polradar

Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 780/2/25 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 780/2/25 27.01.26 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Punkt 43 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 3 WaStrG) Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 3 ist zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 14 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 ist die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 3“ zu ersetzen. Begründung: Mit Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b soll die in § 14 Absatz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) enthaltene Regelung zur Einvernehmenserteilung der zuständigen Landesbehörden bei Ausbau, Neubau oder Beseitigung von Bundeswasserstraßen ergänzt werden. Bereits jetzt gilt, dass über die Erteilung des Einvernehmens innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden ist. Der bisherige Absatz 3 soll um folgende Sätze ergänzt werden: „Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“ Die Regelung bezieht sich auf alle Vorhaben, wie sie in § 14 Absatz 1 WaStrG genannt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird pauschal ausgeführt, dass – ausnahmslos, ohne Ansehung des einzelnen Vorhabens – die Dreimonatsfrist „einen ausgewogenen Zeitraum“ darstellen würde. Dass eine Verlängerung der Frist selbst bei umfangreichsten, konfliktträchtigen oder kompliziertesten Vorhaben ausgeschlossen sein soll, ist nicht hinnehmbar. Selbst die Wasserstraßenverwaltung könnte keine Fristverlängerung gewähren, auch wenn es sachangemessen wäre und sich die Behörden über die Notwendigkeit einer längeren Frist einig sind. Eine derartige Regelung wäre beispiellos. Es wäre nicht auszuschließen, dass sich der erwartete Beschleunigungseffekt in sein Gegenteil verkehrt. Bei Vorhaben, bei denen wasserwirtschaftliche Belange besonders weitreichend oder schwerwiegend betroffen sein können, könnte es die zuständige Behörde vorziehen, das Einvernehmen zu versagen, um die Genehmigungsfiktion nicht eintreten zu lassen. Dies kann nicht im Interesse des Bundes liegen. Daher sollte es den betroffenen Behörden möglich sein, in Einzelfällen eine Verständigung herbeizuführen.]

Relationen