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Entschließung des Bundesrates "Schutz der Straßenbrücken - Höhere Strafen bei Überschreitung der Gewichtsbeschränkungen im Schwerlastverkehr"

dip / drucksache 13.03.2026 · WP 21 · 108/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Schutz der Straßenbrücken - Höhere Strafen bei Überschreitung der Gewichtsbeschränkungen im Schwerlastverkehr" ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 108/1/26 13.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Entschließung des Bundesrates "Schutz der Straßenbrücken - Höhere Strafen bei Überschreitung der Gewichtsbeschränkungen im Schwerlastverkehr" - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - A Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 6 Satz 1, 2 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „muss“ durch die Angabe „sollte“ zu ersetzen. b) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Er bittet, anlassbezogen und entsprechend personeller Kapazitäten die Kontrolldichte zu erhöhen sowie den Einsatz moderner Kontrolltechnik zu ermöglichen.“ ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Nummer 6 Satz 2 ist zu verpflichtend und restriktiv formuliert. Dies kann dazu führen, dass die Kontrollbehörden in Bund und Ländern bei einer entsprechenden Beschlussfassung einem verpflichtenden Handlungs- und Umsetzungszwang ausgesetzt werden, der weder angezeigt noch rechtlich gedeckt ist und mitunter aufgrund der Einschränkungen in den technischen Komponenten gar nicht umgesetzt werden kann. Bei der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich um Tatbestände, die dem Opportunitätsprinzip unterliegen und demnach einen entsprechenden Ermessensspielraum eröffnen. 2. Zu Nummer 6 Satz 2* In Nummer 6 Satz 2 ist nach der Angabe „Kontrolldichte“ die Angabe „durch die zuständige Bundeskontrollbehörde“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die vorgeschlagene Erhöhung der Ahndungssätze ist zu begrüßen. Diese allein würde jedoch wenig Änderung erbringen. Um nachhaltige Verhaltensänderungen zu erreichen ist, wie vorgeschlagen, eine Erhöhung der Kontrolldichte und damit eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos erforderlich. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Verantwortung insbesondere auf die Länderpolizeien übergeht und diese verpflichtet werden, ihre Kontrollmaßnahmen deutlich zu verstärken. Die diesbezügliche Entscheidung über den Umfang von Kontrollmaßnahmen soll weiterhin im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes bestehen bleiben. Insofern erscheint es angezeigt, klar auf die Zuständigkeiten und Möglichkeiten des Bundes nicht nur im Hinblick auf technische Lösungen, sondern auch auf dessen Kontrollmöglichkeiten und Befugnisse im Schwerverkehr (Bundesamt für Logistik und Mobilität) zu verweisen. 3. Zu Nummer 7 – neu – Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen: „7. Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob zum Zwecke der schnelleren Erreichung der hier verfolgten Ziele, der Förderung der Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und der Verschlankung staat- * Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 1 möglich; bei Annahme beider Ziffern werden diese im Beschluss redaktionell zusammengeführt. licher Regulierung, bestehende Zulassungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation für automatisierte, beweissichernde Messtechnik zur Verfolgung von Überladungsverstößen dann anerkannt werden können, wenn der jeweilige Mitglied- oder Assoziationsstaat ein als gleichwertig anzusehendes nationales Zulassungsverfahren vorschreibt. Dieses hat ein mindestens gleichwertiges Verlässlichkeitsniveau wie eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu gewährleisten.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Derzeit existieren in der Schweiz marktverfügbare, sogenannte Weigh-in- Motion-Systeme, die zur automatisierten Detektion von Überladungsverstößen bestimmt sind und über eine Zertifizierung des Eidgenössischen Institutes für Metrologie verfügen. Mit Blick auf die bekannte Reputation der Schweiz für die Gewährleistung hoher technischer Präzisionsstandards scheint eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Verlässlichkeitsniveaus naheliegend. B 4. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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