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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 385/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze [Bundesrat Drucksache 385/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren- Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 und 5, Absatz 7 EnWG) Artikel 2 Nummer 2 § 12j ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 Satz 6 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und Nationale Naturmonumente“ einzufügen. bb) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: „5. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Netzinfrastruktur betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist, die von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden sowie“ b) In Absatz 7 ist die Angabe „nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „ , europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Nationalen Naturmonumenten kommt wie den Nationalparken eine „gesamtstaatliche Bedeutung und ein herausgehobener Flächenschutz“ zu. Sie entsprechen insoweit den Nationalparken und sollten im Rahmen des Vermeidungsgebotes wie diese behandelt werden. Zu den „besonders geschützten“ Arten zählen nach Maßgabe des BNatSchG mehrere tausend, zum Teil häufige und weit verbreitete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten (u. a. alle Libellenarten, alle Bienenarten, alle Torfmoose). Eine Einbeziehung in die Prüfung der zu meidenden Gebiete würde daher über den in der Richtlinie (EU) 2023/2413 angelegten Prüfrahmen weit hinausgehen. In § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollten daher – in Anlehnung an korrespondierende Regelungen zur Ausweisung bzw. Darstellung von Windenergiegebieten in § 28 Absatz 2 ROG bzw. § 249c Absatz 2 BauGB – bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten solche Gebiete vermieden werden, die landesweit bedeutende Vorkommen von Arten aufweisen, die im Zusammenhang mit einer Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 BNatSchG zu betrachten wären. Dazu zählen namentlich die europäischen Vogelarten, die FFH-Anhang- IV-Arten sowie die – bislang noch nicht untergesetzlich konkretisierten – nationalen Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG. Zu Buchstabe b: Wie im Fall des § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollte auch bei Festlegung von „Minderungsmaßnahmen“ nach Maßgabe des § 12j Absatz 7 EnWG nicht auf „besonders geschützte Arten“ abgestellt werden. In Anlehnung an die korrespondierenden Vorgaben zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen bei Windenergiegebieten in § 28 Absatz 4 ROG bzw. § 249c Absatz 3 BauGB ist auch insoweit auf die europäischen Vogelarten, die FFH-Anhang- IV-Arten sowie die nationalen Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG zu verweisen. 2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 7 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 1 Satz 7 ist nach der Angabe „einen Vorschlag“ die Angabe „sowie einen Entwurf von Planungsunterlagen einschließlich einer Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt“ einzufügen. Begründung: Die vorgesehene Regelung in § 12j Absatz 1 Satz 7 sieht vor, dass die zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern kann, „einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln“. Dem vom Vorhabenträger ermittelten Infrastrukturgebiet liegt eine Planungsmethode und Berücksichtigung von Raumwiderständen zu Grunde, die ebenfalls zu übermitteln ist. Sofern der Vorhabenträger auch die Prüfung der Umweltbelange vornimmt, würde das zu einer erheblichen Beschleunigung führen, da die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständige Behörde bislang nicht über die Kompetenz zur Erstellung dieser Unterlagen verfügen. Die Beibehaltung dieser seit langem etablierten Arbeitsteilung würde einen deutlichen Zeitgewinn bringen, da die vollständige Umstellung der Arbeitsweise inklusive eines hierfür ggf. erforderlichen zusätzlichen Personalaufbaus voraussichtlich Jahre in Anspruch nehmen würde. Daher sollte zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern darf, die Unterlagen zu erstellen. 3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 3 EnWG) Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen. Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung, Erweiterung einer Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 12j Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden. Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungsverfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung beziehungsweise ein Ersatz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt. 4. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 5 Satz 5 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe „Für Maßnahmen,“ durch die Angabe „Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen,“ zu ersetzen. Begründung: Laut Entwurfsbegründung ist sowohl für den Infrastrukturgebieteplan als auch für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes erforderlich – weder während der Ermittlung des Infrastrukturgebietes noch zu einem späteren Zeitpunkt. Im Entwurfstext selbst ist jedoch lediglich der Entfall der Raumverträglichkeitsprüfung für Maßnahmen in Infrastrukturgebieten explizit erwähnt. Die vorgeschlagene Formulierung führt Begründung und Entwurfstext zusammen. 5. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 8 Satz 6 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 8 Satz 6 ist die Angabe „sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung“ zu streichen. Begründung: Die zu ändernde Regelung in § 12j (Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz) betrifft die Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese Bekanntmachung auch in einer beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen, wird eine zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne dass sichergestellt ist, dass dadurch eine bessere Beteiligung der Betroffenen gelingt. Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese zusätzliche Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen in Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG). § 12j EnWG sollte sich auf die Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden überlassen. 6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 2 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 2 ist die Angabe „wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird,“ zu streichen. Begründung: Die 20-Monate-Frist für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete beginnt mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger. Die Ausweisung soll nach dem Entwurf zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird. Die Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme ist unter anderem abhängig von der Verfügbarkeit von Dienstleistern, die für die Erstellung des Antrages auf Planfeststellung benötigt werden. Zudem sind der Bauablauf und etwaige dort auftretende Verzögerungen für die Inbetriebnahme maßgeblich. Die Prüfung der Auswirkungen auf den geplanten Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Behörde nicht seriös möglich ohne Kenntnis der vorhabenträgerseitigen Verträge mit derartigen Dienstleistern und Baufirmen. Diese zum Prüfungsmaßstab erklärten Tatbestandsvoraussetzungen liegen außerhalb des Horizonts der Behörden und sollten deshalb entfallen. Auf den zusätzlichen bürokratischen Aufwand sollte verzichtet werden. 7. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 3 ist die Angabe „innerhalb von einem Monat“ durch die Angabe „innerhalb von zwei Monaten“ zu ersetzen. Begründung: Die gegenständliche Regelung besagt, dass die zuständige Landesbehörde innerhalb eines Monats, nachdem aufgrund der Änderung des Bundesbedarfsplans feststeht, welche Behörde für das Verfahren zuständig ist, das Verfahren an die Bundesnetzagentur abgeben kann. Allerdings gilt die gleiche Frist für den Vorhabenträger, um zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes stellt (§ 12j Absatz 10 Satz 1). Da beide Fristen gleich lang sind, muss die zuständige Landesbehörde die Entscheidung über eine Abgabe womöglich fällen, ohne zu wissen, wie viele Anträge auf Ausweisung von Infrastrukturgebieten bei ihr eingehen und ob sie diese Anträge mit ihren Kapazitäten bewältigen kann. Um die Bundesnetzagentur von einer Vielzahl von Anträgen auf Fristverlängerung nach § 12j Absatz 9 Satz 4 zu entlasten, sollte die Frist von vornherein auf zwei Monate verlängert werden. 8. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG) In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 3 ist die Angabe „aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist,“ durch die Angabe „der Vorhabenträger einen Antrag auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes gestellt hat“ zu ersetzen. Begründung: Die neue Frist für das Verlangen der Länder in Absatz 9 Satz 3 an die Bundesnetzagentur auf Durchführung der Infrastrukturgebietsausweisung durch die Bundesnetzagentur kollidiert mit der neuen Antragsfrist der Vorhabenträger für die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes. Sinnvollerweise entscheidet die Behörde erst nach Eingang des Antrags, ob sie die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes an die Bundesnetzagentur abgibt. Ein Antragseingang bei einer nach Abgabe unzuständigen Behörde wird vermieden, indem die parallelen Fristen erst nacheinander greifen. 9. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG) In Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Optimierungs-, Verstärkungs-,“ zu streichen. Begründung: Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen. Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Optimierungs- oder Verstärkungsmaßnahme in gleicher Trasse keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden. Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungsverfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Optimierungs- oder Verstärkungsmaßnahme einer Leitung vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt. 10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 3 EnWG) Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen. Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung, Erweiterung einer Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 14f Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden. Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungs-verfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung beziehungsweise ein Ersatz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt. 11. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 5 Satz 6 EnWG) In Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 5 Satz 6 ist die Angabe „sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung“ zu streichen. Begründung: Die zu ändernde Regelung in § 14f (Infrastrukturgebieteplan im Verteilnetz) betrifft die Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese Bekanntmachung auch in einer beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen, wird eine zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne dass sichergestellt ist, dass dadurch eine bessere Beteiligung der Betroffenen gelingt. Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese zusätzliche Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen in Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG). Die Regelung sollte sich auf die Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden überlassen. 12. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c – neu – EnWG) Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „Bahnstromleitungen und“ durch die Angabe „Bahnstromleitungen,“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „liegen,“ durch die Angabe „liegen und“ ersetzt. c) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: „c) die unwesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender Hochspannungsfreileitungen (einschließlich der Erhöhung sowie der Tausch einzelner Masten und ihrer Fundamente), die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,“ ‘ Begründung: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen einer Bestandsleitung (einschließlich der Erhöhung sowie der Tausch einzelner Masten und ihrer Fundamente) erzeugen erfahrungsgemäß kaum neue Betroffenheiten bezüglich Dienstbarkeiten und Trägern öffentlicher Belange. Zudem sind die anlagebedingten Umweltauswirkungen in der Regel unerheblich. Die Bestandsleitung ist ein fester Bestandteil des örtlichen Landschaftsbildes. Bezüglich des Einflusses auf die vorzufindenden Tierarten hat sich ein sogenannter Gewöhnungseffekt eingestellt. Die baubedingten Umweltauswirkungen sind unter Anwendung der einschlägigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ebenfalls in der Regel unerheblich. Die Abstimmung der Bauausführung und die Einholung von erforderlichen Einzelgenehmigungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden der Landkreise. Durch den Verzicht auf die Einbindung der nach geltendem Recht zuständigen Planfeststellungsbehörde in diesen Prozess werden bei unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen Ressourcen bei der Planfeststellungsbehörde, den Planungsfirmen und auch den Netzbetreibern freigesetzt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Errichtung/Betrieb und Änderung einer Freileitung samt erforderlicher Masten mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt, vom Planfeststellungsvorbehalt in § 43 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EnWG ausgenommen ist, während dies für die Änderung eines einzelnen Masten in der Leitung nicht unbedingt gelten soll. Lege artis ist aktuell in solchen Fällen noch zu fragen, wie lang die Leitung zwischen dem zu ändernden Mast und den benachbarten Masten ist, da sich beispielsweise eine beabsichtigte Masterhöhung auf diese Gesamtlänge auswirkt. Soweit diese Entfernung nämlich über 200 Meter beträgt, steht das Vorhaben gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 EnWG unter Planfeststellungsvorbehalt. Ein dergestalt erweiterter § 43 EnWG würde unmittelbar die Arbeit der Genehmigungsbehörden vereinfachen und auch zu Rechtssicherheit im Umgang mit dem Gesetz führen. 13. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG) Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Kraftwerken“ die Angabe „ , Wasserstoffelektrolyseuren“ eingefügt.‘ Begründung: Mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung entsteht ein Bedarf für den Anschluss von Wasserstoffelektrolyseuren an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt. Dabei sollten die Genehmigungsverfahren durch die Möglichkeit für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet werden. Bei Freileitungen ist § 43 Absatz 1 Nummer 1 EnWG unmittelbar anwendbar. In Fällen, in denen eine Freileitung etwa im Hinblick auf die Entfernung zu Wohnbebauung nicht umsetzbar ist, kann aber auch eine Verlegung als Erdkabel geboten sein. Allerdings ist für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt nach derzeitiger Rechtslage ein Planfeststellungsverfahren nur für Kraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke über § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eröffnet. Hier besteht eine angesichts der Bedeutung der Wasserstoffwirtschaft für die Energiewende inakzeptable Regelungslücke, die derzeit konkrete Investitionsprojekte ausbremst. Mit dem Vorschlag soll diese Lücke durch Aufnahme von Wasserstoffelektrolyseuren in § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung wurde durch den Bundesrat auch bereits zu BR-Drucksache 399/24 angeregt, ist aber vor der Neuwahl durch den Deutschen Bundestag nicht aufgegriffen worden. 14. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 6 – neu – EnWG) Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. Nach§ 43 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Keine Änderung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Maßnahme, die ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Anlage dient, einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik, nebst den hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen an und Erhöhungen von Masten sowie den erforderlichen Änderungen des Fundaments oder ein entsprechender Ersatzneubau.“ ‘ Begründung: Im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stehen Netzausbaumaßnahmen zur Kapazitätssteigerung (neue Leitungen, Ersatzneubauten, Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen). Es ist aber auch eine Vielzahl an Maßnahmen erforderlich, um die bestehenden Leitungen instandzuhalten. Beispielsweise sind Leiterseile am Ende ihrer Lebensdauer auszutauschen. Aber auch überarbeitete technische Regelwerke machen eine Vielzahl an Maßnahmen ohne Leistungssteigerung erforderlich. Beispiele sind Eislastsanierungen oder sogenannte Temperatursanierungen zur Beseitigung von Minderabständen der Leiterseile zum Boden. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind nach allgemeinen Regeln ohne Genehmigungsverfahren nach EnWG zulässig (vgl. etwa BT-Drucksache 20/3497, Seite 45). Als standortgleiche Maständerung im Sinne von § 43f EnWG und § 3 Nummer 1 NABEG sind auch gewisse Änderungen der Dimensionierung der Masten genehmigungsfrei möglich (konkret: geringfügige bauliche Änderungen an Masten, insbesondere Masterhöhungen um bis zu 5 Prozent). Allerdings wird der Schwellenwert einer Masterhöhung von 5 Prozent in der Praxis häufig überschritten. Da sich durch neue technische Normen die Abstände zwischen den Traversen vergrößert haben und die Erdseilspitzen erhöht wurden, ist bei einem Mastaustausch 1 : 1 allein aus diesem Grund der Schwellenwert häufig überschritten. Daher sollten reine Instandhaltungsmaßnahmen auf den Stand der Technik unabhängig vom 5-Prozent- Schwellenwert verfahrensfrei nach EnWG sein. Entsprechende Regelungen finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz. 15. Zu Artikel 2 Nummer 05 – neu – (§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 2 EnWG), Nummer 5 (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Nummer 5 ist die folgende Nummer 05 einzufügen: ‚05. In § 43b Absatz 1 Nummer 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.“ ‘ b) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ‚5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beziehungsweise nach öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. “ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung von § 43e EnWG ist eine Folgeänderung der vorangehenden Änderung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG. Die Regelung des § 43b wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Ende 2023 angepasst. Nach der Neuregelung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG erfolgt eine Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben. § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist für Plangenehmigungen nicht anwendbar, sodass eine Zustellung erfolgen muss und eine öffentliche Bekanntgabe nicht ausreicht. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss ist die Plangenehmigung kein förmliches Verfahren. Das Schriftformerfordernis für die abschließende Entscheidung in förmlichen Verwaltungsverfahren gilt nur für Planfeststellungsbeschlüsse, § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG unter Verweis auf § 69 VwVfG. Für die Erteilung von Plangenehmigungen regelt 74 Absatz 6 Satz 2 VwVfG, dass auf ihre Erteilung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden sind, ausgenommen § 74 Absatz 4 Satz 1 und § 74 Absatz 5 VwVfG. Mit der Anpassung des § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG sollte eine Folgeänderung vorgenommen werden, die sich aus der Anpassung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG Ende 2023 ergibt. Bislang knüpft §43e Absatz 1 Satz 2 EnWG nach seinem Wortlaut für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bisher nur an die Zustellung an. Ein Anknüpfen an die öffentliche Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist mit Rechtsunsicherheiten verbunden, die mit dem Vorschlag aufgelöst werden. Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtlichen Klarstellung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann. 16. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 43h Satz 1, 2 EnWG) Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: ‚7. § 43h wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind vorrangig als Freileitung auszuführen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Erdkabel zulassen, wenn dies unter Berücksichtigung umweltschutzfachlicher Belange geboten ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“ b) Satz 2 wird gestrichen.‘ Begründung: Derzeit ist gemäß § 43h EnWG zwingend eine doppelte Planung notwendig, um einen Kostenvergleich zwischen einem Vorhaben als Erdkabel und als Freileitung zu ermöglichen. Nach Erfahrungswerten der Netzbetreiber hat sich in der Vergangenheit im Kostenvergleich gezeigt, dass Erdkabelvorhaben in der Regel deutlich über den 2,75-fachen Kosten einer Freileitung liegen. Freileitungen sind beim Standard (2er-Bündel Finch, hohe Leistung) immer um ein Vielfaches günstiger als Erdkabel (5- bis 7,5-fach). Der gesetzlich intendierte Vorrang von Erdverkabelung wurde daher in der Praxis kaum umgesetzt. Dennoch bindet der Erdkabelvorrang, verankert in § 43h EnWG, Ressourcen, Kosten und Zeit – sowohl auf Seite des Vorhabensträgers, bei den Dienstleistern oder auf Seiten der Behörde. Eine Änderung des Erdkabelvorrangs zum Freileitungsvorrang (mit möglicher Erdkabeloption) trägt hier zur Beschleunigung im Netzausbau bei, indem die doppelte Planung entfällt, die personellen Ressourcen geschont und Kosten eingespart werden. Freileitungen minimieren den Eingriff ins Bodengefüge und ermöglichen weiterhin eine uneingeschränkte Bewirtschaftung der überspannten Flächen im Interesse der Landwirtschaft. Während demnach Freileitungen nur einen geringen Bodeneingriff verursachen, liegt beim Erdkabel ein Eingriff entlang der gesamten Trasse vor. Querungen von Gewässersystemen mit Freileitungen sind kostengünstige und schnelle Alternativen im Vergleich zu Erdkabeln. Eine gestiegene Akzeptanz durch den jetzigen, ohnehin praktisch kaum relevanten Erdkabelvorrang ist nicht festzustellen. Der Erdkabelvorrang hat sich in der Vergangenheit auch nicht verfahrensbeschleunigend ausgewirkt. Die Planungszeiträume von Freileitungsvorhaben und Erdkabelvorhaben sind in etwa gleich, allerdings kommt beim Erdkabel erschwerend hinzu, dass hier der Umfang an Baugrund- und Kampfmitteluntersuchungen im Vergleich zur Freileitung weit größer ist. Dies trifft ebenso auf die archäologischen Untersuchungen zu. Während die Baugrund- und Kampfmitteluntersuchungen sowie die archäologischen Untersuchungen bei Freileitungsvorhaben nur punktuell pro Maststandort durchgeführt werden, ist bei Erdkabelvorhaben der gesamte spätere Trassenverlauf bautechnisch zu untersuchen. Dies wirkt sich direkt auf die Ressourcen der geotechnischen Ingenieurbüros aus. Diese können in der Regel mehrere Freileitungsvorhaben gleichzeitig begleiten, während die Bearbeitung eines Kabelvorhabens weit aufwändiger ist und mehr Ressourcen und Zeit beansprucht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Bau von Freileitungen schneller, günstiger und flexibler für den Anschluss von neuen EE-Anlagen. Erneuerbare Energien können demnach flexibel an die Freileitungsmasten angeschlossen werden, bei Kabeln ist dies nur an den Endpunkten möglich. Während Erdkabel nur bis zur Temperaturgrenze des Kabels belastet werden können, ist bei Freileitungen witterungsbedingt eine bis zu 160-prozentige Auslastung (mit entsprechendem Monitoring) möglich. Derzeit wird die Lebensdauer von Erdkabeln (in Abhängigkeit von der Isolierung) auf 40 Jahre prognostiziert, wohingegen Freileitungen eine prognostizierte Nutzungsdauer von 80 Jahren aufweisen. Sollte im Laufe der Nutzungsdauer ein Schaden auftreten, so liegt die Reparaturdauer bei Freileitungen bei wenigen Stunden bis Tagen und bei Erdkabeln nimmt eine Reparatur meist Wochen in Anspruch. Dies begründet sich darin, dass Freileitungen visuell einfacher zu überprüfen sind und im Fehlerfall deutlich schneller reparierbar sind und Erdkabel im Fehlerfall meist im größeren Umfang offengelegt werden müssen, um den konkreten Ort der Fehlerquelle zu identifizieren. Daraus lässt sich eine höhere Versorgungssicherheit durch Freileitungen ableiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung von § 43h Satz 1 sind der jetzige Satz 2 sowie der in der bisherigen Nummer 7 vorgesehene Satz 3 obsolet, da diese auf dem Erdkabelvorrang aufsetzen. 17. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 – neu – EnWG) In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Umweltberichts.“ durch die Angabe „Umweltberichts; die Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde.“ zu ersetzen. Begründung: § 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll dem Entwurf zufolge eine Fiktion einführen, dass in Netzentwicklungsplänen, die vor dem 19. November 2023 bestätigt wurden, enthaltene Untersuchungsraumkarten mit zwei Netzverknüpfungspunkten als ausgewiesene Infrastrukturgebiete gelten sollen. Zudem soll der Umweltbericht zum Netzentwicklungsplan eine strategische Umweltprüfung dieser nachträglich fingierten Gebietsausweisung darstellen. Dies harmoniert nicht mit dem im selben Entwurf vorgenommenen Wechsel von der Ausweiseverpflichtung zum Ausweisungsermessen bei Infrastrukturgebieten. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Umweltbericht ohne Prüfung des Artenschutzes überhaupt die Anforderung an eine strategische Umweltprüfung über den energiewirtschaftlichen Bedarf hinaus zu erfüllen im Stande ist. Jedenfalls ist eine Nichtprüfung von Belangen keine geeignete Grundlage, um nachgelagert auf Zulassungsebene auf deren Prüfung gänzlich zu verzichten. Eine erfolgreiche Abschichtung von Prüfungen setzt zumindest eine Schicht voraus. Die europarechtlichen Anforderungen lassen sich nicht allein durch eine rückwirkende Fiktion lösen, dass man in der Vergangenheit geprüft habe, wenn die Prüfung dann faktisch gar nicht enthalten war. Das Vorliegen der Voraussetzung ist im Einzelfall von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen, um Verzögerungen der laufenden Planfeststellungsverfahren zu vermeiden. Verzögerungen können für laufende Projekte entstehen, wenn § 43n Absatz 2 Anwendung finden müsste und damit zwingend Unterlagen in laufenden Verfahren zu überarbeiten wären. Die vorgeschlagene Änderung belässt die Rückwirkungsfiktion für die Bundesfachplanung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die unzweifelhaft die Anforderungen der RED III erfüllt. Die Anwendung bei Landesvorhaben, die auf einer anderen planerischen Grundlage aufsetzen als die Vorhaben der BNetzA, sollte hingegen in das Ermessen der Planfeststellungsbehörden der Länder gestellt werden. Dies können die jeweils im Land vorliegenden planerischen Grundlagen im Einzelfall beurteilen und müssen die Planfeststellungsbeschlüsse auch am Ende vor Gericht rechtfertigen können. So können Verzögerungen in den Verfahren der Länder sicher vermieden werden. 18. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 7 Satz 4 EnWG) In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 7 Satz 4 ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe „oder in entsprechender Anwendung des § 44a des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planfeststellungsbehörden der Länder“ einzufügen. Begründung: Die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sind nur für die Bundesnetzagentur anwendbar. Veränderungssperren in nach Landesrecht zu genehmigenden Vorhaben werden nach § 44a des Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Entsprechend ist ein zusätzlicher Verweis einzufügen. 19. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG) In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sowie Anzeigeverfahren“ und die Angabe „oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt“ zu streichen. Begründung: Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die Geltung für Planfeststellungsverfahren in Infrastrukturgebieten auf alle Anzeigeverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten ausgedehnt. Ein Anzeigeverfahren ist gemäß § 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG bei unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen. Unwesentlich ist eine Änderung oder Erweiterung dann, wenn unter anderem nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 43f Absatz 2 EnWG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, § 43f Absatz 4 Satz 3 EnWG. Wird ein Anzeigeverfahren durchgeführt, ist mit der Anwendung der Regelungen in § 43n EnWG keinerlei Beschleunigung verbunden, die Regelung würde verzögernd wirken. Alleine für das Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 2 EnWG sind 30 Tage vorgesehen. Auch die Änderungen in Nummer 6 zu § 43f EnWG sind entsprechend zu streichen. 20. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG) In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sind“ durch die Angabe „können“ und die Angabe „anzuwenden“ durch die Angabe „angewendet werden“ zu ersetzen. Begründung: Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die Geltung auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt erstreckt, für die ein Antrag nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass auch laufende Verfahren Anpassungen unterliegen würden und Unterlagen angepasst oder Planfeststellungsbeschlüsse neu gefasst werden müssten. Verzögerungen wären das Ergebnis. Die geplante Regelung in § 43n Absatz 10 Satz 2, die ein Opt-Out der Vorhabenträger beinhaltet, ist nicht ausreichend, weil die verfahrensführenden Behörden ein überlegenes Wissen über den behördeninternen Aufwand und Bearbeitungsfortschritt haben. Für laufende Verfahren sollte es daher im Interesse der Beschleunigung im Ermessen der verfahrensführenden Behörde liegen, über die Anwendung der Neuregelungen zu entscheiden, um Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden. 21. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 3 Nummer 1 NABEG) Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungsteil wird nach der Angabe „der Ausbau einer Leitung“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt. b) Der Fortsetzungsteil wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „20 Prozent“ wird jeweils durch die Angabe „30 Prozent“, die Angabe „mehr als 5“ jeweils durch die Angabe „mehr als 10“ und die Angabe „bis zu 5“ jeweils durch die Angabe „bis zu 10“ ersetzt. bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „(standortnahe Maständerung),“ die Angabe „wobei zu den standortnahen Maständerungen auch Ersatzneubauten im Sinne der Nummer 4 mit der Maßgabe zählen, dass die neue Leitung grundsätzlich in der Bestandstrasse errichtet wird, aber technisch bedingte, kleinräumige Verschiebungen einzelner Masten aus der Bestandstrasse möglich sind,“ eingefügt.‘ Begründung: Ein zügiger Ausbau der Stromnetze ist Grundvoraussetzung dafür, dass die energiepolitischen Ziele erreicht werden können. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält wichtige Impulse in diese Richtung. Eine weitere Beschleunigung des Stromnetzausbaus durch gesetzgeberische Maßnahmen ist jedoch erforderlich. Konkret sollten bei bestandsnahen Ersatzneubauten sowie Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen verstärkt schlankere Verfahren und weniger Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen. Bei einem Ersatzneubau wird eine Bestandsleitung durch einen leistungsstärkeren Neubau ersetzt. Wegen der Vorbelastung durch die Bestandsleitung ist bei bestandsnahen Ersatzneubauten eine Privilegierung im Vergleich zu Neubauten angemessen. Gerade im Hochspannungsverteilnetz ist mit einer Vielzahl bestandsnaher Ersatzneubauten zu rechnen, weswegen mit Verfahrenserleichterungen eine erhebliche Beschleunigung des Netzausbaus erreicht werden kann. Von der standortnahen Maständerung im Sinne des § 43f EnWG und des § 3 Nummer 1 NABEG sind – in Abgrenzung zur standortgleichen Maständerung und ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/3497, Seite 45) – Ersatzneubauten inklusive der Verschiebung von Masten umfasst. Mit Erfüllung der Begriffsbestimmung entfällt eine UVP-Pflicht und der Weg in das schlanke Anzeigeverfahren ist vorgezeichnet. Ausweislich der Gesetzesbegründung darf es hierbei zu keiner wesentlichen Ortsveränderung des Mastes kommen. Der neue Mast muss sich ausweislich der Begründung mit dem Mastfundament vollständig in der Bestandstrasse befinden. Die Regelung zur standortnahen Maständerung sollte erweitert werden, um den Handlungsspielraum der Netzbetreiber zu vergrößern. Insbesondere kleinere Verschiebungen einzelner Masten aus der Bestandstrasse – sogenannte Verschwenkungen – sollten ermöglicht werden. Zudem sollte deutlicher als beim bisherigen Gesetzeswortlaut („standortnahe Maständerung“) werden, dass Ersatzneubauten umfasst sind. Bedenken im Hinblick auf die europäische UVP-Richtlinie bestehen nicht, da wegen der Begrenzung auf Hochspannungsfreileitungen und begrenzte Konstellationen im Höchstspannungsnetz (§ 43f Absatz 2 Satz 5 EnWG) Spielräume bestehen (vgl. insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der UVP- Richtlinie). Bei komplizierten Einzelfällen, etwa wenn es Probleme bei der Erlangung der notwendigen Grundstücksrechte gibt, greift weiterhin das Planfeststellungsverfahren (vgl. die weiteren Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens in § 43f Absatz 1 Satz 2 EnWG). Dies ist sachgerecht. Neben den Neubauten und Ersatzneubauten ist zur Kapazitätssteigerung eine Vielzahl an Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen erforderlich. Die einschlägige Regelung in § 43f EnWG und § 3 Nummer 1 NABEG wurde in den letzten Jahren häufig nachjustiert. Bei einem Seilaustausch sowie bei der standortgleichen Maständerung ist kein Genehmigungsverfahren nach EnWG erforderlich (einzuholen ist aber etwa eine Feststellung der Immissionsschutzbehörde). Bei der Zubeseilung, der Umbeseilung und der standortnahen Maständerung ist der Weg in das Anzeigeverfahren vorgezeichnet. Problematisch sind aber die Schwellenwerte: Beim Seiltausch und bei der ebenfalls genehmigungsfreien standortgleichen Maständerung sind Masterhöhungen um bis zu 5 Prozent möglich. Bei Zubeseilung, Umbeseilung und standortnaher Maständerung sind Masterhöhungen um bis zu 20 Prozent möglich. In der Praxis werden die Schwellenwerte häufig überschritten. Dann ist etwa die Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei einer solchen Zubeseilung, Umbeseilung und standortnahen Maständerung schwierig zu begründen. Da es eine nachvollziehbare Begründung für die Definition der Schwellenwerte in den einschlägigen Gesetzesbegründungen nicht gibt, sollten die Schwellenwerte maßvoll erhöht werden. Wegen der gesetzlichen Begrenzung auf Hochspannungsfreileitungen und begrenzte Konstellationen bei Höchstspannungsleitungen (§ 43f Absatz 2 Satz 5 EnWG) bestehen erhebliche Spielräume nach der UVP-Richtlinie. Die Abstufung von genehmigungsfreien Maßnahmen, Anzeigeverfahren und Planfeststellungsverfahren würde sich in Richtung der jeweils schlankeren Verfahrensart ändern. Korrespondierend wird der Anwendungsbereich des Planfeststellungsverfahrens geringer. 22. Zu Artikel 3a – neu – (Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes) Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen: ‚Artikel 3a Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für Energiewendevorhaben, die kraft einer gesetzlichen Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse liegen.“ ‘ Begründung: Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) haben „Träger öffentlicher Aufgaben […] bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.“ Dieses Berücksichtigungsgebot hat ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, „dass […] die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz […] zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind.“ Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll eine Bereichsausnahme in § 13 Absatz 1 KSG für Energiewendevorhaben geschaffen werden, die kraft einer gesetzlichen Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Es ist ein unnötiger bürokratischer Aufwand, wenn in Planungs- und Genehmigungsentscheidungen für Energiewendevorhaben Ausführungen zum Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG und entsprechende Ermittlungen erfolgen müssen. Das betrifft zum Beispiel den Stromnetzausbau. Dieser liegt gemäß § 14d Absatz 10 und § 43 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) im überragenden öffentlichen Interesse. Zum einen ist der Stromnetzausbau faktische Bedingung für die Dekarbonisierung der Stromerzeugung. Dieser Zusammenhang findet in Wertungen wie § 1 Absatz 1 Satz 1 BBPlG („Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen“) und § 43 Absatz 3a Satz 2 EnWG einen gesetzlichen Niederschlag. Der Stromnetzausbau dient per se dem Klimaschutz als dem Zweck des Gesetzes im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG. Zum anderen liegt der Stromnetzausbau im überragenden öffentlichen Interesse, wohingegen dem Klimabelang nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 KSG kein Vorrang zukommt. Letztlich besteht aber gerade kein Widerspruch, da die Normierung des überragenden öffentlichen Interesses auf den Klimanutzen zurückzuführen ist. Entsprechendes gilt für andere Energiewendevorhaben, die ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegen – wie etwa Erneuerbare-Energien- Anlagen (vgl. § 2 EEG), Energiespeicher (§ 11c EnWG) und Wasserstoffleitungen (vgl. § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG). 23. Zum Gesetzesentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, die EU-Richtlinie nun umzusetzen. Dies gilt ebenso für die grundlegenden Ziele der Richtlinie, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der EU zu steigern, wie auch die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Der Bundesrat weist gleichzeitig darauf hin, dass die Ziele des Gesetzesentwurfes nur erreicht werden können, wenn sowohl Projekte im Vollzug faktisch beschleunigt werden als auch andere Schutzgüter signifikant berücksichtigt bleiben. b) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Möglichkeit der Bündelung von Offshore Anbindungs- und HGÜ-Leitungen, die damit zügiger, kosteneffizienter und im Regelfall auch eingriffsärmer realisiert werden können. c) Die Anwendung der vorgeschlagenen Neu-Regelungen, insbesondere in Artikel 2, wird voraussichtlich zu mehreren verschiedenen Rechtsregimen für den Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windanlagen auf See führen. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob das hiermit vorgeschlagene Regelwerk in der praktischen Anwendung sowohl auf Seiten der Vorhabenträger, der Übertragungsnetzbetreiber, als auch der Genehmigungs- und Naturschutzbehörden eine echte Beschleunigung erwirken wird und nicht zu erhöhtem Aufwand führt. d) Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die vorgesehene Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens sowie der Kommunikation zwischen den Behörden. e) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowieso arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers auch weiterhin möglich sein und im Rahmen der Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten. Er bittet die Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung. Diese Möglichkeit würde aus Sicht des Bundesrates dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten zu steigern und Klagerisiken zu verringern. Ferner bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, ob mit den vorgesehenen Anpassungen der UVP-Vorschriften gleichzeitig die nicht mit der Prüfung im engeren Sinne verwobenen Verfahrensvorschriften des UVPG weiterhin gelten sollen. f) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die in Artikel 2 Nummer 8 (§ 43n – neu –) vorgesehene Überprüfungsverfahren der materiell zu berücksichtigende Sachverhalt für die Planfeststellungsentscheidung davon abhängen würde, ob die Planfeststellungsbehörde in ihrer Personalkapazität so ausgestattet ist, dass sie eine Prüfung innerhalb des dreißigtägigen Zeitraums sicherstellen kann. Er sieht dies unter rechtsstaatlichen Grundsätzen kritisch und befürchtet, dass es mutmaßlich zu weiteren Konflikten und damit Verzögerungen kommen könnte.]

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