Entschließung des Bundesrates "Zweckbindung von Sozialleistungen sichern - Rechtsdurchsetzung stärken - Subventionierung von dauerhaften Missständen in Problemimmobilien beenden"
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Entschließung des Bundesrates "Zweckbindung von Sozialleistungen sichern - Rechtsdurchsetzung stärken - Subventionierung von dauerhaften Missständen in Problemimmobilien beenden"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 148/26
18.03.26
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Zweckbindung von
Sozialleistungen sichern - Rechtsdurchsetzung stärken -
Subventionierung von dauerhaften Missständen in
Problemimmobilien beenden"
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 17. März 2026
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Zweckbindung von Sozialleistungen
sichern - Rechtsdurchsetzung stärken - Subventionierung von dauerhaften
Missständen in Problemimmobilien beenden“
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 aufzunehmen
und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates „Zweckbindung von Sozialleistungen
sichern - Rechtsdurchsetzung stärken - Subventionierung von dauerhaften
Missständen in Problemimmobilien beenden“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II und dem SGB XII bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
grundsätzlich der Sicherung des Existenzminimums von bedürftigen Menschen in
der Bundesrepublik Deutschland dienen. Sie sind insofern zweckgebundene
öffentliche Finanzmittel.
2. Der Bundesrat stellt des Weiteren fest, dass es Wohnungen in Problemimmobilien
gibt, die an Sozialleistungsberechtigte vermietet werden, obwohl – behördenseitig
festgestellt – erhebliche bauliche Mängel trotz Instandsetzungsverfügungen nicht
oder nicht in der gesetzten Frist behoben werden. In anderen Fällen werden
Zahlungen an Versorgungsunternehmen für Heizung, Wasser oder Strom nicht
vorgenommen, obwohl entsprechende zweckgebundene Sozialleistungen bezogen
wurden. In all diesen Fällen zahlt die öffentliche Hand weiterhin Leistungen für
Unterkunft und Heizung, obwohl unredliche Vermieterinnen oder Vermieter
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Wohnraum nicht nachkommen.
Dadurch entsteht ein ordnungspolitisch herausfordernder Zustand, weil
Rechtsverstöße wirtschaftlich folgenlos bleiben, Fehlanreize gesetzt und Geschäftsmodelle
zulasten vulnerabler Gruppen im Wohnungsmarkt und der Solidargemeinschaft
begünstigt werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob durch Rechtsänderungen
in den Sozialgesetzbüchern sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte für
Leistungszahlungen eingeführt werden können. Dadurch sollen die
Sozialleistungsträger befugt werden, Leistungen für Unterkunft und Heizung ganz oder teilweise
einzubehalten oder treuhänderisch zu sichern, wenn Vermieterinnen oder Vermieter
erheblich gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, behördlich festgestellte Mängel
nicht beseitigt werden oder erfolglose Fristsetzungen vorliegen. In diesem
Zusammenhang sind ferner standardisierte Meldewege einschließlich notwendiger
Regelungen für den Datenaustausch und die Datenverarbeitung zu schaffen.
4. Zur Rechtssicherheit im Mietrecht soll darüber hinaus geprüft werden, ob eine
Zurückbehaltung von Leistungen so ausgestaltet werden kann, dass die einbehaltene
Leistung als mietrechtlich erfüllt gilt und eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges
ausgeschlossen ist. Denn Sozialleistungsberechtigte, die in problembehafteten
Immobilien wohnen, befinden sich in einem strukturellen Abhängigkeitsverhältnis, weil
Mietminderungen Kündigungsrisiken bergen, Ersatzwohnraum häufig nicht
verfügbar und die Rechtsdurchsetzung individuell kaum leistbar ist.
5. Der Bundesrat sieht in der Schaffung von bundesgesetzlich geregelten
Zurückbehaltungsrechten für Leistungen bei Unterkunft und Heizung wirksame Instrumente,
um die Finanzierung ordnungswidriger Geschäftsmodelle im Wohnungsmarkt über
Sozialleistungen zu unterbinden. Dies stärkt die Rechtsdurchsetzung und sichert
die Zweckbestimmung der Sozialleistungen im Interesse von
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern und der Solidargemeinschaft.
Begründung:
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist von herausragender gesellschaftlicher
Bedeutung. Mit rund 43,8 Millionen Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden
bildet er die materielle Grundlage für das Grundrecht auf Wohnen als elementare
Voraussetzung für soziale Teilhabe und gesellschaftliche Stabilität.
Ein erheblicher Teil dieses Bestands wird von privaten und institutionellen
Vermieterinnen und Vermietern getragen, die ihre Eigentümerstellung verantwortungsvoll
wahrnehmen, gesetzliche Vorgaben einhalten und ihren Mieterinnen und Mietern
ordnungsgemäßen, sicheren und angemessenen Wohnraum zur Verfügung
stellen. Diese große Mehrheit handelt redlich, investiert nachhaltig und trägt wesentlich
zur Funktionsfähigkeit des Wohnungsmarktes in Deutschland bei.
Das Eigentum an Immobilien steht dabei unter dem besonderen Schutz des
Grundgesetzes. Dieser Schutz gewährleistet die Freiheit, Eigentum zu nutzen, zu
verwerten und darüber zu verfügen. Zugleich ist dieser Schutz jedoch nicht schrankenlos.
Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie ist durch das Grundgesetz als
Sozialbindung ausgestaltet: Eigentum verpflichtet, und sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohl der Allgemeinheit dienen. Daraus folgt, dass der Staat nicht nur berechtigt,
sondern in bestimmten Konstellationen auch verpflichtet ist, ordnend und
korrigierend einzugreifen, wenn die Nutzung von Eigentum dauerhaft gegen elementare
Rechtsgüter oder öffentliche Interessen verstößt.
Vor diesem Hintergrund stellen sogenannte Schrott- oder Problemimmobilien ein
strukturelles und rechtliches Problem dar: Es handelt sich um Immobilien, die in
einem Zustand fortdauernder Verwahrlosung gehalten werden, bei denen
wohnliche oder bauliche Mindeststandards missachtet, Instandhaltungspflichten verletzt
und vielfach gesundheits- oder sicherheitsrelevante Mängel hingenommen
werden. Solche Zustände beeinträchtigen nicht nur die Rechte und die körperliche
Unversehrtheit der dort wohnenden Menschen, sondern wirken sich auch negativ auf
das Wohnumfeld, die kommunale Infrastruktur und den regionalen Wohnungsmarkt
aus.
Verwahrloste Immobilien führen zu Wertverfall in ganzen Quartieren, fördern
soziale Segregation und unterlaufen faire Wettbewerbsbedingungen zulasten
derjenigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Pflichten erfüllen.
Staatliche Eingriffe in diesen Fällen dienen daher nicht der Einschränkung legitimer
Eigentümerrechte, sondern der Durchsetzung bestehender rechtlicher
Verpflichtungen. Staatliches Handeln in diesem Bereich ist daher Ausdruck eines
ausgewogenen Interessenausgleichs: Es wahrt den verfassungsrechtlichen
Eigentumsschutz, setzt zugleich dessen soziale Bindung durch und schützt Mieterinnen und
Mieter vor unzumutbaren Wohn- oder Unterbringungsverhältnissen. Staatliches
Handeln dort, wo es nötig ist, schützt zugleich das Gemeinwohl – und bewahrt
gleichzeitig die Freiheit und Sicherheit der großen Mehrheit der Vermieterinnen und
Vermieter, die Wohnen in Deutschland verantwortungsvoll möglich macht.
Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind in besonderem Maße auf die
Sicherung angemessenen Wohnraums angewiesen. Die Kosten der Unterkunft und
Heizung werden nach § 22 SGB II oder § 35 SGB XII als existenzsichernde
Leistungen erbracht.
In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere in sogenannten Problemimmobilien
Vermieterinnen oder Vermieter ihren öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen
Verpflichtungen zur Instandhaltung häufig nicht nachkommen. Behördlichen
Instandsetzungsverfügungen wird nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen oder
festgestellte, erhebliche Mängel an Immobilien werden nicht behoben. Hinzu kommt,
dass sich im Winter 2025/26 erneut gezeigt hat, dass bei problembehafteten
Immobilien Versorgungssperren für Heizung, Wasser oder Strom drohen und seitens
der Versorger vollzogen werden, weil Zahlungen für Heizung, Wasser oder Strom
durch Vermieter nicht entsprechend erfolgen. Trotzdem zahlen die Träger von
Sozialleistungen dieselben weiter aus.
Die Leistungsbezieherinnen oder Leistungsbezieher sehen sich wiederum faktisch
gehindert, ihre mietrechtlichen Minderungsrechte nach § 536 BGB auszuüben, da
sie bei Mietrückständen eine Kündigung nach § 543 BGB befürchten. Hinzu kommt,
dass viele der betroffenen Mieterinnen oder Mieter auch Beratungen der
Mietervereine aus Sorge vor dem Wohnungsverlust nicht in Anspruch nehmen.
Es besteht somit eine strukturelle Schutzlücke zwischen dem Sozialrecht, dem
Mietrecht und dem Ordnungsrecht:
Die öffentliche Hand finanziert mittels Sozialleistungen auch solchen
Wohnraum, der objektiv – aufgrund behördlicher Anordnungen – nicht gesetzlichen
Anforderungen entspricht, ohne gleichzeitig über ein wirksames Instrument zur
Durchsetzung von Instandhaltungspflichten zu verfügen, das zugleich das
Mietverhältnis der leistungsberechtigten Person schützt.
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Problemimmobilien hat sich
gezeigt, dass ordnungsrechtliche Instrumente alleine häufig nicht ausreichen, um
angemessene Wohnverhältnisse wieder herstellen zu lassen. Wirtschaftlicher
Druck ist daher oft wirksamer als mitunter aufwendige und langwierige
Verwaltungsverfahren. Dies ist auch im Sinne der steuerzahlenden Gemeinschaft, weil
öffentliche Mittel nicht dazu dienen, mangelhaften Wohnraum dauerhaft zu
finanzieren.
Ziel dieser Bundesratsinitiative ist es, das Existenzminimum und angemessene
Wohnverhältnisse wirksam zu sichern und problematische Geschäftsmodelle auf
dem Rücken von leistungsbeziehenden Mieterinnen und Mietern zu unterbinden.
Ein funktionierender Ordnungsrahmen setzt voraus, dass Regelverstöße nicht
folgenlos bleiben, eine Rechtsdurchsetzung kohärent erfolgt und öffentliche Mittel –
in diesem Fall: Sozialleistungen – zweckgerecht eingesetzt werden.
Die Einführung von bundesgesetzlich geregelten Zurückbehaltungsrechten von
Sozialleistungen im Sinne dieses Entschließungsantrages sendet klare Signale:
Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung sind zweckgebunden, Rechtsverstöße
lohnen sich nicht und der Staat handelt kohärent, weil die Missachtung von
gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Auflagen nicht weiter zu wirtschaftlichen
Vorteilen führt.
Drucksache 148/26 - 4 -
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