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Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern"

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 35/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern" [Bundesrat Drucksache 35/26 21.01.26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entschließung des Bundesrates „Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern“ Der Ministerpräsident Mainz, 20. Januar 2026 des Landes Rheinland-Pfalz An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schweitzer Entschließung des Bundesrates „Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern“ Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die im Bundesgebiet erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, für die Aufnahme einer qualifizierten Anschlussbeschäftigung einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung benötigen. Der hierfür erforderliche Zweckwechsel führt in der Praxis jedoch trotz greifender Fiktionsregelung dazu, dass eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung im erforderlichen Umfang nicht nahtlos aufgenommen werden kann. Das stellt sowohl für die betroffenen drittstaatsangehörigen Auszubildenden als auch die Arbeitgeber der ausgebildeten Fachkräfte eine unnötige Erschwernis und fehlende Planungssicherheit dar. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zum Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 eine in Kraft tretende Rechtsanpassung zu schaffen, die für drittstaatsangehörige Auszubildende einen rechtssicheren und lückenlosen Übergang von der Berufsausbildung in eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung gewährleistet und damit Übergangslücken und Beschäftigungsunterbrechungen vermeidet. Begründung: Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine Berufsausbildung erfolgreich abschließen, sind für den deutschen Arbeitsmarkt besonders wertvolle Fachkräfte. Sie verfügen über eine in Deutschland erworbene Qualifikation, betriebliche Erfahrung sowie über Sprach- und Systemkenntnisse und können häufig unmittelbar im ausbildenden Betrieb, der in die Ausbildung dieser Fachkräfte investiert hat, weiterbeschäftigt werden. Der derzeit erforderliche Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Aufenthaltsgesetz zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Aufenthaltsgesetz führt in der Praxis jedoch häufig zu zeitlichen Verzögerungen. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten aufgrund der Fortgeltungsfiktion die Regelungen des Aufenthalts zum Zwecke der Ausbildung fort, welche die angestrebte qualifizierte Anschlussbeschäftigung jedoch nicht zulässt. Auch § 81 Abs. 5a Aufenthaltsgesetz schließt diese Lücke nicht, da die dort geregelte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit an die Veranlassung der Ausstellung des zukünftigen Aufenthaltstitels anknüpft und damit die Phase der behördlichen Prüfung nicht erfasst. Diese Übergangslücken sind integrations-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv: Sie belasten ausbildende und beschäftigende Betriebe, gefährden Anschlussbeschäftigungen und damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Betroffenen und beeinträchtigen deren Integration bzw. erhöhen das Risiko einer Abwanderung der ausgebildeten Fachkräfte in andere Länder. Für die Fachkräftesicherung in den Betrieben erweist sich diese Regelung als kontraproduktiv. Eine Rechtsanpassung ist dringend erforderlich, um einen rechtssicheren, lückenlosen und planbaren Übergang nach erfolgreicher Ausbildung in eine Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Damit bereits möglichst viele der sich aktuell im letzten Jahr ihrer Ausbildung befindlichen Auszubildenden und die sie als ausgebildete Fachkräfte aufnehmenden Betriebe von dieser Neuregelung profitieren können, ist das Inkrafttreten vor Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 anzustreben. Drucksache 35/26 - 2 -]

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