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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 40/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 40/2/26 03.03.26 Antrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Punkt 18 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Der Bundesrat möge beschließen: Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie vergleichbarer Sportstiftungen der Länder oder vergleichbarer Landesprogramme oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln“ eingefügt.‘ Begründung: § 3 Nummer 73 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) eingefügt. Die Steuerfreiheit von Medaillenprämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde damit begründet, dass die Spitzensportförderung einen Paradigmenwechsel benötige, um Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen. Unter anderem müssten die Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten verbessert werden. Dazu gehöre auch die Steuerfreistellung der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen. Hierdurch erhielten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen. Die Länder unterhalten Stiftungen (vgl. Regionale Sporthilfen - https://www.dosb.de/themen/leistungssport/duale-karriere/karriere- partner/regionale-sporthilfen), die den Sport im jeweiligen Land in gleicher Weise fördern, wie dies durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe geschieht, daneben können Athletinnen und Athleten auch ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen sowie Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln erhalten. Sofern durch die Länderstiftungen Prämien für die Platzierung bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden oder ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln erfolgen, ist eine steuerlich gleiche Behandlung zwingend geboten, Gründe für eine unterschiedliche Einordnung sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Neuregelung sieht daher vor, auch Medaillenprämien der Ländersportstiftungen sowie ergänzende Zahlungen vergleichbarer Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln steuerfrei zu stellen.

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