Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 780/2/25
27.01.26
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Punkt 43 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 3 WaStrG)
Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 ist die Angabe
„Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b soll die in § 14 Absatz 3
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) enthaltene Regelung zur Einvernehmenserteilung der
zuständigen Landesbehörden bei Ausbau, Neubau oder Beseitigung von
Bundeswasserstraßen ergänzt werden. Bereits jetzt gilt, dass über die Erteilung
des Einvernehmens innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des
Entscheidungsentwurfs zu entscheiden ist.
Der bisherige Absatz 3 soll um folgende Sätze ergänzt werden: „Eine
Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb
dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige
Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die
Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
Die Regelung bezieht sich auf alle Vorhaben, wie sie in § 14 Absatz 1 WaStrG
genannt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird pauschal ausgeführt,
dass – ausnahmslos, ohne Ansehung des einzelnen Vorhabens – die
Dreimonatsfrist „einen ausgewogenen Zeitraum“ darstellen würde. Dass eine
Verlängerung der Frist selbst bei umfangreichsten, konfliktträchtigen oder
kompliziertesten Vorhaben ausgeschlossen sein soll, ist nicht hinnehmbar. Selbst die
Wasserstraßenverwaltung könnte keine Fristverlängerung gewähren, auch
wenn es sachangemessen wäre und sich die Behörden über die Notwendigkeit
einer längeren Frist einig sind. Eine derartige Regelung wäre beispiellos. Es
wäre nicht auszuschließen, dass sich der erwartete Beschleunigungseffekt in
sein Gegenteil verkehrt. Bei Vorhaben, bei denen wasserwirtschaftliche
Belange besonders weitreichend oder schwerwiegend betroffen sein können, könnte
es die zuständige Behörde vorziehen, das Einvernehmen zu versagen, um die
Genehmigungsfiktion nicht eintreten zu lassen. Dies kann nicht im Interesse
des Bundes liegen. Daher sollte es den betroffenen Behörden möglich sein, in
Einzelfällen eine Verständigung herbeizuführen.]
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