Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit
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Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit
[Bundesrat Drucksache 14/26
13.01.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in
Ausbildung und Arbeit
Schleswig-Holstein Kiel, 13. Januar 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in
Ausbildung und Arbeit
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1061. Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung
und Arbeit
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD definierten
Ziele und Maßnahmen zu Bleiberechten. Diese sind sowohl für gut integrierte
Geduldete, die seit zwölf Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis stehen als auch für die Gesellschaft wichtige Beiträge zu
einer gelingenden Integration. Die Maßnahmen sind ein wichtiges Instrument, um
Planungssicherheit für Geduldete und Betriebe zu schaffen.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass von den aufenthaltsrechtlichen Instrumenten zur
Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung bislang bundesweit lediglich 2,3% der
Geduldeten profitieren. Entsprechend sind Maßnahmen zu entwickeln, die den
gewünschten Beitrag zur Arbeitsmarktintegration von in Ausbildung oder
Beschäftigung befindlichen Personen leisten.
3. Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Schaffung von
Bleiberechtsperspektiven für gut integrierte und sich in Arbeit oder Ausbildung
befindlichen geflüchteten Menschen.
4. Insbesondere der demografische Wandel sowie der Fach- und Arbeitskräftemangel
erfordern Verfahren, die eine zügige und effektive Arbeitsmarktintegration
sicherstellen. Dabei ist es entscheidend, auch Geduldete, die sich in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aktiv in die
Lösungsfindung einzubeziehen und ihnen, aber auch den Betrieben, verlässliche
Perspektiven für gesellschaftliche Teilhabe und berufliche Integration zu eröffnen.
5. Ziel muss es sein, praxisnahe und wirksame Instrumente zu schaffen, die sowohl die
individuelle Integration als auch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsmarkt erleichtern.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die im Koalitionsvertrag in den
Zeilen 3073 verabredete Regelung schnellstmöglich mit den folgenden
Modifikationen umzusetzen:
• Reduzierung der erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in
Deutschland von vier auf drei Jahre.
• Festlegung der vorgesehenen Befristung auf den 31.12.2029.
7. Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Regelungen in
§§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinsichtlich
ihrer Tauglichkeit zur Arbeitsmarktintegration dahingehend anzupassen, dass dem
Umstand, dass eine Betroffene bzw. ein Betroffener eine Ausbildung oder
Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker Rechnung getragen wird.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die zu Ziffer 6 erforderlichen
Gesetzesänderungen schnellstmöglich vorzulegen und eine zeitnahe Umsetzung
sicherzustellen.
Begründung
Das im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD in den Zeilen 3072 ff. beschriebene
Bleiberecht für gut integrierte Geduldete könnte einen wichtigen Beitrag zu einer
zeitgemäßen Integrationspolitik leisten und den Arbeitsmarkt durch verlässliche und
planbare Beschäftigungsverhältnisse stärken. Daneben setzt es Anreize Eigeninitiative und
Verantwortung zu ergreifen und eröffnet integrierten Geduldeten Perspektiven.
Allerdings ist für eine erfolgreiche Umsetzung eine Absenkung der bisher erforderlichen
Voraufenthaltszeit von vier auf drei Jahre notwendig. Drei Jahre reichen engagierten
Zugewanderten regelmäßig aus, um ihre Integrationsleistungen (sprachlich, wirtschaftlich
und gesellschaftlich) objektiv nachweisbar zu verfestigen. Eine Verkürzung dieser Frist
würde zudem integrationsfördernde Signale senden und den Verwaltungsaufwand,
insbesondere bei der Duldungserteilung, reduzieren. Die vorgeschlagene Frist orientiert
sich an der Stichtagsregelung des aktuellen § 60d AufenthG, der die Beschäftigungsduldung
unter die Voraussetzung stellt, vor dem 31.12.2022 eingereist zu sein. Das entspricht aktuell
etwa drei Jahren.
Des Weiteren sollte das vorgesehene Außerkrafttreten des neuen Bleiberechts auf den
31.12.2029 festgelegt werden. Eine zu kurze Frist untergräbt die Planungs- und
Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für Arbeitgeber und Behörden. So führt
das aktuelle Auslaufen des Chancenaufenthaltsrechts zu Rechtsunsicherheiten bei den
Ausländerbehörden und zur „Flucht ins Asylverfahren“ bei den betroffenen Zugewanderten.
Die Regelungen in §§ 60c und 60d AufenthG finden kaum Anwendung. So gab es Stand
September 2025 bundesweit 187.542 Geduldete, von denen nur 2.904 eine
Ausbildungsduldung und 1.376 eine Beschäftigungsduldung hatten. Das sind
zusammengenommen nicht einmal 2,3%. Im Vergleich dazu: Zur gleichen Zeit gab es auf
Bundesebene 746.728 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- oder
Erwerbszwecken. Dies kann an zu komplexen und restriktiven Voraussetzungen und der
damit verbundenen Unsicherheit der potenziellen Ausbildungsbetriebe liegen. Daneben
wird die Ausbildungsduldung zunehmend von der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für
Ausreisepflichtige und die Beschäftigungsduldung von der Aufenthaltsgewährung für gut
integrierte Jugendliche oder nachhaltig integrierte Erwachsene sowie vom
Chancenaufenthaltsrecht verdrängt.
Deshalb sollen die Regelungen in §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldung hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Arbeitsmarktintegration
dahingehend angepasst werden, dass dem Umstand, dass eine Betroffene bzw. ein
Betroffener eine Ausbildung oder Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker Rechnung
getragen werden soll.
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