Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und Eigentumsschutz (Antwort zu Drs. 21/6723)
Text
Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und Eigentumsschutz (Antwort zu Drs. 21/6723)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6958
21. Wahlperiode 07.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6723 –
Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und
Eigentumsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bebauungsplanverfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse viele Jahre oder gar
Jahrzehnte zurückliegen, ohne dass die Gemeinden diese Verfahren
abgeschlossen oder förmlich eingestellt haben, werfen Fragen hinsichtlich des
Verhältnisses von kommunaler Planungshoheit und Eigentumsschutz auf. Ein
Beispiel hierfür ist der Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ der Stadt Fürth,
dessen Aufstellung bereits 1997 beschlossen wurde und der bis heute weder
abgeschlossen noch eingestellt wurde („Nach 25-jähriger Wartezeit und
Petition: Mini-Schritte beim Bebauungsplan in Fürth-Ronhof“; www.nn.de/fuerth/n
ach-25-jahriger-wartezeit-und-petition-mini-schritte-beim-bebauungsplan-in-f
urth-ronhof-1.14629834). Dauert ein Planungsverfahren über Jahrzehnte an,
ohne dass eine abschließende Entscheidung ergeht, erhalten betroffene
Grundstückseigentümer über lange Zeiträume keine Klarheit hinsichtlich der
künftigen Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, ob das geltende Baugesetzbuch (BauGB)
einen angemessenen Ausgleich zwischen kommunaler Planungshoheit und
dem Eigentumsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
gewährleistet.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, Planungs- und
Genehmigungsverfahren deutlich zu verkürzen. Zur Umsetzung hat der Deutsche
Bundestag im Oktober 2025 den Bau-Turbo (§ 246e des Baugesetzbuchs)
verabschiedet. Weitere Rechtsänderungen zur Beschleunigung und Vereinfachung
der Aufstellung von Raumordnungs- und Bauleitplänen enthält der
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, den das
Bundeskabinett am 27. Mai 2026 beschlossen hat.
Verwaltungsprozesse so einfach und effizient wie möglich auszugestalten ist
wichtig, um Baukosten zu senken, Ressourcen zu schonen und wichtige
Projekte z. B. für den Wohnungsbau zügig auf den Weg zu bringen. Anders als die
Fragesteller meinen, handelt es sich hierbei um ein wichtiges politisches Anlie-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 7. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen. Verfassungsrechtlich geboten infolge der Eigentumsgarantie ist die
Beschleunigung aber nicht. Denn auch bei nicht abgeschlossenen
Bauleitplanverfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse längere Zeit zurückliegen, gilt, auch unter
Berücksichtigung des Verhältnisses der kommunalen Planungshoheit
(Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes) zur Eigentumsgarantie (Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes): Eigentumsrechte sind selbstverständlich im
Bauleitplanverfahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Ein
Anspruch auf Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht
jedoch nicht. Folglich gibt es auch keinen Anspruch darauf, dass ein einmal
begonnenes Verfahren abgeschlossen oder eingestellt wird. In bestehende
Eigentumsrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer von im Plangebiet
liegenden Grundstücken wird schon mangels eines in Kraft getretenen
Bebauungsplans nicht eingegriffen. Die Ausweitung von Baurechten ist nicht von
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützt.
1. Mit welcher verfassungsrechtlichen Begründung hält die Bundesregierung
die geltende Rechtslage des Baugesetzbuchs für mit Artikel 14 Absatz 1
GG vereinbar, wenn ein Bebauungsplanverfahren über Jahrzehnte weder
zum Satzungsbeschluss geführt noch förmlich eingestellt wird, auf welche
höchstrichterliche Rechtsprechung stützt sie diese Einschätzung, und wie
bewertet sie dabei Fälle, in denen keine Veränderungssperre besteht und
§ 18 BauGB daher nicht greift?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auch wenn die Bundesregierung der Beschleunigung von Verfahren eine hohe
Bedeutung zumisst, hat sie keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 1
Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB). Dieser ist vielmehr Ausdruck
und Folge der weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde
gestellten Bauleitplanung (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Februar 1980 – 4 C 40/77 – und zuletzt: Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2005 – 4 BN 40/05 – und vom 29. April 2025 – 4
BN 23.24 –).
Der § 18 BauGB regelt die Entschädigung für Vermögensnachteile bei einer
länger als vier Jahre dauernden Veränderungssperre. Soweit die Gemeinde
keine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen hat, gelten auch keine
Einschränkungen, um die im Plangebiet belegenen Grundstücke im Rahmen
der geltenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen zu nutzen, sodass hier
schon keine auszugleichenden Vermögensnachteile entstehen.
2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Planungssicherheit für
Grundstückseigentümer im Rahmen des Eigentumsschutzes nach
Artikel 14 GG bei?
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt den Bestand des Eigentums,
nicht aber eine „Planungssicherheit“ in Bezug auf etwaige künftige
Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Planungssicherheit wird jedoch
insoweit gewährleistet, dass Bebauungspläne und die gegebenenfalls damit
verbundenen Rechtsänderungen, erst mit der Bekanntmachung des beschlossenen
Plans eintreten.
3. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
Grundstückseigentümer vor unverhältnismäßig langen
Planungsstillständen zu schützen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen erwägt sie?
4. Hat die Bundesregierung geprüft, gesetzliche Verfahrensfristen für
Bebauungsplanverfahren einzuführen, um außergewöhnlich lange
Planungsstillstände zu vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde hiervon
bislang abgesehen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines rein
verfahrensrechtlichen Anspruchs der Grundstückseigentümer auf eine abschließende
Entscheidung der Gemeinde (Abschluss oder förmliche Einstellung des
Verfahrens) nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums, der den
Planinhalt unberührt lässt und damit nicht im Widerspruch zu § 1 Absatz 3
Satz 2 BauGB stünde, hat sie eine solche Regelung geprüft, und wenn
nein, aus welchen Gründen?
7. Welche konkreten Anlaufstellen und Rechtsschutzmöglichkeiten stehen
nach Auffassung der Bundesregierung Grundstückseigentümern zur
Verfügung, die von jahrzehntelang nicht abgeschlossenen
Bebauungsplanverfahren betroffen sind, und warum hält die Bundesregierung diese
Möglichkeiten für ausreichend?
Die Fragen 3 bis 5 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Schutzbedürfnis von Grundstückseigentümern wird nicht gesehen, da kein
Anspruch auf Bauleitplanung besteht (siehe oben). Dementsprechend kann
auch kein Anspruch auf den Abschluss oder die Einstellung eines
Bauleitplanverfahrens bestehen. Da nicht in verfassungsrechtliche geschützte
Rechtspositionen (siehe oben) eingegriffen wird, besteht auch keine Möglichkeit rechtlich
gegen sehr lange Verfahrensdauern vorzugehen.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, soll das
Bauleitplanverfahren mit dem am 27. Mai 2026 von der Bundesregierung
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts vereinfacht und dadurch beschleunigt werden. Unter anderen
werden Verfahrensfristen eingeführt, nach denen Bauleitplanverfahren in der Regel
innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein sollen. Dabei handelt es sich um
Soll-Vorschriften, da insbesondere in sehr komplexen Planungssituationen
mehr Zeit erforderlich sein kann.
Einen Zwang zur Einstellung eines Bebauungsplans hält die Bundesregierung
im Ergebnis nicht für zielführend. Denn hält die Gemeinde grundsätzlich an der
Planungsabsicht fest, hätte dies zur Folge, dass sie bereits abgeschlossene
Verfahrensschritte wiederholen müsste. Da durch das laufende Planverfahren nicht
in die Rechte betroffener Eigentümer eingegriffen wird, besteht hierfür kein
Bedürfnis.
6. Welche Auswirkungen haben langjährige Planungsstillstände nach
Einschätzung der Bundesregierung auf die Baulandmobilisierung und die
Schaffung von Wohnraum, insbesondere in Regionen mit angespannten
Wohnungsmärkten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333
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