Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 390/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
A
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 26. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. a) Der Bundesrat begrüßt die Erweiterung des Anwendungsbereichs für
sogenannte Vorgriffsfälle gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG durch
Wegfall des einschränkenden Merkmals „1 500 Meter“. Gleichwohl werden
davon diejenigen Fälle nicht erfasst, die nicht unselbstständige Teile von
Ausbaumaßnahmen sind, jedoch unterhaltungsbedingt zur Erneuerung
anstehen.
b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für den Ersatz von
Brückenbauwerken auch außerhalb von Vorgriffsfällen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 FStrG eine rechtssichere Entlastung zu schaffen. Diese
Entlastung soll auch Anpassungen der Lage zur unterbrechungsfreien
Aufrechterhaltung des Verkehrswegs, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der
Brücke erlauben, also über den ohnehin gestatteten 1 : 1-Ersatz
hinausgehen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob eine solche
Entlastung für den Ersatz von Brückenbauwerken durch Änderungen des
nationalen Rechts zu bewirken wäre.
d) Soweit aus Sicht der Bundesregierung hierfür Anpassungen des
Unionsrechts erforderlich werden, bittet der Bundesrat, sich auf EU-Ebene für die
entsprechenden Erleichterungen einzusetzen.
2. a) Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes, Planungs-
und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich spürbar zu
beschleunigen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass
zeitnah eine Klarstellung des § 75a Absatz 3 VwVfG erfolgt oder dieser zu
einem späteren Zeitpunkt gestrichen wird.
c) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit von Ersatzzahlungen und bittet die
Bundesregierung, Sorge dafür zu tragen, dass diese an die nach Landesrecht
zuständigen Stellen entrichtet werden.
3. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN) bestimmt ausschließlich die zuständigen Stellen der
Länder als „eine durch diese zu bestimmende Stelle“ nach § 15 Absatz 6a Satz 4
BNatSchG. In den Ländern sind bereits öffentliche Stellen vorhanden, die mit
der Bewirtschaftung der Ersatzzahlungen betraut sind. Das BMUKN wird
aufgefordert, diese vorhandenen öffentlichen Stellen der Länder als zuständige
Stellen im Sinne des § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG zu bestimmen.
4. Der Bundesrat unterstreicht, dass die rechtliche Verankerung des „überragenden
öffentlichen Interesses“ für privilegierte Infrastrukturvorhaben im Rahmen
behördlicher Ermessensentscheidungen zu einer verhältnismäßigen Abwägung mit
den Belangen der landwirtschaftlichen Flächennutzung führen muss. Vor dem
Hintergrund der Ernährungssicherung bittet der Bundesrat um Prüfung, wie der
Erhalt von produktivem Kulturland als wesentliches Schutzgut des
Gemeinwohls in den Abwägungsprozessen strukturell gestärkt werden kann.
5. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine erfolgreiche Modernisierung der
nationalen Infrastruktur sowie die Realisierung der Klima- und Naturschutzziele im
Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgen sollte. Er sieht daher die
Notwendigkeit, die Beschleunigungsmaßnahmen durch verlässliche administrative
Begleitmechanismen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu flankieren,
um den Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen
Wirtschaftsstruktur mit der Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland
ausgewogen in Einklang zu bringen.
6. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes und empfiehlt, im Sinne
einer ausgewogenen Gesamtabwägung klarzustellen, dass die Einstufung von
wichtigen Infrastrukturvorhaben als Vorhaben von überragendem öffentlichem
Interesse im Einklang mit den besonderen Belangen des Waldes und den
bewährten Anforderungen des Forstrechts erfolgt.
7. Der Bundesrat unterstützt eine ausdrückliche Klarstellung, dass die bewährten
landesrechtlichen Vorschriften über Waldumwandlungen und
Ersatzaufforstungen verlässlicher Bestandteil des beschleunigten Verfahrensrechts bleiben, um
Rechtssicherheit für alle Akteure zu schaffen.
8. Der Bundesrat schlägt vor, zu prüfen, wie bei unumgänglichen Eingriffen in die
Waldsubstanz der Vorrang realer Kompensationsmaßnahmen, insbesondere von
zukunftsfähigen Ersatzaufforstungen, im Sinne eines nachhaltigen
Flächenmanagements bestmöglich gesichert werden kann.
9. Der Bundesrat regt an, die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes auf die
regionale Verfügbarkeit geeigneter Flächen für Ersatzaufforstungen,
Waldmehrung sowie Maßnahmen des klimaangepassten Waldumbaus konstruktiv zu
begleiten und zu untersuchen.
10. Der Bundesrat erachtet es als zielführend, sicherzustellen, dass die zuständigen
Forstbehörden als fachkompetente Partner bereits bei der frühen Varianten- und
Trassenprüfung eingebunden werden, um durch eine rechtzeitige
Konfliktvermeidung Planungsverfahren spürbar zu beschleunigen und abzusichern.
11. Der Bundesrat erkennt den dringenden Bedarf an Investitionen, Modernisierung
und Erhalt der bestehenden Infrastruktur in Deutschland ausdrücklich an. Er
unterstützt das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren digitaler, effizienter
und schneller zu gestalten, um die Leistungsfähigkeit, Zukunftsfähigkeit und
Resilienz der Infrastruktur zu sichern. Dabei misst er dem Grundsatz einer
ausgewogenen Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen maßgebliche
Bedeutung bei.
12. Zu Artikel 22 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 EBO)
Die bisherige Fassung von § 32 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) sah eine planmäßig wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen
regelspuriger Eisenbahnen vor. Mit der Neufassung von § 32 Absatz 2 EBO
wird eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung rechtlich nicht
mehr vorgegeben. Dies führt aus eisenbahntechnischer Sicht zu einem großen
Eingriff in die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.
Da der Entfall der Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung von
regelspurigen Eisenbahnfahrzeugen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz nicht begründet
wurde, wird eine unbeabsichtigte Aufhebung dieser sicherheitsrelevanten
Regelung vermutet.
Der Bundesrat erwartet daher eine unverzügliche erneute Änderung der EBO in
Form der Wiederaufnahme der bisherigen Fassung von § 32 Absatz 2 EBO.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Bereits mit vergangenen Gesetzesänderungen hat der Bundesgesetzgeber durch
Änderungen in § 17 FStrG und Einführung von § 14c UVPG dadurch
Erleichterungen für sanierungsbedürftige Brückenbauwerke versucht zu erreichen,
dass Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung dann nicht
erforderlich sind, wenn das Vorhaben, also die Brückenerneuerung, im
Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau durchgeführt wird.
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird dieser sogenannte Vorgriffsfall
erweitert, indem das einschränkende Merkmal der 1 500 Meter der
durchgehenden Länge des unselbstständigen Teils der Ausbaumaßnahme wegfallen soll.
Diese Anpassung wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch wird die Streichung des
Merkmals 1 500 Meter für zentrale Brückenerneuerungen in Deutschland keine
Erleichterung sein, da diese keinen Vorgriffsfall darstellen. Dies gilt u.a. für
den Ersatz der Köhlbrandquerung oder für die Erneuerung der Elbbrücken.
Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, konkrete
Erleichterungen über den Vorgriffsfall hinaus zu verfolgen:
Die Ergänzung würde eine Gesetzeslücke beim Ersatz abgängiger
Brückenbauwerke schließen. Die bestehende Regelung erfasst nur unselbstständige
Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten der Brücken ohne
weiteren Ausbau der Fernstraße, insbesondere ohne Kapazitätserweiterung. In
solchen Fällen handelt es sich nach der bisherigen Rechtslage in aller Regel nur
dann nicht um eine genehmigungsbedürftige bauliche Änderung, wenn die
Brücke an aktuelle Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse angepasst
wird. Weitergehende Anpassungen der Lage, der Höhe und der baulichen
Ausgestaltung der Brücke stellen jedoch regelmäßig genehmigungsbedürftige
Änderungen dar. Sie sind aber erforderlich, wenn ein Ersatz der Brücke an Ort
und Stelle aus Gründen der Aufrechterhaltung des Verkehrs ausscheidet.
Obgleich die europarechtliche Kompabilität weitergehender Erleichterungen zu
beraten ist, sind alle gesetzlichen Spielräume des nationalen Gesetzgebers zur
dringenden Brückensanierung zu ergreifen und alle Ausnahmetatbestände
extensiv zu nutzen. In diesem Sinne wird die Bundesregierung darum gebeten,
den Regelungsvorschlag aufzugreifen.
Zu Nummer 2 Buchstabe a:
Wirtschaft und Gesellschaft sind auf eine leistungsfähige, moderne und
nachhaltige Infrastruktur angewiesen. Aus diesem Grund kommt der
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine wesentliche Bedeutung
zu, um Infrastrukturvorhaben schnell und rechtssicher durchführen zu können.
Zu Nummer 2 Buchstabe b:
Finden die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss nach § 75a Absatz 3
VwVfG für die Entscheidung über die Verlängerung eines
Planfeststellungsbeschlusses Anwendung, ist mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu
rechnen. Hierdurch dürfte die materiell-rechtliche Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der
Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher gerade nicht notwendig gewesen ist.
In den Planfeststellungsrichtlinien zum Bundes-Fernstraßengesetz wurde
vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist“. Dies ist auch richtig
und sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb
eines Verfahrens geht, sondern ein bereits erlassenes Baurecht lediglich zeitlich
fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens
erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund kann die Gesetzesänderung so ausgelegt werden, dass
diese eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung
von Planfeststellungsbeschlüssen darstellt. Die Verlängerung von
Planfeststellungsbeschlüssen würde insofern erschwert und verlängert, da das Ergebnis der
nunmehr neuen materiell-rechtlichen Prüfung nach Ablauf von mindestens
zehn Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar ist.
In dieser Zeit können sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen
ergeben haben, die auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der
Verlängerungsentscheidung Einfluss haben können. Häufig wird man hier
zwangsläufig in eine Änderungs- und Aktualisierungskaskade eintreten, die
vom Umfang her an die Neuaufstellung entsprechender Planunterlagen
heranreichen kann.
Hierauf hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme hingewiesen (BR-
Drucksache 780/25 (B)). Die Bundesregierung hatte hierzu mitgeteilt, dass eine
erneute materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung mit § 75a Absatz 3 VwVfG-E wie bisher
nicht verbunden ist. Im Bundestagsverfahren hat es hierzu keine Änderung
gegeben. Der Passus, wonach die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss auch auf die Entscheidung über die Verlängerung Anwendung finden,
lässt sich jedoch auch dahingehend auslegen, dass dies nur die Form der
Verlängerungsentscheidung meinen soll. Durch die Beibehaltung der Regelung
wird aber das Risiko eingegangen, dass die Rechtsprechung zu einer anderen
Auslegung gelangt. Eine Streichung des Absatzes hingegen wäre unschädlich
gewesen. Eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren ist ebenfalls nicht
erfolgt.
Zu Nummer 2 Buchstabe c:
Die Möglichkeit von Ersatzzahlungen in § 15 Absatz 6a BNatSchG wird
grundsätzlich positiv bewertet, da Verfahren damit ggf. beschleunigt werden
können. Kritisch wird jedoch die Zuständigkeit des Bundes für die
Ersatzzahlungen gesehen. Hierauf hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-
Drucksache 780/26 (B)) ebenfalls hingewiesen, es hat im weiteren Verfahren
jedoch keine Anpassung gegeben. Die Bundesregierung stellte hierzu in ihrer
Gegenäußerung dar, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit dafür Sorge tragen wird, dass die
Ersatzgeldzahlungen aus den betroffenen Bundesvorhaben zweckgebunden und
zielgerichtet in Naturschutzmaßnahmen gelenkt werden und so die Vorhabenträger
des Bundes bei der Planung und Genehmigung der Vorhaben unterstützt
werden.
Bei Vorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG, die kein
Bundesvorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG darstellen, bleibt es bei der
bestehenden Rechtslage: Die Zahlung wird in diesem Fall an die nach Landesrecht
zuständige Stelle entrichtet. Deswegen gelten die Sätze 4 ff. des § 15 Absatz 6a
BNatSchG auch nur für Bundesvorhaben (genauer: Vorhabenträger in Bundes-
und Bundesauftragsverwaltung).
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bereits auf Folgendes
hingewiesen: Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen
Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen. Nach
dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung
der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist
verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des
Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist
nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine
Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte
erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage,
Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der
Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im gesamten Bundesgebiet darin,
geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen
Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es
handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen
Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in
der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz.
Zu Nummern 4 und 5:
Die Modernisierung der nationalen Infrastruktur und das Erreichen der
ambitionierten Klima- und Naturschutzziele sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben,
die langfristig nur im partnerschaftlichen Konsens mit den ländlichen Räumen
erfolgreich realisiert werden können. Vor dem Hintergrund globaler Krisen und
der Notwendigkeit einer resilienten regionalen Lebensmittelversorgung ist der
Erhalt produktiven Kulturlands ein gleichrangiges Gemeinwohlgut, das im
Zuge der rechtlichen Aufwertung privilegierter Infrastrukturvorhaben durch das
„überragende öffentliche Interesse“ im behördlichen Abwägungsprozess
strukturell gestärkt und verhältnismäßig berücksichtigt werden muss.
Durch verlässliche administrative Begleitmechanismen wird sichergestellt,
dass der notwendige Infrastrukturausbau und der Schutz der agrarischen
Existenzgrundlagen sowie der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen
Wirtschaftsstruktur ausgewogen miteinander in Einklang gebracht werden.
Zu Nummern 6 bis 10:
Die Länder unterstützen nachdrücklich und ausdrücklich das Ziel des Bundes,
die Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der nationalen
Infrastruktur spürbar zu beschleunigen. Der zügige Ausbau der Verkehrs-,
Energie- und Verteidigungsinfrastruktur (wie der Fehmarnbelt-
Hinterlandanbindung, des Stromnetzes, von Windenergie- und PV-Anlagen sowie von
Bundeswehr-Liegenschaften) ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und
Ländern und von herausragender Bedeutung für die Zukunft Deutschlands.
Gerade in waldärmeren Ländern wie Schleswig-Holstein, wo der Waldanteil
mit rund 11 Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt, kommt jeder
einzelnen Waldfläche eine besonders hohe Bedeutung für die Lebensqualität
und den regionalen Naturhaushalt zu. Eine erfolgreiche Modernisierung der
Infrastruktur gelingt am besten, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur
Ersatzaufforstung als bewährtes Instrument der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung gestärkt wird. Die Entwicklung neuer Waldflächen und der
klimaangepasste Waldumbau sichern die langfristige Akzeptanz großer
Infrastrukturprojekte in der Bevölkerung.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen somit einer harmonischen und
rechtssicheren Verzahnung von notwendiger Verfahrensbeschleunigung und
der verantwortungsvollen Bewirtschaftung unserer natürlichen Ressourcen. Sie
stärken gleichermaßen den Infrastrukturstandort Deutschland wie auch den
nachhaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen.
Relationen
- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Beschlussdrucksache)