Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 40/2/26
03.03.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
Punkt 18 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG)
Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die
Angabe „sowie vergleichbarer Sportstiftungen der Länder oder vergleichbarer
Landesprogramme oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln“
eingefügt.‘
Begründung:
§ 3 Nummer 73 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) eingefügt. Die Steuerfreiheit von
Medaillenprämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde damit begründet,
dass die Spitzensportförderung einen Paradigmenwechsel benötige, um
Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen.
Unter anderem müssten die Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten
verbessert werden. Dazu gehöre auch die Steuerfreistellung der
Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und
weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen.
Hierdurch erhielten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle
Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten
Leistungen.
Die Länder unterhalten Stiftungen (vgl. Regionale Sporthilfen -
https://www.dosb.de/themen/leistungssport/duale-karriere/karriere-
partner/regionale-sporthilfen), die den Sport im jeweiligen Land in gleicher
Weise fördern, wie dies durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe geschieht,
daneben können Athletinnen und Athleten auch ergänzende Zahlungen aus
vergleichbaren Landesprogrammen sowie Leistungen unmittelbar aus
staatlichen Haushaltsmitteln erhalten. Sofern durch die Länderstiftungen
Prämien für die Platzierung bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
gewährt werden oder ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren
Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen
Haushaltsmitteln erfolgen, ist eine steuerlich gleiche Behandlung zwingend
geboten, Gründe für eine unterschiedliche Einordnung sind nicht ersichtlich.
Die beabsichtigte Neuregelung sieht daher vor, auch Medaillenprämien der
Ländersportstiftungen sowie ergänzende Zahlungen vergleichbarer
Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen
Haushaltsmitteln steuerfrei zu stellen.
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