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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

dip / drucksache 08.12.2025 · WP 21 · 616/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 616/1/25 08.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - U - Wi zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern COM(2025) 652 final; Ratsdok. 14329/25 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass der von der Kommission vorgelegte Änderungsvorschlag der EU-Verordnung 2023/1115 die erhofften Entlastungen bei der Umsetzung der Verordnung nicht enthält. Die Änderungen entlasten in erster Linie Kleinst- und Kleinunternehmer der nachgelagerten Lieferkette. Primärerzeuger innerhalb Deutschlands sehen sich hingegen weiterhin mit umfangreichen Berichtspflichten konfrontiert, obgleich die Verordnung keinerlei Wirkung auf eine in Deutschland nicht stattfindende Entwaldung entfaltet. EU U (bei Annahme entfällt Ziffer 2) ... 2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Regelungen für Berichterstattungspflichten, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen, zu vereinfachen, ohne dabei die Erreichung der politischen Ziele der Entwaldungsverordnung zu untergraben. 3. Der Bundesrat schätzt ein, dass der Vorschlag für die einmalige Abgabe einer einfachen Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmer in der vorliegenden Form unausgereift wirkt und erneut viele Unsicherheiten in der Umsetzung seitens der Länder und des Bundes birgt. 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entwaldungsverordnung (EUDR) auch in der geänderten Fassung noch erhebliche bürokratische Belastungen für KMU und insbesondere Handels- und Handwerksbetriebe sowie das verarbeitende Gewerbe mit sich bringt. Dies betrifft vor allem nachgelagerte Marktteilnehmer sowie Händler, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit von Waren aus dem Anwendungsbereich der Verordnung innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten gewährleisten müssen. 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch bei einer Umsetzung der seitens der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) 2023/1115 gegen Entwaldung (EUDR) erhebliche zusätzliche Bürokratielasten auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Primärerzeuger sowie nachgelagerte Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Produkte entstehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor Unzulänglichkeiten im digitalen EU-Informationssystem bestehen und die Zeit für betroffene Betriebe und Unternehmen nicht ausreicht, um sich auf eine Umsetzung der EUDR in aktueller wie in potenziell geänderter Form bis zum Jahresende vorzubereiten. 6. Der Bundesrat begrüßt mit Blick auf vorhandene Unwägbarkeiten der Umsetzung der Verordnung den im Rat erzielten Kompromiss, den Geltungszeitpunkt der Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 aufzuschieben und den Entwurf zu überarbeiten. Gleichwohl betont er, dass derartige Verschiebungen mit Blick auf die Planbarkeit und die Rechtssicherheit für Unternehmen Ausnahmefälle bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen, die Anpassungen ihrer Geschäftsabläufe zur frühzeitigen Umsetzung der EUDR bereits angestoßen oder umgesetzt haben. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) EU U EU Wi EU AV EU Wi ... 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner dazu auf, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, das „Once-Only-Prinzip“ anzuwenden. Die Erfüllung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten durch Importeure und Inverkehrbringer entsprechender Produkte ist aus seiner Sicht ausreichend. In der Wertschöpfungskette nachgelagerte Marktteilnehmer sollten von den Berichts- und Sorgfaltspflichten ausgenommen werden. 8. Der Bundesrat erinnert an seine Forderungen mit Beschluss vom 13. Juni 2025 in BR-Drucksache 144/25 (Beschluss) und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 in BR-Drucksache 186/24 (Beschluss), wonach nur substanzielle Anpassungen im Sinne einer Null-Risiko-Variante zur Entlastung von Marktteilnehmern in Regionen mit vernachlässigbarem Risiko einer Entwaldung führen können. In Regionen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, ist aus Sicht des Bundesrates auf einzelbetriebliche Erklärungen und Registrierung zu verzichten, um Primärproduzenten von Nachweispflichten zu entlasten und vermeidbare, zusätzliche Bürokratie zu verhindern. 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch weiterhin für das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel der Einführung einer Null-Risiko-Variante in Ländern ohne Entwaldungsrisiko einzusetzen. 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich im Rahmen des EU- Rechtsetzungsverfahrens für eine Prüfung einzusetzen, ob für Regionen ohne messbares Entwaldungsrisiko eine „Null-Risiko-Kategorie“ im Länder- Benchmarking geschaffen werden kann, die Produkte aus diesen Gebieten vollständig von den Nachweis- und Sorgfaltspflichten befreit. 11. Dabei müsste eine Regelung gefunden werden, die ein „Greenwashing“ über solche Regionen konsequent verhindert und im Einklang mit geltendem WTO- Recht steht. 12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine solide Prüfung und Ausschöpfung des vorhandenen Entbürokratisierungspotentials bei der EUDR mit der gebotenen Sorgfalt zu realisieren ist und hält eine klare „Stop-the-Clock“-Regelung, die hierfür ausreichend Zeit gewährleistet, für erforderlich. EU Wi EU AV EU U (bei Annahme entfällt Ziffer 10) Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 9) EU Wi EU AV ... Begründung zu Ziffern 5, 8 und 12 (nur gegenüber dem Plenum): Auch bei Umsetzung des Änderungsvorschlags der Kommission verursacht die Umsetzung der EUDR mit den einhergehenden neuen Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten für Landbewirtschafter und Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte sowie für die Verwaltung erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Initiativen, einschließlich konkreter Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments, die Verschiebung des Geltungsbeginns zu nutzen, um Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und um den bürokratischen Aufwand ab dem Jahr 2026 zu reduzieren, wurden seitens der Kommission im Rahmen des vorliegenden Vorschlags nicht im erforderlichen Umfang aufgegriffen. Es besteht nach wie vor erhebliches Potenzial zur Vermeidung von Bürokratie, ohne die Wirksamkeit der Verordnung abzuschwächen. Die fachlich fundierte Einführung einer sogenannten „Null-Risiko-Variante“ gehört unter anderem hierzu. Der bisher geplante Umsetzungsbeginn der EUDR zum 30. Dezember 2025 überfordert die betroffenen Landbewirtschafter und Unternehmen in der weiteren Wertschöpfungskette. Ein zentrales IT-System der EU, das mit den Anforderungen der EUDR in aktueller Form überfordert ist, und der verbleibende extrem kurze Zeitraum bis zum Jahresende sind keine belastbare Basis für die Umsetzung der EUDR zum 31. Dezember 2025. Vor diesem Hintergrund ist es dringend geboten, die Umsetzung der EUDR für alle betroffenen Beteiligten auszusetzen, um erforderliche Anpassungen der EUDR im gebotenen Umfang sowie in der gebotenen Sorgfalt umsetzen zu können und eine weitere Verunsicherung und Fehlinvestitionen seitens der Betriebe zu vermeiden. Eine „Stop-the-Clock“-Regelung erscheint hierfür zielführend. Im Sinne einer wirksamen Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland, stellt zudem die Einführung einer „Null-Risiko- Variante“ mit einer zusätzlichen Länderkategorie eine geeignete Option dar. Innerhalb dieser Variante sollte auch geprüft werden, ob eine Registrierung im EU-System für Primärerzeuger in Regionen ohne Entwaldungsproblem entfallen könnte. Dies würde betriebsindividuell und gesamtwirtschaftlich in Deutschland im Speziellen für Primärerzeuger den Aufwand signifikant reduzieren. 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU- Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass insbesondere auch die Belange der Betriebe aus Mittelstand, Handel, verarbeitendem Gewerbe und Handwerk berücksichtigt werden. Hierzu gehört, dass Trickle-Down-Effekte aus Datenabfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten möglichst vermieden werden. EU Wi 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU- Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die Weitergabe von Referenznummern entlang der nachgelagerten Lieferketten innerhalb des EU-Binnenmarkts entfällt. EU Wi]

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