Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
[Bundesrat Drucksache 39/26
22.01.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung
extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
Freistaat Thüringen Erfurt, 20. Januar 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung
extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 zu setzen und anschließend
den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Mario Voigt
Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer
Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat hat sich mit dem Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nr. 1 StGB befasst
und stellt fest, dass bestimmte sanktionswürdige Verhaltensweisen nicht von dem
Tatbestand erfasst werden. Insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen durch Schülerinnen und Schüler im
Klassenverband häufig nicht vom Tatbestand umfasst, weil bei der Verwendung in einer
Schulklasse regelmäßig nicht von einem öffentlichen Verwenden im Sinne des
Tatbestandes ausgegangen werden kann.
2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Eindruck einer staatlichen Duldung
verfassungswidriger Bestrebungen und der Gefahr einer zunehmenden Normalisierung
des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen auf allen staatlichen und
gesellschaftlichen Ebenen konsequent, insbesondere auch mit den erzieherischen
Mitteln des Jugendstrafrechts, entgegengetreten werden muss. Er hält es für
erforderlich, eine Erweiterung des Straftatbestandes in § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB
auf Schulen in Betracht zu ziehen, um die sich offenbarende Strafbarkeitslücke zu
schließen.
3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erweiterung des § 86a Absatz 1
Nummer 1 StGB auf das nicht öffentliche Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im schulischen Bereich zu prüfen.
Begründung:
Derzeit ist ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in weiten
Teilen der Gesellschaft zu beobachten. Im Fokus dieser Bestrebungen stehen als Ziel auch
und besonders Kinder und Jugendliche.
Im schulischen Kontext geht diese Entwicklung bundesweit mit einer Zunahme
rechtsextremistischer Vorfälle einher. So ist die Zahl der Fälle des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bzw. der Vorfälle mit rechtsextremem
Hintergrund (je nach Erfassung im jeweiligen Land) in den letzten Jahren bis 2024 in fast allen
Ländern erheblich gestiegen.1. Erfahrungen von Beratungsstellen zeigen zudem ein
gestiegenes Selbstvertrauen bei rechtsextremen Jugendlichen, die in der Schule zunehmend
aggressiv mit ihrer Ideologie auftreten2.
Es zeigt sich aber auch eine gefährliche ideologische Bandbreite: Neben dem
Rechtsextremismus berichten Schulen über die Verwendung von Kennzeichen verbotener
terroristischer oder extremistischer Organisationen aus dem Bereich des Islamismus (z. B.
Hamas oder IS) sowie über antisemitische Vernichtungssymbolik. Ebenso treten Kennzeichen
1 Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22. Juni 2025, Seite 4; teilweise haben sich die Fälle
sogar vervielfacht, z. B. Baden-Württemberg: 2022 9 Fälle, 2024 62 Fälle; Berlin: 2021 33 Fälle, 2024
115 Fälle; Hessen: 2023 37 Fälle, 2024 172 Fälle; Niedersachsen: 2022 82 Fälle, 2024 305 Fälle;
Nordrhein-Westfalen: 2023 277 Fälle, 2024 452 Fälle; Thüringen: 2021 49 Fälle, 2024 122 Fälle
2 Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22. Juni 2025, Seite 4
gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen in Erscheinung, die die staatliche
Ordnung und das Gewaltmonopol delegitimieren.
Werden diese Vorkommnisse zur Anzeige gebracht, stellt die zuständige Staatsanwaltschaft
das Verfahren rechtlich zutreffend aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit gemäß § 170 Absatz
2 StPO ein. Dies stößt auf Unverständnis bei beteiligten Schulleitungen und Lehrkräften, die
sich in Fällen, in denen pädagogische und schulrechtliche Mittel oder die Ausübung des
Hausrechts nicht mehr ausreichen, von Politik und Justiz im Stich gelassen fühlen. In solchen
Fällen ist es dringend geboten, dass diesen Schülern von gerichtlicher Seite die Konsequenz
ihres Handelns aufgezeigt und entsprechend der Möglichkeiten des Jugendstrafrechts auf
diese erzieherisch eingewirkt werden kann. Vor diesem Hintergrund offenbart § 86a Absatz 1
Nummer 1 StGB eine Strafbarkeitslücke, soweit die Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im Klassenverband oder gegenüber Lehrkräften ohne die
Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen unbegrenzten Personenkreis stattfindet.
Diese Lücke widerspricht dem Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des
demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen (politischen) Friedens dient3. Jeglicher
Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen soll
unterbleiben, um Gewöhnungseffekte zu vermeiden4. Dies gilt explizit für alle
verfassungsfeindlichen Richtungen – vom Rechtsextremismus über religiös motivierten
Extremismus bis hin zum Linksextremismus und insbesondere bei antisemitischen Vorfällen,
die Schulen vor enorme Herausforderungen stellen. Das vermehrte Verwenden verbotener
Kennzeichen führt im schulischen Bereich ohne ausreichende Sanktionierung zu einer
gefährlichen „Normalisierung“. Da sich schulpflichtige Jugendliche diesen Verhaltensweisen
nicht entziehen können, ist die Wirkung hier besonders intensiv.
Unabhängig von einer fehlenden rechtlichen Öffentlichkeit hat ein Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einer Schule häufig über Schülerinnen
und Schüler anderer Klassen, die Elternschaft und andere Kanäle eine starke,
unüberschaubare Außenwirkung und gefährdet so den öffentlichen Frieden.
Eine strafrechtliche Verfolgung der strafmündigen Schüler wird aus Sicht verantwortungsvoller
Schulleitungen und Lehrkräfte nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn weniger
einschneidende Maßnahmen versagen oder die für erzieherische Einwirkung erforderliche
Unterstützung im Elternhaus fehlt. Insbesondere das Jugendstrafrecht bietet in solchen Fällen
die Möglichkeit, auf die Schüler erzieherisch einzuwirken, bevor sich extremistische
Verhaltensweisen und Einstellungen endgültig verfestigen. Die angestrebte Änderung bzw.
Ergänzung des Tatbestands des § 86a Abs. 1 Nummer 1 StGB um die Variante „in einer
Schule“ würde das Einwirkungsspektrum der Schulen erweitern und ihre Handlungsfreiheit
nicht einschränken. Zudem kann durch die Schließung dieser Lücke eine präventive Wirkung
gegenüber jeder Form des Extremismus entfaltet werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass
der Staat nicht nur gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus im Klassenzimmer
vorgeht, sondern gleichermaßen gegen die Symbole anderer verbotener extremistischer
Gruppierungen, welche den Schulfrieden und die demokratische Prägung gefährden.
3 vgl. Fischer a. a. O. § 86a Rn. 2 m. w. N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, Urteil vom
15. März 2007, 3 StR 486/06, jeweils zitiert nach juris ; Anstötz in Münchener Kommentar zum StGB,
5. Aufl. 2025, § 86a Rn. 1, m. w. N.
4 BGH a. a. O.
Drucksache 39/26 - 2 -]
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