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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 109/1/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 109/1/26 03.03.26 Antrag des Saarlandes Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung - Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen - Punkt 37 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Bundestag einzubringen: Zu Artikel 2 (§ 176 Absatz 3 – neu – SGB III) § 176 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von Absatz 2 keiner Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Nach geltendem Recht setzt die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch regelmäßig eine Zulassung des Trägers sowie der Maßnahme nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) voraus. Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 176 ff., 178 und 179 SGB III in Verbindung mit der AZAV. Diese Anforderungen sind für private Bildungsträger sachgerecht. Für öffentliche berufliche Schulen sind sie jedoch regelmäßig bereits kraft Gesetzes erfüllt. Die AZAV-Prüfung führt insoweit zu einer doppelten Kontrolle identischer Anforderungen. Die strukturellen, rechtlichen und organisatorischen Besonderheiten öffentlicher beruflicher Schulen gelten fachrichtungsunabhängig. Eine Differenzierung nach Berufsfeldern ist sachlich nicht geboten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher klargestellt werden, dass alle staatlichen Schulen – insbesondere öffentliche berufliche Schulen – keiner gesonderten Trägerzulassung nach der AZAV bedürfen, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihres gesetzlichen Bildungsauftrags durchführen. Daher sollte es entsprechend auch keiner Maßnahmenzulassung bedürfen. Die Vereinfachungsmöglichkeit der organisatorischen Abwicklung über eine zentrale zu benennende Stelle im jeweiligen Land gemäß den „Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III“ vom 10. Juni 2025, S. 9, sollte auch weiterhin bei keiner Träger- und Maßnahmenzulassung gegeben sein, da nicht in jedem Land berufliche Schulen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

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