Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
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Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 227/26
23.04.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
A. Problem und Ziel
Am 7. Oktober 2023 überfielen Mitglieder der Terrororganisation Hamas Kibbuzim
und ein Musikfestival im Süden Israels. Sie ermordeten eine Vielzahl israelischer
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und verschleppten weitere Personen als
Geiseln in den Gazastreifen. Die Terrororganisation Hamas verfolgt das Ziel, den
Staat Israel zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten, der das
gesamte Gebiet zwischen Mittelmeer und Jordan umfasst.
Als Reaktion auf diesen Terrorangriff hat die israelische Armee die Terroristen der
Hamas im Gazastreifen bombardiert, ist mit Bodentruppen in den Gazastreifen
eingerückt und hält Teile dieses Gebietes besetzt. Zahlreiche Menschen, darunter
sehr viele Zivilisten wurden seit Oktober 2023 im Gazastreifen getötet. Das Leid
der Zivilbevölkerung ist als Folge des Krieges zwischen der israelischen Armee
und der Hamas sehr groß. Seit dem 10. Oktober 2025 gilt im Gaza-Streifen eine
Waffenruhe.
Seit dem 7. Oktober 2023 ist in der Bundesrepublik ein sprunghafter Anstieg
antisemitisch motivierter Demonstrationen, Verlautbarungen und Übergriffe zu
verzeichnen. Die Zahl etwa der durch den Bundesverband RIAS e.V. registrierten
antisemitischen Vorfälle stieg von insgesamt 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr
2024 (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 54). Deutsch-jüdische
Staatsbürgerinnen und -bürger sowie in Deutschland lebende Israelis werden
verantwortlich gemacht für die Folgen der israelischen Kriegsführung. Die
einschlägige Propaganda bedient sich klassischer antisemitischer Stereotype
(„Kindermörder Israel“), um den Staat Israel zu delegitimieren und Hass auf Jüdinnen und
Juden zu schüren (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 20 ff., 35 ff.).
Während viele Menschen in Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid
der palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrieren, kommt es regelmäßig bei
Protesten auch dazu, dass die staatliche Legitimität Israels bestritten wird. Das
Existenzrecht des durch die Staatengemeinschaft anerkannten Mitgliedstaats der
Vereinten Nationen Israel wird etwa durch Gebrauch der Losung „From the River
to the Sea, Palestine will be free“ oder durch Präsentation von Landkarten des
Nahen Ostens, in denen das heutige Israel durch einen „palästinensischen Staat“
in den Grenzen Israels, des Gazastreifens und des sog. Westjordanlands ersetzt
ist, verneint.
Der kommunikative Sinngehalt dieser Äußerungen erschöpft sich jedoch
regelmäßig nicht in der Nichtanerkennung der staatlichen Legitimität Israels. Die Leugnung
des Existenzrechts Israels steht vielmehr in einem unauflöslichen historischen und
politischen Zusammenhang zu dem Mord an den europäischen Juden durch das
nationalsozialistische Deutschland. Die Gründung Israels mit der Proklamation der
Unabhängigkeit als selbständiger Staat am 14. Mai 1948 sowie der der
Staatsgründung vorausgehende Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 29. November 1947 waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen
des Zweiten Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Juden. Die
Verneinung der Legitimität Israels bedeutet, im phänotypischen Regelfall, eine
Ablehnung der Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der
Bundesrepublik für den Schutz jüdischer Menschen. Diese Meinungsäußerung
relativiert damit im Ergebnis nicht nur den Holocaust und die besondere historische
Verantwortung für den unbedingten Schutz der Opfer des
Menschheitsverbrechens und ihrer Nachfahren, sondern sie missachtet zugleich die
Identitätsprägung der grundgesetzlichen Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus.
Die Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen
Juden verletzt den Anspruch Israels auf Anerkennung als gleichberechtigtes
Mitglied der Völkergemeinschaft und der Anerkennung des jüdischen
Selbstbestimmungsrechts. Sie entfaltet zugleich Wirkungen in Richtung auf die Achtung von
Jüdinnen und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften und
befördert damit Ausgrenzung und Gewalt. Der Leugnung besonderer
Schutzbedürftig- und Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden infolge der Shoa und dem darin
liegenden Entzug des Schutzes vor Ausgrenzung, Dämonisierung und
Enthumanisierung wohnt die Gefahr gewalttätiger Übergriffe inne. Hier besteht ein innerer
Zusammenhang zum Legitimationsgrund der Bestrafung von Taten gemäß § 130
Abs. 3 StGB (sog. „Holocaustleugnung“), der gleichfalls die Beziehung des
Leugnungsverhaltens zur Anwendung physischer Gewalt betrifft (vgl. dazu Fischer,
StGB, § 130 Rn. 24a mwN).
Das geltende Recht sieht bisher keine Strafbarkeit für die Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung Israels vor (s. auch OVG
Münster, Beschluss vom 21. November 2025 - 15 B 1300/25). Einschlägige
Parolen können als Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB zu sanktionieren
sein. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Äußerung durch eine
kontextualisierte Auslegung ein Inhalt entnommen werden kann, dass bestimmte, der
Aufzählung des § 140 StGB zu entnehmenden rechtswidrigen Taten gutgeheißen
werden. Auch eine Strafbarkeit wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
gemäß § 111 StGB kommt regelmäßig nicht in Betracht. Tatbestandlich
vorausgesetzt ist insoweit die Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Tat. Dass die
Leugnung des Existenzrechts Israels eine gewaltsame Abschaffung seiner
Staatlichkeit im phänotypischen Regelfall impliziert, reicht für die
Tatbestandsverwirklichung ohne nähere Konkretisierung nicht aus.
Der Tatbestand der Volksverhetzung erfasst friedensstörende Hetze in Form des
Aufstachelns zum Hass und des Aufforderns zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des Menschenwürdeangriffs gemäß § 130
Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Strafnorm hat indes die Bezugnahme auf Teile der
inländischen Bevölkerung zur Voraussetzung. Nicht hinreichend ist es, dass sich die
Aussage ausdrücklich gegen den Staat Israel richtet. Daran ändert sich nichts
dadurch, dass entsprechende Aussagen regelmäßig einen Subtext haben, der
sich auch gegen deutsche Staatsangehörige jüdischen Glaubens richtet. Im
Übrigen handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels regelmäßig
um „Umwegkommunikation“, die die zugrunde liegende antisemitische Motivation
und die billigende Inkaufnahme von Gewalt gegen Jüdinnen und Juden durch die
formale Rubrizierung als Kritik an staatlichem Handeln verbrämt. Dieser
unterschwellige Sinngehalt wird durch § 130 Abs. 1 StGB nicht erfasst, da die
Sanktionsnorm nur Angriffe auf bestimmte Personenmehrheiten unter Strafe stellt.
Schließlich kommt für den speziellen, nur eine kleine Teilmenge der relevanten
Sachverhalte bildenden, Fall des öffentlichen Gebrauchs der Parole „from the river
to the sea“ eine Strafbarkeit als Verwenden von Kennzeichen terroristischer
Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 86a Abs 1 Nr. 1 StGB in
Betracht. Effektiv strafbewehrt ist das Verhalten jedoch nur, wenn der Äußernde
die Losung in objektiv und subjektiv vorwerfbarer Weise (auch) als Kennzeichen
der terroristischen Organisationen verwendet hat.
B. Lösung
Der Entwurf sieht daher die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des
Staates Israel und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel vor.
Grundsätzlich gilt das Gebot der Meinungsneutralität von Eingriffen in die
kollektive Meinungsäußerungsfreiheit. Das Sonderrechtsverbot kennt nach dem
„Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.
November 2009 - 1 BvR 2150/08) jedoch eine Ausnahme. Sie betrifft mit Blick auf
die „gegenständlich identitätsprägende Bedeutung“ der Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus für unsere grundgesetzliche Ordnung
Bestimmungen, die der „propagandistischen Gutheißung” der historischen
nationalsozialistischen Herrschaft Grenzen setzen. Von dieser der grundgesetzlichen Ordnung
immanenten Ausnahme ist auch die Leugnung der Legitimität Israels umfasst. Die
Errichtung und Bewahrung einer sicheren Heimstätte für Jüdinnen und Juden ist
„identitätsprägend“ für unsere Rechtsordnung, da ein solcher Auftrag zum
unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und ihrer Nachfahren mit
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und dem Holocaust untrennbar
verbunden und damit wesentliches Element der dem Grundgesetz immanenten
Schranke der Kommunikationsfreiheit ist. Daraus folgt, dass der Feststellung, die
„Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson“, nicht allein ein politisches
Bekenntnis zugrunde liegt, sondern ein verfassungsrechtlicher Gehalt.
Der Tatbestand ist so gefasst, dass er die spezifischen Gefahren des
Leugnungsverhaltens in Richtung auf Leib und Leben von Jüdinnen und Juden abbildet,
jedoch staatstheoretische Überlegungen für eine künftige Befriedung des Nahost-
Konflikts jenseits der Existenz eines eigenständigen jüdischen Staates oder Kritik
an Handlungen der israelischen Regierung oder staatlicher Akteure tatbestandlich
nicht erfasst.
Einer gesonderten Regelung zur Reichweite der Gewährleistungen der
Wissenschafts- oder Kunstfreiheit bedarf es hier nicht, da die Regelung des § 86 Abs. 4
StGB - auf die § 130 Abs. 8 StGB verweist - auch auf vorliegenden Tatbestand
Anwendung findet. Über diese Verweisung sind Handlungen, die der Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit dienen, ausgenommen, soweit der verfassungsrechtlich
gebotene Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit reicht und nicht andere
Verfassungsgüter, insbesondere Grundrechte Dritter, Vorrang genießen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Bundesrat Drucksache 227/26
23.04.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 23. April 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des
Entwurfes eines
„Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“
beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 8. Mai 2026 aufzunehmen und sie
anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe „auch in Verbindung mit Absatz
6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt“ durch die
Angabe „auch in Verbindung mit Absatz 7, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1,
Absatz 3 oder 4 bezeichneter Inhalt“ ersetzt.
2. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer
Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des
Staates Israel aufruft.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „3 bis 5“ wird durch
die Angabe „3 bis 6“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absatz 6“ wird
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „mit den Absätzen
6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5“ wird durch die Angabe
„mit den Absätzen 7 und 8, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 6“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Am 7. Oktober 2023 überfielen Mitglieder der Terrororganisation Hamas Kibbuzim und
ein Musikfestival im Süden Israels. Sie ermordeten eine Vielzahl israelischer
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und verschleppten weitere Personen als Geiseln in den
Gazastreifen. Die Terrororganisation Hamas verfolgt das Ziel, den Staat Israel zu
vernichten und einen islamischen Staat zu errichten, der das gesamte Gebiet zwischen
Mittelmeer und Jordan umfasst.
Als Reaktion auf diesen Terrorangriff hat die israelische Armee die Terroristen der
Hamas im Gazastreifen bombardiert, ist mit Bodentruppen in den Gazastreifen eingerückt
und hält Teile dieses Gebietes besetzt. Zahlreiche Menschen, darunter sehr viele
Zivilisten wurden seit Oktober 2023 im Gazastreifen getötet. Das Leid der
Zivilbevölkerung ist als Folge des Krieges zwischen der israelischen Armee und der Hamas sehr
groß. Seit dem 10. Oktober 2025 gilt im Gaza-Streifen eine Waffenruhe.
Seit dem 7. Oktober 2023 ist in der Bundesrepublik ein sprunghafter Anstieg
antisemitisch motivierter Demonstrationen, Verlautbarungen und Übergriffe zu verzeichnen.
Die Zahl etwa der durch den Bundesverband RIAS e.V. registrierten antisemitischen
Vorfälle stieg von insgesamt 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr 2024 (vgl.
Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 54). Deutsch-jüdische Staatsbürgerinnen und -
bürger sowie in Deutschland lebende Israelis werden verantwortlich gemacht für die
Folgen der israelischen Kriegsführung. Die einschlägige Propaganda bedient sich
klassischer antisemitischer Stereotype („Kindermörder Israel“), um den Staat Israel zu
delegitimieren und Hass auf Jüdinnen und Juden zu schüren (vgl. Bundesverband
RIAS, Jahresbericht 2024, S. 20 ff., 35 ff.).
Während viele Menschen in Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid der
palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrieren, kommt es regelmäßig bei
Protesten auch dazu, dass die staatliche Legitimität Israels bestritten wird. Das Existenzrecht
des durch die Staatengemeinschaft anerkannten Mitgliedstaats der Vereinten
Nationen Israel wird etwa durch Gebrauch der Losung „from the river to the sea“ oder durch
Präsentation von Landkarten des Nahen Ostens, in denen das heutige Israel durch
einen „palästinensischen Staat“ in den Grenzen Israels, des Gazastreifens und des
sog. Westjordanlands ersetzt ist, verneint.
Der kommunikative Sinngehalt dieser Äußerungen erschöpft sich jedoch regelmäßig
nicht in der Nichtanerkennung der staatlichen Legitimität Israels. Die Leugnung des
Existenzrechts Israels steht vielmehr in einem unauflöslichen historischen und
politischen Zusammenhang zu der Vernichtung der europäischen Juden durch das
nationalsozialistische Deutschland. Die Gründung Israels mit der Proklamation der
Unabhängigkeit als selbständiger Staat am 14. Mai 1948 sowie der der Staatsgründung
vorausgehende Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
29. November 1947 waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen des Zweiten
Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden. Die Verneinung der
Legitimität Israels bedeutet im phänotypischen Regelfall eine Ablehnung der
Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik für den
Schutz jüdischer Menschen. Diese Meinungsäußerung relativiert damit im Ergebnis
nicht nur den Holocaust und die besondere historische Verantwortung für den
unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und ihrer Nachfahren, sondern
sie missachtet zugleich die Identitätsprägung der grundgesetzlichen Ordnung als
Antwort auf die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus.
Die Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen Juden
verletzt den Anspruch Israels auf Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied der
Völkergemeinschaft. Sie entfaltet zugleich Wirkungen in Richtung auf die Achtung von
Jüdinnen und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften und befördert
damit Ausgrenzung und Gewalt. Der Leugnung besonderer Schutzbedürftig- und
Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden infolge der Shoa und dem darin liegenden
Entzug des Schutzes vor Ausgrenzung, Dämonisierung und Enthumanisierung wohnt
die Gefahr gewalttätiger Übergriffe inne. Hier besteht ein innerer Zusammenhang zum
Legitimationsgrund der Bestrafung von Taten gemäß § 130 Abs. 3 StGB (sog.
„Holocaustleugnung“), der gleichfalls die Beziehung des Leugnungsverhaltens zur
Anwendung physischer Gewalt betrifft (vgl. dazu Fischer, StGB, § 130 Rn. 24a mwN).
Die Strafbewehrung der Verneinung des Existenzrechts Israels greift in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein. Nach Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG findet die Meinungsfreiheit
ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu
verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die
Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne
Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. B
VerfGE 7, 198 [209f.] = NJW 1958, 97; st. Rspr.). An der Allgemeinheit eines Gesetzes
fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen
gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen
oder Ideologien richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR
2150/08, Rn. 57). Hier bezieht sich das fragliche Leugnungsverhalten auf eine
konkrete inhaltlich-ideologische Position betreffend einen konkreten Konflikt, auch des
öffentlichen Meinungskampfs. Dieser Standpunkt beruht auf spezifischen politisch-
weltanschaulichen, religiösen und historischen Deutungen des Geschehens und ist damit
bezogen auf eine bestimmte historisch-weltanschauliche Auffassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Wunsiedel-Beschluss entschieden,
dass Art. 5 GG eine Ausnahme vom Verbot meinungsbeschränkenden Sonderrechts
immanent ist, soweit es um Normen geht, die auf die Verhinderung einer
propagandistischen Befürwortung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Ein meinungsbeschränkendes,
nichtallgemeines Gesetz ist danach verfassungsrechtlich legitimierbar, sofern dem
gesetzgeberischen Anliegen vor dem Hintergrund der gegenbildlich identitätsprägenden
Bedeutung der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus für die
verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine Bedeutung zukommt, die
einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht
eingefangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR
2150/08, Rn. 65).
Die Inkriminierung der zur Förderung der Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen geeigneten Leugnung des Existenzrechts Israels befasst sich
zwar nicht unmittelbar mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft,
steht mit dieser jedoch in einem nicht auflösbaren historisch-politischen
Zusammenhang.
Dieser resultiert bereits aus einer inhaltlichen Kontinuität zwischen der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel und der nationalsozialistischen Außenpolitik. Auch
letztere lehnte einen unabhängigen jüdischen Staat als „nationale Heimstätte“ in
Palästina ab, was im Rahmen der Richtlinien des Auswärtigen Amts zur Palästina-Politik
des Jahres 1937 damit begründet wurde, dass ein solcher Staat „das Weltjudentum
nicht absorbieren, sondern zusätzliche völkerrechtliche Machtbasis für internationales
Judentum schaffen würde, etwa wie Vatikan-Staat für politischen Katholizismus oder
Moskau für Komintern" (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, Serie D, Bd. V, Nr.
561; vgl. auch Nicosia, VfZ Jhg 37, Heft 3. S. 390). Auch sicherte der Reichsminister
des Auswärtigen von Ribbentrop den Arabern in einer geheimen Erklärung vom 28.
April 1942 zu, „der Beseitigung der jüdisch-nationalen Heimstätte in Palästina
zuzustimmen" (Texte der vier Briefe in AA - Handakten Ettel 5, vgl. auch Schoelch, VfZ Jhg.
30, Heft 4, S. 668).
Insbesondere aber kann die Gründung des Staates Israel nicht gedacht werden ohne
die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden. Die Staatsgründung Israels mit
Proklamation vom 14. Mai 1948 erfolgte zwar vor dem Hintergrund historischer
Herkunft des jüdischen Volkes aus dem Gebiet des heutigen Israel und Westjordanlands
durch jüdische Heimstätten und Besiedlungen bis weit in die vorchristliche Zeit sowie
die Bestrebungen des Zionismus seit Ende des 19. Jahrhunderts. Die Schaffung der
Unabhängigkeit und die Akzeptanz eines eigenständigen jüdischen Staates in der
Weltgemeinschaft waren jedoch mit dem Holocaust und der Überzeugung von der
Notwendigkeit einer sicheren Heimstatt für Jüdinnen und Juden untrennbar verknüpft. Der
Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. November
1947 und die Verkündung der Unabhängigkeit Israels als selbständiger Staat waren
maßgeblich beeinflusst durch die Folgen des Zweiten Weltkriegs und die Ermordung
der europäischen Jüdinnen und Juden (vgl. etwa Zadoff, Geschichte Israels, S. 28 f.,
30; Döll, Vereinte Nationen 4/69. S. 116, 117; Schliwski, Geschichte des Staates
Israel, S. 57; Ausarbeitung WD 1 - 3000 - 001/24, S. 12 ff.). Dieser Zusammenhang, der
in die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik als identitätsprägend
eingeschrieben ist, ist letztlich der Kern dessen, was gemeinhin als „Staatsräson“
bezeichnet wird (in diese Richtung auch Kubiciel, Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs.
20/9310, S. 1; Franck, Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs. 20/9310, S. 5).
Mit der Verneinung des Existenzrechts des jüdischen Staates Israel ist die Ablehnung
einer aus dem Holocaust erwachsenen Verantwortung der Staatengemeinschaft und
der Bundesrepublik verbunden, eine sichere Heimstätte für Jüdinnen und Juden zu
errichten und zu bewahren. Das Leugnungsverhalten bedeutet damit eine Abkehr von
der grundgesetzlichen Ordnung als einem Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des
Nationalsozialismus und einer Antwort auf den eliminatorischen Antisemitismus des
nationalsozialistischen Deutschlands. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt
den präzedenzlosen Charakter der Vernichtung der europäischen Juden in Frage. Sie
negiert eine durch den nationalsozialistischen Völkermord begründete besondere
historische Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der
Bundesrepublik für den Schutz von Jüdinnen und Juden vor erneuter Verfolgung, Entrechtung
und Dehumanisierung.
Durch die Verneinung der historischen Verantwortung für den Zivilisationsbruch der
Shoa und der daraus folgenden, und durch die Staatengemeinschaft anerkannten,
Notwendigkeit der Schaffung eines souveränen Staates für das jüdische Volk wird der
Holocaust selbst zum Gegenstand von Relativierung. Mag sich der Leugnende auch
vordergründig vom Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden distanzieren, so
macht er sich durch die Verneinung völkerrechtlicher Legitimität des Staates Israel in
der Sache mit der Verharmlosung des Menschheitsverbrechens gemein (vgl. auch
Liebscher/Pietrzyk/Lagodinsky/Steinitz, NJOZ 2020, 897, 898 mwN). Motivation und
Sinngehalt des Leugnungsverhaltens in Bezug auf das Existenzrecht Israels sind
grundsätzlich nicht von einer Relativierung des präzedenzlosen Charakters des
Völkermords zu trennen. Das Erfordernis der Errichtung und Bewahrung eines
souveränen jüdischen Staates ist der Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik durch den
Holocaust in das historisch-politische Bewusstsein graviert.
Wird die Notwendigkeit eines solchen spezifischen Schutzes des jüdischen Volkes vor
erneuter Verfolgung bestritten oder relativiert durch die Verneinung der Legitimität
Israels als unabhängiger jüdischer Staat, geht die Preisgabe des Versprechens
gegenüber Jüdinnen und Juden auf Unversehrtheit und Selbstbestimmung einher mit der
Zuschreibung fehlender Schutzwürdigkeit (vgl. zum Zusammenhang zwischen
Leugnung des Holocaust und der konkreten Negation individueller Menschenwürde auch
Stegbauer, NStZ 2000, 281, 283). Die notwendigen völkerrechtlichen Konsequenzen
des Mordes an den europäischen Juden zu missachten, entfaltet Wirkungen in
Richtung auf die Achtung des Staates Israel als gleichberechtigtes Mitglied der
Völkergemeinschaft und es entfaltet Wirkungen in Richtung auf die Achtung von Jüdinnen und
Juden als gleichberechtige Mitglieder von Gesellschaften in der Diaspora, etwa auch
in der Bundesrepublik. Diese Auswirkungen auf den grundgesetzlich verbürgten
Achtungsanspruch auch deutscher Jüdinnen und Juden in Bezug auf die Legitimierung
von Gewalt sind, zumal sie sich keinesfalls gegen Vertreter, Einrichtungen oder
Institutionen des Staates Israel richten, derart offenkundig, dass sie weiterer Erläuterung
nicht bedürfen (vgl. im Einzelnen Bundesministerium des Innern, Bundesweite
Fallzahlen 2024, Politisch motivierte Kriminalität, S. 24 f.; Bundesverband RIAS,
Jahresbericht 2024, S. 35 ff.).
Eine verharmlosende Tendenz in Richtung auf die einzigartigen Verbrechen des
Nationalsozialismus weisen nicht allein Äußerungen auf, die die staatliche Legitimität
Israels unter Verweis auf den Holocaust unmittelbar in Zweifel ziehen („Free Palestine
from German guilt“). Der relativierende Zusammenhang wird auch deutlich bei
Losungen, die sich vordergründig allein mit dem aktuellen Konfliktgeschehen
auseinandersetzen, bei näherer Betrachtung jedoch klassische antisemitische Stereotype
bedienen, die auf Eliminierung, auf „Ausmerzung des Juden“ als Quelle globaler Übel zielen
(s. etwa die Darstellung der israelischen Flagge in Mülleimern auf „keep the world
clean“-Plakaten; s. zu Ausdrucksformen des israelbezogenen Antisemitismus auch
Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 35 ff.).
Ihren Zweck findet die Strafandrohung im Schutz des öffentlichen Friedens. Der Begriff
ist auch im vorliegenden Zusammenhang, im Sinne eines hinreichend legitimierenden
Rechtsgutsbezugs, nicht als isolierter Schutz der Öffentlichkeit vor
verfassungsfeindlichen Meinungsäußerungen oder der Friedlichkeit öffentlicher Auseinandersetzung (im
Sinne eines „Klimaschutzes“), sondern als Ausfluss des abstrakten Schutzes
individueller Rechtsgüter zu interpretieren (vgl. zu diesem Legitimationszusammenhang auch
Fischer, StGB, § 130 Rn. 24 ff. mwN; s. auch Poscher, NJW 2005, 1316, 1317 f.). Es
geht unter Güterschutzaspekten nicht um ein zur Legitimation von Strafandrohungen
ungeeignetes moralisches Postulat, die Sanktionierung abwegiger
Rechtsauffassungen oder historischer Ansichten, sondern die Strafdrohung findet ihren
Legitimationsgrund in der vorstehend bezeichneten Beziehung des Leugnungsverhaltens zur
Anwendung von Gewalt gegenüber Jüdinnen und Juden in der Bundesrepublik.
Diesen Legitimationszweck weisen sonstige Verhaltensweisen, die die Legitimität der
Staatlichkeit sonstiger Staaten infrage stellen, nicht auf. Mag in derartigen Fällen zwar
ein Schutzgut der „Ehre ausländischer Staaten“ berührt sein, so steht das
Leugnungsverhalten jedenfalls nicht in einem spezifischen Zusammenhang zur
Gewaltanwendung gegenüber Personen, die jenen Staaten als Staatsbürger oder aus sonstigen
religiösen oder historischen Gründen verbunden sind. Die qualifizierte Strafandrohung
des § 130 StGB kann ersichtlich nur auf solche Sachverhalte erstreckt werden, in
denen auch der Schutz von Individualrechtsgütern, nicht hingegen allein „staatlicher
Ehrenschutz“, in Rede steht.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
Grundgesetz.
III. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen
werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und die
Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Ziffer 1 (§ 5 StGB – neu –)
Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für Auslandstaten gemäß § 130 Absatz
4 StGB – neu – wird durch die Neufassung des § 5 Nummer 5a Buchstabe c
angeordnet.
Zu Artikel 1 Ziffer 2 (§ 130 Abs. 4 StGB – neu –)
Die Neufassung des § 130 Absatz 4 StGB stellt die Leugnung des Existenzrechts des
Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel unter Strafe.
Tatbestandsmäßig ist demnach die Kundgabe der Ablehnung des Rechts auf Existenz des
Staates Israel als souveräner Nationalstaat. Diesen Charakter weisen ersichtlich
Äußerungen auf, die auf gewaltsame Auslöschung des Staates Israel gerichtet sind, also
der Gebrauch der Losung „From the river to the sea, Palestine will be free“ oder der
arabischen Originalfassung „From water to water, Palestine will be arab“, die Parole
„We don´t want no two-state, we want 48“ oder auch “There is only one state, Palestine
48”. Gleiches gilt für die Darstellung der Flagge Israels oder des Davidsterns in einem
Mülleimer unter der Forderung „keep the world clean“ oder die Abbildung der
Landkarte des Nahen Ostens unter Tilgung des Staates Israel.
Die Regelung bezieht sich auf Äußerungen, die die Notwendigkeit eines besonderen
Schutzes des jüdischen Volkes vor erneuter Verfolgung bestreiten und damit die
Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden grundsätzlich in Frage stellen. Das
tatbestandliche Erfordernis einer Eignung zur Förderung der Bereitschaft zu
antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen soll sicherstellen, dass nicht die von der
Meinungsfreiheit grundsätzlich gewährleistete Debatte über die Befriedung des
Nahostkonflikts im Wege sonstiger Staatsformen unterbunden wird. Tatbestandsmäßig sind
allein Äußerungen, die diese Eignung aufweisen. Auf den empirischen Nachweis eines
solchen Ursachenzusammenhangs kommt es nicht an. Die Eignung zur Förderung
entsprechender Gewalt ist im Wege normativ-abstrakter Wertung festzustellen und
keine empirische Gegebenheit. Es bezieht sich also der Begriff der Eignung allein auf
die generelle Möglichkeit der Begehung von Gewalt- bzw. Willkürmaßnahmen, nicht
erforderlich ist hingegen die Feststellung von Anzeichen dafür, dass bei einer konkret
bestimmbaren Gruppe von Personen tatsächlich Anzeichen auf eine Begehung von
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen hindeuten.
Der Begriff der Gewalt- und Willkürmaßnahmen umschreibt, anders als in § 130 Abs.
1 Nr. 1 Var. 2 StGB, nicht den Gegenstand kommunikativer Aufforderungen, sondern
bezeichnet lediglich den Bezugspunkt der normativen Eignungsfeststellung.
Eine hinreichende Beziehung des Leugnungsverhaltens zur Anwendung von Gewalt
ist im phänotypischen Regelfall gegeben. Entsprechende Sachverhalte werden durch
die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen erfasst. Diskutiert werden gleichwohl
Möglichkeiten einer friedlichen Beilegung des Nahost-Konflikts durch Änderungen der
staatlichen Verfasstheit Israels, die auf einen gewaltlosen Wandel des
Zusammenlebens hinzielen, etwa im Wege der sog. „Ein-Staaten-Lösung“ oder einer
Organisationsstruktur der konföderativen oder bundesstaatlichen Gliederung.
Mögen diese Überlegungen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts auch derzeit
fernliegend erscheinen, empirisch zu vernachlässigen und ihre politisch-historische
Konsistenz in Zweifel zu ziehen sein, so bilden sie rechtlich gleichwohl einen
relevanten Bezugspunkt von Äußerungen, die auf die Überwindung des Staates Israel in
seiner gegenwärtigen Verfasstheit gerichtet sind. Diese Äußerungen lassen sich nicht
unter den beschriebenen, das Verbot der Leugnung des Existenzrechts des Staates
Israel legitimierenden Zusammenhang gliedern, da sie eine jüdische Eigenstaatlichkeit
nicht grundsätzlich in Frage stellen und daher keine Leugnung der
Folgenverantwortung für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und den Holocaust
zum Gegenstand haben. Da derartige Meinungsäußerungen den die Strafandrohung
legitimierenden Bezug zur Anwendung physischer Gewalt nicht aufweisen, sind sie
durch die Meinungsfreiheit gedeckt und mithin kein tauglicher Gegenstand rechtlicher
Missbilligung. Ihnen kommt die tatbestandlich vorausgesetzte Eignung zur Förderung
der Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen nicht zu.
Soweit etwa durch jüdisch-orthodoxe Gegner der Gründung des Staates Israel religiös
begründete Erlösungsutopien oder durch jüdische säkulare Nichtzionisten
Vorstellungen vom Wohlergehen des jüdischen Volkes formuliert werden, die auf eine
Überwindung der jüdischen Eigenstaatlichkeit gerichtet sind, unterfallen auch diese dem
Tatbestand nicht. Sie weisen den tatbestandlich vorausgesetzten spezifischen
Zusammenhang zwischen der Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel und der
Eignung zur Förderung antisemitischer Gewalt- und Willkürmaßnahmen nicht auf,
gleichwohl solche Verlautbarungen von Dritten letztlich zur Fundierung einer Haltung bemüht
werden können, die auf Vernichtung des Staates Israel gerichtet ist. Derartiges
Leugnungsverhalten dient nicht der Legitimation gewaltsamer Handlungen zur
Überwindung jüdischer Eigenstaatlichkeit, sondern beinhaltet bestimmte Vorstellungen von
einer höheren Gerechtigkeit oder friedlichen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen,
die unbeschadet ihrer Plausibilität oder historisch-politischen Konsistenz der
Meinungsfreiheit unterfallen.
Auch soweit allein Grenzverläufe in Bezug auf streitige Gebiete diskutiert, das
Existenzrecht des jüdischen Staates hingegen nicht in Abrede gestellt wird, sind
Meinungsäußerungen tatbestandlich nicht erfasst. Kritik an Handlungen der
israelischen Regierung oder staatlicher Akteure sind tatbestandlich ebenfalls nicht erfasst.
Einer gesonderten Regelung zur Reichweite der Gewährleistungen der
Wissenschafts- oder Kunstfreiheit bedarf es hier nicht, da die Regelung des § 86 Abs. 4 StGB
- auf die § 130 Abs. 8 StGB verweist - auch auf vorliegenden Tatbestand Anwendung
findet. Über diese Verweisung sind Handlungen, die der Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit dienen, ausgenommen, soweit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit reicht und nicht andere Verfassungsgüter,
insbesondere Grundrechte Dritter, Vorrang genießen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Drucksache 227/26- 11 -
Relationen
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