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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 186/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 186/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - AV - Fz - R - U zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets A Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zur Eingangsformel: Die Eingangsformel ist durch die folgende Eingangsformel zu ersetzen: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ Wi ... Begründung: Es liegt ein Fall des Artikels 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vor. Danach bedürfen Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind. Durch das geplante Gesetz werden Verpflichtungen der Länder geschaffen, welche in Ausgaben resultieren, die von den Ländern zu tragen sein werden. Die finanziellen Interessen der Länder sind daher betroffen. Zudem sind Verwaltungsverfahren der Länder betroffen. Die beschriebene Aufgabenzuweisung an die Länder verursacht nicht nur die geschätzten Kosten, sondern stellt die Länder vor große praktische Herausforderungen. Durch die Vorlage des Gesetzesentwurfs kurz vor Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie wurde der Vorbereitungszeitraum für die Länder stark verringert. Zudem ergeben sich Herausforderungen mit Blick auf den Haushalt, da neue Aufgaben im laufenden Haushaltsjahr geschaffen werden sollen. Länderseitig stehen weder Personal noch Sachmittel sowie keine reservierten Haushaltsmittel zur Verfügung, um bis zum 5. August 2026 entsprechende Strukturen aufbauen zu können. Die nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs im Herbst 2025 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kommunizierten Bedenken mehrerer Länder wurden in dem dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesentwurf nicht hinreichend berücksichtigt. Es wird sich somit um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handeln. 2. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG) Artikel 1 Nummer 26 § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist und gleichzeitig die Funktion der Erzeugung von Wasserstoff oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und dem am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen ein Wasserstofftransportnetz gehört hat bzw. das Kernnetzbetreiber nach § 28r ist.“ Wi U ... Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtssicheren und europarechtskonformen Ausgestaltung des Anwendungsbereichs des § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG-E. Der bislang vorgesehene Tatbestand ist zu eng gefasst und birgt erhebliche Auslegungsrisiken. Insbesondere die kumulativen Voraussetzungen, wonach ein vertikal integriertes Unternehmen bereits zum Stichtag 4. August 2024 sowohl die Funktion der Wasserstofferzeugung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen hat als auch Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes gewesen sein muss, könnten bei strenger Auslegung dazu führen, dass der Anwendungsbereich faktisch leerläuft. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Begriff des „Eigentums“ nach nationalem Zivilrecht verstanden werden könnte und damit das Bestehen eines bereits physisch errichteten Netzes voraussetzt. Ein derart enger Eigentumsbegriff findet jedoch in der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2024/1788 keine Entsprechung. Diese stellt vielmehr darauf ab, ob dem Unternehmen ein Wasserstofftransportnetz „gehört“, ohne dies auf bestehende, sachenrechtlich zugeordnete Infrastruktur zu beschränken. Eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert daher, auch solche Netze einzubeziehen, die sich zum maßgeblichen Stichtag bereits in einem hinreichend konkretisierten Planungs- oder Realisierungsstadium befanden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gerade im aktuellen Stadium des Wasserstoffhochlaufs – in dem sich ein Großteil der Infrastruktur noch im Aufbau befindet – kein Unternehmen von der vorgesehenen Regelung erfasst wird. Ziel der Anpassung ist es daher, den Wortlaut näher an die europarechtlichen Vorgaben anzulehnen und zugleich klarzustellen, dass auch Netze berücksichtigt werden können, für die zum Stichtag bereits substanzielle, über bloße unternehmensinterne Absichtserklärungen hinausgehende Umsetzungsschritte eingeleitet wurden. Hierzu zählen insbesondere formalisierte Planungs- und Genehmigungsprozesse sowie sonstige rechtlich oder tatsächlich verbindliche Vorbereitungsmaßnahmen. Diese Klarstellung ist erforderlich, um den betroffenen Unternehmen die unionsrechtlich vorgesehene Wahlfreiheit zwischen den Entflechtungsmodellen tatsächlich zu eröffnen und Investitionsentscheidungen im Rahmen des Wasserstoffhochlaufes nicht zu beeinträchtigen. Zugleich wird damit sichergestellt, dass bereits eingegangene infrastrukturelle Verpflichtungen angemessen berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Ergänzung trägt somit sowohl den praktischen Gegebenheiten des Markthochlaufs als auch den europarechtlichen Vorgaben Rechnung und erhöht die Rechtssicherheit der Norm. ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis 32 im Besonderen (Umgang mit Daten – §§ 12a, 15a bis 15d, 16b bis 16e EnWG) a) Der Bundesrat hält die Klarstellung für erforderlich, ob von der Verpflichtung, alle Informationen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans bzw. zur Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, auch personenbezogene Daten betroffen sind. In diesem Fall müsste eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Weitergabe dieser Daten geschaffen werden. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Basisdaten der Wärmeplanung auch für die Verteilernetzplanung von Interesse sind. Den Verteilernetzbetreibern für Gas und Wasserstoff sollten demnach nicht nur das Ergebnis der Wärmeplanung, also der Wärmeplan oder diesbezügliche Entwürfe, sondern auch die der Wärmeplanung zugrunde liegenden gegebenenfalls detaillierteren Planungsdaten nach § 10 WPG zur Verfügung gestellt werden, soweit diese (etwa durch Aggregation) nicht personenbezogen sind. c) Die Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist im bestehenden § 14d EnWG geregelt und wird in § 16c EnWG-E nicht adressiert. Das sogenannte Regionalszenario beinhaltet gemäß § 14d Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 EnWG „Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Wärmeplanungen“. Für die Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist insbesondere der Umfang des künftigen Einsatzes von elektrisch betriebenen Wärmepumpen von Interesse. Nach Auffassung des Bundesrates sollte daher auch in § 14d EnWG eine Bestimmung zur Zusammenarbeit und Datenbereitstellung wie in § 16c Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs aufgenommen werden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte nationalrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an die Verordnung (EU) 2024/1789. Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Gas und U U ... Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz ist geeignet, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft regulatorisch zu flankieren und die Transformation der Gasinfrastruktur rechtlich abzusichern. b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die in den §§ 16b bis 16e EnWG-E vorgesehene Ausgestaltung der Pflicht zur Verteilernetzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 verpflichten die Mitgliedstaaten zwar zur Einführung von Transformationsplanungsinstrumenten für Verteilernetze und zur Berücksichtigung lokaler und regionaler Planungsgrundlagen, eine formelle behördliche Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne in Verbindung mit einer konkreten Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden werden unionsrechtlich jedoch nicht vorgegeben. c) Der Bundesrat bewertet insbesondere die in § 16e Absatz 1 EnWG-E vorgesehene Zuständigkeitsverteilung kritisch, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Prüfung und Bestätigung auch von länderübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplänen zuständig sein soll, sofern in dem jeweiligen Netzgebiet oder den jeweiligen Netzgebieten zusammen insgesamt nicht mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Diese Regelung würde den Ländern nunmehr mit einer gegenüber der bisherigen Bund-Länder-Zuständigkeitsabgrenzung verdoppelten Anschlussnehmeranzahl neue, fachlich hochkomplexe und personalintensive Aufgaben übertragen. Die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne erfordern fachliche Spezialkompetenzen sowie erhebliche zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen. d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Länderzuständigkeit auch für länderübergreifende Verteilernetze mit Koordinations- und Abgrenzungsproblemen im Vollzug einhergeht. Verschiedene Bewertungsmaßstäbe und Verfahrensabläufe in den Ländern können zu raumbedeutsamen Konsequenzen führen. Entscheidungen über die Verteilernetzentwicklungspläne können dabei wesentliche Folgewirkungen insbesondere für Anschlussverweigerungen und Anschlusstrennungen nach § 17 und § 17k EnWG-E entfalten. Für länderübergreifende Netze ist eine bundesweit einheitliche Zuständigkeit als sachgerechte Lösung vorzusehen. ... e) Der Bundesrat gibt auch zu bedenken, dass der Gesetzentwurf derzeit bei der Verpflichtung zur Verteilernetzentwicklungsplanung grundsätzlich keine Differenzierung nach Größe der betroffenen Gasverteilernetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber vorsieht. Nach §§ 16b bis 16e EnWG-E wären, ausgenommen Betreiber von Wasserstoffnetzen, für die § 110a und § 118b EnWG-E anzuwenden ist, auch kleinste Verteilernetzbetreiber vollumfänglich zur Erstellung eigener Verteilernetzentwicklungspläne verpflichtet. Den damit verbundenen administrativen Aufgabenzuwachs vermag auch die mit § 16b Absatz 4 EnWG-E eingeräumte Möglichkeit der gemeinsamen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplanung nicht ausreichend aufzulösen. Der Bundesrat regt daher an zu prüfen, inwieweit vergleichbar zu den Regelungen für die Netzausbauplanung von Stromverteilernetzen nach § 14d EnWG, in den §§ 16b bis 16e EnWG-E stärkere Anreize für eine gebündelte, nach Größe der Netzbetreiber differenzierte und damit bürokratieärmere Aufgabenverpflichtung zur integrierten, regionalen Verteilernetzentwicklungsplanung gesetzt werden könnten. f) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in §§ 16b bis 16e EnWG-E so anzupassen, dass aa) die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne einheitlich durch die Bundesnetzagentur erfolgt und bb) für länderübergreifende Verteilernetze in jedem Fall eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur vorgesehen wird. cc) der mit der Verpflichtung zur Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen verbundene administrativ-bürokratische Aufwand sowohl für Verteilernetzbetreiber wie Behörden z. B. durch stärkere Anreize oder Vorgaben für eine je nach Anzahl unmittelbar angeschlossener Kunden gebündelte, regionale Netzentwicklungsplanung reduziert werden kann. Begründung: Die in §§ 16b bis 16e EnWG-E vorgesehene Ausgestaltung der Verteilernetzentwicklungsplanung geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Vorgegeben ist weder eine formelle behördliche Bestätigung der Gesamtheit an Plänen noch eine konkrete Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und ... Ländern. Die vorgesehene Zuständigkeit der Länder für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen unterhalb der Schwelle von 200 000 angeschlossenen Kunden (§ 16e EnWG-E) führt zu erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwänden. Besonders kritisch ist, dass diese Zuständigkeitsdelegation an die Länder auch länderübergreifende Netze umfassen soll, was zu Koordinationsproblemen und uneinheitlichen Bewertungsmaßstäben führen kann. Zudem verpflichtet der Gesetzentwurf auch kleine Verteilnetzbetreiber ohne Differenzierung nach Größe zur Erstellung komplexer Netzentwicklungspläne, was zu unverhältnismäßigem administrativem Aufwand führt. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Regelungen erforderlich, die eine stärkere regionale und damit auch bürokratieärmere Bündelung der Behördenaufgaben sowie eine klare Zuständigkeitszuordnung bei der Bundesnetzagentur vorsieht. 5. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG) Der Bundesrat begrüßt, dass mit den §§ 16b bis 16e Vorschriften zur Verteilernetzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff in das EnWG eingeführt werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für einfach gelagerte Fälle ein vereinfachtes Prüfverfahren normiert werden kann, sodass die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne durch die zuständige Behörde beschleunigt und verwaltungseffizient durchlaufen werden kann. Begründung: Die §§ 16c und 16d EnWG-E sehen Vorgaben für das Verfahren sowie Anforderungen an den Inhalt von Verteilnetzentwicklungsplänen vor. So ist beispielsweise nach § 16c Absatz 4 EnWG-E eine Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit vorgesehen. Zudem werden etwa nach § 16d Absatz 1 EnWG-E bestimmte Synchronisierungsanforderungen mit anderen Planwerken normiert. Dies erscheint grundsätzlich sachgerecht. In der Praxis sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein die Verpflichtung nach § 16b Absatz 1 EnWG-E auslösender Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder die Außerbetriebnahme von Teilen eines Gasverteilernetzes (§ 16b Absatz 2 EnWG-E) lediglich wenige Anschlussnehmer betrifft. Hier scheint das Durchlaufen eines „regulären“ Verfahrens nicht sachgerecht. Für diese Fälle sollte die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens ermöglicht werden, um so die Prozesse zu beschleunigen und verwaltungseffizient zu gestalten. Dies scheint insbesondere für die Fälle geboten, in denen es sich um Wi ... eine gasseitig reine Auslaufplanung und wasserstoffseitig nur vereinzelte Anschlussnehmer handelt, die eine umfangreiche Planung von Netzgebieten mit Netzsimulationsrechnungen für eine Planrechtfertigung von Neubauprojekten entbehrlich machen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2, 4 EnWG) Artikel 1 Nummer 32 §16b ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Betreiber von Gasverteilernetzen erstellen einen Entwicklungsplan für das Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Netzes und haben diesen der zuständigen Behörde nach § 16e Absatz 1 erstmalig zum 31. Oktober 2028 vorzulegen.“ b) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von Gasverteilernetzen, die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze einen gemeinsamen netzübergreifenden Entwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen und von Gasversorgungsnetzen sind berechtigt, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um die regionale Verteilernetzentwicklungsplanung zu ermöglichen.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Die vorgeschlagene Änderung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Betreiber von Gasverteilernetzen im Kontext der Transformation der Energieinfrastruktur und der Umsetzung der Klimaziele. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zum Beginn der Verpflichtung zur Erstellung von Gasverteilernetzentwicklungsplänen knüpft an eine prognostizierte dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre an, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch zu unbestimmt gefasst. Insbesondere bleibt unklar, anhand welcher Kriterien die Erforderlichkeit Wi (bei Annahme entfallen Ziffern 7, 9) ... zu beurteilen ist und welche Maßstäbe – etwa betriebswirtschaftlicher oder technischer Natur – zugrunde zu legen sind. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem eine Planungspflicht einsetzt. Zudem besteht die Gefahr einer zeitlichen Inkonsistenz innerhalb des Regelungssystems: Nach der derzeitigen Konzeption könnten Planungsverpflichtungen erst dann entstehen, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Netzbetriebs in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr gegeben erscheint, während gleichzeitig weiterhin langfristige Informationspflichten zu beachten sind. Dies kann dazu führen, dass erforderliche Transformationsprozesse nicht rechtzeitig eingeleitet werden. Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität sowie der dynamischen Entwicklung der Wärmeplanung ist es jedoch erforderlich, frühzeitig belastbare und rechtssichere Planungsgrundlagen zu schaffen. Die Festlegung eines konkreten Stichtags für die erstmalige Vorlage eines Gasverteilernetzentwicklungsplans trägt diesem Erfordernis Rechnung. Sie ermöglicht es den Netzbetreibern, unabhängig von schwer prognostizierbaren Marktentwicklungen rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und so die Transformation der Gasverteilernetze strukturiert vorzubereiten. Darüber hinaus ist eine zeitliche und inhaltliche Synchronisierung der Planungsprozesse über die verschiedenen Energieinfrastrukturen hinweg von zentraler Bedeutung. Die Transformation der Energiesysteme erfordert eine integrierte Betrachtung der Verteilernetze für Strom, Gas und Wasserstoff, da zwischen diesen erhebliche Wechselwirkungen bestehen. Eine einheitliche Frist zur Erstellung der jeweiligen Netzentwicklungspläne ermöglicht eine kohärente, effiziente und systemdienliche Planung und verhindert Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Infrastrukturbereichen. Die gewählte Frist orientiert sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Elektrizitätsverteilernetze und gewährleistet so eine sachgerechte Abstimmung der Planungszyklen. Zugleich wird berücksichtigt, dass die Erstellung belastbarer Entwicklungspläne von der Verfügbarkeit externer Planungsgrundlagen – insbesondere aus der kommunalen Wärmeplanung – abhängt. Die vorgeschlagene Neuregelung trägt somit dazu bei, die Planungssicherheit zu erhöhen, die Integration der Energieinfrastrukturen zu verbessern und die Transformation der Gasverteilernetze im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen effizient und rechtzeitig zu gestalten. Zu Buchstabe b: Die vorgeschlagene Änderung dient der sachgerechten Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie der Verbesserung der Effizienz und Konsistenz der Verteilernetzentwicklungsplanung. Die Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit einer regionalen Planung von Verteilernetzen. Diese geht über eine bloße Abstimmung zwischen unmittelbar benachbarten Netzbetreibern hinaus und zielt auf eine umfassendere, regionsbezogene Koordinierung der Netzplanung ab. Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Beschränkung auf ... benachbarte Netzbetreiber bleibt hinter diesen europarechtlichen Möglichkeiten zurück. Eine regionale Verteilernetzentwicklungsplanung, die von allen in einer Region tätigen Netzbetreibern gemeinsam erstellt wird, ermöglicht eine kohärente und konsistente Ausrichtung der Infrastrukturentwicklung. Sie trägt insbesondere den netztopologischen und systemischen Zusammenhängen innerhalb einer Region Rechnung und vermeidet Planungsbrüche an Netzgrenzen. Durch die Bündelung der Planungen werden zugleich Effizienzgewinne erzielt. Auch aus regulatorischer Sicht bietet eine solche Bündelung erhebliche Vorteile: Anstelle einer Vielzahl einzelner, isolierter Entwicklungspläne können die zuständigen Regulierungsbehörden bereits abgestimmte, regional konsolidierte Planungen prüfen und bestätigen. Dies reduziert den Prüfaufwand und erhöht zugleich die Qualität und Konsistenz der regulatorischen Entscheidungen. Darüber hinaus wird durch abgestimmte regionale Planungen der Aufwand für übergeordnete Netzebenen reduziert. Insbesondere Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber können auf konsolidierte Planungsgrundlagen zurückgreifen, was die Integration der Verteilernetzentwicklungspläne in die nationalen Netzentwicklungspläne erleichtert und beschleunigt. Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass der Begriff der „Region“ hinreichend flexibel ausgestaltet wird. Starre, zentral festgelegte Regionenabgrenzungen werden den tatsächlichen netztopologischen Gegebenheiten regelmäßig nicht gerecht. Vielmehr sollte es den beteiligten Netzbetreibern ermöglicht werden, im Rahmen kooperativer Prozesse solche Regionen zu definieren, die den technischen, infrastrukturellen und planerischen Zusammenhängen vor Ort entsprechen. Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie die Zusammenarbeit der Netzbetreiber ausdrücklich ermöglicht und zugleich den notwendigen rechtlichen Rahmen für eine verbindliche Kooperation schafft. Dies ist Voraussetzung für eine effektive, integrierte und systemdienliche Weiterentwicklung der Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Zuge der Energiewende. 7. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG) Artikel 1 Nummer 32 § 16b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Betreiber von Gasverteilernetzen erstellen einen Entwicklungsplan für das Gasverteilernetz oder von Teilen eines solchen Netzes und haben diesen der zuständigen Behörde nach § 16e Absatz 1 erstmalig zum 31. Oktober 2028 vorzulegen.“ U (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) ... Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Betreiber von Gasverteilernetzen im Kontext der Transformation der Energieinfrastruktur und der Umsetzung der Klimaziele. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zum Beginn der Verpflichtung zur Erstellung von Gasverteilernetzentwicklungsplänen knüpft an eine prognostizierte dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre an, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch zu unbestimmt gefasst. Insbesondere bleibt unklar, anhand welcher Kriterien die Erforderlichkeit zu beurteilen ist und welche Maßstäbe – etwa betriebswirtschaftlicher oder technischer Natur – zugrunde zu legen sind. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem eine Planungspflicht einsetzt. Zudem besteht die Gefahr einer zeitlichen Inkonsistenz innerhalb des Regelungssystems: Nach der derzeitigen Konzeption könnten Planungsverpflichtungen erst dann entstehen, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Netzbetriebs in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr gegeben erscheint, während gleichzeitig weiterhin langfristige Informationspflichten zu beachten sind. Dies kann dazu führen, dass erforderliche Transformationsprozesse nicht rechtzeitig eingeleitet werden. Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität sowie der dynamischen Entwicklung der Wärmeplanung ist es jedoch erforderlich, frühzeitig belastbare und rechtssichere Planungsgrundlagen zu schaffen. Die Festlegung eines konkreten Stichtags für die erstmalige Vorlage eines Gasverteilernetzentwicklungsplans trägt diesem Erfordernis Rechnung. Sie ermöglicht es den Netzbetreibern, unabhängig von schwer prognostizierbaren Marktentwicklungen rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und so die Transformation der Gasverteilernetze strukturiert vorzubereiten. Darüber hinaus ist eine zeitliche und inhaltliche Synchronisierung der Planungsprozesse über die verschiedenen Energieinfrastrukturen hinweg von zentraler Bedeutung. Die Transformation der Energiesysteme erfordert eine integrierte Betrachtung der Verteilernetze für Strom, Gas und Wasserstoff, da zwischen diesen erhebliche Wechselwirkungen bestehen. Eine einheitliche Frist zur Erstellung der jeweiligen Netzentwicklungspläne ermöglicht eine kohärente, effiziente und systemdienliche Planung und verhindert Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Infrastrukturbereichen. Die gewählte Frist orientiert sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Elektrizitätsverteilernetze und gewährleistet so eine sachgerechte Abstimmung der Planungszyklen. Zugleich wird berücksichtigt, dass die Erstellung belastbarer Entwicklungspläne von der Verfügbarkeit externer Planungsgrundlagen – insbesondere aus der kommunalen Wärmeplanung – abhängt. Zum anderen ermöglicht eine Fertigstellung der Verteilernetzentwicklungspläne bis zum 31. Oktober deren Berücksichtigung im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. ... Die vorgeschlagene Neuregelung trägt somit dazu bei, die Planungssicherheit zu erhöhen, die Integration der Energieinfrastrukturen zu verbessern und die Transformation der Gasverteilernetze im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen effizient und rechtzeitig zu gestalten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt die Vorgabe zur Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen durch Gasverteilnetzbetreiber vor dem Hintergrund sinkender Anschlusszahlen in Umsetzung der Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktrichtlinie. b) Der Bundesrat stellt fest, dass § 16b Absatz 2 die Vorgabe zur Erstellung von Gasverteilernetzentwicklungsplänen an eine „dauerhafte Verringerung“ der Erdgasnachfrage knüpft, die Parameter für die Annahme einer solchen allerdings nicht definiert sind. Die beschriebene dauerhafte Verringerung ist damit als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen und lässt offen, ob und wann ein Verteilernetzentwicklungsplan vorzulegen ist. Diese rechtliche Unklarheit steht im Widerspruch zu dem Ziel, rechtliche Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen Wasserstoffmarkt zu schaffen und damit unter anderem Verbraucher zu schützen, Bezahlbarkeit und Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten. c) Der Bundesrat fordert daher, ein klares Kriterium zur Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans für Gasverteilnetzbetreibende im Gesetz zu verankern und zu prüfen, ob die Festlegung eines konkreten Zeitpunkts zur Erstellung der Pläne festgelegt werden kann. Begründung: Die geplante Regelung sieht die Erstellung eines Verteilnetzentwicklungsplans vor, „sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebenen Gasverteilnetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht“. Aus dieser Vorgabe ist die Ableitung eines konkreten Zeitpunktes, der die Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans notwendig macht, nicht ersichtlich. Wi ... So fehlt eine Definition für die Feststellung einer „dauerhaften Verringerung“, womit die Regelung weiterhin keine Planungssicherheit für Wasserstoffnetzbetreibende sowie Endkundinnen und Endkunden schafft. Auch im Zusammenspiel mit weiteren an der Umsetzung der Wärmewende beteiligten Akteuren (Kommune, Fernwärmeversorger, etc.) wird so keine Planungssicherheit geschaffen. Ferner ist zu befürchten, dass die Regelung zur Erstellung von Verteilnetzentwicklungsplänen eine Auslegung erfährt, die der Dynamik der Umstellung von Gasleitungen nicht entspricht, indem nicht auf die „Erwartung“ und damit Prognose, sondern auf das faktische Geschehen abgestellt wird. Dies ist auch in Bezug auf die Wärmeplanung kritisch zu sehen, da die Festlegung, ob Gasleitungen stillgelegt oder vollständig umgestellt werden, die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung entscheidend gestaltet und somit frühzeitig berücksichtigt werden muss. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der Außerbetriebnahme- oder Umstellungsplanung in Gasverteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b EnWG-E in Verbindung mit der in den Eckpunkten der Regierungsfraktionen für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten Technologieoffenheit und der ausgeweiteten Möglichkeit des Einbaus von Gasheizungen steht zu befürchten, dass die Gasnetzentgelte kontinuierlich steigen und der mit dieser Regelung bezweckte Effekt konterkariert bzw. stark vermindert wird: Aufgrund der Kostenentwicklung für Erdgas ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Gaskundinnen und Gaskunden insbesondere aufgrund der ansteigenden CO2-Bepreisung für Erdgas, aber auch aufgrund möglicher Kostensteigerungen aufgrund der in den Eckpunkten für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten Biotreppe und der Biogasquote, den Gasnetzanschluss kündigen werden – sofern die Möglichkeit einer anderen Wärmeversorgungsoption gegeben ist. Die Gasnetzentgelte müssen dann auf die abnehmende Anzahl an Gaskundinnen und Gaskunden umgelegt werden, für die die Kosten in der Folge steigen. Dieser Effekt kann abgemildert werden, wenn zu einem konkreten Zeitpunkt die Gasverteilernetzentwicklungsplanung vorliegt und für Gaskundinnen und Gaskunden Klarheit über eine Außerbetriebnahme von Gasnetzen besteht und rechtzeitig eine andere Wärmeversorgungsoption gewählt werden kann. Das Vorliegen von Gasverteilernetzentwicklungsplänen zu einem konkreten Zeitpunkt gibt zudem den Gasverteilnetzbetreibern Planungssicherheit, ob und welche Investitionen in Gasnetze noch zu tätigen sind. Gleichzeitig können andere Wärmeversorgungsoptionen wie Fernwärme dort frühzeitig entwickelt werden, wo Klarheit über Außerbetriebnahmen von Gasnetzen besteht. Hierdurch kann erreicht werden, dass sich in Wärmeversorgungsgebieten nach der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig herausstellt, welche Wärmeoption tragfähig ist und das Weiterbetreiben paralleler Versorgungsstrukturen wird vermieden. ... Des Weiteren ist zu erwarten, dass die fehlende rechtliche Klarheit weiterhin zu Planungsunsicherheit bei der Umstellung und dem Bau von Wasserstoffinfrastruktur führen wird. Auf der Ebene der Verteilnetze ist die Umwidmung von bestehender Gasinfrastruktur die günstigste Option zur Schaffung von Wasserstoffverteilnetzleitungen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um sowohl Wasserstofferzeugung als auch Wasserstoffnachfrage mit dem bereits geplanten Wasserstoffkernnetz zu verbinden. Die geplante Regelung birgt das Risiko, den Wasserstoffhochlauf weiter auszubremsen und mögliche Investitionsentscheidungen weiter zu verzögern. Entsprechend ist ein eindeutiges Kriterium zur Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans für Gasverteilnetzbetreibenden notwendig. Dabei sollte die Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne in Betracht gezogen werden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 4 EnWG) Artikel 1 Nummer 32 § 16b Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von Gasverteilernetzen, die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze einen gemeinsamen netzübergreifenden Entwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen und von Gasversorgungsnetzen sind berechtigt, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um die regionale Verteilernetzentwicklungsplanung zu ermöglichen.“ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der sachgerechten Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie der Verbesserung der Effizienz und Konsistenz der Verteilernetzentwicklungsplanung. Die Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit einer regionalen Planung von Verteilernetzen. Diese geht über eine bloße Abstimmung zwischen unmittelbar benachbarten Netzbetreibern hinaus und zielt auf eine umfassendere, regionsbezogene Koordinierung der Netzplanung ab. Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Beschränkung auf benachbarte Netzbetreiber bleibt hinter diesen europarechtlichen Möglichkeiten zurück. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) ... Eine regionale Verteilernetzentwicklungsplanung, die von allen in einer Region tätigen Netzbetreibern gemeinsam erstellt wird, ermöglicht eine kohärente und konsistente Ausrichtung der Infrastrukturentwicklung. Sie trägt insbesondere den netztopologischen und systemischen Zusammenhängen innerhalb einer Region Rechnung und vermeidet Planungsbrüche an Netzgrenzen. Durch die Bündelung der Planungen werden zugleich Effizienzgewinne erzielt. Auch aus regulatorischer Sicht bietet eine solche Bündelung erhebliche Vorteile: Anstelle einer Vielzahl einzelner, isolierter Entwicklungspläne können die zuständigen Regulierungsbehörden bereits abgestimmte, regional konsolidierte Planungen prüfen und bestätigen. Dies reduziert den Prüfaufwand und erhöht zugleich die Qualität und Konsistenz der regulatorischen Entscheidungen. Darüber hinaus wird durch abgestimmte regionale Planungen der Aufwand für übergeordnete Netzebenen reduziert. Insbesondere Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber können auf konsolidierte Planungsgrundlagen zurückgreifen, was die Integration der Verteilernetzentwicklungspläne in die nationalen Netzentwicklungspläne erleichtert und beschleunigt. Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass der Begriff der „Region“ hinreichend flexibel ausgestaltet wird. Starre, zentral festgelegte Regionsabgrenzungen werden den tatsächlichen netztopologischen Gegebenheiten regelmäßig nicht gerecht. Vielmehr sollte es den beteiligten Netzbetreibern ermöglicht werden, im Rahmen kooperativer Prozesse solche Regionen zu definieren, die den technischen, infrastrukturellen und planerischen Zusammenhängen vor Ort entsprechen. Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie die Zusammenarbeit der Netzbetreiber ausdrücklich ermöglicht und zugleich den notwendigen rechtlichen Rahmen für eine verbindliche Kooperation schafft. Dies ist Voraussetzung für eine effektive, integrierte und systemdienliche Weiterentwicklung der Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Zuge der Energiewende. 10. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16c Absatz 3 EnWG) Artikel 1 Nummer 32 § 16c Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b für die Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung die Entwürfe nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes zur Verfügung, soweit der Wärmeplan nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes noch nicht veröffentlicht ist und gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Die jeweilige pla- Wi ... nungsverantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes wird zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Verteilernetzentwicklungsplans verpflichtet.“ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage und der Verlässlichkeit der Verteilernetzentwicklungsplanung im Zusammenspiel mit der kommunalen Wärmeplanung. Die in § 16c Absatz 2 und 3 EnWG-E vorgesehenen Regelungen stellen zwar eine notwendige Verknüpfung zwischen Verteilernetzentwicklungsplanung und Wärmeplanung her, gewährleisten jedoch aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der Wärmepläne keine hinreichend belastbare Grundlage für investitions- und umsetzungsrelevante Entscheidungen. Nach dem gesetzgeberischen Verständnis entfalten Wärmepläne keine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Wärmeversorgungsarten und -zeitpunkte. Damit fehlt es an der erforderlichen Sicherheit über Eintritt und zeitliche Konkretisierung der Transformation der Wärmeversorgung. Für eine effiziente und zielgerichtete Entwicklung der Verteilernetze ist es jedoch erforderlich, dass Netzbetreiber frühzeitig auf möglichst belastbare und differenzierte Informationen zugreifen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund langfristiger Investitionszyklen sowie der Notwendigkeit, Infrastrukturentscheidungen mit den Klimazielen in Einklang zu bringen. Die nach dem Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Entwürfe der Wärmepläne sowie die darin enthaltenen weitergehenden Informationen zu Transformationspfaden und Ausbauperspektiven stellen hierfür eine geeignete Grundlage dar. Ohne eine entsprechende Zugänglichmachung dieser Informationen besteht jedoch die Gefahr, dass die Verteilernetzentwicklungsplanung auf unvollständigen oder zeitlich verzögerten Daten basiert. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Informationen aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sowie unter Beachtung kartellrechtlicher Vorgaben nicht öffentlich verfügbar gemacht werden können. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsbedarf der Netzbetreiber und den rechtlichen Grenzen der Datenweitergabe. Die vorgeschlagene Regelung begegnet diesem Spannungsverhältnis, indem sie eine verpflichtende Zusammenarbeit zwischen der planungsverantwortlichen Stelle nach dem Wärmeplanungsgesetz und den für die Verteilernetzentwicklungsplanung zuständigen Netzbetreibern vorsieht. Durch die Möglichkeit, auch Entwürfe von Wärmeplänen zur Verfügung zu stellen, wird sichergestellt, dass relevante Informationen frühzeitig in die Netzplanung einfließen können, ohne dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz sensibler Daten unterlaufen werden. ... Hierdurch wird eine konsistente, vorausschauende und rechtssichere Planung der Verteilernetze ermöglicht, die die tatsächlichen Entwicklungen der Wärmeversorgung angemessen berücksichtigt und so zu einer effizienten Umsetzung der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen beiträgt. 11. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16d Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 32 §16d Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 3 ist die Angabe „gewährleisten und“ durch die Angabe „gewährleisten,“ zu ersetzen. b) In Nummer 4 ist die Angabe „existieren.“ durch die Angabe „existieren und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: „5. Kostenschätzungen insbesondere bezogen auf die zukünftig zu erwartenden Netzentgelte enthalten, welche für die Letztverbraucher in Folge einer Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Gasleitungen im jeweiligen Netzgebiet anfallen werden.“ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage für Investitionsentscheidungen von privaten, unternehmerischen und kommunalen Akteuren. Vor dem Hintergrund eines künftig rückläufigen Gasbezugs ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des Gasnetzbetriebs auf eine geringer werdende Anzahl von Netznutzern verteilen werden. Dies führt zwangsläufig zu steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Letztverbraucher. Die in § 16d Absatz 3 Nummer 5 EnWG vorgesehene Ergänzung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie sicherstellt, dass Letztverbraucher frühzeitig nicht nur über das „Ob“ von Anpassungsmaßnahmen im Gasnetz nach § 16d Absatz 3 Nummer 1 bis 4 EnWG, sondern auch über die hieraus resultierenden potenziellen Kostenwirkungen informiert werden. Nach dem gesetzgeberischen Konzept erfolgt die Anpassung der Gasnetze, insbesondere durch Umrüstung und Stilllegung von Leitungsinfrastruktur, auf Grundlage der Verteilernetzentwicklungsplanung durch die Gasnetzbetreiber. Diese beschaffen spätestens im Rahmen der Verteilernetzentwicklungsplanung Daten zur Wirtschaftlichkeit im Bezug zur Gasnetzentwicklung, sodass die Wi ... Ermittlung entsprechender Kostenauswirkungen regelmäßig mit vertretbarem Aufwand möglich sein dürfte. Demgegenüber ist es Letztverbrauchern regelmäßig nicht möglich, vergleichbare Informationen eigenständig in hinreichender Qualität und Verlässlichkeit zu beschaffen. Es besteht daher ein strukturelles Informationsungleichgewicht, das durch die vorgeschlagene Regelung adressiert wird. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Kostentransparenz eine wesentliche Voraussetzung für sachgerechte Investitionsentscheidungen darstellt. Die Offenlegung potenziell steigender Netzentgelte kann insbesondere bei privaten Letztverbrauchern dazu beitragen, ein Bewusstsein für die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Nutzung gasbasierter Versorgungslösungen zu schaffen. Die Herstellung von Transparenz über zu erwartende Kostenentwicklungen entfaltet hierbei eine doppelte Steuerungswirkung. Einerseits ist davon auszugehen, dass Investitionen in gasbasierte Anlagen künftig zurückhaltender getätigt und verstärkt auf unvermeidbare Fälle beschränkt werden, da steigende laufende Kosten durch stark gestiegene Netzentgelte in die Wirtschaftlichkeitsabwägung einbezogen werden. Hierdurch kann der Entstehung sogenannter stranded assets entgegengewirkt werden, die infolge veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Andererseits erhöht die verbesserte Informationslage die Attraktivität von Investitionen in alternative, klimafreundliche Technologien oder jedenfalls Investitionen, bei denen eine Umstellung auf klimafreundliche Nutzung möglich ist (z. B. H2- ready), da bei diesen nicht von stark steigenden zukünftigen laufenden Kosten auszugehen ist. Ohne eine entsprechende Bereitstellung dieser Informationen besteht hingegen die Gefahr von Fehlentscheidungen. Im unternehmerischen Bereich kann dies zu Investitionen führen, die sich unter veränderten Kostenstrukturen als nicht tragfähig erweisen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Im privaten Bereich ist zu erwarten, dass unzureichend informierte Investitionsentscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Installation neuer Gasheizungen, zu erheblichen Mehrbelastungen durch steigende Heizkosten führen können. Dies kann den Bedarf an staatlichen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen für den Umstieg auf alternative Heiztechnologien erhöhen. 12. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 1 bis 5 EnWG) Artikel 1 Nummer 32 § 16e ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.“ Wi U ... b) In Absatz 2 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen. c) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen. d) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der Bundesnetzagentur auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur kann von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen.“ e) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen: „(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.“ Begründung:* 13. [Die Netzentwicklung ist Sache der Netzbetreiber und des Bundes bzw. der Bundesnetzagentur (BNetzA), wie es im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bisher schon vorgesehen ist. Für den Bereich der Verteilernetzentwicklungsplanung bedarf es daher einer Bündelung der sachlichen Zuständigkeit bei der BNetzA. Dafür spricht zum einen, dass andernfalls Verfahren innerhalb desselben Landes im Bereich Verteilernetzentwicklungsplanung nicht einheitlich geführt würden. So soll für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen bei 200 000 oder weniger unmittelbar angeschlossenen Gas- und Wasserstoffkunden die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Übrigen die BNetzA zuständig sein (vgl. § 16e Absatz 1 EnWG-E). Dies führt zu einer Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit etwa bei Netzgebieten in städtischen Gebieten mit relativ vielen Kunden im Vergleich zu ländlichen Regionen mit relativ wenigen Kunden. Das Problem wird auch nicht durch den neu vorge- * setzt Annahme von Ziffer 12 voraus [Wi] (bei Annahme entfällt Ziffer 14) ... schlagenen § 16b Absatz 4 gelöst, da er Netzbetreibern lediglich die Option bietet, einen gemeinsamen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen. Auch in der Konstellation landesübergreifender Netzgebiete führt die im Gesetzentwurf angelegte Zuständigkeitsverteilung zu großen Schwierigkeiten. Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Fall des § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so soll gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 die Behörde desjenigen Landes für die Prüfung und Bestätigung des Plans zuständig sein, in dessen Gebiet kumuliert die meisten Gas- und Wasserstoffkunden des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans unmittelbar angeschlossen sind – im Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder zuständigen Behörde. Dabei ist jeweils die Festlegung zum Inhalt und Verfahren der Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist (§ 16e Abs. 5 Satz 3). Bei einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen in den jeweiligen Ländern wird das erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesbehörden kaum herzustellen sein. Überdies führt dies zur Entwicklung von Parallelstrukturen, denn für die Herstellung des Einvernehmens wären sämtliche betroffenen Länder gehalten, sich jeweils eingehend mit der Prüfung der vorgelegten Verteilernetzentwicklungspläne auseinanderzusetzen. Damit ginge eine mehrfache, inhaltlich im Wesentlichen gleiche Sachverhaltsprüfung einher, die sich als strukturell ineffizient darstellt. Die Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit erweist sich auch insgesamt als systemwidrig. Einerseits läge die Verteilernetzentwicklungsplanung in dem Zuständigkeitsbereich der Länder, während andererseits die Kosten- und Anreizregulierung sowie Effizienzbewertung der Netzbetreiber weiterhin bei der BNetzA verbliebe. Es ist vielmehr sachgerecht, die Zuständigkeit analog zur Praxis bei Elektrizitätsverteilernetzen im Strombereich bei der BNetzA zu bündeln, denn sowohl Strom- als auch Gas- und Wasserstoffverteilernetze bedürfen koordinierter Planungen und beinhalten komplexe technische Anforderungen. Das Fachwissen ist daher bei der BNetzA zu konzentrieren und so eine einheitliche Rechtsanwendung und Planungssicherheit zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Änderung unter Buchstabe e überträgt die Bündelung der sachlichen Zuständigkeit bei der BNetzA konsequenterweise auf die Festlegungskompetenz, Regelungen zum materiellen Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b EnWG-E zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 EnWG-E durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen zu können. Kompetenzzuweisungen an Landesregulierungsbehörden bedarf es insoweit nicht mehr. Vielmehr wird so eine sachgerechte und einheitliche Bearbeitung bei der BNetzA sichergestellt.] ... Begründung:* 14. {Der Entwurf sieht in § 16e EnWG-E eine Landeszuständigkeit für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen im Bereich Gas und Wasserstoff vor, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans kumuliert insgesamt weniger als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Diese Landeszuständigkeit ist vor dem Hintergrund eines angestrebten Bürokratieabbaus abzulehnen, da sie zu einer unübersichtlichen Zuständigkeitsstruktur zwischen der Bundesnetzagentur, den nach Landesrecht erst noch festzulegenden Behörden sowie den Landesregulierungsbehörden führen würde. Mit der Vielzahl von Prüfverfahren ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten. Eine Verlagerung der Zuständigkeit auf Landesbehörden würde den Aufbau von sechzehn parallelen Verwaltungsstrukturen mit entsprechender personeller und technischer Ausstattung erfordern. Um der Aufgabe gerecht zu werden, müsste auf Landesebene mit erheblichem Aufwand unverzüglich Fachpersonal aufgebaut sowie Sachverständigenleistung und IT-Ausstattung über Vergabeverfahren eingekauft werden. Die Umsetzung der Energiewende benötigt eine integrierte Systementwicklungsstrategie, welche bundeseinheitlich vorangetrieben werden muss. Daher erfolgt die Bestätigung von Netzausbauplänen (als Parallele zu dem vom Gesetz betroffenen Verteilernetzentwicklungsplänen Gas und Wasserstoff) durch die BNetzA, welche auch den Netzentwicklungsplan Strom und den Szenariorahmen für Gas und Wasserstoff überprüft und genehmigt. Angesichts des Umstandes, dass die Bundesnetzagentur bereits über langjährig aufgebautes Fachwissen sowie etablierte Verfahren zur Netzplanung und Szenarioanalysen verfügt, wäre eine Länderzuständigkeit kostspielig und ineffizient, insbesondere unter dem Aspekt, dass die Länder mangels Erfahrung und Fachwissen für den Prozess der Verteilnetzentwicklungsplanung einen deutlich höheren Zeitaufwand benötigen und somit den Prozess verlangsamen würden. Vor allem die Regelung einer von mehreren Ländern geteilten Festlegungskompetenz für den Fall, dass das betroffenen Netzgebiet und die Verteilernetzentwicklungsplanung sich über eine oder mehrere Landesgrenzen erstreckt, birgt die Gefahr, aufgrund unterschiedlicher Festlegungen bzw. widersprüchlicher Regelungen durch die jeweiligen Landesbehörden kein Einvernehmen zu erzielen, was neben dem für ein Einvernehmen notwendigen doppelten oder gar mehrfachen Prüfaufwand einen noch nicht abschätzbaren, jedoch erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen würde. Die hierdurch entstehenden Rechtsanwendungs- und Umsetzungsunsicherheiten stehen nicht im Einklang mit den Zielen des umzusetzenden EU-Binnenmarktpakets, nämlich dem Ziel der Einheitlichkeit und der beschleunigten Energiewende. * setzt Annahme von Ziffer 12 voraus {U} (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) ... Die vorgesehene Regelung in § 16e Absatz 1 EnWG-E ist insoweit insgesamt abzulehnen. Die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne im Bereich Gas und Wasserstoff ist vielmehr entsprechend den Regelungen für den Bereich der Gas- und Wasserstofftransportnetzentwicklungsplanung sowie der Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzentwicklungsplanung in die alleinige Zuständigkeit der BNetzA zu übertragen. Bei den vorgeschlagenen Änderungen von § 16e Absatz 2 bis 5 EnWG-W handelt es sich jeweils um Folgeanpassungen zur vorgeschlagenen Neufassung von § 16e Absatz 1 EnWG-E. Die alleinige Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach § 16e Absatz 1 EnWG-E zur Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen erübrigt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeiten zuständiger Länderbehörden nach § 16 Absatz 2 bis 4 EnWG-E und die in § 16 Absatz 5 EnWG-E vorgesehene Festlegungskompetenz der Landesregulierungsbehörden zum Inhalt und zum Verfahren eines zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie hinsichtlich der Ausgestaltung des durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Die in § 16e Absatz 5 EnWG-E vorgesehene Festlegungskompetenz obliegt allein der Bundesnetzagentur.} 15. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 2 EnWG) Unter Hinweis auf die hohe Relevanz der Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für die weitere Transformation der Gasverteilernetze bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die behördliche Entscheidung über die Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16e Absatz 2 EnWG-E unter eine angemessene Frist zu stellen. Hierzu hält der Bundesrat eine Frist von sechs Monaten ab Vorliegen der vollständigen Planunterlagen bei der zuständigen Behörde für geboten. Im Fall eines Änderungsverlangens durch die zuständige Behörde, soll sich die Frist bis zur Vorlage geänderter Planunterlagen bei der zuständigen Behörde verlängern. 16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c, Nummer 34 (§ 17 Absatz 1a, Absatz 1b, § 17l Absatz 1, 5 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass im vorliegenden Gesetzentwurf für bereits einspeisende Biomethan-Bestandsanlagen nunmehr eine Kündigungsfrist des Netzanschlusses von 20 Jahren vorgesehen ist. U AV ... b) Der Bundesrat sieht es jedoch kritisch, dass für Neuanlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes an das Netz gehen, die Kündigungsfrist auf lediglich zehn Jahre festgelegt wird. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber Vorhaben, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungs- oder Genehmigungsstadium befinden. c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die befristete Fortführung der Regelungen der Ende 2025 auslaufenden Gasnetzzugangsverordnung bis Ende 2026. Er weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass für in Planung befindliche Biomethan-Einspeiseprojekte zwingend eine verlässliche Anschlussregelung über das Jahr 2026 hinaus erforderlich ist. Begründung: Die für Biomethan einspeisende Bestandsanlagen vorgesehene Kündigungsfrist von 20 Jahren stellt gegenüber früheren Entwürfen eine sachgerechte Verbesserung dar. Sie gewährt den bereits getätigten Investitionen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Für Neuanlagen sieht der Entwurf hingegen lediglich eine Kündigungsfrist von zehn Jahren vor. Diese Frist unterschreitet den typischen Investitionshorizont von Biomethan-Einspeiseanlagen – regelmäßig 15 bis 20 Jahre – erheblich und gefährdet damit deren Finanzierbarkeit strukturell. Die harte Stichtagsregelung erzeugt zudem eine ungerechtfertigte Härte gegenüber Projekten im fortgeschrittenen Planungs- oder Genehmigungsstadium, in die bereits erhebliche Vorleistungen geflossen sind. Dies trifft insbesondere Betreiberstrukturen im ländlichen Raum, für die die Bioenergie eine wesentliche Säule der Wertschöpfung darstellt. Der Gesetzentwurf erweist sich in dieser Ausgestaltung zudem als inkonsistent mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz: Die dort verankerte Grüngasquote bedingt einen absehbaren Nachfrageanstieg nach Biomethan, dem die unzureichende Investitionssicherheit für Neuanlagen entgegenwirkt. Im weiteren Verfahren ist daher eine kohärente Verzahnung der Verteilernetzentwicklungsplanung mit den Investitionszyklen von Biomethananlagen erforderlich, um den Ausbau heimischer Biomethankapazitäten nicht zu gefährden. ... 17. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l insgesamt, § 17l Absatz 1 Nummer 6, Absatz 6 EnWG) a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 17l Absatz 1 Nummer 6 EnWG-E eine sehr hohe Anzahl an Erinnerungsschreiben vorgesehen ist, die jeweils mit einem signifikanten Aufwand für Netzbetreiber verbunden sind und dazu im Verhältnis einen nur geringen Mehrwert für die Erinnerungsadressaten bedeuten. Bei Abwägung des Interesses der Adressaten an gestaffelten Erinnerungsschreiben zu dem damit verbunden hohen zeitlichen und personellen Aufwand hält es der Bundesrat für geboten, die Anzahl der verpflichtenden Erinnerungsschreiben auf drei Schreiben zu reduzieren. Dem Bundesrat scheint dabei eine Abfolge von zwei Jahren, einem Jahr und drei Monaten ein geeignetes Maß. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine Reduzierung der Erinnerungsfrequenz auf das vorgeschlagene Maß vorzunehmen. b) Während der Bundesrat es begrüßt, dass im Rahmen der Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E der Schutz von Wärmekunden Berücksichtigung findet, stellt der Bundesrat fest, dass die vorgesehene Regelung des § 17l Absatz 6 EnWG-E weitreichende negative Folgen auf die Transformation der Gasverteilernetze haben kann. Wenn Netzbetreiber eine geplante Anschlusstrennung aufgrund einer nicht vorhandenen besonders geeigneten Wärmeversorgungsart trotz gegenteiliger Ankündigung verschieben müssen, geht dies mit einem erheblichen Verlust an Planungssicherheit einher. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kaskadeneffekts auf dahinterliegende Netzgebiete hält der Bundesrat eine solch weitreichende Regelung nicht für zielführend. Der Bundesrat erkennt zwar die grundsätzliche Zielrichtung, eine Trennung nicht zum Nachteil einzelner Wärmekunden vorzunehmen, sieht aber angesichts der negativen Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Verbraucher auch den Bedarf an einer Abmilderung der Ausnahme nach § 17l Absatz 6 EnWG-E. Unter Abwägung dieser kollidierenden Interessen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Ausnahme zu entschärfen, indem die Voraussetzung der „im Wärmeplan als besonders geeignet eingestuften“ Wärmeversorgungsart gestrichen wird. U ... 18. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Informationsfristen nach § 17l beginnen nur einmal zu laufen; neue Anschlussnehmer, insbesondere im Falle eines Anschlussnehmerwechsels, treten in bereits laufende Fristen ein.“ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz, Planungssicherheit und der praktischen Umsetzbarkeit der Transformation der Gasverteilernetze. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Trennung von Netzanschlüssen stellen grundsätzlich ein geeignetes Instrument dar, um die Transformation der Gasnetzinfrastruktur zu ermöglichen. Allerdings sind die vorgesehenen Fristenregelungen zu starr ausgestaltet und tragen den tatsächlichen Gegebenheiten in den Netzgebieten nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere führt die Kombination aus einer pauschalen Mindestfrist von zehn Jahren für die Erstinformation sowie einer weiteren Frist von fünf Jahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Dies kann dazu führen, dass notwendige Transformationsmaßnahmen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt umgesetzt werden können, obwohl alternative Versorgungsmöglichkeiten bereits deutlich früher gesichert zur Verfügung stehen. Gleichzeitig entsteht durch die bestehende Regelung das Risiko einer zeitlichen Verdichtung der Umsetzungsmaßnahmen, die eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche Transformation erschwert. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, in denjenigen Fällen, in denen alternative Versorgungsoptionen im Netzgebiet nachweislich gesichert zur Verfügung stehen, eine flexiblere Handhabung der Fristen zu ermöglichen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1a – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen: „(1a) Absatz 1 Nummer 2 wird nicht angewendet, sofern im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende, alternative und in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeignete Versorgungsmöglichkeiten für den Anschluss- U U ... nehmer gesichert bereits früher zur Verfügung stehen. Von der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 kann in diesen Fällen abgewichen werden. In diesen Fällen hat die Information nach Absatz 1 Nummer 4 spätestens drei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses aufgrund eines nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder nach § 16e Absatz 2 Satz 1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans zu erfolgen.“ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz, Planungssicherheit und der praktischen Umsetzbarkeit der Transformation der Gasverteilernetze. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Trennung von Netzanschlüssen stellen grundsätzlich ein geeignetes Instrument dar, um die Transformation der Gasnetzinfrastruktur zu ermöglichen. Allerdings sind die vorgesehenen Fristenregelungen zu starr ausgestaltet und tragen den tatsächlichen Gegebenheiten in den Netzgebieten nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere führt die Kombination aus einer pauschalen Mindestfrist von zehn Jahren für die Erstinformation sowie einer weiteren Frist von fünf Jahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Dies kann dazu führen, dass notwendige Transformationsmaßnahmen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt umgesetzt werden können, obwohl alternative Versorgungsmöglichkeiten bereits deutlich früher gesichert zur Verfügung stehen. Gleichzeitig entsteht durch die bestehende Regelung das Risiko einer zeitlichen Verdichtung der Umsetzungsmaßnahmen, die eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche Transformation erschwert. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, in denjenigen Fällen, in denen alternative Versorgungsoptionen im Netzgebiet nachweislich gesichert zur Verfügung stehen, eine flexiblere Handhabung der Fristen zu ermöglichen. 20. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 01 – neu –, 1 EnWG) Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt für Biomethanerzeugungsanlagen ein Zeitraum von mindestens 15 Jahren.“ Wi ... b) In Satz 1 ist nach der Angabe „Unbeschadet“ die Angabe „des Satzes 01 sowie“ einzufügen. Begründung: Die Informationsfrist zur Anschlusstrennung im Gasbereich nach § 17l Absatz 1 Nummer 2 ist mit zehn Jahren zu kurz angesetzt. Sie ist für Biomethanerzeugungsanlagen auf 15 Jahre zu erhöhen, um die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit von neuen Biomethanerzeugungsanlagen sicherzustellen, unbeschadet der Bestandsschutzregelung für bestehende Anlagen mit einer 20-Jahres-Frist ab Inbetriebnahme nach dem vorgeschlagenen § 17l Absatz 5. Die Abschaltung von Biomethanerzeugungsanlagen mit einer derart kurzen Informationsfrist steht im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende. Zum einen gibt die Gasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788) eine derart kurze Frist nicht vor. Zum anderen definiert sie die Anschlusstrennung zwar als energiepolitisches Steuerungsinstrument, insbesondere aber für den schrittweisen Ausstieg aus fossilem Erdgas, vgl. Artikel 38 und Erwägungsgrund 88 mit Verweis auf Verordnung (EU) 2021/1119. Biogasanlagen leisten aber gerade einen Beitrag zur Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit zur Dekarbonisierung und dienen damit den Zielen dieser Richtline. Eine vereinfachte Anschlusstrennung solcher Anlagen liefe damit den Zielen der Gasbinnenmarktrichtlinie genau entgegen. Darüber hinaus sind Biogasanlagen netzdienlich, weil sie flexibel steuerbar sind. Weiterhin tragen Biogasanlagen zu einer resilienten, regionalen Energieversorgung bei und dienen somit auch durch Schaffung von Versorgungssicherheit den Zielen der Energiewende. Biogasanlagen fördern regionale Wertschöpfung, insbesondere im ländlichen Raum, und sind nicht von störanfälligen Lieferketten oder Importen abhängig. 21. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 5 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes kann die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine davon abweichende kürzere Frist genehmigen, wenn der nach § 16b verpflichtete Betreiber eines Gasverteilernetzes nachweist, dass die weitere Gewährung und der Betrieb des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder Wi U ... technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn a) es für den Anschlussnehmer zumutbare Alternativen zur Verlagerung oder Bündelung von Einspeisepunkten gibt oder b) in dem Teil des Netzes oder im gesamten Netz, das für den Betrieb des Netzanschlusses erforderlich ist, eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Anschlusstrennung dem Ziel der gesamtwirtschaftlichen Optimierung der Energieversorgung nach § 1 Absatz 2 dient. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.“ Begründung: Die längeren Fristen für die Netzanschlusstrennung bei neuen Biogasanlagen im Netz zementieren Kosten für die Netznutzer, denen ein entsprechender Nutzen nicht gegenübersteht. Die Biosgasanlagen werden damit auf Kosten der übrigen Netzentgelte am Netz gehalten. Die angestrebte Investitionssicherheit für die Anlagenbetreiber kann damit einen kostengünstigen Rückbau verhindern, weil die Netzbetreiber die Leitungen für einzelne Biogasanlagen weiterbetreiben müssen. Aus Sicht des Bundesrates ist der Schutz funktionsfähiger Biomethananlagen sinnvoll, muss aber eng mit einer kostenorientierten, diskriminierungsfreien Netzentgeltgestaltung und der Netzentwicklungsplanung kombiniert werden. Die vorgesehene Regelung ist zu undifferenziert. Die sonstigen wirtschaftlichen Gründe, die zu einer Verweigerung des Anschlusses führen können, müssen auch auf die Trennung eines Anschlusses im Falle von Biomethananlagen Anwendung finden. Die Netzbetreiber müssen sich dabei auch auf Effizienzgründe des Energiesystems insgesamt stützen können, um insbesondere parallele Infrastrukturen vermeiden zu können. Andernfalls würde der Gasnetzbetrieb in diesen Netzteilen bzw. Netzen mindestens bis 2046 gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesrat erkennt zwar die grundsätzliche Zielrichtung, eine Trennung nicht zum Nachteil einzelner Biomethanerzeugungsanlagen vorzunehmen, sieht aber angesichts der negativen Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Verbraucher auch den Bedarf an einer Abmilderung der Ausnahme nach § 17l Absatz 5 EnWG-E. Biomethan leistet einen wichtigen Beitrag zu Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Gasversorgung. Eine längere Frist beim Netzanschluss schafft für Bestandsanlagen wichtige Investitions- und Planungssicherheit. Die pauschale, nur für Biomethan geltende 20-Jahres-Sonderfrist ist europarechtlich nicht zwingend vorgegeben und kann dazu führen, dass wirtschaftlich nicht mehr benötigte Netzinfrastruktur auf Dauer erhalten bleibt. Die entstehenden Mehr- ... kosten würden von allen Netznutzern getragen, ohne dass in jedem Fall ein angemessener Systemnutzen besteht. Der Netzbetreiber muss daher auch vor Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage den Netzanschluss trennen können, wenn der weitere Betrieb aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Er muss auch auf kosteneffiziente Alternativen wie z.B. die Verlagerung oder die Bündelung von Einspeisepunkten verweisen können. 22. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 6 EnWG) Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen: „(6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses die zuständige Behörde feststellt, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind. Dieser Termin darf maximal zwei Jahre nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin zur Trennung angesetzt werden.“ Begründung: Die in § 17l Absatz 6 EnWG-E vorgesehene Einschränkung der Anschlusstrennung bringt erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten mit sich. Die im Entwurf bislang zu unbestimmte Formulierung, wonach eine Trennung unzulässig ist, wenn alternative Versorgungsmöglichkeiten „aller Wahrscheinlichkeit nach“ nicht zur Verfügung stehen sollen, ist durch eine der juristischen Auslegung zugänglichen Formulierung zu konkretisieren. Zudem muss nachvollziehbar sein, wer für die Bewertung einer solchen Prognose zuständig ist. Darüber hinaus können sich aus der vorgeschlagenen Regelung zusätzliche wirtschaftliche Belastungen ergeben, da Investitions- und Planungskosten bereits im Vorfeld anfallen, ohne dass die Umsetzung der Maßnahmen hinreichend gesichert ist. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel einer effizienten und planbaren Transformation der Energieinfrastruktur. Daher soll vermieden U ... werden, dass durch eine möglicherweise wiederkehrende Aussetzung der Anschlusstrennung eine kaskadenartige Verzögerung der Maßnahmen eintritt. Schließlich dient die Klarstellung zum einmaligen Beginn der Informationsfristen der Sicherstellung einer konsistenten und praktikablen Umsetzung der Netztransformation. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass bei Anschlussnehmerwechseln oder Neuanschlüssen jeweils neue Fristen ausgelöst werden, was die Transformation erheblich verzögern und eine einheitliche Planung innerhalb eines Netzgebiets verhindern würde. Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelungen praktikabler auszugestalten, Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und zugleich eine effiziente, planbare und sozialverträgliche Transformation der Gasverteilernetze zu ermöglichen. 23. Zu Artikel 1 Nummer 35 (vertragliche Anschlusstrennung – § 18 EnWG) Der Bundesrat stellt fest, dass Regelungsdefizite bei den vertraglichen Auswirkungen einer Anschlusstrennung bestehen. Während die physische Trennung des Gasanschlusses im Gesetzentwurf vorgesehen ist, verbleiben die Folgen für das dem Anschluss zugrundeliegende Vertragsverhältnis ungeregelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um ein Kündigungsrecht des Betreibers für das Netzanschlussverhältnis einführen. Dabei sollten Ergänzungen insbesondere in den § 18 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder in § 25 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vorgenommen werden. 24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG) In Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „berücksichtigt wird“ die Angabe „ ; die Bundesnetzagentur legt im Auftrag und Interesse des Bundes oder eines Landes einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich eines Absicherungsmechanismus zur Finanzierung fest, der eine Finanzierung regionaler Wasserstoffnetze ermöglicht,“ einzufügen. U Wi U ... Begründung: Ein Absicherungsmechanismus zur Finanzierung der intertemporalen Kostenallokation ist derzeit nur für das Wasserstoff-Kernnetz in § 28r festgelegt. Für die voraussichtlich zunächst regional fortschreitende Entwicklung von Wasserstoffnetzen außerhalb des Kernnetzes ist eine intertemporale Kostenallokation mit Finanzierungsmodell für den Markthochlauf ebenfalls erforderlich. Der Änderungsvorschlag sieht eine klarstellende Schärfung der in § 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG-E geregelten Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur vor, die die Einführung auch regionaler Absicherungsmechanismen eindeutiger ermöglicht. 25. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 6, 7 – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 5 ist die Angabe „treffen sowie“ durch die Angabe „treffen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 6 ist die Angabe „benötigt werden.“ durch die Angabe „benötigt werden sowie“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen: „7. Finanztransfers und gesonderte Netzentgelte gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 genehmigen, sofern die Bundesnetzagentur festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist.“ Begründung: Die Vorschläge dienen der Übernahme von Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789. Artikel 5 gibt grundsätzlich eine getrennte Regulierung von Erdgas, Strom und Wasserstoff vor, sieht aber in Absatz 4 Ausnahmen für den Fall vor, dass getrennt regulierte Netze nach Feststellung der Regulierungsbehörde für sich allein nicht tragfähig sind. Für die Finanzierung insbesondere von Wasserstoffnetzen außerhalb des Wasserstoff-Kernnetzes könnte ein Rückgriff auf das Instrument des Finanztransfers notwendig werden, um die Tragfähigkeit des Netzentgelts herzustellen. Daher sollte schon Wi U ... jetzt eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur vorgesehen werden, einen Finanztransfer unter Einhaltung der Regelungen des Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 einzuführen. 26. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 28s Absatz 1 Satz 9 – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen: ‚cc) Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Festlegung der Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ab dem 1. Januar 2028 sind die aus dem Wasserstoffhochlauf resultierenden wirtschaftlichen Gesamtumstände und Investitionsrisiken angemessen zu berücksichtigen.“ ‘ Begründung: Nach § 28r Absatz 1 Satz 7 EnWG beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung bis zum 31. Dezember 2027 6,69 Prozent vor Steuern. Danach ist eine Neufestlegung durch die BNetzA vorzunehmen (§ 28o EnWG-E), sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird. Die geltende Verzinsung von 6,69 Prozent berücksichtigt nicht die im Vergleich zu anderen regulierten Energienetzen (Strom und Gas) höheren Risiken für die Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Investoren. Diese Risiken liegen im verzögerten Wasserstoffhochlauf und den damit verbundenen Unsicherheiten, was die vollständige Einrichtung einer funktionierenden Lieferkette von der Produktion über den Pipelinetransport bis zur verbindlichen Abnahme angeht. Folgen sind ausbleibende und verzögerte Investitionsentscheidungen in das Wasserstoff-Kernnetz. Bei der Neufestlegung der Eigenkapitalverzinsung ab dem 1. Januar 2028 ist dieses erhöhte wirtschaftliche Risiko zu berücksichtigen, um die notwendigen Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes vollständig zu ermöglichen. U ... 27. Zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 28t Absatz 3 Satz 3, Satz 4a – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 59 ist durch die folgende Nummer 59 zu ersetzen: ‚59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, <… weiter wie in Vorlage Nummer 59 …>. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „15“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Dabei wird der jeweilige Anteil des Wasserstoff- Kernnetzbetreibers um die kumulierten genehmigten Netzkosten für umgestellte Leitungsinfrastruktur des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers reduziert.“ ‘ Begründung: Die Fernleitungsnetzbetreiber tragen mit einem Selbstbehalt von 24 Prozent einen erheblichen Teil des Ausfallrisikos des Kernnetzes, ohne den Wasserstoffhochlauf insgesamt zu steuern. Dies führt zu einer schlechteren Risikobewertung im Vergleich zu Investitionen in Strom- oder Gasnetze ohne einen solchen Selbstbehalt. Folgen sind ausbleibende und verzögerte Investitionsentscheidungen in das Wasserstoff-Kernnetz. Seit der Genehmigung des Kernnetzes hat sich der Wasserstoffhochlauf zudem verzögert, was zusätzlich zu einer schlechteren Risikobewertung beiträgt. Um die notwendigen Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes vollständig zu ermöglichen, ist eine Absenkung des Selbstbehalts auf 15 Prozent erforderlich und angemessen. Dieser Änderungsvorschlag entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 (Drucksache 590/23(B)), der bereits damals eine Absenkung des Selbstbehalts für erforderlich gehalten hat. Der Betrieb von Erdgasleitungen unterliegt keinem Selbstbehaltsrisiko. Mit der Entscheidung zur Einbringung in das Wasserstoff-Kernnetz werden sie diesem Risiko ausgesetzt. Die unter Buchstabe b vorgeschlagene Formulierung reduziert dieses Risiko und verbessert damit ebenfalls die Kapitalmarktfähigkeit. Auch dieser Änderungsvorschlag entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 (Drucksache 590/23(B)). Ergänzend zu diesen Änderungen wird eine Verbesserung der Eigenkapitalverzinsung ab 2028 für erforderlich gehalten. U ... 28. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 EnWG) Artikel 1 Nummer 76 § 48b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „infolge der Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15e oder eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach den §§ 16b bis 16e“ zu streichen. b) In Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Handeln“ die Angabe „oder grobe Fahrlässigkeit“ einzufügen. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der praxistauglichen Ausgestaltung der neu eingeführten Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen sowie einer sachgerechten und ausgewogenen Haftungsverteilung. Die Einführung einer dauerhaften Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen stellt einen wesentlichen Baustein für die effiziente Transformation der Gasinfrastruktur dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein vollständiger Rückbau von Leitungen regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist und im Hinblick auf die angestrebte Umstellung der Energieversorgung nicht in allen Fällen erforderlich erscheint. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Voraussetzung, wonach die Duldungspflicht erst bei Vorliegen eines bestätigten Netzentwicklungsplans oder eines genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans greift, ist jedoch zu eng gefasst. In der Praxis erfolgen Außerbetriebnahmen von Leitungen zunehmend auch unabhängig von solchen Planungsinstrumenten, etwa infolge individueller Umstellungen von Anschlussnehmern auf alternative Versorgungsformen. Diese Fallgestaltungen werden von der aktuellen Regelung nicht erfasst, obwohl sie funktional vergleichbar sind und denselben Transformationszielen dienen. Die Bindung der Duldungspflicht an das Vorliegen eines bestätigten oder genehmigten Plans führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und kann die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögern. Es ist daher sachgerecht, die Duldungspflicht bereits ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unabhängig von formellen Planbestätigungen greifen zu lassen. Auch die in § 48b Absatz 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung bedarf einer Anpassung. Die grundsätzliche Freistellung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Duldungspflicht sowie zur Vermeidung unzumutbarer Haftungsrisiken sachgerecht. Wi (bei Annahme entfallen Ziffern 29, 30) ... Die vorgesehene Beschränkung der Ausnahme von der Haftungsfreistellung auf vorsätzliches Verhalten greift jedoch zu kurz. Sie würde dazu führen, dass auch Fälle grober Fahrlässigkeit von der Freistellung erfasst werden, was eine unangemessene Risikoverlagerung darstellen würde. Zudem weicht eine solche Regelung von den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrechts ab, wonach grobe Fahrlässigkeit regelmäßig in ihrer rechtlichen Bewertung dem Vorsatz angenähert wird. Die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in die Ausnahme von der Haftungsfreistellung trägt daher zu einer ausgewogenen Risikoverteilung bei und entspricht den etablierten haftungsrechtlichen Maßstäben. Zugleich erhöht sie die Rechtssicherheit, da die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Praxis häufig von erheblicher Bedeutung ist. Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelung praxisgerecht auszugestalten, Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine rechtssichere sowie ausgewogene Umsetzung der Duldungspflicht zu gewährleisten. 29. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „infolge der Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach §§ 15a bis 15e oder eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach den §§ 16b bis 16e“ zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der praxistauglichen Ausgestaltung der neu eingeführten Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen sowie einer sachgerechten und ausgewogenen Haftungsverteilung. Die Einführung einer dauerhaften Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen stellt einen wesentlichen Baustein für die effiziente Transformation der Gasinfrastruktur dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein vollständiger Rückbau von Leitungen regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist und im Hinblick auf die angestrebte Umstellung der Energieversorgung nicht in allen Fällen erforderlich erscheint. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Voraussetzung, wonach die Duldungspflicht erst bei Vorliegen eines bestätigten Netzentwicklungsplans oder eines genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans greift, ist jedoch zu eng gefasst. In der Praxis erfolgen Außerbetriebnahmen von Leitungen zunehmend auch unabhängig von solchen Planungsinstrumenten, etwa infolge individueller Umstellungen von Anschlussnehmern auf alternative Versorgungsformen. Diese U (entfällt bei Annahme von Ziffer 28) ... Fallgestaltungen werden von der aktuellen Regelung nicht erfasst, obwohl sie funktional vergleichbar sind und denselben Transformationszielen dienen. Die Bindung der Duldungspflicht an das Vorliegen eines bestätigten oder genehmigten Plans führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und kann die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögern. Es ist daher sachgerecht, die Duldungspflicht bereits ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unabhängig von formellen Planbestätigungen greifen zu lassen. 30. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 4 Satz 2 EnWG) In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Handeln“ die Angabe „oder grobe Fahrlässigkeit“ einzufügen. Begründung: Die in § 48b Absatz 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung bedarf einer Anpassung. Die grundsätzliche Freistellung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Duldungspflicht sowie zur Vermeidung unzumutbarer Haftungsrisiken sachgerecht. Die vorgesehene Beschränkung der Ausnahme von der Haftungsfreistellung auf vorsätzliches Verhalten greift jedoch zu kurz. Sie würde dazu führen, dass auch Fälle grober Fahrlässigkeit von der Freistellung erfasst werden, was eine unangemessene Risikoverlagerung darstellen würde. Zudem weicht eine solche Regelung von den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrechts ab, wonach grobe Fahrlässigkeit regelmäßig in ihrer rechtlichen Bewertung dem Vorsatz angenähert wird. Die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in die Ausnahme von der Haftungsfreistellung trägt daher zu einer ausgewogenen Risikoverteilung bei und entspricht den etablierten haftungsrechtlichen Maßstäben. Zugleich erhöht sie die Rechtssicherheit, da die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Praxis häufig von erheblicher Bedeutung ist. Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelung praxisgerecht auszugestalten, Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine rechtssichere sowie ausgewogene Umsetzung der Duldungspflicht zu gewährleisten. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 28) ... 31. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 6 Satz 3 EnWG) In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 6 Satz 3 ist die Angabe „des Bundes“ zu streichen. Begründung: Im neuen § 48b soll eine Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Fernleitungen und Gasleitungen auf Grundstücken geschaffen werden. Derartige Leitungen sollen – insbesondere aus Kostengründen – im Grundstück verbleiben. Gemäß Absatz 8 umfasst der Anwendungsbereich auch die öffentlichen Verkehrswege. Hier entspricht der Verbleib derartiger Leitungen dem bislang bereits praktizierten Grundsatz. Lediglich für den Fall, dass technische Bedenken bestehen, wird z. B. durch den Straßenbaulastträger die Beseitigung der Leitung gefordert. Dies wird von § 48b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gedeckt, wonach das Belassen der Leitungen vom Grundstückseigentümer nicht geduldet werden muss, soweit anderweitige öffentliche Interessen überwiegen. Hierzu zählen laut der Entwurfsbegründung zu Absatz 1 ausdrücklich auch technische Bedenken. Sowohl in § 48b Absatz 6 als auch in der Entwurfsbegründung zu den Absätzen 1 und 6 des § 48b EnWG-E werden die öffentlichen Verkehrswege auf die des Bundes beschränkt. Der Geltungsbereich des § 48b sollte jedoch sämtliche öffentliche Verkehrswege, mithin auch Staats- und Gemeindestraßen, umfassen. Ansonsten könnte dies zu Unklarheiten führen und Baulastträger dieser Straßenklassen unangemessen benachteiligen. 32. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a und b (§ 54 Absatz 2 Satz 1, 2 EnWG) Artikel 1 Nummer 78 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) In Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 12 „soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.“ gestrichen.‘ b) Buchstabe b ist zu streichen. Wi Wi (bei Annahme entfallen Ziffern 33, 34, 35) ... Begründung: Die vorgeschlagenen Streichungen der Doppelbuchstaben aa und bb in Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a des Entwurfs dienen dazu, eine künstliche Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit für den einheitlichen Themenkomplex „Regulierung des Netzbetriebes im Wasserstoffbereich“ zu vermeiden. Eine teilweise Verlagerung der diesbezüglichen sachlichen Zuständigkeit von der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf die Landesregulierungsbehörden würde komplexe Zuständigkeitsfragen auslösen, Bürokratieaufbau fördern und ggfs. zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Dies gilt es zu vermeiden. In § 28o Absatz 1 Satz 1 und 5 EnWG in Verbindung mit § 21 EnWG hat der Gesetzgeber zudem eine Grundentscheidung getroffen. Danach soll die BNetzA weiterhin für den bedeutsamsten Teil der Regulierung im Bereich Wasserstoff, namentlich die Entgeltregulierung, grundsätzlich weiterhin sachlich zuständig sein. Diese Entscheidung bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet. Bleibt die BNetzA aber für diesen wichtigen Teil der Regulierung sachlich zuständig, sollten sinnvollerweise sämtliche in Zusammenhang mit der Regulierung stehende Themen in einer Hand vereint werden. Andernfalls würde ein Netzbetreiber, je nach betroffener Regulierungsaufgabe, entweder der sachlichen Zuständigkeit der BNetzA oder der sachlichen Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden unterfallen. Überdies sind die Landesregulierungsbehörden durch die Schaffung eines neuen Regulierungsregimes im Strom- und Gasbereich erheblich belastet. Zusätzliche Regulierungsaufgaben im Wasserstoffbereich können von den Landesregulierungsbehörden nicht geleistet werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnte die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Streichung des Verweises auf die §§ 15 und 16 EnWG in § 54 Absatz 2 Nummer 5 EnWG zusätzlich umgesetzt werden. Die Streichung hätte lediglich klarstellenden Charakter, da die Bestimmungen der §§ 15 und 16 EnWG speziell für Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne von § 3 Nummer 11 EnWG gelten, deren Regulierung gemäß § 54 Absatz 1 EnWG ohnehin in die originäre sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt. Die Streichung hat vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen in der Sache. ... 33. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 54 Absatz 2 Satz 1 EnWG) Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu ersetzen: ‚aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils“ durch die Angabe „Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden oder an deren Gas- und Wasserstoffverteilernetz kumuliert insgesamt“ ersetzt.‘ Begründung: Bei der Ermittlung des Schwellenwertes von 100 000 Anschlusskunden nach § 54 Absatz 2 Satz 1 EnWG sollten die Anschlusskunden aus dem Gas- und Wasserstoffbereich kumuliert betrachtet werden. Andernfalls droht ein Ping- Pong-Zuständigkeitswechsel zwischen Bundesnetzagentur (BNetzA) und Landesregulierungsbehörden. Betreibt ein Unternehmen in einem Land ein Gas- und ein Wasserstoffverteilernetz, so kann dieses Unternehmen in Bezug auf den Gas- oder Wasserstoffbereich in die sachliche Zuständigkeit unterschiedlicher Regulierungsbehörden fallen. Besonders während der Umstellung der Energieträger kann es zu künstlich erzwungenen Aufteilungen der sachlichen Zuständigkeiten kommen. Dies gilt beispielsweise, wenn abschnittsweise von Gas auf Wasserstoff umgestellt wird. Für das verbleibende Gasverteilernetz wäre dann – solange die angeschlossene Kundenanzahl 100 000 überschreitet – weiterhin die BNetzA, für das entstandene Wasserstoffnetz bei Unterschreitung der 100 000- Kundenschwelle hingegen eine Landesregulierungsbehörde zuständig. Die Sachlage kehrt sich bei voranschreitendem Ausbau des Wasserstoffnetzes und einem einhergehenden Rückgang des Gasverteilernetzes um, jedoch ebenfalls mit der Folge divergierender Zuständigkeiten. Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unterschiedlicher Behörden. Dies gilt es zu vermeiden. 34. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnWG) In Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist die Angabe „§§ 14a,“ durch die Angabe „§§ 14a und“ zu ersetzen sowie die Angabe „16a sowie § 28k Absatz 2,“ zu streichen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) ... Begründung: Die Streichung stellt sicher, dass die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung für alle Energieträger gleichermaßen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgenommen wird. Für den Strombereich wurde eine Zuständigkeitskonzentration bei der BNetzA geschaffen: Die frühere Verweisung auf § 14 Absatz 1 EnWG in den Bestimmungen zur Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnWG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) gestrichen. Wenn nun für den Strombereich eine sachliche Zuständigkeit der BNetzA besteht, muss dies spiegelbildlich und folgerichtig auch für die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung sowohl im Gasbereich nach § 16a EnWG als auch künftig im Wasserstoffbereich nach § 28k Absatz 1 und 2 EnWG-E (neu, gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung) gelten. Diese Normen – im Gasbereich §§ 16, 16a EnWG, im Wasserstoffbereich § 28k Absätze 1 und 2 EnWG-E (neu) – entsprechen systematisch den §§ 13, 14 EnWG im Strombereich, so dass die gesetzessystematische Symmetrie gewahrt wäre. Für eine Zuständigkeitskonzentration bei der BNetzA spricht auch, dass netzübergreifende Auswahl- und Planprozesse besser einheitlich durch die BNetzA organisiert werden können. Insbesondere dürften künftig vor allem Redispatch- Maßnahmen bzw. Engpassmanagement im Wasserstoffbereich relevant werden, wenn durch erneuerbare Energie gewonnener Strom vermehrt durch Elektrolyseure in Wasserstoff umgewandelt und in das Wasserstoffverteilernetz eingespeist wird. 35. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EnWG) Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: a) Nach der Angabe „mit Ausnahme der Vorschriften“ ist die Angabe „zum Netzanschluss nach § 17 Absatz 2c und § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und mit Ausnahme der Vorschriften“ einzufügen. b) Nach der Angabe „nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind“ ist die Angabe „sowie die Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l“ einzufügen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) ... Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EnWG-E eine Erweiterung der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E vor. § 17l EnWG-E soll die Trennung eines Netzanschlusses ermöglichen, wenn in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 EnWG bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 EnWG-E bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und weitere in § 17l EnWG-E normierte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 Satz 1 ist die Bundesnetzagentur; die richtigerweise auch für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16e Absatz 1 EnWG-E zuständig ist. Als Folgeanpassung ist für die neu vorgesehene Aufgabe der Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E damit auch die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und nicht der Landesregulierungsbehörden vorzusehen. Aus Gründen der Effizienz sollte neben der Aufgabenwahrnehmung der Bestätigung von Netzentwicklungsplänen gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 sowie § 16e Absatz 1 auch die Überwachung der Anschlusstrennung vollumfänglich bei der Bundesnetzagentur verortet werden. Letzteres aufgreifend ist auch für die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach § 17 Absatz 2c EnWG-E und § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EnWG-E die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und nicht der Landesregulierungsbehörden vorzusehen und damit § 17 Absatz 2c EnWG-E und § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EnWG-E von § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EnWG-E auszunehmen. 36. Zu Artikel 1 Nummer 90 (§ 113c Absatz 3 EnWG) Artikel 1 Nummer 90 ist zu streichen. Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 37) ... 37. Zu Artikel 1 Nummer 90 (§ 113c Absatz 3 EnWG)* Artikel 1 Nummer 90 § 113c Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Umstellung einer Leitung in einem Fernleitungs- oder Verteilernetz für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ist die Leitung für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt, ist der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.“ 38. Zu Artikel 1 allgemein (Versorgungssicherheit durch systemrelevante Gaskraftwerke – EnWG) Der Bundesrat weist auf die potenziell erheblichen negativen Auswirkungen hin, falls der Gasanschluss von systemrelevanten Gaskraftwerken im Sinne des § 13f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ohne eine genaue Prüfung der Auswirkungen auf das Stromversorgungssystem getrennt werden darf. Unter Beachtung der besonderen Bedeutung von systemrelevanten Gaskraftwerken für die Versorgungssicherheit hält der Bundesrat eine vorherige Prüfung der Auswirkungen durch die BNetzA für zwingend erforderlich. Daher bittet der Bundesrat, die besondere Situation der Anschlusstrennung von systemrelevanten Gaskraftwerken im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und dabei insbesondere eine Prüfung und Abstimmung mit der BNetzA vorzusehen. * Hilfsempfehlung im Wi zu Ziffer 36 Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 36) U ... Begründung: Der Antrag unterstreicht die besondere Bedeutung systemrelevanter Gaskraftwerke für die Versorgungssicherheit. Diese Kraftwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer stabilen und sicheren Energieversorgung und bedürfen daher besonderen Schutzes. Durch die Anerkennung dieser Bedeutung soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit auch in Zukunft gewährleistet ist. 39. Zu Artikel 1 allgemein a) Der Bundesrat bittet darum, in den Planfeststellungsvorschriften des EnWG Inkonsistenzen auszuräumen, die mit der Änderung des § 43a EnWG mit Wirkung vom 2. April 2026 entstanden sind. Während gemäß § 43a Absatz 3 EnWG nunmehr die Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen über die Internetseite der Anhörungsbehörde sowie flexibel zusätzlich in einer Tageszeitung oder auf eine andere Art (z. B. amtliches Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde) erfolgt, sind die Bekanntmachungsregeln für andere Verfahrensschritte im Planfeststellungsverfahren nicht angepasst worden. Daher gelten jetzt unterschiedliche Regeln für die Bekanntmachungen innerhalb des Planfeststellungsverfahrens. b) Aufzunehmen wäre in § 43a EnWG eine eigenständige Regelung für die Bekanntmachung eines etwaigen Erörterungstermins. Derzeit gilt hierfür über § 43a Absatz 1 EnWG i.V.m. § 73 Absatz 6 Satz 2 VwVfG weiterhin eine ortsübliche Bekanntmachung, d. h. unter Beteiligung der Gemeinden. c) In § 43b EnWG Absatz 5 Satz 2 sollte im 2. Halbsatz ebenfalls statt einer Festlegung der Bekanntmachung über Internet und in Tageszeitungen die in § 43a Absatz 3 enthaltene Flexibilisierung aufgenommen werden, dass die zusätzliche Verlautbarung über die Internetseite hinaus auch auf eine andere Weise erfolgen kann (Ermessen der Planfeststellungsbehörde). d) Der Bundesrat empfiehlt zudem, in § 44c EnWG für den Verfahrensschritt der Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns die Zustellungsart zu ändern und auch hier eine Bekanntmachungsmöglichkeit einzuführen. Derzeit ist gemäß § 44c Absatz 3 der Zulassungsbescheid allen Beteiligten und den anliegenden Gemeinden zuzustellen. Eine Regelung vergleichbar § 74 Ab- Wi U ... satz 5 VwVfG, dass die Zustellungen ab einer Vielzahl durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden können, fehlt. Die Vornahme von mehr als 50 Zustellungen ist jedoch keine Seltenheit, denn mit vorzeitigem Baubeginn werden regelmäßig auch größere Streckenanteile von Stromleitungen (z. B. Errichtung von 50 bis 60 Masten und weitere Vorarbeiten) zugelassen. Dass diese Verwaltungsakte über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde nicht für die Bürgerinnen und Bürger abrufbar sind, ist nicht transparent. Vorgesehen werden sollte daher eine Veröffentlichung auf der Internetseite und eine Ersetzung von Einzelzustellungen durch Bekanntmachung wie in § 43a Absatz 3 EnWG mindestens ab einer Zahl von 50 erforderlichen Zustellungen. Begründung: Die aufgezeigte derzeit unterschiedliche Behandlung der Bekanntmachungsbzw. Zustellungsmodalitäten in den verschiedenen Verfahrensschritten des Planfeststellungsverfahrens folgt keinem System und ist nicht verständlich. Sie erschwert für Bürgerinnen und Bürger die Information über Verfahrensschritte im Planfeststellungsverfahren, weil sie nicht über einheitliche Kanäle erfolgen, sondern auf unterschiedlichen Bekanntmachungswegen. Für die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden ist die Einhaltung der wechselnden Anforderungen fehleranfällig. Es wäre daher sinnvoll, im Zuge der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen neuerlichen Anpassung des EnWG diese Ungleichbehandlung aufzulösen und eine einheitliche Bekanntmachungsregelung einzuführen. 40. Zu Artikel 1 allgemein (Gesetzliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes – EnWG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Energiewirtschaftsgesetz eine gesetzliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes über das Kernnetz hinaus zu schaffen. Ein solcher Rechtsrahmen umfasst weitere Fernleitungen, die nach der Genehmigung des Kernnetzes erforderlich werden. Für Verteilnetze, die für den Wasserstoffhochlauf notwendig sind bzw. werden, wird die Bundesregierung gebeten, einen solchen Rahmen zu prüfen. U ... Begründung: Die Genehmigung des Kernnetzes im Jahr 2024 und dessen Finanzierung über ein Amortisationskonto ist ein wesentlicher Schritt für den Wasserstoffhochlauf in Deutschland und ein wichtiges Signal für potenzielle Produktionsländer. Es handelt sich dabei um ein Startnetz, das die Grundlage für den Aufbau eines vollständigen deutschlandweiten Wasserstoffnetzes bildet. Weitere Fernleitungsabschnitte kommen schrittweise hinzu, um die notwendige Abdeckung weiterer Bedarfe im gesamten Land zu decken. Dies betrifft zum Beispiel in Baden-Württemberg insbesondere die Rheintalstrecke von Karlsruhe bis zur Schweizer Grenze, die bundesweite Bedeutung hat. Auch für diese zusätzlichen Abschnitte ist eine gesetzlich geregelte Finanzierung analog dem Amortisationskonto erforderlich. Ohne ein verbindliches Finanzierungsmodell werden Planungen und Investitionsentscheidungen erheblich verzögert oder bleiben ganz aus. Für Verteilnetze, die auf regionaler Ebene Wasserstoffabnehmer bedienen und entsprechende Bedarfe abdecken, ist ein solches Modell zu prüfen. 41. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 54 Absatz 1a Satz 1a – neu – BBergG) Nach Artikel 3 Nummer 1 § 54 Absatz 1a Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Vorlage eines oder mehrerer neuer Betriebspläne kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn die Umwidmung die technische Betriebssicherheit des Untergrundspeichers gefährdet.“ Begründung: Der Text des § 54 Absatz 1a BbergG-E enthält keine Regelung, wann der gesetzlich benannte Fall der Nachforderung von Betriebsplänen gegeben sein sollte. Folgende Fälle kämen u. a. in Betracht: veränderte Umweltstandards, Sicherheitsaspekte oder auch unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung. Die umzusetzende EU-Richtline benennt im Richtlinientext die technische Sicherheit als Verweigerungskriterium für die Umwidmung der Genehmigung von Erdgasspeicher zu Wasserstoffspeicher. Die geplante neue deutsche BBergG- Regelung erhält diese Präzisierung des Prüfhorizonts in der Entwurfsbegründung (S. 284 des Gesetzentwurfs). Als Entwurfsbegründung handelt es sich lediglich um eine Auslegungshilfe für die Prüfung der Umwidmung. Somit besteht das Umsetzungsrisiko, dass diese Auslegungshilfe nicht berücksichtigt wird und in Einzelfällen ein planfestgestellter Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nachgefordert würde. Folglich wäre der Um- Wi ... widmungsvorteil für die Betreiber der Untergrundspeicher erledigt. Der vorgeschlagene neu einzufügende Satz setzt die Richtlinie wortlautgetreuer um und präzisiert den Prüfhorizont des Bergamts hinsichtlich der technischen Sicherheit des Untergrundspeichers, ohne atypische Fälle auszuschließen. 42. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 BBergG) In Artikel 3 Nummer 2 § 126 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Kohlenwasserstoffen“ zu ersetzen. Begründung: Durch den Entwurf wird in das BBergG der bisher systemfremde Begriff „Erdgas“ eingeführt. Erdgas ist im BBergG nicht definiert oder sonst verwendet. Daher sollte der bergrechtliche Oberbegriff der „Kohlenwasserstoffe“ anstelle von Erdgas verwendet werden. Dieser Begriff schließt Erdgas mit ein und ist im BBergG bereits verwendet. 43. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Erdgasmarkt weiterzuentwickeln und erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für erneuerbare Gase und insbesondere Wasserstoff zu schaffen. b) Dem Gesetzentwurf fehlt aber nach Ansicht des Bundesrates die erforderliche Systemsicht, da er die verschiedenen Marktrollen (Erzeugung, Netz, Speicher, Vertrieb/Handel und Kunden) nicht übergreifend integriert. Insbesondere im Bereich der Verteilernetzentwicklungsplanung besteht ein erhöhter Abstimmungsbedarf mit anderen Planungen oder anderen Marktteilnehmern. Fehlende Koordinierungsmechanismen sowie unklare Definitionen führen zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten und mithin zu Planungsunsicherheit. c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob jedenfalls der Grundsatz eines Hochlauf- und Finanzierungsmechanismus für die Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich verankert werden kann. Ange- Wi Wi ... sichts der zentralen Rolle der Verteilnetze für die Flächenerschließung und den Markthochlauf von Wasserstoff sollten aus Sicht des Bundesrates Fragen der Finanzierung der Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich berücksichtigt werden. d) Ebenso bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes zum Anlass genommen werden kann, auch das Finanzierungskonzept für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes zu überarbeiten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Kernnetz-Selbstbehalt im Zusammenhang mit dem Amortisationskonto abgesenkt werden sollte. Begründung: Die fehlende marktrollenübergreifende Systemsicht sowie Festlegung konkreter Koordinierungsmechanismen begründen erhebliche Planungsunsicherheit und behindern die praktische Umsetzung der Gasverteilernetzentwicklungsplanung einschließlich der Stilllegung von Gasnetzen. Dazu tragen neben offenen Rechtsfolgefragen auch unklare Definitionen oder Bewertungsmaßstäbe für maßgebliche Begriffe bzw. Sachverhalte bei. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die für die Erstellung eines Gasverteilernetzentwicklungsplans nach § 16b Absatz 2 EnWG-E erforderliche „dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage“ verwiesen. Ferner bleibt unklar, von wem und nach welchen Kriterien festgelegt wird, dass nach § 17l Absatz 6 EnWG-E die Wärmeversorgungsart, die im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, im Zeitpunkt der Anschlusstrennung „aller Wahrscheinlichkeit nach“ für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Da die Verteilnetze für die Flächenerschließung und den Markthochlauf von Wasserstoff zentral sind, sollte ein Hochlauf- bzw. Finanzierungsansatz gesetzlich verankert werden. Denkbar sind spezifische Instrumente und Ansätze etwa zur intertemporalen Kostenallokation, zu Umlage- und Ausgleichsmechanismen. Die bestehende Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen („Wasserstoff-NEV“) ist dagegen nicht ausreichend, um Finanzierungsfragen systematisch zu adressieren. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates am 15. Dezember 2023 (BR-Drucksache 590/23 (Beschluss), dort Nummer 2) sollte die laufende Novellierung des EnWG auch zum Anlass genommen werden, das Finanzierungskonzept für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes insofern zu überarbeiten, dass der Kernnetz-Selbstbehalt abgesenkt wird. Nach bisheriger Regelung müssen sich Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes mit einem Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent am Ausgleich eines Fehlbetrags beteiligen, sofern sich der Wasserstoffhochlauf bis 2055 nicht ausreichend entwickelt. ... Diese verpflichtende Risikotragung wirkt sich negativ auf die Kapitalmarktfähigkeit aus und verhindert die erforderlichen Investitionsentscheidungen. 44. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung/Beratung bei der Umstellung auf erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung) a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets nicht nur eine markt- und netzregulatorische, sondern zugleich eine sozial verantwortliche Ausgestaltung der Transformation der leitungsgebundenen Gasversorgung insbesondere im Hinblick auf mögliche Kostenverlagerungen auf Verbraucher und den Schutz einkommensschwacher Haushalte, erfordert. Um einen Anstieg von Energiearmut zu vermeiden, müssen die aus den Transformationsvorgaben folgenden finanziellen Belastungen von Verbraucherinnen und Verbrauchervermieden bzw. sozial angemessen abgefedert werden. b) Der Bundesrat bewertet den Schutz der finanziellen Interessen der von Abschaltung betroffenen Letztverbraucher als nicht ausreichend. In Fällen, in denen Gasheizungsanlagen zeitnah vor der Information über die geplante Anschlusstrennung installiert worden sind, können betroffene Anschlussnehmer, Anschlussnutzer oder Letztverbraucher die Nutzung ihrer Anlage nur etwa zur Hälfte der üblichen Lebensdauer ausschöpfen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, als erforderlichen Teil der Umsetzung der Gasbinnenmarkt-Richtlinie, ein Konzept mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, welches schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt adressiert und den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas sozial flankiert. d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein Monitoring der sozialen Folgen der Transformation der Gasverteilernetze vorgesehen werden sollte. Ein solches Monitoring könnte insbesondere die Zahl der betroffenen Haushalte, die regionalen Auswirkungen von Netzstilllegungen, die Umstellungskosten, die Inanspruchnahme von Förder- und Beratungsangeboten sowie besondere Belastungen vulnerabler Gruppen erfassen. U e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem dazu auf, das verpflichtende Beratungsgespräch vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird und in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, entgegen den Ankündigungen im Gebäudemodernisierungsgesetz zu verstetigen, damit über die Möglichkeit einer Abschaltung der Gasversorgung verpflichtend informiert wird. f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Mechanismen zu etablieren, die Mieterinnen und Mieter vor unangemessenen Energiekosten schützen. Mieterinnen und Mieter sind von steigenden Kosten besonders betroffen, da sie erhöhte Netzentgelte tragen, kaum Einfluss auf die Wahl des Heizsystems haben und den Zeitpunkt des Umstiegs auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung nicht selbst bestimmen können. g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, Eigentümerinnen und Eigentümer stärker bei der frühzeitigen Umstellung auf erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung zu unterstützten. Eine soziale Flankierung der Energiewende kann nur durch die Kombination verschiedener Maßnahmen wie zielgerichteter Förderungen, Beratung und Anreize erreicht werden, um wirtschaftliche Überforderung zu vermeiden und Verbraucherinnen und Verbraucher vor stark steigenden Preisen fossiler Brennstoffe zu schützen. B 45. Der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.

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