Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Bundesrat Drucksache 109/26
25.02.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
A. Problem und Ziel
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat beschlossen, eine
Verschlankung der Verwaltungen des Sozialstaates zu erreichen. Dabei sind
Doppelstrukturen staatlicher Stellen aufzulösen, rechtliche Grundlagen zu
harmonisieren und Potentiale von Digitalisierung und Automatisierung zu heben. Ziel
ist es somit, die Kosten der Sozialleistungsverwaltung der kommunalen
Haushalte zu verringern. Das Paket erfolgt insofern im Vorgriff auf und unabhängig
von Überlegungen im Rahmen der Kommission zur Reform des Sozialstaats
und soll insbesondere der Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung
dienen. Damit dient es auch der ersten Umsetzung der Modernisierungsagenda
im Bereich der Digitalisierung und Vereinfachung der Leistungsverwaltung,
die von den Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern am 4.
Dezember 2025 beschlossen wurden.
Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen
Landkreistages können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen
freie Stellen nicht mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der
Bundesagentur für Arbeit wird sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus
demografischen Gründen in den kommenden zehn Jahren nochmals um ein Drittel
reduzieren. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit
der Verwaltung zunehmend gefährdet ist. Damit der Sozialstaat nicht durch
entstehende Umsetzungsdefizite der Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt
zuvorderst der Weg, die Sozialgesetze und die entsprechenden
Verwaltungsverfahren deutlich und schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger
Fachpersonal die notwendigen Sozialleistungen erbracht werden können. Hierfür sind
alle Möglichkeiten der Entbürokratisierung und der Rechtsvereinfachung zu
prüfen und – sofern vertretbar – umzusetzen, insbesondere durch:
Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins Detail und Digitalisierung
einschließlich der Beschaffung von Informationen, die von öffentlichen Stellen
zum Einkommen und Vermögen herangezogen werden könnten. Durch diese
Maßnahmen werden die Bearbeitungszeiten pro Fall reduziert, weil die
Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden.
Dazu gehört auch die Überarbeitung von hemmenden
Datenschutzvorschriften, die mit den praktischen Bedürfnissen und den Lebenslagen der
Bürgerinnen und Bürger nicht immer im Einklang stehen, wobei auch der Erhalt eines
notwendigen Schutzes der Sozialdaten bewertet werden muss. Diese Schritte
führen ebenfalls zu Effizienzgewinnen in den Sozialverwaltungen.
Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des
bestehenden Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser
Sozialleistungen notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht.
Dabei ist festzustellen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und
Entbürokratisierung auf Bundes-, Landes- wie auch kommunaler Ebene bei Weitem
noch nicht ausgeschöpft werden.
Ein leistungsfähiger Sozialstaat erfordert effektiv gestaltete
Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Voraussetzung
hierfür ist, dass das zugrunde liegende Recht digitaltauglich ausgestaltet ist und
weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung
erschwert. Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht
ausreichend. Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sind bei der Bewilligung
von Leistungen häufig gleichermaßen mit unnötigen bürokratischen Hürden
sowie rechtlich komplexen Fragestellungen konfrontiert.
Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode des Bundes wurde
vereinbart, die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und
Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente
und moderne Sozialverwaltung.
B. Lösung
Der anliegende Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen,
welche die Sozialverwaltung von entbehrlicher Bürokratie entlasten und zur
digitalen Transformation sowie zur Rechtsvereinfachung beitragen. Sie lassen
sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:
Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns,
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie
Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und
Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts-
und Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem Entwurf
vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der
Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene
Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer
spürbaren Vereinfachung von alltäglichen Rechtsvorgängen.
Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu
einer weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei.
C. Alternativen
Mit Blick auf den dargestellten erforderlichen Handlungsbedarf sind die
Änderungen alternativlos. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs würden
die beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht
erreicht.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Den durch einzelne Regelungen entstehenden Mehrkosten bzw. Mindererlösen
durch Pauschalierungen und Bagatellgrenzen stehen Minderkosten durch
erhebliche Reduzierungen des Verwaltungsaufwandes gegenüber. Aufgrund der
Vielzahl der Maßnahmen können die monetären Effekte der Maßnahmen
regelhaft nicht ausgewiesen und insgesamt angegeben werden.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Anpassung von Vorschriften im Leistungsrecht der
Sozialverwaltung bei der Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und
Verrechnungsmöglichkeiten sowie der Vereinfachung des Datenaustausches zwischen
den Sozialleistungsträgern wird der Erfüllungsaufwand in der Verwaltung
reduziert.
Bundesrat Drucksache 109/26
25.02.26
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Der Präsident des Senats Hamburg, 24. Februar 2026
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, dem Bundesrat den
anliegenden
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 zu
setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entwurf eines Gesetzes
zur Entlastung der Sozialverwaltung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Nicht erwerbsfähige Personen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, die sich ohne
Zustimmung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten,
erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins
Inland keine Leistungen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen,
sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch
erbracht worden sind.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe
„einmaligen Einnahme oder“ eingefügt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der kommunale Träger kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe
keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die
Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten
sollen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „kommunale Träger“ die Angabe „nach
Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine
Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei
vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt
werden, wenn
1. der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist oder
2. aus anderen Gründen erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind
und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann.“
d) Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der kommunale Träger kann einen Betrag für die Gewährung von
Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den
Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten
sollen.“
4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als zwölf Wochen im Ausland auf,
so wird vermutet, dass sie ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Die leistungsberechtigte Person kann
nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
über den 85. Tag hinaus besteht.“
5. § 40a Satz 4 wird gestrichen.
6. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitssuchende
erwerbsfähig ist. Stellt die Agentur für Arbeit fehlende Erwerbsfähigkeit fest, können sich
der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung
zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte, zur Entscheidung der Agentur für
Arbeit binnen eines Monats nach Erhalt der Feststellung äußern. Nach Ablauf der
Frist holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme des nach §
109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständigen Trägers der
Rentenversicherung ein. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme nach
Satz 3 gebunden. Bis zum Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme
erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(weggefallen)“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 176 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von staatlichen oder
staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden, bedarf
es abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers nach der nach § 184 erlassenen
Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden
und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen
Berufsqualifikation zu schaffen.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 und
Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 203a die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen“.
2. Nach § 203a wird der folgende § 203b eingefügt:
„§ 203b
Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen
Die Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe erstatten die Meldungen
hinsichtlich der nach § 264 Absatz 1 und 2 Betreuten entsprechend der §§ 28a bis
28c des Vierten Buches und melden die für diesen Personenkreis erforderlichen
Daten automatisiert im elektronischen Datenaustausch.“
3. Nach § 289 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 121 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann eine Überprüfung und Fortschreibung des
Gesamtplans nach vorheriger regel- und turnusmäßiger Überprüfung in größeren
Abständen als nach zwei Jahren, längstens nach fünf Jahren, vorgenommen werden,
sofern eine Veränderung des Bedarfs in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die
Leistungsberechtigten ihr Einverständnis erklären.“
2. Nach § 125 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können mit Zustimmung aller
Vereinbarungsparteien in Abweichung von § 56 des Zehnten Buches auch in Textform
gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen werden. Eine solche
Vereinbarung in Textform nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung im Sinne des
Teils 2 dieses Buches.“
3. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Vereinbarung in der Form des § 125 Absatz 5 kann nicht allein wegen der
Form vor der Schiedsstelle angefochten werden.“
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen zulässig.“
2. Nach § 79 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überprüfen, soweit es für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Personen, die
Leistungen nach diesem Buch beziehen, anlassunabhängig und regelmäßig im
Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen von
einer anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle bezogen werden
oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit
Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des
Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Zweiten Buches nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des
Einkommensteuergesetzes dient.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfs- oder
Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die
Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die
Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift,
4. Versicherungsnummer.
Die den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überlassenen Daten und
Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen
die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die
übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden
Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.“
Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt:
„§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25)
erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. § 67a
Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“
Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Verzicht auf Rückforderungen“.
b) Die Angabe zu § 37a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“.
c) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte“.
2. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der
Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden mit
1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches oder
2. Ansprüchen auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104.
Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf
§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches
beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden
Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28, in den übrigen Fällen bis zu 30 Prozent.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen
insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist
unzulässig.“
3. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:
„§ 26a
Verzicht auf Rückforderungen
(1) Von der Anwendung der §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches kann abgesehen
werden, wenn der Erstattungsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches für
die Gesamtheit der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft oder der
Haushaltsgemeinschaft weniger als 50 Euro innerhalb von zwölf Monaten beträgt.
(2) Absatz 1 gilt bei vorläufig erbrachten Leistungen nach § 44a entsprechend.“
4. § 27b Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2
1. beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
monatlich 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage
zu § 28,
2. wird für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, durch die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des
Barbetrages festgesetzt. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren.
Im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder
halbjährlich zu erfolgen.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem
Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entfiele der Leistungsanspruch in
einem Monat durch die Berücksichtigung nach Satz 1, ist die verbleibende Differenz
in den darauffolgenden Monaten zu berücksichtigen. Rückzahlungen, die sich auf
die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.“
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
6. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe
keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die
Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten
sollen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn
1. der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder
2. aus anderen Gründen erforderlich ist
und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
c) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Zustimmung“ durch die Angabe
„Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe“
ersetzt.
d) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag für die Gewährung von
Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den
Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten
sollen.“
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37a
Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine
Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, bleibt die
Rente bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Monat des
Zuflusses unberücksichtigt.“
d) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
8. In § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „durchschnittliche Warmmiete“
durch die Angabe „pauschalierte Warmmiete“ ersetzt.
9. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als angemessene Aufwendungen für Heizung gilt der Betrag der
dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes, der
für die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen maßgeblich ist.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon ist derjenige Anteil als Bedarf für Heizkosten zu berücksichtigen,
der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“ durch die Angabe
„Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und
2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der pauschalierten Warmmiete von
Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so ist höchstens die pauschalierte Warmmiete
eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die
Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf
anzuerkennen.“
10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für bis zu drei Jahre, wenn in diesem
Zeitraum eine Änderung des Bedarfs nicht zu erwarten ist.“
11. § 45a wird durch den folgenden § 45a ersetzt:
„§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte
Die Höhe der pauschalierten Warmmiete für Einpersonenhaushalte ergibt sich aus
der Summe der für den maßgebenden Ort zugeordneten Mietenstufe und der sich
daraus ergebenden Höchstmiete nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des
Wohngeldgesetzes und des nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes geltenden
Gesamtbetrages abzüglich eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent.“
12. § 82 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen,
sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch
erbracht worden sind.“
b) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe
„einmaligen Einnahme oder“ eingefügt.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze
1 bis 4“ ersetzt.
13. § 95 wird durch den folgenden § 95 ersetzt:
„§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
(1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer
Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die
ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht
für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst
betreibt.
(2) Übersteigt das nach diesem Buch zu berücksichtigende Einkommen den sich
nach diesem Buch ergebenden sozialrechtlichen Bedarf um nicht mehr als 50
Euro, kann auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs nach Absatz 1 Satz
1 verzichtet werden.“
14. § 98 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu
erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende
Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das
Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Bei einem Wechsel aus einer Wohnform
gemäß § 42a Absatz 2 Nummer 2 in eine Einrichtung gemäß Absatz 2 bleibt die
nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach diesem Buch
bestehen.“
15. § 133b wird durch den folgenden § 133b ersetzt:
„§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
(1) § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei
denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35
anerkannt worden sind, die
1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen
gelten, oder
2. nach ihrer Höhe die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts
im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes
nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren
Personen in derselben Wohnung lebt.
(2) Abweichend von § 42a Absatz 3 Satz 3 sind für Bewilligungszeiträume, die bis
zum Ablauf des …[einzusetzen ist das Datum des Tages vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes] begonnen haben, als Bedarf zu berücksichtigende
angemessene Aufwendungen für Heizung im Umfang des Anteils an den
tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu
berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 42a Absatz
3 Satz 2 ergibt.“
Artikel 8
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. § 67a Absatz 2 und § 79 Absatz 6 über die Erhebung, die Übermittlung und
den Abgleich von Daten.“
Artikel 9
Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Werden Eigenentnahmen nicht durch eine monatliche Erfassung nach § 148 Satz 1 der
Abgabenordnung dokumentiert, sind die branchenüblichen Pauschbeträge für
unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), die vom Bundesministerium der Finanzen für das
jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht werden, von den Ausgaben abzusetzen. Werden keine
Betriebsausgaben angegeben, können diese entsprechend § 3c des
Einkommensteuergesetzes pauschaliert bemessen und festgesetzt werden.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Hintergrund / Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorgelegte Gesetzentwurf dient im Schwerpunkt der Entlastung der
Sozialverwaltung unter Wahrung der Interessen der Leistungsberechtigten.
Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen Landkreistages
können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen freie Stellen nicht
mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der Bundesagentur für Arbeit wird
sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus demografischen Gründen in den kommenden
zehn Jahren nochmals um ein Drittel reduzieren. Damit der Sozialstaat nicht durch
entstehende Umsetzungsdefizite der Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt zuvorderst der
Weg, die Sozialgesetze und die entsprechenden Verwaltungsverfahren deutlich und
schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger Fachpersonal die notwendigen
Sozialleistungen erbracht werden können. Hierfür sind alle Möglichkeiten der
Entbürokratisierung und der Rechtsvereinfachung zu prüfen und umzusetzen, insbesondere durch
Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins Detail und der Digitalisierung
einschließlich der Beschaffung von Informationen, die von öffentlichen Stellen zum
Einkommen und Vermögen herangezogen werden könnten. Dazu gehört auch die
Überarbeitung von hemmenden Datenschutzvorschriften, die mit den praktischen
Bedürfnissen und den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger nicht immer im Einklang
stehen, wobei der Erhalt eines notwendigen Schutzes der Sozialdaten bewertet werden
muss.
Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren
für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden
Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen
notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht. In Zukunft wird sich der
Fachkräftemangel noch weiter verschärfen, und es besteht für die leistungsberechtigten
Personen die Gefahr, dass ihre Ansprüche auf Sozialleistungen nicht zeitgerecht oder gar
nicht mehr realisiert werden können. Dabei ist festzustellen, dass die Möglichkeiten der
Digitalisierung und Entbürokratisierung auf Bundes-, Landes- wie auch kommunaler
Ebene bei Weitem noch nicht ausgeschöpft werden.
Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die
Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese
Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente und moderne Sozialverwaltung.
Ziel des Entwurfs ist daher, die Sozialverwaltung von überflüssiger Bürokratie zu
entlasten sowie Abläufe zu vereinfachen und zu verschlanken und damit die
Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken, ohne hierbei notwendige Schutzstandards in Frage
zu stellen.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, welche die Sozialverwaltung
von überflüssiger Bürokratie entlasten. Sie lassen sich folgenden Schwerpunkten
zuordnen:
Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns,
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie
Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und
Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns umfassen neben der
klaren Festlegung von Zuständigkeiten insbesondere die Verlängerung von
Bewilligungszeiträumen (§ 44 Absatz 3 SGB XII) bzw. die Ermöglichung der gestreckten
Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe (§ 121 Absatz 2 SGB IX)
sowie die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 44a SGB II zur
Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit. Zudem wird das Verfahren zur Ermittlung der
durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a SGB XII vereinfacht.
Zur Förderung der Digitalisierung wird der in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X vorgesehene
Ersterhebungsgrundsatz aufgehoben sowie eine Übermittlungsbefugnis zwischen den
Leistungsträgern zwecks eines automatisierten Datenabgleichs geschaffen (§ 79
Absatz 6 neu SGB X). Die Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes sowie die
Einführung eines automatisierten Datenabgleichs wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz
übernommen. Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V wird zudem eine
Rechtsgrundlage für die elektronische An- und Abmeldung gemäß § 264 SGB V bei den
gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Überdies enthält der Entwurf Vereinfachungen
im Bereich der Formerfordernisse (§§ 125, 126 SGB IX).
Der dritte Schwerpunkt beinhaltet unter anderem die Festlegung einer einheitlichen
Bekleidungspauschale in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 2 und Absatz 4
SGB XII sowie die Festlegung einer Schnittstellenpauschale, innerhalb derer keine
Feststellung vorrangiger Leistungen nach § 95 SGB XII betrieben wird. Mit dem neu
eingefügten § 26a SGB XII sowie der Änderung des § 7 Absatz 4 SGB II werden zudem
Bagatellgrenzen für Rückforderungen eingefügt. Weiterhin werden Nachweisgrenzen
für Instandhaltungs- und Reparaturkosten (§ 22 SGB II, § 35a SGB XII) sowie für die
Umzugskostenpauschale in § 22 Absatz 6 SGB II und § 35a Absatz 2 SGB XII normiert.
Ferner wird das Verfahren zur Berechnung von Heizkosten gemäß § 42a Absatz 3 SGB
XII vereinfacht.
Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer
weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei.
3. Gesetzesfolgen
a) Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts- und
Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem Entwurf vorgesehenen
Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im
Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von Pauschalen,
Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von
alltäglichen Rechtsvorgängen. Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem
besonderen Begründungsteil entnommen werden.
b) Finanzielle Auswirkungen
aa) zu Artikel 1 Nummern 1 (§§ 7b SGB II)
Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur Erreichbarkeit
bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte Regelung entbehrlich. Soweit
bei sehr langen Auslandsaufenthalten die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich
niedrigere Ausgaben.
bb) Artikel 1 Nummern 2 (§ 11 SGB II)
Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem Folgemonat auf einen
Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer erheblichen Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Bei der geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des
Zuflusses als Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand
entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits erteilten
Bewilligungsbescheides, die Fertigung des Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren,
die Verfolgung der Überzahlung und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung.
Hinzu kommt, dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat
des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig, aber erneut Leistungen zu
gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist mit hohem Verwaltungsaufwand
verbunden. Ist ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere
Leistungen, z.B. die Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen wie die GEZ-Befreiung.
Auch die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw. Vergünstigungen ist für den
Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die Krankenversicherungen und die GEZ
aufwändig.
cc) Artikel 1 Nummer 3 (§ 22 SGB II)
Die Einführung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs- und Reparaturkosten führt
zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Die
Sachbearbeitungen werden bei Anträgen auf Übernahme von kleineren Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten im Wohneigentum davon entlastet zu prüfen, ob diese „unabweisbar“ bzw.
absolut unerlässlich sind und ob es sich lediglich um eine werterhaltende und nicht um
eine wertsteigernde Maßnahme handelt.
Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann sich die Änderung
ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge gestellt und bewilligt werden. Die
Pauschalierung findet jedoch nur bei den Haushalten Anwendung, die in
Wohneigentum leben. Das sind bundesweit ca. zwei Prozent der leistungsberechtigten Haushalte
im Rechtskreis des SGB II.
Die Änderung, dass künftig der Leistungsträger am neuen Wohnort für alle im
Zusammenhang mit dem Umzug zu treffenden Entscheidungen (Zustimmung zu den neuen
Mietkosten, Übernahme von Umzugskosten, Übernahme von Mietkaution oder
Genossenschaftsanteilen) zuständig ist, führt zu einer Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Es entfallen Abstimmungen und Zuständigkeitsklärungen zwischen den
Leistungsträgern am alten und am neuen Wohnort und es kommt nicht zu
widersprüchlichen Entscheidungen der Leistungsträger, die Klärungsaufwand nach sich ziehen.
Die Einführung einer Nachweisgrenze für die Gewährung von Umzugskosten führt zu
einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei Umzugskosten, die
innerhalb der Nachweisgrenze liegen, muss keine Ermessensentscheidung mehr
getroffen und dokumentiert werden, ob und in welcher Höhe diese übernommen werden.
Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann sich die Änderung
ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge gestellt und bewilligt werden. Zwar
wird die Änderung nicht zu mehr Umzügen führen. Möglicherweise werden aber künftig
auch eher geringe Umzugskosten geltend gemacht, auf deren Beantragung in der
Vergangenheit wegen des Nachweisaufwands verzichtet wurde. Dies könnte jedoch
dadurch kompensiert werden, dass Leistungsberechtigte künftig nur noch den
pauschalierten Betrag geltend machen und wegen des bei höheren Aufwendungen
fortgeltenden Darlegungs- und Nachweisaufwandes für die Geltendmachung höherer
Ausgaben darauf verzichten.
dd) Artikel 1 Nummern 4 (§ 36 SGB II)
Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur Erreichbarkeit
bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte Regelung entbehrlich. Soweit
bei sehr langen Auslandsaufenthalten die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich
niedrigere Ausgaben.
ee) Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a und § 44a SGB II)
Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf das
Erstattungsverfahren zu einem finanziellen Verlust. Das Erstattungsverfahren bewirkt im
Wesentlichen eine Verschiebung der Mittel von einem Leistungssystem in das andere
Leistungssystem.
Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus Bundesmitteln
finanziert werden, also der Grundsicherung nach dem SGB II sowie der Grundsicherung
nach dem SGB XII und um eine vergleichsweise nur geringfügige Erstattung von
kommunalen Leistungen.
Durch die geplante Änderung ergibt sich ein signifikant geringerer Verwaltungsaufwand
auf Seiten der Jobcenter wie auch des Trägers der Sozialhilfe gegenüber. Es entfallen
verwaltungsseitig die Übersendung von Unterlagen zur Prüfung des Einlegens eines
Widerspruches durch die Jobcenter. Des Weiteren entfallen die Anlage eines Falles,
von dem noch nicht bekannt ist, ob er überhaupt ein Sozialhilfefall wird, die Prüfung
des Sachverhaltes sowie die Einlegung von Widerspruch seitens der Träger der
Sozialhilfe. Schließlich entfallen nach Erhalt der Feststellung des Rententrägers seitens der
Jobcenter ggf. die Berechnung sowie die Geltendmachung und Verfolgung einer
Erstattungsforderung und seitens der Träger der Sozialhilfe die Prüfung sowie die
Anweisung und ggf. die ganze oder teilweise Ablehnung der Erstattung und anschließende
Auseinandersetzung mit dem Jobcenter.
ff) Artikel 2 (§ 176 SGB III)
Durch den Verzicht auf die Trägerzertifizierung nach § 176 Absatz 2 SGB III für Aus-
und Weiterbildungen im Gesundheits- und Pflegebereich ergeben sich erhebliche
Minderkosten. Hierbei geht es um Einsparungen bei der Verwaltung (Bundesagentur für
Arbeit/Jobcenter), Trägern von Bildungsmaßnahmen sowohl bei Pflege-/
Gesundheitsschulen als auch bei Hochschulen und externen Zertifizierungsstellen/-anbietern.
In der Verwaltung ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter
grundsätzlich Minderaufwände. Dabei entfallen aktuell bestehende Verwaltungsprozesse, wie
die Prüfung einschließlich Nachforderungen von Trägerzulassungen bei den
fachkundigen Stellen bzw. im Verwaltungsvollzug der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter zur
Beratung und Förderentscheidungen von Personen, die die Maßnahmen absolvieren
möchten.
Überdies ergeben sich in den Ländern auch keine neuen Verwaltungskosten oder eine
Verlagerung der BA-Aufgaben an die Länder, da bereits bestehende schul- und
berufsaufsichtsrechtliche Qualitätskontrollen regelhaft etabliert sind. Insgesamt wird folglich
eine Doppelstruktur abgebaut.
Für die Bildungsträger entfallen regelmäßige Kosten, wie Erst- und Re-Zertifizierungen
des Trägers (bei Pflege-/Gesundheitsschulen ca. 3.000 – 6.000 Euro; bei Hochschulen
15.000 – 30.000 Euro) einschließlich Dokumentation und Nachweisverpflichtungen und
Personalaufwände für Qualitätsmanagement.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass durch den Abbau von
Zulassungshürden mögliche Mitnahmeeffekte entstehen, die nicht genau bezifferbar sind, indem
mehr Träger Maßnahmen anbieten oder mehr Maßnahmen förderfähig werden und
folglich insgesamt Fördermittel der BA stärker nachgefragt/abgerufen werden.
Im Sinne der Stärkung der Fachkräftesicherung und der gesamtgesellschaftlichen
Relevanz der Pflege-/Gesundheitsberufe für den gesamten Arbeitsmarkt erscheint dies
aber angemessen gegenüber möglichen Mehrkosten für Förderungen von Aus- und
Weiterbildung durch die BA.
Insgesamt führt der Wegfall der Zertifizierungspflicht bei staatlichen bzw. staatlich
anerkannten Schulen und Hochschulen zu einer Entbürokratisierung, indem eine
Doppelprüfung vermieden wird.
gg) Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 2 (§ 203b SGB V)
Die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für die An- und Abmeldung nach §
264 SGB V führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Außerdem wäre
damit die schnelle und lückenlose Dokumentation der An- und Abmeldung für
Dienststellen und Krankenkassen sichergestellt, die bei einem papiergebundenen Verfahren
zeitverzögert und fehleranfällig ist.
hh) Artikel 3 Nummer 3 (§ 289 SGB V)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen.
ii) Artikel 4 Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 SGB IX)
Die geplante Änderung führt zu einer Entlastung bei der Sachbearbeitung. Nach den
Erfahrungswerten der an der Arbeitsgruppe beteiligten Länder wird durchschnittlich
eine Stunde pro Jahr je betroffener Person eingespart. Ausgehend von diesem
Zeitaufwand von durchschnittlich einer Stunde für die Überprüfung und Fortschreibung des
Gesamtplanes, einer Anzahl von 715.000 Menschen mit Behinderung, die nach der
amtlichen Statistik im Jahr 2023 (Destatis (genesis online)) Leistungen der
Eingliederungshilfe erhielten und bei denen eine Änderung des Bedarfs langfristig nicht zu
erwarten ist, und 76,02 Euro pro Stunde (Quelle: Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes
(2025/2026), KGSt 8/2025 vom 10. Juni 2025) ergeben sich rechnerisch Minderkosten
in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro im Jahr bundesweit.
jj) Artikel 4 Nummer 2 (§ 125 SGB IX)
Der Wegfall des Schriftformerfordernisses führt zu Minderkosten durch die
Vereinfachung der Digitalisierung.
kk) Artikel 4 Nummer 3 (§ 126 SGB IX)
Die Reduzierung der isolierten Anfechtungsmöglichkeit wegen Formverstößen
reduziert den Verwaltungsaufwand.
ll) Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 2 (§ 67a und § 79 SGB X)
Der Verzicht des Ersterhebungsgrundsatzes führt dazu, dass Verwaltungspersonal
Nachweise von Informationen, die anderen öffentlichen Stellen bereits vorliegen, von
Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen nicht mehr abfordern und prüfen muss,
sondern diese Informationen direkt von den öffentlichen Stellen einholen kann. Damit
werden nicht nur Verwaltungsaufwände reduziert, sondern es wird dem "Once-Only-
Prinzip" Rechnung getragen. Mit der absehbaren Umsetzung des
Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) und des digitalen Datenaustausches können dann im
größeren Umfang Synergieeffekte erzielt werden. Bis zur Umsetzung des RegMoG
ergeben sich nicht quantifizierbare Minderaufwände in der Verwaltung.
mm) Artikel 6 (§ 100 SGB XI)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen.
nn) Artikel 7 Nummer 2 (§ 26 SGB XII)
Die Geltendmachung sowie die Verfolgung von allseits unverschuldeten
Überzahlungen, z.B. durch Bekanntwerden von Einkommenserhöhungen nach Anweisung der
Leistung bereits für den Folgemonat, ist mit einem vergleichsweise hohen
Verwaltungsaufwand für die Verfolgung gegenüber dem betroffenen Leistungsbeziehenden
verbunden. Sofern dieser nicht umgehend freiwillig eine Zahlungsregelung zum Ausgleich der
Überzahlung anbietet, ist fortlaufend die finanzielle Situation durch den Träger der
Sozialhilfe zu prüfen und zur Erstattung aufzufordern bzw. ggf. die Forderung im Wege
der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Diese Aufwände werden reduziert.
oo) Artikel 7 Nummer 3 (§ 26a SGB XII)
Im Ergebnis steht der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Geltendmachung
und Verfolgung von Kleinforderungen. Es ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
zu fertigen, bei Einlegung von Rechtsmitteln folgen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Ist die Forderung uneinbringlich aufgrund der finanziellen Situation des
Leistungsbeziehers, ist diese in einem formellen Verfahren ggf. niederzuschlagen sowie ansonsten
ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Diese Aufwände werden
reduziert.
pp) Artikel 7 Nummer 4 (§ 27b SGB XII)
Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen
Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der
Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt
gehabt hatten. Es werden die vor Ort anfallenden Kosten übernommen. Für auswärtig
Untergebrachte muss jeweils aufwändig der vor Ort geltende Wert der
Bekleidungspauschale ermittelt werden. Einige Kommunen werden mehr und andere weniger
zahlen. Den ggf. geringfügig höheren Ausgaben steht eine Ersparnis von
Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes
die Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren sollten.
qq) Artikel 7 Nummer 5 (§ 35 SGB XII)
Bei einer Anrechnung von Guthaben im Bereich der Bedarfe für Unterkunft und
Heizung entfällt der Aufwand für die Verfolgung der Rückforderung dieser Guthaben in
Form von Mahnungen und ggf. Einleitung von Vollstreckungsverfahren bzw. die
Niederschlagung von Forderungen bei Uneinbringlichkeit.
rr) Artikel 7 Nummer 6 (§ 35a SGB XII)
Zu den finanziellen Auswirkungen siehe oben Artikel 1 Nummer 4 (§ 22 SGB II).
ss) Artikel 7 Nummer 7 (§ 37a SGB XII)
Den Mindereinnahmen in Höhe von 50% der Regelbedarfsstufe stehen
Reduzierungen der Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig
erforderlichen Verwaltungsaufwandes die Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren
sollten. Denn es entfällt Verwaltungsaufwand für die Fertigung von mindestens drei
zusätzlichen Bewilligungsbescheiden (1. Monat: Darlehensbescheid in Höhe
Rentenzahlung; 2. Monat: Bewilligungsbescheid unter Anrechnung der Rentenzahlung als
Einkommen; 3.-12. Monat: Bewilligungsbescheid mit Aufrechnung des Darlehens in
Höhe von 5% der Regelbedarfsstufe 1; 13. Monat: Bewilligungsbescheid allein unter
Berücksichtigung der Rentenzahlung als Einkommen ohne Aufrechnung), etwaige
Rechtsmittelverfahren sowie die Niederschlagung von Forderungen, sofern das
Darlehen den zurückzuzahlenden Betrag von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt.
tt) Artikel 7 Nummer 8 (§ 42 SGB XII)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen.
uu) Artikel 7 Nummer 9 (§ 42a SGB XII)
Die Umstellung auf pauschal zu gewährende Heizkosten in Konstellationen des
Wohnens mit nahen Angehörigen führt zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes.
Aktuell muss die Heizkostenabrechnung angefordert werden. Daraus ist dann ein
prozentualer Anteil, dessen Höhe sich alle zwei Jahre ändert, zu übernehmen. Der
Verwaltungsaufwand für die Anforderung der Rechnung, die Berechnung des zu
übernehmenden prozentualen Anteils und den Erlass eines Änderungsbescheides entfällt mit
der Umstellung auf eine Heizkostenpauschale. Die Unterkunftskosten in diesen Fällen
sind bereits pauschaliert, so dass es sich bei der zusätzlichen Einführung einer
Heizkostenpauschale auch insofern um eine den Verwaltungsvollzug entlastende
Vereinfachung handelt.
Das Finanzvolumen der Kosten der Heizung nach der Differenzmethode werden in der
Bundesstatistik nicht separat ausgewiesen, sodass insoweit keine Zahlen vorliegen.
Die finanziellen Auswirkungen der Änderung lassen sich nicht beziffern. Die
Pauschalierung als solche kann sich voraussichtlich eher ausgabenerhöhend auswirken. Es ist
davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nicht alle leistungsberechtigten
Personen ihre Heizkosten geltend gemacht und durch Vorlage einer Heizkostenabrechnung
nachgewiesen haben. Auch diesen Personen wäre die Heizkostenpauschale künftig zu
gewähren.
Es lässt sich jedoch nicht abschätzen, ob die Ausgaben pro Fall bei einem
Pauschalbetrag in einer Gesamtschau über oder unter den bislang übernommen Heizkosten
liegen werden. Vergleichszahlen zur Höhe der tatsächlichen Heizkosten von
Mehrpersonenhaushalten, in denen Kosten der Unterkunft und Heizung nach der
Differenzmethode gewährt werden, liegen nicht vor. Gerade beim Zusammenleben mit nicht
leistungsbeziehenden Verwandten dürften aufgrund der häufig größeren Wohnfläche die
Gesamt-Heizkosten höher sein, so dass durch die Heizkostenpauschale ggf. geringere
Kosten entstehen. Bei Haushalten, die sehr niedrige Heizkosten haben, kann die
Pauschale sich hingegen ausgabenerhöhend auswirken.
vv) Artikel 7 Nummer 10 (§ 44 SGB XII)
Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023 insgesamt 1.261.005
Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem SGB XII bezogen (https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statis-
tic/22151/table/22151-0003). Davon wurde bei 913.435 Personen Einkommen
angerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass rund 350.000 Personen kein Einkommen
haben, das sich verändern könnte. Die Änderung vereinfacht die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen (Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen
der Vollzugsverwaltung bis zu einen Bescheid jährlich.
Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in denen sich
prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht ändern,
entfällt die jährliche Abforderung bei den Leistungsempfängern sowie die erneute
Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen Bescheides.
Hinzu kommt, dass aufgrund von unterjährigen Veränderungen, z.B.
Rentenerhöhungen, Veränderung der Miete oder Betriebskosten die Bewilligungen ohnehin
regelmäßig überprüft und angepasst werden, so dass eine darüber hinaus gehende
regelmäßige Überprüfung einmal jährlich sich als entbehrlich darstellt und im Hinblick darauf
allein Verwaltungsaufwand begründet.
ww) Artikel 7 Nummer 11 (§ 45a SGB XII)
Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand für den Bund ist zu beachten, dass durch den
Abschlag von 10% auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz die Kostenneutralität der
Rechtsänderung sichergestellt wird.
In den Ländern und Kommunen führt die Vorschrift zu einer deutlichen Reduzierung
des Verwaltungsaufwandes bei den Sozialhilfeträgern. Hierdurch ergeben sich nicht
unerhebliche, im Einzelnen nicht bezifferbare Reduzierungen der Verwaltungskosten.
xx) Artikel 7 Nummer 12 (§ 82 SGB XII)
Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem Folgemonat auf einen
Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer erheblichen Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Bei der geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des
Zuflusses als Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand
entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits erteilten
Bewilligungsbescheides, die Fertigung des Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren,
die Verfolgung der Überzahlung und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung.
Hinzu kommt, dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat
des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig aber erneut Leistungen zu
gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist mit hohem Verwaltungsaufwand
verbunden. Ist ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere
Leistungen, z.B. die Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen, wie die GEZ-Befreiung.
Auch die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw. Vergünstigungen ist für den
Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die Krankenversicherungen und die GEZ
aufwändig.
yy) Artikel 7 Nummer 13 (§ 95 SGB XII):
Das Betreiben eines Verfahrens zur Feststellung einer vorrangigen Sozialleistung ist
für den Träger der Sozialhilfe mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Die
erforderlichen Unterlagen sind zusammenzustellen, Anträge auszufüllen, ggf.
Rückfragen zu beantworten, die Ansprüche zu verfolgen – ggf. auch in Rechtsmittelverfahren
sowie nachfolgende Veränderungen zu beachten. Vergleichsweise geringere
vorrangige Leistungen können diesen Aufwand nicht rechtfertigen.
zz) Artikel 7 Nummer 14 (§ 98 SGB XII)
Mit der Regelung wird dem Grundsatz des Schutzes der Einrichtungsorte entsprochen.
Sie führt zudem zu einer nicht unerheblichen Minderung des Verwaltungsaufwandes.
Durch die fortgesetzte Zuständigkeit des während der Eingliederungshilfe-Gewährung
zuständigen Trägers der Sozialhilfe beim Wechsel von einer Einrichtung der
Eingliederungshilfe in eine Pflegeinrichtung am Ort der Eingliederungshilfe-Einrichtung entfällt
der mit einem Zuständigkeitswechsel verbundene Verwaltungsaufwand in Form der
Abgabe des Falles und Neuanlage des Falles einschließlich neuer Prüfung aller für die
weitere Leistungsbewilligung erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen beim
neu zuständigen Leistungsträger. Ferner werden Zuständigkeitsstreitigkeiten
vermieden, die ebenfalls verwaltungsaufwändig sind.
aaa) Artikel 7 Nummer 15 (§ 133b SGB XII)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen.
bbb) Artikel 8 (§ 9 AsylbLG)
Entspricht den Ausführungen zu Artikel 5 Nummer 1 und 2.
ccc) Artikel 9 (§ 3 Bürgergeld-V)
Durch die Anwendung von Schätzwerten wird der zeitliche Aufwand für die Verwaltung
minimiert, die bislang umfangreiche Prüfungen vornehmen muss. Bei den
Leistungsausgaben ergeben sich letztlich keine Änderungen, da diese nach der vorläufigen
Entscheidung ohnehin durch die abschließende Bewilligung festgesetzt wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummern 1 (§ 7b Absatz 4 neu)
Durch die Änderung soll eine Höchstdauer für Auslandsaufenthalte von nicht
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten normiert werden. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II (z.B. Kinder) sind den Erreichbarkeitsregelungen des § 7b
Absatz 1 bis 3 SGB II nicht unterworfen, da diese nur für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte gelten (vgl. unten zu Nummer 5).
Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf und haben
einen Leistungsanspruch. Die Höchstdauer bietet eine Vereinfachung des Verfahrens und
wirkt sich ausschließlich bei solchen Auslandsaufenthalten aus, die ohne Zustimmung des
Jobcenters andauern. Der vierwöchige Zeitrahmen ist an die Regelung des § 41a SGB XII
angelehnt. Bei sehr langen Auslandsaufenthalten soll demnach die Leistungsgewährung
eingestellt werden können.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 neu, Absatz 3)
Nach aktueller Gesetzeslage muss Einkommen bei (erst-/einmaligem) Zufluss im
laufenden Monat (und bei rechtzeitigem Bekanntwerden) angerechnet werden. Es kommt zu
Überzahlungen der SGB II-Leistungen aufgrund verspäteter oder einmaliger
Geldeingänge (z. B. Nachzahlungen, Abfindungen), sodass Rückforderungen zu bewirken sind –
einschließlich Prüfung, Anhörung, Bescheid etc. Zu prüfen sind auch Darlehen nach § 24
Absatz 4 SGB II. Leistungsberechtigte können in finanzielle Engpässe kommen, sie
brauchen gegebenenfalls Überbrückungsdarlehen. Dies ist in der Lebensrealität kaum
nachvollziehbar. Die Feststellung von Rückforderungen aufgrund der Anrechnung von
Einkünften in laufenden Monaten ist aufwendig. Dieser Verwaltungsaufwand soll durch die
Änderungen vermieden werden, indem die Einnahmen erst im Folgemonat angerechnet
werden. Es ergeben sich zudem weniger Widerspruchs- und Klageverfahren.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs- und
Reparaturkosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden.
Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter
Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten
anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Die aktuellen Regelungen sind insofern prüfaufwendig, weil sie nicht nur die Frage der
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betreffen, sondern weil für jeden Einzelfall
zunächst geprüft werden muss, ob es sich um eine unabweisbare Reparatur oder
Instandhaltung handelt. Gerade bei der Instandhaltung ergeben sich hier im Einzelfall Fragen, etwa
ob die Maßnahme im jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und angemessen erscheint. Dies
führt auch bei kleineren Arbeiten zu einem enormen und mitunter unangemessen hohen
Bearbeitungsaufwand. Die Kunden müssen zahlreiche Angaben zur Unabweisbarkeit der
Maßnahme machen und darlegen, dass es sich nicht um eine Maßnahme zur
Wertsteigerung handelt. Mitunter dauert die Bearbeitung des Anliegens aufgrund des
Prüfungsumfangs auch bei Maßnahmen, die dringend sind, zu lange. Es besteht für diesen Zeitraum
eine Ungewissheit, ob die Aufwendungen übernommen werden.
Durch die Einfügung des neuen Satzes soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass der
kommunale Träger einen generellen Pauschalbetrag festsetzt, bis zu dessen Höhe im Regelfall
auf die Nachweise verzichtet werden soll. Unterhalb dieser Grenze kann die
Sachbearbeitung infolgedessen davon ausgehen, dass kleinere Reparatur- bzw.
Instandhaltungsarbeiten erforderlich waren und der Betrag insgesamt angemessen ist. Bei selbst bewohntem
Wohneigentum entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Laufe des Jahres
kleinere Arbeiten anfallen, z.B. Maler-, Elektro- oder Sanitärarbeiten, die dem reinen Erhalt
des Wohnwertes dienen und die überdies verhindern können, dass später größere
Instandsetzungsarbeiten notwendig werden. Sollten im Einzelfall Zweifel aufkommen, ob die
Maßnahme unabweisbar erforderlich war und die Kosten in der behaupteten Höhe tatsächlich
angefallen sind, so kann die Sachbearbeitung – wie bisher – die zugehörigen Nachweise
fordern. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten für Instandhaltung und Reparatur
oberhalb der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden unabweisbaren
Aufwendungen erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung nach § 9
SGB XII).
Durch die Neuregelung wird der Prüfaufwand bei kleineren Beträgen vermieden und die
Bearbeitung beschleunigt.
Auch aufgrund der Kostenbeteiligung des Bundes muss die Höhe der pauschalierten
Nachweisgrenze ausführlich durch den kommunalen Träger begründet werden.
Zu Buchstaben b und c (Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 1 und 2)
Mit der Änderung soll eine klare Zuordnung der Zuständigkeit für die Bewertung der Gründe
eines Umzugs erreicht werden.
Die Sachbearbeitung ist mit geteilten Zuständigkeiten konfrontiert, sodass sich die Frage
stellen kann, welche Bewilligung aufgrund eines beabsichtigten Umzugs vorrangig ist, bzw.
Entscheidungen nicht widersprüchlich sein sollen. In § 22 Absatz 5 SGB II wäre eine
Klarstellung möglich, da ohnehin in analoger Anwendung des Absatz 4 der Träger des
Zuzugsorts als zuständig angesehen wird (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 227). Die
gesetzlichen Vorgaben sind unklar, da in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II der Begriff des
„erforderlichen“ Umzugs verwendet wird, während in Absatz 6 die „Notwendigkeit“ eines Umzuges zu
prüfen ist. Laut Kommentierung sei ein Umzug „notwendig“, wenn er erforderlich ist und die
Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn.
245).
Die Leistungsberechtigten brauchen aktuell gegebenenfalls die Zustimmung von zwei
Trägern, wenn sie einen Umzug beabsichtigen. Probleme entstehen zudem, wenn diese
unterschiedliche Wertungen treffen und die Entscheidungen auseinanderfallen (z.B.
aufnehmender Träger stimmt nach Absatz 4 allein anhand der Angemessenheit zu und übernimmt
Umzugskosten nach Absatz 6, während der aufnehmende Träger andererseits den Umzug
nicht für „notwendig“ erachtet und die Mietkaution nicht übernimmt).
Mit der Änderung wird eine einheitliche Bewertung der Umzugsgründe durch den
aufnehmenden Träger erreicht (der bereits jetzt für den überwiegenden Teil der Bewertung
zuständig ist sowie künftige Kosten zu tragen hat). Dies schafft Rechtssicherheit und
konzentriert die Bearbeitung an einer Stelle. Die Leistungsberechtigten brauchen dann
zukünftig lediglich die Zusicherungen nur von einer Stelle, weshalb für sie die Entscheidungen
verständlicher werden.
Zu Buchstabe d (Absatz 6 Satz 4 neu)
Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für die Gewährung von
Umzugskosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden.
Umzugskosten sind systematisch den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet. Ob
die nach Zustimmung des zuständigen Trägers entstehenden Umzugskosten übernommen
werden, steht allerdings im Ermessen des Trägers. Dies führt dazu, dass die Prüfung eines
Antrags auf Übernahme tatsächlich entstandener Umzugskosten zu einem hohen
Verwaltungsaufwand führt. Zunächst ist ein vollständiger Antrag mit entsprechenden Nachweisen
und Belegen durch die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger vorzulegen.
Sodann muss der kommunale Träger eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen, ob und
in welcher Höhe er die geltend gemachten Umzugskosten übernimmt. Diese
Einzelfallprüfung birgt ein hohes Fehlerrisiko und ist überdies angesichts der regelmäßig
überschaubaren Aufwendungen mit einem hohen Aufwand verbunden. Überdies besteht ein
Konfliktpotential, welches zu Rechtsstreiten führen kann.
Die Umzugskosten insgesamt auf eine Pauschale zu begrenzen, ist angesichts ihrer
Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung aber nicht umsetzbar, da in jedem
Einzelfall in Betracht kommen muss, dass die Umzugskosten, die immer höher sein können
als eine Pauschale, übernommen werden. Im Sinne der Antrags- und
Verwaltungsvereinfachung erscheint aber die Möglichkeit, die Leistungen in einfach gelagerten Fällen in Form
einer Pauschale zu erbringen, sinnvoll und zweckmäßig.
Sofern vorab die Zustimmung zu einem Umzug erteilt wurde und der Umzug tatsächlich
durchgeführt wurde, besteht nach der Gesetzesänderung die ausdrückliche Möglichkeit für
die örtlichen kommunalen Träger, Umzugskosten durch eine Pauschale zu übernehmen.
Eine Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen Kosten entfällt. Sofern die
leistungsberechtigte Person höhere Umzugskosten geltend macht, kann dies nach wie vor durch eine
Einzelfallprüfung nach Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen, d.h. der Nachweis,
dass ein Umzug stattgefunden hat, ist zu erbringen. Für die zugehörigen Kosten wird die
vollständige Summe ausgezahlt, die sich auch aus der Pauschale bzw. den Pauschalen
ergibt. Ein Nachweis, wie dieser Betrag im Einzelnen für den Umzug verwendet wurde,
muss nicht erbracht werden. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten des Umzugs
oberhalb der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden erforderlichen
Kosten erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung nach § 9 SGB XII).
Mit der Gesetzesänderung wird die umfangreiche Prüfung der für einen Umzug anfallenden
und geltend gemachten Kosten in vielen Fällen entfallen. Auch die Leistungsberechtigten
müssen bei einem einfach gelagerten Umzug weniger Aufwand betreiben, um die Kosten
eines Umzugs erstattet zu bekommen. Die Regelung stellt zudem sicher, dass regionale
Unterschiede von den örtlichen Trägern berücksichtigt werden können; etwa bei der
Preisgestaltung der Umzugsunternehmen im ländlichen oder städtischen Raum.
Die Frage, ob die zugehörigen Entscheidungen durch den zuständigen Träger am neuen
Ort der Unterkunft gebündelt getroffen werden, wird durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben
b und c dieses Gesetzentwurfs geregelt.
Zu Nummern 4 (§ 36 Absatz 1 Sätze 6 bis 7 neu)
Gemäß § 7b Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Leistungen, wenn sie sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und dessen
Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.
Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf. Der
Leistungsanspruch entfällt nur bei Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts, der oftmals für die
Verwaltung schwierig festzustellen ist. Wenn die betreffende Person aus der Abwesenheit
zurückkehrt, sind die Leistungen wieder zu zahlen. Der Fall kann daher nicht
abgeschlossen werden.
Die Rechtslage soll vereinfacht werden, indem nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt,
sondern auf eine Zeitdauer abgestellt wird. Ab dem 85. Tag des Auslandsaufenthalts wird
vermutet, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr
besteht. Dies ist unkomplizierter festzustellen als der gewöhnliche Aufenthalt und vermindert
so den Verwaltungsaufwand. Die Interessen der Leistungsberechtigten werden gewahrt,
weil die gesetzliche Vermutung nach § 36 Absatz 1 Satz 7 SGB II neu widerlegt werden
kann.
Zu Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a und § 44a)
Durch die Änderungen soll das Widerspruchsverfahren gemäß § 44a SGB II zur
Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit abgeschafft werden.
In der Verwaltungspraxis widersprechen die Träger der Sozialhilfe regelmäßig der
Feststellung der Agentur, um eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu
erlangen.
Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
nach §§ 41 ff. SGB XII die Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch
den Träger der Rentenversicherung voraussetzt.
Mit der Änderung des § 44a SGB II entfällt das bislang erforderliche Widerspruchsverfahren
als Auslöser für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen
Rententrägers. Bei Feststellung von fehlender Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst hat die
Agentur für Arbeit vielmehr nun regelhaft den Rententräger um gutachterliche
Stellungnahme zu ersuchen (Satz 3 des neuen Absatzes 1).
Bevor jedoch der Rententräger von der Agentur für Arbeit um Stellungnahme gebeten wird,
findet eine Beteiligung der betroffenen Leistungsträger dergestalt statt, dass ihnen
Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats eingeräumt wird, um ihnen ggf. eine vorzeitige
Übernahme in ihren Leistungsbereich zu ermöglichen bzw. Einwendungen zu erheben
(Satz 2 des neuen Absatzes 1).
Aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in Satz 4 des neuen Absatzes 1 ist gewährleistet, dass
keine Unterbrechung des Leistungsbezuges während der abschließenden Klärung der
Erwerbsfähigkeit stattfinden kann. Bei Feststellung der vollen Erwerbsminderung, ggf.
rückwirkend und einem damit verbundenen Wechsel des Leistungssystems, ist mit Rücksicht
auf die Nahtlosigkeitsregelung ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit für den
Zeitraum des Feststellungverfahrens beim zuständigen Rententräger gegenüber dem Träger
der Sozialhilfe nicht mehr vorgesehen. Gegenüber dem Rententräger verbleibt es bei dem
Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II.
Mit dem Entfallen des Widerspruchs- sowie eines Erstattungsverfahrens vermindert sich
der Verwaltungsaufwand sowohl des SGB II-Leistungsträgers als auch des Trägers der
Sozialhilfe ganz erheblich. Das Widerspruchsverfahren verzögert gegenwärtig im Ergebnis
lediglich die Feststellung des zuständigen Rententrägers. Es ist mit Verwaltungsaufwand
für die Leistungsträger insofern verbunden, als die Agentur für Arbeit den Widerspruch
abwarten und ggf. nachfragen und der Träger der Sozialhilfe sich bereits mit einem Fall
befassen muss, bei dem seine Zuständigkeit noch nicht festliegt, er Widerspruch einzulegen
und alsdann das weitere Verfahren zu überwachen hat.
Die Erstattungsverfahren haben sich als aufwendig erwiesen, da die Agentur für Arbeit
zunächst die erbrachten Leistungen feststellen und alsdann prüfen muss, ab wann – Tag des
Widerspruches – und für welche Leistungen überhaupt Erstattung gefordert werden kann,
anschließend hat der Träger der Sozialhilfe die Begründetheit der Erstattungsforderung zu
prüfen, bevor letztendlich die Erstattung vorgenommen wird. Wegen der Dauer des
Verfahrens bis zum Vorliegen der Feststellung des Rententrägers handelt es sich vielfach um
lange Erstattungsräume, von häufig nicht unter zwölf Monaten. Bei Divergenzen schließen
sich ggf. langwierige Auseinandersetzungen an.
Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf das Erstattungsverfahren
zu einem finanziellen Verlust. Das Erstattungsverfahren hat im Wesentlichen eine
Verschiebung der Mittel von einem Leistungssystem in das andere Leistungssystem bewirkt.
Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus Bundesmitteln finanziert
werden – nämlich der Grundsicherung nach dem SGB II sowie der Grundsicherung nach
dem SGB XII – und um eine vergleichsweise nur geringfügige Erstattung von kommunalen
Leistungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
In dem neu in § 176 SGB III eingefügten Absatz 3 wird für staatliche oder staatlich
anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich eine Ausnahme von
der Pflicht einer Zulassung des Trägers nach der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) normiert.
Die Grundsätze der Förderung beruflicher Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III
verfolgen das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden zu verbessern und
eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen oder Weiterbildung von
Beschäftigten zu fördern. Voraussetzung für die Förderung durch die Bundesagentur für
Arbeit ist nach § 176 SGB III grundsätzlich, dass sowohl Träger als auch die Maßnahmen
über eine Zulassung nach der AZAV verfügen.
Die Länder sind bestrebt, einen Zertifizierungsverzicht hinsichtlich des Trägers für
staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen zu erreichen, insbesondere weil durch Schulgesetze
oder Rechtsverordnungen der Länder umfangreiche Qualitätskriterien
schulaufsichtsrechtlich formuliert sind und die Bildungsangebote einem noch breiteren Teilnehmerkreis
zugänglich gemacht werden könnten. Die Überwachung dieser Qualitätsstandards erfolgt
regelmäßig durch die zuständigen Landesbehörden, wodurch eine parallele Zertifizierung
nach AZAV zu einer doppelten Qualitätsprüfung führt, die weder einen erkennbaren
Mehrwert für die Beschäftigten bringt noch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung geboten
erscheint.
Frühere Bundesratsverfahren (BR-Drs. 4/23 und 539/24) haben noch nicht die erforderliche
Entlastung bewirkt.
Vor diesem Hintergrund wird im SGB III nunmehr eine gesetzliche Regelung aufgenommen,
die staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen des Gesundheits- und
Pflegebereichs explizit von der Zertifizierungspflicht des Trägers ausnimmt.
Eine solche Regelung trägt dem besonderen Status und der bereits bestehenden
Qualitätskontrolle dieser Bildungseinrichtungen Rechnung, vermeidet zugleich unnötige
Mehrfachregulierung und trägt zum Bürokratieabbau bei. Sie wird es Pflege- und
Gesundheitsschulen sowie Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich erleichtern,
Weiterbildungsangebote für eine deutlich breitere Masse an förderfähigen Teilnehmenden bereitzustellen,
was insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels in diesen Berufsfeldern ein wichtiges
arbeitsmarktpolitisches Signal darstellt.
Da die Förderung in den Gesundheitsfachberufen hauptsächlich bei Umschulungen zum
Tragen kommt, ist neben der Weiterbildung auch die Ausbildung von der
Ausnahmeregelung umfasst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 203b SGB V.
Zu Nummer 2 (§ 203b neu)
Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V soll die Kommunikation mit den gesetzlichen
Krankenkassen – wie dies für Arbeitsagenturen bzw. Kommunen im Rahmen von § 203a
SGB V bereits der Fall ist – auch für die Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe
erleichtert werden.
Aktuell besteht zwischen meldenden Stellen und den gesetzlichen Krankenkassen kein
digitales, medienbruchfreies Verfahren zur An- oder Abmeldung von Personen, die nach §
264 Absatz 1 bis 7 SGB V betreut werden. Die Meldungen erfolgen weitgehend
papiergebunden, was zeitintensiv ist. Eine verzögerte Meldung an die Krankenkasse birgt das
Risiko, dass Menschen trotz eines gegebenen Anspruchs auf gesundheitliche Versorgung –
etwa nach §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes – vertragsärztliche Leistungen
aufgrund einer fehlenden elektronischen Gesundheitskarte oder einer Ersatzbescheinigung
der betreffenden Krankenkasse nicht oder nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in
Anspruch nehmen können.
Eine Rückmeldung seitens der Krankenkassen zur Bestätigung der An- bzw. Abmeldung
und zeitnahen Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte fehlt in der Praxis häufig und
führt zur lückenhaften Dokumentierung.
Es besteht zwar mit dem KV264-Meldeportal der Informationstechnischen Servicestelle der
Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) eine Möglichkeit der digitalen Übermittlung der
Meldungen, diese ist aber nicht medienbruchfrei. Es besteht keine Möglichkeit, diese Daten
einzelfallbezogen aus einem Fachverfahren, wie zum Beispiel OPEN/PROSOZ, über das
Portal in die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung zu importieren, was der
einfachste Weg für die Kommunen wäre. Die Träger der Asylbewerberleistungen und
Sozialhilfe müssen die Daten somit doppelt eingeben. Aufgrund dieser Doppelerfassung waren
Städte und Kommunen bisher teilweise zurückhaltend in der Nutzung des Meldeportals
KV264.
Die Meldungen der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a SGB V pflichtversicherten
Personen erfolgen gemäß § 203a SGB V durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise die
zugelassenen kommunalen Träger elektronisch und automatisiert im Elektronischen
Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Datenaustausch)
entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV.
Die bereits bestehende Schnittstelle soll künftig auch für die Träger der
Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe geöffnet werden, damit medienbruchfrei mit tagaktuellen Quelldaten
aus dem Fachverfahren gearbeitet werden kann.
Der beschriebene Medienbruch stellt einen für beide Seiten arbeitsreichen und
fehleranfälligen Teil des Prozesses dar, sodass sich eine § 203a SGB V vergleichbare Regelung
anbietet. Eine Digitalisierung und Automatisierung der Kommunikation mit den gesetzlichen
Krankenkassen auch in diesem Bereich voranzutreiben, setzt die Schaffung einer
Rechtsgrundlage voraus. Systematisch passt hierfür die Einfügung eines § 203b SGB V.
Eine gesetzliche Normierung des Meldewesens gemäß § 264 Absatz 1 und Absatz 2 SGB
V wurde bereits angestrebt (siehe BR-Drs. 366/22 zu Nummer 15, Seite 14), jedoch hatte
die Bundesregierung den Vorschlag im September 2022 mangels Möglichkeit einer
ausreichenden Prüfung der Umsetzbarkeit der Regelung abgelehnt (BT-Drs. 20/3713 zu Nummer
15, Seite 5), weshalb dies mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr erneut
aufgegriffen wird.
Zu Nummer 3 (§ 289)
Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a Absatz
2 SGB X wird in § 289 SGB V ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a Absatz 2 SGB X
aufgenommen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 Satz 3 neu)
Der neu in § 121 Absatz 2 eingefügte Satz 3 normiert die Möglichkeit einer gestreckten
Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe.
Nach § 121 Absatz 1 SGB IX erstellt der Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich nach
der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der
einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung. Nach § 121 Absatz 2 SGB IX ist der
Gesamtplan alle zwei Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eingliederungshilfe keine rentenähnliche
Dauerleistung ist, sondern sich Leistungen je nach dem individuellen Bedarf verändern können.
Die regelmäßige Überprüfung der Bedarfslage trägt dem mit dem Bundesteilhabegesetz
verfolgten Grundsatz der Personenzentrierung Rechnung.
Angesichts des mit der Überprüfung und Fortschreibung verbundenen Personal- und
Verwaltungsaufwandes für die Eingliederungshilfeträger wird den Trägern der
Eingliederungshilfe durch die Änderung nun unmittelbar die Möglichkeit gegeben, den Zeitraum für die
Überprüfung und Fortschreibung von Gesamtplänen in den genannten Fällen von
geringerer Steuerungsrelevanz auf bis zu fünf Jahre zu erweitern. Zwar ist § 121 Absatz 2 Satz 2
SGB IX bereits als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet. Dies lässt eine von der gesetzlichen
Regelung abweichende Entscheidung in atypischen Ausnahmefällen zu. Die genannten
Fallkonstellationen sind aber meist keine solchen atypischen Ausnahmefälle, sondern
Regelfälle.
Zu Nummer 2 und Nummer 3 (§§ 125 Absatz 5 neu, 126 Absatz 2 Satz 2 neu)
Der Träger der Eingliederungshilfe darf gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 SGB IX Leistungen
der Eingliederungshilfe nur bewilligen und damit vergüten, wenn der Träger des
Leistungserbringers und der für den Ort der Leistungserbringung zuständige Träger der
Eingliederungshilfe eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben.
Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, bedarf die Vereinbarung der
Schriftform (§ 56 SGB X), deren Anforderungen sich aus § 126 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ergeben. Wurde sie nicht entsprechend diesem Formerfordernis
geschlossen, führt dies nach § 58 Absatz 1 SGB X i.V.m. § 125 BGB zur Nichtigkeit der
Vereinbarung. Auch der zeitliche Aufwand, die Vielzahl dieser Vereinbarungen oftmals
handschriftlich zu unterzeichnen, auszudrucken und danach wieder einzuscannen, ist enorm.
Durch die Änderung in § 125 SGB IX wird es möglich, eine Vereinbarung auch in Textform
nach § 126b BGB abzuschließen, d.h. nicht in Schriftform. Flankierend hierzu wird durch
den in § 126 Absatz 2 neu eingefügten Satz 2 geregelt, dass ein Formverstoß überdies
nicht isoliert angefochten werden kann.
Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 67a Absatz 2)
Die Streichung des in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X geregelten Direkt- bzw.
Ersterhebungsgrundsatzes dient der Verwaltungsvereinfachung. Seine Abschaffung trägt dazu bei,
Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, die Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu
reduzieren und die Ressourcen der Verwaltung effektiver einzusetzen.
Der Ersterhebungsgrundsatz verpflichtet Sozialleistungsträger bislang, personenbezogene
Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Eine Erhebung von
Sozialdaten ohne Mitwirkung der betroffenen Person, d.h. eine sog. Dritterhebung, ist nur
ausnahmsweise nach den engen Voraussetzungen des § 67a Absatz 2 Satz 3 SGB X möglich.
In der Praxis führt der Ersterhebungsgrundsatz häufig zu unnötigen Mehrfacherhebungen,
erhöhtem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Leistungsgewährung. Immer
wieder werden Datenerhebungen von Sozialleistungsträgern unter Berufung auf die
Nichterfüllung der Vorgaben des § 67a Absatz 2 Satz 3 SGB X zurückgewiesen.
Beschränkt auf den Bereich der Nachweise in elektronisch geführten Verwaltungsverfahren
existiert mit § 67f SGB X bereits eine modifizierende Regelung zum Ersterhebungsprinzip,
die dem Dritterhebungsgrundsatz folgt, aber eine Willensbekundung der betroffenen
Person erfordert. Für eine Vielzahl von Anwendungsfällen außerhalb dieser elektronischen
Verwaltungsverfahren existiert allerdings keine entsprechende Vorschrift. Hier steht der
Ersterhebungsgrundsatz daher der perspektivischen Einführung des sog. Once-Only-
Prinzips (nach welchem im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, nicht erneut erhoben,
sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden können)
entgegen. Daher besteht auch in Ansehung des § 67f SGB X noch ein ergänzender
Regelungsbedarf, dem durch die vorliegende Änderung Rechnung getragen werden soll.
Die Praxis hat gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger auf die Bitte, einen bestimmten
Sachverhalt – etwa nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – nochmals nachzuweisen, mit
Unverständnis reagieren. Wo es – wie bei der Rückforderung von Leistungen – auf die
Verletzung von Mitteilungspflichten ankommt, findet sich nicht selten der Hinweis, der Sachverhalt
sei einer anderen Behörde bereits mitgeteilt worden, wobei die genauen
Zuständigkeitsabgrenzungen (etwa zwischen einer Agentur für Arbeit und einem Jobcenter) vielen
Betroffenen nicht bewusst sind.
Vor diesem Hintergrund wird der Ersterhebungsgrundsatz für den Bereich aller
Sozialverwaltungsverfahren aufgehoben. Damit passt sich das deutsche Sozialdatenschutzrecht der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen
Direkt- und Dritterhebung macht. Die DSGVO kompensiert die Gleichbehandlung von Erst-
und Dritterhebung durch entsprechende Transparenzgebote bzw. Informationspflichten
(Artikel 13, 14 DSGVO), die auch seitens der Sozialleistungsträger zu beachten sind.
Hierdurch erfährt die betroffene Person von einer Dritterhebung und kann von ihren von der
DSGVO garantierten Betroffenenrechten Gebrauch machen.
Die Neufassung von § 67a Absatz 2 SGB X enthält die Aussage, dass statt der
(aufgehobenen) Ersterhebungspflicht nun die Dritterhebung zulässig ist. Gleichwohl ist die Erhebung
von Daten bei den Betroffenen unverändert möglich und wird bis zur Einführung von
einheitlichen oder verknüpften digitalen Fachverfahren der Regelfall bleiben.
Die §§ 60 ff. SGB I bleiben unberührt, ebenso alle Vorschriften, die eigene Anzeige-
Mitteilungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten oder entsprechende Obliegenheiten enthalten.
Ebenso bleibt § 62 Absatz 2 SGB VIII, der einen strengeren Ersterhebungsgrundsatz
statuiert, unberührt.
Zu Nummer 2 (§ 79 Absatz 6 neu)
Der neu in § 79 SGB X eingefügte Absatz 6 dient der Normierung einer
Übermittlungsbefugnis zwischen den Leistungsträgern zum automatisierten Datenabgleich.
Mit dem Once-Only-Prinzip (vgl. die Begründung zu Artikel 5 Nummer 1) korrespondiert die
Befugnis, für den Leistungsbezug (einschließlich dessen Beendigung und Abwicklung)
relevante Daten bei anderen Sozialleistungsträgern automatisiert zu erheben. Der auf diese
Weise in Anspruch genommene Sozialleistungsträger erhält Rechtssicherheit. § 79 Absatz
6 SGB X steht hierbei unter einem strengen Erforderlichkeits- und
Verhältnismäßigkeitsvorbehalt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a Absatz
2 SGB X wird in § 100 SGB XI ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a Absatz 2 SGB X
aufgenommen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 26a SGB XII.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung des § 37a SGB XII.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Änderung des § 45a SGB XII.
Zu Nummer 2 (§ 26 Absatz 2)
Durch die Änderung werden die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1
SGB XII erweitert.
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 SGB XII sind gegenwärtig beschränkt auf Fälle,
in denen ein vom Gesetzgeber nicht gebilligtes Verhalten gegeben ist (Absatz 1) sowie auf
Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 50 SGB X und Ansprüche aus §§ 103, 104 (Absatz
2), d.h. auf solche, in denen eine Überzahlung durch den Leistungsberechtigten verursacht
bzw. verschuldet ist.
Hingegen ist eine Aufrechnung nicht möglich bei in der Praxis häufig auftretenden
Überzahlungen ohne Verschulden des Leistungsberechtigten, z.B. durch
Einkommenserhöhungen (insbesondere Renten), die ohne Zutun des Leistungsberechtigten zu spät bekannt
geworden sind, um den Leistungsanspruch noch rechtzeitig neu berechnen zu können und
die eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X
erfordern. Infolgedessen kann in solchen Fällen nur der Leistungsberechtigte um
Rückzahlung des überzahlten Betrages angehalten werden. Der damit verbundene
Verwaltungsaufwand kann vermieden werden, indem auch dann eine Aufrechnung ermöglicht wird, wenn
der Leistungsberechtige nicht pflichtwidrig die Überzahlung verursacht hat.
Zu Nummer 3 (§ 26a neu)
Mit der Einfügung der Neuregelung des § 26a SGB XII wird eine bereits in §§ 40 Absatz 1
Satz 3, 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II vorgesehene Bagatellgrenze für Rückforderungen als
Ermessensregelung im SGB XII geschaffen.
Im Bereich des SGB XII ist das Erstattungsverfahren wie im Leistungsbereich des SGB II
mit einem hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Bei geringen Rückforderungen
übersteigen die Kosten für den Verwaltungsaufwand regelmäßig den Rückforderungsbetrag.
Durch die Einführung einer Bagatellgrenze nunmehr auch im SGB XII kann dieser
Verwaltungsaufwand erheblich vermindert werden. Mit der Vorschrift des § 26a SGB XII soll den
Trägern der Sozialhilfe zudem die Möglichkeit eröffnet werden, den Besonderheiten des
Einzelfalles bei Überzahlungen gerecht zu werden.
So ist im Rahmen des SGB XII regelmäßig eine Neuberechnung der Leistungen aufgrund
der Anpassung von Renten erforderlich. Nicht selten führt diese zu Überzahlungen lediglich
in Höhe von Kleinstbeträgen, auf deren Rückforderung aufgrund der Regelung des § 26a
SGB XII künftig verzichtet werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 27b Absatz 4 Satz 1)
Durch den neugefassten Satz 1 in § 27b Absatz 4 SGB XII soll die Bekleidungspauschale
nach Absatz 2 der Regelung bundesweit für Volljährige einheitlich pauschaliert werden.
§ 27b SGB XII normiert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die in
Einrichtungen leben. Für Personen in stationären Einrichtungen ist gemäß den Absätzen 2 und 4
eine Pauschale für Bekleidung und Schuhe zu gewähren. Die derzeit geltende Regelung
sieht vor, dass die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für
die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Pauschale festlegen. Diese
Regelung führt zum einen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und schafft zum anderen
nicht zu rechtfertigende regionale Unterschiede, die in Zeiten des Online-Handels mit
bundeseinheitlichen Preisen für Bekleidung nicht tragfähig sind. Dies gilt insbesondere, wenn
eine Person in einer Unterkunft untergebracht ist und der dortige Träger der Sozialhilfe eine
deutlich höhere Pauschale gewährt als der weiterhin zuständige Träger der Sozialhilfe.
Durch die Neuregelung soll daher eine einheitliche Bekleidungspauschale festgelegt
werden.
Mit der Gesetzesänderung wird zudem dem nachvollziehbaren Ansinnen Rechnung
getragen, Leistungen, die wiederkehrend sind und die nicht einen bestimmten individuell
unterschiedlichen Bedarf abdecken, schon durch Gesetz zu pauschalieren. Zwar ist der Bedarf
für Bekleidung schon jetzt als Pauschale zu erbringen. Bei den für die konkrete Festlegung
zuständigen Behörden entsteht jedoch insbesondere bei auswärtig untergebrachten
Personen ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Festlegung der
jeweils zu gewährenden Pauschalen.
Die Höhe der Pauschale soll sich durch einen bestimmten Prozentsatz der
Regelbedarfsstufe 3, die für Volljährige in Einrichtungen maßgeblich ist, ergeben. Nach einem wertenden
Vergleich unter den Ländern bietet sich für die bundeseinheitliche Pauschale die
Zugrundelegung eines Wertes von 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 an. Eine
Bedarfsunterdeckung ist zu vermeiden. Die Anlehnung an die Regelbedarfsstufen stellt
aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Kürzung des Regelbedarfs und der Gewährung
der Bekleidungspauschale sicher, dass sich bei einer Veränderung der Regelbedarfe auch
die Bekleidungspauschalen ändern.
Für Kinder und Jugendliche wird keine gesetzliche bundeseinheitliche Pauschale
festgelegt, so dass gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 die zuständigen Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen nach wie vor für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen
die Höhe des Barbetrages festsetzen.
Nach Satz 2 werden Geldleistung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgezahlt.
Zu Nummer 5 (§ 35 Absatz 6 neu)
Die Änderung dient einer Angleichung an § 22 Absatz 3 SGB II (Anrechnung von
ausgezahlten Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen auf die Unterkunftskosten des
Folgemonats).
§ 22 Absatz 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben aus Heiz- und
Nebenkostenabrechnungen auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift angerechnet werden. Im SGB XII findet sich keine
vergleichbare Regelung, sodass eine Einkommensanrechnung nach § 82 Absatz 7 Satz 1
SGB XII erfolgt und den Bedarf übersteigende Rückzahlungen und Guthaben im
Folgemonat dem Vermögen zufließen. Es ist demnach im Bereich des SGB XII unerheblich, welchen
Ursprung das Betriebskostenguthaben hat, d.h. ob es allein aus Zahlungen des
Hilfebedürftigen resultiert oder Dritte, wie ein Sozialhilfeträger, dazu beigetragen haben. Dies wirft
erhebliche praktische Folgeprobleme auf. Aufgrund der nach der Corona-Pandemie
bedingten Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen und der anschließenden
moderaten Kostenentwicklung entstehen zudem tatsächlich sehr oft hohe Rückzahlungen und
Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, sodass die
unterschiedlichen Rechtsfolgen im SGB II und SGB XII von den Betroffenen verstärkt
wahrgenommen werden. Auch fließen vom Sozialhilfeträger geleistete Vorausleistungen, aus
denen die hohen Rückzahlungen und Guthaben entstehen, dem Vermögen der
leistungsberechtigten Person zu.
Die Anwendung voneinander abweichender Regelungen in den Rechtskreisen SGB II und
SGB XII führt insbesondere bei gemischten Bedarfsgemeinschaften zu unterschiedlichen
Ergebnissen, obwohl Heiz- und Betriebskostenabrechnungen einheitlich für die gesamte
Wohnung erfolgen. Für die Betroffenen ist die unterschiedliche Anrechnung nicht
nachvollziehbar, sodass es zu Rückfragen bei den Leistungsträgern, erhöhtem Beratungsbedarf
und Widerspruchsverfahren kommt.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlagen bzw. einer harmonisierenden Auslegung
des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verweist auch das
Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 35 SGB XII regelmäßig auf die
Entscheidungen zum Rechtsgebiet des SGB II.
Angesichts der identischen Regelungsgegenstände im SGB II und SGB XII im Hinblick auf
die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der Vergleichbarkeit eines
schützenswerten Grundbedürfnisses des Wohnens in beiden Rechtskreisen ist es sachgerecht, eine dem
§ 22 Absatz 3 SGB II entsprechende Regelung in § 35 SGB XII aufzunehmen. Zudem soll
eine erweiterte bedarfsmindernde Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben
geschaffen werden, soweit der Leistungsanspruch auf die Kosten der Unterkunft durch die
Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde.
Die entsprechende Gesetzesänderung führt nicht nur zur weiteren Harmonisierung der
beiden Rechtskreise, sondern auch zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung.
Zu Nummer 6 (§ 35a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 neu)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a dieses Gesetzesentwurfs auch im
SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen.
Zu Buchstabe b und c (Absatz 2 Sätze 3 und 5)
Die Änderungen korrespondieren mit der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c dieses
Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen des SGB II. Es soll insoweit ein Gleichlauf im
SGB XII hergestellt werden. Das SGB XII wird vereinfacht, indem alle Entscheidungen im
Zusammenhang mit Aufwendungen für die Anmietung einer neuen Wohnung bei dem
Leistungsträger am Ort der neuen Wohnung gebündelt werden. Dies vermeidet
insbesondere bezüglich der Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die schon vor dem Umzug
fällig werden, Unklarheiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und widersprüchliche
Entscheidungen der Leistungsträger am Ort der bisherigen Wohnung einerseits und am Ort
der neuen Wohnung andererseits. Auch die klarstellende einheitliche Verwendung bislang
synonym verwandter Begriffe („erforderlich“ statt „notwendig“) stellt eine Vereinfachung dar.
Schließlich wird ein Gleichlauf mit dem SGB II hergestellt, indem in beiden Rechtskreisen
einheitlich das Wort „Zusicherung“ statt des synonym verwandten Begriffs „Zustimmung“
verwendet wird (vgl. auch Legaldefinition in § 33 SGB X).
Zu Buchstabe d (Absatz 2 Satz 6 neu)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d dieses Gesetzentwurfs auch im
SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen.
Zu Nummer 7 (§ 37a)
Durch die Änderung entfällt das in § 37a beim erstmaligen Zufluss einer Rentenzahlung bei
einer entstehenden Bedarfslücke bislang vorgesehene Darlehen.
Da die Rente – anders als in der Regel Gehaltszahlungen oder existenzsichernde
Sozialleistungen – erst zum Monatsende ausgezahlt wird, kommt es in dem Monat, in dem einer
antragsstellenden Person das Renteneinkommen erstmals zufließt, zu einer Bedarfslücke
vom Monatsanfang bis zum Zufluss der ersten Rentenzahlung am Monatsende. Zur
Deckung dieser Bedarfslücke ist gegenwärtig auf gesonderten Antrag des
Leistungsberechtigten ein Darlehen in Höhe der Rente zu gewähren, das regelhaft zu einem hohen
Verwaltungsaufwand führt. Im ersten Monat ist die Leistung in Höhe der Rente als Darlehen zu
bewilligen, im darauffolgenden Monat erfolgt die Bewilligung als Beilhilfe unter Anrechnung
der Rente als Einkommen, ab dem dritten bis zum zwölften Monat ist das im ersten Monat
in Höhe der Rente gewährte Darlehen zu tilgen, und zwar durch Aufrechnung mit der
laufenden Leistung in Höhe von 5% der Regelbedarfsstufe 1, insgesamt ist es jedoch
höchstens in Höhe von 50% der Regelbedarfsstufe 1 zurückzuzahlen. Sofern das Darlehen
diesen Betrag übersteigt, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des
Leistungsberechtigten.
Durch die Gesetzesänderung soll das Renteneinkommen im ersten Monat des
Rentenbezugs bei der Berechnung des Leistungsanspruchs keine Berücksichtigung finden.
Damit entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Weder bedarf es noch eines
gesonderten Antrages des Leistungsberechtigten, der eine gesonderte Prüfung seitens des
Leistungsträgers erfordert, noch dreier unterschiedlicher Bewilligungsbescheide in den
ersten drei Monaten des Leistungsbezuges, die jeweils zu fertigen sind, sowie der
Maßnahmen, die hinsichtlich des nicht zu tilgenden Teils des Darlehens verwaltungsseitig zu
ergreifen sind.
Da es sich bei den betroffenen Personen regelmäßig um solche handelt, die dauerhaft
Leistungen nach dem SGB XII beziehen werden, ist keine Missbrauchsgefahr gegeben.
Den Mindereinnahmen in Höhe von 50% der Regelbedarfsstufe steht eine Ersparnis von
Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig erforderlichen
Verwaltungsaufwandes mindestens die Höhe der Mindereinnahmen erreicht.
Zu Nummer 8 (§ 42 Nummer 4 Buchstabe b)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Nummer 9 (§ 42a)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Die Änderung soll ermöglichen, dass auch bei den Heizkosten abstrakte Werte zugrunde
gelegt werden können.
Der § 42a Absatz 3 SGB XII regelt, in welcher Höhe Bedarfe für Unterkunft und Heizung
anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person – ohne einen Mietvertrag – mit
engen Verwandten, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen,
in einer Wohnung lebt. Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. März 2021,
Az.: B 8 SO 14/19 R, ist bei der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
der Differenzmethode nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, sondern
nur auf die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft abzustellen.
Anzuerkennen ist die Differenz, die sich aus den angemessenen Aufwendungen für den
Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen und eines um
eine Person kleineren Haushalts ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
(Kaltmiete, kalte Betriebskosten) sind unerheblich und müssen nicht nachgewiesen
werden. Es ist ausschließlich auf die angemessenen Kosten der Unterkunft abzustellen.
Dagegen sind zur Ermittlung des Heizkostenanteils nach der bisherigen Rechtslage die
tatsächlichen Heizkosten zu erheben. Zur Berechnung des übernahmefähigen Anteils an den
tatsächlichen Heizkosten ist im ersten Schritt der prozentuale Anteil des sich nach der
Differenzmethode ermittelten pauschalen Bedarfs im Verhältnis zu den abstrakt
angemessenen Unterkunftskosten für eine Wohnung der entsprechenden Haushaltsgröße zu ermitteln.
Anschließend ist in Höhe desselben prozentualen Anteils der Anteil aus den tatsächlichen
Aufwendungen für die Heizung als Bedarf der leistungsberechtigten Person zu ermitteln.
Dies hat zur Folge, dass weiterhin die tatsächlichen Heizkosten erhoben und Änderungen
der Heizkosten mitgeteilt werden müssen. Da sich die Heizkosten in der Regel nicht zum
selben Zeitpunkt wie die Mietobergrenzen ändern, ist damit auch zusätzlicher
Verwaltungsaufwand verbunden.
Nachdem bereits bei der Bruttokaltmiete nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen
abgestellt wird, soll mit der Neuregelung erreicht werden, dass auch bei den Heizkosten auf
Pauschalen zurückgegriffen werden kann. Grundlage sind nach dem neuen Satz 3 die
Beträge nach dem Wohngeldgesetz (Heizkostenkomponente – ggf. auch inkl. Betrag zur
Entlastung auf Grund der CO2-Bepreisung – nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz). Damit sind
Daten für die Anwendung der Differenzmethode bei den Heizkosten bundesweit verfügbar.
Nach aktueller Rechtslage sind die Heiz- und Warmwasserkosten von den
Leistungsbeziehenden regelmäßig nachzuweisen, obwohl zur Höhe der Kosten der Unterkunft keine
Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Regel erfolgt jährlich mit der
Heizkostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung. Bei Selbstbeschaffung von
Brennstoffen sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen. Sofern verschiedene
Energieträger genutzt werden, erstreckt sich die Nachweispflicht auf alle Brennstoffe.
Mit der Neuregelung müssen sowohl bei der Erstantragstellung als auch bei Änderung der
Heizkosten diese nicht mehr nachgewiesen werden. Für die Sachbearbeitenden stellt dies
eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar, da die tatsächliche Höhe der Heizkosten
nicht mehr ermittelt werden muss. Der Aufwand für die Anforderung von
Heizkostenabrechnungen wegen Änderungen bei der Höhe der Heizkosten sowie die deswegen
erforderlichen Änderungsbescheide entfallen. Entsprechend entfällt auch für die
Leistungsberechtigten die Nachweispflicht bei Antragstellung und in der Folge die Mitteilungspflicht bei
Änderung der Heizkosten. Insgesamt hat dies einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand
und auch weniger Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger zur Folge.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 3)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Buchstabe c (Absatz 7 Satz 1)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Nummer 10 (§ 44 Absatz 3 Satz 4 neu)
Durch den neu in § 44 Absatz 3 eingefügten Satz 4 wird der Bewilligungszeitraum
verlängert.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII)
werden gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Kalendermonate
bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine erneute Abfrage der persönlichen
Verhältnisse einschließlich von Einkommen und Vermögen, um die Voraussetzungen für
eine erneute Bewilligung prüfen zu können.
Der Leistungsberechtigte wird demnach jährlich angeschrieben. Im Anschluss an die
erneute Prüfung durch den Grundsicherungsträger erfolgt der Erlass eines neuen
Grundsicherungsbescheides.
Insbesondere bei dem Personenkreis, der aufgrund einer vollen Erwerbsminderung einen
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat und bei dem eine Besserung
unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen ist, ist eine Einschränkung des Bewilligungszeitraumes auf
zwölf Monate nicht erforderlich, da mit der Änderung des Bedarfes bzw. mit der Änderung
seiner Einkommens- und Vermögenssituation innerhalb des bisherigen
Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten in der Regel nicht zu rechnen ist.
Die Anpassung des Grundsicherungsbetrages aufgrund einer Rentenerhöhung oder
anderer gesetzlicher Änderung erfolgt durch den Sozialhilfeträger von Amts wegen. Sofern sich
andere Daten ändern, weil sich z.B. die Miete ändert oder Betriebskosten erstattet werden,
ist ebenfalls keine erneute Bewilligung nach einem Jahr erforderlich, wenn sich der Bedarf
ansonsten voraussichtlich nicht ändern wird. Außerdem ist der Leistungsempfänger
verpflichtet, sämtliche Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung der Leistung erheblich sein können,
dem zuständigen Sozialhilfeträger anzuzeigen (§§ 60 ff. SGB I, § 117 SGB XII). Es kann
dann eine neue Bewilligung erfolgen.
Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023 insgesamt 1.261.005
Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII bezogen (https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statis-
tic/22151/table/22151-0003). Davon wurde bei 913.435 Personen Einkommen
angerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass rund 350.000 Personen kein Einkommen haben,
das sich verändern könnte. Die Änderung vereinfacht die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen (Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen der
Vollzugsverwaltung bis zu einem Bescheid jährlich.
Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in denen sich
prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht ändern, entfällt die
jährliche Abforderung bei den Leistungsempfängern sowie die erneute Prüfung der
Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen Bescheides.
Zu Nummer 11 (§ 45a)
Durch die Änderung wird das Verfahren zur Ermittlung der Warmmiete nach § 45a SGB XII
vereinfacht.
§ 45a SGB XII legt nach aktueller Rechtslage die Ermittlung der durchschnittlichen
Warmmiete eines Einpersonenhaushalts fest. Hierfür muss jeder Träger der Sozialhilfe für seinen
Zuständigkeitsbereich einen Durchschnitt aus allen angemessenen Aufwendungen bilden,
die tatsächlich für allein in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte anerkannt worden
sind. Der so ermittelte Wert ist maßgeblich für die Bestimmung der
Angemessenheitsgrenzen der Kosten von Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte, die in stationären
Einrichtungen und besonderen Wohnformen leben (insbesondere Leistungsberechtigte,
deren Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer
2 SGB XII ergibt; die in einer Unterkunft gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII
leben oder solche für die § 42a Absatz 7 SGB XII gilt).
Die Vorgaben zu den bei der Durchschnittsbildung zu berücksichtigenden Aufwendungen
sind sehr kompliziert. Es dürfen nur die tatsächlich anerkannten angemessenen Bedarfe
für Unterkunft und Heizung von Einpersonenhaushalten einfließen. Die Ermittlung ist
überaus zeitintensiv sowie fehleranfällig, was zu weiterem erheblichem Aufwand bei den
Aufsichtsbehörden führt. Die systemseitig generierten Falllisten müssen teilweise händisch
geprüft werden und Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Aufgrund der hohen Anzahl
der Eintragungen ist der Korrekturaufwand erheblich. Ähnliches gilt für die
Aufsichtsbehörden, die ebenfalls mit den Listen konfrontiert sind. Erschwerend kommen spätere
Korrekturen bei einzelnen Trägern hinzu, die nachgelagerten Prüf- und Verwaltungsaufwand auf
allen Ebenen zur Folge haben und erhebliche Personalressourcen binden.
Durch die Neuregelung wird ein vollständiger Wegfall des erheblichen Ermittlungs- und
Prüfaufwandes erreicht. Auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a SGB XII wird künftig
verzichtet und stattdessen auf den Wert aus § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich der
Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz abgestellt. Bereits ab Verabschiedung
der Regelung ist kein zusätzlicher Erfassungsaufwand bei den Sachbearbeitenden im
Hinblick auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a SGB XII mehr erforderlich. Ab dem 1. Januar
2027 kann der neue Wert zugrunde gelegt werden, sodass die Ermittlung im Sommer 2026
vollständig entfällt. Da im Wohngeldgesetz eine Dynamisierung alle zwei Jahre vorgesehen
ist (§ 43 Absatz 1 Wohngeldgesetz), entfällt künftig auch der jährliche Anpassungsbedarf.
Sofern die Kosten der Unterkunft und Heizung über 125 % liegen und die übersteigenden
Kosten nach § 113 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden, fällt
damit der Anpassungsbedarf nach Erhöhung der Warmmiete statt jährlich nur noch alle
zwei Jahre an.
Die Auswirkungen auf die Kosten des Leistungsvolumens und die Auswirkungen auf die
Kosten (Mehr-/Minderkosten) der Ausführung sind abhängig von der Festlegung des
Abschlags. Die Höhe des Abschlags wurde auf 10 Prozent festgelegt, da sich nach ersten
Berechnungen der Länder mit einem Abschlag von 10 Prozent Warmmieten ergeben, die
mit den derzeit geltenden Werten des § 45a SGB XII vergleichbar sind. Hierbei ist zudem
zu berücksichtigen, dass die auf die Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 5 SGB IX
entfallenden Restkosten von der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 5 SGB XII
abhängen.
Zu Nummer 12 (§ 82 Absatz 7)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzentwurfs auch im SGB XII
übernommen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 408 vom 28.
Dezember 2023) wurde die frühere Regelung, dass das einmalige Einkommen im Folgemonat
anzurechnen ist, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Sozialleistungen erbracht
wurden, zum 1. Januar 2024 ersatzlos gestrichen.
Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass alle Einnahmen im Monat des Zuflusses zu
berücksichtigen sind. Lediglich einmalig bedarfsdeckende Nachzahlungen können auf sechs
Monate ab dem Zuflussmonat verteilt werden.
Die seinerzeit im Gesetzentwurf zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuches zur Begründung angeführte Verwaltungsvereinfachung hat sich in der
Praxis nicht bewähren können; vielmehr führte die gesetzliche Änderung tatsächlich zu
einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand. Eine – rückwirkende – Anrechnung im
Zuflussmonat hat ein wesentlich aufwendigeres Rückforderungsverfahren (Anhörungen,
Rückforderungsbescheide, ggf. Anhörungen und Aufrechnungsbescheide) zur Folge als
eine verwaltungsrechtlich leichter umzusetzende Anpassung der Leistung für die Zukunft in
Form eines Änderungsbescheides.
Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand in der Sachbearbeitung. Zudem kommt es
angesichts von häufigeren Rückforderungsbescheiden auch vermehrt zu
Widerspruchsverfahren.
Schließlich hat die aktuelle Regelung in § 82 Absatz 7 SGB XII weitreichende negative
Folgen vor allem für Leistungsberechtigte, wenn für den Monat der Anrechnung der
Einnahme der Leistungsanspruch entfiele. Insbesondere hat dies den Wegfall von
Vergünstigungen (zum Beispiel GEZ, Sozialticket) und der Absicherung im Krankheitsfall bei nicht
gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten und nach einem ggf. nur kurzen Zeitraum ein
aufwendiges neues Bewilligungsverfahren zur Folge.
Auch ist nicht zu verkennen, dass es realitätsfern ist, dass Einkommen, das zum Ende eines
Monats zufließt, für diesen Monat angerechnet werden muss, obwohl es im Monat des
Zuflusses nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand.
Zu Nummer 13 (§ 95)
In dem neu eingefügten Absatz 2 in § 95 SGB XII wird geregelt, in welchem Fall der Träger
der Sozialhilfe auf die Feststellung eines Wohngeldanspruches verzichten kann. Es wird
eine Betragsgrenze geschaffen, bei deren Unterschreitung in Fällen, in denen die
leistungsbeziehende Person nach der erforderlichen Aufforderung selbst keinen Wohngeldantrag
stellt, der Träger der Sozialhilfe ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der Feststellung
eines Wohngeldanspruches absehen kann. Die Neuregelung versetzt den Träger der
Sozialhilfe in die Lage, seinen mit der Feststellung und einer Ermessenprüfung verbundenen
Verwaltungsaufwand zu vermindern.
Ein Abweichen von der Möglichkeit nach § 95 SGB XII ist beschränkt auf
Wohngeldansprüche und soll insbesondere in Betracht kommen, wenn die leistungsbeziehende Person
nachgewiesen hat, dass sie bei weiterem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII
wirtschaftliche Vorteile, z. B. Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr, hat.
Zu Nummer 14 (§ 98 Absatz 6)
Die Neufassung soll eine klare Zuständigkeitsregelung bei sog. „Heimketten“ schaffen. Sie
dient der Vereinheitlichung und schafft Rechtssicherheit in Zuständigkeitsfragen.
Bei einem Wechsel einer stationären Einrichtung bleibt nach § 98 Absatz 2 Satz 2 SGB
XII der Sozialhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig, der auch bei Eintritt in die erste
Einrichtung zuständig war (sog. „Einrichtungskette“). Bis 31. Dezember 2019 galt diese
Regelung auch für die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Seit dem 1.
Januar 2020 wurden diese Einrichtungen durch das Bundesteilhabegesetz zu besonderen
Wohnformen.
Sowohl in einer besonderen Wohnform als auch in einer stationären Einrichtung wird in
der Regel ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Absatz 3 SGB I begründet.
Allerdings ist zum Schutz des Einrichtungsortes in § 109 SGB XII geregelt, dass zwischen
den Trägern der Sozialhilfe der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als
gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Eine solche Regelung fehlt für besondere Wohnformen.
Bei einem Wechsel von einer besonderen Wohnform in eine stationäre Einrichtung würde
dies dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der besonderen Wohnform
begründet wurde. Damit wäre der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die besondere
Wohnform liegt und nicht derjenige, bei dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor
Aufnahme in die besondere Wohnform war. Der Schutz des Einrichtungsorts würde dann
nicht für besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe gelten. Nur wenn bei
Zuständigkeitsfragen die besondere Wohnform einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2
SGB XII gleichgestellt wird, kommt der Schutz des Einrichtungsorts auch für die
besondere Wohnform zum Tragen. Dies wird durch die Änderung erreicht.
Zu Nummer 15 (§ 133b)
Die neugefasste Vorschrift enthält in Absatz 1 Nummer 2 eine Folgeänderung zu Nummer
12 (Änderung des § 45a SGB XII) dergestalt, dass die Angabe „durchschnittliche
Warmmiete“ durch die Angabe „pauschalierte Warmmiete“ ersetzt worden ist.
Der neu eingefügte Absatz 2 korrespondiert zu der in Nummer 10 vorgesehenen Änderung
des § 42a Absatz 3 SGB XII. Die dadurch beabsichtigte Entlastung tritt ein, sobald die
Änderung in Kraft tritt. Die Übergangsregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Damit
laufende Bewilligungszeiträume nicht geändert werden müssen, kann durch eine
Übergangsregelung gewährleistet werden, dass die Änderung erst für neue
Bewilligungszeiträume gilt. So wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand in laufenden Bewilligungszeiträumen
vermieden. Folglich wurde § 133b SGB XII um einen Absatz 2 ergänzt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Mit der Änderung soll die in Artikel 5 Nummer 1 dieses Gesetzentwurfs vorgesehene
Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes sowie die in Artikel 5 Nummer 2 dieses
Gesetzentwurfs vorgesehene Einführung des automatisierten Datenabgleichs auch im
Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht Teil des Sozialgesetzbuchs, weswegen die
Geltung einzelner Vorschriften des Sozialrechts dort gesonderter gesetzlicher Anordnung
bedarf. Die Neuregelung soll die Erleichterungen bei Erhebung, Abgleich und Übermittlung
von Daten auch auf den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts ausweiten. Hierfür
bestehen aus Sicht der Praxis dieselben Bedarfe wie bei der Anwendung inhaltlich eng
verwandter Materien wie dem SGB II und dem SGB XII. Im Übrigen bleibt es bei den auf das
Asylbewerberleistungsgesetz anwendbaren allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften.
Zu Artikel 9 (Änderung der Bürgergeld-Verordnung)
Durch die Änderung soll die Einkommensermittlung von Selbstständigen vereinfacht
werden.
Derzeit ist gemäß § 3 Absatz 4 der Bürgergeld-Verordnung für jeden Monat der Teil des
Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im
Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Erforderlich ist eine Prognose zu voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben,
was mit hohem Aufwand verbunden, aber aufgrund der Volatilität der selbstständigen
Tätigkeit häufig nicht belastbar ist. Fehlende Angaben können nur eingeschränkt von Amts
wegen ermittelt werden. Bei der Neuberechnung der Leistung im Verlauf des
Bewilligungszeitraums entsteht erheblicher zusätzlicher Bearbeitungsaufwand. Nach Beendigung des
Bewilligungszeitraums müssen die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben
ermittelt werden. Es kommt zu Rückforderungen.
Es müssen umfangreiche Einzelnachweise vorgelegt werden; unter Umständen kommt es
zur Bedarfsunterdeckung.
Zum Zweck der vorläufigen Gewährung der Leistungen (§ 41a SGB II) können
Betriebseinnahmen und -ausgaben pauschaliert angesetzt werden; die Jobcenter dürfen wie die
Finanzverwaltung eine Schätzung vornehmen. Betriebsausgaben können anhand der
Richtsatzsammlungen / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) des Bundesfinanzministeriums fiktiv bestimmt werden. Damit wird die Prüfung
vereinfacht und Verwaltungsaufwand minimiert.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 109/26 - 42 -
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