Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/881)
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Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/881)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1019
21. Wahlperiode 31.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dario Seifert, Stephan Protschka, Peter
Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/881 –
Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus
dem Windenergie-auf-See-Gesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der fortschreitende Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland wird
insbesondere durch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) maßgeblich
vorangetrieben. Mit der Novellierung des WindSeeG im Jahr 2022 wurde
unter anderem eine sogenannte Fischereikomponente eingeführt, um die
Belange der deutschen Fischerei im Zuge des Offshore-Windkraftausbaus
angeblich stärker zu berücksichtigen. Vertreter der Fischerei sowie verschiedene
Interessengruppen äußern jedoch zunehmend Kritik an der tatsächlichen
Ausgestaltung und Wirksamkeit dieser Komponente (www.fr.de/wirtschaft/fischer-b
esorgt-windparks-verkleinern-fanggebiete-zr-93265047.html?utm_source=op
enai).
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob und inwieweit die
vorgesehene Fischereikomponente tatsächlich geeignet ist, die berechtigten
Interessen der heimischen Fischereiwirtschaft gegenüber der Offshore-
Windindustrie zu schützen und einen fairen Interessenausgleich zu gewährleisten
(ebd.). Zudem stellen sich den Fragestellern Fragen hinsichtlich der konkreten
Umsetzung, der finanziellen Ausgestaltung sowie der Einbindung der
betroffenen Akteure.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD das Ziel gesetzt, die Mittel der Meeresnaturschutz- und der
Fischereikomponente (WindSeeG) als Zustiftung für die Deutsche Bundesstiftung
Umwelt (DBU), dem Meeresnaturschutz und der nachhaltigen Fischerei zur
Verfügung zu stellen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvert
rag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 38 ff.). Die Fragesteller möchten in
Erfahrung bringen, mit welchen Strategien und Maßnahmen die Bundesregierung
die Interessen von Fischerei und Meeresnaturschutz vereinen möchte, ohne
den bereits vorhandenen Nutzungskonflikt in Nord- und Ostsee weiter
zuzuspitzen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch waren die im Jahr 2024 tatsächlich vergebenen Mittel aus der
sogenannten Fischereikomponente, und wie verteilen sich diese Mittel
auf die einzelnen Bundesländer?
Im Jahr 2024 wurden Mittel in Höhe von 10 606 586,43 Euro aus der
Fischereikomponente verausgabt.
5 548 586,43 Euro entfielen auf eine Betriebsbeihilfe für Fischereiunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge des russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine. Davon haben Unternehmen in den Küstenländern
folgende Mittel erhalten (um Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zu
vermeiden, sind die Daten der Länder Bremen und Hamburg den Ländern
Niedersachsen und Schleswig-Holstein zugerechnet worden):
Mecklenburg-Vorpommern: 410 821 Euro
Niedersachsen inkl. Bremen: 2 576 338 Euro
Schleswig-Holstein inkl. Hamburg: 2 333 180 Euro.
Zur Anschubfinanzierung des Vereins „Sea Ranger e. V.“ in Mecklenburg-
Vorpommern wurden Mittel in Höhe von 58 000 Euro verausgabt. Die übrigen
Mittel wurden zur Finanzierung fischereibezogener Ausgaben des Thünen-
Instituts verwendet.
Zudem wurden Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten in den Jahren
2025 bis 2027 gebunden.
Die vereinnahmten Mittel unterliegen aufgrund ihrer Zweckgebundenheit nicht
der Jährlichkeit. Es konnten daher im Haushaltsjahr 2025 Ausgabereste in
Höhe von insgesamt 123,2 Mio. Euro gebildet werden. Diese finden auch zur
Finanzierung der in Vorbereitung befindlichen weiteren Maßnahmen (siehe
Antwort zu den Fragen 4 und 5) Verwendung.
2. Auf welcher Grundlage wurde die Kürzung der ursprünglich
vorgesehenen Mittel für die Fischerei im Rahmen der Offshore-
Flächenversteigerungen vorgenommen, und wie rechtfertigt die Bundesregierung diese
Entscheidung?
Die Verwendung der Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen aus den
Offshore-Flächenversteigerungen erfolgt auf der Grundlage des Windenergie-auf-
See-Gesetzes (WindSeeG). Durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz
2024 wurde das WindSeeG geändert und der Umfang der Mittel für die
Fischereikomponente reduziert. Grund hierfür war, dass „ein Teil der Einnahmen
künftig in den Bundeshaushalt zur Unterstützung der notwendigen
Transformation“ fließen sollte. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025 soll das WindSeeG
nochmals geändert werden. Mit der vorgesehenen Anpassung der Verteilung
der Einnahmen wird sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei
einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen durch stabile und vorhersehbare
Budgets weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden.
3. Hat sich die Bundesregierung zu der Kritik von Fischereiverbänden,
wonach die Summe der bereitgestellten Mittel als unzureichend angesehen
wird, um die negativen Auswirkungen des Offshore-Ausbaus auf die
deutsche Fischerei zu kompensieren, eine Positionierung erarbeitet, und
wenn ja, wie lautet diese (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/meeres
naturschutz-fischerei-bundeshaushalt-finanzierung-100.html?utm_sourc
e=openai)?
Die Zweckbindung der Fischereikomponente wird als ein wesentliches
Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass die deutschen
Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf See und aufgrund anderer
krisenbedingter Herausforderungen besonders betroffen sind, bei der Anpassung
an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen Umfang mit Maßnahmen der
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
unterstützt werden. Es wurden und werden hierfür signifikante Mittel
zweckgebunden bereitgestellt. In Abhängigkeit der Versteigerungserlöse der Offshore-
Ausschreibungen werden auch in den Folgejahren zusätzliche Einnahmen für die
Transformation der Fischerei generiert.
4. Welche konkreten Projekte und Maßnahmen wurden bislang durch die
Mittel aus der Fischereikomponente seit ihrer Einführung gefördert?
5. Wird sichergestellt, dass die Mittel tatsächlich den betroffenen
Fischereibetrieben zugutekommen und nicht überwiegend für Verwaltung oder
übergeordnete Zwecke verwendet werden, und wenn ja, wie?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Folgende Projekte und Maßnahmen wurden bislang aus der
Fischereikomponente gefördert bzw. befinden sich in der konkreten Vorbereitung:
• Kleinbeihilfe für die Fischerei (Krisenmaßnahme) im Jahr 2024,
• Anschubfinanzierung des Vereins „Sea Ranger e. V.“,
• Projekt „HyFiVe-Baltic“ des Thünen-Instituts, das eine maßgebliche
Beteiligung von Fischereibetrieben vorsieht,
• Aufbau einer Informations- und Koordinierungsstelle Transformation
Fischerei (IKTF),
• Übertragung der Projektträgerschaft an die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zur Umsetzung zentraler Forschungsprojekte, wie die
Entwicklung von „Fischereifahrzeugen der Zukunft“ und
umweltschonender Fanggeräte,
• Gezielte Kapazitätsanpassung der Flotte mit dem Schwerpunkt Krabben-
und Plattfischfischerei in Form der Förderung von endgültiger Stilllegung
sowie
• Forschungsprojekte zur marinen Aquakultur.
Diese Projekte und Maßnahmen dienen einer zukunftsfesten Transformation in
Richtung umweltschonender Fischerei und kommen damit unmittelbar oder
mittelbar den Fischereibetrieben zugute.
6. Werden die Fischereiverbände und Fischereibetriebe in die
Entscheidungs- und Auswahlprozesse für die Mittelvergabe eingebunden, und
wenn ja, wie?
Die bislang initiierten Projekte und Maßnahmen entsprechen den
Empfehlungen der Leitbildkommission Ostseefischerei sowie der Zukunftskommission
Fischerei und wurden dort auch von den Vertreterinnen und Vertretern der
Fischerei unterstützt. Während der konkreten Vorbereitung der Projekte und
Maßnahmen, von denen der Fischereisektor unmittelbar betroffen ist, wie
beispielsweise von der Kapazitätsanpassung oder der Einrichtung der IKTF, erfolgt eine
Anhörung des Deutschen Fischerei-Verbandes e. V.
7. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf.
zu den ökologischen Auswirkungen des Offshore-Windenergieausbaus
auf Fischbestände sowie auf traditionelle Fanggebiete vor?
In den vergangenen Jahren sind Forschungsprojekte und Gutachten durch
verschiedene beteiligte Ressorts und Institutionen gefördert, beauftragt und
begleitet worden. Ebenfalls werden Ergebnisse von Untersuchungen aus den
Nachbarländern herangezogen.
Die auf die Beobachtungshäufigkeit von verschiedenen Fischarten bezogene
Forschung belegt eine erhöhte Abundanz für einige fischereilich genutzten
Arten in den Offshore-Windparks, möglicherweise bedingt durch den
Fischereiausschluss in den Offshore-Windparks.
So wurde zum Beispiel in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) der Nordsee eine erhöhte Häufigkeit und ein Erholungspotential für
Kabeljau nachgewiesen, welches jedoch stark von Konstruktionstyp der
Windkraftanlagen abhängt. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf
Fischbestandsebene ist derzeit jedoch noch nicht möglich, wie auch der
Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) feststellt. Um diese Bewertung
vollziehen zu können, bedarf es laut ICES der Entwicklung einer umfassenden,
staatenübergreifenden wissenschaftlichen Betrachtung.
Der Bundesregierung sind keine Studien bekannt, die die Auswirkungen der
Windkraftausbaupläne für die deutsche AWZ auf die traditionellen Fanggebiete
der Fischerei stichhaltig quantifizieren. Nach Angaben des ICES haben
Windparks unter anderem negative Auswirkungen auf traditionelle Fanggründe der
Fischerei. Ein vom ICES erstellter Bericht greift die Notwendigkeit einer
OWF- und Nationen-übergreifenden, regionalen Betrachtung auf und weist
deutlich darauf hin, dass die Auswirkungen auf OWF kommerzielle
Fischpopulationen noch nicht klar beschreibbar sind. Untersuchungen zur Co-Nutzung,
die in den äußeren Sicherheitszonen deutscher Windparks möglich ist, und
Spill-over Effekten aus Windparks (z. B. Analysen des Thünen-Instituts zu
Taschenkrebsfischerei) deuten jedoch darauf hin, dass negative Auswirkungen auf
die Fischereien abgemildert werden könnten.
8. Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf, dass die Bedürfnisse der
Fischerei im Vergleich zum Meeresnaturschutz politisch und finanziell
nachrangig behandelt würden, eine Positionierung erarbeitet, und wenn
ja, wie lautet diese (www.fr.de/wirtschaft/fischer-besorgt-windparks-ver
kleinern-fanggebiete-zr-93265047.html?utm_source=openai)?
Die Bundesregierung sieht keinen grundsätzlichen Gegensatz zwischen den
Bedürfnissen nachhaltiger Fischerei und dem Meeresnaturschutz. Die die
Bundesregierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag dazu bekannt, die
Entwicklung in Richtung umweltschonender Fischerei zu stärken. Für die in
Vorbereitung befindlichen Projekte und Maßnahmen zur zukunftsfesten
Transformation der Fischerei, die schrittweise umgesetzt werden, stehen auch
weiterhin hinreichende Finanzmittel zur Verfügung.
9. Plant die Bundesregierung Anpassungen bei der Ausgestaltung oder
Finanzierung der Fischereikomponente im WindSeeG, um den
Forderungen der Fischereiwirtschaft besser Rechnung zu tragen?
a) Wenn ja, welche Anpassungen sind hier zu nennen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Hinsichtlich geplanter Anpassungen wird auf die Antwort auf Frage 2
verwiesen.
Darüber hinaus besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf an
grundsätzlicher Anpassung, da sich die Verhältnisse gegenüber der Einführung nicht
grundlegend verändert haben. Die Fischereikomponente wurde erst mit der
Novellierung des WindSeeG im Jahr 2022 eingeführt.
10. Ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der
Fischereikomponente an die tatsächlichen Auswirkungen des Offshore-Windkraftausbaus
vorgesehen, und wenn ja, wie wird diese Überprüfung umgesetzt?
Die Höhe der zu zahlenden Fischereikomponente ist an die Erlöse der
Flächenversteigerungen und damit an den tatsächlichen Flächenverbrauch durch die
Offshore-Windenergie für die konkrete Fläche gekoppelt und unterliegt damit
regelmäßig der Veränderung.
Eine darüberhinausgehende regelmäßige Überprüfung und Anpassung der
Fischereikomponente ist nicht vorgesehen.
11. Welche spezifischen Aufgaben übernimmt die Deutsche Bundesstiftung
Umwelt bei der Verwaltung, Vergabe und Kontrolle der Mittel als
Zustiftung aus der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem
Windenergie-auf-See-Gesetz?
12. Welche Entscheidungsbefugnisse hat die DBU im Hinblick auf die
Vergabe der Mittel an Fischereibetriebe und Meeresnaturschutzprojekte, und
wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die DBU die Interessen der
Fischerei angemessen berücksichtigt?
13. Wie hoch ist das von der DBU verwaltete Gesamtvolumen an Mitteln aus
den Offshore-Flächenversteigerungen für das Jahr 2025, und wie
verteilen sich diese Mittel prozentual und absolut zwischen Fischerei- und
Meeresnaturschutzprojekten?
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, nach welchen Kriterien
Förderanträge aus der Fischereikomponente und aus der
Meeresnaturschutzkomponente durch die DBU bewertet und ggf. priorisiert werden, und
gibt es hierfür festgelegte Richtlinien oder Ermessensspielräume?
15. Wie viele Fischerbetriebe, Verbände oder Projekte haben bisher von der
DBU eine Förderung aus der Fischereikomponente tatsächlich erhalten
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
16. Sieht die Bundesregierung Risiken einer Benachteiligung der Fischerei
im Vergleich zum Meeresnaturschutz bei der Vergabepraxis der DBU,
und wenn ja, wie wird dem entgegengewirkt?
17. Plant die Bundesregierung, Einfluss auf die Ausgestaltung der
Förderbedingungen oder die Besetzung der zuständigen Gremien der DBU zu
nehmen, um eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Fischerei- und
Meeresnaturschutzinteressen sicherzustellen?
18. Wie hoch sind die Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen der
DBU bei der Abwicklung der Mittelvergabe, und wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass ein möglichst großer Anteil der Mittel unmittelbar
für die geförderten Fischerei- und Naturschutzprojekte zur Verfügung
steht?
Die Fragen 11 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das WindSeeG zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien sieht
seit dem Jahr 2022 vor, dass die bezuschlagten Bieter eine Zahlung in Höhe
von jeweils 5 Prozent des Gebots als zweckgebundene Fischereikomponente
sowie auch als zweckgebundene Meeresnaturschutzkomponente an den
Bundeshaushalt zu leisten haben, § 58 Absatz 1 Satz 1 WindSeeG.
Gemäß § 58 Absatz 3 WindSeeG sind für Ausschreibungen des Jahres 2023
abweichend von § 58 Absatz 1 Satz 1 WindSeeG 3,125 Prozent des Gebots als
Meeresnaturschutzkomponente geleistet worden.
Die Meeresnaturschutzkomponente wird vom Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bewirtschaftet.
Mit diesen Zahlungen werden entsprechend der Zweckbindung des Gesetzes
der Ausbau naturverträglich gestaltet und degradierte Meeresökosysteme
wiederhergestellt beziehungsweise Meeresökosysteme resilienter gemacht
gegenüber den Auswirkungen des Offshore-Ausbaus sowie der kumulativen Wirkung
bereits bestehender und zukünftig hinzukommender Nutzungsformen.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat im November 2024 ein
durch das BMUKN erarbeitetes Finanzierungskonzept zur
Meeresnaturschutzkomponente zur Kenntnis genommen. Gemäß dem Finanzierungskonzept
wurde aus den Mitteln der Meeresnaturschutzkomponente eine Zustiftung in Höhe
von 400 Millionen Euro an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)
geleistet, die dem Kapitalstock der DBU zugeflossen ist. Jährlich werden daraus
rund 10 Millionen Euro für die Förderung des Meeresnaturschutzes sowie die
dafür anfallenden Verwaltungskosten der DBU in Höhe von 12 Prozent erlöst.
Die Zustiftung bezieht sich ausschließlich auf Meeresnaturschutzziele. Gelder
der Fischereikomponente werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat bewirtschaftet und nicht von der DBU verwaltet.
Die DBU eröffnete in Abstimmung mit BMUKN einen eigenen Förderbereich
für den Meeresnaturschutz, den Meeresnaturschutzfonds. Die
Fördermodalitäten des Meeresnaturschutzfonds wurden in enger Abstimmung und in Form
einer Vereinbarung zwischen BMUKN und DBU festgelegt und richten sich
darüber hinaus nach den Förderleitlinien der DBU.
Bis dato wurde eine Förderung aus dem Meeresnaturschutzfonds vergeben. Es
liegen weitere Anträge vor, die derzeit von der DBU sowie von den fachlich
zuständigen Referaten im BMUKN bzw. den nachgeordneten Behörden geprüft
werden.
Für eine Benachteiligung der Fischerei durch die Förderungen aus dem
Meeresnaturschutzfonds der DBU gibt es keine Hinweise.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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