Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 109/26 (Beschluss)
06.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
A. Problem und Ziel
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat beschlossen, eine Verschlankung der
Verwaltungen des Sozialstaates zu erreichen. Dabei sind Doppelstrukturen
staatlicher Stellen aufzulösen, rechtliche Grundlagen zu harmonisieren und Potentiale von
Digitalisierung und Automatisierung zu heben. Ziel ist es somit, die Kosten der
Sozialleistungsverwaltung der kommunalen Haushalte zu verringern. Das Paket erfolgt
insofern im Vorgriff auf und unabhängig von Überlegungen im Rahmen der
Kommission zur Reform des Sozialstaates und soll insbesondere der Entbürokratisierung
und Verfahrensvereinfachung dienen. Damit dient es auch der ersten Umsetzung der
Modernisierungsagenda im Bereich der Digitalisierung und Vereinfachung der
Leistungsverwaltung, die von den Regierungschefinnen und -chefs von Bund und
Ländern am 4. Dezember 2025 beschlossen wurden.
Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen
Landkreistages können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen freie Stellen
nicht mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der Bundesagentur für
Arbeit wird sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus demografischen Gründen in den
kommenden zehn Jahren nochmals um ein Drittel reduzieren. Diese Entwicklungen
haben zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zunehmend gefährdet
ist. Damit der Sozialstaat nicht durch entstehende Umsetzungsdefizite der
Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt zuvorderst der Weg, die Sozialgesetze und die
entsprechenden Verwaltungsverfahren deutlich und schnell zu vereinfachen, damit auch
mit weniger Fachpersonal die notwendigen Sozialleistungen erbracht werden
können. Hierfür sind alle Möglichkeiten der Entbürokratisierung und der
Rechtsvereinfachung zu prüfen und – sofern vertretbar – umzusetzen, insbesondere durch:
Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins Detail und Digitalisierung
einschließlich der Beschaffung von Informationen, die von öffentlichen Stellen zum
Einkommen und Vermögen herangezogen werden könnten. Durch diese
Maßnahmen werden die Bearbeitungszeiten pro Fall reduziert, weil die Antrags- und
Prüfverfahren vereinfacht werden.
Dazu gehört auch die Überarbeitung von hemmenden Datenschutzvorschriften, die
mit den praktischen Bedürfnissen und den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger
nicht immer im Einklang stehen, wobei auch der Erhalt eines notwendigen Schutzes
der Sozialdaten bewertet werden muss. Diese Schritte führen ebenfalls zu
Effizienzgewinnen in den Sozialverwaltungen.
Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden
Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen
notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei ist festzustellen,
dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und Entbürokratisierung auf Bundes-,
Landes- wie auch kommunaler Ebene bei Weitem noch nicht ausgeschöpft werden.
Ein leistungsfähiger Sozialstaat erfordert effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren
und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Voraussetzung hierfür ist, dass
das zugrunde liegende Recht digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige
bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert. Das geltende
Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht ausreichend. Bürgerinnen und Bürger
sowie Verwaltung sind bei der Bewilligung von Leistungen häufig gleichermaßen
mit unnötigen bürokratischen Hürden sowie rechtlich komplexen Fragestellungen
konfrontiert.
Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode des Bundes wurde vereinbart,
die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie
abzubauen. Diese Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente und moderne
Sozialverwaltung.
B. Lösung
Der anliegende Gesetzentwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, welche
die Sozialverwaltung von entbehrlicher Bürokratie entlasten und zur digitalen
Transformation sowie zur Rechtsvereinfachung beitragen. Sie lassen sich folgenden
Schwerpunkten zuordnen:
- Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns,
- Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie
- Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu Rechts- und
Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem Entwurf vorgesehenen
Änderungen zur Förderung der Digitalisierung einschließlich der Änderungen im
Bereich der Schriftformerfordernisse sowie die vorgesehene Normierung von
Pauschalen, Bagatell- und Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von
alltäglichen Rechtsvorgängen.
Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer
weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei.
C. Alternativen
Mit Blick auf den dargestellten erforderlichen Handlungsbedarf sind die
Änderungen alternativlos. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs würden die
beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Den durch einzelne Regelungen entstehenden Mehrkosten bzw. Mindererlösen
durch Pauschalierungen und Bagatellgrenzen stehen Minderkosten durch erhebliche
Reduzierungen des Verwaltungsaufwandes gegenüber. Aufgrund der Vielzahl der
Maßnahmen können die monetären Effekte der Maßnahmen regelhaft nicht
ausgewiesen und insgesamt angegeben werden.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Anpassung von Vorschriften im Leistungsrecht der Sozialverwaltung bei
der Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten
sowie der Vereinfachung des Datenaustausches zwischen den Sozialleistungsträgern
wird der Erfüllungsaufwand in der Verwaltung reduziert.
Bundesrat Drucksache 109/26 (Beschluss)
06.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 109/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Nicht erwerbsfähige Personen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, die sich ohne
Zustimmung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland
aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen
Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu
berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach
diesem Buch erbracht worden sind.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe
„einmaligen Einnahme oder“ eingefügt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der kommunale Träger kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe
keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die
Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1
gelten sollen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „kommunale Träger“ die Angabe
„nach Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für
eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können
bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft
zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung
soll erteilt werden, wenn
1. der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist oder
2. aus anderen Gründen erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind
und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
d) Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der kommunale Träger kann einen Betrag für die Gewährung von
Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den
Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen
gelten sollen.“
4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als zwölf Wochen im
Ausland auf, so wird vermutet, dass sie ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die leistungsberechtigte Person
kann nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland über den 85. Tag hinaus besteht.“
5. § 40a Satz 4 wird gestrichen.
6. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitssuchende
erwerbsfähig ist. Stellt die Agentur für Arbeit fehlende Erwerbsfähigkeit
fest, können sich der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller
Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei
Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, zur
Entscheidung der Agentur für Arbeit binnen eines Monats nach Erhalt der
Feststellung äußern. Nach Ablauf der Frist holt die Agentur für Arbeit eine
gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Absatz 4 des Sechsten
Buches zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein. Die Agentur für
Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 3 gebunden. Bis zum
Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme erbringen die Agentur für
Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.“
b) Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) (weggefallen)“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 176 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von
staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie
von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es abweichend
von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von Absatz 2 keiner
Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen Rechtsverordnung. Satz 1
gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden und zum Ziel
haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen
Berufsqualifikation zu schaffen.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 3 und Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 203a die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen“
2. Nach § 203a wird der folgende § 203b eingefügt:
„§ 203b
Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen
Die Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe erstatten die
Meldungen hinsichtlich der nach § 264 Absatz 1 und 2 Betreuten entsprechend der
§§ 28a bis 28c des Vierten Buches und melden die für diesen Personenkreis
erforderlichen Daten automatisiert im elektronischen Datenaustausch.“
3. Nach § 289 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2023 I
Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 121 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann eine Überprüfung und Fortschreibung des
Gesamtplans nach vorheriger regel- und turnusmäßiger Überprüfung in größeren
Abständen als nach zwei Jahren, längstens nach fünf Jahren, vorgenommen
werden, sofern eine Veränderung des Bedarfs in diesem Zeitraum nicht zu
erwarten ist und die Leistungsberechtigten ihr Einverständnis erklären.“
2. Nach § 125 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können mit Zustimmung aller
Vereinbarungsparteien in Abweichung von § 56 des Zehnten Buches auch in
Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen werden. Eine
solche Vereinbarung in Textform nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung
im Sinne des Teils 2 dieses Buches.“
3. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Vereinbarung in der Form des § 125 Absatz 5 kann nicht allein wegen der
Form vor der Schiedsstelle angefochten werden.“
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2024 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen zulässig.“
2. Nach § 79 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überprüfen, soweit es
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist,
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, anlassunabhängig und
regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
von einer anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle bezogen
werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch
mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des
Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
des Zweiten Buches nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des
Einkommensteuergesetzes dient.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfs- oder
Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs
dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer
Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift,
4. Versicherungsnummer.
Die den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überlassenen Daten und
Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem
Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1
nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.“
Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 und
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt:
„§ 100
Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25)
erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied
erheben. § 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“
Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Verzicht auf Rückforderungen“
b) Die Angabe zu § 37a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“
c) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte“
2. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der
Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden mit
1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches oder
2. Ansprüchen auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104.
Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches
beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden
Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28, in den übrigen Fällen bis zu 30
Prozent.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen
insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist
unzulässig.“
3. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:
„§ 26a
Verzicht auf Rückforderungen
(1) Von der Anwendung der §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches kann
abgesehen werden, wenn der Erstattungsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Zehnten
Buches für die Gesamtheit der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft oder der
Haushaltsgemeinschaft weniger als 50 Euro innerhalb von zwölf Monaten
beträgt.
(2) Absatz 1 gilt bei vorläufig erbrachten Leistungen nach § 44a
entsprechend.“
4. § 27b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2
1. beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
monatlich 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage
zu § 28,
2. wird für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, durch die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe
des Barbetrages festgesetzt. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu
gewähren.
Im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder
halbjährlich zu erfolgen.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entfiele der
Leistungsanspruch in einem Monat durch die Berücksichtigung nach Satz 1,
ist die verbleibende Differenz in den darauffolgenden Monaten zu
berücksichtigen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
beziehen, bleiben außer Betracht.“
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
6. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen
Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und
die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1
gelten sollen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn
1. der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder
2. aus anderen Gründen erforderlich ist
und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
c) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Zustimmung“ durch die Angabe
„Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der
Sozialhilfe“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag für die Gewährung von
Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den
Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen
gelten sollen.“
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37a
Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften“
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr
erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der
Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus
eigenen Mitteln bestreiten, bleibt die Rente bei der Berechnung des
Leistungsanspruchs im ersten Monat des Zuflusses unberücksichtigt.“
d) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
8. In § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „durchschnittlichen
Warmmiete“ durch die Angabe „pauschalierten Warmmiete“ ersetzt.
9. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als angemessene Aufwendungen für Heizung gilt der Betrag der
dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 des
Wohngeldgesetzes, der für die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen
maßgeblich ist.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon ist derjenige Anteil als Bedarf für Heizkosten zu
berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2
ergibt.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“ durch die
Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen
1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der pauschalierten
Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so ist höchstens die pauschalierte
Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen
Trägers als Bedarf anzuerkennen.“
10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für bis zu drei Jahre, wenn in
diesem Zeitraum eine Änderung des Bedarfs nicht zu erwarten ist.“
11. § 45a wird durch den folgenden § 45a ersetzt:
„§ 45a
Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte
Die Höhe der pauschalierten Warmmiete für Einpersonenhaushalte ergibt sich
aus der Summe der für den maßgebenden Ort zugeordneten Mietenstufe und der
sich daraus ergebenden Höchstmiete nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des
Wohngeldgesetzes und des nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes
geltenden Gesamtbetrages abzüglich eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent.“
12. § 82 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu
berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach
diesem Buch erbracht worden sind.“
b) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die
Angabe „einmaligen Einnahme oder“ eingefügt.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.
d) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe
„Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
13. § 95 wird durch den folgenden § 95 ersetzt:
„§ 95
Feststellung der Sozialleistungen
(1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung
einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2
gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das
Verfahren selbst betreibt.
(2) Übersteigt das nach diesem Buch zu berücksichtigende Einkommen den
sich nach diesem Buch ergebenden sozialrechtlichen Bedarf um nicht mehr als
50 Euro, kann auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs nach Absatz 1
Satz 1 verzichtet werden.“
14. § 98 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten
Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig
zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches,
soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Bei einem Wechsel
aus einer Wohnform gemäß § 42a Absatz 2 Nummer 2 in eine Einrichtung
gemäß Absatz 2 bleibt die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit für
Leistungen nach diesem Buch bestehen.“
15. § 133b wird durch den folgenden § 133b ersetzt:
„§ 133b
Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
(1) § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte,
bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35
anerkannt worden sind, die
1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen
gelten, oder
2. nach ihrer Höhe die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts
im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes
nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren
Personen in derselben Wohnung lebt.
(2) Abweichend von § 42a Absatz 3 Satz 3 sind für Bewilligungszeiträume,
die bis zum Ablauf des …[einzusetzen ist das Datum des Tages vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes] begonnen haben, als Bedarf zu
berücksichtigende angemessene Aufwendungen für Heizung im Umfang des Anteils an den
tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu
berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 42a Absatz 3
Satz 2 ergibt.“
Artikel 8
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. § 67a Absatz 2 und § 79 Absatz 6 über die Erhebung, die Übermittlung und
den Abgleich von Daten.“
Artikel 9
Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Werden Eigenentnahmen nicht durch eine monatliche Erfassung nach § 148 Satz 1
der Abgabenordnung dokumentiert, sind die branchenüblichen Pauschbeträge für
unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), die vom Bundesministerium der
Finanzen für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht werden, von den Ausgaben
abzusetzen. Werden keine Betriebsausgaben angegeben, können diese entsprechend
§ 3c des Einkommensteuergesetzes pauschaliert bemessen und festgesetzt werden.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Hintergrund/Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorgelegte Gesetzentwurf dient im Schwerpunkt der Entlastung der
Sozialverwaltung unter Wahrung der Interessen der Leistungsberechtigten.
Nach Informationen des Deutschen Städtetages sowie des Deutschen
Landkreistages können bereits seit einiger Zeit in den Sozialleistungsverwaltungen freie Stellen
nicht mehr überall besetzt werden. Nach den Prognosen der Bundesagentur für
Arbeit wird sich die Anzahl der Fachkräfte allein aus demografischen Gründen in den
kommenden zehn Jahren nochmals um ein Drittel reduzieren. Damit der Sozialstaat
nicht durch entstehende Umsetzungsdefizite der Sozialgesetze gefährdet wird, bleibt
zuvorderst der Weg, die Sozialgesetze und die entsprechenden
Verwaltungsverfahren deutlich und schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger Fachpersonal die
notwendigen Sozialleistungen erbracht werden können. Hierfür sind alle
Möglichkeiten der Entbürokratisierung und der Rechtsvereinfachung zu prüfen und
umzusetzen, insbesondere durch Pauschalierungen statt einer Einzelfallprüfung bis ins
Detail und der Digitalisierung einschließlich der Beschaffung von Informationen,
die von öffentlichen Stellen zum Einkommen und Vermögen herangezogen werden
könnten. Dazu gehört auch die Überarbeitung von hemmenden
Datenschutzvorschriften, die mit den praktischen Bedürfnissen und den Lebenslagen der
Bürgerinnen und Bürger nicht immer im Einklang stehen, wobei der Erhalt eines
notwendigen Schutzes der Sozialdaten bewertet werden muss.
Mit großer Sorge weisen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder darauf hin, dass aufgrund des bestehenden
Fachkräftemangels bereits heute das für die Bearbeitung dieser Sozialleistungen
notwendige Fachpersonal nicht mehr zur Verfügung steht. In Zukunft wird sich der
Fachkräftemangel noch weiter verschärfen, und es besteht für die
leistungsberechtigten Personen die Gefahr, dass ihre Ansprüche auf Sozialleistungen nicht
zeitgerecht oder gar nicht mehr realisiert werden können. Dabei ist festzustellen, dass die
Möglichkeiten der Digitalisierung und Entbürokratisierung auf Bundes-,
Landeswie auch kommunaler Ebene bei Weitem noch nicht ausgeschöpft werden.
Auch im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die
Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese
Verabredungen sind wesentlich für eine effiziente und moderne Sozialverwaltung.
Ziel des Entwurfs ist daher, die Sozialverwaltung von überflüssiger Bürokratie zu
entlasten sowie Abläufe zu vereinfachen und zu verschlanken und damit die
Leistungsfähigkeit des Sozialstaates zu stärken, ohne hierbei notwendige
Schutzstandards in Frage zu stellen.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, welche die
Sozialverwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten. Sie lassen sich folgenden
Schwerpunkten zuordnen:
- Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns,
- Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie
- Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Änderungen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns umfassen neben der
klaren Festlegung von Zuständigkeiten insbesondere die Verlängerung von
Bewilligungszeiträumen (§ 44 Absatz 3 SGB XII) bzw. die Ermöglichung der gestreckten
Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe (§ 121 Absatz 2 SGB
IX) sowie die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 44a SGB II zur
Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit. Zudem wird das Verfahren zur
Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a SGB XII vereinfacht.
Zur Förderung der Digitalisierung wird der in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X
vorgesehene Ersterhebungsgrundsatz aufgehoben sowie eine Übermittlungsbefugnis
zwischen den Leistungsträgern zwecks eines automatisierten Datenabgleichs
geschaffen (§ 79 Absatz 6 neu SGB X). Die Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes
sowie die Einführung eines automatisierten Datenabgleichs wird auch im
Asylbewerberleistungsgesetz übernommen. Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V wird
zudem eine Rechtsgrundlage für die elektronische An- und Abmeldung gemäß
§ 264 SGB V bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Überdies enthält der
Entwurf Vereinfachungen im Bereich der Formerfordernisse (§§ 125, 126 SGB IX).
Der dritte Schwerpunkt beinhaltet unter anderem die Festlegung einer einheitlichen
Bekleidungspauschale in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 2 und
Absatz 4 SGB XII sowie die Festlegung einer Schnittstellenpauschale, innerhalb derer
keine Feststellung vorrangiger Leistungen nach § 95 SGB XII betrieben wird. Mit
dem neu eingefügten § 26a SGB XII sowie der Änderung des § 7 Absatz 4 SGB II
werden zudem Bagatellgrenzen für Rückforderungen eingefügt. Weiterhin werden
Nachweisgrenzen für Instandhaltungs- und Reparaturkosten (§ 22 SGB II, § 35a
SGB XII) sowie für die Umzugskostenpauschale in § 22 Absatz 6 SGB II und § 35a
Absatz 2 SGB XII normiert. Ferner wird das Verfahren zur Berechnung von
Heizkosten gemäß § 42a Absatz 3 SGB XII vereinfacht.
Darüber hinaus trägt der Entwurf durch die Angleichung von Vorschriften zu einer
weiteren Harmonisierung der Rechtskreise SGB II und SGB XII bei.
3. Gesetzesfolgen
a) Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen führen neben der Entlastung der Sozialverwaltung zu
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen. Insbesondere die in dem
Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Förderung der Digitalisierung
einschließlich der Änderungen im Bereich der Schriftformerfordernisse sowie
die vorgesehene Normierung von Pauschalen, Bagatell- und
Nachweisgrenzen führen zu einer spürbaren Vereinfachung von alltäglichen
Rechtsvorgängen. Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem
besonderen Begründungsteil entnommen werden.
b) Finanzielle Auswirkungen
aa) zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7b SGB II)
Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur
Erreichbarkeit bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte
Regelung entbehrlich. Soweit bei sehr langen Auslandsaufenthalten
die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich niedrigere Ausgaben.
bb) Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 SGB II)
Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem
Folgemonat auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer
erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei der
geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des Zuflusses als
Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand
entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits
erteilten Bewilligungsbescheides, die Fertigung des
Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren, die Verfolgung der Überzahlung
und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung. Hinzu kommt,
dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat
des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig, aber erneut
Leistungen zu gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist
mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Ist ein Leistungsanspruch
nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere Leistungen, z.B. die
Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen wie die GEZ-Befreiung. Auch
die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw. Vergünstigungen ist
für den Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die
Krankenversicherungen und die GEZ aufwändig.
cc) Artikel 1 Nummer 3 (§ 22 SGB II)
Die Einführung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs- und
Reparaturkosten führt zu einer erheblichen Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Die Sachbearbeitungen werden bei Anträgen auf
Übernahme von kleineren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im
Wohneigentum davon entlastet zu prüfen, ob diese „unabweisbar“
bzw. absolut unerlässlich sind und ob es sich lediglich um eine
werterhaltende und nicht um eine wertsteigernde Maßnahme handelt.
Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann
sich die Änderung ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge
gestellt und bewilligt werden. Die Pauschalierung findet jedoch nur
bei den Haushalten Anwendung, die in Wohneigentum leben. Das
sind bundesweit ca. zwei Prozent der leistungsberechtigten Haushalte
im Rechtskreis des SGB II.
Die Änderung, dass künftig der Leistungsträger am neuen Wohnort
für alle im Zusammenhang mit dem Umzug zu treffenden
Entscheidungen (Zustimmung zu den neuen Mietkosten, Übernahme von
Umzugskosten, Übernahme von Mietkaution oder
Genossenschaftsanteilen) zuständig ist, führt zu einer Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Es entfallen Abstimmungen und Zuständigkeitsklärungen
zwischen den Leistungsträgern am alten und am neuen Wohnort und
es kommt nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen der
Leistungsträger, die Klärungsaufwand nach sich ziehen.
Die Einführung einer Nachweisgrenze für die Gewährung von
Umzugskosten führt zu einer erheblichen Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Bei Umzugskosten, die innerhalb der
Nachweisgrenze liegen, muss keine Ermessensentscheidung mehr getroffen und
dokumentiert werden, ob und in welcher Höhe diese übernommen
werden.
Infolge der Absenkung der Darlegungs- und Nachweispflichten kann
sich die Änderung ausgabenerhöhend auswirken, weil mehr Anträge
gestellt und bewilligt werden. Zwar wird die Änderung nicht zu mehr
Umzügen führen. Möglicherweise werden aber künftig auch eher
geringe Umzugskosten geltend gemacht, auf deren Beantragung in der
Vergangenheit wegen des Nachweisaufwands verzichtet wurde. Dies
könnte jedoch dadurch kompensiert werden, dass Leistungsberechtigte
künftig nur noch den pauschalierten Betrag geltend machen und
wegen des bei höheren Aufwendungen fortgeltenden Darlegungs- und
Nachweisaufwandes für die Geltendmachung höherer Ausgaben
darauf verzichten.
dd) Artikel 1 Nummer 4 (§ 36 SGB II)
Zeitaufwändige Ermittlungen und Feststellungen der Verwaltung zur
Erreichbarkeit bzw. zum Aufenthaltsort werden durch die vereinfachte
Regelung entbehrlich. Soweit bei sehr langen Auslandsaufenthalten
die Leistungen eingestellt werden, ergeben sich niedrigere Ausgaben.
ee) Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a und § 44a SGB II)
Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf
das Erstattungsverfahren zu einem finanziellen Verlust. Das
Erstattungsverfahren bewirkt im Wesentlichen eine Verschiebung der Mittel
von einem Leistungssystem in das andere Leistungssystem.
Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus
Bundesmitteln finanziert werden, also der Grundsicherung nach dem SGB
II sowie der Grundsicherung nach dem SGB XII und um eine
vergleichsweise nur geringfügige Erstattung von kommunalen
Leistungen.
Durch die geplante Änderung ergibt sich ein signifikant geringerer
Verwaltungsaufwand auf Seiten der Jobcenter wie auch des Trägers
der Sozialhilfe. Es entfallen verwaltungsseitig die Übersendung von
Unterlagen zur Prüfung des Einlegens eines Widerspruches durch die
Jobcenter. Des Weiteren entfallen die Anlage eines Falles, von dem
noch nicht bekannt ist, ob er überhaupt ein Sozialhilfefall wird, die
Prüfung des Sachverhaltes sowie die Einlegung von Widerspruch
seitens der Träger der Sozialhilfe. Schließlich entfallen nach Erhalt der
Feststellung des Rententrägers seitens der Jobcenter ggf. die
Berechnung sowie die Geltendmachung und Verfolgung einer
Erstattungsforderung und seitens der Träger der Sozialhilfe die Prüfung sowie die
Anweisung und ggf. die ganze oder teilweise Ablehnung der
Erstattung und anschließende Auseinandersetzung mit dem Jobcenter.
ff) Artikel 2 (§ 176 SGB III)
Durch den Verzicht auf die Trägerzertifizierung nach § 176 Absatz 2
SGB III für Aus- und Weiterbildungen im Gesundheits- und
Pflegebereich ergeben sich erhebliche Minderkosten. Hierbei geht es um
Einsparungen bei der Verwaltung (Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter),
Trägern von Bildungsmaßnahmen sowohl bei Pflege-
/Gesundheitsschulen als auch bei Hochschulen und externen
Zertifizierungsstellen/-anbietern.
In der Verwaltung ergeben sich für die Bundesagentur für
Arbeit/Jobcenter grundsätzlich Minderaufwände. Dabei entfallen aktuell
bestehende Verwaltungsprozesse, wie die Prüfung einschließlich
Nachforderungen von Trägerzulassungen bei den fachkundigen
Stellen bzw. im Verwaltungsvollzug der Bundesagentur für
Arbeit/Jobcenter zur Beratung und Förderentscheidungen von Personen,
die die Maßnahmen absolvieren möchten.
Überdies ergeben sich in den Ländern auch keine neuen
Verwaltungskosten oder eine Verlagerung der BA-Aufgaben an die Länder, da
bereits bestehende schul- und berufsaufsichtsrechtliche
Qualitätskontrollen regelhaft etabliert sind. Insgesamt wird folglich eine
Doppelstruktur abgebaut.
Für die Bildungsträger entfallen regelmäßige Kosten, wie Erst- und
Re-Zertifizierungen des Trägers (bei Pflege-/Gesundheitsschulen ca.
3 000 – 6 000 Euro; bei Hochschulen 15 000 – 30 000 Euro)
einschließlich Dokumentation und Nachweisverpflichtungen und
Personalaufwände für Qualitätsmanagement.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass durch den Abbau
von Zulassungshürden mögliche Mitnahmeeffekte entstehen, die nicht
genau bezifferbar sind, indem mehr Träger Maßnahmen anbieten oder
mehr Maßnahmen förderfähig werden und folglich insgesamt
Fördermittel der BA stärker nachgefragt/abgerufen werden.
Im Sinne der Stärkung der Fachkräftesicherung und der
gesamtgesellschaftlichen Relevanz der Pflege-/Gesundheitsberufe für den
gesamten Arbeitsmarkt erscheint dies aber angemessen gegenüber
möglichen Mehrkosten für Förderungen von Aus- und Weiterbildung durch
die BA.
Insgesamt führt der Wegfall der Zertifizierungspflicht bei staatlichen
bzw. staatlich anerkannten Schulen und Hochschulen zu einer
Entbürokratisierung, indem eine Doppelprüfung vermieden wird.
gg) Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 2 (§ 203b SGB V)
Die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für die An- und
Abmeldung nach § 264 SGB V führt zu einer Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes. Außerdem wäre damit die schnelle und
lückenlose Dokumentation der An- und Abmeldung für Dienststellen und
Krankenkassen sichergestellt, die bei einem papiergebundenen
Verfahren zeitverzögert und fehleranfällig ist.
hh) Artikel 3 Nummer 3 (§ 289 SGB V)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen.
ii) Artikel 4 Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 SGB IX)
Die geplante Änderung führt zu einer Entlastung bei der
Sachbearbeitung. Nach den Erfahrungswerten der an der Arbeitsgruppe beteiligten
Länder wird durchschnittlich eine Stunde pro Jahr je betroffener
Person eingespart. Ausgehend von diesem Zeitaufwand von
durchschnittlich einer Stunde für die Überprüfung und Fortschreibung des
Gesamtplanes, einer Anzahl von 715 000 Menschen mit Behinderung,
die nach der amtlichen Statistik im Jahr 2023 (Destatis (genesis
online)) Leistungen der Eingliederungshilfe erhielten und bei denen eine
Änderung des Bedarfs langfristig nicht zu erwarten ist, und
76,02 Euro pro Stunde (Quelle: Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes
(2025/2026), KGSt 8/2025 vom 10. Juni 2025) ergeben sich
rechnerisch Minderkosten in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro im Jahr
bundesweit.
jj) Artikel 4 Nummer 2 (§ 125 SGB IX)
Der Wegfall des Schriftformerfordernisses führt zu Minderkosten
durch die Vereinfachung der Digitalisierung.
kk) Artikel 4 Nummer 3 (§ 126 SGB IX)
Die Reduzierung der isolierten Anfechtungsmöglichkeit wegen
Formverstößen reduziert den Verwaltungsaufwand.
ll) Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 2 (§§ 67a und 79 SGB X)
Der Verzicht des Ersterhebungsgrundsatzes führt dazu, dass
Verwaltungspersonal Nachweise von Informationen, die anderen öffentlichen
Stellen bereits vorliegen, von Bürgerinnen und Bürgern bzw.
Unternehmen nicht mehr abfordern und prüfen muss, sondern diese
Informationen direkt von den öffentlichen Stellen einholen kann. Damit
werden nicht nur Verwaltungsaufwände reduziert, sondern es wird
dem Once-Only-Prinzip Rechnung getragen. Mit der absehbaren
Umsetzung des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) und des
digitalen Datenaustausches können dann im größeren Umfang
Synergieeffekte erzielt werden. Bis zur Umsetzung des RegMoG ergeben sich
nicht quantifizierbare Minderaufwände in der Verwaltung.
mm) Artikel 6 (§ 100 SGB XI)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 1 ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen.
nn) Artikel 7 Nummer 2 (§ 26 SGB XII)
Die Geltendmachung sowie die Verfolgung von allseits
unverschuldeten Überzahlungen, z.B. durch Bekanntwerden von
Einkommenserhöhungen nach Anweisung der Leistung bereits für den Folgemonat, ist
mit einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand für die
Verfolgung gegenüber dem betroffenen Leistungsbeziehenden verbunden.
Sofern dieser nicht umgehend freiwillig eine Zahlungsregelung zum
Ausgleich der Überzahlung anbietet, ist fortlaufend die finanzielle
Situation durch den Träger der Sozialhilfe zu prüfen und zur Erstattung
aufzufordern bzw. ggf. die Forderung im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Diese Aufwände werden reduziert.
oo) Artikel 7 Nummer 3 (§ 26a SGB XII)
Im Ergebnis steht der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur
Geltendmachung und Verfolgung von Kleinforderungen. Es ist ein
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu fertigen, bei Einlegung von
Rechtsmitteln folgen Widerspruchs- und Klageverfahren. Ist die
Forderung uneinbringlich aufgrund der finanziellen Situation des
Leistungsbeziehers, ist diese in einem formellen Verfahren ggf.
niederzuschlagen sowie ansonsten ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzen. Diese Aufwände werden reduziert.
pp) Artikel 7 Nummer 4 (§ 27b SGB XII)
Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich
zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben
oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Es
werden die vor Ort anfallenden Kosten übernommen. Für auswärtig
Untergebrachte muss jeweils aufwändig der vor Ort geltende Wert der
Bekleidungspauschale ermittelt werden. Einige Kommunen werden
mehr und andere weniger zahlen. Den ggf. geringfügig höheren
Ausgaben steht eine Ersparnis von Verwaltungskosten gegenüber, die
angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes die
Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren sollten.
qq) Artikel 7 Nummer 5 (§ 35 SGB XII)
Bei einer Anrechnung von Guthaben im Bereich der Bedarfe für
Unterkunft und Heizung entfällt der Aufwand für die Verfolgung der
Rückforderung dieser Guthaben in Form von Mahnungen und ggf.
Einleitung von Vollstreckungsverfahren bzw. die Niederschlagung
von Forderungen bei Uneinbringlichkeit.
rr) Artikel 7 Nummer 6 (§ 35a SGB XII)
Zu den finanziellen Auswirkungen siehe oben Artikel 1 Nummer 4
(§ 22 SGB II).
ss) Artikel 7 Nummer 7 (§ 37a SGB XII)
Den Mindereinnahmen in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe
stehen Reduzierungen der Verwaltungskosten gegenüber, die
angesichts des gegenwärtig erforderlichen Verwaltungsaufwandes die
Höhe der Mehrausgaben weitgehend kompensieren sollten. Denn es
entfällt Verwaltungsaufwand für die Fertigung von mindestens drei
zusätzlichen Bewilligungsbescheiden (1. Monat: Darlehensbescheid in
Höhe Rentenzahlung; 2. Monat: Bewilligungsbescheid unter
Anrechnung der Rentenzahlung als Einkommen; 3. - 12. Monat:
Bewilligungsbescheid mit Aufrechnung des Darlehens in Höhe von 5 Prozent
der Regelbedarfsstufe 1; 13. Monat: Bewilligungsbescheid allein unter
Berücksichtigung der Rentenzahlung als Einkommen ohne
Aufrechnung), etwaige Rechtsmittelverfahren sowie die Niederschlagung von
Forderungen, sofern das Darlehen den zurückzuzahlenden Betrag von
50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt.
tt) Artikel 7 Nummer 8 (§ 42 SGB XII)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen.
uu) Artikel 7 Nummer 9 (§ 42a SGB XII)
Die Umstellung auf pauschal zu gewährende Heizkosten in
Konstellationen des Wohnens mit nahen Angehörigen führt zu einer
Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Aktuell muss die
Heizkostenabrechnung angefordert werden. Daraus ist dann ein prozentualer Anteil,
dessen Höhe sich alle zwei Jahre ändert, zu übernehmen. Der
Verwaltungsaufwand für die Anforderung der Rechnung, die Berechnung des
zu übernehmenden prozentualen Anteils und den Erlass eines
Änderungsbescheides entfällt mit der Umstellung auf eine
Heizkostenpauschale. Die Unterkunftskosten in diesen Fällen sind bereits
pauschaliert, so dass es sich bei der zusätzlichen Einführung einer
Heizkostenpauschale auch insofern um eine den Verwaltungsvollzug
entlastende Vereinfachung handelt.
Das Finanzvolumen der Kosten der Heizung nach der
Differenzmethode werden in der Bundesstatistik nicht separat ausgewiesen, sodass
insoweit keine Zahlen vorliegen.
Die finanziellen Auswirkungen der Änderung lassen sich nicht
beziffern. Die Pauschalierung als solche kann sich voraussichtlich eher
ausgabenerhöhend auswirken. Es ist davon auszugehen, dass in der
Vergangenheit nicht alle leistungsberechtigten Personen ihre
Heizkosten geltend gemacht und durch Vorlage einer Heizkostenabrechnung
nachgewiesen haben. Auch diesen Personen wäre die
Heizkostenpauschale künftig zu gewähren.
Es lässt sich jedoch nicht abschätzen, ob die Ausgaben pro Fall bei
einem Pauschalbetrag in einer Gesamtschau über oder unter den bislang
übernommen Heizkosten liegen werden. Vergleichszahlen zur Höhe
der tatsächlichen Heizkosten von Mehrpersonenhaushalten, in denen
Kosten der Unterkunft und Heizung nach der Differenzmethode
gewährt werden, liegen nicht vor. Gerade beim Zusammenleben mit
nicht leistungsbeziehenden Verwandten dürften aufgrund der häufig
größeren Wohnfläche die Gesamt-Heizkosten höher sein, so dass
durch die Heizkostenpauschale ggf. geringere Kosten entstehen. Bei
Haushalten, die sehr niedrige Heizkosten haben, kann die Pauschale
sich hingegen ausgabenerhöhend auswirken.
vv) Artikel 7 Nummer 10 (§ 44 SGB XII)
Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023
insgesamt 1 261 005 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen (https://www-
genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22151/table/22151-
0003). Davon wurde bei 913 435 Personen Einkommen angerechnet.
Folglich ist davon auszugehen, dass rund 350 000 Personen kein
Einkommen haben, das sich verändern könnte. Die Änderung vereinfacht
die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
(Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen der Vollzugsverwaltung bis
zu einen Bescheid jährlich.
Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in
denen sich prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des
Leistungsempfängers nicht ändern, entfällt die jährliche Abforderung bei
den Leistungsempfängern sowie die erneute Prüfung der
Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen Bescheides.
Hinzu kommt, dass aufgrund von unterjährigen Veränderungen, z.B.
Rentenerhöhungen, Veränderung der Miete oder Betriebskosten die
Bewilligungen ohnehin regelmäßig überprüft und angepasst werden,
so dass eine darüber hinaus gehende regelmäßige Überprüfung einmal
jährlich sich als entbehrlich darstellt und im Hinblick darauf allein
Verwaltungsaufwand begründet.
ww) Artikel 7 Nummer 11 (§ 45a SGB XII)
Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand für den Bund ist zu beachten,
dass durch den Abschlag von 10 Prozent auf die Werte nach dem
Wohngeldgesetz die Kostenneutralität der Rechtsänderung
sichergestellt wird.
In den Ländern und Kommunen führt die Vorschrift zu einer
deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den
Sozialhilfeträgern. Hierdurch ergeben sich nicht unerhebliche, im Einzelnen nicht
bezifferbare Reduzierungen der Verwaltungskosten.
xx) Artikel 7 Nummer 12 (§ 82 SGB XII)
Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen aufgeteilt ab dem
Folgemonat auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten führt zu einer
erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Bei der
geltenden Regelung sind Einnahmen im Monat des Zuflusses als
Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass Verwaltungsaufwand
entsteht für die Aufhebung des für den Monat des Zuflusses bereits
erteilten Bewilligungsbescheides, die Fertigung des
Erstattungsbescheides, etwaige Rechtsmittelverfahren, die Verfolgung der Überzahlung
und ggf. bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung. Hinzu kommt,
dass hohe einmalige Einnahmen dazu führen können, dass im Monat
des Zuflusses der Leistungsanspruch entfällt, kurzfristig aber erneut
Leistungen zu gewähren sind. Eine erneute Leistungsbewilligung ist
mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Ist ein Leistungsanspruch
nicht mehr gegeben, entfallen ggf. weitere Leistungen, z.B. die
Krankenversicherung bzw. Vergünstigungen, wie die GEZ-Befreiung.
Auch die erneute Gewährung dieser Leistungen bzw.
Vergünstigungen ist für den Träger der SGB II Leistung, aber auch ggf. die
Krankenversicherungen und die GEZ aufwändig.
yy) Artikel 7 Nummer 13 (§ 95 SGB XII):
Das Betreiben eines Verfahrens zur Feststellung einer vorrangigen
Sozialleistung ist für den Träger der Sozialhilfe mit erheblichem
Verwaltungsaufwand verbunden. Die erforderlichen Unterlagen sind
zusammenzustellen, Anträge auszufüllen, ggf. Rückfragen zu
beantworten, die Ansprüche zu verfolgen – ggf. auch in Rechtsmittelverfahren
sowie nachfolgende Veränderungen zu beachten. Vergleichsweise
geringere vorrangige Leistungen können diesen Aufwand nicht
rechtfertigen.
zz) Artikel 7 Nummer 14 (§ 98 SGB XII)
Mit der Regelung wird dem Grundsatz des Schutzes der
Einrichtungsorte entsprochen. Sie führt zudem zu einer nicht unerheblichen
Minderung des Verwaltungsaufwandes. Durch die fortgesetzte Zuständigkeit
des während der Eingliederungshilfe-Gewährung zuständigen Trägers
der Sozialhilfe beim Wechsel von einer Einrichtung der
Eingliederungshilfe in eine Pflegeinrichtung am Ort der Eingliederungshilfe-
Einrichtung entfällt der mit einem Zuständigkeitswechsel verbundene
Verwaltungsaufwand in Form der Abgabe des Falles und Neuanlage
des Falles einschließlich neuer Prüfung aller für die weitere
Leistungsbewilligung erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen
beim neu zuständigen Leistungsträger. Ferner werden
Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden, die ebenfalls verwaltungsaufwändig sind.
zz1) Artikel 7 Nummer 15 (§ 133b SGB XII)
Aus der Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 12 ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen.
zz2) Artikel 8 (§ 9 AsylbLG)
Entspricht den Ausführungen zu Artikel 5 Nummer 1 und 2.
zz3) Artikel 9 (§ 3 Bürgergeld-V)
Durch die Anwendung von Schätzwerten wird der zeitliche Aufwand
für die Verwaltung minimiert, die bislang umfangreiche Prüfungen
vornehmen muss. Bei den Leistungsausgaben ergeben sich letztlich
keine Änderungen, da diese nach der vorläufigen Entscheidung
ohnehin durch die abschließende Bewilligung festgesetzt wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 7b Absatz 4 neu)
Durch die Änderung soll eine Höchstdauer für Auslandsaufenthalte von nicht
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten normiert werden. Nicht erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II (z.B. Kinder) sind den
Erreichbarkeitsregelungen des § 7b Absatz 1 bis 3 SGB II nicht unterworfen, da diese nur für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten (vgl. unten zu Nummer 5).
Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf und
haben einen Leistungsanspruch. Die Höchstdauer bietet eine Vereinfachung des
Verfahrens und wirkt sich ausschließlich bei solchen Auslandsaufenthalten aus, die
ohne Zustimmung des Jobcenters andauern. Der vierwöchige Zeitrahmen ist an die
Regelung des § 41a SGB XII angelehnt. Bei sehr langen Auslandsaufenthalten soll
demnach die Leistungsgewährung eingestellt werden können.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 neu, Absatz 3)
Nach aktueller Gesetzeslage muss Einkommen bei (erst-/einmaligem) Zufluss im
laufenden Monat (und bei rechtzeitigem Bekanntwerden) angerechnet werden. Es
kommt zu Überzahlungen der SGB II-Leistungen aufgrund verspäteter oder
einmaliger Geldeingänge (z. B. Nachzahlungen, Abfindungen), sodass Rückforderungen
zu bewirken sind – einschließlich Prüfung, Anhörung, Bescheid etc. Zu prüfen sind
auch Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II. Leistungsberechtigte können in
finanzielle Engpässe kommen, sie brauchen gegebenenfalls Überbrückungsdarlehen. Dies
ist in der Lebensrealität kaum nachvollziehbar. Die Feststellung von
Rückforderungen aufgrund der Anrechnung von Einkünften in laufenden Monaten ist aufwändig.
Dieser Verwaltungsaufwand soll durch die Änderungen vermieden werden, indem
die Einnahmen erst im Folgemonat angerechnet werden. Es ergeben sich zudem
weniger Widerspruchs- und Klageverfahren.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für Instandhaltungs-
und Reparaturkosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden.
Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit
diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf
Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Die aktuellen Regelungen sind insofern prüfaufwendig, weil sie nicht nur die Frage
der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betreffen, sondern weil für jeden
Einzelfall zunächst geprüft werden muss, ob es sich um eine unabweisbare
Reparatur oder Instandhaltung handelt. Gerade bei der Instandhaltung ergeben sich hier im
Einzelfall Fragen, etwa ob die Maßnahme im jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und
angemessen erscheint. Dies führt auch bei kleineren Arbeiten zu einem enormen
und mitunter unangemessen hohen Bearbeitungsaufwand. Die Kunden müssen
zahlreiche Angaben zur Unabweisbarkeit der Maßnahme machen und darlegen, dass es
sich nicht um eine Maßnahme zur Wertsteigerung handelt. Mitunter dauert die
Bearbeitung des Anliegens aufgrund des Prüfungsumfangs auch bei Maßnahmen, die
dringend sind, zu lange. Es besteht für diesen Zeitraum eine Ungewissheit, ob die
Aufwendungen übernommen werden.
Durch die Einfügung des neuen Satzes soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass
der kommunale Träger einen generellen Pauschalbetrag festsetzt, bis zu dessen
Höhe im Regelfall auf die Nachweise verzichtet werden soll. Unterhalb dieser Grenze
kann die Sachbearbeitung infolgedessen davon ausgehen, dass kleinere
Reparaturbzw. Instandhaltungsarbeiten erforderlich waren und der Betrag insgesamt
angemessen ist. Bei selbst bewohntem Wohneigentum entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass im Laufe des Jahres kleinere Arbeiten anfallen, z.B. Maler-,
Elektro- oder Sanitärarbeiten, die dem reinen Erhalt des Wohnwertes dienen und die
überdies verhindern können, dass später größere Instandsetzungsarbeiten notwendig
werden. Sollten im Einzelfall Zweifel aufkommen, ob die Maßnahme unabweisbar
erforderlich war und die Kosten in der behaupteten Höhe tatsächlich angefallen
sind, so kann die Sachbearbeitung – wie bisher – die zugehörigen Nachweise
fordern. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten für Instandhaltung und
Reparatur oberhalb der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden
unabweisbaren Aufwendungen erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen
Bedarfsdeckung nach § 9 SGB XII).
Durch die Neuregelung wird der Prüfaufwand bei kleineren Beträgen vermieden
und die Bearbeitung beschleunigt.
Auch aufgrund der Kostenbeteiligung des Bundes muss die Höhe der pauschalierten
Nachweisgrenze ausführlich durch den kommunalen Träger begründet werden.
Zu Buchstaben b und c (Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 1 und 2)
Mit der Änderung soll eine klare Zuordnung der Zuständigkeit für die Bewertung
der Gründe eines Umzugs erreicht werden.
Die Sachbearbeitung ist mit geteilten Zuständigkeiten konfrontiert, sodass sich die
Frage stellen kann, welche Bewilligung aufgrund eines beabsichtigten Umzugs
vorrangig ist, bzw. Entscheidungen nicht widersprüchlich sein sollen. In § 22 Absatz 5
SGB II wäre eine Klarstellung möglich, da ohnehin in analoger Anwendung des
Absatz 4 der Träger des Zuzugsorts als zuständig angesehen wird (vgl. jurisPK-
SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 227). Die gesetzlichen Vorgaben sind unklar, da in § 22
Absatz 1 Satz 6 SGB II der Begriff des „erforderlichen“ Umzugs verwendet wird,
während in Absatz 6 die „Notwendigkeit“ eines Umzuges zu prüfen ist. Laut
Kommentierung sei ein Umzug notwendig, wenn er erforderlich ist und die Kosten für
die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 245).
Die Leistungsberechtigten brauchen aktuell gegebenenfalls die Zustimmung von
zwei Trägern, wenn sie einen Umzug beabsichtigen. Probleme entstehen zudem,
wenn diese unterschiedliche Wertungen treffen und die Entscheidungen
auseinanderfallen (z.B. aufnehmender Träger stimmt nach Absatz 4 allein anhand der
Angemessenheit zu und übernimmt Umzugskosten nach Absatz 6, während der
aufnehmende Träger andererseits den Umzug nicht für notwendig erachtet und die
Mietkaution nicht übernimmt).
Mit der Änderung wird eine einheitliche Bewertung der Umzugsgründe durch den
aufnehmenden Träger erreicht (der bereits jetzt für den überwiegenden Teil der
Bewertung zuständig ist sowie künftige Kosten zu tragen hat). Dies schafft
Rechtssicherheit und konzentriert die Bearbeitung an einer Stelle. Die Leistungsberechtigten
brauchen dann zukünftig lediglich die Zusicherungen nur von einer Stelle, weshalb
für sie die Entscheidungen verständlicher werden.
Zu Buchstabe d (Absatz 6 Satz 4 neu)
Durch die Änderung soll die Festsetzung einer Nachweisgrenze für die Gewährung
von Umzugskosten durch den zuständigen Träger ermöglicht werden.
Umzugskosten sind systematisch den Kosten der Unterkunft und Heizung
zugeordnet. Ob die nach Zustimmung des zuständigen Trägers entstehenden Umzugskosten
übernommen werden, steht allerdings im Ermessen des Trägers. Dies führt dazu,
dass die Prüfung eines Antrags auf Übernahme tatsächlich entstandener
Umzugskosten zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Zunächst ist ein vollständiger
Antrag mit entsprechenden Nachweisen und Belegen durch die
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger vorzulegen. Sodann muss der kommunale Träger
eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen, ob und in welcher Höhe er die
geltend gemachten Umzugskosten übernimmt. Diese Einzelfallprüfung birgt ein hohes
Fehlerrisiko und ist überdies angesichts der regelmäßig überschaubaren
Aufwendungen mit einem hohen Aufwand verbunden. Überdies besteht ein
Konfliktpotential, welches zu Rechtsstreiten führen kann.
Die Umzugskosten insgesamt auf eine Pauschale zu begrenzen, ist angesichts ihrer
Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung aber nicht umsetzbar, da in
jedem Einzelfall in Betracht kommen muss, dass die Umzugskosten, die immer
höher sein können als eine Pauschale, übernommen werden. Im Sinne der Antrags-
und Verwaltungsvereinfachung erscheint aber die Möglichkeit, die Leistungen in
einfach gelagerten Fällen in Form einer Pauschale zu erbringen, sinnvoll und
zweckmäßig.
Sofern vorab die Zustimmung zu einem Umzug erteilt wurde und der Umzug
tatsächlich durchgeführt wurde, besteht nach der Gesetzesänderung die ausdrückliche
Möglichkeit für die örtlichen kommunalen Träger, Umzugskosten durch eine
Pauschale zu übernehmen. Eine Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen Kosten
entfällt. Sofern die leistungsberechtigte Person höhere Umzugskosten geltend
macht, kann dies nach wie vor durch eine Einzelfallprüfung nach Vorlage
entsprechender Nachweise erfolgen, d.h. der Nachweis, dass ein Umzug stattgefunden hat,
ist zu erbringen. Für die zugehörigen Kosten wird die vollständige Summe
ausgezahlt, die sich auch aus der Pauschale bzw. den Pauschalen ergibt. Ein Nachweis,
wie dieser Betrag im Einzelnen für den Umzug verwendet wurde, muss nicht
erbracht werden. Sofern geltend gemacht wird, dass die Kosten des Umzugs oberhalb
der Pauschale liegen, muss der Nachweis für alle anfallenden erforderlichen Kosten
erbracht werden (vgl. Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung nach § 9 SGB XII).
Mit der Gesetzesänderung wird die umfangreiche Prüfung der für einen Umzug
anfallenden und geltend gemachten Kosten in vielen Fällen entfallen. Auch die
Leistungsberechtigten müssen bei einem einfach gelagerten Umzug weniger Aufwand
betreiben, um die Kosten eines Umzugs erstattet zu bekommen. Die Regelung stellt
zudem sicher, dass regionale Unterschiede von den örtlichen Trägern berücksichtigt
werden können; etwa bei der Preisgestaltung der Umzugsunternehmen im
ländlichen oder städtischen Raum.
Die Frage, ob die zugehörigen Entscheidungen durch den zuständigen Träger am
neuen Ort der Unterkunft gebündelt getroffen werden, wird durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstaben b und c dieses Gesetzentwurfs geregelt.
Zu Nummern 4 (§ 36 Absatz 1 Sätze 6 und 7 neu)
Gemäß § 7b Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II erhalten erwerbsfähige
Leistungsberechtigte Leistungen, wenn sie sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und
dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.
Leistungsberechtigte halten sich teilweise über lange Zeiträume im Ausland auf.
Der Leistungsanspruch entfällt nur bei Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts, der
oftmals für die Verwaltung schwierig festzustellen ist. Wenn die betreffende Person
aus der Abwesenheit zurückkehrt, sind die Leistungen wieder zu zahlen. Der Fall
kann daher nicht abgeschlossen werden.
Die Rechtslage soll vereinfacht werden, indem nicht mehr auf den gewöhnlichen
Aufenthalt, sondern auf eine Zeitdauer abgestellt wird. Ab dem 85. Tag des
Auslandsaufenthalts wird vermutet, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland mehr besteht. Dies ist unkomplizierter festzustellen als der
gewöhnliche Aufenthalt und vermindert so den Verwaltungsaufwand. Die
Interessen der Leistungsberechtigten werden gewahrt, weil die gesetzliche Vermutung
nach § 36 Absatz 1 Satz 7 SGB II neu widerlegt werden kann.
Zu Nummer 5 und Nummer 6 (§ 40a Satz 4 und § 44a Absatz 1, 3)
Durch die Änderungen soll das Widerspruchsverfahren gemäß § 44a SGB II zur
Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit abgeschafft werden.
In der Verwaltungspraxis widersprechen die Träger der Sozialhilfe regelmäßig der
Feststellung der Agentur, um eine gutachterliche Stellungnahme der
Rentenversicherung zu erlangen.
Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass die Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII die Feststellung einer dauerhaften vollen
Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung voraussetzt.
Mit der Änderung des § 44a SGB II entfällt das bislang erforderliche
Widerspruchsverfahren als Auslöser für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme
des zuständigen Rententrägers. Bei Feststellung von fehlender Erwerbsfähigkeit
durch den ärztlichen Dienst hat die Agentur für Arbeit vielmehr nun regelhaft den
Rententräger um gutachterliche Stellungnahme zu ersuchen (Satz 3 des neuen
Absatzes 1).
Bevor jedoch der Rententräger von der Agentur für Arbeit um Stellungnahme
gebeten wird, findet eine Beteiligung der betroffenen Leistungsträger dergestalt statt,
dass ihnen Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats eingeräumt wird, um
ihnen ggf. eine vorzeitige Übernahme in ihren Leistungsbereich zu ermöglichen
bzw. Einwendungen zu erheben (Satz 2 des neuen Absatzes 1).
Aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in Satz 4 des neuen Absatzes 1 ist
gewährleistet, dass keine Unterbrechung des Leistungsbezuges während der abschließenden
Klärung der Erwerbsfähigkeit stattfinden kann. Bei Feststellung der vollen
Erwerbsminderung, ggf. rückwirkend und einem damit verbundenen Wechsel des
Leistungssystems, ist mit Rücksicht auf die Nahtlosigkeitsregelung ein
Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit für den Zeitraum des Feststellungverfahrens beim
zuständigen Rententräger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht mehr
vorgesehen. Gegenüber dem Rententräger verbleibt es bei dem Erstattungsanspruch nach
§ 40a SGB II.
Mit dem Entfallen des Widerspruchs- sowie eines Erstattungsverfahrens vermindert
sich der Verwaltungsaufwand sowohl des SGB II-Leistungsträgers als auch des
Trägers der Sozialhilfe ganz erheblich. Das Widerspruchsverfahren verzögert
gegenwärtig im Ergebnis lediglich die Feststellung des zuständigen Rententrägers. Es
ist mit Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger insofern verbunden, als die
Agentur für Arbeit den Widerspruch abwarten und ggf. nachfragen und der Träger
der Sozialhilfe sich bereits mit einem Fall befassen muss, bei dem seine
Zuständigkeit noch nicht festliegt, er Widerspruch einzulegen und alsdann das weitere
Verfahren zu überwachen hat.
Die Erstattungsverfahren haben sich als aufwendig erwiesen, da die Agentur für
Arbeit zunächst die erbrachten Leistungen feststellen und alsdann prüfen muss, ab
wann – Tag des Widerspruches – und für welche Leistungen überhaupt Erstattung
gefordert werden kann, anschließend hat der Träger der Sozialhilfe die
Begründetheit der Erstattungsforderung zu prüfen, bevor letztendlich die Erstattung
vorgenommen wird. Wegen der Dauer des Verfahrens bis zum Vorliegen der Feststellung
des Rententrägers handelt es sich vielfach um lange Erstattungsräume, von häufig
nicht unter zwölf Monaten. Bei Divergenzen schließen sich ggf. langwierige
Auseinandersetzungen an.
Weder für den Bund noch für die Kommunen führt ein Verzicht auf das
Erstattungsverfahren zu einem finanziellen Verlust. Das Erstattungsverfahren hat im
Wesentlichen eine Verschiebung der Mittel von einem Leistungssystem in das andere
Leistungssystem bewirkt.
Überwiegend geht es um die Erstattung von Leistungen, die aus Bundesmitteln
finanziert werden – nämlich der Grundsicherung nach dem SGB II sowie der
Grundsicherung nach dem SGB XII – und um eine vergleichsweise nur geringfügige
Erstattung von kommunalen Leistungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
In dem neu in § 176 SGB III eingefügten Absatz 3 wird für staatliche oder staatlich
anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich eine
Ausnahme von der Pflicht einer Zulassung des Trägers nach der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) normiert.
Die Grundsätze der Förderung beruflicher Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff.
SGB III verfolgen das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden zu
verbessern und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen
oder Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern. Voraussetzung für die Förderung
durch die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 176 SGB III grundsätzlich, dass
sowohl Träger als auch die Maßnahmen über eine Zulassung nach der AZAV
verfügen.
Die Länder sind bestrebt, einen Zertifizierungsverzicht hinsichtlich des Trägers für
staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen zu erreichen, insbesondere weil durch
Schulgesetze oder Rechtsverordnungen der Länder umfangreiche Qualitätskriterien
schulaufsichtsrechtlich formuliert sind und die Bildungsangebote einem noch
breiteren Teilnehmerkreis zugänglich gemacht werden könnten. Die Überwachung
dieser Qualitätsstandards erfolgt regelmäßig durch die zuständigen Landesbehörden,
wodurch eine parallele Zertifizierung nach AZAV zu einer doppelten
Qualitätsprüfung führt, die weder einen erkennbaren Mehrwert für die Beschäftigten bringt noch
im Sinne der Verwaltungsvereinfachung geboten erscheint.
Frühere Bundesratsverfahren (BR-Drs. 4/23 und 539/24) haben noch nicht die
erforderliche Entlastung bewirkt.
Vor diesem Hintergrund wird im SGB III nunmehr eine gesetzliche Regelung
aufgenommen, die staatliche bzw. staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen des
Gesundheits- und Pflegebereichs explizit von der Zertifizierungspflicht des Trägers
ausnimmt.
Eine solche Regelung trägt dem besonderen Status und der bereits bestehenden
Qualitätskontrolle dieser Bildungseinrichtungen Rechnung, vermeidet zugleich
unnötige Mehrfachregulierung und trägt zum Bürokratieabbau bei. Sie wird es Pflege-
und Gesundheitsschulen sowie Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich
erleichtern, Weiterbildungsangebote für eine deutlich breitere Masse an
förderfähigen Teilnehmenden bereitzustellen, was insbesondere im Kontext des
Fachkräftemangels in diesen Berufsfeldern ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Signal
darstellt.
Da die Förderung in den Gesundheitsfachberufen hauptsächlich bei Umschulungen
zum Tragen kommt, ist neben der Weiterbildung auch die Ausbildung von der
Ausnahmeregelung umfasst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 203b SGB V.
Zu Nummer 2 (§ 203b neu)
Mit der Einfügung des neuen § 203b SGB V soll die Kommunikation mit den
gesetzlichen Krankenkassen – wie dies für Arbeitsagenturen bzw. Kommunen im
Rahmen von § 203a SGB V bereits der Fall ist – auch für die Träger der
Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe erleichtert werden.
Aktuell besteht zwischen meldenden Stellen und den gesetzlichen Krankenkassen
kein digitales, medienbruchfreies Verfahren zur An- oder Abmeldung von
Personen, die nach § 264 Absatz 1 bis 7 SGB V betreut werden. Die Meldungen erfolgen
weitgehend papiergebunden, was zeitintensiv ist. Eine verzögerte Meldung an die
Krankenkasse birgt das Risiko, dass Menschen trotz eines gegebenen Anspruchs auf
gesundheitliche Versorgung – etwa nach §§ 4, 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
– vertragsärztliche Leistungen aufgrund einer fehlenden elektronischen
Gesundheitskarte oder einer Ersatzbescheinigung der betreffenden Krankenkasse nicht oder
nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in Anspruch nehmen können.
Eine Rückmeldung seitens der Krankenkassen zur Bestätigung der An- bzw.
Abmeldung und zeitnahen Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte fehlt in der
Praxis häufig und führt zur lückenhaften Dokumentierung.
Es besteht zwar mit dem KV264-Meldeportal der Informationstechnischen
Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) eine Möglichkeit der digitalen
Übermittlung der Meldungen, diese ist aber nicht medienbruchfrei. Es besteht keine
Möglichkeit, diese Daten einzelfallbezogen aus einem Fachverfahren, wie zum
Beispiel OPEN/PROSOZ, über das Portal in die Systeme der gesetzlichen
Krankenversicherung zu importieren, was der einfachste Weg für die Kommunen wäre. Die
Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe müssen die Daten somit doppelt
eingeben. Aufgrund dieser Doppelerfassung waren Städte und Kommunen bisher
teilweise zurückhaltend in der Nutzung des Meldeportals KV264.
Die Meldungen der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a SGB V
pflichtversicherten Personen erfolgen gemäß § 203a SGB V durch die Agentur für Arbeit
beziehungsweise die zugelassenen kommunalen Träger elektronisch und
automatisiert im Elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Datenaustausch) entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV.
Die bereits bestehende Schnittstelle soll künftig auch für die Träger der
Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe geöffnet werden, damit medienbruchfrei mit
tagaktuellen Quelldaten aus dem Fachverfahren gearbeitet werden kann.
Der beschriebene Medienbruch stellt einen für beide Seiten arbeitsreichen und
fehleranfälligen Teil des Prozesses dar, sodass sich eine § 203a SGB V vergleichbare
Regelung anbietet. Eine Digitalisierung und Automatisierung der Kommunikation
mit den gesetzlichen Krankenkassen auch in diesem Bereich voranzutreiben, setzt
die Schaffung einer Rechtsgrundlage voraus. Systematisch passt hierfür die
Einfügung eines § 203b SGB V.
Eine gesetzliche Normierung des Meldewesens gemäß § 264 Absatz 1 und Absatz 2
SGB V wurde bereits angestrebt (siehe BR-Drs. 366/22 zu Nummer 15, Seite 14),
jedoch hatte die Bundesregierung den Vorschlag im September 2022 mangels
Möglichkeit einer ausreichenden Prüfung der Umsetzbarkeit der Regelung abgelehnt
(BT-Drs. 20/3713 zu Nummer 15, Seite 5), weshalb dies mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf nunmehr erneut aufgegriffen wird.
Zu Nummer 3 (§ 289 Satz 3 neu)
Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a
Absatz 2 SGB X wird in § 289 SGB V ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a
Absatz 2 SGB X aufgenommen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 121 Absatz 2 Satz 3 neu)
Der neu in § 121 Absatz 2 eingefügte Satz 3 normiert die Möglichkeit einer
gestreckten Überprüfung von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe.
Nach § 121 Absatz 1 SGB IX erstellt der Träger der Eingliederungshilfe
unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur
Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung. Nach § 121
Absatz 2 SGB IX ist der Gesamtplan alle zwei Jahre zu überprüfen und
fortzuschreiben.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eingliederungshilfe keine
rentenähnliche Dauerleistung ist, sondern sich Leistungen je nach dem individuellen Bedarf
verändern können. Die regelmäßige Überprüfung der Bedarfslage trägt dem mit
dem Bundesteilhabegesetz verfolgten Grundsatz der Personenzentrierung
Rechnung.
Angesichts des mit der Überprüfung und Fortschreibung verbundenen Personal- und
Verwaltungsaufwandes für die Eingliederungshilfeträger wird den Trägern der
Eingliederungshilfe durch die Änderung nun unmittelbar die Möglichkeit gegeben, den
Zeitraum für die Überprüfung und Fortschreibung von Gesamtplänen in den
genannten Fällen von geringerer Steuerungsrelevanz auf bis zu fünf Jahre zu
erweitern. Zwar ist § 121 Absatz 2 Satz 2 SGB IX bereits als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Dies lässt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung in
atypischen Ausnahmefällen zu. Die genannten Fallkonstellationen sind aber meist keine
solche atypischen Ausnahmefälle, sondern Regelfälle.
Zu Nummer 2 und Nummer 3 (§ 125 Absatz 5 neu, § 126 Absatz 2 Satz 2 neu)
Der Träger der Eingliederungshilfe darf gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 SGB IX
Leistungen der Eingliederungshilfe nur bewilligen und damit vergüten, wenn der Träger
des Leistungserbringers und der für den Ort der Leistungserbringung zuständige
Träger der Eingliederungshilfe eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben.
Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, bedarf die Vereinbarung
der Schriftform (§ 56 SGB X), deren Anforderungen sich aus § 126 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Wurde sie nicht entsprechend diesem
Formerfordernis geschlossen, führt dies nach § 58 Absatz 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung. Auch der zeitliche Aufwand, die Vielzahl dieser
Vereinbarungen oftmals handschriftlich zu unterzeichnen, auszudrucken und danach
wieder einzuscannen, ist enorm.
Durch die Änderung in § 125 SGB IX wird es möglich, eine Vereinbarung auch in
Textform nach § 126b BGB abzuschließen, d.h. nicht in Schriftform. Flankierend
hierzu wird durch den in § 126 Absatz 2 neu eingefügten Satz 2 geregelt, dass ein
Formverstoß überdies nicht isoliert angefochten werden kann.
Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 67a Absatz 2)
Die Streichung des in § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X geregelten Direkt- bzw.
Ersterhebungsgrundsatzes dient der Verwaltungsvereinfachung. Seine Abschaffung trägt
dazu bei, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, die Belastung der Bürgerinnen
und Bürger zu reduzieren und die Ressourcen der Verwaltung effektiver
einzusetzen.
Der Ersterhebungsgrundsatz verpflichtet Sozialleistungsträger bislang,
personenbezogene Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Eine
Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung der betroffenen Person, d.h. eine sog.
Dritterhebung, ist nur ausnahmsweise nach den engen Voraussetzungen des § 67a
Absatz 2 Satz 3 SGB X möglich. In der Praxis führt der Ersterhebungsgrundsatz
häufig zu unnötigen Mehrfacherhebungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand und
Verzögerungen bei der Leistungsgewährung. Immer wieder werden
Datenerhebungen von Sozialleistungsträgern unter Berufung auf die Nichterfüllung der Vorgaben
des § 67a Absatz 2 Satz 3 SGB X zurückgewiesen.
Beschränkt auf den Bereich der Nachweise in elektronisch geführten
Verwaltungsverfahren existiert mit § 67f SGB X bereits eine modifizierende Regelung zum
Ersterhebungsprinzip, die dem Dritterhebungsgrundsatz folgt, aber eine
Willensbekundung der betroffenen Person erfordert. Für eine Vielzahl von Anwendungsfällen
außerhalb dieser elektronischen Verwaltungsverfahren existiert allerdings keine
entsprechende Vorschrift. Hier steht der Ersterhebungsgrundsatz daher der
perspektivischen Einführung des sog. Once-Only-Prinzips (nach welchem im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Nachweise und Daten, die der
öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, nicht erneut erhoben, sondern direkt
automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden können) entgegen. Daher
besteht auch in Ansehung des § 67f SGB X noch ein ergänzender Regelungsbedarf,
dem durch die vorliegende Änderung Rechnung getragen werden soll.
Die Praxis hat gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger auf die Bitte, einen
bestimmten Sachverhalt – etwa nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – nochmals
nachzuweisen, mit Unverständnis reagieren. Wo es – wie bei der Rückforderung von
Leistungen – auf die Verletzung von Mitteilungspflichten ankommt, findet sich
nicht selten der Hinweis, der Sachverhalt sei einer anderen Behörde bereits
mitgeteilt worden, wobei die genauen Zuständigkeitsabgrenzungen (etwa zwischen einer
Agentur für Arbeit und einem Jobcenter) vielen Betroffenen nicht bewusst sind.
Vor diesem Hintergrund wird der Ersterhebungsgrundsatz für den Bereich aller
Sozialverwaltungsverfahren aufgehoben. Damit passt sich das deutsche
Sozialdatenschutzrecht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an, die ebenfalls keinen
Unterschied zwischen Direkt- und Dritterhebung macht. Die DSGVO kompensiert
die Gleichbehandlung von Erst- und Dritterhebung durch entsprechende
Transparenzgebote bzw. Informationspflichten (Artikel 13, 14 DSGVO), die auch seitens
der Sozialleistungsträger zu beachten sind. Hierdurch erfährt die betroffene Person
von einer Dritterhebung und kann von ihren von der DSGVO garantierten
Betroffenenrechten Gebrauch machen.
Die Neufassung von § 67a Absatz 2 SGB X enthält die Aussage, dass statt der
(aufgehobenen) Ersterhebungspflicht nun die Dritterhebung zulässig ist. Gleichwohl ist
die Erhebung von Daten bei den Betroffenen unverändert möglich und wird bis zur
Einführung von einheitlichen oder verknüpften digitalen Fachverfahren der
Regelfall bleiben.
Die §§ 60 ff. SGB I bleiben unberührt, ebenso alle Vorschriften, die eigene
Anzeige- Mitteilungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten oder entsprechende
Obliegenheiten enthalten. Ebenso bleibt § 62 Absatz 2 SGB VIII, der einen strengeren
Ersterhebungsgrundsatz statuiert, unberührt.
Zu Nummer 2 (§ 79 Absatz 6 neu)
Der neu in § 79 SGB X eingefügte Absatz 6 dient der Normierung einer
Übermittlungsbefugnis zwischen den Leistungsträgern zum automatisierten Datenabgleich.
Mit dem Once-Only-Prinzip (vgl. die Begründung zu Artikel 5 Nummer 1)
korrespondiert die Befugnis, für den Leistungsbezug (einschließlich dessen Beendigung
und Abwicklung) relevante Daten bei anderen Sozialleistungsträgern automatisiert
zu erheben. Der auf diese Weise in Anspruch genommene Sozialleistungsträger
erhält Rechtssicherheit. § 79 Absatz 6 SGB X steht hierbei unter einem strengen
Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsvorbehalt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Korrespondierend zu der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Änderung des § 67a
Absatz 2 SGB X wird in § 100 SGB XI ein Hinweis auf den (neugefassten) § 67a
Absatz 2 SGB X aufgenommen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 26a SGB XII.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung des § 37a SGB XII.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Änderung des § 45a SGB XII.
Zu Nummer 2 (§ 26 Absatz 2 Satz 1 und 2)
Durch die Änderung werden die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 Absatz 2
Satz 1 SGB XII erweitert.
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 26 SGB XII sind gegenwärtig beschränkt
auf Fälle, in denen ein vom Gesetzgeber nicht gebilligtes Verhalten gegeben ist
(Absatz 1) sowie auf Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 50 SGB X und
Ansprüche aus §§ 103, 104 (Absatz 2), d.h. auf solche, in denen eine Überzahlung durch
den Leistungsberechtigten verursacht bzw. verschuldet ist.
Hingegen ist eine Aufrechnung nicht möglich bei in der Praxis häufig auftretenden
Überzahlungen ohne Verschulden des Leistungsberechtigten, z.B. durch
Einkommenserhöhungen (insbesondere Renten), die ohne Zutun des Leistungsberechtigten
zu spät bekannt geworden sind, um den Leistungsanspruch noch rechtzeitig neu
berechnen zu können und die eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfordern. Infolgedessen kann in solchen Fällen nur
der Leistungsberechtigte um Rückzahlung des überzahlten Betrages angehalten
werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand kann vermieden werden,
indem auch dann eine Aufrechnung ermöglicht wird, wenn der Leistungsberechtige
nicht pflichtwidrig die Überzahlung verursacht hat.
Zu Nummer 3 (§ 26a neu)
Mit der Einfügung der Neuregelung des § 26a SGB XII wird eine bereits in § 40
Absatz 1 Satz 3, § 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II vorgesehene Bagatellgrenze für
Rückforderungen als Ermessensregelung im SGB XII geschaffen.
Im Bereich des SGB XII ist das Erstattungsverfahren wie im Leistungsbereich des
SGB II mit einem hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Bei geringen
Rückforderungen übersteigen die Kosten für den Verwaltungsaufwand regelmäßig den
Rückforderungsbetrag. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze nunmehr auch
im SGB XII kann dieser Verwaltungsaufwand erheblich vermindert werden. Mit der
Vorschrift des § 26a SGB XII soll den Trägern der Sozialhilfe zudem die
Möglichkeit eröffnet werden, den Besonderheiten des Einzelfalles bei Überzahlungen
gerecht zu werden.
So ist im Rahmen des SGB XII regelmäßig eine Neuberechnung der Leistungen
aufgrund der Anpassung von Renten erforderlich. Nicht selten führt diese zu
Überzahlungen lediglich in Höhe von Kleinstbeträgen, auf deren Rückforderung
aufgrund der Regelung des § 26a SGB XII künftig verzichtet werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 27b Absatz 4)
Durch den neugefassten Satz 1 in § 27b Absatz 4 SGB XII soll die
Bekleidungspauschale nach Absatz 2 der Regelung bundesweit für Volljährige einheitlich
pauschaliert werden.
§ 27b SGB XII normiert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, die in
Einrichtungen leben. Für Personen in stationären Einrichtungen ist gemäß den
Absätzen 2 und 4 eine Pauschale für Bekleidung und Schuhe zu gewähren. Die derzeit
geltende Regelung sieht vor, dass die zuständigen Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die
Höhe der Pauschale festlegen. Diese Regelung führt zum einen zu einem hohen
Verwaltungsaufwand und schafft zum anderen nicht zu rechtfertigende regionale
Unterschiede, die in Zeiten des Online-Handels mit bundeseinheitlichen Preisen für
Bekleidung nicht tragfähig sind. Dies gilt insbesondere, wenn eine Person in einer
Unterkunft untergebracht ist und der dortige Träger der Sozialhilfe eine deutlich
höhere Pauschale gewährt als der weiterhin zuständige Träger der Sozialhilfe.
Durch die Neuregelung soll daher eine einheitliche Bekleidungspauschale festgelegt
werden.
Mit der Gesetzesänderung wird zudem dem nachvollziehbaren Ansinnen Rechnung
getragen, Leistungen, die wiederkehrend sind und die nicht einen bestimmten
individuell unterschiedlichen Bedarf abdecken, schon durch Gesetz zu pauschalieren.
Zwar ist der Bedarf für Bekleidung schon jetzt als Pauschale zu erbringen. Bei den
für die konkrete Festlegung zuständigen Behörden entsteht jedoch insbesondere bei
auswärtig untergebrachten Personen ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand
bei der Ermittlung und Festlegung der jeweils zu gewährenden Pauschalen.
Die Höhe der Pauschale soll sich durch einen bestimmten Prozentsatz der
Regelbedarfsstufe 3, die für Volljährige in Einrichtungen maßgeblich ist, ergeben. Nach
einem wertenden Vergleich unter den Ländern bietet sich für die bundeseinheitliche
Pauschale die Zugrundelegung eines Wertes von 7 Prozent des Betrages der
Regelbedarfsstufe 3 an. Eine Bedarfsunterdeckung ist zu vermeiden. Die Anlehnung an
die Regelbedarfsstufen stellt aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Kürzung
des Regelbedarfs und der Gewährung der Bekleidungspauschale sicher, dass sich
bei einer Veränderung der Regelbedarfe auch die Bekleidungspauschalen ändern.
Für Kinder und Jugendliche wird keine gesetzliche bundeseinheitliche Pauschale
festgelegt, so dass gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die zuständigen
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen nach wie vor für die in ihrem Bereich
bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festsetzen.
Nach Satz 2 werden Geldleistung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich
ausgezahlt.
Zu Nummer 5 (§ 35 Absatz 6 neu)
Die Änderung dient einer Angleichung an § 22 Absatz 3 SGB II (Anrechnung von
ausgezahlten Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen auf die Unterkunftskosten
des Folgemonats).
§ 22 Absatz 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben aus Heiz- und
Nebenkostenabrechnungen auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift angerechnet werden. Im SGB
XII findet sich keine vergleichbare Regelung, sodass eine Einkommensanrechnung
nach § 82 Absatz 7 Satz 1 SGB XII erfolgt und den Bedarf übersteigende
Rückzahlungen und Guthaben im Folgemonat dem Vermögen zufließen. Es ist demnach im
Bereich des SGB XII unerheblich, welchen Ursprung das Betriebskostenguthaben
hat, d.h. ob es allein aus Zahlungen des Hilfebedürftigen resultiert oder Dritte, wie
ein Sozialhilfeträger, dazu beigetragen haben. Dies wirft erhebliche praktische
Folgeprobleme auf. Aufgrund der nach der Corona-Pandemie bedingten Erhöhungen
der Betriebskostenvorauszahlungen und der anschließenden moderaten
Kostenentwicklung entstehen zudem tatsächlich sehr oft hohe Rückzahlungen und Guthaben,
die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, sodass die
unterschiedlichen Rechtsfolgen im SGB II und SGB XII von den Betroffenen verstärkt
wahrgenommen werden. Auch fließen vom Sozialhilfeträger geleistete
Vorausleistungen, aus denen die hohen Rückzahlungen und Guthaben entstehen, dem
Vermögen der leistungsberechtigten Person zu.
Die Anwendung voneinander abweichender Regelungen in den Rechtskreisen SGB
II und SGB XII führt insbesondere bei gemischten Bedarfsgemeinschaften zu
unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl Heiz- und Betriebskostenabrechnungen
einheitlich für die gesamte Wohnung erfolgen. Für die Betroffenen ist die unterschiedliche
Anrechnung nicht nachvollziehbar, sodass es zu Rückfragen bei den
Leistungsträgern, erhöhtem Beratungsbedarf und Widerspruchsverfahren kommt.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlagen bzw. einer harmonisierenden
Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz
verweist auch das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 35 SGB XII
regelmäßig auf die Entscheidungen zum Rechtsgebiet des SGB II.
Angesichts der identischen Regelungsgegenstände im SGB II und SGB XII im
Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der Vergleichbarkeit
eines schützenswerten Grundbedürfnisses des Wohnens in beiden Rechtskreisen ist
es sachgerecht, eine dem § 22 Absatz 3 SGB II entsprechende Regelung in § 35
SGB XII aufzunehmen. Zudem soll eine erweiterte bedarfsmindernde
Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben geschaffen werden, soweit der
Leistungsanspruch auf die Kosten der Unterkunft durch die Berücksichtigung in einem Monat
entfallen würde.
Die entsprechende Gesetzesänderung führt nicht nur zur weiteren Harmonisierung
der beiden Rechtskreise, sondern auch zur Verwaltungsvereinfachung und
Entbürokratisierung.
Zu Nummer 6 (§ 35a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 neu)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a dieses Gesetzentwurfs
auch im SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen.
Zu Buchstabe b und c (Absatz 2 Satz 3, 5)
Die Änderungen korrespondieren mit der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c
dieses Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen des SGB II. Es soll insoweit ein
Gleichlauf im SGB XII hergestellt werden. Das SGB XII wird vereinfacht, indem
alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Anmietung
einer neuen Wohnung bei dem Leistungsträger am Ort der neuen Wohnung gebündelt
werden. Dies vermeidet insbesondere bezüglich der Übernahme von
Genossenschaftsanteilen, die schon vor dem Umzug fällig werden, Unklarheiten bezüglich
der örtlichen Zuständigkeit und widersprüchliche Entscheidungen der
Leistungsträger am Ort der bisherigen Wohnung einerseits und am Ort der neuen Wohnung
andererseits. Auch die klarstellende einheitliche Verwendung bislang synonym
verwandter Begriffe (erforderlich statt notwendig) stellt eine Vereinfachung dar.
Schließlich wird ein Gleichlauf mit dem SGB II hergestellt, indem in beiden
Rechtskreisen einheitlich das Wort „Zusicherung“ statt des synonym verwandten
Begriffs „Zustimmung“ verwendet wird (vgl. auch Legaldefinition in § 33 SGB X).
Zu Buchstabe d (Absatz 2 Satz 6 neu)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d dieses Gesetzentwurfs
auch im SGB XII (d.h. für die Träger der Sozialhilfe) übernommen.
Zu Nummer 7 (§ 37a)
Durch die Änderung entfällt das in § 37a beim erstmaligen Zufluss einer
Rentenzahlung bei einer entstehenden Bedarfslücke bislang vorgesehene Darlehen.
Da die Rente – anders als in der Regel Gehaltszahlungen oder existenzsichernde
Sozialleistungen – erst zum Monatsende ausgezahlt wird, kommt es in dem Monat,
in dem einer antragsstellenden Person das Renteneinkommen erstmals zufließt, zu
einer Bedarfslücke vom Monatsanfang bis zum Zufluss der ersten Rentenzahlung
am Monatsende. Zur Deckung dieser Bedarfslücke ist gegenwärtig auf gesonderten
Antrag des Leistungsberechtigten ein Darlehen in Höhe der Rente zu gewähren, das
regelhaft zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Im ersten Monat ist die
Leistung in Höhe der Rente als Darlehen zu bewilligen, im darauffolgenden Monat
erfolgt die Bewilligung als Beilhilfe unter Anrechnung der Rente als Einkommen, ab
dem dritten bis zum zwölften Monat ist das im ersten Monat in Höhe der Rente
gewährte Darlehen zu tilgen, und zwar durch Aufrechnung mit der laufenden Leistung
in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, insgesamt ist es jedoch höchstens in
Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zurückzuzahlen. Sofern das Darlehen
diesen Betrag übersteigt, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des
Leistungsberechtigten.
Durch die Gesetzesänderung soll das Renteneinkommen im ersten Monat des
Rentenbezugs bei der Berechnung des Leistungsanspruchs keine Berücksichtigung
finden.
Damit entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Weder bedarf es noch eines
gesonderten Antrages des Leistungsberechtigten, der eine gesonderte Prüfung
seitens des Leistungsträgers erfordert, noch dreier unterschiedlicher
Bewilligungsbescheide in den ersten drei Monaten des Leistungsbezuges, die jeweils zu fertigen
sind, sowie der Maßnahmen, die hinsichtlich des nicht zu tilgenden Teils des
Darlehens verwaltungsseitig zu ergreifen sind.
Da es sich bei den betroffenen Personen regelmäßig um solche handelt, die
dauerhaft Leistungen nach dem SGB XII beziehen werden, ist keine Missbrauchsgefahr
gegeben.
Den Mindereinnahmen in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe steht eine
Ersparnis von Verwaltungskosten gegenüber, die angesichts des gegenwärtig
erforderlichen Verwaltungsaufwandes mindestens die Höhe der Mindereinnahmen
erreicht.
Zu Nummer 8 (§ 42 Nummer 4 Buchstabe b)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Nummer 9 (§ 42a)
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 3, 4 neu)
Die Änderung soll ermöglichen, dass auch bei den Heizkosten abstrakte Werte
zugrunde gelegt werden können.
Der § 42a Absatz 3 SGB XII regelt, in welcher Höhe Bedarfe für Unterkunft und
Heizung anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person – ohne einen
Mietvertrag – mit engen Verwandten, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II
oder SGB XII beziehen, in einer Wohnung lebt. Aufgrund des Urteils des
Bundessozialgerichts vom 23. März 2021, Az.: B 8 SO 14/19 R, ist bei der Berechnung der
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der Differenzmethode nicht auf die
tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, sondern nur auf die angemessenen
Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft abzustellen. Anzuerkennen ist die
Differenz, die sich aus den angemessenen Aufwendungen für den
Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen und eines um eine
Person kleineren Haushalts ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft (Kaltmiete, kalte Betriebskosten) sind unerheblich und müssen nicht
nachgewiesen werden. Es ist ausschließlich auf die angemessenen Kosten der Unterkunft
abzustellen.
Dagegen sind zur Ermittlung des Heizkostenanteils nach der bisherigen Rechtslage
die tatsächlichen Heizkosten zu erheben. Zur Berechnung des übernahmefähigen
Anteils an den tatsächlichen Heizkosten ist im ersten Schritt der prozentuale Anteil
des sich nach der Differenzmethode ermittelten pauschalen Bedarfs im Verhältnis
zu den abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für eine Wohnung der
entsprechenden Haushaltsgröße zu ermitteln. Anschließend ist in Höhe desselben
prozentualen Anteils der Anteil aus den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung als
Bedarf der leistungsberechtigten Person zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass
weiterhin die tatsächlichen Heizkosten erhoben und Änderungen der Heizkosten
mitgeteilt werden müssen. Da sich die Heizkosten in der Regel nicht zum selben
Zeitpunkt wie die Mietobergrenzen ändern, ist damit auch zusätzlicher
Verwaltungsaufwand verbunden.
Nachdem bereits bei der Bruttokaltmiete nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen
abgestellt wird, soll mit der Neuregelung erreicht werden, dass auch bei den
Heizkosten auf Pauschalen zurückgegriffen werden kann. Grundlage sind nach dem
neuen Satz 3 die Beträge nach dem Wohngeldgesetz (Heizkostenkomponente – ggf.
auch inkl. Betrag zur Entlastung auf Grund der CO2-Bepreisung – nach § 12
Absatz 6 Wohngeldgesetz). Damit sind Daten für die Anwendung der
Differenzmethode bei den Heizkosten bundesweit verfügbar.
Nach aktueller Rechtslage sind die Heiz- und Warmwasserkosten von den
Leistungsbeziehenden regelmäßig nachzuweisen, obwohl zur Höhe der Kosten der
Unterkunft keine Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Regel erfolgt jährlich
mit der Heizkostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung. Bei
Selbstbeschaffung von Brennstoffen sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen. Sofern
verschiedene Energieträger genutzt werden, erstreckt sich die Nachweispflicht auf
alle Brennstoffe.
Mit der Neuregelung müssen sowohl bei der Erstantragstellung als auch bei
Änderung der Heizkosten diese nicht mehr nachgewiesen werden. Für die
Sachbearbeitenden stellt dies eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar, da die tatsächliche
Höhe der Heizkosten nicht mehr ermittelt werden muss. Der Aufwand für die
Anforderung von Heizkostenabrechnungen wegen Änderungen bei der Höhe der
Heizkosten sowie die deswegen erforderlichen Änderungsbescheide entfallen.
Entsprechend entfällt auch für die Leistungsberechtigten die Nachweispflicht bei
Antragstellung und in der Folge die Mitteilungspflicht bei Änderung der Heizkosten.
Insgesamt hat dies einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand und auch weniger
Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger zur Folge.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 3)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Buchstabe c (Absatz 7 Satz 1)
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII).
Zu Nummer 10 (§ 44 Absatz 3 Satz 4 neu)
Durch den neu in § 44 Absatz 3 eingefügten Satz 4 wird der Bewilligungszeitraum
verlängert.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB
XII) werden gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf
Kalendermonate bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine erneute
Abfrage der persönlichen Verhältnisse einschließlich von Einkommen und
Vermögen, um die Voraussetzungen für eine erneute Bewilligung prüfen zu können.
Der Leistungsberechtigte wird demnach jährlich angeschrieben. Im Anschluss an
die erneute Prüfung durch den Grundsicherungsträger erfolgt der Erlass eines neuen
Grundsicherungsbescheides.
Insbesondere bei dem Personenkreis, der aufgrund einer vollen Erwerbsminderung
einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat und bei dem eine Besserung
unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen ist, ist eine Einschränkung des
Bewilligungszeitraumes auf zwölf Monate nicht erforderlich, da mit der Änderung des
Bedarfes bzw. mit der Änderung seiner Einkommens- und Vermögenssituation
innerhalb des bisherigen Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten in der Regel nicht
zu rechnen ist.
Die Anpassung des Grundsicherungsbetrages aufgrund einer Rentenerhöhung oder
anderer gesetzlicher Änderung erfolgt durch den Sozialhilfeträger von Amts wegen.
Sofern sich andere Daten ändern, weil sich z.B. die Miete ändert oder
Betriebskosten erstattet werden, ist ebenfalls keine erneute Bewilligung nach einem Jahr
erforderlich, wenn sich der Bedarf ansonsten voraussichtlich nicht ändern wird.
Außerdem ist der Leistungsempfänger verpflichtet, sämtliche Änderungen in seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie alle Tatbestände, die für die
Gewährung der Leistung erheblich sein können, dem zuständigen Sozialhilfeträger
anzuzeigen (§§ 60 ff. SGB I, § 117 SGB XII). Es kann dann eine neue Bewilligung
erfolgen.
Ausweislich der amtlichen Statistik haben im Dezember 2023 insgesamt 1 261 005
Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII bezogen (https://www-
genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22151/table/22151-0003). Davon
wurde bei 913 435 Personen Einkommen angerechnet. Folglich ist davon auszugehen,
dass rund 350 000 Personen kein Einkommen haben, das sich verändern könnte.
Die Änderung vereinfacht die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
(Bürgerfreundlichkeit) und erspart in ebenso vielen Fällen der Vollzugsverwaltung bis zu
einem Bescheid jährlich.
Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in den Fällen, in denen sich
prognostizieren lässt, dass sich die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht
ändern, entfällt die jährliche Abforderung bei den Leistungsempfängern sowie die
erneute Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Erstellung eines neuen
Bescheides.
Zu Nummer 11 (§ 45a)
Durch die Änderung wird das Verfahren zur Ermittlung der Warmmiete nach § 45a
SGB XII vereinfacht.
§ 45a SGB XII legt nach aktueller Rechtslage die Ermittlung der durchschnittlichen
Warmmiete eines Einpersonenhaushalts fest. Hierfür muss jeder Träger der
Sozialhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich einen Durchschnitt aus allen angemessenen
Aufwendungen bilden, die tatsächlich für allein in Wohnungen lebende
Leistungsberechtigte anerkannt worden sind. Der so ermittelte Wert ist maßgeblich für die
Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten von Unterkunft und Heizung
für Leistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen und besonderen
Wohnformen leben (insbesondere Leistungsberechtigte, deren Lebensunterhalt sich nach
§ 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII ergibt; die in
einer Unterkunft gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII leben oder
solche für die § 42a Absatz 7 SGB XII gilt).
Die Vorgaben zu den bei der Durchschnittsbildung zu berücksichtigenden
Aufwendungen sind sehr kompliziert. Es dürfen nur die tatsächlich anerkannten
angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Einpersonenhaushalten einfließen. Die
Ermittlung ist überaus zeitintensiv sowie fehleranfällig, was zu weiterem
erheblichem Aufwand bei den Aufsichtsbehörden führt. Die systemseitig generierten
Falllisten müssen teilweise händisch geprüft werden und Plausibilitätskontrollen
unterzogen werden. Aufgrund der hohen Anzahl der Eintragungen ist der
Korrekturaufwand erheblich. Ähnliches gilt für die Aufsichtsbehörden, die ebenfalls mit den
Listen konfrontiert sind. Erschwerend kommen spätere Korrekturen bei einzelnen
Trägern hinzu, die nachgelagerten Prüf- und Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen zur
Folge haben und erhebliche Personalressourcen binden.
Durch die Neuregelung wird ein vollständiger Wegfall des erheblichen Ermittlungs-
und Prüfaufwandes erreicht. Auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a SGB XII
wird künftig verzichtet und stattdessen auf den Wert aus § 12 Wohngeldgesetz
zuzüglich der Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz abgestellt.
Bereits ab Verabschiedung der Regelung ist kein zusätzlicher Erfassungsaufwand
bei den Sachbearbeitenden im Hinblick auf die Ermittlung des Wertes nach § 45a
SGB XII mehr erforderlich. Ab dem 1. Januar 2027 kann der neue Wert zugrunde
gelegt werden, sodass die Ermittlung im Sommer 2026 vollständig entfällt. Da im
Wohngeldgesetz eine Dynamisierung alle zwei Jahre vorgesehen ist (§ 43 Absatz 1
Wohngeldgesetz), entfällt künftig auch der jährliche Anpassungsbedarf. Sofern die
Kosten der Unterkunft und Heizung über 125 Prozent liegen und die übersteigenden
Kosten nach § 113 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen
werden, fällt damit der Anpassungsbedarf nach Erhöhung der Warmmiete statt jährlich
nur noch alle zwei Jahre an.
Die Auswirkungen auf die Kosten des Leistungsvolumens und die Auswirkungen
auf die Kosten (Mehr-/Minderkosten) der Ausführung sind abhängig von der
Festlegung des Abschlags. Die Höhe des Abschlags wurde auf 10 Prozent festgelegt, da
sich nach ersten Berechnungen der Länder mit einem Abschlag von 10 Prozent
Warmmieten ergeben, die mit den derzeit geltenden Werten des § 45a SGB XII
vergleichbar sind. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die auf die
Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 5 SGB IX entfallenden Restkosten von der
Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 5 SGB XII abhängen.
Zu Nummer 12 (§ 82 Absatz 7)
Mit der Änderung wird Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzentwurfs auch im SGB
XII übernommen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 408
vom 28. Dezember 2023) wurde die frühere Regelung, dass das einmalige
Einkommen im Folgemonat anzurechnen ist, wenn für den Monat des Zuflusses bereits
Sozialleistungen erbracht wurden, zum 1. Januar 2024 ersatzlos gestrichen.
Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass alle Einnahmen im Monat des Zuflusses zu
berücksichtigen sind. Lediglich einmalig bedarfsdeckende Nachzahlungen können
auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat verteilt werden.
Die seinerzeit im Gesetzentwurf zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuches zur Begründung angeführte Verwaltungsvereinfachung
hat sich in der Praxis nicht bewähren können; vielmehr führte die gesetzliche
Änderung tatsächlich zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand. Eine –
rückwirkende – Anrechnung im Zuflussmonat hat ein wesentlich aufwendigeres
Rückforderungsverfahren (Anhörungen, Rückforderungsbescheide, ggf. Anhörungen und
Aufrechnungsbescheide) zur Folge als eine verwaltungsrechtlich leichter umzusetzende
Anpassung der Leistung für die Zukunft in Form eines Änderungsbescheides.
Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand in der Sachbearbeitung. Zudem
kommt es angesichts von häufigeren Rückforderungsbescheiden auch vermehrt zu
Widerspruchsverfahren.
Schließlich hat die aktuelle Regelung in § 82 Absatz 7 SGB XII weitreichende
negative Folgen vor allem für Leistungsberechtigte, wenn für den Monat der
Anrechnung der Einnahme der Leistungsanspruch entfiele. Insbesondere hat dies den
Wegfall von Vergünstigungen (zum Beispiel GEZ, Sozialticket) und der Absicherung im
Krankheitsfall bei nicht gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten und nach
einem ggf. nur kurzen Zeitraum ein aufwendiges neues Bewilligungsverfahren zur
Folge.
Auch ist nicht zu verkennen, dass es realitätsfern ist, dass Einkommen, das zum
Ende eines Monats zufließt, für diesen Monat angerechnet werden muss, obwohl es im
Monat des Zuflusses nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand.
Zu Nummer 13 (§ 95)
In dem neu eingefügten Absatz 2 in § 95 SGB XII wird geregelt, in welchem Fall
der Träger der Sozialhilfe auf die Feststellung eines Wohngeldanspruches
verzichten kann. Es wird eine Betragsgrenze geschaffen, bei deren Unterschreitung in
Fällen, in denen die leistungsbeziehende Person nach der erforderlichen Aufforderung
selbst keinen Wohngeldantrag stellt, der Träger der Sozialhilfe ohne weitere
Sachverhaltsprüfung von der Feststellung eines Wohngeldanspruches absehen kann. Die
Neuregelung versetzt den Träger der Sozialhilfe in die Lage, seinen mit der
Feststellung und einer Ermessenprüfung verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermindern.
Ein Abweichen von der Möglichkeit nach § 95 SGB XII ist beschränkt auf
Wohngeldansprüche und soll insbesondere in Betracht kommen, wenn die
leistungsbeziehende Person nachgewiesen hat, dass sie bei weiterem Bezug von Leistungen nach
dem SGB XII wirtschaftliche Vorteile, z. B. Vergünstigung im öffentlichen
Personennahverkehr, hat.
Zu Nummer 14 (§ 98 Absatz 6)
Die Neufassung soll eine klare Zuständigkeitsregelung bei sog. Heimketten
schaffen. Sie dient der Vereinheitlichung und schafft Rechtssicherheit in
Zuständigkeitsfragen.
Bei einem Wechsel einer stationären Einrichtung bleibt nach § 98 Absatz 2 Satz 2
SGB XII der Sozialhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig, der auch bei
Eintritt in die erste Einrichtung zuständig war (sog. Einrichtungskette). Bis
31. Dezember 2019 galt diese Regelung auch für die stationären Einrichtungen der
Eingliederungshilfe. Seit dem 1. Januar 2020 wurden diese Einrichtungen durch das
Bundesteilhabegesetz zu besonderen Wohnformen.
Sowohl in einer besonderen Wohnform als auch in einer stationären Einrichtung
wird in der Regel ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Absatz 3 SGB I
begründet. Allerdings ist zum Schutz des Einrichtungsortes in § 109 SGB XII
geregelt, dass zwischen den Trägern der Sozialhilfe der Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Eine solche Regelung fehlt für
besondere Wohnformen.
Bei einem Wechsel von einer besonderen Wohnform in eine stationäre Einrichtung
würde dies dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der besonderen
Wohnform begründet wurde. Damit wäre der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen
Bereich die besondere Wohnform liegt und nicht derjenige, bei dem der letzte
gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die besondere Wohnform war. Der Schutz des
Einrichtungsorts würde dann nicht für besondere Wohnformen in der
Eingliederungshilfe gelten. Nur wenn bei Zuständigkeitsfragen die besondere Wohnform
einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII gleichgestellt wird, kommt der
Schutz des Einrichtungsorts auch für die besondere Wohnform zum Tragen. Dies
wird durch die Änderung erreicht.
Zu Nummer 15 (§ 133b)
Die neugefasste Vorschrift enthält in Absatz 1 Nummer 2 eine Folgeänderung zu
Nummer 12 (Änderung des § 45a SGB XII) dergestalt, dass die Angabe
„durchschnittliche Warmmiete“ durch die Angabe „pauschalierte Warmmiete“ ersetzt
worden ist.
Der neu eingefügte Absatz 2 korrespondiert zu der in Nummer 10 vorgesehenen
Änderung des § 42a Absatz 3 SGB XII. Die dadurch beabsichtigte Entlastung tritt
ein, sobald die Änderung in Kraft tritt. Die Übergangsregelung dient der
Verwaltungsvereinfachung. Damit laufende Bewilligungszeiträume nicht geändert werden
müssen, kann durch eine Übergangsregelung gewährleistet werden, dass die
Änderung erst für neue Bewilligungszeiträume gilt. So wird zusätzlicher
Verwaltungsaufwand in laufenden Bewilligungszeiträumen vermieden. Folglich wurde § 133b
SGB XII um einen Absatz 2 ergänzt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Mit der Änderung soll die in Artikel 5 Nummer 1 dieses Gesetzentwurfs
vorgesehene Aufhebung des Ersterhebungsgrundsatzes sowie die in Artikel 5 Nummer 2
dieses Gesetzentwurfs vorgesehene Einführung des automatisierten Datenabgleichs
auch im Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht Teil des Sozialgesetzbuchs, weswegen
die Geltung einzelner Vorschriften des Sozialrechts dort gesonderter gesetzlicher
Anordnung bedarf. Die Neuregelung soll die Erleichterungen bei Erhebung,
Abgleich und Übermittlung von Daten auch auf den Bereich des
Asylbewerberleistungsrechts ausweiten. Hierfür bestehen aus Sicht der Praxis dieselben Bedarfe wie
bei der Anwendung inhaltlich eng verwandter Materien wie dem SGB II und dem
SGB XII. Im Übrigen bleibt es bei den auf das Asylbewerberleistungsgesetz
anwendbaren allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zu Artikel 9 (Änderung der Bürgergeld-Verordnung)
Durch die Änderung soll die Einkommensermittlung von Selbstständigen
vereinfacht werden.
Derzeit ist gemäß § 3 Absatz 4 der Bürgergeld-Verordnung für jeden Monat der
Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des
Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im
Bewilligungszeitraum ergibt.
Erforderlich ist eine Prognose zu voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -
ausgaben, was mit hohem Aufwand verbunden, aber aufgrund der Volatilität der
selbstständigen Tätigkeit häufig nicht belastbar ist. Fehlende Angaben können nur
eingeschränkt von Amts wegen ermittelt werden. Bei der Neuberechnung der
Leistung im Verlauf des Bewilligungszeitraums entsteht erheblicher zusätzlicher
Bearbeitungsaufwand. Nach Beendigung des Bewilligungszeitraums müssen die
tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt werden. Es kommt zu
Rückforderungen.
Es müssen umfangreiche Einzelnachweise vorgelegt werden; unter Umständen
kommt es zur Bedarfsunterdeckung.
Zum Zweck der vorläufigen Gewährung der Leistungen (§ 41a SGB II) können
Betriebseinnahmen und -ausgaben pauschaliert angesetzt werden; die Jobcenter dürfen
wie die Finanzverwaltung eine Schätzung vornehmen. Betriebsausgaben können
anhand der Richtsatzsammlungen / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) des Bundesfinanzministeriums fiktiv bestimmt werden. Damit
wird die Prüfung vereinfacht und Verwaltungsaufwand minimiert.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Entlastung der Sozialverwaltung (Beschlussdrucksache)