Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen"
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Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 534/26
15.09.26
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Verleitung Minderjähriger zur
Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam
erfassen"
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 15. September 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Regierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Verleitung Minderjähriger zur
Selbstschädigung mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam
erfassen“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am
25. September 2026 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung
herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates „Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung
mittels digitaler Medien strafrechtlich wirksam erfassen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge Formen digitaler Einwirkung auf Kinder und
Jugendliche, die geeignet sind, sie zu selbsttötenden oder erheblich selbstverletzenden
Handlungen zu bewegen. Aufrufe zur sogenannten Blackout-Challenge führen die
hiervon ausgehenden Gefahren besonders deutlich vor Augen: Schwere
Verletzungen, bleibende Hirnschäden und tödliche Verläufe.
2. Vor solchen Einwirkungen schützt das geltende Strafrecht nicht verlässlich. Es greift,
wo getäuscht, gedroht oder genötigt wird; es stößt an Grenzen, wo die Einwirkung
sich in Kontaktaufnahme, Vertrauensaufbau und allmählicher Normverschiebung
vollzieht oder auf eigenverantwortlich handelnde Jugendliche trifft – dort also, wo die
Gefährdung typischerweise beginnt. Ein eng gefasster Straftatbestand des Verleitens
Minderjähriger zur Selbstschädigung kann diesen Schutz vervollständigen, ohne
aufklärende, beratende oder präventive Kommunikation zu berühren.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Einfügung eines solchen
Straftatbestands in das Strafgesetzbuch zu prüfen, der das gezielte Einwirken einer
anderen Person auf einen Minderjährigen in der Absicht erfasst, diesen zu einer
Selbsttötung oder sonstigen erheblichen Selbstschädigung zu bestimmen. In die Prüfung
sollen unter Wahrung der Kommunikationsfreiheiten auch Aufforderungen
einbezogen werden, die sich nach dem Muster sogenannter Challenges an eine Vielzahl von
Minderjährigen richten.
Begründung:
Zu Nummer 1
Die sogenannte Blackout-Challenge kursiert seit Jahren in sozialen Medien. Kinder
und Jugendliche würgen sich vor laufender Kamera selbst oder gegenseitig bis zur
Ohnmacht und teilen die Aufnahmen anschließend. Aus dem gesamten Bundesgebiet
sind Vorfälle berichtet, bei denen Beteiligte stürzten, sich erheblich verletzten und im
Krankenhaus behandelt werden mussten; Polizei- und Bildungsbehörden warnen
wiederholt vor der Teilnahme. Kinder- und Jugendärzte weisen darauf hin, dass das
Gehirn schon vor Eintritt der Bewusstlosigkeit irreparabel geschädigt werden kann und
die Beteiligten die individuelle Gefahrenschwelle nicht abzuschätzen vermögen; die
Dynamik aus Gruppendruck, Nachahmung und der Aussicht auf Sichtbarkeit in
sozialen Medien setzt gerade Kinder unter Zugzwang. International sind auch tödliche
Verläufe berichtet worden.
Die Challenge ist nur die derzeit sichtbarste Form eines breiteren Musters.
Minderjährige werden über Chat-Dienste angesprochen und schrittweise zu Selbstverletzungen
geführt; KI-gestützte Dialogsysteme reagieren auf geäußerte Suizidgedanken mitunter
bestärkend statt entlastend; Foren preisen Essstörungen als Lebensform an; Mobbing
wirkt gezielt auf Selbstverletzung hin. So verschieden diese Erscheinungen sind, sie
beginnen selten mit offener Drohung, sondern mit Kontakt, Vertrauen und der
allmählichen Verschiebung dessen, was der Minderjährige als normal und als gefährlich
wahrnimmt.
Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat deshalb
mit Beschluss vom 5. März 2026 („Offensive zur Stärkung des Kinderschutzes“, TOP
16, Ziffer 4) um Prüfung gebeten, ob die Anbahnung solcher Manipulationen unter
Strafe gestellt werden kann. Die 97. Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister hat diesen Auftrag mit Beschluss vom 11./12. Juni 2026 (TOP II.29) strafrechtlich
präzisiert. Ohne Gegenstimme hat sie die Besorgnis geäußert, dass das geltende
Recht dort an Grenzen stößt, wo sich die Einwirkung in Kontaktaufnahme,
Vertrauensaufbau und gradueller Normverschiebung vollzieht oder auf eigenverantwortlich
handelnde Jugendliche trifft, und mit großer Mehrheit die Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz gebeten, die Einfügung eines eigenständigen
Straftatbestands des Verleitens Minderjähriger zur Selbstschädigung zu prüfen; Maßstab ist
nach dem Beschluss eine dogmatisch tragfähige, verfassungsrechtlich belastbare und
praktisch handhabbare Erfassung. Der Bundesrat macht sich diese Bewertung zu
eigen und verleiht ihr zusätzliches Gewicht.
Zu Nummer 2
An der Challenge-Konstellation lässt sich die Rechtslage ablesen. Wer ein Kind über
die Todesgefahr des Würgens täuscht oder die fehlende Einsicht eines Kindes
ausnutzt, macht es zum Werkzeug gegen sich selbst und kann als mittelbarer Täter einer
Körperverletzung, im Todesfall eines Tötungsdelikts, verantwortlich sein (§ 25
Absatz 1 Alternative 2 StGB; BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38).
Wer droht oder nötigt, ist nach § 240 StGB strafbar; in Erpressungslagen greift § 253
StGB, bei fortgesetzter Nachstellung § 238 StGB, bei Bedrohungen § 241 StGB. Das
Würgen unter den beteiligten Kindern selbst ist als Körperverletzung fassbar, scheitert
in der Verfolgung aber regelmäßig an der Strafunmündigkeit (§ 19 StGB).
Jenseits dieser Linien endet die Strafbarkeit. Die eigenverantwortliche
Selbstschädigung ist keine rechtswidrige Tat; eine Teilnahme an ihr scheidet aus, und die mittelbare
Täterschaft trägt nicht, wo ein Jugendlicher die Gefahr erkennt und ihr aus eigenem
Entschluss folgt, sei es aus Gruppendruck, aus Geltungsbedürfnis oder im Vertrauen
auf einen scheinbar harmlosen Trend. Das Anbahnungsstadium, in dem Vertrauen
aufgebaut und die Wahrnehmung von Gefahr Schritt für Schritt verschoben wird, bleibt
straflose Vorbereitung. Auch § 111 StGB greift nicht ein, weil die öffentliche
Aufforderung eine rechtswidrige Tat voraussetzt, an der es bei der eigenverantwortlichen
Selbstschädigung fehlt. Wer eine Challenge mit tausendfacher Reichweite an Kinder
adressiert, bleibt deshalb regelmäßig straffrei, solange sich im Einzelfall weder
Täuschung noch Zwang nachweisen lässt. Rein psychische Einwirkungen erreichen § 223
StGB erst an der Schwelle eines pathologischen Zustands (BGH, Beschluss vom 18.
Juli 2013, 4 StR 168/13).
Diese Grenzen sind keine Versehen, sondern Ausdruck der fragmentarischen Natur
des Strafrechts; bei Erwachsenen sichern sie die Selbstbestimmung. Bei
Minderjährigen, deren Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung sich erst entwickelt, lassen sie eine
Lücke, die weder das Jugendmedienschutz- noch das Plattformrecht schließt, weil
beide die Pflichten der Anbieter regeln, nicht die Verantwortlichkeit dessen, der
einwirkt. Ein Tatbestand, der an kommunikatives Einwirken anknüpft, verlangt gleichwohl
eine verlässliche Abgrenzung zu erzieherischer, therapeutischer, journalistischer und
präventiver Kommunikation; dass sie gelingen kann, zeigt § 176b StGB. Deshalb
beschränkt sich die Entschließung auf eine Prüfbitte mit engen Leitlinien.
Zu Nummer 3
Die Leitlinien der Prüfung füllen den Maßstab der Justizministerkonferenz aus; die
Begrenzungselemente sind im geltenden Recht vorgezeichnet. In Betracht kommt ein
Einwirkungstatbestand nach dem strukturellen Vorbild des § 176b StGB. Erfasst würde
das gezielte Einwirken auf einen Minderjährigen mittels eines Inhalts im Sinne des § 11
Absatz 3 StGB in der Absicht, ihn zu einer Selbsttötung oder erheblichen
Selbstverletzung zu bestimmen. Der Inhaltsbegriff sichert die medienneutrale Fassung, die
Verleitungsabsicht filtert sozialadäquate Kommunikation aus, die Erheblichkeitsschwelle hält
Bagatellen fern; ob eine Tätergrenze nach dem Vorbild des § 182 Absatz 3 StGB Peer-
Kommunikation ausnehmen sollte oder angesichts häufig selbst jugendlicher Täter zu
weit ausgriffe, ist Teil der Prüfung. Das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des
Grundgesetzes) verlangt handlungs- und zielbezogene Merkmale; Begriffe wie
„Manipulation“ oder „psychische Gewalt“ beschreiben das Problem, taugen aber nicht als
Tatbestand. Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
selbstbestimmten Sterben (Urteil vom 26. Februar 2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153,
182) bleiben gewahrt, wenn die Prüfung auf Minderjährige, zielgerichtete Einwirkung,
erhebliche Rechtsgüter und die spezifische Verleitungsabsicht beschränkt bleibt; ein
allgemeines Verbot der Förderung selbstschädigenden Verhaltens steht nicht in Rede.
Der Maßstab der praktischen Handhabbarkeit tritt neben die dogmatische
Tragfähigkeit und die verfassungsrechtliche Belastbarkeit. Er verlangt einen Tatbestand, dessen
Merkmale sich aus dem äußeren Geschehen erschließen lassen, statt die
Ermittlungen auf die Rekonstruktion innerer Vorgänge zu verweisen. Die zu § 176b StGB
entwickelte Praxis bietet hierfür einen Anhalt. Sie knüpft an den Kommunikationsverlauf
selbst an, an die gezielte Auswahl des Minderjährigen, die Wiederholung und
Steigerung der Einwirkung, die Abschirmung gegenüber Erwachsenen und die konkrete
Anleitung zur schädigenden Handlung; aus diesen objektiven Umständen lässt sich auf
die Absicht schließen. Ein Vorfeldtatbestand erspart der Praxis zugleich den
Nachweis, dass gerade die Einwirkung die Selbstschädigung verursacht hat, der bei
arbeitsteiligen und anonymen Online-Sachverhalten häufig nicht geführt werden kann. Die
Prüfung sollte darüber hinaus klären, wie sich ein solcher Tatbestand zu den
Auskunfts- und Meldeverfahren gegenüber Diensteanbietern verhält, damit die
Strafverfolgung auch Täter erreicht, die aus dem Ausland oder unter Pseudonym handeln.
Für Aufforderungen an eine Vielzahl von Minderjährigen gilt eine gesteigerte
Begründungslast, weil sie den Kommunikationsfreiheiten (Artikel 5 des Grundgesetzes) näher
stehen. Die bundesweiten Vorfälle zeigen indes, dass gerade die adressatenoffene
Verbreitung von Challenge-Inhalten erhebliche Breitenwirkung entfaltet; sie kann das
individuelle Einwirken vorbereiten. Die Prüfung soll deshalb klären, ob eine
Erstreckung, etwa über ein absichts- oder eignungsbezogenes Verbreitungselement,
hinreichend bestimmt gefasst werden kann.
Drucksache 534/26 - 4 -
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