Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 186/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - Fz - R - U
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur
Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel:
Die Eingangsformel ist durch die folgende Eingangsformel zu ersetzen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:“
Wi
...
Begründung:
Es liegt ein Fall des Artikels 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vor. Danach
bedürfen Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von
Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen
gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit
oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, der
Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den
Ländern zu tragen sind.
Durch das geplante Gesetz werden Verpflichtungen der Länder geschaffen,
welche in Ausgaben resultieren, die von den Ländern zu tragen sein werden.
Die finanziellen Interessen der Länder sind daher betroffen. Zudem sind
Verwaltungsverfahren der Länder betroffen.
Die beschriebene Aufgabenzuweisung an die Länder verursacht nicht nur die
geschätzten Kosten, sondern stellt die Länder vor große praktische
Herausforderungen. Durch die Vorlage des Gesetzesentwurfs kurz vor Ende der
Umsetzungsfrist der Richtlinie wurde der Vorbereitungszeitraum für die Länder stark
verringert.
Zudem ergeben sich Herausforderungen mit Blick auf den Haushalt, da neue
Aufgaben im laufenden Haushaltsjahr geschaffen werden sollen. Länderseitig
stehen weder Personal noch Sachmittel sowie keine reservierten
Haushaltsmittel zur Verfügung, um bis zum 5. August 2026 entsprechende Strukturen
aufbauen zu können.
Die nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs im Herbst 2025 dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kommunizierten Bedenken
mehrerer Länder wurden in dem dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesentwurf
nicht hinreichend berücksichtigt.
Es wird sich somit um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handeln.
2. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 26 § 10f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch die folgende
Nummer 2 zu ersetzen:
„2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das Betreiber eines
Wasserstofftransportnetzes ist und gleichzeitig die Funktion der Erzeugung von
Wasserstoff oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und dem am
4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen ein
Wasserstofftransportnetz gehört hat bzw. das Kernnetzbetreiber nach § 28r
ist.“
Wi
U
...
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtssicheren und
europarechtskonformen Ausgestaltung des Anwendungsbereichs des § 10f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 EnWG-E.
Der bislang vorgesehene Tatbestand ist zu eng gefasst und birgt erhebliche
Auslegungsrisiken. Insbesondere die kumulativen Voraussetzungen, wonach
ein vertikal integriertes Unternehmen bereits zum Stichtag 4. August 2024
sowohl die Funktion der Wasserstofferzeugung oder des Wasserstoffvertriebs
wahrgenommen hat als auch Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes
gewesen sein muss, könnten bei strenger Auslegung dazu führen, dass der
Anwendungsbereich faktisch leerläuft.
Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Begriff des „Eigentums“
nach nationalem Zivilrecht verstanden werden könnte und damit das Bestehen
eines bereits physisch errichteten Netzes voraussetzt. Ein derart enger
Eigentumsbegriff findet jedoch in der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2024/1788
keine Entsprechung. Diese stellt vielmehr darauf ab, ob dem Unternehmen ein
Wasserstofftransportnetz „gehört“, ohne dies auf bestehende, sachenrechtlich
zugeordnete Infrastruktur zu beschränken.
Eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert daher, auch solche Netze
einzubeziehen, die sich zum maßgeblichen Stichtag bereits in einem hinreichend
konkretisierten Planungs- oder Realisierungsstadium befanden. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass gerade im aktuellen Stadium des Wasserstoffhochlaufs
– in dem sich ein Großteil der Infrastruktur noch im Aufbau befindet – kein
Unternehmen von der vorgesehenen Regelung erfasst wird.
Ziel der Anpassung ist es daher, den Wortlaut näher an die europarechtlichen
Vorgaben anzulehnen und zugleich klarzustellen, dass auch Netze
berücksichtigt werden können, für die zum Stichtag bereits substanzielle, über bloße
unternehmensinterne Absichtserklärungen hinausgehende Umsetzungsschritte
eingeleitet wurden. Hierzu zählen insbesondere formalisierte Planungs- und
Genehmigungsprozesse sowie sonstige rechtlich oder tatsächlich verbindliche
Vorbereitungsmaßnahmen.
Diese Klarstellung ist erforderlich, um den betroffenen Unternehmen die
unionsrechtlich vorgesehene Wahlfreiheit zwischen den
Entflechtungsmodellen tatsächlich zu eröffnen und Investitionsentscheidungen im Rahmen des
Wasserstoffhochlaufes nicht zu beeinträchtigen. Zugleich wird damit
sichergestellt, dass bereits eingegangene infrastrukturelle Verpflichtungen angemessen
berücksichtigt werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung trägt somit sowohl den praktischen
Gegebenheiten des Markthochlaufs als auch den europarechtlichen Vorgaben Rechnung
und erhöht die Rechtssicherheit der Norm.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis 32 im Besonderen (Umgang mit Daten – §§ 12a,
15a bis 15d, 16b bis 16e EnWG)
a) Der Bundesrat hält die Klarstellung für erforderlich, ob von der
Verpflichtung, alle Informationen, die zur sachgerechten Erstellung des
Netzentwicklungsplans bzw. zur Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, auch personenbezogene Daten
betroffen sind. In diesem Fall müsste eine ausreichend bestimmte
gesetzliche Grundlage zur Weitergabe dieser Daten geschaffen werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Basisdaten der Wärmeplanung
auch für die Verteilernetzplanung von Interesse sind. Den
Verteilernetzbetreibern für Gas und Wasserstoff sollten demnach nicht nur das Ergebnis
der Wärmeplanung, also der Wärmeplan oder diesbezügliche Entwürfe,
sondern auch die der Wärmeplanung zugrunde liegenden gegebenenfalls
detaillierteren Planungsdaten nach § 10 WPG zur Verfügung gestellt
werden, soweit diese (etwa durch Aggregation) nicht personenbezogen sind.
c) Die Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist im bestehenden § 14d
EnWG geregelt und wird in § 16c EnWG-E nicht adressiert. Das
sogenannte Regionalszenario beinhaltet gemäß § 14d Absatz 3 Satz 3 Nummer 4
EnWG „Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere
zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung
unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Wärmeplanungen“. Für die
Elektrizitätsverteilernetzausbauplanung ist insbesondere der Umfang des
künftigen Einsatzes von elektrisch betriebenen Wärmepumpen von
Interesse. Nach Auffassung des Bundesrates sollte daher auch in § 14d EnWG eine
Bestimmung zur Zusammenarbeit und Datenbereitstellung wie in § 16c
Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs aufgenommen werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf
beabsichtigte nationalrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 und die
Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an die Verordnung
(EU) 2024/1789. Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Gas und
U
U
...
Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz ist geeignet, den Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft regulatorisch zu flankieren und die Transformation
der Gasinfrastruktur rechtlich abzusichern.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die in den §§ 16b bis 16e EnWG-E
vorgesehene Ausgestaltung der Pflicht zur
Verteilernetzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff über die unionsrechtlichen Vorgaben
hinausgeht. Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 verpflichten die
Mitgliedstaaten zwar zur Einführung von
Transformationsplanungsinstrumenten für Verteilernetze und zur Berücksichtigung lokaler und regionaler
Planungsgrundlagen, eine formelle behördliche Prüfung und Bestätigung
der Verteilernetzentwicklungspläne in Verbindung mit einer konkreten
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden werden
unionsrechtlich jedoch nicht vorgegeben.
c) Der Bundesrat bewertet insbesondere die in § 16e Absatz 1 EnWG-E
vorgesehene Zuständigkeitsverteilung kritisch, wonach die nach Landesrecht
zuständige Behörde für die Prüfung und Bestätigung auch von
länderübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplänen zuständig sein soll, sofern in
dem jeweiligen Netzgebiet oder den jeweiligen Netzgebieten zusammen
insgesamt nicht mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar
angeschlossen sind. Diese Regelung würde den Ländern nunmehr mit einer
gegenüber der bisherigen Bund-Länder-Zuständigkeitsabgrenzung
verdoppelten Anschlussnehmeranzahl neue, fachlich hochkomplexe und
personalintensive Aufgaben übertragen. Die Prüfung und Bestätigung der
Verteilernetzentwicklungspläne erfordern fachliche Spezialkompetenzen sowie
erhebliche zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Länderzuständigkeit
auch für länderübergreifende Verteilernetze mit Koordinations- und
Abgrenzungsproblemen im Vollzug einhergeht. Verschiedene
Bewertungsmaßstäbe und Verfahrensabläufe in den Ländern können zu
raumbedeutsamen Konsequenzen führen. Entscheidungen über die
Verteilernetzentwicklungspläne können dabei wesentliche Folgewirkungen insbesondere
für Anschlussverweigerungen und Anschlusstrennungen nach § 17 und
§ 17k EnWG-E entfalten. Für länderübergreifende Netze ist eine
bundesweit einheitliche Zuständigkeit als sachgerechte Lösung vorzusehen.
...
e) Der Bundesrat gibt auch zu bedenken, dass der Gesetzentwurf derzeit bei
der Verpflichtung zur Verteilernetzentwicklungsplanung grundsätzlich
keine Differenzierung nach Größe der betroffenen Gasverteilernetzbetreiber,
Verteilernetzbetreiber vorsieht. Nach §§ 16b bis 16e EnWG-E wären,
ausgenommen Betreiber von Wasserstoffnetzen, für die § 110a und § 118b
EnWG-E anzuwenden ist, auch kleinste Verteilernetzbetreiber
vollumfänglich zur Erstellung eigener Verteilernetzentwicklungspläne verpflichtet.
Den damit verbundenen administrativen Aufgabenzuwachs vermag auch
die mit § 16b Absatz 4 EnWG-E eingeräumte Möglichkeit der
gemeinsamen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplanung nicht
ausreichend aufzulösen. Der Bundesrat regt daher an zu prüfen, inwieweit
vergleichbar zu den Regelungen für die Netzausbauplanung von
Stromverteilernetzen nach § 14d EnWG, in den §§ 16b bis 16e EnWG-E stärkere
Anreize für eine gebündelte, nach Größe der Netzbetreiber differenzierte
und damit bürokratieärmere Aufgabenverpflichtung zur integrierten,
regionalen Verteilernetzentwicklungsplanung gesetzt werden könnten.
f) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Regelungen in §§ 16b bis 16e EnWG-E so anzupassen, dass
aa) die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne
einheitlich durch die Bundesnetzagentur erfolgt und
bb) für länderübergreifende Verteilernetze in jedem Fall eine
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur vorgesehen wird.
cc) der mit der Verpflichtung zur Erstellung von
Verteilernetzentwicklungsplänen verbundene administrativ-bürokratische Aufwand sowohl
für Verteilernetzbetreiber wie Behörden z. B. durch stärkere Anreize
oder Vorgaben für eine je nach Anzahl unmittelbar angeschlossener
Kunden gebündelte, regionale Netzentwicklungsplanung reduziert
werden kann.
Begründung:
Die in §§ 16b bis 16e EnWG-E vorgesehene Ausgestaltung der
Verteilernetzentwicklungsplanung geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus.
Vorgegeben ist weder eine formelle behördliche Bestätigung der Gesamtheit an
Plänen noch eine konkrete Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und
...
Ländern. Die vorgesehene Zuständigkeit der Länder für die Prüfung und
Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen unterhalb der Schwelle von
200 000 angeschlossenen Kunden (§ 16e EnWG-E) führt zu erheblichen
zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwänden. Besonders kritisch ist, dass
diese Zuständigkeitsdelegation an die Länder auch länderübergreifende Netze
umfassen soll, was zu Koordinationsproblemen und uneinheitlichen
Bewertungsmaßstäben führen kann. Zudem verpflichtet der Gesetzentwurf auch
kleine Verteilnetzbetreiber ohne Differenzierung nach Größe zur Erstellung
komplexer Netzentwicklungspläne, was zu unverhältnismäßigem administrativem
Aufwand führt. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Regelungen
erforderlich, die eine stärkere regionale und damit auch bürokratieärmere
Bündelung der Behördenaufgaben sowie eine klare Zuständigkeitszuordnung bei
der Bundesnetzagentur vorsieht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§§ 16b bis 16e EnWG)
Der Bundesrat begrüßt, dass mit den §§ 16b bis 16e Vorschriften zur
Verteilernetzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff in das EnWG eingeführt
werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob für einfach gelagerte Fälle ein vereinfachtes Prüfverfahren normiert werden
kann, sodass die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne
durch die zuständige Behörde beschleunigt und verwaltungseffizient
durchlaufen werden kann.
Begründung:
Die §§ 16c und 16d EnWG-E sehen Vorgaben für das Verfahren sowie
Anforderungen an den Inhalt von Verteilnetzentwicklungsplänen vor. So ist
beispielsweise nach § 16c Absatz 4 EnWG-E eine Beteiligung und Konsultation
der Öffentlichkeit vorgesehen. Zudem werden etwa nach § 16d Absatz 1
EnWG-E bestimmte Synchronisierungsanforderungen mit anderen Planwerken
normiert. Dies erscheint grundsätzlich sachgerecht.
In der Praxis sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein die Verpflichtung nach
§ 16b Absatz 1 EnWG-E auslösender Entschluss zur Errichtung eines
Wasserstoffverteilernetzes oder die Außerbetriebnahme von Teilen eines
Gasverteilernetzes (§ 16b Absatz 2 EnWG-E) lediglich wenige Anschlussnehmer betrifft.
Hier scheint das Durchlaufen eines „regulären“ Verfahrens nicht sachgerecht.
Für diese Fälle sollte die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens
ermöglicht werden, um so die Prozesse zu beschleunigen und verwaltungseffizient zu
gestalten. Dies scheint insbesondere für die Fälle geboten, in denen es sich um
Wi
...
eine gasseitig reine Auslaufplanung und wasserstoffseitig nur vereinzelte
Anschlussnehmer handelt, die eine umfangreiche Planung von Netzgebieten
mit Netzsimulationsrechnungen für eine Planrechtfertigung von
Neubauprojekten entbehrlich machen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2, 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 §16b ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Betreiber von Gasverteilernetzen erstellen einen Entwicklungsplan
für das Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Netzes und haben
diesen der zuständigen Behörde nach § 16e Absatz 1 erstmalig zum
31. Oktober 2028 vorzulegen.“
b) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von
Gasverteilernetzen, die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können für ihre
Wasserstoff- und Gasverteilernetze einen gemeinsamen netzübergreifenden
Entwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen.
Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen und von
Gasversorgungsnetzen sind berechtigt, insbesondere im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das
erforderlich ist, um die regionale Verteilernetzentwicklungsplanung zu
ermöglichen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und
Planungssicherheit für Betreiber von Gasverteilernetzen im Kontext der
Transformation der Energieinfrastruktur und der Umsetzung der Klimaziele.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zum Beginn der Verpflichtung
zur Erstellung von Gasverteilernetzentwicklungsplänen knüpft an eine
prognostizierte dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der
nächsten zehn Jahre an, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des
Netzes erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch zu unbestimmt
gefasst. Insbesondere bleibt unklar, anhand welcher Kriterien die Erforderlichkeit
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 7,
9)
...
zu beurteilen ist und welche Maßstäbe – etwa betriebswirtschaftlicher oder
technischer Natur – zugrunde zu legen sind. Dies führt zu erheblichen
Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem eine Planungspflicht einsetzt.
Zudem besteht die Gefahr einer zeitlichen Inkonsistenz innerhalb des
Regelungssystems: Nach der derzeitigen Konzeption könnten
Planungsverpflichtungen erst dann entstehen, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des
Netzbetriebs in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr gegeben erscheint,
während gleichzeitig weiterhin langfristige Informationspflichten zu beachten
sind. Dies kann dazu führen, dass erforderliche Transformationsprozesse nicht
rechtzeitig eingeleitet werden.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität sowie der
dynamischen Entwicklung der Wärmeplanung ist es jedoch erforderlich, frühzeitig
belastbare und rechtssichere Planungsgrundlagen zu schaffen. Die Festlegung
eines konkreten Stichtags für die erstmalige Vorlage eines
Gasverteilernetzentwicklungsplans trägt diesem Erfordernis Rechnung. Sie ermöglicht es den
Netzbetreibern, unabhängig von schwer prognostizierbaren
Marktentwicklungen rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und so die Transformation der
Gasverteilernetze strukturiert vorzubereiten.
Darüber hinaus ist eine zeitliche und inhaltliche Synchronisierung der
Planungsprozesse über die verschiedenen Energieinfrastrukturen hinweg von
zentraler Bedeutung. Die Transformation der Energiesysteme erfordert eine
integrierte Betrachtung der Verteilernetze für Strom, Gas und Wasserstoff, da
zwischen diesen erhebliche Wechselwirkungen bestehen. Eine einheitliche
Frist zur Erstellung der jeweiligen Netzentwicklungspläne ermöglicht eine
kohärente, effiziente und systemdienliche Planung und verhindert
Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Infrastrukturbereichen.
Die gewählte Frist orientiert sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben
für Elektrizitätsverteilernetze und gewährleistet so eine sachgerechte
Abstimmung der Planungszyklen. Zugleich wird berücksichtigt, dass die Erstellung
belastbarer Entwicklungspläne von der Verfügbarkeit externer
Planungsgrundlagen – insbesondere aus der kommunalen Wärmeplanung – abhängt.
Die vorgeschlagene Neuregelung trägt somit dazu bei, die Planungssicherheit
zu erhöhen, die Integration der Energieinfrastrukturen zu verbessern und die
Transformation der Gasverteilernetze im Einklang mit den energie- und
klimapolitischen Zielsetzungen effizient und rechtzeitig zu gestalten.
Zu Buchstabe b:
Die vorgeschlagene Änderung dient der sachgerechten Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben sowie der Verbesserung der Effizienz und Konsistenz
der Verteilernetzentwicklungsplanung.
Die Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eröffnen ausdrücklich die
Möglichkeit einer regionalen Planung von Verteilernetzen. Diese geht über
eine bloße Abstimmung zwischen unmittelbar benachbarten Netzbetreibern
hinaus und zielt auf eine umfassendere, regionsbezogene Koordinierung der
Netzplanung ab. Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Beschränkung auf
...
benachbarte Netzbetreiber bleibt hinter diesen europarechtlichen
Möglichkeiten zurück.
Eine regionale Verteilernetzentwicklungsplanung, die von allen in einer
Region tätigen Netzbetreibern gemeinsam erstellt wird, ermöglicht eine
kohärente und konsistente Ausrichtung der Infrastrukturentwicklung. Sie trägt
insbesondere den netztopologischen und systemischen Zusammenhängen
innerhalb einer Region Rechnung und vermeidet Planungsbrüche an Netzgrenzen.
Durch die Bündelung der Planungen werden zugleich Effizienzgewinne erzielt.
Auch aus regulatorischer Sicht bietet eine solche Bündelung erhebliche
Vorteile: Anstelle einer Vielzahl einzelner, isolierter Entwicklungspläne können
die zuständigen Regulierungsbehörden bereits abgestimmte, regional
konsolidierte Planungen prüfen und bestätigen. Dies reduziert den Prüfaufwand und
erhöht zugleich die Qualität und Konsistenz der regulatorischen
Entscheidungen.
Darüber hinaus wird durch abgestimmte regionale Planungen der Aufwand für
übergeordnete Netzebenen reduziert. Insbesondere Fernleitungs- und
Wasserstofftransportnetzbetreiber können auf konsolidierte Planungsgrundlagen
zurückgreifen, was die Integration der Verteilernetzentwicklungspläne in die
nationalen Netzentwicklungspläne erleichtert und beschleunigt.
Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass der Begriff der „Region“
hinreichend flexibel ausgestaltet wird. Starre, zentral festgelegte
Regionenabgrenzungen werden den tatsächlichen netztopologischen Gegebenheiten
regelmäßig nicht gerecht. Vielmehr sollte es den beteiligten Netzbetreibern
ermöglicht werden, im Rahmen kooperativer Prozesse solche Regionen zu
definieren, die den technischen, infrastrukturellen und planerischen
Zusammenhängen vor Ort entsprechen.
Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie die
Zusammenarbeit der Netzbetreiber ausdrücklich ermöglicht und zugleich den
notwendigen rechtlichen Rahmen für eine verbindliche Kooperation schafft. Dies ist
Voraussetzung für eine effektive, integrierte und systemdienliche
Weiterentwicklung der Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Zuge der Energiewende.
7. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Betreiber von Gasverteilernetzen erstellen einen Entwicklungsplan für
das Gasverteilernetz oder von Teilen eines solchen Netzes und haben diesen der
zuständigen Behörde nach § 16e Absatz 1 erstmalig zum 31. Oktober 2028
vorzulegen.“
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
...
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und
Planungssicherheit für Betreiber von Gasverteilernetzen im Kontext der
Transformation der Energieinfrastruktur und der Umsetzung der Klimaziele.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zum Beginn der Verpflichtung
zur Erstellung von Gasverteilernetzentwicklungsplänen knüpft an eine
prognostizierte dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der
nächsten zehn Jahre an, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des
Netzes erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch zu unbestimmt
gefasst. Insbesondere bleibt unklar, anhand welcher Kriterien die Erforderlichkeit
zu beurteilen ist und welche Maßstäbe – etwa betriebswirtschaftlicher oder
technischer Natur – zugrunde zu legen sind. Dies führt zu erheblichen
Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem eine Planungspflicht einsetzt.
Zudem besteht die Gefahr einer zeitlichen Inkonsistenz innerhalb des
Regelungssystems: Nach der derzeitigen Konzeption könnten
Planungsverpflichtungen erst dann entstehen, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des
Netzbetriebs in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr gegeben erscheint,
während gleichzeitig weiterhin langfristige Informationspflichten zu beachten sind.
Dies kann dazu führen, dass erforderliche Transformationsprozesse nicht
rechtzeitig eingeleitet werden.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität sowie der
dynamischen Entwicklung der Wärmeplanung ist es jedoch erforderlich, frühzeitig
belastbare und rechtssichere Planungsgrundlagen zu schaffen. Die Festlegung
eines konkreten Stichtags für die erstmalige Vorlage eines
Gasverteilernetzentwicklungsplans trägt diesem Erfordernis Rechnung. Sie ermöglicht es den
Netzbetreibern, unabhängig von schwer prognostizierbaren
Marktentwicklungen rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und so die Transformation der
Gasverteilernetze strukturiert vorzubereiten.
Darüber hinaus ist eine zeitliche und inhaltliche Synchronisierung der
Planungsprozesse über die verschiedenen Energieinfrastrukturen hinweg von
zentraler Bedeutung. Die Transformation der Energiesysteme erfordert eine
integrierte Betrachtung der Verteilernetze für Strom, Gas und Wasserstoff, da
zwischen diesen erhebliche Wechselwirkungen bestehen. Eine einheitliche
Frist zur Erstellung der jeweiligen Netzentwicklungspläne ermöglicht eine
kohärente, effiziente und systemdienliche Planung und verhindert
Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Infrastrukturbereichen.
Die gewählte Frist orientiert sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben
für Elektrizitätsverteilernetze und gewährleistet so eine sachgerechte
Abstimmung der Planungszyklen. Zugleich wird berücksichtigt, dass die Erstellung
belastbarer Entwicklungspläne von der Verfügbarkeit externer
Planungsgrundlagen – insbesondere aus der kommunalen Wärmeplanung – abhängt. Zum
anderen ermöglicht eine Fertigstellung der Verteilernetzentwicklungspläne bis
zum 31. Oktober deren Berücksichtigung im Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff.
...
Die vorgeschlagene Neuregelung trägt somit dazu bei, die Planungssicherheit
zu erhöhen, die Integration der Energieinfrastrukturen zu verbessern und die
Transformation der Gasverteilernetze im Einklang mit den energie- und
klimapolitischen Zielsetzungen effizient und rechtzeitig zu gestalten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 2 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Vorgabe zur Erstellung von
Verteilernetzentwicklungsplänen durch Gasverteilnetzbetreiber vor dem Hintergrund
sinkender Anschlusszahlen in Umsetzung der Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktrichtlinie.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass § 16b Absatz 2 die Vorgabe zur Erstellung
von Gasverteilernetzentwicklungsplänen an eine „dauerhafte Verringerung“
der Erdgasnachfrage knüpft, die Parameter für die Annahme einer solchen
allerdings nicht definiert sind. Die beschriebene dauerhafte Verringerung ist
damit als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen und lässt offen, ob und
wann ein Verteilernetzentwicklungsplan vorzulegen ist. Diese rechtliche
Unklarheit steht im Widerspruch zu dem Ziel, rechtliche
Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den
künftigen Wasserstoffmarkt zu schaffen und damit unter anderem
Verbraucher zu schützen, Bezahlbarkeit und Sicherheit der Energieversorgung zu
gewährleisten.
c) Der Bundesrat fordert daher, ein klares Kriterium zur Erstellung eines
Verteilernetzentwicklungsplans für Gasverteilnetzbetreibende im Gesetz zu
verankern und zu prüfen, ob die Festlegung eines konkreten Zeitpunkts zur
Erstellung der Pläne festgelegt werden kann.
Begründung:
Die geplante Regelung sieht die Erstellung eines Verteilnetzentwicklungsplans
vor, „sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der
nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die
Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm
betriebenen Gasverteilnetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht“. Aus
dieser Vorgabe ist die Ableitung eines konkreten Zeitpunktes, der die
Erstellung eines Verteilernetzentwicklungsplans notwendig macht, nicht ersichtlich.
Wi
...
So fehlt eine Definition für die Feststellung einer „dauerhaften Verringerung“,
womit die Regelung weiterhin keine Planungssicherheit für
Wasserstoffnetzbetreibende sowie Endkundinnen und Endkunden schafft. Auch im
Zusammenspiel mit weiteren an der Umsetzung der Wärmewende beteiligten Akteuren
(Kommune, Fernwärmeversorger, etc.) wird so keine Planungssicherheit
geschaffen. Ferner ist zu befürchten, dass die Regelung zur Erstellung von
Verteilnetzentwicklungsplänen eine Auslegung erfährt, die der Dynamik der
Umstellung von Gasleitungen nicht entspricht, indem nicht auf die „Erwartung“
und damit Prognose, sondern auf das faktische Geschehen abgestellt wird. Dies
ist auch in Bezug auf die Wärmeplanung kritisch zu sehen, da die Festlegung,
ob Gasleitungen stillgelegt oder vollständig umgestellt werden, die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung entscheidend gestaltet und somit frühzeitig
berücksichtigt werden muss.
Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der
Außerbetriebnahme- oder Umstellungsplanung in
Gasverteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b EnWG-E in Verbindung mit der in den Eckpunkten der
Regierungsfraktionen für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz
angekündigten Technologieoffenheit und der ausgeweiteten Möglichkeit des Einbaus
von Gasheizungen steht zu befürchten, dass die Gasnetzentgelte kontinuierlich
steigen und der mit dieser Regelung bezweckte Effekt konterkariert bzw. stark
vermindert wird:
Aufgrund der Kostenentwicklung für Erdgas ist davon auszugehen, dass eine
Vielzahl von Gaskundinnen und Gaskunden insbesondere aufgrund der
ansteigenden CO2-Bepreisung für Erdgas, aber auch aufgrund möglicher
Kostensteigerungen aufgrund der in den Eckpunkten für ein neues
Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigten Biotreppe und der Biogasquote, den
Gasnetzanschluss kündigen werden – sofern die Möglichkeit einer anderen
Wärmeversorgungsoption gegeben ist. Die Gasnetzentgelte müssen dann auf die
abnehmende Anzahl an Gaskundinnen und Gaskunden umgelegt werden, für die die
Kosten in der Folge steigen. Dieser Effekt kann abgemildert werden, wenn zu
einem konkreten Zeitpunkt die Gasverteilernetzentwicklungsplanung vorliegt
und für Gaskundinnen und Gaskunden Klarheit über eine Außerbetriebnahme
von Gasnetzen besteht und rechtzeitig eine andere Wärmeversorgungsoption
gewählt werden kann.
Das Vorliegen von Gasverteilernetzentwicklungsplänen zu einem konkreten
Zeitpunkt gibt zudem den Gasverteilnetzbetreibern Planungssicherheit, ob und
welche Investitionen in Gasnetze noch zu tätigen sind. Gleichzeitig können
andere Wärmeversorgungsoptionen wie Fernwärme dort frühzeitig entwickelt
werden, wo Klarheit über Außerbetriebnahmen von Gasnetzen besteht.
Hierdurch kann erreicht werden, dass sich in Wärmeversorgungsgebieten nach der
kommunalen Wärmeplanung frühzeitig herausstellt, welche Wärmeoption
tragfähig ist und das Weiterbetreiben paralleler Versorgungsstrukturen wird
vermieden.
...
Des Weiteren ist zu erwarten, dass die fehlende rechtliche Klarheit weiterhin
zu Planungsunsicherheit bei der Umstellung und dem Bau von
Wasserstoffinfrastruktur führen wird. Auf der Ebene der Verteilnetze ist die Umwidmung
von bestehender Gasinfrastruktur die günstigste Option zur Schaffung von
Wasserstoffverteilnetzleitungen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um
sowohl Wasserstofferzeugung als auch Wasserstoffnachfrage mit dem bereits
geplanten Wasserstoffkernnetz zu verbinden. Die geplante Regelung birgt das
Risiko, den Wasserstoffhochlauf weiter auszubremsen und mögliche
Investitionsentscheidungen weiter zu verzögern.
Entsprechend ist ein eindeutiges Kriterium zur Erstellung eines
Verteilernetzentwicklungsplans für Gasverteilnetzbetreibenden notwendig. Dabei sollte die
Festlegung eines konkreten Zeitpunktes zur Erstellung der
Verteilernetzentwicklungspläne in Betracht gezogen werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16b Absatz 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16b Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu
ersetzen:
„(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von Gasverteilernetzen,
die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und
Gasverteilernetze einen gemeinsamen netzübergreifenden Entwicklungsplan
unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. Betreiber von
Wasserstoffversorgungsnetzen und von Gasversorgungsnetzen sind berechtigt,
insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem
Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um die regionale
Verteilernetzentwicklungsplanung zu ermöglichen.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der sachgerechten Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben sowie der Verbesserung der Effizienz und Konsistenz
der Verteilernetzentwicklungsplanung.
Die Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eröffnen ausdrücklich die
Möglichkeit einer regionalen Planung von Verteilernetzen. Diese geht über
eine bloße Abstimmung zwischen unmittelbar benachbarten Netzbetreibern
hinaus und zielt auf eine umfassendere, regionsbezogene Koordinierung der
Netzplanung ab. Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Beschränkung auf
benachbarte Netzbetreiber bleibt hinter diesen europarechtlichen
Möglichkeiten zurück.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
...
Eine regionale Verteilernetzentwicklungsplanung, die von allen in einer
Region tätigen Netzbetreibern gemeinsam erstellt wird, ermöglicht eine
kohärente und konsistente Ausrichtung der Infrastrukturentwicklung. Sie trägt
insbesondere den netztopologischen und systemischen Zusammenhängen
innerhalb einer Region Rechnung und vermeidet Planungsbrüche an Netzgrenzen.
Durch die Bündelung der Planungen werden zugleich Effizienzgewinne erzielt.
Auch aus regulatorischer Sicht bietet eine solche Bündelung erhebliche
Vorteile: Anstelle einer Vielzahl einzelner, isolierter Entwicklungspläne können
die zuständigen Regulierungsbehörden bereits abgestimmte, regional
konsolidierte Planungen prüfen und bestätigen. Dies reduziert den Prüfaufwand und
erhöht zugleich die Qualität und Konsistenz der regulatorischen
Entscheidungen.
Darüber hinaus wird durch abgestimmte regionale Planungen der Aufwand für
übergeordnete Netzebenen reduziert. Insbesondere Fernleitungs- und
Wasserstofftransportnetzbetreiber können auf konsolidierte Planungsgrundlagen
zurückgreifen, was die Integration der Verteilernetzentwicklungspläne in die
nationalen Netzentwicklungspläne erleichtert und beschleunigt.
Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass der Begriff der „Region“
hinreichend flexibel ausgestaltet wird. Starre, zentral festgelegte
Regionsabgrenzungen werden den tatsächlichen netztopologischen Gegebenheiten
regelmäßig nicht gerecht. Vielmehr sollte es den beteiligten Netzbetreibern
ermöglicht werden, im Rahmen kooperativer Prozesse solche Regionen zu definieren,
die den technischen, infrastrukturellen und planerischen Zusammenhängen vor
Ort entsprechen.
Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie die
Zusammenarbeit der Netzbetreiber ausdrücklich ermöglicht und zugleich den
notwendigen rechtlichen Rahmen für eine verbindliche Kooperation schafft. Dies ist
Voraussetzung für eine effektive, integrierte und systemdienliche
Weiterentwicklung der Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Zuge der Energiewende.
10. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16c Absatz 3 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16c Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des
Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b für die Erstellung der
Verteilernetzentwicklungspläne zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung die Entwürfe nach
§ 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes zur Verfügung, soweit der
Wärmeplan nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes noch nicht veröffentlicht
ist und gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Die jeweilige pla-
Wi
...
nungsverantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des
Wärmeplanungsgesetzes wird zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des
Verteilernetzentwicklungsplans verpflichtet.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage und
der Verlässlichkeit der Verteilernetzentwicklungsplanung im Zusammenspiel
mit der kommunalen Wärmeplanung.
Die in § 16c Absatz 2 und 3 EnWG-E vorgesehenen Regelungen stellen zwar
eine notwendige Verknüpfung zwischen Verteilernetzentwicklungsplanung
und Wärmeplanung her, gewährleisten jedoch aufgrund der rechtlichen
Unverbindlichkeit der Wärmepläne keine hinreichend belastbare Grundlage für
investitions- und umsetzungsrelevante Entscheidungen. Nach dem
gesetzgeberischen Verständnis entfalten Wärmepläne keine unmittelbare
Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen
Wärmeversorgungsarten und -zeitpunkte. Damit fehlt es an der erforderlichen Sicherheit
über Eintritt und zeitliche Konkretisierung der Transformation der
Wärmeversorgung.
Für eine effiziente und zielgerichtete Entwicklung der Verteilernetze ist es
jedoch erforderlich, dass Netzbetreiber frühzeitig auf möglichst belastbare und
differenzierte Informationen zugreifen können. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund langfristiger Investitionszyklen sowie der Notwendigkeit,
Infrastrukturentscheidungen mit den Klimazielen in Einklang zu bringen.
Die nach dem Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Entwürfe der Wärmepläne
sowie die darin enthaltenen weitergehenden Informationen zu
Transformationspfaden und Ausbauperspektiven stellen hierfür eine geeignete Grundlage
dar. Ohne eine entsprechende Zugänglichmachung dieser Informationen
besteht jedoch die Gefahr, dass die Verteilernetzentwicklungsplanung auf
unvollständigen oder zeitlich verzögerten Daten basiert.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Informationen aus Gründen
des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sowie unter Beachtung
kartellrechtlicher Vorgaben nicht öffentlich verfügbar gemacht werden können. Dies führt
zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsbedarf der
Netzbetreiber und den rechtlichen Grenzen der Datenweitergabe.
Die vorgeschlagene Regelung begegnet diesem Spannungsverhältnis, indem sie
eine verpflichtende Zusammenarbeit zwischen der planungsverantwortlichen
Stelle nach dem Wärmeplanungsgesetz und den für die
Verteilernetzentwicklungsplanung zuständigen Netzbetreibern vorsieht. Durch die Möglichkeit,
auch Entwürfe von Wärmeplänen zur Verfügung zu stellen, wird sichergestellt,
dass relevante Informationen frühzeitig in die Netzplanung einfließen können,
ohne dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz sensibler Daten unterlaufen
werden.
...
Hierdurch wird eine konsistente, vorausschauende und rechtssichere Planung
der Verteilernetze ermöglicht, die die tatsächlichen Entwicklungen der
Wärmeversorgung angemessen berücksichtigt und so zu einer effizienten Umsetzung
der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen beiträgt.
11. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16d Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 §16d Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „gewährleisten und“ durch die Angabe
„gewährleisten,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „existieren.“ durch die Angabe „existieren
und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. Kostenschätzungen insbesondere bezogen auf die zukünftig zu
erwartenden Netzentgelte enthalten, welche für die Letztverbraucher in
Folge einer Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von
Gasleitungen im jeweiligen Netzgebiet anfallen werden.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der Datengrundlage für
Investitionsentscheidungen von privaten, unternehmerischen und kommunalen
Akteuren.
Vor dem Hintergrund eines künftig rückläufigen Gasbezugs ist davon
auszugehen, dass sich die Kosten des Gasnetzbetriebs auf eine geringer werdende
Anzahl von Netznutzern verteilen werden. Dies führt zwangsläufig zu
steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Letztverbraucher. Die in § 16d
Absatz 3 Nummer 5 EnWG vorgesehene Ergänzung trägt diesem Umstand
Rechnung, indem sie sicherstellt, dass Letztverbraucher frühzeitig nicht nur über das
„Ob“ von Anpassungsmaßnahmen im Gasnetz nach § 16d Absatz 3 Nummer 1
bis 4 EnWG, sondern auch über die hieraus resultierenden potenziellen
Kostenwirkungen informiert werden.
Nach dem gesetzgeberischen Konzept erfolgt die Anpassung der Gasnetze,
insbesondere durch Umrüstung und Stilllegung von Leitungsinfrastruktur, auf
Grundlage der Verteilernetzentwicklungsplanung durch die Gasnetzbetreiber.
Diese beschaffen spätestens im Rahmen der Verteilernetzentwicklungsplanung
Daten zur Wirtschaftlichkeit im Bezug zur Gasnetzentwicklung, sodass die
Wi
...
Ermittlung entsprechender Kostenauswirkungen regelmäßig mit vertretbarem
Aufwand möglich sein dürfte. Demgegenüber ist es Letztverbrauchern
regelmäßig nicht möglich, vergleichbare Informationen eigenständig in
hinreichender Qualität und Verlässlichkeit zu beschaffen. Es besteht daher ein
strukturelles Informationsungleichgewicht, das durch die vorgeschlagene Regelung
adressiert wird.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Kostentransparenz eine
wesentliche Voraussetzung für sachgerechte Investitionsentscheidungen
darstellt. Die Offenlegung potenziell steigender Netzentgelte kann insbesondere
bei privaten Letztverbrauchern dazu beitragen, ein Bewusstsein für die
langfristigen finanziellen Auswirkungen der Nutzung gasbasierter
Versorgungslösungen zu schaffen.
Die Herstellung von Transparenz über zu erwartende Kostenentwicklungen
entfaltet hierbei eine doppelte Steuerungswirkung. Einerseits ist davon
auszugehen, dass Investitionen in gasbasierte Anlagen künftig zurückhaltender
getätigt und verstärkt auf unvermeidbare Fälle beschränkt werden, da steigende
laufende Kosten durch stark gestiegene Netzentgelte in die
Wirtschaftlichkeitsabwägung einbezogen werden. Hierdurch kann der Entstehung sogenannter
stranded assets entgegengewirkt werden, die infolge veränderter
Rahmenbedingungen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Andererseits
erhöht die verbesserte Informationslage die Attraktivität von Investitionen in
alternative, klimafreundliche Technologien oder jedenfalls Investitionen, bei
denen eine Umstellung auf klimafreundliche Nutzung möglich ist (z. B. H2-
ready), da bei diesen nicht von stark steigenden zukünftigen laufenden Kosten
auszugehen ist.
Ohne eine entsprechende Bereitstellung dieser Informationen besteht hingegen
die Gefahr von Fehlentscheidungen. Im unternehmerischen Bereich kann dies
zu Investitionen führen, die sich unter veränderten Kostenstrukturen als nicht
tragfähig erweisen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Im
privaten Bereich ist zu erwarten, dass unzureichend informierte
Investitionsentscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Installation neuer
Gasheizungen, zu erheblichen Mehrbelastungen durch steigende Heizkosten
führen können. Dies kann den Bedarf an staatlichen Unterstützungs- und
Fördermaßnahmen für den Umstieg auf alternative Heiztechnologien erhöhen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 1 bis 5 EnWG)
Artikel 1 Nummer 32 § 16e ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die für die Prüfung und Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.“
Wi
U
...
b) In Absatz 2 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“ durch die
Angabe „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen.
c) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „nach Absatz 1 zuständige Behörde“
durch die Angabe „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen.
d) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der
Bundesnetzagentur auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen
und Daten zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur kann von dem nach
§ 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder
Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die
Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben
oder Unterlagen machen.“
e) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu
erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des
nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit treffen.“
Begründung:*
13. [Die Netzentwicklung ist Sache der Netzbetreiber und des Bundes bzw. der
Bundesnetzagentur (BNetzA), wie es im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
bisher schon vorgesehen ist. Für den Bereich der
Verteilernetzentwicklungsplanung bedarf es daher einer Bündelung der sachlichen Zuständigkeit bei der
BNetzA.
Dafür spricht zum einen, dass andernfalls Verfahren innerhalb desselben
Landes im Bereich Verteilernetzentwicklungsplanung nicht einheitlich geführt
würden. So soll für die Prüfung und Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen bei 200 000 oder weniger unmittelbar angeschlossenen Gas- und
Wasserstoffkunden die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Übrigen die
BNetzA zuständig sein (vgl. § 16e Absatz 1 EnWG-E). Dies führt zu einer
Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit etwa bei Netzgebieten in städtischen
Gebieten mit relativ vielen Kunden im Vergleich zu ländlichen Regionen mit
relativ wenigen Kunden. Das Problem wird auch nicht durch den neu vorge-
* setzt Annahme von Ziffer 12 voraus
[Wi]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
...
schlagenen § 16b Absatz 4 gelöst, da er Netzbetreibern lediglich die Option
bietet, einen gemeinsamen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan
zu erstellen.
Auch in der Konstellation landesübergreifender Netzgebiete führt die im
Gesetzentwurf angelegte Zuständigkeitsverteilung zu großen Schwierigkeiten.
Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Fall des § 16e Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so soll gemäß § 16 Absatz 1
Satz 2 die Behörde desjenigen Landes für die Prüfung und Bestätigung des
Plans zuständig sein, in dessen Gebiet kumuliert die meisten Gas- und
Wasserstoffkunden des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans unmittelbar
angeschlossen sind – im Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen
betroffenen Länder zuständigen Behörde. Dabei ist jeweils die Festlegung zum
Inhalt und Verfahren der Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden,
dessen Behörde zuständig ist (§ 16e Abs. 5 Satz 3). Bei einer Vielzahl
unterschiedlicher Regelungen in den jeweiligen Ländern wird das erforderliche
Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesbehörden kaum herzustellen sein.
Überdies führt dies zur Entwicklung von Parallelstrukturen, denn für die
Herstellung des Einvernehmens wären sämtliche betroffenen Länder gehalten, sich
jeweils eingehend mit der Prüfung der vorgelegten
Verteilernetzentwicklungspläne auseinanderzusetzen. Damit ginge eine mehrfache, inhaltlich im
Wesentlichen gleiche Sachverhaltsprüfung einher, die sich als strukturell ineffizient
darstellt.
Die Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit erweist sich auch insgesamt als
systemwidrig. Einerseits läge die Verteilernetzentwicklungsplanung in dem
Zuständigkeitsbereich der Länder, während andererseits die Kosten- und
Anreizregulierung sowie Effizienzbewertung der Netzbetreiber weiterhin bei
der BNetzA verbliebe. Es ist vielmehr sachgerecht, die Zuständigkeit analog
zur Praxis bei Elektrizitätsverteilernetzen im Strombereich bei der BNetzA zu
bündeln, denn sowohl Strom- als auch Gas- und Wasserstoffverteilernetze
bedürfen koordinierter Planungen und beinhalten komplexe technische
Anforderungen. Das Fachwissen ist daher bei der BNetzA zu konzentrieren und so eine
einheitliche Rechtsanwendung und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Die vorgeschlagene Änderung unter Buchstabe e überträgt die Bündelung der
sachlichen Zuständigkeit bei der BNetzA konsequenterweise auf die
Festlegungskompetenz, Regelungen zum materiellen Inhalt und zum Verfahren
eines nach § 16b EnWG-E zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans
sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 EnWG-E durchzuführenden
Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen zu können.
Kompetenzzuweisungen an Landesregulierungsbehörden bedarf es insoweit nicht mehr.
Vielmehr wird so eine sachgerechte und einheitliche Bearbeitung bei der
BNetzA sichergestellt.]
...
Begründung:*
14. {Der Entwurf sieht in § 16e EnWG-E eine Landeszuständigkeit für die Prüfung
und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen im Bereich Gas und
Wasserstoff vor, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten des
jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans kumuliert insgesamt weniger als 200 000
Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Diese
Landeszuständigkeit ist vor dem Hintergrund eines angestrebten Bürokratieabbaus
abzulehnen, da sie zu einer unübersichtlichen Zuständigkeitsstruktur zwischen
der Bundesnetzagentur, den nach Landesrecht erst noch festzulegenden
Behörden sowie den Landesregulierungsbehörden führen würde. Mit der Vielzahl
von Prüfverfahren ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten. Eine
Verlagerung der Zuständigkeit auf Landesbehörden würde den Aufbau von
sechzehn parallelen Verwaltungsstrukturen mit entsprechender personeller und
technischer Ausstattung erfordern. Um der Aufgabe gerecht zu werden, müsste
auf Landesebene mit erheblichem Aufwand unverzüglich Fachpersonal
aufgebaut sowie Sachverständigenleistung und IT-Ausstattung über
Vergabeverfahren eingekauft werden.
Die Umsetzung der Energiewende benötigt eine integrierte
Systementwicklungsstrategie, welche bundeseinheitlich vorangetrieben werden muss. Daher
erfolgt die Bestätigung von Netzausbauplänen (als Parallele zu dem vom
Gesetz betroffenen Verteilernetzentwicklungsplänen Gas und Wasserstoff)
durch die BNetzA, welche auch den Netzentwicklungsplan Strom und den
Szenariorahmen für Gas und Wasserstoff überprüft und genehmigt. Angesichts
des Umstandes, dass die Bundesnetzagentur bereits über langjährig
aufgebautes Fachwissen sowie etablierte Verfahren zur Netzplanung und
Szenarioanalysen verfügt, wäre eine Länderzuständigkeit kostspielig und ineffizient,
insbesondere unter dem Aspekt, dass die Länder mangels Erfahrung und Fachwissen
für den Prozess der Verteilnetzentwicklungsplanung einen deutlich höheren
Zeitaufwand benötigen und somit den Prozess verlangsamen würden.
Vor allem die Regelung einer von mehreren Ländern geteilten
Festlegungskompetenz für den Fall, dass das betroffenen Netzgebiet und die
Verteilernetzentwicklungsplanung sich über eine oder mehrere Landesgrenzen erstreckt,
birgt die Gefahr, aufgrund unterschiedlicher Festlegungen bzw.
widersprüchlicher Regelungen durch die jeweiligen Landesbehörden kein Einvernehmen zu
erzielen, was neben dem für ein Einvernehmen notwendigen doppelten oder
gar mehrfachen Prüfaufwand einen noch nicht abschätzbaren, jedoch
erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen würde. Die hierdurch
entstehenden Rechtsanwendungs- und Umsetzungsunsicherheiten stehen nicht im
Einklang mit den Zielen des umzusetzenden EU-Binnenmarktpakets, nämlich
dem Ziel der Einheitlichkeit und der beschleunigten Energiewende.
* setzt Annahme von Ziffer 12 voraus
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
...
Die vorgesehene Regelung in § 16e Absatz 1 EnWG-E ist insoweit insgesamt
abzulehnen. Die Prüfung und Bestätigung der Verteilernetzentwicklungspläne
im Bereich Gas und Wasserstoff ist vielmehr entsprechend den Regelungen für
den Bereich der Gas- und Wasserstofftransportnetzentwicklungsplanung sowie
der Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzentwicklungsplanung in die
alleinige Zuständigkeit der BNetzA zu übertragen.
Bei den vorgeschlagenen Änderungen von § 16e Absatz 2 bis 5 EnWG-W
handelt es sich jeweils um Folgeanpassungen zur vorgeschlagenen Neufassung
von § 16e Absatz 1 EnWG-E. Die alleinige Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur nach § 16e Absatz 1 EnWG-E zur Prüfung und Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen erübrigt die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Zuständigkeiten zuständiger Länderbehörden nach § 16 Absatz 2 bis 4 EnWG-E
und die in § 16 Absatz 5 EnWG-E vorgesehene Festlegungskompetenz der
Landesregulierungsbehörden zum Inhalt und zum Verfahren eines zu
erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie hinsichtlich der Ausgestaltung des
durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Die in § 16e
Absatz 5 EnWG-E vorgesehene Festlegungskompetenz obliegt allein der
Bundesnetzagentur.}
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 16e Absatz 2 EnWG)
Unter Hinweis auf die hohe Relevanz der Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen für die weitere Transformation der Gasverteilernetze bittet der
Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die behördliche Entscheidung
über die Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16e Absatz 2
EnWG-E unter eine angemessene Frist zu stellen. Hierzu hält der Bundesrat
eine Frist von sechs Monaten ab Vorliegen der vollständigen Planunterlagen bei
der zuständigen Behörde für geboten. Im Fall eines Änderungsverlangens durch
die zuständige Behörde, soll sich die Frist bis zur Vorlage geänderter
Planunterlagen bei der zuständigen Behörde verlängern.
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c, Nummer 34 (§ 17 Absatz 1a, Absatz 1b,
§ 17l Absatz 1, 5 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass im vorliegenden Gesetzentwurf für bereits
einspeisende Biomethan-Bestandsanlagen nunmehr eine Kündigungsfrist des
Netzanschlusses von 20 Jahren vorgesehen ist.
U
AV
...
b) Der Bundesrat sieht es jedoch kritisch, dass für Neuanlagen, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes an das Netz gehen, die Kündigungsfrist auf
lediglich zehn Jahre festgelegt wird. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung
führt zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber Vorhaben, die
sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungs- oder
Genehmigungsstadium befinden.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die befristete Fortführung der
Regelungen der Ende 2025 auslaufenden Gasnetzzugangsverordnung bis Ende
2026. Er weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass für in Planung
befindliche Biomethan-Einspeiseprojekte zwingend eine verlässliche
Anschlussregelung über das Jahr 2026 hinaus erforderlich ist.
Begründung:
Die für Biomethan einspeisende Bestandsanlagen vorgesehene Kündigungsfrist
von 20 Jahren stellt gegenüber früheren Entwürfen eine sachgerechte
Verbesserung dar. Sie gewährt den bereits getätigten Investitionen den
verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
Für Neuanlagen sieht der Entwurf hingegen lediglich eine Kündigungsfrist von
zehn Jahren vor. Diese Frist unterschreitet den typischen Investitionshorizont
von Biomethan-Einspeiseanlagen – regelmäßig 15 bis 20 Jahre – erheblich und
gefährdet damit deren Finanzierbarkeit strukturell. Die harte Stichtagsregelung
erzeugt zudem eine ungerechtfertigte Härte gegenüber Projekten im
fortgeschrittenen Planungs- oder Genehmigungsstadium, in die bereits erhebliche
Vorleistungen geflossen sind. Dies trifft insbesondere Betreiberstrukturen im
ländlichen Raum, für die die Bioenergie eine wesentliche Säule der
Wertschöpfung darstellt.
Der Gesetzentwurf erweist sich in dieser Ausgestaltung zudem als inkonsistent
mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz: Die dort verankerte Grüngasquote
bedingt einen absehbaren Nachfrageanstieg nach Biomethan, dem die
unzureichende Investitionssicherheit für Neuanlagen entgegenwirkt. Im weiteren
Verfahren ist daher eine kohärente Verzahnung der
Verteilernetzentwicklungsplanung mit den Investitionszyklen von Biomethananlagen erforderlich, um
den Ausbau heimischer Biomethankapazitäten nicht zu gefährden.
...
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l insgesamt, § 17l Absatz 1 Nummer 6, Absatz 6
EnWG)
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 17l Absatz 1 Nummer 6 EnWG-E
eine sehr hohe Anzahl an Erinnerungsschreiben vorgesehen ist, die jeweils
mit einem signifikanten Aufwand für Netzbetreiber verbunden sind und
dazu im Verhältnis einen nur geringen Mehrwert für die
Erinnerungsadressaten bedeuten. Bei Abwägung des Interesses der Adressaten an
gestaffelten Erinnerungsschreiben zu dem damit verbunden hohen zeitlichen und
personellen Aufwand hält es der Bundesrat für geboten, die Anzahl der
verpflichtenden Erinnerungsschreiben auf drei Schreiben zu reduzieren. Dem
Bundesrat scheint dabei eine Abfolge von zwei Jahren, einem Jahr und drei
Monaten ein geeignetes Maß. Der Bundesrat bittet daher die
Bundesregierung, eine Reduzierung der Erinnerungsfrequenz auf das
vorgeschlagene Maß vorzunehmen.
b) Während der Bundesrat es begrüßt, dass im Rahmen der Anschlusstrennung
nach § 17l EnWG-E der Schutz von Wärmekunden Berücksichtigung
findet, stellt der Bundesrat fest, dass die vorgesehene Regelung des § 17l
Absatz 6 EnWG-E weitreichende negative Folgen auf die Transformation der
Gasverteilernetze haben kann. Wenn Netzbetreiber eine geplante
Anschlusstrennung aufgrund einer nicht vorhandenen besonders geeigneten
Wärmeversorgungsart trotz gegenteiliger Ankündigung verschieben müssen, geht
dies mit einem erheblichen Verlust an Planungssicherheit einher. Unter
Berücksichtigung des zu erwartenden Kaskadeneffekts auf dahinterliegende
Netzgebiete hält der Bundesrat eine solch weitreichende Regelung nicht für
zielführend. Der Bundesrat erkennt zwar die grundsätzliche Zielrichtung,
eine Trennung nicht zum Nachteil einzelner Wärmekunden vorzunehmen,
sieht aber angesichts der negativen Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer
Verbraucher auch den Bedarf an einer Abmilderung der Ausnahme nach
§ 17l Absatz 6 EnWG-E. Unter Abwägung dieser kollidierenden Interessen
bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Ausnahme zu entschärfen,
indem die Voraussetzung der „im Wärmeplan als besonders geeignet
eingestuften“ Wärmeversorgungsart gestrichen wird.
U
...
18. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Informationsfristen nach § 17l beginnen nur einmal zu laufen; neue
Anschlussnehmer, insbesondere im Falle eines Anschlussnehmerwechsels,
treten in bereits laufende Fristen ein.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Herstellung eines ausgewogenen
Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz, Planungssicherheit und der
praktischen Umsetzbarkeit der Transformation der Gasverteilernetze.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Trennung von
Netzanschlüssen stellen grundsätzlich ein geeignetes Instrument dar, um die
Transformation der Gasnetzinfrastruktur zu ermöglichen. Allerdings sind die
vorgesehenen Fristenregelungen zu starr ausgestaltet und tragen den tatsächlichen
Gegebenheiten in den Netzgebieten nicht ausreichend Rechnung.
Insbesondere führt die Kombination aus einer pauschalen Mindestfrist von
zehn Jahren für die Erstinformation sowie einer weiteren Frist von fünf Jahren
zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Dies kann dazu führen, dass
notwendige Transformationsmaßnahmen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt
umgesetzt werden können, obwohl alternative Versorgungsmöglichkeiten bereits
deutlich früher gesichert zur Verfügung stehen. Gleichzeitig entsteht durch die
bestehende Regelung das Risiko einer zeitlichen Verdichtung der
Umsetzungsmaßnahmen, die eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche
Transformation erschwert.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, in denjenigen Fällen, in denen
alternative Versorgungsoptionen im Netzgebiet nachweislich gesichert zur
Verfügung stehen, eine flexiblere Handhabung der Fristen zu ermöglichen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 1a – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a
einzufügen:
„(1a) Absatz 1 Nummer 2 wird nicht angewendet, sofern im Netzgebiet
grundsätzlich zur Verfügung stehende, alternative und in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht geeignete Versorgungsmöglichkeiten für den Anschluss-
U
U
...
nehmer gesichert bereits früher zur Verfügung stehen. Von der Frist nach
Absatz 1 Nummer 4 kann in diesen Fällen abgewichen werden. In diesen Fällen
hat die Information nach Absatz 1 Nummer 4 spätestens drei Jahre vor dem
Termin zur Trennung des Anschlusses aufgrund eines nach § 15d Absatz 3
Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder nach § 16e
Absatz 2 Satz 1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans zu erfolgen.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Herstellung eines ausgewogenen
Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz, Planungssicherheit und der
praktischen Umsetzbarkeit der Transformation der Gasverteilernetze.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Trennung von
Netzanschlüssen stellen grundsätzlich ein geeignetes Instrument dar, um die
Transformation der Gasnetzinfrastruktur zu ermöglichen. Allerdings sind die
vorgesehenen Fristenregelungen zu starr ausgestaltet und tragen den tatsächlichen
Gegebenheiten in den Netzgebieten nicht ausreichend Rechnung.
Insbesondere führt die Kombination aus einer pauschalen Mindestfrist von
zehn Jahren für die Erstinformation sowie einer weiteren Frist von fünf Jahren
zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Dies kann dazu führen, dass
notwendige Transformationsmaßnahmen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt
umgesetzt werden können, obwohl alternative Versorgungsmöglichkeiten bereits
deutlich früher gesichert zur Verfügung stehen. Gleichzeitig entsteht durch die
bestehende Regelung das Risiko einer zeitlichen Verdichtung der
Umsetzungsmaßnahmen, die eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche
Transformation erschwert.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, in denjenigen Fällen, in denen
alternative Versorgungsoptionen im Netzgebiet nachweislich gesichert zur
Verfügung stehen, eine flexiblere Handhabung der Fristen zu ermöglichen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 01 – neu –, 1 EnWG)
Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt für
Biomethanerzeugungsanlagen ein Zeitraum von mindestens 15 Jahren.“
Wi
...
b) In Satz 1 ist nach der Angabe „Unbeschadet“ die Angabe „des Satzes 01
sowie“ einzufügen.
Begründung:
Die Informationsfrist zur Anschlusstrennung im Gasbereich nach § 17l
Absatz 1 Nummer 2 ist mit zehn Jahren zu kurz angesetzt. Sie ist für
Biomethanerzeugungsanlagen auf 15 Jahre zu erhöhen, um die Finanzierbarkeit und
Wirtschaftlichkeit von neuen Biomethanerzeugungsanlagen sicherzustellen,
unbeschadet der Bestandsschutzregelung für bestehende Anlagen mit einer
20-Jahres-Frist ab Inbetriebnahme nach dem vorgeschlagenen § 17l Absatz 5.
Die Abschaltung von Biomethanerzeugungsanlagen mit einer derart kurzen
Informationsfrist steht im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende.
Zum einen gibt die Gasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788) eine
derart kurze Frist nicht vor. Zum anderen definiert sie die Anschlusstrennung
zwar als energiepolitisches Steuerungsinstrument, insbesondere aber für den
schrittweisen Ausstieg aus fossilem Erdgas, vgl. Artikel 38 und
Erwägungsgrund 88 mit Verweis auf Verordnung (EU) 2021/1119. Biogasanlagen leisten
aber gerade einen Beitrag zur Versorgung mit erneuerbaren Energien und
damit zur Dekarbonisierung und dienen damit den Zielen dieser Richtline. Eine
vereinfachte Anschlusstrennung solcher Anlagen liefe damit den Zielen der
Gasbinnenmarktrichtlinie genau entgegen.
Darüber hinaus sind Biogasanlagen netzdienlich, weil sie flexibel steuerbar
sind. Weiterhin tragen Biogasanlagen zu einer resilienten, regionalen
Energieversorgung bei und dienen somit auch durch Schaffung von
Versorgungssicherheit den Zielen der Energiewende. Biogasanlagen fördern regionale
Wertschöpfung, insbesondere im ländlichen Raum, und sind nicht von
störanfälligen Lieferketten oder Importen abhängig.
21. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 5 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 5 Satz 1 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes
kann die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine davon abweichende
kürzere Frist genehmigen, wenn der nach § 16b verpflichtete Betreiber eines
Gasverteilernetzes nachweist, dass die weitere Gewährung und der Betrieb des
Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder
Wi
U
...
technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
a) es für den Anschlussnehmer zumutbare Alternativen zur Verlagerung oder
Bündelung von Einspeisepunkten gibt oder
b) in dem Teil des Netzes oder im gesamten Netz, das für den Betrieb des
Netzanschlusses erforderlich ist, eine dauerhafte Verringerung der
Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die
Anschlusstrennung dem Ziel der gesamtwirtschaftlichen Optimierung der
Energieversorgung nach § 1 Absatz 2 dient. § 17 Absatz 2 gilt
entsprechend.“
Begründung:
Die längeren Fristen für die Netzanschlusstrennung bei neuen Biogasanlagen
im Netz zementieren Kosten für die Netznutzer, denen ein entsprechender
Nutzen nicht gegenübersteht. Die Biosgasanlagen werden damit auf Kosten der
übrigen Netzentgelte am Netz gehalten. Die angestrebte Investitionssicherheit
für die Anlagenbetreiber kann damit einen kostengünstigen Rückbau
verhindern, weil die Netzbetreiber die Leitungen für einzelne Biogasanlagen
weiterbetreiben müssen.
Aus Sicht des Bundesrates ist der Schutz funktionsfähiger Biomethananlagen
sinnvoll, muss aber eng mit einer kostenorientierten, diskriminierungsfreien
Netzentgeltgestaltung und der Netzentwicklungsplanung kombiniert werden.
Die vorgesehene Regelung ist zu undifferenziert. Die sonstigen
wirtschaftlichen Gründe, die zu einer Verweigerung des Anschlusses führen können,
müssen auch auf die Trennung eines Anschlusses im Falle von
Biomethananlagen Anwendung finden. Die Netzbetreiber müssen sich dabei auch auf
Effizienzgründe des Energiesystems insgesamt stützen können, um
insbesondere parallele Infrastrukturen vermeiden zu können.
Andernfalls würde der Gasnetzbetrieb in diesen Netzteilen bzw. Netzen
mindestens bis 2046 gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesrat erkennt zwar die
grundsätzliche Zielrichtung, eine Trennung nicht zum Nachteil einzelner
Biomethanerzeugungsanlagen vorzunehmen, sieht aber angesichts der negativen
Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Verbraucher auch den Bedarf an einer
Abmilderung der Ausnahme nach § 17l Absatz 5 EnWG-E. Biomethan leistet
einen wichtigen Beitrag zu Klimaschutz, Versorgungssicherheit und
Diversifizierung der Gasversorgung. Eine längere Frist beim Netzanschluss schafft für
Bestandsanlagen wichtige Investitions- und Planungssicherheit. Die pauschale,
nur für Biomethan geltende 20-Jahres-Sonderfrist ist europarechtlich nicht
zwingend vorgegeben und kann dazu führen, dass wirtschaftlich nicht mehr
benötigte Netzinfrastruktur auf Dauer erhalten bleibt. Die entstehenden Mehr-
...
kosten würden von allen Netznutzern getragen, ohne dass in jedem Fall ein
angemessener Systemnutzen besteht. Der Netzbetreiber muss daher auch vor
Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage den Netzanschluss trennen
können, wenn der weitere Betrieb aus betriebsbedingten oder sonstigen
wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Er muss auch auf kosteneffiziente Alternativen wie z.B. die Verlagerung oder
die Bündelung von Einspeisepunkten verweisen können.
22. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 17l Absatz 6 EnWG)
Artikel 1 Nummer 34 § 17l Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu
ersetzen:
„(6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden,
wenn zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses die zuständige
Behörde feststellt, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die
Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im
aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung
stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen
neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den
neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind.
Dieser Termin darf maximal zwei Jahre nach dem ursprünglich vorgesehenen
Termin zur Trennung angesetzt werden.“
Begründung:
Die in § 17l Absatz 6 EnWG-E vorgesehene Einschränkung der
Anschlusstrennung bringt erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten mit sich. Die
im Entwurf bislang zu unbestimmte Formulierung, wonach eine Trennung
unzulässig ist, wenn alternative Versorgungsmöglichkeiten „aller
Wahrscheinlichkeit nach“ nicht zur Verfügung stehen sollen, ist durch eine der juristischen
Auslegung zugänglichen Formulierung zu konkretisieren. Zudem muss
nachvollziehbar sein, wer für die Bewertung einer solchen Prognose zuständig ist.
Darüber hinaus können sich aus der vorgeschlagenen Regelung zusätzliche
wirtschaftliche Belastungen ergeben, da Investitions- und Planungskosten
bereits im Vorfeld anfallen, ohne dass die Umsetzung der Maßnahmen
hinreichend gesichert ist. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel einer effizienten
und planbaren Transformation der Energieinfrastruktur. Daher soll vermieden
U
...
werden, dass durch eine möglicherweise wiederkehrende Aussetzung der
Anschlusstrennung eine kaskadenartige Verzögerung der Maßnahmen eintritt.
Schließlich dient die Klarstellung zum einmaligen Beginn der
Informationsfristen der Sicherstellung einer konsistenten und praktikablen Umsetzung der
Netztransformation. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass bei
Anschlussnehmerwechseln oder Neuanschlüssen jeweils neue Fristen ausgelöst
werden, was die Transformation erheblich verzögern und eine einheitliche
Planung innerhalb eines Netzgebiets verhindern würde.
Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelungen
praktikabler auszugestalten, Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und zugleich
eine effiziente, planbare und sozialverträgliche Transformation der
Gasverteilernetze zu ermöglichen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 35 (vertragliche Anschlusstrennung – § 18 EnWG)
Der Bundesrat stellt fest, dass Regelungsdefizite bei den vertraglichen
Auswirkungen einer Anschlusstrennung bestehen. Während die physische Trennung
des Gasanschlusses im Gesetzentwurf vorgesehen ist, verbleiben die Folgen für
das dem Anschluss zugrundeliegende Vertragsverhältnis ungeregelt. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, das laufende
Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um ein Kündigungsrecht des Betreibers für das
Netzanschlussverhältnis einführen. Dabei sollten Ergänzungen insbesondere in den § 18
Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder in § 25 der
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vorgenommen werden.
24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
EnWG)
In Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist nach
der Angabe „berücksichtigt wird“ die Angabe „ ; die Bundesnetzagentur legt im
Auftrag und Interesse des Bundes oder eines Landes einen intertemporalen
Kostenallokationsmechanismus einschließlich eines Absicherungsmechanismus
zur Finanzierung fest, der eine Finanzierung regionaler Wasserstoffnetze
ermöglicht,“ einzufügen.
U
Wi
U
...
Begründung:
Ein Absicherungsmechanismus zur Finanzierung der intertemporalen
Kostenallokation ist derzeit nur für das Wasserstoff-Kernnetz in § 28r festgelegt. Für
die voraussichtlich zunächst regional fortschreitende Entwicklung von
Wasserstoffnetzen außerhalb des Kernnetzes ist eine intertemporale Kostenallokation
mit Finanzierungsmodell für den Markthochlauf ebenfalls erforderlich. Der
Änderungsvorschlag sieht eine klarstellende Schärfung der in § 28o Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 EnWG-E geregelten Festlegungskompetenz für die
Bundesnetzagentur vor, die die Einführung auch regionaler
Absicherungsmechanismen eindeutiger ermöglicht.
25. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c (§ 28o Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 6,
7 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe c § 28o Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu
ändern:
a) In Nummer 5 ist die Angabe „treffen sowie“ durch die Angabe „treffen,“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 6 ist die Angabe „benötigt werden.“ durch die Angabe
„benötigt werden sowie“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
„7. Finanztransfers und gesonderte Netzentgelte gemäß Artikel 5 Absatz 4
und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 genehmigen, sofern die
Bundesnetzagentur festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender
Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen
Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist.“
Begründung:
Die Vorschläge dienen der Übernahme von Artikel 5 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1789. Artikel 5 gibt grundsätzlich eine getrennte
Regulierung von Erdgas, Strom und Wasserstoff vor, sieht aber in Absatz 4
Ausnahmen für den Fall vor, dass getrennt regulierte Netze nach Feststellung der
Regulierungsbehörde für sich allein nicht tragfähig sind. Für die Finanzierung
insbesondere von Wasserstoffnetzen außerhalb des Wasserstoff-Kernnetzes
könnte ein Rückgriff auf das Instrument des Finanztransfers notwendig
werden, um die Tragfähigkeit des Netzentgelts herzustellen. Daher sollte schon
Wi
U
...
jetzt eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur vorgesehen
werden, einen Finanztransfer unter Einhaltung der Regelungen des Artikel 5
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 einzuführen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 28s
Absatz 1 Satz 9 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe cc einzufügen:
‚cc) Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung
ab dem 1. Januar 2028 sind die aus dem Wasserstoffhochlauf resultierenden
wirtschaftlichen Gesamtumstände und Investitionsrisiken angemessen zu
berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Nach § 28r Absatz 1 Satz 7 EnWG beträgt die kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung bis zum 31. Dezember 2027 6,69 Prozent vor Steuern. Danach ist eine
Neufestlegung durch die BNetzA vorzunehmen (§ 28o EnWG-E), sofern keine
andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
Die geltende Verzinsung von 6,69 Prozent berücksichtigt nicht die im
Vergleich zu anderen regulierten Energienetzen (Strom und Gas) höheren Risiken
für die Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Investoren. Diese Risiken liegen im
verzögerten Wasserstoffhochlauf und den damit verbundenen Unsicherheiten, was
die vollständige Einrichtung einer funktionierenden Lieferkette von der
Produktion über den Pipelinetransport bis zur verbindlichen Abnahme angeht.
Folgen sind ausbleibende und verzögerte Investitionsentscheidungen in das
Wasserstoff-Kernnetz.
Bei der Neufestlegung der Eigenkapitalverzinsung ab dem 1. Januar 2028 ist
dieses erhöhte wirtschaftliche Risiko zu berücksichtigen, um die notwendigen
Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes vollständig zu
ermöglichen.
U
...
27. Zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 28t Absatz 3 Satz 3, Satz 4a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 59 ist durch die folgende Nummer 59 zu ersetzen:
‚59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, <… weiter wie in
Vorlage Nummer 59 …>.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „15“
ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei wird der jeweilige Anteil des Wasserstoff-
Kernnetzbetreibers um die kumulierten genehmigten Netzkosten
für umgestellte Leitungsinfrastruktur des jeweiligen
Wasserstoff-Kernnetzbetreibers reduziert.“ ‘
Begründung:
Die Fernleitungsnetzbetreiber tragen mit einem Selbstbehalt von 24 Prozent
einen erheblichen Teil des Ausfallrisikos des Kernnetzes, ohne den
Wasserstoffhochlauf insgesamt zu steuern. Dies führt zu einer schlechteren
Risikobewertung im Vergleich zu Investitionen in Strom- oder Gasnetze ohne einen
solchen Selbstbehalt. Folgen sind ausbleibende und verzögerte
Investitionsentscheidungen in das Wasserstoff-Kernnetz. Seit der Genehmigung des
Kernnetzes hat sich der Wasserstoffhochlauf zudem verzögert, was zusätzlich
zu einer schlechteren Risikobewertung beiträgt.
Um die notwendigen Investitionsentscheidungen für den Bau des Kernnetzes
vollständig zu ermöglichen, ist eine Absenkung des Selbstbehalts auf
15 Prozent erforderlich und angemessen. Dieser Änderungsvorschlag
entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 (Drucksache
590/23(B)), der bereits damals eine Absenkung des Selbstbehalts für
erforderlich gehalten hat.
Der Betrieb von Erdgasleitungen unterliegt keinem Selbstbehaltsrisiko. Mit der
Entscheidung zur Einbringung in das Wasserstoff-Kernnetz werden sie diesem
Risiko ausgesetzt. Die unter Buchstabe b vorgeschlagene Formulierung
reduziert dieses Risiko und verbessert damit ebenfalls die Kapitalmarktfähigkeit.
Auch dieser Änderungsvorschlag entspricht dem Beschluss des Bundesrates
vom 15. Dezember 2023 (Drucksache 590/23(B)).
Ergänzend zu diesen Änderungen wird eine Verbesserung der
Eigenkapitalverzinsung ab 2028 für erforderlich gehalten.
U
...
28. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 76 § 48b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „infolge der Umsetzung eines bestätigten
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15e oder
eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach den §§ 16b bis 16e“
zu streichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Handeln“ die Angabe „oder grobe
Fahrlässigkeit“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der praxistauglichen Ausgestaltung
der neu eingeführten Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen
sowie einer sachgerechten und ausgewogenen Haftungsverteilung.
Die Einführung einer dauerhaften Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen
stellt einen wesentlichen Baustein für die effiziente Transformation der
Gasinfrastruktur dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein vollständiger
Rückbau von Leitungen regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist
und im Hinblick auf die angestrebte Umstellung der Energieversorgung nicht
in allen Fällen erforderlich erscheint.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Voraussetzung, wonach die
Duldungspflicht erst bei Vorliegen eines bestätigten Netzentwicklungsplans oder eines
genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans greift, ist jedoch zu eng gefasst.
In der Praxis erfolgen Außerbetriebnahmen von Leitungen zunehmend auch
unabhängig von solchen Planungsinstrumenten, etwa infolge individueller
Umstellungen von Anschlussnehmern auf alternative Versorgungsformen. Diese
Fallgestaltungen werden von der aktuellen Regelung nicht erfasst, obwohl sie
funktional vergleichbar sind und denselben Transformationszielen dienen.
Die Bindung der Duldungspflicht an das Vorliegen eines bestätigten oder
genehmigten Plans führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung und kann die Umsetzung notwendiger Maßnahmen
verzögern. Es ist daher sachgerecht, die Duldungspflicht bereits ab Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelung unabhängig von formellen Planbestätigungen
greifen zu lassen.
Auch die in § 48b Absatz 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung bedarf
einer Anpassung. Die grundsätzliche Freistellung des Grundstückseigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Duldungspflicht sowie zur Vermeidung unzumutbarer
Haftungsrisiken sachgerecht.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 29,
30)
...
Die vorgesehene Beschränkung der Ausnahme von der Haftungsfreistellung
auf vorsätzliches Verhalten greift jedoch zu kurz. Sie würde dazu führen, dass
auch Fälle grober Fahrlässigkeit von der Freistellung erfasst werden, was eine
unangemessene Risikoverlagerung darstellen würde. Zudem weicht eine solche
Regelung von den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrechts ab,
wonach grobe Fahrlässigkeit regelmäßig in ihrer rechtlichen Bewertung dem
Vorsatz angenähert wird.
Die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in die Ausnahme von der
Haftungsfreistellung trägt daher zu einer ausgewogenen Risikoverteilung bei
und entspricht den etablierten haftungsrechtlichen Maßstäben. Zugleich erhöht
sie die Rechtssicherheit, da die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit in der Praxis häufig von erheblicher Bedeutung ist.
Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelung
praxisgerecht auszugestalten, Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine
rechtssichere sowie ausgewogene Umsetzung der Duldungspflicht zu gewährleisten.
29. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „infolge der
Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach
§§ 15a bis 15e oder eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach den
§§ 16b bis 16e“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der praxistauglichen Ausgestaltung
der neu eingeführten Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen
sowie einer sachgerechten und ausgewogenen Haftungsverteilung.
Die Einführung einer dauerhaften Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen
stellt einen wesentlichen Baustein für die effiziente Transformation der
Gasinfrastruktur dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein vollständiger
Rückbau von Leitungen regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist
und im Hinblick auf die angestrebte Umstellung der Energieversorgung nicht
in allen Fällen erforderlich erscheint.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Voraussetzung, wonach die
Duldungspflicht erst bei Vorliegen eines bestätigten Netzentwicklungsplans oder eines
genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans greift, ist jedoch zu eng gefasst.
In der Praxis erfolgen Außerbetriebnahmen von Leitungen zunehmend auch
unabhängig von solchen Planungsinstrumenten, etwa infolge individueller
Umstellungen von Anschlussnehmern auf alternative Versorgungsformen. Diese
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28)
...
Fallgestaltungen werden von der aktuellen Regelung nicht erfasst, obwohl sie
funktional vergleichbar sind und denselben Transformationszielen dienen.
Die Bindung der Duldungspflicht an das Vorliegen eines bestätigten oder
genehmigten Plans führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung und kann die Umsetzung notwendiger Maßnahmen
verzögern. Es ist daher sachgerecht, die Duldungspflicht bereits ab Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelung unabhängig von formellen Planbestätigungen
greifen zu lassen.
30. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 4 Satz 2 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Handeln“
die Angabe „oder grobe Fahrlässigkeit“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 48b Absatz 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung bedarf einer
Anpassung. Die grundsätzliche Freistellung des Grundstückseigentümers oder
sonstigen Nutzungsberechtigten ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung der Duldungspflicht sowie zur Vermeidung unzumutbarer
Haftungsrisiken sachgerecht.
Die vorgesehene Beschränkung der Ausnahme von der Haftungsfreistellung
auf vorsätzliches Verhalten greift jedoch zu kurz. Sie würde dazu führen, dass
auch Fälle grober Fahrlässigkeit von der Freistellung erfasst werden, was eine
unangemessene Risikoverlagerung darstellen würde. Zudem weicht eine solche
Regelung von den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrechts ab,
wonach grobe Fahrlässigkeit regelmäßig in ihrer rechtlichen Bewertung dem
Vorsatz angenähert wird.
Die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in die Ausnahme von der
Haftungsfreistellung trägt daher zu einer ausgewogenen Risikoverteilung bei und
entspricht den etablierten haftungsrechtlichen Maßstäben. Zugleich erhöht sie
die Rechtssicherheit, da die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit in der Praxis häufig von erheblicher Bedeutung ist.
Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen somit dazu bei, die Regelung
praxisgerecht auszugestalten, Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine
rechtssichere sowie ausgewogene Umsetzung der Duldungspflicht zu gewährleisten.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28)
...
31. Zu Artikel 1 Nummer 76 (§ 48b Absatz 6 Satz 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 76 § 48b Absatz 6 Satz 3 ist die Angabe „des Bundes“ zu
streichen.
Begründung:
Im neuen § 48b soll eine Duldungspflicht für außer Betrieb genommene
Fernleitungen und Gasleitungen auf Grundstücken geschaffen werden. Derartige
Leitungen sollen – insbesondere aus Kostengründen – im Grundstück
verbleiben. Gemäß Absatz 8 umfasst der Anwendungsbereich auch die öffentlichen
Verkehrswege. Hier entspricht der Verbleib derartiger Leitungen dem bislang
bereits praktizierten Grundsatz. Lediglich für den Fall, dass technische
Bedenken bestehen, wird z. B. durch den Straßenbaulastträger die Beseitigung der
Leitung gefordert. Dies wird von § 48b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gedeckt,
wonach das Belassen der Leitungen vom Grundstückseigentümer nicht
geduldet werden muss, soweit anderweitige öffentliche Interessen überwiegen.
Hierzu zählen laut der Entwurfsbegründung zu Absatz 1 ausdrücklich auch
technische Bedenken.
Sowohl in § 48b Absatz 6 als auch in der Entwurfsbegründung zu den
Absätzen 1 und 6 des § 48b EnWG-E werden die öffentlichen Verkehrswege
auf die des Bundes beschränkt. Der Geltungsbereich des § 48b sollte jedoch
sämtliche öffentliche Verkehrswege, mithin auch Staats- und
Gemeindestraßen, umfassen. Ansonsten könnte dies zu Unklarheiten führen und
Baulastträger dieser Straßenklassen unangemessen benachteiligen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a und b (§ 54 Absatz 2 Satz 1, 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 78 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 12 „soweit
Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind.“ gestrichen.‘
b) Buchstabe b ist zu streichen.
Wi
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 33,
34, 35)
...
Begründung:
Die vorgeschlagenen Streichungen der Doppelbuchstaben aa und bb in
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a des Entwurfs dienen dazu, eine künstliche
Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit für den einheitlichen Themenkomplex
„Regulierung des Netzbetriebes im Wasserstoffbereich“ zu vermeiden. Eine
teilweise Verlagerung der diesbezüglichen sachlichen Zuständigkeit von der
Bundesnetzagentur (BNetzA) auf die Landesregulierungsbehörden würde
komplexe Zuständigkeitsfragen auslösen, Bürokratieaufbau fördern und ggfs.
zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Dies gilt es zu vermeiden.
In § 28o Absatz 1 Satz 1 und 5 EnWG in Verbindung mit § 21 EnWG hat der
Gesetzgeber zudem eine Grundentscheidung getroffen. Danach soll die
BNetzA weiterhin für den bedeutsamsten Teil der Regulierung im Bereich
Wasserstoff, namentlich die Entgeltregulierung, grundsätzlich weiterhin
sachlich zuständig sein. Diese Entscheidung bleibt durch den Gesetzentwurf
unangetastet. Bleibt die BNetzA aber für diesen wichtigen Teil der Regulierung
sachlich zuständig, sollten sinnvollerweise sämtliche in Zusammenhang mit
der Regulierung stehende Themen in einer Hand vereint werden. Andernfalls
würde ein Netzbetreiber, je nach betroffener Regulierungsaufgabe, entweder
der sachlichen Zuständigkeit der BNetzA oder der sachlichen Zuständigkeit der
Landesregulierungsbehörden unterfallen.
Überdies sind die Landesregulierungsbehörden durch die Schaffung eines
neuen Regulierungsregimes im Strom- und Gasbereich erheblich belastet.
Zusätzliche Regulierungsaufgaben im Wasserstoffbereich können von den
Landesregulierungsbehörden nicht geleistet werden.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnte die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehene Streichung des Verweises auf die §§ 15 und 16 EnWG
in § 54 Absatz 2 Nummer 5 EnWG zusätzlich umgesetzt werden. Die
Streichung hätte lediglich klarstellenden Charakter, da die Bestimmungen der §§ 15
und 16 EnWG speziell für Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne von § 3
Nummer 11 EnWG gelten, deren Regulierung gemäß § 54 Absatz 1 EnWG
ohnehin in die originäre sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt.
Die Streichung hat vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen in der Sache.
...
33. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 54 Absatz 2
Satz 1 EnWG)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetz jeweils“ durch die Angabe „Elektrizitätsverteilernetz weniger als
100 000 Kunden oder an deren Gas- und Wasserstoffverteilernetz kumuliert
insgesamt“ ersetzt.‘
Begründung:
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes von 100 000 Anschlusskunden nach
§ 54 Absatz 2 Satz 1 EnWG sollten die Anschlusskunden aus dem Gas- und
Wasserstoffbereich kumuliert betrachtet werden. Andernfalls droht ein Ping-
Pong-Zuständigkeitswechsel zwischen Bundesnetzagentur (BNetzA) und
Landesregulierungsbehörden.
Betreibt ein Unternehmen in einem Land ein Gas- und ein
Wasserstoffverteilernetz, so kann dieses Unternehmen in Bezug auf den Gas- oder
Wasserstoffbereich in die sachliche Zuständigkeit unterschiedlicher Regulierungsbehörden
fallen. Besonders während der Umstellung der Energieträger kann es zu
künstlich erzwungenen Aufteilungen der sachlichen Zuständigkeiten kommen. Dies
gilt beispielsweise, wenn abschnittsweise von Gas auf Wasserstoff umgestellt
wird. Für das verbleibende Gasverteilernetz wäre dann – solange die
angeschlossene Kundenanzahl 100 000 überschreitet – weiterhin die BNetzA, für
das entstandene Wasserstoffnetz bei Unterschreitung der 100 000-
Kundenschwelle hingegen eine Landesregulierungsbehörde zuständig. Die Sachlage
kehrt sich bei voranschreitendem Ausbau des Wasserstoffnetzes und einem
einhergehenden Rückgang des Gasverteilernetzes um, jedoch ebenfalls mit der
Folge divergierender Zuständigkeiten. Es besteht die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen unterschiedlicher Behörden. Dies gilt es zu vermeiden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 54 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 ist die Angabe „§§ 14a,“ durch die Angabe „§§ 14a und“ zu ersetzen
sowie die Angabe „16a sowie § 28k Absatz 2,“ zu streichen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
...
Begründung:
Die Streichung stellt sicher, dass die Überwachung der Vorschriften zur
Systemverantwortung für alle Energieträger gleichermaßen durch die
Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgenommen wird.
Für den Strombereich wurde eine Zuständigkeitskonzentration bei der BNetzA
geschaffen: Die frühere Verweisung auf § 14 Absatz 1 EnWG in den
Bestimmungen zur Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden in § 54 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 EnWG wurde durch das Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts, zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom
18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) gestrichen. Wenn nun für den
Strombereich eine sachliche Zuständigkeit der BNetzA besteht, muss dies
spiegelbildlich und folgerichtig auch für die Überwachung der Vorschriften zur
Systemverantwortung sowohl im Gasbereich nach § 16a EnWG als auch
künftig im Wasserstoffbereich nach § 28k Absatz 1 und 2 EnWG-E (neu, gemäß
dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung) gelten. Diese Normen
– im Gasbereich §§ 16, 16a EnWG, im Wasserstoffbereich § 28k Absätze 1
und 2 EnWG-E (neu) – entsprechen systematisch den §§ 13, 14 EnWG im
Strombereich, so dass die gesetzessystematische Symmetrie gewahrt wäre.
Für eine Zuständigkeitskonzentration bei der BNetzA spricht auch, dass
netzübergreifende Auswahl- und Planprozesse besser einheitlich durch die BNetzA
organisiert werden können. Insbesondere dürften künftig vor allem Redispatch-
Maßnahmen bzw. Engpassmanagement im Wasserstoffbereich relevant
werden, wenn durch erneuerbare Energie gewonnener Strom vermehrt durch
Elektrolyseure in Wasserstoff umgewandelt und in das
Wasserstoffverteilernetz eingespeist wird.
35. Zu Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 54 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 EnWG)
Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „mit Ausnahme der Vorschriften“ ist die Angabe „zum
Netzanschluss nach § 17 Absatz 2c und § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und mit Ausnahme der Vorschriften“ einzufügen.
b) Nach der Angabe „nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind“ ist die Angabe
„sowie die Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach
§ 17l“ einzufügen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
...
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EnWG-E eine
Erweiterung der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die
Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E vor.
§ 17l EnWG-E soll die Trennung eines Netzanschlusses ermöglichen, wenn in
einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 EnWG bestätigten Netzentwicklungsplan
Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 EnWG-E bestätigten
Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte
Außerbetriebnahme von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen
eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und weitere in
§ 17l EnWG-E normierte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständig für die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 Satz 1 ist die
Bundesnetzagentur; die richtigerweise auch für die Prüfung und Bestätigung von
Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16e Absatz 1 EnWG-E zuständig ist. Als
Folgeanpassung ist für die neu vorgesehene Aufgabe der Überwachung der
Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l EnWG-E damit auch die
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und nicht der Landesregulierungsbehörden
vorzusehen. Aus Gründen der Effizienz sollte neben der
Aufgabenwahrnehmung der Bestätigung von Netzentwicklungsplänen gemäß § 15d Absatz 3
Satz 1 sowie § 16e Absatz 1 auch die Überwachung der Anschlusstrennung
vollumfänglich bei der Bundesnetzagentur verortet werden. Letzteres
aufgreifend ist auch für die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach
§ 17 Absatz 2c EnWG-E und § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EnWG-E die
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und nicht der
Landesregulierungsbehörden vorzusehen und damit § 17 Absatz 2c EnWG-E und § 18 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 EnWG-E von § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EnWG-E
auszunehmen.
36. Zu Artikel 1 Nummer 90 (§ 113c Absatz 3 EnWG)
Artikel 1 Nummer 90 ist zu streichen.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 37)
...
37. Zu Artikel 1 Nummer 90 (§ 113c Absatz 3 EnWG)*
Artikel 1 Nummer 90 § 113c Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Die Umstellung einer Leitung in einem Fernleitungs- oder
Verteilernetz für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der
zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der
Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit
erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ist die Leitung für
einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt, ist der
Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus
der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den
Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Vorgaben der
Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, bleiben unberührt.“
38. Zu Artikel 1 allgemein (Versorgungssicherheit durch systemrelevante
Gaskraftwerke – EnWG)
Der Bundesrat weist auf die potenziell erheblichen negativen Auswirkungen
hin, falls der Gasanschluss von systemrelevanten Gaskraftwerken im Sinne des
§ 13f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ohne eine genaue Prüfung der
Auswirkungen auf das Stromversorgungssystem getrennt werden darf. Unter
Beachtung der besonderen Bedeutung von systemrelevanten Gaskraftwerken
für die Versorgungssicherheit hält der Bundesrat eine vorherige Prüfung der
Auswirkungen durch die BNetzA für zwingend erforderlich. Daher bittet der
Bundesrat, die besondere Situation der Anschlusstrennung von
systemrelevanten Gaskraftwerken im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen
und dabei insbesondere eine Prüfung und Abstimmung mit der BNetzA
vorzusehen.
* Hilfsempfehlung im Wi zu Ziffer 36
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 36)
U
...
Begründung:
Der Antrag unterstreicht die besondere Bedeutung systemrelevanter
Gaskraftwerke für die Versorgungssicherheit. Diese Kraftwerke spielen eine wichtige
Rolle bei der Gewährleistung einer stabilen und sicheren Energieversorgung
und bedürfen daher besonderen Schutzes. Durch die Anerkennung dieser
Bedeutung soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit auch in
Zukunft gewährleistet ist.
39. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat bittet darum, in den Planfeststellungsvorschriften des EnWG
Inkonsistenzen auszuräumen, die mit der Änderung des § 43a EnWG mit
Wirkung vom 2. April 2026 entstanden sind. Während gemäß § 43a
Absatz 3 EnWG nunmehr die Bekanntmachung der Auslegung von
Planunterlagen über die Internetseite der Anhörungsbehörde sowie flexibel zusätzlich
in einer Tageszeitung oder auf eine andere Art (z. B. amtliches
Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde) erfolgt, sind die
Bekanntmachungsregeln für andere Verfahrensschritte im Planfeststellungsverfahren nicht
angepasst worden. Daher gelten jetzt unterschiedliche Regeln für die
Bekanntmachungen innerhalb des Planfeststellungsverfahrens.
b) Aufzunehmen wäre in § 43a EnWG eine eigenständige Regelung für die
Bekanntmachung eines etwaigen Erörterungstermins. Derzeit gilt hierfür
über § 43a Absatz 1 EnWG i.V.m. § 73 Absatz 6 Satz 2 VwVfG weiterhin
eine ortsübliche Bekanntmachung, d. h. unter Beteiligung der Gemeinden.
c) In § 43b EnWG Absatz 5 Satz 2 sollte im 2. Halbsatz ebenfalls statt einer
Festlegung der Bekanntmachung über Internet und in Tageszeitungen die in
§ 43a Absatz 3 enthaltene Flexibilisierung aufgenommen werden, dass die
zusätzliche Verlautbarung über die Internetseite hinaus auch auf eine andere
Weise erfolgen kann (Ermessen der Planfeststellungsbehörde).
d) Der Bundesrat empfiehlt zudem, in § 44c EnWG für den Verfahrensschritt
der Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns die Zustellungsart zu ändern
und auch hier eine Bekanntmachungsmöglichkeit einzuführen. Derzeit ist
gemäß § 44c Absatz 3 der Zulassungsbescheid allen Beteiligten und den
anliegenden Gemeinden zuzustellen. Eine Regelung vergleichbar § 74 Ab-
Wi
U
...
satz 5 VwVfG, dass die Zustellungen ab einer Vielzahl durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden können, fehlt. Die Vornahme von mehr als
50 Zustellungen ist jedoch keine Seltenheit, denn mit vorzeitigem
Baubeginn werden regelmäßig auch größere Streckenanteile von
Stromleitungen (z. B. Errichtung von 50 bis 60 Masten und weitere Vorarbeiten)
zugelassen. Dass diese Verwaltungsakte über die Internetseite der
Planfeststellungsbehörde nicht für die Bürgerinnen und Bürger abrufbar sind, ist nicht
transparent. Vorgesehen werden sollte daher eine Veröffentlichung auf der
Internetseite und eine Ersetzung von Einzelzustellungen durch
Bekanntmachung wie in § 43a Absatz 3 EnWG mindestens ab einer Zahl von 50
erforderlichen Zustellungen.
Begründung:
Die aufgezeigte derzeit unterschiedliche Behandlung der
Bekanntmachungsbzw. Zustellungsmodalitäten in den verschiedenen Verfahrensschritten des
Planfeststellungsverfahrens folgt keinem System und ist nicht verständlich. Sie
erschwert für Bürgerinnen und Bürger die Information über Verfahrensschritte
im Planfeststellungsverfahren, weil sie nicht über einheitliche Kanäle erfolgen,
sondern auf unterschiedlichen Bekanntmachungswegen. Für die Anhörungs-
und Planfeststellungsbehörden ist die Einhaltung der wechselnden
Anforderungen fehleranfällig.
Es wäre daher sinnvoll, im Zuge der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen
neuerlichen Anpassung des EnWG diese Ungleichbehandlung aufzulösen und
eine einheitliche Bekanntmachungsregelung einzuführen.
40. Zu Artikel 1 allgemein (Gesetzliche Regelung zur Finanzierung des
Wasserstoffnetzes – EnWG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Energiewirtschaftsgesetz eine
gesetzliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes über das
Kernnetz hinaus zu schaffen. Ein solcher Rechtsrahmen umfasst weitere
Fernleitungen, die nach der Genehmigung des Kernnetzes erforderlich werden. Für
Verteilnetze, die für den Wasserstoffhochlauf notwendig sind bzw. werden, wird
die Bundesregierung gebeten, einen solchen Rahmen zu prüfen.
U
...
Begründung:
Die Genehmigung des Kernnetzes im Jahr 2024 und dessen Finanzierung über
ein Amortisationskonto ist ein wesentlicher Schritt für den
Wasserstoffhochlauf in Deutschland und ein wichtiges Signal für potenzielle Produktionsländer.
Es handelt sich dabei um ein Startnetz, das die Grundlage für den Aufbau eines
vollständigen deutschlandweiten Wasserstoffnetzes bildet. Weitere
Fernleitungsabschnitte kommen schrittweise hinzu, um die notwendige Abdeckung
weiterer Bedarfe im gesamten Land zu decken. Dies betrifft zum Beispiel in
Baden-Württemberg insbesondere die Rheintalstrecke von Karlsruhe bis zur
Schweizer Grenze, die bundesweite Bedeutung hat. Auch für diese
zusätzlichen Abschnitte ist eine gesetzlich geregelte Finanzierung analog dem
Amortisationskonto erforderlich. Ohne ein verbindliches Finanzierungsmodell
werden Planungen und Investitionsentscheidungen erheblich verzögert oder
bleiben ganz aus. Für Verteilnetze, die auf regionaler Ebene Wasserstoffabnehmer
bedienen und entsprechende Bedarfe abdecken, ist ein solches Modell zu
prüfen.
41. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 54 Absatz 1a Satz 1a – neu – BBergG)
Nach Artikel 3 Nummer 1 § 54 Absatz 1a Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Vorlage eines oder mehrerer neuer Betriebspläne kann die Behörde
insbesondere verlangen, wenn die Umwidmung die technische Betriebssicherheit des
Untergrundspeichers gefährdet.“
Begründung:
Der Text des § 54 Absatz 1a BbergG-E enthält keine Regelung, wann der
gesetzlich benannte Fall der Nachforderung von Betriebsplänen gegeben sein
sollte. Folgende Fälle kämen u. a. in Betracht: veränderte Umweltstandards,
Sicherheitsaspekte oder auch unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung. Die
umzusetzende EU-Richtline benennt im Richtlinientext die technische
Sicherheit als Verweigerungskriterium für die Umwidmung der Genehmigung von
Erdgasspeicher zu Wasserstoffspeicher. Die geplante neue deutsche BBergG-
Regelung erhält diese Präzisierung des Prüfhorizonts in der
Entwurfsbegründung (S. 284 des Gesetzentwurfs). Als Entwurfsbegründung handelt es sich
lediglich um eine Auslegungshilfe für die Prüfung der Umwidmung.
Somit besteht das Umsetzungsrisiko, dass diese Auslegungshilfe nicht
berücksichtigt wird und in Einzelfällen ein planfestgestellter Rahmenbetriebsplan mit
Umweltverträglichkeitsprüfung nachgefordert würde. Folglich wäre der Um-
Wi
...
widmungsvorteil für die Betreiber der Untergrundspeicher erledigt. Der
vorgeschlagene neu einzufügende Satz setzt die Richtlinie wortlautgetreuer um und
präzisiert den Prüfhorizont des Bergamts hinsichtlich der technischen
Sicherheit des Untergrundspeichers, ohne atypische Fälle auszuschließen.
42. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 BBergG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 126 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Erdgas“ durch die
Angabe „Kohlenwasserstoffen“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch den Entwurf wird in das BBergG der bisher systemfremde Begriff
„Erdgas“ eingeführt. Erdgas ist im BBergG nicht definiert oder sonst verwendet.
Daher sollte der bergrechtliche Oberbegriff der „Kohlenwasserstoffe“ anstelle
von Erdgas verwendet werden. Dieser Begriff schließt Erdgas mit ein und ist
im BBergG bereits verwendet.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den
Erdgasmarkt weiterzuentwickeln und erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen
für erneuerbare Gase und insbesondere Wasserstoff zu schaffen.
b) Dem Gesetzentwurf fehlt aber nach Ansicht des Bundesrates die
erforderliche Systemsicht, da er die verschiedenen Marktrollen (Erzeugung, Netz,
Speicher, Vertrieb/Handel und Kunden) nicht übergreifend integriert.
Insbesondere im Bereich der Verteilernetzentwicklungsplanung besteht ein
erhöhter Abstimmungsbedarf mit anderen Planungen oder anderen
Marktteilnehmern. Fehlende Koordinierungsmechanismen sowie unklare
Definitionen führen zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten und mithin zu
Planungsunsicherheit.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
jedenfalls der Grundsatz eines Hochlauf- und Finanzierungsmechanismus für
die Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich verankert werden kann. Ange-
Wi
Wi
...
sichts der zentralen Rolle der Verteilnetze für die Flächenerschließung und
den Markthochlauf von Wasserstoff sollten aus Sicht des Bundesrates
Fragen der Finanzierung der Wasserstoffverteilnetzebene gesetzlich
berücksichtigt werden.
d) Ebenso bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes zum Anlass
genommen werden kann, auch das Finanzierungskonzept für den Aufbau des
Wasserstoff-Kernnetzes zu überarbeiten. Der Bundesrat ist der Auffassung,
dass der Kernnetz-Selbstbehalt im Zusammenhang mit dem
Amortisationskonto abgesenkt werden sollte.
Begründung:
Die fehlende marktrollenübergreifende Systemsicht sowie Festlegung
konkreter Koordinierungsmechanismen begründen erhebliche Planungsunsicherheit
und behindern die praktische Umsetzung der
Gasverteilernetzentwicklungsplanung einschließlich der Stilllegung von Gasnetzen. Dazu tragen neben
offenen Rechtsfolgefragen auch unklare Definitionen oder
Bewertungsmaßstäbe für maßgebliche Begriffe bzw. Sachverhalte bei. Beispielhaft sei in
diesem Zusammenhang auf die für die Erstellung eines
Gasverteilernetzentwicklungsplans nach § 16b Absatz 2 EnWG-E erforderliche „dauerhafte
Verringerung der Erdgasnachfrage“ verwiesen. Ferner bleibt unklar, von wem und
nach welchen Kriterien festgelegt wird, dass nach § 17l Absatz 6 EnWG-E die
Wärmeversorgungsart, die im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet
eingestuft wird, im Zeitpunkt der Anschlusstrennung „aller Wahrscheinlichkeit
nach“ für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird.
Da die Verteilnetze für die Flächenerschließung und den Markthochlauf von
Wasserstoff zentral sind, sollte ein Hochlauf- bzw. Finanzierungsansatz
gesetzlich verankert werden. Denkbar sind spezifische Instrumente und Ansätze etwa
zur intertemporalen Kostenallokation, zu Umlage- und
Ausgleichsmechanismen. Die bestehende Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang
zu Wasserstoffnetzen („Wasserstoff-NEV“) ist dagegen nicht ausreichend, um
Finanzierungsfragen systematisch zu adressieren.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates am
15. Dezember 2023 (BR-Drucksache 590/23 (Beschluss), dort Nummer 2)
sollte die laufende Novellierung des EnWG auch zum Anlass genommen werden,
das Finanzierungskonzept für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes insofern
zu überarbeiten, dass der Kernnetz-Selbstbehalt abgesenkt wird. Nach
bisheriger Regelung müssen sich Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes mit einem
Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent am Ausgleich eines Fehlbetrags beteiligen,
sofern sich der Wasserstoffhochlauf bis 2055 nicht ausreichend entwickelt.
...
Diese verpflichtende Risikotragung wirkt sich negativ auf die
Kapitalmarktfähigkeit aus und verhindert die erforderlichen Investitionsentscheidungen.
44. Zum Gesetzentwurf allgemein (Förderung/Beratung bei der Umstellung auf
erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umsetzung des europäischen Gas- und
Wasserstoff-Binnenmarktpakets nicht nur eine markt- und
netzregulatorische, sondern zugleich eine sozial verantwortliche Ausgestaltung der
Transformation der leitungsgebundenen Gasversorgung insbesondere im
Hinblick auf mögliche Kostenverlagerungen auf Verbraucher und den Schutz
einkommensschwacher Haushalte, erfordert. Um einen Anstieg von
Energiearmut zu vermeiden, müssen die aus den Transformationsvorgaben
folgenden finanziellen Belastungen von Verbraucherinnen und
Verbrauchervermieden bzw. sozial angemessen abgefedert werden.
b) Der Bundesrat bewertet den Schutz der finanziellen Interessen der von
Abschaltung betroffenen Letztverbraucher als nicht ausreichend. In Fällen, in
denen Gasheizungsanlagen zeitnah vor der Information über die geplante
Anschlusstrennung installiert worden sind, können betroffene
Anschlussnehmer, Anschlussnutzer oder Letztverbraucher die Nutzung ihrer Anlage
nur etwa zur Hälfte der üblichen Lebensdauer ausschöpfen, was zu
wirtschaftlichen Nachteilen führt.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, als erforderlichen Teil der
Umsetzung der Gasbinnenmarkt-Richtlinie, ein Konzept mit konkreten
Maßnahmen vorzulegen, welches schutzbedürftige und von Energiearmut
betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt adressiert und den
schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas sozial flankiert.
d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein
Monitoring der sozialen Folgen der Transformation der Gasverteilernetze
vorgesehen werden sollte. Ein solches Monitoring könnte insbesondere die
Zahl der betroffenen Haushalte, die regionalen Auswirkungen von
Netzstilllegungen, die Umstellungskosten, die Inanspruchnahme von Förder- und
Beratungsangeboten sowie besondere Belastungen vulnerabler Gruppen
erfassen.
U
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem dazu auf, das
verpflichtende Beratungsgespräch vor Einbau und Aufstellung einer
Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
betrieben wird und in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, entgegen den
Ankündigungen im Gebäudemodernisierungsgesetz zu verstetigen, damit über die
Möglichkeit einer Abschaltung der Gasversorgung verpflichtend informiert
wird.
f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Mechanismen zu etablieren, die
Mieterinnen und Mieter vor unangemessenen Energiekosten schützen.
Mieterinnen und Mieter sind von steigenden Kosten besonders betroffen, da
sie erhöhte Netzentgelte tragen, kaum Einfluss auf die Wahl des
Heizsystems haben und den Zeitpunkt des Umstiegs auf eine klimafreundliche
Wärmeversorgung nicht selbst bestimmen können.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, Eigentümerinnen und
Eigentümer stärker bei der frühzeitigen Umstellung auf erneuerbare
Energien in der Wärmeversorgung zu unterstützten. Eine soziale Flankierung
der Energiewende kann nur durch die Kombination verschiedener
Maßnahmen wie zielgerichteter Förderungen, Beratung und Anreize erreicht
werden, um wirtschaftliche Überforderung zu vermeiden und
Verbraucherinnen und Verbraucher vor stark steigenden Preisen fossiler Brennstoffe zu
schützen.
B
45. Der Finanzausschuss und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wass (Empfehlungen der Ausschüsse)