Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
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Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 39/26 (Beschluss)
01.09.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer
Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
Bundesministerium Berlin, 1. September 2026
der Justiz und
Verbraucherschutz
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
zu der am 6. März 2026 gefassten Entschließung des Bundesrates zur strafrechtlichen
Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)
(Bundesrats-Drucksache 39/26 (Beschluss)) nehme ich für die Bundesregierung wie
folgt Stellung:
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass dem
Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft entgegengewirkt werden muss.
Kinder und Jugendliche sind gegen jegliche Formen von Extremismus zu stärken und
vor ihm zu schützen. Dafür sind insbesondere Maßnahmen außerhalb des Strafrechts
geeignet, wie etwa die Finanzierung und der Ausbau von Beratungsangeboten sowie
eine ausreichende Bildung und die Befähigung zum demokratischen Diskurs.
Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen nehmen hier als pädagogischer Raum eine
wichtige Rolle ein.
Ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechend sollten in Schulen erzieherische
Mittel zur Lösung von Problemen im Vordergrund stehen. Wie auch in der
Entschließung des Bundesrates selbst ausgeführt, kann das Strafrecht immer nur letztes
Mittel sein.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verwenden verfassungswidriger
Kennzeichen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen abhängig von den
Umständen des Einzelfalles bereits jetzt nach § 86a Absatz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches strafbar sein kann.
Neben der Tatvariante des „öffentlichen Verwendens" von Kennzeichen
verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen, die im Einzelfall auch im Klassenzimmer
erfüllt sein kann, kommt dabei insbesondere das „Verwenden in einer Versammlung"
in Betracht. Bislang ist nicht festzustellen, dass Fälle des Verwendens
verfassungswidriger und terroristischer Kennzeichen im schulischen Bereich strafrechtlich
regelmäßig nicht angemessen erfasst werden könnten.
Entsprechend klarstellende Ausführungen zu der Thematik sind bereits in dem
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des
Gemeinwesens, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
am 30. Dezember 2025 veröffentlicht hat, enthalten. Die Bundesregierung prüft
derzeit, ob es im Lichte der Rückmeldungen aus der Länder- und
Verbändeanhörung gegebenenfalls noch einer näheren Konkretisierung der Begründung
bedarf.
Eine Änderung des Strafgesetzbuches hält die Bundesregierung hingegen nicht für
erforderlich.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anette Kramme
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