Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen Problemimmobilien (Antwort zu Drs. 21/7802)
Text
Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen Problemimmobilien (Antwort zu Drs. 21/7802)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8017
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7802 –
Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen
Problemimmobilien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Problemimmobilien können die städtebauliche Entwicklung von Städten und
Gemeinden beeinträchtigen und erhebliche finanzielle Belastungen für die
betroffenen Kommunen verursachen. Der Bund hat hierfür in den vergangenen
Jahren mehrere Instrumente geschaffen oder finanziert.
Seit 2021 besteht ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht für
Problemimmobilien (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Baugesetzbuches, eingeführt
durch das Baulandmobilisierungsgesetz). Mit dem Gesetz zur Bekämpfung
missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien vom 24. Oktober
2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 329) wurde in § 94a des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) den
Gemeinden das Recht eingeräumt, in Zwangsversteigerungsverfahren einen
Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Maßnahmen zum Erwerb, zur
Sicherung und zur Sanierung von Problemimmobilien können zudem über die
Städtebauförderung unterstützt werden; für das Jahr 2026 stehen hierfür
1 Mrd. Euro als Verpflichtungsrahmen an Bundesmitteln zur Verfügung, bis
2029 ist eine Erhöhung auf 1,58 Mrd. Euro vorgesehen
(Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027; Bundeshaushalt 2026, Finanzplan bis
2029). Zu den Ursachen und zum Umgang mit Problemimmobilien liegt
zudem der vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
erstellte Leitfaden aus dem Jahr 2020 vor.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Kommunalisierung und
Instandsetzung von sogenannten Schrottimmobilien“ auf
Bundestagsdrucksache 21/4568 hat die Bundesregierung ausgeführt, dass ihr keine
bundesweiten Zahlen zu Problemimmobilien sowie zur Anwendung einzelner
kommunaler Instrumente vorliegen.
Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen; der
Regierungsentwurf wurde Ende Juni 2026 in erster Lesung beraten
(Bundestagsdrucksache 21/6588). Er sieht zusätzliche Handlungsmöglichkeiten der
Kommunen im Umgang mit Problemimmobilien vor, darunter erweiterte Erwerbs-
und Vorkaufsrechte, eine Ergänzung des Modernisierungs- und Instandset-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuches sowie einen neuen
Enteignungszweck in § 85 Absatz 1 Nummer 8 des Baugesetzbuches.
Die Fragesteller interessieren sich für die empirischen Grundlagen dieser
Maßnahmen, die finanziellen Folgen für die Kommunen und die vorgesehene
Erfolgskontrolle der bestehenden und der geplanten Instrumente.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei dem Phänomen der
Problemimmobilien für die betroffenen Kommunen häufig um schwerwiegende und
drängende Probleme. Dabei ist die Situation stets örtlich zu bewerten und
bedarf auf die Situation abgestimmter Maßnahmen. Der Umgang mit
Problemimmobilien liegt im Bereich der verfassungsrechtlich garantierten
Selbstverwaltung der Gemeinden. Insofern kann die Bundesregierung den Kommunen
Angebote machen und Instrumente zur Verfügung stellen. Die Inanspruchnahme
steht jedoch vollständig zur Disposition der Gemeinden.
1. Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit ihrer
Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/4568 zum Umgang der Kommunen
mit Problemimmobilien gewonnen?
2. Welche neuen Erkenntnisse aus Ländern und Kommunen sind in den
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts eingeflossen (bitte nach Herkunft, konkreter Datenquelle oder
Studie aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einschätzung der Bundesregierung zur Datengrundlage bei
Problemimmobilien hat sich seit der Antwort auf Bundestagsdrucksache (nachfolgend
BT‑Drs.) 21/4568 nicht geändert.
3. Welche konkreten Vollzugsprobleme des geltenden Rechts sollen die
vorgesehenen Regelungen zu Problemimmobilien beheben?
Die Frage 3 wird in dem Verständnis beantwortet, dass diese Frage sich auf die
im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts vorgesehenen Regelungen bezieht.
Das im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts enthaltene Maßnahmenpaket zum Umgang mit Schrott-
beziehungsweise Problemimmobilien adressiert im Wesentlichen die nachfolgenden
Vollzugsprobleme:
• Durch das Einfügen des Begriffs „Mängel“ in den Wortlaut des
Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Baugesetzbuchs (BauGB)
wird der Nachweis der Voraussetzungen für die Gemeinden erleichtert.
Anders als bisher sollen diese zukünftig auch von außen ordnungsgemäß
festgestellt werden können. Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung des
Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrecht zu
Nummer 27 Buchstabe a) aa) in BT‑Drs. 21/6588 (Seite 98 folgende)
verwiesen.
• Anders als bei Vorkaufsrechten zur Umsetzung von städtebaulichen
Maßnahmen oder Bebauungsplänen, kann die Beseitigung der negativen
städtebaulichen Wirkungen von Problemimmobilien es auch erforderlich machen,
ein Vorkaufsrecht bei dem Verkauf von darin befindlichen
Eigentumswohnungen auszuüben. Da das nach aktueller Rechtslage nicht möglich ist, wird
§ 24 Absatz 2 Satz 2 BauGB ausschließlich für diese Fälle erweitert. Zu den
Einzelheiten wird auf die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des
Städtebau- und Raumordnungsrecht zu Nummer 27 Buchstabe c) in
BT‑Drs. 21/6588 (Seite 100) verwiesen.
• Anders als bei Vorkaufsrechten zur Umsetzung von städtebaulichen
Maßnahmen oder Bebauungsplänen, kann bei der Ausübung eines
Vorkaufsrechts bei Problemimmobilien im Ausübungszeitpunkt die zukünftige
konkrete Verwendung des Grundstücks noch nicht feststehen. Deswegen soll
zukünftig die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Problemimmobilien auch
ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks möglich sein. Zu den
Einzelheiten wird auf die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des
Städtebau- und Raumordnungsrecht zu Nummer 27 Buchstabe d) in
BT‑Drs. 21/6588 (Seite 100) verwiesen.
• Der Erlass eines Instandsetzungsgebots setzt eine Erörterung und Beratung
mit dem Betroffenen voraus. Wenn einem Verfahren zum Erlass eines
Instandsetzungsgebots bereits intensive Kontakt zwischen der Gemeinde und
dem Eigentümer vorausgehen, soll es zukünftige im Ermessen der
Gemeinde stehen, die Erörterung und Beratung durch eine Anhörung des
Eigentümers zu ersetzen. Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung des
Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrecht zu
Nummer 60 Buchstabe a) und Nummer 63 in BT‑Drs. 21/6588 (Seite 123
folgende) verwiesen.
• Kommunale Bemühungen, im Umgang mit Problemimmobilien können
durch unkooperative Eigentümer massiv behindert werden. Weigert sich ein
Eigentümer beharrlich, ein rechtskräftiges Instandsetzungsgebot zu erfüllen,
soll für die Gemeinden als letztes Mittel eine Möglichkeit zur Enteignung
geschaffen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung des
Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrecht zu
Nummer 41 Buchstabe in BT‑Drs. 21/6588 (Seite 112) verwiesen.
• Da an das Verfahren zum Erlass von Vorkaufsrechten, Instandsetzungs- und
Rückbaugeboten nach dem BauGB hohe Anforderungen gestellt werden,
werden den Gemeinden zur Sachverhaltsermittlung ausschließlich in Fällen
von Problemimmobilien erweiterte Betretensrechte eingeräumt. Zu den
Einzelheiten wird auf die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des
Städtebau- und Raumordnungsrecht zu Nummer 70 Buchstabe in
BT‑Drs. 21/6588 (Seite 150) verwiesen
• Die Beseitigung von städtebaulichen Missständen ist bei
Problemimmobilien häufig dringend. Daher soll in § 212a Absatz 3 BauGB vorgesehen
werden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des Eigentümers gegen ein
Instandsetzung- oder ein Rückbaugebot ausschließlich bei
Problemimmobilien keine aufschiebende Wirkung haben. Da der Eigentümer die
Dringlichkeit der Situation durch massive Vernachlässigung seiner
Instandhaltungspflichten oftmals selbst verursacht hat, ist es sachgerecht, ihn insoweit auf
den einstweiligen Rechtsschutz zu verweisen. Der Rechtsschutz in einem
möglichen Hauptsacheverfahren selbst wird dadurch nicht verringert. Zu
den Einzelheiten wird auf die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung
des Städtebau- und Raumordnungsrecht zu Nummer 71 Buchstabe in
BT‑Drs. 21/6588 (Seite 152) verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des
Baugesetzbuches seit 2021 vor, welche Anwendungshindernisse sind ihr
bekannt, plant sie, diese Daten künftig zentral zu erfassen; und wenn
nein, warum nicht?
Die zentrale Erfassung zahlenmäßiger Erkenntnisse über die Ausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des
Baugesetzbuchs im Sinn der Fragestellung liegen der Bundesregierung aus den in der
Antwort zu Frage 1 und 2 genannten Gründen nicht vor und ist auch nicht
geplant.
In Bezug auf die Frage nach „Anwendungshindernisse“ wird auf die Antwort
zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Fallzahlen hat die Bundesregierung ihrer
Gesetzesfolgenabschätzung zu den vorgesehenen Regelungen über Problemimmobilien
zugrunde gelegt?
6. Auf welcher Datengrundlage beruhen diese Fallzahlen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Einsatz der oben aufgezeigten Instrumente liegt vollständig im Ermessen
der Gemeinden, das sie entsprechend der Verhältnisse vor Ort im Rahmen ihrer
verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung ausüben. Bei der
Entscheidung über den Einsatz dieser Instrumente können vielfältige Faktoren
maßgeblich sein (etwa Lage und Zustand der Problemimmobilie im Einzelfall,
städtebaulicher Druck in der Gemeinde, Personal- und Finanzkapazitäten, politische
Prioritätensetzung). Daher war es nicht erforderlich, der
Gesetzesfolgenabschätzung in Bezug auf das Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts konkrete Fallzahlen zugrunde zu legen. Entscheidend ist,
dass eine betroffene Gemeinde gesetzliche Instrumente zur Verfügung hat, die
negative Ausstrahlungswirkung der Problemimmobilie zu beseitigen.
7. Wie viele zusätzliche Anwendungsfälle des gemeindlichen
Vorkaufsrechts erwartet die Bundesregierung aufgrund der vorgesehenen
Neuregelungen?
8. Wie viele zusätzliche Instandsetzungsgebote erwartet die
Bundesregierung aufgrund der vorgesehenen Neuregelungen?
9. Wie viele Enteignungsverfahren aufgrund nicht befolgter
Instandsetzungsgebote erwartet die Bundesregierung infolge der vorgesehenen
Neuregelungen?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Daten im Sinn der Fragen 7 bis 9 werden nicht erhoben. Ergänzend wird auf
die Antworten zu Fragen 1, 5 und 6 verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung liegen seit 2020 zu Ursachen, Verbreitung und regionalen
Schwerpunkten von Problemimmobilien vor (bitte die jeweiligen Studien
und Veröffentlichungen angeben), ist eine Aktualisierung des BBSR-
Leitfadens „Umgang mit Problemimmobilien“ von 2020 vorgesehen, und
wenn ja, bis wann?
Dem BBSR liegen seit 2020 keine weiteren Informationen zu Ursachen,
Verbreitung und regionalen Schwerpunkten von Problemimmobilien vor, die über
die im Leitfaden von 2020 dargestellten Erkenntnisse hinausgehen. Eine
Aktualisierung des Leitfadens ist nicht vorgesehen.
11. Welche zusätzlichen jährlichen Verwaltungskosten der Kommunen
erwartet die Bundesregierung durch die vorgesehenen Instrumente gegen
Problemimmobilien?
12. Welchen zusätzlichen jährlichen Personalbedarf der Kommunen erwartet
die Bundesregierung durch diese Instrumente?
13. Welche Kosten für den Erwerb von Problemimmobilien durch
Kommunen hat die Bundesregierung bei ihrer Gesetzesfolgenabschätzung
berücksichtigt?
14. Welche Kosten für Sicherung, Instandsetzung oder Abriss erworbener
Problemimmobilien hat die Bundesregierung dabei berücksichtigt?
Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Daten im Sinn der Fragen 11 bis 14 werden nicht erhoben. Ergänzend wird auf
die Antworten zu Fragen 1, 5 und 6 verwiesen.
15. Welche finanziellen Risiken für kommunale Haushalte sieht die
Bundesregierung beim Erwerb von Problemimmobilien?
Die Verwendung von Mitteln aus kommunalen Haushalten ist Kern der
kommunalen Selbstverwaltung und Verantwortung der Gemeinden.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Fälle vor, in denen
die notwendigen Sicherungs-, Sanierungs- oder Abrisskosten den
Verkehrswert einer Problemimmobilie übersteigen?
Erkenntnisse zu Einzelfällen im Sinn der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor. Nach § 8 der Verordnung über die Grundsätze für die
Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten (ImmoWertV) wird der Zustand des Gebäudes als „besonderes
objektspezifisches Grundstücksmerkmal“ bei der Ermittlung des Verkehrswerts
jedoch wertbeeinflussend berücksichtigt. Bei Problemimmobilien wirken sich
daher Verwahrlosung und Verfall wertmindernd aus.
17. In welcher Höhe wurden seit 2021 Bundesmittel der Städtebauförderung
konkret für Erwerb, Sicherung, Sanierung oder Abriss von
Problemimmobilien eingesetzt?
18. Wie viele Immobilien wurden mit den in Frage 17 genannten
Bundesmitteln erworben, gesichert, saniert oder abgerissen?
19. Wie viele Wohnungen wurden durch die in Frage 17 genannten
Fördermaßnahmen wieder einer Wohnnutzung zugeführt?
Die Fragen 17 bis 19 werden im Zusammenhang beantwortet
In den Fördergebieten der Städtebauförderung sind oben genannte Maßnahmen
zum Umgang mit Problemimmobilien förderfähig. Die konkrete Umsetzung
der Städtebauförderung (städtebauliche Gesamtmaßnahmen) und die Auswahl
der Fördergebiete obliegt dabei den Ländern. Eine Aufschlüsselung von
Bundesmitteln bezogen auf Einzelmaßnahmen in den geförderten Gebieten liegt
dem Bund nicht vor.
20. Welche Erfolgsindikatoren verwendet die Bundesregierung zur
Bewertung des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln bei
Problemimmobilien?
Der Umgang mit Problemimmobilien ist eine kommunale Angelegenheit.
Aufgrund der unterschiedlichen lokalen und spezifischen Bedingungen und
Auswirkungen auf die Entwicklungsziele einer Kommune ist die Ableitung von
Erfolgsfaktoren auf Bundesebene nicht sinnvoll.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anwendung des
§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung seit dessen Inkrafttreten vor?
22. Wie viele Anträge von Gemeinden nach § 94a ZVG sind der
Bundesregierung bekannt?
23. In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fälle wurde aufgrund eines
Antrags nach § 94a ZVG eine gerichtliche Verwaltung angeordnet?
24. Welche Kosten sind den antragstellenden Gemeinden durch Verfahren
nach § 94a ZVG entstanden, insbesondere durch die Vorschusspflicht für
die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters, und in wie vielen
Fällen blieben diese Kosten beim Ersteher uneinbringlich?
Die Fragen 21 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
25. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit
des § 94a ZVG?
26. Plant die Bundesregierung eine Evaluation des § 94a ZVG, und wenn ja,
bis wann?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend, wie sich Gesetzesänderungen in
der Praxis auswirken, auch wenn eine gesonderte Evaluation von § 94a Gesetz
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) nicht geplant
ist. Hierzu wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien, dort im Allgemeinen Teil der
Begründung, Ziffer VII. (BT‑Drs. 20/11308 vom 8. Mai 2024), hingewiesen. Aus
Sicht der Bundesregierung ist die gerichtliche Verwaltung nach § 94a ZVG auf
Antrag der Gemeinde ein geeignetes Instrument, um dem Anreiz
entgegenzuwirken, überhöhte Gebote auf Schrott- beziehungsweise Problemimmobilien
abzugeben, ohne diese zu bezahlen, um aus der missbräuchlichen Ausübung
der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen. Für die Dauer
der gerichtlichen Verwaltung erfolgt die Verwaltung der Immobilie nämlich
durch den gerichtlich bestellten Verwalter und nicht durch den Eigentümer und
der Verwalter und nicht der Eigentümer zieht die Nutzungen aus der Immobilie.
Für eine Bewertung, ob das Instrument genutzt wurde und sich entsprechend
der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgewirkt hat, ist es angesichts des kurzen
Zeitraums nach Inkrafttreten der Regelung noch zu früh.
27. Nach welchen messbaren Kriterien will die Bundesregierung die
Wirksamkeit der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts vorgesehenen Instrumente gegen
Problemimmobilien bewerten?
28. Bis wann will die Bundesregierung erstmals die Anwendung, Kosten und
Wirksamkeit dieser Instrumente evaluieren?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Aus den in den Antworten zu den Fragen 5 und 6 genannten Gründen ist eine
nachträgliche Bewertung der Anwendung der oben dargestellten Instrumente
nicht vorgesehen (vergleiche dazu den Allgemeinen Teils der Begründung zum
Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts, dort Ziffer VII.; BT‑Drs. 21/6588).
29. Plant die Bundesregierung eine über die Städtebauförderung
hinausgehende finanzielle Unterstützung der Kommunen beim Erwerb und bei
der Sanierung von Problemimmobilien, wenn ja, in welcher Form und in
welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Derzeit plant die Bundesregierung keine über die Städtebauförderung
hinausgehende finanzielle Unterstützung für den Erwerb oder die Sanierung von
Problemimmobilien. Für die Städtebauförderung stehen 2026 erstmals 1
Milliarde Euro (Verpflichtungsrahmen) Bundesmittel zur Verfügung, bis 2029 ist
zurzeit eine Verdopplung der Mittel gegenüber 2025 auf rund 1,6 Milliarden
Euro vorgesehen. Es obliegt den Kommunen und Ländern Fördergebiete
festzulegen und diese für die Städtebauförderung auszuwählen und umzusetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Datengrundlage, Kosten und Erfolgskontrolle der Bundesinstrumente gegen Problemimmobilien (Antwort)