwGO). Der neue
Absatz 4b entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 4. Infolge der in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und
b vorgenommenen Änderungen ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht jedoch
nunmehr nur noch zulässig, wenn die Berufung nicht von dem Verwaltungsgericht zugelassen wurde. In
Anlehnung an den Wortlaut des § 124a Absatz 4 Satz 1 VwGO wird darüber hinaus klargestellt, dass die Antragsfrist
erst dann beginnt, wenn das Urteil vollständig vorliegt.
Zu Buchstabe d
Die Änderung ermöglicht, dass der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts in Fällen, in denen die Lage in
dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist, die Rechtssache sonst keine
besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, das
Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen kann. § 79 Absatz 3 AsylG sieht eine
solche Möglichkeit ausdrücklich bisher lediglich für das Berufungsverfahren vor. Die Änderung soll den Senat in
die Lage versetzen, seine zur Verfügung stehende Arbeitskraft noch effektiver einsetzen zu können und damit zur
Verfahrensbeschleunigung beitragen. Zwar soll die in § 79 Absatz 3 AsylG getroffene Regelung nach der
Vorstellung des Gesetzgebers bereits das Berufungszulassungsverfahren umfassen (vgl. BT-Drucksache 20/4327,
S. 44). Dies kommt jedoch im Wortlaut der Vorschrift („Berufungsverfahren“) nicht zum Ausdruck. Da der
Gesetzgeber die Einzelheiten des Berufungszulassungsverfahrens in § 78 AsylG geregelt hat, spricht auch der
systematische Zusammenhang gegen eine erweiternde Auslegung. Im Hinblick auf die Gewährleistung des
gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ist es erforderlich, dass das Gesetz mit
hinreichender Klarheit bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgen kann (vgl.
Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 66. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 6 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann,
VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 Rn. 3).
Zu Nummer 3 (§ 80 AsylG)
Die Neufassung des § 80 AsylG eröffnet dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Beschwerde zuzulassen. Anders als nach den Vorschriften des allgemeinen
Verwaltungsprozessrechts (vgl. § 146 Absatz 1 VwGO) soll die Beschwerdemöglichkeit nicht im Belieben des Antragstellers
stehen. Denn in diesem Fall könnte die mit der Änderung verfolgte Beschleunigung des Asylverfahrens nicht
erreicht werden. Die Beschwerde soll daher nur zulässig sein, wenn das Verwaltungsgericht diese aufgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Dies ist der Fall, wenn das Verwaltungsgericht in
seinem Beschluss über eine Frage des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von grundsätzlicher Bedeutung
entschieden hat oder die Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung gestützt hat und der Beschluss des Verwaltungsgerichts hierauf beruht.
Die Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde ist gegenüber dem allgemeinen
Verwaltungsprozessrecht erheblich verkürzt. Sie ist aber aufgrund der im geltenden Recht zum Ausdruck kommenden
besonderen Eilbedürftigkeit der asylrechtlichen (Eil-)Verfahren gerechtfertigt. § 80 AsylG-E ist gegenüber § 148
Absatz 1 VwGO lex specialis. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung sowie die Regelungen zur
Verwerfung der Beschwerde und zum Prüfungsumfang lehnen sich an die entsprechenden Vorschriften der VwGO
(§ 146 Absatz 4 Satz 3, 4 und 6) an.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Berufungszulassung durch die Verwaltungsgerichte:
Bisher ist im Asylgerichtsverfahren die Zulassung des Rechtsmittels der Berufung ausschließlich durch das
Oberverwaltungsgericht zulässig (§ 78 Absatz 2 AsylG). Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung auf die
Verwaltungsgerichte vor.
Grundsätzlich teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung und die
daraus folgende höhere Rechtssicherheit dazu geeignet ist, mittel- und langfristig die erstinstanzliche Bearbeitung
der Verfahren zu beschleunigen. Allerdings beschränkt sich die bezweckte Vereinheitlichung der Rechtsprechung
auf den Bezirk des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts. Gleichzeitig würde die Zulassung der Berufung durch
die Verwaltungsgerichte voraussichtlich die Anzahl der Berufungsverfahren erheblich steigern und zu längeren
Verfahren im Einzelfall führen. Schließlich besteht die Gefahr, dass durch die Zunahme von Berufungsverfahren
mehr erstinstanzliche Verfahren solange ruhend gestellt werden, bis die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts vorliegt. Damit eine Erweiterung der Berufung die gewünschten Beschleunigungseffekte durch eine
Vereinheitlichung der Rechtsprechung erzielen würde, wäre es zwingend erforderlich, dass diese schnell entschieden
würden. Angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer der asylgerichtlichen Berufungsverfahren von
20,7 Monaten in 2024 (Gerichtsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) und der Tatsache, dass
ausweislich des Gesetzentwurfs keine weiteren Stellen für die Oberverwaltungsgerichte vorgesehen sind,
bestehen hieran erhebliche Zweifel.
Einführung einer Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz:
Bisher ist im Asylgerichtsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde ausgeschlossen. Der Gesetzentwurf sieht
die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch das
Verwaltungsgericht vor.
Auch hier teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung und die
daraus folgende höhere Rechtssicherheit grundsätzlich dazu geeignet ist, mittel- und langfristig die
erstinstanzliche Bearbeitung der Verfahren zu beschleunigen. Im Hinblick auf die Bedenken verweist die Bundesregierung
auf die Gründe, die gegen eine Zulassung der Berufung durch die Verwaltungsgerichte sprechen. Ergänzend weist
die Bundesregierung darauf hin, dass das derzeitige Flughafenverfahren (§ 18a AsylG) im Falle einer Zulassung
der Beschwerde nicht durchgeführt werden kann.
Übertragung auf den Einzelrichter im Berufungszulassungsverfahren:
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. 2022 I S. 2817) wurde
mit § 79 Absatz 3 AsylG dem zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit eröffnet, in Fällen,
in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist, die
Rechtssache sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, das
Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Der Gesetzentwurf
des Bundesrats erweitert diese Möglichkeit auch auf das Berufungszulassungsverfahren.
Die Bundesregierung begrüßt die Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter auch im
Berufungszulassungsverfahren. Sie trägt dazu bei, den Senat in die Lage zu versetzen, seine zur Verfügung stehende Arbeitskraft
noch effektiver einsetzen zu können und beschleunigt daher die Verfahren. Das war auch die ausdrückliche
Intention des Bundesgesetzgebers bei der Schaffung der Regelung (vgl. BT-Drucksache 20/4327, S. 44).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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