Haushaltsbegleitgesetz 2025
Text
Haushaltsbegleitgesetz 2025
[Bundesrat Drucksache 493/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Haushaltsbegleitgesetz 2025
A
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. September 2025 verabschiedeten Gesetz
einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Zu Artikel 5 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
a) Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss
(BR-Drucksache 371/24 (Beschluss)) und bittet darum, dass bei den
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes und der umweltschonenden Fischerei
einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 2 die
Mittel anteilig in angemessenem Umfang für Maßnahmen im Bereich der
12-Seemeilen-Zone verwendet werden.
b) aa) Der Bundesrat kritisiert weiterhin insbesondere die im Gesetz vorgesehene
Begrenzung der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente auf (in
Summe) maximal 200 Millionen Euro pro Ausschreibungsjahr und dass die
darüberhinausgehenden Mittel in den Jahren 2025 und 2026 als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt fließen sollen.
bb) Weiterhin sieht der Bundesrat mit Bedenken, dass durch die Änderungen
von § 58 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) die Zweckbindung der
Mittel aus der Meeresnaturschutzkomponente und aus der
Fischereikomponente faktisch abgeschwächt wird, was zu einer weiteren
Kürzung der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei verfügbaren
Mittel führen kann.
c) In Artikel 5 Nummer 3 ist zu regeln, dass vom Bund 40 Prozent der dem
Bundeshaushalt als Fischereikomponente nach § 58 WindSeeG zufließenden
Zahlungen aus Offshore-Versteigerungen an die Haushalte der Küstenländer
geleistet und von diesen eigenständig zweckgebunden für Maßnahmen zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen
bewirtschaftet werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Haushaltsbegleitgesetz 2025 (Beschlussdrucksache)