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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

dip / drucksache 01.09.2026 · WP 21 · zu39/26(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 39/26 (Beschluss) 01.09.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) Bundesministerium Berlin, 1. September 2026 der Justiz und Verbraucherschutz Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, zu der am 6. März 2026 gefassten Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB) (Bundesrats-Drucksache 39/26 (Beschluss)) nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass dem Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft entgegengewirkt werden muss. Kinder und Jugendliche sind gegen jegliche Formen von Extremismus zu stärken und vor ihm zu schützen. Dafür sind insbesondere Maßnahmen außerhalb des Strafrechts geeignet, wie etwa die Finanzierung und der Ausbau von Beratungsangeboten sowie eine ausreichende Bildung und die Befähigung zum demokratischen Diskurs. Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen nehmen hier als pädagogischer Raum eine wichtige Rolle ein. Ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechend sollten in Schulen erzieherische Mittel zur Lösung von Problemen im Vordergrund stehen. Wie auch in der Entschließung des Bundesrates selbst ausgeführt, kann das Strafrecht immer nur letztes Mittel sein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen abhängig von den Umständen des Einzelfalles bereits jetzt nach § 86a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches strafbar sein kann. Neben der Tatvariante des „öffentlichen Verwendens" von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen, die im Einzelfall auch im Klassenzimmer erfüllt sein kann, kommt dabei insbesondere das „Verwenden in einer Versammlung" in Betracht. Bislang ist nicht festzustellen, dass Fälle des Verwendens verfassungswidriger und terroristischer Kennzeichen im schulischen Bereich strafrechtlich regelmäßig nicht angemessen erfasst werden könnten. Entsprechend klarstellende Ausführungen zu der Thematik sind bereits in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30. Dezember 2025 veröffentlicht hat, enthalten. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob es im Lichte der Rückmeldungen aus der Länder- und Verbändeanhörung gegebenenfalls noch einer näheren Konkretisierung der Begründung bedarf. Eine Änderung des Strafgesetzbuches hält die Bundesregierung hingegen nicht für erforderlich. Mit vorzüglicher Hochachtung Anette Kramme

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