Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze - Drucksache 21/1491 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze - Drucksache 21/1491 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2075
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1491)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
– Drucksache 21/1491 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 und 5, Absatz 7 EnWG)
Artikel 2 Nummer 2 § 12j ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und Nationale Naturmonumente“
einzufügen.
bb) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
„5. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der
Netzinfrastruktur betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder
einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist, die von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten
Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden sowie“
b) In Absatz 7 ist die Angabe „nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die
Angabe „ , europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nationalen Naturmonumenten kommt wie den Nationalparken eine „gesamtstaatliche Bedeutung und ein
herausgehobener Flächenschutz“ zu. Sie entsprechen insoweit den Nationalparken und sollten im Rahmen
des Vermeidungsgebotes wie diese behandelt werden.
Zu den „besonders geschützten“ Arten zählen nach Maßgabe des BNatSchG mehrere tausend, zum Teil
häufige und weit verbreitete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten (u. a. alle Libellenarten, alle Bienenarten, alle
Torfmoose). Eine Einbeziehung in die Prüfung der zu meidenden Gebiete würde daher über den in der
Richtlinie (EU) 2023/2413 angelegten Prüfrahmen weit hinausgehen.
In § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollten daher – in Anlehnung an korrespondierende Regelungen zur
Ausweisung bzw. Darstellung von Windenergiegebieten in § 28 Absatz 2 ROG bzw. § 249c Absatz 2
BauGB – bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten solche Gebiete vermieden werden, die landesweit
bedeutende Vorkommen von Arten aufweisen, die im Zusammenhang mit einer Artenschutzprüfung nach
§ 44 Absatz 5 BNatSchG zu betrachten wären. Dazu zählen namentlich die europäischen Vogelarten, die
FFH-Anhang-IV-Arten sowie die – bislang noch nicht untergesetzlich konkretisierten – nationalen
Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG.
Zu Buchstabe b:
Wie im Fall des § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollte auch bei Festlegung von „Minderungsmaßnahmen“
nach Maßgabe des § 12j Absatz 7 EnWG nicht auf „besonders geschützte Arten“ abgestellt werden. In
Anlehnung an die korrespondierenden Vorgaben zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen bei
Windenergiegebieten in § 28 Absatz 4 ROG bzw. § 249c Absatz 3 BauGB ist auch insoweit auf die
europäischen Vogelarten, die FFH-Anhang-IV-Arten sowie die nationalen Verantwortungsarten im Sinne des § 54
Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG zu verweisen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 7 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 1 Satz 7 ist nach der Angabe „einen Vorschlag“ die Angabe „sowie
einen Entwurf von Planungsunterlagen einschließlich einer Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung in § 12j Absatz 1 Satz 7 sieht vor, dass die zuständige Behörde den
Vorhabenträger auffordern kann, „einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln“. Dem
vom Vorhabenträger ermittelten Infrastrukturgebiet liegt eine Planungsmethode und Berücksichtigung von
Raumwiderständen zu Grunde, die ebenfalls zu übermitteln ist. Sofern der Vorhabenträger auch die Prüfung
der Umweltbelange vornimmt, würde das zu einer erheblichen Beschleunigung führen, da die
Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständige Behörde bislang nicht über die Kompetenz zur
Erstellung dieser Unterlagen verfügen. Die Beibehaltung dieser seit langem etablierten Arbeitsteilung würde einen
deutlichen Zeitgewinn bringen, da die vollständige Umstellung der Arbeitsweise inklusive eines hierfür ggf.
erforderlichen zusätzlichen Personalaufbaus voraussichtlich Jahre in Anspruch nehmen würde. Daher sollte
zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern darf, die
Unterlagen zu erstellen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 3 EnWG)
Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen.
Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung, Erweiterung einer
Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der
regelmäßig auf eine Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die
zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht
vor. Auf die Regelung in § 12j Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den
Verfahren zu vermeiden.
Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen
für Planfeststellungsverfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder
Erweiterung einer Leitung beziehungsweise ein Ersatz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage
kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43
Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung
außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden
gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken
mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in
Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem
wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG
eingeschränkt.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 5 Satz 5 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe „Für Maßnahmen,“ durch die Angabe „Für den
Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen,“ zu ersetzen.
Begründung:
Laut Entwurfsbegründung ist sowohl für den Infrastrukturgebieteplan als auch für Maßnahmen, die in einem
ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15
des Raumordnungsgesetzes erforderlich – weder während der Ermittlung des Infrastrukturgebietes noch zu
einem späteren Zeitpunkt. Im Entwurfstext selbst ist jedoch lediglich der Entfall der
Raumverträglichkeitsprüfung für Maßnahmen in Infrastrukturgebieten explizit erwähnt. Die vorgeschlagene Formulierung führt
Begründung und Entwurfstext zusammen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 8 Satz 6 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 8 Satz 6 ist die Angabe „sowie in einer überregionalen oder regionalen
Tageszeitung“ zu streichen.
Begründung:
Die zu ändernde Regelung in § 12j (Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz) betrifft die
Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese
Bekanntmachung auch in einer beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen, wird eine
zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne dass sichergestellt ist, dass dadurch eine
bessere Beteiligung der Betroffenen gelingt. Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese
zusätzliche Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an die
Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen in Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG).
§ 12j EnWG sollte sich auf die Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven
Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden überlassen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 2 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 2 ist die Angabe „wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante
Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird,“ zu streichen.
Begründung:
Die 20-Monate-Frist für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete beginnt mit der Antragstellung durch den
Vorhabenträger. Die Ausweisung soll nach dem Entwurf zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können, wenn
nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht
gefährdet wird.
Die Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme ist unter anderem abhängig von der Verfügbarkeit von
Dienstleistern, die für die Erstellung des Antrages auf Planfeststellung benötigt werden. Zudem sind der Bauablauf
und etwaige dort auftretende Verzögerungen für die Inbetriebnahme maßgeblich. Die Prüfung der
Auswirkungen auf den geplanten Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Behörde nicht seriös möglich ohne Kenntnis der
vorhabenträgerseitigen Verträge mit derartigen Dienstleistern und Baufirmen. Diese zum Prüfungsmaßstab
erklärten Tatbestandsvoraussetzungen liegen außerhalb des Horizonts der Behörden und sollten deshalb
entfallen. Auf den zusätzlichen bürokratischen Aufwand sollte verzichtet werden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 3 ist die Angabe „innerhalb von einem Monat“ durch die Angabe
„innerhalb von zwei Monaten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die gegenständliche Regelung besagt, dass die zuständige Landesbehörde innerhalb eines Monats, nachdem
aufgrund der Änderung des Bundesbedarfsplans feststeht, welche Behörde für das Verfahren zuständig ist,
das Verfahren an die Bundesnetzagentur abgeben kann. Allerdings gilt die gleiche Frist für den
Vorhabenträger, um zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes stellt
(§ 12j Absatz 10 Satz 1). Da beide Fristen gleich lang sind, muss die zuständige Landesbehörde die
Entscheidung über eine Abgabe womöglich fällen, ohne zu wissen, wie viele Anträge auf Ausweisung von
Infrastrukturgebieten bei ihr eingehen und ob sie diese Anträge mit ihren Kapazitäten bewältigen kann. Um die
Bundesnetzagentur von einer Vielzahl von Anträgen auf Fristverlängerung nach § 12j Absatz 9 Satz 4 zu
entlasten, sollte die Frist von vornherein auf zwei Monate verlängert werden.
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 3 ist die Angabe „aufgrund Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist,“ durch die Angabe „der
Vorhabenträger einen Antrag auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes gestellt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Frist für das Verlangen der Länder in Absatz 9 Satz 3 an die Bundesnetzagentur auf Durchführung
der Infrastrukturgebietsausweisung durch die Bundesnetzagentur kollidiert mit der neuen Antragsfrist der
Vorhabenträger für die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes. Sinnvollerweise entscheidet die Behörde
erst nach Eingang des Antrags, ob sie die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes an die Bundesnetzagentur
abgibt. Ein Antragseingang bei einer nach Abgabe unzuständigen Behörde wird vermieden, indem die
parallelen Fristen erst nacheinander greifen.
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Optimierungs-, Verstärkungs-,“ zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen.
Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Optimierungs- oder
Verstärkungsmaßnahme in gleicher Trasse keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine
Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die zusätzliche
Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung
in § 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den Verfahren zu
vermeiden.
Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen
für Planfeststellungsverfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Optimierungs- oder
Verstärkungsmaßnahme einer Leitung vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den
beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum
in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus
zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere
dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der
Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote
des § 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach
der Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser
Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach
Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt.
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 3 EnWG)
Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und Verzögerungen.
Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung, Erweiterung einer
Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der
regelmäßig auf eine Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die
zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht
vor. Auf die Regelung in § 14f Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den
Verfahren zu vermeiden.
Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden Beschleunigungsregelungen
für Planfeststellungs-verfahren in oder an Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder
Erweiterung einer Leitung beziehungsweise ein Ersatz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage
kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43
Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung
außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden
gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken
mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in
Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem
wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG
eingeschränkt.
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 5 Satz 6 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 5 Satz 6 ist die Angabe „sowie in einer überregionalen oder regionalen
Tageszeitung“ zu streichen.
Begründung:
Die zu ändernde Regelung in § 14f (Infrastrukturgebieteplan im Verteilnetz) betrifft die Anforderungen an
die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese Bekanntmachung
auch in einer beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen, wird eine
zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne dass sichergestellt ist, dass dadurch eine
bessere Beteiligung der Betroffenen gelingt. Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese
zusätzliche Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an die Bekanntmachung
der Auslegung der Unterlagen in Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG). Die
Regelung sollte sich auf die Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven
Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden überlassen.
12. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c – neu – EnWG)
Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Bahnstromleitungen und“ durch die Angabe
„Bahnstromleitungen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „liegen,“ durch die Angabe „liegen und“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) die unwesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender Hochspannungsfreileitungen
(einschließlich der Erhöhung sowie der Tausch einzelner Masten und ihrer Fundamente),
die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegen,“ ‘
Begründung:
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen einer Bestandsleitung (einschließlich der Erhöhung sowie
der Tausch einzelner Masten und ihrer Fundamente) erzeugen erfahrungsgemäß kaum neue Betroffenheiten
bezüglich Dienstbarkeiten und Trägern öffentlicher Belange. Zudem sind die anlagebedingten
Umweltauswirkungen in der Regel unerheblich. Die Bestandsleitung ist ein fester Bestandteil des örtlichen
Landschaftsbildes. Bezüglich des Einflusses auf die vorzufindenden Tierarten hat sich ein sogenannter
Gewöhnungseffekt eingestellt. Die baubedingten Umweltauswirkungen sind unter Anwendung der einschlägigen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ebenfalls in der Regel unerheblich. Die Abstimmung der Bauausführung
und die Einholung von erforderlichen Einzelgenehmigungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den
zuständigen Fachbehörden der Landkreise. Durch den Verzicht auf die Einbindung der nach geltendem Recht
zuständigen Planfeststellungsbehörde in diesen Prozess werden bei unwesentlichen Änderungen oder
Erweiterungen Ressourcen bei der Planfeststellungsbehörde, den Planungsfirmen und auch den Netzbetreibern
freigesetzt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Errichtung/Betrieb und Änderung einer Freileitung samt
erforderlicher Masten mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt,
vom Planfeststellungsvorbehalt in § 43 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EnWG ausgenommen ist, während
dies für die Änderung eines einzelnen Masten in der Leitung nicht unbedingt gelten soll. Lege artis ist aktuell
in solchen Fällen noch zu fragen, wie lang die Leitung zwischen dem zu ändernden Mast und den
benachbarten Masten ist, da sich beispielsweise eine beabsichtigte Masterhöhung auf diese Gesamtlänge auswirkt.
Soweit diese Entfernung nämlich über 200 Meter beträgt, steht das Vorhaben gemäß § 43 Absatz 1
Nummer 1 EnWG unter Planfeststellungsvorbehalt. Ein dergestalt erweiterter § 43 EnWG würde unmittelbar die
Arbeit der Genehmigungsbehörden vereinfachen und auch zu Rechtssicherheit im Umgang mit dem Gesetz
führen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG)
Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Kraftwerken“ die Angabe „ ,
Wasserstoffelektrolyseuren“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung entsteht ein Bedarf für den Anschluss von
Wasserstoffelektrolyseuren an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110
Kilovolt. Dabei sollten die Genehmigungsverfahren durch die Möglichkeit für die Durchführung von
Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet werden. Bei
Freileitungen ist § 43 Absatz 1 Nummer 1 EnWG unmittelbar anwendbar. In Fällen, in denen eine Freileitung
etwa im Hinblick auf die Entfernung zu Wohnbebauung nicht umsetzbar ist, kann aber auch eine Verlegung
als Erdkabel geboten sein. Allerdings ist für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln oberhalb einer
Nennspannung von 110 Kilovolt nach derzeitiger Rechtslage ein Planfeststellungsverfahren nur für
Kraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke über § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eröffnet. Hier besteht eine
angesichts der Bedeutung der Wasserstoffwirtschaft für die Energiewende inakzeptable Regelungslücke, die
derzeit konkrete Investitionsprojekte ausbremst. Mit dem Vorschlag soll diese Lücke durch Aufnahme von
Wasserstoffelektrolyseuren in § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geschlossen werden. Die vorgeschlagene
Änderung wurde durch den Bundesrat auch bereits zu BR-Drucksache 399/24 angeregt, ist aber vor der
Neuwahl durch den Deutschen Bundestag nicht aufgegriffen worden.
14. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 6 – neu – EnWG)
Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach§ 43 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Keine Änderung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Maßnahme, die ausschließlich der
Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Anlage dient, einschließlich der Anpassung an
geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik, nebst den hierfür erforderlichen baulichen
Maßnahmen an und Erhöhungen von Masten sowie den erforderlichen Änderungen des Fundaments
oder ein entsprechender Ersatzneubau.“ ‘
Begründung:
Im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stehen Netzausbaumaßnahmen zur Kapazitätssteigerung (neue
Leitungen, Ersatzneubauten, Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen). Es ist aber auch eine Vielzahl
an Maßnahmen erforderlich, um die bestehenden Leitungen instandzuhalten. Beispielsweise sind Leiterseile
am Ende ihrer Lebensdauer auszutauschen. Aber auch überarbeitete technische Regelwerke machen eine
Vielzahl an Maßnahmen ohne Leistungssteigerung erforderlich. Beispiele sind Eislastsanierungen oder
sogenannte Temperatursanierungen zur Beseitigung von Minderabständen der Leiterseile zum Boden. Reine
Instandhaltungsmaßnahmen sind nach allgemeinen Regeln ohne Genehmigungsverfahren nach EnWG
zulässig (vgl. etwa BT-Drucksache 20/3497, Seite 45). Als standortgleiche Maständerung im Sinne von § 43f
EnWG und § 3 Nummer 1 NABEG sind auch gewisse Änderungen der Dimensionierung der Masten
genehmigungsfrei möglich (konkret: geringfügige bauliche Änderungen an Masten, insbesondere Masterhöhungen
um bis zu 5 Prozent). Allerdings wird der Schwellenwert einer Masterhöhung von 5 Prozent in der Praxis
häufig überschritten. Da sich durch neue technische Normen die Abstände zwischen den Traversen
vergrößert haben und die Erdseilspitzen erhöht wurden, ist bei einem Mastaustausch 1 : 1 allein aus diesem Grund
der Schwellenwert häufig überschritten. Daher sollten reine Instandhaltungsmaßnahmen auf den Stand der
Technik unabhängig vom 5-Prozent-Schwellenwert verfahrensfrei nach EnWG sein. Entsprechende
Regelungen finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz.
15. Zu Artikel 2 Nummer 05 – neu – (§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 2 EnWG), Nummer 5 (§ 43e Absatz 1
Satz 2 EnWG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 5 ist die folgende Nummer 05 einzufügen:
‚05. In § 43b Absatz 1 Nummer 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger zugestellt.
Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich
bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden
Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im
Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.“ ‘
b) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beziehungsweise nach öffentlicher Bekanntmachung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung von § 43e EnWG ist eine Folgeänderung der vorangehenden Änderung des
§ 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG. Die Regelung des § 43b wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des
Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften Ende 2023 angepasst. Nach der Neuregelung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG erfolgt eine
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben.
§ 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist für Plangenehmigungen nicht anwendbar, sodass eine Zustellung
erfolgen muss und eine öffentliche Bekanntgabe nicht ausreicht. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss
ist die Plangenehmigung kein förmliches Verfahren. Das Schriftformerfordernis für die abschließende
Entscheidung in förmlichen Verwaltungsverfahren gilt nur für Planfeststellungsbeschlüsse, § 74 Absatz 1 Satz
2 VwVfG unter Verweis auf § 69 VwVfG. Für die Erteilung von Plangenehmigungen regelt 74 Absatz 6
Satz 2 VwVfG, dass auf ihre Erteilung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht
anzuwenden sind, ausgenommen § 74 Absatz 4 Satz 1 und § 74 Absatz 5 VwVfG.
Mit der Anpassung des § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG sollte eine Folgeänderung vorgenommen werden, die
sich aus der Anpassung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG Ende 2023 ergibt. Bislang knüpft §43e
Absatz 1 Satz 2 EnWG nach seinem Wortlaut für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung bisher nur an die Zustellung an. Ein Anknüpfen an die öffentliche Bekanntgabe nach § 43b
Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist mit Rechtsunsicherheiten verbunden, die mit dem Vorschlag aufgelöst
werden.
Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtlichen Klarstellung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den
Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe
nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann.
16. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 43h Satz 1, 2 EnWG)
Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. § 43h wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder
weniger sind vorrangig als Freileitung auszuführen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige
Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Erdkabel zulassen, wenn dies
unter Berücksichtigung umweltschutzfachlicher Belange geboten ist und öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
Begründung:
Derzeit ist gemäß § 43h EnWG zwingend eine doppelte Planung notwendig, um einen Kostenvergleich
zwischen einem Vorhaben als Erdkabel und als Freileitung zu ermöglichen. Nach Erfahrungswerten der
Netzbetreiber hat sich in der Vergangenheit im Kostenvergleich gezeigt, dass Erdkabelvorhaben in der Regel
deutlich über den 2,75-fachen Kosten einer Freileitung liegen. Freileitungen sind beim Standard (2er-Bündel
Finch, hohe Leistung) immer um ein Vielfaches günstiger als Erdkabel (5- bis 7,5-fach). Der gesetzlich
intendierte Vorrang von Erdverkabelung wurde daher in der Praxis kaum umgesetzt. Dennoch bindet der
Erdkabelvorrang, verankert in § 43h EnWG, Ressourcen, Kosten und Zeit – sowohl auf Seite des
Vorhabensträgers, bei den Dienstleistern oder auf Seiten der Behörde. Eine Änderung des Erdkabelvorrangs zum
Freileitungsvorrang (mit möglicher Erdkabeloption) trägt hier zur Beschleunigung im Netzausbau bei, indem die
doppelte Planung entfällt, die personellen Ressourcen geschont und Kosten eingespart werden.
Freileitungen minimieren den Eingriff ins Bodengefüge und ermöglichen weiterhin eine uneingeschränkte
Bewirtschaftung der überspannten Flächen im Interesse der Landwirtschaft. Während demnach
Freileitungen nur einen geringen Bodeneingriff verursachen, liegt beim Erdkabel ein Eingriff entlang der gesamten
Trasse vor. Querungen von Gewässersystemen mit Freileitungen sind kostengünstige und schnelle
Alternativen im Vergleich zu Erdkabeln. Eine gestiegene Akzeptanz durch den jetzigen, ohnehin praktisch kaum
relevanten Erdkabelvorrang ist nicht festzustellen.
Der Erdkabelvorrang hat sich in der Vergangenheit auch nicht verfahrensbeschleunigend ausgewirkt. Die
Planungszeiträume von Freileitungsvorhaben und Erdkabelvorhaben sind in etwa gleich, allerdings kommt
beim Erdkabel erschwerend hinzu, dass hier der Umfang an Baugrund- und Kampfmitteluntersuchungen im
Vergleich zur Freileitung weit größer ist. Dies trifft ebenso auf die archäologischen Untersuchungen zu.
Während die Baugrund- und Kampfmitteluntersuchungen sowie die archäologischen Untersuchungen bei
Freileitungsvorhaben nur punktuell pro Maststandort durchgeführt werden, ist bei Erdkabelvorhaben der
gesamte spätere Trassenverlauf bautechnisch zu untersuchen. Dies wirkt sich direkt auf die Ressourcen der
geotechnischen Ingenieurbüros aus. Diese können in der Regel mehrere Freileitungsvorhaben gleichzeitig
begleiten, während die Bearbeitung eines Kabelvorhabens weit aufwändiger ist und mehr Ressourcen und
Zeit beansprucht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Bau von Freileitungen schneller, günstiger und flexibler für den Anschluss
von neuen EE-Anlagen. Erneuerbare Energien können demnach flexibel an die Freileitungsmasten
angeschlossen werden, bei Kabeln ist dies nur an den Endpunkten möglich. Während Erdkabel nur bis zur
Temperaturgrenze des Kabels belastet werden können, ist bei Freileitungen witterungsbedingt eine bis zu 160-
prozentige Auslastung (mit entsprechendem Monitoring) möglich. Derzeit wird die Lebensdauer von
Erdkabeln (in Abhängigkeit von der Isolierung) auf 40 Jahre prognostiziert, wohingegen Freileitungen eine
prognostizierte Nutzungsdauer von 80 Jahren aufweisen. Sollte im Laufe der Nutzungsdauer ein Schaden
auftreten, so liegt die Reparaturdauer bei Freileitungen bei wenigen Stunden bis Tagen und bei Erdkabeln
nimmt eine Reparatur meist Wochen in Anspruch. Dies begründet sich darin, dass Freileitungen visuell
einfacher zu überprüfen sind und im Fehlerfall deutlich schneller reparierbar sind und Erdkabel im Fehlerfall
meist im größeren Umfang offengelegt werden müssen, um den konkreten Ort der Fehlerquelle zu
identifizieren. Daraus lässt sich eine höhere Versorgungssicherheit durch Freileitungen ableiten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von § 43h Satz 1 sind der jetzige Satz 2 sowie der in der bisherigen
Nummer 7 vorgesehene Satz 3 obsolet, da diese auf dem Erdkabelvorrang aufsetzen.
17. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 – neu –EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Umweltberichts.“ durch die Angabe
„Umweltberichts; die Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall steht im Ermessen der
Planfeststellungsbehörde.“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll dem Entwurf zufolge eine Fiktion einführen, dass in
Netzentwicklungsplänen, die vor dem 19. November 2023 bestätigt wurden, enthaltene Untersuchungsraumkarten mit
zwei Netzverknüpfungspunkten als ausgewiesene Infrastrukturgebiete gelten sollen. Zudem soll der
Umweltbericht zum Netzentwicklungsplan eine strategische Umweltprüfung dieser nachträglich fingierten
Gebietsausweisung darstellen. Dies harmoniert nicht mit dem im selben Entwurf vorgenommenen Wechsel von
der Ausweiseverpflichtung zum Ausweisungsermessen bei Infrastrukturgebieten.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Umweltbericht ohne Prüfung des Artenschutzes überhaupt
die Anforderung an eine strategische Umweltprüfung über den energiewirtschaftlichen Bedarf hinaus zu
erfüllen im Stande ist. Jedenfalls ist eine Nichtprüfung von Belangen keine geeignete Grundlage, um
nachgelagert auf Zulassungsebene auf deren Prüfung gänzlich zu verzichten. Eine erfolgreiche Abschichtung von
Prüfungen setzt zumindest eine Schicht voraus. Die europarechtlichen Anforderungen lassen sich nicht allein
durch eine rückwirkende Fiktion lösen, dass man in der Vergangenheit geprüft habe, wenn die Prüfung dann
faktisch gar nicht enthalten war. Das Vorliegen der Voraussetzung ist im Einzelfall von der
Planfeststellungsbehörde zu prüfen, um Verzögerungen der laufenden Planfeststellungsverfahren zu vermeiden.
Verzögerungen können für laufende Projekte entstehen, wenn § 43n Absatz 2 Anwendung finden müsste
und damit zwingend Unterlagen in laufenden Verfahren zu überarbeiten wären.
Die vorgeschlagene Änderung belässt die Rückwirkungsfiktion für die Bundesfachplanung der
Bundesnetzagentur (BNetzA), die unzweifelhaft die Anforderungen der RED III erfüllt. Die Anwendung bei
Landesvorhaben, die auf einer anderen planerischen Grundlage aufsetzen als die Vorhaben der BNetzA, sollte
hingegen in das Ermessen der Planfeststellungsbehörden der Länder gestellt werden. Dies können die jeweils
im Land vorliegenden planerischen Grundlagen im Einzelfall beurteilen und müssen die
Planfeststellungsbeschlüsse auch am Ende vor Gericht rechtfertigen können. So können Verzögerungen in den Verfahren der
Länder sicher vermieden werden.
18. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 7 Satz 4 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 7 Satz 4 ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe „oder in
entsprechender Anwendung des § 44a des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planfeststellungsbehörden der
Länder“ einzufügen.
Begründung:
Die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sind nur für die
Bundesnetzagentur anwendbar. Veränderungssperren in nach Landesrecht zu genehmigenden Vorhaben werden nach
§ 44a des Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Entsprechend ist ein zusätzlicher Verweis einzufügen.
19. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sowie Anzeigeverfahren“ und die Angabe
„oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt“ zu streichen.
Begründung:
Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die Geltung für
Planfeststellungsverfahren in Infrastrukturgebieten auf alle Anzeigeverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten ausgedehnt.
Ein Anzeigeverfahren ist gemäß § 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG bei unwesentlichen Änderungen oder
Erweiterungen anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen. Unwesentlich ist eine Änderung oder
Erweiterung dann, wenn unter anderem nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
§ 43f Absatz 2 EnWG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, § 43f Absatz 4 Satz 3 EnWG.
Wird ein Anzeigeverfahren durchgeführt, ist mit der Anwendung der Regelungen in § 43n EnWG keinerlei
Beschleunigung verbunden, die Regelung würde verzögernd wirken. Alleine für das Überprüfungsverfahren
nach § 43n Absatz 2 EnWG sind 30 Tage vorgesehen.
Auch die Änderungen in Nummer 6 zu § 43f EnWG sind entsprechend zu streichen.
20. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sind“ durch die Angabe „können“ und die
Angabe „anzuwenden“ durch die Angabe „angewendet werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die Geltung auf alle Planfeststellungs-
und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten
Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt erstreckt, für die
ein Antrag nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erfolgt.
Dies hätte zur Folge, dass auch laufende Verfahren Anpassungen unterliegen würden und Unterlagen
angepasst oder Planfeststellungsbeschlüsse neu gefasst werden müssten. Verzögerungen wären das Ergebnis. Die
geplante Regelung in § 43n Absatz 10 Satz 2, die ein Opt-Out der Vorhabenträger beinhaltet, ist nicht
ausreichend, weil die verfahrensführenden Behörden ein überlegenes Wissen über den behördeninternen
Aufwand und Bearbeitungsfortschritt haben. Für laufende Verfahren sollte es daher im Interesse der
Beschleunigung im Ermessen der verfahrensführenden Behörde liegen, über die Anwendung der Neuregelungen zu
entscheiden, um Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden.
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 3 Nummer 1 NABEG)
Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungsteil wird nach der Angabe „der Ausbau einer Leitung“ die Angabe „grundsätzlich“
eingefügt.
b) Der Fortsetzungsteil wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „20 Prozent“ wird jeweils durch die Angabe „30 Prozent“, die Angabe „mehr
als 5“ jeweils durch die Angabe „mehr als 10“ und die Angabe „bis zu 5“ jeweils durch die
Angabe „bis zu 10“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „(standortnahe Maständerung),“ die Angabe „wobei
zu den standortnahen Maständerungen auch Ersatzneubauten im Sinne der Nummer 4 mit
der Maßgabe zählen, dass die neue Leitung grundsätzlich in der Bestandstrasse errichtet
wird, aber technisch bedingte, kleinräumige Verschiebungen einzelner Masten aus der
Bestandstrasse möglich sind,“ eingefügt.‘
Begründung:
Ein zügiger Ausbau der Stromnetze ist Grundvoraussetzung dafür, dass die energiepolitischen Ziele erreicht
werden können. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält wichtige Impulse in diese Richtung. Eine weitere
Beschleunigung des Stromnetzausbaus durch gesetzgeberische Maßnahmen ist jedoch erforderlich. Konkret
sollten bei bestandsnahen Ersatzneubauten sowie Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen verstärkt
schlankere Verfahren und weniger Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen.
Bei einem Ersatzneubau wird eine Bestandsleitung durch einen leistungsstärkeren Neubau ersetzt. Wegen
der Vorbelastung durch die Bestandsleitung ist bei bestandsnahen Ersatzneubauten eine Privilegierung im
Vergleich zu Neubauten angemessen. Gerade im Hochspannungsverteilnetz ist mit einer Vielzahl
bestandsnaher Ersatzneubauten zu rechnen, weswegen mit Verfahrenserleichterungen eine erhebliche
Beschleunigung des Netzausbaus erreicht werden kann.
Von der standortnahen Maständerung im Sinne des § 43f EnWG und des § 3 Nummer 1 NABEG sind – in
Abgrenzung zur standortgleichen Maständerung und ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache
20/3497, Seite 45) – Ersatzneubauten inklusive der Verschiebung von Masten umfasst. Mit Erfüllung der
Begriffsbestimmung entfällt eine UVP-Pflicht und der Weg in das schlanke Anzeigeverfahren ist
vorgezeichnet. Ausweislich der Gesetzesbegründung darf es hierbei zu keiner wesentlichen Ortsveränderung des
Mastes kommen. Der neue Mast muss sich ausweislich der Begründung mit dem Mastfundament vollständig
in der Bestandstrasse befinden. Die Regelung zur standortnahen Maständerung sollte erweitert werden, um
den Handlungsspielraum der Netzbetreiber zu vergrößern. Insbesondere kleinere Verschiebungen einzelner
Masten aus der Bestandstrasse – sogenannte Verschwenkungen – sollten ermöglicht werden. Zudem sollte
deutlicher als beim bisherigen Gesetzeswortlaut („standortnahe Maständerung“) werden, dass
Ersatzneubauten umfasst sind. Bedenken im Hinblick auf die europäische UVP-Richtlinie bestehen nicht, da wegen der
Begrenzung auf Hochspannungsfreileitungen und begrenzte Konstellationen im Höchstspannungsnetz (§ 43f
Absatz 2 Satz 5 EnWG) Spielräume bestehen (vgl. insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie). Bei
komplizierten Einzelfällen, etwa wenn es Probleme bei der Erlangung der notwendigen Grundstücksrechte
gibt, greift weiterhin das Planfeststellungsverfahren (vgl. die weiteren Voraussetzungen des
Anzeigeverfahrens in § 43f Absatz 1 Satz 2 EnWG). Dies ist sachgerecht.
Neben den Neubauten und Ersatzneubauten ist zur Kapazitätssteigerung eine Vielzahl an Optimierungs- und
Verstärkungsmaßnahmen erforderlich. Die einschlägige Regelung in § 43f EnWG und § 3 Nummer 1
NABEG wurde in den letzten Jahren häufig nachjustiert. Bei einem Seilaustausch sowie bei der
standortgleichen Maständerung ist kein Genehmigungsverfahren nach EnWG erforderlich (einzuholen ist aber etwa
eine Feststellung der Immissionsschutzbehörde). Bei der Zubeseilung, der Umbeseilung und der
standortnahen Maständerung ist der Weg in das Anzeigeverfahren vorgezeichnet.
Problematisch sind aber die Schwellenwerte: Beim Seiltausch und bei der ebenfalls genehmigungsfreien
standortgleichen Maständerung sind Masterhöhungen um bis zu 5 Prozent möglich. Bei Zubeseilung,
Umbeseilung und standortnaher Maständerung sind Masterhöhungen um bis zu 20 Prozent möglich. In der
Praxis werden die Schwellenwerte häufig überschritten. Dann ist etwa die Durchführung eines
Anzeigeverfahrens bei einer solchen Zubeseilung, Umbeseilung und standortnahen Maständerung schwierig zu begründen.
Da es eine nachvollziehbare Begründung für die Definition der Schwellenwerte in den einschlägigen
Gesetzesbegründungen nicht gibt, sollten die Schwellenwerte maßvoll erhöht werden. Wegen der gesetzlichen
Begrenzung auf Hochspannungsfreileitungen und begrenzte Konstellationen bei Höchstspannungsleitungen
(§ 43f Absatz 2 Satz 5 EnWG) bestehen erhebliche Spielräume nach der UVP-Richtlinie. Die Abstufung von
genehmigungsfreien Maßnahmen, Anzeigeverfahren und Planfeststellungsverfahren würde sich in Richtung
der jeweils schlankeren Verfahrensart ändern. Korrespondierend wird der Anwendungsbereich des
Planfeststellungsverfahrens geringer.
22. Zu Artikel 3a – neu – (Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes)
Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen:
‚Artikel 3a
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für Energiewendevorhaben, die kraft einer gesetzlichen
Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse liegen.“ ‘
Begründung:
Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) haben „Träger öffentlicher Aufgaben
[…] bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung
festgelegten Ziele zu berücksichtigen.“ Dieses Berücksichtigungsgebot hat ausweislich der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, „dass […] die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den
Klimaschutz […] zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind.“
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll eine Bereichsausnahme in § 13 Absatz 1 KSG für
Energiewendevorhaben geschaffen werden, die kraft einer gesetzlichen Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse
liegen. Es ist ein unnötiger bürokratischer Aufwand, wenn in Planungs- und Genehmigungsentscheidungen
für Energiewendevorhaben Ausführungen zum Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG und
entsprechende Ermittlungen erfolgen müssen.
Das betrifft zum Beispiel den Stromnetzausbau. Dieser liegt gemäß § 14d Absatz 10 und § 43 Absatz 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) im
überragenden öffentlichen Interesse. Zum einen ist der Stromnetzausbau faktische Bedingung für die
Dekarbonisierung der Stromerzeugung. Dieser Zusammenhang findet in Wertungen wie § 1 Absatz 1 Satz 1 BBPlG
(„Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen“) und
§ 43 Absatz 3a Satz 2 EnWG einen gesetzlichen Niederschlag. Der Stromnetzausbau dient per se dem
Klimaschutz als dem Zweck des Gesetzes im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG. Zum anderen liegt der
Stromnetzausbau im überragenden öffentlichen Interesse, wohingegen dem Klimabelang nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 KSG kein Vorrang zukommt. Letztlich besteht aber
gerade kein Widerspruch, da die Normierung des überragenden öffentlichen Interesses auf den Klimanutzen
zurückzuführen ist. Entsprechendes gilt für andere Energiewendevorhaben, die ebenfalls im überragenden
öffentlichen Interesse liegen – wie etwa Erneuerbare-Energien-Anlagen (vgl. § 2 EEG), Energiespeicher
(§ 11c EnWG) und Wasserstoffleitungen (vgl. § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG).
23. Zum Gesetzesentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, die EU-Richtlinie nun umzusetzen. Dies gilt ebenso für
die grundlegenden Ziele der Richtlinie, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoenergieverbrauch der EU zu steigern, wie auch die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Der Bundesrat weist gleichzeitig darauf hin, dass die Ziele
des Gesetzesentwurfes nur erreicht werden können, wenn sowohl Projekte im Vollzug faktisch
beschleunigt werden als auch andere Schutzgüter signifikant berücksichtigt bleiben.
b) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Möglichkeit der Bündelung von Offshore Anbindungs- und
HGÜ-Leitungen, die damit zügiger, kosteneffizienter und im Regelfall auch eingriffsärmer realisiert
werden können.
c) Die Anwendung der vorgeschlagenen Neu-Regelungen, insbesondere in Artikel 2, wird voraussichtlich
zu mehreren verschiedenen Rechtsregimen für den Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von
Windanlagen auf See führen. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob das hiermit
vorgeschlagene Regelwerk in der praktischen Anwendung sowohl auf Seiten der Vorhabenträger, der
Übertragungsnetzbetreiber, als auch der Genehmigungs- und Naturschutzbehörden eine echte Beschleunigung
erwirken wird und nicht zu erhöhtem Aufwand führt.
d) Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die vorgesehene Digitalisierung des
Planfeststellungsverfahrens sowie der Kommunikation zwischen den Behörden.
e) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowieso arten- und
gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers auch weiterhin möglich sein und im
Rahmen der Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten. Er bittet die
Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung. Diese Möglichkeit würde aus Sicht des Bundesrates dazu
beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten zu steigern und Klagerisiken zu verringern. Ferner
bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, ob mit den vorgesehenen Anpassungen der UVP-
Vorschriften gleichzeitig die nicht mit der Prüfung im engeren Sinne verwobenen Verfahrensvorschriften des
UVPG weiterhin gelten sollen.
f) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die in Artikel 2 Nummer 8 (§ 43n – neu –) vorgesehene
Überprüfungsverfahren der materiell zu berücksichtigende Sachverhalt für die
Planfeststellungsentscheidung davon abhängen würde, ob die Planfeststellungsbehörde in ihrer Personalkapazität so
ausgestattet ist, dass sie eine Prüfung innerhalb des dreißigtägigen Zeitraums sicherstellen kann. Er sieht dies
unter rechtsstaatlichen Grundsätzen kritisch und befürchtet, dass es mutmaßlich zu weiteren Konflikten
und damit Verzögerungen kommen könnte.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 und 5, Absatz 7 EnWG)
Zu Buchstabe a Doppelbuchbstabe aa
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Nationale Naturmonumente werden nicht, wie von
Art 15e Abs. 1 der Erneuerbare-Energien-Richtline gefordert, zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt
ausgewiesen. Nach § 24 Abs. 4 BNatSchG handelt es sich um Gebiete, die aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Zudem würde die Aufnahme von Naturmonumenten den Stromnetzausbau
erheblich einschränken.
Zu Buchstabe a Doppelbuchbstabe bb und Buchstabe b
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Der Koalitionsvertrag enthält ein Bekenntnis zur 1:1-
Umsetzung von EU-Richtlinien. Regelungen, die über die Anforderungen der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie
hinausgehen, wird die Bundesregierung auf ihre Erforderlichkeit prüfen.
Zu Ziffer 2 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 7 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Welche Unterlagen der Vorhabenträger
zweckmäßigerweise im Rahmen seines Vorschlags einreicht, ist eine Frage der Verwaltungspraxis und Gegenstand der
Abstimmung zwischen Behörde und Vorhabenträger. Eine Pflicht des Vorhabenträgers bereits im Rahmen des
Vorschlags für ein Infrastrukturgebiet die Auswirkungen auf die Umwelt darzulegen, lehnt die Bundesregierung
ab. Die Prüfung der Umweltbelange erfolgt gemäß § 12j Absatz 6 EnWG (neu) nach den allgemeinen Regeln
über die strategische Umweltprüfung.
Zu Ziffer 3 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 3 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Eine Verzögerung der Verfahren ist nicht zu
befürchten, da die Ausweisung eines Infrastrukturgebiets auf Antrag des Vorhabenträgers und im Ermessen der
Behörde erfolgt. Behörde und Vorhabenträger haben die Möglichkeit, flexibel im konkreten Einzelfall zu
entscheiden, ob die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes sinnvoll ist. §12j Absatz 3 reduziert den Prüfaufwand
bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten, da an die Bestandstrasse angeknüpft werden kann. Zudem
verhindert die Regelung, dass ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen wird, das der Nutzung der Bestandstrasse
entgegensteht.
Zu Ziffer 4 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 5 Satz 5 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 5 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 8 Satz 6 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 6 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 2 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. Von einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand ist
nicht auszugehen, da ausweislich des Wortlauts des § 12j Absatz Satz 2 EnWG (neu) lediglich eine überschlägige
Prüfung erforderlich ist, an die keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Die Prüfung wird
regelmäßig im Austausch mit dem zuständigen Vorhabenträger erfolgen, den hier eine Mitwirkungspflicht trifft.
Zu Ziffer 7 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. Bereits vor Inkrafttreten von Änderungen des
Bundesbedarfsplangesetzes ist ersichtlich, welche Vorhaben perspektivisch durch die Landesbehörde zu genehmigen
sind. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde und der Vorhabenträger im Vorfeld von
Änderungendes Bundesbedarfsplangesetzes und binnen der Monatsfrist die relevanten Punkte klären können. Die
Fristverlängerung auf zwei Monate würde die Verfahren ohne triftigen Grund verzögern.
Zu Ziffer 8 – Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Behörde kann die Entscheidung, ob sie die
Ausweisung eines Infrastrukturgebietes an die Bundesnetzagentur abgeben möchte, unabhängig vom Antrag des
Vorhabenträgers treffen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorhabenträger und Behörden bereits vor Inkrafttreten
von Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes in Kontakt treten und die Bestimmungen pragmatisch
handhaben werden. Die Verlängerung der Monatsfrist führt zu einer Verzögerung der Verfahren. Es ist davon
auszugehen, dass die Behörde und der Vorhabenträger die wesentlichen Punkte bis zum Ablauf der Monatsfrist klären
können.
Zu Ziffer 9 – Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Eine Verzögerung der Verfahren ist nicht zu
befürchten, da die Ausweisung eines Infrastrukturgebiets auf Antrag des Vorhabenträgers und im Ermessen der
Behörde erfolgt. Behörde und Vorhabenträger haben die Möglichkeit, flexibel im konkreten Einzelfall zu
entscheiden, ob die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes auch für Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen
sinnvoll ist.
Zu Ziffer 10 – Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 3 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Eine Verzögerung der Verfahren ist nicht zu
befürchten, da die Ausweisung eines Infrastrukturgebiets auf Antrag des Vorhabenträgers und im Ermessen der
Behörde erfolgt. Behörde und Vorhabenträger haben die Möglichkeit, flexibel im konkreten Einzelfall zu
entscheiden, ob die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes sinnvoll ist. § 14f Absatz 3 reduziert den Prüfaufwand
bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten, da an die Bestands-trasse angeknüpft werden kann. Zudem
verhindert die Regelung, dass ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen wird, das der Nutzung der Bestandstrasse
entgegensteht.
Zu Ziffer 11 – Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 5 Satz 6 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 12 – Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c – neu – EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Für unwesentliche Änderung oder Erweiterung
bestehender Hochspannungsfreileitungen sieht § 43f EnWG die Möglichkeit eines Anzeigeverfahrens vor.
Zu Ziffer 13 – Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 14 Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 6 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 15 – Artikel 2 Nummer 05 – neu – (§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 2 EnWG), Nummer 5 (§ 43e
Absatz 1 Satz 2 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 16 – Artikel 2 Nummer 7 (§ 43h Satz 1, 2 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 17 – Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 – neu –EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. § 43n Absatz 2 EnWG des Regierungsentwurfs setzt
15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Dieser lässt diese Anerkennung von Bestandsgebieten
ausdrücklich zu, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Artikel 15e Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001
an die Gebietsausweisung erfüllt sein müssen. Voraussetzung für die Anerkennung der Bestandsgebiete ist, dass
die Gebiete bereits vor dem 20. November 2023 ausgewiesen wurden und einer Strategischen Umweltprüfung
unterzogen wurden. Die Voraussetzungen entsprechen somit denen des § 43m Absatz 1 Satz 1 EnWG. In § 43m
Absatz 1 Satz 2 EnWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Untersuchungsräume des
Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 EnWG diese Voraussetzungen erfüllen. Diese Wertung führt § 43n Absatz 2 EnWG
in der Fassung des Regierungsentwurfs fort.
Ein Risiko, dass Vorhaben durch diese Regelung verzögert werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach
§ 43n Absatz 10 EnWG des Regierungsentwurfs findet Absatz 2 nur auf Planfeststellungsverfahren Anwendung,
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden. Die Vorhabenträger haben zudem nach § 43n
Absatz 10 EnWG des Regierungsentwurfs die Möglichkeit, die Nichtanwendung der Be-stimmung zu verlangen,
wenn dies im konkreten Fall vorzugswürdig ist.
Zu Ziffer 18 – Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 7 Satz 4 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Ermächtigung, Veränderungssperren zu
erlassen, gilt auch für die Landesgenehmigungsbehörden, da § 16 Abs. 7 NABEG nach § 43n Absatz 7 Satz 4 EnWG-
E entsprechend anzuwenden ist.
§ 44a EnWG sieht zudem bislang nicht die Möglichkeit vor, vor Beginn der Auslegung der Planunterlagen im
Planfeststellungsverfahren oder vor dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen, Veränderungssperren durch Verwaltungsakt für einzelne Grundstücke zu erlassen. Diese Möglichkeit
eröffnet bislang nur § 16 NABEG. Daher wird hier bewusst auf § 16 NABEG verwiesen.
Zu Ziffer 19 – Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. § 43n EnWG beinhaltet auch für das
Anzeigeverfahren eine Beschleunigung, da die Regelung nicht nur von der UVP befreit, sondern auch einen Verzicht auf die
artenschutzrechtlichen Prüfungen und die FFH-Verträglichkeitsprüfung vorsieht. Wo mit keiner Beschleunigung
durch die Anwendung des § 43n EnWG zu rechnen ist, kann der Vorhabenträger darauf verzichten, einen Antrag
auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes zu stellen. Wird gleichwohl ein solcher Antrag gestellt, kann die
zuständige Behörde drohende Verzögerungen bei ihrer Ermessensentscheidung über die Ausweisung des
Infrastrukturgebietes berücksichtigen.
Zu Ziffer 20 – Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Laufende Verfahren sind von der Regelung nicht
betroffen, da die Norm nach § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG-E lediglich auf Verfahren Anwendung findet, für die
der Vorhabenträger den Antrag auf Planfeststellung nach dem Datum des Inkrafttretens der Neuregelung stellt.
Die Opt-Out-Möglichkeit des Vorhabenträgers stellt sicher, dass Vorhaben, deren Planung bereits weit
fortgeschritten ist, nicht verzögert werden. Die Formulierung „sind“ gewährleistet eine einheitliche Verwaltungspraxis.
Zu Ziffer 21 – Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 3 Nummer 1 NABEG)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. Die Änderung führt zu einer schwierigeren
Differenzierung zwischen den Fällen des § 3 NABEG und damit zu Rechtsunsicherheit. Zudem erscheint das Ausweiten
der Schwellwerte für die Masterhöhung im Hinblick auf die UVP-Richtlinie nicht unproblematisch.
Zu Ziffer 22 – Artikel 3a – neu – (Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. Die Regelung ist weit gefasst und erlaubt eine
pragmatische Anwendung in der Praxis.
Zu Ziffer 23 – Zum Gesetzesentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Diese Einschätzung ist in den Gesetzentwurf
eingeflossen.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Diese Einschätzung ist in den Gesetzentwurf
eingeflossen.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, teilt diese aber nicht. Mit dem
Gesetzentwurf ist kein erhöhter Aufwand verbunden, vielmehr führt der Gesetzentwurf zu einer Vereinfachung der
Zulassungsverfahren – sowohl aufseiten der Vorhabenträger, der Übertragungsnetzbetreiber als auch der
Zulassungsbehörden.
Es ist zwar richtig, dass die Zulassungsverfahren sich in Teilen unterscheiden werden. Diese Unterschiede sind
aber transparent und alle Akteure können sich rechtzeitig auf die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens
einstellen. Zudem knüpft der Gesetzentwurf an die bereits geltenden Regelungen der EU-Notfallverordnung an.
Zu Buchstabe d
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates.
Zu Buchstabe e
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers ist abzulehnen. Art.
16a Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie sieht vor, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in
Beschleunigungsgebieten von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-
Richtlinie ausgenommen sind.
Im Übrigen führt die Zulassungsbehörde das Überprüfungsverfahren anhand von vorhandenen Daten durch und
dieser Begriff ist sehr weit gefasst
§ 70a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Windenergie-auf-See-Gesetz und § 43n Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG schließt
nicht die Anwendung von Verfahrensvorschriften aus, die nicht der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU in der
Fassung der Richtlinie 2014/52/EU dienen.
Zu Buchstabe f
Die Bundesregierung nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, weist jedoch darauf hin, dass der
Abschluss des Überprüfungsverfahrens in Artikel 15e Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 binnen 30
Tagen vorgegeben ist. Es ist Sache der Behörden und ihrer Verwaltungsträger, eine ausreichende
Personalkapazität sicherzustellen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)