Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 733/1/25
09.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - U
zu Punkt 27 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund anzurufen:
In das Gesetz ist dringend eine Verschiebung des Starts der Ausschreibung für
Offshore-Flächen am 1. Februar 2026 auf einen Zeitpunkt nach einer
Novellierung des Ausschreibungsdesigns, zumindest aber in das vierte Quartal 2026,
aufzunehmen.
Begründung:
Es ist aus fachlicher und energiepolitischer Sicht dringend geboten, in die
vorliegende Novelle des WindSeeG eine Verschiebung des unmittelbar
bevorstehenden Starts der Offshore-Ausschreibung am 1. Februar 2026
aufzunehmen.
Ziel der Verschiebung ist es, eine Überarbeitung des bestehenden
Ausschreibungsdesigns zu ermöglichen. Ein neuer Start der Ausschreibungsrunde sollte
daher erst auf einen Zeitpunkt nach der Überarbeitung in das vierte Quartal
2026 gelegt werden. Bei einer Durchführung der Auktionen im Jahr 2026 ohne
...
vorherige Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns besteht die begründete
Gefahr einer erneuten Ausschreibungsrunde ohne Gebotsabgaben. Eine weitere
sogenannte Null-Gebote-Runde würde ein fatales Signal für die Offshore-
Branche darstellen. Auch im Hinblick auf die energiepolitischen Zielsetzungen
der Bundesregierung wäre dies als äußerst problematisch zu bewerten und
sollte daher dringend vermieden werden.
Im August 2025 scheiterte die Ausschreibung für die Flächen N-10.1 und
N-10.2, da keine Gebote abgegeben wurden. Ursächlich dafür sind anhaltende
Marktunsicherheiten, die insbesondere auf erhebliche Kostensteigerungen,
angespannte Lieferketten sowie Zurückhaltung bei Investitionsentscheidungen
zurückzuführen sind. Der Branche mangelt es derzeit an ausreichender
Planungssicherheit und an risikoreduzierten, verlässlichen
Rahmenbedingungen für die Ausschreibung von Offshore-Flächen. Beides kann durch die
Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns verbessert werden. Wichtige Punkte bei
Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns sind aus Sicht des Bundesrates der
Umstieg der Förderungssystematik auf zweiseitige Differenzkontrakte (CfD),
um die Finanzierungskosten der Offshore-Projekte senken zu können; eine
anreizkompatible Berücksichtigung der Kappung der Erzeugungsspitzen der
Offshore-Windparks (Überbauung), um die Kosteneffizienz des Offshore-
Ausbaus (Anlagen und Netze) zu stärken; sowie eine hinreichende
Pönalisierung von Projektabbrüchen, um die mit einem Zuschlag stets verbundene
Realoption adäquat zu bepreisen.
Eine Verschiebung der Ausschreibung könnte außerdem dazu dienen, die
notwendigen Arbeiten zur Offshore-Optimierung – insbesondere hinsichtlich
Flächenentwicklung und Netzanbindung – fortzusetzen. Konkret umfasst das
gemäß Flächenentwicklungsplan (FEP) 2025 die geregelte Überbauung der
Netzanbindungskapazität, die Erhöhung der Übertragungsleistung der
Netzanbindung sowie den Neuzuschnitt und die Senkung der Leistungsdichte auf
einzelnen Flächen, wobei dies insbesondere für Flächen im Inneren der AWZ
sinnvoll wäre.
Bei der Verschiebung ist zu beachten, dass sie nicht zu einem Fadenriss oder
einer Verlangsamung des Ausbautempos führen darf und die Ausbauziele des
WindSeeG uneingeschränkt erhalten bleiben. Die zeitliche Anpassung darf
ausschließlich der Stabilisierung der Marktbedingungen sowie der Optimierung
der Flächenplanung dienen.
Die erforderliche Anpassung betrifft nur die Verschiebung des Gebotstermins
und kann damit auch noch kurzfristig mit der vorliegenden Novelle auf den
Weg gebracht werden. Der Effekt dieser minimalen Anpassung wäre für die
Branche und Behörden äußerst positiv. Sie ist dringend erforderlich, um die
notwendige Investitionsbereitschaft wiederherzustellen und die Offshore-
Ausbauziele nicht zu gefährden.
...
B
2. Der federführende Wirtschaftsausschuss
und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
C
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
3. Zu § 58 WindSeeG
a) Zu Absatz 2
Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 371/24
(Beschluss) und 493/25 (Beschluss) und bedauert, dass die von ihm
vorgetragenen Erwägungen im Bundestagsverfahren unberücksichtigt geblieben
sind. Der Bundesrat fordert daher weiterhin, dass bei den Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen gemäß § 58 Absatz 2 WindSeeG die Mittel in
angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-
Zone verwendet werden.
AV
...
b) Zu Absatz 3 und Absatz 4
aa) Der Bundesrat kritisiert weiterhin die seit dem 30. September 2025 im
geltenden Recht vorgenommene Begrenzung der Meeresnaturschutz-
und der Fischereikomponente auf (in Summe) maximal 200 Millionen
Euro pro Ausschreibungsjahr und ebenso, dass die darüber hinaus
gehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen.
bb) Der Bundesrat hat weiterhin Bedenken, dass durch die jetzt geltende
Fassung des § 58 WindSeeG die Zweckbindung der Mittel aus der
Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente faktisch abschwächt
ist, wodurch eine weitere Kürzung der für den Meeresnaturschutz und
die Fischerei verfügbaren Mittel befürchtet wird.
cc) Der Bundesrat fordert, in § 58 Absatz 4 WindSeeG zu regeln, dass vom
Bund 40 Prozent der dem Bundeshaushalt als Fischereikomponente
nach § 58 WindSeeG zufließenden Zahlungen aus Offshore-
Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer geleistet und von
diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
bewirtschaftet werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb:
Die Mittel aus den nach § 58 WindSeeG zu leistenden Zahlungen sind gemäß
Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente) zweckgebunden für Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2 (Fischereikomponente)
zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu
verwenden. Für eine dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel ist es
zwingend erforderlich, diese auch in einem angemessenen Umfang für
Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen
des Ausbaus der Offshore-Energie sind nicht auf die ausschließliche
Wirtschaftszone beschränkt, sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das
Küstenmeer, beispielsweise aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen
an das Festland. Zudem ist dort die vom Ausbau der Windenergie auf See
betroffene Fischerei ansässig und tätig. Die mittlerweile vollzogene Änderung
des WindSeeG, insbesondere des § 58, gefährdet die ursprünglich beabsichtigte
Wirkung des Gesetzes. Dieses sollte die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer
...
Energien erhöhen, indem den Belangen des Meeresnaturschutzes und der
Fischerei eine intensivere Berücksichtigung zuteil wird. Der Bundesrat erinnert
an seine Beschlüsse in den Drucksachen 157/24 (Beschluss), 371/24
(Beschluss) sowie 493/25 (Beschluss), mit denen bereits die mit dem Zweiten
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Kürzungen der
Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58 WindSeeG, die für den
Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei zur Verfügung gestellt
werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird hierbei als ein wesentliches
Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass der Meeresnaturschutz auch
im Küstenmeer sichergestellt wird und die deutschen Fischereiunternehmen,
die durch den Ausbau der Windenergie auf See im besonderen Maße betroffen
sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen
Umfang unterstützt werden. Der durch den Ausbau der Windenergie auf See
zunehmende Nutzungsdruck auf Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von
Rückzugs- und Ruheräumen sowie die Wiederherstellung von marinen Arten
und Lebensräumen betrifft neben der AWZ auch die Schutzgebiete im
Küstenmeer. Die Mittel aus § 58 Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung
entsprechender Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer
zwingend erforderlich. Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu
kohlenstofffreien Antrieben, die Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden
Fischereimethoden und Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz
kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die
Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die
Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu stellen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der
Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine
Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder (Konnexitätsprinzip).
Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei in § 2 des
Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund nicht für die Durchführung
von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zuständig.
Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei außerhalb der 12-Seemeilen-Zone
liegt beim Bund; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten
Regelung die Länder zuständig. Für die Verwendung der Mittel aus § 58
Absatz 2 WindSeeG innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den
Küstenländern zuzuweisen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher eine
Verteilung der über die Fischereikomponente eingenommenen Mittel
angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeiten im
Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus wird darauf
hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte Förderinfrastrukturen gibt,
um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit zu
administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den betroffenen Fischereibetrieben
vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle Kombination der Mittel mit
Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Aquakultur- und Fischereifonds verfügen
die Länder, anders als der Bund, über ein von der EU notifiziertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem.
...
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte nächsten Jahres
geplanten Offshore-Ausschreibungen um ein halbes Jahr zu verschieben und bis
dahin eine Reform des Ausschreibungs-Designs vorzunehmen.
5. Um weitere Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden, sollte für alle vor
dem 19. November 2023 in einem Netzentwicklungsplan bestätigten Vorhaben
die Wahlfreiheit gewährt werden, diese auch nach bisherigem Recht zu
genehmigen (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG).
6. Der Bundesrat sieht ein hohes Risiko, dass die hier vorgesehenen Regelungen,
mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung, aufwändig anzuwenden sind
sowie bereits jetzt zu größerer Unsicherheit auf allen Seiten und damit faktisch zu
weniger Beschleunigung führen werden. Der Bundesrat verweist hierzu auf
seinen Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23
Buchstabe c.
7. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die hier vorgesehenen
Beschleunigungsinstrumente im Windenergie-auf-See-Gesetz und Energiewirtschaftsgesetz zu
einer Absenkung der etablierten Naturschutz- und Artenschutzstandards führen
werden.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Folgen der vorgesehenen
Regelungen insbesondere mit Blick auf die vom Bundesrat benannten Risiken zu
erheben und darüber zu berichten.
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...
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei der Umsetzung der hier
vorgesehenen Regelungen zu beachten und bei zukünftigen Regelungen
sicherzustellen, dass Ausgleichs- und Kompensationsregelungen verlässlich,
angemessen und wirksam ausgestaltet werden. Ein unzureichender Ausgleich für die
Meeresumwelt, zum Beispiel durch deutlich geringe Mindestgrenzen für
Kompensationszahlungen, muss angesichts des durchweg unzureichenden
ökologischen Zustandes der Meere vermieden werden.
10. Der Bundesrat fordert, dass das System der Eingriffsregelung auch in Zukunft
fachlich und rechtlich tragfähig erhalten bleibt und notwendige ökologische
Erhebungen nicht pauschal entfallen. Der Verzicht auf faunistische Erhebungen
widerspräche der bewährten Eingriffsregelung und führte zu rechtlicher und
fachlicher Unsicherheit im Vollzug.
11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dauerhaft sicherzustellen, dass
Gebiete mit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten besonders
berücksichtigt werden. Der Schutz solch sensibler Gebiete bleibt notwendig, um die
Biodiversität und ökologische Funktionsräume zu erhalten.
12. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowieso arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des
Vorhabenträgers auch in Infrastrukturgebieten weiterhin möglich sein und für
einfachere und rechtssichere Verfahren bei der Genehmigungsentscheidung
Berücksichtigung finden sollten. Der Bundesrat verweist hierzu auf seinen
Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23 Buchstabe e,
und bittet die Bundesregierung um eine zeitnahe, erneute Überprüfung der nun
gefundenen Regelungen.
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13. Der Bundesrat sieht vor dem Hintergrund sinkender Biodiversität kritisch, dass
bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten eine artenschutzrechtliche
Prüfung entfallen soll. Zumindest müsste eine solche Prüfung ein Kriterium bei der
Ausweisung von Infrastrukturgebieten sein.
14. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass im Sinne der Eingriffsregelung bei
Umweltauswirkungen neben den Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kein
weiterer Ausgleich beziehungsweise Kartierungsmaßnahmen stattfinden
werden. Dies vermeidet nicht doppelte Prüfungen, sondern verhindert eine
Folgenbewertung. Eine belastbare Beurteilung von Eingriffen in die Natur ist ohne
aktuelle Kartierungen nicht möglich.
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine erneute zeitnahe Prüfung, ob
bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten nicht nur die Ziele, sondern auch
die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt
werden sollten.
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Relationen
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