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Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 527/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 527/25 (Beschluss) 30.01.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen. Drucksache 527/25 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug 1. Der Bundesrat bekennt sich zu den Prinzipien der Freizügigkeit in Europa. Als zentraler Baustein eines geeinten Europas ist sie Grundlage für Wachstum und Wohlstand. Der Bundesrat stellt gleichzeitig fest, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit von kriminellen Banden zunehmend missbraucht wird, um Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei werden von den Banden oftmals EU- Bürgerinnen und EU-Bürger aus dem südosteuropäischen Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in „Schrottimmobilien“ untergebracht, um ihre Hilflosigkeit für die Begehung der Taten auszunutzen. Die Betroffenen beantragen dann Sozialleistungen, die sie an die kriminellen Netzwerke abtreten müssen und leben selbst in Armut. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Kampf der Kommunen gegen Schrottimmobilien – über die im Schrottimmobilien- Missbrauchsbekämpfungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus – stärker zu unterstützen und dafür folgende Maßnahmen anzugehen: a. Die Städte und Gemeinden müssen auch bei Zwangsversteigerungen die Möglichkeit haben, ihr gemeindliches Vorkaufsrecht zu nutzen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dies durch entsprechende Änderungen von §§ 27 und 28 BauGB ermöglicht. b. Ferner ist die Problematik zu bewältigen, dass bei Nichtbezahlung durch die Ersteherin oder den Ersteher oft mehrere Monate vergehen, bis eine Wiederversteigerung erfolgt. Der Bundesrat hält es für notwendig, das Verfahren der Wiederversteigerung zu beschleunigen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einfügung eines Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach Vorbild des § 272 Absatz 4 ZPO bezogen auf die Wiederversteigerung von Schrottimmobilien im Sinne des § 94a ZVG im ZVG sowie weitere Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung zu prüfen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. c. Darüber hinaus sollte der Informationsfluss verbessert werden: Aus Sicht des Bundesrates sollte es der Polizei, Feuerwehr sowie kommunalen Verwaltungen ermöglicht werden, dem Jobcenter mitzuteilen, dass eine Immobilie unbewohnbar ist. Hierfür sind Ergänzungen des SGB II sowie des entsprechenden Landesrechts erforderlich. d. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner zu prüfen, wie eine sofortige Einstellung von entsprechenden Zahlungen des Jobcenters für die Leistungen für Unterkunft und Heizung an Sozialleistungsempfangende, die in unbewohnbaren Immobilien gemeldet sind und welche die Zahlungen zwangsweise an kriminelle Netzwerke abtreten müssen, ermöglicht werden und ob dies durch eine Änderung des SGB II umgesetzt werden kann. e. Hinsichtlich des Datenschutzes soll klargestellt werden, dass Jobcenter die Daten zur Person der Vermieterin und des Vermieters und weitere Angaben aus Mietverträgen erfassen sowie verarbeiten dürfen, sodass sie effektiver Schein-Mietverträge, Mietwucher und Überbelegung von Wohnraum aufdecken können. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit den Ländern zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bereich des Sozialleistungsbetrugs und insbesondere des schweren Sozialleistungsbetruges zu intensivieren. Dazu wird die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen den beteiligten Bundesressorts unter Einbeziehung von Ländervertretern angeregt. 4. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, ein bundesweites Lagebild für den Bereich der organisierten Kriminalität beim Sozialleistungsbetrug, schwerem Sozialleistungsbetrug und Kindergeldbetrug zu erstellen. 5. Die Möglichkeiten zum Datenabgleich betreffend Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse müssen verbessert werden. Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für die verstärkte Durchführung gemeinsamer Kontrollen von Hauptzollamt (HZA) nach § 2 SchwarzArbG und Jobcenter (JC) nach § 60 Absatz 5 SGB II aus, um „Minijob-Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ zu kontrollieren. Bei falschen Arbeitsverträgen sollte eine Meldung an die Ausländerbehörden ergehen, damit das Nichtbestehen des Rechts auf Freizügigkeit aufgrund der Verwendung von gefälschten Dokumenten nach §§ 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II, § 2 Absatz 4 FreizügG geprüft werden kann. Gleichzeitig sollten Maßnahmen gegen die (Schein-)Arbeitgeberin oder den (Schein- )Arbeitgeber und/oder Selbstständigen, der Minijobber beschäftigt, vom HZA eingeleitet werden. 6. Der Bundesrat hält Verbesserungen beim Datenaustausch zwischen Behörden für notwendig, um Sozialmissbrauch effizient zu bekämpfen. Er bittet die Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die Verknüpfung von Melderegister und Ausländerzentralregister, von Sozialleistungsregister und Ausländerzentralregister sowie von Familienkasse und Melderegister/Ausländerzentralregister verfassungsrechtlich möglich ist und verbessert werden kann. Ferner sollte eine weitergehende Speicherung von Daten, die für die Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind, von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern im Ausländerzentralregister ermöglicht werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob ein Datenaustausch zwischen (Staatsangehörigkeits-) Behörden und Sozialbehörden zu Sozialleistungen, insbesondere auch ein Austausch über in (Einbürgerungs-) Verwaltungsverfahren bekanntgewordene Hinweise, die Anlass zumindest zu einer Überprüfung bewilligter Sozialleistungen geben, ermöglicht werden kann. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob eine generelle Verpflichtung für Behörden geschaffen werden sollte, Hinweise auf einen möglichen Sozialmissbrauch der jeweiligen Sozialbehörde zu melden. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Hauptzollämter und der Jobcenter sollte eine Anpassung der §§ 69 SGB X ff., § 50 SGB II erfolgen. 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner zu prüfen, ob die Einführung strengerer Voraussetzungen für den Zugang von EU-Ausländerinnen oder EU- Ausländern zum Bürgergeld europarechtskonform möglich ist. Er fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, ob in § 7 SGB II zur Verhinderung von Sozialleistungsbetrug eine Ausnahme für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige aufgenommen werden kann, die im Bundesgebiet aufhältig sind und nicht bereits mindestens zwölf Monate vor Stellung des Antrages auf Bürgergeld in einem EU-Staat sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Ferner sollte geprüft werden, ob als erwerbsfähige Personen, die allein zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind, auch diejenigen Personen gelten könnten, die nicht nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt in den, dem Leistungsantrag vorangegangenen, zwölf Monaten überwiegend bedarfsdeckend bestreiten konnten und auch im Bundesgebiet keine überwiegend bedarfsdeckende Arbeit aufnehmen wollen. Sollte die Bundesregierung bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass sich die vorgenannten Änderungen nur mit Änderungen des Europarechts umsetzen lassen, wird die Bundesregierung gebeten, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen. 8. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine Rechtsänderung einzusetzen, die es ermöglicht, die Höhe des in Deutschland ausgezahlten Kindergeldes für Kinder von EU-Bürgerinnen oder EU-Bürgern, die nicht mit den Kindergeldempfangenden in Deutschland leben, an die Lebenshaltungskosten des Aufenthaltsortes des Kindes im EU-Ausland angepasst werden kann. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Vollzug den Missbrauch von sog. Einstiegsgeld (§§ 16b, 16d SGB II) stärker entgegenzutreten, der durch eine Beantragung von Einstiegsgeld erfolgt, ohne dass die nach § 16c Absatz 3 SGB II erforderliche wirtschaftliche Tragfähigkeit tatsächlich zu erwarten ist. 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, ob eine Strafbarkeitslücke für die unterschiedlichen Fälle des Sozialleistungsbetrugs besteht und falls dies so ist, diese durch einen ergänzenden Straftatbestand zu schließen.]

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