polradar

Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/881)

dip / drucksache 31.07.2025 · WP 21 · 21/1019 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/881) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1019 21. Wahlperiode 31.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dario Seifert, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/881 – Verwendung von Mitteln der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der fortschreitende Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland wird insbesondere durch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) maßgeblich vorangetrieben. Mit der Novellierung des WindSeeG im Jahr 2022 wurde unter anderem eine sogenannte Fischereikomponente eingeführt, um die Belange der deutschen Fischerei im Zuge des Offshore-Windkraftausbaus angeblich stärker zu berücksichtigen. Vertreter der Fischerei sowie verschiedene Interessengruppen äußern jedoch zunehmend Kritik an der tatsächlichen Ausgestaltung und Wirksamkeit dieser Komponente (www.fr.de/wirtschaft/fischer-b esorgt-windparks-verkleinern-fanggebiete-zr-93265047.html?utm_source=op enai). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob und inwieweit die vorgesehene Fischereikomponente tatsächlich geeignet ist, die berechtigten Interessen der heimischen Fischereiwirtschaft gegenüber der Offshore- Windindustrie zu schützen und einen fairen Interessenausgleich zu gewährleisten (ebd.). Zudem stellen sich den Fragestellern Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung, der finanziellen Ausgestaltung sowie der Einbindung der betroffenen Akteure. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD das Ziel gesetzt, die Mittel der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente (WindSeeG) als Zustiftung für die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), dem Meeresnaturschutz und der nachhaltigen Fischerei zur Verfügung zu stellen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvert rag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 38 ff.). Die Fragesteller möchten in Erfahrung bringen, mit welchen Strategien und Maßnahmen die Bundesregierung die Interessen von Fischerei und Meeresnaturschutz vereinen möchte, ohne den bereits vorhandenen Nutzungskonflikt in Nord- und Ostsee weiter zuzuspitzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie hoch waren die im Jahr 2024 tatsächlich vergebenen Mittel aus der sogenannten Fischereikomponente, und wie verteilen sich diese Mittel auf die einzelnen Bundesländer? Im Jahr 2024 wurden Mittel in Höhe von 10 606 586,43 Euro aus der Fischereikomponente verausgabt. 5 548 586,43 Euro entfielen auf eine Betriebsbeihilfe für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Davon haben Unternehmen in den Küstenländern folgende Mittel erhalten (um Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zu vermeiden, sind die Daten der Länder Bremen und Hamburg den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zugerechnet worden): Mecklenburg-Vorpommern: 410 821 Euro Niedersachsen inkl. Bremen: 2 576 338 Euro Schleswig-Holstein inkl. Hamburg: 2 333 180 Euro. Zur Anschubfinanzierung des Vereins „Sea Ranger e. V.“ in Mecklenburg- Vorpommern wurden Mittel in Höhe von 58 000 Euro verausgabt. Die übrigen Mittel wurden zur Finanzierung fischereibezogener Ausgaben des Thünen- Instituts verwendet. Zudem wurden Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten in den Jahren 2025 bis 2027 gebunden. Die vereinnahmten Mittel unterliegen aufgrund ihrer Zweckgebundenheit nicht der Jährlichkeit. Es konnten daher im Haushaltsjahr 2025 Ausgabereste in Höhe von insgesamt 123,2 Mio. Euro gebildet werden. Diese finden auch zur Finanzierung der in Vorbereitung befindlichen weiteren Maßnahmen (siehe Antwort zu den Fragen 4 und 5) Verwendung.  2. Auf welcher Grundlage wurde die Kürzung der ursprünglich vorgesehenen Mittel für die Fischerei im Rahmen der Offshore- Flächenversteigerungen vorgenommen, und wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Entscheidung? Die Verwendung der Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen aus den Offshore-Flächenversteigerungen erfolgt auf der Grundlage des Windenergie-auf- See-Gesetzes (WindSeeG). Durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde das WindSeeG geändert und der Umfang der Mittel für die Fischereikomponente reduziert. Grund hierfür war, dass „ein Teil der Einnahmen künftig in den Bundeshaushalt zur Unterstützung der notwendigen Transformation“ fließen sollte. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025 soll das WindSeeG nochmals geändert werden. Mit der vorgesehenen Anpassung der Verteilung der Einnahmen wird sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen durch stabile und vorhersehbare Budgets weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden.  3. Hat sich die Bundesregierung zu der Kritik von Fischereiverbänden, wonach die Summe der bereitgestellten Mittel als unzureichend angesehen wird, um die negativen Auswirkungen des Offshore-Ausbaus auf die deutsche Fischerei zu kompensieren, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/meeres naturschutz-fischerei-bundeshaushalt-finanzierung-100.html?utm_sourc e=openai)? Die Zweckbindung der Fischereikomponente wird als ein wesentliches Instrument betrachtet, das sicherstellen soll, dass die deutschen Fischereiunternehmen, die durch den Ausbau der Windenergie auf See und aufgrund anderer krisenbedingter Herausforderungen besonders betroffen sind, bei der Anpassung an die neuen Gegebenheiten im erforderlichen Umfang mit Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen unterstützt werden. Es wurden und werden hierfür signifikante Mittel zweckgebunden bereitgestellt. In Abhängigkeit der Versteigerungserlöse der Offshore- Ausschreibungen werden auch in den Folgejahren zusätzliche Einnahmen für die Transformation der Fischerei generiert.  4. Welche konkreten Projekte und Maßnahmen wurden bislang durch die Mittel aus der Fischereikomponente seit ihrer Einführung gefördert?  5. Wird sichergestellt, dass die Mittel tatsächlich den betroffenen Fischereibetrieben zugutekommen und nicht überwiegend für Verwaltung oder übergeordnete Zwecke verwendet werden, und wenn ja, wie? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Folgende Projekte und Maßnahmen wurden bislang aus der Fischereikomponente gefördert bzw. befinden sich in der konkreten Vorbereitung: • Kleinbeihilfe für die Fischerei (Krisenmaßnahme) im Jahr 2024, • Anschubfinanzierung des Vereins „Sea Ranger e. V.“, • Projekt „HyFiVe-Baltic“ des Thünen-Instituts, das eine maßgebliche Beteiligung von Fischereibetrieben vorsieht, • Aufbau einer Informations- und Koordinierungsstelle Transformation Fischerei (IKTF), • Übertragung der Projektträgerschaft an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Umsetzung zentraler Forschungsprojekte, wie die Entwicklung von „Fischereifahrzeugen der Zukunft“ und umweltschonender Fanggeräte, • Gezielte Kapazitätsanpassung der Flotte mit dem Schwerpunkt Krabben- und Plattfischfischerei in Form der Förderung von endgültiger Stilllegung sowie • Forschungsprojekte zur marinen Aquakultur. Diese Projekte und Maßnahmen dienen einer zukunftsfesten Transformation in Richtung umweltschonender Fischerei und kommen damit unmittelbar oder mittelbar den Fischereibetrieben zugute.  6. Werden die Fischereiverbände und Fischereibetriebe in die Entscheidungs- und Auswahlprozesse für die Mittelvergabe eingebunden, und wenn ja, wie? Die bislang initiierten Projekte und Maßnahmen entsprechen den Empfehlungen der Leitbildkommission Ostseefischerei sowie der Zukunftskommission Fischerei und wurden dort auch von den Vertreterinnen und Vertretern der Fischerei unterstützt. Während der konkreten Vorbereitung der Projekte und Maßnahmen, von denen der Fischereisektor unmittelbar betroffen ist, wie beispielsweise von der Kapazitätsanpassung oder der Einrichtung der IKTF, erfolgt eine Anhörung des Deutschen Fischerei-Verbandes e. V.  7. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den ökologischen Auswirkungen des Offshore-Windenergieausbaus auf Fischbestände sowie auf traditionelle Fanggebiete vor? In den vergangenen Jahren sind Forschungsprojekte und Gutachten durch verschiedene beteiligte Ressorts und Institutionen gefördert, beauftragt und begleitet worden. Ebenfalls werden Ergebnisse von Untersuchungen aus den Nachbarländern herangezogen. Die auf die Beobachtungshäufigkeit von verschiedenen Fischarten bezogene Forschung belegt eine erhöhte Abundanz für einige fischereilich genutzten Arten in den Offshore-Windparks, möglicherweise bedingt durch den Fischereiausschluss in den Offshore-Windparks. So wurde zum Beispiel in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee eine erhöhte Häufigkeit und ein Erholungspotential für Kabeljau nachgewiesen, welches jedoch stark von Konstruktionstyp der Windkraftanlagen abhängt. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf Fischbestandsebene ist derzeit jedoch noch nicht möglich, wie auch der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) feststellt. Um diese Bewertung vollziehen zu können, bedarf es laut ICES der Entwicklung einer umfassenden, staatenübergreifenden wissenschaftlichen Betrachtung. Der Bundesregierung sind keine Studien bekannt, die die Auswirkungen der Windkraftausbaupläne für die deutsche AWZ auf die traditionellen Fanggebiete der Fischerei stichhaltig quantifizieren. Nach Angaben des ICES haben Windparks unter anderem negative Auswirkungen auf traditionelle Fanggründe der Fischerei. Ein vom ICES erstellter Bericht greift die Notwendigkeit einer OWF- und Nationen-übergreifenden, regionalen Betrachtung auf und weist deutlich darauf hin, dass die Auswirkungen auf OWF kommerzielle Fischpopulationen noch nicht klar beschreibbar sind. Untersuchungen zur Co-Nutzung, die in den äußeren Sicherheitszonen deutscher Windparks möglich ist, und Spill-over Effekten aus Windparks (z. B. Analysen des Thünen-Instituts zu Taschenkrebsfischerei) deuten jedoch darauf hin, dass negative Auswirkungen auf die Fischereien abgemildert werden könnten.  8. Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf, dass die Bedürfnisse der Fischerei im Vergleich zum Meeresnaturschutz politisch und finanziell nachrangig behandelt würden, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese (www.fr.de/wirtschaft/fischer-besorgt-windparks-ver kleinern-fanggebiete-zr-93265047.html?utm_source=openai)? Die Bundesregierung sieht keinen grundsätzlichen Gegensatz zwischen den Bedürfnissen nachhaltiger Fischerei und dem Meeresnaturschutz. Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag dazu bekannt, die Entwicklung in Richtung umweltschonender Fischerei zu stärken. Für die in Vorbereitung befindlichen Projekte und Maßnahmen zur zukunftsfesten Transformation der Fischerei, die schrittweise umgesetzt werden, stehen auch weiterhin hinreichende Finanzmittel zur Verfügung.  9. Plant die Bundesregierung Anpassungen bei der Ausgestaltung oder Finanzierung der Fischereikomponente im WindSeeG, um den Forderungen der Fischereiwirtschaft besser Rechnung zu tragen? a) Wenn ja, welche Anpassungen sind hier zu nennen? b) Wenn nein, warum nicht? Hinsichtlich geplanter Anpassungen wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf an grundsätzlicher Anpassung, da sich die Verhältnisse gegenüber der Einführung nicht grundlegend verändert haben. Die Fischereikomponente wurde erst mit der Novellierung des WindSeeG im Jahr 2022 eingeführt. 10. Ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Fischereikomponente an die tatsächlichen Auswirkungen des Offshore-Windkraftausbaus vorgesehen, und wenn ja, wie wird diese Überprüfung umgesetzt? Die Höhe der zu zahlenden Fischereikomponente ist an die Erlöse der Flächenversteigerungen und damit an den tatsächlichen Flächenverbrauch durch die Offshore-Windenergie für die konkrete Fläche gekoppelt und unterliegt damit regelmäßig der Veränderung. Eine darüberhinausgehende regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Fischereikomponente ist nicht vorgesehen. 11. Welche spezifischen Aufgaben übernimmt die Deutsche Bundesstiftung Umwelt bei der Verwaltung, Vergabe und Kontrolle der Mittel als Zustiftung aus der Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz? 12. Welche Entscheidungsbefugnisse hat die DBU im Hinblick auf die Vergabe der Mittel an Fischereibetriebe und Meeresnaturschutzprojekte, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die DBU die Interessen der Fischerei angemessen berücksichtigt? 13. Wie hoch ist das von der DBU verwaltete Gesamtvolumen an Mitteln aus den Offshore-Flächenversteigerungen für das Jahr 2025, und wie verteilen sich diese Mittel prozentual und absolut zwischen Fischerei- und Meeresnaturschutzprojekten? 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, nach welchen Kriterien Förderanträge aus der Fischereikomponente und aus der Meeresnaturschutzkomponente durch die DBU bewertet und ggf. priorisiert werden, und gibt es hierfür festgelegte Richtlinien oder Ermessensspielräume? 15. Wie viele Fischerbetriebe, Verbände oder Projekte haben bisher von der DBU eine Förderung aus der Fischereikomponente tatsächlich erhalten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 16. Sieht die Bundesregierung Risiken einer Benachteiligung der Fischerei im Vergleich zum Meeresnaturschutz bei der Vergabepraxis der DBU, und wenn ja, wie wird dem entgegengewirkt? 17. Plant die Bundesregierung, Einfluss auf die Ausgestaltung der Förderbedingungen oder die Besetzung der zuständigen Gremien der DBU zu nehmen, um eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Fischerei- und Meeresnaturschutzinteressen sicherzustellen? 18. Wie hoch sind die Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen der DBU bei der Abwicklung der Mittelvergabe, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ein möglichst großer Anteil der Mittel unmittelbar für die geförderten Fischerei- und Naturschutzprojekte zur Verfügung steht? Die Fragen 11 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Das WindSeeG zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien sieht seit dem Jahr 2022 vor, dass die bezuschlagten Bieter eine Zahlung in Höhe von jeweils 5 Prozent des Gebots als zweckgebundene Fischereikomponente sowie auch als zweckgebundene Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt zu leisten haben, § 58 Absatz 1 Satz 1 WindSeeG. Gemäß § 58 Absatz 3 WindSeeG sind für Ausschreibungen des Jahres 2023 abweichend von § 58 Absatz 1 Satz 1 WindSeeG 3,125 Prozent des Gebots als Meeresnaturschutzkomponente geleistet worden. Die Meeresnaturschutzkomponente wird vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bewirtschaftet. Mit diesen Zahlungen werden entsprechend der Zweckbindung des Gesetzes der Ausbau naturverträglich gestaltet und degradierte Meeresökosysteme wiederhergestellt beziehungsweise Meeresökosysteme resilienter gemacht gegenüber den Auswirkungen des Offshore-Ausbaus sowie der kumulativen Wirkung bereits bestehender und zukünftig hinzukommender Nutzungsformen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat im November 2024 ein durch das BMUKN erarbeitetes Finanzierungskonzept zur Meeresnaturschutzkomponente zur Kenntnis genommen. Gemäß dem Finanzierungskonzept wurde aus den Mitteln der Meeresnaturschutzkomponente eine Zustiftung in Höhe von 400 Millionen Euro an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) geleistet, die dem Kapitalstock der DBU zugeflossen ist. Jährlich werden daraus rund 10 Millionen Euro für die Förderung des Meeresnaturschutzes sowie die dafür anfallenden Verwaltungskosten der DBU in Höhe von 12 Prozent erlöst. Die Zustiftung bezieht sich ausschließlich auf Meeresnaturschutzziele. Gelder der Fischereikomponente werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bewirtschaftet und nicht von der DBU verwaltet. Die DBU eröffnete in Abstimmung mit BMUKN einen eigenen Förderbereich für den Meeresnaturschutz, den Meeresnaturschutzfonds. Die Fördermodalitäten des Meeresnaturschutzfonds wurden in enger Abstimmung und in Form einer Vereinbarung zwischen BMUKN und DBU festgelegt und richten sich darüber hinaus nach den Förderleitlinien der DBU. Bis dato wurde eine Förderung aus dem Meeresnaturschutzfonds vergeben. Es liegen weitere Anträge vor, die derzeit von der DBU sowie von den fachlich zuständigen Referaten im BMUKN bzw. den nachgeordneten Behörden geprüft werden. Für eine Benachteiligung der Fischerei durch die Förderungen aus dem Meeresnaturschutzfonds der DBU gibt es keine Hinweise. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen