Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6002)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6002)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6392
21. Wahlperiode 10.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/6002 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
A. Problem
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom Deutschen Bundestag am
24. April 2026 beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/4550). Jedoch stimmte der
Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zu (Bundesratsdrucksache 223/26
(Beschluss)).
Kern des Gesetzes ist eine Neuordnung und Liberalisierung der Befugnis zur
beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Neuregelung der
unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung
von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die
Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine. Hintergrund ist ein
seit dem Jahr 2018 schwebendes Vertragsverletzungsverfahren. Die Regelungen
waren bereits in der letzten Legislatur Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes
zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung
in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der
steuerberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache 20/8669), der mit dem Ende der
letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.
Ebenfalls enthalten sind Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer und
Grunderwerbsteuer. Es hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz für
die Gewerbesteuer in Höhe von 200 Prozent noch zu hohe Anreize für rein
steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet.
Bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann es zu
einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das
Verpflichtungsgeschäft, das sogenannte Signing, und der Übergang der Anteile,
das sogenannte Closing, zeitlich auseinanderfallen und nicht fristgerecht und in
allen Teilen vollständig angezeigt waren.
Um die gesetzliche Umsetzung der erforderlichen Änderungen im
Steuerberatungsgesetz, Gewerbesteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz sicherzustellen,
werden die Regelungen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes
Gegenstand der vorliegenden Gesetzesinitiative der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD.
Die im ursprünglichen Gesetzesbeschluss enthaltene steuer- und
sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro wird hingegen nicht in diese
Gesetzesinitiative der Fraktionen aufgenommen.
B. Lösung
Der Entwurf übernimmt die Regelungen des vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ohne die Einfügung des § 3
Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes (sog. Entlastungsprämie).
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280
Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für
Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die
Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Zusätzlich wird die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für
Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer geregelt.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - + 155 + 155 + 155 + 155
Bund - - - - -
Länder - + 2 + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 153 + 153 + 153 + 153
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - +140 + 155 + 155 + 155
Bund - - - - -
Länder - - + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 140 + 153 + 153 + 153
* Wirkung im Veranlagungsjahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der
Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um
insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One
in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10 736 000
Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung
des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen
und Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der
„One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von
12 670 550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908 100 Euro.
F. Weitere Kosten
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von
Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen,
die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden
Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt:
‚Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die
Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder
oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder“ eingefügt.‘
2. Die bisherigen Artikel 7 bis 11 werden zu den Artikeln 8 bis 12.
3. Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 13 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die Angabe
„Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10“ durch die Angabe
„Artikel 8 bis 11“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Jens Behrens
Berichterstatter
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Jens Behrens und Kay Gottschalk
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Verkehrsausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der vorliegende Entwurf regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden, um ein
systematischeres Regelungsgefüge herzustellen.
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger
vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und
Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende
generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei
der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als
Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Durch die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG sollen auch „Tax Law
Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter
Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche
Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG; BGBl. I
S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt
werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die
Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden.
Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise
mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.
4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den
digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34
Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen,
vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte
Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll derartigen Gestaltungen von
Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße, als es bisher
schon der Fall ist, entgegengewirkt werden.
6. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz
Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG kann zu einer zweifachen Besteuerung
desselben Lebenssachverhalts führen und geht damit über die gesetzgeberische Intention hinaus. Die Umkehr des
Besteuerungsvorrangs löst diese Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik
der Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am
10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung
am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026
erstmals und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6002 in geänderter Fassung.
Der amtierende Vorsitzende teilte mit, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf um eine Wiedereinbringung des
Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften als Fraktionsinitiative handle. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sei vom Finanzausschuss am 22. April
2026 abschließend beraten und vom Plenum des Deutschen Bundestages am 24. April 2026 in geänderter Fassung
beschlossen (Drucksache 21/4550) worden. Jedoch habe der Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht
zugestimmt.
In die jetzige Vorlage in Form einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen seien die seinerzeit vom
Finanzausschuss empfohlenen Änderungen eingearbeitet worden. Nicht enthalten sei jedoch die im damaligen
Gesetzesbeschluss enthaltene steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro.
Er verweist auf die in Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum ursprünglichen
Gesetzentwurf (Drucksache 21/5529) vorgetragenen Argumente der Fraktionen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD legten darüber hinaus einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(7)148 vor. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 seien § 3 Nummer 73 EStG eingefügt und
Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen
Spielen gewährt würden, steuerfrei gestellt worden. Die Bundesländer hätten nun das Petitum vorgelegt, diese
Steuerfreiheit auf entsprechende Prämienzahlungen der Ländersporthilfen auszudehnen. Die Koalitionsfraktionen
wiesen die Kritik der Fraktion der AfD zurück, dass der Änderungsantrag besser an anderer Stelle platziert worden
wäre. Die Änderung könne sinnvollerweise zusammen mit der vorliegenden Initiative beschlossen werden und
werde von den Bundeländern einhellig unterstützt.
Die Koalitionsfraktionen führten außerdem aus, die Bundesländer seien mit der im ursprünglichen Gesetzentwurf
vorgesehenen steuerfreien Entlastungsprämie nicht einverstanden gewesen. Die Koalition strebe weiterhin eine
Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Einkommen an. Dazu werde sie weitere Vorschläge erarbeiten,
auch im Rahmen einer Reform der Einkommensteuer.
Die Fraktion der SPD ergänzte, dass sie eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und
Steuerfachwirte im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs unterstützt hätte. Dies habe im Gesetzgebungsverfahren aber
keine Mehrheit in der Koalition gefunden. Sie sei hoffnungsvoll, dass eine entsprechende Änderung in der
Zukunft gelingen könne.
Die Fraktion der AfD stimmte dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen inhaltlich zu. Es sei allerdings
bezeichnend, dass auch dieses Vorhaben an die ohnehin schon sachlich überfrachtete Gesetzesinitiative angehängt
werde. Genau dies sei die Ursache für die Ablehnung des ursprünglichen Gesetzentwurfs im Bundesrat gewesen.
Ein solches Vorgehen sei handwerklich nicht sauber.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs einen Entschließungsantrag
vorgelegt. Eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte sei auch für die Fraktion
der AfD diskussionswürdig. Allerdings sei dieser Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der
Forderung nach einer weitergehenden Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer verknüpft. Diese
Forderung lehne die Fraktion der AfD weiterhin ab. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass die erhofften
Lenkungswirkungen eintreten würden. Die Standortentscheidung von Unternehmen sei kaum von der Höhe des Hebesatzes
abhängig. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes treffe zudem nur eine sehr kleine Anzahl von Gemeinden. Daher
werde die Fraktion der AfD diesen Entschließungsantrag im Plenum ablehnen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, eine Erweiterung der Befugnisse für Bilanzbuchhalter und
Steuerfachwirte wäre insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen sinnvoll. Die Belange von Selbständigen
und Kleinstunternehmen kämen häufig zu kurz. Es sei zunehmend schwierig für diese Gruppe, einen Steuerberater
zu finden. Es bestehe Handlungsbedarf für den Mittelstand.
Sie stimmte der Notwendigkeit einer Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen zu. Die Steuerfreiheit einer
1 000-Euro-Prämie wäre dafür allerdings nicht geeignet und sei zurecht aus dem Gesetzentwurf gestrichen
worden. Man müsse gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Lösung zur Entlastung der Bevölkerung finden. Dabei
müsse man beachten, dass die untersten 20 bis 30 Prozent der Einkommensbezieher kaum Einkommensteuer
zahlten, da ihre Einkommen unter oder in der Nähe der Freibeträge lägen. Daher sei es sinnvoller, diese Menschen
bei den Sozialabgaben zu entlasten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
sowie dem Gesetzentwurf insgesamt zu.
Die Fraktion Die Linke begrüßte, dass der Bundesrat den ursprünglichen Gesetzentwurf gestoppt habe, der ein
Geschäft zulasten Dritter gewesen wäre.
* Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 Abgeordnetengesetz auf seine Tätigkeit als
Steuerberater.
Sie betonte, die Klarstellung im Gesetzentwurf zum Fremdbesitzverbot sei begrüßenswert und notwendig. Die
Finanzialisierung der Daseinsvorsorge und der Freien Berufe sei ein wichtiges Thema. Die Problematik einer
Beteiligung von Private Equity Firmen sei beispielsweise bei gesundheitlichen Versorgungszentren bekannt. Die
Bündelung und der Weiterverkauf von Anteilen an Steuerberatungskanzleien könne nicht im Sinne des
Berufszweigs sein.
Die Fraktion Die Linke stimmte dem vorgelegten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu. Insgesamt
enthielt sich die Fraktion Die Linke zum Gesetzentwurf. Für eine Zustimmung falle unter anderem die Anpassung
des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer zu gering aus. Die Fraktion Die Linke fordere weiterhin eine
Erhöhung auf 350 Prozent.
Petition
Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss eine Bürgereingabe zum Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Drucksache 21/6002 übermittelt.
Mit der eingereichten Petition (Ausschussdrucksache 21(7)141) wird gefordert, § 6 des Steuerberatungsgesetzes
dahingehend zu ergänzen, dass das Verbot der unbefugten Hilfeleistung gemäß § 5 keine Anwendung für
unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen für gemeinnützige Flüchtlingshilfsorganisationen oder
Flüchtlingshilfevereine findet, sofern die Geflüchteten hilfebedürftig im Sinne der Abgabenordnung oder des
Sozialgesetzbuches sind, oder die Geflüchteten über ein geringes Einkommen verfügen. Dies soll auch entsprechend für Personen
gelten, die Grundsicherungsleistungen oder verwandte Leistungen beziehen.
Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags hat der Petitionsausschuss den federführenden
Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine
Beratungen einbezogen.
Dem Anliegen der Petition wird durch die Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen und unentgeltlichen
Hilfeleistung in Steuersachen teilweise entsprochen. Zwar ist keine gesonderte Befugnis für
Flüchtlingshilfsorganisationen vorgesehen, jedoch können für Vereine und Wohlfahrtsverbände die Regelungen der §§ 4b, 4c und 6
StBerG-E in Betracht kommen. In diesen Fällen ist für die Hilfeleistung in Steuersachen lediglich erforderlich,
dass über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle
Ausstattung verfügt werden muss. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation
derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird. Außerdem soll zukünftig die
unentgeltliche Hilfeleistung auch außerhalb von nahen Angehörigen gegenüber Dritten unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein. Die Regelung ermöglicht durch sog. Tax-Law-Kliniken damit auch die altruistische
Hilfeleistung in Steuersachen. Zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen
soll in diesen Fällen zumindest eine Anleitung durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen
Wirtschaftsprüfer oder durch einen Volljuristen erfolgen.
Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.
Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag
Die vom Ausschuss angenommene Änderung am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6002 ist aus der Maßgabe in
der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderung findet sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(7)148 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Erweiterung der Steuerbefreiung von Prämien für
Medaillengewinne (§ 3 Nummer 73 EStG))
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 3 Nummer 73
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) wurde § 3 Nummer 73 EStG eingefügt und
Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder
Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt. Hierdurch erhalten die Athletinnen und Athleten sowohl
finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen.
Durch die Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der
Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen
oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden.
Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und
deren Organisation ergeben. Die Organisation muss unmittelbar dem Zweck dienen, Sportlerinnen und
Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen
Repräsentation zu fördern. In die Organe der vergleichbaren gemeinnützigen Organisationen müsste
mindestens ein Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums als auch Vertreterinnen und Vertreter der
Athletinnen und Athleten entsandt sein.
Werden vor diesem Hintergrund Prämien für herausragende sportliche Erfolge bei olympischen oder
paralympischen Spielen ausbezahlt, ist eine Vergleichbarkeit gegeben.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 4.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Artikels 7.
Zu Absatz 4 – neu –
Die Änderungen des § 3 Nummer 73 EStG in Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2026
Jens Behrens
Berichterstatter
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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