Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 426/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der
Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und
bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs-
und Reifenkennzeichnung
COM(2026) 565 final; Ratsdok. 11199/26
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene darauf hinzuwirken, dass bei der Weiterentwicklung der
Produktdatenbank EPREL zur Bereitstellung von Informationen zur
Energieverbrauchskennzeichnung ein Augenmerk auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler
Möglichkeiten auch in Hinblick auf die Aspekte der Marktüberwachung gelegt
wird. So würde der Bundesrat zum Beispiel die Weiterentwicklung der
automatisierten Plausibilitätsprüfung der Eintragungen in EPREL sehr begrüßen.
EU
U
...
Der Bundesrat merkt an, dass die rechtlichen Vorgaben zwischen den
Mindestpflichten für Bevollmächtigte im Bereich Ökodesign und den Mindestpflichten
für Bevollmächtigte im Bereich Energieverbrauchskennzeichnung
unterschiedlich geregelt sind. Die Möglichkeit einer Beschränkung nach Artikel 2
Nummer 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 bietet abweichend von Artikel 5
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 und 5 der
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 Raum für Defizite in der rechtlichen
Verantwortung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf
EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass ein Gleichklang von Aufgaben und
Pflichten erzeugt wird, entsprechend der geplanten Kopplung von EPREL und dem
Digitaler-Produktpass-Register (siehe auch Erwägungsgrund 8).
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die schriftliche Beauftragung von
Bevollmächtigten in EPREL. Diese sollte von der Marktüberwachung direkt in
EPREL eingesehen werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
zudem, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene auf eine Klarstellung in Artikel 4
Absatz 3b der Verordnung (EU) 2017/1369 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
des Verordnungsvorschlags) hinzuwirken, dass immer ein in der Union
ansässiger Lieferant für behördliche Maßnahmen greifbar ist, auch im Hinblick auf
mögliche Einschränkungen der Bevollmächtigung hinsichtlich zeitlicher oder
geographischer Aspekte, wenn kein Händler vorhanden ist.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene zum Ausdruck zu bringen, dass eine undifferenzierte Bewertung der
Marktüberwachungstätigkeit über alle Mitgliedstaaten hinweg als „dauerhaft
ungenügend“ nicht akzeptiert werden kann. Entgegen den Erwägungsgründen 2
und 7 wurden unter Nummer 5 im Bericht über die Durchführung der
Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung (COM(2026) 319 final) Irland und Deutschland
aufgrund der durchgeführten Prüfungen im Jahr 2024 positiv hervorgehoben.
Die Kommission beabsichtigt die Einführung verpflichtender Angaben über Art
und Schwere von Sanktionen bei Produktverstößen. Zusätzlich sollen durch die
Kommission Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf
die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten
Sanktionen erstellt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf
hinzuwirken, dass keine überhöhten Berichtspflichten für die Marktüberwachung einge-
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führt werden. Eine Anpassung an die in der Marktüberwachung übliche
Berichtspflicht in anderen Sektoren und die Vereinbarungen zu Key-Indikatoren
wird begrüßt, um wertvolle Überwachungskapazitäten zielgerichtet einzusetzen.
B
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2 (Empfehlungen der Ausschüsse)