Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern"
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Entschließung des Bundesrates "Übergang von der Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern"
[Bundesrat Drucksache 35/26
21.01.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates „Übergang von der
Berufsausbildung in die Fachkräftebeschäftigung für
Drittstaatsangehörige erleichtern“
Der Ministerpräsident Mainz, 20. Januar 2026
des Landes Rheinland-Pfalz
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Übergang von der Berufsausbildung in die
Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schweitzer
Entschließung des Bundesrates „Übergang von der Berufsausbildung in die
Fachkräftebeschäftigung für Drittstaatsangehörige erleichtern“
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die im Bundesgebiet
erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, für die Aufnahme einer qualifizierten
Anschlussbeschäftigung einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung
benötigen. Der hierfür erforderliche Zweckwechsel führt in der Praxis jedoch trotz
greifender Fiktionsregelung dazu, dass eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung im
erforderlichen Umfang nicht nahtlos aufgenommen werden kann. Das stellt sowohl
für die betroffenen drittstaatsangehörigen Auszubildenden als auch die Arbeitgeber
der ausgebildeten Fachkräfte eine unnötige Erschwernis und fehlende
Planungssicherheit dar.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zum Beginn des
Ausbildungsjahres 2026/2027 eine in Kraft tretende Rechtsanpassung zu schaffen,
die für drittstaatsangehörige Auszubildende einen rechtssicheren und lückenlosen
Übergang von der Berufsausbildung in eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung
gewährleistet und damit Übergangslücken und Beschäftigungsunterbrechungen
vermeidet.
Begründung:
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine Berufsausbildung erfolgreich
abschließen, sind für den deutschen Arbeitsmarkt besonders wertvolle Fachkräfte.
Sie verfügen über eine in Deutschland erworbene Qualifikation, betriebliche
Erfahrung sowie über Sprach- und Systemkenntnisse und können häufig unmittelbar
im ausbildenden Betrieb, der in die Ausbildung dieser Fachkräfte investiert hat,
weiterbeschäftigt werden.
Der derzeit erforderliche Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a
Aufenthaltsgesetz zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Aufenthaltsgesetz führt
in der Praxis jedoch häufig zu zeitlichen Verzögerungen. Bis zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten aufgrund der
Fortgeltungsfiktion die Regelungen des Aufenthalts zum Zwecke der Ausbildung fort,
welche die angestrebte qualifizierte Anschlussbeschäftigung jedoch nicht zulässt.
Auch § 81 Abs. 5a Aufenthaltsgesetz schließt diese Lücke nicht, da die dort
geregelte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit an die Veranlassung der Ausstellung des
zukünftigen Aufenthaltstitels anknüpft und damit die Phase der behördlichen Prüfung
nicht erfasst.
Diese Übergangslücken sind integrations-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisch
kontraproduktiv: Sie belasten ausbildende und beschäftigende Betriebe, gefährden
Anschlussbeschäftigungen und damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der
Betroffenen und beeinträchtigen deren Integration bzw. erhöhen das Risiko einer
Abwanderung der ausgebildeten Fachkräfte in andere Länder. Für die
Fachkräftesicherung in den Betrieben erweist sich diese Regelung als
kontraproduktiv.
Eine Rechtsanpassung ist dringend erforderlich, um einen rechtssicheren,
lückenlosen und planbaren Übergang nach erfolgreicher Ausbildung in eine
Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand zu
reduzieren. Damit bereits möglichst viele der sich aktuell im letzten Jahr ihrer
Ausbildung befindlichen Auszubildenden und die sie als ausgebildete Fachkräfte
aufnehmenden Betriebe von dieser Neuregelung profitieren können, ist das
Inkrafttreten vor Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 anzustreben.
Drucksache 35/26 - 2 -]
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