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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 733/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 733/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze A Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: 1. Zu § 58 WindSeeG a) Zu Absatz 2 Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 371/24 (Beschluss) und 493/25 (Beschluss) und bedauert, dass die von ihm vorgetragenen Erwägungen im Bundestagsverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Der Bundesrat fordert daher weiterhin, dass bei den Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen gemäß § 58 Absatz 2 WindSeeG die Mittel in angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen- Zone verwendet werden. b) Zu Absatz 3 und Absatz 4 aa) Der Bundesrat kritisiert weiterhin die seit dem 30. September 2025 im geltenden Recht vorgenommene Begrenzung der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente auf (in Summe) maximal 200 Millionen Euro pro Ausschreibungsjahr und ebenso, dass die darüber hinaus gehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen. bb) Der Bundesrat hat weiterhin Bedenken, dass durch die jetzt geltende Fassung des § 58 WindSeeG die Zweckbindung der Mittel aus der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente faktisch abschwächt ist, wodurch eine weitere Kürzung der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei verfügbaren Mittel befürchtet wird. cc) Der Bundesrat fordert, in § 58 Absatz 4 WindSeeG zu regeln, dass vom Bund 40 Prozent der dem Bundeshaushalt als Fischereikomponente nach § 58 WindSeeG zufließenden Zahlungen aus Offshore- Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer geleistet und von diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen bewirtschaftet werden. Begründung: Zu Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb: Die Mittel aus den nach § 58 WindSeeG zu leistenden Zahlungen sind gemäß Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente) zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2 (Fischereikomponente) zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Für eine dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel ist es zwingend erforderlich, diese auch in einem angemessenen Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen des Ausbaus der Offshore-Energie sind nicht auf die ausschließliche Wirtschaftszone beschränkt, sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das Küstenmeer, beispielsweise aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen an das Festland. Zudem ist dort die vom Ausbau der Windenergie auf See betroffene Fischerei ansässig und tätig. Die mittlerweile vollzogene Änderung des WindSeeG, insbesondere des § 58, gefährdet die ursprünglich beabsichtigte Wirkung des Gesetzes. Dieses sollte die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien erhöhen, indem den Belangen des Meeresnaturschutzes und der Fischerei eine intensivere Berücksichtigung zuteil wird. Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 157/24 (Beschluss), 371/24 (Beschluss) sowie 493/25 (Beschluss), mit denen bereits die mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Kürzungen der Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58 WindSeeG, die für den Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei zur Verfügung gestellt werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird hierbei als ein wesentliches Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass der Meeresnaturschutz auch im Küstenmeer sichergestellt wird und die deutschen Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf See im besonderen Maße betroffen sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen Umfang unterstützt werden. Der durch den Ausbau der Windenergie auf See zunehmende Nutzungsdruck auf Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von Rückzugs- und Ruheräumen sowie die Wiederherstellung von marinen Arten und Lebensräumen betrifft neben der AWZ auch die Schutzgebiete im Küstenmeer. Die Mittel aus § 58 Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer zwingend erforderlich. Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu kohlenstofffreien Antrieben, die Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden Fischereimethoden und Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu stellen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc: Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder (Konnexitätsprinzip). Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei in § 2 des Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund nicht für die Durchführung von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zuständig. Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liegt beim Bund; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten Regelung die Länder zuständig. Für die Verwendung der Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den Küstenländern zuzuweisen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher eine Verteilung der über die Fischereikomponente eingenommenen Mittel angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte Förderinfrastrukturen gibt, um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit zu administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den betroffenen Fischereibetrieben vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle Kombination der Mittel mit Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Aquakultur- und Fischereifonds verfügen die Länder, anders als der Bund, über ein von der EU notifiziertes Verwaltungs- und Kontrollsystem. 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte nächsten Jahres geplanten Offshore-Ausschreibungen um ein halbes Jahr zu verschieben und bis dahin eine Reform des Ausschreibungs-Designs vorzunehmen. 3. Um weitere Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden, sollte für alle vor dem 19. November 2023 in einem Netzentwicklungsplan bestätigten Vorhaben die Wahlfreiheit gewährt werden, diese auch nach bisherigem Recht zu genehmigen (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG). 4. Der Bundesrat sieht ein hohes Risiko, dass die hier vorgesehenen Regelungen mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung aufwändig anzuwenden sind sowie bereits jetzt zu größerer Unsicherheit auf allen Seiten und damit faktisch zu weniger Beschleunigung führen werden. Der Bundesrat verweist hierzu auf seinen Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23 Buchstabe c. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der hier vorgesehenen Regelungen zu beachten und bei zukünftigen Regelungen sicherzustellen, dass Ausgleichs- und Kompensationsregelungen verlässlich, angemessen und wirksam ausgestaltet werden. Ein unzureichender Ausgleich für die Meeresumwelt, zum Beispiel durch deutlich geringe Mindestgrenzen für Kompensationszahlungen, muss angesichts des durchweg unzureichenden ökologischen Zustandes der Meere vermieden werden. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dauerhaft sicherzustellen, dass Gebiete mit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten besonders berücksichtigt werden. Der Schutz solch sensibler Gebiete bleibt notwendig, um die Biodiversität und ökologische Funktionsräume zu erhalten. 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine erneute zeitnahe Prüfung, ob bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten nicht nur die Ziele, sondern auch die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden sollten.]

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