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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 486/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 486/26 25.08.26 EU - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) COM(2026) 313 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 280/10 = AE-Nr. 100327; AE-Nr. 090045; AE-Nr. 210631; AE-Nr. 220035 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.6.2026 COM(2026) 313 final 2026/0172 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Kriminelle Aktivitäten haben immer häufiger eine grenzüberschreitende Dimension und stellen eine ernsthafte Herausforderung für die Sicherheit in der EU dar. Kriminelle Netzwerke und terroristische Organisationen führen ihre kriminellen Aktivitäten nahtlos über Hoheitsgebiete hinweg durch. Daher müssen die Strafjustizsysteme der EU im Kampf gegen diese Bedrohungen mit wirksamen Instrumenten ausgestattet werden und zuverlässig zusammenarbeiten. Mit der Richtlinie 2014/41/EU1 (im Folgenden „Richtlinie“) wurde die Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) als Instrument für die grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen eingerichtet. Es bestand ein klarer praktischer Bedarf für einen umfassenden, auf gegenseitiger Anerkennung beruhenden Rahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension, und die Richtlinie war die Antwort. Seit Beginn der Anwendung im Mai 2017 bietet die Richtlinie den Justiz- und anderen zuständigen Behörden ein wertvolles Instrument, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfangreich genutzt wird. In der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen2 in den Jahren 2023 und 2024 wurden die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie bewertet. Die Begutachtung stützte sich auf Daten von Eurojust3 und dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen4 (im Folgenden „EJN“) und bestätigte, dass die EEA häufig verwendet wird. Darüber hinaus bot sie eine wertvolle Möglichkeit, Bereiche zu ermitteln, die unter anderem auf EU-Ebene verbessert und weiterentwickelt werden können. Im Abschlussbericht über die zehnte Runde der gegenseitigen Begutachtungen zur Umsetzung der EEA (im Folgenden „Abschlussbericht über die gegenseitigen Begutachtungen“)5 wurden mehrere Bereiche festgestellt, in denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie unterschiedlich auslegen oder über keine spezifischen Verfahren verfügen, insbesondere i) die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke, ii) die Definition von „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“, iii) die Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte und das Verhältnis zwischen der EEA und der grenzüberschreitenden Observation nach Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung 1 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1). 2 Im Einklang mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 (im Folgenden „Gemeinsame Maßnahme“), mit der ein Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen geschaffen wurde. 3 Aus dem Jahresbericht 2025 von Eurojust geht hervor, dass 6 711 Eurojust-Fälle anhängig sind, darunter 2 751 neue Fälle, was fast der Hälfte der Gesamtzahl von Eurojust-Fällen entspricht: https://www.eurojust.europa.eu/about-us/planning-and-reporting/annual-report#downloadpdf. 4 Dem EJN-Bericht 2023-2024 über die Tätigkeiten und Verwaltung zufolge haben die EJN- Kontaktstellen von 2023 bis 2024 mehr als 4 612 Fälle gemeldet, in denen sie bei EEA-bezogenen Ersuchen Unterstützung geleistet haben. Diese Zahl entspricht fast einem Drittel aller Fälle, in denen das EJN um Unterstützung ersucht wurde: https://www.ejn- crimjust.europa.eu/ejn2021/ContentDetail/DE/67. 5 Abschlussbericht über die gegenseitigen Begutachtungen: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15834-2024-REV-1/de/pdf. des Schengener Durchführungsübereinkommens (im Folgenden „SDÜ“)6 und iv) die Verwendung zuvor ausgetauschter strafverfolgungsrelevanter Informationen als Beweismittel. In dem Bericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Lücken eine einheitliche Umsetzung behindern, und die Kommission aufgefordert, die Rechtsvorschriften möglicherweise zu ändern, um Unklarheiten zu beseitigen. Darüber hinaus wurden in dem Bericht Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie (über Vernehmungen per Videokonferenz) hervorgehoben und die Kommission aufgefordert, „die Frage der Teilnahme der beschuldigten Person an der Verhandlung per Videokonferenz aus einem anderen Mitgliedstaat auf Gesetzgebungsebene zu behandeln“. Zudem war die Hochrangige Gruppe für den Zugang zu Daten für eine wirksame Strafverfolgung der Ansicht, dass Ersuchen um grenzüberschreitende rechtmäßige Überwachung die Strafverfolgungsbehörden vor mehrere Herausforderungen stellen. In ihrem Abschlussbericht7 schlägt sie vor, zu prüfen, wie die Richtlinie effiziente Ersuchen auf grenzüberschreitende rechtmäßige Überwachung besser unterstützen könnte. Die operativen Ergebnisse von Eurojust8 und dem EJN9, der Bericht des Hochrangigen Forums zur Zukunft der EU-Strafjustiz10 und die Bewertung der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates durch die Mitgliedstaaten11 bestätigten ebenfalls, dass eine gezielte legislative Maßnahme erforderlich ist. Auch in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde klargestellt, wie bestimmte Aspekte der EEA-Richtlinie auszulegen sind, und es wurden Bereiche hervorgehoben, in denen zusätzliche rechtliche Klarstellungen angebracht sind. Einige Fälle betreffen insbesondere die Auslegung von Artikel 24 der Richtlinie12. Dies zeigt deutlich die bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Bedingungen, unter denen Videokonferenzen in Strafverfahren eingesetzt werden dürfen. Unklar ist auch, inwieweit im Rahmen der Richtlinie Unterstützung über den Hauptzweck der Beweisaufnahme hinaus beantragt werden kann. Vor diesem Hintergrund muss der Vorschlag zwei Hauptziele verfolgen: 6 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19). 7 Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für den Zugang zu Daten für eine wirksame Strafverfolgung: https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/4802e306-c364-4154-835b- e986a9a49281_en?filename=Concluding%20Report%20of%20the%20HLG%20on%20access%20to% 20data%20for%20effective%20law%20enforcement_en.pdf. 8 Operational Topic on Interception of Telecommunication, Summary and compilation of replies (Operatives Thema „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“, Zusammenfassung und Sammlung der Antworten), Juni 2024. 9 Anmerkungen und Schlussfolgerungen der 59. Plenarsitzung des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) (Prag, 9.-11. November 2022). 10 Bericht des Hochrangigen Forums zur Zukunft der EU-Strafjustiz: https://commission.europa.eu/document/download/606f0f38-12f9-4893-8941- 3ac835229bcd_en?filename=JUST_template_comingsoon_standard_16.pdf. 11 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung durch die Mitgliedstaaten (SWD(2025) 36 final, 31.1.2025). 12 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2024, FP u. a., C-760/22, ECLI:EU:C:2024:574; Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2024, AVVA u. a., verbundene Rechtssachen C-255/23 und C-285/23, ECLI:EU:C:2024:462; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, C-325/24, Bissili, ECLI:EU:C:2025:989. (1) Verbesserung der Rechtsklarheit und der operativen Wirksamkeit bei der grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln in der EU, indem gezielt Schwachstellen in der Anwendung der Richtlinie beseitigt werden, und (2) Entwurf gemeinsamer Vorschriften über das Ersuchen um Unterstützung, um es Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern zu erleichtern, aus der Ferne an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen in einem anderen Mitgliedstaat teilzunehmen. Die Behebung dieser Mängel würde zu einer wirksameren justiziellen Zusammenarbeit beitragen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken. In Bezug auf das erste Ziel soll mit dem Vorschlag eine einheitlichere Auslegung und Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet werden, indem Begriffe und Verfahrensvorschriften präzisiert werden, die zu Unterschieden in der nationalen Praxis geführt haben. Insbesondere soll der Vorschlag für mehr Rechtssicherheit sorgen und zwar im Hinblick auf: i) die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke und ihre Weiterübermittlung, ii) die Definition des Begriffs „Telekommunikation“ und die verfahrenstechnischen Aspekte des Unterrichtungsverfahrens für die Überwachung ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats, iii) die Definition des Begriffs „Anordnungsbehörde“ und iv) die Verfahren, um darum zu ersuchen, Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden oder spontan zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel verwenden zu können. Der Vorschlag enthält auch Vorschriften für die Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte und für die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln und präzisiert die Wechselwirkung zwischen der EEA und grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen nach Artikel 40 SDÜ. Sein Ziel besteht zudem darin, die rechtzeitige Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zu verbessern, was die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, wie kontrollierte Lieferungen, sowie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und die grenzüberschreitende Observation umfasst. Dieses Ziel wird erreicht, indem solche Ermittlungsmaßnahmen vorläufig durchgeführt werden können, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit sie ihre Wirksamkeit voll entfalten können. Dies ist besonders bei Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität wichtig, bei denen der Einsatz dieser besonderen Ermittlungsmethoden für die Erhebung von Beweismitteln unabdingbar ist. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag die im EEA-Formblatt festgestellten Mängel behoben. Mit dem Vorschlag soll somit dafür gesorgt werden, dass der gemeinsame Rahmen für die Erlangung von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Fällen besser funktioniert, unter anderem, indem rechtliche Unklarheiten abgebaut werden, die Verzögerungen, die Versagung der Vollstreckung oder uneinheitliche Verfahrensgarantien zur Folge haben. In Bezug auf das zweite Ziel zeigten die Ergebnisse der Konsultationen, dass nur einige Mitgliedstaaten über spezifische Vorschriften zur grenzüberschreitenden Teilnahme aus der Ferne an Strafverhandlungen verfügen und dass sich der Inhalt dieser Vorschriften erheblich unterscheidet. In einigen Fällen sehen die nationalen Rahmen nicht einmal die Beteiligung von Behörden aus den Mitgliedstaaten vor, in denen sich die Person aufhält. Durch diese fragmentierten Vorschriften entstehen Probleme im Hinblick auf den Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Personen und Hindernisse für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit. Es braucht gemeinsame Verfahren, Standards und geeignete Garantien, damit die Verfahren fair sind und die Videokonferenztechnologie in grenzüberschreitenden Strafverfahren wirksam eingesetzt werden kann. So wird die justizielle Zusammenarbeit effektiver und das gegenseitige Vertrauen im EU-Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gestärkt. Mit den vorgeschlagenen Vorschriften über die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus der Ferne soll daher in erster Linie sichergestellt werden, dass das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und auf effektive Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (im Unionsrecht durch die Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie (EU) 2016/34313 garantiert) wirksamer ausgeübt wird. In der Praxis können an einem Strafverfahren beteiligte Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind oder sich vorübergehend dort aufhalten, es unter den besonderen Umständen des Falles vorziehen, aus der Ferne teilzunehmen, anstatt persönlich zu erscheinen. Sie könnten auch aus legitimen Gründen an der physischen Teilnahme an der Verhandlung in dem Mitgliedstaat, der das Verfahren durchführt, gehindert sein, beispielsweise durch gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungs- oder Pflegepflichten, Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug in einem anderen Mitgliedstaat oder andere gerechtfertigte Gründe. In solchen Situationen kann die betroffene Person aufgrund ihrer Umstände de facto gezwungen sein, auf ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung zu verzichten, aus dem einfachen Grund, dass sie nicht persönlich zu der Verhandlung reisen kann, auch wenn sie dies eigentlich gern getan hätte. Indem die Fernteilnahme erleichtert wird, soll mit dieser Initiative daher die Anzahl grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Abwesenheit verringert und sichergestellt werden, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union in der Praxis die wirksame Wahrnehmung der Verfahrensrechte in Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Mit der Initiative dürfte insbesondere das Risiko einer sekundären Viktimisierung von Opfern verringert werden, indem gegebenenfalls wiederholte Reisen, unnötige Stresssituationen oder direkte Konfrontationen mit dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person in grenzüberschreitenden Situationen eingeschränkt werden. Zudem kann, wenn invasive Maßnahmen oder eine Übergabe nicht erforderlich oder verhältnismäßig sind, die Teilnahme aus der Ferne gegebenenfalls eine Alternative zur physischen Übergabe einer Person gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates14 darstellen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung wird der EU-Rechtsrahmen für Instrumente der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgebaut, indem Lücken in der Richtlinie geschlossen werden und die Kohärenz mit anderen Instrumenten beibehalten wird. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der EEA stehen im Einklang mit den bestehenden Instrumenten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und ergänzen diese, darunter: 13 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1). 14 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1). – das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union15, indem ein Verfahren festgelegt wird, mit dem um die Zustimmung ersucht werden kann, Informationen als Beweismittel zu verwenden, die zuvor nach diesem Übereinkommen spontan zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden; – das Schengener Durchführungsübereinkommen, indem das Verhältnis zwischen dessen Artikel 40 über grenzüberschreitende Observation und dem EEA-Rahmen geklärt wird; – die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden16, indem ein Verfahren festgelegt wird, mit dem um die Zustimmung ersucht werden kann, Informationen als Beweismittel zu verwenden, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden nach dieser Richtlinie ausgetauscht wurden. Diese Initiative ist auch kohärent mit und schafft direkte Verbindungen zu den Verordnungen über Eurojust17 und über die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)18 sowie zu dem Beschluss des Rates über das Europäische Justizielle Netz19. Mit den neuen Vorschriften zum Ersuchen um Unterstützung, um die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Europäische Fernteilnahmeanordnung (EFA) zu erleichtern, schließt der Vorschlag eine derzeitige Lücke im Besitzstand der Union, der die Fernteilnahme nur in bestimmten Kontexten und für begrenzte Zwecke regelt. Mit der Verordnung (EU) 2023/284420 wird ein Rechtsrahmen für den Einsatz von Videokonferenz- und anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden Verfahren geschaffen. In Bezug auf Strafsachen bietet Artikel 6 der genannten Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien zur Vernehmung von verdächtigen, beschuldigten und verurteilten Personen sowie anderen betroffenen Personen in einer begrenzten Zahl von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit, die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannt sind21. Der neue Rahmen enthält spezielle Regelungen für die Fernteilnahme von 15 Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3). 16 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1). 17 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138). 18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). 19 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130). 20 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj). 21 Vollständige Liste der Rechtakte, auf die in Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung Bezug genommen wird: a) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl, insbesondere Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern von Straftaten an Gerichtsverhandlungen der Hauptverfahren, an denen sie beteiligt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat. Dadurch schließt er die Lücke im derzeitigen Rechtsrahmen der Union über die Digitalisierung der Strafjustiz, die bis jetzt auf die Digitalisierung von Verhandlungen in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beschränkt war. In Artikel 24 der Richtlinie sind Vernehmungen zu Beweiszwecken mittels Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung geregelt. Gemäß dieser Bestimmung kann eine EEA erlassen werden, um einen Zeugen, einen Sachverständigen, einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person, der bzw. die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, zu Beweiszwecken zu vernehmen. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, betrifft Artikel 24 Vernehmungen zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln und geht nicht über das hinaus, was für die Erlangung von Beweisen erforderlich ist22. Im Gegensatz dazu soll dieser Vorschlag die uneingeschränkte Teilnahme aus einem anderen Mitgliedstaat an allen Arten von Gerichtsverhandlungen in Strafsachen – sowohl in der vorgerichtlichen als auch in der gerichtlichen Phase – ermöglichen, abhängig davon, ob die betroffene Person ein Verdächtiger, eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat ist. Die uneingeschränkte Teilnahme bedeutet die uneingeschränkte Ausübung der Verfahrensrechte, die der betroffenen Person zustehen würden, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung physisch anwesend wäre. In Bezug auf Opfer von Straftaten sieht Artikel 17 der Richtlinie 2012/29/EU23 vor, dass Opfer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, per Videokonferenztechnologie vernommen werden können, und er verpflichtet die Mitgliedstaaten – soweit dies nach Unionsrecht und nationalem Recht möglich ist –, die Teilnahme von Opfern mittels Videokonferenz zu erleichtern und dabei ihrer Rolle im Verfahren Rechnung zu tragen. Der vorliegende Vorschlag ergänzt daher diesen Rahmen, indem er gewisse Vorschriften und Garantien zu der Fernteilnahme von Opfern an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen festlegt, einschließlich Vorschriften über Verfahrensgarantien, technische Vorkehrungen und wirksame Teilnahme. Er steht zudem voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich der Verfahrensrechte in Strafverfahren. In Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 ist das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung verankert. Unbeschadet dieses Rechts und der in der genannten Richtlinie festgelegten Standards für Verhandlungen in Abwesenheit zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Ausübung des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung zu stärken. Dies wird erreicht, indem betroffenen Personen gestattet wird, per Videokonferenz oder mittels einer anderen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b) Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Überstellung von Gefangenen, insbesondere Artikel 6 Absatz 3, c) Rahmenbeschluss 2008/947/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen, insbesondere Artikel 17 Absatz 4, d) Rahmenbeschluss 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, insbesondere Artikel 19 Absatz 4, e) Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 4, f) Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, insbesondere Artikel 33 Absatz 1. 22 Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, C-325/24, Bissili, ECLI:EU:C:2025:989, Rn. 59. 23 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57). Fernkommunikationstechnologie unter der Einhaltung strikter Bedingungen und einer Reihe von Garantien an Verhandlungen teilzunehmen. Gleichzeitig soll mit dem Vorschlag sichergestellt werden, dass Verfahrensrechte und -garantien, die für die Ausübung in Person konzipiert wurden, auch wenn nötig aus der Ferne wirksam ausgeübt werden können. Die neuen Bestimmungen über die EFA erleichtern den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Strafverfahren. Durch sie können Verdächtige, beschuldigte Personen und Opfer einer Straftat, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft oder inhaftiert sind oder sich aus berechtigten Gründen dort aufhalten, wirksam am Strafverfahren teilnehmen, ohne dafür in den Anordnungsstaat reisen zu müssen. So kann der Vorschlag unter den richtigen Umständen eine Alternative zur physischen Übergabe nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates darstellen, wenn eine Zwangsmaßnahme im konkreten Fall als nicht erforderlich erachtet wird und das Ziel nur darin besteht, sicherzustellen, dass die Person vernommen werden oder an einem Verfahren teilnehmen kann. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Das vorliegende Paket mit Initiativen im Bereich der Strafjustiz verfolgt ein kohärentes und komplementäres Ziel: die Stärkung der Fähigkeit der Union, schwere grenzüberschreitende Kriminalität in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-, Justiz- und anderen einschlägigen Behörden zielt das Paket darauf ab, die Wirksamkeit, Kohärenz und Interoperabilität der Architektur der inneren Sicherheit der Union zu stärken. Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und Eurojust-Verordnungen bilden den Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr: Europol unterstützt die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung krimineller Aktivitäten und Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame strafrechtliche und justizielle Folgemaßnahmen. Das Paket zielt daher darauf ab, die Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur auszubauen, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und justiziellen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische Ermittlungsanordnung und der im Bereich Justiz und Inneres geltenden Datenschutzvorschriften weiter zu diesem Ziel bei, indem sie eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen für den Informationsaustausch verbessern und einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten, der an die operativen Gegebenheiten und technologische Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der Union verbessern, auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten. Der Vorschlag steht im Einklang mit der einschlägigen Politik der Union, insbesondere aus folgenden Gründen: – Er trägt zu den Zielen der ProtectEU-Strategie24 bei, in der betont wird, dass die justizielle Zusammenarbeit gestärkt und wirksamere Instrumente zur Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität und Terrorismus in einem zunehmend grenzüberschreitenden und digitalen Umfeld bereitgestellt werden müssen. – Er steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „DigitalJustice@2030“25, in der sich für die Digitalisierung der Justizsysteme ausgesprochen wird, einschließlich der Entwicklung sicherer digitaler Instrumente und des Einsatzes interoperabler Videokonferenztechnologien, um die Effizienz, Zugänglichkeit und Widerstandsfähigkeit von Gerichtsverfahren in der gesamten Union zu verbessern. Insbesondere wurde in der Mitteilung die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat per Videokonferenz als ein Bereich für künftige Maßnahmen der Kommission genannt (Maßnahme 9). – Er ist Teil des Fahrplans für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke26, in dem zugesagt wurde, die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der EEA zu bewerten, um die Effizienz grenzüberschreitender Anträge auf rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu verbessern. – Er ist Teil der EU-Drogenstrategie27, laut der die EEA im Rahmen der strategischen Priorität der Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit und zum Schutz der Gesellschaft gestärkt werden muss. – Er steht voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der Union zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/67928, der Richtlinie (EU) 2016/68029 und der Verordnung (EU) 2018/172530, da darin festgelegt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie mit dem geltenden Datenschutzrahmen der Union vereinbar sein muss. 24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“ (COM(2025) 148 final). 25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „DigitalJustice@2030“ (COM(2025) 802 final). 26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke (COM(2025) 349 final). 27 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die EU-Drogenstrategie, 4.12.2025, COM(2025) 743 final. 28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 29 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). 30 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Initiative stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 82 Absatz 1 AEUV beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Darin wird die Union ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen, um u. a. Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird. Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 AEUV erlassen, wie auch andere bestehende Rechtsinstrumente zur gegenseitigen Anerkennung. Indem Artikel 82 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage beibehalten wird, wird die Kohärenz mit der ursprünglichen Entscheidung gewährleistet und das Ziel und der Inhalt der mit der Neufassung eingeführten Änderungen widergespiegelt. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Richtlinie besteht bereits auf EU-Ebene als Instrument der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für die Erhebung von Beweismitteln. Naturgemäß befasst sich die Richtlinie mit grenzüberschreitenden Fragen, die die einzelnen Mitgliedstaaten nicht wirksam im Alleingang bewältigen können. Die EU hat ihre Befugnisse in diesem Bereich durch die Annahme der Richtlinie bereits ausgeübt, weswegen auch weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erfolgen sollten. In Bezug auf die spezifischen Änderungen zur Einführung von Vorschriften für die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen, bei denen sich der Verdächtige, die beschuldigte Person oder das Opfer einer Straftat in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, impliziert der grenzüberschreitende Charakter, dass kein Mitgliedstaat allein diese Vorschriften festlegen kann. Aus den Antworten auf die öffentlichen und gezielten Konsultationen geht hervor, dass EU- Maßnahmen in diesem Bereich wahrscheinlich zu besseren Ergebnissen führen werden als Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Der Rat hat anerkannt, dass die Herausforderungen, mit denen sich diese Initiative befasst, Maßnahmen erfordern, die über die nationale Ebene hinausgehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher den von den Mitgliedstaaten aufgeworfenen Fragen, wie oben erläutert, Rechnung getragen. In Anbetracht der grenzüberschreitenden Dimension der oben dargelegten Fragen und der Tatsache, dass die Union ihre Befugnisse in diesen Bereichen bereits ausgeübt hat, muss der Vorschlag auf EU-Ebene angenommen werden, um seine Ziele zu erreichen. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Er baut auf bestehenden Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung und der digitalen Infrastruktur auf Unionsebene auf, wodurch weniger zusätzlicher administrativer und finanzieller Aufwand entsteht. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der EEA beschränken sich auf Bedenken, die der Rat in der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen und anderen Berichten, die im Abschnitt „Kontext“ dieser Begründung genannt sind, geäußert hat. Die in diesem Vorschlag dargelegten Möglichkeiten greifen am wenigsten in die nationalen Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten ein und bauen auf dem allgemeinen Rahmen der Richtlinie auf. Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen sind die Antwort auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Begutachtungen. Mit dieser Initiative wird ein gezielter Rahmen geschaffen, dessen Ziel nur darin besteht, es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, Ersuchen um die Fernteilnahme von Personen an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erlassen und anzuerkennen. Das Ziel ist nicht, Strafverfahren auf nationaler Ebene zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie in Einzelfällen eine EFA erlassen oder nicht – dafür muss für jeden Fall die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit geprüft werden. In der Regel wird die Fernteilnahme nur dann genutzt, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat und wenn Garantien bestehen, dass das Verfahren fair ist und die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden können. Mit dem Vorschlag wird auch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gewahrt, da die Durchführung von Verhandlungen weiterhin dem Recht des Anordnungsmitgliedstaats und bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats unterliegen, überlassen bleibt. • Wahl des Instruments Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie vorgenommen werden, um die bei der Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie festgestellten Lücken, Unstimmigkeiten und Mängel zu beseitigen. Aufgrund der Zielgerichtetheit der Änderungen ist für ihre Einführung ein und dasselbe Rechtsinstrument am besten geeignet. Mit einer Neufassung kann die Richtlinie am besten ersetzt und aufgehoben werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Das wichtigste Referenzdokument für die Evaluierung der Richtlinie ist der Abschlussbericht über die gegenseitigen Begutachtungen. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Richtlinie zu einem wirksamen und weitverbreiteten Instrument für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der gesamten Europäischen Union geworden ist und dass das System im Allgemeinen gut funktioniert. Dennoch werden darin auch einige rechtliche und operative Herausforderungen genannt. In dem Bericht werden insbesondere Änderungen vorgeschlagen, die auf Folgendes abzielen: i) die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke, ii) die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, iii) die Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte und grenzüberschreitender Observation und iv) die Verwendung von Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden oder spontan zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel. Außerdem werden darin die praktischen Schwierigkeiten angesprochen, auf die Praktiker hingewiesen hatten und die auf die Komplexität des Standardformulars für die EEA, Übersetzungsprobleme und Verzögerungen bei der Vollstreckung zurückzuführen sind. Es wird zudem vorgeschlagen, die Fernteilnahme von beschuldigten Personen an ihrer Verhandlung zu prüfen. Insgesamt wird in der Begutachtung eine weitere Klärung der Rechtsvorschriften und mehr Harmonisierung empfohlen, um die Rechtssicherheit, Effizienz und Kohärenz bei der Anwendung der Richtlinie zu verbessern. • Konsultation der Interessenträger Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission in den Jahren 2025 und 2026 umfassende Konsultationen durchgeführt. Diese Konsultationen richteten sich an viele unterschiedliche Interessenträger, darunter Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Wissenschaftsvertreter, Agenturen und Einrichtungen der EU und europäische Strafverteidigerorganisationen. Die Konsultationen umfassten: i) gezielte Konsultationen mit den Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, dem EJN, der EUStA, Europol, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), der Europäischen Strafverteidigerorganisation und dem Rat der europäischen Anwaltschaften, ii) Rückmeldungen der Öffentlichkeit auf die Aufforderung zur Stellungnahme, bei der sich auch Wissenschaftsvertreter zu Wort meldeten, iii) drei spezielle Sitzungen mit Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten31 und iv) eine Sitzung mit der Expertengruppe Strafrecht der Kommission32. Insgesamt besteht ein breiter Konsens darüber, dass die EU die ermittelten Probleme durch gezielte Änderungen der Richtlinie beseitigen sollte. Viele der Sachverständigen nannten vor allem die Herausforderungen, die mit dem Einsatz bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in einem grenzüberschreitenden Kontext einhergehen, insbesondere die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln und technische Aufzeichnungsgeräte (zur Erhebung von Standort-, Ton- oder Bilddaten). Allgemein werden spezifische Bestimmungen zu diesen Fragen in der Richtlinie unterstützt. Mehrere Sachverständige sehen eine Definition des Begriffs „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“ in der Richtlinie als sinnvoll an. Außerdem sahen einige Sachverständige die Möglichkeit für eine Klarstellung der Unterrichtungsverfahren für die Überwachung ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats. Uneinigkeit herrschte darüber, ob es einer Klarstellung in Bezug auf die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke bedarf. Einige Sachverständige sprachen sich jedoch für ein vereinfachtes Verfahren aus, mit dem spezifische Bedingungen für die Verwendung von Beweismitteln festgelegt und auch per Antrag wieder aufgehoben werden können, um die Flexibilität und Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen zu wahren. Es wurde auch für notwendig angesehen, ein Verfahren zu schaffen, über das beantragt werden kann, Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel verwenden zu können. Andere Sachverständige betonten, dass neue Vorschriften den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsrahmen Rechnung tragen sollten. Die Konsultationen ergaben ebenfalls, dass die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Hinblick auf die Verwendung von Informationen als Beweismittel, die „spontan“ zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden, auseinandergehen. Folglich wären einheitliche Vorschriften sinnvoll. Darüber hinaus ergaben die Konsultationen, dass weitere begrenzte Klarstellungen in der Richtlinie nötig sind, beispielsweise zum Anwendungsbereich der EEA und zur Definition der „Anordnungsbehörde“. Weiterhin wurde die justizielle Aus- und Fortbildung und die Ausarbeitung von Handbüchern oder weiteren Leitlinien genannt, 31 Die drei speziellen Sitzungen mit Sachverständigen fanden am 31. März 2025, am 2. Juli 2025 und am 5. Mai 2026 statt. 32 Die Sitzung fand am 14. Mai 2025 statt. insbesondere um das Verhältnis zwischen der EEA und anderen Instrumenten zu klären, sowie in Bezug auf die Verwendung der EEA für die grenzüberschreitende Anerkennung und Nutzung besonderer Ermittlungsmethoden. Außerdem wurde der Einsatz ergänzender Instrumente wie des EJN-Gerichtsatlas oder der Fiches Belges als nützlich erachtet, um die reibungslose Anwendung der EEA zu gewährleisten – insbesondere in Fällen, in denen Unterschiede in der Praxis und in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf besondere Ermittlungsmethoden die Zusammenarbeit beeinträchtigt haben. Den Sachverständigen zufolge müssen diese Instrumente regelmäßig aktualisiert werden, um Veränderungen der Rechtsvorschriften, Behörden und praktischen Anforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und so ihre fortdauernde Zuverlässigkeit und Nützlichkeit für die Praktiker zu gewährleisten. Die Interessenträger unterstützten weitgehend das Ziel, die grenzüberschreitende Fernteilnahme an Strafverfahren durch einen speziellen Rechtsrahmen der Union zu erleichtern. Sie betonten jedoch, dass ein faires Verfahren und die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden müssen. Die meisten Mitgliedstaaten und Sachverständigen teilten die Auffassung, dass die Fernteilnahme an Verhandlungen in jeder Hinsicht dem Verfahrensrecht des Anordnungsmitgliedstaats unterliegen sollte, mit Ausnahme der Identitätskontrollen und der technischen Bedingungen für Videokonferenzen, die dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsmitgliedstaat unterliegen sollten. Unter einigen Sachverständigen herrschte Einigkeit darüber, dass bei der Fernteilnahme dieselben Garantien und Rechtsbehelfe gelten sollten wie für die physische Teilnahme an Gerichtsverhandlungen. Besonders betont wurde aber auch, dass bestimmte Garantien bestehen müssen, insbesondere in Bezug auf: i) die Zustimmung der von einer EFA betroffenen Person, ii) die Verfügbarkeit eines vertraulichen Kommunikationskanals zwischen der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand, iii) spezifische Abhilfemaßnahmen bei technischen Problemen und iv) den Schutz schutzbedürftiger Personen und Kinder. Diese Beiträge finden sich in dem Vorschlag wieder. Die Meinungen der Interessenträger gingen bei folgenden Punkten jedoch auseinander: i) die Möglichkeit (und der Umfang) von Ausnahmen von der Pflicht, die Zustimmung einzuholen, ii) die Art der Behörden, die im Vollstreckungsmitgliedstaat für Identitätskontrollen und Verfahrenshandlungen zuständig sind, und iii) das Bestehen spezifischer Rechtsbehelfe, die über die nach dem Recht des Anordnungsmitgliedstaats bereits verfügbaren Rechtsbehelfe hinausgehen. So forderten die meisten Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen begrenzte Ausnahmen von der Pflicht, die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen, aber die Strafverteidigerorganisationen sprachen sich im Allgemeinen gegen solche Ausnahmen aus. In dem Vorschlag wird daher ein ausgewogener Ansatz verfolgt, indem die Zustimmung der betroffenen Person als zwingende Voraussetzung für den Erlass einer EFA beibehalten und gleichzeitig eine eng gefasste Ausnahmeregelung unter strengen Garantien und gerichtlicher Aufsicht zugelassen wird. Eine ausführlichere Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen der Kommission wird in eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aufgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt wird. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Neben den vorstehend genannten Konsultationen der Interessenträger hat die Kommission Fachwissen aus anderen Quellen eingeholt und genutzt. Der Vorschlag stützt sich insbesondere auf den Abschlussbericht der gegenseitigen Begutachtungen, die Berichte von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes sowie auf die fachlichen und politischen Beratungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz. Bei der Erarbeitung der Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen in dem Vorschlag floss auch Folgendes mit ein: i) die Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Digitalisierung der Verteidigungsrechte in Strafverfahren, das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms „Justiz“ finanziert wurde33;, ii) der Bericht der FRA mit dem Titel „Digitalising Justice: A Fundamental Rights-based Approach“34 (Digitalisierung der Justiz: ein grundrechtsbasierter Ansatz) und iii) die vorläufigen Ergebnisse der Beratungen auf Arbeitskonferenzen zu dieser Angelegenheit35. • Folgenabschätzung Eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung wurde im vorliegenden Fall aus zwei Hauptgründen als gerechtfertigt angesehen: fehlende Optionen und keine relevanten negativen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen. Die Richtlinie wurde bereits im Rahmen der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen einer umfassenden rückblickenden Evaluierung unterzogen, was zu konkreten Empfehlungen für die Aspekte, die noch nicht unter die Richtlinie fallen, und für die Änderung bestehender Bestimmungen geführt hat. Die vom Rat in der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen durchgeführten Arbeiten führten zu dem Schluss, dass das Spektrum praktikabler politischer Alternativen begrenzt ist. Die Überarbeitung stützt sich auf diese Arbeiten. Sowohl die zugrunde liegende Richtlinie, die ursprünglich auf der Grundlage einer Initiative der Mitgliedstaaten erlassen wurde, als auch die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und verfahrenstechnischer Art. Betroffen sind in erster Linie Behörden, die an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind. Es wird erwartet, dass die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf natürliche oder juristische Personen positiv sein werden, da sie darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu stärken, die Wirksamkeit bestehender Verfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz durch die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erleichtern. Die Initiative betrifft naturgemäß grenzüberschreitende Fragen, sodass keine besonderen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität auftreten. Alle Kosten, die den Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungen entstehen, dürften durch Effizienzgewinne bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch eine Verringerung der Verzögerungen, Überstellungen und des damit verbundenen operativen Aufwands ausgeglichen werden. Die Initiative betrifft naturgemäß grenzüberschreitende Fragen, sodass keine besonderen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität auftreten. Da keine Folgenabschätzung durchgeführt wird, wird der Initiative eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der der politische Kontext, die Problemstellung, die getroffene(n) politische(n) Entscheidung(en) und die erwarteten Auswirkungen dargelegt werden – einschließlich der Ergebnisse der Konsultationen der Interessenträger und künftiger Monitoringregelungen. 33 https://www.law.kuleuven.be/linc/english/research/researchdigirights.html. 34 https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2025-digitalising-justice-fundamental-rights- approach_en.pdf. 35 Arbeitskonferenz über den Einsatz von Videokonferenzen für Gerichtszwecke in grenzüberschreitenden Strafsachen in der EU, die am 20. Januar 2026 stattfand und vom niederländischen Justizministerium und der Erasmus-Universität Rotterdam organisiert wurde. 2026 Fair Trials LEAP Annual Conference. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Überarbeitung geltender EU-Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu verringern. Sowohl die zugrunde liegende Richtlinie als auch die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und verfahrenstechnischer Art. Betroffen sind in erster Linie Behörden, die an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind. Es wird erwartet, dass die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf natürliche oder juristische Personen positiv sein werden, da sie darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu stärken, die Wirksamkeit bestehender Verfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz durch die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erleichtern. Alle Kosten, die den Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungen entstehen, dürften durch Effizienzgewinne bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch eine Verringerung der Verzögerungen, Überstellungen und des damit verbundenen operativen Aufwands ausgeglichen werden. Es sind keine Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den Verteidigungsrechten, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta sowie in Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind. Er baut auf den sechs EU-Richtlinien über Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren auf, insbesondere auf den Richtlinien 2010/64/EU36, 2012/13/EU37, 2013/48/EU38, (EU) 2016/343, (EU) 2016/80039 und (EU) 2016/191940 sowie auf der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte von Opfern von Straftaten. Die Richtlinie sieht Garantien im gesamten Rahmen der EEA und in anderen Maßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln in Strafsachen vor und schützt so die Grundrechte. 36 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1). 37 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1). 38 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1). 39 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1). 40 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1). Insbesondere enthält die Richtlinie spezifische Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei dem Erlass oder der Validierung einer EEA Garantien in Bezug auf die Achtung der Grundrechte der betroffenen Person eingehalten werden. Laut der Richtlinie darf auch die Vollstreckungsbehörde sicherstellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Verfahrens- und Grundrechte der betroffenen Person bei der Vollstreckung einer EEA gewahrt werden. Darüber hinaus stellen spezifische Verfahrensmechanismen sicher, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die von der Maßnahme betroffene Person befindet, unterrichtet wird und eingreifen könnte, wenn eine solche Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde. Ein Beispiel dafür sind die Unterrichtungsverfahren bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen, die keine Unterstützung durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern. Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen enthalten klare und strenge Bedingungen für den Erlass und die Vollstreckung einer EFA sowie damit zusammenhängende Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe. Sie stellen sicher, dass bei der Fernteilnahme an Verhandlungen weder die Fairness des Verfahrens noch die Ausübung der Verfahrensrechte beeinträchtigt werden. Insbesondere soll mit der Pflicht, die Zustimmung der von der EFA betroffenen Person einzuholen, sichergestellt werden, dass die EFA im Einklang mit dem Schutz der in der Charta verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf persönliche Anwesenheit in der Verhandlung, vollstreckt wird. Ausnahmen von dieser Pflicht sind nur in genau festgelegten Fällen zulässig, in denen Einschränkungen im Sinne von Artikel 52 der Charta vorgenommen werden dürfen. Die Ausübung der Verteidigungsrechte ist zudem dadurch geschützt, dass sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten lassen muss, der im Anordnungsmitgliedstaat anwesend ist. Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Strafverfahren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als auch des Gerichtshofs. Der EGMR hat zwar stets anerkannt, dass die physische Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist. Dennoch hat er auch entschieden, dass die Teilnahme an Verhandlungen per Videokonferenz an sich mit dem Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren nicht unvereinbar ist, sofern die betroffene Person in der Lage ist, i) dem Verfahren zu folgen, ii) die an dem Verfahren teilnehmenden Personen zu sehen und zu hören, iii) ohne technische Hindernisse gesehen und angehört zu werden und iv) wirksam und vertraulich mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren41. All diese Standards finden sich in dem Vorschlag wieder. Zudem sieht er, wie bereits erwähnt, eine Reihe zusätzlicher Garantien vor. Die vorgeschlagenen Vorschriften berücksichtigen auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Rechtssache C-760/2242. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof klargestellt, dass Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 die Fernteilnahme nicht explizit regelt – deswegen kann einem Angeklagten, der die Teilnahme per Videokonferenz an der ihn betreffenden Verhandlung ausdrücklich beantragt, diese nicht 41 EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006, Marcello Viola/Italien, ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, Rn. 65-67, und EGMR, Urteil vom 27. November 2007, Asciutto/Italien, ECLI:CE:ECHR:2007:1127JUD003579502, Rn. 62-73; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2016, Yevdokimov und andere/Russland ECLI:CE:ECHR:2016:0216JUD002723605, Rn. 43; EGMR, Sakhnovskiy/Russland, Beschwerde Nr. 21272/03, ECLI:CE:ECHR:2010:1102JUD002127203, Rn. 98. 42 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2024, FP und andere (Fernteilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz), C-760/22, ECLI:EU:C:2024:574. aufgrund dieses Artikels verwehrt werden. Der Gerichtshof bestätigte ferner, dass wenn die Mitgliedstaaten dem Angeklagten gestatten, sein Recht auf Anwesenheit in seiner Verhandlung aus der Ferne auszuüben, die entsprechenden Vorschriften das Ziel der Richtlinie (EU) 2016/343 – die Stärkung des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren und der in der Charta und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – nicht beeinträchtigen dürfen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Initiative hat Auswirkungen auf den Haushalt, insbesondere aufgrund ihrer Bestimmungen zur Digitalisierung. Dazu gehören rechtliche, politische und koordinierende Arbeiten innerhalb der Kommission sowie technische Arbeiten zur Entwicklung, Anpassung, Erprobung, Wartung und Unterstützung des dezentralen IT-Systems und seiner Komponenten. Dem diesem Vorschlag beigefügten Finanz- und Digitalbogen sind die detaillierten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sowie die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen zu entnehmen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird prüfen, ob die durch diese Richtlinie geänderten Bestimmungen ordnungsgemäß und wirksam in das nationale Recht aller teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Während der gesamten Umsetzungsphase wird die Kommission Umsetzungsworkshops mit allen Mitgliedstaaten organisieren. Der Vorschlag sieht die Erhebung statistischer Daten vor, damit die Kommission die Anwendung der Richtlinie überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen kann. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Da der Vorschlag im Vergleich zur Richtlinie in ihrer jetzigen Form neue rechtliche Verpflichtungen enthält, müssen zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente, einschließlich beispielweise einer Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Vorschriften und dieser Richtlinie, vorgelegt werden. Damit soll deutlich gemacht werden, welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die bestehenden Vorschriften hinaus erlassen. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass die zur Umsetzung dieses Vorschlags erforderlichen nationalen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten in mehr als einem Rechtstext umgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ein erläuterndes Dokument vorlegen, in dem sie den Wortlaut der zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie erlassenen Vorschriften mitteilen. Außerdem sollte darin das Zusammenspiel dieser Vorschriften mit den zur Umsetzung der Richtlinie bereits erlassenen Vorschriften sowie mit Vorschriften, die in andere relevante Politikbereiche der Union fallen, erläutert werden. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: Titel I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: beschreibt den Gegenstand. Artikel 2: listet die Begriffsbestimmungen auf. Titel II: legt den Rahmen für die EEA und andere Maßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln in Strafsachen fest. Artikel 3: definiert die EEA und beschreibt die Pflicht, sie zu vollstrecken. Artikel 4: legt den Anwendungsbereich der EEA fest. Artikel 5: enthält eine Liste der Verfahren, für die eine EEA erlassen werden kann. Artikel 6: legt den Inhalt und die Form einer EEA fest. Artikel 7: legt die Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA fest. Artikel 8: legt das Verfahren zur Übermittlung einer EEA zwischen den Anordnungs- /Vollstreckungsbehörden fest. Artikel 9: geht auf die Besonderheiten einer EEA in Bezug auf eine frühere EEA ein. Artikel 10: legt die Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, eine EEA anzuerkennen und zu vollstrecken, fest. Artikel 11: regelt die Nutzung einer Ermittlungsmaßnahme anderer Art und benennt die Maßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen. Artikel 12: benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung abgelehnt werden kann. Artikel 13: legt die Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung fest. Artikel 14: legt die Vorschriften für die Übermittlung von Beweismitteln fest. Artikel 15: benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung verschoben werden kann. Artikel 16: legt fest, dass die Anordnungsbehörde unterrichtet werden muss. Artikel 17: legt fest, welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen müssen. Artikel 18: legt die Vorschriften zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Beamten fest. Artikel 19: legt die Vorschriften zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Beamten fest. Artikel 20: legt die Vertraulichkeitspflicht fest. Artikel 21: legt die Bedingungen für die spätere Verwendung und Weiterübermittlung von Informationen oder Beweismitteln fest. Artikel 22: ermöglicht die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme. Artikel 23: ermöglicht die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme. Artikel 24: ermöglicht die Vernehmung mittels Videokonferenz- oder anderer Fernkommunikationstechnologien. Artikel 25: ermöglicht die Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen mittels Telefonkonferenz. Artikel 26: ermöglicht das Ersuchen um Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten. Artikel 27: ermöglicht das Ersuchen um Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte. Artikel 28: regelt Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum. Artikel 29: legt bestimmte Vorschriften für verdeckte Ermittlungen fest. Artikel 30: legt bestimmte Vorschriften für die grenzüberschreitende Observation fest. Artikel 31: legt bestimmte Vorschriften für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats fest. Artikel 32: legt bestimmte Vorschriften für einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung des Verlusts von Beweismitteln fest. Artikel 33: legt das Verfahren für die Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist, fest. Artikel 34: legt das Verfahren für die Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein technisches Aufzeichnungsgerät verwendet werden soll und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist, fest. Artikel 35: legt das Verfahren für das Ersuchen um Zustimmung zur Verwendung von zuvor ausgetauschten Informationen als Beweismittel fest. Titel III: richtet die EFA als neues Instrument der gegenseitigen Anerkennung ein. Damit wird das Ersuchen um die Fernteilnahme eines Verdächtigen, einer beschuldigten Person oder von Opfern von Straftaten an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat mittels Videokonferenz- oder anderer Fernkommunikationstechnologien ermöglicht. Artikel 36: definiert die EFA. Artikel 37: legt die Bedingungen für den Erlass einer EFA fest. Artikel 38: legt das Verfahren und die Garantien für die Einholung der Zustimmung der betroffenen Person fest. Artikel 39: legt den Inhalt des EFA-Standardformulars fest. Artikel 40: regelt die Übermittlung einer EFA. Artikel 41: legt die Verpflichtung, die EFA ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und zu vollstrecken, fest. Artikel 42: enthält detaillierte Vorschriften über die praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung von EFA-Ersuchen. Artikel 43: legt zwingende und fakultative Gründe für die Ablehnung der Anerkennung/Vollstreckung einer EFA fest. Artikel 44: legt Fristen für Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung einer EFA fest. Artikel 45: regelt Situationen, in denen eine EFA nicht vollstreckt werden kann. Artikel 46: legt Informationspflichten zwischen den zuständigen Behörden fest. Artikel 47: regelt einstweilige Maßnahmen nach einer Verurteilung. Artikel 48: empfiehlt direkte Konsultationen zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden. Artikel 49: legt die geltenden Verfahrensrechte fest. Artikel 50: legt das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe fest. Titel IV legt gemeinsame Bestimmungen fest. Artikel 51: legt Vorschriften für die Kommunikationsmittel fest. Artikel 52: legt fest, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale Behörden bestimmt werden sollen. Artikel 53: regelt Fragen der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem EJN. Artikel 54: regelt Kostenfragen. Artikel 55: verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Statistiken. Artikel 56: enthält Vorschriften für die Änderung der Standardformulare. Artikel 57: regelt die Befugnisübertragung. Titel V: legt Übergangs- und Schlussbestimmungen fest. Artikel 58: legt Meldepflichten in Bezug auf die zuständigen Behörden fest. Artikel 59: regelt das Verhältnis zu anderen EU- und internationalen Instrumenten. Artikel 60: legt Übergangsbestimmungen fest. Artikel 61: legt Umsetzungsfristen fest. Artikel 62: legt die Verpflichtung der Kommission fest, über die Anwendung der Richtlinie Bericht zu erstatten. Artikel 63: enthält die Aufhebungsklausel. Artikel 64: enthält die Klausel über das Inkrafttreten. Artikel 65: gibt die Adressaten an.  2014/41/EU (angepasst) 2026/0172 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses43, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:  neu (1) Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 1 (2) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.  neu (3) Schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus haben zunehmend grenzüberschreitende Dimensionen und stellen eine Bedrohung für die Sicherheit in der Union dar. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wirkt die Union darauf hin, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen. 43 […] 44 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj). Eine gut funktionierende grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist daher unerlässlich, um die grenzüberschreitende Erhebung und Übermittlung von Beweismitteln zu erleichtern und so effektive Ermittlungen und die effektive Strafverfolgung zu unterstützen, damit die Union und die Mitgliedstaaten wirksam auf diese Bedrohungen reagieren können.  2014/41/EU Erwägungsgrund 2 (4) Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bezeichnet wird.  2014/41/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst) Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates45 ist der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da jenes Instrument jedoch auf die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung gemäß den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um Übergabe der Beweismittel an den Staat, der die Entscheidung erlassen hat, beizufügen. Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren, das der Effizienz des Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen neben dieser Regelung noch die traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, sodass die zuständigen Behörden die Regelung in der Praxis nur selten verwenden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates46 betreffend die Europäische Beweisanordnung (im Folgenden „EBA“) wurde angenommen, um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen anzuwenden. Die EBA gilt allerdings nur für bereits erhobene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen ihres begrenzten Anwendungsbereichs stand es den zuständigen Behörden frei, die neue Regelung zu verwenden oder auf die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen, die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der EBA fallen. 45 Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45). 46 Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72).  2014/41/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich.  2014/41/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst) In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss 2008/978/JI, und das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt.  neu (5) Mit der Richtlinie 2014/41/EU wurde die Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) als Instrument für die grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen eingerichtet. Es bestand ein klarer praktischer Bedarf für einen umfassenden, auf gegenseitiger Anerkennung gründenden Rahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension, und die Richtlinie war die Antwort. Sie ersetzte das bisherige lückenhafte System der Erhebung von Beweismitteln und trug gleichzeitig der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung. (6) Die Richtlinie 2014/41/EU gilt seit dem 22. Mai 2017 und hat sich in der Praxis bewährt. Die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, einschließlich der Ergebnisse der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen47, haben jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen der Rechtsrahmen gestärkt und ergänzt werden sollte, um die Rechtsklarheit und Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln zu verbessern. Dafür braucht es gezielte legislative Verbesserungen der EEA sowie die Erleichterung der Fernteilnahme von Verdächtigen und beschuldigten Personen sowie Opfern von Straftaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen mittels Videokonferenz. Die gemeinsamen Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU sollten daher verbessert und weiterentwickelt werden, um das effiziente Funktionieren 47 Vom Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CATS) am 21. November 2024 gebilligt. dieses Instruments zu gewährleisten und die justizielle Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln zu verbessern. (7) Die rechtliche Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fernteilnahme von Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern von Straftaten an Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz aus einem anderen Mitgliedstaat ist derzeit nicht auf Unionsebene geregelt. Die Mitgliedstaaten sehen sich daher einer Fragmentierung und uneinheitlichen Praxis bei der grenzüberschreitenden Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen gegenüber. Einzelpersonen sind bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit mit Hindernissen beim Zugang zur Justiz sowie mit Rechtsunsicherheit konfrontiert, da Vorschriften auf Unionsebene fehlen. (8) Um diese Probleme zu lösen, wird mit diesem Vorschlag ein neuer Rechtsrahmen in Form der Europäischen Fernteilnahmeanordnung (EFA) geschaffen, durch den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, um zu ermöglichen, dass ein Verdächtiger, eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat, sofern es als Partei im Verfahren auftritt, mittels Videokonferenz- oder anderer Fernkommunikationstechnologien wirksam aus einem anderen Mitgliedstaat an einer oder mehreren Gerichtsverhandlungen in Strafsachen teilnehmen kann. Eine EFA kann daher eine oder mehrere Verhandlungen in der vorgerichtlichen oder gerichtlichen Phase betreffen. In Bezug auf Opfer von Straftaten werden die Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2012/29/EU48 aufgefordert, Ersuchen um Fernteilnahme der Opfer an Strafverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, ohne dass jedoch spezifische Vorschriften zu diesem Zweck festgelegt werden. (9) Für die Zwecke einer EFA sollte Fernteilnahme bedeuten, dass sie die uneingeschränkte Teilnahme an allen Arten von Gerichtsverhandlungen in Strafsachen – sowohl in der vorgerichtlichen als auch in der gerichtlichen Phase – aus einem anderen Mitgliedstaat umfasst, abhängig davon, ob die betroffene Person ein Verdächtiger, eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat ist. Uneingeschränkte Teilnahme bedeutet die uneingeschränkte Ausübung der Verfahrensrechte, die der betroffenen Person in gleicher Weise zustehen würden, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung physisch anwesend wäre, einschließlich jeder Art der Aussage und Beweisaufnahme. Die uneingeschränkte Teilnahme ist somit nicht nur die Teilnahme an einer Verhandlung, sondern gegebenenfalls auch jede Form der Beweisaufnahme bei der betroffenen Person mittels Videokonferenzoder anderer Fernkommunikationstechnologien. Mit einer solchen Teilnahme sollte sichergestellt sein, dass die betroffene Person das Verfahren verfolgen und unter Bedingungen vernommen werden kann, die gegebenenfalls die Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren wahren. (10) Wenn der Zweck der Vernehmung nur in der Erhebung von Beweismitteln zur Feststellung der relevanten Tatsachen in Bezug auf das Vorliegen einer Straftat, die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, oder die Identität des Täters besteht, sollte die zuständige Behörde – soweit dies nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht – auf eine EEA zurückgreifen, sei es für die Zwecke der 48 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj). Vernehmung der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, für Vernehmungen per Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien aus dem Vollstreckungsstaat oder für die vorübergehende Überstellung einer inhaftierten Person an den Anordnungsstaat. (11) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien“ so verstanden werden, dass er sich auf eine audiovisuelle Übertragungstechnologie bezieht, die eine beidseitige und gleichzeitige Bild- und Tonübertragung und somit sowohl visuelle Interaktion als auch Audiointeraktion und mündliche Interaktion im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates49 ermöglicht. (12) Die Nutzung von Videokonferenz- und anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafverfahren erfordert eine zuverlässige und sichere technische Infrastruktur, die die wirksame Teilnahme der betroffenen Person gewährleisten kann. Diese Technologie sollte es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Verfahrensrechte wirksam auszuüben, einschließlich der Möglichkeit, vertraulich mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der im Gerichtssaal des Anordnungsstaats anwesend sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die zuständigen Behörden Zugang zu technischen Mitteln haben, die für die Zwecke der Fernteilnahme an Strafverfahren ausreichend sicher, zugänglich und zuverlässig sind.  2014/41/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst) (13) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) bezeichnet wird. Die EEA sollte zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden „Vollstreckungsstaat“) im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst) (14) Die EEA sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der  Erhebung von Beweismitteln  Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die  Erhebung von Beweismitteln  Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung finden. 49 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).  neu (15) In bestimmten Situationen setzt die wirksame Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln voraus, dass eine von der Maßnahme betroffene Person im Vollstreckungsstaat über eine Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweismitteln unterrichtet wird und ihr die Teilnahme oder Beteiligung an einer solchen Maßnahme ermöglicht wird. Die Zustellung von Verfahrensschriftstücken zu diesem Zweck sollte daher nach dieser Richtlinie möglich sein, vorausgesetzt, dass diese Zustellung für die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweismitteln unbedingt erforderlich ist.  2014/41/EU Erwägungsgrund 9 Diese Richtlinie sollte nicht für grenzüberschreitende Observationen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen50 gelten.  2014/41/EU Erwägungsgrund 10 (16) Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art anwenden, wenn die angegebene Maßnahme nach ihrem nationalen Recht nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. Verfügbarkeit sollte sich auf Anlässe beziehen, bei denen die angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar existiert, aber nur unter bestimmten Umständen rechtmäßig zur Verfügung steht, beispielsweise wenn die Ermittlungsmaßnahme nur bei Straftaten eines gewissen Schweregrads, nur gegen Personen, gegen die bereits bestimmte Verdachtsmomente bestehen, oder nur mit der Zustimmung der betreffenden Personen durchgeführt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, auch auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art zurückgreifen, wenn damit mit weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie mit der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme erreicht würde.  2014/41/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst) (17) Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist 50 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19). und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte. Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger eingreifend ist als die in der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 12 (angepasst)  neu (18) Die Anordnungsbehörde sollte beim Erlass einer EEA  oder einer EFA  in besonderem Maße darauf achten, dass die in den Artikeln  47 und  48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) verankerten Rechte uneingeschränkt gewahrt werden.  Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft.  Die Unschuldsvermutung  , das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung  und die  anderen  Verteidigungsrechte in Strafsachen sind Eckpfeiler der Grundrechte, die in der Charta im Bereich der Strafgerichtsbarkeit anerkannt werden. Jede Einschränkung derartiger Rechte durch eine nach dieser Richtlinie angeordnete Ermittlungsmaßnahme sollte in jeder Hinsicht den Anforderungen des Artikels 52 der Charta hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und ihrer Zielsetzungen, insbesondere dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, entsprechen.  neu (19) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass sowohl die Rechte gemäß den Richtlinien 2010/64/EU51, 2012/13/EU52, 2013/48/EU53, (EU) 2016/34354, (EU) 2016/80055 und (EU) 2016/191956 des Europäischen 51 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/64/oj). 52 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/13/oj). 53 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/48/oj). 54 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/343/oj). 55 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/800/oj). Parlaments und des Rates, die die Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren betreffen, als auch die Rechte von Opfern von Straftaten gemäß der Richtlinie 2012/29/EU uneingeschränkt geachtet und eingehalten werden. (20) Insbesondere die Umsetzung von Titel III dieser Richtlinie sollte weder das Recht auf physische Anwesenheit in der Verhandlung, das in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 verankert ist, noch andere Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder des Strafprozessrechts und vor allem Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen audiovisuellen Übertragungstechnologien in Strafsachen berühren. (21) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen gebührend berücksichtigt werden. Insbesondere der Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien kann für diese Personen zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen und spezifische Verfahrensgarantien und Vorkehrungen, einschließlich geeigneter Unterstützungsmaßnahmen, erfordern. Wenn ermittelt wird, ob eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, sollte ein umfassender und flexibler Ansatz verfolgt werden, um sicherzustellen, dass alle Personen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, ihre Rechte wirksam ausüben können. Bei der Bewertung, ob es angemessen oder verhältnismäßig ist, eine EFA auszustellen, und bei der Prüfung einer Ausnahme von der Pflicht, die Einwilligung der Person einzuholen, sollte schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ist die betroffene Person ein Kind, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Die zuständigen Behörden sollten eng zusammenarbeiten, um geeignete Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, die auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Person zugeschnitten sind, damit diese wirksam teilnehmen kann.  2014/41/EU Erwägungsgrund 13 Zur Übermittlung der EEA an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anordnungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch machen, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Geschäftswege, die von den Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden genutzt werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 15 (angepasst) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates57, der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des 56 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1919/oj). 57 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1). Rates58 sowie der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates59, welche die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst) (22) Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger einschneidend ist als die in der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 16 (23) Nicht invasive Ermittlungsmaßnahmen könnten beispielsweise Maßnahmen sein, die das Recht auf den Schutz der Privatsphäre oder das Recht auf Eigentum gemäß dem nationalen Recht nicht verletzen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 17 (angepasst)  neu (24) Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Die Vollstreckungsbehörde sollte daher befugt sein, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn ihre Vollstreckung diesem Grundsatz zuwiderläuft. In Anbetracht der Vorläufigkeit des der EEA zugrunde liegenden Verfahrens sollte die Vollstreckung einer solchen Anordnung nicht versagt werden, wenn festgestellt werden soll, ob sie möglicherweise mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ kollidiert, oder wenn die Anordnungsbehörde zugesichert hat, dass  – im Falle einer EEA –  die aufgrund der Vollstreckung der EEA übermittelten Beweismittel nicht dazu verwendet würden, eine Person, deren Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu verfolgen oder zu bestrafen.  Da die Fernteilnahme Teil des Strafverfahrens ist und zur Feststellung der Schuld in einem bestimmten Fall beiträgt, sollte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung und Vollstreckung einer EFA versagen, wenn festgestellt wird, dass die betroffene Person bereits wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt wurde oder dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die ein weiteres Verfahren in der Hauptsache ausschließt.  58 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1). 59 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).  2014/41/EU Erwägungsgrund 18 (angepasst) (25) Wie andere Rechtsakte, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen, berührt auch diese Richtlinie nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Charta. Um dies deutlich zu machen, wurde eine spezifische Bestimmung in den Text aufgenommen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 19  neu (26) Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme  oder einer EFA  einen Verstoß gegen ein Grundrecht der betreffenden Person zur Folge hätte und der Vollstreckungsstaat seine Verpflichtungen zum Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte nicht achten würde, so sollte die Vollstreckung der EEA  oder der EFA  verweigert werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 20  neu (27) Es sollte möglich sein, eine EEA  oder auch eine EFA  abzulehnen, wenn mit ihrer Anerkennung oder Vollstreckung im Vollstreckungsstaat Immunitäten oder Vorrechte in diesem Staat verletzt würden. Es gibt im Unionsrecht keine gemeinsame Definition dessen, was unter Immunitäten oder Vorrechten zu verstehen ist; die genaue Definition dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, das Schutzvorschriften für medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann; es sollte jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu der Verpflichtung steht, bestimmte Versagungsgründe gemäß dem Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union60 aufzuheben. Dazu können ebenso, auch wenn sie nicht notwendigerweise als Vorrecht oder Immunität gelten, Regeln über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in anderen Medien gehören.  2014/41/EU Erwägungsgrund 21  neu (28) Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Fristen zu setzen. Die 60 Vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstelltes Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2). Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung sowie die eigentliche Durchführung der Ermittlungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Mit dem Setzen von Fristen soll sichergestellt werden, dass eine Entscheidung oder Vollstreckung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen im Anordnungsstaat Rechnung getragen wird.  Besondere Aufmerksamkeit sollte Ermittlungsmaßnahmen gewidmet werden, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend und über einen bestimmten Zeitraum umfassen und denen unverzüglich Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, zum Beispiel die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere bestimmte Konten abgewickelt werden, kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und die grenzüberschreitende Observation; falls zur Wahrung der Wirksamkeit unbedingt erforderlich, kann die Vollstreckungsbehörde die vorläufige Durchführung dieser Maßnahme erlauben, bevor eine Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung ergangen ist – wenn die Anerkennung versagt wird, muss die Maßnahme beendet werden.   2014/41/EU Erwägungsgrund 22 (29) Die Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihrem nationalen Recht die Anwendbarkeit dieser Rechtsbehelfe sicherstellen, auch indem sie alle Betroffenen rechtzeitig über die Möglichkeiten und Modalitäten zur Einlegung der Rechtsbehelfe belehren. In Fällen, in denen Einwände gegen die EEA von einem Beteiligten im Vollstreckungsstaat in Bezug auf die Sachgründe für den Erlass der EEA geltend gemacht werden, ist es angebracht, dass Informationen über diese Einwände an die Anordnungsbehörde übermittelt werden und der Beteiligte entsprechend unterrichtet wird.  neu (30) Wenn Informationen oder Beweismittel durch die Vollstreckung einer EEA oder durch ein Unterrichtungsverfahren, das keine Unterstützung des unterrichteten Mitgliedstaats erfordert, erlangt werden und das Recht des Vollstreckungsstaats oder des unterrichteten Mitgliedstaats Bedingungen vorsieht, die die Verwendung dieser Informationen oder Beweismittel für andere Zwecke als die, für die sie ursprünglich erhoben wurden, beschränken, sollten diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beweismittel oder innerhalb der für die Unterrichtungsverfahren gegebenen Frist ordnungsgemäß angegeben werden. Für die Weiterübermittlung an einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder eine internationale Organisation sollte eine vorherige Zustimmung erforderlich sein. (31) Wenn eine zuständige Behörde um die Zustimmung zur Verwendung von zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden oder spontan ausgetauschten Informationen als Beweismittel in Strafverfahren ersucht, sofern dies nach ihrem nationalen Recht oder den an die ursprüngliche Übermittlung der Informationen geknüpften Bedingungen erforderlich ist, sollte diese Zustimmung sowohl für jede beabsichtigte Verwendung dieser Informationen als auch für jede andere Verwendung eingeholt werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 23 (angepasst)  neu (32) Die Kosten, die durch die Vollstreckung einer EEA  oder einer EFA  im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, sollten ausschließlich von diesem getragen werden. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Die Vollstreckung einer EEA  oder einer EFA  kann jedoch außergewöhnlich hohe Kosten für den Vollstreckungsstaat nach sich ziehen. Diese außergewöhnlich hohen Kosten können beispielsweise  – im Falle einer EEA –  durch komplexe Sachverständigengutachten oder polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum  oder – im Falle einer EFA – aufgrund der Organisation vieler Verhandlungen aus der Ferne  anfallen. Dies sollte der Vollstreckung der EEA  oder der EFA  jedoch nicht entgegenstehen, und die Anordnungs- behörde  und die Vollstreckungsbehörden sollten sich darum bemühen festzulegen, welche Kosten als außergewöhnlich hoch zu betrachten sind. Die Frage der Kosten könnte Konsultationen zwischen dem Anordnungs- und dem Vollstreckungsstaat erforderlich machen; ihnen wird empfohlen, diese Frage in der Konsultationsphase zu klären. Als letztes Mittel kann die Anordnungsbehörde beschließen, die EEA  oder die EFA  zurückzuziehen oder aber diese aufrechtzuerhalten, wobei der Teil der Kosten, die vom Vollstreckungsstaat als außergewöhnlich hoch erachtet werden, im Laufe des Verfahrens aber unbedingt erforderlich sind, vom Anordnungsstaat getragen werden sollte.  Im Falle einer EEA sollte dDieser Mechanismus sollte keinen zusätzlichen Versagungsgrund darstellen und sollte unter keinen Umständen zur Verzögerung oder Verhinderung der Vollstreckung der EEA missbraucht werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 24 (angepasst)  neu (33) Die EEA schafft eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen, der Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz, der Erlangung von Auskünften zu Bankkonten oder Bankgeschäften, der kontrollierten Lieferung, oder der verdeckten Ermittlung,  der Observation oder der Verwendung von technischen Aufnahmegeräten , bedarf es jedoch zusätzlicher Vorschriften, die in der EEA angegeben werden sollten. Ermittlungsmaßnahmen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum  sowie eine grenzüberschreitende Observation  beinhalten, sollten von der EEA erfasst werden; jedoch sollten der Anordnungs- und der Vollstreckungsstaat, wann immer dies nötig ist, die praktischen Modalitäten vereinbaren, um den Unterschieden des nationalen Rechts dieser Staaten Rechnung zu tragen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 25 (angepasst)  neu (34) Diese  Titel II dieser  Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine EEA für die zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden.,  sofern mit dieser Maßnahme ein Beweisziel verfolgt wird und ihre Vollstreckung nicht über das für die Erhebung von Beweismitteln erforderliche Maß hinausgeht.  Dient die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden „EuHb“) gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates61 erlassen werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 26 (angepasst)  neu (35) Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines EuHb zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob eine EEA  oder eine EFA  ein wirksames und verhältnismäßiges Mittel zur weiteren Strafverfolgung wäre. Die Anordnungsbehörde sollte insbesondere prüfen, ob der Erlass einer EEA zum Zwecke der Vernehmung einer veines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person mittels Videokonferenz  oder einer EFA, die die Fernteilnahme des Verdächtigen oder der beschuldigten Person an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen ermöglicht,  eine wirksame Alternative sein könnte.  2014/41/EU Erwägungsgrund 27 (angepasst) (36) Eine EEA kann erlassen werden, um Beweismittel über Konten gleich welcher Art zu erhalten, welche eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, bei einer Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors hält. Diese Möglichkeit ist weit auszulegen, das heißt, sie gilt nicht nur für vVerdächtige oder beschuldigte Personen, sondern auch für alle anderen Personen, in Bezug auf die die zuständigen Behörden solche Informationen im Zuge von Strafverfahren für notwendig erachten.  2014/41/EU Erwägungsgrund 28 (angepasst) (37) Wird in dieser Richtlinie auf den Begriff „Finanzinstitute“ Bezug genommen, so ist der Begriff im Sinne der einschlägigen Begriffsbestimmung des Artikels 3 der 61 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj). Richtlinie (EU) 2015/849 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6263 zu verstehen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 29 (38) Wird eine EEA erlassen, um „Angaben“ über ein bestimmtes Konto zu erlangen, so sollten als Angaben mindestens der Name und die Anschrift des Kontoinhabers, Informationen zu Vollmachten für das Konto und sonstige Informationen oder Dokumente gelten, die der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung vorgelegt hat und über die die Bank noch verfügt.  neu (39) Die EEA umfasst die grenzüberschreitende Observation als Ermittlungsmaßnahme, die in erster Linie zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln für Strafverfahren durchgeführt wird und die die Erstellung von Ton-, Bild- oder sonstigen Aufzeichnungen mit technischen Mitteln einschließt, die von Strafverfolgungsbeamten eingesetzt werden. Für die grenzüberschreitende Observation im Rahmen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit gilt weiterhin das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen4. Das anwendbare Rechtsinstrument sollte je nach Hauptzweck der Maßnahme bestimmt werden. Insbesondere wenn eine Observation im Rahmen eines Strafverfahrens zur Erlangung von Beweismitteln angeordnet oder genehmigt wird, sollte sie nach dieser Richtlinie durchgeführt werden. Bei Zweifeln darüber, welches Instrument anzuwenden ist, sollten die zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats einander unverzüglich konsultieren. (40) Um die Wirksamkeit strafrechtlicher Ermittlungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden unter streng geregelten Bedingungen Observationsmaßnahmen im gesamten Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats fortsetzen können, wenn dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die Erhebung von Beweismitteln beeinträchtigt wird. Eine solche grenzüberschreitende Observation sollte nicht dazu führen, dass Beamte des Anordnungsstaats im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats Zwangsoder Durchsetzungsbefugnisse ausüben. Die grenzüberschreitende Observation sollte weiterhin der Kontrolle des Vollstreckungsstaats unterliegen, der die Befugnis behalten sollte, Bedingungen festzulegen, die Übergabe der Observation an seine eigenen Behörden zu verlangen oder die Fortsetzung der Observation abzulehnen, wenn die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde. Die Ausnahmeregelung, die die Fortsetzung der Observation in hinreichend begründeten dringenden Fällen ermöglicht, sollte eng ausgelegt und nur dann angewandt werden, wenn eine vorherige Übermittlung einer EEA nicht möglich 62 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj). 63 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15). ist, ohne die Maßnahme zu gefährden. Angesichts der Dringlichkeit ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Behörde zu benennen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung dringender Unterrichtungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach nationalem Recht um eine Justizbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder eine zentrale Behörde handeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die auf diese Weise benannten Behörden rund um die Uhr verfügbar und in der Lage sind, solche Unterrichtungen zu bearbeiten.  2014/41/EU Erwägungsgrund 30  neu (41)  Um die wirksame und technologieneutrale Anwendung der Vorschriften über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Begriff „Telekommunikation“ weit ausgelegt werden. Sie sollte jede Kommunikation umfassen, die über elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates64 übermittelt wird. Durch die Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird sichergestellt, dass die vorliegende Richtlinie mit den Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikationstechnologien Schritt hält, und Auslegungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der technologischen Entwicklung werden verhindert.  Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Richtlinie über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sollten nicht auf den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs beschränkt sein, sondern könnten sich auch auf die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit diesem Telekommunikationsverkehr erstrecken und es den zuständigen Behörden erlauben, eine EEA zu erlassen, um Telekommunikationsdaten zu erlangen, die mit einem geringeren Eingriff in die Privatsphäre verbunden sind. Eine EEA, die erlassen wurde, um historische Verkehrs- und Standortdaten zum Telekommunikationsverkehr zu erlangen, sollte im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Vollstreckung einer EEA behandelt werden und kann gemäß dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats als invasive Ermittlungsmaßnahme betrachtet werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 31 (42) Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, die erforderliche technische Hilfe zu leisten, so sollte eine EEA nur an einen dieser Staaten gerichtet werden und es sollte der Mitgliedstaat vorrangig sein, in dem sich die Zielperson befindet. Mitgliedstaaten, in denen sich diese Person befindet und deren technische Hilfe für die Überwachung nicht erforderlich ist, sollten darüber gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden. Wird die technische Hilfe jedoch möglicherweise nicht nur von einem Mitgliedstaat benötigt, so kann eine EEA an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden. 64 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).  2014/41/EU Erwägungsgrund 32 (43) In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende Informationen wie Angaben zu der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen ist, übermitteln, damit die Vollstreckungsbehörde beurteilen kann, ob die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall genehmigt würde.  2014/41/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst) (44) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass technische Hilfe von einem Diensteanbieter, der  im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats  öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze  betreibt  und -dDienste im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats betreibt  anbietet  , geleistet werden kann, damit die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Rechtsinstruments  dieser Richtlinie  in Bezug auf die rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert wird.  2014/41/EU Erwägungsgrund 34 (angepasst) (45) Die EEA erfasst aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln. In diesem Zusammenhang sei betont, dass Gegenstände, einschließlich finanzieller Vermögenswerte, im Laufe des Strafverfahrens verschiedenen vorläufigen Maßnahmen unterliegen können, und zwar nicht nur im Hinblick auf die  Erhebung von Beweismitteln  Beweiserhebung, sondern auch im Hinblick auf die Einziehung. Die Unterscheidung zwischen den beiden Zielen vorläufiger Maßnahmen ist nicht immer deutlich und das Ziel der vorläufigen Maßnahme kann sich im Laufe des Verfahrens ändern. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass weiterhin für eine reibungslose Beziehung zwischen den verschiedenen Instrumenten, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, gesorgt wird. Darüber hinaus sollte – aus demselben Grund – die Beurteilung, ob der Gegenstand als Beweismittel zu verwenden ist und daher einer EEA unterliegen sollte, Sache der Anordnungsbehörde sein.  neu (46) Wenn ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenes technisches Aufzeichnungsgerät in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wird, ohne dass dessen technische Hilfe benötigt wird, sollte ein Unterrichtungsmechanismus es den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen, innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu beurteilen, ob die weitere Verwendung des Geräts in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre, und gegebenenfalls Einwände gegen seine weitere Verwendung zu erheben oder Bedingungen für die Verwendung des gewonnenen Materials vorzuschreiben. Die Übermittlung von Daten, die von solchen Geräten über elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zum Zwecke der Speicherung erhoben wurden, sollte als solche nicht der Grund sein, dass die Maßnahme als Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eingestuft wird. Eine solche Einstufung sollte nur erfolgen, wenn die Maßnahme speziell auf die Erlangung von Kommunikationsdaten bei der Übertragung über solche Netze oder Dienste abzielt. Werden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände erhoben, so sollte die Maßnahme für die angemeldete Dauer weitergeführt werden können. Dieser Mechanismus findet im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung und lässt die Anwendung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auf grenzüberschreitende Observationen zum Zwecke der operativen polizeilichen Zusammenarbeit unberührt. Die Wahl des anwendbaren Instruments hängt vom Hauptzweck der Maßnahme und nicht von den eingesetzten technischen Mitteln ab. (47) Eine EFA darf die Anordnungsbehörde nur dann erlassen, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der geplanten Verhandlung(en) im Vollstreckungsstaat inhaftiert ist oder sein wird, dort wohnhaft ist oder sein wird oder sich aus berechtigten Gründen, die ihre physische Anwesenheit im Anordnungsstaat verhindern oder erschweren, dort vorübergehend aufhält oder aufhalten wird, und wenn die Anordnungsbehörde dies angesichts der besonderen Umstände des Falles für zweckmäßig und angemessen hält. Wenn eine EFA nicht auf Antrag der betroffenen Person erlassen wird, muss diese Person ihre Zustimmung zur Fernteilnahme erteilen. Die Einwilligung muss freiwillig, für den bestimmten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden und die Zustimmung der Person zu einer Fernteilnahme an der/den betreffenden Verhandlung(en) unmissverständlich widerspiegeln. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die betroffene Person über ihre Rechte informiert wird und Zugang zu einem Rechtsbeistand hat, bevor ihre Zustimmung eingeholt wird. (48) Es ist Sache der Anordnungsbehörde, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu beurteilen, ob Grund zu der Annahme bestehen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer im Vollstreckungsstaat wohnhaft ist, und ob es zweckmäßig und angemessen wäre, dass diese Person auf dieser Grundlage aus der Ferne an der/den betreffenden Verhandlung(en) teilnimmt. Wenn nur wenige Informationen vorliegen, sollte diese Prüfung auch Gegenstand von Konsultationen zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde sein, um zu bestätigen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz hat, und um die Ladung zu der/den betreffenden Verhandlung(en) zustellen zu können. Für die Zwecke der Überprüfung des Wohnsitzes könnten verschiedene objektive Umstände, die darauf hindeuten können, dass die betreffende Person den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem bestimmten Mitgliedstaat begründet hat oder zum Zeitpunkt der Verhandlung(en) zu begründen beabsichtigt, von Bedeutung sein. Grund zu der Annahme, dass eine Person im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz hat, kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Person als wohnhaft im Vollstreckungsstaat gemeldet ist, da sie über einen Personalausweis oder einen Aufenthaltstitel verfügt oder in einem amtlichen Melderegister eingetragen ist. Wenn die betreffende Person im Vollstreckungsstaat nicht gemeldet ist, könnte ein Hinweis auf einen Wohnsitz sein, dass diese Person ihre Absicht bekundet hat, sich in diesem Mitgliedstaat niederzulassen, oder dass sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu ihm von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus der Begründung eines formellen Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat ergeben. Bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall hinreichende Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Vollstreckungsstaat bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat, sind verschiedene objektive Faktoren zu berücksichtigen, die die Situation dieser Person kennzeichnen; dazu gehören insbesondere die Dauer, die Art und die Umstände ihres Aufenthalts im Vollstreckungsstaat oder die familiären oder wirtschaftlichen Bindungen dieser Person zu diesem Staat. Ein zugelassenes Fahrzeug, ein Bankkonto, die Tatsache, dass sich die Person ununterbrochen im Vollstreckungsstaat aufgehalten hat, oder andere objektive Faktoren könnten für die Feststellung von Bedeutung sein, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffende Person im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz hat. Ein kurzer Besuch, ein Ferienaufenthalt, auch in einer Ferienwohnung, oder ein ähnlicher Aufenthalt im Vollstreckungsstaat ohne weitere echte Verbindung reicht nicht aus, um den Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat zu begründen. (49) Wenn festgestellt wird, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer einer Straftat ihren Wohnsitz nicht im Vollstreckungsstaat hat, sondern sich nur vorübergehend dort aufhält, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob es berechtigte Gründe dafür gibt, dass sie bei den betreffenden Verhandlungen nicht physisch anwesend ist. Wenn diese Informationen nicht aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen abgeleitet werden können, obliegt es der betroffenen Person oder ihrem Rechtsbeistand, der Anordnungsbehörde etwaige berechtigte Gründe für die nichtphysische Teilnahme an den Verhandlungen darzulegen. Dies schließt Fälle ein, in denen eine Person keine echte Verbindung zum Vollstreckungsstaat hat, die ihn als ihren Wohnsitz kennzeichnen würde, sich aber vorübergehend im Vollstreckungsstaat aufhält. (50) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, eine Fernteilnahme ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Person vorzusehen, insbesondere wenn eindeutige Risiken für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bestehen, die erwiesenermaßen tatsächlich und gegenwärtig oder vorhersehbar sind, und wenn die Verschiebung der Verhandlung(en) oder die Aussetzung des Verfahrens z. B. aufgrund der Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person einer effizienten und geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen würde. Solche Ausnahmen sollten strikt auf Notfälle beschränkt bleiben und geeigneten Garantien unterliegen, um sicherzustellen, dass die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden. (51) Bei der Prüfung, ob eine EFA erlassen werden soll, sollte die Anordnungsbehörde überprüfen, ob alle in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann sie prüfen, ob der Rückgriff auf einen EuHb nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI unter den Umständen des Falles nicht möglich, zweckmäßig oder angemessen wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die betreffende Straftat das in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Rahmenbeschlusses festgelegte Mindeststrafmaß nicht erreicht oder wenn ein EuHb nicht erforderlich oder verhältnismäßig wäre, weil eine EFA als ausreichend angesehen werden kann, um die Teilnahme der betroffenen Person an der/den betreffenden Verhandlung(en) zu gewährleisten. Die Anordnungsbehörde kann auch Situationen berücksichtigen, in denen die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person bei der Verhandlung obligatorisch ist, die Übergabe jedoch gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aus schwerwiegenden humanitären Gründen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, oder in denen die betroffene Person im Vollstreckungsstaat einem Freiheitsentzug oder einer alternativen Maßnahme unterliegt, die ihre räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erfordert, und in denen eine vorübergehende Übergabe gemäß Artikel 24 Absatz 2 des genannten Rahmenbeschlusses nicht möglich oder angemessen ist. (52) Bei der Feststellung, ob der Erlass einer EFA zweckmäßig ist, sollte die Anordnungsbehörde auch andere Umstände berücksichtigen können, die für eine effiziente und ordnungsgemäße Rechtspflege relevant sind. Sie kann insbesondere prüfen, ob das Strafverfahren anderenfalls ohne den Verdächtigen oder die beschuldigte Person durchgeführt werden müsste oder ob eine Übertragung des Strafverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates65 nicht möglich wäre oder nicht der effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde. Die Anordnungsbehörde kann auch die Interessen des Opfers berücksichtigen, einschließlich seiner besonderen Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2012/29/EU. Darüber hinaus kann die Anordnungsbehörde die Schwere oder Art der Straftat oder die Komplexität des Verfahrens berücksichtigen, um zu beurteilen, ob eine EFA in einem bestimmten Fall zweckmäßig wäre. (53) Die Gründe für die Versagung der Vollstreckung grenzüberschreitender Maßnahmen sollten begrenzt bleiben und die Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit nicht untergraben. Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten eng zusammenarbeiten und einander konsultieren, bevor sie entscheiden, die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA oder einer EFA abzulehnen. (54) Im Zusammenhang mit einer EFA sollte die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung versagen können, wenn die Vollstreckung der EFA ihr Justizsystem unverhältnismäßig belasten würde und geeignet wäre, den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer eigenen Rechtspflege unangemessen zu verzögern, zu stören oder nicht durchführbar zu machen, und wenn diese Folgen nicht durch Zusammenarbeit und spezifische praktische Vereinbarungen mit der Anordnungsbehörde abgemildert werden können. (55) Verhandlungen aus der Ferne sollten dem Recht des Anordnungsstaats unterliegen. Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten sich auf die praktischen Modalitäten für die Vollstreckung der EFA einigen. Eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden ist erforderlich, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung, die Rechtssicherheit und die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte durch die betroffene Person zu gewährleisten. Die Vollstreckungsbehörde sollte die praktische Organisation der Verhandlung in ihrem Hoheitsgebiet erleichtern und sicherstellen, dass die betroffene Person bei der Vollstreckung der EFA ihre Rechte ausüben kann. Die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens und für die Gewährleistung der wirksamen Teilnahme und Ausübung der einschlägigen Rechte durch die betroffene Person im Einklang mit dem Recht des Anordnungsstaats sollte weiterhin der Anordnungsbehörde obliegen. Die Anordnungsbehörde kann von der Vollstreckungsbehörde verlangen, dass sie bei der Vollstreckung der EFA bestimmte Formalitäten und Verfahren einhält, wie z. B. besondere Anforderungen an die Ladung der Person zu der/den Verhandlung(en) aus der Ferne oder die nach dem Recht des Anordnungsstaats ausdrücklich erforderliche Unterrichtung der betroffenen Person. 65 Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen (ABl. L, 2024/3011, 27.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3011/oj). (56) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Unterbrechungen von Strafverfahren zu vermeiden, sollten die Folgen des Nichterscheinens der betroffenen Person zur Fernteilnahme an einer Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung durch die Behörden des Vollstreckungsstaats dem Recht des Anordnungsstaats unterliegen wie bei innerstaatlichen Fällen. Je nach den Umständen des Falles können solche Folgen die Verschiebung der Vernehmung, die Rücknahme der EFA oder die Fortsetzung des Verfahrens gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften des Anordnungsstaats umfassen. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte weiterhin an die Einhaltung des Unionsrechts und der Grundrechte geknüpft sein, insbesondere an das in der Richtlinie (EU) 2016/343 verankerte Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung. (57) Die Vollstreckungsbehörde sollte Protokolle erstellen und relevante Elemente im Zusammenhang mit der Vollstreckung der EFA aufzeichnen, um die Öffentlichkeit, die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und gegebenenfalls die Einlegung von Rechtsbehelfen zu gewährleisten. Diese Aufzeichnungen werden nach ihrer Übermittlung an die Anordnungsbehörde in die nationale Akte aufgenommen. (58) Um ein faires Strafverfahren und die wirksame Ausübung der Rechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, der bzw. die von der EFA betroffen ist, zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde sicherstellen, dass diese Person von einem bevollmächtigten Rechtsbeistand im Anordnungsstaat vertreten wird, der bei der/den Verhandlung(en) physisch anwesend ist. Die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands im Gerichtssaal ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass der betroffene Verdächtige oder die betroffene beschuldigte Person die Verfahrensrechte, die ihm bzw. ihr nach dem Recht des Anordnungsstaats und nach dem Unionsrecht zustehen, wirksam ausüben kann. Die Vertretung von Opfern von Straftaten sollte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts stehen. Es sollten geeignete technische und praktische Vorkehrungen getroffen werden, um eine sichere, vertrauliche und wirksame Kommunikation zwischen dem im Anordnungsstaat anwesenden Rechtsbeistand und der betroffenen Person, die aus der Ferne an der/den Verhandlung(en) teilnimmt, zu ermöglichen. (59) Um das Risiko einer sekundären und wiederholten Viktimisierung der Opfer von Straftaten zu vermeiden, sollten alle Verhandlungen im Zusammenhang mit der EFA in einer Weise durchgeführt werden, die den individuellen Bedürfnissen der Opfer Rechnung trägt. Opfer haben gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates das Recht auf emotionale Unterstützung. Zu diesem Zweck sollte die Vollstreckungsbehörde sicherstellen, dass der Zugang zu dieser Unterstützung während der gesamten Vollstreckung einer EFA sichergestellt ist. Die für diese Unterstützung zuständigen Behörden oder Dienste sollten von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. (60) Die Fernteilnahme an einer Gerichtsverhandlung in Strafsachen gemäß einer EFA sollte in keiner Weise das Schutzniveau für Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, verringern, und der Wahrung eines fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte sollte gebührend Rechnung getragen werden. Diese Personen sollten ihre Verfahrensrechte, die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats in Strafverfahren gelten, im Einklang mit den in Titel III dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten wirksam ausüben können, unabhängig davon, ob die Teilnahme physisch oder aus der Ferne erfolgt. (61) Die wirksame Ausübung von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der Fernteilnahme sollte sich nicht auf die Durchführung und Dauer der Verhandlung(en) selbst beschränken. Personen, die an dem Verfahren, in dessen Zusammenhang die EFA erlassen wird, aus der Ferne teilnehmen, sollten in der Lage sein, alle Rechte – wie die Einreichung von Anträgen zur Vorbereitung auf die Verhandlung(en), den Zugang zur Verfahrensakte und alle anderen Verfahrensrechte, die ihnen nach Unionsrecht und dem Recht des Anordnungsstaats zustehen – unter Bedingungen auszuüben, die so weit wie möglich denen entsprechen, die im Falle einer physischen Teilnahme gelten. (62) Personen, die der Fernteilnahme zugestimmt oder diese beantragt haben, sollten weiterhin die Möglichkeit haben, physisch teilnehmen zu können, wenn sie dies wünschen, um ihr Recht auf physische Anwesenheit in der Verhandlung in vollem Umfang zu gewährleisten. In solchen Fällen sollte die EFA zurückgezogen werden. (63) Von einer EFA betroffene Personen sollten sowohl im Anordnungsstaat als auch im Vollstreckungsstaat Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben, wenn der Erlass, die Anerkennung oder die Vollstreckung dieser EFA ihre Rechte beeinträchtigt. Darüber hinaus sollte, wenn eine EFA ohne Zustimmung der betroffenen Person erlassen wird, eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über den Erlass der EFA möglich sein, um die Einhaltung der in Titel III dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und Garantien zu überprüfen. (64) Die Fairness des Verfahrens, in dessen Zusammenhang die EFA erlassen wird, hängt eng mit der Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der technischen und praktischen Bedingungen zusammen, unter denen es durchgeführt wird. Unterbrechungen der Kommunikation mit dem Gerichtssaal und andere technische Störungen, auch in Bezug auf die Vertraulichkeit oder Wirksamkeit der Kommunikation zwischen dem Rechtsbeistand und der betroffenen Person, können die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte und die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen. Es sollte der betroffenen Person daher möglich sein, solche Probleme vor der Anordnungsbehörde oder den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats geltend zu machen, die auf dieser Grundlage die Anordnungsbehörde unterrichten sollten. Es ist Sache der Anordnungsbehörde, erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen anzuordnen, einschließlich der Aussetzung, des Aufschubs oder der Wiederholung der betreffenden Verhandlung. (65) Hat ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß einer EFA aus der Ferne an der Verhandlung teilgenommen und wurde sie in diesem Verfahren zu einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder einer Einziehungsmaßnahme oder einer Geldstrafe oder einer anderen Überwachungsmaßnahme verurteilt, so ist es wichtig, gegebenenfalls Kontinuität und wirksame Zusammenarbeit über die verfügbaren Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere der Rahmenbeschluss 2002/584/JI über die Übergabe zum Zwecke der Strafvollstreckung, der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates66 für die Zwecke der Anerkennung der rechtskräftigen Entscheidung gegen die Person im Vollstreckungsstaat und der 66 Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/909/oj). Übernahme der Strafe sowie die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates67 für die Anerkennung von Einziehungsentscheidungen. In solchen Fällen sollten der Anordnungsstaat und der Vollstreckungsstaat in engem Kontakt stehen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen bis zum Eingang und zur Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit nach der Verhängung einer Sanktion im konkreten Fall getroffen werden. In Fällen, in denen der Anordnungsstaat beabsichtigt, einen EuHb auszustellen, sollte der Vollstreckungsstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht in der Lage sein, bis zum Eingang und der Vollstreckung des EuHb geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten verhältnismäßig und strikt auf das Maß beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die betroffene Person zur wirksamen Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Hoheitsgebiet verbleibt. (66) Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie müssen die zuständigen Behörden miteinander kommunizieren. Sie sollten ermutigt werden, einander wann immer angebracht zu konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, entweder direkt oder gegebenenfalls über die mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates68 errichtete Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) oder über das durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates69 eingerichtete Europäische Justizielle Netz. Die zuständigen Behörden werden ferner ermutigt, Eurojust gegebenenfalls um Koordinierungshilfe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu ersuchen, um grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln – insbesondere kontrollierte Lieferungen, grenzüberschreitende Observation, verdeckte Ermittlungen oder Überwachung des Telekommunikationsverkehrs – zu unterstützen und zu koordinieren, da solche Maßnahmen besondere Koordinierungsprobleme mit sich bringen und Eurojust in dieser Hinsicht Fachwissen einbringen kann. Die zuständigen Behörden können Eurojust auch ersuchen, die Übermittlung von EEA, EFA oder Unterrichtungen und Ersuchen um Zustimmung zur Verwendung von zuvor ausgetauschten Informationen als Beweismittel zu erleichtern. (67) Um einen raschen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren Datenaustausch zu gewährleisten, auf den bisherigen Investitionen aufzubauen und die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union sicherzustellen, sollte die Kommunikation im Rahmen dieser Richtlinie zwischen den Behörden in der Regel über das mit der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichtete dezentrale IT-System erfolgen. Insbesondere sollte dieses dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch der EEA- und EFA-Formblätter sowie für sämtliche andere Kommunikation zwischen den Behörden nach dieser Richtlinie verwendet werden. (68) Wenn in dieser Richtlinie für bestimmte Fälle vorgesehen ist, dass die Kommunikation „in beliebiger Form“ oder „in geeigneter Weise“ erfolgen kann, sollten die Behörden 67 Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1805/oj). 68 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj). 69 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj). nach eigenem Ermessen entscheiden können, welche Art der Kommunikation sie verwenden. Diese Bestimmungen sollten so verstanden werden, dass darin Situationen festgelegt werden, in denen die Nutzung des dezentralen IT-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 möglicherweise nicht geeignet ist. In diesen Fällen sollten die Behörden andere Kommunikationsmittel nutzen können, sofern der Informationsaustausch auf sichere und zuverlässige Weise im Einklang mit der genannten Verordnung erfolgt. (69) Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden zu verringern und eine vollständigere, zuverlässigere, kohärentere und rechtzeitigere statistische Berichterstattung zu gewährleisten, sollte die von der Kommission entwickelte Referenzimplementierungssoftware die für Überwachungszwecke erforderlichen statistischen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen; diese Daten sollten der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware entscheiden, könnte ein solches System so ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch Programmierung erfasst; in diesem Fall sollten diese Daten der Kommission übermittelt werden. Der e-CODEX-Anschluss könnte auch mit einer Funktion ausgestattet werden, die den Abruf relevanter statistischer Daten ermöglicht.  2014/41/EU Erwägungsgrund 35  neu (70) Wird in einschlägigen internationalen Instrumenten, wie etwa in den im Rahmen des Europarats  oder der Vereinten Nationen  geschlossenen Übereinkünften, auf die Rechtshilfe Bezug genommen, so sollte davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zwischen den an diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten diese den genannten Übereinkünften vorgeht.  2014/41/EU Erwägungsgrund 14 (71) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, in der von ihnen bezüglich der Sprachenregelung abgegebenen Erklärung außer ihrer Amtssprache mindestens eine in der Union häufig verwendete Sprache anzugeben.  2014/41/EU Erwägungsgrund 36 (72) Die in Anhang IXD aufgelisteten Kategorien von Straftatbeständen sollten im Einklang mit ihrer Auslegung im Rahmen der bereits bestehenden Rechtsinstrumente über die gegenseitige Anerkennung ausgelegt werden.  2014/41/EU Erwägungsgrund 37 (angepasst) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 201170 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten das Europäische Parlament und der Rat die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.  2014/41/EU Erwägungsgrund 38  neu (73) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln  Verfahren für die Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen und Verfahren zur Fernteilnahme von Verdächtigen, beschuldigten Personen oder Opfern einer Straftat mittels Videokonferenz- oder anderer Fernkommunikationstechnologien an Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat,  von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels  dieser Ziele  erforderliche Maß hinaus.  2014/41/EU Erwägungsgrund 39 (angepasst)  neu (74) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Richtlinie darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer EEA  oder einer EFA  zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die EEA  oder die EFA  zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Nationalität, Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. 70 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.  neu (75) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie umfasst die Erhebung, den Austausch und die anschließende Verwendung sowie die Weiterübermittlung einschlägiger Informationen und Beweismittel für die in Artikel 82 AEUV genannten Ziele. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates71 erfolgen, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen von Verfahren gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c und – im Zusammenhang mit solchen Verfahren – Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie, in denen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates72 Anwendung finden kann. Die Anordnungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde sowie andere Behörden, die für die Ausstellung und Entgegennahme von Unterrichtungen oder Ersuchen um Zustimmung zur Verwendung zuvor ausgetauschter Informationen als Beweismittel zuständig sind, sollten als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die zentralen Behörden könnten diesen zuständigen Behörden administrative Unterstützung leisten und sollten, soweit sie im Auftrag dieser Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, als Auftragsverarbeiter der betreffenden Verantwortlichen angesehen werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust sollten sowohl die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates73 als auch die in der Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten besonderen Datenschutzvorschriften gelten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die mit der Verordnung (EU) 2017/193974 errichtet wurde, sollten sowohl die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/1939 als auch die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Datenschutzvorschriften gelten. 71 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj). 72 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 73 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). 74 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).  2014/41/EU Erwägungsgrund 40 Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 AEUV hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.  2014/41/EU Erwägungsgrund 41 Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie transparente Strategien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der der betroffenen Person zustehenden Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten vorsehen.  2014/41/EU Erwägungsgrund 42 Nach dieser Richtlinie erlangte personenbezogene Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn dies für Zwecke, die mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder mit der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen und der Ausübung des Rechts auf Verteidigung vereinbar sind, notwendig und diesbezüglich verhältnismäßig ist. Der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten sollte befugten Personen vorbehalten sein, wobei dies durch Authentifizierungsverfahren gewährleistet werden kann.  2014/41/EU Erwägungsgrund 43 Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen möchte.  2014/41/EU Erwägungsgrund 44 Gemäß den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.  neu (76) [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] ODER [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]  2014/41/EU Erwägungsgrund 45 (77) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.  2014/41/EU Erwägungsgrund 46 (angepasst) (78) Der europäische Datenschutzbeauftragte  wurde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und  hat am  […]  5. Oktober 201075, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 76, eine Stellungnahme abgegeben.  neu (79) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie. (80) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen — 75 ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 1. 76 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 z

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