Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
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Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 247/26
29.04.26
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor
Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei
vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem
Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch
Vermieter
Freistaat Thüringen Erfurt, 29. April 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor
Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger
Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von
Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 zu setzen und anschließend den
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Voigt
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor
Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher
zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von
Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat hat sich mit der Sicherstellung grundlegender Versorgungsleistungen
wie Wärme und Wasser als wesentlichen Bestandteilen der Daseinsvorsorge
befasst und dabei Folgendes festgestellt: Wenn Vermieter entgegen vertraglicher
Vereinbarungen Betriebskostenvorauszahlungen ihrer Mieter nicht zur Zahlung von
Versorgungsleistungen einsetzen oder Zahlungen an die Versorgungsunternehmen
pflichtwidrig unterlassen, stellen diese bei ausbleibenden Zahlungen regelmäßig die
Versorgung ein. Die Versorgungssperren treffen die Mieter, obwohl diese ihren
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Mieter haben derzeit nur
begrenzte rechtliche Möglichkeiten, sich hiergegen rechtzeitig und wirksam zu
schützen. Sie befinden sich zudem in einer besonderen strukturellen Abhängigkeit,
da sie regelmäßig keine eigene vertragliche Beziehung zu den
Versorgungsunternehmen unterhalten und die ordnungsgemäße Mittelverwendung
durch den Vermieter selbst nicht sicherstellen können.
2. Der Bundesrat begrüßt daher die von der 17. und 21.
Verbraucherschutzministerkonferenz erbetene Prüfung von
Maßnahmenvorschlägen durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, die sich auf zivilrechtliche Instrumentarien konzentriert. Er ist
zugleich der Auffassung, dass neben den zivilrechtlichen Aspekten die Einführung
eines Straftatbestandes, vergleichbar mit § 266a StGB (Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt), erforderlich ist. Dieser sollte die vorsätzliche
zweckwidrige Verwendung oder das pflichtwidrige Zurückhalten von
Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter unter Strafe stellen, wenn
hierdurch geschuldete Zahlungen an die Versorgungsunternehmen unterbleiben
und Versorgungssperren zulasten der Mieter drohen. Dabei ist bei der Ausgestaltung
des Straftatbestandes sicherzustellen, dass bloße wirtschaftliche
Leistungsunfähigkeit ohne vorsätzliche Zweckentfremdung ebenso wenig erfasst
wird wie fremdnützige Notverwendungen zur Abwendung unmittelbar drohender
erheblicher Schäden an der Mietsache. Eine rechtzeitige Information der betroffenen
Mieter ist als wesentliches Differenzierungs- und Schutzelement zu berücksichtigen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen und
eine entsprechende Gesetzesinitiative zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die
strukturelle Schutzbedürftigkeit der Mieter, die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher
Zweckentfremdung, bloßem wirtschaftlichem Unvermögen und durch akute
Pflichtenkollisionen veranlassten fremdnützigen Notverwendungen sowie eine an
§ 266a Absatz 3 StGB angelehnte Informationspflicht berücksichtigt werden.
Begründung:
In vielen Mehrparteienhäusern beruht die Versorgung der Mieter mit Wärme und Wasser
auf Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und den zuständigen
Versorgungsunternehmen. Die Mieter haben keinen Vertrag mit den Versorgern, sondern
zahlen Betriebskostenvorauszahlungen an ihre Vermieter. Werden diese Vorauszahlungen
nicht zur Erfüllung der gegenüber den Versorgungsunternehmen geschuldeten Zahlungen
eingesetzt, kommt es regelmäßig zu Versorgungssperren — mit erheblichen Folgen für die
betroffenen Mieter. Die Mieter sind in dieser Konstellation in besonderer Weise
schutzbedürftig, weil sie auf die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch den Vermieter
angewiesen sind, ohne gegenüber dem Versorgungsunternehmen selbst rechtlich
abgesichert zu sein.
In den Wintermonaten kann eine solche Sperre innerhalb kurzer Zeit zu unbewohnbaren
Räumen führen; die Raumtemperaturen fallen, gesundheitliche Risiken steigen, und
Unterbrechungen der Wasser- und Abwasserversorgung erschweren grundlegende
Hygienemaßnahmen. Besonders gefährdet sind Kinder, ältere Menschen, Personen mit
Vorerkrankungen und sozial schwache Mieter, die weder die Möglichkeit haben, eine
Ersatzwohnung zu finanzieren, noch die ausstehenden Betriebskosten eigenständig
auszugleichen. Die tatsächlichen Folgen von Versorgungssperren reichen damit weit über
bloße Vermögensnachteile hinaus und berühren elementare Voraussetzungen
menschenwürdigen Wohnens.
Die bislang diskutierten zivilrechtlichen Lösungsansätze, auf die bereits auch die 17. und
21. Verbraucherschutzministerkonferenz hingewiesen haben, behalten ihre Bedeutung.
Hierzu zählen insbesondere ein frühzeitiges Informationsrecht, die Möglichkeit der
Aufrechnung tatsächlich geleisteter Versorgungszahlungen gegen die Miete oder das
Recht, eigenständig einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Diese Instrumente reichen
jedoch bei systematischem oder kurzfristig eintretendem Missbrauch häufig nicht aus, um
den Eintritt irreversibler Versorgungssperren wirksam zu verhindern.
Gerade bei drohenden Versorgungssperren zeigt sich die Begrenztheit rein zivilrechtlicher
Instrumente besonders deutlich: Gerichtlicher Eilrechtsschutz setzt regelmäßig Zeit,
Information und Handlungsmöglichkeiten voraus, während eine Einstellung der Versorgung
innerhalb kurzer Frist erfolgen kann und die betroffenen Mieter unmittelbar ohne Wärme
oder Wasser zurücklässt. Zivilrechtliche Instrumente wirken daher vielfach nur reaktiv, Sie
können eingetretene Nachteile allenfalls nachträglich kompensieren, nicht aber in jedem Fall
verhindern, dass Mieter zunächst ohne existenzielle Versorgungsleistungen dastehen.
Der Bundesrat hält daher neben den zivilrechtlichen Aspekten die Schaffung eines
eigenständigen Straftatbestandes für erforderlich. Die strafrechtliche Regelung geht über
eine bloße Ergänzung zivilrechtlicher Instrumentarien hinaus und dient als Instrument der
strafrechtlichen Ultima Ratio für Fallgestaltungen, in denen mildere Mittel keinen
hinreichenden Schutz gewährleisten. Durch eine solche Bestimmung könnte das Verhalten
solcher Vermieter sanktioniert werden, die Betriebskostenvorauszahlungen vorsätzlich
zweckwidrig verwenden oder pflichtwidrig zurückhalten, obwohl sie wissen, dass hierdurch
Versorgungssperren zulasten der Mieter drohen. Zudem ist zu besorgen, dass die
Nichtweiterleitung der Betriebskostenvorauszahlungen im Einzelfall sogar bewusst
eingesetzt wird, um unliebsame Mieter zum Auszug zu bewegen und anschließend zu einem
höheren Mietzins neu zu vermieten. Einer solchen missbräuchlichen Vorgehensweise
würde durch eine Strafnorm begegnet.
In Anlehnung an § 266a StGB - insbesondere § 266a Absatz 3 StGB - (Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt) ist die Schaffung eines neuen § 266c StGB als folgerichtiger
gesetzgeberischer Schritt in den Blick zu nehmen. Eine solche Regelung wäre nicht
systemfremd. Zwar besteht für Betriebskostenvorauszahlungen bislang, anders als etwa bei
der Mietkaution, keine allgemeine Pflicht zu ihrer gesonderten treuhänderischen Anlage.
Gerade weil eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB
insoweit bislang nicht anerkannt ist, bedarf es einer spezifischen strafrechtlichen Regelung,
wenn der Vermieter über Gelder verfügt, die von dem Mieter erkennbar und ausschließlich
zur Sicherung existenzieller Versorgungsleistungen erbracht werden. Die strukturelle
Isolation des Mieters gegenüber dem Versorgungsunternehmen rechtfertigt es, die
Vorauszahlungen strafrechtlich besonders in den Blick zu nehmen.
Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) wird in der Praxis vielfach
ausscheiden. Hierfür müsste regelmäßig nachweisbar sein, dass ein Täuschungsvorsatz
bereits bei Eingehung des Mietverhältnisses oder bei Entgegennahme der
Vorauszahlungen vorlag. Gerade in Fallgestaltungen, in denen wirtschaftliche Krisen oder
zweckwidrige Verwendungen erst später eintreten, wird sich ein solcher Anfangsvorsatz
häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen lassen. Die bestehende
Strafrechtsordnung erfasst die hier in Rede stehenden Konstellationen daher nicht in jedem
Fall hinreichend trennscharf und effektiv.
Der Vergleich mit § 266a StGB zeigt, dass auch in Fallgestaltungen ohne gesonderte Konten
eine eigenständige Strafnorm gerechtfertigt sein kann, wenn der Normadressat über
fremdnützig gebundene Mittel verfügt und der Betroffene sich in einer besonderen
Abhängigkeitssituation befindet. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderer Straftatbestand
geboten, der die vorsätzliche zweckwidrige Verwendung oder das pflichtwidrige
Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Vermieter unter Strafe stellt,
wenn hierdurch das Risiko einer Versorgungssperre für die Mieter begründet wird.
Zugleich ist im Interesse der Verhältnismäßigkeit eine klare Abgrenzung zwischen
vorsätzlicher Zweckentfremdung, bloßem wirtschaftlichem Unvermögen und fremdnützigen
Notverwendungen erforderlich. Das Strafrecht darf nicht dazu führen, redliche, aber
unverschuldet in wirtschaftliche Not geratene Vermieter zu kriminalisieren. Maßgeblich
muss vielmehr sein, ob der Vermieter die ihm anvertrauten Betriebskostenvorauszahlungen
bewusst zweckwidrig verwendet oder pflichtwidrig zurückhält, obwohl er weiß, dass
hierdurch Versorgungssperren für die Mieter drohen. Ebenso wenig darf eine ausschließlich
fremdnützige Mittelverwendung, die zur Abwendung unmittelbar drohender erheblicher
Schäden an der Mietsache oder zur Sicherung ihrer elementaren Funktionsfähigkeit in einer
akuten Pflichtenkollision erfolgt und nicht auf eigennützige Bereicherung gerichtet ist, vom
Tatbestand erfasst werden.
Eine an § 266a Absatz 3 StGB angelehnte Informationspflicht kann hierbei ein wesentliches
Differenzierungs- und Schutzinstrument bilden. Wer als Vermieter unverschuldet in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, die geschuldeten Zahlungen an das
Versorgungsunternehmen nicht rechtzeitig leisten kann und die betroffenen Mieter hierüber
unverzüglich und transparent informiert, offenbart gerade nicht das für die Strafbarkeit
kennzeichnende heimliche und missbräuchliche Verhalten. Eine solche Informationspflicht
stärkt zum einen die Handlungsmöglichkeiten der Mieter, frühzeitig Vorsorge zu treffen,
rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auf andere Weise auf die drohende
Versorgungssperre zu reagieren. Zum anderen trägt sie dazu bei, die Strafbarkeit auf Fälle
bewusster und verdeckter Zweckentfremdung zu konzentrieren.
Mit Blick auf die erheblichen Folgen von Versorgungssperren und die strukturelle
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Mieter handelt es sich um eine Schutzlücke, die in
geeigneter Weise geschlossen werden sollte. Eine eigenständige Strafnorm könnte den
präventiven Schutz der Mieter stärken, missbräuchlichem Verhalten wirksam
entgegentreten und zugleich durch eine klare Begrenzung auf vorsätzliche
Zweckentfremdung sowie durch die Berücksichtigung von Informationspflichten und
Pflichtenkollisionen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
Drucksache 247/26- 3 -
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