Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26)
Text
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3104
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26 –
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben
Braga, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2720 –
Rückforderungslücken bei Cum-Ex und Cum-Cum schließen
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan
Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/2558 –
Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Steuerpolitik ist eine zentrale Stellschraube für einen attraktiven und
wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und ein soziales Miteinander. Um Wohlstand
und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung
Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht die räumliche Flexibilität. Auch
bürgerschaftliches Engagement stärkt das Fundament der Gesellschaft.
Daneben ergibt sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts
fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der AfD betont in ihrem Antrag, dass Cum-Ex- und Cum-Cum-
Geschäfte dem deutschen Staat Verluste in Milliardenhöhe verursacht hätten, von
denen bisher nur ein geringer Teil habe zurückgefordert werden können.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, langwierige Verfahren und unklare politische
Verantwortlichkeiten erschwerten eine vollständige Aufklärung und Rückholung der
Gelder. Diese Rückforderungen seien jedoch zentral, um finanzielle Verluste zu
begrenzen und das Vertrauen in staatliche Integrität und Rechtsstaatlichkeit zu
sichern.
Zu Buchstabe c
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont in ihrem Antrag, dass
Deutschland vor großen Herausforderungen wie steigenden Lebenshaltungskosten,
wachsender sozialer Ungleichheit und der Klimakrise stehe. Steuerpolitische
Maßnahmen müssten gezielt soziale Gerechtigkeit fördern und ökologische
Lenkungswirkungen erzielen. Das Steueränderungsgesetz der Bundesregierung verfehle dieses
Ziel: Die geplante Erhöhung der Pendlerpauschale entlaste vor allem
Gutverdienende, während Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen kaum
profitierten. Die Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie löse keine
strukturellen Probleme. Auch die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht setzten nicht
genügend Impulse für Klimaschutz und zivilgesellschaftliches Engagement. Die
Bundesregierung versäume es, eine nachhaltige, gerechte und zielgenaue
Entlastung umzusetzen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Das vorliegende Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen
die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht
wird. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026
dauerhaft auf 7 Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche
Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung
an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind
möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und obliegen
den betroffenen Unternehmen.
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung
für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt. Aus Gründen der
Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle
Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei
denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten
Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die
Mobilitätsprämie.
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf
7 Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der
Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden
werden.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines
Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung (AO) in der ab dem 1.
Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige
Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen
Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen
der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Forschungszulage dient der Umsetzung der
Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung
von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit
werden Anreize geschaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und
einige Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und
Verwaltung.
Das Gesetz enthält somit folgende steuerrechtliche Maßnahmen:
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
– Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3
und § 101 Satz 1 EStG)
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG)
– Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12
Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes – UStG)
– Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g
Satz 5 UStG)
– Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI –
(§ 21b – neu – UStG)
– Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
– Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
– Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro
bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
– Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
– Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei
Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
– E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 21 AO)
– Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der
Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und
Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für
Vereinsmitglieder in § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf jährlich 3 300 Euro angehoben. Damit soll das
persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu
verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein
ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden. Die Vereinslandschaft in
Deutschland soll damit gestärkt werden.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am
Gesetzentwurf:
– Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen,
– Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im
Ausland (siehe Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 3),
– Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten
insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
– Anpassung der Höchstbeträge für Parteispenden,
– Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach § 32c EStG (Bundesrat, Ziffer 2 Buchstabe a),
– Betriebsveranstaltungen (Bundesrat, Ziffer 4),
– Durchschnittssatzgrenze nach § 23a Absatz 2 UStG,
– Gemeinnützigkeit des E-Sportes (Bundesrat, Ziffer 9 Buchstabe b),
– Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, Klarstellung der
Sphärenregelung (Bundesrat, Ziffer 9 Buchstabe c),
– Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
– Anhörung nach § 91 AO (Bundesrat, Ziffer 11),
– Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3 AO (Bundesrat, Ziffer 10).
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1974, 21/2470 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert,
1. dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen
Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die
Erstattungen aus allen Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, die bundesweit zu
Rückforderungen führen, durch die Landesfinanzbehörden schnell und
vollständig geltend gemacht werden;
2. die Aufbewahrungsfristen für die steuerlich relevanten Belege aller Banken
auf 15 Jahre – entsprechend der Verjährungsfrist für schwere
Steuerhinterziehung – zu verlängern.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2720 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf
1 500 Euro erhöht und im Gegenzug auf die mit dem
Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale
verzichtet,
b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie
beispielsweise Fahrräder, E-Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind
und zur privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem
Bruttolistenpreis inkl. üblichem Zubehör von 8 000 Euro steuerfrei überlassen
werden können,
c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein
monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach dem
Vorbild des Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung der
besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und
allen Alleinerziehenden eine verlässliche und gerechte Entlastung bietet,
d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt
als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung anerkennt und damit
jedem Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung der
Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt,
e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den
Arbeitgeber für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket)
generell auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und 100)
und so Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen
Vorab-Amortisationsrechnung entlastet,
f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und
Pflegeaufwendungen nicht nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt von
Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei der
Unterstützung von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf
die bestehenden Höchstbeträge nach § 35a EStG begrenzt; absetzbar
sind ausschließlich nachgewiesene Dienstleistungen und
Pflegeleistungen und überdies ist zu prüfen, wie diese steuerliche Förderung in ein
Gutscheinsystem überführt werden könnte,
g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür
aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung
innerhalb und außerhalb der Satzungszwecke unschädlich ist für den
Status der Gemeinnützigkeit,
bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen
Verlustes der Gemeinnützigkeit bei Verstößen vorzusehen und dabei eine
„Business Judgement Rule“ einzuführen,
cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als
gemeinnützige Zwecke zu definieren,
dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen
Zweckkatalog aufzunehmen,
ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich
Dienstleistende deutlich anzuheben,
h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch
eine entsprechende Anpassung von § 16 Absatz 4 des
Gewerbesteuergesetzes,
i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungspreis bei im Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von
100 000 Euro einführt,
j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten
ab acht Stunden und um 10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24
Stunden erhöht,
k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen
(insbesondere ELSTER) verbindlich geschlechtsneutrale
Formulierungen und Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht,
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und
sozialökologischen Neugestaltung der Entfernungspauschale, die die soziale
Treffsicherheit erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet und eine
faire Praxis für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein
umfassender Subventionsbegriff zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale
künftig im Subventionsbericht der Bundesregierung auszuweisen, um
Transparenz und eine nachhaltige Finanzpolitik sicherzustellen,
3. auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante
dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der
Gastronomie zu verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine umfassende
Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der
Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert,
4. der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und
Kapitaleinkünften entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern
und Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum Angleichen der
Besteuerung von Kapitalerträgen vorzulegen und
5. zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl
steuerpflichtige Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die
Finanzämter von bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung
entlasten könnte.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2558 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im
Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörpeschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -4 965 -5 845 -5 980 -6 120 -6 265
Bund -2 489 -2 880 -2 949 -3 023 -3 097
Länder -2 202 -2 574 -2 635 -2 696 -2 761
Gemeinden -274 -391 -396 -401 -407
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -3 100 -4 825 -5 790 -6 075 -6 215
Bund -1 635 -2 439 -2 866 -3 000 -3 074
Länder -1 399 -2 146 -2 555 -2 677 -2 738
Gemeinden -66 -240 -369 -398 -403
* Wirkung im Veranlagungsjahr.
Das vorstehende Finanztableau berücksichtigt die vom Finanzausschuss
empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf.
Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten
nach § 14 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht als
Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das
Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der
Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund
40 Mio. Euro jährlich entstehen.
Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a
EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen
Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der
Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt
nicht zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Ländern und Kommunen.
Zu den Buchstaben b und c
Der Anträge diskutieren keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15 000
Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
(in Tsd. Euro)
-11 384
davon auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro)
0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 764,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro)
0
davon Sonstiges (in Tsd. Euro) 764,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo
um ein „Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
(in Tsd. Euro)
-1 727,3
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro) 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -1 727,3
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 126,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 76,6
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro) 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) 49,4
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger
automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das
Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands
durch die Annahme insbesondere folgender Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen:
Änderungsantrag Nr. 3 (Stichwort: Berücksichtigung von
Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag):
Für die Verwaltung:
Bei den bereits bisher steuerlich erfassten Bürgerinnen und Bürgern ist die
Prüfung der Angaben zu Gewerkschaftsbeiträgen eine Komponente der
Veranlagungstätigkeit (Werbungkosten). Die Prüfung der angegebenen Beiträge führt
unabhängig davon, ob es sich um Antragsveranlagungen oder Pflichtveranlagungen
handelt, bei den bisher steuerlich schon Erfassten zu keinen nennenswerten
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Mehraufwand entsteht für bisher
steuerlich nicht erfasste Bürgerinnen und Bürgern, die nun aufgrund der gesetzlich neu
geschaffenen zusätzlichen Abziehbarkeit der Gewerkschaftsbeiträge erstmals
eine Steuererklärung abgeben, da sie zunächst in den Veranlagungsstellen für
Überschusseinkünfte steuerlich zu erfassen sind (Einmalaufwand für die
Neuaufnahme) und anschließend jährlich wiederkehrend die Erklärung zu bearbeiten ist.
Hier entsteht ein einmaliger Mehraufwand von 4 Mio. Euro sowie jährlich
wiederkehrender Aufwand von 9,23 Mio. Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger
automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands konnte durch das
Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Änderungsantrag Nr. 7 (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze nach § 23a Absatz 2
UStG):
Durch die Anhebung der Durchschnittssatzgrenze wird sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 68 000 Euro reduzieren.
Es wird von ca. 5 000 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um
20 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro.
Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um
ca. 28 000 Euro. Bei den angenommenen 5 000 Fällen reduziert sich die
Arbeitszeit um 10 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn für den gehobenen Dienst von
33,70 Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger
automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands
konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Änderungsantrag Nr. 10 (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen
Veranstaltungen):
Durch die Anhebung der Grenze für Sportveranstaltungen wird sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft voraussichtlich um ca. 6 000 Euro
reduzieren. Es wird von ca. 300 Fällen ausgegangen, bei denen sich die Arbeitszeit um
30 Minuten pro Fall reduziert bei einem Stundenlohn von 40,90 Euro.
Außerdem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um
ca. 8 000 Euro. Bei den angenommenen 300 Fällen reduziert sich die Arbeitszeit
um 42 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn von 38,12 Euro.
Durch die Änderung entsteht in den Ländern ein einmaliger
automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Die Höhe des Aufwands
konnte durch das Bundesministerium der Finanzen nicht quantifiziert werden.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keinen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des haftungsprivilegierten
Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese Mehrkosten sind
insgesamt als geringfügig zu beurteilen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1974, 21/2470 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2720 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/2558 abzulehnen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Doris Achelwilm
Berichterstatterin
Zusammenstellung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
– Drucksachen 21/1974, 21/2470 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2025
Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2025
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Änderung des
Forschungszulagengesetzes
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker
Menschen oder von Menschen mit
Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder
einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro
im Jahr.“
b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5
Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe
von insgesamt 840 Euro im Jahr.“
2. § 7b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Sonderabschreibungen nach
Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die
Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831
eingehalten sind und dies durch den
Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. De-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige hergestellt werden, nur bei
Anspruchsberechtigten mit Einkünften im Sinne
der §§ 13, 15 und 18 anzuwenden.“
3. § 52 Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.“
Artikel 2 Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker
Menschen oder von Menschen mit
Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder
einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro
im Jahr.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5
Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe
von insgesamt 960 Euro im Jahr.“
c) In Nummer 72 Satz 3 wird die Angabe
„anzuwenden.“ durch die Angabe
„anzuwenden;“ ersetzt.
d) Nach Nummer 72 wird die folgende
Nummer 73 eingefügt:
„73. Prämienzahlungen der Stiftung
Deutsche Sporthilfe, die für
Platzierungen bei Olympischen oder
Paralympischen Spielen gewährt
werden.“
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt
geändert:
2. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 3 wird die Angabe „sinngemäß.“
durch die Angabe „sinngemäß;“ ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 2 wird die Angabe „0,30 Euro“
durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Als Unterkunftskosten für eine
doppelte Haushaltsführung können die
tatsächlichen Aufwendungen für die
Nutzung der Unterkunft angesetzt
werden, höchstens 1 000 Euro im
Monat bei einer Unterkunft im In-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
land und höchstens 2 000 Euro im
Monat bei einer Unterkunft im
Ausland; die Grenze von 2 000 Euro bei
einer Unterkunft im Ausland gilt
nicht, wenn eine Dienst- oder
Werkswohnung verpflichtend und
zweckgebunden genutzt werden muss oder
deren Kosten für Zwecke des
Mietzuschusses nach § 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig
anerkannt worden sind.“
aa) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“
durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
bb) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 9 wird gestrichen. cc) u n v e r ä n d e r t
4. Nach § 9a Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Beitragszahlungen an Gewerkschaften als
Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 werden neben den
Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“
5. In § 10b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„1 650 Euro“ durch die Angabe „3 300 Euro“
und die Angabe „3 300 Euro“ durch die
Angabe „6 600 Euro“ ersetzt.
6. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch
die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für negative Einkünfte, die im ersten
Veranlagungszeitraum des
Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein
Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 in den letzten oder den
vorletzten Veranlagungszeitraum des
vorangegangenen Betrachtungszeitraums
vorgenommen wurde,“.
7. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „825 Euro“
durch die Angabe „1 650 Euro“ und die
Angabe „1 650 Euro“ durch die Angabe „3 300
Euro“ ersetzt.
8. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Arbeitslohn aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme
an der Betriebsveranstaltung allen
Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils offensteht,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
4. § 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„Steuerpflichtige können neben der
Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21.
vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine
Mobilitätsprämie beanspruchen.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Forschungszulagengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Forschungszulage kann für den Teil der
Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im
Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur
gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der
Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch
den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise
nachgewiesen wird.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 21a die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der
zentralen Zollabwicklung nach
Artikel 179 des Zollkodex der Union“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird durch die
folgende Nummer 15 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„15. die Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken.“
3. § 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„Abweichend von § 122a Absatz 2 der
Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern
nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem
Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe
nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung
entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des
Antrags, postalisch bekannt geben.“
4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 21b
Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen
Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex
der Union
(1) Bei der Nutzung der Zentralen
Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der
Union, bei der eine Zollanmeldung für
Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der
Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die
Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Gestellung. Für
Gegenstände, für die nach zollrechtlichen
Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht
vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an
dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum
Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland
befinden.
(2) Die Festsetzung und Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach
Absatz 1 durch das jeweils zuständige Hauptzollamt
im Inland.
(3) Die Zollanmeldung, die nach
Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei
einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als
Steuererklärung, wenn sie
1. der zuständigen Zollbehörde im Inland
übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst
wurde,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. alle für die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
3. dem Zollanmelder oder seinem Vertreter
oder, soweit zulässig, einem Dritten
entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex
der Union für Zwecke der
Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub
entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder
Buchstabe c des Zollkodex der Union
bewilligt und die dafür erforderlichen Daten
jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung
entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des
anderen Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung
abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls
ist eine Steuererklärung, die alle für die
Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen
Angaben enthält, bei der zuständigen Zollstelle im
Inland abzugeben.
(4) Der Steuerbescheid ist auf
elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung
zum Datenabruf nach § 122a der
Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte
muss den Empfang des Steuerbescheids über
einen durch die Zollverwaltung für die
elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang
sicherstellen.“
5. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „45 000
Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 5 Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die
folgende Nummer 21 ersetzt:
1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die
folgende Nummer 21 ersetzt:
„21. die Förderung des Sports (Schach gilt als
Sport und E-Sport gilt für diese Regelung
als Sport);“.
„21. die Förderung des Sports (Schach und E-
Sport gelten als Sport);“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit
jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000
Euro.“
3. § 58 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 3.“ durch die Angabe
„Nummer 3,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 11 eingefügt:
„11. eine Körperschaft Mittel für die
Errichtung und den Betrieb von
Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen
nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz verwendet, soweit es sich dabei
nicht um den Hauptzweck der
Körperschaft handelt.“
4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Übersteigen die Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind,
insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die
diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen nicht der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die
Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (§ 14), die Gewinne erzielen, die Grenze
nach Satz 1 nicht überschreiten, ist damit eine
Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68
vorliegen, nicht mehr erforderlich.“
„(3) Übersteigen die Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind,
insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die
diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen nicht der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die
Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht
überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt
wird, ist damit eine Prüfung, ob die
Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr
erforderlich.“
5. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„45 000 Euro“ durch die Angabe „50 000
Euro“ ersetzt.
6. Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Von der Anhörung soll abgesehen
werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass
eines Verwaltungsakts anstelle der in der
Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften von einer
mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1)
elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen
gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3
mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt
hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt
unberührt.“
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b
ersetzt:
„§ 1b
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar
2000 anzuwenden.
(2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom …
(BGBl. I 2025 Nr. …) [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026
anzuwenden.“
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs u n v e r ä n d e r t
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1
wird jeweils die Angabe „840 Euro“ durch die Angabe
„3 300 Euro“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I
S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3
Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur
Höhe des in § 3 Nummer 26 des
Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.
Artikel 8 Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3
Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
kalenderjährlich bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des
Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.
Artikel 9 Artikel 10
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe
„250 Euro“ durch die Angabe „einem Zwölftel des in
§ 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes
genannten Betrags“ ersetzt.
Artikel 10 Artikel 11
Änderung der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
u n v e r ä n d e r t
Die Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1783), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„250 Euro“ durch die Angabe „275 Euro“ ersetzt.
Artikel 11 Artikel 12
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 bis 10 treten am 1.
Januar 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1.
Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.
Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-
minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Doris Achelwilm
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1974 in seiner 30. Sitzung am 8.
Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt, dem
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem
Verkehrsausschuss und dem Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist
darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
Die Unterrichtung auf Drucksache 21/2470 wurde am 6. November 2025 mit Drucksache 21/2669 Nr. 26
ebenfalls an den Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Sport und Ehrenamt, den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie,
den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Verkehrsausschuss und den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2720 in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2558 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf sieht entsprechend den Ausführungen auf den Seiten 15 und 16 des Gesetzentwurfs folgende
Maßnahmen vor:
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für
Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
– Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der
Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 ESt)
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5
FzulG)
– Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der
Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG)
– Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
– Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG)
– Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
– Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro
(§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
– – Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3
Nummer 26, 26a EStG)
– Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55
Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
– Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000
Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
– E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
– Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58
Nummer 11 AO)
– Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für
Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3 300 Euro (§ 31a Absatz
1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB)
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag
I. die Problematik der Rückforderungslücken bei Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften wie im Antrag beschrieben
feststellt und
II. die Bundesregierung auffordert,
1. dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen
Maßnahmen ergreift, damit die Erstattungen aus allen Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, die bundesweit
zu Rückforderungen führen, durch die Landesfinanzbehörden schnell und vollständig geltend gemacht
werden;
2. die Aufbewahrungsfristen für die steuerlich relevanten Belege aller Banken auf 15 Jahre – entsprechend der
Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung – zu verlängern.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bunderegierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG auf 1 500 Euro erhöht und im
Gegenzug auf die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale
verzichtet,
b) ermöglicht, dass emissionsfreie dienstliche Fortbewegungsmittel wie beispielsweise Fahrräder, E-
Scooter oder E-Roller, die kein PKW sind und zur privaten Nutzung überlassen werden, bis zu einem
Bruttolistenpreis inkl. übliches Zubehör von 8 000 Euro steuerfrei überlassen werden können,
c) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges
Alleinerziehendengeld nach dem Vorbild des Kindergeldes überführt, das die steuerliche Freistellung
der besonderen Mehrbelastung Alleinerziehender funktional wahrt und allen Alleinerziehenden eine
verlässliche und gerechte Entlastung bietet,
d) Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften künftig als Sonderausgaben statt als Werbungskosten im Rahmen
der Veranlagung anerkennt und damit jedem Gewerkschaftsmitglied unabhängig von der Ausschöpfung
der Werbungskostenpauschale einen Steuervorteil einräumt,
e) die vorhandene Regelung für die steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber für die Nutzung des
öffentlichen Nahverkehrs (Jobticket) generell auf den Fernverkehr erweitert (u. a. Bahncard 25, 50 und
100) und so Arbeitgeber von der bislang notwendigen und aufwändigen Vorab-Amortisationsrechnung
entlastet,
f) § 35a EStG so ergänzt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen nicht nur im
eigenen Haushalt oder im Haushalt von Angehörigen geltend gemacht werden können, sondern auch bei
der Unterstützung von „nahestehenden Personen“ im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.
Die Steuerermäßigung bleibt dabei auf die bestehenden Höchstbeträge nach § 35a EStG begrenzt;
absetzbar sind ausschließlich nachgewiesene Dienstleistungen und Pflegeleistungen und überdies ist zu
prüfen, wie diese steuerliche Förderung in ein Gutscheinsystem überführt werden könnte,
g) gemeinnützige Tätigkeiten umfassender fördert und hierfür
aa) sicherzustellen, dass eine gelegentliche politische Betätigung innerhalb und außerhalb der
Satzungszwecke unschädlich ist für den Status der Gemeinnützigkeit,
bb) ein abgestuftes Sanktionssystem statt eines vollständigen Verlustes der Gemeinnützigkeit bei
Verstößen vorzusehen und dabei eine "Business Judgement Rule“ einzuführen,
cc) politische Bildung und gemeinnützigen Journalismus als gemeinnützige Zwecke zu definieren,
dd) den Betrieb von Bürgerbussen in den gemeinnützigen Zweckkatalog aufzunehmen,
ee) die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für öffentlich Dienstleistende deutlich
anzuheben,
h) den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer auf 320 Prozent festlegt durch eine entsprechende Anpassung
von § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes,
i) eine Kappungsgrenze für den steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungspreis bei im
Firmeneigentum stehenden PKW in Höhe von 100.000 Euro einführt,
j) die Verpflegungspauschalen um 5 Euro auf 19 Euro für Abwesenheiten ab acht Stunden und um
10 Euro auf 38 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden erhöht,
k) in den amtlichen Steuerformularen und elektronischen Steuerportalen (insbesondere ELSTER)
verbindlich geschlechtsneutrale Formulierungen und Wahlmöglichkeiten (z. B. „divers“) vorsieht,
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen zur langfristigen, transparenten und sozial-ökologischen Neugestaltung der
Entfernungspauschale, die die soziale Treffsicherheit erhöht, klimapolitische Steuerungswirkung entfaltet
und eine faire Praxis für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dabei ist ein umfassender
Subventionsbegriff zugrunde zu legen und die Entfernungspauschale künftig im Subventionsbericht der Bundesregierung
auszuweisen, um Transparenz und eine nachhaltige Finanzpolitik sicherzustellen,
3. auf die mit dem Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 geplante dauerhafte Absenkung der
Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie zu verzichten und stattdessen ein Gesetz für eine
umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen
Ausnahmen und Sondertatbestände reduziert,
4. der unterschiedlichen Behandlung bei der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften
entgegenzuwirken und neben einer Entlastung von Steuern und Abgaben auf Arbeit auch eine effektive Lösung zum
Angleichen der Besteuerung von Kapitalerträgen vorzulegen und
5. zu prüfen, inwiefern ein Quellenabzug bei Renten- und Pensionen sowohl steuerpflichtige
Ruheständlerinnen und Ruheständler als auch die Finanzämter von bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der
Steuerveranlagung entlasten könnte.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 10. November 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
unter Buchstaben a und c durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Bund der Steuerzahler e. V. (Vorschlag: CDU/CSU)
2. Dullien, Prof. Dr. Sebastian – Institut für Makroökonomie in der Hans-Böckler-Stiftung (Vorschlag: BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN)
3. Deutscher Fußball-Bund e. V. (Vorschlag: CDU/CSU)
4. Deutscher Gewerkschaftsbund (Vorschlag: SPD)
5. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA Bundesverband) (Vorschlag: CDU/CSU)
6. Deutscher Steuerberaterverband e. V. (Vorschlag: CDU/CSU)
7. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) (Vorschlag: Die Linke)
8. Söllner, Prof. Dr. Fritz – TU Ilmenau (Vorschlag: AfD)
9. Weitemeyer, Prof. Dr. Birgit – Bucerius Law School Hamburg (Vorschlag: SPD)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 12. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke
Annahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Zu Buchstabe c
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
Der Verkehrsausschuss hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1974 in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025
erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 10. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 14. Sitzung am
12. November 2025 fortgesetzt und in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 unter Berücksichtigung der
Unterrichtung auf Drucksache 21/2470 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2720 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 erstmals
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2720.
Zu Buchstabe c
Nach Durchführung der Anhörung am 10. November 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in
seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 fortgesetzt und in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025
abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 21/2558.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD begrüßten das Steueränderungsgesetz 2025. Der
Gesetzentwurf setze wesentliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Durch eine Vielzahl kleiner Schritte wolle man
den Standort Deutschland stärken. Der Gesetzentwurf sei als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zu
verstehen, das unter anderem den Investitionsbooster sowie das Standortfördergesetz umfasse.
Die Koalitionsfraktionen hoben besonders die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent hervor, die bereits
ab dem ersten Entfernungskilometer gelte, anstatt wie bisher erst ab dem 21. Kilometer. Eine weitere wichtige
Maßnahme sei die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026. Man
kenne die Sorgen der gastronomischen Betriebe, da die Energiekosten, Wareneinkaufskosten und Personalkosten
gestiegen seien und viele Betriebe zunehmend Verluste machten. Die Mehrwertsteuersenkung solle dazu
beitragen, dass insbesondere gastronomische Betriebe im ländlichen Raum erhalten blieben. Die Erhaltung der
Gastronomie werde als gesellschaftlicher Mehrwert angesehen, zumal sie nicht nur ein bedeutender Arbeitgeber sei,
sondern auch zur Ausbildung von über 50 000 Menschen beitrage und einen wichtigen Beitrag zur Integration
leiste.
Darüber hinaus hätten die Koalitionsfraktionen ein umfassendes Gemeinnützigkeitspaket beschlossen, mit dem
die Freigrenzen in der Abgabenordnung von 45 000 Euro auf 50 000 Euro angehoben worden seien. Außerdem
seien die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen erhöht worden: Die Übungsleiterpauschale steige von 3 000
auf 3 300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro.
Die Koalitionsfraktionen brachten zwölf Änderungsanträge zum Gesetzentwurf ein. Sie betonten, dass die
Prämien, die die Stiftung Deutsche Sporthilfe für Teilnehmer an den Olympischen und Paralympischen Spielen
gewähre, künftig steuerfrei seien (Änderungsantrag Nr. 1). Weiterhin würden die Gewerkschaftsbeiträge, wie im
Koalitionsvertrag vereinbart, künftig als eigenständige Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
berücksichtigt (Änderungsantrag Nr. 3). Darüber hinaus würden die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von
Parteispenden angehoben, da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 1994 stattgefunden habe.
Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des E-Sportes stellten die Koalitionsfraktionen klar, dass der Jugendschutz
weiterhin Berücksichtigung finde. So würden gewaltverherrlichende Spiele nicht unter die Gemeinnützigkeit
fallen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben die folgende Erklärung zu Protokoll: „Der BFH hat in
seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (VIII R 9/21) entschieden, dass sich die Voraussetzung der Förderung
steuerbegünstigter Zwecke nicht auf die Tätigkeiten bezieht, die im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
Dies widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Norm, wonach nur die Förderung steuerbegünstigter Zwecke
förderungswürdig sein soll. Derartige Tätigkeiten sind daher nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht
begünstigt, R 3.26a Absatz 1 EStR. Die neue Formulierung in § 3 Nummer 26 und 26a EStG des
Regierungsentwurfes stellt dementsprechend klar, dass auch Tätigkeiten im Auftrag oder im Dienst juristischer Personen des
öffentlichen Rechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern müssen. Bei Anwendung der
Rechtsprechung des BFH würde ansonsten dieser Grundgedanke unterlaufen und Tätigkeiten ohne jeglichen
Bezug zu steuerbegünstigten Zwecken wären von der Befreiung umfasst.
Eine Veränderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist mit dieser Klarstellung nicht intendiert. Die
Rechtsänderung hat damit ausdrücklich keine negativen Auswirkungen auf sämtliche nebenberufliche Tätigkeiten, die auch
bisher die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis in Anspruch
nehmen können. Dazu gehören zum Beispiel:
– Prüfende bei juristischen Prüfungen der Prüfungsämter,
* Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU Fritz Güntzler verwies gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes auf seine Tätigkeit als
Steuerberater.
– Ausbildende bei der Handwerkskammer,
– Sporttrainer,
– Mitglieder des Vorstands von gemeinnützigen Vereinen,
– Platzwarte,
– Schiedsrichtende im Amateurbereich,
– Chorleiter,
– Jugendgruppenleiter sowie
– Lehrtätige an einer Hochschule.“
Die Koalitionsfraktionen lehnten den Antrag der Fraktion der AfD ab. Entgegen der Darstellung der Antragsteller
sei der Staat bei der Aufarbeitung illegaler Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte nicht untätig gewesen. Dies
belegten auch die vorliegenden Zahlen. In den hochkomplexen Cum-Ex-Verfahren seien 174 Fälle rechtskräftig
abgeschlossen worden; dabei seien 3,1 Mrd. Euro zurückgefordert worden. In vergleichbaren Cum-Cum-
Verdachtsfällen seien 76 Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei Rückforderungen in Höhe von 205
Mio. Euro erfolgt seien. Weitere Fälle mit einem Volumen im Millionenbereich seien noch in Bearbeitung. Man
bleibe in diesem Bereich wachsam. Im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sei kürzlich die
Aufbewahrungsfrist für Belege von Banken und Finanzinstituten auf zehn Jahre verlängert worden, um sicherzustellen,
dass kein Fall verjähre. Hinzu kämen jene Fälle, in denen die Verjährungsfristen bereits durch Maßnahmen wie
eingeleitete Außenprüfungen gehemmt seien.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass bei der Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie eine Chance vertan
worden sei. Die Maßnahme gehe zwar in die richtige Richtung, jedoch spreche sich die Fraktion der AfD für
einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie von 7 Prozent ohne Ausnahmen aus.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale gehe grundsätzlich in die richtige Richtung. Die Sachverständigen in der
öffentlichen Anhörung hätten aber dargelegt, dass eine Anhebung auf 38 Cent nicht ausreiche, um die
tatsächlichen Kosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzudecken, die auf ein Auto angewiesen seien. Die
Gründe hierfür lägen nicht nur in gestiegenen Kosten für Strom und Kraftstoffe, sondern auch in zunehmend
strengeren Vorgaben der EU hinsichtlich Assistenzsystemen, Abgasnormen und vergleichbaren Anforderungen,
die die Anschaffungskosten insbesondere für Kleinwagen deutlich erhöhten. Vor diesem Hintergrund sei die von
der Fraktion der AfD vorgeschlagene Entfernungspauschale von 50 Cent angemessener.
Die Fraktion der AfD könne die weiteren Maßnahmen im Gesetzentwurf wie die Anhebung der Freigrenzen, den
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung, die Erhöhung der Übungsleiterpauschalen, die Maßnahmen zur Zentralen
Zollabwicklung sowie die Aktualisierung der Verweise auf die De-minimis-Verordnung mittragen.
Die Fraktion der AfD lehnte die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen Nr. 3, 4 und 11 ab. Die
Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten sowie die Erhöhung der Abzugsbeträge bei
Parteispenden sei abzulehnen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse, bei denen Vertreter des DGB gegen die
Gründung der neuen Jugendorganisation der AfD protestiert hätten, sei es aus Sicht der Fraktion der AfD ein
problematisches Signal, nun eine steuerliche Förderung von Gewerkschaftsbeiträgen in Höhe von 160 Mio. Euro zu
beschließen.
Zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen Nr. 1, 8 und 10 führte die Fraktion der AfD aus, dass es vor
einigen Jahren eine breite gesellschaftliche Diskussion darüber gegeben habe, ob E-Sport als gemeinnützig
anerkannt werden solle. Nun werde dies im Wege eines Änderungsantrags beschlossen. Solange E-Sport nicht klar
definiert sei, bestehe die Möglichkeit, dass auch sogenannte Egoshooter und vergleichbare Spiele als
gemeinnützig eingestuft würden, was man aus Gründen des Jugendschutzes ablehne. Darüber hinaus sei nach Jahren die
Anregung der Fraktion der AfD aufgegriffen worden, die Prämien für Platzierungen bei Olympischen und
Paralympischen Spielen steuerfrei zu stellen. Ebenso habe man jahrelang eine Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen
Veranstaltungen gefordert.
Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehne die Fraktion der AfD ab. Aus ihrer Sicht stamme
der Antrag aus einem „Paralleluniversum“. Der Antrag ziele darauf ab, Journalismus und Aktivismus näher an
die Politik zu binden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies hinsichtlich der Umsatzsteuersenkung für Speisen in der
Gastronomie auf die Begründung des Gesetzentwurfs: „Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung
der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Je nachdem, ob und
wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, können entweder die Margen der
Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und
damit die Nachfrage nach diesen zunehmen.“ Damit bleibe nach wie vor offen, aus welchem Grund dieser
Wirtschaftsbereich pauschal durch eine Umsatzsteuersenkung gefördert werden solle. Es werde deutlich, dass die
Bundesregierung keine hinreichende Vorstellung von der Steuerinzidenz habe. Zudem scheine die Maßnahme
gerade jenen Betrieben nur begrenzt zu helfen, die möglicherweise am stärksten auf Unterstützung angewiesen
seien. So weise die Steuerexpertin Dominika Langenmayr in ihrer Stellungnahme für den Ausschuss für
Tourismus darauf hin, dass die geplante Umsatzsteuersenkung insbesondere umsatzstarken Gastronomiebetrieben und
der Systemgastronomie in Ballungsräumen zugutekäme, während kleinere Betriebe in ländlichen Regionen mit
niedrigen Umsätzen weniger profitierten.
Es sei unklar, in welchem Umfang eine Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher
weitergegeben würde, also ob sie eher zu höheren Gewinnmargen der Gastronomie oder zu niedrigeren Preisen führe.
Sollte die Maßnahme tatsächlich in niedrigere Preise münden, profitierten hiervon vor allem einkommensstarke
Haushalte, da diese absolut und relativ höhere Ausgaben für Restaurant- und Kantinenbesuche aufwiesen.
Ähnlich kritisch beurteilte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die vorgesehene Anhebung der
Entfernungspauschale. Diese entlaste insbesondere einkommensstarke Personen mit längeren Pendelstrecken, während
Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie durchschnittlichen Fahrtwegen kaum profitierten, da
sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag schon bislang selten erreichten oder überschritten. Zudem profitierten von
der Pendlerpauschale vor allem Männer, da sie durchschnittlich längere Arbeitswege hätten, häufiger Vollzeit
arbeiteten und häufiger Hauptverdiener seien. Ökologische Zielsetzungen würden nicht berücksichtigt, und die
sozialen Wirkungen kehrten sich ins Gegenteil um. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlage daher vor,
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1 500 Euro anzuheben, da dies eine breitere entlastende Wirkung hätte.
Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollten gemeinnützige Tätigkeiten umfassender
gefördert werden, als es der Vorschlag der Bundesregierung vorsehe. Emissionsfreie dienstliche
Fortbewegungsmittel – wie etwa Fahrräder, die keine PKW seien – sollten zur privaten Nutzung überlassen werden können.
Insbesondere Alleinerziehende mit geringen Einkommen sollten stärker unterstützt werden. Anders als die
Bundesregierung müsse man dabei jedoch auch die Gegenfinanzierung berücksichtigen. Deshalb müsse der
unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Arbeits- und Kapitaleinkünften entgegengewirkt werden. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dränge darauf, mögliche Entlastungen bei Steuern und Abgaben auf Arbeit durch
eine wirksame Angleichung der Besteuerung von Kapitalerträgen zu ergänzen. Entsprechende Vorschläge habe
sie in ihrem Antrag unterbreitet.
Zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen führte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus, dass
sie die geplante Besserstellung der Gewerkschaftsbeiträge begrüße – auch wenn dafür eine eigenständige
Regelung geschaffen werden müsse, die von der bisherigen Systematik abweiche.
Hinsichtlich der Anhebung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Parteispenden bedauere man, dass – anders
als bei den Parteischatzmeistern im Parlament – keine vorherigen Gespräche mit der Opposition stattgefunden
hätten. Zwar erkenne man an, dass eine Anpassung nach vielen Jahren sinnvoll sei, eine Verdoppelung halte man
jedoch für überhöht. Man wisse, dass von einer Erhöhung auch viele kommunale Mandatsträger profitierten, die
an ihre Parteien spendeten; zu den Hauptbegünstigten zählten jedoch ebenfalls Abgeordnete. Hier wäre mehr
Sensibilität angezeigt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte den Antrag der Fraktion der AfD ab. Sie erinnerte daran, dass
die Fraktion der AfD im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eine Verkürzung aller
Aufbewahrungsfristen auf lediglich fünf Jahre gefordert habe, wie im entsprechenden Entschließungsantrag vom 25.
September 2024 nachzulesen sei. Nun fordere dieselbe Fraktion eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für
steuerlich relevante Belege aller Banken auf 15 Jahre. Dies werfe die Frage auf, welche Position die Fraktion der
AfD tatsächlich vertrete. Wäre es nach ihr gegangen, wären die nun für die Aufarbeitung der Cum-Cum-Fälle
benötigten Belege bereits vernichtet. Der Antrag der Fraktion der AfD sei daher nicht glaubwürdig.
Die Fraktion Die Linke wiederholte ihre Kritik an der Steuergesetzgebung dieser Legislaturperiode, wonach sich
die Verteilungswirkung der Maßnahmen tendenziell zugunsten von Bezieherinnen und Beziehern höherer
Einkommen auswirke. Dies zeige sich nach ihrer Einschätzung auch bei den einzelnen Maßnahmen des vorliegenden
Gesetzentwurfs.
Mit Blick auf die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie verwies die Fraktion Die Linke darauf, dass
Branchenverbände und große Gastronomiebetriebe wiederholt angekündigt hätten, die Steuersenkung nicht an die
Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Auch eine bessere Entlohnung der Beschäftigten sei nicht zu erwarten.
Damit handele es sich faktisch um eine Subvention zugunsten vor allem der umsatzstarken Gastronomiebranche.
Etwa 40 Prozent der Umsätze in diesem Bereich würden in der Systemgastronomie, also durch große Ketten,
erzielt. Die Branche begründe die Maßnahme damit, dass 2025 fast 40 Prozent der Gastronomiebetriebe Verluste
verzeichneten; die Systemgastronomie sei jedoch gestärkt aus der Corona-Krise hervorgegangen. Die Fraktion
Die Linke sehe das Problem, dass kleine und mittlere Betriebe Schwierigkeiten gehabt hätten. Nach allen
relevanten Indikatoren wie Umsatzentwicklung oder Neugründungen befinde sich die Branche als solche jedoch nicht
in einer Krise, habe die Pandemiephase überwunden und sei auf eine derart pauschale steuerliche Unterstützung
nicht angewiesen.
Die Fraktion Die Linke vermisse zudem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung einer allgemeinen
Registrierkassenpflicht sowie die verpflichtende Akzeptanz mindestens einer digitalen Zahlungsmöglichkeit. Die
sogenannte bargeldintensive Branche, zu der auch die Gastronomie gehöre, verursache laut Bundesrechnungshof
jährlich Steuerschäden von mindestens 15 Mrd. Euro. Dies könnte mit der Einführung einer allgemeinen
Registrierkassenpflicht verhindert werden.
Die Anhebung der Pendlerpauschale bewertete die Fraktion Die Linke in Teilen positiv. Allerdings profitierten
weiterhin vor allem Personen mit hohen Einkommen aufgrund ihres höheren Steuersatzes. So entfielen mehr als
50 Prozent der steuerlichen Entlastungswirkung auf das oberste Einkommensdezil. Die Fraktion Die Linke
fordere weiterhin ein von der Entfernung abhängiges Mobilitätsgeld. Die Kosten der Erhöhung der Pendlerpauschale
beliefen sich allein auf rund 2 Mrd. Euro jährlich; die Entfristung der Mobilitätsprämie verursache zusätzliche
Kosten von etwa 20 Mio. Euro jährlich.
Die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht bewerte man überwiegend positiv. Durch die geplanten
Verbesserungen steuerlicher Vergünstigungen könne der Anreiz für ehrenamtliches Engagement steigen.
Die Fraktion Die Linke enthielt sich insgesamt zum Gesetzentwurf.
Sie enthielt sich auch zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Einige der vorgeschlagenen
Maßnahmen unterstütze man, andere – wie die Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
– sehe man kritisch.
Petitionen
Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss drei Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
übermittelt. Mit den am 21. Oktober 2021, 26. September 2025 und 30. September 2025 eingereichten Petitionen
(Ausschussdrucksache 21(7)066) wird im Einzelnen gefordert,
– die Umsatzsteuer in der Gastronomie nicht zu senken,
– den Umsatzsteuersatz für Speisen und Getränke in der Gastronomie auf 7 Prozent zu senken,
– die Entfernungspauschale zu erhöhen.
Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss den federführenden
Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in
seine Beratungen einbezogen.
Die Anliegen der Petenten werden durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1974
insofern aufgegriffen, als dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf
7 Prozent reduziert werden soll. Darüber hinaus ist eine Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem
ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen vorgesehen.
Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1974, 21/2740 sind aus
der Zusammenfassung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten zwölf Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)84 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Steuerbefreiung von Prämien bei
Olympischen und Paralympischen Spielen)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Typisierung der Unterkunftskosten bei
einer doppelten Haushaltsführung im Ausland)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: B90/GR
Änderungsantrag 3 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Berücksichtigung von
Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: AfD
Enthaltung: -
Änderungsantrag 4 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Höchstbeträge für Parteispenden)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, Die Linke
Ablehnung: AfD
Enthaltung: B90/GR
Änderungsantrag 5 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Betriebsveranstaltungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 7 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Durchschnittssatzgrenze nach § 23a
Absatz 2 UStG)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
Änderungsantrag 8 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Gemeinnützigkeit des E-Sportes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 9 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Freigrenze wirtschaftlicher
Geschäftsbetriebe, Klarstellung der Sphärenregelung)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 10 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen
Veranstaltungen)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
Änderungsantrag 11 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Anhörung nach § 91 AO)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: AfD
Enthaltung: -
Änderungsantrag 12 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Übergangsregelung zu § 64 Absatz 3
AO)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD, Die Linke
B. Besonderer Teil
Zur Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 6.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe c – neu –
§ 3 Nummer 72 Satz 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung der neuen Nummer 73.
Zu Buchstabe d – neu –
§ 3 Nummer 73 – neu –
Die Spitzensportförderung benötigt einen Paradigmenwechsel, um Deutschland als Sportnation international
wettbewerbsfähiger zu machen. Hierzu soll u. a. eine effektive und erfolgsorientierte Steuerung des
Spitzensportes etabliert werden. Dies beinhaltet unter anderem die Verbesserung von Rahmenbedingungen der Athletinnen
und Athleten. Dazu gehört auch die Steuerfreistellung der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für
Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen. Hierdurch erhalten
die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer
erbrachten Leistungen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa – neu –
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4
Die Änderung entspricht dem Petitum des Bundesrates unter Ziffer 3 seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 474/25 – Beschluss).
Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2024 – VI R 20/21 – entschieden, dass bei einer doppelten
Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen sei, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die Regelung in § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG gelte aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im Inland“) nur für einen
inländischen Zweithaushalt. Die im BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, unter der
Randziffer 112 enthaltene Typisierung, dass Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland, die den
Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, als notwendig im Sinne
des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG anzusehen seien, hat der BFH abgelehnt.
Die vom BFH geforderte Einzelfallprüfung ist im steuerlichen Massenverfahren nicht umsetzbar, zumal es sich
um Auslandssachverhalte handelt. Der BFH grenzt in den Randnummern 12 und 13 seiner Entscheidung vom
9. August 2024 die Inlandsfälle aufgrund der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 Satz 4 EStG von den Auslandsfällen ab, woraus man im Umkehrschluss folgern kann, dass eine gesetzlich
verankerte typisierende Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle gerichtsfest wäre. Die gesetzliche Typisierung
von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland hat den Vorteil, dass zukünftig
die Notwendigkeitsprüfung (eigentlich Angemessenheitsprüfung) der Unterkunftskosten im Ausland in der
Veranlagung entfallen kann, zumal laut Aussage des BFH in Randnummer 16 des Urteils eine typisierende
Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ zum Zwecke einer einfacheren Handhabung im steuerlichen
Massenverfahren zumindest zweifelhaft sei.
Dem Typisierungsgedanken folgend wird ein Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer
ausländischen Unterkunft mit dem doppelten „Inlandsbetrag“ gesetzlich festgeschrieben. Als Unterkunftskosten
für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich
entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2 000
Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden
Aufwendungen. Dieser Betrag orientiert sich anhand des Rankings der 20 Städte mit den höchsten monatlichen
Mietpreisen für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019. Inflationsbedingt und aufgrund der nicht
einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf dem Mietmarkt erfolgt eine Modifizierung der Werte.
Der Aufwand für die verpflichtende und zweckgebundene Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen (inklusive
Nebenkosten) unterliegt nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle. Entsprechendes gilt,
wenn die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54
des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind (siehe dazu BFH-Urteil vom 17. Juni 2025,
VI R 21/23).
Zu Nummer 4 – neu –
§ 9a Satz 3 – neu –
Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-
Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften
als Werbungskosten berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich diese Beiträge bei jedem
Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, wenn sie ansonsten von den Pauschbeträgen erfasst würden.
Gewerkschaften erfüllen eine zentrale Funktion in der Arbeits- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik
Deutschland. Die kollektive Koalitionsfreiheit ist ein tragendes Element des sozialen Rechtsstaats.
Eine steuerliche Begünstigung der Gewerkschaftsbeiträge stärkt daher die Wirksamkeit des Grundrechts aus
Artikel 9 Absatz 3 GG, indem sie die Funktionsfähigkeit der Koalitionen unterstützt und die Teilnahmebereitschaft
ihrer Mitglieder fördert.
Zu Nummer 5 – neu –
§ 10b Absatz 2 Satz 1
Die Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien ist zur
Inflationsbereinigung geboten. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2007. Die Anhebung dient auch der Stärkung
der Demokratie sowie der Stellung der politischen Parteien als wichtige Organe der Verfassung.
Politische Parteien bedürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen
Substrats. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen
Staatsordnung ist das staatsbürgerliche Engagement für die Parteien besonders förderungswürdig. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass Parteien, desto mehr sie ihren finanziellen Bedarf aus Mitgliedsbeiträgen und kleineren Spenden
befriedigen vermögen, sie desto weniger in die Gefahr der Abhängigkeit von Großspendern geraten können (vgl.
BVerfG, Urteil vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, Rz. 175). Aus diesem Grund wird die maßvolle und
inflationsbedingte Anpassung der Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien vorgenommen.
Zu Nummer 6 – neu –
§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
§ 32c Absatz 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei
der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des
ersten Betrachtungszeitraums. Die geltende Fassung des § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt
nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten
VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird.
Zu Nummer 7 – neu –
§ 34g Satz 2
Die Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien und an
unabhängige Wählervereinigung ist zur Inflationsbereinigung geboten. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2007.
Die Anhebung dient auch der Stärkung der Demokratie sowie der Stellung politischen Parteien als wichtige
Organe der Verfassung.
Politische Parteien bedürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen
Substrats. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen
Staatsordnung ist das staatsbürgerliche Engagement für die Parteien besonders förderungswürdig. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass Parteien, desto mehr sie ihren finanziellen Bedarf aus Mitgliedsbeiträgen und kleineren Spenden
befriedigen vermögen, sie desto weniger in die Gefahr der Abhängigkeit von Großspendern geraten können (vgl.
BVerfG, Urteil vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, Rz. 175). Aus diesem Grund wird die maßvolle und
inflationsbedingte Anpassung der Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien vorgenommen.
Zu Nummer 8 – neu –
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Die Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG entspricht dem Petitum des Bundesrats unter Ziffer 4
seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 474/25 –
Beschluss). Sie ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Urteil vom 27. März
2024 – VI R 5/22 – notwendig geworden. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 15. Januar
2009 – VI R 22/06 –, BStBl II Seite 476) hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung im Sinne des
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder
eines Betriebsteils offensteht.
Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in
verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz1 Nummer 1a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der
Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember
2014 (BGBl. I Seite 2417) zum 1. Januar 2015 eingeführt.
In Satz 1 der Nummer 1a wird der Begriff der Betriebsveranstaltung definiert als Veranstaltung auf betrieblicher
Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Satz 3 gewährt einen Freibetrag von 110 Euro für
Betriebsveranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
offensteht.
Nach Auffassung des BFH ist damit nunmehr das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags und könne daher nicht als
(ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs angesehen werden.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 beruhte die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen auf R 19.5
der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2013. In R 19.5 Absatz 2 Satz 1 LStR 2013 waren, in Übereinstimmung mit
der damaligen Rechtsprechung des BFH, Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene,
die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, zum
Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, definiert.
Ebenso wurde der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG verstanden.
Die Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, da
der BFH mit seiner (damals) neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit
bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten
Rechtslage geführt habe. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben. Die
bisherigen Verwaltungsgrundsätze gälten auch insoweit fort, als sie die gesetzliche Regelung präzisieren
(Bundestagsdrucksache 18/3017, Seite 47 f.).
Der Gesetzgeber wollte daher mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vor allem die
Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (– VI R 94/10 –, BStBl II
2015 Seite 186; – VI R 7/11 –, BStBl II 2015 Seite 189) bestand, wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile
war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber
den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit ausweiten wollte.
Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für Betriebsveranstaltungen die nur bestimmten Gruppen
von Arbeitnehmer offensteht, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Prinzip
der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Zwar darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein
schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen
allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden
Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss
realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.
März 2017 – 2 BvL 6/11 –, BStBl II 2017 Seite 1082, m. w. N.).
Es kann aber der Vorteil aus der Teilnahme an lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen
Veranstaltungen mit Aufwendungen in Höhe von 168.439 Euro, wie im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 27. März
2024 – VI R 5/22 –), mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes von 25 Prozent nicht
realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent
anstelle des materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer anknüpfenden variablen
Nettosteuersatzes verfehlt in diesem Fall das in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Der Steuersatz von 25 Prozent stellt nur dann einen zutreffenden Durchschnittswert dar, wenn auch Arbeitnehmer
aller Lohngruppen (der Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (BFH-Urteil vom 15.
Januar 2009 – VI R 22/06 –, BStBl II Seite 476).
Zu Artikel 4 Nummer 5 – neu – (Änderung des § 23a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes)
Nach § 23a Absatz 1 UStG wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG ein
Durchschnittssatz von 7 Prozent festgesetzt.
Den Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in
Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten
Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach
§ 64 Absatz 3 und § 67a AO auch in § 23a Absatz 2 UStG von 45 000 Euro auf 50 000 Euro angehoben.
Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
§ 52 Absatz 2 Nummer 21
Die neue Regelung unterscheidet sich in der materiellen Wirkung nicht von der vorhergehenden Formulierung
des Regierungsentwurfs. Eine Anpassung des Wortlautes ist aber rechtstechnisch geboten. Denn eine gesetzliche
Fiktion gilt stets nur für das jeweilige Gesetz, in dem sie sich befindet. Der im Regierungsentwurf vorgesehene
Zusatz „E-Sport gilt für diese Regelung als Sport);“ ist rechtstechnisch entbehrlich. Dass mit der
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung von E-Sport in der Abgabenordnung keine Ausstrahlungswirkung in andere
Gesetze, außerhalb des Steuerrechts, verbunden ist, wird insbesondere in der Gesetzesbegründung hinreichend
klargestellt.
Zu Nummer 4
§ 64 Absatz 3 Satz 2
Die Formulierung aus dem Regierungsentwurf könnte missverständlich sein und in der Folge zu
Rechtsunsicherheit führen. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts geboten. Hierdurch wird klargestellt, dass die Voraussetzung,
dass ein Gewinn erzielt worden sein muss, sich auf eine Gesamtbetrachtung aller Einnahmen sämtlicher
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nach § 14 AO (also auch der Zweckbetriebe) bezieht. Eine materiell-rechtliche
Änderung ist mit der Umformulierung nicht verbunden. Durch die Umformulierung wird der Bitte des
Bundesrates nach Rechtsklarheit nachgekommen.
Zu Nummer 5 – neu –
§ 67a Absatz 1 Satz 1
Nach § 67a Absatz 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt
50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für
sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Es ist
zweckmäßig, die Anhebung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Absatz 3 Satz 1 AO auch in § 67a
Absatz 1 Satz 1 AO nachzuvollziehen und den aktuellen betragsmäßigen Gleichklang zwischen den beiden
Regelungen beizubehalten.
Die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
unabhängig von der Freigrenze des § 67a Absatz 1 Satz 1 AO.
Zu Nummer 6 – neu –
§ 91 Absatz 2a – neu –
Mit dem neuen § 91 Absatz 2a AO soll eine Entlastung der Finanzverwaltung erreicht werden, die kaum
Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen hat.
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Absatz 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten
Daten von den vorliegenden Daten im Sinne des § 93c AO abweichen. Diese Daten nach § 93c AO werden durch
mitteilungspflichtige Stellen elektronisch der Finanzverwaltung übermittelt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.
Zwar liegen bisweilen abweichende Angaben in der Steuererklärung vor. Bei der Bearbeitung werden dann die
vorliegenden übermittelten Daten nach § 93c AO personell berücksichtigt. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass
die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Aufgrund der sehr guten Datenbasis kann bei
Abweichungen in der Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der
mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.
Ohne diese Anhörungspflicht können in der Folge Maßnahmen ergriffen werden, um eine generelle automatische
Übernahme der Daten gemäß § 93c AO sicherzustellen.
Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Artikel 97 § 1b Absatz 2 – neu –
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 64 Absatz 3 AO im vorliegenden Gesetzentwurf. Im
Hinblick auf die Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO und auf die klarstellende Regelung
zur Sphärenzuordnung in § 64 Absatz 3 Satz 2 AO soll durch die Anwendungsregelung eine ungerechtfertigte
materiell-rechtliche Ungleichbehandlung für zurückliegende Besteuerungszeiträume vermieden werden.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Doris Achelwilm
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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