Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 616/1/25
08.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - U - Wi
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und
Händlern
COM(2025) 652 final; Ratsdok. 14329/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass der von der Kommission vorgelegte
Änderungsvorschlag der EU-Verordnung 2023/1115 die erhofften Entlastungen
bei der Umsetzung der Verordnung nicht enthält. Die Änderungen entlasten in
erster Linie Kleinst- und Kleinunternehmer der nachgelagerten Lieferkette.
Primärerzeuger innerhalb Deutschlands sehen sich hingegen weiterhin mit
umfangreichen Berichtspflichten konfrontiert, obgleich die Verordnung keinerlei
Wirkung auf eine in Deutschland nicht stattfindende Entwaldung entfaltet.
EU
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
...
2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Regelungen für
Berichterstattungspflichten, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere
Unternehmen, zu vereinfachen, ohne dabei die Erreichung der politischen Ziele der
Entwaldungsverordnung zu untergraben.
3. Der Bundesrat schätzt ein, dass der Vorschlag für die einmalige Abgabe einer
einfachen Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmer in der vorliegenden
Form unausgereift wirkt und erneut viele Unsicherheiten in der Umsetzung
seitens der Länder und des Bundes birgt.
4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entwaldungsverordnung (EUDR)
auch in der geänderten Fassung noch erhebliche bürokratische Belastungen für
KMU und insbesondere Handels- und Handwerksbetriebe sowie das
verarbeitende Gewerbe mit sich bringt. Dies betrifft vor allem nachgelagerte
Marktteilnehmer sowie Händler, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit von Waren aus
dem Anwendungsbereich der Verordnung innerhalb ihrer
Wertschöpfungsketten gewährleisten müssen.
5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch bei einer Umsetzung der seitens der
Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) 2023/1115
gegen Entwaldung (EUDR) erhebliche zusätzliche Bürokratielasten auf land-
und forstwirtschaftliche Betriebe als Primärerzeuger sowie nachgelagerte
Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Produkte entstehen. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor Unzulänglichkeiten im
digitalen EU-Informationssystem bestehen und die Zeit für betroffene Betriebe und
Unternehmen nicht ausreicht, um sich auf eine Umsetzung der EUDR in
aktueller wie in potenziell geänderter Form bis zum Jahresende vorzubereiten.
6. Der Bundesrat begrüßt mit Blick auf vorhandene Unwägbarkeiten der
Umsetzung der Verordnung den im Rat erzielten Kompromiss, den Geltungszeitpunkt
der Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 aufzuschieben
und den Entwurf zu überarbeiten. Gleichwohl betont er, dass derartige
Verschiebungen mit Blick auf die Planbarkeit und die Rechtssicherheit für
Unternehmen Ausnahmefälle bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die
Unternehmen, die Anpassungen ihrer Geschäftsabläufe zur frühzeitigen Umsetzung
der EUDR bereits angestoßen oder umgesetzt haben.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
EU
U
EU
Wi
EU
AV
EU
Wi
...
7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner dazu auf, auf EU-Ebene
darauf hinzuwirken, das „Once-Only-Prinzip“ anzuwenden. Die Erfüllung von
Dokumentations- und Sorgfaltspflichten durch Importeure und Inverkehrbringer
entsprechender Produkte ist aus seiner Sicht ausreichend. In der
Wertschöpfungskette nachgelagerte Marktteilnehmer sollten von den Berichts- und
Sorgfaltspflichten ausgenommen werden.
8. Der Bundesrat erinnert an seine Forderungen mit Beschluss vom 13. Juni 2025
in BR-Drucksache 144/25 (Beschluss) und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 in
BR-Drucksache 186/24 (Beschluss), wonach nur substanzielle Anpassungen im
Sinne einer Null-Risiko-Variante zur Entlastung von Marktteilnehmern in
Regionen mit vernachlässigbarem Risiko einer Entwaldung führen können. In
Regionen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, ist aus Sicht des
Bundesrates auf einzelbetriebliche Erklärungen und Registrierung zu
verzichten, um Primärproduzenten von Nachweispflichten zu entlasten und
vermeidbare, zusätzliche Bürokratie zu verhindern.
9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch weiterhin für das im
Koalitionsvertrag formulierte Ziel der Einführung einer Null-Risiko-Variante in
Ländern ohne Entwaldungsrisiko einzusetzen.
10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich im Rahmen des EU-
Rechtsetzungsverfahrens für eine Prüfung einzusetzen, ob für Regionen ohne
messbares Entwaldungsrisiko eine „Null-Risiko-Kategorie“ im Länder-
Benchmarking geschaffen werden kann, die Produkte aus diesen Gebieten vollständig
von den Nachweis- und Sorgfaltspflichten befreit.
11. Dabei müsste eine Regelung gefunden werden, die ein „Greenwashing“ über
solche Regionen konsequent verhindert und im Einklang mit geltendem WTO-
Recht steht.
12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine solide Prüfung und Ausschöpfung des
vorhandenen Entbürokratisierungspotentials bei der EUDR mit der gebotenen
Sorgfalt zu realisieren ist und hält eine klare „Stop-the-Clock“-Regelung, die
hierfür ausreichend Zeit gewährleistet, für erforderlich.
EU
Wi
EU
AV
EU
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9)
EU
Wi
EU
AV
...
Begründung zu Ziffern 5, 8 und 12 (nur gegenüber dem Plenum):
Auch bei Umsetzung des Änderungsvorschlags der Kommission verursacht die
Umsetzung der EUDR mit den einhergehenden neuen Sorgfalts-,
Dokumentations- und Prüfpflichten für Landbewirtschafter und Unternehmen in der
Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte sowie für die Verwaltung
erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Initiativen, einschließlich konkreter Änderungsvorschläge des Europäischen
Parlaments, die Verschiebung des Geltungsbeginns zu nutzen, um
Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und um den bürokratischen Aufwand ab
dem Jahr 2026 zu reduzieren, wurden seitens der Kommission im Rahmen des
vorliegenden Vorschlags nicht im erforderlichen Umfang aufgegriffen. Es
besteht nach wie vor erhebliches Potenzial zur Vermeidung von Bürokratie, ohne
die Wirksamkeit der Verordnung abzuschwächen. Die fachlich fundierte
Einführung einer sogenannten „Null-Risiko-Variante“ gehört unter anderem
hierzu.
Der bisher geplante Umsetzungsbeginn der EUDR zum 30. Dezember 2025
überfordert die betroffenen Landbewirtschafter und Unternehmen in der
weiteren Wertschöpfungskette. Ein zentrales IT-System der EU, das mit den
Anforderungen der EUDR in aktueller Form überfordert ist, und der verbleibende
extrem kurze Zeitraum bis zum Jahresende sind keine belastbare Basis für die
Umsetzung der EUDR zum 31. Dezember 2025.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend geboten, die Umsetzung der EUDR für
alle betroffenen Beteiligten auszusetzen, um erforderliche Anpassungen der
EUDR im gebotenen Umfang sowie in der gebotenen Sorgfalt umsetzen zu
können und eine weitere Verunsicherung und Fehlinvestitionen seitens der
Betriebe zu vermeiden. Eine „Stop-the-Clock“-Regelung erscheint hierfür
zielführend. Im Sinne einer wirksamen Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe in Deutschland, stellt zudem die Einführung einer „Null-Risiko-
Variante“ mit einer zusätzlichen Länderkategorie eine geeignete Option dar.
Innerhalb dieser Variante sollte auch geprüft werden, ob eine Registrierung im
EU-System für Primärerzeuger in Regionen ohne Entwaldungsproblem
entfallen könnte. Dies würde betriebsindividuell und gesamtwirtschaftlich in
Deutschland im Speziellen für Primärerzeuger den Aufwand signifikant
reduzieren.
13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU-
Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass insbesondere auch die Belange der
Betriebe aus Mittelstand, Handel, verarbeitendem Gewerbe und Handwerk
berücksichtigt werden. Hierzu gehört, dass Trickle-Down-Effekte aus
Datenabfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten möglichst vermieden werden.
EU
Wi
14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU-
Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die Weitergabe von
Referenznummern entlang der nachgelagerten Lieferketten innerhalb des EU-Binnenmarkts
entfällt.
EU
Wi]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter V (Empfehlungen der Ausschüsse)