Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 486/26
25.08.26
EU - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische
Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
COM(2026) 313 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 280/10 = AE-Nr. 100327;
AE-Nr. 090045;
AE-Nr. 210631;
AE-Nr. 220035
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2026
COM(2026) 313 final
2026/0172 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische
Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Kriminelle Aktivitäten haben immer häufiger eine grenzüberschreitende Dimension und
stellen eine ernsthafte Herausforderung für die Sicherheit in der EU dar. Kriminelle
Netzwerke und terroristische Organisationen führen ihre kriminellen Aktivitäten nahtlos über
Hoheitsgebiete hinweg durch. Daher müssen die Strafjustizsysteme der EU im Kampf gegen
diese Bedrohungen mit wirksamen Instrumenten ausgestattet werden und zuverlässig
zusammenarbeiten.
Mit der Richtlinie 2014/41/EU1 (im Folgenden „Richtlinie“) wurde die Europäische
Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) als Instrument für die grenzüberschreitende
Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen eingerichtet. Es bestand ein klarer praktischer
Bedarf für einen umfassenden, auf gegenseitiger Anerkennung beruhenden Rahmen zur
Erhebung von Beweismitteln in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension, und die
Richtlinie war die Antwort. Seit Beginn der Anwendung im Mai 2017 bietet die Richtlinie
den Justiz- und anderen zuständigen Behörden ein wertvolles Instrument, das in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten umfangreich genutzt wird.
In der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen2 in den Jahren 2023 und 2024
wurden die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie bewertet. Die Begutachtung stützte
sich auf Daten von Eurojust3 und dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen4 (im
Folgenden „EJN“) und bestätigte, dass die EEA häufig verwendet wird. Darüber hinaus bot
sie eine wertvolle Möglichkeit, Bereiche zu ermitteln, die unter anderem auf EU-Ebene
verbessert und weiterentwickelt werden können. Im Abschlussbericht über die zehnte Runde
der gegenseitigen Begutachtungen zur Umsetzung der EEA (im Folgenden „Abschlussbericht
über die gegenseitigen Begutachtungen“)5 wurden mehrere Bereiche festgestellt, in denen die
Mitgliedstaaten die Richtlinie unterschiedlich auslegen oder über keine spezifischen
Verfahren verfügen, insbesondere i) die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke,
ii) die Definition von „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“, iii) die Verwendung
technischer Aufzeichnungsgeräte und das Verhältnis zwischen der EEA und der
grenzüberschreitenden Observation nach Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung
1 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
2 Im Einklang mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 (im Folgenden
„Gemeinsame Maßnahme“), mit der ein Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen
Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen
internationalen Verpflichtungen geschaffen wurde.
3 Aus dem Jahresbericht 2025 von Eurojust geht hervor, dass 6 711 Eurojust-Fälle anhängig sind,
darunter 2 751 neue Fälle, was fast der Hälfte der Gesamtzahl von Eurojust-Fällen entspricht:
https://www.eurojust.europa.eu/about-us/planning-and-reporting/annual-report#downloadpdf.
4 Dem EJN-Bericht 2023-2024 über die Tätigkeiten und Verwaltung zufolge haben die EJN-
Kontaktstellen von 2023 bis 2024 mehr als 4 612 Fälle gemeldet, in denen sie bei EEA-bezogenen
Ersuchen Unterstützung geleistet haben. Diese Zahl entspricht fast einem Drittel aller Fälle, in denen
das EJN um Unterstützung ersucht wurde: https://www.ejn-
crimjust.europa.eu/ejn2021/ContentDetail/DE/67.
5 Abschlussbericht über die gegenseitigen Begutachtungen:
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15834-2024-REV-1/de/pdf.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (im Folgenden „SDÜ“)6 und iv) die
Verwendung zuvor ausgetauschter strafverfolgungsrelevanter Informationen als Beweismittel.
In dem Bericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Lücken eine einheitliche
Umsetzung behindern, und die Kommission aufgefordert, die Rechtsvorschriften
möglicherweise zu ändern, um Unklarheiten zu beseitigen. Darüber hinaus wurden in dem
Bericht Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie (über
Vernehmungen per Videokonferenz) hervorgehoben und die Kommission aufgefordert, „die
Frage der Teilnahme der beschuldigten Person an der Verhandlung per Videokonferenz aus
einem anderen Mitgliedstaat auf Gesetzgebungsebene zu behandeln“.
Zudem war die Hochrangige Gruppe für den Zugang zu Daten für eine wirksame
Strafverfolgung der Ansicht, dass Ersuchen um grenzüberschreitende rechtmäßige
Überwachung die Strafverfolgungsbehörden vor mehrere Herausforderungen stellen. In ihrem
Abschlussbericht7 schlägt sie vor, zu prüfen, wie die Richtlinie effiziente Ersuchen auf
grenzüberschreitende rechtmäßige Überwachung besser unterstützen könnte.
Die operativen Ergebnisse von Eurojust8 und dem EJN9, der Bericht des Hochrangigen
Forums zur Zukunft der EU-Strafjustiz10 und die Bewertung der Umsetzung der Empfehlung
(EU) 2022/915 des Rates durch die Mitgliedstaaten11 bestätigten ebenfalls, dass eine gezielte
legislative Maßnahme erforderlich ist.
Auch in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
wurde klargestellt, wie bestimmte Aspekte der EEA-Richtlinie auszulegen sind, und es
wurden Bereiche hervorgehoben, in denen zusätzliche rechtliche Klarstellungen angebracht
sind. Einige Fälle betreffen insbesondere die Auslegung von Artikel 24 der Richtlinie12. Dies
zeigt deutlich die bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und
die Bedingungen, unter denen Videokonferenzen in Strafverfahren eingesetzt werden dürfen.
Unklar ist auch, inwieweit im Rahmen der Richtlinie Unterstützung über den Hauptzweck der
Beweisaufnahme hinaus beantragt werden kann.
Vor diesem Hintergrund muss der Vorschlag zwei Hauptziele verfolgen:
6 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen
den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).
7 Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für den Zugang zu Daten für eine wirksame
Strafverfolgung: https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/4802e306-c364-4154-835b-
e986a9a49281_en?filename=Concluding%20Report%20of%20the%20HLG%20on%20access%20to%
20data%20for%20effective%20law%20enforcement_en.pdf.
8 Operational Topic on Interception of Telecommunication, Summary and compilation of replies (Operatives
Thema „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“, Zusammenfassung und Sammlung der
Antworten), Juni 2024.
9 Anmerkungen und Schlussfolgerungen der 59. Plenarsitzung des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN)
(Prag, 9.-11. November 2022).
10 Bericht des Hochrangigen Forums zur Zukunft der EU-Strafjustiz:
https://commission.europa.eu/document/download/606f0f38-12f9-4893-8941-
3ac835229bcd_en?filename=JUST_template_comingsoon_standard_16.pdf.
11 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Umsetzung der Empfehlung
(EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der
Strafverfolgung durch die Mitgliedstaaten (SWD(2025) 36 final, 31.1.2025).
12 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2024, FP u. a., C-760/22, ECLI:EU:C:2024:574; Urteil des
Gerichtshofs vom 6. Juni 2024, AVVA u. a., verbundene Rechtssachen C-255/23 und C-285/23,
ECLI:EU:C:2024:462; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, C-325/24, Bissili,
ECLI:EU:C:2025:989.
(1) Verbesserung der Rechtsklarheit und der operativen Wirksamkeit bei der
grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln in der EU, indem gezielt
Schwachstellen in der Anwendung der Richtlinie beseitigt werden, und
(2) Entwurf gemeinsamer Vorschriften über das Ersuchen um Unterstützung, um es
Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern zu erleichtern, aus der Ferne an
Gerichtsverhandlungen in Strafsachen in einem anderen Mitgliedstaat teilzunehmen.
Die Behebung dieser Mängel würde zu einer wirksameren justiziellen Zusammenarbeit
beitragen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken.
In Bezug auf das erste Ziel soll mit dem Vorschlag eine einheitlichere Auslegung und
Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten gewährleistet werden, indem Begriffe und Verfahrensvorschriften präzisiert
werden, die zu Unterschieden in der nationalen Praxis geführt haben. Insbesondere soll der
Vorschlag für mehr Rechtssicherheit sorgen und zwar im Hinblick auf: i) die Verwendung
von Beweismitteln für andere Zwecke und ihre Weiterübermittlung, ii) die Definition des
Begriffs „Telekommunikation“ und die verfahrenstechnischen Aspekte des
Unterrichtungsverfahrens für die Überwachung ohne technische Hilfe eines anderen
Mitgliedstaats, iii) die Definition des Begriffs „Anordnungsbehörde“ und iv) die Verfahren,
um darum zu ersuchen, Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden oder
spontan zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel verwenden zu
können.
Der Vorschlag enthält auch Vorschriften für die Verwendung technischer
Aufzeichnungsgeräte und für die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der
Erhebung von Beweismitteln und präzisiert die Wechselwirkung zwischen der EEA und
grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen nach Artikel 40 SDÜ. Sein Ziel besteht
zudem darin, die rechtzeitige Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zu
verbessern, was die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, wie kontrollierte Lieferungen,
sowie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und die grenzüberschreitende
Observation umfasst. Dieses Ziel wird erreicht, indem solche Ermittlungsmaßnahmen
vorläufig durchgeführt werden können, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit sie ihre
Wirksamkeit voll entfalten können. Dies ist besonders bei Ermittlungen im Bereich der
organisierten Kriminalität wichtig, bei denen der Einsatz dieser besonderen
Ermittlungsmethoden für die Erhebung von Beweismitteln unabdingbar ist. Darüber hinaus
werden mit dem Vorschlag die im EEA-Formblatt festgestellten Mängel behoben. Mit dem
Vorschlag soll somit dafür gesorgt werden, dass der gemeinsame Rahmen für die Erlangung
von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Fällen besser funktioniert, unter anderem, indem
rechtliche Unklarheiten abgebaut werden, die Verzögerungen, die Versagung der
Vollstreckung oder uneinheitliche Verfahrensgarantien zur Folge haben.
In Bezug auf das zweite Ziel zeigten die Ergebnisse der Konsultationen, dass nur einige
Mitgliedstaaten über spezifische Vorschriften zur grenzüberschreitenden Teilnahme aus der
Ferne an Strafverhandlungen verfügen und dass sich der Inhalt dieser Vorschriften erheblich
unterscheidet. In einigen Fällen sehen die nationalen Rahmen nicht einmal die Beteiligung
von Behörden aus den Mitgliedstaaten vor, in denen sich die Person aufhält. Durch diese
fragmentierten Vorschriften entstehen Probleme im Hinblick auf den Schutz der
Verfahrensrechte der betroffenen Personen und Hindernisse für eine wirksame justizielle
Zusammenarbeit. Es braucht gemeinsame Verfahren, Standards und geeignete Garantien,
damit die Verfahren fair sind und die Videokonferenztechnologie in grenzüberschreitenden
Strafverfahren wirksam eingesetzt werden kann. So wird die justizielle Zusammenarbeit
effektiver und das gegenseitige Vertrauen im EU-Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts gestärkt.
Mit den vorgeschlagenen Vorschriften über die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in
Strafsachen aus der Ferne soll daher in erster Linie sichergestellt werden, dass das Recht auf
Anwesenheit in der Verhandlung und auf effektive Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (im
Unionsrecht durch die Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und die Richtlinie (EU) 2016/34313 garantiert) wirksamer ausgeübt wird. In der Praxis können
an einem Strafverfahren beteiligte Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch
gemacht haben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind oder sich vorübergehend
dort aufhalten, es unter den besonderen Umständen des Falles vorziehen, aus der Ferne
teilzunehmen, anstatt persönlich zu erscheinen. Sie könnten auch aus legitimen Gründen an
der physischen Teilnahme an der Verhandlung in dem Mitgliedstaat, der das Verfahren
durchführt, gehindert sein, beispielsweise durch gesundheitliche Einschränkungen,
Betreuungs- oder Pflegepflichten, Einschränkungen im Zusammenhang mit dem
Freiheitsentzug in einem anderen Mitgliedstaat oder andere gerechtfertigte Gründe. In solchen
Situationen kann die betroffene Person aufgrund ihrer Umstände de facto gezwungen sein, auf
ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung zu verzichten, aus dem einfachen Grund,
dass sie nicht persönlich zu der Verhandlung reisen kann, auch wenn sie dies eigentlich gern
getan hätte. Indem die Fernteilnahme erleichtert wird, soll mit dieser Initiative daher die
Anzahl grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Abwesenheit verringert und sichergestellt
werden, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union in der Praxis die
wirksame Wahrnehmung der Verfahrensrechte in Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Mit der
Initiative dürfte insbesondere das Risiko einer sekundären Viktimisierung von Opfern
verringert werden, indem gegebenenfalls wiederholte Reisen, unnötige Stresssituationen oder
direkte Konfrontationen mit dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person in
grenzüberschreitenden Situationen eingeschränkt werden.
Zudem kann, wenn invasive Maßnahmen oder eine Übergabe nicht erforderlich oder
verhältnismäßig sind, die Teilnahme aus der Ferne gegebenenfalls eine Alternative zur
physischen Übergabe einer Person gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates14
darstellen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung wird der EU-Rechtsrahmen für
Instrumente der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgebaut,
indem Lücken in der Richtlinie geschlossen werden und die Kohärenz mit anderen
Instrumenten beibehalten wird.
Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der EEA stehen im Einklang mit den bestehenden
Instrumenten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und
ergänzen diese, darunter:
13 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die
Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der
Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
14 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
– das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union15, indem ein Verfahren festgelegt wird, mit
dem um die Zustimmung ersucht werden kann, Informationen als Beweismittel zu
verwenden, die zuvor nach diesem Übereinkommen spontan zwischen
Justizbehörden ausgetauscht wurden;
– das Schengener Durchführungsübereinkommen, indem das Verhältnis zwischen
dessen Artikel 40 über grenzüberschreitende Observation und dem EEA-Rahmen
geklärt wird;
– die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden16,
indem ein Verfahren festgelegt wird, mit dem um die Zustimmung ersucht werden
kann, Informationen als Beweismittel zu verwenden, die zuvor zwischen
Strafverfolgungsbehörden nach dieser Richtlinie ausgetauscht wurden.
Diese Initiative ist auch kohärent mit und schafft direkte Verbindungen zu den Verordnungen
über Eurojust17 und über die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)18 sowie zu dem
Beschluss des Rates über das Europäische Justizielle Netz19.
Mit den neuen Vorschriften zum Ersuchen um Unterstützung, um die Fernteilnahme an
Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine
Europäische Fernteilnahmeanordnung (EFA) zu erleichtern, schließt der Vorschlag eine
derzeitige Lücke im Besitzstand der Union, der die Fernteilnahme nur in bestimmten
Kontexten und für begrenzte Zwecke regelt.
Mit der Verordnung (EU) 2023/284420 wird ein Rechtsrahmen für den Einsatz von
Videokonferenz- und anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden
Verfahren geschaffen. In Bezug auf Strafsachen bietet Artikel 6 der genannten Verordnung
eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien zur Vernehmung von verdächtigen, beschuldigten und
verurteilten Personen sowie anderen betroffenen Personen in einer begrenzten Zahl von
Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit, die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannt
sind21. Der neue Rahmen enthält spezielle Regelungen für die Fernteilnahme von
15 Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über
die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom
12.7.2000, S. 3).
16 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).
17 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 138).
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1).
19 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz
(ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
20 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in
grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).
21 Vollständige Liste der Rechtakte, auf die in Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung Bezug genommen
wird: a) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl, insbesondere
Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern von Straftaten an Gerichtsverhandlungen
der Hauptverfahren, an denen sie beteiligt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat. Dadurch
schließt er die Lücke im derzeitigen Rechtsrahmen der Union über die Digitalisierung der
Strafjustiz, die bis jetzt auf die Digitalisierung von Verhandlungen in Verfahren der
justiziellen Zusammenarbeit beschränkt war.
In Artikel 24 der Richtlinie sind Vernehmungen zu Beweiszwecken mittels Videokonferenz
oder sonstiger audiovisueller Übertragung geregelt. Gemäß dieser Bestimmung kann eine
EEA erlassen werden, um einen Zeugen, einen Sachverständigen, einen Verdächtigen oder
eine beschuldigte Person, der bzw. die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, zu
Beweiszwecken zu vernehmen. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, betrifft Artikel 24
Vernehmungen zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln und geht nicht über das hinaus,
was für die Erlangung von Beweisen erforderlich ist22.
Im Gegensatz dazu soll dieser Vorschlag die uneingeschränkte Teilnahme aus einem anderen
Mitgliedstaat an allen Arten von Gerichtsverhandlungen in Strafsachen – sowohl in der
vorgerichtlichen als auch in der gerichtlichen Phase – ermöglichen, abhängig davon, ob die
betroffene Person ein Verdächtiger, eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat ist.
Die uneingeschränkte Teilnahme bedeutet die uneingeschränkte Ausübung der
Verfahrensrechte, die der betroffenen Person zustehen würden, wenn sie bei der mündlichen
Verhandlung physisch anwesend wäre.
In Bezug auf Opfer von Straftaten sieht Artikel 17 der Richtlinie 2012/29/EU23 vor, dass
Opfer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, per Videokonferenztechnologie
vernommen werden können, und er verpflichtet die Mitgliedstaaten – soweit dies nach
Unionsrecht und nationalem Recht möglich ist –, die Teilnahme von Opfern mittels
Videokonferenz zu erleichtern und dabei ihrer Rolle im Verfahren Rechnung zu tragen. Der
vorliegende Vorschlag ergänzt daher diesen Rahmen, indem er gewisse Vorschriften und
Garantien zu der Fernteilnahme von Opfern an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen festlegt,
einschließlich Vorschriften über Verfahrensgarantien, technische Vorkehrungen und
wirksame Teilnahme.
Er steht zudem voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich der
Verfahrensrechte in Strafverfahren. In Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 ist das Recht
von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung
verankert. Unbeschadet dieses Rechts und der in der genannten Richtlinie festgelegten
Standards für Verhandlungen in Abwesenheit zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Ausübung
des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung zu stärken. Dies wird erreicht, indem
betroffenen Personen gestattet wird, per Videokonferenz oder mittels einer anderen
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b) Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Überstellung von
Gefangenen, insbesondere Artikel 6 Absatz 3, c) Rahmenbeschluss 2008/947/JI über die gegenseitige
Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen, insbesondere Artikel 17 Absatz 4, d)
Rahmenbeschluss 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, insbesondere Artikel 19 Absatz 4, e)
Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 4, f)
Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und
Einziehungsentscheidungen, insbesondere Artikel 33 Absatz 1.
22 Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, C-325/24, Bissili, ECLI:EU:C:2025:989, Rn. 59.
23 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Fernkommunikationstechnologie unter der Einhaltung strikter Bedingungen und einer Reihe
von Garantien an Verhandlungen teilzunehmen. Gleichzeitig soll mit dem Vorschlag
sichergestellt werden, dass Verfahrensrechte und -garantien, die für die Ausübung in Person
konzipiert wurden, auch wenn nötig aus der Ferne wirksam ausgeübt werden können.
Die neuen Bestimmungen über die EFA erleichtern den Zugang zur Justiz in
grenzüberschreitenden Strafverfahren. Durch sie können Verdächtige, beschuldigte Personen
und Opfer einer Straftat, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft oder inhaftiert sind
oder sich aus berechtigten Gründen dort aufhalten, wirksam am Strafverfahren teilnehmen,
ohne dafür in den Anordnungsstaat reisen zu müssen. So kann der Vorschlag unter den
richtigen Umständen eine Alternative zur physischen Übergabe nach dem
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates darstellen, wenn eine Zwangsmaßnahme im
konkreten Fall als nicht erforderlich erachtet wird und das Ziel nur darin besteht,
sicherzustellen, dass die Person vernommen werden oder an einem Verfahren teilnehmen
kann.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das vorliegende Paket mit Initiativen im Bereich der Strafjustiz verfolgt ein kohärentes und
komplementäres Ziel: die Stärkung der Fähigkeit der Union, schwere grenzüberschreitende
Kriminalität in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu
ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die
Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-, Justiz- und anderen einschlägigen Behörden
zielt das Paket darauf ab, die Wirksamkeit, Kohärenz und Interoperabilität der Architektur der
inneren Sicherheit der Union zu stärken.
Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und Eurojust-Verordnungen bilden den
Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr:
Europol unterstützt die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung krimineller Aktivitäten und
Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame strafrechtliche und
justizielle Folgemaßnahmen. Das Paket zielt daher darauf ab, die Zusammenarbeit und
Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren
der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur
auszubauen, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und
justiziellen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische
Ermittlungsanordnung und der im Bereich Justiz und Inneres geltenden
Datenschutzvorschriften weiter zu diesem Ziel bei, indem sie eine wirksame
grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen für den
Informationsaustausch verbessern und einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten, der an
die operativen Gegebenheiten und technologische Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt
werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der Union verbessern,
auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte,
die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen
beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der einschlägigen Politik der Union, insbesondere aus
folgenden Gründen:
– Er trägt zu den Zielen der ProtectEU-Strategie24 bei, in der betont wird, dass die
justizielle Zusammenarbeit gestärkt und wirksamere Instrumente zur Bekämpfung
von schwerer und organisierter Kriminalität und Terrorismus in einem zunehmend
grenzüberschreitenden und digitalen Umfeld bereitgestellt werden müssen.
– Er steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission
„DigitalJustice@2030“25, in der sich für die Digitalisierung der Justizsysteme
ausgesprochen wird, einschließlich der Entwicklung sicherer digitaler Instrumente
und des Einsatzes interoperabler Videokonferenztechnologien, um die Effizienz,
Zugänglichkeit und Widerstandsfähigkeit von Gerichtsverfahren in der gesamten
Union zu verbessern. Insbesondere wurde in der Mitteilung die Fernteilnahme an
Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat per
Videokonferenz als ein Bereich für künftige Maßnahmen der Kommission genannt
(Maßnahme 9).
– Er ist Teil des Fahrplans für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für
Strafverfolgungszwecke26, in dem zugesagt wurde, die Notwendigkeit einer weiteren
Stärkung der EEA zu bewerten, um die Effizienz grenzüberschreitender Anträge auf
rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu verbessern.
– Er ist Teil der EU-Drogenstrategie27, laut der die EEA im Rahmen der strategischen
Priorität der Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit zur Verbesserung der
Sicherheit und zum Schutz der Gesellschaft gestärkt werden muss.
– Er steht voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der Union zum Schutz
personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/67928, der
Richtlinie (EU) 2016/68029 und der Verordnung (EU) 2018/172530, da darin
festgelegt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit der vorgeschlagenen Richtlinie mit dem geltenden Datenschutzrahmen der Union
vereinbar sein muss.
24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere
Sicherheit“ (COM(2025) 148 final).
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „DigitalJustice@2030“ (COM(2025) 802 final).
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen
Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke (COM(2025) 349 final).
27 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die EU-Drogenstrategie,
4.12.2025, COM(2025) 743 final.
28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1).
29 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
30 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Initiative stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
Nach Artikel 82 Absatz 1 AEUV beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der
Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und
Entscheidungen. Darin wird die Union ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen, um u. a. Regeln
und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und
gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird.
Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 AEUV erlassen, wie auch
andere bestehende Rechtsinstrumente zur gegenseitigen Anerkennung. Indem Artikel 82
Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage beibehalten wird, wird die Kohärenz mit der
ursprünglichen Entscheidung gewährleistet und das Ziel und der Inhalt der mit der
Neufassung eingeführten Änderungen widergespiegelt.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Richtlinie besteht bereits auf EU-Ebene als Instrument der grenzüberschreitenden
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für die Erhebung von Beweismitteln. Naturgemäß
befasst sich die Richtlinie mit grenzüberschreitenden Fragen, die die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht wirksam im Alleingang bewältigen können. Die EU hat ihre Befugnisse
in diesem Bereich durch die Annahme der Richtlinie bereits ausgeübt, weswegen auch
weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erfolgen sollten.
In Bezug auf die spezifischen Änderungen zur Einführung von Vorschriften für die
Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen, bei denen sich der Verdächtige, die
beschuldigte Person oder das Opfer einer Straftat in einem anderen Mitgliedstaat aufhält,
impliziert der grenzüberschreitende Charakter, dass kein Mitgliedstaat allein diese
Vorschriften festlegen kann.
Aus den Antworten auf die öffentlichen und gezielten Konsultationen geht hervor, dass EU-
Maßnahmen in diesem Bereich wahrscheinlich zu besseren Ergebnissen führen werden als
Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Der Rat hat anerkannt, dass die Herausforderungen, mit
denen sich diese Initiative befasst, Maßnahmen erfordern, die über die nationale Ebene
hinausgehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher den von den Mitgliedstaaten
aufgeworfenen Fragen, wie oben erläutert, Rechnung getragen.
In Anbetracht der grenzüberschreitenden Dimension der oben dargelegten Fragen und der
Tatsache, dass die Union ihre Befugnisse in diesen Bereichen bereits ausgeübt hat, muss der
Vorschlag auf EU-Ebene angenommen werden, um seine Ziele zu erreichen.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das zur Erreichung der
Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Er baut auf bestehenden Instrumenten der gegenseitigen
Anerkennung und der digitalen Infrastruktur auf Unionsebene auf, wodurch weniger
zusätzlicher administrativer und finanzieller Aufwand entsteht.
Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der EEA beschränken sich auf Bedenken, die der
Rat in der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen und anderen Berichten, die im
Abschnitt „Kontext“ dieser Begründung genannt sind, geäußert hat. Die in diesem Vorschlag
dargelegten Möglichkeiten greifen am wenigsten in die nationalen Strafrechtssysteme der
Mitgliedstaaten ein und bauen auf dem allgemeinen Rahmen der Richtlinie auf.
Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in
Strafsachen sind die Antwort auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen
Begutachtungen. Mit dieser Initiative wird ein gezielter Rahmen geschaffen, dessen Ziel nur
darin besteht, es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, Ersuchen um die Fernteilnahme von
Personen an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erlassen und anzuerkennen. Das Ziel ist
nicht, Strafverfahren auf nationaler Ebene zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können
selbst entscheiden, ob sie in Einzelfällen eine EFA erlassen oder nicht – dafür muss für jeden
Fall die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit geprüft werden. In der Regel wird die
Fernteilnahme nur dann genutzt, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat und wenn
Garantien bestehen, dass das Verfahren fair ist und die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt
werden können.
Mit dem Vorschlag wird auch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gewahrt, da die
Durchführung von Verhandlungen weiterhin dem Recht des Anordnungsmitgliedstaats und
bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats
unterliegen, überlassen bleibt.
• Wahl des Instruments
Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie vorgenommen werden,
um die bei der Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie festgestellten Lücken,
Unstimmigkeiten und Mängel zu beseitigen. Aufgrund der Zielgerichtetheit der Änderungen
ist für ihre Einführung ein und dasselbe Rechtsinstrument am besten geeignet. Mit einer
Neufassung kann die Richtlinie am besten ersetzt und aufgehoben werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Das wichtigste Referenzdokument für die Evaluierung der Richtlinie ist der Abschlussbericht
über die gegenseitigen Begutachtungen. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Richtlinie
zu einem wirksamen und weitverbreiteten Instrument für die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen in der gesamten Europäischen Union geworden ist und dass das System im
Allgemeinen gut funktioniert. Dennoch werden darin auch einige rechtliche und operative
Herausforderungen genannt. In dem Bericht werden insbesondere Änderungen vorgeschlagen,
die auf Folgendes abzielen: i) die Verwendung von Beweismitteln für andere Zwecke, ii) die
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, iii) die Verwendung technischer
Aufzeichnungsgeräte und grenzüberschreitender Observation und iv) die Verwendung von
Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden oder spontan zwischen
Justizbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel. Außerdem werden darin die
praktischen Schwierigkeiten angesprochen, auf die Praktiker hingewiesen hatten und die auf
die Komplexität des Standardformulars für die EEA, Übersetzungsprobleme und
Verzögerungen bei der Vollstreckung zurückzuführen sind. Es wird zudem vorgeschlagen, die
Fernteilnahme von beschuldigten Personen an ihrer Verhandlung zu prüfen. Insgesamt wird in
der Begutachtung eine weitere Klärung der Rechtsvorschriften und mehr Harmonisierung
empfohlen, um die Rechtssicherheit, Effizienz und Kohärenz bei der Anwendung der
Richtlinie zu verbessern.
• Konsultation der Interessenträger
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission in den Jahren 2025 und 2026
umfassende Konsultationen durchgeführt. Diese Konsultationen richteten sich an viele
unterschiedliche Interessenträger, darunter Bürgerinnen und Bürger, Behörden,
Wissenschaftsvertreter, Agenturen und Einrichtungen der EU und europäische
Strafverteidigerorganisationen.
Die Konsultationen umfassten: i) gezielte Konsultationen mit den Behörden der
Mitgliedstaaten, Eurojust, dem EJN, der EUStA, Europol, der Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte (FRA), der Europäischen Strafverteidigerorganisation und dem Rat
der europäischen Anwaltschaften, ii) Rückmeldungen der Öffentlichkeit auf die Aufforderung
zur Stellungnahme, bei der sich auch Wissenschaftsvertreter zu Wort meldeten, iii) drei
spezielle Sitzungen mit Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten31 und iv) eine
Sitzung mit der Expertengruppe Strafrecht der Kommission32.
Insgesamt besteht ein breiter Konsens darüber, dass die EU die ermittelten Probleme durch
gezielte Änderungen der Richtlinie beseitigen sollte.
Viele der Sachverständigen nannten vor allem die Herausforderungen, die mit dem Einsatz
bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in einem
grenzüberschreitenden Kontext einhergehen, insbesondere die grenzüberschreitende
Observation zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln und technische
Aufzeichnungsgeräte (zur Erhebung von Standort-, Ton- oder Bilddaten). Allgemein werden
spezifische Bestimmungen zu diesen Fragen in der Richtlinie unterstützt. Mehrere
Sachverständige sehen eine Definition des Begriffs „Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs“ in der Richtlinie als sinnvoll an. Außerdem sahen einige
Sachverständige die Möglichkeit für eine Klarstellung der Unterrichtungsverfahren für die
Überwachung ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats.
Uneinigkeit herrschte darüber, ob es einer Klarstellung in Bezug auf die Verwendung von
Beweismitteln für andere Zwecke bedarf. Einige Sachverständige sprachen sich jedoch für ein
vereinfachtes Verfahren aus, mit dem spezifische Bedingungen für die Verwendung von
Beweismitteln festgelegt und auch per Antrag wieder aufgehoben werden können, um die
Flexibilität und Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen zu wahren. Es wurde auch für
notwendig angesehen, ein Verfahren zu schaffen, über das beantragt werden kann,
Informationen, die zuvor zwischen Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht wurden, als
Beweismittel verwenden zu können. Andere Sachverständige betonten, dass neue
Vorschriften den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsrahmen Rechnung tragen
sollten. Die Konsultationen ergaben ebenfalls, dass die nationalen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten im Hinblick auf die Verwendung von Informationen als Beweismittel, die
„spontan“ zwischen Justizbehörden ausgetauscht wurden, auseinandergehen. Folglich wären
einheitliche Vorschriften sinnvoll. Darüber hinaus ergaben die Konsultationen, dass weitere
begrenzte Klarstellungen in der Richtlinie nötig sind, beispielsweise zum Anwendungsbereich
der EEA und zur Definition der „Anordnungsbehörde“. Weiterhin wurde die justizielle Aus-
und Fortbildung und die Ausarbeitung von Handbüchern oder weiteren Leitlinien genannt,
31 Die drei speziellen Sitzungen mit Sachverständigen fanden am 31. März 2025, am 2. Juli 2025 und am 5. Mai
2026 statt.
32 Die Sitzung fand am 14. Mai 2025 statt.
insbesondere um das Verhältnis zwischen der EEA und anderen Instrumenten zu klären,
sowie in Bezug auf die Verwendung der EEA für die grenzüberschreitende Anerkennung und
Nutzung besonderer Ermittlungsmethoden. Außerdem wurde der Einsatz ergänzender
Instrumente wie des EJN-Gerichtsatlas oder der Fiches Belges als nützlich erachtet, um die
reibungslose Anwendung der EEA zu gewährleisten – insbesondere in Fällen, in denen
Unterschiede in der Praxis und in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf
besondere Ermittlungsmethoden die Zusammenarbeit beeinträchtigt haben. Den
Sachverständigen zufolge müssen diese Instrumente regelmäßig aktualisiert werden, um
Veränderungen der Rechtsvorschriften, Behörden und praktischen Anforderungen der
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und so ihre fortdauernde Zuverlässigkeit und
Nützlichkeit für die Praktiker zu gewährleisten.
Die Interessenträger unterstützten weitgehend das Ziel, die grenzüberschreitende
Fernteilnahme an Strafverfahren durch einen speziellen Rechtsrahmen der Union zu
erleichtern. Sie betonten jedoch, dass ein faires Verfahren und die wirksame Ausübung der
Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden müssen. Die meisten
Mitgliedstaaten und Sachverständigen teilten die Auffassung, dass die Fernteilnahme an
Verhandlungen in jeder Hinsicht dem Verfahrensrecht des Anordnungsmitgliedstaats
unterliegen sollte, mit Ausnahme der Identitätskontrollen und der technischen Bedingungen
für Videokonferenzen, die dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsmitgliedstaat unterliegen
sollten.
Unter einigen Sachverständigen herrschte Einigkeit darüber, dass bei der Fernteilnahme
dieselben Garantien und Rechtsbehelfe gelten sollten wie für die physische Teilnahme an
Gerichtsverhandlungen. Besonders betont wurde aber auch, dass bestimmte Garantien
bestehen müssen, insbesondere in Bezug auf: i) die Zustimmung der von einer EFA
betroffenen Person, ii) die Verfügbarkeit eines vertraulichen Kommunikationskanals
zwischen der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand, iii) spezifische
Abhilfemaßnahmen bei technischen Problemen und iv) den Schutz schutzbedürftiger
Personen und Kinder. Diese Beiträge finden sich in dem Vorschlag wieder.
Die Meinungen der Interessenträger gingen bei folgenden Punkten jedoch auseinander: i) die
Möglichkeit (und der Umfang) von Ausnahmen von der Pflicht, die Zustimmung einzuholen,
ii) die Art der Behörden, die im Vollstreckungsmitgliedstaat für Identitätskontrollen und
Verfahrenshandlungen zuständig sind, und iii) das Bestehen spezifischer Rechtsbehelfe, die
über die nach dem Recht des Anordnungsmitgliedstaats bereits verfügbaren Rechtsbehelfe
hinausgehen. So forderten die meisten Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen
begrenzte Ausnahmen von der Pflicht, die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen,
aber die Strafverteidigerorganisationen sprachen sich im Allgemeinen gegen solche
Ausnahmen aus. In dem Vorschlag wird daher ein ausgewogener Ansatz verfolgt, indem die
Zustimmung der betroffenen Person als zwingende Voraussetzung für den Erlass einer EFA
beibehalten und gleichzeitig eine eng gefasste Ausnahmeregelung unter strengen Garantien
und gerichtlicher Aufsicht zugelassen wird.
Eine ausführlichere Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen der Kommission
wird in eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aufgenommen, die diesem
Vorschlag beigefügt wird.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Neben den vorstehend genannten Konsultationen der Interessenträger hat die Kommission
Fachwissen aus anderen Quellen eingeholt und genutzt.
Der Vorschlag stützt sich insbesondere auf den Abschlussbericht der gegenseitigen
Begutachtungen, die Berichte von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes sowie
auf die fachlichen und politischen Beratungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft der
Strafjustiz.
Bei der Erarbeitung der Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in
Strafsachen in dem Vorschlag floss auch Folgendes mit ein: i) die Ergebnisse eines
Forschungsprojekts zur Digitalisierung der Verteidigungsrechte in Strafverfahren, das von der
Europäischen Kommission im Rahmen des Programms „Justiz“ finanziert wurde33;, ii) der
Bericht der FRA mit dem Titel „Digitalising Justice: A Fundamental Rights-based
Approach“34 (Digitalisierung der Justiz: ein grundrechtsbasierter Ansatz) und iii) die
vorläufigen Ergebnisse der Beratungen auf Arbeitskonferenzen zu dieser Angelegenheit35.
• Folgenabschätzung
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung wurde im
vorliegenden Fall aus zwei Hauptgründen als gerechtfertigt angesehen: fehlende Optionen
und keine relevanten negativen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen.
Die Richtlinie wurde bereits im Rahmen der zehnten Runde der gegenseitigen
Begutachtungen einer umfassenden rückblickenden Evaluierung unterzogen, was zu
konkreten Empfehlungen für die Aspekte, die noch nicht unter die Richtlinie fallen, und für
die Änderung bestehender Bestimmungen geführt hat. Die vom Rat in der zehnten Runde der
gegenseitigen Begutachtungen durchgeführten Arbeiten führten zu dem Schluss, dass das
Spektrum praktikabler politischer Alternativen begrenzt ist. Die Überarbeitung stützt sich auf
diese Arbeiten. Sowohl die zugrunde liegende Richtlinie, die ursprünglich auf der Grundlage
einer Initiative der Mitgliedstaaten erlassen wurde, als auch die vorgeschlagenen Änderungen
sind überwiegend technischer und verfahrenstechnischer Art. Betroffen sind in erster Linie
Behörden, die an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind. Es
wird erwartet, dass die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf natürliche oder
juristische Personen positiv sein werden, da sie darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu
stärken, die Wirksamkeit bestehender Verfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz
durch die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erleichtern.
Die Initiative betrifft naturgemäß grenzüberschreitende Fragen, sodass keine besonderen
Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität auftreten. Alle Kosten, die den Behörden im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungen entstehen, dürften durch
Effizienzgewinne bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch eine Verringerung der Verzögerungen,
Überstellungen und des damit verbundenen operativen Aufwands ausgeglichen werden. Die
Initiative betrifft naturgemäß grenzüberschreitende Fragen, sodass keine besonderen
Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität auftreten. Da keine Folgenabschätzung durchgeführt
wird, wird der Initiative eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der
der politische Kontext, die Problemstellung, die getroffene(n) politische(n) Entscheidung(en)
und die erwarteten Auswirkungen dargelegt werden – einschließlich der Ergebnisse der
Konsultationen der Interessenträger und künftiger Monitoringregelungen.
33 https://www.law.kuleuven.be/linc/english/research/researchdigirights.html.
34 https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2025-digitalising-justice-fundamental-rights-
approach_en.pdf.
35 Arbeitskonferenz über den Einsatz von Videokonferenzen für Gerichtszwecke in grenzüberschreitenden
Strafsachen in der EU, die am 20. Januar 2026 stattfand und vom niederländischen Justizministerium
und der Erasmus-Universität Rotterdam organisiert wurde. 2026 Fair Trials LEAP Annual Conference.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Überarbeitung
geltender EU-Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand für die
Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu verringern.
Sowohl die zugrunde liegende Richtlinie als auch die vorgeschlagenen Änderungen sind
überwiegend technischer und verfahrenstechnischer Art. Betroffen sind in erster Linie
Behörden, die an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind. Es
wird erwartet, dass die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf natürliche oder
juristische Personen positiv sein werden, da sie darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu
stärken, die Wirksamkeit bestehender Verfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz
durch die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen zu erleichtern.
Alle Kosten, die den Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungen
entstehen, dürften durch Effizienzgewinne bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie durch eine Verringerung der
Verzögerungen, Überstellungen und des damit verbundenen operativen Aufwands
ausgeglichen werden.
Es sind keine Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten und
Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen
Rechtsbehelf sowie den Verteidigungsrechten, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta
sowie in Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verankert sind. Er baut auf den sechs EU-Richtlinien über Verfahrensrechte von
Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren auf, insbesondere auf den
Richtlinien 2010/64/EU36, 2012/13/EU37, 2013/48/EU38, (EU) 2016/343, (EU) 2016/80039
und (EU) 2016/191940 sowie auf der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte von Opfern von
Straftaten.
Die Richtlinie sieht Garantien im gesamten Rahmen der EEA und in anderen Maßnahmen zur
Erlangung von Beweismitteln in Strafsachen vor und schützt so die Grundrechte.
36 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das
Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010,
S. 1).
37 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht
auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
38 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug
und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
39 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in
Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
40 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,
S. 1).
Insbesondere enthält die Richtlinie spezifische Bestimmungen, mit denen sichergestellt
werden soll, dass bei dem Erlass oder der Validierung einer EEA Garantien in Bezug auf die
Achtung der Grundrechte der betroffenen Person eingehalten werden. Laut der Richtlinie darf
auch die Vollstreckungsbehörde sicherstellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sowie die Verfahrens- und Grundrechte der betroffenen Person bei der Vollstreckung einer
EEA gewahrt werden. Darüber hinaus stellen spezifische Verfahrensmechanismen sicher,
dass der Mitgliedstaat, in dem sich die von der Maßnahme betroffene Person befindet,
unterrichtet wird und eingreifen könnte, wenn eine solche Maßnahme in einem vergleichbaren
innerstaatlichen Fall nicht genehmigt werden würde. Ein Beispiel dafür sind die
Unterrichtungsverfahren bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen, die keine
Unterstützung durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern.
Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in
Strafsachen enthalten klare und strenge Bedingungen für den Erlass und die Vollstreckung
einer EFA sowie damit zusammenhängende Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe. Sie
stellen sicher, dass bei der Fernteilnahme an Verhandlungen weder die Fairness des
Verfahrens noch die Ausübung der Verfahrensrechte beeinträchtigt werden. Insbesondere soll
mit der Pflicht, die Zustimmung der von der EFA betroffenen Person einzuholen,
sichergestellt werden, dass die EFA im Einklang mit dem Schutz der in der Charta
verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf persönliche Anwesenheit in der
Verhandlung, vollstreckt wird. Ausnahmen von dieser Pflicht sind nur in genau festgelegten
Fällen zulässig, in denen Einschränkungen im Sinne von Artikel 52 der Charta vorgenommen
werden dürfen. Die Ausübung der Verteidigungsrechte ist zudem dadurch geschützt, dass sich
der Verdächtige oder die beschuldigte Person durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand
vertreten lassen muss, der im Anordnungsmitgliedstaat anwesend ist.
Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Fernteilnahme an Strafverfahren stehen im
Einklang mit der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) als auch des Gerichtshofs. Der EGMR hat zwar stets anerkannt, dass die physische
Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein
faires Verfahren ist. Dennoch hat er auch entschieden, dass die Teilnahme an Verhandlungen
per Videokonferenz an sich mit dem Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren nicht
unvereinbar ist, sofern die betroffene Person in der Lage ist, i) dem Verfahren zu folgen, ii)
die an dem Verfahren teilnehmenden Personen zu sehen und zu hören, iii) ohne technische
Hindernisse gesehen und angehört zu werden und iv) wirksam und vertraulich mit ihrem
Rechtsbeistand zu kommunizieren41. All diese Standards finden sich in dem Vorschlag
wieder. Zudem sieht er, wie bereits erwähnt, eine Reihe zusätzlicher Garantien vor.
Die vorgeschlagenen Vorschriften berücksichtigen auch die einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs, insbesondere die Rechtssache C-760/2242. In dieser Rechtssache hat der
Gerichtshof klargestellt, dass Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 die
Fernteilnahme nicht explizit regelt – deswegen kann einem Angeklagten, der die Teilnahme
per Videokonferenz an der ihn betreffenden Verhandlung ausdrücklich beantragt, diese nicht
41 EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006, Marcello Viola/Italien,
ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, Rn. 65-67, und EGMR, Urteil vom 27. November 2007,
Asciutto/Italien, ECLI:CE:ECHR:2007:1127JUD003579502, Rn. 62-73; EGMR, Urteil vom
16. Februar 2016, Yevdokimov und andere/Russland ECLI:CE:ECHR:2016:0216JUD002723605, Rn.
43; EGMR, Sakhnovskiy/Russland, Beschwerde Nr. 21272/03,
ECLI:CE:ECHR:2010:1102JUD002127203, Rn. 98.
42 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2024, FP und andere (Fernteilnahme an der Verhandlung per
Videokonferenz), C-760/22, ECLI:EU:C:2024:574.
aufgrund dieses Artikels verwehrt werden. Der Gerichtshof bestätigte ferner, dass wenn die
Mitgliedstaaten dem Angeklagten gestatten, sein Recht auf Anwesenheit in seiner
Verhandlung aus der Ferne auszuüben, die entsprechenden Vorschriften das Ziel der
Richtlinie (EU) 2016/343 – die Stärkung des Rechts auf ein faires Verfahren in
Strafverfahren und der in der Charta und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte – nicht beeinträchtigen dürfen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative hat Auswirkungen auf den Haushalt, insbesondere aufgrund ihrer
Bestimmungen zur Digitalisierung. Dazu gehören rechtliche, politische und koordinierende
Arbeiten innerhalb der Kommission sowie technische Arbeiten zur Entwicklung, Anpassung,
Erprobung, Wartung und Unterstützung des dezentralen IT-Systems und seiner
Komponenten.
Dem diesem Vorschlag beigefügten Finanz- und Digitalbogen sind die detaillierten
finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sowie die erforderlichen personellen und
administrativen Ressourcen zu entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird prüfen, ob die durch diese Richtlinie geänderten Bestimmungen
ordnungsgemäß und wirksam in das nationale Recht aller teilnehmenden Mitgliedstaaten
umgesetzt werden. Während der gesamten Umsetzungsphase wird die Kommission
Umsetzungsworkshops mit allen Mitgliedstaaten organisieren.
Der Vorschlag sieht die Erhebung statistischer Daten vor, damit die Kommission die
Anwendung der Richtlinie überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
entsprechenden Bericht vorlegen kann.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Da der Vorschlag im Vergleich zur Richtlinie in ihrer jetzigen Form neue rechtliche
Verpflichtungen enthält, müssen zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen
erläuternde Dokumente, einschließlich beispielweise einer Tabelle der Entsprechungen
zwischen den nationalen Vorschriften und dieser Richtlinie, vorgelegt werden. Damit soll
deutlich gemacht werden, welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die
bestehenden Vorschriften hinaus erlassen.
Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass die zur Umsetzung dieses Vorschlags
erforderlichen nationalen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten in mehr als einem Rechtstext
umgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ein
erläuterndes Dokument vorlegen, in dem sie den Wortlaut der zur Umsetzung der
vorgeschlagenen Richtlinie erlassenen Vorschriften mitteilen. Außerdem sollte darin das
Zusammenspiel dieser Vorschriften mit den zur Umsetzung der Richtlinie bereits erlassenen
Vorschriften sowie mit Vorschriften, die in andere relevante Politikbereiche der Union fallen,
erläutert werden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: beschreibt den Gegenstand.
Artikel 2: listet die Begriffsbestimmungen auf.
Titel II: legt den Rahmen für die EEA und andere Maßnahmen zur Erlangung von
Beweismitteln in Strafsachen fest.
Artikel 3: definiert die EEA und beschreibt die Pflicht, sie zu vollstrecken.
Artikel 4: legt den Anwendungsbereich der EEA fest.
Artikel 5: enthält eine Liste der Verfahren, für die eine EEA erlassen werden kann.
Artikel 6: legt den Inhalt und die Form einer EEA fest.
Artikel 7: legt die Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA fest.
Artikel 8: legt das Verfahren zur Übermittlung einer EEA zwischen den Anordnungs-
/Vollstreckungsbehörden fest.
Artikel 9: geht auf die Besonderheiten einer EEA in Bezug auf eine frühere EEA ein.
Artikel 10: legt die Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, eine EEA anzuerkennen und zu
vollstrecken, fest.
Artikel 11: regelt die Nutzung einer Ermittlungsmaßnahme anderer Art und benennt die
Maßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen
müssen.
Artikel 12: benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung abgelehnt
werden kann.
Artikel 13: legt die Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung fest.
Artikel 14: legt die Vorschriften für die Übermittlung von Beweismitteln fest.
Artikel 15: benennt die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung verschoben
werden kann.
Artikel 16: legt fest, dass die Anordnungsbehörde unterrichtet werden muss.
Artikel 17: legt fest, welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen müssen.
Artikel 18: legt die Vorschriften zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Beamten fest.
Artikel 19: legt die Vorschriften zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Beamten fest.
Artikel 20: legt die Vertraulichkeitspflicht fest.
Artikel 21: legt die Bedingungen für die spätere Verwendung und Weiterübermittlung von
Informationen oder Beweismitteln fest.
Artikel 22: ermöglicht die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den
Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme.
Artikel 23: ermöglicht die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den
Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme.
Artikel 24: ermöglicht die Vernehmung mittels Videokonferenz- oder anderer
Fernkommunikationstechnologien.
Artikel 25: ermöglicht die Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen mittels
Telefonkonferenz.
Artikel 26: ermöglicht das Ersuchen um Informationen über Bank- und sonstige
Finanzkonten.
Artikel 27: ermöglicht das Ersuchen um Informationen über Bank- und sonstige
Finanzgeschäfte.
Artikel 28: regelt Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit,
fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum.
Artikel 29: legt bestimmte Vorschriften für verdeckte Ermittlungen fest.
Artikel 30: legt bestimmte Vorschriften für die grenzüberschreitende Observation fest.
Artikel 31: legt bestimmte Vorschriften für die Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats fest.
Artikel 32: legt bestimmte Vorschriften für einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung des
Verlusts von Beweismitteln fest.
Artikel 33: legt das Verfahren für die Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die
Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist, fest.
Artikel 34: legt das Verfahren für die Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet ein technisches Aufzeichnungsgerät verwendet werden soll und dessen
technische Hilfe nicht erforderlich ist, fest.
Artikel 35: legt das Verfahren für das Ersuchen um Zustimmung zur Verwendung von zuvor
ausgetauschten Informationen als Beweismittel fest.
Titel III: richtet die EFA als neues Instrument der gegenseitigen Anerkennung ein. Damit
wird das Ersuchen um die Fernteilnahme eines Verdächtigen, einer beschuldigten Person oder
von Opfern von Straftaten an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen aus einem anderen
Mitgliedstaat mittels Videokonferenz- oder anderer Fernkommunikationstechnologien
ermöglicht.
Artikel 36: definiert die EFA.
Artikel 37: legt die Bedingungen für den Erlass einer EFA fest.
Artikel 38: legt das Verfahren und die Garantien für die Einholung der Zustimmung der
betroffenen Person fest.
Artikel 39: legt den Inhalt des EFA-Standardformulars fest.
Artikel 40: regelt die Übermittlung einer EFA.
Artikel 41: legt die Verpflichtung, die EFA ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und zu
vollstrecken, fest.
Artikel 42: enthält detaillierte Vorschriften über die praktischen Vorkehrungen für die
Vollstreckung von EFA-Ersuchen.
Artikel 43: legt zwingende und fakultative Gründe für die Ablehnung der
Anerkennung/Vollstreckung einer EFA fest.
Artikel 44: legt Fristen für Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung einer
EFA fest.
Artikel 45: regelt Situationen, in denen eine EFA nicht vollstreckt werden kann.
Artikel 46: legt Informationspflichten zwischen den zuständigen Behörden fest.
Artikel 47: regelt einstweilige Maßnahmen nach einer Verurteilung.
Artikel 48: empfiehlt direkte Konsultationen zwischen Anordnungs- und
Vollstreckungsbehörden.
Artikel 49: legt die geltenden Verfahrensrechte fest.
Artikel 50: legt das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe fest.
Titel IV legt gemeinsame Bestimmungen fest.
Artikel 51: legt Vorschriften für die Kommunikationsmittel fest.
Artikel 52: legt fest, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale Behörden bestimmt werden sollen.
Artikel 53: regelt Fragen der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem EJN.
Artikel 54: regelt Kostenfragen.
Artikel 55: verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Statistiken.
Artikel 56: enthält Vorschriften für die Änderung der Standardformulare.
Artikel 57: regelt die Befugnisübertragung.
Titel V: legt Übergangs- und Schlussbestimmungen fest.
Artikel 58: legt Meldepflichten in Bezug auf die zuständigen Behörden fest.
Artikel 59: regelt das Verhältnis zu anderen EU- und internationalen Instrumenten.
Artikel 60: legt Übergangsbestimmungen fest.
Artikel 61: legt Umsetzungsfristen fest.
Artikel 62: legt die Verpflichtung der Kommission fest, über die Anwendung der Richtlinie
Bericht zu erstatten.
Artikel 63: enthält die Aufhebungsklausel.
Artikel 64: enthält die Klausel über das Inkrafttreten.
Artikel 65: gibt die Adressaten an.
2014/41/EU (angepasst)
2026/0172 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische
Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses43,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
neu
(1) Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 wurde
mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im
Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.
2014/41/EU Erwägungsgrund 1
(2) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.
neu
(3) Schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus haben zunehmend
grenzüberschreitende Dimensionen und stellen eine Bedrohung für die Sicherheit in
der Union dar. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union wirkt die Union darauf hin, ein hohes Maß an Sicherheit zu
gewährleisten, unter anderem durch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen
Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen
Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen.
43 […]
44 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).
Eine gut funktionierende grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen ist daher unerlässlich, um die grenzüberschreitende Erhebung und
Übermittlung von Beweismitteln zu erleichtern und so effektive Ermittlungen und die
effektive Strafverfolgung zu unterstützen, damit die Union und die Mitgliedstaaten
wirksam auf diese Bedrohungen reagieren können.
2014/41/EU Erwägungsgrund 2
(4) Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen,
der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in
Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der
Union bezeichnet wird.
2014/41/EU Erwägungsgrund 3
(angepasst)
Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates45 ist der Notwendigkeit einer
sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen, mit denen die Vernichtung,
Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln
verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da jenes Instrument jedoch auf
die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung gemäß
den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um
Übergabe der Beweismittel an den Staat, der die Entscheidung erlassen hat,
beizufügen. Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren, das der Effizienz des
Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen neben dieser Regelung noch die
traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, sodass die zuständigen Behörden die
Regelung in der Praxis nur selten verwenden.
2014/41/EU Erwägungsgrund 4
(angepasst)
Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates46 betreffend die Europäische
Beweisanordnung (im Folgenden „EBA“) wurde angenommen, um den Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Erlangung von Sachen, Schriftstücken
und Daten zur Verwendung in Strafsachen anzuwenden. Die EBA gilt allerdings nur
für bereits erhobene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen
ihres begrenzten Anwendungsbereichs stand es den zuständigen Behörden frei, die
neue Regelung zu verwenden oder auf die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen,
die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel gelten, die nicht in den
Anwendungsbereich der EBA fallen.
45 Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen
über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
(ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45).
46 Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische
Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen
(ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72).
2014/41/EU Erwägungsgrund 5
(angepasst)
Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich
geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu
fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich.
2014/41/EU Erwägungsgrund 6
(angepasst)
In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen
Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die
Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit
grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge
stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte
Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen
Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein
umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem
Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss 2008/978/JI, und das
so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen
enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt.
neu
(5) Mit der Richtlinie 2014/41/EU wurde die Europäische Ermittlungsanordnung (im
Folgenden „EEA“) als Instrument für die grenzüberschreitende Erhebung von
Beweismitteln in Strafsachen eingerichtet. Es bestand ein klarer praktischer Bedarf für
einen umfassenden, auf gegenseitiger Anerkennung gründenden Rahmen zur
Erhebung von Beweismitteln in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension, und die
Richtlinie war die Antwort. Sie ersetzte das bisherige lückenhafte System der
Erhebung von Beweismitteln und trug gleichzeitig der Flexibilität des traditionellen
Systems der Rechtshilfe Rechnung.
(6) Die Richtlinie 2014/41/EU gilt seit dem 22. Mai 2017 und hat sich in der Praxis
bewährt. Die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, einschließlich der
Ergebnisse der zehnten Runde der gegenseitigen Begutachtungen47, haben jedoch
Bereiche aufgezeigt, in denen der Rechtsrahmen gestärkt und ergänzt werden sollte,
um die Rechtsklarheit und Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Erhebung von
Beweismitteln zu verbessern. Dafür braucht es gezielte legislative Verbesserungen der
EEA sowie die Erleichterung der Fernteilnahme von Verdächtigen und beschuldigten
Personen sowie Opfern von Straftaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
befinden, an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen mittels Videokonferenz. Die
gemeinsamen Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit
bei der Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU
sollten daher verbessert und weiterentwickelt werden, um das effiziente Funktionieren
47 Vom Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen (CATS) am 21. November 2024 gebilligt.
dieses Instruments zu gewährleisten und die justizielle Zusammenarbeit bei der
Erhebung von Beweismitteln zu verbessern.
(7) Die rechtliche Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fernteilnahme von
Verdächtigen, beschuldigten Personen und Opfern von Straftaten an
Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz aus einem anderen Mitgliedstaat ist
derzeit nicht auf Unionsebene geregelt. Die Mitgliedstaaten sehen sich daher einer
Fragmentierung und uneinheitlichen Praxis bei der grenzüberschreitenden
Fernteilnahme an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen gegenüber. Einzelpersonen
sind bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit mit Hindernissen beim Zugang
zur Justiz sowie mit Rechtsunsicherheit konfrontiert, da Vorschriften auf Unionsebene
fehlen.
(8) Um diese Probleme zu lösen, wird mit diesem Vorschlag ein neuer Rechtsrahmen in
Form der Europäischen Fernteilnahmeanordnung (EFA) geschaffen, durch den die
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, um zu ermöglichen, dass ein Verdächtiger,
eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat, sofern es als Partei im
Verfahren auftritt, mittels Videokonferenz- oder anderer
Fernkommunikationstechnologien wirksam aus einem anderen Mitgliedstaat an einer
oder mehreren Gerichtsverhandlungen in Strafsachen teilnehmen kann. Eine EFA
kann daher eine oder mehrere Verhandlungen in der vorgerichtlichen oder
gerichtlichen Phase betreffen. In Bezug auf Opfer von Straftaten werden die
Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2012/29/EU48 aufgefordert, Ersuchen um
Fernteilnahme der Opfer an Strafverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat zu
erleichtern, ohne dass jedoch spezifische Vorschriften zu diesem Zweck festgelegt
werden.
(9) Für die Zwecke einer EFA sollte Fernteilnahme bedeuten, dass sie die
uneingeschränkte Teilnahme an allen Arten von Gerichtsverhandlungen in Strafsachen
– sowohl in der vorgerichtlichen als auch in der gerichtlichen Phase – aus einem
anderen Mitgliedstaat umfasst, abhängig davon, ob die betroffene Person ein
Verdächtiger, eine beschuldigte Person oder ein Opfer einer Straftat ist.
Uneingeschränkte Teilnahme bedeutet die uneingeschränkte Ausübung der
Verfahrensrechte, die der betroffenen Person in gleicher Weise zustehen würden,
wenn sie bei der mündlichen Verhandlung physisch anwesend wäre, einschließlich
jeder Art der Aussage und Beweisaufnahme. Die uneingeschränkte Teilnahme ist
somit nicht nur die Teilnahme an einer Verhandlung, sondern gegebenenfalls auch
jede Form der Beweisaufnahme bei der betroffenen Person mittels
Videokonferenzoder anderer Fernkommunikationstechnologien. Mit einer solchen Teilnahme sollte
sichergestellt sein, dass die betroffene Person das Verfahren verfolgen und unter
Bedingungen vernommen werden kann, die gegebenenfalls die Verteidigungsrechte
und ein faires Verfahren wahren.
(10) Wenn der Zweck der Vernehmung nur in der Erhebung von Beweismitteln zur
Feststellung der relevanten Tatsachen in Bezug auf das Vorliegen einer Straftat, die
Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, oder die Identität des Täters
besteht, sollte die zuständige Behörde – soweit dies nicht über das für diesen Zweck
erforderliche Maß hinausgeht – auf eine EEA zurückgreifen, sei es für die Zwecke der
48 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).
Vernehmung der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, für
Vernehmungen per Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
aus dem Vollstreckungsstaat oder für die vorübergehende Überstellung einer
inhaftierten Person an den Anordnungsstaat.
(11) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Videokonferenz- oder andere
Fernkommunikationstechnologien“ so verstanden werden, dass er sich auf eine
audiovisuelle Übertragungstechnologie bezieht, die eine beidseitige und gleichzeitige
Bild- und Tonübertragung und somit sowohl visuelle Interaktion als auch
Audiointeraktion und mündliche Interaktion im Sinne der Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates49 ermöglicht.
(12) Die Nutzung von Videokonferenz- und anderen Fernkommunikationstechnologien in
Strafverfahren erfordert eine zuverlässige und sichere technische Infrastruktur, die die
wirksame Teilnahme der betroffenen Person gewährleisten kann. Diese Technologie
sollte es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Verfahrensrechte wirksam
auszuüben, einschließlich der Möglichkeit, vertraulich mit ihrem Rechtsbeistand zu
kommunizieren, der im Gerichtssaal des Anordnungsstaats anwesend sein sollte. Die
Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die zuständigen Behörden Zugang zu
technischen Mitteln haben, die für die Zwecke der Fernteilnahme an Strafverfahren
ausreichend sicher, zugänglich und zuverlässig sind.
2014/41/EU Erwägungsgrund 7
(angepasst)
(13) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische
Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) bezeichnet wird. Die EEA sollte zur
Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in
dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden „Vollstreckungsstaat“) im Hinblick auf
die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung
von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.
2014/41/EU Erwägungsgrund 8
(angepasst)
(14) Die EEA sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle
Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Erhebung von Beweismitteln
Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen
Ermittlungsgruppe und die Erhebung von Beweismitteln Beweiserhebung im
Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt
werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden
Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung
finden.
49 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in
grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).
neu
(15) In bestimmten Situationen setzt die wirksame Durchführung einer
Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln voraus, dass eine von der
Maßnahme betroffene Person im Vollstreckungsstaat über eine Ermittlungsmaßnahme
zur Erlangung von Beweismitteln unterrichtet wird und ihr die Teilnahme oder
Beteiligung an einer solchen Maßnahme ermöglicht wird. Die Zustellung von
Verfahrensschriftstücken zu diesem Zweck sollte daher nach dieser Richtlinie möglich
sein, vorausgesetzt, dass diese Zustellung für die Durchführung einer
Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweismitteln unbedingt erforderlich ist.
2014/41/EU Erwägungsgrund 9
Diese Richtlinie sollte nicht für grenzüberschreitende Observationen nach dem
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen50 gelten.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 10
(16) Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren.
Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden
Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme
anzuwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, eine
Ermittlungsmaßnahme anderer Art anwenden, wenn die angegebene Maßnahme nach
ihrem nationalen Recht nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen
Fall nicht zur Verfügung stünde. Verfügbarkeit sollte sich auf Anlässe beziehen, bei
denen die angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats zwar existiert, aber nur unter bestimmten Umständen rechtmäßig
zur Verfügung steht, beispielsweise wenn die Ermittlungsmaßnahme nur bei Straftaten
eines gewissen Schweregrads, nur gegen Personen, gegen die bereits bestimmte
Verdachtsmomente bestehen, oder nur mit der Zustimmung der betreffenden Personen
durchgeführt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, auch auf eine
Ermittlungsmaßnahme anderer Art zurückgreifen, wenn damit mit weniger stark in die
Grundrechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie
mit der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme erreicht würde.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(17) Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer
Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und
durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das
erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in
angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte
Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist
50 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen
den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).
und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein
anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte.
Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt
werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. Die
Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen
versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine
Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger eingreifend ist als die in der
EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen
lassen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 12 (angepasst)
neu
(18) Die Anordnungsbehörde sollte beim Erlass einer EEA oder einer EFA in
besonderem Maße darauf achten, dass die in den Artikeln 47 und 48 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) verankerten
Rechte uneingeschränkt gewahrt werden. Das Recht auf ein faires Verfahren ist
eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Die
Unschuldsvermutung , das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und die
anderen Verteidigungsrechte in Strafsachen sind Eckpfeiler der Grundrechte,
die in der Charta im Bereich der Strafgerichtsbarkeit anerkannt werden. Jede
Einschränkung derartiger Rechte durch eine nach dieser Richtlinie angeordnete
Ermittlungsmaßnahme sollte in jeder Hinsicht den Anforderungen des Artikels 52 der
Charta hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und ihrer
Zielsetzungen, insbesondere dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer,
entsprechen.
neu
(19) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass sowohl die
Rechte gemäß den Richtlinien 2010/64/EU51, 2012/13/EU52, 2013/48/EU53,
(EU) 2016/34354, (EU) 2016/80055 und (EU) 2016/191956 des Europäischen
51 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das
Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/64/oj).
52 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht
auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/13/oj).
53 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug
und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/48/oj).
54 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die
Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der
Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/343/oj).
55 Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in
Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/800/oj).
Parlaments und des Rates, die die Verfahrensrechte von Verdächtigen und
beschuldigten Personen in Strafverfahren betreffen, als auch die Rechte von Opfern
von Straftaten gemäß der Richtlinie 2012/29/EU uneingeschränkt geachtet und
eingehalten werden.
(20) Insbesondere die Umsetzung von Titel III dieser Richtlinie sollte weder das Recht auf
physische Anwesenheit in der Verhandlung, das in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2016/343 verankert ist, noch andere Rechtsakte der Union im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder des Strafprozessrechts und vor allem
Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen audiovisuellen
Übertragungstechnologien in Strafsachen berühren.
(21) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die besonderen Bedürfnisse
schutzbedürftiger Personen gebührend berücksichtigt werden. Insbesondere der
Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien kann für
diese Personen zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen und spezifische
Verfahrensgarantien und Vorkehrungen, einschließlich geeigneter
Unterstützungsmaßnahmen, erfordern. Wenn ermittelt wird, ob eine
Schutzbedürftigkeit vorliegt, sollte ein umfassender und flexibler Ansatz verfolgt
werden, um sicherzustellen, dass alle Personen, die besonderer Aufmerksamkeit
bedürfen, ihre Rechte wirksam ausüben können. Bei der Bewertung, ob es angemessen
oder verhältnismäßig ist, eine EFA auszustellen, und bei der Prüfung einer Ausnahme
von der Pflicht, die Einwilligung der Person einzuholen, sollte schutzbedürftigen
Personen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ist die betroffene Person ein
Kind, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Die zuständigen
Behörden sollten eng zusammenarbeiten, um geeignete Maßnahmen zu ermitteln und
umzusetzen, die auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Person
zugeschnitten sind, damit diese wirksam teilnehmen kann.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 13
Zur Übermittlung der EEA an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die
Anordnungsbehörde von jedem möglichen oder einschlägigen Übermittlungsweg Gebrauch
machen, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des Europäischen
Justiziellen Netzes, Eurojust oder sonstiger Geschäftswege, die von den Justiz- oder
Strafverfolgungsbehörden genutzt werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 15 (angepasst)
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates57, der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des
56 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1919/oj).
57 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das
Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010,
S. 1).
Rates58 sowie der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates59,
welche die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(22) Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten
Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine
Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger einschneidend ist als die in
der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen
lassen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 16
(23) Nicht invasive Ermittlungsmaßnahmen könnten beispielsweise Maßnahmen sein, die
das Recht auf den Schutz der Privatsphäre oder das Recht auf Eigentum gemäß dem
nationalen Recht nicht verletzen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 17 (angepasst)
neu
(24) Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in
der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Die Vollstreckungsbehörde sollte daher
befugt sein, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn ihre Vollstreckung
diesem Grundsatz zuwiderläuft. In Anbetracht der Vorläufigkeit des der EEA
zugrunde liegenden Verfahrens sollte die Vollstreckung einer solchen Anordnung
nicht versagt werden, wenn festgestellt werden soll, ob sie möglicherweise mit dem
Grundsatz „ne bis in idem“ kollidiert, oder wenn die Anordnungsbehörde zugesichert
hat, dass – im Falle einer EEA – die aufgrund der Vollstreckung der EEA
übermittelten Beweismittel nicht dazu verwendet würden, eine Person, deren
Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig
abgeschlossen wurde, zu verfolgen oder zu bestrafen. Da die Fernteilnahme Teil
des Strafverfahrens ist und zur Feststellung der Schuld in einem bestimmten Fall
beiträgt, sollte die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung und Vollstreckung einer
EFA versagen, wenn festgestellt wird, dass die betroffene Person bereits wegen
derselben Handlung rechtskräftig verurteilt wurde oder dass eine rechtskräftige
Entscheidung ergangen ist, die ein weiteres Verfahren in der Hauptsache
ausschließt.
58 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht
auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
59 Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug
und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
2014/41/EU
Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(25) Wie andere Rechtsakte, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
beruhen, berührt auch diese Richtlinie nicht die Verpflichtung zur Achtung der
Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über
die Europäische Union (EUV) und der Charta. Um dies deutlich zu machen, wurde
eine spezifische Bestimmung in den Text aufgenommen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 19
neu
(26) Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der
Union beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere
Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Diese
Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wenn berechtigte Gründe für die Annahme
bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen
Ermittlungsmaßnahme oder einer EFA einen Verstoß gegen ein Grundrecht der
betreffenden Person zur Folge hätte und der Vollstreckungsstaat seine Verpflichtungen
zum Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte nicht achten würde, so sollte
die Vollstreckung der EEA oder der EFA verweigert werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 20
neu
(27) Es sollte möglich sein, eine EEA oder auch eine EFA abzulehnen, wenn mit
ihrer Anerkennung oder Vollstreckung im Vollstreckungsstaat Immunitäten oder
Vorrechte in diesem Staat verletzt würden. Es gibt im Unionsrecht keine gemeinsame
Definition dessen, was unter Immunitäten oder Vorrechten zu verstehen ist; die genaue
Definition dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, das
Schutzvorschriften für medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann; es sollte
jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu der
Verpflichtung steht, bestimmte Versagungsgründe gemäß dem Protokoll zu dem
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union60 aufzuheben. Dazu können ebenso, auch wenn sie nicht
notwendigerweise als Vorrecht oder Immunität gelten, Regeln über die Pressefreiheit
und die Meinungsfreiheit in anderen Medien gehören.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 21
neu
(28) Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Fristen zu setzen. Die
60 Vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstelltes Protokoll zu dem
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2).
Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung sowie die eigentliche
Durchführung der Ermittlungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in
einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Mit dem Setzen von Fristen soll
sichergestellt werden, dass eine Entscheidung oder Vollstreckung innerhalb eines
angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen im Anordnungsstaat
Rechnung getragen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte
Ermittlungsmaßnahmen gewidmet werden, die die Erhebung von Beweismitteln in
Echtzeit, fortlaufend und über einen bestimmten Zeitraum umfassen und denen
unverzüglich Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, zum Beispiel die
Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere
bestimmte Konten abgewickelt werden, kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet
des Vollstreckungsstaats, die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und die
grenzüberschreitende Observation; falls zur Wahrung der Wirksamkeit unbedingt
erforderlich, kann die Vollstreckungsbehörde die vorläufige Durchführung dieser
Maßnahme erlauben, bevor eine Entscheidung über die Anerkennung oder
Vollstreckung ergangen ist – wenn die Anerkennung versagt wird, muss die
Maßnahme beendet werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 22
(29) Die Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig
sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende Ermittlungsmaßnahme
zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihrem nationalen Recht die
Anwendbarkeit dieser Rechtsbehelfe sicherstellen, auch indem sie alle Betroffenen
rechtzeitig über die Möglichkeiten und Modalitäten zur Einlegung der Rechtsbehelfe
belehren. In Fällen, in denen Einwände gegen die EEA von einem Beteiligten im
Vollstreckungsstaat in Bezug auf die Sachgründe für den Erlass der EEA geltend
gemacht werden, ist es angebracht, dass Informationen über diese Einwände an die
Anordnungsbehörde übermittelt werden und der Beteiligte entsprechend unterrichtet
wird.
neu
(30) Wenn Informationen oder Beweismittel durch die Vollstreckung einer EEA oder durch
ein Unterrichtungsverfahren, das keine Unterstützung des unterrichteten Mitgliedstaats
erfordert, erlangt werden und das Recht des Vollstreckungsstaats oder des
unterrichteten Mitgliedstaats Bedingungen vorsieht, die die Verwendung dieser
Informationen oder Beweismittel für andere Zwecke als die, für die sie ursprünglich
erhoben wurden, beschränken, sollten diese Bedingungen zum Zeitpunkt der
Übermittlung der Beweismittel oder innerhalb der für die Unterrichtungsverfahren
gegebenen Frist ordnungsgemäß angegeben werden. Für die Weiterübermittlung an
einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder eine internationale Organisation sollte
eine vorherige Zustimmung erforderlich sein.
(31) Wenn eine zuständige Behörde um die Zustimmung zur Verwendung von zuvor
zwischen Strafverfolgungsbehörden oder spontan ausgetauschten Informationen als
Beweismittel in Strafverfahren ersucht, sofern dies nach ihrem nationalen Recht oder
den an die ursprüngliche Übermittlung der Informationen geknüpften Bedingungen
erforderlich ist, sollte diese Zustimmung sowohl für jede beabsichtigte Verwendung
dieser Informationen als auch für jede andere Verwendung eingeholt werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 23 (angepasst)
neu
(32) Die Kosten, die durch die Vollstreckung einer EEA oder einer EFA im
Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, sollten ausschließlich von diesem
getragen werden. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung. Die Vollstreckung einer EEA oder einer EFA kann
jedoch außergewöhnlich hohe Kosten für den Vollstreckungsstaat nach sich ziehen.
Diese außergewöhnlich hohen Kosten können beispielsweise – im Falle einer EEA
– durch komplexe Sachverständigengutachten oder polizeiliche Großeinsätze oder
Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum oder – im Falle einer EFA –
aufgrund der Organisation vieler Verhandlungen aus der Ferne anfallen. Dies sollte
der Vollstreckung der EEA oder der EFA jedoch nicht entgegenstehen, und die
Anordnungs- behörde und die Vollstreckungsbehörden sollten sich darum
bemühen festzulegen, welche Kosten als außergewöhnlich hoch zu betrachten sind.
Die Frage der Kosten könnte Konsultationen zwischen dem Anordnungs- und dem
Vollstreckungsstaat erforderlich machen; ihnen wird empfohlen, diese Frage in der
Konsultationsphase zu klären. Als letztes Mittel kann die Anordnungsbehörde
beschließen, die EEA oder die EFA zurückzuziehen oder aber diese
aufrechtzuerhalten, wobei der Teil der Kosten, die vom Vollstreckungsstaat als
außergewöhnlich hoch erachtet werden, im Laufe des Verfahrens aber unbedingt
erforderlich sind, vom Anordnungsstaat getragen werden sollte. Im Falle einer
EEA sollte dDieser Mechanismus sollte keinen zusätzlichen Versagungsgrund
darstellen und sollte unter keinen Umständen zur Verzögerung oder Verhinderung der
Vollstreckung der EEA missbraucht werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 24 (angepasst)
neu
(33) Die EEA schafft eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln. Bei
einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen
Überstellung inhaftierter Personen, der Vernehmung per Video- oder
Telefonkonferenz, der Erlangung von Auskünften zu Bankkonten oder
Bankgeschäften, der kontrollierten Lieferung, oder der verdeckten Ermittlung, der
Observation oder der Verwendung von technischen Aufnahmegeräten , bedarf es
jedoch zusätzlicher Vorschriften, die in der EEA angegeben werden sollten.
Ermittlungsmaßnahmen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend
oder über einen bestimmten Zeitraum sowie eine grenzüberschreitende
Observation beinhalten, sollten von der EEA erfasst werden; jedoch sollten der
Anordnungs- und der Vollstreckungsstaat, wann immer dies nötig ist, die praktischen
Modalitäten vereinbaren, um den Unterschieden des nationalen Rechts dieser Staaten
Rechnung zu tragen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 25 (angepasst)
neu
(34) Diese Titel II dieser Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des
Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit
Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine EEA für die
zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung
einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden., sofern mit dieser
Maßnahme ein Beweisziel verfolgt wird und ihre Vollstreckung nicht über das für die
Erhebung von Beweismitteln erforderliche Maß hinausgeht. Dient die Überstellung
dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken,
einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu
verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden „EuHb“) gemäß
dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates61 erlassen werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 26 (angepasst)
neu
(35) Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines EuHb zu gewährleisten, sollte die
Anordnungsbehörde prüfen, ob eine EEA oder eine EFA ein wirksames und
verhältnismäßiges Mittel zur weiteren Strafverfolgung wäre. Die Anordnungsbehörde
sollte insbesondere prüfen, ob der Erlass einer EEA zum Zwecke der Vernehmung
einer veines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person mittels Videokonferenz
oder einer EFA, die die Fernteilnahme des Verdächtigen oder der beschuldigten
Person an Gerichtsverhandlungen in Strafsachen ermöglicht, eine wirksame
Alternative sein könnte.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 27 (angepasst)
(36) Eine EEA kann erlassen werden, um Beweismittel über Konten gleich welcher Art zu
erhalten, welche eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, bei einer
Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors hält. Diese Möglichkeit
ist weit auszulegen, das heißt, sie gilt nicht nur für vVerdächtige oder beschuldigte
Personen, sondern auch für alle anderen Personen, in Bezug auf die die zuständigen
Behörden solche Informationen im Zuge von Strafverfahren für notwendig erachten.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 28 (angepasst)
(37) Wird in dieser Richtlinie auf den Begriff „Finanzinstitute“ Bezug genommen, so ist
der Begriff im Sinne der einschlägigen Begriffsbestimmung des Artikels 3 der
61 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).
Richtlinie (EU) 2015/849 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates6263 zu verstehen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 29
(38) Wird eine EEA erlassen, um „Angaben“ über ein bestimmtes Konto zu erlangen, so
sollten als Angaben mindestens der Name und die Anschrift des Kontoinhabers,
Informationen zu Vollmachten für das Konto und sonstige Informationen oder
Dokumente gelten, die der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung vorgelegt hat und über
die die Bank noch verfügt.
neu
(39) Die EEA umfasst die grenzüberschreitende Observation als Ermittlungsmaßnahme,
die in erster Linie zum Zwecke der Erhebung von Beweismitteln für Strafverfahren
durchgeführt wird und die die Erstellung von Ton-, Bild- oder sonstigen
Aufzeichnungen mit technischen Mitteln einschließt, die von Strafverfolgungsbeamten
eingesetzt werden. Für die grenzüberschreitende Observation im Rahmen der
operativen polizeilichen Zusammenarbeit gilt weiterhin das Übereinkommen zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen4. Das anwendbare
Rechtsinstrument sollte je nach Hauptzweck der Maßnahme bestimmt werden.
Insbesondere wenn eine Observation im Rahmen eines Strafverfahrens zur Erlangung
von Beweismitteln angeordnet oder genehmigt wird, sollte sie nach dieser Richtlinie
durchgeführt werden. Bei Zweifeln darüber, welches Instrument anzuwenden ist,
sollten die zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats
einander unverzüglich konsultieren.
(40) Um die Wirksamkeit strafrechtlicher Ermittlungen zu gewährleisten, sollten die
zuständigen Behörden unter streng geregelten Bedingungen Observationsmaßnahmen
im gesamten Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats fortsetzen können, wenn dies
erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die Erhebung von Beweismitteln beeinträchtigt
wird. Eine solche grenzüberschreitende Observation sollte nicht dazu führen, dass
Beamte des Anordnungsstaats im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats
Zwangsoder Durchsetzungsbefugnisse ausüben. Die grenzüberschreitende Observation sollte
weiterhin der Kontrolle des Vollstreckungsstaats unterliegen, der die Befugnis
behalten sollte, Bedingungen festzulegen, die Übergabe der Observation an seine
eigenen Behörden zu verlangen oder die Fortsetzung der Observation abzulehnen,
wenn die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt
werden würde. Die Ausnahmeregelung, die die Fortsetzung der Observation in
hinreichend begründeten dringenden Fällen ermöglicht, sollte eng ausgelegt und nur
dann angewandt werden, wenn eine vorherige Übermittlung einer EEA nicht möglich
62 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
63 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
ist, ohne die Maßnahme zu gefährden. Angesichts der Dringlichkeit ist es Sache jedes
Mitgliedstaats, die Behörde zu benennen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung
dringender Unterrichtungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden
Observation zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach nationalem Recht um
eine Justizbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder eine zentrale Behörde handeln.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die auf diese Weise benannten
Behörden rund um die Uhr verfügbar und in der Lage sind, solche Unterrichtungen zu
bearbeiten.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 30
neu
(41) Um die wirksame und technologieneutrale Anwendung der Vorschriften über die
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß dieser Richtlinie zu
gewährleisten, sollte der Begriff „Telekommunikation“ weit ausgelegt werden. Sie
sollte jede Kommunikation umfassen, die über elektronische Kommunikationsnetze
oder -dienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments
und des Rates64 übermittelt wird. Durch die Bezugnahme auf die
Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird sichergestellt, dass die
vorliegende Richtlinie mit den Entwicklungen im Bereich der elektronischen
Kommunikationstechnologien Schritt hält, und Auslegungsunterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten aufgrund der technologischen Entwicklung werden verhindert. Die
Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Richtlinie über die
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sollten nicht auf den Inhalt des
Telekommunikationsverkehrs beschränkt sein, sondern könnten sich auch auf die
Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit diesem
Telekommunikationsverkehr erstrecken und es den zuständigen Behörden erlauben,
eine EEA zu erlassen, um Telekommunikationsdaten zu erlangen, die mit einem
geringeren Eingriff in die Privatsphäre verbunden sind. Eine EEA, die erlassen wurde,
um historische Verkehrs- und Standortdaten zum Telekommunikationsverkehr zu
erlangen, sollte im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Vollstreckung einer EEA
behandelt werden und kann gemäß dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats als
invasive Ermittlungsmaßnahme betrachtet werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 31
(42) Sind mehrere Mitgliedstaaten in der Lage, die erforderliche technische Hilfe zu
leisten, so sollte eine EEA nur an einen dieser Staaten gerichtet werden und es sollte
der Mitgliedstaat vorrangig sein, in dem sich die Zielperson befindet. Mitgliedstaaten,
in denen sich diese Person befindet und deren technische Hilfe für die Überwachung
nicht erforderlich ist, sollten darüber gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden.
Wird die technische Hilfe jedoch möglicherweise nicht nur von einem Mitgliedstaat
benötigt, so kann eine EEA an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
64 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).
2014/41/EU
Erwägungsgrund 32
(43) In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht
wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende
Informationen wie Angaben zu der strafbaren Handlung, die Gegenstand der
Ermittlungen ist, übermitteln, damit die Vollstreckungsbehörde beurteilen kann, ob die
Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall genehmigt würde.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 33 (angepasst)
(44) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass
technische Hilfe von einem Diensteanbieter, der im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze betreibt
und -dDienste im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats betreibt
anbietet , geleistet werden kann, damit die Zusammenarbeit im Rahmen dieses
Rechtsinstruments dieser Richtlinie in Bezug auf die rechtmäßige
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert wird.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 34 (angepasst)
(45) Die EEA erfasst aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im
Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln. In diesem Zusammenhang sei betont,
dass Gegenstände, einschließlich finanzieller Vermögenswerte, im Laufe des
Strafverfahrens verschiedenen vorläufigen Maßnahmen unterliegen können, und zwar
nicht nur im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln Beweiserhebung,
sondern auch im Hinblick auf die Einziehung. Die Unterscheidung zwischen den
beiden Zielen vorläufiger Maßnahmen ist nicht immer deutlich und das Ziel der
vorläufigen Maßnahme kann sich im Laufe des Verfahrens ändern. Aus diesem Grund
ist es entscheidend, dass weiterhin für eine reibungslose Beziehung zwischen den
verschiedenen Instrumenten, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, gesorgt wird.
Darüber hinaus sollte – aus demselben Grund – die Beurteilung, ob der Gegenstand als
Beweismittel zu verwenden ist und daher einer EEA unterliegen sollte, Sache der
Anordnungsbehörde sein.
neu
(46) Wenn ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenes technisches
Aufzeichnungsgerät in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wird,
ohne dass dessen technische Hilfe benötigt wird, sollte ein
Unterrichtungsmechanismus es den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats
ermöglichen, innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu beurteilen, ob die weitere
Verwendung des Geräts in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre,
und gegebenenfalls Einwände gegen seine weitere Verwendung zu erheben oder
Bedingungen für die Verwendung des gewonnenen Materials vorzuschreiben. Die
Übermittlung von Daten, die von solchen Geräten über elektronische
Kommunikationsnetze oder -dienste zum Zwecke der Speicherung erhoben wurden,
sollte als solche nicht der Grund sein, dass die Maßnahme als Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs eingestuft wird. Eine solche Einstufung sollte nur
erfolgen, wenn die Maßnahme speziell auf die Erlangung von Kommunikationsdaten
bei der Übertragung über solche Netze oder Dienste abzielt. Werden innerhalb der
vorgeschriebenen Frist keine Einwände erhoben, so sollte die Maßnahme für die
angemeldete Dauer weitergeführt werden können. Dieser Mechanismus findet im
Rahmen dieser Richtlinie Anwendung und lässt die Anwendung des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auf grenzüberschreitende
Observationen zum Zwecke der operativen polizeilichen Zusammenarbeit unberührt.
Die Wahl des anwendbaren Instruments hängt vom Hauptzweck der Maßnahme und
nicht von den eingesetzten technischen Mitteln ab.
(47) Eine EFA darf die Anordnungsbehörde nur dann erlassen, wenn die betreffende
Person zum Zeitpunkt der geplanten Verhandlung(en) im Vollstreckungsstaat
inhaftiert ist oder sein wird, dort wohnhaft ist oder sein wird oder sich aus berechtigten
Gründen, die ihre physische Anwesenheit im Anordnungsstaat verhindern oder
erschweren, dort vorübergehend aufhält oder aufhalten wird, und wenn die
Anordnungsbehörde dies angesichts der besonderen Umstände des Falles für
zweckmäßig und angemessen hält. Wenn eine EFA nicht auf Antrag der betroffenen
Person erlassen wird, muss diese Person ihre Zustimmung zur Fernteilnahme erteilen.
Die Einwilligung muss freiwillig, für den bestimmten Fall und in Kenntnis der
Sachlage erteilt werden und die Zustimmung der Person zu einer Fernteilnahme an
der/den betreffenden Verhandlung(en) unmissverständlich widerspiegeln. Zu diesem
Zweck sollte sichergestellt werden, dass die betroffene Person über ihre Rechte
informiert wird und Zugang zu einem Rechtsbeistand hat, bevor ihre Zustimmung
eingeholt wird.
(48) Es ist Sache der Anordnungsbehörde, auf der Grundlage der ihr vorliegenden
Informationen zu beurteilen, ob Grund zu der Annahme bestehen, dass der
Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer im Vollstreckungsstaat
wohnhaft ist, und ob es zweckmäßig und angemessen wäre, dass diese Person auf
dieser Grundlage aus der Ferne an der/den betreffenden Verhandlung(en) teilnimmt.
Wenn nur wenige Informationen vorliegen, sollte diese Prüfung auch Gegenstand von
Konsultationen zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde
sein, um zu bestätigen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das
Opfer in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz hat, und um die Ladung zu der/den
betreffenden Verhandlung(en) zustellen zu können. Für die Zwecke der Überprüfung
des Wohnsitzes könnten verschiedene objektive Umstände, die darauf hindeuten
können, dass die betreffende Person den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in
einem bestimmten Mitgliedstaat begründet hat oder zum Zeitpunkt der
Verhandlung(en) zu begründen beabsichtigt, von Bedeutung sein. Grund zu der
Annahme, dass eine Person im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz hat, kann
insbesondere dann bestehen, wenn eine Person als wohnhaft im Vollstreckungsstaat
gemeldet ist, da sie über einen Personalausweis oder einen Aufenthaltstitel verfügt
oder in einem amtlichen Melderegister eingetragen ist. Wenn die betreffende Person
im Vollstreckungsstaat nicht gemeldet ist, könnte ein Hinweis auf einen Wohnsitz
sein, dass diese Person ihre Absicht bekundet hat, sich in diesem Mitgliedstaat
niederzulassen, oder dass sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser
Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu ihm von ähnlicher Intensität aufgebaut
hat, wie sie sich aus der Begründung eines formellen Wohnsitzes in diesem
Mitgliedstaat ergeben. Bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall hinreichende
Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Vollstreckungsstaat bestehen,
die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz hat, sind verschiedene objektive Faktoren zu berücksichtigen, die die
Situation dieser Person kennzeichnen; dazu gehören insbesondere die Dauer, die Art
und die Umstände ihres Aufenthalts im Vollstreckungsstaat oder die familiären oder
wirtschaftlichen Bindungen dieser Person zu diesem Staat. Ein zugelassenes Fahrzeug,
ein Bankkonto, die Tatsache, dass sich die Person ununterbrochen im
Vollstreckungsstaat aufgehalten hat, oder andere objektive Faktoren könnten für die
Feststellung von Bedeutung sein, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die
betreffende Person im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz hat. Ein kurzer Besuch, ein
Ferienaufenthalt, auch in einer Ferienwohnung, oder ein ähnlicher Aufenthalt im
Vollstreckungsstaat ohne weitere echte Verbindung reicht nicht aus, um den Wohnsitz
in diesem Mitgliedstaat zu begründen.
(49) Wenn festgestellt wird, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person oder das
Opfer einer Straftat ihren Wohnsitz nicht im Vollstreckungsstaat hat, sondern sich nur
vorübergehend dort aufhält, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob es berechtigte
Gründe dafür gibt, dass sie bei den betreffenden Verhandlungen nicht physisch
anwesend ist. Wenn diese Informationen nicht aus den dem Gericht zur Verfügung
stehenden Unterlagen abgeleitet werden können, obliegt es der betroffenen Person
oder ihrem Rechtsbeistand, der Anordnungsbehörde etwaige berechtigte Gründe für
die nichtphysische Teilnahme an den Verhandlungen darzulegen. Dies schließt Fälle
ein, in denen eine Person keine echte Verbindung zum Vollstreckungsstaat hat, die ihn
als ihren Wohnsitz kennzeichnen würde, sich aber vorübergehend im
Vollstreckungsstaat aufhält.
(50) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, eine
Fernteilnahme ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Person vorzusehen,
insbesondere wenn eindeutige Risiken für die öffentliche Sicherheit oder die
öffentliche Gesundheit bestehen, die erwiesenermaßen tatsächlich und gegenwärtig
oder vorhersehbar sind, und wenn die Verschiebung der Verhandlung(en) oder die
Aussetzung des Verfahrens z. B. aufgrund der Abwesenheit des Verdächtigen oder der
beschuldigten Person einer effizienten und geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen
würde. Solche Ausnahmen sollten strikt auf Notfälle beschränkt bleiben und
geeigneten Garantien unterliegen, um sicherzustellen, dass die Fairness des Verfahrens
oder die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.
(51) Bei der Prüfung, ob eine EFA erlassen werden soll, sollte die Anordnungsbehörde
überprüfen, ob alle in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Darüber
hinaus kann sie prüfen, ob der Rückgriff auf einen EuHb nach dem Rahmenbeschluss
2002/584/JI unter den Umständen des Falles nicht möglich, zweckmäßig oder
angemessen wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die betreffende
Straftat das in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Rahmenbeschlusses festgelegte
Mindeststrafmaß nicht erreicht oder wenn ein EuHb nicht erforderlich oder
verhältnismäßig wäre, weil eine EFA als ausreichend angesehen werden kann, um die
Teilnahme der betroffenen Person an der/den betreffenden Verhandlung(en) zu
gewährleisten. Die Anordnungsbehörde kann auch Situationen berücksichtigen, in
denen die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person bei der
Verhandlung obligatorisch ist, die Übergabe jedoch gemäß Artikel 23 Absatz 4 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aus schwerwiegenden humanitären Gründen auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, oder in denen die betroffene Person im
Vollstreckungsstaat einem Freiheitsentzug oder einer alternativen Maßnahme
unterliegt, die ihre räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet dieses Staates
erfordert, und in denen eine vorübergehende Übergabe gemäß Artikel 24 Absatz 2 des
genannten Rahmenbeschlusses nicht möglich oder angemessen ist.
(52) Bei der Feststellung, ob der Erlass einer EFA zweckmäßig ist, sollte die
Anordnungsbehörde auch andere Umstände berücksichtigen können, die für eine
effiziente und ordnungsgemäße Rechtspflege relevant sind. Sie kann insbesondere
prüfen, ob das Strafverfahren anderenfalls ohne den Verdächtigen oder die
beschuldigte Person durchgeführt werden müsste oder ob eine Übertragung des
Strafverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments
und des Rates65 nicht möglich wäre oder nicht der effizienten und geordneten
Rechtspflege dienen würde. Die Anordnungsbehörde kann auch die Interessen des
Opfers berücksichtigen, einschließlich seiner besonderen Schutzbedürfnisse gemäß
Artikel 23 der Richtlinie 2012/29/EU. Darüber hinaus kann die Anordnungsbehörde
die Schwere oder Art der Straftat oder die Komplexität des Verfahrens
berücksichtigen, um zu beurteilen, ob eine EFA in einem bestimmten Fall
zweckmäßig wäre.
(53) Die Gründe für die Versagung der Vollstreckung grenzüberschreitender Maßnahmen
sollten begrenzt bleiben und die Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit nicht
untergraben. Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten eng
zusammenarbeiten und einander konsultieren, bevor sie entscheiden, die Anerkennung
oder Vollstreckung einer EEA oder einer EFA abzulehnen.
(54) Im Zusammenhang mit einer EFA sollte die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung
in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung versagen können, wenn
die Vollstreckung der EFA ihr Justizsystem unverhältnismäßig belasten würde und
geeignet wäre, den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer eigenen Rechtspflege
unangemessen zu verzögern, zu stören oder nicht durchführbar zu machen, und wenn
diese Folgen nicht durch Zusammenarbeit und spezifische praktische Vereinbarungen
mit der Anordnungsbehörde abgemildert werden können.
(55) Verhandlungen aus der Ferne sollten dem Recht des Anordnungsstaats unterliegen.
Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten sich auf die
praktischen Modalitäten für die Vollstreckung der EFA einigen. Eine klare Aufteilung
der Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden ist erforderlich, um den
ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung, die Rechtssicherheit und die wirksame
Ausübung der Verfahrensrechte durch die betroffene Person zu gewährleisten. Die
Vollstreckungsbehörde sollte die praktische Organisation der Verhandlung in ihrem
Hoheitsgebiet erleichtern und sicherstellen, dass die betroffene Person bei der
Vollstreckung der EFA ihre Rechte ausüben kann. Die Verantwortung für die
Durchführung des Verfahrens und für die Gewährleistung der wirksamen Teilnahme
und Ausübung der einschlägigen Rechte durch die betroffene Person im Einklang mit
dem Recht des Anordnungsstaats sollte weiterhin der Anordnungsbehörde obliegen.
Die Anordnungsbehörde kann von der Vollstreckungsbehörde verlangen, dass sie bei
der Vollstreckung der EFA bestimmte Formalitäten und Verfahren einhält, wie z. B.
besondere Anforderungen an die Ladung der Person zu der/den Verhandlung(en) aus
der Ferne oder die nach dem Recht des Anordnungsstaats ausdrücklich erforderliche
Unterrichtung der betroffenen Person.
65 Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über
die Übertragung von Verfahren in Strafsachen (ABl. L, 2024/3011, 27.11.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3011/oj).
(56) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Unterbrechungen von
Strafverfahren zu vermeiden, sollten die Folgen des Nichterscheinens der betroffenen
Person zur Fernteilnahme an einer Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung durch
die Behörden des Vollstreckungsstaats dem Recht des Anordnungsstaats unterliegen
wie bei innerstaatlichen Fällen. Je nach den Umständen des Falles können solche
Folgen die Verschiebung der Vernehmung, die Rücknahme der EFA oder die
Fortsetzung des Verfahrens gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften des
Anordnungsstaats umfassen. Die Anwendung dieser Vorschriften sollte weiterhin an
die Einhaltung des Unionsrechts und der Grundrechte geknüpft sein, insbesondere an
das in der Richtlinie (EU) 2016/343 verankerte Recht von Verdächtigen und
beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung.
(57) Die Vollstreckungsbehörde sollte Protokolle erstellen und relevante Elemente im
Zusammenhang mit der Vollstreckung der EFA aufzeichnen, um die Öffentlichkeit,
die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und gegebenenfalls die Einlegung von
Rechtsbehelfen zu gewährleisten. Diese Aufzeichnungen werden nach ihrer
Übermittlung an die Anordnungsbehörde in die nationale Akte aufgenommen.
(58) Um ein faires Strafverfahren und die wirksame Ausübung der Rechte des
Verdächtigen oder der beschuldigten Person, der bzw. die von der EFA betroffen ist,
zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde sicherstellen, dass diese Person von
einem bevollmächtigten Rechtsbeistand im Anordnungsstaat vertreten wird, der bei
der/den Verhandlung(en) physisch anwesend ist. Die physische Anwesenheit des
Rechtsbeistands im Gerichtssaal ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen,
dass der betroffene Verdächtige oder die betroffene beschuldigte Person die
Verfahrensrechte, die ihm bzw. ihr nach dem Recht des Anordnungsstaats und nach
dem Unionsrecht zustehen, wirksam ausüben kann. Die Vertretung von Opfern von
Straftaten sollte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen
Rechts und des Unionsrechts stehen. Es sollten geeignete technische und praktische
Vorkehrungen getroffen werden, um eine sichere, vertrauliche und wirksame
Kommunikation zwischen dem im Anordnungsstaat anwesenden Rechtsbeistand und
der betroffenen Person, die aus der Ferne an der/den Verhandlung(en) teilnimmt, zu
ermöglichen.
(59) Um das Risiko einer sekundären und wiederholten Viktimisierung der Opfer von
Straftaten zu vermeiden, sollten alle Verhandlungen im Zusammenhang mit der EFA
in einer Weise durchgeführt werden, die den individuellen Bedürfnissen der Opfer
Rechnung trägt. Opfer haben gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates das Recht auf emotionale Unterstützung. Zu diesem Zweck
sollte die Vollstreckungsbehörde sicherstellen, dass der Zugang zu dieser
Unterstützung während der gesamten Vollstreckung einer EFA sichergestellt ist. Die
für diese Unterstützung zuständigen Behörden oder Dienste sollten von den
Mitgliedstaaten bestimmt werden.
(60) Die Fernteilnahme an einer Gerichtsverhandlung in Strafsachen gemäß einer EFA
sollte in keiner Weise das Schutzniveau für Personen, die an einem Strafverfahren
beteiligt sind, verringern, und der Wahrung eines fairen Verfahrens, der
Waffengleichheit und der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte sollte
gebührend Rechnung getragen werden. Diese Personen sollten ihre Verfahrensrechte,
die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht des Anordnungsstaats und des
Vollstreckungsstaats in Strafverfahren gelten, im Einklang mit den in Titel III dieser
Richtlinie vorgesehenen Modalitäten wirksam ausüben können, unabhängig davon, ob
die Teilnahme physisch oder aus der Ferne erfolgt.
(61) Die wirksame Ausübung von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der
Fernteilnahme sollte sich nicht auf die Durchführung und Dauer der Verhandlung(en)
selbst beschränken. Personen, die an dem Verfahren, in dessen Zusammenhang die
EFA erlassen wird, aus der Ferne teilnehmen, sollten in der Lage sein, alle Rechte –
wie die Einreichung von Anträgen zur Vorbereitung auf die Verhandlung(en), den
Zugang zur Verfahrensakte und alle anderen Verfahrensrechte, die ihnen nach
Unionsrecht und dem Recht des Anordnungsstaats zustehen – unter Bedingungen
auszuüben, die so weit wie möglich denen entsprechen, die im Falle einer physischen
Teilnahme gelten.
(62) Personen, die der Fernteilnahme zugestimmt oder diese beantragt haben, sollten
weiterhin die Möglichkeit haben, physisch teilnehmen zu können, wenn sie dies
wünschen, um ihr Recht auf physische Anwesenheit in der Verhandlung in vollem
Umfang zu gewährleisten. In solchen Fällen sollte die EFA zurückgezogen werden.
(63) Von einer EFA betroffene Personen sollten sowohl im Anordnungsstaat als auch im
Vollstreckungsstaat Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen gemäß Artikel 47 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben, wenn der Erlass, die
Anerkennung oder die Vollstreckung dieser EFA ihre Rechte beeinträchtigt. Darüber
hinaus sollte, wenn eine EFA ohne Zustimmung der betroffenen Person erlassen wird,
eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über den Erlass der EFA
möglich sein, um die Einhaltung der in Titel III dieser Richtlinie festgelegten
Bedingungen und Garantien zu überprüfen.
(64) Die Fairness des Verfahrens, in dessen Zusammenhang die EFA erlassen wird, hängt
eng mit der Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der technischen und praktischen
Bedingungen zusammen, unter denen es durchgeführt wird. Unterbrechungen der
Kommunikation mit dem Gerichtssaal und andere technische Störungen, auch in
Bezug auf die Vertraulichkeit oder Wirksamkeit der Kommunikation zwischen dem
Rechtsbeistand und der betroffenen Person, können die wirksame Ausübung der
Verfahrensrechte und die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen. Es sollte der
betroffenen Person daher möglich sein, solche Probleme vor der Anordnungsbehörde
oder den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats geltend zu machen, die auf
dieser Grundlage die Anordnungsbehörde unterrichten sollten. Es ist Sache der
Anordnungsbehörde, erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen anzuordnen,
einschließlich der Aussetzung, des Aufschubs oder der Wiederholung der betreffenden
Verhandlung.
(65) Hat ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß einer EFA aus der Ferne an
der Verhandlung teilgenommen und wurde sie in diesem Verfahren zu einer
Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder einer
Einziehungsmaßnahme oder einer Geldstrafe oder einer anderen
Überwachungsmaßnahme verurteilt, so ist es wichtig, gegebenenfalls Kontinuität und
wirksame Zusammenarbeit über die verfügbaren Instrumente der justiziellen
Zusammenarbeit sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere der Rahmenbeschluss
2002/584/JI über die Übergabe zum Zwecke der Strafvollstreckung, der
Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates66 für die Zwecke der Anerkennung der
rechtskräftigen Entscheidung gegen die Person im Vollstreckungsstaat und der
66 Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine
freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der
Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/909/oj).
Übernahme der Strafe sowie die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen
Parlaments und des Rates67 für die Anerkennung von Einziehungsentscheidungen. In
solchen Fällen sollten der Anordnungsstaat und der Vollstreckungsstaat in engem
Kontakt stehen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen
bis zum Eingang und zur Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit
nach der Verhängung einer Sanktion im konkreten Fall getroffen werden. In Fällen, in
denen der Anordnungsstaat beabsichtigt, einen EuHb auszustellen, sollte der
Vollstreckungsstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht in der Lage sein, bis
zum Eingang und der Vollstreckung des EuHb geeignete vorläufige Maßnahmen zu
ergreifen. Solche Maßnahmen sollten verhältnismäßig und strikt auf das Maß
beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die betroffene Person
zur wirksamen Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung in seinem
Hoheitsgebiet verbleibt.
(66) Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie müssen die zuständigen
Behörden miteinander kommunizieren. Sie sollten ermutigt werden, einander wann
immer angebracht zu konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung
dieser Richtlinie zu erleichtern, entweder direkt oder gegebenenfalls über die mit der
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates68 errichtete
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) oder über das durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates69 eingerichtete
Europäische Justizielle Netz. Die zuständigen Behörden werden ferner ermutigt,
Eurojust gegebenenfalls um Koordinierungshilfe innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs zu ersuchen, um grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen
zur Erhebung von Beweismitteln – insbesondere kontrollierte Lieferungen,
grenzüberschreitende Observation, verdeckte Ermittlungen oder Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs – zu unterstützen und zu koordinieren, da solche
Maßnahmen besondere Koordinierungsprobleme mit sich bringen und Eurojust in
dieser Hinsicht Fachwissen einbringen kann. Die zuständigen Behörden können
Eurojust auch ersuchen, die Übermittlung von EEA, EFA oder Unterrichtungen und
Ersuchen um Zustimmung zur Verwendung von zuvor ausgetauschten Informationen
als Beweismittel zu erleichtern.
(67) Um einen raschen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren
Datenaustausch zu gewährleisten, auf den bisherigen Investitionen aufzubauen und die
Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union sicherzustellen, sollte die
Kommunikation im Rahmen dieser Richtlinie zwischen den Behörden in der Regel
über das mit der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichtete dezentrale IT-System
erfolgen. Insbesondere sollte dieses dezentrale IT-System in der Regel für den
Austausch der EEA- und EFA-Formblätter sowie für sämtliche andere
Kommunikation zwischen den Behörden nach dieser Richtlinie verwendet werden.
(68) Wenn in dieser Richtlinie für bestimmte Fälle vorgesehen ist, dass die Kommunikation
„in beliebiger Form“ oder „in geeigneter Weise“ erfolgen kann, sollten die Behörden
67 Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über
die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom
28.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1805/oj).
68 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj).
69 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl.
L 348 vom 24.12.2008, S. 130, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj).
nach eigenem Ermessen entscheiden können, welche Art der Kommunikation sie
verwenden. Diese Bestimmungen sollten so verstanden werden, dass darin Situationen
festgelegt werden, in denen die Nutzung des dezentralen IT-Systems gemäß der
Verordnung (EU) 2023/2844 möglicherweise nicht geeignet ist. In diesen Fällen
sollten die Behörden andere Kommunikationsmittel nutzen können, sofern der
Informationsaustausch auf sichere und zuverlässige Weise im Einklang mit der
genannten Verordnung erfolgt.
(69) Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden zu verringern und eine
vollständigere, zuverlässigere, kohärentere und rechtzeitigere statistische
Berichterstattung zu gewährleisten, sollte die von der Kommission entwickelte
Referenzimplementierungssoftware die für Überwachungszwecke erforderlichen
statistischen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen; diese Daten sollten
der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung
eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission entwickelten
Referenzimplementierungssoftware entscheiden, könnte ein solches System so
ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch Programmierung erfasst; in diesem Fall
sollten diese Daten der Kommission übermittelt werden. Der e-CODEX-Anschluss
könnte auch mit einer Funktion ausgestattet werden, die den Abruf relevanter
statistischer Daten ermöglicht.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 35
neu
(70) Wird in einschlägigen internationalen Instrumenten, wie etwa in den im Rahmen des
Europarats oder der Vereinten Nationen geschlossenen Übereinkünften, auf die
Rechtshilfe Bezug genommen, so sollte davon ausgegangen werden, dass im
Verhältnis zwischen den an diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten diese den
genannten Übereinkünften vorgeht.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 14
(71) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, in der von ihnen bezüglich der
Sprachenregelung abgegebenen Erklärung außer ihrer Amtssprache mindestens eine in
der Union häufig verwendete Sprache anzugeben.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 36
(72) Die in Anhang IXD aufgelisteten Kategorien von Straftatbeständen sollten im
Einklang mit ihrer Auslegung im Rahmen der bereits bestehenden Rechtsinstrumente
über die gegenseitige Anerkennung ausgelegt werden.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 37 (angepasst)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission
vom 28. September 201170 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein
oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den
Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten das Europäische
Parlament und der Rat die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 38
neu
(73) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von
Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln Verfahren für die Erhebung von
Beweismitteln in Strafsachen und Verfahren zur Fernteilnahme von Verdächtigen,
beschuldigten Personen oder Opfern einer Straftat mittels Videokonferenz- oder
anderer Fernkommunikationstechnologien an Gerichtsverhandlungen in einem
Strafverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 39 (angepasst)
neu
(74) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in
der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im
Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den
Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Richtlinie darf nicht in
dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer EEA
oder einer EFA zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die EEA oder die EFA zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer
Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen
Ausrichtung, Nationalität, Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erlassen
wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt
werden kann.
70 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
neu
(75) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie umfasst die
Erhebung, den Austausch und die anschließende Verwendung sowie die
Weiterübermittlung einschlägiger Informationen und Beweismittel für die in
Artikel 82 AEUV genannten Ziele. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen
Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680
des Europäischen Parlaments und des Rates71 erfolgen, es sei denn, die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen von Verfahren gemäß Artikel 5
Buchstaben b und c und – im Zusammenhang mit solchen Verfahren – Buchstabe d
der vorliegenden Richtlinie, in denen die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates72 Anwendung finden kann. Die
Anordnungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde sowie andere Behörden, die für die
Ausstellung und Entgegennahme von Unterrichtungen oder Ersuchen um Zustimmung
zur Verwendung zuvor ausgetauschter Informationen als Beweismittel zuständig sind,
sollten als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die zentralen
Behörden könnten diesen zuständigen Behörden administrative Unterstützung leisten
und sollten, soweit sie im Auftrag dieser Verantwortlichen personenbezogene Daten
verarbeiten, als Auftragsverarbeiter der betreffenden Verantwortlichen angesehen
werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust
sollten sowohl die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des
Rates73 als auch die in der Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten besonderen
Datenschutzvorschriften gelten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die mit der Verordnung
(EU) 2017/193974 errichtet wurde, sollten sowohl die Verordnung (EU) 2018/1725 des
Europäischen Parlaments und des Rates ab dem Tag des Inkrafttretens der
Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/1939 als auch die in dieser Verordnung
festgelegten besonderen Datenschutzvorschriften gelten.
71 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
72 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
73 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
74 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
2014/41/EU
Erwägungsgrund 40
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein
Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 AEUV hat jede
Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 41
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie transparente Strategien für
die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der der betroffenen Person
zustehenden Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen zum Schutz ihrer personenbezogenen
Daten vorsehen.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 42
Nach dieser Richtlinie erlangte personenbezogene Daten sollten nur dann verarbeitet werden,
wenn dies für Zwecke, die mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder mit der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen und der Ausübung des
Rechts auf Verteidigung vereinbar sind, notwendig und diesbezüglich verhältnismäßig ist.
Der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten sollte befugten Personen
vorbehalten sein, wobei dies durch Authentifizierungsverfahren gewährleistet werden kann.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 43
Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der
Annahme dieser Richtlinie beteiligen möchte.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 44
Gemäß den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses
Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch
diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
neu
(76) [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es
sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] ODER
[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4
dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist
weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]
2014/41/EU
Erwägungsgrund 45
(77) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
2014/41/EU
Erwägungsgrund 46 (angepasst)
(78) Der europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 42
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […]
5. Oktober 201075, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates 76, eine Stellungnahme abgegeben.
neu
(79) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich
geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten
Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(80) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten
Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —
75 ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 1.
76 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
z
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Eur (Unterrichtung)