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Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen"

dip / drucksache 15.09.2026 · WP 21 · 534/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 534/26 15.09.26 Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen" Die Ministerpräsidentin Schwerin, 15. September 2026 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Regierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entschließung des Bundesrates „Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge Formen digitaler Einwirkung auf Kinder und Jugendliche, die geeignet sind, sie zu selbsttötenden oder erheblich selbstverletzenden Handlungen zu bewegen. Aufrufe zur sogenannten Blackout-Challenge führen die hiervon ausgehenden Gefahren besonders deutlich vor Augen: Schwere Verletzungen, bleibende Hirnschäden und tödliche Verläufe. 2. Vor solchen Einwirkungen schützt das geltende Strafrecht nicht verlässlich. Es greift, wo getäuscht, gedroht oder genötigt wird; es stößt an Grenzen, wo die Einwirkung sich in Kontaktaufnahme, Vertrauensaufbau und allmählicher Normverschiebung vollzieht oder auf eigenverantwortlich handelnde Jugendliche trifft – dort also, wo die Gefährdung typischerweise beginnt. Ein eng gefasster Straftatbestand des Verleitens Minderjähriger zur Selbstschädigung kann diesen Schutz vervollständigen, ohne aufklärende, beratende oder präventive Kommunikation zu berühren. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Einfügung eines solchen Straftatbestands in das Strafgesetzbuch zu prüfen, der das gezielte Einwirken einer anderen Person auf einen Minderjährigen in der Absicht erfasst, diesen zu einer Selbsttötung oder sonstigen erheblichen Selbstschädigung zu bestimmen. In die Prüfung sollen unter Wahrung der Kommunikationsfreiheiten auch Aufforderungen einbezogen werden, die sich nach dem Muster sogenannter Challenges an eine Vielzahl von Minderjährigen richten. Begründung: Zu Nummer 1 Die sogenannte Blackout-Challenge kursiert seit Jahren in sozialen Medien. Kinder und Jugendliche würgen sich vor laufender Kamera selbst oder gegenseitig bis zur Ohnmacht und teilen die Aufnahmen anschließend. Aus dem gesamten Bundesgebiet sind Vorfälle berichtet, bei denen Beteiligte stürzten, sich erheblich verletzten und im Krankenhaus behandelt werden mussten; Polizei- und Bildungsbehörden warnen wiederholt vor der Teilnahme. Kinder- und Jugendärzte weisen darauf hin, dass das Gehirn schon vor Eintritt der Bewusstlosigkeit irreparabel geschädigt werden kann und die Beteiligten die individuelle Gefahrenschwelle nicht abzuschätzen vermögen; die Dynamik aus Gruppendruck, Nachahmung und der Aussicht auf Sichtbarkeit in sozialen Medien setzt gerade Kinder unter Zugzwang. International sind auch tödliche Verläufe berichtet worden. Die Challenge ist nur die derzeit sichtbarste Form eines breiteren Musters. Minderjährige werden über Chat-Dienste angesprochen und schrittweise zu Selbstverletzungen geführt; KI-gestützte Dialogsysteme reagieren auf geäußerte Suizidgedanken mitunter bestärkend statt entlastend; Foren preisen Essstörungen als Lebensform an; Mobbing wirkt gezielt auf Selbstverletzung hin. So verschieden diese Erscheinungen sind, sie beginnen selten mit offener Drohung, sondern mit Kontakt, Vertrauen und der allmählichen Verschiebung dessen, was der Minderjährige als normal und als gefährlich wahrnimmt. Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat deshalb mit Beschluss vom 5. März 2026 („Offensive zur Stärkung des Kinderschutzes“, TOP 16, Ziffer 4) um Prüfung gebeten, ob die Anbahnung solcher Manipulationen unter Strafe gestellt werden kann. Die 97. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat diesen Auftrag mit Beschluss vom 11./12. Juni 2026 (TOP II.29) strafrechtlich präzisiert. Ohne Gegenstimme hat sie die Besorgnis geäußert, dass das geltende Recht dort an Grenzen stößt, wo sich die Einwirkung in Kontaktaufnahme, Vertrauensaufbau und gradueller Normverschiebung vollzieht oder auf eigenverantwortlich handelnde Jugendliche trifft, und mit großer Mehrheit die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, die Einfügung eines eigenständigen Straftatbestands des Verleitens Minderjähriger zur Selbstschädigung zu prüfen; Maßstab ist nach dem Beschluss eine dogmatisch tragfähige, verfassungsrechtlich belastbare und praktisch handhabbare Erfassung. Der Bundesrat macht sich diese Bewertung zu eigen und verleiht ihr zusätzliches Gewicht. Zu Nummer 2 An der Challenge-Konstellation lässt sich die Rechtslage ablesen. Wer ein Kind über die Todesgefahr des Würgens täuscht oder die fehlende Einsicht eines Kindes ausnutzt, macht es zum Werkzeug gegen sich selbst und kann als mittelbarer Täter einer Körperverletzung, im Todesfall eines Tötungsdelikts, verantwortlich sein (§ 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB; BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38). Wer droht oder nötigt, ist nach § 240 StGB strafbar; in Erpressungslagen greift § 253 StGB, bei fortgesetzter Nachstellung § 238 StGB, bei Bedrohungen § 241 StGB. Das Würgen unter den beteiligten Kindern selbst ist als Körperverletzung fassbar, scheitert in der Verfolgung aber regelmäßig an der Strafunmündigkeit (§ 19 StGB). Jenseits dieser Linien endet die Strafbarkeit. Die eigenverantwortliche Selbstschädigung ist keine rechtswidrige Tat; eine Teilnahme an ihr scheidet aus, und die mittelbare Täterschaft trägt nicht, wo ein Jugendlicher die Gefahr erkennt und ihr aus eigenem Entschluss folgt, sei es aus Gruppendruck, aus Geltungsbedürfnis oder im Vertrauen auf einen scheinbar harmlosen Trend. Das Anbahnungsstadium, in dem Vertrauen aufgebaut und die Wahrnehmung von Gefahr Schritt für Schritt verschoben wird, bleibt straflose Vorbereitung. Auch § 111 StGB greift nicht ein, weil die öffentliche Aufforderung eine rechtswidrige Tat voraussetzt, an der es bei der eigenverantwortlichen Selbstschädigung fehlt. Wer eine Challenge mit tausendfacher Reichweite an Kinder adressiert, bleibt deshalb regelmäßig straffrei, solange sich im Einzelfall weder Täuschung noch Zwang nachweisen lässt. Rein psychische Einwirkungen erreichen § 223 StGB erst an der Schwelle eines pathologischen Zustands (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, 4 StR 168/13). Diese Grenzen sind keine Versehen, sondern Ausdruck der fragmentarischen Natur des Strafrechts; bei Erwachsenen sichern sie die Selbstbestimmung. Bei Minderjährigen, deren Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung sich erst entwickelt, lassen sie eine Lücke, die weder das Jugendmedienschutz- noch das Plattformrecht schließt, weil beide die Pflichten der Anbieter regeln, nicht die Verantwortlichkeit dessen, der einwirkt. Ein Tatbestand, der an kommunikatives Einwirken anknüpft, verlangt gleichwohl eine verlässliche Abgrenzung zu erzieherischer, therapeutischer, journalistischer und präventiver Kommunikation; dass sie gelingen kann, zeigt § 176b StGB. Deshalb beschränkt sich die Entschließung auf eine Prüfbitte mit engen Leitlinien. Zu Nummer 3 Die Leitlinien der Prüfung füllen den Maßstab der Justizministerkonferenz aus; die Begrenzungselemente sind im geltenden Recht vorgezeichnet. In Betracht kommt ein Einwirkungstatbestand nach dem strukturellen Vorbild des § 176b StGB. Erfasst würde das gezielte Einwirken auf einen Minderjährigen mittels eines Inhalts im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB in der Absicht, ihn zu einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung zu bestimmen. Der Inhaltsbegriff sichert die medienneutrale Fassung, die Verleitungsabsicht filtert sozialadäquate Kommunikation aus, die Erheblichkeitsschwelle hält Bagatellen fern; ob eine Tätergrenze nach dem Vorbild des § 182 Absatz 3 StGB Peer- Kommunikation ausnehmen sollte oder angesichts häufig selbst jugendlicher Täter zu weit ausgriffe, ist Teil der Prüfung. Das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) verlangt handlungs- und zielbezogene Merkmale; Begriffe wie „Manipulation“ oder „psychische Gewalt“ beschreiben das Problem, taugen aber nicht als Tatbestand. Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum selbstbestimmten Sterben (Urteil vom 26. Februar 2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182) bleiben gewahrt, wenn die Prüfung auf Minderjährige, zielgerichtete Einwirkung, erhebliche Rechtsgüter und die spezifische Verleitungsabsicht beschränkt bleibt; ein allgemeines Verbot der Förderung selbstschädigenden Verhaltens steht nicht in Rede. Der Maßstab der praktischen Handhabbarkeit tritt neben die dogmatische Tragfähigkeit und die verfassungsrechtliche Belastbarkeit. Er verlangt einen Tatbestand, dessen Merkmale sich aus dem äußeren Geschehen erschließen lassen, statt die Ermittlungen auf die Rekonstruktion innerer Vorgänge zu verweisen. Die zu § 176b StGB entwickelte Praxis bietet hierfür einen Anhalt. Sie knüpft an den Kommunikationsverlauf selbst an, an die gezielte Auswahl des Minderjährigen, die Wiederholung und Steigerung der Einwirkung, die Abschirmung gegenüber Erwachsenen und die konkrete Anleitung zur schädigenden Handlung; aus diesen objektiven Umständen lässt sich auf die Absicht schließen. Ein Vorfeldtatbestand erspart der Praxis zugleich den Nachweis, dass gerade die Einwirkung die Selbstschädigung verursacht hat, der bei arbeitsteiligen und anonymen Online-Sachverhalten häufig nicht geführt werden kann. Die Prüfung sollte darüber hinaus klären, wie sich ein solcher Tatbestand zu den Auskunfts- und Meldeverfahren gegenüber Diensteanbietern verhält, damit die Strafverfolgung auch Täter erreicht, die aus dem Ausland oder unter Pseudonym handeln. Für Aufforderungen an eine Vielzahl von Minderjährigen gilt eine gesteigerte Begründungslast, weil sie den Kommunikationsfreiheiten (Artikel 5 des Grundgesetzes) näher stehen. Die bundesweiten Vorfälle zeigen indes, dass gerade die adressatenoffene Verbreitung von Challenge-Inhalten erhebliche Breitenwirkung entfaltet; sie kann das individuelle Einwirken vorbereiten. Die Prüfung soll deshalb klären, ob eine Erstreckung, etwa über ein absichts- oder eignungsbezogenes Verbreitungselement, hinreichend bestimmt gefasst werden kann. Drucksache 534/26 - 4 -

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