Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 39/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung
extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a
StGB)
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 39/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung
extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a
StGB)
1. Der Bundesrat hat sich mit dem Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1
StGB befasst und stellt fest, dass bestimmte sanktionswürdige
Verhaltensweisen nicht von dem Tatbestand erfasst werden. Insbesondere ist die Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Schülerinnen und
Schüler im Klassenverband häufig nicht vom Tatbestand umfasst, weil bei der
Verwendung in einer Schulklasse regelmäßig nicht von einem öffentlichen
Verwenden im Sinne des Tatbestandes ausgegangen werden kann.
2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Eindruck einer staatlichen Duldung
verfassungswidriger Bestrebungen und der Gefahr einer zunehmenden
Normalisierung des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen auf allen
staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen konsequent, insbesondere auch mit den
erzieherischen Mitteln des Jugendstrafrechts, entgegengetreten werden muss. Er
hält es für erforderlich, eine Erweiterung des Straftatbestandes in § 86a
Absatz 1 Nummer 1 StGB auf Schulen in Betracht zu ziehen, um die sich
offenbarende Strafbarkeitslücke zu schließen.
3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erweiterung des § 86a
Absatz 1 Nummer 1 StGB auf das nicht öffentliche Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im schulischen Bereich zu prüfen.
Begründung:
Derzeit ist ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer Tendenzen
in weiten Teilen der Gesellschaft zu beobachten. Im Fokus dieser
Bestrebungen stehen als Ziel auch und besonders Kinder und Jugendliche.
Im schulischen Kontext geht diese Entwicklung bundesweit mit einer Zunahme
rechtsextremistischer Vorfälle einher. So ist die Zahl der Fälle des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bzw. der Vorfälle mit
rechtsextremem Hintergrund (je nach Erfassung im jeweiligen Land) in den
letzten Jahren bis 2024 in fast allen Ländern erheblich gestiegen. Erfahrungen
von Beratungsstellen zeigen zudem ein gestiegenes Selbstvertrauen bei
rechtsextremen Jugendlichen, die in der Schule zunehmend aggressiv mit ihrer
Ideologie auftreten.
Es zeigt sich aber auch eine gefährliche ideologische Bandbreite: Neben dem
Rechtsextremismus berichten Schulen über die Verwendung von Kennzeichen
verbotener terroristischer oder extremistischer Organisationen aus dem Bereich
des Islamismus (z. B. Hamas oder IS) sowie über antisemitische
Vernichtungssymbolik. Ebenso treten Kennzeichen gewaltorientierter linksextremistischer
Gruppierungen in Erscheinung, die die staatliche Ordnung und das
Gewaltmonopol delegitimieren.
Werden diese Vorkommnisse zur Anzeige gebracht, stellt die zuständige
Staatsanwaltschaft das Verfahren rechtlich zutreffend aufgrund der fehlenden
Öffentlichkeit gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Dies stößt auf Unverständnis
bei beteiligten Schulleitungen und Lehrkräften, die sich in Fällen, in denen
pädagogische und schulrechtliche Mittel oder die Ausübung des Hausrechts nicht
mehr ausreichen, von Politik und Justiz im Stich gelassen fühlen. In solchen
Fällen ist es dringend geboten, dass diesen Schülern von gerichtlicher Seite die
Konsequenz ihres Handelns aufgezeigt und entsprechend der Möglichkeiten
des Jugendstrafrechts auf diese erzieherisch eingewirkt werden kann. Vor
diesem Hintergrund offenbart § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB eine
Strafbarkeitslücke, soweit die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen im Klassenverband oder gegenüber Lehrkräften ohne die Möglichkeit
der Wahrnehmung durch einen unbegrenzten Personenkreis stattfindet.
Diese Lücke widerspricht dem Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz
des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen (politischen) Friedens
dient. Jeglicher Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung
verfassungswidriger Organisationen soll unterbleiben, um Gewöhnungseffekte zu vermeiden.
Dies gilt explizit für alle verfassungsfeindlichen Richtungen – vom
Rechtsextremismus über religiös motivierten Extremismus bis hin zum
Linksextremismus und insbesondere bei antisemitischen Vorfällen, die Schulen vor enorme
Herausforderungen stellen. Das vermehrte Verwenden verbotener Kennzeichen
führt im schulischen Bereich ohne ausreichende Sanktionierung zu einer
gefährlichen „Normalisierung“. Da sich schulpflichtige Jugendliche diesen
Verhaltensweisen nicht entziehen können, ist die Wirkung hier besonders intensiv.
Unabhängig von einer fehlenden rechtlichen Öffentlichkeit hat ein Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einer Schule häufig
über Schülerinnen und Schüler anderer Klassen, die Elternschaft und andere
Kanäle eine starke, unüberschaubare Außenwirkung und gefährdet so den
öffentlichen Frieden.
Eine strafrechtliche Verfolgung der strafmündigen Schüler wird aus Sicht
verantwortungsvoller Schulleitungen und Lehrkräfte nur als ultima ratio in
Betracht kommen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen versagen oder die
für erzieherische Einwirkung erforderliche Unterstützung im Elternhaus fehlt.
Insbesondere das Jugendstrafrecht bietet in solchen Fällen die Möglichkeit, auf
die Schüler erzieherisch einzuwirken, bevor sich extremistische
Verhaltensweisen und Einstellungen endgültig verfestigen. Die angestrebte Änderung bzw.
Ergänzung des Tatbestands des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB um die
Variante „in einer Schule“ würde das Einwirkungsspektrum der Schulen erweitern
und ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken. Zudem kann durch die
Schließung dieser Lücke eine präventive Wirkung gegenüber jeder Form des
Extremismus entfaltet werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass der Staat nicht nur
gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus im Klassenzimmer vorgeht,
sondern gleichermaßen gegen die Symbole anderer verbotener extremistischer
Gruppierungen, welche den Schulfrieden und die demokratische Prägung
gefährden.
Relationen
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