Haushaltsbegleitgesetz 2025
Text
Haushaltsbegleitgesetz 2025
[Bundesrat Drucksache 493/1/25
19.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AV - G - U - Wi
zu Punkt 78b der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Haushaltsbegleitgesetz 2025
A
1. Der federführende Finanzausschuss,
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
...
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 5 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
2. Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss
(BR-Drucksache 371/24 (Beschluss)) und bittet darum, dass bei den
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei
einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 2 die
Mittel anteilig in angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der
12-Seemeilen-Zone verwendet werden.
3. a) Der Bundesrat kritisiert weiterhin insbesondere die im Gesetz vorgesehene
Begrenzung der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente auf (in
Summe) maximal 200 Millionen Euro pro Ausschreibungsjahr und dass die
darüberhinausgehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen.
b) Weiterhin sieht der Bundesrat mit Bedenken, dass durch die Änderungen
von § 58 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) die Zweckbindung der
Mittel aus der Meeresnaturschutzkomponente und aus der
Fischereikomponente faktisch abgeschwächt wird, was zu einer weiteren
Kürzung der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei verfügbaren
Mittel führen kann.
4. In Artikel 5 Nummer 3 ist zu regeln, dass vom Bund 40 Prozent der dem
Bundeshaushalt als Fischereikomponente nach § 58 WindSeeG zufließenden
Zahlungen aus Offshore-Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer
geleistet und von diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
bewirtschaftet werden.
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffer 2 und 3
Die Mittel aus den nach § 58 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu
leistenden Zahlungen sind gemäß Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente)
zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2
(Fischereikomponente) zweckgebunden für Maßnahmen zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Für eine dem Zweck
entsprechende Verwendung der Mittel ist es zwingend erforderlich, diese auch
in einem angemessenen Umfang anteilig für Maßnahmen im Bereich der
12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen des Ausbaus der Offshore-
Energie sind nicht auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) beschränkt,
sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das Küstenmeer, beispielsweise
aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen an das Festland. Zudem ist
dort die vom Ausbau der Windenergie auf See betroffene Fischerei ansässig
und tätig. Die vorgesehene Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
könnte somit die ursprünglich beabsichtigte Wirkung des Gesetzes – die
Erhöhung der Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien, indem Belange
des Meeresnaturschutzes und der Fischerei gestärkt werden sollen – weiter
gefährden. Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in BR-Drucksache
157/24 (Beschluss) und BR-Drucksache 371/24 (Beschluss), mit denen bereits
die mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen
Kürzungen der Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58
WindSeeG, die für den Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei
zur Verfügung gestellt werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird
hierbei als ein wesentliches Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass
der Meeresnaturschutz auch im Küstenmeer sichergestellt wird und die
deutschen Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf
See im besonderen Maße betroffen sind, bei der Anpassung an die neuen
Gegebenheiten im erforderlichen Umfang unterstützt werden. Der durch den
Ausbau der Windenergie auf See zunehmende Nutzungsdruck auf
Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von Rückzugs- und Ruheräumen
sowie die Wiederherstellung von marinen Arten und Lebensräumen betrifft
neben der AWZ auch die Schutzgebiete im Küstenmeer. Die Mittel aus § 58
Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung entsprechender
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer zwingend erforderlich.
Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu kohlenstofffreien
Antrieben, der Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden
Fischereimethoden und der Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz
kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die
Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die
Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu
stellen.
Zu Ziffer 4
Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der
Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine
Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder
(Konnexitätsprinzip). Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der
Küstenfischerei in § 2 des Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund
nicht für die Durchführung von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der
12-Seemeilen-Zone zuständig. Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei
außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liegt beim Bund; innerhalb der
12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten Regelung die Länder zuständig.
Für die Verwendung der Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG innerhalb der
12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den Küstenländern zuzuweisen. Mit
dem Vorschlag wird daher eine Verteilung der über die Fischereikomponente
eingenommenen Mittel angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich
der Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus
wird darauf hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte
Förderinfrastrukturen gibt, um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen
Schnelligkeit zu administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den
betroffenen Fischereibetrieben vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle
Kombination der Mittel mit Mitteln aus dem Europäischen Meeres-,
Aquakultur- und Fischereifonds verfügen die Länder, anders als der Bund, über
ein von der EU notifiziertes Verwaltungs- und Kontrollsystem.]
Relationen
- part_of_vorgang → Haushaltsbegleitgesetz 2025 (Empfehlungen der Ausschüsse)