Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 109/1/26
03.03.26
Antrag
des Saarlandes
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
- Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen -
Punkt 37 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1
des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Bundestag
einzubringen:
Zu Artikel 2 (§ 176 Absatz 3 – neu – SGB III)
§ 176 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von
staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich
sowie von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es
abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von
Absatz 2 keiner Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen
Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich
durchgeführt werden und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die
Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach geltendem Recht setzt die Förderung von Maßnahmen der beruflichen
Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch regelmäßig
eine Zulassung des Trägers sowie der Maßnahme nach der Akkreditierungs-
und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) voraus.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 176 ff., 178 und 179 SGB III in
Verbindung mit der AZAV.
Diese Anforderungen sind für private Bildungsträger sachgerecht. Für
öffentliche berufliche Schulen sind sie jedoch regelmäßig bereits kraft
Gesetzes erfüllt. Die AZAV-Prüfung führt insoweit zu einer doppelten
Kontrolle identischer Anforderungen.
Die strukturellen, rechtlichen und organisatorischen Besonderheiten
öffentlicher beruflicher Schulen gelten fachrichtungsunabhängig. Eine
Differenzierung nach Berufsfeldern ist sachlich nicht geboten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher klargestellt werden, dass alle
staatlichen Schulen – insbesondere öffentliche berufliche Schulen – keiner
gesonderten Trägerzulassung nach der AZAV bedürfen, soweit sie
Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihres
gesetzlichen Bildungsauftrags durchführen. Daher sollte es entsprechend auch
keiner Maßnahmenzulassung bedürfen.
Die Vereinfachungsmöglichkeit der organisatorischen Abwicklung über eine
zentrale zu benennende Stelle im jeweiligen Land gemäß den „Empfehlungen
des Beirats nach § 182 SGB III“ vom 10. Juni 2025, S. 9, sollte auch weiterhin
bei keiner Träger- und Maßnahmenzulassung gegeben sein, da nicht in jedem
Land berufliche Schulen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
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