Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
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Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 247/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor
Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei
vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem
Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch
Vermieter
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 247/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor
Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei
vorsätzlicher zweckwidriger Verwendung oder pflichtwidrigem
Zurückhalten von Betriebskostenvorauszahlungen durch
Vermieter
1. Der Bundesrat hat sich mit der Sicherstellung grundlegender
Versorgungsleistungen wie Wärme und Wasser als wesentlichen Bestandteilen der
Daseinsvorsorge befasst und dabei Folgendes festgestellt: Wenn Vermieter entgegen
vertraglicher Vereinbarungen Betriebskostenvorauszahlungen ihrer Mieter nicht
zur Zahlung von Versorgungsleistungen einsetzen oder Zahlungen an die
Versorgungsunternehmen pflichtwidrig unterlassen, stellen diese bei ausbleibenden
Zahlungen regelmäßig die Versorgung ein. Die Versorgungssperren treffen die
Mieter, obwohl diese ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Die
Mieter haben derzeit nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten, sich hiergegen
rechtzeitig und wirksam zu schützen. Sie befinden sich zudem in einer
besonderen strukturellen Abhängigkeit, da sie regelmäßig keine eigene vertragliche
Beziehung zu den Versorgungsunternehmen unterhalten und die ordnungsgemäße
Mittelverwendung durch den Vermieter selbst nicht sicherstellen können.
2. Der Bundesrat begrüßt daher die von den Verbraucherschutzministerinnen und
Verbraucherschutzministern der Länder erbetene Prüfung von
Maßnahmenvorschlägen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
die sich auf zivilrechtliche Instrumentarien konzentriert. Er ist zugleich der
Auffassung, dass neben den zivilrechtlichen Aspekten die Einführung eines
Straftatbestandes, vergleichbar mit § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen
von Arbeitsentgelt), erforderlich ist. Dieser sollte die vorsätzliche zweckwidrige
Verwendung oder das pflichtwidrige Zurückhalten von
Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter unter Strafe stellen, wenn hierdurch geschuldete
Zahlungen an die Versorgungsunternehmen unterbleiben und
Versorgungssperren zulasten der Mieter drohen. Dabei ist bei der Ausgestaltung des
Straftatbestandes sicherzustellen, dass bloße wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ohne
vorsätzliche Zweckentfremdung ebenso wenig erfasst wird wie fremdnützige
Notverwendungen zur Abwendung unmittelbar drohender erheblicher Schäden
an der Mietsache. Eine rechtzeitige Information der betroffenen Mieter ist als
wesentliches Differenzierungs- und Schutzelement zu berücksichtigen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dieser Thematik anzunehmen
und eine entsprechende Gesetzesinitiative zu prüfen. Dabei sollen insbesondere
die strukturelle Schutzbedürftigkeit der Mieter, die Abgrenzung zwischen
vorsätzlicher Zweckentfremdung, bloßem wirtschaftlichem Unvermögen und durch
akute Pflichtenkollisionen veranlassten fremdnützigen Notverwendungen sowie
eine an § 266a Absatz 3 StGB angelehnte Informationspflicht berücksichtigt
werden.
Begründung:
In vielen Mehrparteienhäusern beruht die Versorgung der Mieter mit Wärme
und Wasser auf Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und den
zuständigen Versorgungsunternehmen. Die Mieter haben keinen Vertrag mit den
Versorgern, sondern zahlen Betriebskostenvorauszahlungen an ihre Vermieter.
Werden diese Vorauszahlungen nicht zur Erfüllung der gegenüber den
Versorgungsunternehmen geschuldeten Zahlungen eingesetzt, kommt es regelmäßig
zu Versorgungssperren — mit erheblichen Folgen für die betroffenen Mieter.
Die Mieter sind in dieser Konstellation in besonderer Weise schutzbedürftig,
weil sie auf die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch den Vermieter
angewiesen sind, ohne gegenüber dem Versorgungsunternehmen selbst rechtlich
abgesichert zu sein.
In den Wintermonaten kann eine solche Sperre innerhalb kurzer Zeit zu
unbewohnbaren Räumen führen; die Raumtemperaturen fallen, gesundheitliche
Risiken steigen, und Unterbrechungen der Wasser- und Abwasserversorgung
erschweren grundlegende Hygienemaßnahmen. Besonders gefährdet sind Kinder,
ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und sozial schwache Mieter,
die weder die Möglichkeit haben, eine Ersatzwohnung zu finanzieren, noch die
ausstehenden Betriebskosten eigenständig auszugleichen. Die tatsächlichen
Folgen von Versorgungssperren reichen damit weit über bloße
Vermögensnachteile hinaus und berühren elementare Voraussetzungen menschenwürdigen
Wohnens.
Die bislang diskutierten zivilrechtlichen Lösungsansätze, auf die bereits auch
die Verbraucherschutzministerinnen und Verbraucherschutzminister der
Länder hingewiesen haben, behalten ihre Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere
ein frühzeitiges Informationsrecht, die Möglichkeit der Aufrechnung
tatsächlich geleisteter Versorgungszahlungen gegen die Miete oder das Recht,
eigenständig einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Diese Instrumente reichen
jedoch bei systematischem oder kurzfristig eintretendem Missbrauch häufig nicht
aus, um den Eintritt irreversibler Versorgungssperren wirksam zu verhindern.
Gerade bei drohenden Versorgungssperren zeigt sich die Begrenztheit rein
zivilrechtlicher Instrumente besonders deutlich: Gerichtlicher Eilrechtsschutz
setzt regelmäßig Zeit, Information und Handlungsmöglichkeiten voraus,
während eine Einstellung der Versorgung innerhalb kurzer Frist erfolgen kann und
die betroffenen Mieter unmittelbar ohne Wärme oder Wasser zurücklässt.
Zivilrechtliche Instrumente wirken daher vielfach nur reaktiv, Sie können
eingetretene Nachteile allenfalls nachträglich kompensieren, nicht aber in jedem Fall
verhindern, dass Mieter zunächst ohne existenzielle Versorgungsleistungen
dastehen.
Der Bundesrat hält daher neben den zivilrechtlichen Aspekten die Schaffung
eines eigenständigen Straftatbestandes für erforderlich. Die strafrechtliche
Regelung geht über eine bloße Ergänzung zivilrechtlicher Instrumentarien hinaus
und dient als Instrument der strafrechtlichen Ultima Ratio für Fallgestaltungen,
in denen mildere Mittel keinen hinreichenden Schutz gewährleisten. Durch
eine solche Bestimmung könnte das Verhalten solcher Vermieter sanktioniert
werden, die Betriebskostenvorauszahlungen vorsätzlich zweckwidrig
verwenden oder pflichtwidrig zurückhalten, obwohl sie wissen, dass hierdurch
Versorgungssperren zulasten der Mieter drohen. Zudem ist zu besorgen, dass die
Nichtweiterleitung der Betriebskostenvorauszahlungen im Einzelfall sogar
bewusst eingesetzt wird, um unliebsame Mieter zum Auszug zu bewegen und
anschließend zu einem höheren Mietzins neu zu vermieten. Einer solchen
missbräuchlichen Vorgehensweise würde durch eine Strafnorm begegnet.
In Anlehnung an § 266a StGB – insbesondere § 266a Absatz 3 StGB –
(Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) ist die Schaffung eines neuen
§ 266c StGB als folgerichtiger gesetzgeberischer Schritt in den Blick zu
nehmen. Eine solche Regelung wäre nicht systemfremd. Zwar besteht für
Betriebskostenvorauszahlungen bislang, anders als etwa bei der Mietkaution,
keine allgemeine Pflicht zu ihrer gesonderten treuhänderischen Anlage. Gerade
weil eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB
insoweit bislang nicht anerkannt ist, bedarf es einer spezifischen
strafrechtlichen Regelung, wenn der Vermieter über Gelder verfügt, die von dem Mieter
erkennbar und ausschließlich zur Sicherung existenzieller
Versorgungsleistungen erbracht werden. Die strukturelle Isolation des Mieters gegenüber dem
Versorgungsunternehmen rechtfertigt es, die Vorauszahlungen strafrechtlich
besonders in den Blick zu nehmen.
Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) wird in der Praxis
vielfach ausscheiden. Hierfür müsste regelmäßig nachweisbar sein, dass ein
Täuschungsvorsatz bereits bei Eingehung des Mietverhältnisses oder bei
Entgegennahme der Vorauszahlungen vorlag. Gerade in Fallgestaltungen, in denen
wirtschaftliche Krisen oder zweckwidrige Verwendungen erst später eintreten,
wird sich ein solcher Anfangsvorsatz häufig nicht mit der erforderlichen
Sicherheit belegen lassen. Die bestehende Strafrechtsordnung erfasst die hier in
Rede stehenden Konstellationen daher nicht in jedem Fall hinreichend
trennscharf und effektiv.
Der Vergleich mit § 266a StGB zeigt, dass auch in Fallgestaltungen ohne
gesonderte Konten eine eigenständige Strafnorm gerechtfertigt sein kann, wenn
der Normadressat über fremdnützig gebundene Mittel verfügt und der
Betroffene sich in einer besonderen Abhängigkeitssituation befindet. Vor diesem
Hintergrund ist ein besonderer Straftatbestand geboten, der die vorsätzliche
zweckwidrige Verwendung oder das pflichtwidrige Zurückhalten von
Betriebskostenvorauszahlungen durch den Vermieter unter Strafe stellt, wenn
hierdurch das Risiko einer Versorgungssperre für die Mieter begründet wird.
Zugleich ist im Interesse der Verhältnismäßigkeit eine klare Abgrenzung
zwischen vorsätzlicher Zweckentfremdung, bloßem wirtschaftlichem Unvermögen
und fremdnützigen Notverwendungen erforderlich. Das Strafrecht darf nicht
dazu führen, redliche, aber unverschuldet in wirtschaftliche Not geratene
Vermieter zu kriminalisieren. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der Vermieter
die ihm anvertrauten Betriebskostenvorauszahlungen bewusst zweckwidrig
verwendet oder pflichtwidrig zurückhält, obwohl er weiß, dass hierdurch
Versorgungssperren für die Mieter drohen. Ebenso wenig darf eine ausschließlich
fremdnützige Mittelverwendung, die zur Abwendung unmittelbar drohender
erheblicher Schäden an der Mietsache oder zur Sicherung ihrer elementaren
Funktionsfähigkeit in einer akuten Pflichtenkollision erfolgt und nicht auf
eigennützige Bereicherung gerichtet ist, vom Tatbestand erfasst werden.
Eine an § 266a Absatz 3 StGB angelehnte Informationspflicht kann hierbei ein
wesentliches Differenzierungs- und Schutzinstrument bilden. Wer als
Vermieter unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten gerät, die geschuldeten
Zahlungen an das Versorgungsunternehmen nicht rechtzeitig leisten kann und die
betroffenen Mieter hierüber unverzüglich und transparent informiert, offenbart
gerade nicht das für die Strafbarkeit kennzeichnende heimliche und
missbräuchliche Verhalten. Eine solche Informationspflicht stärkt zum einen die
Handlungsmöglichkeiten der Mieter, frühzeitig Vorsorge zu treffen, rechtliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auf andere Weise auf die drohende
Versorgungssperre zu reagieren. Zum anderen trägt sie dazu bei, die Strafbarkeit auf
Fälle bewusster und verdeckter Zweckentfremdung zu konzentrieren.
Mit Blick auf die erheblichen Folgen von Versorgungssperren und die
strukturell Schutzbedürftigkeit der betroffenen Mieter handelt es sich um eine
Schutzlücke, die in geeigneter Weise geschlossen werden sollte. Eine eigenständige
Strafnorm könnte den präventiven Schutz der Mieter stärken,
missbräuchlichem Verhalten wirksam entgegentreten und zugleich durch eine klare
Begrenzung auf vorsätzliche Zweckentfremdung sowie durch die Berücksichtigung
von Informationspflichten und Pflichtenkollisionen den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Mietern vor Versorgungssperren: Einführung eines Straftatbestandes bei vorsätzlicher zweckwidri (Beschlussdrucksache)