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Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern"

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 35/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 35/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern" Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 35/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern" Der Bundesrat stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die im Bundesgebiet erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, für die Aufnahme einer qualifizierten Anschlussbeschäftigung einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung benötigen. Der hierfür erforderliche Zweckwechsel führt in der Praxis jedoch trotz greifender Fiktionsregelung dazu, dass eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung im erforderlichen Umfang nicht nahtlos aufgenommen werden kann. Das stellt sowohl für die betroffenen drittstaatsangehörigen Auszubildenden als auch die Arbeitgeber der ausgebildeten Fachkräfte eine unnötige Erschwernis und fehlende Planungssicherheit dar. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine bis zum Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 in Kraft tretende Rechtsanpassung zu schaffen, die für drittstaatsangehörige Auszubildende einen rechtssicheren und lückenlosen Übergang von der Berufsausbildung in eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung gewährleistet und damit Übergangslücken und Beschäftigungsunterbrechungen vermeidet. Begründung: Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine Berufsausbildung erfolgreich abschließen, sind für den deutschen Arbeitsmarkt besonders wertvolle Fachkräfte. Sie verfügen über eine in Deutschland erworbene Qualifikation, betriebliche Erfahrung sowie über Sprach- und Systemkenntnisse und können häufig unmittelbar im ausbildenden Betrieb, der in die Ausbildung dieser Fachkräfte investiert hat, weiterbeschäftigt werden. Der derzeit erforderliche Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG führt in der Praxis jedoch häufig zu zeitlichen Verzögerungen. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten aufgrund der Fortgeltungsfiktion die Regelungen des Aufenthalts zum Zwecke der Ausbildung fort, welche die angestrebte qualifizierte Anschlussbeschäftigung jedoch nicht zulässt. Auch § 81 Absatz 5a AufenthG schließt diese Lücke nicht, da die dort geregelte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit an die Veranlassung der Ausstellung des zukünftigen Aufenthaltstitels anknüpft und damit die Phase der behördlichen Prüfung nicht erfasst. Diese Übergangslücken sind integrations-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv: Sie belasten ausbildende und beschäftigende Betriebe, gefährden Anschlussbeschäftigungen und damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Betroffenen und beeinträchtigen deren Integration bzw. erhöhen das Risiko einer Abwanderung der ausgebildeten Fachkräfte in andere Länder. Für die Fachkräftesicherung in den Betrieben erweist sich diese Regelung als kontraproduktiv. Eine Rechtsanpassung ist dringend erforderlich, um einen rechtssicheren, lückenlosen und planbaren Übergang nach erfolgreicher Ausbildung in eine Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Damit bereits möglichst viele der sich aktuell im letzten Jahr ihrer Ausbildung befindlichen Auszubildenden und die sie als ausgebildete Fachkräfte aufnehmenden Betriebe von dieser Neuregelung profitieren können, ist das Inkrafttreten vor Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 anzustreben.

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