Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten "Autoposing" im öffentlichen Straßenraum
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Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten "Autoposing" im öffentlichen Straßenraum
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 396/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - In - U
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung
des sogenannten "Autoposing" im öffentlichen Straßenraum
- Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 2, 3, Nummer 2 Satz 3, Nummer 4 Satz 1, 2, Nummer 6
a) Nummer 1 Satz 2 und 3 ist zu streichen.
b) In Nummer 2 Satz 3 ist die Angabe „ , insbesondere die Anordnung
medizinisch-psychologischer Untersuchungen oder längere
Fahrerlaubnisentziehungen,“ zu streichen.
c) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „sowie zur Entziehung der Fahrerlaubnis“ zu
streichen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
In
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
...
d) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Möglichkeiten zur
rechtssicheren Anwendung von automatisierten Messsystemen, sogenannten
„Lärmblitzern“, zu prüfen und diese durch gegebenenfalls
erforderliche Änderungen der jeweiligen bundesrechtlichen Bestimmungen zu
ermöglichen.‘
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Ein spezieller, bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen zur Bekämpfung neuer
– nicht nur temporär bestehender – Phänomene ist zu begrüßen. Bezüglich der
Forderung einer Anpassung von § 30 Absatz 1 StVO ist allerdings zu
berücksichtigen, dass es sich hier um eine abstrakte Norm, die eine Vielzahl
unterschiedlicher Verhaltensweisen erfasst, handelt. Eine Konkretisierung oder
Erweiterung speziell für das „Autoposing“ und einzelne Erscheinungsformen ist
somit systematisch abzulehnen, insbesondere da damit auch regelmäßig die
Gefahr einhergeht, dass bestimmte Verhaltensweisen gerade nicht erfasst
werden. Zumindest fraglich ist auch die Bewertung als „verkehrsfremd“, da es sich
nach wie vor um Verkehrsverhalten (z.B. Beschleunigungsvorgänge) handelt,
das lediglich nicht angemessen erfolgt. Zudem sind subjektive Empfindungen
im Straßenverkehrsrecht grundsätzlich nicht maßgeblich, so dass ein Abstellen
auf das Sicherheitsgefühl bedenklich ist. Unabhängig davon ist eine reine
Beschränkung auf „innerorts“ nicht zielführend. Oftmals finden Tuner- und
Posertreffen auch außerorts zum Beispiel an Tankstellen oder anderer geeigneten
Örtlichkeiten statt, die sich zwar nicht innerhalb von Ortschaften befinden,
deren Belästigung durch Lärm bzw. Abgase aber auf angrenzende Ortschaften
oftmals deutlich einwirkt.
Zu Buchstabe b:
Überschneidung bzw. Wiederholung mit Nummer 4. Der beispielhafte Einzug
im letzten Satz ist abzulehnen, da die Anordnung einer MPU nur eine
vorbereitende Aufklärungsmaßnahme bzw. sie nicht isoliert angreifbar ist; offen ist
zudem, ob mit dem längeren Fahrerlaubnisentzug ein Fahrverbot oder eine
Sperrfrist für die Wiedererteilung gemeint ist.
Zu Buchstabe c:
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Unabhängig davon
besteht bereits jetzt die Möglichkeit, bei gravierendem (wiederholten)
Fehlverhalten die Fahreignung prüfen zu lassen. Zudem ist fraglich, inwieweit
Maßnahmen anderer europäischer Staaten, die mitunter vollkommen anderen
Rechts-/Regelungs- und Befugnisrahmen unterliegen, auf das Rechtssystem in
Deutschland übertragen werden können. Regelmäßig weckt der „Blick ins
Ausland“ Erwartungshaltungen, die nicht erfüllt werden können.
...
Zu Buchstabe d:
Adressat der StVO sind die Straßenverkehrsbehörden, nicht die Kommunen.
Fraglich ist zudem, welche Verkehrsregelungen überhaupt gemeint sind,
insbesondere wenn sie nur das Autoposing betreffen sollten. Darüber hinaus ist zu
bedenken, dass sie ggf. alle Verkehrsteilnehmer betreffen, insbesondere wenn
etwaige Verkehrsverbote gemeint sein sollten. Soweit die Aufnahme von
Regelungen zur Verkehrsüberwachung in die StVO gefordert wird, ist dies
systemfremd. Soweit entsprechende Bundesregelungen in Erwägung gezogen werden,
sollten diese an anderer Stelle geschaffen werden, da es hier nicht mehr um die
Ordnung des Verkehrs geht. Auch wenn derzeit durchaus fraglich ist, wie der
Einsatz von „Lärmblitzern“ zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen
rechtsverbindlich und praktikabel umsetzbar in Deutschland geregelt werden
soll (fehlende einheitliche Grenzwerte, Maßgaben Mess- und Eichgesetz etc.),
sollte an der Weiterentwicklung derartiger Systeme festgehalten werden, um
zumindest auf längere Sicht ein geeignetes Kontrollinstrument zu haben.
2. Zu Nummer 2 Satz 3
In Nummer 2 Satz 3 ist die Angabe „ , insbesondere die Anordnung
medizinisch-psychologischer Untersuchungen oder längere
Fahrerlaubnisentziehungen,“ zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Überschneidung bzw. Wiederholung mit Nummer 4. Der beispielhafte Einzug
im letzten Satz ist abzulehnen, da die Anordnung einer MPU nur eine
vorbereitende Aufklärungsmaßnahme bzw. sie nicht isoliert angreifbar ist; offen ist
zudem, ob mit dem längeren Fahrerlaubnisentzug ein Fahrverbot oder eine
Sperrfrist für die Wiedererteilung gemeint ist.
3. Zu Nummer 7 – neu –
Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
Vk
,7. Der Bundesrat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass auf internationaler
Ebene die Zulassung sogenannter „Exterior Sound Enhancement Systems“
(ESES) vorbereitet wird. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur
Erzeugung künstlicher Fahrzeuggeräusche, die über die bereits
vorgeschriebenen sicherheitsrelevanten Außengeräuschsysteme (AVAS) hinausgehen.
Der Bundesrat bewertet die Einführung von ESES als kontraproduktiv für
die Ziele der Lärmminderung im Straßenverkehr. Er befürchtet, dass diese
Systeme künftig insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten
„Autoposing“ eingesetzt werden und in ohnehin hochbelasteten urbanen
Gebieten zu zusätzlichen, vermeidbaren Lärmemissionen führen. Die
Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich auf internationaler und
europäischer Ebene sowie bei der Fortschreibung des nationalen
Fahrzeugzulassungsrechts dafür einzusetzen, dass künstliche Fahrzeuggeräusche ohne
Sicherheitsbezug bei Elektroautos untersagt bleiben und die Zulassung von
ESES in Deutschland nicht umgesetzt wird.‘
B
4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des sogenannten "Autoposing" im öffentlichen Straßenraum (Empfehlungen der Ausschüsse)