polradar

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6002)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6392 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6002) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6392 21. Wahlperiode 10.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/6002 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht A. Problem Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom Deutschen Bundestag am 24. April 2026 beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/4550). Jedoch stimmte der Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zu (Bundesratsdrucksache 223/26 (Beschluss)). Kern des Gesetzes ist eine Neuordnung und Liberalisierung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine. Hintergrund ist ein seit dem Jahr 2018 schwebendes Vertragsverletzungsverfahren. Die Regelungen waren bereits in der letzten Legislatur Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache 20/8669), der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist. Ebenfalls enthalten sind Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer. Es hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer in Höhe von 200 Prozent noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet. Bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann es zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das Verpflichtungsgeschäft, das sogenannte Signing, und der Übergang der Anteile, das sogenannte Closing, zeitlich auseinanderfallen und nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt waren. Um die gesetzliche Umsetzung der erforderlichen Änderungen im Steuerberatungsgesetz, Gewerbesteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz sicherzustellen, werden die Regelungen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes Gegenstand der vorliegenden Gesetzesinitiative der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die im ursprünglichen Gesetzesbeschluss enthaltene steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro wird hingegen nicht in diese Gesetzesinitiative der Fraktionen aufgenommen. B. Lösung Der Entwurf übernimmt die Regelungen des vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ohne die Einfügung des § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes (sog. Entlastungsprämie). Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Zusätzlich wird die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer geregelt. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - + 155 + 155 + 155 + 155 Bund - - - - - Länder - + 2 + 2 + 2 + 2 Gemeinden - + 153 + 153 + 153 + 153 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - +140 + 155 + 155 + 155 Bund - - - - - Länder - - + 2 + 2 + 2 Gemeinden - + 140 + 153 + 153 + 153 * Wirkung im Veranlagungsjahr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten. Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10 736 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 12 670 550 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen). Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908 100 Euro. F. Weitere Kosten Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt: ‚Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder“ eingefügt.‘ 2. Die bisherigen Artikel 7 bis 11 werden zu den Artikeln 8 bis 12. 3. Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10“ durch die Angabe „Artikel 8 bis 11“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“ Berlin, den 10. Juni 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Jens Behrens Berichterstatter Kay Gottschalk Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Jens Behrens und Kay Gottschalk A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verkehrsausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der vorliegende Entwurf regelt im Wesentlichen folgende Punkte: 1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden. 2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen Durch die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden. 3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG; BGBl. I S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden. Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden. 4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen. 5. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll derartigen Gestaltungen von Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße, als es bisher schon der Fall ist, entgegengewirkt werden. 6. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG kann zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts führen und geht damit über die gesetzgeberische Intention hinaus. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs löst diese Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik der Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6002 in geänderter Fassung. Der amtierende Vorsitzende teilte mit, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf um eine Wiedereinbringung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften als Fraktionsinitiative handle. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sei vom Finanzausschuss am 22. April 2026 abschließend beraten und vom Plenum des Deutschen Bundestages am 24. April 2026 in geänderter Fassung beschlossen (Drucksache 21/4550) worden. Jedoch habe der Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zugestimmt. In die jetzige Vorlage in Form einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen seien die seinerzeit vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen eingearbeitet worden. Nicht enthalten sei jedoch die im damaligen Gesetzesbeschluss enthaltene steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro. Er verweist auf die in Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum ursprünglichen Gesetzentwurf (Drucksache 21/5529) vorgetragenen Argumente der Fraktionen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD legten darüber hinaus einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)148 vor. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 seien § 3 Nummer 73 EStG eingefügt und Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt würden, steuerfrei gestellt worden. Die Bundesländer hätten nun das Petitum vorgelegt, diese Steuerfreiheit auf entsprechende Prämienzahlungen der Ländersporthilfen auszudehnen. Die Koalitionsfraktionen wiesen die Kritik der Fraktion der AfD zurück, dass der Änderungsantrag besser an anderer Stelle platziert worden wäre. Die Änderung könne sinnvollerweise zusammen mit der vorliegenden Initiative beschlossen werden und werde von den Bundeländern einhellig unterstützt. Die Koalitionsfraktionen führten außerdem aus, die Bundesländer seien mit der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen steuerfreien Entlastungsprämie nicht einverstanden gewesen. Die Koalition strebe weiterhin eine Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Einkommen an. Dazu werde sie weitere Vorschläge erarbeiten, auch im Rahmen einer Reform der Einkommensteuer. Die Fraktion der SPD ergänzte, dass sie eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs unterstützt hätte. Dies habe im Gesetzgebungsverfahren aber keine Mehrheit in der Koalition gefunden. Sie sei hoffnungsvoll, dass eine entsprechende Änderung in der Zukunft gelingen könne. Die Fraktion der AfD stimmte dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen inhaltlich zu. Es sei allerdings bezeichnend, dass auch dieses Vorhaben an die ohnehin schon sachlich überfrachtete Gesetzesinitiative angehängt werde. Genau dies sei die Ursache für die Ablehnung des ursprünglichen Gesetzentwurfs im Bundesrat gewesen. Ein solches Vorgehen sei handwerklich nicht sauber. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs einen Entschließungsantrag vorgelegt. Eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte sei auch für die Fraktion der AfD diskussionswürdig. Allerdings sei dieser Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Forderung nach einer weitergehenden Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer verknüpft. Diese Forderung lehne die Fraktion der AfD weiterhin ab. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass die erhofften Lenkungswirkungen eintreten würden. Die Standortentscheidung von Unternehmen sei kaum von der Höhe des Hebesatzes abhängig. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes treffe zudem nur eine sehr kleine Anzahl von Gemeinden. Daher werde die Fraktion der AfD diesen Entschließungsantrag im Plenum ablehnen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte wäre insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen sinnvoll. Die Belange von Selbständigen und Kleinstunternehmen kämen häufig zu kurz. Es sei zunehmend schwierig für diese Gruppe, einen Steuerberater zu finden. Es bestehe Handlungsbedarf für den Mittelstand. Sie stimmte der Notwendigkeit einer Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen zu. Die Steuerfreiheit einer 1 000-Euro-Prämie wäre dafür allerdings nicht geeignet und sei zurecht aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden. Man müsse gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Lösung zur Entlastung der Bevölkerung finden. Dabei müsse man beachten, dass die untersten 20 bis 30 Prozent der Einkommensbezieher kaum Einkommensteuer zahlten, da ihre Einkommen unter oder in der Nähe der Freibeträge lägen. Daher sei es sinnvoller, diese Menschen bei den Sozialabgaben zu entlasten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sowie dem Gesetzentwurf insgesamt zu. Die Fraktion Die Linke begrüßte, dass der Bundesrat den ursprünglichen Gesetzentwurf gestoppt habe, der ein Geschäft zulasten Dritter gewesen wäre. * Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 Abgeordnetengesetz auf seine Tätigkeit als Steuerberater. Sie betonte, die Klarstellung im Gesetzentwurf zum Fremdbesitzverbot sei begrüßenswert und notwendig. Die Finanzialisierung der Daseinsvorsorge und der Freien Berufe sei ein wichtiges Thema. Die Problematik einer Beteiligung von Private Equity Firmen sei beispielsweise bei gesundheitlichen Versorgungszentren bekannt. Die Bündelung und der Weiterverkauf von Anteilen an Steuerberatungskanzleien könne nicht im Sinne des Berufszweigs sein. Die Fraktion Die Linke stimmte dem vorgelegten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu. Insgesamt enthielt sich die Fraktion Die Linke zum Gesetzentwurf. Für eine Zustimmung falle unter anderem die Anpassung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer zu gering aus. Die Fraktion Die Linke fordere weiterhin eine Erhöhung auf 350 Prozent. Petition Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss eine Bürgereingabe zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 21/6002 übermittelt. Mit der eingereichten Petition (Ausschussdrucksache 21(7)141) wird gefordert, § 6 des Steuerberatungsgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass das Verbot der unbefugten Hilfeleistung gemäß § 5 keine Anwendung für unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen für gemeinnützige Flüchtlingshilfsorganisationen oder Flüchtlingshilfevereine findet, sofern die Geflüchteten hilfebedürftig im Sinne der Abgabenordnung oder des Sozialgesetzbuches sind, oder die Geflüchteten über ein geringes Einkommen verfügen. Dies soll auch entsprechend für Personen gelten, die Grundsicherungsleistungen oder verwandte Leistungen beziehen. Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen. Dem Anliegen der Petition wird durch die Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen teilweise entsprochen. Zwar ist keine gesonderte Befugnis für Flüchtlingshilfsorganisationen vorgesehen, jedoch können für Vereine und Wohlfahrtsverbände die Regelungen der §§ 4b, 4c und 6 StBerG-E in Betracht kommen. In diesen Fällen ist für die Hilfeleistung in Steuersachen lediglich erforderlich, dass über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt werden muss. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird. Außerdem soll zukünftig die unentgeltliche Hilfeleistung auch außerhalb von nahen Angehörigen gegenüber Dritten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Die Regelung ermöglicht durch sog. Tax-Law-Kliniken damit auch die altruistische Hilfeleistung in Steuersachen. Zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen soll in diesen Fällen zumindest eine Anleitung durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder durch einen Volljuristen erfolgen. Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen. Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag Die vom Ausschuss angenommene Änderung am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 ist aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderung findet sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)148 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Erweiterung der Steuerbefreiung von Prämien für Medaillengewinne (§ 3 Nummer 73 EStG)) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - B. Besonderer Teil Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes) § 3 Nummer 73 Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) wurde § 3 Nummer 73 EStG eingefügt und Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt. Hierdurch erhalten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen. Durch die Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Die Organisation muss unmittelbar dem Zweck dienen, Sportlerinnen und Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. In die Organe der vergleichbaren gemeinnützigen Organisationen müsste mindestens ein Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums als auch Vertreterinnen und Vertreter der Athletinnen und Athleten entsandt sein. Werden vor diesem Hintergrund Prämien für herausragende sportliche Erfolge bei olympischen oder paralympischen Spielen ausbezahlt, ist eine Vergleichbarkeit gegeben. Zu Artikel 13 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 4. Zu Absatz 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Artikels 7. Zu Absatz 4 – neu – Die Änderungen des § 3 Nummer 73 EStG in Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Berlin, den 10. Juni 2026 Jens Behrens Berichterstatter Kay Gottschalk Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen