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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 39/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 39/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen. Drucksache 39/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) 1. Der Bundesrat hat sich mit dem Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB befasst und stellt fest, dass bestimmte sanktionswürdige Verhaltensweisen nicht von dem Tatbestand erfasst werden. Insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Schülerinnen und Schüler im Klassenverband häufig nicht vom Tatbestand umfasst, weil bei der Verwendung in einer Schulklasse regelmäßig nicht von einem öffentlichen Verwenden im Sinne des Tatbestandes ausgegangen werden kann. 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Eindruck einer staatlichen Duldung verfassungswidriger Bestrebungen und der Gefahr einer zunehmenden Normalisierung des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen auf allen staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen konsequent, insbesondere auch mit den erzieherischen Mitteln des Jugendstrafrechts, entgegengetreten werden muss. Er hält es für erforderlich, eine Erweiterung des Straftatbestandes in § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB auf Schulen in Betracht zu ziehen, um die sich offenbarende Strafbarkeitslücke zu schließen. 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erweiterung des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB auf das nicht öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im schulischen Bereich zu prüfen. Begründung: Derzeit ist ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in weiten Teilen der Gesellschaft zu beobachten. Im Fokus dieser Bestrebungen stehen als Ziel auch und besonders Kinder und Jugendliche. Im schulischen Kontext geht diese Entwicklung bundesweit mit einer Zunahme rechtsextremistischer Vorfälle einher. So ist die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bzw. der Vorfälle mit rechtsextremem Hintergrund (je nach Erfassung im jeweiligen Land) in den letzten Jahren bis 2024 in fast allen Ländern erheblich gestiegen. Erfahrungen von Beratungsstellen zeigen zudem ein gestiegenes Selbstvertrauen bei rechtsextremen Jugendlichen, die in der Schule zunehmend aggressiv mit ihrer Ideologie auftreten. Es zeigt sich aber auch eine gefährliche ideologische Bandbreite: Neben dem Rechtsextremismus berichten Schulen über die Verwendung von Kennzeichen verbotener terroristischer oder extremistischer Organisationen aus dem Bereich des Islamismus (z. B. Hamas oder IS) sowie über antisemitische Vernichtungssymbolik. Ebenso treten Kennzeichen gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen in Erscheinung, die die staatliche Ordnung und das Gewaltmonopol delegitimieren. Werden diese Vorkommnisse zur Anzeige gebracht, stellt die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren rechtlich zutreffend aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Dies stößt auf Unverständnis bei beteiligten Schulleitungen und Lehrkräften, die sich in Fällen, in denen pädagogische und schulrechtliche Mittel oder die Ausübung des Hausrechts nicht mehr ausreichen, von Politik und Justiz im Stich gelassen fühlen. In solchen Fällen ist es dringend geboten, dass diesen Schülern von gerichtlicher Seite die Konsequenz ihres Handelns aufgezeigt und entsprechend der Möglichkeiten des Jugendstrafrechts auf diese erzieherisch eingewirkt werden kann. Vor diesem Hintergrund offenbart § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB eine Strafbarkeitslücke, soweit die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Klassenverband oder gegenüber Lehrkräften ohne die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen unbegrenzten Personenkreis stattfindet. Diese Lücke widerspricht dem Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen (politischen) Friedens dient. Jeglicher Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen soll unterbleiben, um Gewöhnungseffekte zu vermeiden. Dies gilt explizit für alle verfassungsfeindlichen Richtungen – vom Rechtsextremismus über religiös motivierten Extremismus bis hin zum Linksextremismus und insbesondere bei antisemitischen Vorfällen, die Schulen vor enorme Herausforderungen stellen. Das vermehrte Verwenden verbotener Kennzeichen führt im schulischen Bereich ohne ausreichende Sanktionierung zu einer gefährlichen „Normalisierung“. Da sich schulpflichtige Jugendliche diesen Verhaltensweisen nicht entziehen können, ist die Wirkung hier besonders intensiv. Unabhängig von einer fehlenden rechtlichen Öffentlichkeit hat ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einer Schule häufig über Schülerinnen und Schüler anderer Klassen, die Elternschaft und andere Kanäle eine starke, unüberschaubare Außenwirkung und gefährdet so den öffentlichen Frieden. Eine strafrechtliche Verfolgung der strafmündigen Schüler wird aus Sicht verantwortungsvoller Schulleitungen und Lehrkräfte nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen versagen oder die für erzieherische Einwirkung erforderliche Unterstützung im Elternhaus fehlt. Insbesondere das Jugendstrafrecht bietet in solchen Fällen die Möglichkeit, auf die Schüler erzieherisch einzuwirken, bevor sich extremistische Verhaltensweisen und Einstellungen endgültig verfestigen. Die angestrebte Änderung bzw. Ergänzung des Tatbestands des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ würde das Einwirkungsspektrum der Schulen erweitern und ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken. Zudem kann durch die Schließung dieser Lücke eine präventive Wirkung gegenüber jeder Form des Extremismus entfaltet werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass der Staat nicht nur gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus im Klassenzimmer vorgeht, sondern gleichermaßen gegen die Symbole anderer verbotener extremistischer Gruppierungen, welche den Schulfrieden und die demokratische Prägung gefährden.

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