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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

dip / drucksache 09.12.2025 · WP 21 · 733/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 733/1/25 09.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - AV - U zu Punkt 27 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze A 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund anzurufen: In das Gesetz ist dringend eine Verschiebung des Starts der Ausschreibung für Offshore-Flächen am 1. Februar 2026 auf einen Zeitpunkt nach einer Novellierung des Ausschreibungsdesigns, zumindest aber in das vierte Quartal 2026, aufzunehmen. Begründung: Es ist aus fachlicher und energiepolitischer Sicht dringend geboten, in die vorliegende Novelle des WindSeeG eine Verschiebung des unmittelbar bevorstehenden Starts der Offshore-Ausschreibung am 1. Februar 2026 aufzunehmen. Ziel der Verschiebung ist es, eine Überarbeitung des bestehenden Ausschreibungsdesigns zu ermöglichen. Ein neuer Start der Ausschreibungsrunde sollte daher erst auf einen Zeitpunkt nach der Überarbeitung in das vierte Quartal 2026 gelegt werden. Bei einer Durchführung der Auktionen im Jahr 2026 ohne ... vorherige Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns besteht die begründete Gefahr einer erneuten Ausschreibungsrunde ohne Gebotsabgaben. Eine weitere sogenannte Null-Gebote-Runde würde ein fatales Signal für die Offshore- Branche darstellen. Auch im Hinblick auf die energiepolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung wäre dies als äußerst problematisch zu bewerten und sollte daher dringend vermieden werden. Im August 2025 scheiterte die Ausschreibung für die Flächen N-10.1 und N-10.2, da keine Gebote abgegeben wurden. Ursächlich dafür sind anhaltende Marktunsicherheiten, die insbesondere auf erhebliche Kostensteigerungen, angespannte Lieferketten sowie Zurückhaltung bei Investitionsentscheidungen zurückzuführen sind. Der Branche mangelt es derzeit an ausreichender Planungssicherheit und an risikoreduzierten, verlässlichen Rahmenbedingungen für die Ausschreibung von Offshore-Flächen. Beides kann durch die Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns verbessert werden. Wichtige Punkte bei Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns sind aus Sicht des Bundesrates der Umstieg der Förderungssystematik auf zweiseitige Differenzkontrakte (CfD), um die Finanzierungskosten der Offshore-Projekte senken zu können; eine anreizkompatible Berücksichtigung der Kappung der Erzeugungsspitzen der Offshore-Windparks (Überbauung), um die Kosteneffizienz des Offshore- Ausbaus (Anlagen und Netze) zu stärken; sowie eine hinreichende Pönalisierung von Projektabbrüchen, um die mit einem Zuschlag stets verbundene Realoption adäquat zu bepreisen. Eine Verschiebung der Ausschreibung könnte außerdem dazu dienen, die notwendigen Arbeiten zur Offshore-Optimierung – insbesondere hinsichtlich Flächenentwicklung und Netzanbindung – fortzusetzen. Konkret umfasst das gemäß Flächenentwicklungsplan (FEP) 2025 die geregelte Überbauung der Netzanbindungskapazität, die Erhöhung der Übertragungsleistung der Netzanbindung sowie den Neuzuschnitt und die Senkung der Leistungsdichte auf einzelnen Flächen, wobei dies insbesondere für Flächen im Inneren der AWZ sinnvoll wäre. Bei der Verschiebung ist zu beachten, dass sie nicht zu einem Fadenriss oder einer Verlangsamung des Ausbautempos führen darf und die Ausbauziele des WindSeeG uneingeschränkt erhalten bleiben. Die zeitliche Anpassung darf ausschließlich der Stabilisierung der Marktbedingungen sowie der Optimierung der Flächenplanung dienen. Die erforderliche Anpassung betrifft nur die Verschiebung des Gebotstermins und kann damit auch noch kurzfristig mit der vorliegenden Novelle auf den Weg gebracht werden. Der Effekt dieser minimalen Anpassung wäre für die Branche und Behörden äußerst positiv. Sie ist dringend erforderlich, um die notwendige Investitionsbereitschaft wiederherzustellen und die Offshore- Ausbauziele nicht zu gefährden. ... B 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen. C Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: 3. Zu § 58 WindSeeG a) Zu Absatz 2 Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 371/24 (Beschluss) und 493/25 (Beschluss) und bedauert, dass die von ihm vorgetragenen Erwägungen im Bundestagsverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Der Bundesrat fordert daher weiterhin, dass bei den Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen gemäß § 58 Absatz 2 WindSeeG die Mittel in angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen- Zone verwendet werden. AV ... b) Zu Absatz 3 und Absatz 4 aa) Der Bundesrat kritisiert weiterhin die seit dem 30. September 2025 im geltenden Recht vorgenommene Begrenzung der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente auf (in Summe) maximal 200 Millionen Euro pro Ausschreibungsjahr und ebenso, dass die darüber hinaus gehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen. bb) Der Bundesrat hat weiterhin Bedenken, dass durch die jetzt geltende Fassung des § 58 WindSeeG die Zweckbindung der Mittel aus der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente faktisch abschwächt ist, wodurch eine weitere Kürzung der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei verfügbaren Mittel befürchtet wird. cc) Der Bundesrat fordert, in § 58 Absatz 4 WindSeeG zu regeln, dass vom Bund 40 Prozent der dem Bundeshaushalt als Fischereikomponente nach § 58 WindSeeG zufließenden Zahlungen aus Offshore- Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer geleistet und von diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen bewirtschaftet werden. Begründung: Zu Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb: Die Mittel aus den nach § 58 WindSeeG zu leistenden Zahlungen sind gemäß Absatz 1 (Meeresnaturschutzkomponente) zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und gemäß Absatz 2 (Fischereikomponente) zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Für eine dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel ist es zwingend erforderlich, diese auch in einem angemessenen Umfang für Maßnahmen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone einzusetzen. Die Auswirkungen des Ausbaus der Offshore-Energie sind nicht auf die ausschließliche Wirtschaftszone beschränkt, sondern betreffen in erheblichem Umfang auch das Küstenmeer, beispielsweise aufgrund der erforderlichen Trassenanbindungen an das Festland. Zudem ist dort die vom Ausbau der Windenergie auf See betroffene Fischerei ansässig und tätig. Die mittlerweile vollzogene Änderung des WindSeeG, insbesondere des § 58, gefährdet die ursprünglich beabsichtigte Wirkung des Gesetzes. Dieses sollte die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer ... Energien erhöhen, indem den Belangen des Meeresnaturschutzes und der Fischerei eine intensivere Berücksichtigung zuteil wird. Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse in den Drucksachen 157/24 (Beschluss), 371/24 (Beschluss) sowie 493/25 (Beschluss), mit denen bereits die mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Kürzungen der Mittelansätze aus den Versteigerungserlösen laut § 58 WindSeeG, die für den Meeresnaturschutz und die umweltschonende Fischerei zur Verfügung gestellt werden, kritisiert wurden. Die Zweckbindung wird hierbei als ein wesentliches Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass der Meeresnaturschutz auch im Küstenmeer sichergestellt wird und die deutschen Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf See im besonderen Maße betroffen sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen Umfang unterstützt werden. Der durch den Ausbau der Windenergie auf See zunehmende Nutzungsdruck auf Schutzgebiete, die notwendige Einrichtung von Rückzugs- und Ruheräumen sowie die Wiederherstellung von marinen Arten und Lebensräumen betrifft neben der AWZ auch die Schutzgebiete im Küstenmeer. Die Mittel aus § 58 Absatz 1 WindSeeG sind anteilig für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer zwingend erforderlich. Die angestrebte Transformation der Fischerei hin zu kohlenstofffreien Antrieben, die Entwicklung und Nutzung von umweltschonenden Fischereimethoden und Anpassung an die zunehmende Flächenkonkurrenz kann nicht allein durch privatwirtschaftliche Mittel finanziert werden. Die Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG sind anteilig zweckgebunden für die Förderung der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen in den Küstengewässern zur Verfügung zu stellen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc: Nach der Regelung des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes kann der Bund grundsätzlich nur dort Ausgaben tätigen, wo er auch eine Verwaltungskompetenz hat; umgekehrt gilt dies auch für die Länder (Konnexitätsprinzip). Der Bund hat seine Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei in § 2 des Seefischereigesetzes geregelt. Danach ist der Bund nicht für die Durchführung von Fischereistrukturmaßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zuständig. Die Verwaltungskompetenz für die Fischerei außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liegt beim Bund; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind nach der genannten Regelung die Länder zuständig. Für die Verwendung der Mittel aus § 58 Absatz 2 WindSeeG innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind diese anteilig den Küstenländern zuzuweisen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird daher eine Verteilung der über die Fischereikomponente eingenommenen Mittel angestrebt, die der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeiten im Bereich der Küstenfischerei entspricht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es in den Ländern etablierte und bewährte Förderinfrastrukturen gibt, um die Verausgabung der Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit zu administrieren. Dabei gilt insbesondere die Nähe zu den betroffenen Fischereibetrieben vor Ort als großer Vorteil. Für eine eventuelle Kombination der Mittel mit Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Aquakultur- und Fischereifonds verfügen die Länder, anders als der Bund, über ein von der EU notifiziertes Verwaltungs- und Kontrollsystem. ... 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte nächsten Jahres geplanten Offshore-Ausschreibungen um ein halbes Jahr zu verschieben und bis dahin eine Reform des Ausschreibungs-Designs vorzunehmen. 5. Um weitere Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden, sollte für alle vor dem 19. November 2023 in einem Netzentwicklungsplan bestätigten Vorhaben die Wahlfreiheit gewährt werden, diese auch nach bisherigem Recht zu genehmigen (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG). 6. Der Bundesrat sieht ein hohes Risiko, dass die hier vorgesehenen Regelungen, mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung, aufwändig anzuwenden sind sowie bereits jetzt zu größerer Unsicherheit auf allen Seiten und damit faktisch zu weniger Beschleunigung führen werden. Der Bundesrat verweist hierzu auf seinen Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23 Buchstabe c. 7. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die hier vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente im Windenergie-auf-See-Gesetz und Energiewirtschaftsgesetz zu einer Absenkung der etablierten Naturschutz- und Artenschutzstandards führen werden. 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Folgen der vorgesehenen Regelungen insbesondere mit Blick auf die vom Bundesrat benannten Risiken zu erheben und darüber zu berichten. U U U U U ... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei der Umsetzung der hier vorgesehenen Regelungen zu beachten und bei zukünftigen Regelungen sicherzustellen, dass Ausgleichs- und Kompensationsregelungen verlässlich, angemessen und wirksam ausgestaltet werden. Ein unzureichender Ausgleich für die Meeresumwelt, zum Beispiel durch deutlich geringe Mindestgrenzen für Kompensationszahlungen, muss angesichts des durchweg unzureichenden ökologischen Zustandes der Meere vermieden werden. 10. Der Bundesrat fordert, dass das System der Eingriffsregelung auch in Zukunft fachlich und rechtlich tragfähig erhalten bleibt und notwendige ökologische Erhebungen nicht pauschal entfallen. Der Verzicht auf faunistische Erhebungen widerspräche der bewährten Eingriffsregelung und führte zu rechtlicher und fachlicher Unsicherheit im Vollzug. 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dauerhaft sicherzustellen, dass Gebiete mit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten besonders berücksichtigt werden. Der Schutz solch sensibler Gebiete bleibt notwendig, um die Biodiversität und ökologische Funktionsräume zu erhalten. 12. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen sowieso arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers auch in Infrastrukturgebieten weiterhin möglich sein und für einfachere und rechtssichere Verfahren bei der Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten. Der Bundesrat verweist hierzu auf seinen Beschluss in Drucksache 385/25 (Beschluss), insbesondere Ziffer 23 Buchstabe e, und bittet die Bundesregierung um eine zeitnahe, erneute Überprüfung der nun gefundenen Regelungen. U U U U 13. Der Bundesrat sieht vor dem Hintergrund sinkender Biodiversität kritisch, dass bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten eine artenschutzrechtliche Prüfung entfallen soll. Zumindest müsste eine solche Prüfung ein Kriterium bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten sein. 14. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass im Sinne der Eingriffsregelung bei Umweltauswirkungen neben den Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich beziehungsweise Kartierungsmaßnahmen stattfinden werden. Dies vermeidet nicht doppelte Prüfungen, sondern verhindert eine Folgenbewertung. Eine belastbare Beurteilung von Eingriffen in die Natur ist ohne aktuelle Kartierungen nicht möglich. 15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine erneute zeitnahe Prüfung, ob bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten nicht nur die Ziele, sondern auch die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden sollten. U U U]

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