Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6561)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6561)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8157
21. Wahlperiode 23.09.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6561 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz –
VSAAG)
A. Problem
Mit der Richtlinie 2009/138/EG (sogenannte Solvabilität-II-Richtlinie) ist das
europäische Aufsichtsregime für Versicherungen grundlegend reformiert worden.
Der im Jahr 2016 vollständig in Kraft gesetzte Aufsichtsrahmen Solvabilität II hat
sich bewährt und der Versicherungssektor hat sich als stabil erwiesen – auch in
der Niedrigzinsphase und dem ökonomischen und geopolitischen Umfeld der
vergangenen Jahre. Dieser Aufsichtsrahmen wird nun durch die Richtlinie (EU)
2025/2 konsequent fortentwickelt. Die neuen Vorschriften zu Solvabilität II sollen
den Versicherungssektor noch widerstandsfähiger machen und zugleich die Rolle
des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen für
europäische Unternehmen stärken. Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 werden daneben
erstmals europäische Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen eingeführt. Damit wird der Schutz von
Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut. Beide
Richtlinien sind bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem
30. Januar 2027 anwendbar. Die Umsetzung erfolgt für beide Richtlinien
gemeinsam mit diesem Artikelgesetz.
Die Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung durch die Richtlinie (EU)
2025/2 trägt zu einer weiteren Integration des Binnenmarkts im
Versicherungsbereich bei. Die Anpassungen berücksichtigen die Langfristigkeit des
Versicherungsgeschäfts besser und geben den Versicherungsunternehmen damit mehr
Spielräume bei ihrer Kapitalanlage. Daneben wird die Proportionalität des
europäischen Aufsichtsrahmens für Versicherer deutlich gestärkt. Für die neue
Kategorie der kleinen und nicht komplexen Unternehmen gelten künftig automatisch
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Erleichterungen etwa bei der Frequenz der Berichterstattung. Weitere
Änderungen betreffen die verstärkte Auseinandersetzung der Versicherungsunternehmen
mit Nachhaltigkeitsrisiken, neue makroprudenzielle Maßnahmen, die Stärkung
der Gruppenaufsicht und eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 (sogenannte Insurance Recovery and Resolution
Directive) wird auf Unionsebene erstmals ein harmonisierter Rahmen für die
Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen geschaffen. Auch wenn
sich das Aufsichtsregime für Versicherer bewährt hat und die Lage der
Versicherungswirtschaft insgesamt als stabil eingeschätzt wird, könnten Ausfälle von
Versicherungsunternehmen im Einzelfall erhebliche negative Auswirkungen auf
Versicherungsnehmer, Geschädigte, Realwirtschaft und Finanzstabilität haben und
das Vertrauen in den gesamten Versicherungsmarkt nachhaltig erschüttern. Ein
klares Rahmenwerk soll deshalb künftig EU-weit für solche Ausnahmefälle eine
kontrollierte Abwicklung ermöglichen und damit die Stabilität der Finanzmärkte
bewahren. Insolvenzverfahren sind für Versicherungsunternehmen als
Alternative nicht immer zweckmäßig, da diese Verfahren womöglich nicht
gewährleisten, dass kritische Funktionen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten,
Geschädigten, der Realwirtschaft oder der Finanzstabilität insgesamt angemessen
fortgeführt werden. Um im Einzelfall die Kontinuität kritischer Funktionen zu
gewährleisten und die Auswirkungen von Ausfällen von
Versicherungsunternehmen so gering wie möglich zu halten, bekommen Abwicklungsbehörden deshalb
ein Instrumentarium an die Hand, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches
Eingreifen ermöglicht. Dabei gilt der Grundsatz, dass in der Abwicklung kein Gläubiger
schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinien (EU) 2025/1 und EU 2025/2 effektiv und
bürokratiearm um.
Von in den Richtlinien eröffneten Umsetzungsspielräumen und Wahlrechten wird
– soweit erforderlich – angemessen Gebrauch macht. Die Umsetzung folgt dem
Prinzip der Proportionalität. Beispiele sind die Nutzung vorhandener
Aufsichtsdaten und die Schaffung rechtlicher Voraussetzungen für ausschließlich digitale
Kommunikationsverfahren.
Mit der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung in
die bestehenden Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) werden
die neuen Richtlinienvorgaben vollumfänglich ins deutsche Recht integriert.
Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 kann auf nationaler Ebene auf
bereits bewährte Regelungen für die Sicherungseinrichtungen für die Lebens- und
Krankenversicherung zurückgegriffen werden. Komplettiert wird das System
durch eine neue Sicherungseinrichtung für den Bereich Schaden und Unfall.
Darüber hinaus wird ein neuer Abwicklungsmechanismus geschaffen, der sich durch
Ex-post-Beiträge der Unternehmen speist.
Die Aufgabe der neuen Abwicklungsbehörde wird bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angesiedelt, um Synergien mit bestehenden
Strukturen zu nutzen.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am
Gesetzentwurf (nur stichwortartige Auflistung):
– Struktur der Sicherungsfonds
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– Kooperation
– Sonderbeiträge Sicherungsfonds Lebensversicherer
– Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe; Tankrabatt
– Redaktionelle Änderungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf Bundesebene entsteht durch dieses Gesetz beim Bundesministerium der
Finanzen ein Mehrbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst, der finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 gegenzufinanzieren ist.
Den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
Durch die Annahme des Änderungsantrags Nr. 5 der Koalitionsfraktionen
ergeben sich folgende Änderungen:
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende
Haushaltsmittelbedarfe im HH 2026 im Einzelplan 08.
Kapitel Titel in T Euro
Titel 511 01
(Sachausgaben) 10
Titel 532 01
(Dienstleistungsaufträge im
Bereich IT)
143
Summe Epl. 08 / HH-
Jahr
153
anteiliger
Umstellungsaufwand
153
anteiliger laufender
Aufwand
0
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026
einmalige Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 10 000 Euro. Darüber
hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT
in Höhe von 143 000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin
sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen bei
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Energiesteuer für den Bundeshaushalt in Höhe von rd. 2,5 Mrd. Euro zur
Folge.
Artikel 11 und 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts, hier temporäre Senkung der Energiesteuer auf
Kraftstoffe
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Nr. Maßnahme Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 68 Energie-
steuergesetz Insg. -2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
EnergieSt -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
Bund -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
EnergieSt -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
2 Finanzielle
Auswirkungen insgesamt Insg. -2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
EnergieSt -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
Bund -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
EnergieSt -
2.485 - - - - -
2.108 - 377 - - -
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Die Senkung der Energiesteuer vermindert auch die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit für sich genommen zu
Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstoffen in Höhe von rd. 293 Mio. Euro, soweit die
Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
erhöhte Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger könnte jedoch zu
Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die
Staatshaushalte im Ergebnis voraussichtlich nicht durch verringerte
Umsatzsteuereinnahmen belastet werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch dieses Gesetz entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 15,8 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
12 Millionen Euro. Der überwiegende Anteil entfällt auf EU-Umsetzungen und
hier insbesondere auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 in nationales
Recht. Bei der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG alte
Fassung resultiert der Aufwand unter anderem aus neuen Anforderungen an das Ri-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sikomanagement und an die Geschäftsorganisation. Aus der Umsetzung der
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung folgt aufgrund von
Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen eine jährliche Entlastung in Höhe
von rund 1 Million Euro. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One in, one
out“-Regel.
Durch die Annahme des Änderungsantrags Nr. 5 der Koalitionsfraktionen
ergeben sich folgende Änderungen:
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 146 000 Euro, insbesondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der
Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
entstehen nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen einmalige Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von
377 997,35 Euro. Weiterhin entstehen jährliche Bürokratiekosten aus
Informationspflichten in Höhe von 9 323 120,00 Euro jährlich, abzüglich Entlastungen in
Höhe von 436 585,00 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht über die bereits in Abschnitt D dargestellten Kosten
hinaus ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Millionen Euro
(einmalig) und rund 1 Million Euro (jährlich) für die Verwaltung (Bundesverwaltung
und Landesverwaltung). Wegen des geringfügigen Anteils für die
Landesverwaltung (jeweils unter 100 000 Euro) erfolgt insoweit kein gesonderter Ausweis.
Durch die Annahme des Änderungsantrags Nr. 5 der Koalitionsfraktionen
ergeben sich folgende Änderungen:
Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand. Ferner
entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von
Formularen in Höhe von 153 000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund
der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6561 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 23. September 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Katharina Beck
Berichterstatterin
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz –
VSAAG)
– Drucksache 21/6561 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU)
2025/2 zur Festlegung eines Rahmens
für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen sowie zur
Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU)
2025/2 zur Festlegung eines Rahmens
für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen sowie zur
Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-
Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz
– VSAAG)
(Versicherungs-Sanierungs-
Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz
– VSAAG)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-
Gesetz – VSAG)
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Anlage 1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die
Satzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Folgeänderungen Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Versicherungsunternehmen
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-und-
Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
(Versicherungs-Sanierungs-und-
Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und
allgemeine Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 4 Organisatorische Vorkehrungen;
Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
§ 6 Rückgriffsbeschränkung
T e i l 2
V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Vereinfachte Anforderungen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter
Anforderungen
§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von
Informationen
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und
Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12 Präventive Sanierungspläne
§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
§ 14 Aktualisierung von präventiven
Sanierungsplänen
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven
Sanierungsplänen durch die Unternehmen
§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen
durch die Aufsichtsbehörde
§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven
Sanierungsplänen
§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne
§ 19 Anforderungen an präventive
Gruppensanierungspläne
§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven
Gruppensanierungsplans durch das
Unternehmen
§ 21 Prüfung des präventiven
Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines
Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im
Gruppensanierungsplan
§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den
präventiven Gruppensanierungsplan
§ 24 Aufsichtsbefugnisse
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g
§ 25 Abwicklungspläne
§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
§ 27 Verfahren bei bedeutenden
grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von
Abwicklungsplänen
§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die
Aufsichtsbehörden
§ 30 Gruppenabwicklungspläne
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über
Gruppenabwicklungspläne
§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
§ 35 Informationsübermittlung Dritter
§ 36 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Gruppen
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen
vor Ort
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen
vor Ort durch die
Gruppenabwicklungsbehörde
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung
von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen
zum Abbau oder zur Beseitigung von
Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur
Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
T e i l 3
A b w i c k l u n g
Kapitel 1
Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine
Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46 Abwicklungsziele
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in
Bezug auf Mutterunternehmen und
Holdinggesellschaften
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht
von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
Kapitel 2
Bewertung
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des
Bewerters
Kapitel 3
Abwicklungsinstrumente
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 56 Allgemeine Grundsätze für
Abwicklungsinstrumente
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 58 Insolvenzfestigkeit von
Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz
A b s c h n i t t 2
I n s t r u m e n t d e s g e o r d n e t e n A b -
w i c k l u n g s m a n a g e m e n t s
§ 60 Instrument des geordneten
Abwicklungsmanagements
§ 61 Ende des geordneten
Abwicklungsmanagements
A b s c h n i t t 3
Ü b e r t r a g u n g v o n V e r m ö g e n s w e r -
t e n u n d V e r b i n d l i c h k e i t e n a u f
e i n e V e r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e -
s e l l s c h a f t , U n t e r n e h m e n s v e r ä u -
ß e r u n g u n d B r ü c k e n u n t e r n e h m e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 64 Einwilligung
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei
Übertragung
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
§ 68 Eintragung der Übertragung
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des
übernehmenden Rechtsträgers
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem
Recht unterliegen
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und
Genehmigungen; aufsichtliche
Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu
Finanzmarktinfrastrukturen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und
Genehmigungsverfahren
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei
Erlaubnis-, Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren einer ausländischen
Abwicklungsbehörde
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen
Rechtsträger
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden
Rechtsträger
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung
von Unternehmen, Vermögenswerten,
Rechten oder Verbindlichkeiten im
Abwicklungsfall
Unterabschnitt 2
Übertragungen auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 Betrieb der
Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
§ 83 Rückübertragung von einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 84 Haftungsbeschränkung
Unterabschnitt 3
Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
§ 87 Rückübertragung nach
Unternehmensveräußerung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Unterabschnitt 4
Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
§ 90 Anschlussübertragung
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer
Finanzierungslücken
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen
Sicherungsfonds
A b s c h n i t t 4
I n s t r u m e n t d e r H e r a b s c h r e i b u n g
o d e r U m w a n d l u n g
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments
der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments
der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im
Einzelfall
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei
Anwendung des Instruments der Herabschreibung
oder Umwandlung
§ 101 Quote für die Umwandlung von
Verbindlichkeiten in Eigenkapital
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument
der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse
1
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder
Umwandlung
§ 105 Derivate
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer
Hindernisse für die Herabschreibung oder
Umwandlung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in
den Handel von neu ausgegebenen
Wertpapieren
Kapitel 4
Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse
und weitere Befugnisse
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen;
Rechtsformwechsel
§ 109 Allgemeine Befugnisse
§ 110 Informationsübermittlung
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen
vor Ort
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der
Abwicklung
§ 113 Zusätzliche Befugnisse
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung
von operationellen Diensten und
Einrichtungen
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von
Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene
oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende
Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten,
Anteile oder andere Eigentumstitel
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher
Bedingungen
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher
Pflichten
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der
Durchsetzung von Sicherungsrechten
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung
von Beendigungsrechten
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen
zur Aussetzung bei der Abwicklung
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung
von Rücktauschrechten
§ 123 Kontrollbefugnis
§ 124 Sonderverwaltung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Kapitel 5
Schutzbestimmungen
§ 125 Behandlung der Anteilseigner,
Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten
und anderen Gläubiger bei partiellen
Übertragungen und bei der Anwendung des
Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen
Behandlung
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner,
Versicherungsnehmer, Begünstigte,
Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über
Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und
Saldierungsvereinbarungen und
Rückversicherungsvereinbarungen
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 131 Schutz strukturierter
Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer
getrennter Portfolios
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und
Abwicklungssystemen
Kapitel 6
Verfahrenspflichten
§ 133 Mitteilungspflichten
§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der
Abwicklungsanordnung
T e i l 4
U m g a n g m i t v e r t r a u l i c h e n I n -
f o r m a t i o n e n
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 139 Verschwiegenheitspflicht
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 141 Informationsaustausch zwischen
Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem
Bundesministerium der Finanzen
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige
Behörden, Personen oder Stellen
§ 143 Informationsaustausch mit
Drittstaatsbehörden
T e i l 5
R e c h t s s c h u t z u n d b e s o n d e r e
V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
Kapitel 1
Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe
§ 144 Widerspruch
§ 145 Anfechtungsklage
§ 146 Vollzugsfolgen
Kapitel 2
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 147 Anhörung
§ 148 Insolvenzverfahren
§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
T e i l 6
G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p -
p e n a b w i c k l u n g
Kapitel 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und
Information; Abwicklungskollegien
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die
Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer
Mitgliedstaaten
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 152 Zusammensetzung des
Abwicklungskollegiums
§ 153 Innere Organisation des
Abwicklungskollegiums
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
§ 155 Informationsaustausch
Kapitel 2
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem
Tochterunternehmen der Gruppe
§ 156 Übermittlung von Informationen über die
Abwicklungsvoraussetzungen
§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde
nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die
für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde ist
§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame
Entscheidungen
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
Kapitel 3
Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines
obersten Mutterunternehmens
§ 161 Gemeinsame Entscheidungen
§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
T e i l 7
B e z i e h u n g e n z u D r i t t s t a a t e n
§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von
Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und
Durchsetzung von
Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 167 Abwicklung von Unions-
Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
T e i l 8
F i n a n z i e r u n g s m e c h a n i s m u s
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Kapitel 2
Abwicklungsfinanzierung
§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des
Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds;
Verordnungsermächtigung
§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der
Herabschreibung und Umwandlung
§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des
Versicherungsbestandes
§ 177 Rekapitalisierung
§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
§ 179 Erwerb von Vermögenswerten
§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten
§ 181 Darlehen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Kapitel 3
Mittel des Abwicklungsfonds
A b s c h n i t t 1
B e i t r ä g e
Unterabschnitt 1
Mittelbedarf
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
Unterabschnitt 2
Beitragserhebung
§ 184 Beitragspflicht
§ 185 Informationspflichten
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren;
Verordnungsermächtigung
§ 187 Erhebung von Beiträgen
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
§ 189 Stundung von Beiträgen
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der
Beitragserhebung
Unterabschnitt 3
Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die
Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der
Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere
Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Umgang mit erhobenen Beiträgen
§ 194 Anlage der Beiträge
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 195 Überschüssige Beiträge
A b s c h n i t t 2
K r e d i t a u f n a h m e
§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
Kapitel 4
Rechnungslegung und Kontrolle
§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung;
Verordnungsermächtigung
§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
T e i l 9
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d b e -
s o n d e r e B e f u g n i s s e
§ 199 Bußgeldvorschriften
§ 200 Besondere Anordnungs- und
Untersuchungsbefugnisse
§ 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot
§ 202 Zumessungskriterien
§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 204 Unterrichtung
§ 205 Mitteilungen in Strafsachen
T e i l 1 0
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 § 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine
Grundsätze
u n v e r ä n d e r t
(1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und
Verfahren für die Sanierung und Abwicklung
folgender im Inland niedergelassener Unternehmen
festgelegt:
1. Versicherungsunternehmen im Sinne von
Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von
Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie
2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von
Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
2. Mutterversicherungsunternehmen und
Mutterrückversicherungsunternehmen;
3. Versicherungsholdinggesellschaften und
gemischte Finanzholdinggesellschaften;
4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und
gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften;
5. Unions-Zweigniederlassungen von
Drittstaatsunternehmen.
(2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den
Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen
anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften
und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher
Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende
Versicherungsunternehmen abgewickelt wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Die Abwicklungsbehörde und die
Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und
Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei
der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung
stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1
oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der
Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine
Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil,
seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine
Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem
im Allgemeinen sowie den Umfang und die
Komplexität seiner Tätigkeiten.
§ 2 § 2
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und
Rückversicherungsunternehmen, die vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
erfasst sind.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abwicklung: die Anwendung eines
Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von
Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1,
um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu
erreichen;
1. u n v e r ä n d e r t
2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis
124 genannten Befugnisse;
2. u n v e r ä n d e r t
3. Abwicklungsbehörde: eine von einem
Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1;
3. u n v e r ä n d e r t
4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der
Bezeichnung „Abwicklungsfonds für
Versicherungsunternehmen sowie Unions-
Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ errichtete
Sondervermögen des Bundes im Sinne des
Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes;
4. u n v e r ä n d e r t
5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55
Absatz 1 Nummer 1 genannten
Abwicklungsinstrumente;
5. u n v e r ä n d e r t
6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und
153 eingerichtetes Kollegium;
6. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach
den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens, die Anwendung eines
Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer
Abwicklungsbefugnisse;
7. u n v e r ä n d e r t
8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter
Abwicklungsplan für ein
Versicherungsunternehmen;
8. u n v e r ä n d e r t
9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten
Abwicklungsziele;
9. u n v e r ä n d e r t
10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein
Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen
bereitstellt, die zur Fortführung des
Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur
Gewährleistung der Kontinuität des
Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste,
Versorgungsdienste sowie Anmietung,
Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, und
das Teil derselben Gruppe wie dieses
Unternehmen ist;
10. u n v e r ä n d e r t
11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln; 11. u n v e r ä n d e r t
12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung,
der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder
Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung
befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei
gegeneinander aufgerechnet werden können;
12. u n v e r ä n d e r t
13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im
Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie
2009/138/EG;
13. u n v e r ä n d e r t
14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität
oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe,
der ein solches Unternehmen angehört, gewährte
14. u n v e r ä n d e r t
a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107
Absatz 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder
b) sonstige öffentliche finanzielle
Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn
sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als
staatliche Beihilfe gälte;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten:
bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im
Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie
2009/138/EG;
15. u n v e r ä n d e r t
16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde:
die Behörde, die mit der Durchführung der
makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B
Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember
2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der
nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der
Bundesrepublik Deutschland betraut ist;
16. u n v e r ä n d e r t
17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die
Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die
nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2
oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder
99 vom Anwendungsbereich des Instruments der
Herabschreibung oder Umwandlung
ausgenommen sind;
17. u n v e r ä n d e r t
18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit,
bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung
oder auf eine andere Form der Leistung durch ein
Pfand oder pfandrechtsähnliches
Zurückbehaltungsrecht oder durch eine
Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich
Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen
Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
18. u n v e r ä n d e r t
19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen
Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die
durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder
Umwandlungsbefugnisse im Zuge der
Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder
Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere
Eigentumstitel umgewandelt wird;
19. u n v e r ä n d e r t
20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die
die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen
erfüllt;
20. u n v e r ä n d e r t
21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2
Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
21. u n v e r ä n d e r t
22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im
Sinne der Nummer 64 ist;
22. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem
Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme
zur Handhabung des Ausfalls eines
Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines
Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu
erwartenden Ergebnissen mit den in diesem
Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen
vergleichbar ist;
23. u n v e r ä n d e r t
24. Drittstaatsversicherungsunternehmen: ein
Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder
6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem
Drittstaat;
24. u n v e r ä n d e r t
25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87
der Richtlinie 2009/138/EG;
25. u n v e r ä n d e r t
26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1:
Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen
erfüllen;
26. u n v e r ä n d e r t
27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2:
Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende
Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen
erfüllen;
27. u n v e r ä n d e r t
28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3:
Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende
Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen
erfüllen;
28. u n v e r ä n d e r t
29. Eigentumstitel: 29. u n v e r ä n d e r t
a) Anteile,
b) andere Instrumente zur Übertragung von
Eigentumsrechten,
c) Instrumente, die in Anteile oder
Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein
Recht auf den Erwerb von Anteilen oder
anderen Eigentumstiteln begründen, und
d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf
Anteile oder andere Eigentumstitel
darstellen;
30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach
§ 154 eingerichtetes Kollegium;
30. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus,
der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der
Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um
sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die
Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und
die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
31. u n v e r ä n d e r t
32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im
Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie
2002/87/EG;
32. u n v e r ä n d e r t
33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie
2014/59/EU;
33. u n v e r ä n d e r t
34. Finanzsicherheit in Form der
Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der
Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
34. u n v e r ä n d e r t
35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine
gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von
Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
35. u n v e r ä n d e r t
36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat: eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat
niedergelassen ist und selbst kein
Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer
Versicherungsholdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das
beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat
zugelassen ist oder errichtet wurde;
36. u n v e r ä n d e r t
37. gemischte Unions-
Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein
Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat
zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in
einem Mitgliedstaat errichteten
Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten
Finanzholdinggesellschaft ist;
37. u n v e r ä n d e r t
38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft:
eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft
im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g
der Richtlinie 2009/138/EG;
38. u n v e r ä n d e r t
39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie
2014/65/EU;
39. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die
natürlichen Personen, die das Unternehmen
tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das
Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich
und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan
rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind;
40. u n v e r ä n d e r t
41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der
Bundesrepublik Deutschland;
41. u n v e r ä n d e r t
42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren
einzelne Unternehmen in mehr als einem
Mitgliedstaat niedergelassen sind;
42. u n v e r ä n d e r t
43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212
Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
2009/138/EG;
43. u n v e r ä n d e r t
44. Gruppenabwicklung: 44. u n v e r ä n d e r t
a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene
eines Mutterunternehmens oder eines der
Gruppenaufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmens oder
b) die Koordinierung der Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung
von Abwicklungsbefugnissen durch
Abwicklungsbehörden in Bezug auf
Unternehmen der Gruppe;
45. Gruppenabwicklungsbehörde: die
Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die
Gruppenaufsichtsbehörde befindet;
45. u n v e r ä n d e r t
46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den
§§ 159 und 160 für die Zwecke einer
Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
46. u n v e r ä n d e r t
47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis
32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
47. u n v e r ä n d e r t
48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die
Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
2009/138/EG;
48. u n v e r ä n d e r t
49. Herabschreibungs- oder
Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse;
49. u n v e r ä n d e r t
50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein
Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme
ergriffen wird;
50. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
51. Instrument der Übertragung auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für
die Durchführung einer Übertragung von
Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten
eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens
nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine
Abwicklungsbehörde auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft;
51. u n v e r ä n d e r t
52. Instrument der Herabschreibung oder
Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der
Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse
nach § 97 Absatz 1 durch eine
Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in
Abwicklung befindlichen Unternehmens;
52. u n v e r ä n d e r t
53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der
Mechanismus für die Durchführung einer
Übertragung der von einem in Abwicklung
befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder
anderen Eigentumstitel oder der
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in
Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen
Erwerber, bei dem es sich nicht um ein
Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a durch eine
Abwicklungsbehörde;
53. u n v e r ä n d e r t
54. Instrument des Brückenunternehmens: der
Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder
anderen Eigentumstiteln, die von einem in
Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben
wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten
oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung
befindlichen Brückenunternehmens nach § 62
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein
Brückenunternehmen;
54. u n v e r ä n d e r t
55. Instrument des geordneten
Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in
Abwicklung befindlichen Unternehmen der
Abschluss neuer Versicherungs- oder
Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten
eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung
seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im
regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1
auf die ausschließliche Verwaltung seines
bestehenden Portfolios beschränkt werden;
55. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und
damit verbundene Dienste, die für ein
Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein
Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche
Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des
Franchise-Werts darstellen;
56. u n v e r ä n d e r t
57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein
kleines und nicht komplexes Unternehmen im
Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie
2009/138/EG;
57. u n v e r ä n d e r t
58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
58. u n v e r ä n d e r t
59. Krisenmanagementmaßnahme: eine
Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von
Kontrollbefugnissen nach § 123;
59. u n v e r ä n d e r t
60. Krisenpräventionsmaßnahmen: 60. u n v e r ä n d e r t
a) die Ausübung von Befugnissen zur
Anweisung eines Unternehmens,
Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die
Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu
beseitigen,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau
oder zur Beseitigung von Hindernissen für
die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43
oder 44,
c) die Anwendung von Maßnahmen nach
Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5,
Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der
Richtlinie 2009/138/EG und
d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme
nach Artikel 141 der Richtlinie
2009/138/EG;
61. kritische Funktionen: von einem
Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten,
Dienstleistungen oder Geschäfte,
61. u n v e r ä n d e r t
a) die nicht innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt
werden können und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) deren Nichterbringung aufgrund der
Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens
wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen
auf das Finanzsystem oder die
Realwirtschaft in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere
Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des
sozialen Wohlergehens einer großen Zahl
von Versicherungsnehmern, Begünstigten
und Geschädigten oder infolge systemischer
Störungen oder infolge des Verlusts des
allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von
Versicherungsdienstleistungen;
62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu
kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung,
Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von
Verbindlichkeiten oder eine ähnliche
Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine
Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder
geändert wird oder erlischt, oder eine
Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende
vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen
kann;
62. u n v e r ä n d e r t
63. Liquidation: die Verwertung von
Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Unternehmens;
63. u n v e r ä n d e r t
64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2
Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes
als Mitgliedstaaten, sobald der vom
Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über
die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus diesem
Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt;
64. u n v e r ä n d e r t
65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im
Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie
2009/138/EG;
65. u n v e r ä n d e r t
66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat: eine
Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen
ist und kein Tochterunternehmen eines
Versicherungsunternehmens, einer
Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten
Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in
demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet
wurde, ist;
66. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
67. oberstes Mutterunternehmen: ein
Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG
der Gruppenaufsicht unterliegt und kein
Tochterunternehmen eines anderen
Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft
oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft,
das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat
zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
67. u n v e r ä n d e r t
68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den
§§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener
präventiver Gruppensanierungsplan;
68. u n v e r ä n d e r t
69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12
bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver
Sanierungsplan;
69. u n v e r ä n d e r t
70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die
Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder
Artikel 109 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erlassenen
Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte,
einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und
Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
70. u n v e r ä n d e r t
71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren,
welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen
und den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur
Folge haben und nach nationalem Recht
üblicherweise auf Versicherungsunternehmen
Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen
Unternehmen oder generell auf natürliche oder
juristische Personen;
71. u n v e r ä n d e r t
72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der
Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der
Nummern 26 bis 28;
72. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der
zufolge eine Reihe von Forderungen oder
Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung
umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out-
Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei
Eintreten eines gleich wie und gleich wo definierten
Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen
der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet
werden und in eine einzige Nettoforderung
umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden;
hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge
Beendigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die
Aufrechnung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k
der Richtlinie 98/26/EG;
73. u n v e r ä n d e r t
74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen
übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine
Schuld begründet oder anerkannt wird, und
Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb
von Schuldtiteln begründen;
74. u n v e r ä n d e r t
75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne
von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder ein im Sinne von § 224 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes beliehener Privater, der in der
Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines
Sicherungssystems für Versicherungen
übernimmt;
75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne
von § 221a Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes;
76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von
einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System,
das durch Beiträge von
Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird
und die teilweise oder vollständige Zahlung von
berücksichtigungsfähigen
Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer,
versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet
oder die Kontinuität von Versicherungspolicen
sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen
nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, seinen aus
Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und
Zusagen nachzukommen;
76. u n v e r ä n d e r t
77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im
Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie
2009/138/EG;
77. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger,
auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel,
Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in
Abwicklung befindlichen Unternehmens
übertragen werden;
78. u n v e r ä n d e r t
79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1
genannten Befugnisse, Anteile, andere
Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten, auch in beliebiger
Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen
Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger
zu übertragen;
79. u n v e r ä n d e r t
80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der
Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in
die eine Verbindlichkeit einer spezifischen
Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein
einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine
bestimmte Einheit des Werts einer Schuld
umgewandelt wird;
80. u n v e r ä n d e r t
81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft:
eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat, die kein
Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer
anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder
einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das
beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat
zugelassen ist oder errichtet wurde;
81. u n v e r ä n d e r t
82. Unions-Tochterunternehmen: ein
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das
Tochterunternehmen eines
Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines
Drittstaatsmutterunternehmens ist;
82. u n v e r ä n d e r t
83. Unions-Zweigniederlassung eines
Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat
befindliche Zweigniederlassung eines
Drittstaatsversicherungsunternehmens;
83. u n v e r ä n d e r t
84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen
einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer
Gruppe ist;
84. u n v e r ä n d e r t
85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine
juristische Person, die die in § 79 genannten
Anforderungen erfüllt;
85. u n v e r ä n d e r t
86. Versicherungsforderung: eine
Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
86. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine
Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von
Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie
2009/138/EG;
87. u n v e r ä n d e r t
88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat: 88. u n v e r ä n d e r t
a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der
Aufsichtsrat;
b) bei anderen Rechtsformen der
Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach
gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares
Aufsichtsorgan;
89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
89. u n v e r ä n d e r t
90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012;
90. u n v e r ä n d e r t
91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine
Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den
Funktionen vergleichbar sind, die von
Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund
der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen
werden;
91. u n v e r ä n d e r t
92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien
oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die
auf nationaler Ebene je nach den nationalen
Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und
haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind
und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie
(EU) 2025/1 benannt wurden;
92. u n v e r ä n d e r t
93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im
Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie
2009/138/EG.
93. u n v e r ä n d e r t
§ 3 § 3
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde u n v e r ä n d e r t
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde
im Sinne von § 7 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 4 § 4
Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit
innerhalb der Bundesanstalt
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Bundesanstalt trifft angemessene
strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte
zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer
Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren
sonstigen Funktionen zu vermeiden. Die Verpflichtungen
zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit
nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die
Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative
Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde
gewährleisten, einschließlich einer Trennung des
Personals, der Berichtswege und der
Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen
Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der
Bundesanstalt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Anforderungen schließen nicht aus, dass
1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der
höheren Führungsebene der Bundesanstalt
zusammenlaufen,
2. das Personal unter vorab festgelegten
Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch
für die sonstigen Funktionen einschließlich der
Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um
eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung
zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf
das Fachwissen des gemeinsamen Personals
zurückgreifen kann.
(4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und
veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur
Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der
Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den
Informationsaustausch zwischen den einzelnen
Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3.
(5) Die Aufsichtsbehörde und die
Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen
ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und
Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng
zusammen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 5 § 5
Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das
zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3
Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das
Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über
die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen
Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren
finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen
informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über
deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die
zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.
§ 6 § 6
Rückgriffsbeschränkung u n v e r ä n d e r t
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte,
deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der
Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach
diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu
ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten
vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind,
einschließlich der Tarifbeschäftigten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
T e i l 2 T e i l 2
V o r b e r e i t u n g V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1 Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen u n v e r ä n d e r t
§ 7
Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für
bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen
vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven
Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach
den §§ 12 bis 24;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven
Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu
erstellen sind, und die Häufigkeit der
Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in
den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene
Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19
Absatz 4 verlangten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für
bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen
vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs-
und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25
bis 35 sowie den Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 36;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten
Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen
sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser
Pläne, die geringer sein kann als die in § 28
Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34
Absatz 1 verlangten Informationen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für
bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen
vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den
Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
nach den §§ 37 und 38 gelten.
§ 8
Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter
Anforderungen
Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen
nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die
Abwicklungsbehörde insbesondere
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines
Versicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner
Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur,
seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner
Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen
mit anderen regulierten Unternehmen oder mit
dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie
aufgrund des Umfangs und der Komplexität seiner
Tätigkeiten haben könnte, und
2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines
Versicherungsunternehmens und seine
anschließende Liquidation im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens erhebliche negative
Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere
Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die
Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft
haben wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 9
Sprache und elektronische Übermittlung von
Informationen
(1) Alle präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen,
die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach
Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder
nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes
von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten
Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen
Unternehmen in deutscher Sprache vorzulegen. Die
Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann
verlangen, dass präventive Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach
Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt
werden. Sofern die Aufsichtsbehörde oder die
Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist
allein die deutschsprachige Fassung rechtlich
maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die
Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs-
und Gruppensanierungspläne und sonstigen
Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer
Sprache vorgelegt werden.
(2) Die Versicherungsunternehmen sowie die
obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in
Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs-
und Gruppensanierungspläne und Informationen
elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte
Kommunikationsverfahren und in dem von der Aufsichtsbehörde
oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an
diese zu übermitteln. Die Versicherungsunternehmen
sowie die obersten Mutterunternehmen sind
verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung
der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven
Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und
Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von
Verwaltungsakten in dem jeweils von der
Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten
elektronischen Kommunikationsverfahren einzurichten und
zu nutzen.
(3) Die Unternehmen haben die Kosten und
Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der
Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1,
die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der
Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen zu erlassen
1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs-
und Gruppensanierungsplänen sowie von allen
sonstigen Informationen, die nach diesem Teil
dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen
aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach
Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes
von den Versicherungsunternehmen oder dem
obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind,
2. zum Datenformat der Übermittlung sowie
3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur
elektronischen Kommunikation nach § 9
Absatz 2.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde
übertragen. Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten
Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung
kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen
Landes übertragen.
§ 11
Informationsübermittlung an die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle
folgenden Informationen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und
Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung
nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils
unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und
Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen
nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung
der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der
Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten
Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen
Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an
Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der
Vermögenswerte, jeweils gemessen als
prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der
Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der
Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und
sämtlicher Gruppen.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich
alle folgenden Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und
Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und
Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen
nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung
der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der
Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten
Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen
Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an
Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der
Vermögenswerte, jeweils gemessen als
prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der
Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der
Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und
sämtlicher Gruppen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Kapitel 2 Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und
Abwicklungsplanung
Präventive Sanierungsplanung und
Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12 § 12
Präventive Sanierungspläne u n v e r ä n d e r t
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von
Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind,
die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18
unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6
genannten Kriterien verlangen, einen präventiven
Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie
bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs Monate
nicht überschreiten darf; auf Antrag des
Versicherungsunternehmens soll die Aufsichtsbehörde die Frist
um bis zu sechs Monate verlängern. In der
Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und
in welchem Umfang für das
Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8
gelten.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung
nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen
in Abhängigkeit von deren Größe, deren
Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren
Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft
der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und
insbesondere deren bedeutenden grenzüberschreitenden
Tätigkeiten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass
mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes
und des Lebensrückversicherungsmarktes der
Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des
Nichtlebensversicherungsmarktes und des
Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik
Deutschland den Anforderungen in Bezug auf die
präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am
Lebensversicherungsmarkt wird anhand der
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und
der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird
anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der
Berechnung der Marktabdeckungsquote können die
Tochterversicherungsunternehmen oder die
Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe
berücksichtigt werden, wenn diese
Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes
Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan
nach § 18 erstellt und aktualisiert.
(4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem
Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in
Bezug auf die präventive Sanierungsplanung
unterliegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen
unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die
präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die
Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches
Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein
besonderes Risiko darstellt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann
Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4
genannten Unternehmen verpflichten, einen
präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen,
sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die
Gruppe, der sie angehören, vorliegt.
§ 13 § 13
Anforderungen an präventive Sanierungspläne u n v e r ä n d e r t
(1) Der präventive Sanierungsplan enthält die
Maßnahmen, die das betreffende
Versicherungsunternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage
wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert
hat.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von
der Möglichkeit des Zugangs zu einer
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung
ausgehen.
(3) Präventive Sanierungspläne haben das
Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der
wesentlichen Elemente des präventiven Sanierungsplans,
im Fall einer Aktualisierung nach § 14
einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit der
Vorlage des letzten präventiven Sanierungsplans
eingetreten sind;
2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der
Gruppe, im Fall einer Aktualisierung nach § 14
einschließlich einer Zusammenfassung aller
wesentlichen Änderungen, die seit der Vorlage des
letzten Plans eingetreten sind;
3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen
Indikatoren nach Absatz 4, mit deren Hilfe
festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder
ergriffen werden;
4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der
präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert
und angewandt wird;
5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen;
6. eine Kommunikationsstrategie;
7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten
zehn Jahren eine Nichtbedeckung der in Teil 2
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten
Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen
Sanierungsplan nach § 134 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, diesen
Sanierungsplan sowie eine Bewertung der
Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der
Solvabilitätskapitalanforderung
wiederherzustellen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Qualitative und quantitative Indikatoren
nach Absatz 3 Nummer 3 können sich unter anderem
auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte,
Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische
Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen.
Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind
aufzunehmen, wobei der Indikator bezogen auf Kapital
zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten
Solvabilitätskapitalanforderung umfassen muss.
(5) Bei der Erstellung präventiver
Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle
Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen,
die von den Drittstaatsversicherungsunternehmen oder
Drittstaatsrückversicherungsunternehmen oder, soweit
anwendbar, von Drittstaatsmutterunternehmen, deren
Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden.
§ 14 § 14
Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen u n v e r ä n d e r t
Versicherungsunternehmen haben ihre
präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre zu
aktualisieren und
1. nach jeder Änderung der Rechts- oder
Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzlage des Unternehmens, die eine wesentliche
Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan
haben könnte oder eine wesentliche Änderung
dieses Plans erforderlich macht;
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage
des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich
wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans
auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des
präventiven Sanierungsplans erforderlich machen
könnte.
§ 15 § 15
Bewertung und Umsetzung von präventiven
Sanierungsplänen durch die Unternehmen
Bewertung und Umsetzung von präventiven
Sanierungsplänen durch die Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung eines den
Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung
unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und
genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie
ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(1) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Versicherungsunternehmen, die den
Anforderungen in Bezug auf die präventive
Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und
Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne,
insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte
Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen,
anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher
makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite
Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit
wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr
Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher
Belastungsereignisse einschließen und für die
spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens
relevant sind, zu bewerten.
(2) Versicherungsunternehmen, die den
Anforderungen in Bezug auf die präventive
Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und
Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne,
insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte
Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen,
anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher
makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite
Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit
wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr
Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher
Belastungsereignisse einschließen und die für die
spezifischen Bedingungen des
Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten.
(3) Versicherungsunternehmen, die den
Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung
unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die
regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten
Indikatoren sicherstellen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen,
eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene
Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen
Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13
Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das
betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Jede Nichtbedeckung der
Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen
Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die
präventive Sanierungsplanung unterliegenden
Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven
Sanierungsplan.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, präventive Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne
nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der
Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind.
(6) u n v e r ä n d e r t
§ 16 § 16
Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch
die Aufsichtsbehörde
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen
präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten
nach seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der
präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15
festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen
Regelungen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die
Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder
der Gruppe innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder
wiederherzustellen,
2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen
Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und
wirksam umgesetzt werden können,
3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen
Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
dazu beitragen können, nennenswerte negative
Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie
möglich zu vermeiden, und zwar auch in
Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen
Anlass geben würden, in demselben Zeitraum
präventive Sanierungspläne durchzuführen.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der
Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven
Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1
festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den
präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin
enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die
Abwicklungsfähigkeit des betreffenden
Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der
Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit
bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt
die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den
präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven
Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die
sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die
Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat
auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde
diesbezüglich Empfehlungen geben. Die
Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder
nicht folgt, und begründet diese Entscheidung.
Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der
Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht
angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung verweisen.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die
Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von
bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem
anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde,
ob sie die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven
Sanierungsplans ersucht. Übermittelt die Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven
Sanierungsplan, so kann die Aufsichtsbehörde diesen auf
darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig
auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die
Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland
auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben.
Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht
angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die
Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung verweisen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 17 § 17
Maßnahmen bei Mängeln von präventiven
Sanierungsplänen
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden
Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung
des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1
mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung
gelangt, dass der präventive Sanierungsplan wesentliche
Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner
Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so
fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen
auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten
Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist
darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse
beseitigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist
von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen
Unternehmens um einen Monat verlängern.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der
Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten
und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht
angemessen beseitigt wurden, so kann sie das
Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem
überarbeiteten Plan vorzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert das
Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
Änderungen zu ermitteln, die es an seiner
Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten
des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse
für seine Durchführung zu beheben,
1. wenn
a) das Versicherungsunternehmen keinen
überarbeiteten präventiven Sanierungsplan
vorlegt oder
b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung
gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen
Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten
oder Hindernisse mit dem überarbeiteten
präventiven Sanierungsplan nicht in
angemessener Weise behoben werden, und
2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse
durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an
dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen
beseitigt werden können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Die Aufsichtsbehörde kann das
Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter
Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten
und Hindernisse sowie der Auswirkungen der
Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als
erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von
der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens
keine Änderungen ermittelt, die es an seiner
Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder
2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung
gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder
Hindernisse mit den von dem Unternehmen
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt
würden.
Die Anweisung hat in Textform zu ergehen.
(5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde,
Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu
erlassen, bleibt hiervon unberührt.
§ 18 § 18
Präventive Gruppensanierungspläne u n v e r ä n d e r t
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von
einem obersten Mutterunternehmen verlangen, einen
präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und
ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die
Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12
Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien.
§ 19 § 19
Anforderungen an präventive
Gruppensanierungspläne
u n v e r ä n d e r t
(1) Präventive Gruppensanierungspläne
bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die
gesamte Gruppe unter der Führung des obersten
Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan
werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren
Durchführung auf der Ebene des obersten
Mutterunternehmens und auf der Ebene der einzelnen
Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage
wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich
verschlechtert hat.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat
Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die
Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der
Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine
Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen
Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um
gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder
diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder
des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe
ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der
Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu
tragen ist.
(3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung
und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die
auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der
Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten.
(4) Der präventive Gruppensanierungsplan und
sämtliche Pläne einzelner
Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen
sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15
Absatz 2 zu erstellen.
(5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist
entsprechend § 14 zu aktualisieren.
(6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat
Angaben zu möglichen Hindernissen für die
Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu
enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der
einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie
Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen
praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden
Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von
Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von
Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
§ 20 § 20
Bewertung und Umsetzung des präventiven
Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das
den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18
Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12
Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und
genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der
Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende
Anwendung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 21 § 21
Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans
durch die Gruppenaufsichtsbehörde
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft
nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden,
die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der
Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven
Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den
Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt.
Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten
nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans
gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3,
§ 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten
Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen
der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf
die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen
Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu
berücksichtigen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt
unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142
festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt
werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung;
2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach
Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG
Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden
sind oder daran teilnehmen;
3. die Gruppenabwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der
Tochterunternehmen;
5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU
benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die
zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe
um ein Finanzkonglomerat handelt oder die
Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(3) § 17 gilt entsprechend für die
Gruppenaufsichtsbehörde.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 22 § 22
Prüfung der Berücksichtigung eines
Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
u n v e r ä n d e r t
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der
Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner
Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen,
denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt
unterliegen, in dem präventiven
Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die
Gruppenaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das
oberste Mutterunternehmen oder die
Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen
überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in
dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten
Bedenken berücksichtigt werden.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der
Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht
ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden
Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1
Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen
dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan
zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt
die Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde
eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser
Bewertung. Anschließend legt sie der
Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor.
§ 23 § 23
Gemeinsame Entscheidung über den präventiven
Gruppensanierungsplan
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich,
im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach
Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet
wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu
gelangen über
1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven
Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die
Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder
§ 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf
Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4
genannten Maßnahmen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die
Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1
genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach
dem Tag der Übermittlung des präventiven
Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
nach § 21 Absatz 2 zu treffen.
(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die
Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im
Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu
einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten
Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung
getroffen wird, entscheidet die
Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des
präventiven Gruppensanierungsplans und die vom
obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4
zu ergreifenden Maßnahmen. Sie begründet ihre
Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und
Vorbehalten Rechnung, die andere betroffene
Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten
Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem
obersten Mutterunternehmen und den anderen
betroffenen Behörden übermittelt.
(5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der
in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer
gemeinsamen Entscheidung gelangen über
1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen,
das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1
Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf
Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und
2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4
genannten Maßnahmen auf Ebene des
Tochterunternehmens,
entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese
Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre
Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten
und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und
der Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände
gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben,
können eine gemeinsame Entscheidung über einen
präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer
Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe
treffen.
(7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2
genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer
Angelegenheit befasst, so stellt die
Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde ihre
Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung
eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre
Entscheidung anschließend im Einklang mit dem
Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als
Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb
eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten
Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen
Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine
Entscheidung, so gilt die Entscheidung der
Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen
auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde.
(8) Gemeinsame Entscheidungen nach den
Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5
genannten Entscheidungen werden von der
Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 24 § 24
Aufsichtsbefugnisse u n v e r ä n d e r t
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6
Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug
auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im
Hinblick auf § 23 Absatz 7 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt
unberührt.
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g u n v e r ä n d e r t
§ 25
Abwicklungspläne
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach
Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes
Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die
der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32
unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten
Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan.
(2) Die Abwicklungsbehörde erstellt
Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen,
1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich
zu anderen Unternehmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine
Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden
Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47
Absatz 5 liegt, oder
2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde
eine kritische Funktion erfüllen.
Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die
Abwicklungsbehörde mindestens die Notwendigkeit, die
Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das
Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen,
die Substituierbarkeit und insbesondere die
grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach
Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass
mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes
und Lebensrückversicherungsmarktes der
Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des
Nichtlebensversicherungsmarktes und
Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland der
Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am
Lebensversicherungsmarkt wird anhand der
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der
Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand
der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der
Berechnung der Marktabdeckungsquote können die
Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden,
wenn diese Tochterunternehmen im
Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen
unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die
Abwicklungsplanung, es sei denn, die
Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches
Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein
besonderes Risiko darstellt.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann für
Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1
Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen
Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan
vorliegt.
§ 26
Anforderungen an Abwicklungspläne
(1) Der Abwicklungsplan enthält die
Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen
kann, wenn das Versicherungsunternehmen die
Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2) Bei der Festlegung der Optionen für die
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -
befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige
Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich
des Szenariums, in dem der Ausfall des
Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des
Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner
finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse
eintritt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen
Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen
oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen.
(4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den
Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das
Versicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne haben,
sofern angemessen und möglich in quantifizierter
Form, insbesondere alles Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der
Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der
Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten
Informationen eingetretenen wesentlichen
Veränderungen innerhalb des Unternehmens,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und
Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang
rechtlich und wirtschaftlich von anderen
Funktionen getrennt werden könnten, um ihre
Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens
sicherzustellen,
4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die
voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden
könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die
Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37
vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
einschließlich der Bewertung der
Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im
regulären Insolvenzverfahren,
7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter
Maßnahmen zum Abbau beziehungsweise zur
Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37
vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten
für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen
Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für
Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen,
ausgegangen wird,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
Abwicklungsstrategien, die in den
unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden
Zeitrahmen angewandt werden könnten,
10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen
Abhängigkeiten,
11. eine Analyse der Auswirkungen des
Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens,
einschließlich einer Bewertung der damit
verbundenen Kosten, und eine Beschreibung der
vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals
und seiner Vertreter während des
Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
nationaler Systeme für den Dialog mit
Sozialpartnern,
12. einen Plan für die Kommunikation mit den
Medien und der Öffentlichkeit,
13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und
Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
des Unternehmens und
14. gegebenenfalls Stellungnahmen des
Unternehmens zu dem Abwicklungsplan.
Die zusammenfassende Darstellung der
Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach Satz 2 Nummer 1
wird dem Versicherungsunternehmen offengelegt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 27
Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden
Tätigkeiten
(1) Bei Versicherungsunternehmen mit
bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt
die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder
den Abwicklungsbehörden des
Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. Die
Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des
Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des
Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene
Maßnahmen, die sich nachteilig auf die
Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in
ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der
Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen
unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt eine
begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den
Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die
Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der
Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die
Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung verweisen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die
Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von
bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus
einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen
Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde
diesen auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich
nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft
oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik
Deutschland auswirken könnten, prüfen und der
Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten.
Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde
nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde
die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe
c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 28
Überprüfung und Aktualisierung von
Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und
aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne
mindestens alle zwei Jahre und
1. nach jeder wesentlichen Änderung der
Rechtsoder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit
oder der Finanzlage des
Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des
Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise
eine Änderung des Abwicklungsplans
erforderlich machen würde,
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage
des Versicherungsunternehmens vorhersehbar
wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des
Plans auswirken oder anderweitig eine
Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen
könnte.
(2) Versicherungsunternehmen sowie die
Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde
unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung
oder Aktualisierung des Abwicklungsplans
erforderlich machen.
§ 29
Übermittlung der Abwicklungspläne an die
Aufsichtsbehörden
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die
Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die
betreffenden Aufsichtsbehörden.
§ 30
Gruppenabwicklungspläne
Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den
Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der
Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in
§ 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 31
Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
(1) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt,
die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen
sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität
kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich
sind,
2. wird geprüft, in welchem Umfang die
Abwicklungsinstrumente angewandt und
Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten,
und werden mögliche Hindernisse für eine
koordinierte Abwicklung angegeben,
3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen
angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind,
geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und
Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser
Drittstaaten und die Auswirkungen für die
Abwicklung innerhalb der Europäischen Union
aufgezeigt,
4. werden Maßnahmen, einschließlich einer
rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter
Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung
gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der
Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu
erleichtern,
5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen
verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und,
falls die Inanspruchnahme von
Sicherungssystemen für Versicherungen oder
Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die
Aufteilung der Finanzierungsverantwortung
zwischen Finanzierungsquellen in mehreren
Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln ausgegangen wird,
6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente
aufgeführt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen
kann die Abwicklungsbehörde von Unions-
Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen,
die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die
Gruppen verfolgt wird, für die diese
Abwicklungsbehörde zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine
solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und
durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie
und ihren möglichen Folgen für das betreffende
Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan
angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung
der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.
§ 32
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
(1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt
der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen,
die nach § 34 verlangt werden können. Diese
Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und,
soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe,
einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
genannten Unternehmen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde
übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz
festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten
werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1
bereitgestellten Informationen an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung,
2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des
Abwicklungskollegiums sind, und
3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach
Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG
Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden
sind oder daran teilnehmen.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt
und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im
Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2
Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach
Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die
Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie
2009/138/EG genannten Kollegiums der
Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei
der Ausarbeitung und Aktualisierung des
Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der
Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten
des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von
Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe
Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften
oder bedeutende Zweigniederlassungen nach
Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG
gegründet hat.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft
und aktualisiert erforderlichenfalls den
Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem
Fall
1. nach einer Änderung der Rechts- oder
Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes
Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den
Plan auswirken oder dessen Änderung
erforderlich machen könnte, oder
2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage
vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die
Wirksamkeit des Plans auswirken oder
anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans
erforderlich machen könnte.
(6) Die Annahme des
Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten
gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden,
die für die Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen
zuständig sind.
(7) Die Gruppenabwicklungsbehörde
übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen
Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern
es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat
handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist,
an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU
benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die
zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 33
Gemeinsame Entscheidungen über
Gruppenabwicklungspläne
(1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden
bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die
Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb
von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der
in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die
Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die
Abwicklungsbehörden auf Antrag einer
Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei
unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu
gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten
Frist keine gemeinsame Entscheidung über den
Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die
Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den
Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung
umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten
Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden oder
Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1
genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird
dem obersten Mutterunternehmen und den anderen
betroffenen Behörden übermittelt.
(4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten
Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame
Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die
Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet
jede für ein Tochterunternehmen zuständige
Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan
für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen
und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt
ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des
Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist
umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und
Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden,
Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der
Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände
gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung
erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den
Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit
unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit
einer Angelegenheit befasst, so stellt die
Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige
Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4
in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft
ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem
Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als
Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb
eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen
Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine
Entscheidung, so gilt die Entscheidung der
Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das
Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen
Abwicklungsbehörde.
(7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame
Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4
genannten Entscheidungen werden von den
Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als
endgültig anerkannt und angewandt.
(8) Werden gemeinsame Entscheidungen in
Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5
oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde
zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer
Meinungsverschiedenheit bezüglich
Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten
des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die
Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des
Gruppenabwicklungsplans ein.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 34
Mitwirkung und Informationsübermittlung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die
Versicherungsunternehmen oder das oberste
Mutterunternehmen verpflichten,
1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und
Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder
Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder
2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung
oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder
Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen
Informationen zu übermitteln.
Die Abwicklungsbehörde kann den
Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen
Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die
Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des
Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans
erforderlich sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die
Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung,
Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder
Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen
von den Versicherungsunternehmen oder den obersten
Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für
diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder
Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach
Satz 1 stehen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in
entsprechender Anwendung zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft in
Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle
der in Absatz 1 genannten Informationen bereits
vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden
Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die
Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden
Informationen von der Aufsichtsbehörde ein, bevor sie
Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht
verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der
Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und
Aufwendungen zu ersetzen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 35
Informationsübermittlung Dritter
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die
Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der
Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von
Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen,
dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle
erforderlichen Informationen über Art und Umfang der
kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen
übermitteln:
1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute
im Sinne von § 2 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,
3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26
des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne
von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie
2002/87/EG mit Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines
Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 Absatz 1 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im
Inland, es sei denn, es handelt sich um
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes,
7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne von § 1 Absatz 15 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von
ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder
8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
bei extern verwalteten AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen
verwalteten Investmentvermögen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die Abwicklungsbehörde oder die
Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1
Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und
Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde
oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und
von diesen Unternehmen sämtliche Informationen
anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder
Durchführung des Abwicklungs- oder
Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen
wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die
elektronische Übermittlung von Informationen nach
§ 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten
entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht
verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der
Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und
Aufwendungen zu ersetzen.
§ 36
Verordnungsermächtigung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um
einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung
und Durchführung des Abwicklungsplans oder des
Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art und Umfang der
a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35
Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,
deren Zeitpunkt und Form sowie
b) Anzeige- und Meldepflichten,
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate,
3. die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen und
4. die Einreichung von Sammelaufstellungen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Abwicklungsbehörde übertragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Kapitel 3 Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit Abwicklungsfähigkeit
§ 37 § 37
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit u n v e r ä n d e r t
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit
Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe
sind, abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit darf von keiner
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196
bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige
Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen
oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese
verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden.
(2) Ein Versicherungsunternehmen ist
abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist,
dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der
Abwicklungsbehörde durch Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse
abgewickelt werden kann.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der
Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im
öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die
Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch
eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren
erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte
nacheinander durch:
1. Auswahl einer bevorzugten
Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des
Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens
geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der
ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb
eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar
ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für
ihre Umsetzung;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der
ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der
Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die
Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven
Interessen der Versicherungsnehmer,
Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die
Kontinuität kritischer Funktionen des
Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die
Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke
der Erstellung und Aktualisierung des
Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach
Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens
die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten
Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
§ 38 § 38
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Gruppen
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet
gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen
zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation
der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese
Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden,
inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf
von keiner außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit
Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von
Sicherungssystemen für Versicherungen oder
Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und
anwendbar sind.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es
aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und
glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im
regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder,
sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah
voneinander getrennt werden können, die Gruppe
durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in
Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe
abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen
Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den
§§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien
berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der
Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im
öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die
Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch
eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren
erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte
nacheinander durch:
1. Auswahl der bevorzugten
Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des
Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die
Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der
ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb
eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar
ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für
ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der
ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der
Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die
Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven
Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten
und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität
kritischer Funktionen der Gruppe zu
gewährleisten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet
die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit
und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung
der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die
Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses
nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die
Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im
Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten
Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 39 § 39
Auskunfts- und Vorlageverlangen u n v e r ä n d e r t
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den
Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der
Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder
von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser
Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die
Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. Die
Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die
Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht
verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der
Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und
Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in
entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von
den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der
Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen
oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten
dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte
und die Vorlage von Dokumenten verlangen.
§ 40 § 40
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor
Ort
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck
der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne
besonderen Anlass, bei den
Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder
Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle
erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen
Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen
beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde
sowie die Personen, derer sich die
Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient,
können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die
Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1
genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum
Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung
erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der
Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit
der Durchführung beauftragen:
1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von
Dokumenten verlangen, insbesondere auch
Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder
2. die Vorführung technischer Systeme und
Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3
sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen
Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen
durch die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der
Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind
von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.
§ 41 § 41
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor
Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
u n v e r ä n d e r t
Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum
Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in
entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland
niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei
Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser
Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen
Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der
Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu
diesen Prüfungen hinzuziehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 42 § 42
Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von
Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
u n v e r ä n d e r t
(1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38
vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche
Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des
Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die
Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen
Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über
diese Feststellung. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt
in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung.
Gegen die Feststellung sind Widerspruch und
Anfechtungsklage zulässig.
(2) Die Anforderung an die
Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an
die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine
gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den
Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in
Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die
Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen
Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der
Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43
Absatz 1 angeordnet worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach
Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das
Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde
mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur
Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen
Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die
Durchführung der vom Unternehmen nach Satz 1
vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die
wesentlichen Hindernisse Rechnung zu tragen. Die
Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der
Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1
vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen
Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 43 § 43
Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum
Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für
die Abwicklungsfähigkeit
u n v e r ä n d e r t
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der
Feststellung, dass die von einem
Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen
Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht
wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder
mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen
Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um
Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im
Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach
Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in
entsprechender Anwendung zu. Das Unternehmen hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung
einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen
Maßnahmen vorzulegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Abwicklungsbehörde gegenüber dem
Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden
alternativen Maßnahmen anordnen:
1. die Änderung bestehender
Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das
Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von
Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der
Gruppe oder mit Dritten;
2. die Begrenzung der maximalen individuellen und
aggregierten Risikopositionen;
3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger
zusätzlicher Informationspflichten, die für
Abwicklungszwecke relevant sind;
4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte
oder die Umstrukturierung von
Verbindlichkeiten;
5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter
bestehender oder geplanter Tätigkeiten;
6. die Einschränkung oder Einstellung der
Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche
oder die Einschränkung oder Einstellung der
Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
8. Änderungen der rechtlichen oder operativen
Strukturen des Versicherungsunternehmens oder
eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle
unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die
Komplexität zu reduzieren und dadurch
sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch
Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und
operativ von anderen Funktionen getrennt werden
können;
9. die Gründung einer
Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer
Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft;
die Anordnung kann auch gegenüber dem
Mutterunternehmen ergehen;
10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen
um ein Tochterunternehmen einer gemischten
Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur
Kontrolle des Versicherungsunternehmens die
Errichtung einer getrennten
Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte
Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist,
um die Abwicklung des
Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und
die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich
negativ auf die nicht im Finanzsektor
operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2
genannter alternativer Maßnahmen prüft die
Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde
gebührend die potenziellen Auswirkungen der
jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der
laufenden Geschäfte des betreffenden
Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.
(4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen
nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. In der
Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von
dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen
Maßnahmen die Hindernisse für die
Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die
angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf
die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig
sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die
Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine
Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur
Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 44 § 44
Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur
Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft
gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen
zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des
nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG
eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38
genannte Bewertung innerhalb des
Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu
einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die
Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten
Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der
Gruppe zu gelangen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt
nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in
Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
einen Bericht, in dem
1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und
die wirksame Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden
und
2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen
empfohlen werden, die nach Ansicht der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich
oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu
beseitigen, wobei die Auswirkungen der
jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der
Gruppe zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den
Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für
die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die
sie zuständig sind, weiterleiten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Das oberste Mutterunternehmen kann
innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu
Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde
alternative Maßnahmen zur Überwindung der im
Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die
Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der
Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen
geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam
abzubauen oder zu beseitigen.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den
Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten
Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die
Gruppenabwicklungsbehörde und die für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden
unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden
alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des
Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten
gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung
wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls
hinsichtlich der Bewertung der vom obersten
Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den
Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der
Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei
berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der
Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die
Gruppe tätig ist.
§ 45 § 45
Gemeinsame Entscheidungen zur
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Gemeinsame Entscheidungen zur
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die
für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5
genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von
vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher
Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer
Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des
Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je
nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die
Abwicklungsbehörden auf Antrag einer
Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei
unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu
gelangen.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten
Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird,
entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst
über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem
obersten Mutterunternehmen. Die
Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und
trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die
andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden
während der in Absatz 1 genannten Frist für die
gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die
Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und
den anderen betreffenden Behörden übermittelt.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Gelangen die Abwicklungsbehörden
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer
gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede
Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber
selbst. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen
und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der
anderen Aufsichtsbehörden und Abwick
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Carsten Brodesser (Berichterstattung)
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Katharina Beck (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicher (Beschlussempfehlung und Bericht)