Zur Kopplung von Wohnungsbau und sozialer Daseinsvorsorge im Bauplanungsrecht (Antwort zu Drs. 21/4869)
Text
Zur Kopplung von Wohnungsbau und sozialer Daseinsvorsorge im Bauplanungsrecht (Antwort zu Drs. 21/4869)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5272
21. Wahlperiode 07.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Luigi Pantisano,
Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4869 –
Zur Kopplung von Wohnungsbau und sozialer Daseinsvorsorge im
Bauplanungsrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Basierend auf dem Planungskonzept „Komplexrichtlinie“ wurden in der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Wohnungen in einem
integrierten städtebaulichen Gesamtsystem errichtet. Der sogenannte
Wohnkomplex war als verbindliche Planungseinheit konzipiert, das Wohnen,
soziale, medizinische und Nahversorgung sowie technische und
gemeinschaftliche Einrichtungen strukturell miteinander verknüpfte. Diese planerische
Kopplung sozialer Infrastruktur an den Wohnungsbau war verpflichtender
Bestandteil der Stadtentwicklung.
Dieses Planungskonzept wurde durch den Einigungsvertrag nicht
übernommen, sondern ostdeutsche Stadtquartiere in das bundesdeutsche
Bauplanungsrecht überführt. Durch diese planungsrechtliche Lücke werden
Bestandsgebiete faktisch als „Baulücke“ gewertet. Städtebauliche Entwicklung erfolgt
seither in großem Maße auf Grundlage von § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Nachverdichtung und Umnutzung können weitgehend ungesteuert erfolgen.
Eine verpflichtende Sicherung oder Mitentwicklung sozialer Infrastruktur ist
hier nicht vorgesehen. Bei den Bodenpreis- und Mietsteigerungen der letzten
Jahre stellt das nach Auffassung der Fraktion Die Linke eine ideale
Angriffsfläche für renditeorientierte Investoren dar.
Darüber hinaus existiert kein gesonderter Schutz für soziale Infrastruktur im
Mietrecht und wichtige Orte der Daseinsvorsorge, wie Apotheken, sind nach
Auffassung der Fraktion Die Linke ungebremsten Mietsteigerungen und
schikanösen Maßnahmen von Vermietern ausgesetzt. Fehlende Planungskonzepte
und ein ungezügelter Mietmarkt für Gewerbe verschärfen die Krise der
öffentlichen Daseinsvorsorge: eine angespannte Pflegesituation, das bislang größte
Apothekensterben in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
hunderte unbesetzte Kassensitze in der ambulanten Versorgung sowie eine
zunehmend fragile Nahversorgung. Die Daseinsvorsorge wackelt – nicht nur im
ländlichen Raum, sondern auch in urbanen Quartieren.
Eine ausgedünnte soziale und gesundheitliche Infrastruktur beeinträchtigt
langfristig das Vertrauen in staatliche Handlungsfähigkeit und demokratische
Institutionen. Eine stabile öffentliche Infrastruktur könnte demnach nicht nur
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 2. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sozial-, sondern auch demokratiepolitisch eine zentrale Ankerfunktion
erfüllen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Bundesregierung um eine Einschätzung
der strukturellen Folgen der Nicht-Übernahme der „Komplexrichtlinie“ in das
bundesdeutsche Planungsrecht sowie um Auskunft darüber, ob und wie eine
stärkere planungsrechtliche Verbindlichkeit sozialer Infrastruktur im Kontext
von Neubau und Nachverdichtung geprüft wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Während die sogenannte „Komplexrichtlinie“ der DDR auf den staatlich
gelenkten, großflächigen Plattenbau und die „sozialistische Stadt“ setzte, liegt der
städtebaulichen Entwicklung und dem Wohnungsbau in der Bundesrepublik
Deutschland eine dezentralere Planung mit unterschiedlichen Kompetenzen auf
allen staatlichen Ebenen zugrunde. Neben dem Bauplanungsrecht des Bundes,
dem Bauordnungsrecht der Länder und der Planungshoheit der Kommunen
kommt dabei auch der Berücksichtigung von Eigentumsrechten und der
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger eine entscheidende Rolle zu.
1. Sieht die Bundesregierung eine funktionsfähige und bedarfsgerechte
soziale Infrastruktur in Bestandsgebieten und bei Wohnungsneubau
sichergestellt, insbesondere in Bestandsquartieren mit hoher
Verdichtungsdynamik wie Großwohnsiedlungen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung misst funktionsfähiger und bedarfsgerechter sozialer
Infrastruktur sowohl in Bestandsgebieten als auch im Zuge des
Wohnungsneubaus in neu entstehenden Quartieren eine zentrale Bedeutung bei. Sie ist eine
wesentliche Voraussetzung für gute Lebensqualität, gleichwertige
Lebensverhältnisse, soziale Teilhabe und bildet die Grundlage für den gesellschaftlichen
Zusammenhalt.
Die Bundesregierung sieht auch im Einklang mit der kommunalen
Planungshoheit die integrierte Stadtentwicklung als einen zentralen Ansatz, um
insbesondere in wachsenden und sich verdichtenden Städten und Gemeinden eine
bedarfsgerechte Versorgung mit Infrastruktur sicherzustellen. Leitdokument
hierfür ist die Neue Leipzig-Charta, die die integrierte, gemeinwohlorientierte und
kooperative Entwicklung von Städten und Quartieren in den Mittelpunkt stellt.
Sie betont mit ihren konkreten Handlungsdimensionen und Schlüsselprinzipien
die Notwendigkeit, Wohnen, soziale Infrastruktur, Mobilität, Klimaschutz und
wirtschaftliche Entwicklung zusammenhängend zu planen und umzusetzen.
Die Sicherstellung sozialer Infrastruktur ist im föderalen System der
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich durch die kommunale Planungshoheit
geprägt. Insbesondere im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung (§§ 1 f. des
Baugesetzbuches – BauGB) und somit in beplanten Gebieten sind die
Gemeinden verpflichtet, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu
berücksichtigen. Dies umfasst auch die Planung und Sicherung entsprechender
Infrastruktureinrichtungen. Auch bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
nach § 34 BauGB sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie die Wahrung der städtebaulichen Ordnung zu beachten – dies
schließt regelmäßig auch Infrastruktureinrichtungen mit ein.
Zur Unterstützung der Kommunen stellt der Bund im Rahmen der
Städtebauförderung sowie weiterer Programme erhebliche Finanzmittel bereit, die unter
anderem auch für den Ausbau und die Sicherung sozialer Infrastruktur
eingesetzt werden können. Gleichzeitig stehen den Kommunen verschiedene
Instrumente zur Verfügung, um auf Nachverdichtungsdynamiken zu reagieren, etwa
durch die Aufstellung von integrierten Stadtentwicklungskonzepten,
Bebauungsplänen oder den Abschluss städtebaulicher Verträge.
Gleichwohl ist festzustellen, dass insbesondere in wachsenden Städten und
verdichteten Bestandsquartieren ein erhöhter Anpassungsdruck besteht. Vor
diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die bestehenden
Instrumente im Dialog mit Ländern und Kommunen weiterzuentwickeln und die
Rahmenbedingungen für eine integrierte und vorausschauende Planung weiter
zu stärken.
2. Welche planungsrechtlichen Instrumente im geltenden Bundesrecht
ermöglichen nach Auffassung der Bundesregierung eine verbindliche
Sicherung sozialer Infrastruktur bei Neubau- und
Nachverdichtungsmaßnahmen?
3. Welche planungsrechtlichen Instrumente im geltenden Bundesrecht, die
nach Auffassung der Bundesregierung eine verbindliche Sicherung
sozialer Infrastruktur bei Neubau- und Nachverdichtungsmaßnahmen
ermöglichen, werden durch jüngere Änderungen des Baugesetzbuchs –
insbesondere im Zusammenhang mit beschleunigten Planungs- und
Genehmigungsverfahren – in ihrer Anwendung beeinflusst?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gemeinden können den jeweiligen Vorhabenträger in einem
städtebaulichen Vertrag zur Schaffung von Anlagen der sozialen Infrastruktur
verpflichten.
Bei Anwendung der am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen, erweiterten
Zulassungsmöglichkeiten für den Wohnungsbau (Befreiung nach § 31 Absatz 3
BauGB, Absehen vom Einfügenserfordernis nach § 34 Absatz 3b BauGB sowie
Bau-Turbo nach § 246e BauGB) ist zur Wahrung der kommunalen
Planungshoheit die Zustimmung der Gemeinde erforderlich, die erteilt wird, wenn das
Vorhaben den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung entspricht. Die Gemeinde kann die Erteilung der Zustimmung
unter der Bedingung erteilen, dass sich der Vorhabenträger zu entsprechenden
Baumaßnahmen verpflichtet.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die soziale und
gesundheitliche Infrastruktur in Großwohnsiedlungen (Geschosswohnungsbau
ab 2 000 Wohneinheiten [WE]), errichtet zwischen 1960 und 1990 im
Gebiet der ehemaligen DDR, seit 1990 in Bezug auf
a) Kinderbetreuung,
b) Schulplätze,
c) haus- und fachärztliche Versorgung (inklusive unbesetzter
Kassensitze),
d) Apothekendichte,
e) Tagespflegeeinrichtungen und
f) wohnortnahe Grundversorgung entwickelt (bitte die Antworten zu
den Teilfragen a bis f tabellarisch unter Angabe geeigneter
Kennzahlen, die die Entwicklung seit 1990 aussagekräftig abbilden, z. B.
Stichtagswerte oder ausgewählte Vergleichsjahre, darstellen)?
g) Bestehen Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern,
wenn ja, welche Gründe sieht die Bundesregierung, und wie plant die
Bundesregierung, diese anzugleichen?
Zur Entwicklung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur von
Großwohnsiedlungen im oben genannten Gebiet beziehungsweise Zeitraum ist eine
Bewertung durch die Bundesregierung aufgrund fehlender Datenbasis nicht
möglich.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion Die Linke, dass
das geltende Bauplanungsrecht keine verbindliche bundesrechtliche
Kopplung von Wohnungsbau und sozialer Infrastruktur in unbeplanten
Innenbereichen vorsieht (wenn nein, bitte die entsprechenden
Rechtsgrundlagen benennen)?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen von Vorhaben nach
§ 34 BauGB auf die Sicherung bzw. Weiterentwicklung sozialer
Infrastruktur in den alten und neuen Bundesländern?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Dem deutschen Planungsrecht ist es grundsätzlich fremd, die Zulässigkeit
einzelner Nutzungen, wie zum Beispiel der Wohnnutzung, von der gleichzeitigen
Verwirklichung anderer Nutzungen, wie zum Beispiel Anlagen der sozialen
Infrastruktur abhängig zu machen. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit
jeder Nutzung jeweils nach ihren eigenen Regelungen.
Soweit es um Wohnbauvorhaben nach § 34 Absatz 3b BauGB geht, kann die
Gemeinde – wie es auch bei Befreiungen nach § 31 Absatz 3 BauGB und bei
Entscheidungen nach dem Bau-Turbo der Fall ist – die Erteilung ihrer
Zustimmung (§ 36a BauGB) von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wie
zum Beispiel der Verwirklichung von Anlagen der sozialen Infrastruktur durch
den Vorhabenträger.
7. Erkennt die Bundesregierung einen möglichen Qualitätsverfall der
sozialen Infrastruktur in Großwohnsiedlungen der neuen Bundesländer durch
Neubau und Nachverdichtungsmaßnahmen nach § 34 BauGB bei
gleichbleibendem Angebot der öffentlichen Daseinsvorsorge?
Über Art, Weise und Umfang der Bereithaltung sozialer Infrastruktur
entscheiden die Städte und Gemeinden in eigener Verantwortung. Bei der
bedarfsgerechten Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur unterstützt die
Bundesregierung die Städte und Gemeinden in den neuen Ländern insbesondere durch
die Städtebauförderung, vor allem durch die Programme „Wachstum und
nachhaltige Erneuerung“ sowie „Sozialer Zusammenhalt“.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die fiskalische Verteilung der
Folgekosten von Verdichtung, insbesondere vor dem Hintergrund steigender
Mieten und Bodenwerte?
Maßnahmen zur Innenverdichtung dienen der Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum und wirken dadurch der Anspannung auf den Wohnungsmärkten
entgegen. Mögliche Folgekosten für Infrastruktur sind stark abhängig von den
Gegebenheiten vor Ort. In Bezug auf soziale Infrastrukturen kann
Nachverdichtung mit der Schließung von Lücken für bestimmte Wohnsegmente
beispielsweise in überalterten Quartieren dazu beitragen, soziale Infrastrukturen, wie
Kindergärten und Schulen, wieder stärker auszulasten. Es kann also nicht per se
von Folgekosten durch Verdichtungsmaßnahmen ausgegangen werden.
9. Sieht die Bundesregierung eine strukturelle Asymmetrie zwischen privat
realisierten Gewinnen und kommunal zu tragenden Infrastrukturkosten?
Die Planungshoheit ermöglicht den Kommunen, private Investoren durch
planerische und vertragliche Instrumente an den Folgekosten zu beteiligen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung retrospektiv und unter Bezugnahme
auf Evaluationsberichte
a) die Integration bzw. Nichtintegration baurechtlicher Instrumente der
ehemaligen DDR in das bundesdeutsche Recht,
Die Bundesregierung bewertet die vor mehr als 30 Jahren erfolgte Angleichung
des Planungsrechts nach der politischen Wiedervereinigung an das
bundesdeutsche Bauplanungsrecht als zentralen Schritt zur Schaffung eines einheitlichen,
rechtsstaatlichen und kommunal getragenen Planungssystems in ganz
Deutschland. Zentrales Prinzip ist dabei die kommunale Planungshoheit, die Städten
und Gemeinden die Verantwortung für städtebauliche Entwicklung und
Ordnung überträgt.
Spezifische Instrumente der DDR wie zum Beispiel die „Komplexrichtlinie“
wurden nicht übernommen, da sie auf ein anderes gesellschaftliches,
wirtschaftliches und politisches System zugeschnitten waren und nicht ohne
Weiteres auf das föderale, marktwirtschaftlich geprägte System der Bundesrepublik
übertragbar waren. Das DDR-Recht war auf zentralistische Planung und
politisch vorgegebene Nutzungskonzepte ausgerichtet. Das bundesdeutsche
Bauplanungsrecht verfolgt stattdessen einen abwägungsbasierten, integrierten und
lokal differenzierten Ansatz statt zentraler Vorgaben.
Nach über 30 Jahren hat sich die Nachfrage und auch der Bedarf an
Infrastruktur in den Quartieren grundlegend geändert und unter anderem an die
demografische Entwicklung angepasst. Nutzungsmischung, soziale Infrastruktur und
städtebauliche Strukturen liegen seither in der Verantwortung der Kommunen.
Dies erlaubt flexible, ortsbezogene Lösungen und wird von der
Bundesregierung als Stärke gesehen. Leitbild ist auch hier die Neue Leipzig-Charta, die
integrierte, gemeinwohlorientierte und kooperative Stadtentwicklung betont und
die Rolle der Kommunen als zentrale Handlungsebene hervorhebt.
b) die Wirkungen des Bund-Länder-Programms Stadtumbau Ost?
Das Bund-Länder-Programm Stadtumbau Ost (2002 bis 2016) hat im Ergebnis
der Zwischenevaluierung (abgeschlossen im Jahr 2008) und der gemeinsamen
Evaluierung der Programme Stadtumbau Ost und Stadtumbau West
(abgeschlossen im Jahr 2016) wesentlich dazu beigetragen, städtebauliche
Funktionsverluste in den Programmkommunen abzubauen. Die Evaluatoren der
gemeinsamen Evaluierung stellten eine hohe Wirksamkeit der förderfähigen
Stadtumbaumaßnahmen bei der Anpassung städtischer Strukturen an den
demografischen und wirtschaftlichen Wandel fest. Gleichzeitig stellten die
Evaluatoren im Jahr 2016 fest, dass die Herausforderungen und der Bedarf für den
Stadtumbau in Ost und West weiterhin hoch sind. Auf der Grundlage dieser
Evaluierung haben Bund und Länder die Programme Stadtumbau Ost und
Stadtumbau West im Jahr 2017 zu einem gemeinsamen Programm Stadtumbau
zusammengeführt.
Seit 2020 gehen die Inhalte des Programms Stadtumbau vollständig im
Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf, dabei werden auch die
bisherigen Sonderbedingungen für die ostdeutschen Länder fortgeführt. Das
„Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der
Förderbedingungen der neuen Länder im Programm Wachstum und nachhaltige
Erneuerung“ (abgeschlossen im Jahr 2025) zeigt auf, dass die besonderen
Problemlagen in den ostdeutschen Ländern weiterhin fortbestehen. Vor diesem
Hintergrund werden die bisherigen Sonderbedingungen in den ostdeutschen
Ländern im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ mit der
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027 fortgeführt.
11. Ordnet die Bundesregierung die Weiterentwicklung der
Sozialversorgung, Gesundheitsversorgung und Nahversorgung in ostdeutschen
Großwohnsiedlungen seit 1990 insgesamt als erfolgreich ein?
a) Wo sieht sie Nachholbedarf?
b) Welche konkreten bundespolitischen Maßnahmen sind geplant?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung misst einer funktionsfähigen und bedarfsgerechten
sozialen, gesundheitlichen und nahversorgungsbezogenen Infrastruktur sowohl in
bestehenden Quartieren als auch im Zuge des Wohnungsneubaus eine zentrale
Bedeutung bei. Sie stellt eine wesentliche Voraussetzung für Lebensqualität,
gleichwertige Lebensverhältnisse, soziale Teilhabe und den gesellschaftlichen
Zusammenhalt dar.
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine
integrierte und vorausschauende Stadtentwicklung weiter zu stärken. Leitend ist
hierbei der Ansatz der integrierten Stadtentwicklung im Sinne der Neuen
Leipzig-Charta, die eine gemeinwohlorientierte und kooperative Entwicklung von
Städten und Quartieren betont. Im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten liegt
die Sicherstellung entsprechender Infrastruktur maßgeblich bei den
Kommunen, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung. Der Bund unterstützt die
Kommunen hierbei durch Programme der Städtebauförderung sowie weitere
Förderinstrumente, die auch für den Ausbau und die Sicherung sozialer
Infrastruktur eingesetzt werden können. Darüber hinaus steht die Bundesregierung
im kontinuierlichen Dialog mit Ländern und Kommunen, um bestehende
Instrumente weiterzuentwickeln und auf aktuelle Herausforderungen –
insbesondere in wachsenden und verdichteten Quartieren – angemessen zu reagieren.
12. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach wahrgenommene staatliche
Steuerungsschwäche und infrastrukturelle Unterversorgung das
Vertrauen in demokratische Institutionen beeinträchtigen können, und welche
politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die
Stadtentwicklungs- und Infrastrukturpolitik?
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und damit die Überwindung
von Strukturschwächen und die Sicherung der Daseinsvorsorge sind eine
Querschnittsaufgabe aller föderalen Ebenen und ein prioritäres Ziel der
Bundesregierung. Die Bundesregierung trägt durch eine Vielzahl von Maßnahmen und
Initiativen zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei, wie der Gleichwertigkeit
sbericht der Bundesregierung, der 2024 erschienen ist, darlegt (www.bundeswir
tschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/gleichwertigkei
tsbericht-der-bundesregierung-2024.html).
13. Liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen
Diskussion um die verbindliche Sicherung sozialer Infrastruktur eigene oder
fremde Einschätzungen zu dem Planungskonzept der
„Komplexrichtlinie“ für die städtebauliche Planung von Neubauwohngebieten in der
ehemaligen DDR, insbesondere hinsichtlich der systematischen Kopplung
von Wohnungsbau und sozialer Infrastruktur, vor, und wenn ja, wie
lauten diese?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung in einzelnen Elementen dieses
Planungskonzeptes – etwa der verbindlichen infrastrukturellen
Mindestversorgung pro Wohneinheit bzw. Einwohnerzahl – übertragbare
oder adaptierbare Ansätze für das geltende Bauplanungsrecht, und
wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
b) Wurden im Zuge der deutschen Einheit oder in späteren
Novellierungen des Baugesetzbuchs planungsrechtliche Instrumente mit
vergleichbarer infrastruktureller Verbindlichkeit geprüft oder
übernommen, und wenn nein, aus welchen Gründen erfolgte keine Integration
entsprechender Steuerungsmechanismen?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen oder fremden Einschätzungen zu
dem Planungskonzept der „Komplexrichtlinie“ für die städtebauliche Planung
von Neubauwohngebieten in der DDR vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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