Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und Eigentumsschutz
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Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und Eigentumsschutz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6723
21. Wahlperiode 26.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf
Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Dr. Paul Schmidt
und der Fraktion der AfD
Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und
Eigentumsschutz
Bebauungsplanverfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse viele Jahre oder gar
Jahrzehnte zurückliegen, ohne dass die Gemeinden diese Verfahren
abgeschlossen oder förmlich eingestellt haben, werfen Fragen hinsichtlich des
Verhältnisses von kommunaler Planungshoheit und Eigentumsschutz auf. Ein Beispiel
hierfür ist der Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ der Stadt Fürth, dessen
Aufstellung bereits 1997 beschlossen wurde und der bis heute weder
abgeschlossen noch eingestellt wurde („Nach 25-jähriger Wartezeit und Petition:
Mini-Schritte beim Bebauungsplan in Fürth-Ronhof“; www.nn.de/fuerth/nach-
25-jahriger-wartezeit-und-petition-mini-schritte-beim-bebauungsplan-in-furth-r
onhof-1.14629834). Dauert ein Planungsverfahren über Jahrzehnte an, ohne
dass eine abschließende Entscheidung ergeht, erhalten betroffene
Grundstückseigentümer über lange Zeiträume keine Klarheit hinsichtlich der künftigen
Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, ob das geltende Baugesetzbuch (BauGB) einen
angemessenen Ausgleich zwischen kommunaler Planungshoheit und dem
Eigentumsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welcher verfassungsrechtlichen Begründung hält die Bundesregierung
die geltende Rechtslage des Baugesetzbuchs für mit Artikel 14 Absatz 1
GG vereinbar, wenn ein Bebauungsplanverfahren über Jahrzehnte weder
zum Satzungsbeschluss geführt noch förmlich eingestellt wird, auf welche
höchstrichterliche Rechtsprechung stützt sie diese Einschätzung, und wie
bewertet sie dabei Fälle, in denen keine Veränderungssperre besteht und
§ 18 BauGB daher nicht greift?
2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Planungssicherheit für
Grundstückseigentümer im Rahmen des Eigentumsschutzes nach Artikel 14
GG bei?
3. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
Grundstückseigentümer vor unverhältnismäßig langen Planungsstillständen zu
schützen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen erwägt sie?
4. Hat die Bundesregierung geprüft, gesetzliche Verfahrensfristen für
Bebauungsplanverfahren einzuführen, um außergewöhnlich lange
Planungsstillstände zu vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde hiervon
bislang abgesehen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines rein
verfahrensrechtlichen Anspruchs der Grundstückseigentümer auf eine abschließende
Entscheidung der Gemeinde (Abschluss oder förmliche Einstellung des
Verfahrens) nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums, der den Planinhalt
unberührt lässt und damit nicht im Widerspruch zu § 1 Absatz 3 Satz 2
BauGB stünde, hat sie eine solche Regelung geprüft, und wenn nein, aus
welchen Gründen?
6. Welche Auswirkungen haben langjährige Planungsstillstände nach
Einschätzung der Bundesregierung auf die Baulandmobilisierung und die
Schaffung von Wohnraum, insbesondere in Regionen mit angespannten
Wohnungsmärkten?
7. Welche konkreten Anlaufstellen und Rechtsschutzmöglichkeiten stehen
nach Auffassung der Bundesregierung Grundstückseigentümern zur
Verfügung, die von jahrzehntelang nicht abgeschlossenen
Bebauungsplanverfahren betroffen sind, und warum hält die Bundesregierung diese
Möglichkeiten für ausreichend?
Berlin, den 23. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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