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Haushaltsbegleitgesetz 2025

dip / drucksache 19.09.2025 · WP 21 · 493/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Haushaltsbegleitgesetz 2025 [Bundesrat Drucksache 493/1/25 19.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AV - G - U - Wi zu Punkt 78b der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Haushaltsbegleitgesetz 2025 A 1. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. ... B Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: Zu Artikel 5 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) 2. Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss (BR-Drucksache 371/24 (Beschluss)) und bittet darum, dass bei den Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 2 die Mittel anteilig in angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone verwendet werden. 3. a) Der Bundesrat kritisiert weiterhin insbesondere die im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente auf (in Summe) maximal 200 Millionen Euro pro Ausschreibungsjahr und dass die darüberhinausgehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen. b) Weiterhin sieht der Bundesrat mit Bedenken, dass durch die Änderungen von § 58 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) die Zweckbindung der Mittel aus der Meeresnaturschutzkomponente und aus der Fischereikomponente faktisch abgeschwächt wird, was zu einer weiteren Kürzung der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei verfügbaren Mittel führen kann. 4. In Artikel 5 Nummer 3 ist zu regeln, dass vom Bund 40 Prozent der dem Bundeshaushalt als Fischereikomponente nach § 58 WindSeeG zufließenden Zahlungen aus Offshore-Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer geleistet und von diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen bewirtschaftet werden. ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Zu Ziffer 2 und 3 Die Mittel aus den nach § 58 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu leistenden Zahlungen sind gemäß Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente) zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2 (Fischereikomponente) zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Für eine dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel ist es zwingend erforderlich, diese auch in einem angemessenen Umfang anteilig für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen des Ausbaus der Offshore- Energie sind nicht auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) beschränkt, sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das Küstenmeer, beispielsweise aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen an das Festland. Zudem ist dort die vom Ausbau der Windenergie auf See betroffene Fischerei ansässig und tätig. Die vorgesehene Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes könnte somit die ursprünglich beabsichtigte Wirkung des Gesetzes – die Erhöhung der Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien, indem Belange des Meeresnaturschutzes und der Fischerei gestärkt werden sollen – weiter gefährden. Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in BR-Drucksache 157/24 (Beschluss) und BR-Drucksache 371/24 (Beschluss), mit denen bereits die mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Kürzungen der Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58 WindSeeG, die für den Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei zur Verfügung gestellt werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird hierbei als ein wesentliches Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass der Meeresnaturschutz auch im Küstenmeer sichergestellt wird und die deutschen Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf See im besonderen Maße betroffen sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen Umfang unterstützt werden. Der durch den Ausbau der Windenergie auf See zunehmende Nutzungsdruck auf Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von Rückzugs- und Ruheräumen sowie die Wiederherstellung von marinen Arten und Lebensräumen betrifft neben der AWZ auch die Schutzgebiete im Küstenmeer. Die Mittel aus § 58 Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer zwingend erforderlich. Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu kohlenstofffreien Antrieben, der Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden Fischereimethoden und der Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu stellen. Zu Ziffer 4 Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder (Konnexitätsprinzip). Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei in § 2 des Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund nicht für die Durchführung von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zuständig. Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liegt beim Bund; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten Regelung die Länder zuständig. Für die Verwendung der Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den Küstenländern zuzuweisen. Mit dem Vorschlag wird daher eine Verteilung der über die Fischereikomponente eingenommenen Mittel angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte Förderinfrastrukturen gibt, um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit zu administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den betroffenen Fischereibetrieben vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle Kombination der Mittel mit Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Aquakultur- und Fischereifonds verfügen die Länder, anders als der Bund, über ein von der EU notifiziertes Verwaltungs- und Kontrollsystem.]

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