polradar

Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 720/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 720/1/25 16.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AIS - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften - Antrag des Landes Schleswig-Holstein - A 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen: Zu Punkt 3 – neu – Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern: a) Im ersten Punkt ist die Angabe „innerorts sowie“ durch die Angabe „innerorts,“ zu ersetzen. b) Im zweiten Punkt ist die Angabe „außerorts.“ durch die Angabe „außerorts sowie“ zu ersetzen. c) Nach dem zweiten Aufzählungspunkt ist folgender dritter Punkt einzufügen: „• ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die normierten Verhaltensweisen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Neben der Normierung der geforderten Verhaltensregeln an Einsatzstellen sollten vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Aktuell handelt nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Absatz 2 StVO verstößt. Werden nun dem Antrag entsprechende, konkretisierende Verhaltensregeln an Einsatzstellen geschaffen, fügt sich ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand in die bestehende Systematik der StVO ein. Zudem existieren zu vergleichbaren Verhaltensregeln, wie beispielsweise § 20 StVO, bereits Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 49 StVO. Andernfalls wird die prognostizierte Verhaltensänderung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer als zumindest unwahrscheinlich eingeschätzt. B 2. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

Relationen