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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 109/26(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 109/26 (Beschluss) 06.03.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung A. Problem und Ziel Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat beschlossen, eine Verschlankung der Verwaltungen des Sozialstaates zu erreichen. Dabei sind Doppelstrukturen staatlicher Stellen aufzulösen, rechtliche Grundlagen zu harmonisieren und Potentiale von Digitalisierung und Automatisierung zu heben. Ziel ist es somit, die Kosten der Sozialleistungsverwaltung der kommunalen Haushalte zu verringern. Das Paket erfolgt insofern im Vorgriff auf und unabhängig von Überlegungen im Rahmen der Kommission zur Reform des Sozialstaates und soll insbesondere der Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung dienen. Damit dient es auch der ersten Umsetzung der Modernisierungsagenda im Bereich der Digitalisierung und Vereinfachung der Leistungsverwaltung, die von den Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern am 4. Dezember 2025 beschlossen wurden. Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen Landkreistages können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen freie Stellen nicht mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der Bundesagentur für Arbeit wird sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus demografischen Gründen in den kommenden zehn Jahren nochmals um ein Drittel reduzieren. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zunehmend gefährdet ist. Damit der Sozialstaat nicht durch entstehende Umsetzungsdefizite der Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt zuvorderst der Weg, die Sozialgesetze und die entsprechenden Verwaltungsverfahren deutlich und schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger Fachpersonal die notwendigen Sozialleistungen erbracht werden können. Hierfür sind alle Möglichkeiten der Entbürokratisierung und der Rechtsvereinfachung zu prüfen und – sofern vertretbar – umzusetzen, insbesondere durch: Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins Detail und Digitalisierung einschließlich der Beschaffung von Informationen, die von öffentlichen Stellen zum Einkommen und Vermögen herangezogen werden könnten. Durch diese Maßnahmen werden die Bearbeitungszeiten pro Fall reduziert, weil die Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden. Dazu gehört auch die Überarbeitung von hemmenden Datenschutzvorschriften, die mit den praktischen Bedürfnissen und den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger nicht immer im Einklang stehen, wobei auch der Erhalt eines notwendigen Schutzes der Sozialdaten bewertet werden muss. Diese Schritte führen ebenfalls zu Effizienzgewinnen in den Sozialverwaltungen. Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei ist festzustellen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und Entbürokratisierung auf Bundes-, Landes- wie auch kommunaler Ebene bei Weitem noch nicht ausgeschöpft werden. Ein leistungsfähiger Sozialstaat erfordert effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Voraussetzung hierfür ist, dass das zugrunde liegende Recht digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert. Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht ausreichend. Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sind bei der Bewilligung von Leistungen häufig gleichermaßen mit unnötigen bürokratischen Hürden sowie rechtlich komplexen Fragestellungen konfrontiert. Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode des Bundes wurde vereinbart, die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente und moderne Sozialverwaltung. B. Lösung Der anliegende Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, welche die Sozialverwaltung von entbehrlicher Bürokratie entlasten und zur digitalen Transformation sowie zur Rechtsvereinfachung beitragen. Sie lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen: - Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns, - Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie - Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten. Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von alltäglichen Rechtsvorgängen. Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei. C. Alternativen Mit Blick auf den dargestellten erforderlichen Handlungsbedarf sind die Änderungen alternativlos. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs würden die beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht. D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte Den durch einzelne Regelungen entstehenden Mehrkosten bzw. Mindererlösen durch Pauschalierungen und Bagatellgrenzen stehen Minderkosten durch erhebliche Reduzierungen des Verwaltungsaufwandes gegenüber. Aufgrund der Vielzahl der Maßnahmen können die monetären Effekte der Maßnahmen regelhaft nicht ausgewiesen und insgesamt angegeben werden. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratiekosten Durch die Anpassung von Vorschriften im Leistungsrecht der Sozialverwaltung bei der Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten sowie der Vereinfachung des Datenaustausches zwischen den Sozialleistungsträgern wird der Erfüllungsaufwand in der Verwaltung reduziert. Bundesrat Drucksache 109/26 (Beschluss) 06.03.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 109/26 (Beschluss) Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 9 Änderung der Bürgergeld-Verordnung Artikel 10 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Nicht erwerbsfähige Personen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, die sich ohne Zustimmung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“ 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind.“ b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe „einmaligen Einnahme oder“ eingefügt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der kommunale Träger kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen.“ b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „kommunale Träger“ die Angabe „nach Absatz 4 Satz 1“ eingefügt. c) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn 1. der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist oder 2. aus anderen Gründen erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“ d) Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der kommunale Träger kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen.“ 4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als zwölf Wochen im Ausland auf, so wird vermutet, dass sie ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die leistungsberechtigte Person kann nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 85. Tag hinaus besteht.“ 5. § 40a Satz 4 wird gestrichen. 6. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitssuchende erwerbsfähig ist. Stellt die Agentur für Arbeit fehlende Erwerbsfähigkeit fest, können sich der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, zur Entscheidung der Agentur für Arbeit binnen eines Monats nach Erhalt der Feststellung äußern. Nach Ablauf der Frist holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 3 gebunden. Bis zum Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.“ b) Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) (weggefallen)“ Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 176 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von Absatz 2 keiner Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen.“ Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 und Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 203a die folgende Angabe eingefügt: „§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen“ 2. Nach § 203a wird der folgende § 203b eingefügt: „§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen Die Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 264 Absatz 1 und 2 Betreuten entsprechend der §§ 28a bis 28c des Vierten Buches und melden die für diesen Personenkreis erforderlichen Daten automatisiert im elektronischen Datenaustausch.“ 3. Nach § 289 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“ Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 121 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 2 kann eine Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach vorheriger regel- und turnusmäßiger Überprüfung in größeren Abständen als nach zwei Jahren, längstens nach fünf Jahren, vorgenommen werden, sofern eine Veränderung des Bedarfs in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Leistungsberechtigten ihr Einverständnis erklären.“ 2. Nach § 125 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können mit Zustimmung aller Vereinbarungsparteien in Abweichung von § 56 des Zehnten Buches auch in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung in Textform nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung im Sinne des Teils 2 dieses Buches.“ 3. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Eine Vereinbarung in der Form des § 125 Absatz 5 kann nicht allein wegen der Form vor der Schiedsstelle angefochten werden.“ Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig.“ 2. Nach § 79 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überprüfen, soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, anlassunabhängig und regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin, 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen von einer anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle bezogen werden oder wurden, 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient. Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übermitteln: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Anschrift, 4. Versicherungsnummer. Die den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.“ Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt: „§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. § 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“ Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Verzicht auf Rückforderungen“ b) Die Angabe zu § 37a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“ c) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte“ 2. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden mit 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches oder 2. Ansprüchen auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28, in den übrigen Fällen bis zu 30 Prozent.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.“ 3. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt: „§ 26a Verzicht auf Rückforderungen (1) Von der Anwendung der §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches kann abgesehen werden, wenn der Erstattungsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches für die Gesamtheit der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft weniger als 50 Euro innerhalb von zwölf Monaten beträgt. (2) Absatz 1 gilt bei vorläufig erbrachten Leistungen nach § 44a entsprechend.“ 4. § 27b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 1. beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, monatlich 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28, 2. wird für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festgesetzt. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren. Im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.“ 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entfiele der Leistungsanspruch in einem Monat durch die Berücksichtigung nach Satz 1, ist die verbleibende Differenz in den darauffolgenden Monaten zu berücksichtigen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.“ b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu den Absätzen 7 bis 9. 6. § 35a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen.“ b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn 1. der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder 2. aus anderen Gründen erforderlich ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“ c) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Zustimmung“ durch die Angabe „Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe“ ersetzt. d) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen.“ 7. § 37a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“ b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. c) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, bleibt die Rente bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Monat des Zuflusses unberücksichtigt.“ d) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 8. In § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „durchschnittlichen Warmmiete“ durch die Angabe „pauschalierten Warmmiete“ ersetzt. 9. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Als angemessene Aufwendungen für Heizung gilt der Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes, der für die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen maßgeblich ist.“ bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Hiervon ist derjenige Anteil als Bedarf für Heizkosten zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt.“ cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt. b) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der pauschalierten Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so ist höchstens die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen.“ 10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für bis zu drei Jahre, wenn in diesem Zeitraum eine Änderung des Bedarfs nicht zu erwarten ist.“ 11. § 45a wird durch den folgenden § 45a ersetzt: „§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte Die Höhe der pauschalierten Warmmiete für Einpersonenhaushalte ergibt sich aus der Summe der für den maßgebenden Ort zugeordneten Mietenstufe und der sich daraus ergebenden Höchstmiete nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes und des nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes geltenden Gesamtbetrages abzüglich eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent.“ 12. § 82 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind.“ b) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe „einmaligen Einnahme oder“ eingefügt. c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. d) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ ersetzt. 13. § 95 wird durch den folgenden § 95 ersetzt: „§ 95 Feststellung der Sozialleistungen (1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt. (2) Übersteigt das nach diesem Buch zu berücksichtigende Einkommen den sich nach diesem Buch ergebenden sozialrechtlichen Bedarf um nicht mehr als 50 Euro, kann auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs nach Absatz 1 Satz 1 verzichtet werden.“ 14. § 98 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Bei einem Wechsel aus einer Wohnform gemäß § 42a Absatz 2 Nummer 2 in eine Einrichtung gemäß Absatz 2 bleibt die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach diesem Buch bestehen.“ 15. § 133b wird durch den folgenden § 133b ersetzt: „§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung (1) § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder 2. nach ihrer Höhe die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. (2) Abweichend von § 42a Absatz 3 Satz 3 sind für Bewilligungszeiträume, die bis zum Ablauf des …[einzusetzen ist das Datum des Tages vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes] begonnen haben, als Bedarf zu berücksichtigende angemessene Aufwendungen für Heizung im Umfang des Anteils an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 42a Absatz 3 Satz 2 ergibt.“ Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. 3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. § 67a Absatz 2 und § 79 Absatz 6 über die Erhebung, die Übermittlung und den Abgleich von Daten.“ Artikel 9 Änderung der Bürgergeld-Verordnung Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 3 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Werden Eigenentnahmen nicht durch eine monatliche Erfassung nach § 148 Satz 1 der Abgabenordnung dokumentiert, sind die branchenüblichen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), die vom Bundesministerium der Finanzen für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht werden, von den Ausgaben abzusetzen. Werden keine Betriebsausgaben angegeben, können diese entsprechend § 3c des Einkommensteuergesetzes pauschaliert bemessen und festgesetzt werden.“ Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Hintergrund/Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der vorgelegte Gesetzentwurf dient im Schwerpunkt der Entlastung der Sozialverwaltung unter Wahrung der Interessen der Leistungsberechtigten. Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen Landkreistages können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen freie Stellen nicht mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der Bundesagentur für Arbeit wird sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus demografischen Gründen in den kommenden zehn Jahren nochmals um ein Drittel reduzieren. Damit der Sozialstaat nicht durch entstehende Umsetzungsdefizite der Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt zuvorderst der Weg, die Sozialgesetze und die entsprechenden Verwaltungsverfahren deutlich und schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger Fachpersonal die notwendigen Sozialleistungen erbracht werden können. Hierfür sind alle Möglichkeiten der Entbürokratisierung und der Rechtsvereinfachung zu prüfen und umzusetzen, insbesondere durch Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins Detail und der Digitalisierung einschließlich der Beschaffung von Informationen, die von öffentlichen Stellen zum Einkommen und Vermögen herangezogen werden könnten. Dazu gehört auch die Überarbeitung von hemmenden Datenschutzvorschriften, die mit den praktischen Bedürfnissen und den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger nicht immer im Einklang stehen, wobei der Erhalt eines notwendigen Schutzes der Sozialdaten bewertet werden muss. Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht. In Zukunft wird sich der Fachkräftemangel noch weiter verschärfen, und es besteht für die leistungsberechtigten Personen die Gefahr, dass ihre Ansprüche auf Sozialleistungen nicht zeitgerecht oder gar nicht mehr realisiert werden können. Dabei ist festzustellen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und Entbürokratisierung auf Bundes-, Landeswie auch kommunaler Ebene bei Weitem noch nicht ausgeschöpft werden. Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente und moderne Sozialverwaltung. Ziel des Entwurfs ist daher, die Sozialverwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten sowie Abläufe zu vereinfachen und zu verschlanken und damit die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates zu stärken, ohne hierbei notwendige Schutzstandards in Frage zu stellen. 2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, welche die Sozialverwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten. Sie lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen: - Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns, - Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie - Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten. Die Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns umfassen neben der klaren Festlegung von Zuständigkeiten insbesondere die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen (§ 44 Absatz 3 SGB XII) bzw. die Ermöglichung der gestreckten Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe (§ 121 Absatz 2 SGB IX) sowie die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 44a SGB II zur Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit. Zudem wird das Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a SGB XII vereinfacht. Zur Förderung der Digitalisierung wird der in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X vorgesehene Ersterhebungsgrundsatz aufgehoben sowie eine Übermittlungsbefugnis zwischen den Leistungsträgern zwecks eines automatisierten Datenabgleichs geschaffen (§ 79 Absatz 6 neu SGB X). Die Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes sowie die Einführung eines automatisierten Datenabgleichs wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz übernommen. Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V wird zudem eine Rechtsgrundlage für die elektronische An- und Abmeldung gemäß § 264 SGB V bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Überdies enthält der Entwurf Vereinfachungen im Bereich der Formerfordernisse (§§ 125, 126 SGB IX). Der dritte Schwerpunkt beinhaltet unter anderem die Festlegung einer einheitlichen Bekleidungspauschale in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 2 und Absatz 4 SGB XII sowie die Festlegung einer Schnittstellenpauschale, innerhalb derer keine Feststellung vorrangiger Leistungen nach § 95 SGB XII betrieben wird. Mit dem neu eingefügten § 26a SGB XII sowie der Änderung des § 7 Absatz 4 SGB II werden zudem Bagatellgrenzen für Rückforderungen eingefügt. Weiterhin werden Nachweisgrenzen für Instandhaltungs- und Reparaturkosten (§ 22 SGB II, § 35a SGB XII) sowie für die Umzugskostenpauschale in § 22 Absatz 6 SGB II und § 35a Absatz 2 SGB XII normiert. Ferner wird das Verfahren zur Berechnung von Heizkosten gemäß § 42a Absatz 3 SGB XII vereinfacht. Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei. 3. Gesetzesfolgen a) Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von alltäglichen Rechtsvorgängen. Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden. b) Finanzielle Auswirkungen aa) zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7b SGB II) Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur Erreichbarkeit bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte Regelung entbehrlich. Soweit bei sehr langen Auslandsaufenthalten die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich niedrigere Ausgaben. bb) Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 SGB II) Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei der geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits erteilten Bewilligungsbescheides, die Fertigung des Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren, die Verfolgung der Überzahlung und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung. Hinzu kommt, dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig, aber erneut Leistungen zu gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Ist ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere Leistungen, z.B. die Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen wie die GEZ-Befreiung. Auch die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw. Vergünstigungen ist für den Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die Krankenversicherungen und die GEZ aufwändig. cc) Artikel 1 Nummer 3 (§ 22 SGB II) Die Einführung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs- und Reparaturkosten führt zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Die Sachbearbeitungen werden bei Anträgen auf Übernahme von kleineren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im Wohneigentum davon entlastet zu prüfen, ob diese „unabweisbar“ bzw. absolut unerlässlich sind und ob es sich lediglich um eine werterhaltende und nicht um eine wertsteigernde Maßnahme handelt. Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann sich die Änderung ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge gestellt und bewilligt werden. Die Pauschalierung findet jedoch nur bei den Haushalten Anwendung, die in Wohneigentum leben. Das sind bundesweit ca. zwei Prozent der leistungsberechtigten Haushalte im Rechtskreis des SGB II. Die Änderung, dass künftig der Leistungsträger am neuen Wohnort für alle im Zusammenhang mit dem Umzug zu treffenden Entscheidungen (Zustimmung zu den neuen Mietkosten, Übernahme von Umzugskosten, Übernahme von Mietkaution oder Genossenschaftsanteilen) zuständig ist, führt zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Es entfallen Abstimmungen und Zuständigkeitsklärungen zwischen den Leistungsträgern am alten und am neuen Wohnort und es kommt nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen der Leistungsträger, die Klärungsaufwand nach sich ziehen. Die Einführung einer Nachweisgrenze für die Gewährung von Umzugskosten führt zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei Umzugskosten, die innerhalb der Nachweisgrenze liegen, muss keine Ermessensentscheidung mehr getroffen und dokumentiert werden, ob und in welcher Höhe diese übernommen werden. Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann sich die Änderung ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge gestellt und bewilligt werden. Zwar wird die Änderung nicht zu mehr Umzügen führen. Möglicherweise werden aber künftig auch eher geringe Umzugskosten geltend gemacht, auf deren Beantragung in der Vergangenheit wegen des Nachweisaufwands verzichtet wurde. Dies könnte jedoch dadurch kompensiert werden, dass Leistungsberechtigte künftig nur noch den pauschalierten Betrag geltend machen und wegen des bei höheren Aufwendungen fortgeltenden Darlegungs- und Nachweisaufwandes für die Geltendmachung höherer Ausgaben darauf verzichten. dd) Artikel 1 Nummer 4 (§ 36 SGB II) Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur Erreichbarkeit bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte Regelung entbehrlich. Soweit bei sehr langen Auslandsaufenthalten die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich niedrigere Ausgaben. ee) Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a und § 44a SGB II) Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf das Erstattungsverfahren zu einem finanziellen Verlust. Das Erstattungsverfahren bewirkt im Wesentlichen eine Verschiebung der Mittel von einem Leistungssystem in das andere Leistungssystem. Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus Bundesmitteln finanziert werden, also der Grundsicherung nach dem SGB II sowie der Grundsicherung nach dem SGB XII und um eine vergleichsweise nur geringfügige Erstattung von kommunalen Leistungen. Durch die geplante Änderung ergibt sich ein signifikant geringerer Verwaltungsaufwand auf Seiten der Jobcenter wie auch des Trägers der Sozialhilfe. Es entfallen verwaltungsseitig die Übersendung von Unterlagen zur Prüfung des Einlegens eines Widerspruches durch die Jobcenter. Des Weiteren entfallen die Anlage eines Falles, von dem noch nicht bekannt ist, ob er überhaupt ein Sozialhilfefall wird, die Prüfung des Sachverhaltes sowie die Einlegung von Widerspruch seitens der Träger der Sozialhilfe. Schließlich entfallen nach Erhalt der Feststellung des Rententrägers seitens der Jobcenter ggf. die Berechnung sowie die Geltendmachung und Verfolgung einer Erstattungsforderung und seitens der Träger der Sozialhilfe die Prüfung sowie die Anweisung und ggf. die ganze oder teilweise Ablehnung der Erstattung und anschließende Auseinandersetzung mit dem Jobcenter. ff) Artikel 2 (§ 176 SGB III) Durch den Verzicht auf die Trägerzertifizierung nach § 176 Absatz 2 SGB III für Aus- und Weiterbildungen im Gesundheits- und Pflegebereich ergeben sich erhebliche Minderkosten. Hierbei geht es um Einsparungen bei der Verwaltung (Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter), Trägern von Bildungsmaßnahmen sowohl bei Pflege- /Gesundheitsschulen als auch bei Hochschulen und externen Zertifizierungsstellen/-anbietern. In der Verwaltung ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter grundsätzlich Minderaufwände. Dabei entfallen aktuell bestehende Verwaltungsprozesse, wie die Prüfung einschließlich Nachforderungen von Trägerzulassungen bei den fachkundigen Stellen bzw. im Verwaltungsvollzug der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter zur Beratung und Förderentscheidungen von Personen, die die Maßnahmen absolvieren möchten. Überdies ergeben sich in den Ländern auch keine neuen Verwaltungskosten oder eine Verlagerung der BA-Aufgaben an die Länder, da bereits bestehende schul- und berufsaufsichtsrechtliche Qualitätskontrollen regelhaft etabliert sind. Insgesamt wird folglich eine Doppelstruktur abgebaut. Für die Bildungsträger entfallen regelmäßige Kosten, wie Erst- und Re-Zertifizierungen des Trägers (bei Pflege-/Gesundheitsschulen ca. 3 000 – 6 000 Euro; bei Hochschulen 15 000 – 30 000 Euro) einschließlich Dokumentation und Nachweisverpflichtungen und Personalaufwände für Qualitätsmanagement. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass durch den Abbau von Zulassungshürden mögliche Mitnahmeeffekte entstehen, die nicht genau bezifferbar sind, indem mehr Träger Maßnahmen anbieten oder mehr Maßnahmen förderfähig werden und folglich insgesamt Fördermittel der BA stärker nachgefragt/abgerufen werden. Im Sinne der Stärkung der Fachkräftesicherung und der gesamtgesellschaftlichen Relevanz der Pflege-/Gesundheitsberufe für den gesamten Arbeitsmarkt erscheint dies aber angemessen gegenüber möglichen Mehrkosten für Förderungen von Aus- und Weiterbildung durch die BA. Insgesamt führt der Wegfall der Zertifizierungspflicht bei staatlichen bzw. staatlich anerkannten Schulen und Hochschulen zu einer Entbürokratisierung, indem eine Doppelprüfung vermieden wird. gg) Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 2 (§ 203b SGB V) Die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für die An- und Abmeldung nach § 264 SGB V führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Außerdem wäre damit die schnelle und lückenlose Dokumentation der An- und Abmeldung für Dienststellen und Krankenkassen sichergestellt, die bei einem papiergebundenen Verfahren zeitverzögert und fehleranfällig ist. hh) Artikel 3 Nummer 3 (§ 289 SGB V) Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. ii) Artikel 4 Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 SGB IX) Die geplante Änderung führt zu einer Entlastung bei der Sachbearbeitung. Nach den Erfahrungswerten der an der Arbeitsgruppe beteiligten Länder wird durchschnittlich eine Stunde pro Jahr je betroffener Person eingespart. Ausgehend von diesem Zeitaufwand von durchschnittlich einer Stunde für die Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes, einer Anzahl von 715 000 Menschen mit Behinderung, die nach der amtlichen Statistik im Jahr 2023 (Destatis (genesis online)) Leistungen der Eingliederungshilfe erhielten und bei denen eine Änderung des Bedarfs langfristig nicht zu erwarten ist, und 76,02 Euro pro Stunde (Quelle: Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes (2025/2026), KGSt 8/2025 vom 10. Juni 2025) ergeben sich rechnerisch Minderkosten in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro im Jahr bundesweit. jj) Artikel 4 Nummer 2 (§ 125 SGB IX) Der Wegfall des Schriftformerfordernisses führt zu Minderkosten durch die Vereinfachung der Digitalisierung. kk) Artikel 4 Nummer 3 (§ 126 SGB IX) Die Reduzierung der isolierten Anfechtungsmöglichkeit wegen Formverstößen reduziert den Verwaltungsaufwand. ll) Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 2 (§§ 67a und 79 SGB X) Der Verzicht des Ersterhebungsgrundsatzes führt dazu, dass Verwaltungspersonal Nachweise von Informationen, die anderen öffentlichen Stellen bereits vorliegen, von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen nicht mehr abfordern und prüfen muss, sondern diese Informationen direkt von den öffentlichen Stellen einholen kann. Damit werden nicht nur Verwaltungsaufwände reduziert, sondern es wird dem Once-Only-Prinzip Rechnung getragen. Mit der absehbaren Umsetzung des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) und des digitalen Datenaustausches können dann im größeren Umfang Synergieeffekte erzielt werden. Bis zur Umsetzung des RegMoG ergeben sich nicht quantifizierbare Minderaufwände in der Verwaltung. mm) Artikel 6 (§ 100 SGB XI) Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. nn) Artikel 7 Nummer 2 (§ 26 SGB XII) Die Geltendmachung sowie die Verfolgung von allseits unverschuldeten Überzahlungen, z.B. durch Bekanntwerden von Einkommenserhöhungen nach Anweisung der Leistung bereits für den Folgemonat, ist mit einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand für die Verfolgung gegenüber dem betroffenen Leistungsbeziehenden verbunden. Sofern dieser nicht umgehend freiwillig eine Zahlungsregelung zum Ausgleich der Überzahlung anbietet, ist fortlaufend die finanzielle Situation durch den Träger der Sozialhilfe zu prüfen und zur Erstattung aufzufordern bzw. ggf. die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Diese Aufwände werden reduziert. oo) Artikel 7 Nummer 3 (§ 26a SGB XII) Im Ergebnis steht der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Geltendmachung und Verfolgung von Kleinforderungen. Es ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu fertigen, bei Einlegung von Rechtsmitteln folgen Widerspruchs- und Klageverfahren. Ist die Forderung uneinbringlich aufgrund der finanziellen Situation des Leistungsbeziehers, ist diese in einem formellen Verfahren ggf. niederzuschlagen sowie ansonsten ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Diese Aufwände werden reduziert. pp) Artikel 7 Nummer 4 (§ 27b SGB XII) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Es werden die vor Ort anfallenden Kosten übernommen. Für auswärtig Untergebrachte muss jeweils aufwändig der vor Ort geltende Wert der Bekleidungspauschale ermittelt werden. Einige Kommunen werden mehr und andere weniger zahlen. Den ggf. geringfügig höheren Ausgaben steht eine Ersparnis von Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes die Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren sollten. qq) Artikel 7 Nummer 5 (§ 35 SGB XII) Bei einer Anrechnung von Guthaben im Bereich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfällt der Aufwand für die Verfolgung der Rückforderung dieser Guthaben in Form von Mahnungen und ggf. Einleitung von Vollstreckungsverfahren bzw. die Niederschlagung von Forderungen bei Uneinbringlichkeit. rr) Artikel 7 Nummer 6 (§ 35a SGB XII) Zu den finanziellen Auswirkungen siehe oben Artikel 1 Nummer 4 (§ 22 SGB II). ss) Artikel 7 Nummer 7 (§ 37a SGB XII) Den Mindereinnahmen in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe stehen Reduzierungen der Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes die Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren sollten. Denn es entfällt Verwaltungsaufwand für die Fertigung von mindestens drei zusätzlichen Bewilligungsbescheiden (1. Monat: Darlehensbescheid in Höhe Rentenzahlung; 2. Monat: Bewilligungsbescheid unter Anrechnung der Rentenzahlung als Einkommen; 3. - 12. Monat: Bewilligungsbescheid mit Aufrechnung des Darlehens in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; 13. Monat: Bewilligungsbescheid allein unter Berücksichtigung der Rentenzahlung als Einkommen ohne Aufrechnung), etwaige Rechtsmittelverfahren sowie die Niederschlagung von Forderungen, sofern das Darlehen den zurückzuzahlenden Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt. tt) Artikel 7 Nummer 8 (§ 42 SGB XII) Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. uu) Artikel 7 Nummer 9 (§ 42a SGB XII) Die Umstellung auf pauschal zu gewährende Heizkosten in Konstellationen des Wohnens mit nahen Angehörigen führt zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Aktuell muss die Heizkostenabrechnung angefordert werden. Daraus ist dann ein prozentualer Anteil, dessen Höhe sich alle zwei Jahre ändert, zu übernehmen. Der Verwaltungsaufwand für die Anforderung der Rechnung, die Berechnung des zu übernehmenden prozentualen Anteils und den Erlass eines Änderungsbescheides entfällt mit der Umstellung auf eine Heizkostenpauschale. Die Unterkunftskosten in diesen Fällen sind bereits pauschaliert, so dass es sich bei der zusätzlichen Einführung einer Heizkostenpauschale auch insofern um eine den Verwaltungsvollzug entlastende Vereinfachung handelt. Das Finanzvolumen der Kosten der Heizung nach der Differenzmethode werden in der Bundesstatistik nicht separat ausgewiesen, sodass insoweit keine Zahlen vorliegen. Die finanziellen Auswirkungen der Änderung lassen sich nicht beziffern. Die Pauschalierung als solche kann sich voraussichtlich eher ausgabenerhöhend auswirken. Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nicht alle leistungsberechtigten Personen ihre Heizkosten geltend gemacht und durch Vorlage einer Heizkostenabrechnung nachgewiesen haben. Auch diesen Personen wäre die Heizkostenpauschale künftig zu gewähren. Es lässt sich jedoch nicht abschätzen, ob die Ausgaben pro Fall bei einem Pauschalbetrag in einer Gesamtschau über oder unter den bislang übernommen Heizkosten liegen werden. Vergleichszahlen zur Höhe der tatsächlichen Heizkosten von Mehrpersonenhaushalten, in denen Kosten der Unterkunft und Heizung nach der Differenzmethode gewährt werden, liegen nicht vor. Gerade beim Zusammenleben mit nicht leistungsbeziehenden Verwandten dürften aufgrund der häufig größeren Wohnfläche die Gesamt-Heizkosten höher sein, so dass durch die Heizkostenpauschale ggf. geringere Kosten entstehen. Bei Haushalten, die sehr niedrige Heizkosten haben, kann die Pauschale sich hingegen ausgabenerhöhend auswirken. vv) Artikel 7 Nummer 10 (§ 44 SGB XII) Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023 insgesamt 1 261 005 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen (https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22151/table/22151- 0003). Davon wurde bei 913 435 Personen Einkommen angerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass rund 350 000 Personen kein Einkommen haben, das sich verändern könnte. Die Änderung vereinfacht die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen der Vollzugsverwaltung bis zu einen Bescheid jährlich. Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in denen sich prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht ändern, entfällt die jährliche Abforderung bei den Leistungsempfängern sowie die erneute Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen Bescheides. Hinzu kommt, dass aufgrund von unterjährigen Veränderungen, z.B. Rentenerhöhungen, Veränderung der Miete oder Betriebskosten die Bewilligungen ohnehin regelmäßig überprüft und angepasst werden, so dass eine darüber hinaus gehende regelmäßige Überprüfung einmal jährlich sich als entbehrlich darstellt und im Hinblick darauf allein Verwaltungsaufwand begründet. ww) Artikel 7 Nummer 11 (§ 45a SGB XII) Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand für den Bund ist zu beachten, dass durch den Abschlag von 10 Prozent auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz die Kostenneutralität der Rechtsänderung sichergestellt wird. In den Ländern und Kommunen führt die Vorschrift zu einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den Sozialhilfeträgern. Hierdurch ergeben sich nicht unerhebliche, im Einzelnen nicht bezifferbare Reduzierungen der Verwaltungskosten. xx) Artikel 7 Nummer 12 (§ 82 SGB XII) Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei der geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits erteilten Bewilligungsbescheides, die Fertigung des Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren, die Verfolgung der Überzahlung und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung. Hinzu kommt, dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig aber erneut Leistungen zu gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Ist ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere Leistungen, z.B. die Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen, wie die GEZ-Befreiung. Auch die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw. Vergünstigungen ist für den Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die Krankenversicherungen und die GEZ aufwändig. yy) Artikel 7 Nummer 13 (§ 95 SGB XII): Das Betreiben eines Verfahrens zur Feststellung einer vorrangigen Sozialleistung ist für den Träger der Sozialhilfe mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Die erforderlichen Unterlagen sind zusammenzustellen, Anträge auszufüllen, ggf. Rückfragen zu beantworten, die Ansprüche zu verfolgen – ggf. auch in Rechtsmittelverfahren sowie nachfolgende Veränderungen zu beachten. Vergleichsweise geringere vorrangige Leistungen können diesen Aufwand nicht rechtfertigen. zz) Artikel 7 Nummer 14 (§ 98 SGB XII) Mit der Regelung wird dem Grundsatz des Schutzes der Einrichtungsorte entsprochen. Sie führt zudem zu einer nicht unerheblichen Minderung des Verwaltungsaufwandes. Durch die fortgesetzte Zuständigkeit des während der Eingliederungshilfe-Gewährung zuständigen Trägers der Sozialhilfe beim Wechsel von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeinrichtung am Ort der Eingliederungshilfe- Einrichtung entfällt der mit einem Zuständigkeitswechsel verbundene Verwaltungsaufwand in Form der Abgabe des Falles und Neuanlage des Falles einschließlich neuer Prüfung aller für die weitere Leistungsbewilligung erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen beim neu zuständigen Leistungsträger. Ferner werden Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden, die ebenfalls verwaltungsaufwändig sind. zz1) Artikel 7 Nummer 15 (§ 133b SGB XII) Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. zz2) Artikel 8 (§ 9 AsylbLG) Entspricht den Ausführungen zu Artikel 5 Nummer 1 und 2. zz3) Artikel 9 (§ 3 Bürgergeld-V) Durch die Anwendung von Schätzwerten wird der zeitliche Aufwand für die Verwaltung minimiert, die bislang umfangreiche Prüfungen vornehmen muss. Bei den Leistungsausgaben ergeben sich letztlich keine Änderungen, da diese nach der vorläufigen Entscheidung ohnehin durch die abschließende Bewilligung festgesetzt wird. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 7b Absatz 4 neu) Durch die Änderung soll eine Höchstdauer für Auslandsaufenthalte von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten normiert werden. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II (z.B. Kinder) sind den Erreichbarkeitsregelungen des § 7b Absatz 1 bis 3 SGB II nicht unterworfen, da diese nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten (vgl. unten zu Nummer 5). Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf und haben einen Leistungsanspruch. Die Höchstdauer bietet eine Vereinfachung des Verfahrens und wirkt sich ausschließlich bei solchen Auslandsaufenthalten aus, die ohne Zustimmung des Jobcenters andauern. Der vierwöchige Zeitrahmen ist an die Regelung des § 41a SGB XII angelehnt. Bei sehr langen Auslandsaufenthalten soll demnach die Leistungsgewährung eingestellt werden können. Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 neu, Absatz 3) Nach aktueller Gesetzeslage muss Einkommen bei (erst-/einmaligem) Zufluss im laufenden Monat (und bei rechtzeitigem Bekanntwerden) angerechnet werden. Es kommt zu Überzahlungen der SGB II-Leistungen aufgrund verspäteter oder einmaliger Geldeingänge (z. B. Nachzahlungen, Abfindungen), sodass Rückforderungen zu bewirken sind – einschließlich Prüfung, Anhörung, Bescheid etc. Zu prüfen sind auch Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II. Leistungsberechtigte können in finanzielle Engpässe kommen, sie brauchen gegebenenfalls Überbrückungsdarlehen. Dies ist in der Lebensrealität kaum nachvollziehbar. Die Feststellung von Rückforderungen aufgrund der Anrechnung von Einkünften in laufenden Monaten ist aufwändig. Dieser Verwaltungsaufwand soll durch die Änderungen vermieden werden, indem die Einnahmen erst im Folgemonat angerechnet werden. Es ergeben sich zudem weniger Widerspruchs- und Klageverfahren. Zu Nummer 3 (§ 22) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs- und Reparaturkosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden. Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Die aktuellen Regelungen sind insofern prüfaufwendig, weil sie nicht nur die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betreffen, sondern weil für jeden Einzelfall zunächst geprüft werden muss, ob es sich um eine unabweisbare Reparatur oder Instandhaltung handelt. Gerade bei der Instandhaltung ergeben sich hier im Einzelfall Fragen, etwa ob die Maßnahme im jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und angemessen erscheint. Dies führt auch bei kleineren Arbeiten zu einem enormen und mitunter unangemessen hohen Bearbeitungsaufwand. Die Kunden müssen zahlreiche Angaben zur Unabweisbarkeit der Maßnahme machen und darlegen, dass es sich nicht um eine Maßnahme zur Wertsteigerung handelt. Mitunter dauert die Bearbeitung des Anliegens aufgrund des Prüfungsumfangs auch bei Maßnahmen, die dringend sind, zu lange. Es besteht für diesen Zeitraum eine Ungewissheit, ob die Aufwendungen übernommen werden. Durch die Einfügung des neuen Satzes soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass der kommunale Träger einen generellen Pauschalbetrag festsetzt, bis zu dessen Höhe im Regelfall auf die Nachweise verzichtet werden soll. Unterhalb dieser Grenze kann die Sachbearbeitung infolgedessen davon ausgehen, dass kleinere Reparaturbzw. Instandhaltungsarbeiten erforderlich waren und der Betrag insgesamt angemessen ist. Bei selbst bewohntem Wohneigentum entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Laufe des Jahres kleinere Arbeiten anfallen, z.B. Maler-, Elektro- oder Sanitärarbeiten, die dem reinen Erhalt des Wohnwertes dienen und die überdies verhindern können, dass später größere Instandsetzungsarbeiten notwendig werden. Sollten im Einzelfall Zweifel aufkommen, ob die Maßnahme unabweisbar erforderlich war und die Kosten in der behaupteten Höhe tatsächlich angefallen sind, so kann die Sachbearbeitung – wie bisher – die zugehörigen Nachweise fordern. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten für Instandhaltung und Reparatur oberhalb der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden unabweisbaren Aufwendungen erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung nach § 9 SGB XII). Durch die Neuregelung wird der Prüfaufwand bei kleineren Beträgen vermieden und die Bearbeitung beschleunigt. Auch aufgrund der Kostenbeteiligung des Bundes muss die Höhe der pauschalierten Nachweisgrenze ausführlich durch den kommunalen Träger begründet werden. Zu Buchstaben b und c (Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 1 und 2) Mit der Änderung soll eine klare Zuordnung der Zuständigkeit für die Bewertung der Gründe eines Umzugs erreicht werden. Die Sachbearbeitung ist mit geteilten Zuständigkeiten konfrontiert, sodass sich die Frage stellen kann, welche Bewilligung aufgrund eines beabsichtigten Umzugs vorrangig ist, bzw. Entscheidungen nicht widersprüchlich sein sollen. In § 22 Absatz 5 SGB II wäre eine Klarstellung möglich, da ohnehin in analoger Anwendung des Absatz 4 der Träger des Zuzugsorts als zuständig angesehen wird (vgl. jurisPK- SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 227). Die gesetzlichen Vorgaben sind unklar, da in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II der Begriff des „erforderlichen“ Umzugs verwendet wird, während in Absatz 6 die „Notwendigkeit“ eines Umzuges zu prüfen ist. Laut Kommentierung sei ein Umzug notwendig, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 245). Die Leistungsberechtigten brauchen aktuell gegebenenfalls die Zustimmung von zwei Trägern, wenn sie einen Umzug beabsichtigen. Probleme entstehen zudem, wenn diese unterschiedliche Wertungen treffen und die Entscheidungen auseinanderfallen (z.B. aufnehmender Träger stimmt nach Absatz 4 allein anhand der Angemessenheit zu und übernimmt Umzugskosten nach Absatz 6, während der aufnehmende Träger andererseits den Umzug nicht für notwendig erachtet und die Mietkaution nicht übernimmt). Mit der Änderung wird eine einheitliche Bewertung der Umzugsgründe durch den aufnehmenden Träger erreicht (der bereits jetzt für den überwiegenden Teil der Bewertung zuständig ist sowie künftige Kosten zu tragen hat). Dies schafft Rechtssicherheit und konzentriert die Bearbeitung an einer Stelle. Die Leistungsberechtigten brauchen dann zukünftig lediglich die Zusicherungen nur von einer Stelle, weshalb für sie die Entscheidungen verständlicher werden. Zu Buchstabe d (Absatz 6 Satz 4 neu) Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für die Gewährung von Umzugskosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden. Umzugskosten sind systematisch den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet. Ob die nach Zustimmung des zuständigen Trägers entstehenden Umzugskosten übernommen werden, steht allerdings im Ermessen des Trägers. Dies führt dazu, dass die Prüfung eines Antrags auf Übernahme tatsächlich entstandener Umzugskosten zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Zunächst ist ein vollständiger Antrag mit entsprechenden Nachweisen und Belegen durch die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger vorzulegen. Sodann muss der kommunale Träger eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen, ob und in welcher Höhe er die geltend gemachten Umzugskosten übernimmt. Diese Einzelfallprüfung birgt ein hohes Fehlerrisiko und ist überdies angesichts der regelmäßig überschaubaren Aufwendungen mit einem hohen Aufwand verbunden. Überdies besteht ein Konfliktpotential, welches zu Rechtsstreiten führen kann. Die Umzugskosten insgesamt auf eine Pauschale zu begrenzen, ist angesichts ihrer Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung aber nicht umsetzbar, da in jedem Einzelfall in Betracht kommen muss, dass die Umzugskosten, die immer höher sein können als eine Pauschale, übernommen werden. Im Sinne der Antrags- und Verwaltungsvereinfachung erscheint aber die Möglichkeit, die Leistungen in einfach gelagerten Fällen in Form einer Pauschale zu erbringen, sinnvoll und zweckmäßig. Sofern vorab die Zustimmung zu einem Umzug erteilt wurde und der Umzug tatsächlich durchgeführt wurde, besteht nach der Gesetzesänderung die ausdrückliche Möglichkeit für die örtlichen kommunalen Träger, Umzugskosten durch eine Pauschale zu übernehmen. Eine Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen Kosten entfällt. Sofern die leistungsberechtigte Person höhere Umzugskosten geltend macht, kann dies nach wie vor durch eine Einzelfallprüfung nach Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen, d.h. der Nachweis, dass ein Umzug stattgefunden hat, ist zu erbringen. Für die zugehörigen Kosten wird die vollständige Summe ausgezahlt, die sich auch aus der Pauschale bzw. den Pauschalen ergibt. Ein Nachweis, wie dieser Betrag im Einzelnen für den Umzug verwendet wurde, muss nicht erbracht werden. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten des Umzugs oberhalb der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden erforderlichen Kosten erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung nach § 9 SGB XII). Mit der Gesetzesänderung wird die umfangreiche Prüfung der für einen Umzug anfallenden und geltend gemachten Kosten in vielen Fällen entfallen. Auch die Leistungsberechtigten müssen bei einem einfach gelagerten Umzug weniger Aufwand betreiben, um die Kosten eines Umzugs erstattet zu bekommen. Die Regelung stellt zudem sicher, dass regionale Unterschiede von den örtlichen Trägern berücksichtigt werden können; etwa bei der Preisgestaltung der Umzugsunternehmen im ländlichen oder städtischen Raum. Die Frage, ob die zugehörigen Entscheidungen durch den zuständigen Träger am neuen Ort der Unterkunft gebündelt getroffen werden, wird durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben b und c dieses Gesetzentwurfs geregelt. Zu Nummern 4 (§ 36 Absatz 1 Sätze 6 und 7 neu) Gemäß § 7b Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen, wenn sie sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf. Der Leistungsanspruch entfällt nur bei Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts, der oftmals für die Verwaltung schwierig festzustellen ist. Wenn die betreffende Person aus der Abwesenheit zurückkehrt, sind die Leistungen wieder zu zahlen. Der Fall kann daher nicht abgeschlossen werden. Die Rechtslage soll vereinfacht werden, indem nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auf eine Zeitdauer abgestellt wird. Ab dem 85. Tag des Auslandsaufenthalts wird vermutet, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr besteht. Dies ist unkomplizierter festzustellen als der gewöhnliche Aufenthalt und vermindert so den Verwaltungsaufwand. Die Interessen der Leistungsberechtigten werden gewahrt, weil die gesetzliche Vermutung nach § 36 Absatz 1 Satz 7 SGB II neu widerlegt werden kann. Zu Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a Satz 4 und § 44a Absatz 1, 3) Durch die Änderungen soll das Widerspruchsverfahren gemäß § 44a SGB II zur Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit abgeschafft werden. In der Verwaltungspraxis widersprechen die Träger der Sozialhilfe regelmäßig der Feststellung der Agentur, um eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu erlangen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII die Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung voraussetzt. Mit der Änderung des § 44a SGB II entfällt das bislang erforderliche Widerspruchsverfahren als Auslöser für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen Rententrägers. Bei Feststellung von fehlender Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst hat die Agentur für Arbeit vielmehr nun regelhaft den Rententräger um gutachterliche Stellungnahme zu ersuchen (Satz 3 des neuen Absatzes 1). Bevor jedoch der Rententräger von der Agentur für Arbeit um Stellungnahme gebeten wird, findet eine Beteiligung der betroffenen Leistungsträger dergestalt statt, dass ihnen Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats eingeräumt wird, um ihnen ggf. eine vorzeitige Übernahme in ihren Leistungsbereich zu ermöglichen bzw. Einwendungen zu erheben (Satz 2 des neuen Absatzes 1). Aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in Satz 4 des neuen Absatzes 1 ist gewährleistet, dass keine Unterbrechung des Leistungsbezuges während der abschließenden Klärung der Erwerbsfähigkeit stattfinden kann. Bei Feststellung der vollen Erwerbsminderung, ggf. rückwirkend und einem damit verbundenen Wechsel des Leistungssystems, ist mit Rücksicht auf die Nahtlosigkeitsregelung ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit für den Zeitraum des Feststellungverfahrens beim zuständigen Rententräger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht mehr vorgesehen. Gegenüber dem Rententräger verbleibt es bei dem Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II. Mit dem Entfallen des Widerspruchs- sowie eines Erstattungsverfahrens vermindert sich der Verwaltungsaufwand sowohl des SGB II-Leistungsträgers als auch des Trägers der Sozialhilfe ganz erheblich. Das Widerspruchsverfahren verzögert gegenwärtig im Ergebnis lediglich die Feststellung des zuständigen Rententrägers. Es ist mit Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger insofern verbunden, als die Agentur für Arbeit den Widerspruch abwarten und ggf. nachfragen und der Träger der Sozialhilfe sich bereits mit einem Fall befassen muss, bei dem seine Zuständigkeit noch nicht festliegt, er Widerspruch einzulegen und alsdann das weitere Verfahren zu überwachen hat. Die Erstattungsverfahren haben sich als aufwendig erwiesen, da die Agentur für Arbeit zunächst die erbrachten Leistungen feststellen und alsdann prüfen muss, ab wann – Tag des Widerspruches – und für welche Leistungen überhaupt Erstattung gefordert werden kann, anschließend hat der Träger der Sozialhilfe die Begründetheit der Erstattungsforderung zu prüfen, bevor letztendlich die Erstattung vorgenommen wird. Wegen der Dauer des Verfahrens bis zum Vorliegen der Feststellung des Rententrägers handelt es sich vielfach um lange Erstattungsräume, von häufig nicht unter zwölf Monaten. Bei Divergenzen schließen sich ggf. langwierige Auseinandersetzungen an. Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf das Erstattungsverfahren zu einem finanziellen Verlust. Das Erstattungsverfahren hat im Wesentlichen eine Verschiebung der Mittel von einem Leistungssystem in das andere Leistungssystem bewirkt. Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus Bundesmitteln finanziert werden – nämlich der Grundsicherung nach dem SGB II sowie der Grundsicherung nach dem SGB XII – und um eine vergleichsweise nur geringfügige Erstattung von kommunalen Leistungen. Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) In dem neu in § 176 SGB III eingefügten Absatz 3 wird für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich eine Ausnahme von der Pflicht einer Zulassung des Trägers nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) normiert. Die Grundsätze der Förderung beruflicher Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III verfolgen das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden zu verbessern und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen oder Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern. Voraussetzung für die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 176 SGB III grundsätzlich, dass sowohl Träger als auch die Maßnahmen über eine Zulassung nach der AZAV verfügen. Die Länder sind bestrebt, einen Zertifizierungsverzicht hinsichtlich des Trägers für staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen zu erreichen, insbesondere weil durch Schulgesetze oder Rechtsverordnungen der Länder umfangreiche Qualitätskriterien schulaufsichtsrechtlich formuliert sind und die Bildungsangebote einem noch breiteren Teilnehmerkreis zugänglich gemacht werden könnten. Die Überwachung dieser Qualitätsstandards erfolgt regelmäßig durch die zuständigen Landesbehörden, wodurch eine parallele Zertifizierung nach AZAV zu einer doppelten Qualitätsprüfung führt, die weder einen erkennbaren Mehrwert für die Beschäftigten bringt noch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung geboten erscheint. Frühere Bundesratsverfahren (BR-Drs. 4/23 und 539/24) haben noch nicht die erforderliche Entlastung bewirkt. Vor diesem Hintergrund wird im SGB III nunmehr eine gesetzliche Regelung aufgenommen, die staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen des Gesundheits- und Pflegebereichs explizit von der Zertifizierungspflicht des Trägers ausnimmt. Eine solche Regelung trägt dem besonderen Status und der bereits bestehenden Qualitätskontrolle dieser Bildungseinrichtungen Rechnung, vermeidet zugleich unnötige Mehrfachregulierung und trägt zum Bürokratieabbau bei. Sie wird es Pflege- und Gesundheitsschulen sowie Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich erleichtern, Weiterbildungsangebote für eine deutlich breitere Masse an förderfähigen Teilnehmenden bereitzustellen, was insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels in diesen Berufsfeldern ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Signal darstellt. Da die Förderung in den Gesundheitsfachberufen hauptsächlich bei Umschulungen zum Tragen kommt, ist neben der Weiterbildung auch die Ausbildung von der Ausnahmeregelung umfasst. Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 203b SGB V. Zu Nummer 2 (§ 203b neu) Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V soll die Kommunikation mit den gesetzlichen Krankenkassen – wie dies für Arbeitsagenturen bzw. Kommunen im Rahmen von § 203a SGB V bereits der Fall ist – auch für die Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe erleichtert werden. Aktuell besteht zwischen meldenden Stellen und den gesetzlichen Krankenkassen kein digitales, medienbruchfreies Verfahren zur An- oder Abmeldung von Personen, die nach § 264 Absatz 1 bis 7 SGB V betreut werden. Die Meldungen erfolgen weitgehend papiergebunden, was zeitintensiv ist. Eine verzögerte Meldung an die Krankenkasse birgt das Risiko, dass Menschen trotz eines gegebenen Anspruchs auf gesundheitliche Versorgung – etwa nach §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes – vertragsärztliche Leistungen aufgrund einer fehlenden elektronischen Gesundheitskarte oder einer Ersatzbescheinigung der betreffenden Krankenkasse nicht oder nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in Anspruch nehmen können. Eine Rückmeldung seitens der Krankenkassen zur Bestätigung der An- bzw. Abmeldung und zeitnahen Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte fehlt in der Praxis häufig und führt zur lückenhaften Dokumentierung. Es besteht zwar mit dem KV264-Meldeportal der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) eine Möglichkeit der digitalen Übermittlung der Meldungen, diese ist aber nicht medienbruchfrei. Es besteht keine Möglichkeit, diese Daten einzelfallbezogen aus einem Fachverfahren, wie zum Beispiel OPEN/PROSOZ, über das Portal in die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung zu importieren, was der einfachste Weg für die Kommunen wäre. Die Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe müssen die Daten somit doppelt eingeben. Aufgrund dieser Doppelerfassung waren Städte und Kommunen bisher teilweise zurückhaltend in der Nutzung des Meldeportals KV264. Die Meldungen der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a SGB V pflichtversicherten Personen erfolgen gemäß § 203a SGB V durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise die zugelassenen kommunalen Träger elektronisch und automatisiert im Elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Datenaustausch) entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV. Die bereits bestehende Schnittstelle soll künftig auch für die Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe geöffnet werden, damit medienbruchfrei mit tagaktuellen Quelldaten aus dem Fachverfahren gearbeitet werden kann. Der beschriebene Medienbruch stellt einen für beide Seiten arbeitsreichen und fehleranfälligen Teil des Prozesses dar, sodass sich eine § 203a SGB V vergleichbare Regelung anbietet. Eine Digitalisierung und Automatisierung der Kommunikation mit den gesetzlichen Krankenkassen auch in diesem Bereich voranzutreiben, setzt die Schaffung einer Rechtsgrundlage voraus. Systematisch passt hierfür die Einfügung eines § 203b SGB V. Eine gesetzliche Normierung des Meldewesens gemäß § 264 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V wurde bereits angestrebt (siehe BR-Drs. 366/22 zu Nummer 15, Seite 14), jedoch hatte die Bundesregierung den Vorschlag im September 2022 mangels Möglichkeit einer ausreichenden Prüfung der Umsetzbarkeit der Regelung abgelehnt (BT-Drs. 20/3713 zu Nummer 15, Seite 5), weshalb dies mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr erneut aufgegriffen wird. Zu Nummer 3 (§ 289 Satz 3 neu) Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a Absatz 2 SGB X wird in § 289 SGB V ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a Absatz 2 SGB X aufgenommen. Zu Artikel 4 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 Satz 3 neu) Der neu in § 121 Absatz 2 eingefügte Satz 3 normiert die Möglichkeit einer gestreckten Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe. Nach § 121 Absatz 1 SGB IX erstellt der Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung. Nach § 121 Absatz 2 SGB IX ist der Gesamtplan alle zwei Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eingliederungshilfe keine rentenähnliche Dauerleistung ist, sondern sich Leistungen je nach dem individuellen Bedarf verändern können. Die regelmäßige Überprüfung der Bedarfslage trägt dem mit dem Bundesteilhabegesetz verfolgten Grundsatz der Personenzentrierung Rechnung. Angesichts des mit der Überprüfung und Fortschreibung verbundenen Personal- und Verwaltungsaufwandes für die Eingliederungshilfeträger wird den Trägern der Eingliederungshilfe durch die Änderung nun unmittelbar die Möglichkeit gegeben, den Zeitraum für die Überprüfung und Fortschreibung von Gesamtplänen in den genannten Fällen von geringerer Steuerungsrelevanz auf bis zu fünf Jahre zu erweitern. Zwar ist § 121 Absatz 2 Satz 2 SGB IX bereits als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies lässt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung in atypischen Ausnahmefällen zu. Die genannten Fallkonstellationen sind aber meist keine solche atypischen Ausnahmefälle, sondern Regelfälle. Zu Nummer 2 und Nummer 3 (§ 125 Absatz 5 neu, § 126 Absatz 2 Satz 2 neu) Der Träger der Eingliederungshilfe darf gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe nur bewilligen und damit vergüten, wenn der Träger des Leistungserbringers und der für den Ort der Leistungserbringung zuständige Träger der Eingliederungshilfe eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben. Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, bedarf die Vereinbarung der Schriftform (§ 56 SGB X), deren Anforderungen sich aus § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Wurde sie nicht entsprechend diesem Formerfordernis geschlossen, führt dies nach § 58 Absatz 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Auch der zeitliche Aufwand, die Vielzahl dieser Vereinbarungen oftmals handschriftlich zu unterzeichnen, auszudrucken und danach wieder einzuscannen, ist enorm. Durch die Änderung in § 125 SGB IX wird es möglich, eine Vereinbarung auch in Textform nach § 126b BGB abzuschließen, d.h. nicht in Schriftform. Flankierend hierzu wird durch den in § 126 Absatz 2 neu eingefügten Satz 2 geregelt, dass ein Formverstoß überdies nicht isoliert angefochten werden kann. Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 67a Absatz 2) Die Streichung des in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X geregelten Direkt- bzw. Ersterhebungsgrundsatzes dient der Verwaltungsvereinfachung. Seine Abschaffung trägt dazu bei, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, die Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren und die Ressourcen der Verwaltung effektiver einzusetzen. Der Ersterhebungsgrundsatz verpflichtet Sozialleistungsträger bislang, personenbezogene Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Eine Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung der betroffenen Person, d.h. eine sog. Dritterhebung, ist nur ausnahmsweise nach den engen Voraussetzungen des § 67a Absatz 2 Satz 3 SGB X möglich. In der Praxis führt der Ersterhebungsgrundsatz häufig zu unnötigen Mehrfacherhebungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Leistungsgewährung. Immer wieder werden Datenerhebungen von Sozialleistungsträgern unter Berufung auf die Nichterfüllung der Vorgaben des § 67a Absatz 2 Satz 3 SGB X zurückgewiesen. Beschränkt auf den Bereich der Nachweise in elektronisch geführten Verwaltungsverfahren existiert mit § 67f SGB X bereits eine modifizierende Regelung zum Ersterhebungsprinzip, die dem Dritterhebungsgrundsatz folgt, aber eine Willensbekundung der betroffenen Person erfordert. Für eine Vielzahl von Anwendungsfällen außerhalb dieser elektronischen Verwaltungsverfahren existiert allerdings keine entsprechende Vorschrift. Hier steht der Ersterhebungsgrundsatz daher der perspektivischen Einführung des sog. Once-Only-Prinzips (nach welchem im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden können) entgegen. Daher besteht auch in Ansehung des § 67f SGB X noch ein ergänzender Regelungsbedarf, dem durch die vorliegende Änderung Rechnung getragen werden soll. Die Praxis hat gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger auf die Bitte, einen bestimmten Sachverhalt – etwa nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – nochmals nachzuweisen, mit Unverständnis reagieren. Wo es – wie bei der Rückforderung von Leistungen – auf die Verletzung von Mitteilungspflichten ankommt, findet sich nicht selten der Hinweis, der Sachverhalt sei einer anderen Behörde bereits mitgeteilt worden, wobei die genauen Zuständigkeitsabgrenzungen (etwa zwischen einer Agentur für Arbeit und einem Jobcenter) vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Vor diesem Hintergrund wird der Ersterhebungsgrundsatz für den Bereich aller Sozialverwaltungsverfahren aufgehoben. Damit passt sich das deutsche Sozialdatenschutzrecht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen Direkt- und Dritterhebung macht. Die DSGVO kompensiert die Gleichbehandlung von Erst- und Dritterhebung durch entsprechende Transparenzgebote bzw. Informationspflichten (Artikel 13, 14 DSGVO), die auch seitens der Sozialleistungsträger zu beachten sind. Hierdurch erfährt die betroffene Person von einer Dritterhebung und kann von ihren von der DSGVO garantierten Betroffenenrechten Gebrauch machen. Die Neufassung von § 67a Absatz 2 SGB X enthält die Aussage, dass statt der (aufgehobenen) Ersterhebungspflicht nun die Dritterhebung zulässig ist. Gleichwohl ist die Erhebung von Daten bei den Betroffenen unverändert möglich und wird bis zur Einführung von einheitlichen oder verknüpften digitalen Fachverfahren der Regelfall bleiben. Die §§ 60 ff. SGB I bleiben unberührt, ebenso alle Vorschriften, die eigene Anzeige- Mitteilungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten oder entsprechende Obliegenheiten enthalten. Ebenso bleibt § 62 Absatz 2 SGB VIII, der einen strengeren Ersterhebungsgrundsatz statuiert, unberührt. Zu Nummer 2 (§ 79 Absatz 6 neu) Der neu in § 79 SGB X eingefügte Absatz 6 dient der Normierung einer Übermittlungsbefugnis zwischen den Leistungsträgern zum automatisierten Datenabgleich. Mit dem Once-Only-Prinzip (vgl. die Begründung zu Artikel 5 Nummer 1) korrespondiert die Befugnis, für den Leistungsbezug (einschließlich dessen Beendigung und Abwicklung) relevante Daten bei anderen Sozialleistungsträgern automatisiert zu erheben. Der auf diese Weise in Anspruch genommene Sozialleistungsträger erhält Rechtssicherheit. § 79 Absatz 6 SGB X steht hierbei unter einem strengen Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a Absatz 2 SGB X wird in § 100 SGB XI ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a Absatz 2 SGB X aufgenommen. Zu Artikel 7 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 26a SGB XII. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung des § 37a SGB XII. Zu Buchstabe c Folgeänderung zur Änderung des § 45a SGB XII. Zu Nummer 2 (§ 26 Absatz 2 Satz 1 und 2) Durch die Änderung werden die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 SGB XII erweitert. Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 SGB XII sind gegenwärtig beschränkt auf Fälle, in denen ein vom Gesetzgeber nicht gebilligtes Verhalten gegeben ist (Absatz 1) sowie auf Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 50 SGB X und Ansprüche aus §§ 103, 104 (Absatz 2), d.h. auf solche, in denen eine Überzahlung durch den Leistungsberechtigten verursacht bzw. verschuldet ist. Hingegen ist eine Aufrechnung nicht möglich bei in der Praxis häufig auftretenden Überzahlungen ohne Verschulden des Leistungsberechtigten, z.B. durch Einkommenserhöhungen (insbesondere Renten), die ohne Zutun des Leistungsberechtigten zu spät bekannt geworden sind, um den Leistungsanspruch noch rechtzeitig neu berechnen zu können und die eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfordern. Infolgedessen kann in solchen Fällen nur der Leistungsberechtigte um Rückzahlung des überzahlten Betrages angehalten werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand kann vermieden werden, indem auch dann eine Aufrechnung ermöglicht wird, wenn der Leistungsberechtige nicht pflichtwidrig die Überzahlung verursacht hat. Zu Nummer 3 (§ 26a neu) Mit der Einfügung der Neuregelung des § 26a SGB XII wird eine bereits in § 40 Absatz 1 Satz 3, § 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II vorgesehene Bagatellgrenze für Rückforderungen als Ermessensregelung im SGB XII geschaffen. Im Bereich des SGB XII ist das Erstattungsverfahren wie im Leistungsbereich des SGB II mit einem hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Bei geringen Rückforderungen übersteigen die Kosten für den Verwaltungsaufwand regelmäßig den Rückforderungsbetrag. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze nunmehr auch im SGB XII kann dieser Verwaltungsaufwand erheblich vermindert werden. Mit der Vorschrift des § 26a SGB XII soll den Trägern der Sozialhilfe zudem die Möglichkeit eröffnet werden, den Besonderheiten des Einzelfalles bei Überzahlungen gerecht zu werden. So ist im Rahmen des SGB XII regelmäßig eine Neuberechnung der Leistungen aufgrund der Anpassung von Renten erforderlich. Nicht selten führt diese zu Überzahlungen lediglich in Höhe von Kleinstbeträgen, auf deren Rückforderung aufgrund der Regelung des § 26a SGB XII künftig verzichtet werden kann. Zu Nummer 4 (§ 27b Absatz 4) Durch den neugefassten Satz 1 in § 27b Absatz 4 SGB XII soll die Bekleidungspauschale nach Absatz 2 der Regelung bundesweit für Volljährige einheitlich pauschaliert werden. § 27b SGB XII normiert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die in Einrichtungen leben. Für Personen in stationären Einrichtungen ist gemäß den Absätzen 2 und 4 eine Pauschale für Bekleidung und Schuhe zu gewähren. Die derzeit geltende Regelung sieht vor, dass die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Pauschale festlegen. Diese Regelung führt zum einen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und schafft zum anderen nicht zu rechtfertigende regionale Unterschiede, die in Zeiten des Online-Handels mit bundeseinheitlichen Preisen für Bekleidung nicht tragfähig sind. Dies gilt insbesondere, wenn eine Person in einer Unterkunft untergebracht ist und der dortige Träger der Sozialhilfe eine deutlich höhere Pauschale gewährt als der weiterhin zuständige Träger der Sozialhilfe. Durch die Neuregelung soll daher eine einheitliche Bekleidungspauschale festgelegt werden. Mit der Gesetzesänderung wird zudem dem nachvollziehbaren Ansinnen Rechnung getragen, Leistungen, die wiederkehrend sind und die nicht einen bestimmten individuell unterschiedlichen Bedarf abdecken, schon durch Gesetz zu pauschalieren. Zwar ist der Bedarf für Bekleidung schon jetzt als Pauschale zu erbringen. Bei den für die konkrete Festlegung zuständigen Behörden entsteht jedoch insbesondere bei auswärtig untergebrachten Personen ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Festlegung der jeweils zu gewährenden Pauschalen. Die Höhe der Pauschale soll sich durch einen bestimmten Prozentsatz der Regelbedarfsstufe 3, die für Volljährige in Einrichtungen maßgeblich ist, ergeben. Nach einem wertenden Vergleich unter den Ländern bietet sich für die bundeseinheitliche Pauschale die Zugrundelegung eines Wertes von 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 an. Eine Bedarfsunterdeckung ist zu vermeiden. Die Anlehnung an die Regelbedarfsstufen stellt aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Kürzung des Regelbedarfs und der Gewährung der Bekleidungspauschale sicher, dass sich bei einer Veränderung der Regelbedarfe auch die Bekleidungspauschalen ändern. Für Kinder und Jugendliche wird keine gesetzliche bundeseinheitliche Pauschale festgelegt, so dass gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen nach wie vor für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festsetzen. Nach Satz 2 werden Geldleistung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgezahlt. Zu Nummer 5 (§ 35 Absatz 6 neu) Die Änderung dient einer Angleichung an § 22 Absatz 3 SGB II (Anrechnung von ausgezahlten Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen auf die Unterkunftskosten des Folgemonats). § 22 Absatz 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben aus Heiz- und Nebenkostenabrechnungen auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift angerechnet werden. Im SGB XII findet sich keine vergleichbare Regelung, sodass eine Einkommensanrechnung nach § 82 Absatz 7 Satz 1 SGB XII erfolgt und den Bedarf übersteigende Rückzahlungen und Guthaben im Folgemonat dem Vermögen zufließen. Es ist demnach im Bereich des SGB XII unerheblich, welchen Ursprung das Betriebskostenguthaben hat, d.h. ob es allein aus Zahlungen des Hilfebedürftigen resultiert oder Dritte, wie ein Sozialhilfeträger, dazu beigetragen haben. Dies wirft erhebliche praktische Folgeprobleme auf. Aufgrund der nach der Corona-Pandemie bedingten Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen und der anschließenden moderaten Kostenentwicklung entstehen zudem tatsächlich sehr oft hohe Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, sodass die unterschiedlichen Rechtsfolgen im SGB II und SGB XII von den Betroffenen verstärkt wahrgenommen werden. Auch fließen vom Sozialhilfeträger geleistete Vorausleistungen, aus denen die hohen Rückzahlungen und Guthaben entstehen, dem Vermögen der leistungsberechtigten Person zu. Die Anwendung voneinander abweichender Regelungen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII führt insbesondere bei gemischten Bedarfsgemeinschaften zu unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl Heiz- und Betriebskostenabrechnungen einheitlich für die gesamte Wohnung erfolgen. Für die Betroffenen ist die unterschiedliche Anrechnung nicht nachvollziehbar, sodass es zu Rückfragen bei den Leistungsträgern, erhöhtem Beratungsbedarf und Widerspruchsverfahren kommt. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlagen bzw. einer harmonisierenden Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verweist auch das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 35 SGB XII regelmäßig auf die Entscheidungen zum Rechtsgebiet des SGB II. Angesichts der identischen Regelungsgegenstände im SGB II und SGB XII im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der Vergleichbarkeit eines schützenswerten Grundbedürfnisses des Wohnens in beiden Rechtskreisen ist es sachgerecht, eine dem § 22 Absatz 3 SGB II entsprechende Regelung in § 35 SGB XII aufzunehmen. Zudem soll eine erweiterte bedarfsmindernde Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben geschaffen werden, soweit der Leistungsanspruch auf die Kosten der Unterkunft durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde. Die entsprechende Gesetzesänderung führt nicht nur zur weiteren Harmonisierung der beiden Rechtskreise, sondern auch zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung. Zu Nummer 6 (§ 35a) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 neu) Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a dieses Gesetzentwurfs auch im SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen. Zu Buchstabe b und c (Absatz 2 Satz 3, 5) Die Änderungen korrespondieren mit der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c dieses Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen des SGB II. Es soll insoweit ein Gleichlauf im SGB XII hergestellt werden. Das SGB XII wird vereinfacht, indem alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Anmietung einer neuen Wohnung bei dem Leistungsträger am Ort der neuen Wohnung gebündelt werden. Dies vermeidet insbesondere bezüglich der Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die schon vor dem Umzug fällig werden, Unklarheiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und widersprüchliche Entscheidungen der Leistungsträger am Ort der bisherigen Wohnung einerseits und am Ort der neuen Wohnung andererseits. Auch die klarstellende einheitliche Verwendung bislang synonym verwandter Begriffe (erforderlich statt notwendig) stellt eine Vereinfachung dar. Schließlich wird ein Gleichlauf mit dem SGB II hergestellt, indem in beiden Rechtskreisen einheitlich das Wort „Zusicherung“ statt des synonym verwandten Begriffs „Zustimmung“ verwendet wird (vgl. auch Legaldefinition in § 33 SGB X). Zu Buchstabe d (Absatz 2 Satz 6 neu) Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d dieses Gesetzentwurfs auch im SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen. Zu Nummer 7 (§ 37a) Durch die Änderung entfällt das in § 37a beim erstmaligen Zufluss einer Rentenzahlung bei einer entstehenden Bedarfslücke bislang vorgesehene Darlehen. Da die Rente – anders als in der Regel Gehaltszahlungen oder existenzsichernde Sozialleistungen – erst zum Monatsende ausgezahlt wird, kommt es in dem Monat, in dem einer antragsstellenden Person das Renteneinkommen erstmals zufließt, zu einer Bedarfslücke vom Monatsanfang bis zum Zufluss der ersten Rentenzahlung am Monatsende. Zur Deckung dieser Bedarfslücke ist gegenwärtig auf gesonderten Antrag des Leistungsberechtigten ein Darlehen in Höhe der Rente zu gewähren, das regelhaft zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Im ersten Monat ist die Leistung in Höhe der Rente als Darlehen zu bewilligen, im darauffolgenden Monat erfolgt die Bewilligung als Beilhilfe unter Anrechnung der Rente als Einkommen, ab dem dritten bis zum zwölften Monat ist das im ersten Monat in Höhe der Rente gewährte Darlehen zu tilgen, und zwar durch Aufrechnung mit der laufenden Leistung in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, insgesamt ist es jedoch höchstens in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zurückzuzahlen. Sofern das Darlehen diesen Betrag übersteigt, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten. Durch die Gesetzesänderung soll das Renteneinkommen im ersten Monat des Rentenbezugs bei der Berechnung des Leistungsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Damit entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Weder bedarf es noch eines gesonderten Antrages des Leistungsberechtigten, der eine gesonderte Prüfung seitens des Leistungsträgers erfordert, noch dreier unterschiedlicher Bewilligungsbescheide in den ersten drei Monaten des Leistungsbezuges, die jeweils zu fertigen sind, sowie der Maßnahmen, die hinsichtlich des nicht zu tilgenden Teils des Darlehens verwaltungsseitig zu ergreifen sind. Da es sich bei den betroffenen Personen regelmäßig um solche handelt, die dauerhaft Leistungen nach dem SGB XII beziehen werden, ist keine Missbrauchsgefahr gegeben. Den Mindereinnahmen in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe steht eine Ersparnis von Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes mindestens die Höhe der Mindereinnahmen erreicht. Zu Nummer 8 (§ 42 Nummer 4 Buchstabe b) Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII). Zu Nummer 9 (§ 42a) Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 3, 4 neu) Die Änderung soll ermöglichen, dass auch bei den Heizkosten abstrakte Werte zugrunde gelegt werden können. Der § 42a Absatz 3 SGB XII regelt, in welcher Höhe Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person – ohne einen Mietvertrag – mit engen Verwandten, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, in einer Wohnung lebt. Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. März 2021, Az.: B 8 SO 14/19 R, ist bei der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der Differenzmethode nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, sondern nur auf die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft abzustellen. Anzuerkennen ist die Differenz, die sich aus den angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen und eines um eine Person kleineren Haushalts ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete, kalte Betriebskosten) sind unerheblich und müssen nicht nachgewiesen werden. Es ist ausschließlich auf die angemessenen Kosten der Unterkunft abzustellen. Dagegen sind zur Ermittlung des Heizkostenanteils nach der bisherigen Rechtslage die tatsächlichen Heizkosten zu erheben. Zur Berechnung des übernahmefähigen Anteils an den tatsächlichen Heizkosten ist im ersten Schritt der prozentuale Anteil des sich nach der Differenzmethode ermittelten pauschalen Bedarfs im Verhältnis zu den abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für eine Wohnung der entsprechenden Haushaltsgröße zu ermitteln. Anschließend ist in Höhe desselben prozentualen Anteils der Anteil aus den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung als Bedarf der leistungsberechtigten Person zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass weiterhin die tatsächlichen Heizkosten erhoben und Änderungen der Heizkosten mitgeteilt werden müssen. Da sich die Heizkosten in der Regel nicht zum selben Zeitpunkt wie die Mietobergrenzen ändern, ist damit auch zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Nachdem bereits bei der Bruttokaltmiete nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen abgestellt wird, soll mit der Neuregelung erreicht werden, dass auch bei den Heizkosten auf Pauschalen zurückgegriffen werden kann. Grundlage sind nach dem neuen Satz 3 die Beträge nach dem Wohngeldgesetz (Heizkostenkomponente – ggf. auch inkl. Betrag zur Entlastung auf Grund der CO2-Bepreisung – nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz). Damit sind Daten für die Anwendung der Differenzmethode bei den Heizkosten bundesweit verfügbar. Nach aktueller Rechtslage sind die Heiz- und Warmwasserkosten von den Leistungsbeziehenden regelmäßig nachzuweisen, obwohl zur Höhe der Kosten der Unterkunft keine Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Regel erfolgt jährlich mit der Heizkostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung. Bei Selbstbeschaffung von Brennstoffen sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen. Sofern verschiedene Energieträger genutzt werden, erstreckt sich die Nachweispflicht auf alle Brennstoffe. Mit der Neuregelung müssen sowohl bei der Erstantragstellung als auch bei Änderung der Heizkosten diese nicht mehr nachgewiesen werden. Für die Sachbearbeitenden stellt dies eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar, da die tatsächliche Höhe der Heizkosten nicht mehr ermittelt werden muss. Der Aufwand für die Anforderung von Heizkostenabrechnungen wegen Änderungen bei der Höhe der Heizkosten sowie die deswegen erforderlichen Änderungsbescheide entfallen. Entsprechend entfällt auch für die Leistungsberechtigten die Nachweispflicht bei Antragstellung und in der Folge die Mitteilungspflicht bei Änderung der Heizkosten. Insgesamt hat dies einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand und auch weniger Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger zur Folge. Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 3) Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII). Zu Buchstabe c (Absatz 7 Satz 1) Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII). Zu Nummer 10 (§ 44 Absatz 3 Satz 4 neu) Durch den neu in § 44 Absatz 3 eingefügten Satz 4 wird der Bewilligungszeitraum verlängert. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) werden gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine erneute Abfrage der persönlichen Verhältnisse einschließlich von Einkommen und Vermögen, um die Voraussetzungen für eine erneute Bewilligung prüfen zu können. Der Leistungsberechtigte wird demnach jährlich angeschrieben. Im Anschluss an die erneute Prüfung durch den Grundsicherungsträger erfolgt der Erlass eines neuen Grundsicherungsbescheides. Insbesondere bei dem Personenkreis, der aufgrund einer vollen Erwerbsminderung einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat und bei dem eine Besserung unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen ist, ist eine Einschränkung des Bewilligungszeitraumes auf zwölf Monate nicht erforderlich, da mit der Änderung des Bedarfes bzw. mit der Änderung seiner Einkommens- und Vermögenssituation innerhalb des bisherigen Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten in der Regel nicht zu rechnen ist. Die Anpassung des Grundsicherungsbetrages aufgrund einer Rentenerhöhung oder anderer gesetzlicher Änderung erfolgt durch den Sozialhilfeträger von Amts wegen. Sofern sich andere Daten ändern, weil sich z.B. die Miete ändert oder Betriebskosten erstattet werden, ist ebenfalls keine erneute Bewilligung nach einem Jahr erforderlich, wenn sich der Bedarf ansonsten voraussichtlich nicht ändern wird. Außerdem ist der Leistungsempfänger verpflichtet, sämtliche Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung der Leistung erheblich sein können, dem zuständigen Sozialhilfeträger anzuzeigen (§§ 60 ff. SGB I, § 117 SGB XII). Es kann dann eine neue Bewilligung erfolgen. Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023 insgesamt 1 261 005 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen (https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22151/table/22151-0003). Davon wurde bei 913 435 Personen Einkommen angerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass rund 350 000 Personen kein Einkommen haben, das sich verändern könnte. Die Änderung vereinfacht die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen der Vollzugsverwaltung bis zu einem Bescheid jährlich. Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in denen sich prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht ändern, entfällt die jährliche Abforderung bei den Leistungsempfängern sowie die erneute Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen Bescheides. Zu Nummer 11 (§ 45a) Durch die Änderung wird das Verfahren zur Ermittlung der Warmmiete nach § 45a SGB XII vereinfacht. § 45a SGB XII legt nach aktueller Rechtslage die Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts fest. Hierfür muss jeder Träger der Sozialhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich einen Durchschnitt aus allen angemessenen Aufwendungen bilden, die tatsächlich für allein in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte anerkannt worden sind. Der so ermittelte Wert ist maßgeblich für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten von Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen leben (insbesondere Leistungsberechtigte, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII ergibt; die in einer Unterkunft gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII leben oder solche für die § 42a Absatz 7 SGB XII gilt). Die Vorgaben zu den bei der Durchschnittsbildung zu berücksichtigenden Aufwendungen sind sehr kompliziert. Es dürfen nur die tatsächlich anerkannten angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Einpersonenhaushalten einfließen. Die Ermittlung ist überaus zeitintensiv sowie fehleranfällig, was zu weiterem erheblichem Aufwand bei den Aufsichtsbehörden führt. Die systemseitig generierten Falllisten müssen teilweise händisch geprüft werden und Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Aufgrund der hohen Anzahl der Eintragungen ist der Korrekturaufwand erheblich. Ähnliches gilt für die Aufsichtsbehörden, die ebenfalls mit den Listen konfrontiert sind. Erschwerend kommen spätere Korrekturen bei einzelnen Trägern hinzu, die nachgelagerten Prüf- und Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen zur Folge haben und erhebliche Personalressourcen binden. Durch die Neuregelung wird ein vollständiger Wegfall des erheblichen Ermittlungs- und Prüfaufwandes erreicht. Auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a SGB XII wird künftig verzichtet und stattdessen auf den Wert aus § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich der Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz abgestellt. Bereits ab Verabschiedung der Regelung ist kein zusätzlicher Erfassungsaufwand bei den Sachbearbeitenden im Hinblick auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a SGB XII mehr erforderlich. Ab dem 1. Januar 2027 kann der neue Wert zugrunde gelegt werden, sodass die Ermittlung im Sommer 2026 vollständig entfällt. Da im Wohngeldgesetz eine Dynamisierung alle zwei Jahre vorgesehen ist (§ 43 Absatz 1 Wohngeldgesetz), entfällt künftig auch der jährliche Anpassungsbedarf. Sofern die Kosten der Unterkunft und Heizung über 125 Prozent liegen und die übersteigenden Kosten nach § 113 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden, fällt damit der Anpassungsbedarf nach Erhöhung der Warmmiete statt jährlich nur noch alle zwei Jahre an. Die Auswirkungen auf die Kosten des Leistungsvolumens und die Auswirkungen auf die Kosten (Mehr-/Minderkosten) der Ausführung sind abhängig von der Festlegung des Abschlags. Die Höhe des Abschlags wurde auf 10 Prozent festgelegt, da sich nach ersten Berechnungen der Länder mit einem Abschlag von 10 Prozent Warmmieten ergeben, die mit den derzeit geltenden Werten des § 45a SGB XII vergleichbar sind. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die auf die Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 5 SGB IX entfallenden Restkosten von der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 5 SGB XII abhängen. Zu Nummer 12 (§ 82 Absatz 7) Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzentwurfs auch im SGB XII übernommen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 408 vom 28. Dezember 2023) wurde die frühere Regelung, dass das einmalige Einkommen im Folgemonat anzurechnen ist, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Sozialleistungen erbracht wurden, zum 1. Januar 2024 ersatzlos gestrichen. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass alle Einnahmen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind. Lediglich einmalig bedarfsdeckende Nachzahlungen können auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat verteilt werden. Die seinerzeit im Gesetzentwurf zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuches zur Begründung angeführte Verwaltungsvereinfachung hat sich in der Praxis nicht bewähren können; vielmehr führte die gesetzliche Änderung tatsächlich zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand. Eine – rückwirkende – Anrechnung im Zuflussmonat hat ein wesentlich aufwendigeres Rückforderungsverfahren (Anhörungen, Rückforderungsbescheide, ggf. Anhörungen und Aufrechnungsbescheide) zur Folge als eine verwaltungsrechtlich leichter umzusetzende Anpassung der Leistung für die Zukunft in Form eines Änderungsbescheides. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand in der Sachbearbeitung. Zudem kommt es angesichts von häufigeren Rückforderungsbescheiden auch vermehrt zu Widerspruchsverfahren. Schließlich hat die aktuelle Regelung in § 82 Absatz 7 SGB XII weitreichende negative Folgen vor allem für Leistungsberechtigte, wenn für den Monat der Anrechnung der Einnahme der Leistungsanspruch entfiele. Insbesondere hat dies den Wegfall von Vergünstigungen (zum Beispiel GEZ, Sozialticket) und der Absicherung im Krankheitsfall bei nicht gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten und nach einem ggf. nur kurzen Zeitraum ein aufwendiges neues Bewilligungsverfahren zur Folge. Auch ist nicht zu verkennen, dass es realitätsfern ist, dass Einkommen, das zum Ende eines Monats zufließt, für diesen Monat angerechnet werden muss, obwohl es im Monat des Zuflusses nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand. Zu Nummer 13 (§ 95) In dem neu eingefügten Absatz 2 in § 95 SGB XII wird geregelt, in welchem Fall der Träger der Sozialhilfe auf die Feststellung eines Wohngeldanspruches verzichten kann. Es wird eine Betragsgrenze geschaffen, bei deren Unterschreitung in Fällen, in denen die leistungsbeziehende Person nach der erforderlichen Aufforderung selbst keinen Wohngeldantrag stellt, der Träger der Sozialhilfe ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der Feststellung eines Wohngeldanspruches absehen kann. Die Neuregelung versetzt den Träger der Sozialhilfe in die Lage, seinen mit der Feststellung und einer Ermessenprüfung verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermindern. Ein Abweichen von der Möglichkeit nach § 95 SGB XII ist beschränkt auf Wohngeldansprüche und soll insbesondere in Betracht kommen, wenn die leistungsbeziehende Person nachgewiesen hat, dass sie bei weiterem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII wirtschaftliche Vorteile, z. B. Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr, hat. Zu Nummer 14 (§ 98 Absatz 6) Die Neufassung soll eine klare Zuständigkeitsregelung bei sog. Heimketten schaffen. Sie dient der Vereinheitlichung und schafft Rechtssicherheit in Zuständigkeitsfragen. Bei einem Wechsel einer stationären Einrichtung bleibt nach § 98 Absatz 2 Satz 2 SGB XII der Sozialhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig, der auch bei Eintritt in die erste Einrichtung zuständig war (sog. Einrichtungskette). Bis 31. Dezember 2019 galt diese Regelung auch für die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Seit dem 1. Januar 2020 wurden diese Einrichtungen durch das Bundesteilhabegesetz zu besonderen Wohnformen. Sowohl in einer besonderen Wohnform als auch in einer stationären Einrichtung wird in der Regel ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Absatz 3 SGB I begründet. Allerdings ist zum Schutz des Einrichtungsortes in § 109 SGB XII geregelt, dass zwischen den Trägern der Sozialhilfe der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Eine solche Regelung fehlt für besondere Wohnformen. Bei einem Wechsel von einer besonderen Wohnform in eine stationäre Einrichtung würde dies dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der besonderen Wohnform begründet wurde. Damit wäre der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die besondere Wohnform liegt und nicht derjenige, bei dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die besondere Wohnform war. Der Schutz des Einrichtungsorts würde dann nicht für besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe gelten. Nur wenn bei Zuständigkeitsfragen die besondere Wohnform einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII gleichgestellt wird, kommt der Schutz des Einrichtungsorts auch für die besondere Wohnform zum Tragen. Dies wird durch die Änderung erreicht. Zu Nummer 15 (§ 133b) Die neugefasste Vorschrift enthält in Absatz 1 Nummer 2 eine Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII) dergestalt, dass die Angabe „durchschnittliche Warmmiete“ durch die Angabe „pauschalierte Warmmiete“ ersetzt worden ist. Der neu eingefügte Absatz 2 korrespondiert zu der in Nummer 10 vorgesehenen Änderung des § 42a Absatz 3 SGB XII. Die dadurch beabsichtigte Entlastung tritt ein, sobald die Änderung in Kraft tritt. Die Übergangsregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Damit laufende Bewilligungszeiträume nicht geändert werden müssen, kann durch eine Übergangsregelung gewährleistet werden, dass die Änderung erst für neue Bewilligungszeiträume gilt. So wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand in laufenden Bewilligungszeiträumen vermieden. Folglich wurde § 133b SGB XII um einen Absatz 2 ergänzt. Zu Artikel 8 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes) Mit der Änderung soll die in Artikel 5 Nummer 1 dieses Gesetzentwurfs vorgesehene Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes sowie die in Artikel 5 Nummer 2 dieses Gesetzentwurfs vorgesehene Einführung des automatisierten Datenabgleichs auch im Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht Teil des Sozialgesetzbuchs, weswegen die Geltung einzelner Vorschriften des Sozialrechts dort gesonderter gesetzlicher Anordnung bedarf. Die Neuregelung soll die Erleichterungen bei Erhebung, Abgleich und Übermittlung von Daten auch auf den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts ausweiten. Hierfür bestehen aus Sicht der Praxis dieselben Bedarfe wie bei der Anwendung inhaltlich eng verwandter Materien wie dem SGB II und dem SGB XII. Im Übrigen bleibt es bei den auf das Asylbewerberleistungsgesetz anwendbaren allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Zu Artikel 9 (Änderung der Bürgergeld-Verordnung) Durch die Änderung soll die Einkommensermittlung von Selbstständigen vereinfacht werden. Derzeit ist gemäß § 3 Absatz 4 der Bürgergeld-Verordnung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Erforderlich ist eine Prognose zu voraussichtlichen Betriebseinnahmen und - ausgaben, was mit hohem Aufwand verbunden, aber aufgrund der Volatilität der selbstständigen Tätigkeit häufig nicht belastbar ist. Fehlende Angaben können nur eingeschränkt von Amts wegen ermittelt werden. Bei der Neuberechnung der Leistung im Verlauf des Bewilligungszeitraums entsteht erheblicher zusätzlicher Bearbeitungsaufwand. Nach Beendigung des Bewilligungszeitraums müssen die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt werden. Es kommt zu Rückforderungen. Es müssen umfangreiche Einzelnachweise vorgelegt werden; unter Umständen kommt es zur Bedarfsunterdeckung. Zum Zweck der vorläufigen Gewährung der Leistungen (§ 41a SGB II) können Betriebseinnahmen und -ausgaben pauschaliert angesetzt werden; die Jobcenter dürfen wie die Finanzverwaltung eine Schätzung vornehmen. Betriebsausgaben können anhand der Richtsatzsammlungen / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) des Bundesfinanzministeriums fiktiv bestimmt werden. Damit wird die Prüfung vereinfacht und Verwaltungsaufwand minimiert. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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