Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 733/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz
einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Zu § 58 WindSeeG
a) Zu Absatz 2
Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 371/24
(Beschluss) und 493/25 (Beschluss) und bedauert, dass die von ihm
vorgetragenen Erwägungen im Bundestagsverfahren unberücksichtigt geblieben
sind. Der Bundesrat fordert daher weiterhin, dass bei den Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen gemäß § 58 Absatz 2 WindSeeG die Mittel in
angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-
Zone verwendet werden.
b) Zu Absatz 3 und Absatz 4
aa) Der Bundesrat kritisiert weiterhin die seit dem 30. September 2025 im
geltenden Recht vorgenommene Begrenzung der Meeresnaturschutz-
und der Fischereikomponente auf (in Summe) maximal 200 Millionen
Euro pro Ausschreibungsjahr und ebenso, dass die darüber hinaus
gehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen.
bb) Der Bundesrat hat weiterhin Bedenken, dass durch die jetzt geltende
Fassung des § 58 WindSeeG die Zweckbindung der Mittel aus der
Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente faktisch abschwächt
ist, wodurch eine weitere Kürzung der für den Meeresnaturschutz und
die Fischerei verfügbaren Mittel befürchtet wird.
cc) Der Bundesrat fordert, in § 58 Absatz 4 WindSeeG zu regeln, dass vom
Bund 40 Prozent der dem Bundeshaushalt als Fischereikomponente
nach § 58 WindSeeG zufließenden Zahlungen aus Offshore-
Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer geleistet und von
diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
bewirtschaftet werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb:
Die Mittel aus den nach § 58 WindSeeG zu leistenden Zahlungen sind gemäß
Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente) zweckgebunden für Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2 (Fischereikomponente)
zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu
verwenden. Für eine dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel ist es
zwingend erforderlich, diese auch in einem angemessenen Umfang für
Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen
des Ausbaus der Offshore-Energie sind nicht auf die ausschließliche
Wirtschaftszone beschränkt, sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das
Küstenmeer, beispielsweise aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen
an das Festland. Zudem ist dort die vom Ausbau der Windenergie auf See
betroffene Fischerei ansässig und tätig. Die mittlerweile vollzogene Änderung
des WindSeeG, insbesondere des § 58, gefährdet die ursprünglich beabsichtigte
Wirkung des Gesetzes. Dieses sollte die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer
Energien erhöhen, indem den Belangen des Meeresnaturschutzes und der
Fischerei eine intensivere Berücksichtigung zuteil wird. Der Bundesrat erinnert
an seine Beschlüsse in den Drucksachen 157/24 (Beschluss), 371/24
(Beschluss) sowie 493/25 (Beschluss), mit denen bereits die mit dem Zweiten
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Kürzungen der
Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58 WindSeeG, die für den
Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei zur Verfügung gestellt
werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird hierbei als ein wesentliches
Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass der Meeresnaturschutz auch
im Küstenmeer sichergestellt wird und die deutschen Fischereiunternehmen,
die durch den Ausbau der Windenergie auf See im besonderen Maße betroffen
sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen
Umfang unterstützt werden. Der durch den Ausbau der Windenergie auf See
zunehmende Nutzungsdruck auf Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von
Rückzugs- und Ruheräumen sowie die Wiederherstellung von marinen Arten
und Lebensräumen betrifft neben der AWZ auch die Schutzgebiete im
Küstenmeer. Die Mittel aus § 58 Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung
entsprechender Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer
zwingend erforderlich. Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu
kohlenstofffreien Antrieben, die Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden
Fischereimethoden und Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz
kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die
Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die
Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu stellen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der
Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine
Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder (Konnexitätsprinzip).
Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei in § 2 des
Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund nicht für die Durchführung
von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zuständig.
Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei außerhalb der 12-Seemeilen-Zone
liegt beim Bund; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten
Regelung die Länder zuständig. Für die Verwendung der Mittel aus § 58
Absatz 2 WindSeeG innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den
Küstenländern zuzuweisen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher eine
Verteilung der über die Fischereikomponente eingenommenen Mittel
angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeiten im
Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus wird darauf
hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte Förderinfrastrukturen gibt,
um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit zu
administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den betroffenen Fischereibetrieben
vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle Kombination der Mittel mit
Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Aquakultur- und Fischereifonds verfügen
die Länder, anders als der Bund, über ein von der EU notifiziertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte nächsten Jahres
geplanten Offshore-Ausschreibungen um ein halbes Jahr zu verschieben und bis
dahin eine Reform des Ausschreibungs-Designs vorzunehmen.
3. Um weitere Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden, sollte für alle vor
dem 19. November 2023 in einem Netzentwicklungsplan bestätigten Vorhaben
die Wahlfreiheit gewährt werden, diese auch nach bisherigem Recht zu
genehmigen (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG).
4. Der Bundesrat sieht ein hohes Risiko, dass die hier vorgesehenen Regelungen
mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung aufwändig anzuwenden sind
sowie bereits jetzt zu größerer Unsicherheit auf allen Seiten und damit faktisch zu
weniger Beschleunigung führen werden. Der Bundesrat verweist hierzu auf
seinen Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23
Buchstabe c.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der hier
vorgesehenen Regelungen zu beachten und bei zukünftigen Regelungen
sicherzustellen, dass Ausgleichs- und Kompensationsregelungen verlässlich,
angemessen und wirksam ausgestaltet werden. Ein unzureichender Ausgleich für die
Meeresumwelt, zum Beispiel durch deutlich geringe Mindestgrenzen für
Kompensationszahlungen, muss angesichts des durchweg unzureichenden
ökologischen Zustandes der Meere vermieden werden.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dauerhaft sicherzustellen, dass
Gebiete mit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten besonders
berücksichtigt werden. Der Schutz solch sensibler Gebiete bleibt notwendig, um die
Biodiversität und ökologische Funktionsräume zu erhalten.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine erneute zeitnahe Prüfung, ob
bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten nicht nur die Ziele, sondern auch
die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt
werden sollten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Beschlussdrucksache)