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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3104 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3104 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26 – Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2720 – Rückforderungslücken bei Cum-Ex und Cum-Cum schließen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2558 – Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen A. Problem Zu Buchstabe a Steuerpolitik ist eine zentrale Stellschraube für einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und ein soziales Miteinander. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht die räumliche Flexibilität. Auch bürgerschaftliches Engagement stärkt das Fundament der Gesellschaft. Daneben ergibt sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf. Zu Buchstabe b Die Fraktion der AfD betont in ihrem Antrag, dass Cum-Ex- und Cum-Cum- Geschäfte dem deutschen Staat Verluste in Milliardenhöhe verursacht hätten, von denen bisher nur ein geringer Teil habe zurückgefordert werden können. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, langwierige Verfahren und unklare politische Verantwortlichkeiten erschwerten eine vollständige Aufklärung und Rückholung der Gelder. Diese Rückforderungen seien jedoch zentral, um finanzielle Verluste zu begrenzen und das Vertrauen in staatliche Integrität und Rechtsstaatlichkeit zu sichern. Zu Buchstabe c Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont in ihrem Antrag, dass Deutschland vor großen Herausforderungen wie steigenden Lebenshaltungskosten, wachsender sozialer Ungleichheit und der Klimakrise stehe. Steuerpolitische Maßnahmen müssten gezielt soziale Gerechtigkeit fördern und ökologische Lenkungswirkungen erzielen. Das Steueränderungsgesetz der Bundesregierung verfehle dieses Ziel: Die geplante Erhöhung der Pendlerpauschale entlaste vor allem Gutverdienende, während Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen kaum profitierten. Die Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie löse keine strukturellen Probleme. Auch die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht setzten nicht genügend Impulse für Klimaschutz und zivilgesellschaftliches Engagement. Die Bundesregierung versäume es, eine nachhaltige, gerechte und zielgenaue Entlastung umzusetzen. B. Lösung Zu Buchstabe a Das vorliegende Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und obliegen den betroffenen Unternehmen. Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung (AO) in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird. Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen. Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit werden Anreize geschaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Das Gesetz enthält somit folgende steuerrechtliche Maßnahmen: – Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG) – Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG) – Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG) – Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes – UStG) – Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) – Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG) – Regelungen zur Gemeinnützigkeit: – Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) – Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG) – Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO) – Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) – E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO) – Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO) Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf jährlich 3 300 Euro angehoben. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden. Die Vereinslandschaft in Deutschland soll damit gestärkt werden. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am Gesetzentwurf: – Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, – Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland (siehe Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 3), – Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, – Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden, – Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG (Bundesrat, Ziffer 2 Buchstabe a), – Betriebsveranstaltungen (Bundesrat, Ziffer 4), – Durchschnittssatzgrenze nach § 23a Absatz 2 UStG, – Gemeinnützigkeit des E-Sportes (Bundesrat, Ziffer 9 Buchstabe b), – Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, Klarstellung der Sphärenregelung (Bundesrat, Ziffer 9 Buchstabe c), – Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, – Anhörung nach § 91 AO (Bundesrat, Ziffer 11), – Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3 AO (Bundesrat, Ziffer 10). Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1974, 21/2470 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, 1. dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Erstattungen aus allen Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, die bundesweit zu Rückforderungen führen, durch die Landesfinanzbehörden schnell und vollständig geltend gemacht werden; 2. die Aufbewahrungsfristen für die steuerlich relevanten Belege aller Banken auf 15 Jahre – entsprechend der Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung – zu verlängern. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2720 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf 1 500 Euro erhöht und im Gegenzug auf die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale verzichtet, b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie beispielsweise Fahrräder, E-Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind und zur privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem Bruttolistenpreis inkl. üblichem Zubehör von 8 000 Euro steuerfrei überlassen werden können, c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet, d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung anerkennt und damit jedem Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung der Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt, e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket) generell auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und 100) und so Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen Vorab-Amortisationsrechnung entlastet, f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen nicht nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt von Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei der Unterstützung von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf die bestehenden Höchstbeträge nach § 35a EStG begrenzt; absetzbar sind ausschließlich nachgewiesene Dienstleistungen und Pflegeleistungen und überdies ist zu prüfen, wie diese steuerliche Förderung in ein Gutscheinsystem überführt werden könnte, g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung innerhalb und außerhalb der Satzungszwecke unschädlich ist für den Status der Gemeinnützigkeit, bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen Verlustes der Gemeinnützigkeit bei Verstößen vorzusehen und dabei eine „Business Judgement Rule“ einzuführen, cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als gemeinnützige Zwecke zu definieren, dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen Zweckkatalog aufzunehmen, ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich Dienstleistende deutlich anzuheben, h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch eine entsprechende Anpassung von § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes, i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungspreis bei im Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von 100 000 Euro einführt, j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten ab acht Stunden und um 10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden erhöht, k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen (insbesondere ELSTER) verbindlich geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht, 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und sozialökologischen Neugestaltung der Entfernungspauschale, die die soziale Treffsicherheit erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet und eine faire Praxis für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein umfassender Subventionsbegriff zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht der Bundesregierung auszuweisen, um Transparenz und eine nachhaltige Finanzpolitik sicherzustellen, 3. auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie zu verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert, 4. der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern und Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum Angleichen der Besteuerung von Kapitalerträgen vorzulegen und 5. zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl steuerpflichtige Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die Finanzämter von bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung entlasten könnte. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2558 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf ersichtlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörpeschaft Volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -4 965 -5 845 -5 980 -6 120 -6 265 Bund -2 489 -2 880 -2 949 -3 023 -3 097 Länder -2 202 -2 574 -2 635 -2 696 -2 761 Gemeinden -274 -391 -396 -401 -407 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -3 100 -4 825 -5 790 -6 075 -6 215 Bund -1 635 -2 439 -2 866 -3 000 -3 074 Länder -1 399 -2 146 -2 555 -2 677 -2 738 Gemeinden -66 -240 -369 -398 -403 * Wirkung im Veranlagungsjahr. Das vorstehende Finanztableau berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf. Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich entstehen. Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nicht zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Ländern und Kommunen. Zu den Buchstaben b und c Der Anträge diskutieren keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15 000 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -11 384 davon auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 0 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 764,0 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro) 0 davon Sonstiges (in Tsd. Euro) 764,0 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 727,3 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro) 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -1 727,3 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 126,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 76,6 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro) 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) 49,4 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands durch die Annahme insbesondere folgender Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen: Änderungsantrag Nr. 3 (Stichwort: Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag): Für die Verwaltung: Bei den bereits bisher steuerlich erfassten Bürgerinnen und Bürgern ist die Prüfung der Angaben zu Gewerkschaftsbeiträgen eine Komponente der Veranlagungstätigkeit (Werbungkosten). Die Prüfung der angegebenen Beiträge führt unabhängig davon, ob es sich um Antragsveranlagungen oder Pflichtveranlagungen handelt, bei den bisher steuerlich schon Erfassten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Mehraufwand entsteht für bisher steuerlich nicht erfasste Bürgerinnen und Bürgern, die nun aufgrund der gesetzlich neu geschaffenen zusätzlichen Abziehbarkeit der Gewerkschaftsbeiträge erstmals eine Steuererklärung abgeben, da sie zunächst in den Veranlagungsstellen für Überschusseinkünfte steuerlich zu erfassen sind (Einmalaufwand für die Neuaufnahme) und anschließend jährlich wiederkehrend die Erklärung zu bearbeiten ist. Hier entsteht ein einmaliger Mehraufwand von 4 Mio. Euro sowie jährlich wiederkehrender Aufwand von 9,23 Mio. Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Änderungsantrag Nr. 7 (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze nach § 23a Absatz 2 UStG): Durch die Anhebung der Durchschnittssatzgrenze wird sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 68 000 Euro reduzieren. Es wird von ca. 5 000 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 20 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro. Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 28 000 Euro. Bei den angenommenen 5 000 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um 10 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn für den gehobenen Dienst von 33,70 Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Änderungsantrag Nr. 10 (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen): Durch die Anhebung der Grenze für Sportveranstaltungen wird sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 6 000 Euro reduzieren. Es wird von ca. 300 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um 30 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro. Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 8 000 Euro. Bei den angenommenen 300 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit um 42 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn von 38,12 Euro. Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden. Zu den Buchstaben b und c Die Anträge diskutieren keinen Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des haftungsprivilegierten Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese Mehrkosten sind insgesamt als geringfügig zu beurteilen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu den Buchstaben b und c Die Anträge diskutieren keine weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1974, 21/2470 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/2720 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 21/2558 abzulehnen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Fritz Güntzler Berichterstatter Doris Achelwilm Berichterstatterin Zusammenstellung Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 – Drucksachen 21/1974, 21/2470 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes Artikel 3 u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Artikel 5 u n v e r ä n d e r t Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 7 u n v e r ä n d e r t Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 u n v e r ä n d e r t Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 u n v e r ä n d e r t Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 10 u n v e r ä n d e r t Artikel 10 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 11 u n v e r ä n d e r t Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 12 u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.“ b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.“ 2. § 7b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. De- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, nur bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 anzuwenden.“ 3. § 52 Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“ Artikel 2 Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Jahr.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr.“ c) In Nummer 72 Satz 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden;“ ersetzt. d) Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt: „73. Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.“ 2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 3 wird die Angabe „sinngemäß.“ durch die Angabe „sinngemäß;“ ersetzt. b) Satz 4 wird gestrichen. 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt. bb) Satz 8 wird gestrichen. b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im In- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses land und höchstens 2 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland; die Grenze von 2 000 Euro bei einer Unterkunft im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.“ aa) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt. bb) u n v e r ä n d e r t bb) Satz 9 wird gestrichen. cc) u n v e r ä n d e r t 4. Nach § 9a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“ 5. In § 10b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 650 Euro“ durch die Angabe „3 300 Euro“ und die Angabe „3 300 Euro“ durch die Angabe „6 600 Euro“ ersetzt. 6. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in den letzten oder den vorletzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“. 7. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „825 Euro“ durch die Angabe „1 650 Euro“ und die Angabe „1 650 Euro“ durch die Angabe „3 300 Euro“ ersetzt. 8. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 4. § 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21a die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „15. die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“ 3. § 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.“ 4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union (1) Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der eine Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden. (2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch das jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland. (3) Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie 1. der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und 3. dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind. Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls ist eine Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben. (4) Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang sicherstellen.“ 5. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „45 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. Artikel 5 Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: 1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: „21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport);“. „21. die Förderung des Sports (Schach und E- Sport gelten als Sport);“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro.“ 3. § 58 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3.“ durch die Angabe „Nummer 3,“ ersetzt. b) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“ 4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14), die Gewinne erzielen, die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.“ „(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.“ 5. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. 6. Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden. (2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom … (BGBl. I 2025 Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.“ Artikel 6 Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs u n v e r ä n d e r t Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „840 Euro“ durch die Angabe „3 300 Euro“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 7 Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“. Artikel 8 Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, kalenderjährlich bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“. Artikel 9 Artikel 10 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „einem Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags“ ersetzt. Artikel 10 Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen u n v e r ä n d e r t Die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „275 Euro“ ersetzt. Artikel 11 Artikel 12 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 10 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Doris Achelwilm A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1974 in seiner 30. Sitzung am 8. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verkehrsausschuss und dem Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Die Unterrichtung auf Drucksache 21/2470 wurde am 6. November 2025 mit Drucksache 21/2669 Nr. 26 ebenfalls an den Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Sport und Ehrenamt, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Verkehrsausschuss und den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2720 in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2558 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf sieht entsprechend den Ausführungen auf den Seiten 15 und 16 des Gesetzentwurfs folgende Maßnahmen vor: – Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG) – Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 ESt) – Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FzulG) – Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG) – Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) – Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG) – Regelungen zur Gemeinnützigkeit: – Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) – – Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG) – Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO) – Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) – E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO) – Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO) – Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3 300 Euro (§ 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik der Rückforderungslücken bei Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordert, 1. dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Erstattungen aus allen Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, die bundesweit zu Rückforderungen führen, durch die Landesfinanzbehörden schnell und vollständig geltend gemacht werden; 2. die Aufbewahrungsfristen für die steuerlich relevanten Belege aller Banken auf 15 Jahre – entsprechend der Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung – zu verlängern. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf 1 500 Euro erhöht und im Gegenzug auf die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale verzichtet, b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie beispielsweise Fahrräder, E- Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind und zur privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem Bruttolistenpreis inkl. übliches Zubehör von 8 000 Euro steuerfrei überlassen werden können, c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet, d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung anerkennt und damit jedem Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung der Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt, e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket) generell auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und 100) und so Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen Vorab-Amortisationsrechnung entlastet, f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen nicht nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt von Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei der Unterstützung von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf die bestehenden Höchstbeträge nach § 35a EStG begrenzt; absetzbar sind ausschließlich nachgewiesene Dienstleistungen und Pflegeleistungen und überdies ist zu prüfen, wie diese steuerliche Förderung in ein Gutscheinsystem überführt werden könnte, g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung innerhalb und außerhalb der Satzungszwecke unschädlich ist für den Status der Gemeinnützigkeit, bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen Verlustes der Gemeinnützigkeit bei Verstößen vorzusehen und dabei eine "Business Judgement Rule“ einzuführen, cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als gemeinnützige Zwecke zu definieren, dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen Zweckkatalog aufzunehmen, ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich Dienstleistende deutlich anzuheben, h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch eine entsprechende Anpassung von § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes, i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungspreis bei im Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von 100.000 Euro einführt, j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten ab acht Stunden und um 10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden erhöht, k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen (insbesondere ELSTER) verbindlich geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht, 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und sozial-ökologischen Neugestaltung der Entfernungspauschale, die die soziale Treffsicherheit erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet und eine faire Praxis für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein umfassender Subventionsbegriff zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht der Bundesregierung auszuweisen, um Transparenz und eine nachhaltige Finanzpolitik sicherzustellen, 3. auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie zu verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert, 4. der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern und Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum Angleichen der Besteuerung von Kapitalerträgen vorzulegen und 5. zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl steuerpflichtige Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die Finanzämter von bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung entlasten könnte. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 10. November 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen unter Buchstaben a und c durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Bund der Steuerzahler e. V. (Vorschlag: CDU/CSU) 2. Dullien, Prof. Dr. Sebastian – Institut für Makroökonomie in der Hans-Böckler-Stiftung (Vorschlag: BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) 3. Deutscher Fußball-Bund e. V. (Vorschlag: CDU/CSU) 4. Deutscher Gewerkschaftsbund (Vorschlag: SPD) 5. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA Bundesverband) (Vorschlag: CDU/CSU) 6. Deutscher Steuerberaterverband e. V. (Vorschlag: CDU/CSU) 7. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) (Vorschlag: Die Linke) 8. Söllner, Prof. Dr. Fritz – TU Ilmenau (Vorschlag: AfD) 9. Weitemeyer, Prof. Dr. Birgit – Bucerius Law School Hamburg (Vorschlag: SPD) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Zu Buchstabe c Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung. Der Verkehrsausschuss hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1974 in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 10. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 fortgesetzt und in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 unter Berücksichtigung der Unterrichtung auf Drucksache 21/2470 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2720 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2720. Zu Buchstabe c Nach Durchführung der Anhörung am 10. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 fortgesetzt und in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2558. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD begrüßten das Steueränderungsgesetz 2025. Der Gesetzentwurf setze wesentliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Durch eine Vielzahl kleiner Schritte wolle man den Standort Deutschland stärken. Der Gesetzentwurf sei als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zu verstehen, das unter anderem den Investitionsbooster sowie das Standortfördergesetz umfasse. Die Koalitionsfraktionen hoben besonders die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent hervor, die bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gelte, anstatt wie bisher erst ab dem 21. Kilometer. Eine weitere wichtige Maßnahme sei die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026. Man kenne die Sorgen der gastronomischen Betriebe, da die Energiekosten, Wareneinkaufskosten und Personalkosten gestiegen seien und viele Betriebe zunehmend Verluste machten. Die Mehrwertsteuersenkung solle dazu beitragen, dass insbesondere gastronomische Betriebe im ländlichen Raum erhalten blieben. Die Erhaltung der Gastronomie werde als gesellschaftlicher Mehrwert angesehen, zumal sie nicht nur ein bedeutender Arbeitgeber sei, sondern auch zur Ausbildung von über 50 000 Menschen beitrage und einen wichtigen Beitrag zur Integration leiste. Darüber hinaus hätten die Koalitionsfraktionen ein umfassendes Gemeinnützigkeitspaket beschlossen, mit dem die Freigrenzen in der Abgabenordnung von 45 000 Euro auf 50 000 Euro angehoben worden seien. Außerdem seien die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen erhöht worden: Die Übungsleiterpauschale steige von 3 000 auf 3 300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro. Die Koalitionsfraktionen brachten zwölf Änderungsanträge zum Gesetzentwurf ein. Sie betonten, dass die Prämien, die die Stiftung Deutsche Sporthilfe für Teilnehmer an den Olympischen und Paralympischen Spielen gewähre, künftig steuerfrei seien (Änderungsantrag Nr. 1). Weiterhin würden die Gewerkschaftsbeiträge, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, künftig als eigenständige Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt (Änderungsantrag Nr. 3). Darüber hinaus würden die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden angehoben, da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 1994 stattgefunden habe. Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des E-Sportes stellten die Koalitionsfraktionen klar, dass der Jugendschutz weiterhin Berücksichtigung finde. So würden gewaltverherrlichende Spiele nicht unter die Gemeinnützigkeit fallen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben die folgende Erklärung zu Protokoll: „Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (VIII R 9/21) entschieden, dass sich die Voraussetzung der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nicht auf die Tätigkeiten bezieht, die im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Dies widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Norm, wonach nur die Förderung steuerbegünstigter Zwecke förderungswürdig sein soll. Derartige Tätigkeiten sind daher nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht begünstigt, R 3.26a Absatz 1 EStR. Die neue Formulierung in § 3 Nummer 26 und 26a EStG des Regierungsentwurfes stellt dementsprechend klar, dass auch Tätigkeiten im Auftrag oder im Dienst juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern müssen. Bei Anwendung der Rechtsprechung des BFH würde ansonsten dieser Grundgedanke unterlaufen und Tätigkeiten ohne jeglichen Bezug zu steuerbegünstigten Zwecken wären von der Befreiung umfasst. Eine Veränderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist mit dieser Klarstellung nicht intendiert. Die Rechtsänderung hat damit ausdrücklich keine negativen Auswirkungen auf sämtliche nebenberufliche Tätigkeiten, die auch bisher die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis in Anspruch nehmen können. Dazu gehören zum Beispiel: – Prüfende bei juristischen Prüfungen der Prüfungsämter, * Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU Fritz Güntzler verwies gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes auf seine Tätigkeit als Steuerberater. – Ausbildende bei der Handwerkskammer, – Sporttrainer, – Mitglieder des Vorstands von gemeinnützigen Vereinen, – Platzwarte, – Schiedsrichtende im Amateurbereich, – Chorleiter, – Jugendgruppenleiter sowie – Lehrtätige an einer Hochschule.“ Die Koalitionsfraktionen lehnten den Antrag der Fraktion der AfD ab. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei der Staat bei der Aufarbeitung illegaler Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte nicht untätig gewesen. Dies belegten auch die vorliegenden Zahlen. In den hochkomplexen Cum-Ex-Verfahren seien 174 Fälle rechtskräftig abgeschlossen worden; dabei seien 3,1 Mrd. Euro zurückgefordert worden. In vergleichbaren Cum-Cum- Verdachtsfällen seien 76 Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei Rückforderungen in Höhe von 205 Mio. Euro erfolgt seien. Weitere Fälle mit einem Volumen im Millionenbereich seien noch in Bearbeitung. Man bleibe in diesem Bereich wachsam. Im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sei kürzlich die Aufbewahrungsfrist für Belege von Banken und Finanzinstituten auf zehn Jahre verlängert worden, um sicherzustellen, dass kein Fall verjähre. Hinzu kämen jene Fälle, in denen die Verjährungsfristen bereits durch Maßnahmen wie eingeleitete Außenprüfungen gehemmt seien. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass bei der Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie eine Chance vertan worden sei. Die Maßnahme gehe zwar in die richtige Richtung, jedoch spreche sich die Fraktion der AfD für einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie von 7 Prozent ohne Ausnahmen aus. Die Erhöhung der Entfernungspauschale gehe grundsätzlich in die richtige Richtung. Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten aber dargelegt, dass eine Anhebung auf 38 Cent nicht ausreiche, um die tatsächlichen Kosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzudecken, die auf ein Auto angewiesen seien. Die Gründe hierfür lägen nicht nur in gestiegenen Kosten für Strom und Kraftstoffe, sondern auch in zunehmend strengeren Vorgaben der EU hinsichtlich Assistenzsystemen, Abgasnormen und vergleichbaren Anforderungen, die die Anschaffungskosten insbesondere für Kleinwagen deutlich erhöhten. Vor diesem Hintergrund sei die von der Fraktion der AfD vorgeschlagene Entfernungspauschale von 50 Cent angemessener. Die Fraktion der AfD könne die weiteren Maßnahmen im Gesetzentwurf wie die Anhebung der Freigrenzen, den Verzicht auf eine Sphärenzuordnung, die Erhöhung der Übungsleiterpauschalen, die Maßnahmen zur Zentralen Zollabwicklung sowie die Aktualisierung der Verweise auf die De-minimis-Verordnung mittragen. Die Fraktion der AfD lehnte die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen Nr. 3, 4 und 11 ab. Die Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten sowie die Erhöhung der Abzugsbeträge bei Parteispenden sei abzulehnen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse, bei denen Vertreter des DGB gegen die Gründung der neuen Jugendorganisation der AfD protestiert hätten, sei es aus Sicht der Fraktion der AfD ein problematisches Signal, nun eine steuerliche Förderung von Gewerkschaftsbeiträgen in Höhe von 160 Mio. Euro zu beschließen. Zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen Nr. 1, 8 und 10 führte die Fraktion der AfD aus, dass es vor einigen Jahren eine breite gesellschaftliche Diskussion darüber gegeben habe, ob E-Sport als gemeinnützig anerkannt werden solle. Nun werde dies im Wege eines Änderungsantrags beschlossen. Solange E-Sport nicht klar definiert sei, bestehe die Möglichkeit, dass auch sogenannte Egoshooter und vergleichbare Spiele als gemeinnützig eingestuft würden, was man aus Gründen des Jugendschutzes ablehne. Darüber hinaus sei nach Jahren die Anregung der Fraktion der AfD aufgegriffen worden, die Prämien für Platzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen steuerfrei zu stellen. Ebenso habe man jahrelang eine Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen gefordert. Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehne die Fraktion der AfD ab. Aus ihrer Sicht stamme der Antrag aus einem „Paralleluniversum“. Der Antrag ziele darauf ab, Journalismus und Aktivismus näher an die Politik zu binden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies hinsichtlich der Umsatzsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie auf die Begründung des Gesetzentwurfs: „Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, können entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und damit die Nachfrage nach diesen zunehmen.“ Damit bleibe nach wie vor offen, aus welchem Grund dieser Wirtschaftsbereich pauschal durch eine Umsatzsteuersenkung gefördert werden solle. Es werde deutlich, dass die Bundesregierung keine hinreichende Vorstellung von der Steuerinzidenz habe. Zudem scheine die Maßnahme gerade jenen Betrieben nur begrenzt zu helfen, die möglicherweise am stärksten auf Unterstützung angewiesen seien. So weise die Steuerexpertin Dominika Langenmayr in ihrer Stellungnahme für den Ausschuss für Tourismus darauf hin, dass die geplante Umsatzsteuersenkung insbesondere umsatzstarken Gastronomiebetrieben und der Systemgastronomie in Ballungsräumen zugutekäme, während kleinere Betriebe in ländlichen Regionen mit niedrigen Umsätzen weniger profitierten. Es sei unklar, in welchem Umfang eine Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben würde, also ob sie eher zu höheren Gewinnmargen der Gastronomie oder zu niedrigeren Preisen führe. Sollte die Maßnahme tatsächlich in niedrigere Preise münden, profitierten hiervon vor allem einkommensstarke Haushalte, da diese absolut und relativ höhere Ausgaben für Restaurant- und Kantinenbesuche aufwiesen. Ähnlich kritisch beurteilte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale. Diese entlaste insbesondere einkommensstarke Personen mit längeren Pendelstrecken, während Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie durchschnittlichen Fahrtwegen kaum profitierten, da sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag schon bislang selten erreichten oder überschritten. Zudem profitierten von der Pendlerpauschale vor allem Männer, da sie durchschnittlich längere Arbeitswege hätten, häufiger Vollzeit arbeiteten und häufiger Hauptverdiener seien. Ökologische Zielsetzungen würden nicht berücksichtigt, und die sozialen Wirkungen kehrten sich ins Gegenteil um. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlage daher vor, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1 500 Euro anzuheben, da dies eine breitere entlastende Wirkung hätte. Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollten gemeinnützige Tätigkeiten umfassender gefördert werden, als es der Vorschlag der Bundesregierung vorsehe. Emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel – wie etwa Fahrräder, die keine PKW seien – sollten zur privaten Nutzung überlassen werden können. Insbesondere Alleinerziehende mit geringen Einkommen sollten stärker unterstützt werden. Anders als die Bundesregierung müsse man dabei jedoch auch die Gegenfinanzierung berücksichtigen. Deshalb müsse der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Arbeits- und Kapitaleinkünften entgegengewirkt werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dränge darauf, mögliche Entlastungen bei Steuern und Abgaben auf Arbeit durch eine wirksame Angleichung der Besteuerung von Kapitalerträgen zu ergänzen. Entsprechende Vorschläge habe sie in ihrem Antrag unterbreitet. Zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen führte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus, dass sie die geplante Besserstellung der Gewerkschaftsbeiträge begrüße – auch wenn dafür eine eigenständige Regelung geschaffen werden müsse, die von der bisherigen Systematik abweiche. Hinsichtlich der Anhebung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Parteispenden bedauere man, dass – anders als bei den Parteischatzmeistern im Parlament – keine vorherigen Gespräche mit der Opposition stattgefunden hätten. Zwar erkenne man an, dass eine Anpassung nach vielen Jahren sinnvoll sei, eine Verdoppelung halte man jedoch für überhöht. Man wisse, dass von einer Erhöhung auch viele kommunale Mandatsträger profitierten, die an ihre Parteien spendeten; zu den Hauptbegünstigten zählten jedoch ebenfalls Abgeordnete. Hier wäre mehr Sensibilität angezeigt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte den Antrag der Fraktion der AfD ab. Sie erinnerte daran, dass die Fraktion der AfD im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eine Verkürzung aller Aufbewahrungsfristen auf lediglich fünf Jahre gefordert habe, wie im entsprechenden Entschließungsantrag vom 25. September 2024 nachzulesen sei. Nun fordere dieselbe Fraktion eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Belege aller Banken auf 15 Jahre. Dies werfe die Frage auf, welche Position die Fraktion der AfD tatsächlich vertrete. Wäre es nach ihr gegangen, wären die nun für die Aufarbeitung der Cum-Cum-Fälle benötigten Belege bereits vernichtet. Der Antrag der Fraktion der AfD sei daher nicht glaubwürdig. Die Fraktion Die Linke wiederholte ihre Kritik an der Steuergesetzgebung dieser Legislaturperiode, wonach sich die Verteilungswirkung der Maßnahmen tendenziell zugunsten von Bezieherinnen und Beziehern höherer Einkommen auswirke. Dies zeige sich nach ihrer Einschätzung auch bei den einzelnen Maßnahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs. Mit Blick auf die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie verwies die Fraktion Die Linke darauf, dass Branchenverbände und große Gastronomiebetriebe wiederholt angekündigt hätten, die Steuersenkung nicht an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Auch eine bessere Entlohnung der Beschäftigten sei nicht zu erwarten. Damit handele es sich faktisch um eine Subvention zugunsten vor allem der umsatzstarken Gastronomiebranche. Etwa 40 Prozent der Umsätze in diesem Bereich würden in der Systemgastronomie, also durch große Ketten, erzielt. Die Branche begründe die Maßnahme damit, dass 2025 fast 40 Prozent der Gastronomiebetriebe Verluste verzeichneten; die Systemgastronomie sei jedoch gestärkt aus der Corona-Krise hervorgegangen. Die Fraktion Die Linke sehe das Problem, dass kleine und mittlere Betriebe Schwierigkeiten gehabt hätten. Nach allen relevanten Indikatoren wie Umsatzentwicklung oder Neugründungen befinde sich die Branche als solche jedoch nicht in einer Krise, habe die Pandemiephase überwunden und sei auf eine derart pauschale steuerliche Unterstützung nicht angewiesen. Die Fraktion Die Linke vermisse zudem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sowie die verpflichtende Akzeptanz mindestens einer digitalen Zahlungsmöglichkeit. Die sogenannte bargeldintensive Branche, zu der auch die Gastronomie gehöre, verursache laut Bundesrechnungshof jährlich Steuerschäden von mindestens 15 Mrd. Euro. Dies könnte mit der Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht verhindert werden. Die Anhebung der Pendlerpauschale bewertete die Fraktion Die Linke in Teilen positiv. Allerdings profitierten weiterhin vor allem Personen mit hohen Einkommen aufgrund ihres höheren Steuersatzes. So entfielen mehr als 50 Prozent der steuerlichen Entlastungswirkung auf das oberste Einkommensdezil. Die Fraktion Die Linke fordere weiterhin ein von der Entfernung abhängiges Mobilitätsgeld. Die Kosten der Erhöhung der Pendlerpauschale beliefen sich allein auf rund 2 Mrd. Euro jährlich; die Entfristung der Mobilitätsprämie verursache zusätzliche Kosten von etwa 20 Mio. Euro jährlich. Die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht bewerte man überwiegend positiv. Durch die geplanten Verbesserungen steuerlicher Vergünstigungen könne der Anreiz für ehrenamtliches Engagement steigen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich insgesamt zum Gesetzentwurf. Sie enthielt sich auch zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstütze man, andere – wie die Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – sehe man kritisch. Petitionen Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss drei Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung übermittelt. Mit den am 21. Oktober 2021, 26. September 2025 und 30. September 2025 eingereichten Petitionen (Ausschussdrucksache 21(7)066) wird im Einzelnen gefordert, – die Umsatzsteuer in der Gastronomie nicht zu senken, – den Umsatzsteuersatz für Speisen und Getränke in der Gastronomie auf 7 Prozent zu senken, – die Entfernungspauschale zu erhöhen. Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen. Die Anliegen der Petenten werden durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1974 insofern aufgegriffen, als dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent reduziert werden soll. Darüber hinaus ist eine Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen vorgesehen. Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1974, 21/2740 sind aus der Zusammenfassung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwölf Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)84 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Änderungsantrag 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: B90/GR Änderungsantrag 3 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: AfD Enthaltung: - Änderungsantrag 4 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Höchstbeträge für Parteispenden) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, Die Linke Ablehnung: AfD Enthaltung: B90/GR Änderungsantrag 5 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Betriebsveranstaltungen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 7 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze nach § 23a Absatz 2 UStG) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke Änderungsantrag 8 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Gemeinnützigkeit des E-Sportes) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 9 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, Klarstellung der Sphärenregelung) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Änderungsantrag 10 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke Änderungsantrag 11 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Anhörung nach § 91 AO) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: AfD Enthaltung: - Änderungsantrag 12 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3 AO) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: AfD, Die Linke B. Besonderer Teil Zur Inhaltsübersicht Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 6. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3) Zu Buchstabe c – neu – § 3 Nummer 72 Satz 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung der neuen Nummer 73. Zu Buchstabe d – neu – § 3 Nummer 73 – neu – Die Spitzensportförderung benötigt einen Paradigmenwechsel, um Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen. Hierzu soll u. a. eine effektive und erfolgsorientierte Steuerung des Spitzensportes etabliert werden. Dies beinhaltet unter anderem die Verbesserung von Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten. Dazu gehört auch die Steuerfreistellung der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen. Hierdurch erhalten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen. Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa – neu – § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 Die Änderung entspricht dem Petitum des Bundesrates unter Ziffer 3 seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 474/25 – Beschluss). Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2024 – VI R 20/21 – entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen sei, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG gelte aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im Inland“) nur für einen inländischen Zweithaushalt. Die im BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, unter der Randziffer 112 enthaltene Typisierung, dass Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland, die den Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, als notwendig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG anzusehen seien, hat der BFH abgelehnt. Die vom BFH geforderte Einzelfallprüfung ist im steuerlichen Massenverfahren nicht umsetzbar, zumal es sich um Auslandssachverhalte handelt. Der BFH grenzt in den Randnummern 12 und 13 seiner Entscheidung vom 9. August 2024 die Inlandsfälle aufgrund der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG von den Auslandsfällen ab, woraus man im Umkehrschluss folgern kann, dass eine gesetzlich verankerte typisierende Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle gerichtsfest wäre. Die gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland hat den Vorteil, dass zukünftig die Notwendigkeitsprüfung (eigentlich Angemessenheitsprüfung) der Unterkunftskosten im Ausland in der Veranlagung entfallen kann, zumal laut Aussage des BFH in Randnummer 16 des Urteils eine typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ zum Zwecke einer einfacheren Handhabung im steuerlichen Massenverfahren zumindest zweifelhaft sei. Dem Typisierungsgedanken folgend wird ein Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft mit dem doppelten „Inlandsbetrag“ gesetzlich festgeschrieben. Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2 000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Dieser Betrag orientiert sich anhand des Rankings der 20 Städte mit den höchsten monatlichen Mietpreisen für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019. Inflationsbedingt und aufgrund der nicht einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf dem Mietmarkt erfolgt eine Modifizierung der Werte. Der Aufwand für die verpflichtende und zweckgebundene Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen (inklusive Nebenkosten) unterliegt nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle. Entsprechendes gilt, wenn die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind (siehe dazu BFH-Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 21/23). Zu Nummer 4 – neu – § 9a Satz 3 – neu – Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer- Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich diese Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, wenn sie ansonsten von den Pauschbeträgen erfasst würden. Gewerkschaften erfüllen eine zentrale Funktion in der Arbeits- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die kollektive Koalitionsfreiheit ist ein tragendes Element des sozialen Rechtsstaats. Eine steuerliche Begünstigung der Gewerkschaftsbeiträge stärkt daher die Wirksamkeit des Grundrechts aus Artikel 9 Absatz 3 GG, indem sie die Funktionsfähigkeit der Koalitionen unterstützt und die Teilnahmebereitschaft ihrer Mitglieder fördert. Zu Nummer 5 – neu – § 10b Absatz 2 Satz 1 Die Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien ist zur Inflationsbereinigung geboten. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2007. Die Anhebung dient auch der Stärkung der Demokratie sowie der Stellung der politischen Parteien als wichtige Organe der Verfassung. Politische Parteien bedürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen Substrats. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen Staatsordnung ist das staatsbürgerliche Engagement für die Parteien besonders förderungswürdig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Parteien, desto mehr sie ihren finanziellen Bedarf aus Mitgliedsbeiträgen und kleineren Spenden befriedigen vermögen, sie desto weniger in die Gefahr der Abhängigkeit von Großspendern geraten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, Rz. 175). Aus diesem Grund wird die maßvolle und inflationsbedingte Anpassung der Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien vorgenommen. Zu Nummer 6 – neu – § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 § 32c Absatz 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die geltende Fassung des § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Zu Nummer 7 – neu – § 34g Satz 2 Die Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigung ist zur Inflationsbereinigung geboten. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2007. Die Anhebung dient auch der Stärkung der Demokratie sowie der Stellung politischen Parteien als wichtige Organe der Verfassung. Politische Parteien bedürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen Substrats. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen Staatsordnung ist das staatsbürgerliche Engagement für die Parteien besonders förderungswürdig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Parteien, desto mehr sie ihren finanziellen Bedarf aus Mitgliedsbeiträgen und kleineren Spenden befriedigen vermögen, sie desto weniger in die Gefahr der Abhängigkeit von Großspendern geraten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, Rz. 175). Aus diesem Grund wird die maßvolle und inflationsbedingte Anpassung der Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien vorgenommen. Zu Nummer 8 – neu – § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Die Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG entspricht dem Petitum des Bundesrats unter Ziffer 4 seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 474/25 – Beschluss). Sie ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Urteil vom 27. März 2024 – VI R 5/22 – notwendig geworden. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 15. Januar 2009 – VI R 22/06 –, BStBl II Seite 476) hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen. Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz1 Nummer 1a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2417) zum 1. Januar 2015 eingeführt. In Satz 1 der Nummer 1a wird der Begriff der Betriebsveranstaltung definiert als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Satz 3 gewährt einen Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Nach Auffassung des BFH ist damit nunmehr das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags und könne daher nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs angesehen werden. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 beruhte die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen auf R 19.5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2013. In R 19.5 Absatz 2 Satz 1 LStR 2013 waren, in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des BFH, Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, definiert. Ebenso wurde der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG verstanden. Die Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, da der BFH mit seiner (damals) neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt habe. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gälten auch insoweit fort, als sie die gesetzliche Regelung präzisieren (Bundestagsdrucksache 18/3017, Seite 47 f.). Der Gesetzgeber wollte daher mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (– VI R 94/10 –, BStBl II 2015 Seite 186; – VI R 7/11 –, BStBl II 2015 Seite 189) bestand, wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit ausweiten wollte. Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für Betriebsveranstaltungen die nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer offensteht, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Zwar darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017 Seite 1082, m. w. N.). Es kann aber der Vorteil aus der Teilnahme an lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen Veranstaltungen mit Aufwendungen in Höhe von 168.439 Euro, wie im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 27. März 2024 – VI R 5/22 –), mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes von 25 Prozent nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent anstelle des materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer anknüpfenden variablen Nettosteuersatzes verfehlt in diesem Fall das in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Steuersatz von 25 Prozent stellt nur dann einen zutreffenden Durchschnittswert dar, wenn auch Arbeitnehmer aller Lohngruppen (der Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 – VI R 22/06 –, BStBl II Seite 476). Zu Artikel 4 Nummer 5 – neu – (Änderung des § 23a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes) Nach § 23a Absatz 1 UStG wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG ein Durchschnittssatz von 7 Prozent festgesetzt. Den Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Absatz 3 und § 67a AO auch in § 23a Absatz 2 UStG von 45 000 Euro auf 50 000 Euro angehoben. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 § 52 Absatz 2 Nummer 21 Die neue Regelung unterscheidet sich in der materiellen Wirkung nicht von der vorhergehenden Formulierung des Regierungsentwurfs. Eine Anpassung des Wortlautes ist aber rechtstechnisch geboten. Denn eine gesetzliche Fiktion gilt stets nur für das jeweilige Gesetz, in dem sie sich befindet. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Zusatz „E-Sport gilt für diese Regelung als Sport);“ ist rechtstechnisch entbehrlich. Dass mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung von E-Sport in der Abgabenordnung keine Ausstrahlungswirkung in andere Gesetze, außerhalb des Steuerrechts, verbunden ist, wird insbesondere in der Gesetzesbegründung hinreichend klargestellt. Zu Nummer 4 § 64 Absatz 3 Satz 2 Die Formulierung aus dem Regierungsentwurf könnte missverständlich sein und in der Folge zu Rechtsunsicherheit führen. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts geboten. Hierdurch wird klargestellt, dass die Voraussetzung, dass ein Gewinn erzielt worden sein muss, sich auf eine Gesamtbetrachtung aller Einnahmen sämtlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nach § 14 AO (also auch der Zweckbetriebe) bezieht. Eine materiell-rechtliche Änderung ist mit der Umformulierung nicht verbunden. Durch die Umformulierung wird der Bitte des Bundesrates nach Rechtsklarheit nachgekommen. Zu Nummer 5 – neu – § 67a Absatz 1 Satz 1 Nach § 67a Absatz 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Es ist zweckmäßig, die Anhebung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Absatz 3 Satz 1 AO auch in § 67a Absatz 1 Satz 1 AO nachzuvollziehen und den aktuellen betragsmäßigen Gleichklang zwischen den beiden Regelungen beizubehalten. Die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Absatz 1 Satz 1 AO. Zu Nummer 6 – neu – § 91 Absatz 2a – neu – Mit dem neuen § 91 Absatz 2a AO soll eine Entlastung der Finanzverwaltung erreicht werden, die kaum Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen hat. Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Absatz 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden Daten im Sinne des § 93c AO abweichen. Diese Daten nach § 93c AO werden durch mitteilungspflichtige Stellen elektronisch der Finanzverwaltung übermittelt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Zwar liegen bisweilen abweichende Angaben in der Steuererklärung vor. Bei der Bearbeitung werden dann die vorliegenden übermittelten Daten nach § 93c AO personell berücksichtigt. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Aufgrund der sehr guten Datenbasis kann bei Abweichungen in der Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt. Ohne diese Anhörungspflicht können in der Folge Maßnahmen ergriffen werden, um eine generelle automatische Übernahme der Daten gemäß § 93c AO sicherzustellen. Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Artikel 97 § 1b Absatz 2 – neu – Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 64 Absatz 3 AO im vorliegenden Gesetzentwurf. Im Hinblick auf die Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO und auf die klarstellende Regelung zur Sphärenzuordnung in § 64 Absatz 3 Satz 2 AO soll durch die Anwendungsregelung eine ungerechtfertigte materiell-rechtliche Ungleichbehandlung für zurückliegende Besteuerungszeiträume vermieden werden. Berlin, den 3. Dezember 2025 Fritz Güntzler Berichterstatter Doris Achelwilm Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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